Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Be- schwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die üb- rigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemer- kungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft Baden bezog sich zur Begründung der Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Vorwurfs des Menschenhandels im We- sentlichen auf die Stellungnahme der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom
- 4 -
28. Oktober 2025 (fortan: Fachbericht), wonach der Tatbestand zwecks Ausbeutung der Arbeitskraft zum Nachteil der Mutter der Beschwerdefüh- rerin klar nicht erfüllt sei, da es bereits an einer Ausbeutungsabsicht und einem Tatmittel i.S.v. Art. 182 StGB fehle. Zudem wäre auch die erforderli- che Ausnutzung einer irgendwie gearteten Machtposition durch den Be- schuldigten sowie die fehlende Handlungsalternative des Opfers nicht ge- geben. Auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin selbst sei der Tatbe- stand eindeutig nicht erfüllt, selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Beschuldigte von Anfang an die sexuellen Übergriffe an der Beschwer- deführerin beabsichtigt hätte und die Partnerschaft mit ihrer Mutter einzig deswegen eingegangen wäre (was vom Beschuldigten bestritten werde und wofür auch keine objektiven Hinweise bestünden). Art. 182 StGB er- fasse die Konstellation nicht, dass jemand eine Person anwerbe zum (ein- zigen) Zweck, selbst an ihr sexuelle Handlungen vorzunehmen oder von ihr an sich vornehmen zu lassen. Damit stehe fest, dass das untersuchte Verhalten des Beschuldigten – selbst wenn es nachgewiesen wäre –, kei- nen Straftatbestand erfülle. Insbesondere sei das notwendige Tatbestands- element der Ausnützung einer besonderen Situation der Verletzlichkeit of- fensichtlich nicht gegeben, weshalb das Strafverfahren gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt werde (angefochtene Verfügung, E. 1.6).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte mit Beschwerde vor, die Staatsanwalt- schaft Baden habe in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht verneint, dass der Tatbestand des Menschenhandels nach Art. 182 StGB erfüllt sein könnte. Der Beschuldigte habe ihre Mutter gezielt angeworben. Die zeitli- che Nähe von Einreise und Beginn des sexuellen Missbrauchs lege nahe, dass dies der Plan des Beschuldigten gewesen sei. Der Beschuldigte habe ihrer Mutter eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz mit Entlöhnung in Aussicht gestellt. Indem er ihrer Mutter die versprochene Entlöhnung verwehrt habe, habe er beide bewusst in einen Zustand der Hilflosigkeit, mithin in ein typi- sches Abhängigkeitsverhältnis manövriert. Die sexuelle Ausbeutung der Beschwerdeführerin dürfte unzweifelhaft erstellt sein. Die Auslegung der Staatsanwaltschaft Baden wie auch der Kantonalen Staatsanwaltschaft, wonach das "Locken" ihrer Mutter in die Schweiz nicht als Anwerben zum Zweck der späteren sexuellen Ausbeutung gedient und der Beschuldigte sie "zum eigenen Zweck benutzt" habe, sei zu eng. Der Tatbestand des Menschenhandels sei noch jung, sich entwickelnd und auslegungsbedürf- tig (Beschwerde, Ziff. 7 ff.).
E. 3 Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens u.a., wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung
- 5 - durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher er- scheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren De- likten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechts- lage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrecht- lichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt wer- den darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu be- achten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweis auf BGE 138 IV 186 E. 4.1 und BGE 138 IV 86 E. 4.1).
E. 4.1.1 Gemäss Art. 182 StGB macht sich des Menschenhandels schuldig, wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans. Das Anwerben eines Men- schen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. Dieser Tatbestand schützt Opfer, die etwa unter Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnützung besonderer Hilflosigkeit zum Zweck der Ausbeutung angewor- ben und ins Ausland gebracht werden. Das Unrecht besteht in der Ausnüt- zung einer Machtposition durch den Täter und Aufhebung des Selbstbe- stimmungsrechts des Opfers, über das wie über ein Objekt verfügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.3 mit Verweis auf Art. 3 lit. a des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels; SR 0.311.542; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1360/2023, 6B_1361/2023 vom 18. September 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.4.1 ff. mit Verweis auf Art. 4 lit. a des Übereinkommens vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhan- dels [SR 0.311.543] sowie Art. 4 Ziff. 2 EMRK).
E. 4.1.2 Die Gleichstellung der Anwerbung mit dem Handel mit einem Menschen im Gesetz kodifiziert die Rechtsprechung, die mit dem ursprünglich restriktiven Ansatz des Menschenhandels, der ausschliesslich als dreiseitiger Mecha- nismus kommerzieller Art betrachtet wurde, gebrochen hat, zugunsten ei- ner weiter gefassten Auffassung, wonach bereits derjenige strafbar ist, der ohne Mittelsmann Frauen für seinen eigenen Prostitutionsbetrieb anwirbt. Die Anwerbung im Sinne von Art. 182 Abs. 1 in fine StGB ist somit als der Gesamtprozess zu verstehen, mit dem ein Opfer dazu gebracht wird, sich der Autorität oder dem Willen eines anderen zu unterwerfen (Rekrutierung).
- 6 - Dem Anwerber geht es von Beginn an um die Ausbeutung, insbesondere die sexuelle Ausbeutung des Opfers. Mit anderen Worten ist Anwerbung jede Tätigkeit, die darauf abzielt, eine Person im Hinblick auf ihre Ausbeu- tung zu verpflichten oder zu beschäftigen. Zur Veranschaulichung kann das typische Verhalten eines Anwerbers im Menschenhandel beispielsweise ein irreführendes Arbeitsangebot umfassen, das als Köder verwendet wird, um das zur Ausbeutung bestimmte Opfer zu täuschen. In jedem Fall findet der wesentliche Teil des Anwerbungsprozesses nicht nur vor der Ausbeu- tung selbst statt, sondern auch vor dem Verlust der Willensfreiheit des Op- fers, der den Tatbestand des Menschenhandelns in dieser Form vollendet. Der Anwerber, der gleichzeitig "Erwerber" ist, handelt zu seinem eigenen Vorteil und muss in subjektiver Hinsicht die Ausbeutung des Opfers im Blick haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_1360/2023, 6B_1361/2023 vom
18. September 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.4.4 m.w.H.).
E. 4.1.3 Der Begriff der Ausbeutung der Arbeitskraft als Tatbestandselement von Art. 182 StGB umfasst insbesondere Zwangsarbeit, Sklaverei oder Ar- beit unter sklavereiähnlichen Bedingungen. Der Begriff "Zwangs- oder Pflichtarbeit" bezeichnet jede Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Per- son unter ausdrücklicher oder stillschweigender Androhung einer Strafe verlangt wird und für die sich diese Person nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat. Nach Auffassung des EGMR kann der Begriff "Zwangsarbeit" jedoch nicht jede rechtliche Verpflichtung erfassen. Beispielsweise fällt eine Arbeit, die aufgrund eines frei abgeschlossenen Vertrags zu verrichten ist, nicht allein deshalb unter Art. 4 EMRK, weil sich einer der beiden Vertrags- partner gegenüber dem anderen zu ihrer Verrichtung verpflichtet hat und bei Nichterfüllung seiner Zusage mit Sanktionen rechnen muss. Es muss sich also um eine Arbeit handeln, die "unter Androhung einer Strafe ver- langt wird" und darüber hinaus gegen den Willen des Betroffenen verrichtet wird und für die dieser sich "nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat". Zur Erläuterung des Begriffs "Arbeit" im Sinne von Art. 4 Ziff. 2 EMRK hat der EGMR ausserdem präzisiert, dass nicht jede Arbeit, die von einer Person unter Androhung einer "Strafe" verlangt wird, zwangsläufig "Zwangs- oder Pflichtarbeit" im Sinne dieser Bestimmung darstellt. Es sind insbesondere die Art und der Umfang der betreffenden Tätigkeit zu berücksichtigen. An- hand dieser Umstände lässt sich "Zwangsarbeit" von Arbeiten unterschei- den, die im Rahmen der familiären Unterstützung oder des Zusammenle- bens vernünftigerweise verlangt werden können. Gemäss der Rechtspre- chung reichen einfache Verstösse gegen arbeitsrechtliche Bestimmungen grundsätzlich nicht aus, andernfalls der Begriff der Ausbeutung der Arbeit zu weit ausgedehnt würde. Der Umstand, dass eine Person ohne Aufent- halts- und/oder Arbeitsbewilligung nicht jeglichem Druck entzogen ist, ins- besondere hinsichtlich ihrer Wahl der Erwerbstätigkeit, ihrer Anwerbung und ihrer Anstellung – selbst unter ungünstigen Bedingungen oder unter offensichtlicher Verletzung insbesondere der Sozialversicherungsgesetze
- 7 - und/oder der Arbeitsgesetzgebung –, stellt für sich allein noch keine Ver- letzung von Art. 182 StGB dar; dies gilt insbesondere, wenn die betroffene Person weiterhin die Möglichkeit hat, die angebotene Stelle abzulehnen oder zu kündigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1360/2023, 6B_1361/2023 vom 18. September 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.4.5 f.).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Anklageerhebung wegen Men- schenhandels zu ihrem Nachteil (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. 2). Die sexuelle Ausbeutung der Beschwerdeführerin dürfte unzweifelhaft er- füllt sein. Indessen fehlt es am Tatbestandselement des Anwerbens der Beschwerdeführerin. Soweit ersichtlich, wandte das Bundesgericht den Tatbestand von Art. 182 StGB bisher nur auf Konstellationen an, in denen die Opfer (auch) in der Schweiz in der Prostitution tätig waren, sei es im eigenen Etablisse- ment des Anwerbers oder in einem anderen Etablissement (vgl. zuletzt das oben zitierte, aktuelle und zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundes- gerichts 6B_1360/2023, 6B_1361/2023 vom 18. September 2025 E. 4.4.4 mit m.w.H.). Die Situation, dass der Anwerber das Opfer wie vorliegend zu seiner persönlichen sexuellen Befriedigung ausnutzt, ist von Art. 182 StGB nicht erfasst, weil keine Handelstätigkeit vorliegt (vgl. DO- NATSCH/GRAF/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 12. Aufl. 2025, S. 514 mit Hinweis auf ZR 123 [2024] Nr. 47). Der Tatbestand des Menschenhandels ist damit offensichtlich nicht erfüllt.
E. 4.3.1 Selbst wenn – wie die Beschwerdeführerin die Erfüllung des Tatbestands des Menschenhandels im Wesentlichen begründet (vgl. Beschwerde, Ziff. 7, 9 und 10 [indirektes Anwerben ihrer Mutter]) – die Konstellation, in welcher jemand eine Person einzig mit dem Ziel anwirbt, um an ihr sexuelle Handlungen vorzunehmen, entgegen der Lehre und Rechtsprechung als Handel erfasst würde, wäre der Tatbestand des Menschenhandels nicht erfüllt, wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt.
E. 4.3.2 Unabhängig davon, ob zwischen der Mutter der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten bereits vor dem Zuzug in die Schweiz eine Paarbezie- hung bestand (vgl. Einvernahme von C._____ vom 23. Oktober 2023, Frage 58, act. 6153) oder ob es erst im Anschluss an die angenommene Arbeitsofferte des Beschuldigten zu einer Paarbeziehung kam (vgl.
- 8 - Einvernahme von C._____ vom 16. April 2024, Fragen 19 ff., act. 6188 ff.), liegt mit Bezug auf die Mutter der Beschwerdeführerin keine Ausbeutung der Arbeitskraft vor. Der Beschuldigte gab an, dass das Zusammenziehen die Idee der Mutter der Beschwerdeführerin gewesen sei. Diese habe unbedingt in die Schweiz kommen wollen und aufgrund der Situation habe es gerade gepasst. Sie seien zusammengezogen, zum Testen ob es funktioniere und die Verein- barung sei gewesen, dass sie den Haushalt mache und im Haus unter- stütze, weil sie sonst keine Arbeit gehabt habe. Er sei verliebt in sie gewe- sen (Einvernahme des Beschuldigten vom 27. Oktober 2023, Fra- gen 142 ff., act. 5691). Dies steht in Übereinstimmung mit den Schilderun- gen der Mutter der Beschwerdeführerin, welche selbst angab, die Offerte des Beschuldigten – welcher sie mehrmals in F._____ besucht habe (vgl. Einvernahme von C._____ vom 16. April 2024, Frage 17, act. 6188) und ihr dorthin Blumen mit Grusskarten gesendet habe (vgl. act. 1692, 1695) – sei besser gewesen (als ihre damalige Situation in F._____; vgl. Einver- nahme von C._____ vom 16. April 2024, Frage 62 ff., act. 6194). Sie be- stätigte wiederholt, dass der Abschluss des Arbeitsvertrags als Haushalts- hilfe der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gedient habe. Der Beschul- digte hat den Inhalt des Vertrages zwar gekannt, die vereinbarte Lohnzah- lung so aber nie vorgenommen. Die Mutter der Beschwerdeführerin übte nach dem Gesagten eine Arbeit aus, die im Rahmen der familiären Unterstützung oder des Zusammenle- bens vernünftigerweise verlangt werden konnte und die sich nach der oben (E. 4.1.3) dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts von einer "Zwangs- oder Pflichtarbeit" klar unterscheidet. Damit fehlt es an einer Aus- beutung der Mutter der Beschwerdeführerin. Der Umstand, dass diese ohne Aufenthalts- und/oder Arbeitsbewilligung nicht jeglichem Druck ent- zogen war, stellt wie erwähnt für sich allein noch keine Verletzung von Art. 182 StGB dar; dies insbesondere, zumal die Mutter der Beschwerde- führerin im April 2023 in Betracht zog, vom Beschuldigten wegzugehen (vgl. Einvernahme von C._____ vom 23. Oktober 2023, Frage 22 f., act. 6147 f.). Sie hatte demnach die Möglichkeit, die "Stelle" beim Beschul- digten zu kündigen, und hatte bis Ende 2022 offenbar noch eigenes Geld (vgl. Einvernahme von C._____ vom 6. Juni 2025, Frage 34, act. 6215). Nach April 2023 hat sie überlegt, die Beschwerdeführerin z.B. im Juli/Au- gust 2023 für eine Woche zu ihrem leiblichen Vater zu bringen (vgl. Einver- nahme von C._____ vom 23. Oktober 2023, Frage 23, act. 6148), d. h. sie hätte die Schweiz faktisch auch aus eigener Kraft verlassen können. Das Selbstbestimmungsrecht der Mutter der Beschwerdeführerin war somit nicht aufgehoben, auch wenn eine gewisse Abhängigkeit vorlag. Damit liegt keine Ausbeutung der Arbeitskraft der Mutter der Beschwerdeführerin vor, selbst wenn Erstere i.S.v. Art. 182 StGB vom Beschuldigten angeworben worden wäre.
- 9 -
E. 4.3.3 Abgesehen von den nicht gegebenen Tatbestandselementen des Anwer- bens und der Ausbeutung der Mutter der Beschwerdeführerin sind trotz zeitlicher Nähe von Einzug (1. Juli 2022) und Beginn des sexuellen Miss- brauchs (20. September 2022; vgl. dazu Anklage, Ziff. 1.2, act. 6848) auch keine Hinweise aktenkundig, dass der Beschuldigte die Mutter der Be- schwerdeführerin einzig zum Zweck des Missbrauchs der Beschwerdefüh- rerin in die Schweiz gelockt haben soll. Dass der Abschluss einer Risiko- kapitalversicherung "G._____" bei der Krankenkasse für die Beschwerde- führerin im Oktober 2022 ein Hinweis auf den vom Beschuldigten beabsich- tigen Missbrauch liefern könnte (so die Mutter der Beschwerdeführerin, vgl. act. 1793 ff.), erscheint gesucht.
E. 4.4 Im Ergebnis scheint ausgeschlossen, dass der Beschuldigte wegen Men- schenhandels zum Nachteil der Beschwerdeführerin verurteilt werden könnte, vielmehr ist diesbezüglich von einer klaren Straflosigkeit des Be- schuldigten auszugehen. Ziff. 1 f der angefochtenen Teil-Einstellungsver- fügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 10. Juli 2026 erweist sich damit als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist vollumfänglich ab- zuweisen.
E. 5 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfäng- lich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihr keine Entschädigung auszurichten.
E. 6 Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist wegen Aussichtslosigkeit ihrer Beschwerde abzuweisen (vgl. dazu BGE 142 III 138 E. 5.1). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr.1'000.00 und den Auslagen von Fr. .00, zusammen Fr..00, wer- den der Beschwerdeführerin auferlegt.
- 10 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 8. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.284 (STA.2023.7152) Art. 362 Entscheid vom 8. September 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führerin vertreten durch Rechtsanwältin Tamara De Caro, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter B._____, […] […] z.Zt.: [Strafanstalt] verteidigt durch Rechtsanwalt Lukas Müller, […] Anfechtungs- Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom gegenstand 10. Juli 2026 in der Strafsache gegen B._____
- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden führte eine Strafuntersuchung gegen B._____ (fortan: Beschuldigter) mit Verdacht auf mehrfachen versuchten Mord (Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfache qualifizierte Vergewaltigung (aArt. 190 Abs. 1 und Abs. 3 StGB), mehrfache qualifizierte sexuelle Nötigung (aArt. 189 Abs. 1 und Abs. 3 StGB), Schändung (aArt. 191 StGB), mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (aArt. 187 Ziff. 1 StGB), mehrfache qualifizierte Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB), mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz (Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG), mehrfache Pornografie (Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB), mehrfache Verletzung des Geheim- oder Privatbe- reichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB), sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB), (teilweise versuchten) Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB, teil- weise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Täuschung der Behörden (Art. 118 Abs. 1 AIG) sowie Menschenhandel (Art. 182 StGB). A._____ (fortan: die Beschwerdeführerin) hat sich als Zivil- und Strafkläge- rin konstituiert. 2. Am 10. Juli 2026 erliess die Staatsanwaltschaft Baden die folgende, von der Oberstaatsanwaltschaft gleichentags genehmigte Teil-Einstellungsver- fügung: " 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wird teilweise, wegen
a. […]
b. […]
c. […]
d. […]
e. […]
f. Menschenhandel i.S.v. Art. 182 StGB, begangen vom 01.07.2022 bis 04.09.2023 zum Nachteil von C._____ und A._____
g. […] eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a, b, d und e StPO). 2. In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Pri- vatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivil- weg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO).
- 3 - 3. Den Privatklägerin/-innen D._____ und E._____ wird in dieser Sache keine Entschädigung ausgerichtet (Art. 433 Abs. 1 StPO). Im Übrigen wird über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Endentscheid befunden (Art. 421 Abs. 1 StPO)." 3. 3.1. Gegen die ihr am 20. Juli 2026 zugestellte Teil-Einstellungsverfügung er- hob die Beschwerdeführerin am 30. Juli 2026 Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 10. Juli 2026 sei in Bezug Ziff. 1f. des Dispositivs aufzuheben. 2 Die Vorinstanz sei anzuweisen, gegen den Beschuldigten Anklage wegen Menschenhandels zum Nachteil von A._____ zu erheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin resp. des Staates." Prozessualer Antrag " Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO zu bewilligen und die Unterzeichnende sei als deren unentgeltliche Rechtsbeiständin ein- zusetzen." 3.2. Auf das Einholen von Beschwerdeantworten wurde verzichtet. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Be- schwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die üb- rigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemer- kungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden bezog sich zur Begründung der Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Vorwurfs des Menschenhandels im We- sentlichen auf die Stellungnahme der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom
- 4 -
28. Oktober 2025 (fortan: Fachbericht), wonach der Tatbestand zwecks Ausbeutung der Arbeitskraft zum Nachteil der Mutter der Beschwerdefüh- rerin klar nicht erfüllt sei, da es bereits an einer Ausbeutungsabsicht und einem Tatmittel i.S.v. Art. 182 StGB fehle. Zudem wäre auch die erforderli- che Ausnutzung einer irgendwie gearteten Machtposition durch den Be- schuldigten sowie die fehlende Handlungsalternative des Opfers nicht ge- geben. Auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin selbst sei der Tatbe- stand eindeutig nicht erfüllt, selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Beschuldigte von Anfang an die sexuellen Übergriffe an der Beschwer- deführerin beabsichtigt hätte und die Partnerschaft mit ihrer Mutter einzig deswegen eingegangen wäre (was vom Beschuldigten bestritten werde und wofür auch keine objektiven Hinweise bestünden). Art. 182 StGB er- fasse die Konstellation nicht, dass jemand eine Person anwerbe zum (ein- zigen) Zweck, selbst an ihr sexuelle Handlungen vorzunehmen oder von ihr an sich vornehmen zu lassen. Damit stehe fest, dass das untersuchte Verhalten des Beschuldigten – selbst wenn es nachgewiesen wäre –, kei- nen Straftatbestand erfülle. Insbesondere sei das notwendige Tatbestands- element der Ausnützung einer besonderen Situation der Verletzlichkeit of- fensichtlich nicht gegeben, weshalb das Strafverfahren gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt werde (angefochtene Verfügung, E. 1.6). 2.2. Die Beschwerdeführerin brachte mit Beschwerde vor, die Staatsanwalt- schaft Baden habe in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht verneint, dass der Tatbestand des Menschenhandels nach Art. 182 StGB erfüllt sein könnte. Der Beschuldigte habe ihre Mutter gezielt angeworben. Die zeitli- che Nähe von Einreise und Beginn des sexuellen Missbrauchs lege nahe, dass dies der Plan des Beschuldigten gewesen sei. Der Beschuldigte habe ihrer Mutter eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz mit Entlöhnung in Aussicht gestellt. Indem er ihrer Mutter die versprochene Entlöhnung verwehrt habe, habe er beide bewusst in einen Zustand der Hilflosigkeit, mithin in ein typi- sches Abhängigkeitsverhältnis manövriert. Die sexuelle Ausbeutung der Beschwerdeführerin dürfte unzweifelhaft erstellt sein. Die Auslegung der Staatsanwaltschaft Baden wie auch der Kantonalen Staatsanwaltschaft, wonach das "Locken" ihrer Mutter in die Schweiz nicht als Anwerben zum Zweck der späteren sexuellen Ausbeutung gedient und der Beschuldigte sie "zum eigenen Zweck benutzt" habe, sei zu eng. Der Tatbestand des Menschenhandels sei noch jung, sich entwickelnd und auslegungsbedürf- tig (Beschwerde, Ziff. 7 ff.). 3. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens u.a., wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung
- 5 - durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher er- scheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren De- likten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechts- lage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrecht- lichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt wer- den darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu be- achten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweis auf BGE 138 IV 186 E. 4.1 und BGE 138 IV 86 E. 4.1). 4. 4.1. 4.1.1. Gemäss Art. 182 StGB macht sich des Menschenhandels schuldig, wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans. Das Anwerben eines Men- schen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. Dieser Tatbestand schützt Opfer, die etwa unter Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnützung besonderer Hilflosigkeit zum Zweck der Ausbeutung angewor- ben und ins Ausland gebracht werden. Das Unrecht besteht in der Ausnüt- zung einer Machtposition durch den Täter und Aufhebung des Selbstbe- stimmungsrechts des Opfers, über das wie über ein Objekt verfügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.3 mit Verweis auf Art. 3 lit. a des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels; SR 0.311.542; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1360/2023, 6B_1361/2023 vom 18. September 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.4.1 ff. mit Verweis auf Art. 4 lit. a des Übereinkommens vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhan- dels [SR 0.311.543] sowie Art. 4 Ziff. 2 EMRK). 4.1.2. Die Gleichstellung der Anwerbung mit dem Handel mit einem Menschen im Gesetz kodifiziert die Rechtsprechung, die mit dem ursprünglich restriktiven Ansatz des Menschenhandels, der ausschliesslich als dreiseitiger Mecha- nismus kommerzieller Art betrachtet wurde, gebrochen hat, zugunsten ei- ner weiter gefassten Auffassung, wonach bereits derjenige strafbar ist, der ohne Mittelsmann Frauen für seinen eigenen Prostitutionsbetrieb anwirbt. Die Anwerbung im Sinne von Art. 182 Abs. 1 in fine StGB ist somit als der Gesamtprozess zu verstehen, mit dem ein Opfer dazu gebracht wird, sich der Autorität oder dem Willen eines anderen zu unterwerfen (Rekrutierung).
- 6 - Dem Anwerber geht es von Beginn an um die Ausbeutung, insbesondere die sexuelle Ausbeutung des Opfers. Mit anderen Worten ist Anwerbung jede Tätigkeit, die darauf abzielt, eine Person im Hinblick auf ihre Ausbeu- tung zu verpflichten oder zu beschäftigen. Zur Veranschaulichung kann das typische Verhalten eines Anwerbers im Menschenhandel beispielsweise ein irreführendes Arbeitsangebot umfassen, das als Köder verwendet wird, um das zur Ausbeutung bestimmte Opfer zu täuschen. In jedem Fall findet der wesentliche Teil des Anwerbungsprozesses nicht nur vor der Ausbeu- tung selbst statt, sondern auch vor dem Verlust der Willensfreiheit des Op- fers, der den Tatbestand des Menschenhandelns in dieser Form vollendet. Der Anwerber, der gleichzeitig "Erwerber" ist, handelt zu seinem eigenen Vorteil und muss in subjektiver Hinsicht die Ausbeutung des Opfers im Blick haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_1360/2023, 6B_1361/2023 vom
18. September 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.4.4 m.w.H.). 4.1.3. Der Begriff der Ausbeutung der Arbeitskraft als Tatbestandselement von Art. 182 StGB umfasst insbesondere Zwangsarbeit, Sklaverei oder Ar- beit unter sklavereiähnlichen Bedingungen. Der Begriff "Zwangs- oder Pflichtarbeit" bezeichnet jede Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Per- son unter ausdrücklicher oder stillschweigender Androhung einer Strafe verlangt wird und für die sich diese Person nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat. Nach Auffassung des EGMR kann der Begriff "Zwangsarbeit" jedoch nicht jede rechtliche Verpflichtung erfassen. Beispielsweise fällt eine Arbeit, die aufgrund eines frei abgeschlossenen Vertrags zu verrichten ist, nicht allein deshalb unter Art. 4 EMRK, weil sich einer der beiden Vertrags- partner gegenüber dem anderen zu ihrer Verrichtung verpflichtet hat und bei Nichterfüllung seiner Zusage mit Sanktionen rechnen muss. Es muss sich also um eine Arbeit handeln, die "unter Androhung einer Strafe ver- langt wird" und darüber hinaus gegen den Willen des Betroffenen verrichtet wird und für die dieser sich "nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat". Zur Erläuterung des Begriffs "Arbeit" im Sinne von Art. 4 Ziff. 2 EMRK hat der EGMR ausserdem präzisiert, dass nicht jede Arbeit, die von einer Person unter Androhung einer "Strafe" verlangt wird, zwangsläufig "Zwangs- oder Pflichtarbeit" im Sinne dieser Bestimmung darstellt. Es sind insbesondere die Art und der Umfang der betreffenden Tätigkeit zu berücksichtigen. An- hand dieser Umstände lässt sich "Zwangsarbeit" von Arbeiten unterschei- den, die im Rahmen der familiären Unterstützung oder des Zusammenle- bens vernünftigerweise verlangt werden können. Gemäss der Rechtspre- chung reichen einfache Verstösse gegen arbeitsrechtliche Bestimmungen grundsätzlich nicht aus, andernfalls der Begriff der Ausbeutung der Arbeit zu weit ausgedehnt würde. Der Umstand, dass eine Person ohne Aufent- halts- und/oder Arbeitsbewilligung nicht jeglichem Druck entzogen ist, ins- besondere hinsichtlich ihrer Wahl der Erwerbstätigkeit, ihrer Anwerbung und ihrer Anstellung – selbst unter ungünstigen Bedingungen oder unter offensichtlicher Verletzung insbesondere der Sozialversicherungsgesetze
- 7 - und/oder der Arbeitsgesetzgebung –, stellt für sich allein noch keine Ver- letzung von Art. 182 StGB dar; dies gilt insbesondere, wenn die betroffene Person weiterhin die Möglichkeit hat, die angebotene Stelle abzulehnen oder zu kündigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1360/2023, 6B_1361/2023 vom 18. September 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.4.5 f.). 4.2. Die Beschwerdeführerin beantragt die Anklageerhebung wegen Men- schenhandels zu ihrem Nachteil (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. 2). Die sexuelle Ausbeutung der Beschwerdeführerin dürfte unzweifelhaft er- füllt sein. Indessen fehlt es am Tatbestandselement des Anwerbens der Beschwerdeführerin. Soweit ersichtlich, wandte das Bundesgericht den Tatbestand von Art. 182 StGB bisher nur auf Konstellationen an, in denen die Opfer (auch) in der Schweiz in der Prostitution tätig waren, sei es im eigenen Etablisse- ment des Anwerbers oder in einem anderen Etablissement (vgl. zuletzt das oben zitierte, aktuelle und zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundes- gerichts 6B_1360/2023, 6B_1361/2023 vom 18. September 2025 E. 4.4.4 mit m.w.H.). Die Situation, dass der Anwerber das Opfer wie vorliegend zu seiner persönlichen sexuellen Befriedigung ausnutzt, ist von Art. 182 StGB nicht erfasst, weil keine Handelstätigkeit vorliegt (vgl. DO- NATSCH/GRAF/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 12. Aufl. 2025, S. 514 mit Hinweis auf ZR 123 [2024] Nr. 47). Der Tatbestand des Menschenhandels ist damit offensichtlich nicht erfüllt. 4.3. 4.3.1. Selbst wenn – wie die Beschwerdeführerin die Erfüllung des Tatbestands des Menschenhandels im Wesentlichen begründet (vgl. Beschwerde, Ziff. 7, 9 und 10 [indirektes Anwerben ihrer Mutter]) – die Konstellation, in welcher jemand eine Person einzig mit dem Ziel anwirbt, um an ihr sexuelle Handlungen vorzunehmen, entgegen der Lehre und Rechtsprechung als Handel erfasst würde, wäre der Tatbestand des Menschenhandels nicht erfüllt, wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt. 4.3.2. Unabhängig davon, ob zwischen der Mutter der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten bereits vor dem Zuzug in die Schweiz eine Paarbezie- hung bestand (vgl. Einvernahme von C._____ vom 23. Oktober 2023, Frage 58, act. 6153) oder ob es erst im Anschluss an die angenommene Arbeitsofferte des Beschuldigten zu einer Paarbeziehung kam (vgl.
- 8 - Einvernahme von C._____ vom 16. April 2024, Fragen 19 ff., act. 6188 ff.), liegt mit Bezug auf die Mutter der Beschwerdeführerin keine Ausbeutung der Arbeitskraft vor. Der Beschuldigte gab an, dass das Zusammenziehen die Idee der Mutter der Beschwerdeführerin gewesen sei. Diese habe unbedingt in die Schweiz kommen wollen und aufgrund der Situation habe es gerade gepasst. Sie seien zusammengezogen, zum Testen ob es funktioniere und die Verein- barung sei gewesen, dass sie den Haushalt mache und im Haus unter- stütze, weil sie sonst keine Arbeit gehabt habe. Er sei verliebt in sie gewe- sen (Einvernahme des Beschuldigten vom 27. Oktober 2023, Fra- gen 142 ff., act. 5691). Dies steht in Übereinstimmung mit den Schilderun- gen der Mutter der Beschwerdeführerin, welche selbst angab, die Offerte des Beschuldigten – welcher sie mehrmals in F._____ besucht habe (vgl. Einvernahme von C._____ vom 16. April 2024, Frage 17, act. 6188) und ihr dorthin Blumen mit Grusskarten gesendet habe (vgl. act. 1692, 1695) – sei besser gewesen (als ihre damalige Situation in F._____; vgl. Einver- nahme von C._____ vom 16. April 2024, Frage 62 ff., act. 6194). Sie be- stätigte wiederholt, dass der Abschluss des Arbeitsvertrags als Haushalts- hilfe der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gedient habe. Der Beschul- digte hat den Inhalt des Vertrages zwar gekannt, die vereinbarte Lohnzah- lung so aber nie vorgenommen. Die Mutter der Beschwerdeführerin übte nach dem Gesagten eine Arbeit aus, die im Rahmen der familiären Unterstützung oder des Zusammenle- bens vernünftigerweise verlangt werden konnte und die sich nach der oben (E. 4.1.3) dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts von einer "Zwangs- oder Pflichtarbeit" klar unterscheidet. Damit fehlt es an einer Aus- beutung der Mutter der Beschwerdeführerin. Der Umstand, dass diese ohne Aufenthalts- und/oder Arbeitsbewilligung nicht jeglichem Druck ent- zogen war, stellt wie erwähnt für sich allein noch keine Verletzung von Art. 182 StGB dar; dies insbesondere, zumal die Mutter der Beschwerde- führerin im April 2023 in Betracht zog, vom Beschuldigten wegzugehen (vgl. Einvernahme von C._____ vom 23. Oktober 2023, Frage 22 f., act. 6147 f.). Sie hatte demnach die Möglichkeit, die "Stelle" beim Beschul- digten zu kündigen, und hatte bis Ende 2022 offenbar noch eigenes Geld (vgl. Einvernahme von C._____ vom 6. Juni 2025, Frage 34, act. 6215). Nach April 2023 hat sie überlegt, die Beschwerdeführerin z.B. im Juli/Au- gust 2023 für eine Woche zu ihrem leiblichen Vater zu bringen (vgl. Einver- nahme von C._____ vom 23. Oktober 2023, Frage 23, act. 6148), d. h. sie hätte die Schweiz faktisch auch aus eigener Kraft verlassen können. Das Selbstbestimmungsrecht der Mutter der Beschwerdeführerin war somit nicht aufgehoben, auch wenn eine gewisse Abhängigkeit vorlag. Damit liegt keine Ausbeutung der Arbeitskraft der Mutter der Beschwerdeführerin vor, selbst wenn Erstere i.S.v. Art. 182 StGB vom Beschuldigten angeworben worden wäre.
- 9 - 4.3.3. Abgesehen von den nicht gegebenen Tatbestandselementen des Anwer- bens und der Ausbeutung der Mutter der Beschwerdeführerin sind trotz zeitlicher Nähe von Einzug (1. Juli 2022) und Beginn des sexuellen Miss- brauchs (20. September 2022; vgl. dazu Anklage, Ziff. 1.2, act. 6848) auch keine Hinweise aktenkundig, dass der Beschuldigte die Mutter der Be- schwerdeführerin einzig zum Zweck des Missbrauchs der Beschwerdefüh- rerin in die Schweiz gelockt haben soll. Dass der Abschluss einer Risiko- kapitalversicherung "G._____" bei der Krankenkasse für die Beschwerde- führerin im Oktober 2022 ein Hinweis auf den vom Beschuldigten beabsich- tigen Missbrauch liefern könnte (so die Mutter der Beschwerdeführerin, vgl. act. 1793 ff.), erscheint gesucht. 4.4. Im Ergebnis scheint ausgeschlossen, dass der Beschuldigte wegen Men- schenhandels zum Nachteil der Beschwerdeführerin verurteilt werden könnte, vielmehr ist diesbezüglich von einer klaren Straflosigkeit des Be- schuldigten auszugehen. Ziff. 1 f der angefochtenen Teil-Einstellungsver- fügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 10. Juli 2026 erweist sich damit als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist vollumfänglich ab- zuweisen. 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfäng- lich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihr keine Entschädigung auszurichten. 6. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist wegen Aussichtslosigkeit ihrer Beschwerde abzuweisen (vgl. dazu BGE 142 III 138 E. 5.1). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr.1'000.00 und den Auslagen von Fr. .00, zusammen Fr..00, wer- den der Beschwerdeführerin auferlegt.
- 10 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 8. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli