Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte sind – mit Ausnahme verfah- rensleitender Entscheide – gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO mit Be- schwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend eine verfahrensabschliessende Verfügung eines erst- instanzlichen Gerichts angefochten wird und keine Beschwerdeaus- schlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 396 Abs. 2 StPO) ist – mit der Einschränkung gemäss E. 5 hienach – einzutreten.
E. 2.1 Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen begründete die angefochtene Verfügung wie folgt: Der Beschwerdeführer sei am 18. Dezember 2025 als beschuldigte Person einvernommen worden. Damit habe er gewusst, dass gegen ihn ein Strafverfahren hängig sei, weshalb er mit der Zustellung ver- fahrensbezogener Post habe rechnen müssen. Die Abholungseinladung für den Strafbefehl STA2 ST.2026.988 sei ihm am 18. Februar 2026 zuge- stellt worden. Da er den Strafbefehl innert der folgenden sieben Tage nicht abgeholt habe, obwohl er mit dessen Zustellung habe rechnen müssen, gelte die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch, mithin am 25. Februar 2026, als erfolgt. Die Einsprachefrist habe demnach am 26. Februar 2026 zu laufen begonnen und am 9. März 2026 geendet. Da die Einsprache erst am 4. Mai 2026 erhoben worden sei, sei sie verspä- tet und damit ungültig. Darauf sei daher nicht einzutreten. Entsprechend sei festzustellen, dass der Strafbefehl STA2 ST.2026.988 vom 17. Februar 2026 in Rechtskraft erwachsen sei.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht an- genommen, ihm sei die Abholungseinladung für den Strafbefehl wirksam zugestellt worden. Er bestreite, eine solche erhalten zu haben, weshalb Art. 85 StPO und die Zustellfiktion vorliegend nicht zur Anwendung gelan- gen könnten. Nachdem er Kenntnis vom Verfahren erhalten habe, habe er sich von sich aus an die Behörden gewandt, die Zustellung der Unterlagen verlangt und anschliessend unverzüglich Einsprache erhoben. Sein Verhal- ten zeige, dass er das Verfahren nicht habe vermeiden, sondern seine
- 4 - Verfahrensrechte habe wahrnehmen wollen. Die Verwerfung seiner Ein- sprache aus formellen Gründen verletze daher seinen Anspruch auf recht- liches Gehör und seine Verteidigungsrechte. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die polizeiliche Intervention vom 17. Dezember 2025 sei unverhältnismässig gewesen und seine Ver- fahrensrechte seien verletzt worden. Er habe weder wirksam von einem Rechtsanwalt noch von einem Dolmetscher Gebrauch machen können und ihm sei keine genügende Erklärung für die gegen ihn ergriffenen Massnah- men gegeben worden.
E. 3 Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO ist die Einsprache innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Ohne gültige Einsprache wird der Straf- befehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Das erstinstanzli- che Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Ein- sprache (Art. 356 Abs. 2 StPO). Eine verspätete Einsprache ist ungültig. Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zu- stellung rechnen musste (sog. Zustell- oder Zustellungsfiktion). Die Begrün- dung eines Prozessrechtsverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1057/2022 vom 30. März 2023 E. 1.1 m.w.H.). Bei eingeschriebenen Postsendungen gilt eine widerlegbare Vermutung, dass der Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Es findet eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Emp- fängers ausfällt, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahr- scheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1057/2022 vom 30. März 2023 E. 1.1 m.w.H.). Da der Nicht- zugang einer Abholungseinladung eine negative Tatsache ist, kann dafür naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden. Die immer beste- hende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht, um die Ver- mutung zu widerlegen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_659/2025 vom
25. September 2025 E. 3.3 m.w.H.).
- 5 -
E. 4 Aus der Sendungsverfolgung der Post ergibt sich, dass dem Beschwerde- führer am 18. Februar 2026 eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt wurde. Der Beschwerdeführer holte die Sendung in der Folge nicht ab (UA, act. 33). Seine Ausführungen in der Beschwerde sowie bereits in der Einsprache erschöpfen sich im Wesentlichen in der Behauptung, er habe keine Abho- lungseinladung erhalten. Eine blosse Bestreitung des Erhalts genügt je- doch nicht, um die aus der postalischen Sendungsverfolgung fliessende Vermutung ordnungsgemässer Zustellung der Abholungseinladung umzu- stossen. Soweit der Beschwerdeführer überdies in seiner bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 13. Mai 2026 eingegangenen Stellungnahme geltend machte, er sei nicht über die Einleitung eines Strafverfahrens informiert ge- wesen, trifft dies nicht zu. Er wurde am 18. Dezember 2025 polizeilich als beschuldigte Person einvernommen (UA, act. 24). Der Beschwerdeführer hatte somit Kenntnis vom Strafverfahren und musste mit entsprechenden Zustellungen rechnen. Unter diesen Umständen gelangt die Zustellfiktion zur Anwendung. Es ist daher davon auszugehen, dass die Abholungseinladung am 18. Februar 2026 ordnungsgemäss hinterlegt wurde und der Strafbefehl am 25. Februar 2026 als zugestellt gilt. Die zehntägige Einsprachefrist begann folglich am
26. Februar 2026 zu laufen und endete am 9. März 2026 (vgl. Art. 90 Abs. 1 und 2 StPO). Die erst am 4. Mai 2026 erhobene Einsprache erfolgte damit verspätet. Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 17. Februar 2026 nicht eingetreten.
E. 5 Soweit der Beschwerdeführer das Vorgehen der Polizei beanstandet, ist er damit im vorliegenden Verfahren nicht zu hören. Gegenstand des Be- schwerdeverfahrens bildet einzig die Frage der Rechtzeitigkeit der Einspra- che. Auch auf die weiteren Anträge des Beschwerdeführers ist nicht einzu- treten. Dass er sich im Strafverfahren nicht mehr zur Sache äussern konnte und es auch nicht zu einer Gerichtsverhandlung kam, hat sich der Be- schwerdeführer selbst zuzuschreiben, da er die Postsendung nicht abge- holt hat. Die Tatsache, dass er sich nicht mehr zur Sache äussern konnte, ist die gesetzlich vorgesehene Folge seines Versäumnisses und stellt keine Rechtsverletzung dar.
- 6 -
E. 6 Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des oberge- richtlichen Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Entschädigung entfällt. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 70.00, insgesamt Fr. 870.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
- 7 - Aarau, 7. Oktober 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.313 (ST.2026.67; STA.2026.988) Art. 389 Entscheid vom 7. Oktober 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 17. Juni gegenstand 2026 betreffend Nichteintreten auf die Einsprache / Rechtskraft des Strafbefehls in der Strafsache gegen A._____
- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess am 17. Februar 2026 gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) einen Strafbefehl wegen Verlet- zung der Verkehrsregeln, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Hinde- rung einer Amtshandlung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Mit Eingabe vom 4. Mai 2026 erhob der Beschwerdeführer dage- gen Einsprache. 1.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm überwies den Strafbefehl am 1. Juni 2026 dem Bezirksgericht Zofingen zur Beurteilung. 2. Mit Verfügung vom 17. Juni 2026 trat der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen nicht auf die Einsprache ein und stellte fest, dass der Strafbefehl vom 17. Februar 2026 in Rechtskraft erwachsen sei. Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 25. Juni 2026 zugestellt. 3. 3.1. Mit undatierter Eingabe, der Post am 3. Juli 2026 übergeben und beim Be- zirksgericht Zofingen am 6. Juli 2026 eingegangen, erhob der Beschwer- deführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Juni 2026. Er bean- tragte: "1. die Aufhebung der Verfügung des Bezirksgerichts Zofingen vom 17. Juni 2026, 2. die Anerkennung meiner Einsprache gegen den Strafbefehl vom 17. Feb- ruar 2026 als zulässig, 3. die Überweisung der Sache zur materiellen Beurteilung, 4. mir die Möglichkeit zu geben, vollständige Erklärungen abzugeben und von meinem Recht auf Verteidigung Gebrauch zu machen." 3.2. Mit Verfügung vom 6. Juli 2026 leitete der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen die Beschwerde zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weiter. Die Eingabe ging erst am 20. August 2026 beim Obergericht ein.
- 3 - 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2026 beantragte die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf ein- zutreten sei. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte sind – mit Ausnahme verfah- rensleitender Entscheide – gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO mit Be- schwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend eine verfahrensabschliessende Verfügung eines erst- instanzlichen Gerichts angefochten wird und keine Beschwerdeaus- schlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 396 Abs. 2 StPO) ist – mit der Einschränkung gemäss E. 5 hienach – einzutreten. 2. 2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen begründete die angefochtene Verfügung wie folgt: Der Beschwerdeführer sei am 18. Dezember 2025 als beschuldigte Person einvernommen worden. Damit habe er gewusst, dass gegen ihn ein Strafverfahren hängig sei, weshalb er mit der Zustellung ver- fahrensbezogener Post habe rechnen müssen. Die Abholungseinladung für den Strafbefehl STA2 ST.2026.988 sei ihm am 18. Februar 2026 zuge- stellt worden. Da er den Strafbefehl innert der folgenden sieben Tage nicht abgeholt habe, obwohl er mit dessen Zustellung habe rechnen müssen, gelte die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch, mithin am 25. Februar 2026, als erfolgt. Die Einsprachefrist habe demnach am 26. Februar 2026 zu laufen begonnen und am 9. März 2026 geendet. Da die Einsprache erst am 4. Mai 2026 erhoben worden sei, sei sie verspä- tet und damit ungültig. Darauf sei daher nicht einzutreten. Entsprechend sei festzustellen, dass der Strafbefehl STA2 ST.2026.988 vom 17. Februar 2026 in Rechtskraft erwachsen sei. 2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht an- genommen, ihm sei die Abholungseinladung für den Strafbefehl wirksam zugestellt worden. Er bestreite, eine solche erhalten zu haben, weshalb Art. 85 StPO und die Zustellfiktion vorliegend nicht zur Anwendung gelan- gen könnten. Nachdem er Kenntnis vom Verfahren erhalten habe, habe er sich von sich aus an die Behörden gewandt, die Zustellung der Unterlagen verlangt und anschliessend unverzüglich Einsprache erhoben. Sein Verhal- ten zeige, dass er das Verfahren nicht habe vermeiden, sondern seine
- 4 - Verfahrensrechte habe wahrnehmen wollen. Die Verwerfung seiner Ein- sprache aus formellen Gründen verletze daher seinen Anspruch auf recht- liches Gehör und seine Verteidigungsrechte. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die polizeiliche Intervention vom 17. Dezember 2025 sei unverhältnismässig gewesen und seine Ver- fahrensrechte seien verletzt worden. Er habe weder wirksam von einem Rechtsanwalt noch von einem Dolmetscher Gebrauch machen können und ihm sei keine genügende Erklärung für die gegen ihn ergriffenen Massnah- men gegeben worden. 3. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO ist die Einsprache innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Ohne gültige Einsprache wird der Straf- befehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Das erstinstanzli- che Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Ein- sprache (Art. 356 Abs. 2 StPO). Eine verspätete Einsprache ist ungültig. Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zu- stellung rechnen musste (sog. Zustell- oder Zustellungsfiktion). Die Begrün- dung eines Prozessrechtsverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1057/2022 vom 30. März 2023 E. 1.1 m.w.H.). Bei eingeschriebenen Postsendungen gilt eine widerlegbare Vermutung, dass der Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Es findet eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Emp- fängers ausfällt, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahr- scheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1057/2022 vom 30. März 2023 E. 1.1 m.w.H.). Da der Nicht- zugang einer Abholungseinladung eine negative Tatsache ist, kann dafür naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden. Die immer beste- hende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht, um die Ver- mutung zu widerlegen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_659/2025 vom
25. September 2025 E. 3.3 m.w.H.).
- 5 - 4. Aus der Sendungsverfolgung der Post ergibt sich, dass dem Beschwerde- führer am 18. Februar 2026 eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt wurde. Der Beschwerdeführer holte die Sendung in der Folge nicht ab (UA, act. 33). Seine Ausführungen in der Beschwerde sowie bereits in der Einsprache erschöpfen sich im Wesentlichen in der Behauptung, er habe keine Abho- lungseinladung erhalten. Eine blosse Bestreitung des Erhalts genügt je- doch nicht, um die aus der postalischen Sendungsverfolgung fliessende Vermutung ordnungsgemässer Zustellung der Abholungseinladung umzu- stossen. Soweit der Beschwerdeführer überdies in seiner bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 13. Mai 2026 eingegangenen Stellungnahme geltend machte, er sei nicht über die Einleitung eines Strafverfahrens informiert ge- wesen, trifft dies nicht zu. Er wurde am 18. Dezember 2025 polizeilich als beschuldigte Person einvernommen (UA, act. 24). Der Beschwerdeführer hatte somit Kenntnis vom Strafverfahren und musste mit entsprechenden Zustellungen rechnen. Unter diesen Umständen gelangt die Zustellfiktion zur Anwendung. Es ist daher davon auszugehen, dass die Abholungseinladung am 18. Februar 2026 ordnungsgemäss hinterlegt wurde und der Strafbefehl am 25. Februar 2026 als zugestellt gilt. Die zehntägige Einsprachefrist begann folglich am
26. Februar 2026 zu laufen und endete am 9. März 2026 (vgl. Art. 90 Abs. 1 und 2 StPO). Die erst am 4. Mai 2026 erhobene Einsprache erfolgte damit verspätet. Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 17. Februar 2026 nicht eingetreten. 5. Soweit der Beschwerdeführer das Vorgehen der Polizei beanstandet, ist er damit im vorliegenden Verfahren nicht zu hören. Gegenstand des Be- schwerdeverfahrens bildet einzig die Frage der Rechtzeitigkeit der Einspra- che. Auch auf die weiteren Anträge des Beschwerdeführers ist nicht einzu- treten. Dass er sich im Strafverfahren nicht mehr zur Sache äussern konnte und es auch nicht zu einer Gerichtsverhandlung kam, hat sich der Be- schwerdeführer selbst zuzuschreiben, da er die Postsendung nicht abge- holt hat. Die Tatsache, dass er sich nicht mehr zur Sache äussern konnte, ist die gesetzlich vorgesehene Folge seines Versäumnisses und stellt keine Rechtsverletzung dar.
- 6 - 6. Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des oberge- richtlichen Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Entschädigung entfällt. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 70.00, insgesamt Fr. 870.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
- 7 - Aarau, 7. Oktober 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus