Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vor. Auf die form- und fristgerecht erhobene Be- schwerde ist damit einzutreten.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtli- ches Gehör und bringt vor, dass ihm angesichts der erfolgten polizeilichen Ermittlungen und der seinen Angaben widersprechenden Aussagen der Beschuldigten Akteneinsicht sowie die Gelegenheit zu einer Stellung- nahme hätte gewährt werden müssen.
E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt hierzu aus, dass der Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung keine vorgängige Anhörung voraus- setze. Der Beschwerdeführer hätte zudem jederzeit Akteneinsicht beantra- gen können, was er – anders als die Beschuldigte – unterlassen habe.
E. 2.3.1 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gut- heissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheides. Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln (BGE 137 I 195 E. 2.2).
E. 2.3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung braucht eine geplante Nicht- anhandnahmeverfügung den Parteien nicht angekündigt zu werden und es muss ihnen auch nicht in anderer Weise das rechtliche Gehör gewährt wer- den, da diesem mit der vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft wird. Art. 318 Abs. 1 StPO ist bei Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung nicht anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_858/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 5 m.w.H; Urteil des Bundesgerichts 6B_276/2017 vom 12. Juli 2017 E. 4; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 19 ff. zu Art. 310 StPO). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit unbe- gründet.
- 4 -
E. 3.1 Mit Strafanzeige vom 17. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer den Vor- wurf, dass die Beschuldigte, von welcher er seit dem 23. März 2025 ge- trennt lebe, trotz mehrfacher mündlicher und schriftlicher Aufforderung die Herausgabe diverser persönlicher Gegenstände verweigere (u.a. zwei Fahrräder [Orbea Rallon und Orbea Rise], ein Goldbarren 100 g, drei Uhren [Oris Audi Limited Edition, Oris Williams F1 Team und Oris Blue Eagles Limited Edition], ein USB-Stick mit Zugangsdaten zu einem Bitcoin- Account, Gedenkmünzen, ein Luftgewehr und eine Luftpistole). Andere Ge- genstände (Skihelm, Fondue Chinoise Rechaud, Taschenmesser und Schlüssel zur Kapelle seines Vaters) seien ihm mittlerweile von der Tochter überbracht worden.
E. 3.2 Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt zur Begründung der ange- fochtenen Verfügung zusammengefasst aus, dass es sich um eine zivil- rechtliche Streitigkeit handle. Es sei mehrheitlich unklar, ob die in der Straf- anzeige genannten Gegenstände sich im Eigentum bzw. bei der Trennung noch im Besitz des Beschwerdeführers befunden hätten bzw. nicht bereits von der Beschuldigten herausgegeben worden seien. Es bestünden zudem keinerlei Anhaltspunkte für eine Absicht der Beschuldigten, güterrechtliche Ansprüche des Beschwerdeführers zu vereiteln. Vielmehr sei von einer ste- tigen Ersatzbereitschaft der Beschuldigten auszugehen. Insbesondere habe sie diverse Gegenstände ersetzt (Ladegerät, Messerschleifset und Kaffeetamper gegen Sofa und Stereoanlage). Bezüglich der beiden aus den eingereichten Bankunterlagen hervorgehenden Konten bei der Zürcher Kantonalbank bestehe eine gemeinsame Verfügungsberechtigung. Sowohl die Beschuldigte als auch der Beschwerdeführer und ev. seine Mutter hät- ten auf die Konten zugegriffen. Die Abhebungen der nach wie vor verfü- gungsberechtigten Beschuldigten begründeten damit keinen strafrechtli- chen Vorwurf. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei im Rahmen des Trennungs- oder Scheidungsverfahrens zu klären.
E. 3.3 Mit Beschwerde wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerde- führer bei seinem Auszug zahlreiche Gegenstände habe zurücklassen müssen. Die Beschuldigte habe trotz mehrfacher mündlicher und schriftli- cher Aufforderung des Beschwerdeführers die Herausgabe der genannten Gegenstände verweigert, was in der Strafanzeige dargelegt und durch die Beilagen belegt sei. Einzig hinsichtlich des Messerschleifsets sei geltend gemacht worden, dass es sich um Hausrat handle und wären die Eigen- tumsverhältnisse zu klären gewesen. Hinsichtlich weiterer Gegenstände (Armeemesser, Rechaud, Uhren, Sticks, Fahrräder) sei das Eigentum des Beschwerdeführers dagegen unbestritten und damit nicht unklar. Die Be- schuldigte habe per WhatsApp dem Vorschlag des Beschwerdeführers, je
- 5 - einen Goldbarren zu behalten und den dritten zu verkaufen, zugestimmt. Dennoch habe sie die Herausgabe des Goldbarrens später verweigert. Da- mit sei die Sach- und Rechtslage unklar und es bestehe ein hinreichender Tatverdacht auf Vermögensdelikte. Aus dem Umstand, dass die Staatsan- waltschaft Muri-Bremgarten über ein halbes Jahr für den Erlass der Nicht- anhandnahmeverfügung benötigt habe, ergebe sich ebenfalls, dass keine klare und ohne Weiteres erkennbare Straflosigkeit vorliege.
E. 3.4 Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten macht mit Beschwerdeantwort geltend, dass die Tatbestände der unrechtmässigen Aneignung und der Veruntreuung eine fremde bewegliche Sache bzw. fremde Vermögens- werte voraussetzen würden. Die Beschuldigte habe anlässlich der Einver- nahme angegeben, gewisse Gegenstände nicht mehr zu besitzen und habe zudem eigene vermögensrechtliche Ansprüche geltend gemacht. Ei- nige Gegenstände sollen auch herausgegeben worden sein. Gegenstand der Streitigkeit seien u.a. Gegenstände aus der ehelichen Gemeinschaft. Andere seien mutmasslich dem Eigentum des Beschwerdeführers zuzu- ordnen (Uhren und Fahrräder), wobei unklar sei, aus welchen Mitteln diese bezahlt worden seien. Die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich anderer Ge- genstände seien unklar. Die Frage, welche Vermögenswerte welchem Ehe- gatten zustehen bzw. ob Ersatzforderungen bestehen, sei typischerweise Gegenstand des güterrechtlichen Verfahrens. Solange die Fremdheit der fraglichen Gegenstände und Vermögenswerte nicht klar und unbestritten feststehe, fehle es an einem zentralen Tatbestandsmerkmal der angerufe- nen Strafnormen. Es sei damit kein strafrechtlich relevanter Anfangsver- dacht gegeben. Das gelte auch für den erwähnten Goldbarren. Zudem fehle es – unabhängig von der Eigentumsfrage – an Anhaltspunkten für einen deliktischen Zueignungswillen. Der Konflikt stehe mutmasslich im Zu- sammenhang mit der Abhebung von Geldern durch den Beschwerdeführer vom gemeinsamen Konto, wobei die Gesamtsituation von gegenseitigen Vorwürfen und Verrechnungsgedanken geprägt sei. Der Beschwerdeführer reiche lediglich Unterlagen ein, gemäss welchen er die Herausgabe be- stimmter Gegenstände verlange. Nicht eingereicht würden dagegen die je- weiligen Antwortschreiben der Beschuldigten, womit ein einseitiges Bild der Korrespondenz wiedergegeben werde. Die zwischen Strafanzeige und Er- lass der Nichtanhandnahmeverfügung verstrichene Zeitdauer vermöge den fehlenden hinreichenden Tatverdacht nicht zu ersetzen und rechtfertige keine Eröffnung der Strafuntersuchung.
E. 3.5 Die Beschuldigte macht mit Beschwerdeantwort geltend, dass der Be- schwerdeführer ihr die Schlüssel zur Liegenschaft nicht herausgegeben habe, worauf sie die Schlösser ausgewechselt habe. Dennoch habe er sich am 1. April 2025 Zutritt zur Liegenschaft verschafft und diverse Gegen- stände mitgenommen (einen Geschäftslaptop einer Kundin, ihr Fahrrad
- 6 - [Orbea Occam], einen Rasenmäherroboter, Weinflaschen, Schallplatten, Gin-Gläser etc.). Er habe damit über faktische Zugriffsmöglichkeiten verfügt und es habe kein exklusiver Gewahrsam ihrerseits bestanden. Zu den einzelnen vom Beschwerdeführer genannten Gegenständen äus- serte sie sich wie folgt:
- Goldbarren: Sie habe keine Goldbarren an sich genommen, verwahrt, weitergege- ben oder zurückbehalten. Zu keinem Zeitpunkt habe sie Goldbarren in ihrem Besitz gehabt oder faktisch darüber verfügt. Es seien ihr weder Anzahl, Gewicht noch Aufbewahrungsort bekannt. Das tatsächliche Vorhandensein sei unbewiesen und es bestünden keine Hinweise auf strafbares Verhalten.
- Fahrräder: Die Fahrräder seien in der Garage deponiert gewesen. Nachdem diese nicht mehr vorhanden gewesen seien, sei sie davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer, welcher bis heute einen Garagentüröffner habe, diese entfernt habe. Eine Entwendung ihrerseits werde ausdrück- lich bestritten.
- Uhren: Die erwähnten Uhren hätten sich ebenfalls nie in ihrem Besitz befunden und sie habe keine Uhren entwendet oder zurückbehalten. Es würden keine Hinweise auf entsprechende Gegenstände in ihrem Gewahrsam bestehen.
- Bitcoin-Sticks: Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2024 Kryptowährungen über eine App erworben, welche über entsprechende Benutzerkonten verwaltet würden. Sie bestreite, je im Besitz physischer Datenträger gewesen zu sein und es sei ihr nicht bekannt, dass solche angeschafft oder in der Liegenschaft aufbewahrt worden seien. Es fehle an objektiven Hinwei- sen, dass sich entsprechende Gegenstände in ihrem Gewahrsam be- finden würden. Die blosse Behauptung des Fehlens der Gegenstände vermöge keinen strafrechtlich relevanten Anfangsverdacht zu begrün- den.
- Luftgewehr und Luftpistole: Mit Ausnahme ihres Gewehrs (Sturmgewehr 90) seien sämtliche Waf- fen am 2. April 2025 dem Beschwerdeführer übergeben worden. Sie habe ein Übergabeprotokoll mit Fotos erstellt, das der Beschwerdefüh- rer bei der Übergabe jedoch nicht habe unterzeichnen wollen.
- 7 -
- Gedenkmünzen: Gedenkmünzen seien ihr nicht bekannt und hätten sich nicht in ihrem Besitz befunden. Es sei ihr nicht bekannt, dass solche angeschafft wor- den seien. Sie bestreite ausdrücklich, solche Gegenstände an sich ge- nommen oder zurückbehalten zu haben. Gegenstände, die sie nach der Trennung gefunden habe, habe sie jeweils dem Beschwerdeführer direkt oder über die Tochter zurückgegeben (z.B. eine Flasche Jubiläumschampagner, ein Kochbuch, ein Multiladegerät und weitere persönliche Gegenstände). Zudem habe sie dem Beschwerdefüh- rer auch hochwertige Einrichtungsgegenstände (Sessel, Sofa, Stereoan- lage, das gesamte Inventar eines Hobbyraumes [inkl. CNC-Fräse, Compu- ter, Drohnen, Maschinen, Werkzeuge etc.]) freiwillig überlassen. Dies sei offensichtlich nicht mit einer Aneignungs- oder Bereicherungsabsicht ver- einbar. Insgesamt fehle es an konkreten objektiven Anhaltspunkten für eine straf- bare Handlung. Blosse Parteibehauptungen, Vermutungen oder einseitige Aufstellungen würden nicht genügen. Dagegen bestünden konkrete Hin- weise darauf, dass der Beschwerdeführer selbst Gegenstände aus der Lie- genschaft entfernt habe. Die Vorwürfe stünden erkennbar im Zusammenhang mit einer ehelichen Auseinandersetzung über Vermögenswerte. Solche Differenzen seien gü- terrechtlicher Natur und im Rahmen des Zivilrechts zu klären. Ohne kon- krete Hinweise auf ein strafbares Verhalten dürfe das Strafrecht nicht als Druckmittel verwendet werden. Der Beschwerdeführer versuche, über mehrere Instanzen Druck auf sie auszuüben. Sie wolle mit Ausnahme der Kinderbelange keinen Kontakt zum Beschwerdeführer. Da stets die Gefahr bestehe, dass ihre mündlichen oder schriftlichen Äusserungen gegen sie verwendet würden, reagiere sie nur auf die Vorwürfe des Beschwerdefüh- rers, wenn es unbedingt nötig sei. Ihre Anwältin habe mit Schreiben vom
27. Mai 2025 zu seinem Herausgabebegehren Stellung genommen.
E. 3.6 Mit Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16. März 2026 wird aus- geführt, dass ein hängiges Scheidungsverfahren nicht vor einer Strafverfol- gung wegen Vermögensdelikten schütze. Die Behauptung der Staatsan- waltschaft Muri-Bremgarten, die Eigentumsverhältnisse seien unklar oder bestritten, treffe nicht zu. Eine Ehe führe nicht automatisch dazu, dass sämtliche Gegenstände oder Vermögenswerte zu gemeinschaftlichem Ei- gentum würden. Die Beschuldigte bestreite das Eigentum des Beschwer- deführers auch in der Beschwerdeantwort nicht. Entsprechend bestehe auch kein Anlass, dieses zu belegen (Art. 200 ZGB). Dennoch seien mit der Strafanzeige Belege und Quittungen eingereicht worden. Selbst eine im Miteigentum stehende Sache sei zudem fremd und es könne ein
- 8 - Vermögensdelikt daran begangen werden. Vorliegend bestehe ein straf- rechtlicher Anfangsverdacht. Dies ergebe sich exemplarisch aus dem von der Beschuldigten bewusst zurückbehaltenen Kaffeetamper, zu welchem sie selbst festhalte, dass der Beschwerdeführer diesen geschenkt erhalten habe. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen genügten ohne Weiteres, um einen Anfangsverdacht zu begründen. Es sei nicht Aufgabe des Geschädigten, die Strafuntersuchung und Sachverhaltsabklärung an- stelle der Strafbehörden zu führen. Das Argument der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, die eingereichten Unterlagen zeichneten nur ein einseiti- ges Bild, sei nicht mit deren Behauptung vereinbar, es liege ein sachver- haltsmässig klarer Fall vor, welcher eine Nichtanhandnahme zulasse. Aus den Ausführungen der Beschuldigten ergebe sich im Übrigen auch ein Ver- dacht auf Nötigung gemäss Art. 181 StGB. Wer angebe, einen Miteigentü- mer aus seiner Liegenschaft gewiesen zu haben und ihn vom Zutritt aus- zuschliessen, beschreibe selbst ein strafrechtlich zumindest zu prüfendes Vorgehen. Die Beschuldigte bringe sodann vor, sie habe die Fahrräder des Beschwerdeführers in der Garage deponiert. Fotos der Garage würden je- doch belegen, dass sich dort keine Fahrräder befunden hätten. Es sei ohne Weiteres nachvollziehbar, glaubhaft und lebensnah, dass der Beschwerde- führer seine persönlichen Gegenstände an seinem (damaligen) Wohnort gelagert habe.
E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafan- zeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Die Frage, ob die Straf- verfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 310 Abs. 2, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei of- fensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvorausset- zungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit ab- soluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_151/2019 vom 17. April 2019 E. 3.1 m.w.H.).
- 9 -
E. 4.2.1 Hinsichtlich des im Beschwerdeverfahren mit Stellungnahme vom 16. März 2026 erstmals vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorwurfs der Nöti- gung durch Verweigerung des Zutritts zur Liegenschaft ist festzuhalten, dass der Streitgegenstand durch die angefochtene Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt wird. Gegenstände, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat, soll die Beschwerdeinstanz nicht beur- teilen, da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen würde. Neue Anträge bzw. eine Erweiterung der bisherigen Anträge sind grundsätzlich nicht zulässig (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 390, 543). Entsprechend ist nachfolgend nicht weiter auf die Argumentation, es bestehe überdies ein Tatverdacht auf Nötigung gemäss Art. 181 StGB, einzugehen. Nicht Gegenstand des vorliegenden, einzig die angefochtene Nichtanhand- nahmeverfügung betreffenden Beschwerdeverfahrens kann sodann der von der Beschuldigten erwähnte Verdacht, der Beschwerdeführer habe selbst Gegenstände aus der Liegenschaft entfernt, sein, womit sich auch diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hielt in der angefochtenen Verfü- gung u.a. fest, dass im Zusammenhang mit den Geldbezügen der Beschul- digten von den gemeinsamen Konten bei der Zürcher Kantonalbank ange- sichts der gemeinsamen Verfügungsberechtigung kein strafrechtlich rele- vantes Verhalten ersichtlich sei. Die Geldbezüge waren nicht Gegenstand der Strafanzeige vom 17. Juni 2025 und die Ausführungen der Staatsan- waltschaft Muri-Bremgarten hierzu wurden im Beschwerdeverfahren auch nicht beanstandet, womit nachfolgend nicht weiter darauf einzugehen ist.
E. 4.2.2 Wegen unrechtmässiger Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 1 StGB wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138 bis 140 StGB zutreffen, bestraft, wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder ei- nen anderen damit unrechtmässig zu bereichern oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen ver- wendet. Beide Tatbestände verlangen als Tathandlung eine Aneignung. Aneignung bedeutet, dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaft- lich seinem eigenen Vermögen einverleibt, sei es, um sie zu behalten oder zu verbrauchen, sei es, um sie an einen andern zu veräussern, bzw. dass
- 10 - er wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne diese Eigenschaft zu haben. Die Aneignung setzt einerseits einen Willen des Täters auf dau- ernde Enteignung des bisherigen Eigentümers voraus und anderseits ei- nen Willen auf mindestens vorübergehende Zueignung an sich selbst, d.h. auf Verwendung der Sache zu seinen eigenen Zwecken. Dieser Wille muss sich nach aussen manifestieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_586/2025 vom 4. März 2026 E. 2.1). Das trifft nicht zu, wenn er die Sache bloss nicht rechtzeitig zurückgibt oder sich sonst nicht an Auflagen des Berechtigten hält. Ob eine Sache fremd ist, richtet sich ausschliesslich nach Zivilrecht (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 12 und 103 zu Art. 138 StGB). Danach erscheint als fremd jede Sache, die im Ei- gentum (zumindest Miteigentum) einer anderen Person steht bzw. jede Sa- che, die weder im Alleineigentum des Täters noch herrenlos noch eigen- tumsunfähig ist (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 42 zu Vor Art. 137 StGB). In subjektiver Hinsicht verlangen beide Tatbestände Vorsatz sowie die Ab- sicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. Bereicherung ist jeder Vermögensvorteil, auch der bloss vorübergehende, welcher nicht nur im tatsächlichen Wert der Sache, sondern auch in ihrem Gebrauch lie- gen kann. Unrechtmässig ist die beabsichtigte Bereicherung immer dann, wenn die Vermögensverschiebung vom Recht missbilligt wird (TRECHSEL/ JENAL, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, N. 12 und 15 Vor Art. 137 StGB).
E. 4.3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass es im März 2025 zur Trennung zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschuldigten kam. Das Verhältnis zwi- schen den getrennt lebenden Ehegatten erscheint stark streitbeladen. An welchem Tag der Beschwerdeführer aus der gemeinsamen Liegen- schaft auszog, wird unterschiedlich geschildert. Während der Beschwerde- führer in der Strafanzeige vom 17. Juni 2025 den 23. März 2025 nennt (S. 2), ist dem Schreiben der Beschuldigten vom 27. Mai 2025 zu entneh- men, dass der Beschwerdeführer am 29. März 2025 ausgezogen sei (Bei- lage zur Beschwerdeantwort, S. 2). In der Folge forderte der Beschwerdeführer von der Beschuldigten die Her- ausgabe diverser Gegenstände, welche noch in der Liegenschaft verblie- ben seien (WhatsApp-Nachrichten betreffend Waffen und Bikes mutmass- lich vom 1. April 2025 ["Hochzeitstag", Beschwerdebeilage 5]; E-Mails vom 22., 25. und 29. April 2025 inkl. Liste mit Gegenständen und Unterlagen betreffend Uhren, Fahrrädern und Goldbarren [Beschwerdebeilagen 6-9]; Schreiben des Beschwerdeführers an die Beschuldigte vom 13. Mai 2025 inkl. Liste mit Gegenständen [Beschwerdebeilage 4]; polizeiliche Einver- nahme der Beschuldigten vom 15. Juli 2025 S. 3 ff.).
- 11 - Von den geforderten Gegenständen wurden dem Beschwerdeführer schliesslich das Taschenmesser, das Fondue Chinoise Rechaud, der Schlüssel zur Kapelle des Vaters des Beschwerdeführers und der Skihelm herausgegeben (Beschwerde S. 5; polizeiliche Einvernahme der Beschul- digten vom 15. Juli 2025 S. 4).
E. 4.3.2 Der Verbleib der übrigen aufgelisteten Gegenstände ist nicht geklärt. Un- klar ist zudem, weshalb der Beschwerdeführer die Gegenstände bei sei- nem Auszug (bzw. anlässlich der von der Beschuldigten genannten erneu- ten Aufenthalte in der Liegenschaft vom 1. April 2025 und 6. Mai 2025 [po- lizeiliche Einvernahme vom 15. Juli 2025 S. 3, Beschwerdeantwort S. 1 und Schreiben vom 27. Mai 2025 S. 2]) (zumindest nach eigenen Angaben) nicht mitgenommen hat.
E. 4.3.3.1 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen werfen einige Fragen auf und sind – zumindest nach dem derzeitigen Erkenntnisstand – nicht ohne weiteres mit der Argumentation der Beschuldigten im Beschwerde- verfahren bzw. ihren Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 15. Juli 2025 vereinbar. Betreffend die beiden Fahrräder Orbea Rallon und Orbea Rise bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sich diese bereits am 23. März 2025 nicht in dem vom Beschwerdeführer fotografierten Abstellraum befanden (Fotos "Ga- rage" vom 23. März 2025 [Beilage zur Stellungnahme des Beschwerdefüh- rers vom 16. März 2026]). Ob es sich dabei um die Garage handelt, in wel- cher die Beschuldigte die beiden Fahrräder (zu einem ihren Angaben nicht zu entnehmenden Zeitpunkt) deponiert haben will und zu welcher der Be- schwerdeführer (nach Angaben der Beschuldigten) weiterhin Zugang ge- habt habe (polizeiliche Einvernahme der Beschuldigten vom 15. Juli 2025 S. 3; Beschwerdeantwort der Beschuldigten S. 2), ist derzeit nicht geklärt, erscheint allerdings nicht von vornherein ausgeschlossen. Auf die Mittei- lung des Beschwerdeführers per WhatsApp, dass sie ihm die Waffen geben müsse und es ohne Bike keine Verhandlung gebe, antwortete sie, dass sie keine Sicherheit habe und er nachher wieder ohne Absprache Geld be- ziehe. Zudem verwies sie darauf, dass sie beide nicht über das Bike ent- scheiden würden und das "Occam" (wohl drittes Fahrrad Orbea Occam, welches der Beschwerdeführer gemäss Angaben der Beschuldigten zu- mindest vorübergehend mitgenommen habe; vgl. Beschwerdeantwort der Beschuldigten S. 2 und polizeiliche Einvernahme der Beschuldigten vom
15. Juli 2025 S. 3) "auch cool" sei (WhatsApp-Nachricht vom "Hochzeits- tag"). Die Beschuldigte verwies gegenüber dem Beschwerdeführer jedoch in keiner Weise darauf, dass sie die Fahrräder in einem für den
- 12 - Beschwerdeführer zugänglichen Bereich deponiert habe bzw. er diese be- reits abgeholt habe. Aus der mit Beschwerdebeilage 9 eingereichten WhatsApp-Kommunika- tion (Datum unbekannt) geht hervor, dass die Beschuldigte dem Vorschlag des Beschwerdeführers zustimmte, von den drei vorhandenen Goldbarren à 100g einen zu verkaufen und die verbleibenden beiden Barren aufzutei- len, wobei von ca. Fr. 8'500.00 "cash pro Barren" auszugehen sei. Die Aus- führungen der Beschuldigten im Beschwerdeverfahren, dass sie zu keinem Zeitpunkt Goldbarren besessen habe, ihr weder Anzahl, Gewicht noch Auf- bewahrungsort bekannt sei und das Vorhandensein der Goldbarren unbe- wiesen sei (Beschwerdeantwort S. 2), stehen hierzu (nach den bisherigen Erkenntnissen) in einem gewissen Widerspruch. Mit E-Mail vom 25. April 2025 (Beschwerdebeilage 6) antwortete die Be- schuldigte auf das (mit ausdrücklichen Hinweisen auf die beiden Bikes, die ihm wichtig seien, die Bitcoins, deren hälftige Teilung er vorschlage, die Goldbarren, von denen wie abgemacht jeder einen erhalten solle, sowie die angefügte Liste mit Gegenständen versehene) Herausgabebegehren des Beschwerdeführers vom 22. April 2025 und gab an, dass sie derzeit nicht dazu komme, "die Gegenstände alle zu suchen" und noch Zeit brauche. Sie verwies jedoch in keiner Weise darauf, dass ihr bestimmte Gegen- stände gar nicht bekannt seien (z.B. Gedenkmünzen, USB-Stick mit Zu- gangsdaten zu Bitcoin-Account), diese bereits verkauft (z.B. Uhr Oris Audi Limited Edition, vgl. polizeiliche Einvernahme der Beschuldigten vom 15. Juli 2025 S. 4) oder abgeholt worden seien (z.B. Fahrräder, Waffen) bzw. sich diese nicht (mehr) in der Liegenschaft befinden würden.
E. 4.3.3.2 Den Angaben der Beschuldigten ist zu entnehmen, dass bereits eigen- mächtige, teilweise von Verrechnungsgedanken getragene "Zuteilungen" von Gegenständen vorgenommen wurden. So habe sie den Kaffeetamper (der wohl dem Beschwerdeführer gehöre), das Messerschleifset und das Multiladegerät behalten und ihm dafür das Sofa, die Stereoanlage und den PC gegeben (polizeiliche Einvernahme der Beschuldigten vom 15. Juli 2025 S. 4 f.).
E. 4.3.3.3 Die Aussagen der Beschuldigten anlässlich der Befragung vom 15. Juli 2025, sie seien daran, die Liste aufzulösen (S. 3), stehen im Widerspruch zu ihrem im Beschwerdeverfahren (und gemäss Angaben des Beschwer- deführers auch im Eheschutzverfahren [vgl. E-Mail des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2025 an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten]) ver- tretenen Standpunkt, dass sich die aufgelisteten Gegenstände nicht (mehr) in ihrem Besitz befinden würden.
- 13 -
E. 4.3.3.4 Unter diesen Umständen kann nicht von vorneherein davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte über keinerlei Informationen zu den vom Beschwerdeführer geforderten Gegenständen verfügt bzw. jederzeit zur Herausgabe bzw. zum Ersatz derselben bereit gewesen sei. Es ist durch- aus denkbar, dass sich gewisse Gegenstände nach dem Auszug des Be- schwerdeführers noch in ihrem Herrschaftsbereich befanden bzw. heute noch befinden.
E. 4.3.4.1 Wie die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zutreffend ausführt, sind die Eigentumsverhältnisse betreffend die vom Beschwerdeführer zurückgefor- derten Gegenstände derzeit unklar. Auch Miteigentum des Beschwerde- führers und der Beschuldigten erscheint denkbar (vgl. Art. 200 ZGB). So geht etwa aus den zu den Fahrrädern Orbea Rise und Orbea Rallon einge- reichten Unterlagen nicht klar hervor, wer diese erworben hat und für wes- sen Gebrauch diese bestimmt waren, zumal die Fahrräder zwei verschie- dene Rahmengrössen aufweisen (M und L) und die Rechnungen einmal an den Beschwerdeführer und einmal an die Beschuldigte adressiert waren (vgl. Beschwerdebeilage 8). Die Beschuldigte gab an, die Fahrräder zu- sammen gekauft zu haben (polizeiliche Einvernahme vom 15. Juli 2025 S. 5). Jedenfalls macht die Beschuldigte zumindest im vorliegenden Ver- fahren kein Alleineigentum an den einzelnen vom Beschwerdeführer bean- spruchten Gegenständen geltend, sondern führt einzig aus, diese nicht bei sich zu haben. Eine Berechtigung des Beschwerdeführers an den aufgelis- teten Gegenständen erscheint damit nicht von vorneherein ausgeschlos- sen.
E. 4.3.4.2 Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer das von ihm behauptete (Allein-) Eigentum nicht belegt. Zudem verzichtet er auf möglicherweise weiterfüh- rende Angaben etwa dazu, wo die von ihm beanspruchten Gegenstände zuvor aufbewahrt worden seien oder wann er diese zuletzt gesehen bzw. verwendet habe. Zu den Aussagen der Beschuldigten, er habe eine der aufgelisteten Uhren (Oris Audi Limited Edition) bereits verkauft (polizeiliche Einvernahme vom 15. Juli 2025 S. 4), bzw. ihren Ausführungen, sie habe bei der Übergabe der Waffen ein Übergabeprotokoll mit Fotos erstellt, wel- ches er nicht habe unterzeichnen wollen (Beschwerdeantwort S. 3), äussert er sich in keiner Weise. Dass die vom Beschwerdeführer eingereichte WhatsApp-Kommunikation nicht vollständig erscheint und ein einseitiges Bild zeichnet, ist ebenfalls zutreffend. Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung ist es jedoch Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, die für eine Tat relevanten Umstände abzuklären. Entsprechend darf vom Be- schwerdeführer kein Nachweis für die von ihm behaupteten Umstände ver- langt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_552/2019 vom 22. August
- 14 - 2019 E. 3.4; RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 301 StPO), womit der Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung nicht mit dem unterlassenen Beibrin- gen von Beweisen begründet werden kann.
E. 4.3.4.3 Dass sich teilweise zivilrechtliche Fragen stellen und im offenbar hängigen Scheidungsverfahren eine güterrechtliche Auseinandersetzung vorzuneh- men ist, vermag den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung ebenfalls nicht zu rechtfertigen, zumal die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich gehalten sind, vorfrageweise Fragen aus anderen Bereichen abzuklären (vgl. VOGELSANG, a.a.O., N. 15a zu Art. 314 StPO).
E. 4.3.5 Insgesamt kann derzeit nicht von einer klaren Straflosigkeit der Beschul- digten ausgegangen werden, zumal angesichts des weitgehend ungeklär- ten Sachverhalts und der genannten Ungereimtheiten vorsätzliche unrecht- mässige Aneignungshandlungen der Beschuldigten etwa zur eigenmächti- gen "Ausgleichung" der Verhältnisse nicht von vorneherein ausgeschlos- sen werden können. Bislang wurde einzig eine polizeiliche Befragung der Beschuldigten durch- geführt. Es ist durchaus denkbar, dass durch weitere Ermittlungshandlun- gen, wie etwa weitere Befragungen der Beschuldigten sowie des Be- schwerdeführers, das Einverlangen von Unterlagen (z.B. zur Kommunika- tion zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschuldigten, zum Verkauf des Goldbarrens, zur Versicherung einzelner Gegenstände, zu allfälligen Diebstahlsmeldungen [vgl. E-Mail des Beschwerdeführers vom 10. Dezem- ber 2025]) oder allenfalls auch Hausdurchsuchungen weitere ermittlungs- relevante Informationen erlangt werden könnten.
E. 4.4 Die Voraussetzungen für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung sind damit vorliegend nicht erfüllt. In Gutheissung der Beschwerde ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 23. Dezember 2025 aufzuheben und die Sache an die Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten zurückzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kos- ten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens sind deshalb auf die Staatskasse zu nehmen.
- 15 -
E. 5.2 Der Anspruch des Beschwerdeführers auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Es ist deshalb zurzeit nicht möglich, die Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren festzulegen. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Nichtanhandnahmeverfügung wird im Rahmen der Regelung der Entschädigung der Parteien im Endent- scheid zu berücksichtigen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3).
E. 5.3 Der Beschuldigten ist keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 23. Dezember 2025 aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zurückgewie- sen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf
- 16 - die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 22. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Boog Klingler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.34 (STA.2025.3082) Art. 379 Entscheid vom 22. September 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwältin Angelika Häusermann, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschuldigte B._____, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegenstand vom 23. Dezember 2025 in der Strafsache gegen B._____
- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Der Beschwerdeführer erstattete am 17. Juni 2025 Strafanzeige gegen seine getrennt von ihm lebende Ehefrau (Beschuldigte) wegen unrecht- mässiger Aneignung und/oder Veruntreuung. Er erhob den Vorwurf, die Beschuldigte verweigere die Herausgabe diverser persönlicher Gegen- stände. Der Beschwerdeführer stellte Strafantrag und konstituierte sich als Zivil- und Strafkläger. 2. Am 23. Dezember 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Nichtanhandnahme des Verfahrens, was am 5. Januar 2026 durch die Oberstaatsanwaltschaft genehmigt wurde. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 19. Januar 2026 erhob der Beschwerdeführer Be- schwerde gegen die ihm am 8. Januar 2026 zugestellte Nichtanhandnah- meverfügung und beantragte deren Aufhebung sowie die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Beschuldigte, unter ausgangsgemässen Kos- ten- und Entschädigungsfolgen. 3.2. Der Beschwerdeführer leistete am 11. Februar 2026 die mit Verfügung vom
3. Februar 2026 eingeforderte Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1'000.00. 3.3. Mit Eingabe vom 18. Februar 2026 erstattete die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde. 3.4. Mit Eingabe vom 22. Februar 2026 (Postaufgabe 23. Februar 2026) erstat- tete die Beschuldigte die Beschwerdeantwort und beantragte die Abwei- sung der Beschwerde und Bestätigung der Nichtanhandnahmeverfügung, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. 3.5. Mit Eingabe vom 16. März 2026 erstattete der Beschwerdeführer eine Stel- lungnahme und hielt an seinen bisherigen Anträgen fest.
- 3 - Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vor. Auf die form- und fristgerecht erhobene Be- schwerde ist damit einzutreten. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtli- ches Gehör und bringt vor, dass ihm angesichts der erfolgten polizeilichen Ermittlungen und der seinen Angaben widersprechenden Aussagen der Beschuldigten Akteneinsicht sowie die Gelegenheit zu einer Stellung- nahme hätte gewährt werden müssen. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt hierzu aus, dass der Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung keine vorgängige Anhörung voraus- setze. Der Beschwerdeführer hätte zudem jederzeit Akteneinsicht beantra- gen können, was er – anders als die Beschuldigte – unterlassen habe. 2.3. 2.3.1. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gut- heissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheides. Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln (BGE 137 I 195 E. 2.2). 2.3.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung braucht eine geplante Nicht- anhandnahmeverfügung den Parteien nicht angekündigt zu werden und es muss ihnen auch nicht in anderer Weise das rechtliche Gehör gewährt wer- den, da diesem mit der vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft wird. Art. 318 Abs. 1 StPO ist bei Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung nicht anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_858/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 5 m.w.H; Urteil des Bundesgerichts 6B_276/2017 vom 12. Juli 2017 E. 4; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 19 ff. zu Art. 310 StPO). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit unbe- gründet.
- 4 - 3. 3.1. Mit Strafanzeige vom 17. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer den Vor- wurf, dass die Beschuldigte, von welcher er seit dem 23. März 2025 ge- trennt lebe, trotz mehrfacher mündlicher und schriftlicher Aufforderung die Herausgabe diverser persönlicher Gegenstände verweigere (u.a. zwei Fahrräder [Orbea Rallon und Orbea Rise], ein Goldbarren 100 g, drei Uhren [Oris Audi Limited Edition, Oris Williams F1 Team und Oris Blue Eagles Limited Edition], ein USB-Stick mit Zugangsdaten zu einem Bitcoin- Account, Gedenkmünzen, ein Luftgewehr und eine Luftpistole). Andere Ge- genstände (Skihelm, Fondue Chinoise Rechaud, Taschenmesser und Schlüssel zur Kapelle seines Vaters) seien ihm mittlerweile von der Tochter überbracht worden. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt zur Begründung der ange- fochtenen Verfügung zusammengefasst aus, dass es sich um eine zivil- rechtliche Streitigkeit handle. Es sei mehrheitlich unklar, ob die in der Straf- anzeige genannten Gegenstände sich im Eigentum bzw. bei der Trennung noch im Besitz des Beschwerdeführers befunden hätten bzw. nicht bereits von der Beschuldigten herausgegeben worden seien. Es bestünden zudem keinerlei Anhaltspunkte für eine Absicht der Beschuldigten, güterrechtliche Ansprüche des Beschwerdeführers zu vereiteln. Vielmehr sei von einer ste- tigen Ersatzbereitschaft der Beschuldigten auszugehen. Insbesondere habe sie diverse Gegenstände ersetzt (Ladegerät, Messerschleifset und Kaffeetamper gegen Sofa und Stereoanlage). Bezüglich der beiden aus den eingereichten Bankunterlagen hervorgehenden Konten bei der Zürcher Kantonalbank bestehe eine gemeinsame Verfügungsberechtigung. Sowohl die Beschuldigte als auch der Beschwerdeführer und ev. seine Mutter hät- ten auf die Konten zugegriffen. Die Abhebungen der nach wie vor verfü- gungsberechtigten Beschuldigten begründeten damit keinen strafrechtli- chen Vorwurf. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei im Rahmen des Trennungs- oder Scheidungsverfahrens zu klären. 3.3. Mit Beschwerde wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerde- führer bei seinem Auszug zahlreiche Gegenstände habe zurücklassen müssen. Die Beschuldigte habe trotz mehrfacher mündlicher und schriftli- cher Aufforderung des Beschwerdeführers die Herausgabe der genannten Gegenstände verweigert, was in der Strafanzeige dargelegt und durch die Beilagen belegt sei. Einzig hinsichtlich des Messerschleifsets sei geltend gemacht worden, dass es sich um Hausrat handle und wären die Eigen- tumsverhältnisse zu klären gewesen. Hinsichtlich weiterer Gegenstände (Armeemesser, Rechaud, Uhren, Sticks, Fahrräder) sei das Eigentum des Beschwerdeführers dagegen unbestritten und damit nicht unklar. Die Be- schuldigte habe per WhatsApp dem Vorschlag des Beschwerdeführers, je
- 5 - einen Goldbarren zu behalten und den dritten zu verkaufen, zugestimmt. Dennoch habe sie die Herausgabe des Goldbarrens später verweigert. Da- mit sei die Sach- und Rechtslage unklar und es bestehe ein hinreichender Tatverdacht auf Vermögensdelikte. Aus dem Umstand, dass die Staatsan- waltschaft Muri-Bremgarten über ein halbes Jahr für den Erlass der Nicht- anhandnahmeverfügung benötigt habe, ergebe sich ebenfalls, dass keine klare und ohne Weiteres erkennbare Straflosigkeit vorliege. 3.4. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten macht mit Beschwerdeantwort geltend, dass die Tatbestände der unrechtmässigen Aneignung und der Veruntreuung eine fremde bewegliche Sache bzw. fremde Vermögens- werte voraussetzen würden. Die Beschuldigte habe anlässlich der Einver- nahme angegeben, gewisse Gegenstände nicht mehr zu besitzen und habe zudem eigene vermögensrechtliche Ansprüche geltend gemacht. Ei- nige Gegenstände sollen auch herausgegeben worden sein. Gegenstand der Streitigkeit seien u.a. Gegenstände aus der ehelichen Gemeinschaft. Andere seien mutmasslich dem Eigentum des Beschwerdeführers zuzu- ordnen (Uhren und Fahrräder), wobei unklar sei, aus welchen Mitteln diese bezahlt worden seien. Die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich anderer Ge- genstände seien unklar. Die Frage, welche Vermögenswerte welchem Ehe- gatten zustehen bzw. ob Ersatzforderungen bestehen, sei typischerweise Gegenstand des güterrechtlichen Verfahrens. Solange die Fremdheit der fraglichen Gegenstände und Vermögenswerte nicht klar und unbestritten feststehe, fehle es an einem zentralen Tatbestandsmerkmal der angerufe- nen Strafnormen. Es sei damit kein strafrechtlich relevanter Anfangsver- dacht gegeben. Das gelte auch für den erwähnten Goldbarren. Zudem fehle es – unabhängig von der Eigentumsfrage – an Anhaltspunkten für einen deliktischen Zueignungswillen. Der Konflikt stehe mutmasslich im Zu- sammenhang mit der Abhebung von Geldern durch den Beschwerdeführer vom gemeinsamen Konto, wobei die Gesamtsituation von gegenseitigen Vorwürfen und Verrechnungsgedanken geprägt sei. Der Beschwerdeführer reiche lediglich Unterlagen ein, gemäss welchen er die Herausgabe be- stimmter Gegenstände verlange. Nicht eingereicht würden dagegen die je- weiligen Antwortschreiben der Beschuldigten, womit ein einseitiges Bild der Korrespondenz wiedergegeben werde. Die zwischen Strafanzeige und Er- lass der Nichtanhandnahmeverfügung verstrichene Zeitdauer vermöge den fehlenden hinreichenden Tatverdacht nicht zu ersetzen und rechtfertige keine Eröffnung der Strafuntersuchung. 3.5. Die Beschuldigte macht mit Beschwerdeantwort geltend, dass der Be- schwerdeführer ihr die Schlüssel zur Liegenschaft nicht herausgegeben habe, worauf sie die Schlösser ausgewechselt habe. Dennoch habe er sich am 1. April 2025 Zutritt zur Liegenschaft verschafft und diverse Gegen- stände mitgenommen (einen Geschäftslaptop einer Kundin, ihr Fahrrad
- 6 - [Orbea Occam], einen Rasenmäherroboter, Weinflaschen, Schallplatten, Gin-Gläser etc.). Er habe damit über faktische Zugriffsmöglichkeiten verfügt und es habe kein exklusiver Gewahrsam ihrerseits bestanden. Zu den einzelnen vom Beschwerdeführer genannten Gegenständen äus- serte sie sich wie folgt:
- Goldbarren: Sie habe keine Goldbarren an sich genommen, verwahrt, weitergege- ben oder zurückbehalten. Zu keinem Zeitpunkt habe sie Goldbarren in ihrem Besitz gehabt oder faktisch darüber verfügt. Es seien ihr weder Anzahl, Gewicht noch Aufbewahrungsort bekannt. Das tatsächliche Vorhandensein sei unbewiesen und es bestünden keine Hinweise auf strafbares Verhalten.
- Fahrräder: Die Fahrräder seien in der Garage deponiert gewesen. Nachdem diese nicht mehr vorhanden gewesen seien, sei sie davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer, welcher bis heute einen Garagentüröffner habe, diese entfernt habe. Eine Entwendung ihrerseits werde ausdrück- lich bestritten.
- Uhren: Die erwähnten Uhren hätten sich ebenfalls nie in ihrem Besitz befunden und sie habe keine Uhren entwendet oder zurückbehalten. Es würden keine Hinweise auf entsprechende Gegenstände in ihrem Gewahrsam bestehen.
- Bitcoin-Sticks: Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2024 Kryptowährungen über eine App erworben, welche über entsprechende Benutzerkonten verwaltet würden. Sie bestreite, je im Besitz physischer Datenträger gewesen zu sein und es sei ihr nicht bekannt, dass solche angeschafft oder in der Liegenschaft aufbewahrt worden seien. Es fehle an objektiven Hinwei- sen, dass sich entsprechende Gegenstände in ihrem Gewahrsam be- finden würden. Die blosse Behauptung des Fehlens der Gegenstände vermöge keinen strafrechtlich relevanten Anfangsverdacht zu begrün- den.
- Luftgewehr und Luftpistole: Mit Ausnahme ihres Gewehrs (Sturmgewehr 90) seien sämtliche Waf- fen am 2. April 2025 dem Beschwerdeführer übergeben worden. Sie habe ein Übergabeprotokoll mit Fotos erstellt, das der Beschwerdefüh- rer bei der Übergabe jedoch nicht habe unterzeichnen wollen.
- 7 -
- Gedenkmünzen: Gedenkmünzen seien ihr nicht bekannt und hätten sich nicht in ihrem Besitz befunden. Es sei ihr nicht bekannt, dass solche angeschafft wor- den seien. Sie bestreite ausdrücklich, solche Gegenstände an sich ge- nommen oder zurückbehalten zu haben. Gegenstände, die sie nach der Trennung gefunden habe, habe sie jeweils dem Beschwerdeführer direkt oder über die Tochter zurückgegeben (z.B. eine Flasche Jubiläumschampagner, ein Kochbuch, ein Multiladegerät und weitere persönliche Gegenstände). Zudem habe sie dem Beschwerdefüh- rer auch hochwertige Einrichtungsgegenstände (Sessel, Sofa, Stereoan- lage, das gesamte Inventar eines Hobbyraumes [inkl. CNC-Fräse, Compu- ter, Drohnen, Maschinen, Werkzeuge etc.]) freiwillig überlassen. Dies sei offensichtlich nicht mit einer Aneignungs- oder Bereicherungsabsicht ver- einbar. Insgesamt fehle es an konkreten objektiven Anhaltspunkten für eine straf- bare Handlung. Blosse Parteibehauptungen, Vermutungen oder einseitige Aufstellungen würden nicht genügen. Dagegen bestünden konkrete Hin- weise darauf, dass der Beschwerdeführer selbst Gegenstände aus der Lie- genschaft entfernt habe. Die Vorwürfe stünden erkennbar im Zusammenhang mit einer ehelichen Auseinandersetzung über Vermögenswerte. Solche Differenzen seien gü- terrechtlicher Natur und im Rahmen des Zivilrechts zu klären. Ohne kon- krete Hinweise auf ein strafbares Verhalten dürfe das Strafrecht nicht als Druckmittel verwendet werden. Der Beschwerdeführer versuche, über mehrere Instanzen Druck auf sie auszuüben. Sie wolle mit Ausnahme der Kinderbelange keinen Kontakt zum Beschwerdeführer. Da stets die Gefahr bestehe, dass ihre mündlichen oder schriftlichen Äusserungen gegen sie verwendet würden, reagiere sie nur auf die Vorwürfe des Beschwerdefüh- rers, wenn es unbedingt nötig sei. Ihre Anwältin habe mit Schreiben vom
27. Mai 2025 zu seinem Herausgabebegehren Stellung genommen. 3.6. Mit Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16. März 2026 wird aus- geführt, dass ein hängiges Scheidungsverfahren nicht vor einer Strafverfol- gung wegen Vermögensdelikten schütze. Die Behauptung der Staatsan- waltschaft Muri-Bremgarten, die Eigentumsverhältnisse seien unklar oder bestritten, treffe nicht zu. Eine Ehe führe nicht automatisch dazu, dass sämtliche Gegenstände oder Vermögenswerte zu gemeinschaftlichem Ei- gentum würden. Die Beschuldigte bestreite das Eigentum des Beschwer- deführers auch in der Beschwerdeantwort nicht. Entsprechend bestehe auch kein Anlass, dieses zu belegen (Art. 200 ZGB). Dennoch seien mit der Strafanzeige Belege und Quittungen eingereicht worden. Selbst eine im Miteigentum stehende Sache sei zudem fremd und es könne ein
- 8 - Vermögensdelikt daran begangen werden. Vorliegend bestehe ein straf- rechtlicher Anfangsverdacht. Dies ergebe sich exemplarisch aus dem von der Beschuldigten bewusst zurückbehaltenen Kaffeetamper, zu welchem sie selbst festhalte, dass der Beschwerdeführer diesen geschenkt erhalten habe. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen genügten ohne Weiteres, um einen Anfangsverdacht zu begründen. Es sei nicht Aufgabe des Geschädigten, die Strafuntersuchung und Sachverhaltsabklärung an- stelle der Strafbehörden zu führen. Das Argument der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, die eingereichten Unterlagen zeichneten nur ein einseiti- ges Bild, sei nicht mit deren Behauptung vereinbar, es liege ein sachver- haltsmässig klarer Fall vor, welcher eine Nichtanhandnahme zulasse. Aus den Ausführungen der Beschuldigten ergebe sich im Übrigen auch ein Ver- dacht auf Nötigung gemäss Art. 181 StGB. Wer angebe, einen Miteigentü- mer aus seiner Liegenschaft gewiesen zu haben und ihn vom Zutritt aus- zuschliessen, beschreibe selbst ein strafrechtlich zumindest zu prüfendes Vorgehen. Die Beschuldigte bringe sodann vor, sie habe die Fahrräder des Beschwerdeführers in der Garage deponiert. Fotos der Garage würden je- doch belegen, dass sich dort keine Fahrräder befunden hätten. Es sei ohne Weiteres nachvollziehbar, glaubhaft und lebensnah, dass der Beschwerde- führer seine persönlichen Gegenstände an seinem (damaligen) Wohnort gelagert habe. 4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafan- zeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Die Frage, ob die Straf- verfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 310 Abs. 2, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei of- fensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvorausset- zungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit ab- soluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_151/2019 vom 17. April 2019 E. 3.1 m.w.H.).
- 9 - 4.2. 4.2.1. Hinsichtlich des im Beschwerdeverfahren mit Stellungnahme vom 16. März 2026 erstmals vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorwurfs der Nöti- gung durch Verweigerung des Zutritts zur Liegenschaft ist festzuhalten, dass der Streitgegenstand durch die angefochtene Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt wird. Gegenstände, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat, soll die Beschwerdeinstanz nicht beur- teilen, da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen würde. Neue Anträge bzw. eine Erweiterung der bisherigen Anträge sind grundsätzlich nicht zulässig (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 390, 543). Entsprechend ist nachfolgend nicht weiter auf die Argumentation, es bestehe überdies ein Tatverdacht auf Nötigung gemäss Art. 181 StGB, einzugehen. Nicht Gegenstand des vorliegenden, einzig die angefochtene Nichtanhand- nahmeverfügung betreffenden Beschwerdeverfahrens kann sodann der von der Beschuldigten erwähnte Verdacht, der Beschwerdeführer habe selbst Gegenstände aus der Liegenschaft entfernt, sein, womit sich auch diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hielt in der angefochtenen Verfü- gung u.a. fest, dass im Zusammenhang mit den Geldbezügen der Beschul- digten von den gemeinsamen Konten bei der Zürcher Kantonalbank ange- sichts der gemeinsamen Verfügungsberechtigung kein strafrechtlich rele- vantes Verhalten ersichtlich sei. Die Geldbezüge waren nicht Gegenstand der Strafanzeige vom 17. Juni 2025 und die Ausführungen der Staatsan- waltschaft Muri-Bremgarten hierzu wurden im Beschwerdeverfahren auch nicht beanstandet, womit nachfolgend nicht weiter darauf einzugehen ist. 4.2.2. Wegen unrechtmässiger Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 1 StGB wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138 bis 140 StGB zutreffen, bestraft, wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder ei- nen anderen damit unrechtmässig zu bereichern oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen ver- wendet. Beide Tatbestände verlangen als Tathandlung eine Aneignung. Aneignung bedeutet, dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaft- lich seinem eigenen Vermögen einverleibt, sei es, um sie zu behalten oder zu verbrauchen, sei es, um sie an einen andern zu veräussern, bzw. dass
- 10 - er wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne diese Eigenschaft zu haben. Die Aneignung setzt einerseits einen Willen des Täters auf dau- ernde Enteignung des bisherigen Eigentümers voraus und anderseits ei- nen Willen auf mindestens vorübergehende Zueignung an sich selbst, d.h. auf Verwendung der Sache zu seinen eigenen Zwecken. Dieser Wille muss sich nach aussen manifestieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_586/2025 vom 4. März 2026 E. 2.1). Das trifft nicht zu, wenn er die Sache bloss nicht rechtzeitig zurückgibt oder sich sonst nicht an Auflagen des Berechtigten hält. Ob eine Sache fremd ist, richtet sich ausschliesslich nach Zivilrecht (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 12 und 103 zu Art. 138 StGB). Danach erscheint als fremd jede Sache, die im Ei- gentum (zumindest Miteigentum) einer anderen Person steht bzw. jede Sa- che, die weder im Alleineigentum des Täters noch herrenlos noch eigen- tumsunfähig ist (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 42 zu Vor Art. 137 StGB). In subjektiver Hinsicht verlangen beide Tatbestände Vorsatz sowie die Ab- sicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. Bereicherung ist jeder Vermögensvorteil, auch der bloss vorübergehende, welcher nicht nur im tatsächlichen Wert der Sache, sondern auch in ihrem Gebrauch lie- gen kann. Unrechtmässig ist die beabsichtigte Bereicherung immer dann, wenn die Vermögensverschiebung vom Recht missbilligt wird (TRECHSEL/ JENAL, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, N. 12 und 15 Vor Art. 137 StGB). 4.3. 4.3.1. Den Akten ist zu entnehmen, dass es im März 2025 zur Trennung zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschuldigten kam. Das Verhältnis zwi- schen den getrennt lebenden Ehegatten erscheint stark streitbeladen. An welchem Tag der Beschwerdeführer aus der gemeinsamen Liegen- schaft auszog, wird unterschiedlich geschildert. Während der Beschwerde- führer in der Strafanzeige vom 17. Juni 2025 den 23. März 2025 nennt (S. 2), ist dem Schreiben der Beschuldigten vom 27. Mai 2025 zu entneh- men, dass der Beschwerdeführer am 29. März 2025 ausgezogen sei (Bei- lage zur Beschwerdeantwort, S. 2). In der Folge forderte der Beschwerdeführer von der Beschuldigten die Her- ausgabe diverser Gegenstände, welche noch in der Liegenschaft verblie- ben seien (WhatsApp-Nachrichten betreffend Waffen und Bikes mutmass- lich vom 1. April 2025 ["Hochzeitstag", Beschwerdebeilage 5]; E-Mails vom 22., 25. und 29. April 2025 inkl. Liste mit Gegenständen und Unterlagen betreffend Uhren, Fahrrädern und Goldbarren [Beschwerdebeilagen 6-9]; Schreiben des Beschwerdeführers an die Beschuldigte vom 13. Mai 2025 inkl. Liste mit Gegenständen [Beschwerdebeilage 4]; polizeiliche Einver- nahme der Beschuldigten vom 15. Juli 2025 S. 3 ff.).
- 11 - Von den geforderten Gegenständen wurden dem Beschwerdeführer schliesslich das Taschenmesser, das Fondue Chinoise Rechaud, der Schlüssel zur Kapelle des Vaters des Beschwerdeführers und der Skihelm herausgegeben (Beschwerde S. 5; polizeiliche Einvernahme der Beschul- digten vom 15. Juli 2025 S. 4). 4.3.2. Der Verbleib der übrigen aufgelisteten Gegenstände ist nicht geklärt. Un- klar ist zudem, weshalb der Beschwerdeführer die Gegenstände bei sei- nem Auszug (bzw. anlässlich der von der Beschuldigten genannten erneu- ten Aufenthalte in der Liegenschaft vom 1. April 2025 und 6. Mai 2025 [po- lizeiliche Einvernahme vom 15. Juli 2025 S. 3, Beschwerdeantwort S. 1 und Schreiben vom 27. Mai 2025 S. 2]) (zumindest nach eigenen Angaben) nicht mitgenommen hat. 4.3.3. 4.3.3.1. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen werfen einige Fragen auf und sind – zumindest nach dem derzeitigen Erkenntnisstand – nicht ohne weiteres mit der Argumentation der Beschuldigten im Beschwerde- verfahren bzw. ihren Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 15. Juli 2025 vereinbar. Betreffend die beiden Fahrräder Orbea Rallon und Orbea Rise bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sich diese bereits am 23. März 2025 nicht in dem vom Beschwerdeführer fotografierten Abstellraum befanden (Fotos "Ga- rage" vom 23. März 2025 [Beilage zur Stellungnahme des Beschwerdefüh- rers vom 16. März 2026]). Ob es sich dabei um die Garage handelt, in wel- cher die Beschuldigte die beiden Fahrräder (zu einem ihren Angaben nicht zu entnehmenden Zeitpunkt) deponiert haben will und zu welcher der Be- schwerdeführer (nach Angaben der Beschuldigten) weiterhin Zugang ge- habt habe (polizeiliche Einvernahme der Beschuldigten vom 15. Juli 2025 S. 3; Beschwerdeantwort der Beschuldigten S. 2), ist derzeit nicht geklärt, erscheint allerdings nicht von vornherein ausgeschlossen. Auf die Mittei- lung des Beschwerdeführers per WhatsApp, dass sie ihm die Waffen geben müsse und es ohne Bike keine Verhandlung gebe, antwortete sie, dass sie keine Sicherheit habe und er nachher wieder ohne Absprache Geld be- ziehe. Zudem verwies sie darauf, dass sie beide nicht über das Bike ent- scheiden würden und das "Occam" (wohl drittes Fahrrad Orbea Occam, welches der Beschwerdeführer gemäss Angaben der Beschuldigten zu- mindest vorübergehend mitgenommen habe; vgl. Beschwerdeantwort der Beschuldigten S. 2 und polizeiliche Einvernahme der Beschuldigten vom
15. Juli 2025 S. 3) "auch cool" sei (WhatsApp-Nachricht vom "Hochzeits- tag"). Die Beschuldigte verwies gegenüber dem Beschwerdeführer jedoch in keiner Weise darauf, dass sie die Fahrräder in einem für den
- 12 - Beschwerdeführer zugänglichen Bereich deponiert habe bzw. er diese be- reits abgeholt habe. Aus der mit Beschwerdebeilage 9 eingereichten WhatsApp-Kommunika- tion (Datum unbekannt) geht hervor, dass die Beschuldigte dem Vorschlag des Beschwerdeführers zustimmte, von den drei vorhandenen Goldbarren à 100g einen zu verkaufen und die verbleibenden beiden Barren aufzutei- len, wobei von ca. Fr. 8'500.00 "cash pro Barren" auszugehen sei. Die Aus- führungen der Beschuldigten im Beschwerdeverfahren, dass sie zu keinem Zeitpunkt Goldbarren besessen habe, ihr weder Anzahl, Gewicht noch Auf- bewahrungsort bekannt sei und das Vorhandensein der Goldbarren unbe- wiesen sei (Beschwerdeantwort S. 2), stehen hierzu (nach den bisherigen Erkenntnissen) in einem gewissen Widerspruch. Mit E-Mail vom 25. April 2025 (Beschwerdebeilage 6) antwortete die Be- schuldigte auf das (mit ausdrücklichen Hinweisen auf die beiden Bikes, die ihm wichtig seien, die Bitcoins, deren hälftige Teilung er vorschlage, die Goldbarren, von denen wie abgemacht jeder einen erhalten solle, sowie die angefügte Liste mit Gegenständen versehene) Herausgabebegehren des Beschwerdeführers vom 22. April 2025 und gab an, dass sie derzeit nicht dazu komme, "die Gegenstände alle zu suchen" und noch Zeit brauche. Sie verwies jedoch in keiner Weise darauf, dass ihr bestimmte Gegen- stände gar nicht bekannt seien (z.B. Gedenkmünzen, USB-Stick mit Zu- gangsdaten zu Bitcoin-Account), diese bereits verkauft (z.B. Uhr Oris Audi Limited Edition, vgl. polizeiliche Einvernahme der Beschuldigten vom 15. Juli 2025 S. 4) oder abgeholt worden seien (z.B. Fahrräder, Waffen) bzw. sich diese nicht (mehr) in der Liegenschaft befinden würden. 4.3.3.2. Den Angaben der Beschuldigten ist zu entnehmen, dass bereits eigen- mächtige, teilweise von Verrechnungsgedanken getragene "Zuteilungen" von Gegenständen vorgenommen wurden. So habe sie den Kaffeetamper (der wohl dem Beschwerdeführer gehöre), das Messerschleifset und das Multiladegerät behalten und ihm dafür das Sofa, die Stereoanlage und den PC gegeben (polizeiliche Einvernahme der Beschuldigten vom 15. Juli 2025 S. 4 f.). 4.3.3.3. Die Aussagen der Beschuldigten anlässlich der Befragung vom 15. Juli 2025, sie seien daran, die Liste aufzulösen (S. 3), stehen im Widerspruch zu ihrem im Beschwerdeverfahren (und gemäss Angaben des Beschwer- deführers auch im Eheschutzverfahren [vgl. E-Mail des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2025 an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten]) ver- tretenen Standpunkt, dass sich die aufgelisteten Gegenstände nicht (mehr) in ihrem Besitz befinden würden.
- 13 - 4.3.3.4. Unter diesen Umständen kann nicht von vorneherein davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte über keinerlei Informationen zu den vom Beschwerdeführer geforderten Gegenständen verfügt bzw. jederzeit zur Herausgabe bzw. zum Ersatz derselben bereit gewesen sei. Es ist durch- aus denkbar, dass sich gewisse Gegenstände nach dem Auszug des Be- schwerdeführers noch in ihrem Herrschaftsbereich befanden bzw. heute noch befinden. 4.3.4. 4.3.4.1. Wie die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zutreffend ausführt, sind die Eigentumsverhältnisse betreffend die vom Beschwerdeführer zurückgefor- derten Gegenstände derzeit unklar. Auch Miteigentum des Beschwerde- führers und der Beschuldigten erscheint denkbar (vgl. Art. 200 ZGB). So geht etwa aus den zu den Fahrrädern Orbea Rise und Orbea Rallon einge- reichten Unterlagen nicht klar hervor, wer diese erworben hat und für wes- sen Gebrauch diese bestimmt waren, zumal die Fahrräder zwei verschie- dene Rahmengrössen aufweisen (M und L) und die Rechnungen einmal an den Beschwerdeführer und einmal an die Beschuldigte adressiert waren (vgl. Beschwerdebeilage 8). Die Beschuldigte gab an, die Fahrräder zu- sammen gekauft zu haben (polizeiliche Einvernahme vom 15. Juli 2025 S. 5). Jedenfalls macht die Beschuldigte zumindest im vorliegenden Ver- fahren kein Alleineigentum an den einzelnen vom Beschwerdeführer bean- spruchten Gegenständen geltend, sondern führt einzig aus, diese nicht bei sich zu haben. Eine Berechtigung des Beschwerdeführers an den aufgelis- teten Gegenständen erscheint damit nicht von vorneherein ausgeschlos- sen. 4.3.4.2. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer das von ihm behauptete (Allein-) Eigentum nicht belegt. Zudem verzichtet er auf möglicherweise weiterfüh- rende Angaben etwa dazu, wo die von ihm beanspruchten Gegenstände zuvor aufbewahrt worden seien oder wann er diese zuletzt gesehen bzw. verwendet habe. Zu den Aussagen der Beschuldigten, er habe eine der aufgelisteten Uhren (Oris Audi Limited Edition) bereits verkauft (polizeiliche Einvernahme vom 15. Juli 2025 S. 4), bzw. ihren Ausführungen, sie habe bei der Übergabe der Waffen ein Übergabeprotokoll mit Fotos erstellt, wel- ches er nicht habe unterzeichnen wollen (Beschwerdeantwort S. 3), äussert er sich in keiner Weise. Dass die vom Beschwerdeführer eingereichte WhatsApp-Kommunikation nicht vollständig erscheint und ein einseitiges Bild zeichnet, ist ebenfalls zutreffend. Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung ist es jedoch Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, die für eine Tat relevanten Umstände abzuklären. Entsprechend darf vom Be- schwerdeführer kein Nachweis für die von ihm behaupteten Umstände ver- langt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_552/2019 vom 22. August
- 14 - 2019 E. 3.4; RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 301 StPO), womit der Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung nicht mit dem unterlassenen Beibrin- gen von Beweisen begründet werden kann. 4.3.4.3. Dass sich teilweise zivilrechtliche Fragen stellen und im offenbar hängigen Scheidungsverfahren eine güterrechtliche Auseinandersetzung vorzuneh- men ist, vermag den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung ebenfalls nicht zu rechtfertigen, zumal die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich gehalten sind, vorfrageweise Fragen aus anderen Bereichen abzuklären (vgl. VOGELSANG, a.a.O., N. 15a zu Art. 314 StPO). 4.3.5. Insgesamt kann derzeit nicht von einer klaren Straflosigkeit der Beschul- digten ausgegangen werden, zumal angesichts des weitgehend ungeklär- ten Sachverhalts und der genannten Ungereimtheiten vorsätzliche unrecht- mässige Aneignungshandlungen der Beschuldigten etwa zur eigenmächti- gen "Ausgleichung" der Verhältnisse nicht von vorneherein ausgeschlos- sen werden können. Bislang wurde einzig eine polizeiliche Befragung der Beschuldigten durch- geführt. Es ist durchaus denkbar, dass durch weitere Ermittlungshandlun- gen, wie etwa weitere Befragungen der Beschuldigten sowie des Be- schwerdeführers, das Einverlangen von Unterlagen (z.B. zur Kommunika- tion zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschuldigten, zum Verkauf des Goldbarrens, zur Versicherung einzelner Gegenstände, zu allfälligen Diebstahlsmeldungen [vgl. E-Mail des Beschwerdeführers vom 10. Dezem- ber 2025]) oder allenfalls auch Hausdurchsuchungen weitere ermittlungs- relevante Informationen erlangt werden könnten. 4.4. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung sind damit vorliegend nicht erfüllt. In Gutheissung der Beschwerde ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 23. Dezember 2025 aufzuheben und die Sache an die Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten zurückzuweisen. 5. 5.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kos- ten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens sind deshalb auf die Staatskasse zu nehmen.
- 15 - 5.2. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Es ist deshalb zurzeit nicht möglich, die Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren festzulegen. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Nichtanhandnahmeverfügung wird im Rahmen der Regelung der Entschädigung der Parteien im Endent- scheid zu berücksichtigen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3). 5.3. Der Beschuldigten ist keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 23. Dezember 2025 aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zurückgewie- sen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf
- 16 - die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 22. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Boog Klingler