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SBK.2026.3

Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen — SBK.2026.3

Ag Strafgericht · 2026-03-17 · Deutsch AG
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Durchsuchungsbe- fehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 15. Dezember 2025, der gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar ist. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formge- recht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde zulässig.

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt zur Begründung des angefochtenen Durchsuchungsbefehls aus, dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, er habe am 1. Dezember 2025, ca. 20:45 Uhr, auf der Auto- bahn A3 zwischen der Ausfahrt Rheinfelden Ost und Eiken als Lenker des Personenwagens BMW M5, AG aaa, an einem Strassenrennen teilgenom- men, wobei ein Mitbeschuldigter in der Folge mit dem durch diesen gelenk- ten Personenwagen einen Selbstunfall verursacht habe. Gestützt auf diese Ausgangslage sei zu vermuten, dass sich auf dem sichergestellten Mobil- telefon des Beschwerdeführers Bild- oder Videomaterial, die das Rennen oder ähnliches zeigen, sowie Nachrichten befinden würden, welche Hin- weise auf Konversationen im Zusammenhang mit dem vorgenannten

- 4 - Strassenrennen (Treffpunkt, Dauer, Teilnehmer etc.) liefern würden, da eine gemeinsame Absprache mit Blick auf den Sachverhalt anzunehmen sei. Die elektronischen Dateien würden somit Beweismittel darstellen, ent- sprechend das genannte Mobiltelefon zu durchsuchen sei. Im Sinne der Verhältnismässigkeit sei die Zeitspanne der Durchsuchung auf die Zeit vom

29. November 2025, 20:45 Uhr, bis 1. Dezember 2025, ca. 20:45 Uhr, zu beschränken.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, er sei am 1. De- zember 2025 festgenommen worden und habe sich danach für mehrere Stunden in Untersuchungshaft befunden. Über das Schicksal seines Mobil- telefons sei er weder mündlich noch schriftlich je informiert worden. Selbst wenn Gefahr im Verzug gewesen wäre, so hätte spätestens bis zum Erlass des Durchsuchungsbefehls eine schriftliche Beschlagnahmeverfügung zu- gestellt werden müssen. Indem dies nicht geschehen sei, sei es dem Be- schwerdeführer verwehrt worden, die Beschlagnahme zu überprüfen und sich gegen diese zur Wehr zu setzen. Dadurch sei die Dokumentations- pflicht sowie das rechtliche Gehör verletzt worden. Die Verletzung der Gül- tigkeitsvorschrift gemäss Art. 263 Abs. 2 StPO habe eine Unverwertbarkeit der Beweise zur Folge. Zudem sei der Beschwerdeführer von einem Polizeibeamten im Rahmen einer informellen Befragung ohne vorgängige Belehrung im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StPO zur Herausgabe der Zugangsdaten für das Mobiltele- fon sowie seiner Social Media-Accounts aufgefordert worden. Das "Merk- blatt zur Siegelung" vermöge die zwingende Belehrung, welche von Geset- zes wegen zu protokollieren gewesen wäre, nicht zu ersetzen. Dadurch liege eine unzulässige Aushöhlung des "nemo tenetur"-Grundsatzes vor. Dies habe eine absolute Unverwertbarkeit der erlangten Informationen zur Folge. Hinzu komme, dass die informelle Befragung ohne Anwesenheit des notwendigen Verteidigers stattgefunden habe.

E. 3.1 Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Gegen- stände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Dritt- person können nach Art. 263 Abs. 1 StPO beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geld- strafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Ge- schädigten zurückzugeben sind (lit. c), einzuziehen sind (lit. d) oder zur

- 5 - Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 StGB ge- braucht werden (lit. e). Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Be- fehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 241 Abs. 1 StPO). Ist Gefahr im Verzug, so kann die Polizei die Untersuchung der nicht einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen anordnen und ohne Be- fehl Durchsuchungen vornehmen; sie informiert darüber unverzüglich die zuständige Strafbehörde (Art. 241 Abs. 3 StPO). Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 263 Abs. 2 StPO). Ist Ge- fahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Ver- mögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen (Art. 263 Abs. 3 StPO). Von einer Durchsuchung von Aufzeichnungen gemäss Art. 246 StPO wird nach der Praxis des Bundesgerichtes gesprochen, wenn die Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustel- len, sie allenfalls zu beschlagnahmen und zu den Akten zu nehmen (BGE 144 IV 74 E. 2.1). Zu durchsuchende gesiegelte Beweismittel sind erst nach erfolgter Entsiegelung und Durchsuchung förmlich zu beschlag- nahmen (Art. 263 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 246–248 StPO). Vorher kann die Staatsanwaltschaft auch gar noch nicht im Detail wissen, was sie sicherge- stellt hat, was beweisrelevant ist und was sie überhaupt unter welchem Titel förmlich beschlagnahmen will (BGE 144 IV 74 E. 2.3). Bis zum Entsiege- lungsentscheid bleiben die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände vorläufig sichergestellt (Art. 263 Abs. 3 i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO). In dem Umfang, als das Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung rechtskräf- tig bewilligt hat, kann die Staatsanwaltschaft anschliessend die entsiegel- ten Aufzeichnungen und Gegenstände einsehen, inhaltlich durchsuchen und (soweit nach Art. 263-268 StPO zulässig) förmlich beschlagnahmen (Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 246 und Art. 263 Abs. 1 StPO; BGE 141 IV 77 E. 4.1).

E. 3.2 Ausweislich der Akten wurde das Mobiltelefon des Beschwerdeführers an- lässlich des Verkehrsunfalls vom 1. Dezember 2025 vorläufig sichergestellt (vgl. Sicherstellungsprotokoll vom 2. Dezember 2025). Auf diesem Sicher- stellungsprotokoll wurde weiter vermerkt, dass der Beschwerdeführer keine Siegelung verlangt habe. Ebenso wurde der PIN-Code des Mobiltelefons vermerkt. Mit Durchsuchungsbefehl vom 15. Dezember 2025 ordnete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg daraufhin die Durchsuchung

- 6 - des Mobiltelefons an. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer bzw. seinem Verteidiger mit Schreiben vom 16. Dezember 2025 am 17. Dezem- ber 2025 zugestellt, woraufhin dieser mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 die Siegelung des Mobiltelefons beantragte. Mit Eingabe vom 9. Januar 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Entsiegelung des Mobiltelefons und führte in der Begründung explizit aus, in Einklang mit der Argumentation des Beschwerdeführers erachte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg den Siegelungsantrag des Beschwerdeführers als rechtzeitig erfolgt. Ebenso erachte sie die vom Beschwerdeführer in Abwe- senheit der Verteidigung herausgegebenen Passwörter als unverwertbar. So sei der Beschwerdeführer so gestellt, wie wenn einzig das Mobiltelefon von ihm sichergestellt worden wäre. Daraus folgt, dass weder die fraglichen Passwörter verwendet wurden noch das Mobiltelefon bereits ausgewertet wurde. Vor diesem Hintergrund erüb- rigen sich weitere Ausführungen zur informellen Befragung des Beschwer- deführers, zumal es nun Sache des Zwangsmassnahmengerichts sein wird, über das Entsiegelungsgesuch materiell zu befinden und allfällige An- waltskorrespondenzen und persönliche Aufzeichnungen im Sinne von Art. 264 Abs. 1 StPO auszusondern (Art. 248 f. StPO). Angesichts der Aus- führungen im Entsiegelungsantrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg vom 9. Januar 2026 bzw. der nunmehr beim Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau liegenden Zuständigkeit wird das vorlie- gende Beschwerdeverfahren diesbezüglich gegenstandslos.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, mangels schriftlichen Be- schlagnahmebefehls sei es ihm nicht möglich gewesen, sich gegen die Be- schlagnahme des Mobiltelefons zur Wehr zu setzen, was das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletze und schliesslich die Unverwertbar- keit der Beweise zur Folge habe. Entgegen dem Beschwerdeführer hat vorliegend noch keine Beschlag- nahme im Sinne von Art. 263 Abs. 1 StPO stattgefunden. Vielmehr wurde das Mobiltelefon lediglich gestützt auf Art. 263 Abs. 3 StPO vorläufig si- chergestellt, was mit Sicherstellungsprotokoll vom 2. Dezember 2025 do- kumentiert wurde. Daraufhin ordnete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg mit schriftlichem Durchsuchungsbefehl vom 15. Dezember 2025 die Durchsuchung des vorläufig sichergestellten Mobiltelefons an. Wie bereits dargetan, wurde diese Verfügung dem Beschwerdeführer bzw. seinem Verteidiger mit Schreiben vom 16. Dezember 2025 am 17. Dezem- ber 2025 zugestellt. Die Durchsuchung des Mobiltelefons hat infolge des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sowie des Siegelungsbegehrens des Beschwerdeführers noch nicht stattgefunden. Ebenso wenig wurde bis an- hin eine Beschlagnahme angeordnet.

- 7 - Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ist damit in prozessualer Hinsicht nicht zu beanstanden. Erst nach erfolgter Durchsu- chung des Mobiltelefons kann beurteilt werden, welche der im Mobiltelefon enthaltenen Aufzeichnungen formell mittels separatem Beschlagnahmebe- fehl zu beschlagnahmen sind. Sobald die fraglichen Aufzeichnungen ein- gesehen, inhaltlich durchsucht und (soweit notwendig) förmlich beschlag- nahmt werden konnten, kann das Mobiltelefon grundsätzlich wieder dem Beschwerdeführer herausgegeben werden. Jedenfalls ist vorliegend weder die Dokumentationspflicht noch das rechtliche Gehör des Beschwerdefüh- rers verletzt. Soweit sich der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen (auch) gegen die vorläufige Sicherstellung des Mobiltelefons an sich wendet, kann ihm eben- falls nicht gefolgt werden. Nach Art. 263 Abs. 3 StPO können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsan- waltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen, wenn Gefahr im Verzug ist. Gefahr ist dann im Verzug, wenn bei nicht sofortigem Zugriff der Verlust des Gegenstands bzw. des Vermögenswertes droht (vgl. BGE 138 IV 153 E. 3.3.2). Würde das Mobiltelefon weiterhin durch den Beschwerdeführer verwendet werden, wäre es ihm ohne weiteres möglich, allfällig belasten- des Material unwiderruflich zu löschen. Solange daher die Aufzeichnungen des Mobiltelefons nicht ausgewertet, separat gesichert und soweit notwen- dig beschlagnahmt werden konnten, droht ein Beweisverlust bzw. ist Ge- fahr im Verzug, weshalb das Mobiltelefon einstweilen vorläufig sicherge- stellt werden kann. Damit allfällige Aufzeichnungen beschlagnahmt werden können, muss jedoch zunächst das Mobiltelefon durchsucht werden, was einen rechtskräftigen Durchsuchungsbefehl sowie die Gutheissung des Entsieglungsantrags der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vo- raussetzt. Die vorläufige Sicherstellung ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich damit in diesem Punkt als unbegründet, womit sie abzuweisen ist.

E. 3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Beschwerdeführers abzuwei- sen, soweit sie nicht als gegenstandlos geworden von der Geschäftskon- trolle abzuschreiben ist.

E. 4.1 Nachdem die nachträglich eingetretene, teilweise Gegenstandslosigkeit nicht vom Beschwerdeführer zu verantworten ist, der Beschwerdeführer je- doch im Übrigen mit seiner Beschwerde unterliegt, rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte auf die Staatskasse zu neh- men und im Übrigen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

- 8 -

E. 4.2 Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstel- lung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in anderen Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Nachdem vorliegend die nach- träglich eingetretene, teilweise Gegenstandslosigkeit nicht vom Beschwer- deführer zu verantworten ist, ist er im entsprechenden Umfang als obsie- gend im Sinne von Art. 436 Abs. 2 StPO zu betrachten. Im Übrigen unter- liegt er indessen mit seiner Beschwerde. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). In Strafsachen bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes (§ 9 Abs. 1 AnwT). Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 240.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht werden. Aus- lagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Neben der Entschädigung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT). Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht. Damit ist sein Aufwand zu schätzen. In Anbetracht der Beschwerdeschrift vom 29. Dezember 2025 (10 Seiten) und der Stellungnahme vom 26. Ja- nuar 2026 (1 Seite) sowie unter Einbezug der Instruktion durch den Be- schwerdeführer sowie des Studiums der Beschwerdeantwort der Staatsan- waltschaft Rheinfelden-Laufenburg und des vorliegenden Entscheids er- scheint ermessensweise ein zeitlicher Aufwand von 6 Stunden als ange- messen. In Anwendung des Regelstundensatzes von Fr. 240.00 und unter Berücksichtigung der Auslagen von praxisgemäss 3 % und 8.1 % Mehr- wertsteuer resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'603.35. Aus- gangsgemäss ist dem Beschwerdeführer die Hälfte dieser Entschädigung, mithin Fr. 801.65 zu ersetzen. Hat die beschuldigte Person – wie vorliegend – eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung aus- schliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO).

- 9 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos ge- worden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 50.00, zusammen Fr. 1'050.00, werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte mit Fr. 525.00 auf- erlegt. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschwer- deführers, Rechtsanwalt Philipp d'Hondt, Basel, als Entschädigung für die- ses Beschwerdeverfahren Fr. 801.65 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurich- ten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

- 10 - Aarau, 17. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Stutz

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.3 (STA.2025.5079) Art. 105 Entscheid vom 17. März 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, […], führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt Philipp d'Hondt, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Anfechtungs- Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gegenstand vom 15. Dezember 2025 in der Strafsache gegen A._____

- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Verlet- zung elementarer Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG. Ihm wird vorgeworfen, am 1. Dezember 2025 auf der Autobahn A3 zwischen der Ausfahrt Rheinfelden Ost und Eiken als Lenker des Personenwagens BMW M5, AG aaa, an einem Strassenrennen teilgenommen zu haben, wo- bei ein Mitbeschuldigter in der Folge mit dem durch diesen gelenkten Per- sonenwagen einen Selbstunfall verursacht habe. 2. 2.1. Am 15. Dezember 2025 erliess die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Lau- fenburg einen Durchsuchungsbefehl, wonach das sichergestellte Mobilte- lefon des Beschwerdeführers zu durchsuchen sei und sachdienliche Hin- weise im Zusammenhang mit der ihm vorgeworfenen Tat, insbesondere Konversationen, Videos und Fotos, die Hinweise darauf liefern würden, dass der Beschwerdeführer und die beiden Mitbeschuldigten ein Rennen gefahren seien, zu sicheren seien. Die Durchsuchung habe sich auf die Zeitspanne vom 29. November 2025, 20:45 Uhr, bis 1. Dezember 2025, ca. 20:45 Uhr, zu beschränken. 2.2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 die umgehende und vollständige Siegelung des mutmasslich polizeilich si- chergestellten Mobiltelefons, woraufhin die Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg mit Eingabe vom 9. Januar 2026 dem Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau beantragte, es sei das gesiegelte Mobilte- lefon zu entsiegeln und die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zu dessen Durchsuchung gemäss Durchsuchungsbefehl vom 15. Dezember 2025 zu ermächtigen. 3. 3.1. Gegen den ihm am 17. Dezember 2025 zugestellten Durchsuchungsbefehl vom 15. Dezember 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

29. Dezember 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Aargau mit den folgenden Anträgen: " 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom

15. Dezember 2025 betreffend die Durchsuchung des Mobiltelefons Apple iPhone 15 (C 1.2) des Beschwerdeführers sei aufzuheben.

- 3 - 2. Es seien sämtliche anlässlich der informellen Befragung vom 2. Dezember 2025 gemachten Angaben des Beschwerdeführers (namentlich die Zu- gangsdaten zum Mobiltelefon sowie die Passwörter zu den Social Media- Accounts wie Instagram) aus den Strafakten zu entfernen. 3. Es seien sämtliche, zwischenzeitlich aus dem gemäss oben, Ziffer 1, be- schlagnahmten Mobiltelefon erhobenen Beweise inkl. Zufallsfunde als un- verwertbar zu bezeichnen und sie seien aus den Strafakten zu entfernen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Staa- tes." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2026 beantragte die Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. 3.3. Der Beschwerdeführer reichte am 26. Januar 2026 eine Stellungnahme ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Durchsuchungsbe- fehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 15. Dezember 2025, der gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar ist. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formge- recht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde zulässig. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt zur Begründung des angefochtenen Durchsuchungsbefehls aus, dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, er habe am 1. Dezember 2025, ca. 20:45 Uhr, auf der Auto- bahn A3 zwischen der Ausfahrt Rheinfelden Ost und Eiken als Lenker des Personenwagens BMW M5, AG aaa, an einem Strassenrennen teilgenom- men, wobei ein Mitbeschuldigter in der Folge mit dem durch diesen gelenk- ten Personenwagen einen Selbstunfall verursacht habe. Gestützt auf diese Ausgangslage sei zu vermuten, dass sich auf dem sichergestellten Mobil- telefon des Beschwerdeführers Bild- oder Videomaterial, die das Rennen oder ähnliches zeigen, sowie Nachrichten befinden würden, welche Hin- weise auf Konversationen im Zusammenhang mit dem vorgenannten

- 4 - Strassenrennen (Treffpunkt, Dauer, Teilnehmer etc.) liefern würden, da eine gemeinsame Absprache mit Blick auf den Sachverhalt anzunehmen sei. Die elektronischen Dateien würden somit Beweismittel darstellen, ent- sprechend das genannte Mobiltelefon zu durchsuchen sei. Im Sinne der Verhältnismässigkeit sei die Zeitspanne der Durchsuchung auf die Zeit vom

29. November 2025, 20:45 Uhr, bis 1. Dezember 2025, ca. 20:45 Uhr, zu beschränken. 2.2. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, er sei am 1. De- zember 2025 festgenommen worden und habe sich danach für mehrere Stunden in Untersuchungshaft befunden. Über das Schicksal seines Mobil- telefons sei er weder mündlich noch schriftlich je informiert worden. Selbst wenn Gefahr im Verzug gewesen wäre, so hätte spätestens bis zum Erlass des Durchsuchungsbefehls eine schriftliche Beschlagnahmeverfügung zu- gestellt werden müssen. Indem dies nicht geschehen sei, sei es dem Be- schwerdeführer verwehrt worden, die Beschlagnahme zu überprüfen und sich gegen diese zur Wehr zu setzen. Dadurch sei die Dokumentations- pflicht sowie das rechtliche Gehör verletzt worden. Die Verletzung der Gül- tigkeitsvorschrift gemäss Art. 263 Abs. 2 StPO habe eine Unverwertbarkeit der Beweise zur Folge. Zudem sei der Beschwerdeführer von einem Polizeibeamten im Rahmen einer informellen Befragung ohne vorgängige Belehrung im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StPO zur Herausgabe der Zugangsdaten für das Mobiltele- fon sowie seiner Social Media-Accounts aufgefordert worden. Das "Merk- blatt zur Siegelung" vermöge die zwingende Belehrung, welche von Geset- zes wegen zu protokollieren gewesen wäre, nicht zu ersetzen. Dadurch liege eine unzulässige Aushöhlung des "nemo tenetur"-Grundsatzes vor. Dies habe eine absolute Unverwertbarkeit der erlangten Informationen zur Folge. Hinzu komme, dass die informelle Befragung ohne Anwesenheit des notwendigen Verteidigers stattgefunden habe. 3. 3.1. Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Gegen- stände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Dritt- person können nach Art. 263 Abs. 1 StPO beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geld- strafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Ge- schädigten zurückzugeben sind (lit. c), einzuziehen sind (lit. d) oder zur

- 5 - Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 StGB ge- braucht werden (lit. e). Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Be- fehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 241 Abs. 1 StPO). Ist Gefahr im Verzug, so kann die Polizei die Untersuchung der nicht einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen anordnen und ohne Be- fehl Durchsuchungen vornehmen; sie informiert darüber unverzüglich die zuständige Strafbehörde (Art. 241 Abs. 3 StPO). Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 263 Abs. 2 StPO). Ist Ge- fahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Ver- mögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen (Art. 263 Abs. 3 StPO). Von einer Durchsuchung von Aufzeichnungen gemäss Art. 246 StPO wird nach der Praxis des Bundesgerichtes gesprochen, wenn die Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustel- len, sie allenfalls zu beschlagnahmen und zu den Akten zu nehmen (BGE 144 IV 74 E. 2.1). Zu durchsuchende gesiegelte Beweismittel sind erst nach erfolgter Entsiegelung und Durchsuchung förmlich zu beschlag- nahmen (Art. 263 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 246–248 StPO). Vorher kann die Staatsanwaltschaft auch gar noch nicht im Detail wissen, was sie sicherge- stellt hat, was beweisrelevant ist und was sie überhaupt unter welchem Titel förmlich beschlagnahmen will (BGE 144 IV 74 E. 2.3). Bis zum Entsiege- lungsentscheid bleiben die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände vorläufig sichergestellt (Art. 263 Abs. 3 i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO). In dem Umfang, als das Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung rechtskräf- tig bewilligt hat, kann die Staatsanwaltschaft anschliessend die entsiegel- ten Aufzeichnungen und Gegenstände einsehen, inhaltlich durchsuchen und (soweit nach Art. 263-268 StPO zulässig) förmlich beschlagnahmen (Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 246 und Art. 263 Abs. 1 StPO; BGE 141 IV 77 E. 4.1). 3.2. Ausweislich der Akten wurde das Mobiltelefon des Beschwerdeführers an- lässlich des Verkehrsunfalls vom 1. Dezember 2025 vorläufig sichergestellt (vgl. Sicherstellungsprotokoll vom 2. Dezember 2025). Auf diesem Sicher- stellungsprotokoll wurde weiter vermerkt, dass der Beschwerdeführer keine Siegelung verlangt habe. Ebenso wurde der PIN-Code des Mobiltelefons vermerkt. Mit Durchsuchungsbefehl vom 15. Dezember 2025 ordnete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg daraufhin die Durchsuchung

- 6 - des Mobiltelefons an. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer bzw. seinem Verteidiger mit Schreiben vom 16. Dezember 2025 am 17. Dezem- ber 2025 zugestellt, woraufhin dieser mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 die Siegelung des Mobiltelefons beantragte. Mit Eingabe vom 9. Januar 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Entsiegelung des Mobiltelefons und führte in der Begründung explizit aus, in Einklang mit der Argumentation des Beschwerdeführers erachte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg den Siegelungsantrag des Beschwerdeführers als rechtzeitig erfolgt. Ebenso erachte sie die vom Beschwerdeführer in Abwe- senheit der Verteidigung herausgegebenen Passwörter als unverwertbar. So sei der Beschwerdeführer so gestellt, wie wenn einzig das Mobiltelefon von ihm sichergestellt worden wäre. Daraus folgt, dass weder die fraglichen Passwörter verwendet wurden noch das Mobiltelefon bereits ausgewertet wurde. Vor diesem Hintergrund erüb- rigen sich weitere Ausführungen zur informellen Befragung des Beschwer- deführers, zumal es nun Sache des Zwangsmassnahmengerichts sein wird, über das Entsiegelungsgesuch materiell zu befinden und allfällige An- waltskorrespondenzen und persönliche Aufzeichnungen im Sinne von Art. 264 Abs. 1 StPO auszusondern (Art. 248 f. StPO). Angesichts der Aus- führungen im Entsiegelungsantrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg vom 9. Januar 2026 bzw. der nunmehr beim Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau liegenden Zuständigkeit wird das vorlie- gende Beschwerdeverfahren diesbezüglich gegenstandslos. 3.3. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, mangels schriftlichen Be- schlagnahmebefehls sei es ihm nicht möglich gewesen, sich gegen die Be- schlagnahme des Mobiltelefons zur Wehr zu setzen, was das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletze und schliesslich die Unverwertbar- keit der Beweise zur Folge habe. Entgegen dem Beschwerdeführer hat vorliegend noch keine Beschlag- nahme im Sinne von Art. 263 Abs. 1 StPO stattgefunden. Vielmehr wurde das Mobiltelefon lediglich gestützt auf Art. 263 Abs. 3 StPO vorläufig si- chergestellt, was mit Sicherstellungsprotokoll vom 2. Dezember 2025 do- kumentiert wurde. Daraufhin ordnete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg mit schriftlichem Durchsuchungsbefehl vom 15. Dezember 2025 die Durchsuchung des vorläufig sichergestellten Mobiltelefons an. Wie bereits dargetan, wurde diese Verfügung dem Beschwerdeführer bzw. seinem Verteidiger mit Schreiben vom 16. Dezember 2025 am 17. Dezem- ber 2025 zugestellt. Die Durchsuchung des Mobiltelefons hat infolge des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sowie des Siegelungsbegehrens des Beschwerdeführers noch nicht stattgefunden. Ebenso wenig wurde bis an- hin eine Beschlagnahme angeordnet.

- 7 - Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ist damit in prozessualer Hinsicht nicht zu beanstanden. Erst nach erfolgter Durchsu- chung des Mobiltelefons kann beurteilt werden, welche der im Mobiltelefon enthaltenen Aufzeichnungen formell mittels separatem Beschlagnahmebe- fehl zu beschlagnahmen sind. Sobald die fraglichen Aufzeichnungen ein- gesehen, inhaltlich durchsucht und (soweit notwendig) förmlich beschlag- nahmt werden konnten, kann das Mobiltelefon grundsätzlich wieder dem Beschwerdeführer herausgegeben werden. Jedenfalls ist vorliegend weder die Dokumentationspflicht noch das rechtliche Gehör des Beschwerdefüh- rers verletzt. Soweit sich der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen (auch) gegen die vorläufige Sicherstellung des Mobiltelefons an sich wendet, kann ihm eben- falls nicht gefolgt werden. Nach Art. 263 Abs. 3 StPO können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsan- waltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen, wenn Gefahr im Verzug ist. Gefahr ist dann im Verzug, wenn bei nicht sofortigem Zugriff der Verlust des Gegenstands bzw. des Vermögenswertes droht (vgl. BGE 138 IV 153 E. 3.3.2). Würde das Mobiltelefon weiterhin durch den Beschwerdeführer verwendet werden, wäre es ihm ohne weiteres möglich, allfällig belasten- des Material unwiderruflich zu löschen. Solange daher die Aufzeichnungen des Mobiltelefons nicht ausgewertet, separat gesichert und soweit notwen- dig beschlagnahmt werden konnten, droht ein Beweisverlust bzw. ist Ge- fahr im Verzug, weshalb das Mobiltelefon einstweilen vorläufig sicherge- stellt werden kann. Damit allfällige Aufzeichnungen beschlagnahmt werden können, muss jedoch zunächst das Mobiltelefon durchsucht werden, was einen rechtskräftigen Durchsuchungsbefehl sowie die Gutheissung des Entsieglungsantrags der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vo- raussetzt. Die vorläufige Sicherstellung ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich damit in diesem Punkt als unbegründet, womit sie abzuweisen ist. 3.4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Beschwerdeführers abzuwei- sen, soweit sie nicht als gegenstandlos geworden von der Geschäftskon- trolle abzuschreiben ist. 4. 4.1. Nachdem die nachträglich eingetretene, teilweise Gegenstandslosigkeit nicht vom Beschwerdeführer zu verantworten ist, der Beschwerdeführer je- doch im Übrigen mit seiner Beschwerde unterliegt, rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte auf die Staatskasse zu neh- men und im Übrigen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

- 8 - 4.2. Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstel- lung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in anderen Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Nachdem vorliegend die nach- träglich eingetretene, teilweise Gegenstandslosigkeit nicht vom Beschwer- deführer zu verantworten ist, ist er im entsprechenden Umfang als obsie- gend im Sinne von Art. 436 Abs. 2 StPO zu betrachten. Im Übrigen unter- liegt er indessen mit seiner Beschwerde. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). In Strafsachen bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes (§ 9 Abs. 1 AnwT). Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 240.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht werden. Aus- lagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Neben der Entschädigung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT). Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht. Damit ist sein Aufwand zu schätzen. In Anbetracht der Beschwerdeschrift vom 29. Dezember 2025 (10 Seiten) und der Stellungnahme vom 26. Ja- nuar 2026 (1 Seite) sowie unter Einbezug der Instruktion durch den Be- schwerdeführer sowie des Studiums der Beschwerdeantwort der Staatsan- waltschaft Rheinfelden-Laufenburg und des vorliegenden Entscheids er- scheint ermessensweise ein zeitlicher Aufwand von 6 Stunden als ange- messen. In Anwendung des Regelstundensatzes von Fr. 240.00 und unter Berücksichtigung der Auslagen von praxisgemäss 3 % und 8.1 % Mehr- wertsteuer resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'603.35. Aus- gangsgemäss ist dem Beschwerdeführer die Hälfte dieser Entschädigung, mithin Fr. 801.65 zu ersetzen. Hat die beschuldigte Person – wie vorliegend – eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung aus- schliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO).

- 9 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos ge- worden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 50.00, zusammen Fr. 1'050.00, werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte mit Fr. 525.00 auf- erlegt. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschwer- deführers, Rechtsanwalt Philipp d'Hondt, Basel, als Entschädigung für die- ses Beschwerdeverfahren Fr. 801.65 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurich- ten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

- 10 - Aarau, 17. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Stutz