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SBK.2026.243

Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen — SBK.2026.243

AG Strafgericht ·Beschwerdekammer in Strafsachen · 2026-09-02 · Deutsch AG
Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Beschwerde wurde überdies frist- und formge- recht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) erhoben.

E. 1.2.1.1 Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei ein Rechtsmittel ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat. Partei ist unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu

- 3 - beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).

E. 1.2.1.2 Die Geschädigtenstellung kann sowohl natürlichen als auch juristischen Personen zukommen. Massgebend ist auch bei juristischen Personen, ob die Straftat die ihnen zugeordneten Rechtsgüter betrifft. Ist dies der Fall, sind deren Organe und Teilhaber nicht selbst geschädigte Personen im Sinne von Art. 115 StPO. Daran ändert nichts, dass sich die juristische Per- son im Liquidationsstadium befindet. Auch in diesem Fall bleibt ihre Ge- schädigtenstellung bestehen (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 31 und 33 zu Art. 115 StPO mit weiteren Hinweisen).

E. 1.2.1.3 Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung schützt den Wert des Vermögens als Ganzes. Geschädigte Person ist deshalb der Inhaber des betroffenen Vermögens, also die natürliche oder juristische Person, deren Vermögen beeinträchtigt worden sein soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_60/2014, 6B_61/2014, 6B_62/2014 vom 24. Juni 2014 E. 3.3.1; MAZ- ZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 56 zu Art. 115 StPO mit weiteren Hinwei- sen).

E. 1.2.2.1 Der Beschwerdeführer erklärte in der Strafanzeige vom 17. Mai 2026, er handle als Liquidator im Namen der aus seiner Sicht geschädigten F._____ in Liquidation (nachfolgend: G._____). Er macht damit nicht einen eigenen Schaden, sondern einen solchen der G._____ geltend. Geschädigte Per- son ist denn auch nicht der Beschwerdeführer persönlich, sondern gege- benenfalls die G._____ (vgl. E. 1.2.1.3 hiervor).

E. 1.2.2.2 Im Protokoll der 2. Liquidationssitzung vom 27. März 2026 ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer "aus der Liquidation" austrete (S. 3). Seine Ab- sicht, als Liquidator der G._____ auszuscheiden, bekundete der Beschwer- deführer zudem erneut gegenüber dem Beschuldigten 1 mit Schreiben vom

9. Juni 2026 (vgl. Schreiben "Abrechnung für Leistungen als Liquidator der G._____"). Im Handelsregister des Kantons Aargau ist er indessen weiter- hin als kollektivzeichnungsberechtigter Liquidator eingetragen. Soweit sich die Strafanzeige gegen die Beschuldigten 1 und 2 richtet, betrifft sie zwei weitere Liquidatoren der G._____, die zugleich Präsident bzw. Mitglied der Genossenschaftsverwaltung sind und ebenfalls nur kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt sind. Dass diese als Beschuldigte kein Interesse da- ran haben dürften, die G._____ gemeinsam mit dem Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu vertreten, versteht sich von selbst.

- 4 - Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Vizepräsident, drei weitere Verwal- tungsmitglieder sowie ein weiterer Liquidator der G._____, die ebenfalls kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt sind, weder formell als Beschul- digte in der angefochtenen Verfügung noch im vorliegenden Beschwerde- verfahren auftreten. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob der Be- schwerdeführer die G._____ im vorliegenden Verfahren überhaupt wirk- sam vertreten kann. Diese Frage kann jedoch offenbleiben. Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers von einer hinreichenden Vertretungs- befugnis ausgegangen würde, erweist sich die Beschwerde mit Blick auf die nachstehenden Ausführungen als unbegründet und sie ist daher abzu- weisen, soweit auf sie einzutreten ist.

E. 2 Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeu- tig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Situation muss sich für den Staatsanwalt folglich so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen wer- den dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet wurde (LANDS- HUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

E. 3 Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zwei- felsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durch- geführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass der Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoreti- sche Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher An- haltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), ge- nügt nicht (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 25 f. zu Art. 309 StPO).

- 5 -

E. 3.1 Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Ver- mögen geschädigt wird, wird – wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung – mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Wer als Ge- schäftsführer ohne Auftrag gleich handelt, wird mit der gleichen Strafe be- legt. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmäs- sig zu bereichern, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 158 Ziff. 1 StGB).

E. 3.2.1 Vom Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung geschützt wird frem- des Vermögen, welches über Vertrauensmissbrauch angegriffen wird. Der Tatbestand setzt beim Täter die Eigenschaft als Geschäftsführer, die Ver- letzung einer damit zusammenhängenden Pflicht, aus welcher ein Vermö- gensschaden resultiert, sowie Vorsatz hinsichtlich dieser Elemente voraus (NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 9 und 11 zu Art. 158 StGB).

E. 3.2.2 Als Geschäftsführer i. S. v. Art. 158 StGB wird angesehen, wer der Sache nach die Stellung eines Schutzgaranten für die fremden Vermögensinte- ressen innehat. Dies setzt ein hinreichendes Mass an Selbständigkeit so- wie eine autonome Verfügungsbefugnis über die verwalteten Vermögens- werte voraus. Diese Befugnis kann sich sowohl im Abschluss von Rechts- geschäften als auch in der internen Wahrung von Vermögensinteressen oder in tatsächlichen Handlungen äussern. Entscheidend ist, dass der Ge- schäftsführer über eine autonome Verfügungsbefugnis hinsichtlich der Ver- mögensinteressen eines anderen, der Produktionsmittel oder des Perso- nals eines Unternehmens ganz oder teilweise verfügt. Der Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbstständige Geschäftsführer sowie auf ope- rationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesell- schaften. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zu- kommt und ihm nicht formell eingeräumt worden ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_26/2024 vom

20. Dezember 2024 E. 6.1).

E. 3.2.3 Das von Art. 158 StGB erfasste deliktische Verhalten wird im Gesetzestext nicht näher umschrieben. Es besteht in der Verletzung der mit der Stellung als Geschäftsführer verbundenen Pflichten. Strafbar macht sich der Ge- schäftsführer somit, wenn er durch Tun oder Unterlassen die besonderen

- 6 - Pflichten verletzt, die ihm kraft seiner Aufgabe obliegen, die Vermögensin- teressen eines Dritten zu verwalten und zu schützen. Hat ein Arbeitnehmer nicht nur das bestehende Vermögen zu erhalten, sondern auch zu mehren, was regelmässig beim Geschäftsführer eines Handels- oder Industriebe- triebs der Fall ist, verletzt derjenige seine vertraglichen Pflichten schwer- wiegend, der es unterlässt, gewinnbringende Geschäfte abzuschliessen, oder solche nicht für Rechnung seines Arbeitgebers, sondern zugunsten eines Konkurrenzunternehmens tätigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_26/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 6.1 mit Verweis auf BGE 105 IV 307 E. 3a und Urteil des Bundesgerichts 6B_612/2022 vom 7. Juni 2023 E. 3.1).

E. 3.2.4 Als Folge der vorbeschriebenen Handlung muss es zu einem Vermögens- schaden kommen. Ein solcher kann in einer tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Vermin- derung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Ein Scha- den liegt bereits vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2).

E. 3.2.5 Die ungetreue Geschäftsbesorgung ist ein Vorsatzdelikt. Der Vorsatz muss sich insbesondere auf die Pflichtwidrigkeit der Handlung bzw. Unterlas- sung, den Vermögensschaden und den zwischen ihnen bestehenden Kau- salzusammenhang beziehen. Eventualvorsatz genügt, wobei die Recht- sprechung an den Nachweis des Eventualvorsatzes hohe Anforderungen stellt. Er darf nur angenommen werden, wenn der Täter ernsthaft mit der Möglichkeit einer Vermögensschädigung rechnete bzw. diese sich ihm als wahrscheinlich aufdrängte (Urteile des Bundesgerichts 6B_26/2024 vom

20. Dezember 2024 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen und 6B_180/2012 vom

14. Januar 2013 E. 1.7.1 mit weiteren Hinweisen). Allgemein und auch bei Art. 158 Ziff. 1 StGB gilt, dass derjenige, der sich bewusst für Nichtwissen entscheidet, sich nicht darauf berufen kann, er habe die Tatbestandsver- wirklichung nicht für möglich gehalten (BGE 135 IV 12 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2.4.3 f.).

E. 4.1 Vorab legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beschuldigten 3 und 4 im Zusammenhang mit dem in der Strafanzeige vom 17. Mai 2026 geschilderten Sachverhalt der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar gemacht haben könnten. Die Beschuldigten 3 und 4 waren auf Seiten der Gemeinde Y._____ in ihrer Funktion als Ge- meindeschreiberin bzw. als Gemeinderätin an den Vertragsverhandlungen bzw. am Abschluss des Kaufvertrags vom 10. Februar 2025 beteiligt. Wie

- 7 - vorstehend in E. 3.2.2 dargelegt, traf sie in diesem Zusammenhang weder in formeller noch in tatsächlicher Hinsicht eine besondere Pflicht zur Wah- rung der Vermögensinteressen der G._____. Damit fehlt es bereits an der für den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung vorausgesetzten Stellung als Geschäftsführende. Der Tatbestand ist in Bezug auf die Be- schuldigten 3 und 4 somit offensichtlich nicht erfüllt, weshalb die Strafun- tersuchung ihnen gegenüber zu Recht nicht an die Hand genommen wurde und sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist.

E. 4.2.1 Im Unterschied zu den Beschuldigten 3 und 4 waren die Beschuldigten 1 und 2 im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kaufvertrags am 10. Februar 2025 Präsident bzw. Mitglied der Genossenschaftsverwaltung und damit Mitglieder eines Organs der Genossenschaft. Den Statuten der G._____ vom 6. November 1979 lässt sich entnehmen, dass die Genossenschafts- verwaltung die Geschäfte der G._____ führt und diese nach aussen vertritt (Art. 21 f.). Der Kaufvertrag vom 10. Februar 2025, mit dem das Kabelnetz der G._____ an die Gemeinde Y._____ veräussert wurde, wurde denn auch von den Beschuldigten 1 und 2 in Vertretung der G._____ unterzeich- net. Den Beschuldigten 1 und 2 kam somit ohne Weiteres die Stellung von Geschäftsführern i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 StGB zu (vgl. E. 3.2.2 hiervor), wes- halb sie grundsätzlich verpflichtet waren, die Vermögensinteressen der G._____ nach Treu und Glauben zu wahren.

E. 4.2.2 Was die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Geschäftsfüh- rung erhobenen Vorwürfe betrifft, lässt sich der von ihm mit Strafanzeige eingereichten und vom Beschuldigten 1 am 1. November 2025 erstellten "Chronologie G._____" entnehmen, dass bereits im Jahr 2021 im Genos- senschaftsvorstand erste Bestrebungen bestanden, die G._____ im Hin- blick auf künftige technische Entwicklungen und die sich wandelnden An- forderungen der Branche an eine geeignete Institution zu übergeben. Schon damals scheint eine Übergabe an die M._____ als "gute Lösung" betrachtet worden zu sein. Diese Option wurde im Mai 2021 den Genos- senschaftern zur Abstimmung unterbreitet und mit 283 Ja- gegenüber 1 Nein-Stimme angenommen. Der in diesem Zusammenhang beim Gemein- derat Y._____ eingereichte Antrag wurde in der Folge gestützt auf einen Analysebericht der Firma H._____ betreffend eine mögliche Übernahme der G._____ nicht weiterverfolgt. In den darauffolgenden Jahren 2022 und 2023 wurde das Vorhaben, die G._____ in professionelle Hände zu über- geben, jedoch weiterverfolgt, wobei verschiedene Lösungsansätze geprüft wurden. Im Jahr 2024 beauftragte der Gemeinderat Y._____ sodann im Rahmen von Zukunftsüberlegungen zur M._____ die J._____ AG mit einer Analyse. Diese befürwortete im Ergebnis eine Übernahme des Kabelnet- zes der G._____ durch die M._____, zumal dieser dadurch ein eigenes

- 8 - Netz für die Steuerung von Trafostationen, Photovoltaikanlagen, Smart Me- tering usw. zur Verfügung stünde. In Zusammenarbeit mit dem Gemeinde- rat Y._____, den L._____ und der J._____ AG wurde in der Folge ein Ver- trag über die Übernahme ausgearbeitet, welcher den Stimmberechtigten der Gemeinde Y._____ an der Gemeindeversammlung vom 22. November 2024 zur Abstimmung unterbreitet wurde. Die Genossenschafter der G._____ wurden vorgängig über dieses Traktandum informiert. Dem Kauf des Kabelnetzes wurde zugestimmt und der Kaufvertrag wurde am

10. Februar 2025 abgeschlossen. Vereinbart wurde dabei ein Kaufpreis für das Kabelnetz der G._____ von Fr. 2.00 (vgl. Belege 3 und 5 zur Strafan- zeige vom 17. Mai 2026).

E. 4.3.1 Aus dem Umstand, dass das Kabelnetz vertraglich zu einem Kaufpreis von Fr. 2.00 veräussert wurde, lässt sich entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers noch kein hinreichender Tatverdacht auf ungetreue Ge- schäftsbesorgung ableiten. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wies zutreffend darauf hin, dass die Gemeinde Y._____ gegenüber der G._____ unter anderem Verrechnungsansprüche von Fr. 126'000.00 exkl. MwSt. für die Mitbenutzung der Gemeindeinfrastruktur sowie von mindestens Fr. 30'000.00 für Verwaltungstätigkeiten geltend machte und dass diese Forderungen nach Darstellung der Gemeinde bei der Preisbildung berück- sichtigt wurden. Vor diesem Hintergrund kann aus dem symbolischen Kauf- preis von Fr. 2.00 nicht ohne Weiteres auf eine Vermögensschädigung der G._____ geschlossen werden. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar das Bestehen dieser Forderungen und bezeichnet sie als "unwahre Schutzbe- hauptungen" bzw. "Fantasieannahmen" (Beschwerde, S. 2, Ziff. 2 und 3). Damit zeigt er indessen in erster Linie auf, dass aus seiner Sicht Uneinig- keit über das Bestehen, den Umfang und die Verrechenbarkeit allfälliger gegenseitiger Ansprüche besteht. Eine solche Auseinandersetzung hin- sichtlich des Bestehens und der Berücksichtigung von Forderungen und Gegenforderungen begründet für sich allein noch keinen strafrechtlich re- levanten Verdacht. Sie weist vielmehr auf eine Streitigkeit über die vertrag- liche Beziehung zwischen der G._____ und der Gemeinde Y._____ hin, die ihrem Gehalt nach zivilrechtlicher Natur ist. Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf eine Vereinbarung vom 11. September 2014, wonach zwi- schen der G._____ und der Gemeinde Y._____ keine gegenseitigen Leis- tungen in Rechnung gestellt würden, sowie die ihm verweigerte Einsicht in die Buchhaltung (Beschwerde, S. 2, Ziff. 4). Auch daraus ergibt sich indes- sen kein hinreichender Tatverdacht. Ob und mit welchem Inhalt eine solche Vereinbarung bestand, wie diese auszulegen ist, ob sie später abgeändert wurde und welche Forderungen zwischen der G._____ und der Gemeinde im massgeblichen Zeitpunkt konkret bestanden, sind Fragen der Vertrags- auslegung, die gegebenenfalls auf dem Zivilweg zu klären sind, nicht aber Umstände, die ohne Weiteres auf strafbares Verhalten schliessen liessen.

- 9 - Nichts anderes gilt für Vorwürfe, die die Besorgung der Liquidation als sol- che betreffen.

E. 4.3.2 Ebenso wenig ergibt sich aus der Diskrepanz zwischen dem bilanzierten Wert und dem vereinbarten Kaufpreis zwingend, dass die G._____ wirt- schaftlich geschädigt worden wäre. Die bilanzielle Bewertung eines Akti- vums ist nicht ohne Weiteres mit dessen tatsächlich realisierbarem wirt- schaftlichem Wert gleichzusetzen. Für die Annahme eines strafrechtlich re- levanten Vermögensschadens wäre vielmehr erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die G._____ bei objektiver Betrach- tung ein wirtschaftlich nachteiliges Geschäft abgeschlossen hat, das sich nicht durch Gegenleistungen, Verrechnungen oder sonstige Umstände er- klären lässt. Dies gilt umso mehr, als den Akten zu entnehmen ist, dass die Übergabe des Kabelnetzes bzw. der G._____ an eine geeignete Einrich- tung bereits seit Jahren Gegenstand von Überlegungen des Genossen- schaftsvorstands war, verschiedene Lösungsansätze geprüft wurden und die schliesslich gewählte Lösung nicht isoliert von einzelnen Organperso- nen beschlossen wurde, sondern in einen länger dauernden Prozess inklu- sive Fremdanalysen eingebettet war und von den Genossenschaftern mit- getragen wurde. Dass der Beschwerdeführer die Zweckmässigkeit dieser Lösung anders beurteilt bzw. Übernahmeverhandlungen mit der K._____ AG oder anderen Anbietern gewünscht hätte (vgl. Beschwerde, S. 2, Ziff. 6), begründet keinen Vermögensschaden i.S.v. Art. 158 StGB. Es feh- len denn auch konkrete Hinweise auf tatsächlich bestehende und realisti- sche Alternativen zu den vereinbarten Bedingungen, etwa in Form verbind- licher Drittangebote oder sonstiger Anhaltspunkte für einen wesentlich hö- heren realisierbaren Veräusserungserlös. Der Beschwerdeführer legt je- denfalls nicht substantiiert dar, woraus sich der von ihm von der Gemeinde Y._____ geforderte und damit sinngemäss als Schaden bezeichnete Be- trag von Fr. 64'800.00 (vgl. Strafanzeige vom 17. Mai 2026, S. 2) ergibt.

E. 4.3.3 Auch in subjektiver Hinsicht fehlen nachvollziehbare Hinweise auf ein straf- bares Verhalten der Beschuldigten 1 und 2. Aus den eingereichten Unter- lagen ergibt sich vielmehr, dass die Überführung des Kabelnetzes bzw. die Übergabe der G._____ an eine andere Trägerschaft seit 2021 aus zu- kunftsbezogenen und technischen Überlegungen verfolgt wurde und eine Übergabe an die M._____ schon damals als sachgerechte Lösung betrach- tet wurde. In den Folgejahren wurden verschiedene Varianten geprüft und schliesslich unter Einbezug mehrerer Akteure, namentlich des Gemeinde- rats Y._____, der L._____ und der J._____ AG, ein Übernahmevertrag aus- gearbeitet, welcher den Genossenschaftern und der Gemeindeversamm- lung Y._____ zur Abstimmung unterbreitet wurde. Bereits diese Umstände sprechen gegen die Annahme, die Beschuldigten 1 und 2 hätten in der Ab- sicht gehandelt, das Vermögen der G._____ zu schädigen oder eine solche

- 10 - Schädigung zumindest in Kauf genommen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich ein solcher Vorsatz auch nicht aus dem blossen Umstand, dass am 10. Oktober 2025 offenbar eine Statutenände- rung der G._____ zur Diskussion stand, welche abgelehnt wurde (Be- schwerde, S. 2 f., Ziff. 8). Dass innerhalb der Genossenschaft eine Statu- tenänderung beraten und darüber abgestimmt wurde, stellt einen genos- senschaftsrechtlich zulässigen Vorgang dar und betrifft die interne Willens- bildung. Allein der Umstand, dass ein entsprechender Antrag gestellt und in der Folge nicht angenommen wurde, lässt damit weder auf ein pflicht- widriges Verhalten der Beschuldigten 1 und 2 noch auf einen strafrechtlich relevanten Schädigungsvorsatz schliessen.

E. 4.4 Zusammengefasst bestehen keine Anhaltspunkte für ein strafrechtlich re- levantes Handeln der Beschuldigten 1 und 2. Die angefochtene Verfügung erweist sich insoweit als rechtmässig und die dagegen erhobene Be- schwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

E. 5.1 Die Beschwerde ist insgesamt offensichtlich unbegründet und ist in Anwen- dung von Art. 390 Abs. 2 StPO ohne Einholung von Beschwerdeantworten der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und der Beschuldigten abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang und nach dem in E. 1.2.2 Ausgeführten sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer persönlich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihm keine Entschädigung auszurichten.

E. 5.2 Die Beschuldigten wurden nicht in das Beschwerdeverfahren einbezogen. Da ihnen kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist, ist ihnen keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 56.00, zusammen Fr. 1'056.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

- 11 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 2. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.243 (STA.2026.5276) Art. 356 Entscheid vom 2. September 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, […] führer Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter 1 B._____, […] Beschuldigte 2 C._____, […] Beschuldigte 3 D._____, […] Beschuldigte 4 E._____, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 4. Juni 2026 in der Strafsache gegen B._____, C._____, D._____und E._____

- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. A._____ (fortan: Beschwerdeführer) erstattete bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 17. Mai 2026 Strafanzeige gegen B._____, C._____, D._____ und E._____ (fortan: Beschuldigte 1 – 4) wegen ungetreuer Ge- schäftsbesorgung im Zusammenhang mit dem Verkauf des Kabelnetzes der F._____ in Liquidation an die Einwohnergemeinde Y._____. 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 4. Juni 2026 die Nicht- anhandnahme der Strafsache gegen die Beschuldigten. Diese Nichtan- handnahmeverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 8. Juni 2026 genehmigt. 3. 3.1. Gegen die ihm am 12. Juni 2026 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 4. Juni 2026 erhob der Be- schwerdeführer am 22. Juni 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss deren Aufhebung sowie die Einleitung einer Strafuntersu- chung gegen die Beschuldigten. 3.2. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Beschwerde wurde überdies frist- und formge- recht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) erhoben. 1.2. 1.2.1. 1.2.1.1. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei ein Rechtsmittel ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat. Partei ist unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu

- 3 - beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). 1.2.1.2. Die Geschädigtenstellung kann sowohl natürlichen als auch juristischen Personen zukommen. Massgebend ist auch bei juristischen Personen, ob die Straftat die ihnen zugeordneten Rechtsgüter betrifft. Ist dies der Fall, sind deren Organe und Teilhaber nicht selbst geschädigte Personen im Sinne von Art. 115 StPO. Daran ändert nichts, dass sich die juristische Per- son im Liquidationsstadium befindet. Auch in diesem Fall bleibt ihre Ge- schädigtenstellung bestehen (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 31 und 33 zu Art. 115 StPO mit weiteren Hinweisen). 1.2.1.3. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung schützt den Wert des Vermögens als Ganzes. Geschädigte Person ist deshalb der Inhaber des betroffenen Vermögens, also die natürliche oder juristische Person, deren Vermögen beeinträchtigt worden sein soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_60/2014, 6B_61/2014, 6B_62/2014 vom 24. Juni 2014 E. 3.3.1; MAZ- ZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 56 zu Art. 115 StPO mit weiteren Hinwei- sen). 1.2.2. 1.2.2.1. Der Beschwerdeführer erklärte in der Strafanzeige vom 17. Mai 2026, er handle als Liquidator im Namen der aus seiner Sicht geschädigten F._____ in Liquidation (nachfolgend: G._____). Er macht damit nicht einen eigenen Schaden, sondern einen solchen der G._____ geltend. Geschädigte Per- son ist denn auch nicht der Beschwerdeführer persönlich, sondern gege- benenfalls die G._____ (vgl. E. 1.2.1.3 hiervor). 1.2.2.2. Im Protokoll der 2. Liquidationssitzung vom 27. März 2026 ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer "aus der Liquidation" austrete (S. 3). Seine Ab- sicht, als Liquidator der G._____ auszuscheiden, bekundete der Beschwer- deführer zudem erneut gegenüber dem Beschuldigten 1 mit Schreiben vom

9. Juni 2026 (vgl. Schreiben "Abrechnung für Leistungen als Liquidator der G._____"). Im Handelsregister des Kantons Aargau ist er indessen weiter- hin als kollektivzeichnungsberechtigter Liquidator eingetragen. Soweit sich die Strafanzeige gegen die Beschuldigten 1 und 2 richtet, betrifft sie zwei weitere Liquidatoren der G._____, die zugleich Präsident bzw. Mitglied der Genossenschaftsverwaltung sind und ebenfalls nur kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt sind. Dass diese als Beschuldigte kein Interesse da- ran haben dürften, die G._____ gemeinsam mit dem Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu vertreten, versteht sich von selbst.

- 4 - Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Vizepräsident, drei weitere Verwal- tungsmitglieder sowie ein weiterer Liquidator der G._____, die ebenfalls kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt sind, weder formell als Beschul- digte in der angefochtenen Verfügung noch im vorliegenden Beschwerde- verfahren auftreten. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob der Be- schwerdeführer die G._____ im vorliegenden Verfahren überhaupt wirk- sam vertreten kann. Diese Frage kann jedoch offenbleiben. Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers von einer hinreichenden Vertretungs- befugnis ausgegangen würde, erweist sich die Beschwerde mit Blick auf die nachstehenden Ausführungen als unbegründet und sie ist daher abzu- weisen, soweit auf sie einzutreten ist. 2. Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeu- tig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Situation muss sich für den Staatsanwalt folglich so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen wer- den dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet wurde (LANDS- HUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zwei- felsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durch- geführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass der Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoreti- sche Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher An- haltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), ge- nügt nicht (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 25 f. zu Art. 309 StPO).

- 5 - 3. 3.1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Ver- mögen geschädigt wird, wird – wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung – mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Wer als Ge- schäftsführer ohne Auftrag gleich handelt, wird mit der gleichen Strafe be- legt. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmäs- sig zu bereichern, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 158 Ziff. 1 StGB). 3.2. 3.2.1. Vom Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung geschützt wird frem- des Vermögen, welches über Vertrauensmissbrauch angegriffen wird. Der Tatbestand setzt beim Täter die Eigenschaft als Geschäftsführer, die Ver- letzung einer damit zusammenhängenden Pflicht, aus welcher ein Vermö- gensschaden resultiert, sowie Vorsatz hinsichtlich dieser Elemente voraus (NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 9 und 11 zu Art. 158 StGB). 3.2.2. Als Geschäftsführer i. S. v. Art. 158 StGB wird angesehen, wer der Sache nach die Stellung eines Schutzgaranten für die fremden Vermögensinte- ressen innehat. Dies setzt ein hinreichendes Mass an Selbständigkeit so- wie eine autonome Verfügungsbefugnis über die verwalteten Vermögens- werte voraus. Diese Befugnis kann sich sowohl im Abschluss von Rechts- geschäften als auch in der internen Wahrung von Vermögensinteressen oder in tatsächlichen Handlungen äussern. Entscheidend ist, dass der Ge- schäftsführer über eine autonome Verfügungsbefugnis hinsichtlich der Ver- mögensinteressen eines anderen, der Produktionsmittel oder des Perso- nals eines Unternehmens ganz oder teilweise verfügt. Der Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbstständige Geschäftsführer sowie auf ope- rationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesell- schaften. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zu- kommt und ihm nicht formell eingeräumt worden ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_26/2024 vom

20. Dezember 2024 E. 6.1). 3.2.3. Das von Art. 158 StGB erfasste deliktische Verhalten wird im Gesetzestext nicht näher umschrieben. Es besteht in der Verletzung der mit der Stellung als Geschäftsführer verbundenen Pflichten. Strafbar macht sich der Ge- schäftsführer somit, wenn er durch Tun oder Unterlassen die besonderen

- 6 - Pflichten verletzt, die ihm kraft seiner Aufgabe obliegen, die Vermögensin- teressen eines Dritten zu verwalten und zu schützen. Hat ein Arbeitnehmer nicht nur das bestehende Vermögen zu erhalten, sondern auch zu mehren, was regelmässig beim Geschäftsführer eines Handels- oder Industriebe- triebs der Fall ist, verletzt derjenige seine vertraglichen Pflichten schwer- wiegend, der es unterlässt, gewinnbringende Geschäfte abzuschliessen, oder solche nicht für Rechnung seines Arbeitgebers, sondern zugunsten eines Konkurrenzunternehmens tätigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_26/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 6.1 mit Verweis auf BGE 105 IV 307 E. 3a und Urteil des Bundesgerichts 6B_612/2022 vom 7. Juni 2023 E. 3.1). 3.2.4. Als Folge der vorbeschriebenen Handlung muss es zu einem Vermögens- schaden kommen. Ein solcher kann in einer tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Vermin- derung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Ein Scha- den liegt bereits vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2). 3.2.5. Die ungetreue Geschäftsbesorgung ist ein Vorsatzdelikt. Der Vorsatz muss sich insbesondere auf die Pflichtwidrigkeit der Handlung bzw. Unterlas- sung, den Vermögensschaden und den zwischen ihnen bestehenden Kau- salzusammenhang beziehen. Eventualvorsatz genügt, wobei die Recht- sprechung an den Nachweis des Eventualvorsatzes hohe Anforderungen stellt. Er darf nur angenommen werden, wenn der Täter ernsthaft mit der Möglichkeit einer Vermögensschädigung rechnete bzw. diese sich ihm als wahrscheinlich aufdrängte (Urteile des Bundesgerichts 6B_26/2024 vom

20. Dezember 2024 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen und 6B_180/2012 vom

14. Januar 2013 E. 1.7.1 mit weiteren Hinweisen). Allgemein und auch bei Art. 158 Ziff. 1 StGB gilt, dass derjenige, der sich bewusst für Nichtwissen entscheidet, sich nicht darauf berufen kann, er habe die Tatbestandsver- wirklichung nicht für möglich gehalten (BGE 135 IV 12 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2.4.3 f.). 4. 4.1. Vorab legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beschuldigten 3 und 4 im Zusammenhang mit dem in der Strafanzeige vom 17. Mai 2026 geschilderten Sachverhalt der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar gemacht haben könnten. Die Beschuldigten 3 und 4 waren auf Seiten der Gemeinde Y._____ in ihrer Funktion als Ge- meindeschreiberin bzw. als Gemeinderätin an den Vertragsverhandlungen bzw. am Abschluss des Kaufvertrags vom 10. Februar 2025 beteiligt. Wie

- 7 - vorstehend in E. 3.2.2 dargelegt, traf sie in diesem Zusammenhang weder in formeller noch in tatsächlicher Hinsicht eine besondere Pflicht zur Wah- rung der Vermögensinteressen der G._____. Damit fehlt es bereits an der für den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung vorausgesetzten Stellung als Geschäftsführende. Der Tatbestand ist in Bezug auf die Be- schuldigten 3 und 4 somit offensichtlich nicht erfüllt, weshalb die Strafun- tersuchung ihnen gegenüber zu Recht nicht an die Hand genommen wurde und sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist. 4.2. 4.2.1. Im Unterschied zu den Beschuldigten 3 und 4 waren die Beschuldigten 1 und 2 im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kaufvertrags am 10. Februar 2025 Präsident bzw. Mitglied der Genossenschaftsverwaltung und damit Mitglieder eines Organs der Genossenschaft. Den Statuten der G._____ vom 6. November 1979 lässt sich entnehmen, dass die Genossenschafts- verwaltung die Geschäfte der G._____ führt und diese nach aussen vertritt (Art. 21 f.). Der Kaufvertrag vom 10. Februar 2025, mit dem das Kabelnetz der G._____ an die Gemeinde Y._____ veräussert wurde, wurde denn auch von den Beschuldigten 1 und 2 in Vertretung der G._____ unterzeich- net. Den Beschuldigten 1 und 2 kam somit ohne Weiteres die Stellung von Geschäftsführern i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 StGB zu (vgl. E. 3.2.2 hiervor), wes- halb sie grundsätzlich verpflichtet waren, die Vermögensinteressen der G._____ nach Treu und Glauben zu wahren. 4.2.2. Was die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Geschäftsfüh- rung erhobenen Vorwürfe betrifft, lässt sich der von ihm mit Strafanzeige eingereichten und vom Beschuldigten 1 am 1. November 2025 erstellten "Chronologie G._____" entnehmen, dass bereits im Jahr 2021 im Genos- senschaftsvorstand erste Bestrebungen bestanden, die G._____ im Hin- blick auf künftige technische Entwicklungen und die sich wandelnden An- forderungen der Branche an eine geeignete Institution zu übergeben. Schon damals scheint eine Übergabe an die M._____ als "gute Lösung" betrachtet worden zu sein. Diese Option wurde im Mai 2021 den Genos- senschaftern zur Abstimmung unterbreitet und mit 283 Ja- gegenüber 1 Nein-Stimme angenommen. Der in diesem Zusammenhang beim Gemein- derat Y._____ eingereichte Antrag wurde in der Folge gestützt auf einen Analysebericht der Firma H._____ betreffend eine mögliche Übernahme der G._____ nicht weiterverfolgt. In den darauffolgenden Jahren 2022 und 2023 wurde das Vorhaben, die G._____ in professionelle Hände zu über- geben, jedoch weiterverfolgt, wobei verschiedene Lösungsansätze geprüft wurden. Im Jahr 2024 beauftragte der Gemeinderat Y._____ sodann im Rahmen von Zukunftsüberlegungen zur M._____ die J._____ AG mit einer Analyse. Diese befürwortete im Ergebnis eine Übernahme des Kabelnet- zes der G._____ durch die M._____, zumal dieser dadurch ein eigenes

- 8 - Netz für die Steuerung von Trafostationen, Photovoltaikanlagen, Smart Me- tering usw. zur Verfügung stünde. In Zusammenarbeit mit dem Gemeinde- rat Y._____, den L._____ und der J._____ AG wurde in der Folge ein Ver- trag über die Übernahme ausgearbeitet, welcher den Stimmberechtigten der Gemeinde Y._____ an der Gemeindeversammlung vom 22. November 2024 zur Abstimmung unterbreitet wurde. Die Genossenschafter der G._____ wurden vorgängig über dieses Traktandum informiert. Dem Kauf des Kabelnetzes wurde zugestimmt und der Kaufvertrag wurde am

10. Februar 2025 abgeschlossen. Vereinbart wurde dabei ein Kaufpreis für das Kabelnetz der G._____ von Fr. 2.00 (vgl. Belege 3 und 5 zur Strafan- zeige vom 17. Mai 2026). 4.3. 4.3.1. Aus dem Umstand, dass das Kabelnetz vertraglich zu einem Kaufpreis von Fr. 2.00 veräussert wurde, lässt sich entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers noch kein hinreichender Tatverdacht auf ungetreue Ge- schäftsbesorgung ableiten. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wies zutreffend darauf hin, dass die Gemeinde Y._____ gegenüber der G._____ unter anderem Verrechnungsansprüche von Fr. 126'000.00 exkl. MwSt. für die Mitbenutzung der Gemeindeinfrastruktur sowie von mindestens Fr. 30'000.00 für Verwaltungstätigkeiten geltend machte und dass diese Forderungen nach Darstellung der Gemeinde bei der Preisbildung berück- sichtigt wurden. Vor diesem Hintergrund kann aus dem symbolischen Kauf- preis von Fr. 2.00 nicht ohne Weiteres auf eine Vermögensschädigung der G._____ geschlossen werden. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar das Bestehen dieser Forderungen und bezeichnet sie als "unwahre Schutzbe- hauptungen" bzw. "Fantasieannahmen" (Beschwerde, S. 2, Ziff. 2 und 3). Damit zeigt er indessen in erster Linie auf, dass aus seiner Sicht Uneinig- keit über das Bestehen, den Umfang und die Verrechenbarkeit allfälliger gegenseitiger Ansprüche besteht. Eine solche Auseinandersetzung hin- sichtlich des Bestehens und der Berücksichtigung von Forderungen und Gegenforderungen begründet für sich allein noch keinen strafrechtlich re- levanten Verdacht. Sie weist vielmehr auf eine Streitigkeit über die vertrag- liche Beziehung zwischen der G._____ und der Gemeinde Y._____ hin, die ihrem Gehalt nach zivilrechtlicher Natur ist. Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf eine Vereinbarung vom 11. September 2014, wonach zwi- schen der G._____ und der Gemeinde Y._____ keine gegenseitigen Leis- tungen in Rechnung gestellt würden, sowie die ihm verweigerte Einsicht in die Buchhaltung (Beschwerde, S. 2, Ziff. 4). Auch daraus ergibt sich indes- sen kein hinreichender Tatverdacht. Ob und mit welchem Inhalt eine solche Vereinbarung bestand, wie diese auszulegen ist, ob sie später abgeändert wurde und welche Forderungen zwischen der G._____ und der Gemeinde im massgeblichen Zeitpunkt konkret bestanden, sind Fragen der Vertrags- auslegung, die gegebenenfalls auf dem Zivilweg zu klären sind, nicht aber Umstände, die ohne Weiteres auf strafbares Verhalten schliessen liessen.

- 9 - Nichts anderes gilt für Vorwürfe, die die Besorgung der Liquidation als sol- che betreffen. 4.3.2. Ebenso wenig ergibt sich aus der Diskrepanz zwischen dem bilanzierten Wert und dem vereinbarten Kaufpreis zwingend, dass die G._____ wirt- schaftlich geschädigt worden wäre. Die bilanzielle Bewertung eines Akti- vums ist nicht ohne Weiteres mit dessen tatsächlich realisierbarem wirt- schaftlichem Wert gleichzusetzen. Für die Annahme eines strafrechtlich re- levanten Vermögensschadens wäre vielmehr erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die G._____ bei objektiver Betrach- tung ein wirtschaftlich nachteiliges Geschäft abgeschlossen hat, das sich nicht durch Gegenleistungen, Verrechnungen oder sonstige Umstände er- klären lässt. Dies gilt umso mehr, als den Akten zu entnehmen ist, dass die Übergabe des Kabelnetzes bzw. der G._____ an eine geeignete Einrich- tung bereits seit Jahren Gegenstand von Überlegungen des Genossen- schaftsvorstands war, verschiedene Lösungsansätze geprüft wurden und die schliesslich gewählte Lösung nicht isoliert von einzelnen Organperso- nen beschlossen wurde, sondern in einen länger dauernden Prozess inklu- sive Fremdanalysen eingebettet war und von den Genossenschaftern mit- getragen wurde. Dass der Beschwerdeführer die Zweckmässigkeit dieser Lösung anders beurteilt bzw. Übernahmeverhandlungen mit der K._____ AG oder anderen Anbietern gewünscht hätte (vgl. Beschwerde, S. 2, Ziff. 6), begründet keinen Vermögensschaden i.S.v. Art. 158 StGB. Es feh- len denn auch konkrete Hinweise auf tatsächlich bestehende und realisti- sche Alternativen zu den vereinbarten Bedingungen, etwa in Form verbind- licher Drittangebote oder sonstiger Anhaltspunkte für einen wesentlich hö- heren realisierbaren Veräusserungserlös. Der Beschwerdeführer legt je- denfalls nicht substantiiert dar, woraus sich der von ihm von der Gemeinde Y._____ geforderte und damit sinngemäss als Schaden bezeichnete Be- trag von Fr. 64'800.00 (vgl. Strafanzeige vom 17. Mai 2026, S. 2) ergibt. 4.3.3. Auch in subjektiver Hinsicht fehlen nachvollziehbare Hinweise auf ein straf- bares Verhalten der Beschuldigten 1 und 2. Aus den eingereichten Unter- lagen ergibt sich vielmehr, dass die Überführung des Kabelnetzes bzw. die Übergabe der G._____ an eine andere Trägerschaft seit 2021 aus zu- kunftsbezogenen und technischen Überlegungen verfolgt wurde und eine Übergabe an die M._____ schon damals als sachgerechte Lösung betrach- tet wurde. In den Folgejahren wurden verschiedene Varianten geprüft und schliesslich unter Einbezug mehrerer Akteure, namentlich des Gemeinde- rats Y._____, der L._____ und der J._____ AG, ein Übernahmevertrag aus- gearbeitet, welcher den Genossenschaftern und der Gemeindeversamm- lung Y._____ zur Abstimmung unterbreitet wurde. Bereits diese Umstände sprechen gegen die Annahme, die Beschuldigten 1 und 2 hätten in der Ab- sicht gehandelt, das Vermögen der G._____ zu schädigen oder eine solche

- 10 - Schädigung zumindest in Kauf genommen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich ein solcher Vorsatz auch nicht aus dem blossen Umstand, dass am 10. Oktober 2025 offenbar eine Statutenände- rung der G._____ zur Diskussion stand, welche abgelehnt wurde (Be- schwerde, S. 2 f., Ziff. 8). Dass innerhalb der Genossenschaft eine Statu- tenänderung beraten und darüber abgestimmt wurde, stellt einen genos- senschaftsrechtlich zulässigen Vorgang dar und betrifft die interne Willens- bildung. Allein der Umstand, dass ein entsprechender Antrag gestellt und in der Folge nicht angenommen wurde, lässt damit weder auf ein pflicht- widriges Verhalten der Beschuldigten 1 und 2 noch auf einen strafrechtlich relevanten Schädigungsvorsatz schliessen. 4.4. Zusammengefasst bestehen keine Anhaltspunkte für ein strafrechtlich re- levantes Handeln der Beschuldigten 1 und 2. Die angefochtene Verfügung erweist sich insoweit als rechtmässig und die dagegen erhobene Be- schwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 5. 5.1. Die Beschwerde ist insgesamt offensichtlich unbegründet und ist in Anwen- dung von Art. 390 Abs. 2 StPO ohne Einholung von Beschwerdeantworten der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und der Beschuldigten abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang und nach dem in E. 1.2.2 Ausgeführten sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer persönlich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. 5.2. Die Beschuldigten wurden nicht in das Beschwerdeverfahren einbezogen. Da ihnen kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist, ist ihnen keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 56.00, zusammen Fr. 1'056.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

- 11 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 2. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch