Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeaus- schlussgründe (Art. 394 StPO) liegen nicht vor. Die weiteren Eintretens- voraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.
- 4 -
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete den mit Verfügung vom 17. August 2026 erteilten Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung – bestehend aus einem umfassenden Gutachten sowie einer Vorabstellung- nahme zur Gefährlichkeit – damit, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit einem Kind sowie Gewalt und Drohung gegen Beamte geführt werde. Der Verdacht richte sich auf einen Vorfall am Abend des 29. Juli 2026, bei dem der Beschwerdeführer C._____, geboren am […], während rund 10 Sekunden in ihrem Schambe- reich angefasst haben soll, während sich ihre Eltern rund 20 Meter entfernt sowie ihre zwei Jahre ältere Schwester, D._____, sich in der Nähe befun- den und den Vorfall beobachtet hätten. Die Mutter von C._____ habe den Beschwerdeführer gefilmt, als dieser nachträglich von E._____, dem Vater von C._____, mit dem Vorwurf konfrontiert worden sei. Erst nachdem der Beschwerdeführer durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit der Videoaufnahme konfrontiert worden sei, habe er seine – zuvor bestrittene – Anwesenheit zur Tatzeit am Tatort zugegeben. Er habe jedoch zu Protokoll gegeben, dass er C._____ lediglich am Oberkörper be- rührt habe, als sie ihm vor das Fahrrad gelaufen sei. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer den Strafbehörden bekannt. Es habe bereits ein Ju- gendstrafverfahren gegen ihn wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Tieren gegeben (Verfahrensnummer JU.2007.1), wobei er mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 23. April 2008 u. a. wegen mehrfacher, teilweise versuchter Tierquälerei verurteilt worden sei. Ausserdem laufe derzeit ge- gen ihn ein weiteres Strafverfahren (Verfahrensnummer ST.2026.5200) wegen Entreissdiebstahls sowie versuchter Nötigung zum Nachteil von C._____. Der Verdacht richte sich auf einen Vorfall vom 26. März 2026, bei dem er der Geschädigten aufgelauert, ihr das Mobiltelefon entrissen und anschliessend versucht haben soll, sie unter Androhung der Veröffentli- chung bereits vorhandener Nacktbilder auf Facebook unter Druck zu set- zen, ihm Nacktbilder zuzusenden. Im Zuge dieses Verfahrens sei am
11. Juni 2026 beim Beschwerdeführer eine Hausdurchsuchung durchge- führt worden, wobei er massiven Widerstand geleistet habe und 33 Ampul- len mit der Aufschrift "Testo" sichergestellt worden seien. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch Zeitungsberichte aus dem Jahr 2011 einge- reicht, wonach er wegen einfacher Körperverletzung, Drohung und Nöti- gung, begangen im Jahr 2010 zum Nachteil einer damaligen Freundin, zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt worden sei. Nachdem er die Geldstrafe aber nicht bezahlt habe, sei sie in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt worden. Ausserdem habe im Jahr 2012 das Bezirksgericht Bremgarten gegen den Beschwerdeführer eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet, welche das Bundesgericht im Mai 2015 aber wie- der aufgehoben habe.
- 5 -
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte mit Beschwerde geltend, er wende sich ge- gen die psychiatrische Begutachtung als solche, jedenfalls aber gegen de- ren sofortigen Vollzug gestützt auf eine noch unvollständige Tatsachen- und Aktenbasis. Gemäss Art. 184 Abs. 4 StPO seien der sachverständigen Person zusammen mit dem Auftrag die für die Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und Gegenstände zu übergeben. Soweit die Schuldfä- higkeit Gegenstand der Begutachtung bilde, setze Art. 20 StGB zudem ei- nen ernsthaften Anlass voraus, an der Schuldfähigkeit zu zweifeln. Auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müsse der Sachverhalt be- reits so weit abgeklärt sein, dass der Sachverständige nicht gezwungen werde, selbst Sachverhaltshypothesen aufzustellen und mögliche Eventu- alkonstellationen zu beurteilen, da andernfalls das Risiko von Fehlinterpre- tationen bestehe. Vorliegend fehle es jedoch an jenen Grundlagen, welche für die Beurteilung der Fragen nach psychischer Störung, Substanzge- brauch, klinischen Risikofaktoren, Entwicklung, Behandlungsbedürftigkeit und Rückfallprognose relevant seien. So stehe die Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers noch aus und auch die Vorakten seien noch un- vollständig, namentlich die Unterlagen der PDAG sowie jene zur früheren stationären therapeutischen Massnahme. Eine voreilige Anamnese schaffe das Risiko, dass die gutachterliche Hypothesenbildung auf einem lücken- haften Aktenbild erfolge und nachträglich ergänzt werden müsse, womit die Gefahr einer präjudizierenden Ersthypothese bestehe. Hinzu komme, dass die zentrale Frage, ob überhaupt eine Berührung im Genitalbereich und unter der Kleidung des Kindes stattgefunden habe, umstritten sei. Es lägen wesentlich voneinander abweichende Sachverhaltsdarstellungen vor, die zunächst zu klären seien. Es könne nicht Aufgabe des psychiatrischen Sachverständigen sein, seiner Gefährlichkeitsprognose eine von mehreren konkurrierenden Sachverhaltsvarianten zugrunde zu legen. Die zentralen Beweisfragen müssten vielmehr zunächst durch die Strafbehörden so weit geklärt werden. Eine sofortige Gefährlichkeitsbegutachtung sei zum jetzi- gen Zeitpunkt nicht angezeigt. Zudem lägen keine aktuellen gleichartigen Sexualdelikte mit einem erkennbaren Tatmuster (des Beschwerdeführers) vor. Die sexualbezogenen Tierdelikte stammten aus dem Jugendalter und lägen beinahe 20 Jahre zurück. Das derzeit hängige Verfahren wegen Ent- reissdiebstahls und versuchter Nötigung betreffe einen anderen Deliktstyp. Eine fachliche Prognose müsse deshalb zunächst offenlegen, ob und wes- halb zwischen diesen unterschiedlichen Sachverhalten und dem aktuellen Vorwurf überhaupt eine hinreichende Konnexität bestehe. Ob die unter- suchte Tat eine qualifizierte Anlasstat nach Art. 221 Abs. 1bis StPO darstelle und ob eine prognostizierte Gefahr als ernsthaft, unmittelbar und auf ein gleichartiges schweres Verbrechen gerichtet zu qualifizieren sei, seien Rechtsfragen, welche dem Haft- oder Sachgericht zur Klärung oblägen. Schliesslich stelle die psychiatrische Exploration auch einen erheblichen Eingriff in die persönliche Freiheit und Privatsphäre des Beschwerdeführers dar, weshalb der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten sei. Die
- 6 - sofortige Durchführung der Begutachtung sei nicht erforderlich. Mit einer vorläufigen Sistierung bis zur hinreichenden Klärung der zentralen Sach- verhaltsfragen sowie bis zum Beizug der noch ausstehenden Vorakten stehe ein milderes Mittel zur Verfügung.
E. 2.3 Mit Beschwerdeantwort hielt die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau fest,
dass der dringende Tatverdacht und die Notwendigkeit einer psychiatri-
schen Begutachtung des Beschwerdeführers bereits u. a. in der Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 2. August
2026 behandelt worden seien. Ausserdem befänden sich in den Akten des
Amts für Justizvollzug, welche dem beauftragten Gutachter am 21. August
2026 zugesendet worden seien, diverse psychiatrische Gutachten der
PDAG – womit sich die beabsichtigte Editionsverfügung erübrige – und wei-
tere den Beschwerdeführer betreffende Berichte sowie ein selbst gebastel-
tes Heft mit pornografischen Abbildungen und selbst verfassten Texten.
Sodann gehe aus den Gutachten (bis 2012) hervor, dass beim Beschwer-
deführer zwar keine eigentliche Sexualdevianz festgestellt worden sei, sich
die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung aber auch auf seine Sexualität
auswirke. Es habe damals Hinweise auf ein gesteigertes sexuelles Verlan-
gen und aggressiv-sadistische Züge des Beschwerdeführers gegeben. Die
Gutachter hätten befürchtet, dass er zukünftig zur Befriedigung seiner Se-
xualität immer wieder neue und ausgeprägtere sexuelle Stimuli benötige.
Sie (die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau) erachte es daher als plausi-
bel, dass sich der Beschwerdeführer als neuen sexuellen Stimulus sexuelle
Handlungen mit Kindern ausgesucht habe und das dreijährige Mädchen,
C._____, gezielt im Schambereich angefasst habe, um sein sexuelles Be-
dürfnis zu befriedigen. Sie halte deshalb daran fest, dass die Schuldfähig-
keit, Massnahmenbedürftigkeit und Gefährlichkeit des Beschwerdeführers
anhand eines psychiatrischen Gutachtens weiter abgeklärt werden müss-
ten. Ausserdem finde die Befragung der Mutter des Beschwerdeführers am
1. September 2026 statt und das Einvernahmeprotokoll werde anschlies-
send umgehend an den Gutachter weitergeleitet. Ebenfalls finde der bean-
tragte Augenschein voraussichtlich Mitte September 2026 statt, womit die
daraus hervorgehenden Erkenntnisse dem Gutachter noch vor Erstellung
der Vorabstellungnahme zugesendet werden könnten. Von einem Zeugen-
aufruf seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf ver-
zichtet werde. Es lägen genügend Unterlagen für eine psychiatrische Be-
gutachtung vor und der Sachverhalt sei dazu hinreichend geklärt. Dass ein
Sachverhalt bestritten sei, entspreche zudem der gängigen Praxis von psy-
chiatrischen Begutachtungen im Strafverfahren.
E. 2.4 Der Beschwerdeführer machte mit Stellungnahme im Wesentlichen gel- tend, es könne nicht lediglich deshalb auf die Unglaubhaftigkeit seiner Aus- sage geschlossen werden, weil er diese erst am Folgetag nach seiner
- 7 - Festnahme gemacht habe. Demgegenüber seien die Aussagen von E._____, der sich rund 20 Meter vom Vorfall entfernt befunden habe und sich auf die nachträglichen Angaben seiner Töchter stütze, sowie die An- gaben von C._____ und D._____ anlässlich der Kindereinvernahmen wi- dersprüchlich bzw. schwer einzuordnen. Die Beweiswürdigung betreffend das Kerngeschehen sei keineswegs abgeschlossen, weshalb nicht von ei- ner hinreichend geklärten sexuellen Handlung ausgegangen werden könne, die als Grundlage für eine umfassende psychiatrische Begutach- tung dienen könnte. Des Weiteren stammten die aktenkundigen psychiatri- schen Gutachten aus den Jahren 2006, 2010 und 2012 und seien für die Beurteilung seiner aktuellen Persönlichkeit sowie seiner gegenwärtigen Gefährlichkeit kaum aussagekräftig. Überdies attestierten sie keine eigent- liche Sexualdevianz des Beschwerdeführers. Ausserdem seien ihm in den vergangenen rund 20 Jahren keine strafbaren Handlungen gegen die se- xuelle Integrität von Kindern oder Erwachsenen vorgeworfen worden. Die Gutachten vermöchten daher eine aktuelle fachpsychiatrische Feststellung seines Störungsbildes oder seiner Gefährlichkeit nicht zu ersetzen. Auch aus dem zehn Jahre alten, selbst gebastelten Heft mit pornografischen Ab- bildungen und selbst verfassten Texten mit Gewaltvorstellungen und -ver- herrlichungen liessen sich keine Rückschlüsse auf seine aktuelle Gefähr- lichkeit ziehen. Darin seien zudem ausschliesslich erwachsene, kaukasisch aussehende Personen dargestellt. Pädophile Inhalte fänden sich darin nicht. Es fehle somit an einer tatsächlichen Grundlage für die Hypothese der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, wonach er in der sexuellen Hand- lung mit Kindern nach einem neuen sexuellen Stimulus gesucht haben soll. Da die behauptete Anlasstat in ihren zentralen Merkmalen ungeklärt sei und dem aktuellen "Sexualvorwurf" keine vergleichbaren Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern oder Erwachsenen mit erkennbarem Tatmuster gegenüberstünden, fehlten die Voraussetzungen für eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers.
E. 3 Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 182 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1113/2018, 6B_1139/2018 vom 10. Dezember 2019 E. 3.3.2). An ver- schiedenen Stellen sieht das Gesetz jedoch eine Pflicht zur Begutachtung vor. So bestimmt Art. 20 StGB, dass die Untersuchungsbehörde oder das Gericht eine sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen anordnet, wenn ein ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln. Ebenfalls ist eine sachverständige Begutachtung einzu- holen, wenn die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59–61, Art. 63 und Art. 64 StGB in Betracht fällt. In diesem Fall äussert sich die Begutach- tung über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeit des Vollzugs der Massnahme (vgl. Art. 56 Abs. 3 lit. a– c StGB).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer beanstandete die Einholung des psychiatrischen Gutachtens (inkl. Vorabstellungnahme) als solche.
E. 3.2.1 Gemäss Art. 182 StPO ziehen Staatsanwaltschaft und Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonde- ren Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beur- teilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Die Frage der Erforderlichkeit eines Gutachtens liegt, von Ausnahmen abgesehen, gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts im Rahmen der freien richterlichen Beweiswür- digung im pflichtgemässen Ermessen von Staatsanwaltschaft oder Gericht (HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
- 8 -
E. 3.2.2 Die psychiatrische Begutachtung stellt einen Eingriff in das Recht auf per- sönliche Freiheit dar. Zu beachten sind daher die in Art. 36 BV vorgesehe- nen verfassungsrechtlichen Schranken für Grundrechtseingriffe. Diese ver- fassungsrechtlichen Vorgaben werden konkretisiert durch die in Art. 197 StPO festgehaltenen Grundsätze (MÜLLER/HAENNI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 251–252 StPO). Nach Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen nur ergrif- fen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Was das in Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO umschriebene Gebot der Verhältnismässigkeit im Besonderen be- trifft, so wird allgemein zwischen drei Teilgehalten unterschieden, nämlich der Eignung, der Erforderlichkeit und der Verhältnismässigkeit i. e. S., auch Zumutbarkeit bezeichnet (MÜLLER/HAENNI, a.a.O., N. 9 zu Art. 251–252 StPO).
E. 3.2.3 Des Weiteren regelt Art. 184 StPO die Anforderungen an den Gutachter- auftrag. Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person (Abs. 1) und erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag, welcher u. a. die präzis formulierten Fragen enthält (Abs. 2 lit. c). Ebenfalls übergibt sie der sach- verständigen Person zusammen mit dem Auftrag die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und Gegenstände (Abs. 4). Ist der zu- grunde liegende Sachverhalt unklar oder umstritten, hat die Behörde die sachverständige Person darauf aufmerksam zu machen, von welchen Tat- sachen sie auszugehen hat. Dies erfolgt durch eine Zusammenfassung des vorgehaltenen Sachverhalts (vgl. HEER, a.a.O., N. 31 zu Art. 184 StPO).
- 9 -
E. 3.3.1 Die gesetzliche Grundlage (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) für die psychiatri- sche Begutachtung des Beschwerdeführers ergibt sich aus Art. 182 i.V.m. Art. 251 Abs. 1 und 2 StPO sowie Art. 20 und Art. 56 Abs. 3 StGB.
E. 3.3.2 Das Vorliegen eines hinreichenden – in casu sogar dringenden – Tatver- dachts (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) hinsichtlich der ihm vorgeworfenen se- xuellen Handlungen mit einem Kind sowie der Gewalt und Drohung gegen Beamte ist, wie das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 2. August 2026 zutreffend festhielt (vgl. E. 2.2.1–2.2.4), ge- geben. Der Beschwerdeführer hat diese Verfügung vom 2. August 2026 weder mit Beschwerde angefochten noch hat er im vorliegenden Be- schwerdeverfahren konkrete Einwände vorgebracht, welche die Erwägun- gen in der Verfügung vom 2. August 2026 zu widerlegen vermöchten. Viel- mehr bestreitet er weiterhin, C._____ im Genitalbereich berührt zu haben, was an der Würdigung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aar- gau jedoch nichts zu ändern vermag. Gleiches gilt in Bezug auf die Darstel- lung, es sei unklar, ob D._____ den Vorgang überhaupt aus unmittelbarer Nähe habe beobachten können. Damit ist grundsätzlich weiterhin vom in der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom
2. August 2026 (vorläufig) festgehaltenen Sachverhalt auszugehen. Dieser Sachverhalt entspricht demjenigen im vorliegend gegenständlichen Gut- achterauftrag vom 17. August 2026, wobei der Sachverhalt dort noch etwas detaillierter dargestellt wird (für den massgebenden Sachverhalt vgl. E. 2.1 hiervor). Ein abschliessend geklärter Sachverhalt – wie der Beschwerde- führer fordert – ist vorliegend nicht notwendig. Vielmehr wird es dereinst Aufgabe des Sachgerichts sein, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Im Vorverfahren kann stets nur von einer vorläufigen Würdigung ausgegan- gen werden, welche für die Anordnung eines Gutachtens jedoch hinrei- chend konkret zu sein hat. Dies ist vorliegend der Fall. Dem Gutachter wird in der Anordnung vom 17. August 2026 ein konkreter Sachverhalt geschil- dert (Sachverhaltshypothese), den er seinem Gutachten zugrunde zu legen hat. Folglich hat er selbst keine Sachverhaltshypothesen aufzustellen oder mögliche Eventualkonstellationen zu beurteilen, womit auch keine Gefahr von Fehlinterpretationen besteht (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesge- richts 1B_406/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 2.2). Im Weiteren wäre es am Beschwerdeführer gelegen, zu beantragen, dass der Gutachter seine Be- urteilung auch gestützt auf eine alternative Sachverhaltshypothese vor- nimmt. Ein entsprechender Antrag wurde vom Beschwerdeführer allerdings nicht gestellt. In Zusammenhang mit der Frage, von welchem Sachverhalt der Gutachter auszugehen hat, beantragte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom
13. August 2026 die Einholung der Unterlagen betreffend die frühere Mass-
- 10 - nahme. Die Unterlagen wurden unterdessen eingeholt und dem Gutachter umgehend weitergeleitet (vgl. E-Mail der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 21. August 2026, Beschwerdebeilage 7). Ausserdem wurde mutmasslich auch die Mutter des Beschwerdeführers, die allerdings ohne- hin keine Angaben zum Kerngeschehen machen kann, unterdessen ein- vernommen. Damit verfügt der Gutachter über die notwendigen Unterlagen zur Erstellung des Gutachtens (Art. 184 Abs. 4 StPO). Dass sich gestützt auf die genannten Unterlagen oder die Einvernahme der Mutter in der Zwi- schenzeit hinsichtlich des vorläufig festgestellten Sachverhalts etwas Neues ergeben hätte, machte der Beschwerdeführer im vorliegenden Ver- fahren nicht geltend.
E. 3.3.3 Des Weiteren ist die Verhältnismässigkeit der psychiatrischen Begutach- tung (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) zu prüfen. Es ist dem Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau darin zu folgen (vgl. Verfügung vom 2. Au- gust 2026 E. 2.5.4), dass es gestützt auf die aktenkundigen Gutachten der PDAG (vom 16. Juni 2006, vom 29. November 2010 sowie vom 23. April 2012, vgl. beiliegender USB-Stick, Akten AJV aus Staatsarchiv, 00- Scan_Nummer_1, S. 17 ff., 77 ff., 113 ff.,) – welche eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotionalen instabilen und dissozialen Anteilen und ein Cannabisabhän- gigkeitssyndrom des Beschwerdeführers diagnostizierten sowie Defizite in seiner Sexualentwicklung festhalten (vgl. S. 117) – sowie die früheren Strafverfahren deutliche Hinweise auf eine ausgeprägte Impulsivität, Ag- gressivität und ein gestörtes Sexualverhalten des Beschwerdeführers gibt. Diese Hinweise könnten sich auf die Schuld-, Verhandlungs- und Hafter- stehungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken (vgl. Art. 251 Abs. 2 lit. b StPO) und müssen daher mit einem aktuellen psychiatrischen Gutach- ten abgeklärt werden. Auch dürfte erneut die Anordnung einer Massnahme in Betracht fallen, wozu ebenfalls ein Gutachten zu erstellen ist. Hinsichtlich der Erforderlichkeit ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, die Gutachten aus den Jahren 2006, 2010 sowie 2012 seien für die Beurteilung seiner aktuellen Persönlichkeit sowie seiner Ge- fährlichkeit nicht aussagekräftig. Die Abklärung dürfte überdies nicht nur mit Blick auf den Sachentscheid, sondern auch für künftige Haftprüfungs- verfahren erforderlich sein. Andere mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Vor- liegend sind somit die Eignung und Erforderlichkeit eines aktuellen psychi- atrischen Gutachtens durch einen Sachverständigen zur Abklärung der Schuldfähigkeit i.S.v. Art. 20 StGB, der Massnahmebedürftigkeit und der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 56 Abs. 3 StGB zu beja- hen. Ebenso ist die psychiatrische Begutachtung zumutbar. Nach der Pra- xis des Bundesgerichts stellt die Verpflichtung, sich für eine psychiatrische Begutachtung zur Verfügung zu halten, grundsätzlich keinen schweren Ein- griff in die persönliche Freiheit dar. Schliesslich gilt auch hier das Aussage- verweigerungsrecht des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 113 Abs. 1 und
- 11 - Art. 185 Abs. 5 StPO, so dass er lediglich über eine passive Duldungs- pflicht verfügt (vgl. MÜLLER/HAENNI, a.a.O., N. 20, 22 zu Art. 251–252 StPO mit Hinweis auf BGE 124 I 40 E. 3c). Im Gegensatz dazu wiegt das öffent- liche Interesse am Schutz vor gefährlichen Straftätern sehr hoch (vgl. dazu auch Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 2. August 2026 E. 2.5.4). Soweit der Beschwerdeführer unter dem Titel der Verhältnismässigkeit gel- tend macht, es liege keine qualifizierte Wiederholungsgefahr vor, ist nicht erkennbar, was er daraus zu seinen Gunsten ableiten könnte. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers müssen vorliegend die Vorausset- zungen einer qualifizierten Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO – anders als im Haftprüfungsverfahren – nicht erfüllt sein, weshalb ein allfällig erkennbares Tatmuster des Beschwerdeführers gestützt auf seine Vorstrafen und das parallel hängige Verfahren nicht weiter zu berück- sichtigen ist. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass sich das Zwangsmass- nahmengericht in seiner Verfügung vom 2. August 2026 ausführlich zur Konnexität der Vorstrafen und des parallel hängigen Verfahrens mit dem vorliegenden Vorwurf geäussert hat (vgl. E. 2.5.3–2.5.4).
E. 3.3.4 Abschliessend stehen vorliegend ein Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB mit dem Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 1bis StGB) sowie ein Vergehen i.S.v. Art. 10 Abs. 3 StGB mit dem Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 StGB) im Raum, welche die psychiatrische Begutachtung i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO ohne weiteres rechtfertigen.
E. 3.3.5 Nach dem Dargelegten liegen die Voraussetzungen für die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens (inkl. Vorabstellungnahme) vor, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt unbegründet ist und der Hauptantrag (Ziff. 1) abzuweisen ist.
E. 3.3.6 Die mit Eventualantrag (Ziff. 2) beantragte Sistierung des Verfahrens ist vorliegend nicht geboten. Der Sachverhalt ist – zumindest mit Blick auf die Anordnung der Begutachtung – hinreichend geklärt und dem Gutachter lie- gen sämtliche für die psychiatrische Begutachtung i.S.v. Art. 184 Abs. 4 StPO notwendigen Unterlagen vor (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Ausserdem ist eine Sistierung unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots ge- mäss Art. 5 StPO nicht angezeigt. Der Beschwerdeführer befindet sich in Untersuchungshaft, weshalb die psychiatrische Begutachtung – die auch für die Beurteilung der Gefährlichkeit und der Wiederholungsgefahr im Rah- men des Haftprüfungsverfahrens von Relevanz ist – so früh anzuordnen ist, dass sie das Verfahren möglichst nicht verzögert (vgl. Urteil des
- 12 - Bundesgerichts 1B_406/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 2.2). Der Eventu- alantrag des Beschwerdeführers ist somit ebenfalls abzuweisen.
E. 3.4 Zusammenfassend ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 17. August 2026 betreffend Auftrag zur psychiatrischen Begut- achtung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 4 Der mit Beschwerde gestellte Antrag (Ziff. 3) auf Erteilung der aufschieben- den Wirkung erweist sich mit dem vorliegenden Entscheid als gegen- standslos.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragte für das Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Rechtspflege bzw. die amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Lukas Graf als amtlicher Verteidiger (vgl. Beschwerde, S. 3, Rz. 3).
E. 5.2 Die unentgeltliche Rechtspflege steht dem Beschwerdeführer als im Ver- fahren der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beschuldigte Person nicht zur Verfügung. Die Schweizerische Strafprozessordnung sieht die unent- geltliche Rechtspflege nur zugunsten der Privatklägerschaft zur Durchset- zung von konnexen Zivilansprüchen und zugunsten des Opfers zur Durch- setzung seiner Strafklage vor (Art. 136 StPO). Im Strafprozess werden von der beschuldigten Person keine Kostenvorschussleistungen verlangt. Im Übrigen ist zu beachten, dass das Recht bedürftiger Personen auf Prozess- führung keinen Anspruch auf definitive Kostenbefreiung begründet (Urteil des Bundesgerichts 1B_517/2022 vom 22. November 2022 E. 1.3.2 mit weiteren Hinweisen). Der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen.
E. 5.3 Darüber hinaus wurde Rechtsanwalt Lukas Graf mit Verfügung der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 6. August 2026 (Beschwerde- beilage 1) als amtlicher Verteidiger eingesetzt. Praxisgemäss gilt die amtli- che Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren. Auf den Antrag auf amtliche Verteidigung ist somit nicht einzutreten.
E. 5.4 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfah- rens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ent- schädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren ist
- 13 - am Ende des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer von der dann- zumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege respektive der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 48.00, zusammen Fr. 1'048.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
- 14 - Aarau, 25. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Toebak
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.318 (STA.2026.8065) Art. 384 Entscheid vom 25. September 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Toebak Beschwerde- A._____, […] führer […] z.Zt.: Bezirksgefängnis Baden, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Lukas Graf, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 17. August 2026 gegenstand betreffend Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung in der Strafsache gegen A._____
- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A._____ (fortan: Be- schwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der sexuel- len Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 1bis StGB) sowie der Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 StGB). Der Beschwerde- führer wurde am 30. Juli 2026 festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft. 1.2. Mit Schreiben vom 10. August 2026 stellte die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau dem Beschwerdeführer den Entwurf des Auftrags zur psychiat- rischen Begutachtung zu und räumte ihm Gelegenheit ein, sich dazu zu äussern und den Entwurf allenfalls mit eigenen Fragen zu ergänzen. 1.3. Mit Eingabe vom 13. August 2026 reichte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eine Stellungnahme ein und bean- tragte den Verzicht auf die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und eventualiter die Sistierung des Gutachterauftrags bis die Untersu- chungshandlungen (Einvernahme seiner Mutter sowie ihres Partners und Beizug der vollständigen Akten des Amts für Justizvollzug des Kantons Aargau betreffend die frühere Massnahme) abgeschlossen seien. 1.4. Mit Schreiben vom 17. August 2026 teilte die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau dem Beschwerdeführer das Festhalten am Gutachterauftrag mit. Zu- dem gab sie dem Antrag auf Befragung seiner Mutter statt und teilte mit, dass sie die Unterlagen der stationären Massnahme beim Amt für Justiz- vollzug bzw. Staatsarchiv des Kantons Aargau angefordert habe und die Edition der entsprechenden Unterlagen bei der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) plane. 2. 2.1. Mit Verfügung vom 17. August 2026 erteilte die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Beschwer- deführers an Dr. med. B._____, Reinach AG. 2.2. Mit E-Mail vom 21. August 2026 übermittelte die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau dem Gutachter, Dr. med. B._____, die Unterlagen des Amts für Justizvollzug betreffend den Beschwerdeführer.
- 3 - 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 24. August 2026 bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen die ihm am 18. August 2026 zugestellte Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und stellte folgende Anträge: " 1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 17. August 2026 sei aufzuheben und auf die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens (inkl. Vorabstellung- nahme) des Beschwerdeführers sei zu verzichten. 2. Eventualiter sei das Verfahren zu sistieren, bis die für die psychiatrische Begutachtung wesentlichen Sachverhaltsfragen im Vorverfahren hinrei- chend geklärt sind und dem Sachverständigen eine genügend gesicherte Tatsachengrundlage zur Verfügung steht. 3. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug des Gutachtenauftrags vom 17. August 2026 sei mit so- fortiger Wirkung auszusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zu Las- ten des Staates." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2026 beantragte die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Am 7./8. September 2026 reichte der Beschwerdeführer eine Stellung- nahme ein. 3.4. Mit Schreiben vom 11. September 2026 verzichtete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeaus- schlussgründe (Art. 394 StPO) liegen nicht vor. Die weiteren Eintretens- voraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.
- 4 - 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete den mit Verfügung vom 17. August 2026 erteilten Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung – bestehend aus einem umfassenden Gutachten sowie einer Vorabstellung- nahme zur Gefährlichkeit – damit, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit einem Kind sowie Gewalt und Drohung gegen Beamte geführt werde. Der Verdacht richte sich auf einen Vorfall am Abend des 29. Juli 2026, bei dem der Beschwerdeführer C._____, geboren am […], während rund 10 Sekunden in ihrem Schambe- reich angefasst haben soll, während sich ihre Eltern rund 20 Meter entfernt sowie ihre zwei Jahre ältere Schwester, D._____, sich in der Nähe befun- den und den Vorfall beobachtet hätten. Die Mutter von C._____ habe den Beschwerdeführer gefilmt, als dieser nachträglich von E._____, dem Vater von C._____, mit dem Vorwurf konfrontiert worden sei. Erst nachdem der Beschwerdeführer durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit der Videoaufnahme konfrontiert worden sei, habe er seine – zuvor bestrittene – Anwesenheit zur Tatzeit am Tatort zugegeben. Er habe jedoch zu Protokoll gegeben, dass er C._____ lediglich am Oberkörper be- rührt habe, als sie ihm vor das Fahrrad gelaufen sei. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer den Strafbehörden bekannt. Es habe bereits ein Ju- gendstrafverfahren gegen ihn wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Tieren gegeben (Verfahrensnummer JU.2007.1), wobei er mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 23. April 2008 u. a. wegen mehrfacher, teilweise versuchter Tierquälerei verurteilt worden sei. Ausserdem laufe derzeit ge- gen ihn ein weiteres Strafverfahren (Verfahrensnummer ST.2026.5200) wegen Entreissdiebstahls sowie versuchter Nötigung zum Nachteil von C._____. Der Verdacht richte sich auf einen Vorfall vom 26. März 2026, bei dem er der Geschädigten aufgelauert, ihr das Mobiltelefon entrissen und anschliessend versucht haben soll, sie unter Androhung der Veröffentli- chung bereits vorhandener Nacktbilder auf Facebook unter Druck zu set- zen, ihm Nacktbilder zuzusenden. Im Zuge dieses Verfahrens sei am
11. Juni 2026 beim Beschwerdeführer eine Hausdurchsuchung durchge- führt worden, wobei er massiven Widerstand geleistet habe und 33 Ampul- len mit der Aufschrift "Testo" sichergestellt worden seien. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch Zeitungsberichte aus dem Jahr 2011 einge- reicht, wonach er wegen einfacher Körperverletzung, Drohung und Nöti- gung, begangen im Jahr 2010 zum Nachteil einer damaligen Freundin, zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt worden sei. Nachdem er die Geldstrafe aber nicht bezahlt habe, sei sie in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt worden. Ausserdem habe im Jahr 2012 das Bezirksgericht Bremgarten gegen den Beschwerdeführer eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet, welche das Bundesgericht im Mai 2015 aber wie- der aufgehoben habe.
- 5 - 2.2. Der Beschwerdeführer machte mit Beschwerde geltend, er wende sich ge- gen die psychiatrische Begutachtung als solche, jedenfalls aber gegen de- ren sofortigen Vollzug gestützt auf eine noch unvollständige Tatsachen- und Aktenbasis. Gemäss Art. 184 Abs. 4 StPO seien der sachverständigen Person zusammen mit dem Auftrag die für die Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und Gegenstände zu übergeben. Soweit die Schuldfä- higkeit Gegenstand der Begutachtung bilde, setze Art. 20 StGB zudem ei- nen ernsthaften Anlass voraus, an der Schuldfähigkeit zu zweifeln. Auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müsse der Sachverhalt be- reits so weit abgeklärt sein, dass der Sachverständige nicht gezwungen werde, selbst Sachverhaltshypothesen aufzustellen und mögliche Eventu- alkonstellationen zu beurteilen, da andernfalls das Risiko von Fehlinterpre- tationen bestehe. Vorliegend fehle es jedoch an jenen Grundlagen, welche für die Beurteilung der Fragen nach psychischer Störung, Substanzge- brauch, klinischen Risikofaktoren, Entwicklung, Behandlungsbedürftigkeit und Rückfallprognose relevant seien. So stehe die Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers noch aus und auch die Vorakten seien noch un- vollständig, namentlich die Unterlagen der PDAG sowie jene zur früheren stationären therapeutischen Massnahme. Eine voreilige Anamnese schaffe das Risiko, dass die gutachterliche Hypothesenbildung auf einem lücken- haften Aktenbild erfolge und nachträglich ergänzt werden müsse, womit die Gefahr einer präjudizierenden Ersthypothese bestehe. Hinzu komme, dass die zentrale Frage, ob überhaupt eine Berührung im Genitalbereich und unter der Kleidung des Kindes stattgefunden habe, umstritten sei. Es lägen wesentlich voneinander abweichende Sachverhaltsdarstellungen vor, die zunächst zu klären seien. Es könne nicht Aufgabe des psychiatrischen Sachverständigen sein, seiner Gefährlichkeitsprognose eine von mehreren konkurrierenden Sachverhaltsvarianten zugrunde zu legen. Die zentralen Beweisfragen müssten vielmehr zunächst durch die Strafbehörden so weit geklärt werden. Eine sofortige Gefährlichkeitsbegutachtung sei zum jetzi- gen Zeitpunkt nicht angezeigt. Zudem lägen keine aktuellen gleichartigen Sexualdelikte mit einem erkennbaren Tatmuster (des Beschwerdeführers) vor. Die sexualbezogenen Tierdelikte stammten aus dem Jugendalter und lägen beinahe 20 Jahre zurück. Das derzeit hängige Verfahren wegen Ent- reissdiebstahls und versuchter Nötigung betreffe einen anderen Deliktstyp. Eine fachliche Prognose müsse deshalb zunächst offenlegen, ob und wes- halb zwischen diesen unterschiedlichen Sachverhalten und dem aktuellen Vorwurf überhaupt eine hinreichende Konnexität bestehe. Ob die unter- suchte Tat eine qualifizierte Anlasstat nach Art. 221 Abs. 1bis StPO darstelle und ob eine prognostizierte Gefahr als ernsthaft, unmittelbar und auf ein gleichartiges schweres Verbrechen gerichtet zu qualifizieren sei, seien Rechtsfragen, welche dem Haft- oder Sachgericht zur Klärung oblägen. Schliesslich stelle die psychiatrische Exploration auch einen erheblichen Eingriff in die persönliche Freiheit und Privatsphäre des Beschwerdeführers dar, weshalb der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten sei. Die
- 6 - sofortige Durchführung der Begutachtung sei nicht erforderlich. Mit einer vorläufigen Sistierung bis zur hinreichenden Klärung der zentralen Sach- verhaltsfragen sowie bis zum Beizug der noch ausstehenden Vorakten stehe ein milderes Mittel zur Verfügung. 2.3. Mit Beschwerdeantwort hielt die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau fest, dass der dringende Tatverdacht und die Notwendigkeit einer psychiatri- schen Begutachtung des Beschwerdeführers bereits u. a. in der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 2. August 2026 behandelt worden seien. Ausserdem befänden sich in den Akten des Amts für Justizvollzug, welche dem beauftragten Gutachter am 21. August 2026 zugesendet worden seien, diverse psychiatrische Gutachten der PDAG – womit sich die beabsichtigte Editionsverfügung erübrige – und wei- tere den Beschwerdeführer betreffende Berichte sowie ein selbst gebastel- tes Heft mit pornografischen Abbildungen und selbst verfassten Texten. Sodann gehe aus den Gutachten (bis 2012) hervor, dass beim Beschwer- deführer zwar keine eigentliche Sexualdevianz festgestellt worden sei, sich die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung aber auch auf seine Sexualität auswirke. Es habe damals Hinweise auf ein gesteigertes sexuelles Verlan- gen und aggressiv-sadistische Züge des Beschwerdeführers gegeben. Die Gutachter hätten befürchtet, dass er zukünftig zur Befriedigung seiner Se- xualität immer wieder neue und ausgeprägtere sexuelle Stimuli benötige. Sie (die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau) erachte es daher als plausi- bel, dass sich der Beschwerdeführer als neuen sexuellen Stimulus sexuelle Handlungen mit Kindern ausgesucht habe und das dreijährige Mädchen, C._____, gezielt im Schambereich angefasst habe, um sein sexuelles Be- dürfnis zu befriedigen. Sie halte deshalb daran fest, dass die Schuldfähig- keit, Massnahmenbedürftigkeit und Gefährlichkeit des Beschwerdeführers anhand eines psychiatrischen Gutachtens weiter abgeklärt werden müss- ten. Ausserdem finde die Befragung der Mutter des Beschwerdeführers am
1. September 2026 statt und das Einvernahmeprotokoll werde anschlies- send umgehend an den Gutachter weitergeleitet. Ebenfalls finde der bean- tragte Augenschein voraussichtlich Mitte September 2026 statt, womit die daraus hervorgehenden Erkenntnisse dem Gutachter noch vor Erstellung der Vorabstellungnahme zugesendet werden könnten. Von einem Zeugen- aufruf seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf ver- zichtet werde. Es lägen genügend Unterlagen für eine psychiatrische Be- gutachtung vor und der Sachverhalt sei dazu hinreichend geklärt. Dass ein Sachverhalt bestritten sei, entspreche zudem der gängigen Praxis von psy- chiatrischen Begutachtungen im Strafverfahren. 2.4. Der Beschwerdeführer machte mit Stellungnahme im Wesentlichen gel- tend, es könne nicht lediglich deshalb auf die Unglaubhaftigkeit seiner Aus- sage geschlossen werden, weil er diese erst am Folgetag nach seiner
- 7 - Festnahme gemacht habe. Demgegenüber seien die Aussagen von E._____, der sich rund 20 Meter vom Vorfall entfernt befunden habe und sich auf die nachträglichen Angaben seiner Töchter stütze, sowie die An- gaben von C._____ und D._____ anlässlich der Kindereinvernahmen wi- dersprüchlich bzw. schwer einzuordnen. Die Beweiswürdigung betreffend das Kerngeschehen sei keineswegs abgeschlossen, weshalb nicht von ei- ner hinreichend geklärten sexuellen Handlung ausgegangen werden könne, die als Grundlage für eine umfassende psychiatrische Begutach- tung dienen könnte. Des Weiteren stammten die aktenkundigen psychiatri- schen Gutachten aus den Jahren 2006, 2010 und 2012 und seien für die Beurteilung seiner aktuellen Persönlichkeit sowie seiner gegenwärtigen Gefährlichkeit kaum aussagekräftig. Überdies attestierten sie keine eigent- liche Sexualdevianz des Beschwerdeführers. Ausserdem seien ihm in den vergangenen rund 20 Jahren keine strafbaren Handlungen gegen die se- xuelle Integrität von Kindern oder Erwachsenen vorgeworfen worden. Die Gutachten vermöchten daher eine aktuelle fachpsychiatrische Feststellung seines Störungsbildes oder seiner Gefährlichkeit nicht zu ersetzen. Auch aus dem zehn Jahre alten, selbst gebastelten Heft mit pornografischen Ab- bildungen und selbst verfassten Texten mit Gewaltvorstellungen und -ver- herrlichungen liessen sich keine Rückschlüsse auf seine aktuelle Gefähr- lichkeit ziehen. Darin seien zudem ausschliesslich erwachsene, kaukasisch aussehende Personen dargestellt. Pädophile Inhalte fänden sich darin nicht. Es fehle somit an einer tatsächlichen Grundlage für die Hypothese der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, wonach er in der sexuellen Hand- lung mit Kindern nach einem neuen sexuellen Stimulus gesucht haben soll. Da die behauptete Anlasstat in ihren zentralen Merkmalen ungeklärt sei und dem aktuellen "Sexualvorwurf" keine vergleichbaren Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern oder Erwachsenen mit erkennbarem Tatmuster gegenüberstünden, fehlten die Voraussetzungen für eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer beanstandete die Einholung des psychiatrischen Gutachtens (inkl. Vorabstellungnahme) als solche. 3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 182 StPO ziehen Staatsanwaltschaft und Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonde- ren Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beur- teilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Die Frage der Erforderlichkeit eines Gutachtens liegt, von Ausnahmen abgesehen, gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts im Rahmen der freien richterlichen Beweiswür- digung im pflichtgemässen Ermessen von Staatsanwaltschaft oder Gericht (HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
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3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 182 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1113/2018, 6B_1139/2018 vom 10. Dezember 2019 E. 3.3.2). An ver- schiedenen Stellen sieht das Gesetz jedoch eine Pflicht zur Begutachtung vor. So bestimmt Art. 20 StGB, dass die Untersuchungsbehörde oder das Gericht eine sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen anordnet, wenn ein ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln. Ebenfalls ist eine sachverständige Begutachtung einzu- holen, wenn die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59–61, Art. 63 und Art. 64 StGB in Betracht fällt. In diesem Fall äussert sich die Begutach- tung über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeit des Vollzugs der Massnahme (vgl. Art. 56 Abs. 3 lit. a– c StGB). 3.2.2. Die psychiatrische Begutachtung stellt einen Eingriff in das Recht auf per- sönliche Freiheit dar. Zu beachten sind daher die in Art. 36 BV vorgesehe- nen verfassungsrechtlichen Schranken für Grundrechtseingriffe. Diese ver- fassungsrechtlichen Vorgaben werden konkretisiert durch die in Art. 197 StPO festgehaltenen Grundsätze (MÜLLER/HAENNI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 251–252 StPO). Nach Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen nur ergrif- fen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Was das in Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO umschriebene Gebot der Verhältnismässigkeit im Besonderen be- trifft, so wird allgemein zwischen drei Teilgehalten unterschieden, nämlich der Eignung, der Erforderlichkeit und der Verhältnismässigkeit i. e. S., auch Zumutbarkeit bezeichnet (MÜLLER/HAENNI, a.a.O., N. 9 zu Art. 251–252 StPO). 3.2.3. Des Weiteren regelt Art. 184 StPO die Anforderungen an den Gutachter- auftrag. Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person (Abs. 1) und erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag, welcher u. a. die präzis formulierten Fragen enthält (Abs. 2 lit. c). Ebenfalls übergibt sie der sach- verständigen Person zusammen mit dem Auftrag die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und Gegenstände (Abs. 4). Ist der zu- grunde liegende Sachverhalt unklar oder umstritten, hat die Behörde die sachverständige Person darauf aufmerksam zu machen, von welchen Tat- sachen sie auszugehen hat. Dies erfolgt durch eine Zusammenfassung des vorgehaltenen Sachverhalts (vgl. HEER, a.a.O., N. 31 zu Art. 184 StPO).
- 9 - 3.3. 3.3.1. Die gesetzliche Grundlage (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) für die psychiatri- sche Begutachtung des Beschwerdeführers ergibt sich aus Art. 182 i.V.m. Art. 251 Abs. 1 und 2 StPO sowie Art. 20 und Art. 56 Abs. 3 StGB. 3.3.2. Das Vorliegen eines hinreichenden – in casu sogar dringenden – Tatver- dachts (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) hinsichtlich der ihm vorgeworfenen se- xuellen Handlungen mit einem Kind sowie der Gewalt und Drohung gegen Beamte ist, wie das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 2. August 2026 zutreffend festhielt (vgl. E. 2.2.1–2.2.4), ge- geben. Der Beschwerdeführer hat diese Verfügung vom 2. August 2026 weder mit Beschwerde angefochten noch hat er im vorliegenden Be- schwerdeverfahren konkrete Einwände vorgebracht, welche die Erwägun- gen in der Verfügung vom 2. August 2026 zu widerlegen vermöchten. Viel- mehr bestreitet er weiterhin, C._____ im Genitalbereich berührt zu haben, was an der Würdigung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aar- gau jedoch nichts zu ändern vermag. Gleiches gilt in Bezug auf die Darstel- lung, es sei unklar, ob D._____ den Vorgang überhaupt aus unmittelbarer Nähe habe beobachten können. Damit ist grundsätzlich weiterhin vom in der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom
2. August 2026 (vorläufig) festgehaltenen Sachverhalt auszugehen. Dieser Sachverhalt entspricht demjenigen im vorliegend gegenständlichen Gut- achterauftrag vom 17. August 2026, wobei der Sachverhalt dort noch etwas detaillierter dargestellt wird (für den massgebenden Sachverhalt vgl. E. 2.1 hiervor). Ein abschliessend geklärter Sachverhalt – wie der Beschwerde- führer fordert – ist vorliegend nicht notwendig. Vielmehr wird es dereinst Aufgabe des Sachgerichts sein, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Im Vorverfahren kann stets nur von einer vorläufigen Würdigung ausgegan- gen werden, welche für die Anordnung eines Gutachtens jedoch hinrei- chend konkret zu sein hat. Dies ist vorliegend der Fall. Dem Gutachter wird in der Anordnung vom 17. August 2026 ein konkreter Sachverhalt geschil- dert (Sachverhaltshypothese), den er seinem Gutachten zugrunde zu legen hat. Folglich hat er selbst keine Sachverhaltshypothesen aufzustellen oder mögliche Eventualkonstellationen zu beurteilen, womit auch keine Gefahr von Fehlinterpretationen besteht (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesge- richts 1B_406/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 2.2). Im Weiteren wäre es am Beschwerdeführer gelegen, zu beantragen, dass der Gutachter seine Be- urteilung auch gestützt auf eine alternative Sachverhaltshypothese vor- nimmt. Ein entsprechender Antrag wurde vom Beschwerdeführer allerdings nicht gestellt. In Zusammenhang mit der Frage, von welchem Sachverhalt der Gutachter auszugehen hat, beantragte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom
13. August 2026 die Einholung der Unterlagen betreffend die frühere Mass-
- 10 - nahme. Die Unterlagen wurden unterdessen eingeholt und dem Gutachter umgehend weitergeleitet (vgl. E-Mail der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 21. August 2026, Beschwerdebeilage 7). Ausserdem wurde mutmasslich auch die Mutter des Beschwerdeführers, die allerdings ohne- hin keine Angaben zum Kerngeschehen machen kann, unterdessen ein- vernommen. Damit verfügt der Gutachter über die notwendigen Unterlagen zur Erstellung des Gutachtens (Art. 184 Abs. 4 StPO). Dass sich gestützt auf die genannten Unterlagen oder die Einvernahme der Mutter in der Zwi- schenzeit hinsichtlich des vorläufig festgestellten Sachverhalts etwas Neues ergeben hätte, machte der Beschwerdeführer im vorliegenden Ver- fahren nicht geltend. 3.3.3. Des Weiteren ist die Verhältnismässigkeit der psychiatrischen Begutach- tung (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) zu prüfen. Es ist dem Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau darin zu folgen (vgl. Verfügung vom 2. Au- gust 2026 E. 2.5.4), dass es gestützt auf die aktenkundigen Gutachten der PDAG (vom 16. Juni 2006, vom 29. November 2010 sowie vom 23. April 2012, vgl. beiliegender USB-Stick, Akten AJV aus Staatsarchiv, 00- Scan_Nummer_1, S. 17 ff., 77 ff., 113 ff.,) – welche eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotionalen instabilen und dissozialen Anteilen und ein Cannabisabhän- gigkeitssyndrom des Beschwerdeführers diagnostizierten sowie Defizite in seiner Sexualentwicklung festhalten (vgl. S. 117) – sowie die früheren Strafverfahren deutliche Hinweise auf eine ausgeprägte Impulsivität, Ag- gressivität und ein gestörtes Sexualverhalten des Beschwerdeführers gibt. Diese Hinweise könnten sich auf die Schuld-, Verhandlungs- und Hafter- stehungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken (vgl. Art. 251 Abs. 2 lit. b StPO) und müssen daher mit einem aktuellen psychiatrischen Gutach- ten abgeklärt werden. Auch dürfte erneut die Anordnung einer Massnahme in Betracht fallen, wozu ebenfalls ein Gutachten zu erstellen ist. Hinsichtlich der Erforderlichkeit ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, die Gutachten aus den Jahren 2006, 2010 sowie 2012 seien für die Beurteilung seiner aktuellen Persönlichkeit sowie seiner Ge- fährlichkeit nicht aussagekräftig. Die Abklärung dürfte überdies nicht nur mit Blick auf den Sachentscheid, sondern auch für künftige Haftprüfungs- verfahren erforderlich sein. Andere mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Vor- liegend sind somit die Eignung und Erforderlichkeit eines aktuellen psychi- atrischen Gutachtens durch einen Sachverständigen zur Abklärung der Schuldfähigkeit i.S.v. Art. 20 StGB, der Massnahmebedürftigkeit und der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 56 Abs. 3 StGB zu beja- hen. Ebenso ist die psychiatrische Begutachtung zumutbar. Nach der Pra- xis des Bundesgerichts stellt die Verpflichtung, sich für eine psychiatrische Begutachtung zur Verfügung zu halten, grundsätzlich keinen schweren Ein- griff in die persönliche Freiheit dar. Schliesslich gilt auch hier das Aussage- verweigerungsrecht des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 113 Abs. 1 und
- 11 - Art. 185 Abs. 5 StPO, so dass er lediglich über eine passive Duldungs- pflicht verfügt (vgl. MÜLLER/HAENNI, a.a.O., N. 20, 22 zu Art. 251–252 StPO mit Hinweis auf BGE 124 I 40 E. 3c). Im Gegensatz dazu wiegt das öffent- liche Interesse am Schutz vor gefährlichen Straftätern sehr hoch (vgl. dazu auch Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 2. August 2026 E. 2.5.4). Soweit der Beschwerdeführer unter dem Titel der Verhältnismässigkeit gel- tend macht, es liege keine qualifizierte Wiederholungsgefahr vor, ist nicht erkennbar, was er daraus zu seinen Gunsten ableiten könnte. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers müssen vorliegend die Vorausset- zungen einer qualifizierten Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO – anders als im Haftprüfungsverfahren – nicht erfüllt sein, weshalb ein allfällig erkennbares Tatmuster des Beschwerdeführers gestützt auf seine Vorstrafen und das parallel hängige Verfahren nicht weiter zu berück- sichtigen ist. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass sich das Zwangsmass- nahmengericht in seiner Verfügung vom 2. August 2026 ausführlich zur Konnexität der Vorstrafen und des parallel hängigen Verfahrens mit dem vorliegenden Vorwurf geäussert hat (vgl. E. 2.5.3–2.5.4). 3.3.4. Abschliessend stehen vorliegend ein Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB mit dem Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 1bis StGB) sowie ein Vergehen i.S.v. Art. 10 Abs. 3 StGB mit dem Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 StGB) im Raum, welche die psychiatrische Begutachtung i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO ohne weiteres rechtfertigen. 3.3.5. Nach dem Dargelegten liegen die Voraussetzungen für die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens (inkl. Vorabstellungnahme) vor, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt unbegründet ist und der Hauptantrag (Ziff. 1) abzuweisen ist. 3.3.6. Die mit Eventualantrag (Ziff. 2) beantragte Sistierung des Verfahrens ist vorliegend nicht geboten. Der Sachverhalt ist – zumindest mit Blick auf die Anordnung der Begutachtung – hinreichend geklärt und dem Gutachter lie- gen sämtliche für die psychiatrische Begutachtung i.S.v. Art. 184 Abs. 4 StPO notwendigen Unterlagen vor (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Ausserdem ist eine Sistierung unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots ge- mäss Art. 5 StPO nicht angezeigt. Der Beschwerdeführer befindet sich in Untersuchungshaft, weshalb die psychiatrische Begutachtung – die auch für die Beurteilung der Gefährlichkeit und der Wiederholungsgefahr im Rah- men des Haftprüfungsverfahrens von Relevanz ist – so früh anzuordnen ist, dass sie das Verfahren möglichst nicht verzögert (vgl. Urteil des
- 12 - Bundesgerichts 1B_406/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 2.2). Der Eventu- alantrag des Beschwerdeführers ist somit ebenfalls abzuweisen. 3.4. Zusammenfassend ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 17. August 2026 betreffend Auftrag zur psychiatrischen Begut- achtung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4. Der mit Beschwerde gestellte Antrag (Ziff. 3) auf Erteilung der aufschieben- den Wirkung erweist sich mit dem vorliegenden Entscheid als gegen- standslos. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer beantragte für das Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Rechtspflege bzw. die amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Lukas Graf als amtlicher Verteidiger (vgl. Beschwerde, S. 3, Rz. 3). 5.2. Die unentgeltliche Rechtspflege steht dem Beschwerdeführer als im Ver- fahren der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beschuldigte Person nicht zur Verfügung. Die Schweizerische Strafprozessordnung sieht die unent- geltliche Rechtspflege nur zugunsten der Privatklägerschaft zur Durchset- zung von konnexen Zivilansprüchen und zugunsten des Opfers zur Durch- setzung seiner Strafklage vor (Art. 136 StPO). Im Strafprozess werden von der beschuldigten Person keine Kostenvorschussleistungen verlangt. Im Übrigen ist zu beachten, dass das Recht bedürftiger Personen auf Prozess- führung keinen Anspruch auf definitive Kostenbefreiung begründet (Urteil des Bundesgerichts 1B_517/2022 vom 22. November 2022 E. 1.3.2 mit weiteren Hinweisen). Der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen. 5.3. Darüber hinaus wurde Rechtsanwalt Lukas Graf mit Verfügung der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 6. August 2026 (Beschwerde- beilage 1) als amtlicher Verteidiger eingesetzt. Praxisgemäss gilt die amtli- che Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren. Auf den Antrag auf amtliche Verteidigung ist somit nicht einzutreten. 5.4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfah- rens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ent- schädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren ist
- 13 - am Ende des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer von der dann- zumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege respektive der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 48.00, zusammen Fr. 1'048.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
- 14 - Aarau, 25. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Toebak