Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Ange- fochten ist vorliegend nicht die mit Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach vom 2. Juni 2026 verfügte Einstellung des Verfah- rens als solche, sondern ausschliesslich die damit verbundene Kostenauf- erlegung. Durch die Kostenauflage gemäss Ziff. 4 der Einstellungsverfü- gung ist die Beschwerdeführerin beschwert. Sie hat insoweit ein aktuelles und rechtlich geschütztes Interesse an der Abänderung der Einstellungs- verfügung in dem Sinne, dass die Kostenauflage aufgehoben wird. Be- schwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.
E. 2 Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach legte für die angefochtene Einstel- lungsverfügung Verfahrenskosten für zwei rückwirkende Teilnehmer- bzw. Standortidentifikationen von Fr. 8'400.00 sowie eine Entschädigung des Beschuldigten im Umfang von Fr. 1'847.20 fest. Gestützt auf Art. 420 lit. a StPO verpflichtete sie die Beschwerdeführerin, dem Kanton diese Kos- ten von gesamthaft Fr. 10'247.20 zu ersetzen (Dispositiv-Ziff. 4 der ange- fochtenen Verfügung). Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zusammen- gefasst aus, die rückwirkende Standortidentifikation habe ergeben, dass sich das Mobiltelefon der Beschwerdeführerin im tatrelevanten Zeitraum nicht am Tatort befunden habe. Mit am 15. Mai 2025 bei der Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach eingegangenem Schreiben habe die Beschwerde- führerin zudem erklärt, sie ziehe ihre Strafanzeige zurück. Ihre damalige Darstellung habe nicht der objektiven Wahrheit entsprochen, es sei zu kei- ner sexuellen Handlung gegen ihren Willen gekommen, und sie habe die Anzeige in einer Phase starker emotionaler Belastung nach dem Ende der gemeinsamen Beziehung erstattet. Mit Eingabe vom 14. Juli 2025 habe die Beschwerdeführerin über ihren Rechtsanwalt ihre frühere Mitteilung voll- umfänglich widerrufen und hierzu zunächst geltend gemacht, sie habe
- 5 - diese in einer akuten psychologischen Notsituation mit Hilfe von ChatGPT verfasst, sei dabei kaum bei Bewusstsein gewesen und habe nicht reali- siert, was sie geschrieben habe. In einer späteren Eingabe vom 28. Mai 2026 habe sie demgegenüber vorgebracht, nicht sie, sondern der Beschul- digte habe das Schreiben mit Hilfe von ChatGPT verfasst und ihr zur Un- terschrift vorgelegt, wobei sie dieses im Vertrauen darauf unterzeichnet habe, dass der Beschuldigte besser wisse, wie das Verfahren beendet wer- den könne. Zugleich habe sie jedoch auch erklärt, den Inhalt des Schrei- bens gar nicht zur Kenntnis genommen zu haben. Weiter habe sie zum Deliktsdatum ausführen lassen, sie habe sich möglicherweise über die Tat- zeit geirrt, was mit der traumatischen Erfahrung, Scham und ihrer ADHS- Erkrankung zusammenhänge. Die von der Beschwerdeführerin geschil- derte Tat könne sich gemessen an der rückwirkenden Standortidentifikation nicht zugetragen haben. Ihre nachträglichen, teils widersprüchlichen Kor- rekturen hätten die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen unwiederbringlich erschüttert, weshalb kein vernünftiger Zweifel daran bestehe, dass der Be- schuldigte im Falle einer Anklage freigesprochen würde und das Verfahren einzustellen sei. Angesichts des nach ihren eigenen Angaben komplett haltlosen Tatvorwurfs sowie der Ergebnisse der Standortidentifikation rechtfertige sich sodann ein Rückgriff auf die Beschwerdeführerin für sämt- liche dem Staat entstandenen Kosten von gesamthaft Fr. 10'247.20.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs. Sie führt hierzu aus, die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach begründe unter anderem nicht, inwiefern sie bei der Verfahrenseinleitung vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt habe, ob sie im Zeitpunkt der Anzeigeerstat- tung von einer Vergewaltigung überzeugt gewesen sei, wie sich ihre psy- chischen Beeinträchtigungen auf die Schuldhaftigkeit der Verfahrenseinlei- tung auswirkten und wie die bei der Einreichung des Rückzugsschreibens vom 15. Mai 2025 eingeschränkte Urteilsfähigkeit zu würdigen sei. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gehe auf keine die Beschwerdeführerin entlastenden Momente ein, obwohl diese ihre Position in der Stellung- nahme vom 28. Mai 2026 ausführlich dargelegt habe (Beschwerde, Ziff. II.4).
E. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) verlangt, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung an- gemessen berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so
- 6 - abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1 und 146 II 335 E. 5.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 7B_72/2026 vom 16. Februar 2026 E. 4.3.1).
E. 3.3 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist begründet. Die Begrün- dung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beschränkt sich im Wesentli- chen darauf, aus den Ergebnissen der Standortidentifikation, dem Rück- zugsschreiben vom 15. Mai 2025 und den nachträglichen aus Sicht der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach widersprüchlichen Erklärungen der Be- schwerdeführerin auf einen haltlosen Tatvorwurf zu schliessen. Damit wird zwar nachvollziehbar, weshalb das Strafverfahren eingestellt wurde. Nicht hinreichend dargelegt wird hingegen, weshalb der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 420 lit. a StPO gerade ein vorsätzliches oder grobfahrlässi- ges Bewirken der Einleitung des Verfahrens vorzuwerfen ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens bildet in diesem Zusammenhang jedoch einen eigenständigen und entscheidwesentlichen Gesichtspunkt des Kostenrück- griffs. Indem die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach diesen nicht gesondert prüft und wesentliche Umstände, die für die subjektive Vorwerfbarkeit von Bedeutung sein konnten – etwa die eingereichten Unterlagen zum E-Mail- Verkehr zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten im De- zember 2024 sowie zur psychiatrisch-psychologischen Einschätzung der behandelnden Ärztin, med. pract. F._____, vom 1. Mai 2026 – in ihrer Be- gründung nicht erkennbar einbezieht und würdigt, genügt die angefochtene Verfügung den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht. Darin liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese Gehörsverletzung kann vorliegend jedoch geheilt werden. Die Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau verfügt sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht über volle Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO), weshalb die Beschwerdeführerin sämtli- che Einwände im Beschwerdeverfahren wirksam vorbringen kann. Die Ge- hörsverletzung gilt daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren als ge- heilt.
E. 4.1 Die Kosten des mit Einstellung beendeten Verfahrens werden grundsätz- lich vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 Abs. 1 StPO). Dieser kann gestützt auf Art. 420 lit. a StPO für die von ihm getragenen Kosten jedoch auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt
- 7 - haben. Der Rückgriff kann sich insbesondere auf Verfahrenskosten sowie auf Entschädigungs- und Genugtuungsleistungen an die beschuldigte Per- son beziehen, wenn das Verfahren eingestellt wurde oder ein Freispruch erfolgte. Angesichts des Interesses der Allgemeinheit, dass strafbare Handlungen auch durch Private zur Anzeige gebracht werden, sollte der Staat jedoch nur mit Zurückhaltung von der Möglichkeit des Rückgriffs ge- mäss Art. 420 lit. a StPO Gebrauch machen. Trotzdem entspricht es dem Gebot von Recht und Billigkeit, die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Genugtuungen derjenigen Person aufzuerlegen, die ohne hinrei- chende Grundlage oder aus bösem Willen ein Verfahren verursacht hat. Ein Rückgriff kommt bei haltlosen Verdächtigungen, nicht jedoch bei einer in guten Treuen erstatteten Strafanzeige in Frage (vgl. Urteile des Bundes- gerichts 6B_1267/2019 vom 13. März 2020 E. 2.2.2 und 6B_620/2015 vom
3. März 2016 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen; siehe auch Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2017.186 vom 7. Februar 2018 E. 3.3). Die be- troffene Person muss im Bewusstsein um die Haltlosigkeit bzw. Unrichtig- keit ihrer Angaben gehandelt haben, oder es muss ihr, sollte sie um die Unrichtigkeit nicht gewusst haben, diesbezüglich der Vorwurf des grobfahr- lässigen Verhaltens gemacht werden können. Grob fahrlässiges Fehlver- halten wäre etwa zu bejahen, wenn Anzeige erstattet wird ohne ein einiger- massen gesichertes Wissen bzw. ohne effektive Verdachtsmomente. Halt- losigkeit ist nicht anzunehmen, wenn sich die anzeigende Person auf ge- wichtige Anhaltspunkte stützen konnte oder falls die Strafverfolgungsbe- hörde lediglich den an sich richtig angezeigten Sachverhalt anders würdigt. Zu denken ist vielmehr an eine falsche Anschuldigung nach Art. 303 StGB (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
3. Aufl. 2023, N. 6 f. zu Art. 420 StPO).
E. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin erstattete Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Vergewaltigung. Konkret gab sie anlässlich ihrer Einvernahme vom
21. Februar 2025 an, sie habe in der Nacht vom 29. auf den 30. Oktober 2024 beim Beschuldigten, mit dem sie damals in einer Beziehung gewesen sei, in Z._____ übernachtet und habe an diesem Abend, da sie an chroni- schen Schlafproblemen leide, Schlaftabletten eingenommen. Wenn sie diese Schlaftabletten (Quetiapin-Mepha, 25 mg) einnehme, sei sie jeweils wie benebelt, was der Beschuldigte gewusst habe. Sie sei seitlich gelegen und habe "im Hintergrund" mitbekommen, dass er erregt gewesen sei und an sich herumgespielt habe. Anfangs sei er auf dem Rücken gelegen, dann seitlich. Irgendwann sei er einfach seitlich von hinten mit seinem Penis ein- mal in sie eingedrungen. Sie sei erschrocken und habe mit einem "Hey!" reagiert. Er habe realisiert, dass er etwas gemacht habe, was er nicht sollte, und habe sich weggedreht. Als sie gemerkt habe, dass sie nicht mehr rich- tig habe einschlafen können, sei sie aufgestanden, habe sich angezogen und sei nach Hause gegangen. Sie könne sich nur daran erinnern, dass er
- 8 - wegen der Schlaftabletten nicht gewollt habe, dass sie nach Hause fahre (Einvernahme vom 21. Februar 2025, act. 62 f., Fragen 1 ff.). Die Be- schwerdeführerin gab zudem an, immer wieder mit dem Beschuldigten über den Vorfall gesprochen zu haben, um ihm klarzumachen, was er ihr angetan habe. Er habe bei diesen Gesprächen bestätigt, sie vergewaltigt zu haben und dass es ihm leid tue. Beim Beschuldigten handle es sich um ihren Arbeitskollegen. Sie habe die Beziehung beendet und habe Mühe ge- habt, mit ihm zusammenzuarbeiten. Ihre Kündigung habe sie nach einem Gespräch mit dem Chef zurückgezogen. Kurz vor Weihnachten 2024 habe sie die Beziehung endgültig beendet. Nach ihrer Rückkehr aus den dreiwö- chigen Ferien im Januar sei die Stimmung im Büro schlimm gewesen, so- dass sie Ende Januar definitiv gekündigt habe. Der Beschuldigte habe ihr gedroht und habe sie beim gemeinsamen Arbeitgeber gemobbt. Die Be- schwerdeführerin gab anlässlich ihrer Einvernahme an, das Vorgefallene sei zwischen ihr und dem Beschuldigten in E-Mails und Whatsapp-Nach- richten thematisiert worden, und reichte Unterlagen hierzu ein (vgl. Einver- nahme vom 21. Februar 2025, act. 62 ff., Fragen 1, 26–27, 30, 33–37, 40– 41).
E. 4.2.2 Der Beschuldigte wurde am 26. März 2025 zu den Vorwürfen einvernom- men. Dabei wurde er mit von der Beschwerdeführerin eingereichten E-Mail- Nachrichten vom Dezember 2024 (act. 84 ff.) konfrontiert. Er verweigerte die Aussage zu sämtlichen Fragen (vgl. Einvernahme vom 26. März 2025, act. 74 ff.). Am 28. März 2025 beantragte der Beschuldigte die rückwir- kende Randdatenerhebung für seine eigene Mobiltelefonnummer sowie jene der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von sieben Tagen vor und nach dem mutmasslichen Vorfall am 30. Oktober 2024 (act. 3). Die Staats- anwaltschaft Brugg-Zurzach ordnete die beantragte rückwirkende Randda- tenerhebung am 8. April 2025 an. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau genehmigte diese auf Gesuch der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach am 11. April 2025 (act. 27 ff.). Die Randdatenerhebung ergab, dass sich das Mobiltelefon der Beschwerdeführerin im ausgewerte- ten Zeitraum vom 22. Oktober 2024 bis zum 5. November 2024 in den Nächten vom 25. auf den 26. und vom 26. auf den 27. Oktober 2024 sowie vom 3. auf den 4. und vom 4. auf den 5. November 2024 beim Beschuldig- ten befand. In der Nacht der angeblichen Vergewaltigung vom 29. auf den
30. Oktober 2024 befand sich das Mobiltelefon der Beschwerdeführerin demgegenüber bei ihr zuhause in QS._____ (act. 43). Die Randdatenerhe- bung ergab weiter, dass die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte nach der mutmasslich am 29. auf den 30. Oktober 2024 erfolgten Tat teil- weise zusammen unterwegs waren (act. 44 ff.).
E. 4.2.3 Mit bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach am 15. Mai 2025 eingegan- genem Schreiben erklärte die Beschwerdeführerin, die Strafanzeige gegen
- 9 - den Beschuldigten vollumfänglich zurückzuziehen, da ihre damalige Dar- stellung nicht der objektiven Wahrheit entspreche und es zu keinen sexu- ellen Handlungen gegen ihren Willen und damit zu keiner strafbaren Hand- lung gekommen sei (act. 6). Mit Schreiben vom 14. Juli 2025 erklärte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gegenüber der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach sodann, das genannte Schreiben der Beschwerdeführerin sei ohne seine Kenntnis in einer akuten psychologischen Notsituation er- folgt, und die Beschwerdeführerin ziehe dieses Schreiben vollumfänglich zurück. Ihr einziges Ziel sei es gewesen, das Strafverfahren so schnell wie möglich zu beenden, um nicht mehr der psychischen Belastung ausgesetzt zu sein. Es treffe nicht zu, dass der Beschuldigte keine sexuellen Handlun- gen gegen ihren Willen vorgenommen habe. Ihre Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 21. Februar 2025 entsprächen vielmehr der Wahrheit. Die Beschwerdeführerin habe allerdings keine Kraft mehr gehabt und wolle wieder schlafen und arbeiten gehen können und ihr Leben wieder zurück- bekommen. Sie wolle die Privatklage gegen den Beschuldigten daher zu- rückziehen, ihr Desinteresse an der Weiterführung des Strafverfahrens er- klären und keine Aussagen mehr machen. Dies ändere aber nichts daran, dass ihre Aussagen anlässlich der Einvernahme im Februar 2025 wahr ge- wesen seien (act. 7 f.). Mit Stellungnahme vom 28. Mai 2026 zur beabsich- tigten Verfahrenseinstellung hielt die Beschwerdeführerin an den Ausfüh- rungen im Schreiben vom 14. Juli 2025 fest, erklärte jedoch, dass sie ge- genüber ihrem Rechtsvertreter mittlerweile habe zugeben können, dass das Rückzugsschreiben vom 15. Mai 2025 vom Beschuldigten selbst ver- fasst und lediglich von ihr unterzeichnet worden sei (act. 121 ff.).
E. 4.3.1 Vorliegend rechtfertigen die Akten den Schluss auf ein vorsätzliches oder grobfahrlässiges Bewirken der Verfahrenseröffnung durch die Beschwer- deführerin nicht. Zwar ist der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach darin zu- zustimmen, dass die rückwirkende Randdatenerhebung den von der Be- schwerdeführerin geschilderten Vorfall in der konkret angegebenen Nacht vom 29. auf den 30. Oktober 2024 widerlegt. Ebenso durfte die Staatsan- waltschaft Brugg-Zurzach mit Blick auf das Rückzugsschreiben vom
15. Mai 2025 sowie die nachfolgenden, teilweise voneinander abweichen- den Erklärungen der Beschwerdeführerin zum Schluss gelangen, der an- gezeigte Sachverhalt lasse sich in der behaupteten Form nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Zuverlässigkeit erstellen. Für einen Rückgriff nach Art. 420 lit. a StPO genügt dies indessen nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass der Beschwerdeführerin vorgeworfen werden kann, sie habe die Strafanzeige im Bewusstsein der Unrichtigkeit ihres Vorwurfs oder ohne effektive Verdachtsmomente eingereicht. Gerade daran fehlt es hier. Die von der Beschwerdeführerin bereits im Untersuchungsverfahren einge- reichten E-Mails vom Dezember 2024 zeigen, dass zwischen ihr und dem Beschuldigten ein Vorfall thematisiert wurde, der von der
- 10 - Beschwerdeführerin ausdrücklich als "Vergewaltigung" bezeichnet wurde. So schrieb der Beschuldigte am 10. Dezember 2024, was sie ihm "wieder an den Kopf geworfen" habe, "das mit der Vergewaltigung", breche ihm das Herz. Er habe gedacht, er habe es ihr gesagt und sie habe es verstanden, und er habe geglaubt, sie hätten dies klären können und es sei erledigt (act. 127). Die Beschwerdeführerin hielt ihrerseits am 29. Dezember 2024 ge- genüber dem Beschuldigten fest, sie habe ihm "so oft zu erklären" versucht, was er ihr angetan habe. Ausserdem führte sie aus, sie habe sich durch die gegenüber "G._____" getätigte Äusserung des Beschuldigten, wonach die Beschwerdeführerin das Gefühl habe, dass sie von ihm vergewaltigt wor- den sein sollte, verletzt gefühlt – als hätte sie etwas erfunden, obwohl er ihr gesagt habe, dass er sie verstehe. Weiter schrieb sie, jede Frau wäre "nach einer Vergewaltigung davon gelaufen", sie habe ihn aber nicht aufgeben und ihre Probleme lösen wollen (act. 129 f.). Diese Ausführungen sprechen deutlich gegen die Auffassung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, die Beschwerdeführerin habe gegenüber der Polizei einen frei erfundenen Vor- wurf einer Vergewaltigung wider besseres Wissen konstruiert.
E. 4.3.2 Hinzu kommt, dass der Beschuldigte den von der Beschwerdeführerin er- hobenen Vorwurf in Bezug auf den als "Vergewaltigung" bezeichneten Vor- fall nicht schlicht als haltlos zurückwies. Vielmehr entschuldigte er sich wie- derholt und erklärte am 10. Dezember 2024, er sehe die Schuld "momentan zu 100%" bei sich und es tue ihm "alles so unendlich leid und weh", er sei "nicht mehr Herr seiner Sinne gewesen" und habe gedacht, er hätte es ihr gesagt und sie hätte es verstanden. Er gab überdies an, er habe gedacht und geglaubt, dass sie "das" hätten klären können und es erledigt sei. In seiner Antwort auf die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 29. Dezember 2024 schrieb er sodann, er habe die "Aussage bei G._____" nicht so emp- funden, er habe die Beschwerdeführerin nicht so verletzen wollen, da er dies schon oft genug gemacht habe, es sei aber wirklich nie bewusst und absichtlich gewesen (act. 131). Auch wenn diese Formulierungen nicht als eigentliches strafrechtliches Geständnis zu werten sind, zeigen sie doch, dass ein Geschehen mit erheblichem Konflikt- und Verletzungspotential zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten tatsächlich im Raum stand und der Beschuldigte selbst zumindest nicht von einem voll- ständig aus der Luft gegriffenen Vorwurf der Beschwerdeführerin ausging. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang zudem, dass die E-Mail-Kor- respondenz bereits zeitnah zum behaupteten Geschehen auf eine subjek- tiv empfundene Belastung der Beschwerdeführerin hindeutet. Sie schil- derte gegenüber dem Beschuldigten, sie habe ihm zu erklären versucht, was er ihr "angetan" habe, und warf ihm vor, ihre diesbezüglichen Empfin- dungen nicht ernst zu nehmen. Dies spricht dafür, dass sie bereits im De- zember 2024 einen Vorfall als grenzüberschreitend erlebte. Für die An- nahme, sie habe Monate später im Februar 2025 bei der Anzeige bewusst oder ohne jegliche Verdachtsmomente einen unwahren Vorwurf erhoben,
- 11 - fehlt damit gestützt auf die aktenkundige E-Mail-Korrespondenz die Grund- lage.
E. 4.3.3 Das Rückzugsschreiben vom 15. Mai 2025 vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zwar fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin darin ihre frühere Darstellung relativierte und erklärte, es sei zu keiner sexuellen Handlung gegen ihren Willen gekommen. Allerdings ist dieses Rückzugs- schreiben nicht isoliert zu würdigen, sondern im Kontext der konfliktbehaf- teten Beziehungsdynamik sowie der bei der Beschwerdeführerin offenbar bestehenden psychologischen Problematik einzuordnen. Die behandelnde Ärztin med. pract. F._____ hielt in ihrer psychiatrisch-psychotherapeuti- schen Stellungnahme vom 1. Mai 2026 fest, die Beschwerdeführerin habe sich im Zeitpunkt des Rückzugs mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem aus- geprägt dekompensierten psychischen Zustand im Rahmen einer schwe- ren depressiven Episode befunden. In ihrer Stellungnahme führte sie weiter aus, es sei davon auszugehen, dass die Fähigkeit zur situationsgerechten Einschätzung und eigenständigen Entscheidungsfindung im relevanten Zeitraum des Rückzugsschreibens krankheitsbedingt eingeschränkt gewe- sen sei. Der Rückzug sei daher im Kontext erheblicher psychischer Belas- tung, affektiver Überlagerung, eingeschränkter Verarbeitungskapazität so- wie möglicher emotionaler Abhängigkeit und Beeinflussbarkeit zu sehen (act. 133 f., 136). Damit wird die Aussagekraft des Rückzugsschreibens für die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Strafanzeige wider besseres Wis- sen eingereicht habe, wesentlich abgeschwächt. Zu berücksichtigen ist so- dann, dass die psychiatrisch-psychotherapeutische Stellungnahme nicht nur den Kontext des Rückzugsschreibens einordnet, sondern auch das subjektiv Erlebte der Beschwerdeführerin aus psychiatrisch-psychologi- scher Sicht beleuchtet. Demnach sei Auslöser der psychischen Dekompen- sation ein von der Beschwerdeführerin als traumatisch erlebtes Bezie- hungsgeschehen im beruflichen Kontext gewesen, welches von ihr als Ver- gewaltigung eingeordnet werde (act. 134). Weiter hielt med. pract. F._____ ausdrücklich fest, die Beschwerdeführerin habe im Laufe der Therapie ein Ereignis geschildert, welches sie als sexuelle Handlung gegen ihren Willen bzw. als Vergewaltigung beschreibe. Entscheidend sei aus psychiatrischer Sicht, dass dieses Ereignis von der Patientin weiterhin als traumatisch und grenzverletzend erlebt und als Vergewaltigung eingeordnet werde (act. 136). Hinzu kommt, dass nach fachlicher Einschätzung bei bestehen- der ADHS-Problematik die Fähigkeit zur strukturierten Aufnahme und zeit- lichen Einordnung von Informationen häufig eingeschränkt sei und in Kom- bination mit traumatischer Belastung fragmentierte Erinnerungsinhalte so- wie Schwierigkeiten bei der exakten zeitlichen Zuordnung plausibel und nicht ungewöhnlich seien (act. 136 f.). Die Aktenlage im Zeitpunkt des Er- lasses der angefochtenen Verfügung lässt damit durchaus die Möglichkeit offen, dass die Beschwerdeführerin sich hinsichtlich des genauen Datums irrte, ohne deshalb das angezeigte Kerngeschehen frei erfunden zu haben.
- 12 -
E. 4.4 Zusammenfassend bestehen zwar begründete Zweifel an der Richtigkeit der von der Beschwerdeführerin angegebenen zeitlichen Einordnung des Vorfalls. Auch mag das Rückzugsschreiben vom 15. Mai 2025 in Verbin- dung mit den späteren, nicht widerspruchsfreien Erklärungen die Glaubhaf- tigkeit ihrer Darstellungen in Zweifel ziehen. Die Gesamtumstände erlau- ben jedoch nicht den Schluss, die Beschwerdeführerin habe die Strafan- zeige mutwillig oder wider besseres Wissen eingereicht. Vielmehr liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass sie bereits vor Einleitung des Straf- verfahrens subjektiv von einer "Vergewaltigung" bzw. jedenfalls von einer erheblichen sexuellen Grenzüberschreitung ausging und den Beschuldig- ten damit konfrontierte, während dieser sich zumindest entschuldigte und einräumte, die Beschwerdeführerin verletzt und ihre Vorwürfe nicht adä- quat ernst genommen zu haben. Die psychiatrisch-psychotherapeutische Stellungnahme stützt überdies die Annahme, dass das Rückzugsschreiben nicht ohne Weiteres als Neubewertung der Ereignisse, sondern als Aus- druck einer erheblichen psychischen Destabilisierung, eingeschränkten Entscheidungsfähigkeit und möglichen Beeinflussbarkeit zu verstehen ist. Unter diesen Umständen lässt sich nicht erstellen, dass das Strafverfahren vorsätzlich oder grobfahrlässig durch die Beschwerdeführerin verursacht worden ist. Somit ist ein Rückgriff nach Art. 420 lit. a StPO, welcher ohnehin nur mit Zurückhaltung anzuordnen ist, unzulässig. Die Beschwerde ist da- her gutzuheissen und die Dispositiv-Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung ist dahingehend neu zu fassen, dass die Verfahrenskosten und die Ent- schädigung des Beschuldigten auf die Staatskasse zu nehmen sind.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren.
E. 5.2 Gemäss § 9 Abs. 1 und 3 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Straf- sachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts und gilt auch für die Vertretung der Privatklägerschaft. Der übliche Stundenansatz be- trägt dabei Fr. 240.00. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat ent- schädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Damit ist die angemessene Entschädigung von der Beschwerdekammer ermessensweise festzulegen. Die Beschwerdeschrift umfasst 13 Seiten, wobei inhaltlich weitgehend dieselben Argumente vorgetragen werden, welche schon mit Stellungnahme vom 28. Mai 2026 an die Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach vorgebracht wurden. Unter zusätzlicher
- 13 - Berücksichtigung des Aufwands für Aktenstudium und Instruktion erscheint ein Aufwand von insgesamt vier Stunden angemessen. Ein Abweichen vom Regelstundenansatz ist nicht angezeigt. Entsprechend ergibt sich ein Ho- norar von Fr. 960.00. Zusätzlich sind pauschale Auslagen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT) von praxisgemäss 3 % des Honorars sowie die Mehrwert- steuer von 8.1 % zu berücksichtigen, womit sich eine Entschädigung von (gerundet) Fr. 1'069.00 ergibt, welche der Beschwerdeführerin auszurich- ten ist.
E. 5.3 Der Beschuldigte war am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt. Ihm ist keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. 4 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 2. Juni 2026 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: " 4. Die in vorliegender Angelegenheit entstandenen Kosten von Fr. 8'400.00 für zwei rückwirkende Teilnehmer- bzw. Standortidentifikationen sowie von Fr. 1'847.20 für die Entschädigung der beschuldigten Person werden vom Kanton getragen (Art. 422 ff. StPO)." 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'069.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Zustellung an: […]
- 14 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 8. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.235 (STA.2025.884) Art. 361 Entscheid vom 8. September 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, […] führerin vertreten durch Rechtsanwalt Zeno Raveane, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Beschuldigter B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic, […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gegenstand vom 2. Juni 2026 / Kostenauflage in der Strafsache gegen B._____
- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) erstattete am 29. Januar 2025 Straf- anzeige gegen B._____ (fortan: Beschuldigter) wegen einer angeblich in der Nacht vom 29. auf den 30. Oktober 2024 begangenen Vergewaltigung und stellte anlässlich ihrer Einvernahme vom 21. Februar 2025 Strafantrag. 1.2. Am 28. März 2025 beantragte der Beschuldigte die rückwirkende Erhebung der Randdaten seiner Mobiltelefonnummer sowie jener der Beschwerde- führerin für den Zeitraum von sieben Tagen vor und sieben Tagen nach dem 30. Oktober 2024. 1.3. Die am 8. April 2025 angeordnete rückwirkende Erhebung der Randdaten der Mobiltelefonnummern des Beschuldigten und der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 22. Oktober 2024 bis zum 5. November 2024 wurde vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau am 11. April 2025 genehmigt. 1.4. Mit einem persönlich verfassten, undatierten und am 15. Mai 2025 bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach eingegangenen Schreiben erklärte die Beschwerdeführerin, sie ziehe die Strafanzeige und den Strafantrag gegen den Beschuldigten zurück. 1.5. Mit Schreiben vom 14. Juli 2025 wandte sich der Vertreter der Beschwer- deführerin an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach und erklärte, die Be- schwerdeführerin ziehe das am 15. Mai 2025 bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach eingegangene Rückzugsschreiben vollumfänglich zurück. 1.6. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach teilte dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin jeweils am 10. April 2026 die rückwirkende Erhebung der Randdaten mit und stellte ihnen den Erlass einer Einstellungsverfügung in Aussicht, gegenüber der Beschwerdeführerin unter Auferlegung der Kos- ten. 1.7. Die Beschwerdeführerin nahm am 28. Mai 2026 zur beabsichtigten Kosten- auflage Stellung und beantragte unter anderem die Sistierung des Verfah- rens bis zum Abschluss des gegen sie eröffneten Strafverfahrens ST.2025.3060 wegen falscher Anschuldigung.
- 3 - 1.8. Am 2. Juni 2026 erhob die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beim Be- zirksgericht Brugg Anklage gegen die Beschwerdeführerin wegen falscher Anschuldigung zum Nachteil des Beschuldigten. 2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verfügte am 2. Juni 2026 was folgt: " 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen Vergewaltigung (Art. 190 StGB), angeblich begangen am 30.10.2024 in Z._____, Y- Strasse 35, wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). […] 4. Die in vorliegender Angelegenheit entstandenen Verfahrenskosten für zwei rückwirkende Teilnehmer- bzw. Standortidentifikationen von CHF 8’400.00 sowie für die Entschädigung der beschuldigten Person von CHF 1'847.20 werden vorderhand vom Kanton getragen (Art. 422 ff. StPO). Die Privatklägerin wird verpflichtet, die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 10’247.20 dem Kanton zu ersetzen (Art. 420 lit. a StPO)." Diese Einstellungsverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 3. Juni 2026 genehmigt. 3. 3.1. Gegen diese ihr am 9. Juni 2026 zugestellte Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 2. Juni 2026 erhob die Beschwer- deführerin mit Eingabe vom 12. Juni 2026 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und stellte folgende Anträge: " 1. Dispositiv-Ziffer 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 02.06.2026 sei aufzuheben und wie folgt neu zu fas- sen: « 4. Die in vorliegender Angelegenheit entstandenen Verfahrenskosten für zwei rückwirkende Teilnehmer- bzw. Standortidentifikationen von CHF 8'400.00 sowie für die Entschädigung der beschuldigten Person von CHF 1'847.20 werden auf die Staatskasse genommen.» 2. Eventualiter sei die Dispositiv-Ziffer 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 02.06.2026 aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zurückzuweisen mit der Weisung, dass nach Erledigung des Verfahrens STA5 ST.2025.3060 bzw. ST.2026.48 des Bezirksgerichts Brugg neu darüber zu entscheiden sei.
- 4 - 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu Lasten des Staates." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Ange- fochten ist vorliegend nicht die mit Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach vom 2. Juni 2026 verfügte Einstellung des Verfah- rens als solche, sondern ausschliesslich die damit verbundene Kostenauf- erlegung. Durch die Kostenauflage gemäss Ziff. 4 der Einstellungsverfü- gung ist die Beschwerdeführerin beschwert. Sie hat insoweit ein aktuelles und rechtlich geschütztes Interesse an der Abänderung der Einstellungs- verfügung in dem Sinne, dass die Kostenauflage aufgehoben wird. Be- schwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten. 2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach legte für die angefochtene Einstel- lungsverfügung Verfahrenskosten für zwei rückwirkende Teilnehmer- bzw. Standortidentifikationen von Fr. 8'400.00 sowie eine Entschädigung des Beschuldigten im Umfang von Fr. 1'847.20 fest. Gestützt auf Art. 420 lit. a StPO verpflichtete sie die Beschwerdeführerin, dem Kanton diese Kos- ten von gesamthaft Fr. 10'247.20 zu ersetzen (Dispositiv-Ziff. 4 der ange- fochtenen Verfügung). Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zusammen- gefasst aus, die rückwirkende Standortidentifikation habe ergeben, dass sich das Mobiltelefon der Beschwerdeführerin im tatrelevanten Zeitraum nicht am Tatort befunden habe. Mit am 15. Mai 2025 bei der Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach eingegangenem Schreiben habe die Beschwerde- führerin zudem erklärt, sie ziehe ihre Strafanzeige zurück. Ihre damalige Darstellung habe nicht der objektiven Wahrheit entsprochen, es sei zu kei- ner sexuellen Handlung gegen ihren Willen gekommen, und sie habe die Anzeige in einer Phase starker emotionaler Belastung nach dem Ende der gemeinsamen Beziehung erstattet. Mit Eingabe vom 14. Juli 2025 habe die Beschwerdeführerin über ihren Rechtsanwalt ihre frühere Mitteilung voll- umfänglich widerrufen und hierzu zunächst geltend gemacht, sie habe
- 5 - diese in einer akuten psychologischen Notsituation mit Hilfe von ChatGPT verfasst, sei dabei kaum bei Bewusstsein gewesen und habe nicht reali- siert, was sie geschrieben habe. In einer späteren Eingabe vom 28. Mai 2026 habe sie demgegenüber vorgebracht, nicht sie, sondern der Beschul- digte habe das Schreiben mit Hilfe von ChatGPT verfasst und ihr zur Un- terschrift vorgelegt, wobei sie dieses im Vertrauen darauf unterzeichnet habe, dass der Beschuldigte besser wisse, wie das Verfahren beendet wer- den könne. Zugleich habe sie jedoch auch erklärt, den Inhalt des Schrei- bens gar nicht zur Kenntnis genommen zu haben. Weiter habe sie zum Deliktsdatum ausführen lassen, sie habe sich möglicherweise über die Tat- zeit geirrt, was mit der traumatischen Erfahrung, Scham und ihrer ADHS- Erkrankung zusammenhänge. Die von der Beschwerdeführerin geschil- derte Tat könne sich gemessen an der rückwirkenden Standortidentifikation nicht zugetragen haben. Ihre nachträglichen, teils widersprüchlichen Kor- rekturen hätten die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen unwiederbringlich erschüttert, weshalb kein vernünftiger Zweifel daran bestehe, dass der Be- schuldigte im Falle einer Anklage freigesprochen würde und das Verfahren einzustellen sei. Angesichts des nach ihren eigenen Angaben komplett haltlosen Tatvorwurfs sowie der Ergebnisse der Standortidentifikation rechtfertige sich sodann ein Rückgriff auf die Beschwerdeführerin für sämt- liche dem Staat entstandenen Kosten von gesamthaft Fr. 10'247.20. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs. Sie führt hierzu aus, die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach begründe unter anderem nicht, inwiefern sie bei der Verfahrenseinleitung vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt habe, ob sie im Zeitpunkt der Anzeigeerstat- tung von einer Vergewaltigung überzeugt gewesen sei, wie sich ihre psy- chischen Beeinträchtigungen auf die Schuldhaftigkeit der Verfahrenseinlei- tung auswirkten und wie die bei der Einreichung des Rückzugsschreibens vom 15. Mai 2025 eingeschränkte Urteilsfähigkeit zu würdigen sei. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gehe auf keine die Beschwerdeführerin entlastenden Momente ein, obwohl diese ihre Position in der Stellung- nahme vom 28. Mai 2026 ausführlich dargelegt habe (Beschwerde, Ziff. II.4). 3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) verlangt, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung an- gemessen berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so
- 6 - abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1 und 146 II 335 E. 5.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 7B_72/2026 vom 16. Februar 2026 E. 4.3.1). 3.3. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist begründet. Die Begrün- dung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beschränkt sich im Wesentli- chen darauf, aus den Ergebnissen der Standortidentifikation, dem Rück- zugsschreiben vom 15. Mai 2025 und den nachträglichen aus Sicht der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach widersprüchlichen Erklärungen der Be- schwerdeführerin auf einen haltlosen Tatvorwurf zu schliessen. Damit wird zwar nachvollziehbar, weshalb das Strafverfahren eingestellt wurde. Nicht hinreichend dargelegt wird hingegen, weshalb der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 420 lit. a StPO gerade ein vorsätzliches oder grobfahrlässi- ges Bewirken der Einleitung des Verfahrens vorzuwerfen ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens bildet in diesem Zusammenhang jedoch einen eigenständigen und entscheidwesentlichen Gesichtspunkt des Kostenrück- griffs. Indem die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach diesen nicht gesondert prüft und wesentliche Umstände, die für die subjektive Vorwerfbarkeit von Bedeutung sein konnten – etwa die eingereichten Unterlagen zum E-Mail- Verkehr zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten im De- zember 2024 sowie zur psychiatrisch-psychologischen Einschätzung der behandelnden Ärztin, med. pract. F._____, vom 1. Mai 2026 – in ihrer Be- gründung nicht erkennbar einbezieht und würdigt, genügt die angefochtene Verfügung den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht. Darin liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese Gehörsverletzung kann vorliegend jedoch geheilt werden. Die Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau verfügt sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht über volle Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO), weshalb die Beschwerdeführerin sämtli- che Einwände im Beschwerdeverfahren wirksam vorbringen kann. Die Ge- hörsverletzung gilt daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren als ge- heilt. 4. 4.1. Die Kosten des mit Einstellung beendeten Verfahrens werden grundsätz- lich vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 Abs. 1 StPO). Dieser kann gestützt auf Art. 420 lit. a StPO für die von ihm getragenen Kosten jedoch auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt
- 7 - haben. Der Rückgriff kann sich insbesondere auf Verfahrenskosten sowie auf Entschädigungs- und Genugtuungsleistungen an die beschuldigte Per- son beziehen, wenn das Verfahren eingestellt wurde oder ein Freispruch erfolgte. Angesichts des Interesses der Allgemeinheit, dass strafbare Handlungen auch durch Private zur Anzeige gebracht werden, sollte der Staat jedoch nur mit Zurückhaltung von der Möglichkeit des Rückgriffs ge- mäss Art. 420 lit. a StPO Gebrauch machen. Trotzdem entspricht es dem Gebot von Recht und Billigkeit, die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Genugtuungen derjenigen Person aufzuerlegen, die ohne hinrei- chende Grundlage oder aus bösem Willen ein Verfahren verursacht hat. Ein Rückgriff kommt bei haltlosen Verdächtigungen, nicht jedoch bei einer in guten Treuen erstatteten Strafanzeige in Frage (vgl. Urteile des Bundes- gerichts 6B_1267/2019 vom 13. März 2020 E. 2.2.2 und 6B_620/2015 vom
3. März 2016 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen; siehe auch Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2017.186 vom 7. Februar 2018 E. 3.3). Die be- troffene Person muss im Bewusstsein um die Haltlosigkeit bzw. Unrichtig- keit ihrer Angaben gehandelt haben, oder es muss ihr, sollte sie um die Unrichtigkeit nicht gewusst haben, diesbezüglich der Vorwurf des grobfahr- lässigen Verhaltens gemacht werden können. Grob fahrlässiges Fehlver- halten wäre etwa zu bejahen, wenn Anzeige erstattet wird ohne ein einiger- massen gesichertes Wissen bzw. ohne effektive Verdachtsmomente. Halt- losigkeit ist nicht anzunehmen, wenn sich die anzeigende Person auf ge- wichtige Anhaltspunkte stützen konnte oder falls die Strafverfolgungsbe- hörde lediglich den an sich richtig angezeigten Sachverhalt anders würdigt. Zu denken ist vielmehr an eine falsche Anschuldigung nach Art. 303 StGB (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
3. Aufl. 2023, N. 6 f. zu Art. 420 StPO). 4.2. 4.2.1. Die Beschwerdeführerin erstattete Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Vergewaltigung. Konkret gab sie anlässlich ihrer Einvernahme vom
21. Februar 2025 an, sie habe in der Nacht vom 29. auf den 30. Oktober 2024 beim Beschuldigten, mit dem sie damals in einer Beziehung gewesen sei, in Z._____ übernachtet und habe an diesem Abend, da sie an chroni- schen Schlafproblemen leide, Schlaftabletten eingenommen. Wenn sie diese Schlaftabletten (Quetiapin-Mepha, 25 mg) einnehme, sei sie jeweils wie benebelt, was der Beschuldigte gewusst habe. Sie sei seitlich gelegen und habe "im Hintergrund" mitbekommen, dass er erregt gewesen sei und an sich herumgespielt habe. Anfangs sei er auf dem Rücken gelegen, dann seitlich. Irgendwann sei er einfach seitlich von hinten mit seinem Penis ein- mal in sie eingedrungen. Sie sei erschrocken und habe mit einem "Hey!" reagiert. Er habe realisiert, dass er etwas gemacht habe, was er nicht sollte, und habe sich weggedreht. Als sie gemerkt habe, dass sie nicht mehr rich- tig habe einschlafen können, sei sie aufgestanden, habe sich angezogen und sei nach Hause gegangen. Sie könne sich nur daran erinnern, dass er
- 8 - wegen der Schlaftabletten nicht gewollt habe, dass sie nach Hause fahre (Einvernahme vom 21. Februar 2025, act. 62 f., Fragen 1 ff.). Die Be- schwerdeführerin gab zudem an, immer wieder mit dem Beschuldigten über den Vorfall gesprochen zu haben, um ihm klarzumachen, was er ihr angetan habe. Er habe bei diesen Gesprächen bestätigt, sie vergewaltigt zu haben und dass es ihm leid tue. Beim Beschuldigten handle es sich um ihren Arbeitskollegen. Sie habe die Beziehung beendet und habe Mühe ge- habt, mit ihm zusammenzuarbeiten. Ihre Kündigung habe sie nach einem Gespräch mit dem Chef zurückgezogen. Kurz vor Weihnachten 2024 habe sie die Beziehung endgültig beendet. Nach ihrer Rückkehr aus den dreiwö- chigen Ferien im Januar sei die Stimmung im Büro schlimm gewesen, so- dass sie Ende Januar definitiv gekündigt habe. Der Beschuldigte habe ihr gedroht und habe sie beim gemeinsamen Arbeitgeber gemobbt. Die Be- schwerdeführerin gab anlässlich ihrer Einvernahme an, das Vorgefallene sei zwischen ihr und dem Beschuldigten in E-Mails und Whatsapp-Nach- richten thematisiert worden, und reichte Unterlagen hierzu ein (vgl. Einver- nahme vom 21. Februar 2025, act. 62 ff., Fragen 1, 26–27, 30, 33–37, 40– 41). 4.2.2. Der Beschuldigte wurde am 26. März 2025 zu den Vorwürfen einvernom- men. Dabei wurde er mit von der Beschwerdeführerin eingereichten E-Mail- Nachrichten vom Dezember 2024 (act. 84 ff.) konfrontiert. Er verweigerte die Aussage zu sämtlichen Fragen (vgl. Einvernahme vom 26. März 2025, act. 74 ff.). Am 28. März 2025 beantragte der Beschuldigte die rückwir- kende Randdatenerhebung für seine eigene Mobiltelefonnummer sowie jene der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von sieben Tagen vor und nach dem mutmasslichen Vorfall am 30. Oktober 2024 (act. 3). Die Staats- anwaltschaft Brugg-Zurzach ordnete die beantragte rückwirkende Randda- tenerhebung am 8. April 2025 an. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau genehmigte diese auf Gesuch der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach am 11. April 2025 (act. 27 ff.). Die Randdatenerhebung ergab, dass sich das Mobiltelefon der Beschwerdeführerin im ausgewerte- ten Zeitraum vom 22. Oktober 2024 bis zum 5. November 2024 in den Nächten vom 25. auf den 26. und vom 26. auf den 27. Oktober 2024 sowie vom 3. auf den 4. und vom 4. auf den 5. November 2024 beim Beschuldig- ten befand. In der Nacht der angeblichen Vergewaltigung vom 29. auf den
30. Oktober 2024 befand sich das Mobiltelefon der Beschwerdeführerin demgegenüber bei ihr zuhause in QS._____ (act. 43). Die Randdatenerhe- bung ergab weiter, dass die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte nach der mutmasslich am 29. auf den 30. Oktober 2024 erfolgten Tat teil- weise zusammen unterwegs waren (act. 44 ff.). 4.2.3. Mit bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach am 15. Mai 2025 eingegan- genem Schreiben erklärte die Beschwerdeführerin, die Strafanzeige gegen
- 9 - den Beschuldigten vollumfänglich zurückzuziehen, da ihre damalige Dar- stellung nicht der objektiven Wahrheit entspreche und es zu keinen sexu- ellen Handlungen gegen ihren Willen und damit zu keiner strafbaren Hand- lung gekommen sei (act. 6). Mit Schreiben vom 14. Juli 2025 erklärte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gegenüber der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach sodann, das genannte Schreiben der Beschwerdeführerin sei ohne seine Kenntnis in einer akuten psychologischen Notsituation er- folgt, und die Beschwerdeführerin ziehe dieses Schreiben vollumfänglich zurück. Ihr einziges Ziel sei es gewesen, das Strafverfahren so schnell wie möglich zu beenden, um nicht mehr der psychischen Belastung ausgesetzt zu sein. Es treffe nicht zu, dass der Beschuldigte keine sexuellen Handlun- gen gegen ihren Willen vorgenommen habe. Ihre Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 21. Februar 2025 entsprächen vielmehr der Wahrheit. Die Beschwerdeführerin habe allerdings keine Kraft mehr gehabt und wolle wieder schlafen und arbeiten gehen können und ihr Leben wieder zurück- bekommen. Sie wolle die Privatklage gegen den Beschuldigten daher zu- rückziehen, ihr Desinteresse an der Weiterführung des Strafverfahrens er- klären und keine Aussagen mehr machen. Dies ändere aber nichts daran, dass ihre Aussagen anlässlich der Einvernahme im Februar 2025 wahr ge- wesen seien (act. 7 f.). Mit Stellungnahme vom 28. Mai 2026 zur beabsich- tigten Verfahrenseinstellung hielt die Beschwerdeführerin an den Ausfüh- rungen im Schreiben vom 14. Juli 2025 fest, erklärte jedoch, dass sie ge- genüber ihrem Rechtsvertreter mittlerweile habe zugeben können, dass das Rückzugsschreiben vom 15. Mai 2025 vom Beschuldigten selbst ver- fasst und lediglich von ihr unterzeichnet worden sei (act. 121 ff.). 4.3. 4.3.1. Vorliegend rechtfertigen die Akten den Schluss auf ein vorsätzliches oder grobfahrlässiges Bewirken der Verfahrenseröffnung durch die Beschwer- deführerin nicht. Zwar ist der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach darin zu- zustimmen, dass die rückwirkende Randdatenerhebung den von der Be- schwerdeführerin geschilderten Vorfall in der konkret angegebenen Nacht vom 29. auf den 30. Oktober 2024 widerlegt. Ebenso durfte die Staatsan- waltschaft Brugg-Zurzach mit Blick auf das Rückzugsschreiben vom
15. Mai 2025 sowie die nachfolgenden, teilweise voneinander abweichen- den Erklärungen der Beschwerdeführerin zum Schluss gelangen, der an- gezeigte Sachverhalt lasse sich in der behaupteten Form nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Zuverlässigkeit erstellen. Für einen Rückgriff nach Art. 420 lit. a StPO genügt dies indessen nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass der Beschwerdeführerin vorgeworfen werden kann, sie habe die Strafanzeige im Bewusstsein der Unrichtigkeit ihres Vorwurfs oder ohne effektive Verdachtsmomente eingereicht. Gerade daran fehlt es hier. Die von der Beschwerdeführerin bereits im Untersuchungsverfahren einge- reichten E-Mails vom Dezember 2024 zeigen, dass zwischen ihr und dem Beschuldigten ein Vorfall thematisiert wurde, der von der
- 10 - Beschwerdeführerin ausdrücklich als "Vergewaltigung" bezeichnet wurde. So schrieb der Beschuldigte am 10. Dezember 2024, was sie ihm "wieder an den Kopf geworfen" habe, "das mit der Vergewaltigung", breche ihm das Herz. Er habe gedacht, er habe es ihr gesagt und sie habe es verstanden, und er habe geglaubt, sie hätten dies klären können und es sei erledigt (act. 127). Die Beschwerdeführerin hielt ihrerseits am 29. Dezember 2024 ge- genüber dem Beschuldigten fest, sie habe ihm "so oft zu erklären" versucht, was er ihr angetan habe. Ausserdem führte sie aus, sie habe sich durch die gegenüber "G._____" getätigte Äusserung des Beschuldigten, wonach die Beschwerdeführerin das Gefühl habe, dass sie von ihm vergewaltigt wor- den sein sollte, verletzt gefühlt – als hätte sie etwas erfunden, obwohl er ihr gesagt habe, dass er sie verstehe. Weiter schrieb sie, jede Frau wäre "nach einer Vergewaltigung davon gelaufen", sie habe ihn aber nicht aufgeben und ihre Probleme lösen wollen (act. 129 f.). Diese Ausführungen sprechen deutlich gegen die Auffassung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, die Beschwerdeführerin habe gegenüber der Polizei einen frei erfundenen Vor- wurf einer Vergewaltigung wider besseres Wissen konstruiert. 4.3.2. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte den von der Beschwerdeführerin er- hobenen Vorwurf in Bezug auf den als "Vergewaltigung" bezeichneten Vor- fall nicht schlicht als haltlos zurückwies. Vielmehr entschuldigte er sich wie- derholt und erklärte am 10. Dezember 2024, er sehe die Schuld "momentan zu 100%" bei sich und es tue ihm "alles so unendlich leid und weh", er sei "nicht mehr Herr seiner Sinne gewesen" und habe gedacht, er hätte es ihr gesagt und sie hätte es verstanden. Er gab überdies an, er habe gedacht und geglaubt, dass sie "das" hätten klären können und es erledigt sei. In seiner Antwort auf die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 29. Dezember 2024 schrieb er sodann, er habe die "Aussage bei G._____" nicht so emp- funden, er habe die Beschwerdeführerin nicht so verletzen wollen, da er dies schon oft genug gemacht habe, es sei aber wirklich nie bewusst und absichtlich gewesen (act. 131). Auch wenn diese Formulierungen nicht als eigentliches strafrechtliches Geständnis zu werten sind, zeigen sie doch, dass ein Geschehen mit erheblichem Konflikt- und Verletzungspotential zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten tatsächlich im Raum stand und der Beschuldigte selbst zumindest nicht von einem voll- ständig aus der Luft gegriffenen Vorwurf der Beschwerdeführerin ausging. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang zudem, dass die E-Mail-Kor- respondenz bereits zeitnah zum behaupteten Geschehen auf eine subjek- tiv empfundene Belastung der Beschwerdeführerin hindeutet. Sie schil- derte gegenüber dem Beschuldigten, sie habe ihm zu erklären versucht, was er ihr "angetan" habe, und warf ihm vor, ihre diesbezüglichen Empfin- dungen nicht ernst zu nehmen. Dies spricht dafür, dass sie bereits im De- zember 2024 einen Vorfall als grenzüberschreitend erlebte. Für die An- nahme, sie habe Monate später im Februar 2025 bei der Anzeige bewusst oder ohne jegliche Verdachtsmomente einen unwahren Vorwurf erhoben,
- 11 - fehlt damit gestützt auf die aktenkundige E-Mail-Korrespondenz die Grund- lage. 4.3.3. Das Rückzugsschreiben vom 15. Mai 2025 vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zwar fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin darin ihre frühere Darstellung relativierte und erklärte, es sei zu keiner sexuellen Handlung gegen ihren Willen gekommen. Allerdings ist dieses Rückzugs- schreiben nicht isoliert zu würdigen, sondern im Kontext der konfliktbehaf- teten Beziehungsdynamik sowie der bei der Beschwerdeführerin offenbar bestehenden psychologischen Problematik einzuordnen. Die behandelnde Ärztin med. pract. F._____ hielt in ihrer psychiatrisch-psychotherapeuti- schen Stellungnahme vom 1. Mai 2026 fest, die Beschwerdeführerin habe sich im Zeitpunkt des Rückzugs mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem aus- geprägt dekompensierten psychischen Zustand im Rahmen einer schwe- ren depressiven Episode befunden. In ihrer Stellungnahme führte sie weiter aus, es sei davon auszugehen, dass die Fähigkeit zur situationsgerechten Einschätzung und eigenständigen Entscheidungsfindung im relevanten Zeitraum des Rückzugsschreibens krankheitsbedingt eingeschränkt gewe- sen sei. Der Rückzug sei daher im Kontext erheblicher psychischer Belas- tung, affektiver Überlagerung, eingeschränkter Verarbeitungskapazität so- wie möglicher emotionaler Abhängigkeit und Beeinflussbarkeit zu sehen (act. 133 f., 136). Damit wird die Aussagekraft des Rückzugsschreibens für die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Strafanzeige wider besseres Wis- sen eingereicht habe, wesentlich abgeschwächt. Zu berücksichtigen ist so- dann, dass die psychiatrisch-psychotherapeutische Stellungnahme nicht nur den Kontext des Rückzugsschreibens einordnet, sondern auch das subjektiv Erlebte der Beschwerdeführerin aus psychiatrisch-psychologi- scher Sicht beleuchtet. Demnach sei Auslöser der psychischen Dekompen- sation ein von der Beschwerdeführerin als traumatisch erlebtes Bezie- hungsgeschehen im beruflichen Kontext gewesen, welches von ihr als Ver- gewaltigung eingeordnet werde (act. 134). Weiter hielt med. pract. F._____ ausdrücklich fest, die Beschwerdeführerin habe im Laufe der Therapie ein Ereignis geschildert, welches sie als sexuelle Handlung gegen ihren Willen bzw. als Vergewaltigung beschreibe. Entscheidend sei aus psychiatrischer Sicht, dass dieses Ereignis von der Patientin weiterhin als traumatisch und grenzverletzend erlebt und als Vergewaltigung eingeordnet werde (act. 136). Hinzu kommt, dass nach fachlicher Einschätzung bei bestehen- der ADHS-Problematik die Fähigkeit zur strukturierten Aufnahme und zeit- lichen Einordnung von Informationen häufig eingeschränkt sei und in Kom- bination mit traumatischer Belastung fragmentierte Erinnerungsinhalte so- wie Schwierigkeiten bei der exakten zeitlichen Zuordnung plausibel und nicht ungewöhnlich seien (act. 136 f.). Die Aktenlage im Zeitpunkt des Er- lasses der angefochtenen Verfügung lässt damit durchaus die Möglichkeit offen, dass die Beschwerdeführerin sich hinsichtlich des genauen Datums irrte, ohne deshalb das angezeigte Kerngeschehen frei erfunden zu haben.
- 12 - 4.4. Zusammenfassend bestehen zwar begründete Zweifel an der Richtigkeit der von der Beschwerdeführerin angegebenen zeitlichen Einordnung des Vorfalls. Auch mag das Rückzugsschreiben vom 15. Mai 2025 in Verbin- dung mit den späteren, nicht widerspruchsfreien Erklärungen die Glaubhaf- tigkeit ihrer Darstellungen in Zweifel ziehen. Die Gesamtumstände erlau- ben jedoch nicht den Schluss, die Beschwerdeführerin habe die Strafan- zeige mutwillig oder wider besseres Wissen eingereicht. Vielmehr liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass sie bereits vor Einleitung des Straf- verfahrens subjektiv von einer "Vergewaltigung" bzw. jedenfalls von einer erheblichen sexuellen Grenzüberschreitung ausging und den Beschuldig- ten damit konfrontierte, während dieser sich zumindest entschuldigte und einräumte, die Beschwerdeführerin verletzt und ihre Vorwürfe nicht adä- quat ernst genommen zu haben. Die psychiatrisch-psychotherapeutische Stellungnahme stützt überdies die Annahme, dass das Rückzugsschreiben nicht ohne Weiteres als Neubewertung der Ereignisse, sondern als Aus- druck einer erheblichen psychischen Destabilisierung, eingeschränkten Entscheidungsfähigkeit und möglichen Beeinflussbarkeit zu verstehen ist. Unter diesen Umständen lässt sich nicht erstellen, dass das Strafverfahren vorsätzlich oder grobfahrlässig durch die Beschwerdeführerin verursacht worden ist. Somit ist ein Rückgriff nach Art. 420 lit. a StPO, welcher ohnehin nur mit Zurückhaltung anzuordnen ist, unzulässig. Die Beschwerde ist da- her gutzuheissen und die Dispositiv-Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung ist dahingehend neu zu fassen, dass die Verfahrenskosten und die Ent- schädigung des Beschuldigten auf die Staatskasse zu nehmen sind. 5. 5.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren. 5.2. Gemäss § 9 Abs. 1 und 3 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Straf- sachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts und gilt auch für die Vertretung der Privatklägerschaft. Der übliche Stundenansatz be- trägt dabei Fr. 240.00. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat ent- schädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Damit ist die angemessene Entschädigung von der Beschwerdekammer ermessensweise festzulegen. Die Beschwerdeschrift umfasst 13 Seiten, wobei inhaltlich weitgehend dieselben Argumente vorgetragen werden, welche schon mit Stellungnahme vom 28. Mai 2026 an die Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach vorgebracht wurden. Unter zusätzlicher
- 13 - Berücksichtigung des Aufwands für Aktenstudium und Instruktion erscheint ein Aufwand von insgesamt vier Stunden angemessen. Ein Abweichen vom Regelstundenansatz ist nicht angezeigt. Entsprechend ergibt sich ein Ho- norar von Fr. 960.00. Zusätzlich sind pauschale Auslagen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT) von praxisgemäss 3 % des Honorars sowie die Mehrwert- steuer von 8.1 % zu berücksichtigen, womit sich eine Entschädigung von (gerundet) Fr. 1'069.00 ergibt, welche der Beschwerdeführerin auszurich- ten ist. 5.3. Der Beschuldigte war am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt. Ihm ist keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. 4 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 2. Juni 2026 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: " 4. Die in vorliegender Angelegenheit entstandenen Kosten von Fr. 8'400.00 für zwei rückwirkende Teilnehmer- bzw. Standortidentifikationen sowie von Fr. 1'847.20 für die Entschädigung der beschuldigten Person werden vom Kanton getragen (Art. 422 ff. StPO)." 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'069.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Zustellung an: […]
- 14 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 8. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch