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SBK.2026.259

Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen — SBK.2026.259

AG Strafgericht ·Beschwerdekammer in Strafsachen · 2026-10-12 · Deutsch AG
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet in erster Linie der Entschädigungs- und Genugtuungsentscheid (Dispositiv-Ziff. 3) der ge- mäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbaren Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm. Soweit die Beschwerde sich gegen die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm angeordnete Einziehung der beschlagnahmten Gegen- stände (vgl. Art. 320 Abs. 2 StPO) richtet (vgl. Ziff. 3 der Rechtsbegehren; vgl. auch die Rüge der Verletzung des Willkürverbots und des Verhältnis- mässigkeitsprinzips, Beschwerde, Ziff. 4 sowie Beschwerde, Ziff. 7), ist nicht darauf einzutreten. Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung, so ist gegen diesen Einziehungsentscheid nicht das Rechtsmittel der Beschwerde zu ergreifen, sondern vielmehr Einspra- che zu erheben (vgl. Art. 322 Abs. 3 StPO; vgl. auch Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung; MATTHIAS HEINIGER / RONNY RICKLI, in: Bas- ler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 322 StPO; vgl. dazu auch die Einsprache des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2026, Beschwerdebeilage 4). Die vorliegende Beschwerde ist damit nur zulässig, soweit mit ihr die Entschädigungs- und Genugtuungs- folgen angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist durch den Entschä- digungs- und Genugtuungsentscheid gemäss Dispositiv-Ziff. 3 der ange- fochtenen Verfügung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Da das Beschwerdeverfahren der Überprüfung der

- 5 - Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids auf Basis des vor der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bestehenden Streitgegenstands (vgl. den Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung und Genugtuung vom 16. Februar 2026 mit einer totalen Entschädigungssumme inkl. Ge- nugtuung von Fr. 5'524.30, Beschwerdebeilage 3) dient, erweist sich die Ausweitung des Rechtsbegehrens – der Beschwerdeführer verlangt neu eine Entschädigungssumme inkl. Genugtuung von total Fr. 5'924.30 (vgl. Beschwerde, Ziff. 2) respektive Fr. 6'594.30 (vgl. Beschwerdeergänzung) – als unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde einzutreten.

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründete den Entschädigungs- und Genugtuungsentscheid damit, sie könne nicht über die vom Beschwer- deführer geltend gemachten Kosten befinden, welche im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren entstanden seien. Dies seien die Kosten in der Höhe von Fr. 200.00 für die Aushilfe im Laden am 23. September 2025 und teil- weise die Kosten der Firma "C._____". Die restlichen Kosten der Firma "C._____" (für Verfahrensbegleitung, Beratungsleistungen und einer fach- spezifischen Expertise im Untersuchungsverfahren) seien nicht entschädi- gungspflichtig, weil die Leistungen durch einen Privaten erfolgt seien, der nicht über die anwaltliche Berechtigung verfüge. Im Übrigen bestehe für Rechtsgutachten bzw. fachspezifische Expertisen betreffend inländischen Rechts ohnehin keine Entschädigungspflicht. Betreffend die beantragte Entschädigung für den privaten zeitlichen Aufwand könne offenbleiben, wie viele Stunden dem Untersuchungsverfahren zuzurechnen seien, zumal es sich um reinen, im Freizeitbereich angefallenen Zeitaufwand handle, der nicht entschädigt werde. Der eigene Zeitaufwand des Beschwerdeführers habe nicht nachweislich zu einer konkreten, erheblichen wirtschaftlichen Einbusse geführt. Es sei dem Beschwerdeführer auch keine Genugtuung auszurichten, weil der erhobene strafrechtliche Vorwurf nicht derart schwer gewogen habe, dass seine Existenz im Kern bedroht gewesen sei oder zu einer tiefgreifenden psychischen Erkrankung geführt hätte. Die von ihm gel- tend gemachte psychische Belastung gehe nicht über das hinaus, was je- der unbescholtene Bürger in einer vergleichbaren Situation empfinde. Dass das vorliegende Verfahren zu einer ausserordentlichen, sozial stigmatisie- renden oder existenzbedrohenden Situation geführt hätte, sei weder dar- getan noch ersichtlich.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise (nur) eine Verletzung von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO geltend, erachtete aber auch die Zusprechung einer Genugtuung für angezeigt. Er brachte vor, dass die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm im Rahmen des Verfahrensabschlusses mittels

- 6 - Einstellungsverfügung vollumfänglich zuständig und verpflichtet gewesen sei, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des gesamten durch das Verfahren verursachten Komplexes zu befinden (vgl. Beschwerde, Ziff. 1). Die Kosten für die beigezogene Fachexpertise stellten eine unmittelbare wirtschaftliche Einbusse dar und seien für eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte zwingend notwendig gewesen (Beschwerde, Ziff. 3). Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe das Verhältnismässigkeits- prinzip missachtet, indem sie jegliche Entschädigung verweigere (Be- schwerde, Ziff. 4). Durch Ignorieren der medizinischen Fakten und seiner besonderen Verhältnisse liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (Beschwerde, Ziff. 5). Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe seinen Aufwand unzulässig als "allgemeines Lebensrisiko" qualifiziert. Es liege kein banaler Standardfall vor, was sich auch durch den Vermögensschaden durch den Totalverlust der Ware zeige. Er qualifiziere das behördliche Han- deln als schwere Existenzgefährdung. Die Kosten der Fachberatung, die Kioskaushilfe sowie die beantragte Genugtuung seien direkte, kausale Folge des unrechtmässigen und von Rechtsunsicherheit geprägten Staats- aktes und vollumfänglich zuzusprechen (Beschwerde, Ziff. 6 und Schluss- bemerkungen). Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe eine verfah- rensrechtliche Gegenleistung verweigert, indem sie keine Entschädigung und Genugtuung zugesprochen habe. Der Grundsatz von Treu und Glau- ben werde so ins Gegenteil verkehrt (vgl. Beschwerde, Ziff. 7 und Schluss- bemerkungen). Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe seine doku- mentierten, schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie den dadurch bedingten erheblichen persönlichen Mehraufwand mit keinem Wort gewürdigt (vgl. Beschwerde, Schlussbemerkungen).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm in der angefochtenen Ein- stellungsverfügung eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren SBE.2026.3 verweigert worden ist. Der Vizepräsident der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Aargau hat in seinem Entscheid vom 20. Januar 2026 den Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers für das Beschwer- deverfahren SBE.2026.3 geprüft (und abgewiesen). Wenn die Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm in der angefochtenen Einstellungsverfügung aus- führte, sie könne nicht über die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten befinden, so ist dies zutreffend. Insofern kann auch auf die zutref- fenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in ihrer Ein- stellungsverfügung (E. 2.4) verwiesen werden (so u. a. auch, was die vom Beschwerdeführer mit Beschwerde explizit begründeten Kosten für die Ki- oskaushilfe anbelangt; vgl. Beschwerde, Ziff. 6).

- 7 -

E. 2.4.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO u. a. Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Ver- teidigung (lit. a). Die nach lit. a zu ersetzenden Aufwendungen sind die Kos- ten der frei gewählten Verteidigung i.S.v. Art. 129 StPO. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO hat die beschuldigte Person, die ganz oder teilweise freigesprochen oder gegen die ein Verfahren eingestellt wird, Anspruch auf eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, welche ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Entschädigt werden Lohn- und Erwerbseinbussen, die wegen Freiheitsent- zugs oder der Beteiligung an den Verfahrenshandlungen erlitten wurden (WEHRENBERG / FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N.23 zu Art. 429 StPO). Es handelt sich dabei um eine Kausalhaftung des Staates. Dabei obliegt der beschuldigten Per- son, ihren Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen zu begründen und zu belegen. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wo- nach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR; Urteil des Bundesgerichts 7B_81/2023 vom 28. Au- gust 2024 E. 2.3.3). Ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht dann, wenn das schadens- stiftende Verhalten für den eingetretenen Schaden eine notwendige Bedin- gung (conditio sine qua non) bildet, d. h. nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele (Urteil des Bun- desgerichts 7B_81/2023 vom 28. August 2024 E. 2.3.4). Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn ein Umstand nicht nur conditio sine qua non des Schadens, sondern auch nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolgs als durch die fragliche Bedingung wesentlich begünstigt erscheint (Urteil des Bundesgerichts 7B_81/2023 vom 28. August 2024 E. 2.3.5). Eine Entschädigung für den persönlichen Zeitaufwand (Aktenstudium, Ver- fassen von Eingaben, Teilnahme an Verhandlungen etc.) von nicht anwalt- lich vertretenen Personen ist in der StPO ebenso wenig explizit vorgesehen wie bei anwaltlich vertretenen Personen, die trotz der anwaltlichen Vertei- digung in der Regel eigene Zeit für ihre Verteidigung aufwenden müssen (Gespräche mit Verteidiger etc.). Nach Niklaus Schmid (Autor) sind private Zeitaufwendungen und Zeitausfälle der beschuldigten Person daher nicht

- 8 - oder nur im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zu entschädigen, wenn ein Lohn- oder Verdienstausfall im Sinne dieser Bestimmung belegt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3.1, m.w.H.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann einer nicht an- waltlich vertretenen Partei für den persönlichen Arbeitsaufwand im Zusam- menhang mit einem Beschwerdeverfahren auch eine Parteientschädigung zugesprochen werden, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen. Solche besonderen Verhältnisse liegen nach der Rechtsprechung vor, wenn es sich a) um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt;

b) die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zu- mutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; und c) zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3.2, m.w.H.; vgl. dazu auch WEHRENBERG / FRANK, a.a.O., N. 20 zu Art. 429 StPO).

E. 2.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe eine Fachexpertise im Le- bensmittelrecht eingeholt. Diese Beratungskosten seien effektiv angefallen und ohne den Beizug eines Experten wäre es ihm nicht möglich gewesen, die Kompetenzüberschreitung der Behörden aufzudecken. Der Beschwer- deführer will als Berater D._____, [Ort], beigezogen haben. Dieser scheint Beratungen in verschiedenen Fachbereichen anzubieten. Es handelt sich nicht um einen Rechtsanwalt. Unter Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO fallen, wie bereits ausgeführt, die Kosten für die frei gewählte Verteidigung. Bei D._____ handelt es sich nicht um einen Rechtsanwalt oder Verteidiger, weshalb ein Ersatz solcher Kosten für Leistungen, die üblicherweise ein Rechtsanwalt erbringt, von vornherein ausser Betracht fällt. Der Beschwerdeführer hätte zur angemessenen Aus- übung seiner Verfahrensrechte ohne weiteres eine private Verteidigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO beiziehen können. Soweit der Beschwerdeführer die Beratungskosten unter Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO entschädigt haben möchte, ist festzustellen, dass diese keinen ersatzfähigen Lohn- oder Verdienstausfall im Sinne dieser Bestimmung verkörpern. Auch unter Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO besteht daher kein Ent- schädigungsanspruch.

E. 2.4.3 Was die geltend gemachten privaten Zeitaufwendungen des Beschwerde- führers anbelangt, so sind diese – abgesehen davon, dass sie nicht nach- gewiesenermassen (gänzlich) im Untersuchungsverfahren anfielen – nicht durch einen Lohn- oder Verdienstausfall belegt. Auch liegen entgegen der

- 9 - Auffassung des Beschwerdeführers keine besonderen Verhältnisse vor. Das Verfahren mit dem Vorwurf der Widerhandlung gegen das Tabakpro- duktegesetz gem. Art. 45 Abs. 1 lit. b und f TabPG – einer Übertretung – war nicht derart komplex, dass es einen grossen Aufwand gerechtfertigt hätte bzw. einen Arbeitsaufwand, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Im Übrigen muss der Mehraufwand direkt durch das Verfahren und nicht durch eine vorbestehende Krankheit (vgl. dazu Entschädigungsantrag vom 16. Feb- ruar 2026, S. 3 f., Beschwerdebeilage 3; der Beschwerdeführer reicht dazu

u. a. sehr alte, aus den Jahren 2006 bis 2010 stammende Unterlagen ein, welche untauglich sind, einen notwendigen Mehraufwand zu belegen) be- dingt sein. Insofern ist auch zutreffend und liegt keine Verletzung des recht- lichen Gehörs vor, wenn die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht weiter auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen und den behaupteten er- heblichen persönlichen Mehraufwand einging. Schliesslich zeigen sich be- sondere Verhältnisse auch nicht in einem durch den Totalverlust der Ware erlittenen Vermögensschaden. Der in diesem Zusammenhang allenfalls entstandene Schaden wäre bei der E._____ GmbH (vgl. dazu Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 22. August 2025, S. 2, Untersuchungsakten) und nicht bei ihm als Privatperson angefallen. Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 StPO kann der Beschwerdeführer nur den eigenen Schaden, nicht aber Drittschäden geltend machen. Demgemäss hat die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm auch diesbezüglich zu Recht keine Entschädigung zugesprochen, auch wenn aus Sicht des Beschwerdeführers kein banaler Standardfall vorliegt bzw. das Verfahren für ihn persönlich von einiger Trag- weite gewesen ist. Damit geht jedoch nicht zwingend ein grosser Arbeits- aufwand i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO einher. Nicht weiter ist deshalb auf seine damit in Zusammenhang stehenden Ausführungen betreffend Rückforderungsverzicht bzw. Gegenleistung/Treu und Glauben einzuge- hen (vgl. Beschwerde, Ziff. 7), soweit diese nicht ohnehin die Einziehung (Ziff. 3 der Rechtsbegehren) betreffen und damit ausserhalb des Streitge- genstandes stehen (vgl. E. 1 oben). Ebenfalls nicht einzugehen ist auf die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots und der Begründungs- pflicht, was angeblich zu Mehraufwand geführt habe (vgl. Beschwerde, Ziff. 2).

E. 2.4.4 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm dem Beschwerdeführer für das Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Tabakproduktegesetz keine Entschädigung ausgerichtet hat.

- 10 -

E. 2.5.1 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person, die ganz oder teilweise freigesprochen oder gegen die ein Verfahren eingestellt wird, Anspruch auf Genugtuung für besonders schwerwiegende Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Ein Anspruch auf Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO be- steht regelmässig, wenn gegenüber der beschuldigten Person Untersu- chungs- oder Sicherheitshaft angeordnet wurde. Nebst der Haft können auch weitere Verfahrenshandlungen oder Umstände wie etwa familiäre oder berufliche Konsequenzen des Strafverfahrens sowie eine mit starkem Medienecho durchgeführte Untersuchung oder eine erhebliche Präsenta- tion in den Medien eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen (Urteil des Bundesge- richts 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 2.3.1). Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflich- tigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aus- sicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf der Würdigung sämtli- cher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). Es sind die Be- sonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen wie die Auswirkungen des Strafverfahrens auf die betroffene Person und die Schwere der ihr vorge- worfenen Taten etc. (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2018 vom

13. Mai 2024 E. 2.3.2).

E. 2.5.2 Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund des Strafverfahrens wegen Übertretung des Tabakproduktegesetzes be- sonders schwerwiegende Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse erlitten haben sollte. Der Beschwerdeführer machte mit Beschwerde einzig geltend, die Genugtuung sei aufgrund des unrechtmässigen und von schwerer Rechtsunsicherheit geprägten Staatsaktes und gemäss Art. 429 StPO geschuldet (vgl. Beschwerde, Ziff. 6). Inwiefern ein behaup- tetes staatliches Fehlverhalten durch ein (beachtetes) Beweisverwertungs- verbot (vgl. die Begründung der Einstellung, angefochtene Verfügung E. 1) resultiert haben sollte, ist weder ersichtlich noch substanziiert dargelegt oder in irgendeiner Form belegt. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm dem Beschwerdeführer keine Genugtu- ung zugesprochen hat.

- 11 -

E. 2.6 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Dispositiv-Ziff. 3 der Einstel- lungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 19. Juni 2026 nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

E. 3 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem un- terliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und hat er keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 44.00, zusammen Fr. 844.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

- 12 - Aarau, 12. Oktober 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.259 (STA.2025.6713) Art. 395 Entscheid vom 12. Oktober 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […], führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom gegenstand 19. Juni 2026 betreffend Entschädigung und Genugtuung in der Strafsache gegen A._____

- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte gegen A._____ (fortan: Be- schwerdeführer) ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Widerhand- lungen gegen das Tabakproduktegesetz. 1.2. Am 5. September 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Beschlagnahme der anlässlich der Polizeikontrolle vom 3. April 2025 im Geschäft "B._____" in [Ort] sichergestellten Einweg-E-Zigaretten. 1.3. Der Vizepräsident der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Aargau hiess die gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 5. September 2025 gerichtete Beschwerde am 20. Januar 2026 teil- weise gut (SBE.2026.3). Er hob den angefochtenen Beschlagnahmebefehl auf und wies die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm an, die zuständigen Le- bensmittelkontrollorgane über die beschlagnahmten Gegenstände zu infor- mieren, damit diese darüber befinden könnten, was mit den E-Zigaretten geschehen soll. 2. Am 19. Juni 2026 erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die nach- folgende Einstellungsverfügung: " 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen Widerhandlun- gen gegen das Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zi- garetten wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO). 3. Der beschuldigten Person werden keine Entschädigung und keine Genug- tuung ausgerichtet (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO) 4. Die beschlagnahmten Gegenstände (4x VOZOL Star 2000, 23x VOZOL Gear 10'000 und 40x Elfbar 2'500) werden eingezogen (Art. 320 Abs. 2 StPO, Art. 69 Abs. 1 StGB)." Die Einstellungsverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau am 22. Juni 2026 genehmigt.

- 3 - 3. 3.1. Gegen die ihm am 2. Juli 2026 zugestellte Einstellungsverfügung vom

19. Juni 2026 erhob der Beschwerdeführer am 9. Juli 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aar- gau und stellte die folgenden Anträge: " 1. Die Dispositv-Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 19. Juni 2026 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei für das kantonale Untersuchungsverfahren eine angemessene Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 429 StPO in der Höhe von total CHF 5'924.30 zuzusprechen, zuzüg- lich Zins zu 5 % seit dem 3. April 2025. 3. Eventualiter: Die Dispositv-Ziffer 4 der Einstellungsverfügung vom

19. Juni 2026 sei aufgrund qualifizierter Rechtswidrigkeit und Missachtung der Bindungswirkung des obergerichtlichen Entscheids vom 20. Ja- nuar 2026 (SBE.2026.3) ebenfalls aufzuheben, beziehungsweise deren Unzulässigkeit festzustellen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Aargau für das vorliegende Beschwerdeverfahren." 3.2. Ebenfalls am 9. Juli 2026 erhob der Beschwerdeführer bei der Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm Einsprache gegen die in der Einstellungsverfü- gung getroffene Einziehungsanordnung. 3.3. Mit Beschwerdeergänzung vom 13. Juli 2026 stellte der Beschwerdeführer die folgenden Anträge: " 1. Die Dispositv-Ziffer 3 der Einstellungs- und Einziehungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 19. Juni 2026 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei für das kantonale Untersuchungsverfahren eine angemessene Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 429 StPO in der Höhe von total CHF 6'594.30 zuzusprechen, zuzüg- lich Zins zu 5 % seit dem 3. April 2025 (Die Gesamtsumme für das Vorver- fahren setzt sich wie folgt zusammen: Expertenhonorar CHF 3'024.30, Ki- oskaushilfe CHF 200.00, persönlicher Zeitaufwand CHF 1'800.00, Genug- tuung CHF 500.00 sowie aus dem nachgelagerten Einstellungs- und Ein- zugsverfahren der materielle Schaden für die 67 illegal beschlagnahmten E-Zigaretten à CHF 10.00 [CHF 670.00] und der persönliche Mehraufwand [CHF 400.00]).

- 4 - 3. Eventualiter: Die Dispositv-Ziffer 4 der Einstellungsverfügung vom

19. Juni 2026 sei aufgrund qualifizierter Rechtswidrigkeit und Missachtung der Bindungswirkung des obergerichtlichen Entscheids vom 20. Ja- nuar 2026 (SBE.2026.3) ebenfalls aufzuheben, beziehungsweise deren Unzulässigkeit festzustellen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Aargau für das vorliegende Beschwerdeverfahren, wobei die zusätzliche Entschä- digung für den durch das behördliche Nachspiel adäquat kausal verur- sachten Mehraufwand des Fachexperten auf CHF 1'345.20 festzusetzen ist." 3.4. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2026 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.5. Am 7. September 2026 und 5. Oktober 2026 reichte der Beschwerdeführer weitere Eingaben ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet in erster Linie der Entschädigungs- und Genugtuungsentscheid (Dispositiv-Ziff. 3) der ge- mäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbaren Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm. Soweit die Beschwerde sich gegen die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm angeordnete Einziehung der beschlagnahmten Gegen- stände (vgl. Art. 320 Abs. 2 StPO) richtet (vgl. Ziff. 3 der Rechtsbegehren; vgl. auch die Rüge der Verletzung des Willkürverbots und des Verhältnis- mässigkeitsprinzips, Beschwerde, Ziff. 4 sowie Beschwerde, Ziff. 7), ist nicht darauf einzutreten. Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung, so ist gegen diesen Einziehungsentscheid nicht das Rechtsmittel der Beschwerde zu ergreifen, sondern vielmehr Einspra- che zu erheben (vgl. Art. 322 Abs. 3 StPO; vgl. auch Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung; MATTHIAS HEINIGER / RONNY RICKLI, in: Bas- ler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 322 StPO; vgl. dazu auch die Einsprache des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2026, Beschwerdebeilage 4). Die vorliegende Beschwerde ist damit nur zulässig, soweit mit ihr die Entschädigungs- und Genugtuungs- folgen angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist durch den Entschä- digungs- und Genugtuungsentscheid gemäss Dispositiv-Ziff. 3 der ange- fochtenen Verfügung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Da das Beschwerdeverfahren der Überprüfung der

- 5 - Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids auf Basis des vor der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bestehenden Streitgegenstands (vgl. den Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung und Genugtuung vom 16. Februar 2026 mit einer totalen Entschädigungssumme inkl. Ge- nugtuung von Fr. 5'524.30, Beschwerdebeilage 3) dient, erweist sich die Ausweitung des Rechtsbegehrens – der Beschwerdeführer verlangt neu eine Entschädigungssumme inkl. Genugtuung von total Fr. 5'924.30 (vgl. Beschwerde, Ziff. 2) respektive Fr. 6'594.30 (vgl. Beschwerdeergänzung) – als unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründete den Entschädigungs- und Genugtuungsentscheid damit, sie könne nicht über die vom Beschwer- deführer geltend gemachten Kosten befinden, welche im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren entstanden seien. Dies seien die Kosten in der Höhe von Fr. 200.00 für die Aushilfe im Laden am 23. September 2025 und teil- weise die Kosten der Firma "C._____". Die restlichen Kosten der Firma "C._____" (für Verfahrensbegleitung, Beratungsleistungen und einer fach- spezifischen Expertise im Untersuchungsverfahren) seien nicht entschädi- gungspflichtig, weil die Leistungen durch einen Privaten erfolgt seien, der nicht über die anwaltliche Berechtigung verfüge. Im Übrigen bestehe für Rechtsgutachten bzw. fachspezifische Expertisen betreffend inländischen Rechts ohnehin keine Entschädigungspflicht. Betreffend die beantragte Entschädigung für den privaten zeitlichen Aufwand könne offenbleiben, wie viele Stunden dem Untersuchungsverfahren zuzurechnen seien, zumal es sich um reinen, im Freizeitbereich angefallenen Zeitaufwand handle, der nicht entschädigt werde. Der eigene Zeitaufwand des Beschwerdeführers habe nicht nachweislich zu einer konkreten, erheblichen wirtschaftlichen Einbusse geführt. Es sei dem Beschwerdeführer auch keine Genugtuung auszurichten, weil der erhobene strafrechtliche Vorwurf nicht derart schwer gewogen habe, dass seine Existenz im Kern bedroht gewesen sei oder zu einer tiefgreifenden psychischen Erkrankung geführt hätte. Die von ihm gel- tend gemachte psychische Belastung gehe nicht über das hinaus, was je- der unbescholtene Bürger in einer vergleichbaren Situation empfinde. Dass das vorliegende Verfahren zu einer ausserordentlichen, sozial stigmatisie- renden oder existenzbedrohenden Situation geführt hätte, sei weder dar- getan noch ersichtlich. 2.2. Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise (nur) eine Verletzung von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO geltend, erachtete aber auch die Zusprechung einer Genugtuung für angezeigt. Er brachte vor, dass die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm im Rahmen des Verfahrensabschlusses mittels

- 6 - Einstellungsverfügung vollumfänglich zuständig und verpflichtet gewesen sei, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des gesamten durch das Verfahren verursachten Komplexes zu befinden (vgl. Beschwerde, Ziff. 1). Die Kosten für die beigezogene Fachexpertise stellten eine unmittelbare wirtschaftliche Einbusse dar und seien für eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte zwingend notwendig gewesen (Beschwerde, Ziff. 3). Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe das Verhältnismässigkeits- prinzip missachtet, indem sie jegliche Entschädigung verweigere (Be- schwerde, Ziff. 4). Durch Ignorieren der medizinischen Fakten und seiner besonderen Verhältnisse liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (Beschwerde, Ziff. 5). Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe seinen Aufwand unzulässig als "allgemeines Lebensrisiko" qualifiziert. Es liege kein banaler Standardfall vor, was sich auch durch den Vermögensschaden durch den Totalverlust der Ware zeige. Er qualifiziere das behördliche Han- deln als schwere Existenzgefährdung. Die Kosten der Fachberatung, die Kioskaushilfe sowie die beantragte Genugtuung seien direkte, kausale Folge des unrechtmässigen und von Rechtsunsicherheit geprägten Staats- aktes und vollumfänglich zuzusprechen (Beschwerde, Ziff. 6 und Schluss- bemerkungen). Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe eine verfah- rensrechtliche Gegenleistung verweigert, indem sie keine Entschädigung und Genugtuung zugesprochen habe. Der Grundsatz von Treu und Glau- ben werde so ins Gegenteil verkehrt (vgl. Beschwerde, Ziff. 7 und Schluss- bemerkungen). Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe seine doku- mentierten, schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie den dadurch bedingten erheblichen persönlichen Mehraufwand mit keinem Wort gewürdigt (vgl. Beschwerde, Schlussbemerkungen). 2.3. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm in der angefochtenen Ein- stellungsverfügung eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren SBE.2026.3 verweigert worden ist. Der Vizepräsident der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Aargau hat in seinem Entscheid vom 20. Januar 2026 den Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers für das Beschwer- deverfahren SBE.2026.3 geprüft (und abgewiesen). Wenn die Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm in der angefochtenen Einstellungsverfügung aus- führte, sie könne nicht über die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten befinden, so ist dies zutreffend. Insofern kann auch auf die zutref- fenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in ihrer Ein- stellungsverfügung (E. 2.4) verwiesen werden (so u. a. auch, was die vom Beschwerdeführer mit Beschwerde explizit begründeten Kosten für die Ki- oskaushilfe anbelangt; vgl. Beschwerde, Ziff. 6).

- 7 - 2.4. 2.4.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO u. a. Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Ver- teidigung (lit. a). Die nach lit. a zu ersetzenden Aufwendungen sind die Kos- ten der frei gewählten Verteidigung i.S.v. Art. 129 StPO. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO hat die beschuldigte Person, die ganz oder teilweise freigesprochen oder gegen die ein Verfahren eingestellt wird, Anspruch auf eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, welche ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Entschädigt werden Lohn- und Erwerbseinbussen, die wegen Freiheitsent- zugs oder der Beteiligung an den Verfahrenshandlungen erlitten wurden (WEHRENBERG / FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N.23 zu Art. 429 StPO). Es handelt sich dabei um eine Kausalhaftung des Staates. Dabei obliegt der beschuldigten Per- son, ihren Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen zu begründen und zu belegen. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wo- nach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR; Urteil des Bundesgerichts 7B_81/2023 vom 28. Au- gust 2024 E. 2.3.3). Ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht dann, wenn das schadens- stiftende Verhalten für den eingetretenen Schaden eine notwendige Bedin- gung (conditio sine qua non) bildet, d. h. nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele (Urteil des Bun- desgerichts 7B_81/2023 vom 28. August 2024 E. 2.3.4). Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn ein Umstand nicht nur conditio sine qua non des Schadens, sondern auch nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolgs als durch die fragliche Bedingung wesentlich begünstigt erscheint (Urteil des Bundesgerichts 7B_81/2023 vom 28. August 2024 E. 2.3.5). Eine Entschädigung für den persönlichen Zeitaufwand (Aktenstudium, Ver- fassen von Eingaben, Teilnahme an Verhandlungen etc.) von nicht anwalt- lich vertretenen Personen ist in der StPO ebenso wenig explizit vorgesehen wie bei anwaltlich vertretenen Personen, die trotz der anwaltlichen Vertei- digung in der Regel eigene Zeit für ihre Verteidigung aufwenden müssen (Gespräche mit Verteidiger etc.). Nach Niklaus Schmid (Autor) sind private Zeitaufwendungen und Zeitausfälle der beschuldigten Person daher nicht

- 8 - oder nur im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zu entschädigen, wenn ein Lohn- oder Verdienstausfall im Sinne dieser Bestimmung belegt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3.1, m.w.H.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann einer nicht an- waltlich vertretenen Partei für den persönlichen Arbeitsaufwand im Zusam- menhang mit einem Beschwerdeverfahren auch eine Parteientschädigung zugesprochen werden, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen. Solche besonderen Verhältnisse liegen nach der Rechtsprechung vor, wenn es sich a) um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt;

b) die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zu- mutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; und c) zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3.2, m.w.H.; vgl. dazu auch WEHRENBERG / FRANK, a.a.O., N. 20 zu Art. 429 StPO). 2.4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe eine Fachexpertise im Le- bensmittelrecht eingeholt. Diese Beratungskosten seien effektiv angefallen und ohne den Beizug eines Experten wäre es ihm nicht möglich gewesen, die Kompetenzüberschreitung der Behörden aufzudecken. Der Beschwer- deführer will als Berater D._____, [Ort], beigezogen haben. Dieser scheint Beratungen in verschiedenen Fachbereichen anzubieten. Es handelt sich nicht um einen Rechtsanwalt. Unter Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO fallen, wie bereits ausgeführt, die Kosten für die frei gewählte Verteidigung. Bei D._____ handelt es sich nicht um einen Rechtsanwalt oder Verteidiger, weshalb ein Ersatz solcher Kosten für Leistungen, die üblicherweise ein Rechtsanwalt erbringt, von vornherein ausser Betracht fällt. Der Beschwerdeführer hätte zur angemessenen Aus- übung seiner Verfahrensrechte ohne weiteres eine private Verteidigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO beiziehen können. Soweit der Beschwerdeführer die Beratungskosten unter Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO entschädigt haben möchte, ist festzustellen, dass diese keinen ersatzfähigen Lohn- oder Verdienstausfall im Sinne dieser Bestimmung verkörpern. Auch unter Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO besteht daher kein Ent- schädigungsanspruch. 2.4.3. Was die geltend gemachten privaten Zeitaufwendungen des Beschwerde- führers anbelangt, so sind diese – abgesehen davon, dass sie nicht nach- gewiesenermassen (gänzlich) im Untersuchungsverfahren anfielen – nicht durch einen Lohn- oder Verdienstausfall belegt. Auch liegen entgegen der

- 9 - Auffassung des Beschwerdeführers keine besonderen Verhältnisse vor. Das Verfahren mit dem Vorwurf der Widerhandlung gegen das Tabakpro- duktegesetz gem. Art. 45 Abs. 1 lit. b und f TabPG – einer Übertretung – war nicht derart komplex, dass es einen grossen Aufwand gerechtfertigt hätte bzw. einen Arbeitsaufwand, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Im Übrigen muss der Mehraufwand direkt durch das Verfahren und nicht durch eine vorbestehende Krankheit (vgl. dazu Entschädigungsantrag vom 16. Feb- ruar 2026, S. 3 f., Beschwerdebeilage 3; der Beschwerdeführer reicht dazu

u. a. sehr alte, aus den Jahren 2006 bis 2010 stammende Unterlagen ein, welche untauglich sind, einen notwendigen Mehraufwand zu belegen) be- dingt sein. Insofern ist auch zutreffend und liegt keine Verletzung des recht- lichen Gehörs vor, wenn die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht weiter auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen und den behaupteten er- heblichen persönlichen Mehraufwand einging. Schliesslich zeigen sich be- sondere Verhältnisse auch nicht in einem durch den Totalverlust der Ware erlittenen Vermögensschaden. Der in diesem Zusammenhang allenfalls entstandene Schaden wäre bei der E._____ GmbH (vgl. dazu Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 22. August 2025, S. 2, Untersuchungsakten) und nicht bei ihm als Privatperson angefallen. Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 StPO kann der Beschwerdeführer nur den eigenen Schaden, nicht aber Drittschäden geltend machen. Demgemäss hat die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm auch diesbezüglich zu Recht keine Entschädigung zugesprochen, auch wenn aus Sicht des Beschwerdeführers kein banaler Standardfall vorliegt bzw. das Verfahren für ihn persönlich von einiger Trag- weite gewesen ist. Damit geht jedoch nicht zwingend ein grosser Arbeits- aufwand i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO einher. Nicht weiter ist deshalb auf seine damit in Zusammenhang stehenden Ausführungen betreffend Rückforderungsverzicht bzw. Gegenleistung/Treu und Glauben einzuge- hen (vgl. Beschwerde, Ziff. 7), soweit diese nicht ohnehin die Einziehung (Ziff. 3 der Rechtsbegehren) betreffen und damit ausserhalb des Streitge- genstandes stehen (vgl. E. 1 oben). Ebenfalls nicht einzugehen ist auf die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots und der Begründungs- pflicht, was angeblich zu Mehraufwand geführt habe (vgl. Beschwerde, Ziff. 2). 2.4.4. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm dem Beschwerdeführer für das Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Tabakproduktegesetz keine Entschädigung ausgerichtet hat.

- 10 - 2.5. 2.5.1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person, die ganz oder teilweise freigesprochen oder gegen die ein Verfahren eingestellt wird, Anspruch auf Genugtuung für besonders schwerwiegende Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Ein Anspruch auf Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO be- steht regelmässig, wenn gegenüber der beschuldigten Person Untersu- chungs- oder Sicherheitshaft angeordnet wurde. Nebst der Haft können auch weitere Verfahrenshandlungen oder Umstände wie etwa familiäre oder berufliche Konsequenzen des Strafverfahrens sowie eine mit starkem Medienecho durchgeführte Untersuchung oder eine erhebliche Präsenta- tion in den Medien eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen (Urteil des Bundesge- richts 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 2.3.1). Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflich- tigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aus- sicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf der Würdigung sämtli- cher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). Es sind die Be- sonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen wie die Auswirkungen des Strafverfahrens auf die betroffene Person und die Schwere der ihr vorge- worfenen Taten etc. (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2018 vom

13. Mai 2024 E. 2.3.2). 2.5.2. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund des Strafverfahrens wegen Übertretung des Tabakproduktegesetzes be- sonders schwerwiegende Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse erlitten haben sollte. Der Beschwerdeführer machte mit Beschwerde einzig geltend, die Genugtuung sei aufgrund des unrechtmässigen und von schwerer Rechtsunsicherheit geprägten Staatsaktes und gemäss Art. 429 StPO geschuldet (vgl. Beschwerde, Ziff. 6). Inwiefern ein behaup- tetes staatliches Fehlverhalten durch ein (beachtetes) Beweisverwertungs- verbot (vgl. die Begründung der Einstellung, angefochtene Verfügung E. 1) resultiert haben sollte, ist weder ersichtlich noch substanziiert dargelegt oder in irgendeiner Form belegt. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm dem Beschwerdeführer keine Genugtu- ung zugesprochen hat.

- 11 - 2.6. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Dispositiv-Ziff. 3 der Einstel- lungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 19. Juni 2026 nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem un- terliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und hat er keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 44.00, zusammen Fr. 844.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

- 12 - Aarau, 12. Oktober 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli