Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemer- kungen Anlass. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist daher einzutreten.
E. 2.1 In der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Juni 2026 we- gen Diebstahls wird in der Begründung festgehalten, dass die Regelung in
- 4 - Ziff. IV 3.1 des Kaufvertrags zwischen der Erbengemeinschaft B._____ und C._____ nur solche Gegenstände zu erfassen vermöge, die den Verkäu- fern der Liegenschaft überhaupt gehörten oder über welche sie verfügungs- befugt gewesen seien. Sie erstrecke sich nicht auf Sachen, die im Eigen- tum Dritter stünden und auf dem Grundstück lediglich gelagert seien. Die Akten enthielten mehrere übereinstimmende Hinweise darauf, dass die Platten gerade nicht Bestandteil der veräusserten Liegenschaft oder des Nachlasses gewesen seien, sondern einem Dritten gehört hätten und nur vorübergehend auf dem Grundstück eingelagert worden seien. Unter die- sen Umständen habe die Erbengemeinschaft kein Eigentum an den Platten auf C._____ übertragen können. Entsprechend habe C._____ auch dem Beschwerdeführer kein Eigentum daran verschaffen können. Wenn die Platten im Eigentum von E._____ bzw. einer ihm zuzurechnenden Gesell- schaft gestanden seien, fehle es hinsichtlich des Abtransportes an der für Art. 139 StGB erforderlichen Fremdheit der Sache. Der Sachverhalt stelle sich primär als zivilrechtliche Streitigkeit über Eigentum und Vertragsfolgen dar. Das Verfahren werde gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand genommen.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 22. Juni 2026 im Wesentlichen geltend, dass die Eigentumsverhältnisse an den fraglichen Platten umstritten und keineswegs eindeutig geklärt seien. Die Staatsan- waltschaft Muri-Bremgarten habe sich auf Aussagen Dritter und angebliche Rechnungen gestützt, ohne dass er Einsicht in sämtliche Akten und Be- weismittel erhalten habe. Die Frage, ob C._____ verfügungsberechtigt ge- wesen sei und ob die "herangezogenen Eigentumsbehauptungen" zuträ- fen, bedürfe weiterer Untersuchung. Die vorhandenen Widersprüche sprä- chen gegen eine sofortige Nichtanhandnahme und erforderten die Durch- führung einer Strafuntersuchung. Mit Beschwerdeergänzung reicht er die Besonderen Vertragsbestimmun- gen des Kaufvertrags zwischen der Erbengemeinschaft B._____ und C._____ ein. Diese seien geeignet, die Annahme der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in Frage zu stellen, wonach die fraglichen Platten klar im Eigentum eines Dritten gestanden hätten und der Sachverhalt eindeutig keinen strafrechtlich relevanten Tatverdacht begründe. Es bestehe weiterer Abklärungsbedarf.
E. 2.3 In der Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2026 führt die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten bezugnehmend auf den Vorwurf der nicht gewährten Ak- teneinsicht aus, dass bei der Nichtanhandnahmeverfügung in keiner Form das rechtliche Gehör gewährt werden müsse und dem Anspruch auf recht- liches Gehör mit der Beschwerdemöglichkeit genügend Nachachtung
- 5 - verschafft werde. Im Übrigen verweist sie auf die Nichtanhandnahmeverfü- gung vom 8. Juni 2026.
E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet dagegen auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nicht- anhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (vgl. Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvorausset- zungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhand- nahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_1284/2025 vom
29. Juli 2026 E. 3).
E. 3.2 Des Diebstahls macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit un- rechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Der Begriff der Fremdheit der Sache bezieht sich auf die zivilrechtliche Güterzuordnung. Danach er- scheint als fremd jede Sache, die zumindest im Miteigentum einer anderen Person steht (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht,
E. 3.3 Mit Beschwerde rügt der Beschwerdeführer eine fehlende Akteneinsicht in sämtliche Akten und Beweismittel. Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so er- lässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohn- sitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO).
- 6 - Durch die Parteimitteilung wird den Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit gegeben, zur geplanten Verfahrenserledigung Stellung zu nehmen, Be- weisanträge zu stellen und sich zu ihren Entschädigungs- und Genugtu- ungsansprüchen nach Art. 429 StPO zu äussern (WIPRÄCHTI- GER/HANS/STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 ff. zu Art. 318 StPO). Bei einer geplanten Nicht- anhandnahmeverfügung braucht diese den Parteien nicht angekündigt zu werden und es muss ihnen auch nicht in anderer Weise das rechtliche Ge- hör gewährt werden, da diesem mit der vorgesehenen Beschwerdemög- lichkeit genügend Nachachtung verschafft werde (Urteil des Bundesge- richts 6B_947/2020 vom 19. November 2020 E. 6 mit Verweis auf BGE 144 IV 81 E. 2.3.3; Urteil 6B_276/2017 vom 12. Juli 2017 E. 4; WIPRÄCHTIGER/HANS/STEINER, a.a.O., N. 6 zu Art. 318 StPO). Die Nichtan- handnahmeverfügung musste dem Beschwerdeführer somit vorgängig nicht angekündigt werden. Als Partei hatte der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf Akten- einsicht nach Art. 101 Abs. 1 StPO. Ein im Vorverfahren gestelltes Akten- einsichtsgesuch ist allerdings nicht ersichtlich. Die implizite Rüge der Ver- letzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb verfehlt. Im Beschwerdeverfah- ren wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 1. Juli 2026 die Gelegenheit gegeben, die Akten nach telefonischer Terminabsprache vor Ort einsehen zu können. Es stand dem Beschwerde- führer damit ohne weiteres offen, von seinem Akteneinsichtsrecht Ge- brauch zu machen.
E. 3.4 Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten durfte sich bei ihrem Entscheid hinsichtlich der Klärung des Vorliegens des objektiven und subjektiven Tat- bestands des Diebstahls auf sämtliche vorliegenden Akten stützen. Die Auffassung von E._____, wonach er bzw. eine ihm zuzurechnende Ge- sellschaft die fraglichen Platten erworben und in der Liegenschaft in R._____, Q-Strasse, (vorübergehend) deponiert habe, wird durch die über- einstimmenden Aussagen der Beteiligten (vgl. Einvernahme von E._____ vom 10. Oktober 2025, Fragen 1 ff.; Einvernahme von I._____ vom
27. Mai 2026, Fragen 2, 4 ff.; Einvernahme von D._____ vom 24. Septem- ber 2025, Frage 1 [S. 3]; Einvernahme von G._____ vom 8. Novem- ber 2025, Frage 9, 11 ff., Untersuchungsakten [UA], Einvernahmen) sowie die aktenkundigen Rechnungen über den Kauf/Verkauf der Platten zwi- schen der F._____ GmbH und der K._____ GmbH vom 2. März 2023 bzw.
4. November 2024 (vgl. auch den Erledigungsrapport der Kantonspolizei Aargau vom 2. Juni 2026, UA Straftatendossier) belegt. Entsprechend han- delte E._____ – es ist unbestritten, dass es sich bei der beanzeigten unbe- kannten Täterschaft um ihn handelt – in der Vorstellung, die Platten gehör- ten ihm beziehungsweise er sei zu deren Abtransport berechtigt. Es fehlte
- 7 - ihm somit der Vorsatz, eine fremde Sache wegzunehmen, sowie die Ab- sicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Der subjektive Tatbestand des be- anzeigten Diebstahls ist damit klar nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer ist sodann der Auffassung, dass die Frage, ob C._____ verfügungsberechtigt gewesen sei und ob die herangezogenen Eigentumsbehauptungen zuträfen, weiterer (strafrechtlicher) Untersuchung bedürfe. Dem ist nicht so. Die Klärung rein zivilrechtlicher Eigentumsver- hältnisse fällt nicht in die Zuständigkeit der Strafbehörden. Die sich stellen- den Fragen nach dem gutgläubigen Erwerb nach Art. 933 ZGB bzw. die Optionen für den Käufer (Herausgabeklage/Vindikation gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB bzw. Rechtsgewährleistung) sind in einem Zivilverfahren abzu- handeln. Daran ändern auch die mit Beschwerdeergänzung eingereichten Besonderen Vertragsbestimmungen des Kaufvertrags zwischen der Erben- gemeinschaft B._____ und C._____ nichts. Dass die Klärung der Eigen- tumsverhältnisse letztlich eine zivilrechtliche Frage ist, lässt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers darauf schliessen, dass es vorliegend um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit geht, was eine Nichtanhand- nahme rechtfertigt (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_235/2014 vom 26. Mai 2014 E. 3.2). Insofern ist auch die Schlussfolge- rung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in der angefochtenen Nicht- anhandnahmeverfügung zutreffend, dass der Sachverhalt sich als zivil- rechtliche (Herausgabe-)Streitigkeit über Eigentum und Vertragsfolgen dar- stelle, welche jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich der Strafverfol- gungsbehörden falle.
E. 3.5 Die vorliegende Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unbe- gründet, weshalb sie abzuweisen ist.
E. 4 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 zu verrechnen. Es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 54.00, zusammen Fr. 1'054.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der
- 8 - geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass er der Gerichts- kasse noch Fr. 54.00 zu bezahlen hat. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 16. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.245 (STA.2026.151) Art. 369 Entscheid vom 16. September 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegenstand vom 8. Juni 2026 in der Strafsache gegen unbekannte Täterschaft
- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. A._____ (fortan: Beschwerdeführer) erstattete am 19. August 2025 bei der Kantonspolizei Aargau, Lenzburg, Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Diebstahls und stellte gleichentags Strafantrag. Er warf der unbekannten Täterschaft vor, zwischen dem 12. und 14. August 2025 (von ihm erwor- bene) "Sandwich-Platten" vom Grundstück des Verkäufers gestohlen zu haben. Die (Fassenverkleidungs-)Platten (fortan: Platten) befanden sich auf der Liegenschaft Q-Strasse in R._____. Die Liegenschaft gehörte B._____, wurde jedoch nach dessen Tod von der Erbengemeinschaft mittels öffent- lich beurkundetem Kaufvertrag vom 20. Dezember 2024 an C._____ ver- kauft. Gemäss Ziff. IV 3.1 des Kaufvertrags übernahm der Käufer alle im Kaufobjekt lagernden Sachen und Materialien. Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme sinngemäss und zusammen- gefasst an, dass er am 9. März 2025 die Platten für Fr. 1'550.00 von C._____ gekauft habe. Die Platten seien auf der Liegenschaft in R._____, Q-Strasse deponiert und er müsse den Transport der Platten selbst orga- nisieren. Bevor die Platten durch ihn abtransportiert worden seien, habe der Vater des Verkäufers, D._____, ihm mitgeteilt, dass jemand eine Tele- fonnummer auf die Platten geschrieben und die Platten als sein Eigentum beansprucht habe. Er (der Beschwerdeführer) habe die Platten nicht abge- holt, weil er auf eine Klärung der Angelegenheit gewartet habe. Nun seien die Platten jedoch von jemandem abtransportiert worden. Es stellte sich in der Folge heraus, dass E._____, der die Platten gemäss eigenen Angaben von der F._____ erworben und 2022 bei G._____, der zusammen mit H._____ die Verkäuferschaft der Liegenschaft bildete, in R._____ einla- gerte, die Platten abtransportieren liess. 2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erliess am 8. Juni 2026 folgende Nichtanhandnahmeverfügung: " 1. Die Strafsache (Strafanzeige, Strafklage) wird nicht an die Hand genom- men (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Es sind keine Verfahrenskosten entstanden (Art. 422 StPO). 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO).
- 3 - 4. In der Nichtanhandnahmeverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO)." Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde von der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Aargau am 15. Juni 2026 genehmigt. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 22. Juni 2026 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 17. Juni 2026 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung vom
8. Juni 2026 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten anzu- weisen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten zurückzuweisen. Zudem verlangte er Akteneinsicht. 3.2. Die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 1. Juli 2026 einge- forderte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten wurde vom Be- schwerdeführer am 6. Juli 2026 an die Obergerichtskasse bezahlt. Zudem wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Juli 2026 Gelegenheit gegeben, innerhalb von 10 Tagen Einsicht in die Akten zu nehmen. 3.3. Am 7. Juli 2026 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2026 verwies die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten im Wesentlichen auf die Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Juni 2026. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemer- kungen Anlass. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist daher einzutreten. 2. 2.1. In der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Juni 2026 we- gen Diebstahls wird in der Begründung festgehalten, dass die Regelung in
- 4 - Ziff. IV 3.1 des Kaufvertrags zwischen der Erbengemeinschaft B._____ und C._____ nur solche Gegenstände zu erfassen vermöge, die den Verkäu- fern der Liegenschaft überhaupt gehörten oder über welche sie verfügungs- befugt gewesen seien. Sie erstrecke sich nicht auf Sachen, die im Eigen- tum Dritter stünden und auf dem Grundstück lediglich gelagert seien. Die Akten enthielten mehrere übereinstimmende Hinweise darauf, dass die Platten gerade nicht Bestandteil der veräusserten Liegenschaft oder des Nachlasses gewesen seien, sondern einem Dritten gehört hätten und nur vorübergehend auf dem Grundstück eingelagert worden seien. Unter die- sen Umständen habe die Erbengemeinschaft kein Eigentum an den Platten auf C._____ übertragen können. Entsprechend habe C._____ auch dem Beschwerdeführer kein Eigentum daran verschaffen können. Wenn die Platten im Eigentum von E._____ bzw. einer ihm zuzurechnenden Gesell- schaft gestanden seien, fehle es hinsichtlich des Abtransportes an der für Art. 139 StGB erforderlichen Fremdheit der Sache. Der Sachverhalt stelle sich primär als zivilrechtliche Streitigkeit über Eigentum und Vertragsfolgen dar. Das Verfahren werde gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand genommen. 2.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 22. Juni 2026 im Wesentlichen geltend, dass die Eigentumsverhältnisse an den fraglichen Platten umstritten und keineswegs eindeutig geklärt seien. Die Staatsan- waltschaft Muri-Bremgarten habe sich auf Aussagen Dritter und angebliche Rechnungen gestützt, ohne dass er Einsicht in sämtliche Akten und Be- weismittel erhalten habe. Die Frage, ob C._____ verfügungsberechtigt ge- wesen sei und ob die "herangezogenen Eigentumsbehauptungen" zuträ- fen, bedürfe weiterer Untersuchung. Die vorhandenen Widersprüche sprä- chen gegen eine sofortige Nichtanhandnahme und erforderten die Durch- führung einer Strafuntersuchung. Mit Beschwerdeergänzung reicht er die Besonderen Vertragsbestimmun- gen des Kaufvertrags zwischen der Erbengemeinschaft B._____ und C._____ ein. Diese seien geeignet, die Annahme der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in Frage zu stellen, wonach die fraglichen Platten klar im Eigentum eines Dritten gestanden hätten und der Sachverhalt eindeutig keinen strafrechtlich relevanten Tatverdacht begründe. Es bestehe weiterer Abklärungsbedarf. 2.3. In der Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2026 führt die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten bezugnehmend auf den Vorwurf der nicht gewährten Ak- teneinsicht aus, dass bei der Nichtanhandnahmeverfügung in keiner Form das rechtliche Gehör gewährt werden müsse und dem Anspruch auf recht- liches Gehör mit der Beschwerdemöglichkeit genügend Nachachtung
- 5 - verschafft werde. Im Übrigen verweist sie auf die Nichtanhandnahmeverfü- gung vom 8. Juni 2026. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet dagegen auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nicht- anhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (vgl. Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvorausset- zungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhand- nahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_1284/2025 vom
29. Juli 2026 E. 3). 3.2. Des Diebstahls macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit un- rechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Der Begriff der Fremdheit der Sache bezieht sich auf die zivilrechtliche Güterzuordnung. Danach er- scheint als fremd jede Sache, die zumindest im Miteigentum einer anderen Person steht (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht,
4. Aufl. 2019, N. 42 zu Vor Art. 137 StGB). Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandselemente beziehen, insbesondere auf die Fremd- heit der Sache sowie den Bruch fremden und die Begründung neuen Ge- wahrsams (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 67 zu Art. 139 StGB). Schliesslich for- dert Art. 139 StGB neben Vorsatz und Aneignungsabsicht auch die Absicht unrechtmässiger Bereicherung (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 67 f., 69 ff., 74 ff. zu Art. 139 StGB). 3.3. Mit Beschwerde rügt der Beschwerdeführer eine fehlende Akteneinsicht in sämtliche Akten und Beweismittel. Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so er- lässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohn- sitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO).
- 6 - Durch die Parteimitteilung wird den Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit gegeben, zur geplanten Verfahrenserledigung Stellung zu nehmen, Be- weisanträge zu stellen und sich zu ihren Entschädigungs- und Genugtu- ungsansprüchen nach Art. 429 StPO zu äussern (WIPRÄCHTI- GER/HANS/STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 ff. zu Art. 318 StPO). Bei einer geplanten Nicht- anhandnahmeverfügung braucht diese den Parteien nicht angekündigt zu werden und es muss ihnen auch nicht in anderer Weise das rechtliche Ge- hör gewährt werden, da diesem mit der vorgesehenen Beschwerdemög- lichkeit genügend Nachachtung verschafft werde (Urteil des Bundesge- richts 6B_947/2020 vom 19. November 2020 E. 6 mit Verweis auf BGE 144 IV 81 E. 2.3.3; Urteil 6B_276/2017 vom 12. Juli 2017 E. 4; WIPRÄCHTIGER/HANS/STEINER, a.a.O., N. 6 zu Art. 318 StPO). Die Nichtan- handnahmeverfügung musste dem Beschwerdeführer somit vorgängig nicht angekündigt werden. Als Partei hatte der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf Akten- einsicht nach Art. 101 Abs. 1 StPO. Ein im Vorverfahren gestelltes Akten- einsichtsgesuch ist allerdings nicht ersichtlich. Die implizite Rüge der Ver- letzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb verfehlt. Im Beschwerdeverfah- ren wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 1. Juli 2026 die Gelegenheit gegeben, die Akten nach telefonischer Terminabsprache vor Ort einsehen zu können. Es stand dem Beschwerde- führer damit ohne weiteres offen, von seinem Akteneinsichtsrecht Ge- brauch zu machen. 3.4. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten durfte sich bei ihrem Entscheid hinsichtlich der Klärung des Vorliegens des objektiven und subjektiven Tat- bestands des Diebstahls auf sämtliche vorliegenden Akten stützen. Die Auffassung von E._____, wonach er bzw. eine ihm zuzurechnende Ge- sellschaft die fraglichen Platten erworben und in der Liegenschaft in R._____, Q-Strasse, (vorübergehend) deponiert habe, wird durch die über- einstimmenden Aussagen der Beteiligten (vgl. Einvernahme von E._____ vom 10. Oktober 2025, Fragen 1 ff.; Einvernahme von I._____ vom
27. Mai 2026, Fragen 2, 4 ff.; Einvernahme von D._____ vom 24. Septem- ber 2025, Frage 1 [S. 3]; Einvernahme von G._____ vom 8. Novem- ber 2025, Frage 9, 11 ff., Untersuchungsakten [UA], Einvernahmen) sowie die aktenkundigen Rechnungen über den Kauf/Verkauf der Platten zwi- schen der F._____ GmbH und der K._____ GmbH vom 2. März 2023 bzw.
4. November 2024 (vgl. auch den Erledigungsrapport der Kantonspolizei Aargau vom 2. Juni 2026, UA Straftatendossier) belegt. Entsprechend han- delte E._____ – es ist unbestritten, dass es sich bei der beanzeigten unbe- kannten Täterschaft um ihn handelt – in der Vorstellung, die Platten gehör- ten ihm beziehungsweise er sei zu deren Abtransport berechtigt. Es fehlte
- 7 - ihm somit der Vorsatz, eine fremde Sache wegzunehmen, sowie die Ab- sicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Der subjektive Tatbestand des be- anzeigten Diebstahls ist damit klar nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer ist sodann der Auffassung, dass die Frage, ob C._____ verfügungsberechtigt gewesen sei und ob die herangezogenen Eigentumsbehauptungen zuträfen, weiterer (strafrechtlicher) Untersuchung bedürfe. Dem ist nicht so. Die Klärung rein zivilrechtlicher Eigentumsver- hältnisse fällt nicht in die Zuständigkeit der Strafbehörden. Die sich stellen- den Fragen nach dem gutgläubigen Erwerb nach Art. 933 ZGB bzw. die Optionen für den Käufer (Herausgabeklage/Vindikation gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB bzw. Rechtsgewährleistung) sind in einem Zivilverfahren abzu- handeln. Daran ändern auch die mit Beschwerdeergänzung eingereichten Besonderen Vertragsbestimmungen des Kaufvertrags zwischen der Erben- gemeinschaft B._____ und C._____ nichts. Dass die Klärung der Eigen- tumsverhältnisse letztlich eine zivilrechtliche Frage ist, lässt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers darauf schliessen, dass es vorliegend um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit geht, was eine Nichtanhand- nahme rechtfertigt (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_235/2014 vom 26. Mai 2014 E. 3.2). Insofern ist auch die Schlussfolge- rung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in der angefochtenen Nicht- anhandnahmeverfügung zutreffend, dass der Sachverhalt sich als zivil- rechtliche (Herausgabe-)Streitigkeit über Eigentum und Vertragsfolgen dar- stelle, welche jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich der Strafverfol- gungsbehörden falle. 3.5. Die vorliegende Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unbe- gründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 zu verrechnen. Es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 54.00, zusammen Fr. 1'054.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der
- 8 - geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass er der Gerichts- kasse noch Fr. 54.00 zu bezahlen hat. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 16. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli