Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Der Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg vom 2. Januar 2026 unterliegt dem Beschwerderecht (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeausschlussgründe liegen nicht vor (Art. 394 StPO e contrario). Der Beschwerdeführer ist gemäss Beschlag- nahmebefehl Halter des beschlagnahmten Fahrzeugs, d. h. er besitzt die tatsächliche und dauernde Verfügungsgewalt darüber und gebraucht es in
- 3 - eigenem Interesse und auf eigene Kosten (vgl. hierzu Art. 78 Abs. 1 VZV). Er ist deshalb durch die Fahrzeugbeschlagnahme in rechtlich geschützten eigenen Interessen betroffen und hat dementsprechend ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der beantragten Aufhebung des Beschlagnahme- befehls (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten, soweit sie gegen den Beschlagnahmebefehl gerichtet ist. Dies ist für die Beschwerdeanträge Ziff. 1 und 2 der Fall. Anders verhält es sich in Bezug auf Beschwerdeantrag Ziff. 3, wonach eventualiter von einer Sicherungseinziehung i. S. v. Art. 90a SVG abzuse- hen sei. Gegenstand des angefochtenen Beschlagnahmebefehls und da- mit dieses Beschwerdeverfahrens ist nicht die vom Sachgericht abschlies- send zu beantwortende Frage, ob eine Einziehung anzuordnen ist oder nicht, sondern einzig die Frage, ob die von der Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg zwecks Sicherung einer allfälligen Einziehung angeord- nete Beschlagnahme rechtens ist. Auf den Beschwerdeantrag Ziff. 3 ist da- her nicht einzutreten.
E. 2 Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ordnete die Beschlag- nahme in Anwendung folgender Gesetzesbestimmungen an: Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich einzuzie- hen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Das Gericht kann die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn (lit. a) damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupello- ser Weise begangen wurde und (lit. b) der Täter durch die Einzie- hung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann (Art. 90a Abs. 1 SVG). Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zu- lässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teil- nahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen (Art. 90 Abs. 3 SVG). Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstge- schwindigkeit liegt vor, wenn diese um mindestens 60 km/h über- schritten wird, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt (Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG).
- 4 -
E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg warf dem Beschwerdefüh- rer im Beschlagnahmebefehl vor, am 1. Januar 2026 auf der Hauptstrasse in Eiken im Ausserortsbereich mit netto 148 km/h gefahren zu sein. Erlaubt gewesen seien 80 km/h. Bei einer solchen Geschwindigkeitsüberschrei- tung sei nicht nur das Risiko eines Unfalls erheblich gesteigert, sondern im Falle eines Unfalls auch das Risiko gravierender oder gar tödlicher Verlet- zungen anderer Verkehrsteilnehmer. Dies gelte umso mehr, weil die Fahrt an einem schönen Neujahrsnachmittag stattgefunden habe, mithin zu einer Zeit, in der (typischerweise) auch andere Personen (motorisierte Verkehrs- teilnehmer; Fahrradfahrer; Fussgänger) unterwegs seien. In Beachtung von deren Integritätsinteressen, der vom Beschwerdeführer gezeigten Rücksichtslosigkeit und der von ihm geschaffenen Gefahr sei es erforder- lich, dem Beschwerdeführer das Tatfahrzeug zu entziehen, um ihn von wei- teren groben Verkehrsregelverletzungen abzuhalten.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer führte mit Beschwerde (unter III/A) aus, die Wetter- und Sichtverhältnisse seien gut, das Verkehrsaufkommen sei gering und die Fahrbahn gerade, sehr breit, übersichtlich, hindernisfrei und trocken ge- wesen (Ziff. 4 und 5). Er sei weder alkoholisiert noch müde, sondern auf- merksam gewesen (Ziff. 7). Sein Verhalten habe niemanden konkret ge- fährdet (Ziff. 8). Sein Navigationsgerät habe 120 km/h angezeigt, weshalb er entsprechend dieser Anzeige gefahren sei (Ziff. 9). Weiter führte er (unter III/B) aus, dass nicht jede grobe Verkehrsregelver- letzung automatisch eine Fahrzeugeinziehung rechtfertige (Ziff. 1). Er sei unbescholten und der Vorfall vom 1. Januar 2026 sei ein Einzelfall gewesen (Ziff. 2 und 3). Es fehle das von Art. 90a Abs. 1 SVG zwingend vorausge- setzte Tatbestandselement der Skrupellosigkeit (Ziff. 4). Es habe auch keine tatsächlich erhöhte konkrete Gefahr bestanden. Das Ausbleiben ei- nes Unfalls sei nicht vom Zufall abhängig gewesen. Er habe einen Unfall mit Schwerverletzen oder Toten nicht in Kauf genommen (Ziff. 5). Er sei nicht vorbestraft und in den letzten zehn Jahren nicht sanktioniert worden. Es gehe um ein einmaliges Ereignis, welches keine negative Prognose rechtfertige. Gerade auch in Beachtung von Art. 90 Abs. 3terSVG wäre eine Einziehung unverhältnismässig (Ziff. 6). Das Fahrzeug sei in Italien zuge- lassen und er habe keinen ständigen Wohnsitz in der Schweiz. Eine Ein- ziehung wäre daher für ihn besonders einschneidend und erweckte den Eindruck einer pauschalen Abschreckung nicht ortsansässiger Fahrer (Ziff. 7). Zusammenfassend hielt der Beschwerdeführer (unter IV) fest, dass die Voraussetzungen für eine Einziehung nach Art. 90a Abs. 1 SVG nicht erfüllt seien, dass er die Verkehrsregelverletzung nicht in skrupelloser Weise
- 5 - begangen habe, dass er keinen direkten Gefährdungsvorsatz gehabt habe, dass eine negative Gefährdungsprognose nicht gerechtfertigt sei und dass die angeordnete Beschlagnahme die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV verletze.
E. 3.3 Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hielt mit Beschwerdeant- wort am Beschlagnahmebefehl fest. Ergänzend reichte sie einen USB-Stick mit einer Videoaufnahme der Tatfahrt ein. Dieser sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in einer Kurve einen anderen Personenwagen über- holt und nach dem Überholvorgang bis auf 148 km/h beschleunigt habe. Damit habe er eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, wie beispielsweise die Insassen des überholten Personenwagens, geschaffen. Dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass er am 4. April 2026 [recte: 4. April 2016] vom Ministero pubblico del canton Ticino Bellinzona wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand sowie wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe und zu einer Busse verurteilt worden sei. Die Voraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 SVG seien ohne Weiteres erfüllt.
E. 4.1 Strafprozessuale Beschlagnahmen im Hinblick auf eine richterliche Einziehung setzen voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht. Die Zwangsmassnahme muss ausserdem vor dem Verhältnismässigkeits- grundsatz standhalten. Einziehungsbeschlagnahmen sind aufzuheben, falls eine strafrechtliche Einziehung des beschlagnahmten Gegenstandes aus materiellrechtlichen Gründen unzulässig erscheint. Weil es sich bei einer Einziehungsbeschlagnahme lediglich um eine provi- sorische Massnahme handelt, sind bei der Beurteilung ihrer Zulässigkeit
– anders als vom Sachgericht bei der Beurteilung der Einziehung – nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu klären. Eine Einziehungsbe- schlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensicht- lich nicht erfüllt sind (vgl. hierzu BGE 140 IV 133 E. 3; BGE 139 IV 250 E. 2.1).
E. 4.2 Es ist nicht bestritten und kann – in Beachtung des von der Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg mit Beschwerdeantwort eingereichten Rap- ports der Kantonspolizei Aargau vom 22. Januar 2026 und der ebenfalls mit Beschwerdeantwort eingereichten Videoaufzeichnung der Tatfahrt – für dieses Beschwerdeverfahren ohne Weiteres als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer am 1. Januar 2026 im Ausserortsbereich eine Ge- schwindigkeitsüberschreitung von 64 km/h beging.
- 6 - Geschwindigkeitsüberschreitungen i. S. v. Art. 90 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 SVG schaffen grundsätzlich ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerver- letzten oder Todesopfern i. S. v. Art. 90 Abs. 3 SVG (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_668/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 2.2.1, wonach es sich hierbei um eine bei aussergewöhnlichen Umständen widerlegbare Vermutung handelt). Der Beschwerdeführer vermag diese sich auch im vor- liegenden Fall aufdrängende Vermutung mit seinen Ausführungen zu den konkreten Umständen seines mutmasslichen Geschwindigkeitsexzesses zumindest für dieses Beschwerdeverfahren nicht überzeugend zu widerle- gen. In Beachtung der Videoaufzeichnung wirken vielmehr die Ausführun- gen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg überzeugend, wonach der Geschwindigkeitsexzess des Beschwerdeführers andere Verkehrsteil- nehmer namentlich auch deshalb erheblich gefährdet habe, weil es um ein Überholmanöver in einer Kurve gegangen sei. Damit besteht ein hinreichender Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer am 1. Januar 2026 Art. 90 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 lit. c SVG zuwiderhandelte.
E. 4.3 Die Einziehungsvoraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG sind bei qualifiziert groben Verkehrsdelikten i. S. v. Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG in der Regel erfüllt (BGE 139 IV 250 Regeste). Ob Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG in einem solchen Fall (d. h. bei qualifiziert groben Verkehrsregelverletzun- gen) auch noch ein kumulatives Erfordernis der "Skrupellosigkeit" verlangt, kann im Beschlagnahmeverfahren offenbleiben (BGE 140 IV 133 E. 4.2). Weshalb es sich vorliegend ausnahmsweise anders verhalten sollte, ver- mag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen, wie insbesondere, dass er sich wegen seines Navigationsgeräts zu einer Fahrweise wie auf einer Autobahn berechtigt gesehen habe (vgl. hierzu auch delegierte Ein- vernahme des Beschwerdeführers vom 1. Januar 2026, zu Frage 5), zu- mindest für dieses Beschwerdeverfahren nicht überzeugend darzutun. Wie es sich damit abschliessend verhält, wird vom Sachgericht zu beurteilen sein. Dementsprechend ist die Beschlagnahme nicht wegen Verletzung von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG aufzuheben.
E. 4.4 Für die Einziehungsvoraussetzung von Art. 90a Abs. 1 lit. b SVG ist im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob das beschlagnahmte Fahrzeug in der Hand des Beschwerdeführers in der Zukunft die Verkehrs- sicherheit gefährdet bzw. ob dessen Einziehung geeignet ist, ihn vor weite- ren groben Verkehrswidrigkeiten abzuhalten (BGE 139 IV 250 E. 2.3.3). Dem Strafregisterauszug vom 5. Januar 2026 ist (einzig) die von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit Beschwerdeantwort gel- tend gemachte strassenverkehrsrechtliche Vorstrafe vom 4. April 2016
- 7 - wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG) und Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) zu entnehmen. Gravierender für die Gefährdungs- prognose wirkt der aktuelle Vorfall. Es ist davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer einen korrekt fahrenden anderen Verkehrsteilnehmer in ei- ner Kurve auf einer Ausserortsstrecke mit massiv übersetzter Geschwin- digkeit überholte, bloss weil ihm sein Fahrzeug die hierfür erforderliche Be- schleunigungsfähigkeit zur Verfügung stellte und er sich angeblich auf- grund seines Navigationsgeräts dazu befugt sah, an besagter Stelle mit über 140 km/h zu fahren. Wer so fährt, kann sich selbst bei einem bis anhin (gänzlich oder zumindest i. S. v. Art. 90 Abs. 3ter SVG) unbescholtenen automobilistischen Leumund nicht einfach darauf berufen, dass es sich um eine singuläre Verfehlung gehandelt habe, sondern muss sich zumindest einstweilen die Befürchtung gefallen lassen, jedes von ihm geführte und vergleichbar leistungsfähige Motorfahrzeug zur erheblichen Gefahr für die Verkehrssicherheit anderer werden zu lassen. Unter diesen Umständen ist es nichts als naheliegend, vertieft zu prüfen, inwieweit diese Gefahr tat- sächlich besteht und ob ihr gegebenenfalls derart zu begegnen ist, dass man dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlich Zulässigen Motor- fahrzeuge wegnimmt, die ihn (wie mutmasslich das beschlagnahmte Fahr- zeug) allein schon wegen ihrer Beschleunigungsfähigkeit zu waghalsigen Überholmanövern zu verleiten vermögen. Wie es sich abschliessend damit verhält, wird vom Sachgericht zu beurteilen sein. Weil sich nicht sicher fest- stellen lässt, dass dieses dem Beschwerdeführer eine günstige Gefähr- dungsprognose stellen und deshalb auf eine Einziehung des Tatfahrzeugs verzichten wird, ist die Beschlagnahme nicht wegen Verletzung von Art. 90a Abs. 1 lit. b SVG aufzuheben.
E. 4.5 Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit muss die Beschlag- nahme des Fahrzeugs geeignet und erforderlich sein, dessen Einziehung sicherzustellen (BGE 139 IV 250 E. 2.4). Der Beschwerdeführer ist Italiener, lebt in Italien und hat nach eigenen An- gaben keinen ständigen Wohnsitz in der Schweiz (Beschwerde III/B Ziff. 7). Zudem ist er Halter des beschlagnahmten Tatfahrzeugs. Von daher ist es nichts als naheliegend, dass er dieses bei einer Freigabe nach Italien über- führen würde. Dass er es im Falle einer vom Sachgericht angeordneten Einziehung von dort wieder in die Schweiz überführen würde, um die Ein- ziehung zu ermöglichen, lässt sich nicht sicher feststellen. Die Beschlag- nahme ist geeignet, dem Risiko, dass der Beschwerdeführer dies nicht tun würde, wirksam zu begegnen. Dass sich diesem Risiko auch mit milderen anderen Massnahmen begegnen liesse, ist nicht ersichtlich. Die Beschlag- nahme ist daher auch erforderlich, um eine allfällige Einziehung des Tat- fahrzeugs sicherzustellen. Dementsprechend ist die Beschlagnahme nicht infolge Unverhältnismässigkeit aufzuheben.
- 8 -
E. 4.6 Andere Gründe, die eine Aufhebung der Beschlagnahme rechtfertigen könnten, sind auch in Berücksichtigung der weiteren Vorbringen des Be- schwerdeführers nicht ersichtlich. Warum die Beschlagnahme für den Be- schwerdeführer besonders einschneidend sein soll, weil es um ein im Aus- land immatrikuliertes Fahrzeug geht, ist nicht einsichtig. In Beachtung von vorstehender E. 4.5 erscheint auch der Vorwurf, dass die Beschlagnahme den Eindruck einer pauschalen Abschreckung nicht ortsansässiger Fahrer erwecke, unbegründet. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch mit seinem Verweis auf die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Auch wenn die Beschlagnahme des Tatfahrzeugs in geschützte Eigentumsrechte des Beschwerdeführers eingreift, steht nach dem Gesagten ausser Frage, dass dieser Eingriff rechtmässig ist und damit keine Grundrechtsverletzung darstellt (vgl. hierzu auch BGE 128 I 129 E. 3.1.3, wonach Eigentums- oder Besitzesrechte im Beschlagnahmever- fahren Verfahrensrechte begründen, aber nichts daran ändern, dass eine Beschlagnahme bei gegebenen Voraussetzungen aufrechterhalten werden darf).
E. 4.7 Die Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 2. Januar 2026 erweist sich damit als unbe- gründet und ist abzuweisen.
E. 5 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dement- sprechend sind die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens dem Beschwer- deführer aufzuerlegen. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz fest- zulegen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 2. Januar 2026 wird abgewiesen, soweit da- rauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 42.00, zusammen Fr. 1'042.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- 9 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 20. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.29 (STA.2026.1) Art. 114 Entscheid vom 20. März 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Loeb, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Anfechtungs- Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gegenstand vom 2. Januar 2026 in der Strafsache gegen A._____
- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt gegen A._____ (Be- schwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen besonders krasser Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts (Art. 90 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 lit. c SVG). 2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ordnete am 2. Januar 2026 schriftlich (in Bestätigung einer am 1. Januar 2026 vorab mündlich ergangenen Anordnung) die Beschlagnahme des mutmasslichen Delikts- fahrzeugs (Opel Astra, italienisches Kontrollschild […]) zwecks Einziehung an. Der Beschlagnahmebefehl wurde dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2026 zugestellt. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer stellte mit Beschwerde vom 14. Januar 2026 fol- gende Anträge: " 1. Der Beschlagnahmebefehl vom 2. Januar 2026 betreffend den Personen- wagen Opel Astra, Kontrollschild […] sei aufzuheben. 2. Das beschlagnahmte Fahrzeug sei dem Beschuldigten unverzüglich her- auszugeben. 3. Eventualiter sei von einer Sicherungseinziehung nach Art. 90a SVG abzu- sehen." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Beschwer- deantwort vom 23. Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde unter Kos- tenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg vom 2. Januar 2026 unterliegt dem Beschwerderecht (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeausschlussgründe liegen nicht vor (Art. 394 StPO e contrario). Der Beschwerdeführer ist gemäss Beschlag- nahmebefehl Halter des beschlagnahmten Fahrzeugs, d. h. er besitzt die tatsächliche und dauernde Verfügungsgewalt darüber und gebraucht es in
- 3 - eigenem Interesse und auf eigene Kosten (vgl. hierzu Art. 78 Abs. 1 VZV). Er ist deshalb durch die Fahrzeugbeschlagnahme in rechtlich geschützten eigenen Interessen betroffen und hat dementsprechend ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der beantragten Aufhebung des Beschlagnahme- befehls (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten, soweit sie gegen den Beschlagnahmebefehl gerichtet ist. Dies ist für die Beschwerdeanträge Ziff. 1 und 2 der Fall. Anders verhält es sich in Bezug auf Beschwerdeantrag Ziff. 3, wonach eventualiter von einer Sicherungseinziehung i. S. v. Art. 90a SVG abzuse- hen sei. Gegenstand des angefochtenen Beschlagnahmebefehls und da- mit dieses Beschwerdeverfahrens ist nicht die vom Sachgericht abschlies- send zu beantwortende Frage, ob eine Einziehung anzuordnen ist oder nicht, sondern einzig die Frage, ob die von der Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg zwecks Sicherung einer allfälligen Einziehung angeord- nete Beschlagnahme rechtens ist. Auf den Beschwerdeantrag Ziff. 3 ist da- her nicht einzutreten. 2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ordnete die Beschlag- nahme in Anwendung folgender Gesetzesbestimmungen an: Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich einzuzie- hen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Das Gericht kann die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn (lit. a) damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupello- ser Weise begangen wurde und (lit. b) der Täter durch die Einzie- hung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann (Art. 90a Abs. 1 SVG). Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zu- lässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teil- nahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen (Art. 90 Abs. 3 SVG). Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstge- schwindigkeit liegt vor, wenn diese um mindestens 60 km/h über- schritten wird, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt (Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG).
- 4 - 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg warf dem Beschwerdefüh- rer im Beschlagnahmebefehl vor, am 1. Januar 2026 auf der Hauptstrasse in Eiken im Ausserortsbereich mit netto 148 km/h gefahren zu sein. Erlaubt gewesen seien 80 km/h. Bei einer solchen Geschwindigkeitsüberschrei- tung sei nicht nur das Risiko eines Unfalls erheblich gesteigert, sondern im Falle eines Unfalls auch das Risiko gravierender oder gar tödlicher Verlet- zungen anderer Verkehrsteilnehmer. Dies gelte umso mehr, weil die Fahrt an einem schönen Neujahrsnachmittag stattgefunden habe, mithin zu einer Zeit, in der (typischerweise) auch andere Personen (motorisierte Verkehrs- teilnehmer; Fahrradfahrer; Fussgänger) unterwegs seien. In Beachtung von deren Integritätsinteressen, der vom Beschwerdeführer gezeigten Rücksichtslosigkeit und der von ihm geschaffenen Gefahr sei es erforder- lich, dem Beschwerdeführer das Tatfahrzeug zu entziehen, um ihn von wei- teren groben Verkehrsregelverletzungen abzuhalten. 3.2. Der Beschwerdeführer führte mit Beschwerde (unter III/A) aus, die Wetter- und Sichtverhältnisse seien gut, das Verkehrsaufkommen sei gering und die Fahrbahn gerade, sehr breit, übersichtlich, hindernisfrei und trocken ge- wesen (Ziff. 4 und 5). Er sei weder alkoholisiert noch müde, sondern auf- merksam gewesen (Ziff. 7). Sein Verhalten habe niemanden konkret ge- fährdet (Ziff. 8). Sein Navigationsgerät habe 120 km/h angezeigt, weshalb er entsprechend dieser Anzeige gefahren sei (Ziff. 9). Weiter führte er (unter III/B) aus, dass nicht jede grobe Verkehrsregelver- letzung automatisch eine Fahrzeugeinziehung rechtfertige (Ziff. 1). Er sei unbescholten und der Vorfall vom 1. Januar 2026 sei ein Einzelfall gewesen (Ziff. 2 und 3). Es fehle das von Art. 90a Abs. 1 SVG zwingend vorausge- setzte Tatbestandselement der Skrupellosigkeit (Ziff. 4). Es habe auch keine tatsächlich erhöhte konkrete Gefahr bestanden. Das Ausbleiben ei- nes Unfalls sei nicht vom Zufall abhängig gewesen. Er habe einen Unfall mit Schwerverletzen oder Toten nicht in Kauf genommen (Ziff. 5). Er sei nicht vorbestraft und in den letzten zehn Jahren nicht sanktioniert worden. Es gehe um ein einmaliges Ereignis, welches keine negative Prognose rechtfertige. Gerade auch in Beachtung von Art. 90 Abs. 3terSVG wäre eine Einziehung unverhältnismässig (Ziff. 6). Das Fahrzeug sei in Italien zuge- lassen und er habe keinen ständigen Wohnsitz in der Schweiz. Eine Ein- ziehung wäre daher für ihn besonders einschneidend und erweckte den Eindruck einer pauschalen Abschreckung nicht ortsansässiger Fahrer (Ziff. 7). Zusammenfassend hielt der Beschwerdeführer (unter IV) fest, dass die Voraussetzungen für eine Einziehung nach Art. 90a Abs. 1 SVG nicht erfüllt seien, dass er die Verkehrsregelverletzung nicht in skrupelloser Weise
- 5 - begangen habe, dass er keinen direkten Gefährdungsvorsatz gehabt habe, dass eine negative Gefährdungsprognose nicht gerechtfertigt sei und dass die angeordnete Beschlagnahme die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV verletze. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hielt mit Beschwerdeant- wort am Beschlagnahmebefehl fest. Ergänzend reichte sie einen USB-Stick mit einer Videoaufnahme der Tatfahrt ein. Dieser sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in einer Kurve einen anderen Personenwagen über- holt und nach dem Überholvorgang bis auf 148 km/h beschleunigt habe. Damit habe er eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, wie beispielsweise die Insassen des überholten Personenwagens, geschaffen. Dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass er am 4. April 2026 [recte: 4. April 2016] vom Ministero pubblico del canton Ticino Bellinzona wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand sowie wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe und zu einer Busse verurteilt worden sei. Die Voraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 SVG seien ohne Weiteres erfüllt. 4. 4.1. Strafprozessuale Beschlagnahmen im Hinblick auf eine richterliche Einziehung setzen voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht. Die Zwangsmassnahme muss ausserdem vor dem Verhältnismässigkeits- grundsatz standhalten. Einziehungsbeschlagnahmen sind aufzuheben, falls eine strafrechtliche Einziehung des beschlagnahmten Gegenstandes aus materiellrechtlichen Gründen unzulässig erscheint. Weil es sich bei einer Einziehungsbeschlagnahme lediglich um eine provi- sorische Massnahme handelt, sind bei der Beurteilung ihrer Zulässigkeit
– anders als vom Sachgericht bei der Beurteilung der Einziehung – nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu klären. Eine Einziehungsbe- schlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensicht- lich nicht erfüllt sind (vgl. hierzu BGE 140 IV 133 E. 3; BGE 139 IV 250 E. 2.1). 4.2. Es ist nicht bestritten und kann – in Beachtung des von der Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg mit Beschwerdeantwort eingereichten Rap- ports der Kantonspolizei Aargau vom 22. Januar 2026 und der ebenfalls mit Beschwerdeantwort eingereichten Videoaufzeichnung der Tatfahrt – für dieses Beschwerdeverfahren ohne Weiteres als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer am 1. Januar 2026 im Ausserortsbereich eine Ge- schwindigkeitsüberschreitung von 64 km/h beging.
- 6 - Geschwindigkeitsüberschreitungen i. S. v. Art. 90 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 SVG schaffen grundsätzlich ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerver- letzten oder Todesopfern i. S. v. Art. 90 Abs. 3 SVG (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_668/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 2.2.1, wonach es sich hierbei um eine bei aussergewöhnlichen Umständen widerlegbare Vermutung handelt). Der Beschwerdeführer vermag diese sich auch im vor- liegenden Fall aufdrängende Vermutung mit seinen Ausführungen zu den konkreten Umständen seines mutmasslichen Geschwindigkeitsexzesses zumindest für dieses Beschwerdeverfahren nicht überzeugend zu widerle- gen. In Beachtung der Videoaufzeichnung wirken vielmehr die Ausführun- gen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg überzeugend, wonach der Geschwindigkeitsexzess des Beschwerdeführers andere Verkehrsteil- nehmer namentlich auch deshalb erheblich gefährdet habe, weil es um ein Überholmanöver in einer Kurve gegangen sei. Damit besteht ein hinreichender Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer am 1. Januar 2026 Art. 90 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 lit. c SVG zuwiderhandelte. 4.3. Die Einziehungsvoraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG sind bei qualifiziert groben Verkehrsdelikten i. S. v. Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG in der Regel erfüllt (BGE 139 IV 250 Regeste). Ob Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG in einem solchen Fall (d. h. bei qualifiziert groben Verkehrsregelverletzun- gen) auch noch ein kumulatives Erfordernis der "Skrupellosigkeit" verlangt, kann im Beschlagnahmeverfahren offenbleiben (BGE 140 IV 133 E. 4.2). Weshalb es sich vorliegend ausnahmsweise anders verhalten sollte, ver- mag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen, wie insbesondere, dass er sich wegen seines Navigationsgeräts zu einer Fahrweise wie auf einer Autobahn berechtigt gesehen habe (vgl. hierzu auch delegierte Ein- vernahme des Beschwerdeführers vom 1. Januar 2026, zu Frage 5), zu- mindest für dieses Beschwerdeverfahren nicht überzeugend darzutun. Wie es sich damit abschliessend verhält, wird vom Sachgericht zu beurteilen sein. Dementsprechend ist die Beschlagnahme nicht wegen Verletzung von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG aufzuheben. 4.4. Für die Einziehungsvoraussetzung von Art. 90a Abs. 1 lit. b SVG ist im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob das beschlagnahmte Fahrzeug in der Hand des Beschwerdeführers in der Zukunft die Verkehrs- sicherheit gefährdet bzw. ob dessen Einziehung geeignet ist, ihn vor weite- ren groben Verkehrswidrigkeiten abzuhalten (BGE 139 IV 250 E. 2.3.3). Dem Strafregisterauszug vom 5. Januar 2026 ist (einzig) die von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit Beschwerdeantwort gel- tend gemachte strassenverkehrsrechtliche Vorstrafe vom 4. April 2016
- 7 - wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG) und Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) zu entnehmen. Gravierender für die Gefährdungs- prognose wirkt der aktuelle Vorfall. Es ist davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer einen korrekt fahrenden anderen Verkehrsteilnehmer in ei- ner Kurve auf einer Ausserortsstrecke mit massiv übersetzter Geschwin- digkeit überholte, bloss weil ihm sein Fahrzeug die hierfür erforderliche Be- schleunigungsfähigkeit zur Verfügung stellte und er sich angeblich auf- grund seines Navigationsgeräts dazu befugt sah, an besagter Stelle mit über 140 km/h zu fahren. Wer so fährt, kann sich selbst bei einem bis anhin (gänzlich oder zumindest i. S. v. Art. 90 Abs. 3ter SVG) unbescholtenen automobilistischen Leumund nicht einfach darauf berufen, dass es sich um eine singuläre Verfehlung gehandelt habe, sondern muss sich zumindest einstweilen die Befürchtung gefallen lassen, jedes von ihm geführte und vergleichbar leistungsfähige Motorfahrzeug zur erheblichen Gefahr für die Verkehrssicherheit anderer werden zu lassen. Unter diesen Umständen ist es nichts als naheliegend, vertieft zu prüfen, inwieweit diese Gefahr tat- sächlich besteht und ob ihr gegebenenfalls derart zu begegnen ist, dass man dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlich Zulässigen Motor- fahrzeuge wegnimmt, die ihn (wie mutmasslich das beschlagnahmte Fahr- zeug) allein schon wegen ihrer Beschleunigungsfähigkeit zu waghalsigen Überholmanövern zu verleiten vermögen. Wie es sich abschliessend damit verhält, wird vom Sachgericht zu beurteilen sein. Weil sich nicht sicher fest- stellen lässt, dass dieses dem Beschwerdeführer eine günstige Gefähr- dungsprognose stellen und deshalb auf eine Einziehung des Tatfahrzeugs verzichten wird, ist die Beschlagnahme nicht wegen Verletzung von Art. 90a Abs. 1 lit. b SVG aufzuheben. 4.5. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit muss die Beschlag- nahme des Fahrzeugs geeignet und erforderlich sein, dessen Einziehung sicherzustellen (BGE 139 IV 250 E. 2.4). Der Beschwerdeführer ist Italiener, lebt in Italien und hat nach eigenen An- gaben keinen ständigen Wohnsitz in der Schweiz (Beschwerde III/B Ziff. 7). Zudem ist er Halter des beschlagnahmten Tatfahrzeugs. Von daher ist es nichts als naheliegend, dass er dieses bei einer Freigabe nach Italien über- führen würde. Dass er es im Falle einer vom Sachgericht angeordneten Einziehung von dort wieder in die Schweiz überführen würde, um die Ein- ziehung zu ermöglichen, lässt sich nicht sicher feststellen. Die Beschlag- nahme ist geeignet, dem Risiko, dass der Beschwerdeführer dies nicht tun würde, wirksam zu begegnen. Dass sich diesem Risiko auch mit milderen anderen Massnahmen begegnen liesse, ist nicht ersichtlich. Die Beschlag- nahme ist daher auch erforderlich, um eine allfällige Einziehung des Tat- fahrzeugs sicherzustellen. Dementsprechend ist die Beschlagnahme nicht infolge Unverhältnismässigkeit aufzuheben.
- 8 - 4.6. Andere Gründe, die eine Aufhebung der Beschlagnahme rechtfertigen könnten, sind auch in Berücksichtigung der weiteren Vorbringen des Be- schwerdeführers nicht ersichtlich. Warum die Beschlagnahme für den Be- schwerdeführer besonders einschneidend sein soll, weil es um ein im Aus- land immatrikuliertes Fahrzeug geht, ist nicht einsichtig. In Beachtung von vorstehender E. 4.5 erscheint auch der Vorwurf, dass die Beschlagnahme den Eindruck einer pauschalen Abschreckung nicht ortsansässiger Fahrer erwecke, unbegründet. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch mit seinem Verweis auf die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Auch wenn die Beschlagnahme des Tatfahrzeugs in geschützte Eigentumsrechte des Beschwerdeführers eingreift, steht nach dem Gesagten ausser Frage, dass dieser Eingriff rechtmässig ist und damit keine Grundrechtsverletzung darstellt (vgl. hierzu auch BGE 128 I 129 E. 3.1.3, wonach Eigentums- oder Besitzesrechte im Beschlagnahmever- fahren Verfahrensrechte begründen, aber nichts daran ändern, dass eine Beschlagnahme bei gegebenen Voraussetzungen aufrechterhalten werden darf). 4.7. Die Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 2. Januar 2026 erweist sich damit als unbe- gründet und ist abzuweisen. 5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dement- sprechend sind die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens dem Beschwer- deführer aufzuerlegen. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz fest- zulegen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 2. Januar 2026 wird abgewiesen, soweit da- rauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 42.00, zusammen Fr. 1'042.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- 9 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 20. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard