Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Aus- stand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a–f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder wi- dersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsge- such einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet
- 4 - gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren die Be- schwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbe- hörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind. Das Ausstandsgesuch betrifft die Gerichtspräsidentin B._____, den Be- zirksrichter C._____ sowie die Bezirksrichterinnen D._____ und E._____ des Bezirksgerichts Q._____, womit für dessen Beurteilung gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 Abs. 1 EG StPO und § 9 f. sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau (GKA 155.200.3.101) die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zuständig ist.
E. 1.2.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO hat die Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangt, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Der Ausstand ist in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu verlangen. Andernfalls verwirkt der Anspruch. In der Regel gilt ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Gesuch noch als rechtzeitig; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten führt dagegen bereits zu einer Verspätung. Massgebend ist in diesem Zusammenhang nicht, wann die Partei den Grund hätte erkennen können, sondern wann sie den Ausstandsgrund tatsächlich erkannt hat respektive wann sie ihn bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen (Urteil des Bun- desgerichts 7B_1156/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch KELLER/CAVALLO, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2026, N. 3 zu Art. 58 StPO). Die Partei hat die Rechtzeitigkeit des Gesuchs bzw. den Zeitpunkt der Entdeckung des Befangenheitsgrundes nachzuweisen, doch dürfen an diesen Beweis nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden (BOOG, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 58 StPO inkl. Fn. 33).
E. 1.2.2 Der Gesuchsteller machte geltend, er habe die Vorladung vom 19. Juni 2026 (mit der Besetzung für die neue Hauptverhandlung vom 29. und
30. Oktober 2026) zwar am 23. Juni 2026 erhalten. Jedoch habe er erst am
17. August 2026 Akteneinsicht in sämtliche Akten erhalten und erst in die- ser Woche festgestellt, dass vier der fünf für die Hauptverhandlung vorge- sehenen Mitglieder des Spruchkörpers bereits am Urteil des Bezirksge- richts Q._____ vom 20. Februar 2025 gegen G._____ mitgewirkt hätten. Das Ausstandsgesuch vom 3. September 2026 sei somit rechtzeitig erfolgt.
- 5 -
E. 1.2.3 Mit Verfügung respektive Schreiben des Bezirksgerichts Q._____ vom
13. August 2026 wurde dem Gesuchsteller Einsicht in die Akten der Ver-
fahren ST.2024.76 betreffend G._____, ST.2025.14 betreffend F._____,
ST.2025.15 betreffend ihn selbst sowie ST.2025.45 betreffend H._____ ge-
währt. Die Zustellung der Akten erfolgte in vier Paketen, welche ihm alle-
samt am 17. August 2026 zugestellt wurden (vgl. Sendungsnummern
99.60.172871.00000551–99.60.172871.00000554; elektronische Verfah-
rensakten, S. 206). Es handelte sich dabei um einen erheblichen Aktenum-
fang (insgesamt drei orange Mappen sowie 25 Bundesordner), deren
Durchsicht unbestrittenermassen eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Für
den Beginn der Verwirkungsfrist eines Ausstandsgesuchs ist der Zeitpunkt
massgebend, in dem der Ausstandsgrund tatsächlich erkannt wurde res-
pektive bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte erkannt werden müssen.
Der Gesuchsteller machte geltend, das Urteil des Bezirksgerichts Q._____
vom 20. Februar 2025 gegen G._____ erst "in dieser Woche" bei der
Durchsicht der Akten im Hinblick auf eine laufende Frist zur Beweisergän-
zung entdeckt zu haben (vgl. Gesuch, S. 1 f.). Damit ist die Woche ab dem
31. August 2026 gemeint. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er
bereits zuvor Kenntnis von diesem Urteil und somit von der Besetzung des
Spruchkörpers hatte. Die Verfahren wurden vorgängig getrennt geführt,
weshalb der Gesuchsteller auch nicht im Verteiler des Urteils vom 20. Feb-
ruar 2025 aufgeführt war, und frühere Akteneinsichtsgesuche sind nicht ak-
tenkundig. Ausserdem lief eine (verlängerte) Frist zur Einreichung von Be-
weisergänzungsanträgen bis zum 9. September 2026 (vgl. Verfügung des
Bezirksgerichts Q._____ vom 21. August 2026; elektronische Verfahrens-
akten, S. 203). Vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar, dass
der Gesuchsteller die umfangreichen Akten erst nach dem 31. August 2026
eingehend durchsah, obwohl sich diese zu diesem Zeitpunkt bereits seit
zwei Wochen in seinem Herrschaftsbereich befunden haben. Die ab-
schliessende Klärung der Frage, ob das am 3. September 2026 elektro-
nisch beim Bezirksgericht Q._____ eingereichte Ausstandsgesuch (elekt-
ronische Verfahrensakten, S. 215) als rechtzeitig gestellt zu betrachten ist,
kann letztlich offenbleiben, da das Ausstandsgesuch – wie die nachfolgen-
den Erwägungen zeigen – ohnehin abzuweisen ist.
E. 2.1 Der Gesuchsteller führte zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen aus, es sei bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit der betroffenen Gerichtspersonen i. S. v. Art. 56 lit. f StPO gegeben, da diese bereits am Urteil vom 20. Februar 2025 gegen G._____ mitgewirkt und sich dort bereits zum Verhalten, das auch ihm vorgeworfen werde, geäussert hätten. In den Erwägungen dieses Urteils hätten sie als zweifelsfrei erstellt beurteilt, dass er (der Gesuchsteller) die fraglichen Betäubungsmittel be- stellt, entgegengenommen und bezahlt habe. Dabei handle es sich um
- 6 - genau jene Handlungen, welche ihm in der Anklage zur Last gelegt würden. Das Gerichtsverfahren sei bei dieser Besetzung des Spruchkörpers – die betroffenen Gerichtspersonen einschliesslich Gerichtsschreiber J._____ – hinsichtlich der entscheidenden Frage des Schuldvorwurfs nicht mehr er- gebnisoffen, sondern vorbestimmt, und werde somit auch nicht unter Wah- rung der Unschuldsvermutung geführt. Hinzu komme, dass das Oberge- richt des Kantons Aargau mit Beschluss vom 22. September 2025 das Ur- teil vom 20. Februar 2025 aufgehoben und die Sache an das Bezirksgericht Q._____ zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Fällung ei- nes neuen Urteils zurückgewiesen habe, da dieses Verfahren mit schwer- wiegenden Mängeln – bundesrechtswidrig getrennt geführten Parallelver- fahren sowie Missachtung der Teilnahmerechte der Mitbeschuldigten ge- mäss Art. 147 StPO – geführt worden sei. Vom Beschluss vom 22. Sep- tember 2025 sei die inhaltliche Festlegung des Bezirksgerichts Q._____ respektive der konkret betroffenen Gerichtsmitglieder jedoch nicht berührt worden. Das (aufgehobene) Urteil und die dazugehörigen Unterlagen lägen weiterhin bei den Akten und die daran beteiligten Gerichtspersonen hätten sich ihre Meinung bereits gebildet.
E. 2.2 Mit Schreiben vom 7. September 2026 ersuchte Gerichtspräsidentin B._____ seitens des Bezirksgerichts Q._____ um Abweisung des Aus- standsgesuchs unter Hinweis darauf, dass gemäss den Vorgaben im Rück- weisungsentscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Sep- tember 2025 vorgegangen worden sei.
E. 2.3 Mit Stellungnahme vom 24. September 2026 hielt der Gesuchsteller fest, der Rückweisungsentscheid vom 22. September 2025 betreffe nur die Ver- fahrensvereinigung und die Teilnahmerechte, nicht aber den Ausstand. Die Vorbefassung der betroffenen Gerichtspersonen bleibe damit bestehen. Sie hätten sich in einem Verfahren, an dem er (der Gesuchsteller) unrecht- mässig nicht beteiligt gewesen sei, zu seiner Tatbeteiligung festgelegt. Dies begründe ihre Befangenheit. Überdies hätten sich nicht alle betroffenen Gerichtspersonen zum Ausstandsgesuch vernehmen lassen. Es sei davon auszugehen, dass sie dem Gesuch nichts entgegenzusetzen hätten.
E. 3.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (gemeint: als den in lit. a–e genannten) befangen sein könnte (Art. 56 lit. b StPO ist nicht einschlägig, da vorliegend die glei- che Stellung der betroffenen Gerichtspersonen in Frage steht). Die
- 7 - Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Be- fangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass das Gericht tatsächlich befangen ist (BGE 148 IV 137 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_75/2020 vom
10. Dezember 2020 E. 2.2).
E. 3.2 Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsa- che schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall sogenannter Vor- befassung stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementspre- chend das Verfahren nicht mehr offen erscheinen lassen (BGE 140 I 326 E. 5.1 mit Hinweisen).
E. 3.3 Nach der Rechtsprechung ist es dann, wenn derselbe Richter befugt ist, die Beschuldigten gemeinsam zu beurteilen, im Allgemeinen auch zulässig, dass er über einen bestimmten Beschuldigten in einem späteren Verfahren urteilt. Der Umstand, dass ein Richter in einem früheren Verfahren einen Beschuldigten bei gleichem Lebenssachverhalt verurteilt hat, genügt in al- ler Regel noch nicht, um ihn in einem späteren Verfahren wegen Gefahr der Voreingenommenheit abzulehnen. Ein Ablehnungsgrund besteht nur in engen Grenzen, z. B. dort, wo der Richter im früheren Verfahren den Be- schuldigten A verurteilt hat in der Erwägung, es sei erwiesen, dass dieser mit dem im späteren Verfahren Beschuldigten B die Tat begangen habe, oder auch dort, wo er den Beschuldigten A mit der Begründung freigespro- chen hat, nicht dieser, sondern der im späteren Prozess Beschuldigte B habe die Tat begangen. Wäre ein Richter, der im früheren Verfahren mit- gewirkt hat, im späteren Verfahren stets zum Ausstand verpflichtet, wären die Gerichte faktisch gezwungen, sämtliche Beschuldigten ausnahmslos (und insofern entgegen der Regelung von Art. 29–30 StPO) im selben Ver- fahren zu beurteilen. Dass getrennt geführte sachkonnexe Parallelverfah- ren grundsätzlich von den gleichen Richtern beurteilt werden können, liegt im Interesse der Prozessökonomie (vgl. Art. 5 Abs. 1 StPO) und stützt sich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung aller getrennt beurteilten Be- schuldigten (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_75/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 2.2 mit Hinweisen u. a. auf BGE 115 Ia 34 E. 2c/cc). Ausserdem wird von beteiligten Gerichtspersonen grundsätzlich
- 8 - erwartet, dass sie die Sache mit der nötigen Professionalität und Unvorein- genommenheit nochmals behandeln (BOOG, a.a.O., N. 29 zu Art. 56 StPO). Ein Ausstandsgrund ist somit grundsätzlich nur dann gegeben, wenn der Erstrichter sich zur Frage der Strafbarkeit oder Straflosigkeit eines im Zweitverfahren separat zu beurteilenden Beschuldigten bereits präjudizier- lich geäussert hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_440/2016, 1B_442/2016, 1B_446/2016, 1B_448/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.7 mit weiteren Hinwei- sen; vgl. auch BOOG, a.a.O., N. 19 zu Art. 56 StPO).
E. 3.4 In Bezug auf Rückweisungsurteile durch das Berufungsgericht an das erst- instanzliche Sachgericht geht das Bundesgericht in ständiger Praxis davon aus, dass die erneute Mitwirkung eines erstinstanzlichen Sachrichters nach einer Rückweisung der Sache durch die Rechtsmittelinstanz zur Neubeur- teilung grundsätzlich keine ausstandsbegründende Vorbefassung darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_368/2025 vom 15. Januar 2026 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Überdies erachtet es das Bundesgericht mit dem Anspruch auf ein unbefangenes Gericht vereinbar, wenn dieselben Richter, die ein Abwesenheitsurteil gefällt haben, bei der Neubeurteilung der Ange- legenheit im ordentlichen Verfahren mitwirken. In der neuen Hauptverhand- lung ist zwar über die gleichen Fragen zu befinden wie im Abwesenheits- verfahren, nämlich darüber, ob sich der Angeklagte der ihm zur Last geleg- ten Handlungen schuldig gemacht hat und welche Strafe gegebenenfalls auszufällen ist. Im Abwesenheitsverfahren stand dem Gericht für den Ent- scheid hierüber wegen der fehlenden Mitwirkung des Beschuldigten jedoch keine vollständige Beurteilungsgrundlage zur Verfügung. Der Ausgang der neuen Hauptverhandlung, in welcher dieser Mangel behoben wird, er- scheint deshalb als offen (BGE 148 IV 137 E. 5.5 mit Hinweisen; vgl. auch BOOG, a.a.O., N. 32 zu Art. 56 StPO). Vorbehalten bleiben jedoch Fälle, in denen der Richter im abgekürzten Verfahren zu erkennen gegeben hat, dass für ihn die Schuld des Angeklagten bereits feststeht (BGE 148 IV 137 E. 5.11).
E. 4.1 Zu prüfen ist, ob sich die betroffenen Gerichtspersonen im Urteil des Be- zirksgerichts Q._____ vom 20. Februar 2025 gegen G._____ bereits in ei- nem Masse zur Strafbarkeit des Gesuchstellers geäussert haben, dass sie im Verfahren gegen ihn objektiv betrachtet als voreingenommen gelten und dementsprechend das Verfahren nicht mehr offen erscheint.
E. 4.2.1 Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft R._____ vom 20. Januar 2025 (elektronische Verfahrensakten, S. 20 ff.) wurde dem Gesuchsteller mehr- fache qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c–d
- 9 - i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a–c BetmG) sowie unbefugter Besitz von Betäu- bungsmitteln (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) zur Last gelegt. Er steht unter Verdacht, zusammen mit F._____ im Zeitraum vom 23. Dezember 2020 bis
14. Januar 2021 Kokain vom Lieferanten G._____ bezogen, gelagert und gewinnbringend verkauft zu haben. Ausserdem wird er des Besitzes von 304 Gramm Marihuana, 31 Gramm Haschisch und 0.1 Gramm Kokain be- schuldigt.
E. 4.2.2 Im Urteil vom 20. Februar 2025 gegen G._____ erwähnte das Bezirksge- richt Q._____ den Gesuchsteller an folgenden Stellen: − E. 4.15.1 "Beweise inkl. Würdigung" zum Dossier 11 (S. 27): "Den jeweiligen Chatverläufen mit der Benutzerpin […], hinter welcher sich der Beschuldigte verbarg, ist zu entnehmen, dass F._____ (se- parates Verfahren; Benutzerpin […]) für sich und A._____ (separa- tes Verfahren; Benutzerpin […]) bei diesem am 23. Dezember 2020 zwei Kilogramm Kokaingemisch bestellte. […] Anschliessend be- auftragte er den «Läufer», die Drogen an die besagte Adresse zu bringen und sie A._____ zu übergeben. Am gleichen Abend des 28. Dezember 2020 bezahlte A._____ dem «Läufer» im Gegenzug eine über dem vereinbarten Kaufpreis von CHF 80'000.00 liegende Summe von CHF 80'900.00 in bar." − E. 4.16.1 "Beweise inkl. Würdigung" zum Dossier 12 (S. 28): "Den jeweiligen Chatverläufen mit der Benutzerpin […], hinter wel- cher sich der Beschuldigte verbarg, ist zu entnehmen, dass F._____ (separates Verfahren; Benutzerpin […]) für sich und A._____ (se- parates Verfahren; Benutzerpin […]) beim Beschuldigten am 2. Ja- nuar 2021 1.7 Kilogramm Kokaingemisch bestellte. […] Anschlies- send beauftragte er den «Läufer», die Drogen an die besagte Ad- resse zu bringen und sie A._____ zu übergeben. Am gleichen Abend bezahlte A._____ dem «Läufer» im Gegenzug eine Summe von CHF 40'000.00 in bar." − E. 4.18.1 "Beweise inkl. Würdigung" zum Dossier 14 (S. 30): "Den jeweiligen Chatverläufen mit der Benutzerpin […], hinter welcher sich der Beschuldigte verbarg, ist zu entnehmen, dass F._____ (se- parates Verfahren; Benutzerpin […]) für sich und A._____ (separa- tes Verfahren; Benutzerpin […]) beim Beschuldigten am 6. Januar 2021 0.6 Kilogramm Kokaingemisch bestellte. […] Am 7. Januar 2021 lieferte der Beschuldigte das Kokain persönlich bei A._____ ab und erhielt im Gegenzug den vereinbarten Kaufpreis von CHF 20'000.00 in bar von A._____." − E. 4.19.1 "Beweise inkl. Würdigung" zum Dossier 15 (S. 31): "Den jeweiligen Chatverläufen mit der Benutzerpin […], hinter welcher sich der Beschuldigte verbarg, ist zu entnehmen, dass F._____ (se- parates Verfahren; Benutzerpin […]) für sich und A._____
- 10 - (separates Verfahren; Benutzerpin […]) beim Beschuldigten am 12. Januar 2021 2 Kilogramm Kokaingemisch bestellte. […] Anschlies- send beauftragte er den «Läufer», die Drogen an die besagte Ad- resse zu bringen und sie A._____ zu übergeben. Am 13. Januar 2021 lieferte der «Läufer» das Kokain bei A._____ ab und erhielt im Gegenzug einen Teil des vereinbarten Kaufpreises von CHF 80'000.00 in bar von A._____. Die restlichen CHF 40'000.00 wurden [am] Folgetag beglichen." − E. 4.24 "Fazit" (S. 36): "Im tatrelevanten Zeitraum gelang es dem Beschuldigten und seinen Bandenmitgliedern, insgesamt 52.575 Kilogramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 80.9%, somit 42.53 Kilogramm reines Kokain, an F._____, A._____ und L._____ zum Preis von insgesamt CHF 2'113'500.00 und EUR 17'800.00 zu veräussern bzw. in Verkehr zu bringen, […]."
E. 4.2.3 Mit Beschluss vom 22. September 2025 hob das Obergericht des Kantons Aargau das Urteil des Bezirksgerichts Q._____ vom 20. Februar 2025 auf und wies die Sache zurück zur Durchführung einer gemeinsamen Haupt- verhandlung und Fällung eines neuen Urteils. Es zog dabei in Erwägung, es stelle einen wesentlichen und gravierenden Mangel des erstinstanzli- chen Hauptverfahrens und einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Beschuldigten dar, dass das Bezirksgericht Q._____ das Verfahren gegen G._____ nicht zusammen mit den Verfahren gegen H._____, F._____ und den Gesuchsteller beurteilt habe und keine ordnungsge- mässe Hauptverhandlung mit gemeinsamer Beurteilung der genannten Tatbeteiligten stattgefunden habe (vgl. E. 2.2, S. 3). U. a. seien den Tatbe- teiligten dadurch prozessuale Nachteile entstanden, da sie keinen An- spruch auf Akteneinsicht hätten geltend machen können, sich nicht auf das Verwertungsverbot gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO infolge Verletzung ihrer Teilnahmerechte hätten berufen können und dies, obwohl ihnen gross- mehrheitlich identische Sachverhalte vorgeworfen würden. Ausserdem sei eine gemeinsame Durchführung geboten gewesen, um eine mögliche Vor- verurteilung von H._____, F._____ und des Gesuchstellers auszuschlies- sen. So sei ein Grossteil des auch zum Teil ihnen vorgeworfenen Sachver- halts als erstellt angesehen worden, ohne dass sie sich dazu im Rahmen einer Parteistellung hätten äussern können (vgl. E. 2.2, S. 5).
E. 4.3 Das Bezirksgericht Q._____ hielt im Urteil vom 20. Februar 2025 gegen G._____ lediglich die Beweise für dessen strafbare Handlungen fest und würdigte sie ausschliesslich im Hinblick auf dessen Strafbarkeit (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Dass in der inhaltlichen Wiedergabe dieser Beweise auch dem Gesuchsteller vorgeworfene Handlungen erwähnt wurden, liess sich angesichts des teilweise gleichen Lebenssachverhalts nicht vermei- den. Die rechtliche Würdigung des Bezirksgerichts Q._____ beschränkte
- 11 - sich allerdings auf die Strafbarkeit von G._____. Dies ergibt sich auch aus dem obenstehend wiedergegebenen Fazit in E. 4.24. Daran ändert die dor- tige Feststellung nichts, wonach G._____ dem Gesuchsteller die fraglichen Betäubungsmittel veräussert haben soll. Dies war schliesslich auch für die Prüfung der Strafbarkeit von G._____ relevant und begründet keine unzu- lässige Vorbefassung der betroffenen Gerichtspersonen. Demgegenüber würdigte das Bezirksgericht Q._____ die genannten Beweise nicht hinsicht- lich einer allfälligen Strafbarkeit des Gesuchstellers. Eine zweifelsfrei er- stellte Beurteilung der Strafbarkeit respektive eine inhaltliche Festlegung betreffend seine Schuld nahm das Bezirksgericht Q._____ keineswegs vor. Des Weiteren stellte das Obergericht des Kantons Aargau mit Beschluss vom 22. September 2025 die Verfahrensfehler des Bezirksgerichts Q._____ im Zusammenhang mit dem Urteil vom 20. Februar 2025 gegen- über G._____ fest und hob dieses unter Rückweisung der Sache zur Neu- beurteilung auf (vgl. E. 4.2.3 hiervor). Allerdings haben weder festgestellte Verfahrensfehler noch eine Rückweisung zur Neubeurteilung automatisch eine unzulässige Vorbefassung zur Folge. Mit Verfügung vom 19. Juni 2026 (elektronische Verfahrensakten, S. 155 ff.) setzte das Bezirksgericht Q._____ den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau zur Besei- tigung der Verfahrensfehler um und lud G._____, F._____, den Gesuch- steller, H._____ sowie ihre Verteidigungen zur gemeinsamen Hauptver- handlung vom 29. und 30. Oktober 2026 vor. Ausserdem ordnete es den Beizug der Akten der Voruntersuchung, die Befragung der beschuldigten Personen, die Einvernahme des Zeugen respektive der Auskunftsperson L._____ und die Einreichung der aktuellen Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen der beschuldigten Personen an. Überdies gewährte es den Parteien eine Frist zur Ergänzung ihrer Beweismittelanträge. Damit zeigte das Bezirksgericht Q._____ auf, dass es gewillt ist, die Verfahrensfehler zu beseitigen. Zudem ergibt sich aus der Verfügung vom 19. Juni 2026, dass das Bezirksgericht Q._____ die Strafbarkeit sämtlicher Beschuldigter ge- stützt auf die neue und vollständige Beurteilungsgrundlage – insbesondere auch unter Wahrung der Mitwirkungsrechte sowie Befragungen der ande- ren Beschuldigten – (neu) beurteilen wird. Das Ergebnis des Verfahrens gegen den Gesuchsteller (sowie gegen die anderen Beschuldigten) ist des- halb immer noch ergebnisoffen. Ein objektiver Anschein der Befangenheit der betroffenen Gerichtspersonen liegt nicht vor.
E. 4.4 Zusammenfassend liegt kein Anschein der Befangenheit der betroffenen Gerichtspersonen i. S. v. Art. 56 lit. f StPO vor. Damit ist auch nicht ersicht- lich, inwiefern es erforderlich sein sollte, das aufgehobene Urteil des Be- zirksgerichts Q._____ vom 20. Februar 2025 sowie die damit zusammen- hängenden Unterlagen aus den Akten zu weisen.
- 12 -
E. 4.5 Das Ausstandsgesuch erweist sich als unbegründet und die Anträge des Gesuchstellers sind abzuweisen.
E. 5 Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzu- erlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird am Ende des Verfah- rens durch die zuständige Instanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 72.00, zusammen Fr. 872.00, werden dem Ge- suchsteller auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
- 13 - Aarau, 13. Oktober 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Toebak
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.338 (ST.2025.15) Art. 400 Entscheid vom 13. Oktober 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Toebak Gesuchsteller A._____, […] […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel Walder, […] Gegenstand Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsidentin B._____, Bezirksrichter C._____, Bezirksrichterin D._____ und Bezirksrichterin E._____ des Be- zirksgerichts Q._____ in der Strafsache gegen A._____
- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft R._____ führte gegen A._____ (fortan: Gesuchstel- ler) eine Strafuntersuchung und erhob am 20. Januar 2025 beim Bezirks- gericht Q._____ Anklage gegen ihn wegen mehrfacher qualifizierter Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) sowie unbefugten Besitzes von Betäubungsmitteln. Im Zusammenhang mit diesen Vorwürfen führte die Staatsanwaltschaft R._____ auch Strafuntersuchungen gegen die Mitbeschuldigten F._____, G._____ und H._____. 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Q._____ vom 20. Februar 2025 wurde G._____ wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG sowie bandenmässiger mehrfacher Geldwäscherei verurteilt. Der Spruchkörper des Bezirksgerichts Q._____ setzte sich dabei aus Gerichts- präsidentin B._____, Bezirksrichter C._____, den Bezirksrichterinnen I._____, D._____ und E._____ sowie Gerichtsschreiber J._____ zusam- men. 1.3. Mit Beschluss vom 22. September 2025 hob das Obergericht des Kantons Aargau das Urteil des Bezirksgerichts Q._____ vom 20. Februar 2025 auf und wies die Sache zur Durchführung einer gemeinsamen Hauptverhand- lung mit allen Beschuldigten und gemeinsamen Beurteilung an das Bezirks- gericht Q._____ zurück. 1.4. Mit Verfügung vom 19. Juni 2026 lud das Bezirksgericht Q._____ alle Be- schuldigten zur Hauptverhandlung vom 29. und 30. Oktober 2026 vor und gab die Besetzung des Spruchkörpers (Gerichtspräsidentin B._____, Be- zirksrichterinnen D._____, K._____ und E._____ sowie Bezirksrichter C._____) bekannt. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 3. September 2026 stellte der Gesuchsteller beim Be- zirksgericht Q._____ ein Ausstandsgesuch mit folgenden Anträgen: " 1. Gerichtspräsidentin B._____, Bezirksrichter C._____, Bezirksrichterin D._____ und Bezirksrichterin E._____ haben im Verfahren ST.2025.15 in den Ausstand zu treten.
- 3 - 2. Es sei sicherzustellen, dass an der neu anzusetzenden Hauptverhand- lung keine Gerichtsschreiberin und kein Gerichtsschreiber mitwirkt, die oder der am Urteil des Bezirksgerichts Q._____ vom 20. Februar 2025 (ST.2024.76) mitgewirkt hat. 3. Die Hauptverhandlung vom 29. und 30. Oktober 2026 sei abzunehmen und nach Neubesetzung des Spruchkörpers neu anzusetzen. 4. Das Urteil des Bezirksgerichts Q._____ vom 20. Februar 2025 (ST.2024.76) sowie die übrigen Akten der Hauptverhandlung vom
20. Februar 2025 im Verfahren ST.2024.76, namentlich das Verhand- lungsprotokoll, die Protokolle der dort durchgeführten Einvernahmen und die Parteivorträge, seien aus den Akten zu weisen, eventualiter unter Verschluss zu halten und den Mitgliedern des neu zu besetzenden Spruchkörpers nicht zur Kenntnis zu bringen." 2.2. Das Bezirksgericht Q._____ überwies das Ausstandsgesuch mit Schreiben vom 7. September 2026 der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts des Kantons Aargau zum Entscheid und beantragte die Abweisung des Gesuchs. 2.3. Am 21. September 2026 verfügte die Verfahrensleiterin der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau den Beizug des Urteils des Bezirksgerichts Q._____ vom 20. Februar 2025 im Verfah- ren ST.2024.76 betreffend G._____ sowie des Beschlusses des Oberge- richts vom 22. September 2025 im Verfahren SST.2025.111. 2.4. Am 24. September 2026 reichte der Gesuchsteller eine Stellungnahme ein. 2.5. Die Staatsanwaltschaft R._____ reichte am 29. September 2026 einen Ver- zicht auf eine Stellungnahme ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Aus- stand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a–f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder wi- dersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsge- such einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet
- 4 - gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren die Be- schwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbe- hörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind. Das Ausstandsgesuch betrifft die Gerichtspräsidentin B._____, den Be- zirksrichter C._____ sowie die Bezirksrichterinnen D._____ und E._____ des Bezirksgerichts Q._____, womit für dessen Beurteilung gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 Abs. 1 EG StPO und § 9 f. sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau (GKA 155.200.3.101) die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zuständig ist. 1.2. 1.2.1. Gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO hat die Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangt, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Der Ausstand ist in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu verlangen. Andernfalls verwirkt der Anspruch. In der Regel gilt ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Gesuch noch als rechtzeitig; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten führt dagegen bereits zu einer Verspätung. Massgebend ist in diesem Zusammenhang nicht, wann die Partei den Grund hätte erkennen können, sondern wann sie den Ausstandsgrund tatsächlich erkannt hat respektive wann sie ihn bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen (Urteil des Bun- desgerichts 7B_1156/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch KELLER/CAVALLO, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2026, N. 3 zu Art. 58 StPO). Die Partei hat die Rechtzeitigkeit des Gesuchs bzw. den Zeitpunkt der Entdeckung des Befangenheitsgrundes nachzuweisen, doch dürfen an diesen Beweis nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden (BOOG, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 58 StPO inkl. Fn. 33). 1.2.2. Der Gesuchsteller machte geltend, er habe die Vorladung vom 19. Juni 2026 (mit der Besetzung für die neue Hauptverhandlung vom 29. und
30. Oktober 2026) zwar am 23. Juni 2026 erhalten. Jedoch habe er erst am
17. August 2026 Akteneinsicht in sämtliche Akten erhalten und erst in die- ser Woche festgestellt, dass vier der fünf für die Hauptverhandlung vorge- sehenen Mitglieder des Spruchkörpers bereits am Urteil des Bezirksge- richts Q._____ vom 20. Februar 2025 gegen G._____ mitgewirkt hätten. Das Ausstandsgesuch vom 3. September 2026 sei somit rechtzeitig erfolgt.
- 5 - 1.2.3. Mit Verfügung respektive Schreiben des Bezirksgerichts Q._____ vom
13. August 2026 wurde dem Gesuchsteller Einsicht in die Akten der Ver- fahren ST.2024.76 betreffend G._____, ST.2025.14 betreffend F._____, ST.2025.15 betreffend ihn selbst sowie ST.2025.45 betreffend H._____ ge- währt. Die Zustellung der Akten erfolgte in vier Paketen, welche ihm alle- samt am 17. August 2026 zugestellt wurden (vgl. Sendungsnummern 99.60.172871.00000551–99.60.172871.00000554; elektronische Verfah- rensakten, S. 206). Es handelte sich dabei um einen erheblichen Aktenum- fang (insgesamt drei orange Mappen sowie 25 Bundesordner), deren Durchsicht unbestrittenermassen eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Für den Beginn der Verwirkungsfrist eines Ausstandsgesuchs ist der Zeitpunkt massgebend, in dem der Ausstandsgrund tatsächlich erkannt wurde res- pektive bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte erkannt werden müssen. Der Gesuchsteller machte geltend, das Urteil des Bezirksgerichts Q._____ vom 20. Februar 2025 gegen G._____ erst "in dieser Woche" bei der Durchsicht der Akten im Hinblick auf eine laufende Frist zur Beweisergän- zung entdeckt zu haben (vgl. Gesuch, S. 1 f.). Damit ist die Woche ab dem
31. August 2026 gemeint. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er bereits zuvor Kenntnis von diesem Urteil und somit von der Besetzung des Spruchkörpers hatte. Die Verfahren wurden vorgängig getrennt geführt, weshalb der Gesuchsteller auch nicht im Verteiler des Urteils vom 20. Feb- ruar 2025 aufgeführt war, und frühere Akteneinsichtsgesuche sind nicht ak- tenkundig. Ausserdem lief eine (verlängerte) Frist zur Einreichung von Be- weisergänzungsanträgen bis zum 9. September 2026 (vgl. Verfügung des Bezirksgerichts Q._____ vom 21. August 2026; elektronische Verfahrens- akten, S. 203). Vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar, dass der Gesuchsteller die umfangreichen Akten erst nach dem 31. August 2026 eingehend durchsah, obwohl sich diese zu diesem Zeitpunkt bereits seit zwei Wochen in seinem Herrschaftsbereich befunden haben. Die ab- schliessende Klärung der Frage, ob das am 3. September 2026 elektro- nisch beim Bezirksgericht Q._____ eingereichte Ausstandsgesuch (elekt- ronische Verfahrensakten, S. 215) als rechtzeitig gestellt zu betrachten ist, kann letztlich offenbleiben, da das Ausstandsgesuch – wie die nachfolgen- den Erwägungen zeigen – ohnehin abzuweisen ist. 2. 2.1. Der Gesuchsteller führte zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen aus, es sei bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit der betroffenen Gerichtspersonen i. S. v. Art. 56 lit. f StPO gegeben, da diese bereits am Urteil vom 20. Februar 2025 gegen G._____ mitgewirkt und sich dort bereits zum Verhalten, das auch ihm vorgeworfen werde, geäussert hätten. In den Erwägungen dieses Urteils hätten sie als zweifelsfrei erstellt beurteilt, dass er (der Gesuchsteller) die fraglichen Betäubungsmittel be- stellt, entgegengenommen und bezahlt habe. Dabei handle es sich um
- 6 - genau jene Handlungen, welche ihm in der Anklage zur Last gelegt würden. Das Gerichtsverfahren sei bei dieser Besetzung des Spruchkörpers – die betroffenen Gerichtspersonen einschliesslich Gerichtsschreiber J._____ – hinsichtlich der entscheidenden Frage des Schuldvorwurfs nicht mehr er- gebnisoffen, sondern vorbestimmt, und werde somit auch nicht unter Wah- rung der Unschuldsvermutung geführt. Hinzu komme, dass das Oberge- richt des Kantons Aargau mit Beschluss vom 22. September 2025 das Ur- teil vom 20. Februar 2025 aufgehoben und die Sache an das Bezirksgericht Q._____ zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Fällung ei- nes neuen Urteils zurückgewiesen habe, da dieses Verfahren mit schwer- wiegenden Mängeln – bundesrechtswidrig getrennt geführten Parallelver- fahren sowie Missachtung der Teilnahmerechte der Mitbeschuldigten ge- mäss Art. 147 StPO – geführt worden sei. Vom Beschluss vom 22. Sep- tember 2025 sei die inhaltliche Festlegung des Bezirksgerichts Q._____ respektive der konkret betroffenen Gerichtsmitglieder jedoch nicht berührt worden. Das (aufgehobene) Urteil und die dazugehörigen Unterlagen lägen weiterhin bei den Akten und die daran beteiligten Gerichtspersonen hätten sich ihre Meinung bereits gebildet. 2.2. Mit Schreiben vom 7. September 2026 ersuchte Gerichtspräsidentin B._____ seitens des Bezirksgerichts Q._____ um Abweisung des Aus- standsgesuchs unter Hinweis darauf, dass gemäss den Vorgaben im Rück- weisungsentscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Sep- tember 2025 vorgegangen worden sei. 2.3. Mit Stellungnahme vom 24. September 2026 hielt der Gesuchsteller fest, der Rückweisungsentscheid vom 22. September 2025 betreffe nur die Ver- fahrensvereinigung und die Teilnahmerechte, nicht aber den Ausstand. Die Vorbefassung der betroffenen Gerichtspersonen bleibe damit bestehen. Sie hätten sich in einem Verfahren, an dem er (der Gesuchsteller) unrecht- mässig nicht beteiligt gewesen sei, zu seiner Tatbeteiligung festgelegt. Dies begründe ihre Befangenheit. Überdies hätten sich nicht alle betroffenen Gerichtspersonen zum Ausstandsgesuch vernehmen lassen. Es sei davon auszugehen, dass sie dem Gesuch nichts entgegenzusetzen hätten. 3. 3.1. Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (gemeint: als den in lit. a–e genannten) befangen sein könnte (Art. 56 lit. b StPO ist nicht einschlägig, da vorliegend die glei- che Stellung der betroffenen Gerichtspersonen in Frage steht). Die
- 7 - Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Be- fangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass das Gericht tatsächlich befangen ist (BGE 148 IV 137 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_75/2020 vom
10. Dezember 2020 E. 2.2). 3.2. Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsa- che schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall sogenannter Vor- befassung stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementspre- chend das Verfahren nicht mehr offen erscheinen lassen (BGE 140 I 326 E. 5.1 mit Hinweisen). 3.3. Nach der Rechtsprechung ist es dann, wenn derselbe Richter befugt ist, die Beschuldigten gemeinsam zu beurteilen, im Allgemeinen auch zulässig, dass er über einen bestimmten Beschuldigten in einem späteren Verfahren urteilt. Der Umstand, dass ein Richter in einem früheren Verfahren einen Beschuldigten bei gleichem Lebenssachverhalt verurteilt hat, genügt in al- ler Regel noch nicht, um ihn in einem späteren Verfahren wegen Gefahr der Voreingenommenheit abzulehnen. Ein Ablehnungsgrund besteht nur in engen Grenzen, z. B. dort, wo der Richter im früheren Verfahren den Be- schuldigten A verurteilt hat in der Erwägung, es sei erwiesen, dass dieser mit dem im späteren Verfahren Beschuldigten B die Tat begangen habe, oder auch dort, wo er den Beschuldigten A mit der Begründung freigespro- chen hat, nicht dieser, sondern der im späteren Prozess Beschuldigte B habe die Tat begangen. Wäre ein Richter, der im früheren Verfahren mit- gewirkt hat, im späteren Verfahren stets zum Ausstand verpflichtet, wären die Gerichte faktisch gezwungen, sämtliche Beschuldigten ausnahmslos (und insofern entgegen der Regelung von Art. 29–30 StPO) im selben Ver- fahren zu beurteilen. Dass getrennt geführte sachkonnexe Parallelverfah- ren grundsätzlich von den gleichen Richtern beurteilt werden können, liegt im Interesse der Prozessökonomie (vgl. Art. 5 Abs. 1 StPO) und stützt sich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung aller getrennt beurteilten Be- schuldigten (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_75/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 2.2 mit Hinweisen u. a. auf BGE 115 Ia 34 E. 2c/cc). Ausserdem wird von beteiligten Gerichtspersonen grundsätzlich
- 8 - erwartet, dass sie die Sache mit der nötigen Professionalität und Unvorein- genommenheit nochmals behandeln (BOOG, a.a.O., N. 29 zu Art. 56 StPO). Ein Ausstandsgrund ist somit grundsätzlich nur dann gegeben, wenn der Erstrichter sich zur Frage der Strafbarkeit oder Straflosigkeit eines im Zweitverfahren separat zu beurteilenden Beschuldigten bereits präjudizier- lich geäussert hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_440/2016, 1B_442/2016, 1B_446/2016, 1B_448/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.7 mit weiteren Hinwei- sen; vgl. auch BOOG, a.a.O., N. 19 zu Art. 56 StPO). 3.4. In Bezug auf Rückweisungsurteile durch das Berufungsgericht an das erst- instanzliche Sachgericht geht das Bundesgericht in ständiger Praxis davon aus, dass die erneute Mitwirkung eines erstinstanzlichen Sachrichters nach einer Rückweisung der Sache durch die Rechtsmittelinstanz zur Neubeur- teilung grundsätzlich keine ausstandsbegründende Vorbefassung darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_368/2025 vom 15. Januar 2026 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Überdies erachtet es das Bundesgericht mit dem Anspruch auf ein unbefangenes Gericht vereinbar, wenn dieselben Richter, die ein Abwesenheitsurteil gefällt haben, bei der Neubeurteilung der Ange- legenheit im ordentlichen Verfahren mitwirken. In der neuen Hauptverhand- lung ist zwar über die gleichen Fragen zu befinden wie im Abwesenheits- verfahren, nämlich darüber, ob sich der Angeklagte der ihm zur Last geleg- ten Handlungen schuldig gemacht hat und welche Strafe gegebenenfalls auszufällen ist. Im Abwesenheitsverfahren stand dem Gericht für den Ent- scheid hierüber wegen der fehlenden Mitwirkung des Beschuldigten jedoch keine vollständige Beurteilungsgrundlage zur Verfügung. Der Ausgang der neuen Hauptverhandlung, in welcher dieser Mangel behoben wird, er- scheint deshalb als offen (BGE 148 IV 137 E. 5.5 mit Hinweisen; vgl. auch BOOG, a.a.O., N. 32 zu Art. 56 StPO). Vorbehalten bleiben jedoch Fälle, in denen der Richter im abgekürzten Verfahren zu erkennen gegeben hat, dass für ihn die Schuld des Angeklagten bereits feststeht (BGE 148 IV 137 E. 5.11). 4. 4.1. Zu prüfen ist, ob sich die betroffenen Gerichtspersonen im Urteil des Be- zirksgerichts Q._____ vom 20. Februar 2025 gegen G._____ bereits in ei- nem Masse zur Strafbarkeit des Gesuchstellers geäussert haben, dass sie im Verfahren gegen ihn objektiv betrachtet als voreingenommen gelten und dementsprechend das Verfahren nicht mehr offen erscheint. 4.2. 4.2.1. Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft R._____ vom 20. Januar 2025 (elektronische Verfahrensakten, S. 20 ff.) wurde dem Gesuchsteller mehr- fache qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c–d
- 9 - i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a–c BetmG) sowie unbefugter Besitz von Betäu- bungsmitteln (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) zur Last gelegt. Er steht unter Verdacht, zusammen mit F._____ im Zeitraum vom 23. Dezember 2020 bis
14. Januar 2021 Kokain vom Lieferanten G._____ bezogen, gelagert und gewinnbringend verkauft zu haben. Ausserdem wird er des Besitzes von 304 Gramm Marihuana, 31 Gramm Haschisch und 0.1 Gramm Kokain be- schuldigt. 4.2.2. Im Urteil vom 20. Februar 2025 gegen G._____ erwähnte das Bezirksge- richt Q._____ den Gesuchsteller an folgenden Stellen: − E. 4.15.1 "Beweise inkl. Würdigung" zum Dossier 11 (S. 27): "Den jeweiligen Chatverläufen mit der Benutzerpin […], hinter welcher sich der Beschuldigte verbarg, ist zu entnehmen, dass F._____ (se- parates Verfahren; Benutzerpin […]) für sich und A._____ (separa- tes Verfahren; Benutzerpin […]) bei diesem am 23. Dezember 2020 zwei Kilogramm Kokaingemisch bestellte. […] Anschliessend be- auftragte er den «Läufer», die Drogen an die besagte Adresse zu bringen und sie A._____ zu übergeben. Am gleichen Abend des 28. Dezember 2020 bezahlte A._____ dem «Läufer» im Gegenzug eine über dem vereinbarten Kaufpreis von CHF 80'000.00 liegende Summe von CHF 80'900.00 in bar." − E. 4.16.1 "Beweise inkl. Würdigung" zum Dossier 12 (S. 28): "Den jeweiligen Chatverläufen mit der Benutzerpin […], hinter wel- cher sich der Beschuldigte verbarg, ist zu entnehmen, dass F._____ (separates Verfahren; Benutzerpin […]) für sich und A._____ (se- parates Verfahren; Benutzerpin […]) beim Beschuldigten am 2. Ja- nuar 2021 1.7 Kilogramm Kokaingemisch bestellte. […] Anschlies- send beauftragte er den «Läufer», die Drogen an die besagte Ad- resse zu bringen und sie A._____ zu übergeben. Am gleichen Abend bezahlte A._____ dem «Läufer» im Gegenzug eine Summe von CHF 40'000.00 in bar." − E. 4.18.1 "Beweise inkl. Würdigung" zum Dossier 14 (S. 30): "Den jeweiligen Chatverläufen mit der Benutzerpin […], hinter welcher sich der Beschuldigte verbarg, ist zu entnehmen, dass F._____ (se- parates Verfahren; Benutzerpin […]) für sich und A._____ (separa- tes Verfahren; Benutzerpin […]) beim Beschuldigten am 6. Januar 2021 0.6 Kilogramm Kokaingemisch bestellte. […] Am 7. Januar 2021 lieferte der Beschuldigte das Kokain persönlich bei A._____ ab und erhielt im Gegenzug den vereinbarten Kaufpreis von CHF 20'000.00 in bar von A._____." − E. 4.19.1 "Beweise inkl. Würdigung" zum Dossier 15 (S. 31): "Den jeweiligen Chatverläufen mit der Benutzerpin […], hinter welcher sich der Beschuldigte verbarg, ist zu entnehmen, dass F._____ (se- parates Verfahren; Benutzerpin […]) für sich und A._____
- 10 - (separates Verfahren; Benutzerpin […]) beim Beschuldigten am 12. Januar 2021 2 Kilogramm Kokaingemisch bestellte. […] Anschlies- send beauftragte er den «Läufer», die Drogen an die besagte Ad- resse zu bringen und sie A._____ zu übergeben. Am 13. Januar 2021 lieferte der «Läufer» das Kokain bei A._____ ab und erhielt im Gegenzug einen Teil des vereinbarten Kaufpreises von CHF 80'000.00 in bar von A._____. Die restlichen CHF 40'000.00 wurden [am] Folgetag beglichen." − E. 4.24 "Fazit" (S. 36): "Im tatrelevanten Zeitraum gelang es dem Beschuldigten und seinen Bandenmitgliedern, insgesamt 52.575 Kilogramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 80.9%, somit 42.53 Kilogramm reines Kokain, an F._____, A._____ und L._____ zum Preis von insgesamt CHF 2'113'500.00 und EUR 17'800.00 zu veräussern bzw. in Verkehr zu bringen, […]." 4.2.3. Mit Beschluss vom 22. September 2025 hob das Obergericht des Kantons Aargau das Urteil des Bezirksgerichts Q._____ vom 20. Februar 2025 auf und wies die Sache zurück zur Durchführung einer gemeinsamen Haupt- verhandlung und Fällung eines neuen Urteils. Es zog dabei in Erwägung, es stelle einen wesentlichen und gravierenden Mangel des erstinstanzli- chen Hauptverfahrens und einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Beschuldigten dar, dass das Bezirksgericht Q._____ das Verfahren gegen G._____ nicht zusammen mit den Verfahren gegen H._____, F._____ und den Gesuchsteller beurteilt habe und keine ordnungsge- mässe Hauptverhandlung mit gemeinsamer Beurteilung der genannten Tatbeteiligten stattgefunden habe (vgl. E. 2.2, S. 3). U. a. seien den Tatbe- teiligten dadurch prozessuale Nachteile entstanden, da sie keinen An- spruch auf Akteneinsicht hätten geltend machen können, sich nicht auf das Verwertungsverbot gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO infolge Verletzung ihrer Teilnahmerechte hätten berufen können und dies, obwohl ihnen gross- mehrheitlich identische Sachverhalte vorgeworfen würden. Ausserdem sei eine gemeinsame Durchführung geboten gewesen, um eine mögliche Vor- verurteilung von H._____, F._____ und des Gesuchstellers auszuschlies- sen. So sei ein Grossteil des auch zum Teil ihnen vorgeworfenen Sachver- halts als erstellt angesehen worden, ohne dass sie sich dazu im Rahmen einer Parteistellung hätten äussern können (vgl. E. 2.2, S. 5). 4.3. Das Bezirksgericht Q._____ hielt im Urteil vom 20. Februar 2025 gegen G._____ lediglich die Beweise für dessen strafbare Handlungen fest und würdigte sie ausschliesslich im Hinblick auf dessen Strafbarkeit (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Dass in der inhaltlichen Wiedergabe dieser Beweise auch dem Gesuchsteller vorgeworfene Handlungen erwähnt wurden, liess sich angesichts des teilweise gleichen Lebenssachverhalts nicht vermei- den. Die rechtliche Würdigung des Bezirksgerichts Q._____ beschränkte
- 11 - sich allerdings auf die Strafbarkeit von G._____. Dies ergibt sich auch aus dem obenstehend wiedergegebenen Fazit in E. 4.24. Daran ändert die dor- tige Feststellung nichts, wonach G._____ dem Gesuchsteller die fraglichen Betäubungsmittel veräussert haben soll. Dies war schliesslich auch für die Prüfung der Strafbarkeit von G._____ relevant und begründet keine unzu- lässige Vorbefassung der betroffenen Gerichtspersonen. Demgegenüber würdigte das Bezirksgericht Q._____ die genannten Beweise nicht hinsicht- lich einer allfälligen Strafbarkeit des Gesuchstellers. Eine zweifelsfrei er- stellte Beurteilung der Strafbarkeit respektive eine inhaltliche Festlegung betreffend seine Schuld nahm das Bezirksgericht Q._____ keineswegs vor. Des Weiteren stellte das Obergericht des Kantons Aargau mit Beschluss vom 22. September 2025 die Verfahrensfehler des Bezirksgerichts Q._____ im Zusammenhang mit dem Urteil vom 20. Februar 2025 gegen- über G._____ fest und hob dieses unter Rückweisung der Sache zur Neu- beurteilung auf (vgl. E. 4.2.3 hiervor). Allerdings haben weder festgestellte Verfahrensfehler noch eine Rückweisung zur Neubeurteilung automatisch eine unzulässige Vorbefassung zur Folge. Mit Verfügung vom 19. Juni 2026 (elektronische Verfahrensakten, S. 155 ff.) setzte das Bezirksgericht Q._____ den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau zur Besei- tigung der Verfahrensfehler um und lud G._____, F._____, den Gesuch- steller, H._____ sowie ihre Verteidigungen zur gemeinsamen Hauptver- handlung vom 29. und 30. Oktober 2026 vor. Ausserdem ordnete es den Beizug der Akten der Voruntersuchung, die Befragung der beschuldigten Personen, die Einvernahme des Zeugen respektive der Auskunftsperson L._____ und die Einreichung der aktuellen Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen der beschuldigten Personen an. Überdies gewährte es den Parteien eine Frist zur Ergänzung ihrer Beweismittelanträge. Damit zeigte das Bezirksgericht Q._____ auf, dass es gewillt ist, die Verfahrensfehler zu beseitigen. Zudem ergibt sich aus der Verfügung vom 19. Juni 2026, dass das Bezirksgericht Q._____ die Strafbarkeit sämtlicher Beschuldigter ge- stützt auf die neue und vollständige Beurteilungsgrundlage – insbesondere auch unter Wahrung der Mitwirkungsrechte sowie Befragungen der ande- ren Beschuldigten – (neu) beurteilen wird. Das Ergebnis des Verfahrens gegen den Gesuchsteller (sowie gegen die anderen Beschuldigten) ist des- halb immer noch ergebnisoffen. Ein objektiver Anschein der Befangenheit der betroffenen Gerichtspersonen liegt nicht vor. 4.4. Zusammenfassend liegt kein Anschein der Befangenheit der betroffenen Gerichtspersonen i. S. v. Art. 56 lit. f StPO vor. Damit ist auch nicht ersicht- lich, inwiefern es erforderlich sein sollte, das aufgehobene Urteil des Be- zirksgerichts Q._____ vom 20. Februar 2025 sowie die damit zusammen- hängenden Unterlagen aus den Akten zu weisen.
- 12 - 4.5. Das Ausstandsgesuch erweist sich als unbegründet und die Anträge des Gesuchstellers sind abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzu- erlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird am Ende des Verfah- rens durch die zuständige Instanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 72.00, zusammen Fr. 872.00, werden dem Ge- suchsteller auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
- 13 - Aarau, 13. Oktober 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Toebak