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SBK.2026.25

Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen — SBK.2026.25

Ag Strafgericht · 2026-02-16 · Deutsch AG
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor.

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führte zur Begründung der verfüg- ten Nichtanhandnahme aus, dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. November 2025, zugestellt am 27. November 2025, zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung von Fr. 500.00 innert 20 Tagen aufgefordert wor- den sei. Sie sei darauf hingewiesen worden, dass ohne Bezahlung der Strafantrag als zurückgezogen gelte und das Verfahren nicht an die Hand genommen werde. Bis zum 22. Dezember 2025 sei keine Zahlung einge- gangen, weshalb der Strafantrag als zurückgezogen gelte.

E. 2.2 In ihrer am 12. Januar 2026 sinngemäss erhobenen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie zu keinem Zeitpunkt eine Rechnung erhalten habe. Somit habe sie die Fr. 500.00 auch nicht bezahlen können. Sie bitte um Zustellung eines Einzahlungsscheins.

E. 3 Aufl. 2023, N. 43 zu Art. 3 StPO mit Hinweis u.a. auf BGE 131 I 185 E. 3.2.4). Soweit die Beschwerdeführerin mit dem Einwand, ohne Rech- nung mit Einzahlungsschein habe sie die Rechnung nicht bezahlen kön- nen, einen Formmangel der Verfügung vom 24. November 2025 geltend machen und damit die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung rügen will, ist sie damit nicht zu hören. Wäre der Verfügung vom 24. No- vember 2025 tatsächlich keine Rechnung beigelegen, wäre dies ganz of- fensichtlich auf ein Versehen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zu- rückzuführen gewesen, zumal die Rechnung explizit als Beilage in der Ver- fügung erwähnt wurde. Wäre die Beschwerdeführerin tatsächlich gewillt ge- wesen, das Verfahren fortzuführen, was sie mit Beschwerde behauptet, ist nicht einzusehen, weshalb sie die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nicht postwendend auf dieses Versehen aufmerksam machte. Das vorlie- gend geltend gemachte Interesse am Festhalten des Strafantrags steht da- mit im Widerspruch zum passiven Verhalten der Beschwerdeführerin nach Erhalt der Verfügung vom 24. November 2025 und verletzt deshalb das Gebot von Treu und Glauben. Die sinngemässe Berufung auf den Form- mangel der Verfügung vom 24. November 2025 ist folglich rechtsmiss- bräuchlich und nicht zu schützen. Zu erwähnen bleibt, dass die Beschwer- deführerin die Sicherheitsleistung auch ohne Einzahlungsschein, nämlich direkt vor Ort bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, hätte bezahlen können. Der (angeblich) fehlende Einzahlungsschein war deshalb nicht kausal für das Ausbleiben der Zahlung. Auch deshalb erweist sich die Be- schwerde als unbegründet.

E. 4 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahren- sausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 400.00 sowie den Auslagen von Fr. 30.00, zusammen Fr. 430.00, wer- den der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kos- tenvorschuss von Fr. 400.00 verrechnet, so dass sie noch Fr. 30.00 zu be- zahlen hat.

- 5 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 16. Februar 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Stutz

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.25 (STA.2025.5300) Art. 59 Entscheid vom 16. Februar 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, […], führerin […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschuldigte B._____, […], Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegenstand vom 22. Dezember 2025 in der Strafsache gegen B._____

- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) erstattete gegen B._____ (fortan: Beschuldigte) bei der Kantonspolizei Aargau in Muri AG am 14. November 2025 Strafanzeige wegen Ehrverletzungsdelikten. 1.2. Mit Verfügung vom 24. November 2025 forderte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Beschwerdeführerin auf, innert 20 Tagen seit Zustel- lung dieser Verfügung eine Sicherheitsleistung von Fr. 500.00 zu bezahlen. Sie wies darauf hin, dass der Strafantrag als zurückgezogen gelte und das Verfahren nicht an die Hand genommen werde, falls die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet werde. 2. Am 22. Dezember 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Nichtanhandnahme, welche am 23. Dezember 2025 von der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt wurde. 3. 3.1. Nachdem die Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdeführerin am

9. Januar 2026 zugestellt wurde, wandte sie sich mit Schreiben vom 12. Ja- nuar 2026 (Postaufgabe) an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten. Sie stellte keinen Antrag, ersuchte aber sinngemäss um Aufhebung der Nicht- anhandnahmeverfügung. 3.2. Mit Schreiben vom 13. Januar 2026 überwies die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten das Schreiben vom 12. Januar 2026 der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau, da dieses als Be- schwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 22. Dezember 2025 zu verstehen sei. 3.3. Die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 16. Januar 2026 ver- langte Sicherheit von Fr. 400.00 wurde von der Beschwerdeführerin am

26. Januar 2026 bezahlt. 3.4. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

- 3 - Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führte zur Begründung der verfüg- ten Nichtanhandnahme aus, dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. November 2025, zugestellt am 27. November 2025, zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung von Fr. 500.00 innert 20 Tagen aufgefordert wor- den sei. Sie sei darauf hingewiesen worden, dass ohne Bezahlung der Strafantrag als zurückgezogen gelte und das Verfahren nicht an die Hand genommen werde. Bis zum 22. Dezember 2025 sei keine Zahlung einge- gangen, weshalb der Strafantrag als zurückgezogen gelte. 2.2. In ihrer am 12. Januar 2026 sinngemäss erhobenen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie zu keinem Zeitpunkt eine Rechnung erhalten habe. Somit habe sie die Fr. 500.00 auch nicht bezahlen können. Sie bitte um Zustellung eines Einzahlungsscheins. 3. Bei Ehrverletzungsdelikten kann die Staatsanwaltschaft die antragstel- lende Person auffordern, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschä- digungen eine Sicherheit zu leisten. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so gilt der Strafantrag als zurückgezogen (Art. 303a StPO). In Anwendung dieser Bestimmung hat die Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. November 2025 auf- gefordert, eine Sicherheitsleistung von Fr. 500.00 innert 20 Tagen seit Zu- stellung der Verfügung zu bezahlen. Die Verfügung vom 24. November 2025 wurde der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Post (Sendungsnummer: 983712815320183736) am 27. November 2025 zugestellt. Die Beschwerdeführerin scheint den Erhalt der Verfügung nicht zu bestrei- ten, macht aber geltend, (entgegen dem Hinweis auf der Rückseite der Ver- fügung) keine Rechnung erhalten zu haben. Selbst wenn dies zutreffen sollte, könnte die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ab- leiten. Die in Art. 3 Abs. 2 lit. a und b StPO statuierten Rechtsgrundsätze von Treu und Glauben und Rechtsmissbrauchsverbot erstrecken sich auf die gesamte Rechtsordnung und gelten daher insbesondere auch für die

- 4 - Privatklägerschaft im Strafverfahren (CHRISTOPHER GETH/MARTIN REIMANN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

3. Aufl. 2023, N. 43 zu Art. 3 StPO mit Hinweis u.a. auf BGE 131 I 185 E. 3.2.4). Soweit die Beschwerdeführerin mit dem Einwand, ohne Rech- nung mit Einzahlungsschein habe sie die Rechnung nicht bezahlen kön- nen, einen Formmangel der Verfügung vom 24. November 2025 geltend machen und damit die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung rügen will, ist sie damit nicht zu hören. Wäre der Verfügung vom 24. No- vember 2025 tatsächlich keine Rechnung beigelegen, wäre dies ganz of- fensichtlich auf ein Versehen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zu- rückzuführen gewesen, zumal die Rechnung explizit als Beilage in der Ver- fügung erwähnt wurde. Wäre die Beschwerdeführerin tatsächlich gewillt ge- wesen, das Verfahren fortzuführen, was sie mit Beschwerde behauptet, ist nicht einzusehen, weshalb sie die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nicht postwendend auf dieses Versehen aufmerksam machte. Das vorlie- gend geltend gemachte Interesse am Festhalten des Strafantrags steht da- mit im Widerspruch zum passiven Verhalten der Beschwerdeführerin nach Erhalt der Verfügung vom 24. November 2025 und verletzt deshalb das Gebot von Treu und Glauben. Die sinngemässe Berufung auf den Form- mangel der Verfügung vom 24. November 2025 ist folglich rechtsmiss- bräuchlich und nicht zu schützen. Zu erwähnen bleibt, dass die Beschwer- deführerin die Sicherheitsleistung auch ohne Einzahlungsschein, nämlich direkt vor Ort bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, hätte bezahlen können. Der (angeblich) fehlende Einzahlungsschein war deshalb nicht kausal für das Ausbleiben der Zahlung. Auch deshalb erweist sich die Be- schwerde als unbegründet. 4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahren- sausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 400.00 sowie den Auslagen von Fr. 30.00, zusammen Fr. 430.00, wer- den der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kos- tenvorschuss von Fr. 400.00 verrechnet, so dass sie noch Fr. 30.00 zu be- zahlen hat.

- 5 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 16. Februar 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Stutz