Sachverhalt
konkret zu umschreiben und darzulegen, aus welchen Gründen er der Auf- fassung ist, dass ein strafbares Verhalten vorliegen könnte. Der Beschwer- deführer hat es damit unterlassen, strafrechtlich relevante Vorwürfe zu plausibilisieren. Somit hat die Staatsanwaltschaft Baden zu Recht eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. 2.5. Auf die übrigen Anträge des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten. Dies gilt in Bezug auf den Antrag, es sei festzustellen, dass er unschuldig sei. Ein solches Begehren kann nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwer- deverfahrens bilden. Gegenstand bildet einzig die angefochtene Nichtan- handnahmeverfügung. Auch über die Obhut seines Sohnes kann im vorlie- genden Verfahren nicht befunden werden. Nachdem auf den Hauptantrag nicht einzutreten ist, kann auch auf den gestellten Entschädigungsantrag nicht eingetreten werden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund der Weigerung, eine Strafuntersuchung zu führen, liege Folter vor, kann ihm offensichtlich nicht gefolgt werden. Schliesslich ist auch die Behauptung unbehelflich, er werde aufgrund seiner Herkunft diskriminiert, zumal der Beschwerdeführer nicht konkret darlegt, inwiefern er diskriminiert worden sein soll. 2.6. Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es sind keine Entschädigungen zuzusprechen. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege.
- 6 - 4.2. Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 29 Abs. 3 BV soll jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte ermöglichen. Es han- delt sich hierbei um eine verfassungsmässige Minimalgarantie, welche für das Strafverfahren von der Strafprozessordnung umgesetzt und konkreti- siert wird, wobei die Strafprozessordnung über die Garantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehen kann. Art. 136 StPO konkretisiert die Voraus- setzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Pri- vatklägerschaft im Strafprozess (Urteil des Bundesgerichts 6B_1254/2018 vom 17. September 2019 E. 3.3 mit Hinweis). Nach der genannten Bestim- mung gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durch- setzung ihrer Zivilansprüche die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Pri- vatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO). Dem Opfer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt für die Durchsetzung seiner Straf- klage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Straf- klage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Die unent- geltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicher- heitsleistungen, die Befreiung von den Verfahrenskosten und die Bestel- lung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Pri- vatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 StPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist im Rechtsmittelverfahren neu zu beantra- gen (Art. 136 Abs. 3 StPO). 4.3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Leistung einer Sicherheit für allfällige Kosten respektive auf Stundung oder Ratenzahlung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. Nach dem oben Ausgeführten erweist sich die Beschwerde zudem als aussichtslos. Gleiches hat für allfällige Zivilforderungen zu gelten, wobei solche aber oh- nehin weder konkret geltend gemacht noch ersichtlich sind. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- 7 - 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 32.00, zusammen Fr. 832.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 2. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Toebak
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO innert 10 Tagen mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Be- schwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO, womit die Beschwerde zulässig ist.
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft Baden begründete die Nichtanhandnahme des Ver- fahrens damit, aus dem 11-seitigen Memorandum gehe nicht hervor, wo, was, wann, durch wen und wie erfolgt sein soll. Es lasse sich daher nicht prüfen, ob etwas strafrechtlich Relevantes vorgefallen sei. Der Beschwer- deführer habe seine Eingabe zudem auch nicht präzisiert, obwohl ihm dazu die Gelegenheit geboten worden sei.
E. 2.2 Die Beschwerdebegründung hat sich zumindest in minimaler Form mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu befassen (vgl. GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9a ff. zu Art. 396 StPO). Dabei kann nicht jeder Begründungsmangel, der nicht mehr innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist behebbar ist, zu ei- ner Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen. Die Beschwerdegründe müssen in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehn- tägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan sein, dass klar wird, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer führt im vorliegenden Beschwerdeverfahren Fol- gendes aus: Zunächst erläutert er den Verfahrensgang. Anschliessend legt er dar, welche EMRK-Normen seiner Ansicht nach verletzt worden seien, und nennt verschiedene Beweismittel. Damit setzt er sich aber nicht
- 4 - ansatzweise mit den Erwägungen in der Nichtanhandnahmeverfügung auseinander. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern entgegen der An- sicht der Staatsanwaltschaft Baden seinem Memorandum klare und detail- lierte Informationen zu einem strafrechtlich relevanten Verhalten einer kon- kreten Person entnommen werden könnten. Anstatt seine Ausführungen zu konkretisieren, begnügt sich der Beschwerdeführer damit, er habe be- reits mit der Strafanzeige alle erforderlichen Informationen eingereicht. Da- bei verweist er weder auf eine konkrete Aktenstelle noch macht er in der Beschwerde weiterführende Angaben. Es ist nicht Aufgabe der Beschwer- dekammer in Strafsachen, die schwer verständliche Eingabe des Be- schwerdeführers zu interpretieren und nach einem möglichen strafbaren Verhalten zu durchsuchen. Somit ist bereits fraglich, ob die Beschwerde den Begründungsanforderungen genügt. Die Frage kann indes offenblei- ben. Soweit auf die Beschwerde hinsichtlich der beantragten Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Juli 2026 einzutreten wäre, wäre sie abzuweisen, was nachfolgend zu erläutern ist.
E. 2.4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den In- formationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderli- chen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 7B_157/2025 vom 26. Januar 2026 E. 2.3.4; 7B_87/2025 und 7B_88/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1; 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3). Dagegen verfügt die Staatsan- waltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshin- dernisse bestehen (Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme er- ledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legali- tätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_367/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 2.2; 7B_87/2025 und 7B_88/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1; 7B_637/2023 vom 6. Januar 2025 E. 2.1; je mit Hinweisen).
E. 2.4.2 Aus der Strafanzeige vom 27. Mai 2026 geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer mit einem kindesschutzrechtlichen Verfahren betref- fend seinen Sohn nicht einverstanden ist. Darin werden zwar verschiedene
- 5 - Strafnormen und Personennamen genannt. Was aber wem konkret vorge- worfen wird und wo sich das angeblich strafbare Verhalten ereignet haben soll, ergibt sich aus der Eingabe allerdings nicht. Die Staatsanwaltschaft Baden hat dem Beschwerdeführer deshalb die Gelegenheit gegeben, seine Eingabe zu präzisieren respektive näher zu erläutern. Der Beschwerdefüh- rer liess die Gelegenheit zur Erläuterung seiner Eingabe ungenutzt verstrei- chen. Auch die Ausführungen in der Beschwerde tragen nichts zur Präzi- sierung seiner Vorhalte bei. Die blosse Behauptung, dass Straftaten be- gangen worden seien, und das blosse Nennen angeblich erfüllter Tatbe- stände genügen offensichtlich nicht. Vielmehr hätte es dem Beschwerde- führer oblegen, eine plausible Tatsachengrundlage für einen Anfangsver- dacht zu schildern, also mindestens den zugrundeliegenden Sachverhalt konkret zu umschreiben und darzulegen, aus welchen Gründen er der Auf- fassung ist, dass ein strafbares Verhalten vorliegen könnte. Der Beschwer- deführer hat es damit unterlassen, strafrechtlich relevante Vorwürfe zu plausibilisieren. Somit hat die Staatsanwaltschaft Baden zu Recht eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen.
E. 2.5 Auf die übrigen Anträge des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten. Dies gilt in Bezug auf den Antrag, es sei festzustellen, dass er unschuldig sei. Ein solches Begehren kann nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwer- deverfahrens bilden. Gegenstand bildet einzig die angefochtene Nichtan- handnahmeverfügung. Auch über die Obhut seines Sohnes kann im vorlie- genden Verfahren nicht befunden werden. Nachdem auf den Hauptantrag nicht einzutreten ist, kann auch auf den gestellten Entschädigungsantrag nicht eingetreten werden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund der Weigerung, eine Strafuntersuchung zu führen, liege Folter vor, kann ihm offensichtlich nicht gefolgt werden. Schliesslich ist auch die Behauptung unbehelflich, er werde aufgrund seiner Herkunft diskriminiert, zumal der Beschwerdeführer nicht konkret darlegt, inwiefern er diskriminiert worden sein soll.
E. 2.6 Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 3 Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es sind keine Entschädigungen zuzusprechen.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege.
- 6 -
E. 4.2 Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 29 Abs. 3 BV soll jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte ermöglichen. Es han- delt sich hierbei um eine verfassungsmässige Minimalgarantie, welche für das Strafverfahren von der Strafprozessordnung umgesetzt und konkreti- siert wird, wobei die Strafprozessordnung über die Garantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehen kann. Art. 136 StPO konkretisiert die Voraus- setzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Pri- vatklägerschaft im Strafprozess (Urteil des Bundesgerichts 6B_1254/2018 vom 17. September 2019 E. 3.3 mit Hinweis). Nach der genannten Bestim- mung gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durch- setzung ihrer Zivilansprüche die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Pri- vatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO). Dem Opfer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt für die Durchsetzung seiner Straf- klage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Straf- klage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Die unent- geltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicher- heitsleistungen, die Befreiung von den Verfahrenskosten und die Bestel- lung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Pri- vatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 StPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist im Rechtsmittelverfahren neu zu beantra- gen (Art. 136 Abs. 3 StPO).
E. 4.3 Der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Leistung einer Sicherheit für allfällige Kosten respektive auf Stundung oder Ratenzahlung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. Nach dem oben Ausgeführten erweist sich die Beschwerde zudem als aussichtslos. Gleiches hat für allfällige Zivilforderungen zu gelten, wobei solche aber oh- nehin weder konkret geltend gemacht noch ersichtlich sind. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- 7 - 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 32.00, zusammen Fr. 832.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 2. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Toebak
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.274 (STA.2026.4588) Art. 359 Entscheid vom 2. September 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Toebak Beschwerde- A._____, […] führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom gegenstand 7. Juli 2026 in der Strafsache gegen unbekannte Täterschaft
- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit vom 27. Mai 2026 datierter Eingabe "UMFASSENDE RECHTLICHE MEMORANDUM" wandte sich A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an die Staatsanwaltschaft Baden. In der 11-seitigen Eingabe äussert sich der Beschwerdeführer zu verschiedenen angeblichen Rechtsverletzungen. 1.2. Mit Schreiben vom 9. Juni 2026 forderte die Staatsanwaltschaft Baden den Beschwerdeführer auf, seine Strafanzeige zu präzisieren. Namentlich müsse er einen Tatort, einen Straftatbestand, eine Tatzeit, mögliche be- schuldigte Personen usw. bezeichnen. Ausserdem wies sie den Beschwer- deführer darauf hin, dass seiner Anzeige nicht zu entnehmen sei, an wel- chem Ort Straftaten begangen worden sein sollen. Damit könne nicht fest- gestellt werden, in wessen Zuständigkeitsbereich die Angelegenheit falle. 1.3. Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen. 2. Am 7. Juli 2026 erliess die Staatsanwaltschaft Baden eine Nichtanhand- nahmeverfügung. Diese wurde am 10. Juli 2026 von der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Mit persönlich überbrachter Eingabe vom 22. Juli 2026 erhob der Be- schwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Aargau Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmever- fügung vom 7. Juli 2026. Er beantragte deren Aufhebung und die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen unbekannte Täterschaft. Im Weiteren be- gehrte er die Anordnung einer unabhängigen Untersuchung der Falschaus- sagen, die Anerkennung, dass er unschuldig sei, die sofortige Rückgabe seines Sohnes B._____ in seine Obhut, eine Entschädigung für die erlittene "Unrechtsbehandlung" sowie eine Untersuchung der rassistischen Be- handlung durch die Behörden des Kantons Aargau. 3.2. Mit Verfügung vom 28. Juli 2026 setzte die Verfahrensleiterin der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen zur Leistung einer Sicher- heit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten.
- 3 - 3.3. Mit Eingabe vom 31. Juli 2026 beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei die einverlangte Kostensicherheit zu erlassen. Es sei ihm für das Be- schwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zudem sei ihm eine Stundung oder Ratenzahlung zu bewilligen. 3.4. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt (Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO e contrario). Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO innert 10 Tagen mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Be- schwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO, womit die Beschwerde zulässig ist. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden begründete die Nichtanhandnahme des Ver- fahrens damit, aus dem 11-seitigen Memorandum gehe nicht hervor, wo, was, wann, durch wen und wie erfolgt sein soll. Es lasse sich daher nicht prüfen, ob etwas strafrechtlich Relevantes vorgefallen sei. Der Beschwer- deführer habe seine Eingabe zudem auch nicht präzisiert, obwohl ihm dazu die Gelegenheit geboten worden sei. 2.2. Die Beschwerdebegründung hat sich zumindest in minimaler Form mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu befassen (vgl. GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9a ff. zu Art. 396 StPO). Dabei kann nicht jeder Begründungsmangel, der nicht mehr innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist behebbar ist, zu ei- ner Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen. Die Beschwerdegründe müssen in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehn- tägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan sein, dass klar wird, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5). 2.3. Der Beschwerdeführer führt im vorliegenden Beschwerdeverfahren Fol- gendes aus: Zunächst erläutert er den Verfahrensgang. Anschliessend legt er dar, welche EMRK-Normen seiner Ansicht nach verletzt worden seien, und nennt verschiedene Beweismittel. Damit setzt er sich aber nicht
- 4 - ansatzweise mit den Erwägungen in der Nichtanhandnahmeverfügung auseinander. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern entgegen der An- sicht der Staatsanwaltschaft Baden seinem Memorandum klare und detail- lierte Informationen zu einem strafrechtlich relevanten Verhalten einer kon- kreten Person entnommen werden könnten. Anstatt seine Ausführungen zu konkretisieren, begnügt sich der Beschwerdeführer damit, er habe be- reits mit der Strafanzeige alle erforderlichen Informationen eingereicht. Da- bei verweist er weder auf eine konkrete Aktenstelle noch macht er in der Beschwerde weiterführende Angaben. Es ist nicht Aufgabe der Beschwer- dekammer in Strafsachen, die schwer verständliche Eingabe des Be- schwerdeführers zu interpretieren und nach einem möglichen strafbaren Verhalten zu durchsuchen. Somit ist bereits fraglich, ob die Beschwerde den Begründungsanforderungen genügt. Die Frage kann indes offenblei- ben. Soweit auf die Beschwerde hinsichtlich der beantragten Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Juli 2026 einzutreten wäre, wäre sie abzuweisen, was nachfolgend zu erläutern ist. 2.4. 2.4.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den In- formationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderli- chen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 7B_157/2025 vom 26. Januar 2026 E. 2.3.4; 7B_87/2025 und 7B_88/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1; 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3). Dagegen verfügt die Staatsan- waltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshin- dernisse bestehen (Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme er- ledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legali- tätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_367/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 2.2; 7B_87/2025 und 7B_88/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1; 7B_637/2023 vom 6. Januar 2025 E. 2.1; je mit Hinweisen). 2.4.2. Aus der Strafanzeige vom 27. Mai 2026 geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer mit einem kindesschutzrechtlichen Verfahren betref- fend seinen Sohn nicht einverstanden ist. Darin werden zwar verschiedene
- 5 - Strafnormen und Personennamen genannt. Was aber wem konkret vorge- worfen wird und wo sich das angeblich strafbare Verhalten ereignet haben soll, ergibt sich aus der Eingabe allerdings nicht. Die Staatsanwaltschaft Baden hat dem Beschwerdeführer deshalb die Gelegenheit gegeben, seine Eingabe zu präzisieren respektive näher zu erläutern. Der Beschwerdefüh- rer liess die Gelegenheit zur Erläuterung seiner Eingabe ungenutzt verstrei- chen. Auch die Ausführungen in der Beschwerde tragen nichts zur Präzi- sierung seiner Vorhalte bei. Die blosse Behauptung, dass Straftaten be- gangen worden seien, und das blosse Nennen angeblich erfüllter Tatbe- stände genügen offensichtlich nicht. Vielmehr hätte es dem Beschwerde- führer oblegen, eine plausible Tatsachengrundlage für einen Anfangsver- dacht zu schildern, also mindestens den zugrundeliegenden Sachverhalt konkret zu umschreiben und darzulegen, aus welchen Gründen er der Auf- fassung ist, dass ein strafbares Verhalten vorliegen könnte. Der Beschwer- deführer hat es damit unterlassen, strafrechtlich relevante Vorwürfe zu plausibilisieren. Somit hat die Staatsanwaltschaft Baden zu Recht eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. 2.5. Auf die übrigen Anträge des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten. Dies gilt in Bezug auf den Antrag, es sei festzustellen, dass er unschuldig sei. Ein solches Begehren kann nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwer- deverfahrens bilden. Gegenstand bildet einzig die angefochtene Nichtan- handnahmeverfügung. Auch über die Obhut seines Sohnes kann im vorlie- genden Verfahren nicht befunden werden. Nachdem auf den Hauptantrag nicht einzutreten ist, kann auch auf den gestellten Entschädigungsantrag nicht eingetreten werden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund der Weigerung, eine Strafuntersuchung zu führen, liege Folter vor, kann ihm offensichtlich nicht gefolgt werden. Schliesslich ist auch die Behauptung unbehelflich, er werde aufgrund seiner Herkunft diskriminiert, zumal der Beschwerdeführer nicht konkret darlegt, inwiefern er diskriminiert worden sein soll. 2.6. Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es sind keine Entschädigungen zuzusprechen. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege.
- 6 - 4.2. Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 29 Abs. 3 BV soll jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte ermöglichen. Es han- delt sich hierbei um eine verfassungsmässige Minimalgarantie, welche für das Strafverfahren von der Strafprozessordnung umgesetzt und konkreti- siert wird, wobei die Strafprozessordnung über die Garantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehen kann. Art. 136 StPO konkretisiert die Voraus- setzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Pri- vatklägerschaft im Strafprozess (Urteil des Bundesgerichts 6B_1254/2018 vom 17. September 2019 E. 3.3 mit Hinweis). Nach der genannten Bestim- mung gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durch- setzung ihrer Zivilansprüche die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Pri- vatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO). Dem Opfer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt für die Durchsetzung seiner Straf- klage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Straf- klage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Die unent- geltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicher- heitsleistungen, die Befreiung von den Verfahrenskosten und die Bestel- lung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Pri- vatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 StPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist im Rechtsmittelverfahren neu zu beantra- gen (Art. 136 Abs. 3 StPO). 4.3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Leistung einer Sicherheit für allfällige Kosten respektive auf Stundung oder Ratenzahlung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. Nach dem oben Ausgeführten erweist sich die Beschwerde zudem als aussichtslos. Gleiches hat für allfällige Zivilforderungen zu gelten, wobei solche aber oh- nehin weder konkret geltend gemacht noch ersichtlich sind. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- 7 - 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 32.00, zusammen Fr. 832.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 2. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Toebak