Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) vom 29. Mai 2026 betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde anzufechten (vgl. Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Der Beschwerdeführer beantragte in prozessualer Hinsicht den Beizug der Verfahrensakten […] sowie der Haftakten HA.2025.623, HA.2026.86 und HA.2026.266. Mit Eingabe vom 25. Juni 2026 zog er seinen Antrag auf Bei- zug der Verfahrensakten […] zurück und beantragte stattdessen den Bei- zug der Verfahrensakten STA2 ST.2025.5509. Die Haftakten wurden bei- gezogen. Von einem Beizug der Verfahrensakten STA2 ST.2025.5509 ist hingegen abzusehen, da im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur jene Akten massgebend sind, die der Vorinstanz bei ihrem Entscheid über die Haftverlängerung bereits vorlagen.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerde, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie nicht auf sein Vorbringen eingegangen sei, wonach die Fluchtgefahr mit zunehmender Haftdauer abnehme. Ausserdem habe sie seinen verfas- sungsmässigen Anspruch auf periodische Überprüfung der Haftvorausset- zungen verletzt, weil sie aus der Inhaftierung selbst auf ein Fortbestehen der Fluchtgefahr infolge fehlender stabilisierender Bindungen geschlossen habe. Diese Argumentation sei sachfremd und zirkulär. Die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Weil eine Gehörsverletzung – unter Vorbehalt einer allfälligen Heilung – ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheis- sung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 144 IV 302 E. 3.1), ist darauf vorab einzugehen.
- 5 -
E. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; siehe auch Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) verlangt, dass die Behörde die rechtserheblichen Vor- bringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheid- findung angemessen berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Be- hörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigs- tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1; 146 II 335 E. 5.1; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 7B_72/2026 vom 16. Februar 2026 E. 4.3.1).
E. 3.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 29. Mai 2026 (E. 3.3.) sowohl die rechtlichen Ausführungen zur Fluchtgefahr als auch die Vorbringen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und jene des Beschwerdeführers wie- dergegeben. In E. 3.3.4 begründete sie anschliessend, die Sachlage habe sich seit der Anordnung der Untersuchungshaft nicht verändert, weshalb auf die Ausführungen in ihrer Verfügung vom 25. November 2025 verwie- sen werden könne. Zudem sei in Anbetracht der Lebensumstände des Be- schwerdeführers (kein Aufenthaltstitel in der Schweiz, kein soziales Umfeld oder Bezugspunkte zur Schweiz, drohende Strafe) nach wie vor von einer ernsthaften Fluchtgefahr auszugehen. Die Aussage der Vorinstanz, wo- nach sich an den Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers infolge der Inhaftierung nichts geändert habe, erweist sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht als "zirkulär", sondern als eine Tatsache. Der Beschwerdeführer verfügte bereits vor seiner Inhaftierung über keinerlei Bezug zur Schweiz. Daran hätte sich im Übrigen auch nichts geändert, wenn er sich in Freiheit befunden hätte. Die Vorinstanz begründete das Fortbestehen der Fluchtgefahr somit nicht allein mit der Inhaftierung, son- dern legte die für ihren Entscheid relevanten Punkte dar und ist somit ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Dass sie sich nicht ausdrücklich zum Vorbringen des Beschwerdeführers geäussert hat, wonach die Fluchtge- fahr mit zunehmender Haftdauer abnehme, ist nicht zu beanstanden. Sie musste sich nicht zu jedem einzelnen Vorbringen – sofern nicht entscheid- relevant – äussern. Ebenso ist nicht ersichtlich, inwiefern sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf periodische Überprüfung der Haftvorausset- zungen verletzt haben sollte. Wie zuvor dargelegt, hat eine Überprüfung der relevanten Umstände sehr wohl stattgefunden. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Im Übrigen werden die materiellen Einwände des Beschwer- deführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren bei der Prüfung des
- 6 - besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr erneut berücksichtigt (vgl. E. 5.2 hiernach).
E. 4.1 Die Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst einen dringenden Tatverdacht auf ein stattgefundenes Verbrechen oder Verge- hen der beschuldigten Person voraus.
E. 4.2 Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verdächtigt den Beschwerdeführer der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Gefährdung der Ge- sundheit vieler Menschen sowie banden- und gewerbsmässiger Handel mit Kokain, Art. 19 Abs. 2 lit. a–c BetmG; vgl. HA.2025.623 Haftantrag vom
23. November 2025). Dem vorliegenden Strafverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 21. November 2025 um 16:03 Uhr beobachtete die Kantonspolizei Aargau in einer Tiefgarage an der Adresse […] in U._____, wie der Beschwerdeführer eine VOI-Papiertasche an die in einem Fahrzeug sitzende B._____ übergab. B._____ fuhr anschliessend in Rich- tung Q._____ davon und wurde dabei von einer Patrouille der Kantonspo- lizei Aargau verfolgt. In Q._____ konnte die Kantonspolizei Aargau be- obachten, wie B._____ ihr Fahrzeug vor einer Liegenschaft an der Adresse […] in Q._____ parkierte und wie C._____ sich auf der Beifahrerseite in das Fahrzeug hineinlehnte und die VOI-Papiertasche herausnahm. In der Folge wurden B._____ und C._____ von der Polizei angehalten (vgl. HA.2025.623 Protokoll geheime Überwachungsmassnahme der Kan- tonspolizei Aargau vom 21. November 2025). Es wurde festgestellt, dass sich in der VOI-Papiertasche ein Block mit 1'004 Gramm Kokain (96% Hcl) befand (vgl. HA.2025.623 Sicherstellungsprotokoll der Kantonspolizei Aar- gau vom 21. November 2025 betreffend C._____; gemäss dem forensisch- chemischen Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universi- tät Bern vom 13. Januar 2026, HA.2026.266, ergab sich ein Reinheitsge- halt von 91% Hcl; vgl. auch HA.2026.266 Einvernahme vom 10. März 2026, Frage 16). Anlässlich der noch am gleichen Tag am Wohn- bzw. Aufent- haltsort des Beschwerdeführers an der Adresse […] in U._____ durchge- führten Hausdurchsuchung konnten u. a. rund 900 Gramm Kokaingemisch, diverse Mobiltelefone sowie ein Vakuumiergerät sichergestellt werden (vgl. HA.2025.623 Sicherstellungsprotokoll der Kantonspolizei Aargau vom
21. November 2025 betreffend Beschwerdeführer). Anlässlich der Haus- durchsuchung vom 21. November 2025 an der […] in Q._____ – mutmass- liche Wohnung von C._____ – wurde an zwei Minigrips die DNA des Be- schwerdeführers gefunden (HA.2026.266 Bericht Kriminaltechnik der Kan- tonspolizei Aargau vom 5. Februar 2026). Ausserdem wurde der Be- schwerdeführer bereits am 4. November 2025 sowie am 17. November 2025 beobachtet, wie er in der Tiefgarage in U._____ VOI-Papiertaschen an B._____, die in einem Fahrzeug sass, übergeben hat (HA.2026.86
- 7 - Protokoll geheime Überwachungsmassnahme der Kantonspolizei Aargau vom 12. Januar 2026).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts nicht. Der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG ist somit zu bejahen.
E. 5.1 Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt weiter einen besonde- ren Haftgrund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederho- lungsgefahr (lit. c) StPO voraus. Vorliegend stehen die besonderen Haftgründe der Fluchtgefahr und der Kollusionsgefahr im Raum.
E. 5.2.1 Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denk- bar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Es müssen Gründe beste- hen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich er- scheinen lassen. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwür- digung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische In- tegrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Bezie- hungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, ge- nügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 7B_1123/2025 vom 13. November 2025 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 145 IV 503 E. 2.2 und BGE 143 IV 160 E. 4.3). Die Wahrschein- lichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch ausstehenden Strafvollzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), konti- nuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis).
- 8 -
E. 5.2.2 Die Vorinstanz bejahte die Fluchtgefahr mit Verweis auf ihre Verfügung vom 25. November 2025. Es lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Sachlage hinsichtlich der Fluchtgefahr seit der Anordnung der Un- tersuchungshaft zu Gunsten des Beschwerdeführers verändert habe. Die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers seien gleich geblieben, da er seither inhaftiert gewesen sei. Er sei erst am 26. Oktober 2025 in die Schweiz eingereist und wohne gemäss eigenen Angaben in Serbien. Er habe keine berufliche oder familiäre Bindung zur Schweiz. In Anbetracht der Lebensumstände (kein Aufenthaltstitel in der Schweiz, kein soziales Umfeld und keine Bezugspunkte zur Schweiz, drohende Strafe) sei nach wie vor von einer ernsthaften Fluchtgefahr auszugehen.
E. 5.2.3 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die Fluchtgefahr nehme mit zunehmender Haftdauer kontinuierlich ab, da er mit fortschreitender Unter- suchungshaft bereits einen Teil der zu erwartenden Strafe verbüsse. Folg- lich sei ein immer strengerer Massstab an die Begründung der Haftgründe anzuwenden. Ein blosser Verweis auf frühere Eingaben, wie dies die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm seit sechs Monaten tue, genüge nicht. Zudem begründe die blosse Tatsache der ausländischen Staatsangehörig- keit keine ausgeprägte Fluchtgefahr. So sei Serbien Vertragsstaat des Eu- ropäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie des Europäischen Auslieferungsübereinkommens. Serbien könne daher im Rahmen der internationalen Rechtshilfe verpflichtet werden, sich auf sei- nem Staatsgebiet aufhaltende gesuchte Personen strafrechtlich zu verfol- gen. Eine Flucht sei deshalb auch nicht realistisch. Sodann habe er sich nicht dem Verfahren entzogen, obwohl er nicht auf frischer Tat ertappt wor- den sei, und habe tadellos ausgesagt und kooperiert. Schliesslich zeuge der Schreibfehler der Vorinstanz ("Bunkerhändler" statt "Bunkerhalter") ent- weder von mangelnder Sorgfalt oder von einer vorverurteilenden Termino- logie, welche dem Beschwerdeführer eine gewichtigere Rolle zuschreibe als die Anklage.
E. 5.2.4 Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte mit Beschwerdeantwort vom
17. Juni 2026 aus, dass in der vom Beschwerdeführer zitierten Rechtspre- chung das Bundesgericht nur "in der Regel" von einer Abnahme der Flucht- gefahr mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ausgehe. Von einem "immer" bzw. einem Schematismus könne nicht die Rede sein. Sodann seien die Fälle – der Fall aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Bundes- gerichtsentscheid (BGE 143 IV 160 E. 4.3) und der vorliegende Fall – nicht vergleichbar. Im zitierten Entscheid habe das Bundesgericht das Haftent- lassungsgesuch einer Person, die sich seit annähernd 4.5 Jahren in Unter- suchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug befunden habe, beurteilen müssen, wobei der noch drohende Strafrest zwei Monate betragen habe.
- 9 - Vorliegend befinde sich der Beschwerdeführer seit rund sieben Monaten in Untersuchungshaft und ihm drohe aufgrund der ihm vorgeworfenen qualifi- zierten Widerhandlung gegen das BetmG eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Die Erwägungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 29. Mai 2026 seien daher nicht zu beanstanden.
E. 5.2.5 Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe (vgl. Art. 19 Abs. 2 BetmG: Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr). Damit ist ein ausserordentlich hoher Fluchtanreiz verbunden. Daran vermag die inzwischen sieben Monate andauernde Untersuchungshaft nichts zu ändern. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Fluchtgefahr mit fortschreitender Untersuchungshaft abnehme, ist vorlie- gend nicht geeignet, die Fluchtgefahr zu entkräften. Zusätzlich wird der Fluchtanreiz des Beschwerdeführers durch die Möglichkeit einer mehrjäh- rigen Landesverweisung nach Verbüssung der Freiheitsstrafe weiter ver- stärkt. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger, wobei die Staats- angehörigkeit zwar lediglich ein abstraktes Indiz für eine mögliche Flucht- gefahr darstellt. Gemäss seinen eigenen Angaben hat er seinen Wohnsitz in X._____, Serbien, und lebt mit seiner Freundin zusammen. Seine Ver- wandten lebten auch alle in Serbien (HA.2025.623 Festnahmeprotokoll vom 23. November 2025, Fragen 4, 77, 80 f.). Er verfüge aber über eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für die EU- und Schengenstaaten (HA.2026.266 Einvernahme vom 10. März 2026, Frage 157). Aus der Stel- lungnahme vom 3. Februar 2026 ergibt sich, dass er im letzten Jahr zwi- schen Serbien, Ungarn, Deutschland und der Schweiz hin- und hergereist ist (HA.2026.86 Stellungnahme zu Anwesenheit meines Klienten in der Schweiz / Antrag Gegenüberstellung / Antrag Drogenscreening vom
3. Februar 2026). Er sei am 26. Oktober 2025 in die Schweiz eingereist (HA.2026.266 Einvernahme vom 10. März 2026, Frage 8). Ein Kollege habe ihm gesagt, er solle die Wohnung in U._____ überwachen, damit nie- mand eindringe. Er sei die ganze Zeit in der Wohnung gewesen und nur kurz nach draussen gegangen, um Essen zu kaufen. Er habe niemanden getroffen (HA.2025.623 Festnahmeprotokoll vom 23. November 2025, Fra- gen 62, 64; vgl. HA.2026.266 Einvernahme vom 10. März 2026, Frage 137). Er habe nicht gearbeitet, sondern sei einfach so da gewesen. Das Geld für die Nahrung habe ihm jemand vorbeigebracht (HA.2026.266 Einvernahme vom 10. März 2026, Fragen 7, 9). Ab Dezember 2025 hätte er einen neuen Auftrag in Y._____, Deutschland, gehabt (HA.2025.623 Festnahmeprotokoll vom 23. November 2025, Frage 75). Ausserdem gab er an, er würde nicht nach Serbien, sondern nach Deutschland gehen, um wieder zu arbeiten (HA.2025.623 Festnahmeprotokoll vom 23. November 2025, Frage 102).
- 10 - Unter Gesamtwürdigung dieser Umstände – namentlich des im Falle einer Verurteilung drohenden Strafmasses, des Wohnsitzes in Serbien, des häu- fig wechselnden Aufenthaltsortes, der engen persönlichen und familiären Beziehungen zu Serbien, des unklaren Aufenthaltsgrundes in der Schweiz, der Arbeitslosigkeit sowie der anzunehmenden Mittellosigkeit – ist die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers auch nach der bereits mehrere Mo- nate andauernden Untersuchungshaft als sehr ausgeprägt einzustufen. Eine Flucht ins Ausland erscheint daher als wahrscheinlich. Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, er sei nicht auf frischer Tat ertappt worden und habe dennoch kein Fluchtverhalten gezeigt. So wurde er noch am 21. November 2025 von der Polizei festgenommen, zwar nicht unmittelbar nachdem er beobachtet wurde, wie er die VOI-Papierta- sche an B._____ übergeben hat. Die Polizei ist ihr zuerst gefolgt und hat festgestellt, dass in der Papiertasche eine grosse Menge an Kokain enthal- ten war. Deshalb wurde unverzüglich – noch am gleichen Tag – eine Durch- suchung beim Beschwerdeführer in U._____ durchgeführt und er wurde zeitgleich festgenommen. Ob er bis zu diesem Zeitpunkt von der Überwa- chung der Polizei und der Festnahme der Mitbeschuldigten Kenntnis er- langte, ergibt sich nicht aus den Akten. Insofern kann der Beschwerdefüh- rer aus der Argumentation, dass er bis zur Verhaftung nicht geflohen sei, nichts für sich ableiten. Der Umstand, wonach Serbien allenfalls gestützt auf die internationalen Abkommen verpflichtet werden könnte, anstelle der Schweiz die Strafverfolgung zu übernehmen, vermag die Fluchtgefahr kei- neswegs zu reduzieren. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des angeblichen Schreibfehlers der Vorinstanz, sie habe ihn als "Bunkerhändler" statt als "Bunkerhalter" bezeichnet und ihn vorverurteilt, hat keine Relevanz für die Prüfung des Vorliegens einer Fluchtgefahr.
E. 5.3 Die Vorinstanz bejahte zudem die Kollusionsgefahr. Nachdem mit der Fluchtgefahr ein Haftgrund vorliegt, kann vorliegend offenbleiben, ob zu- sätzlich Kollusionsgefahr gegeben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 4.4).
E. 6.1.1 Die Untersuchungshaft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Frei- heitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Art. 237 Abs. 2 StPO enthält eine nicht abschliessende Aufzählung. Ge- mäss Art. 237 Abs. 3 StPO kann das Gericht zur Überwachung solcher
- 11 - Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Ver- bindung mit der zu überwachenden Person (Electronic Monitoring) anord- nen (Urteil des Bundesgerichts 7B_174/2025 vom 2. April 2025 E. 3.1). Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird jeweils für längstens drei Monate, in Ausnahmefällen für längstens sechs Monate bewilligt (Art. 227 Abs. 7 StPO).
E. 6.1.2 Die Vorinstanz hielt bezüglich der Verhältnismässigkeit fest, an der Eig- nung der Untersuchungshaft zur Verhinderung der Flucht habe sich nichts geändert. Die beantragten Ersatzmassnahmen trügen der ausgeprägten Fluchtgefahr eindeutig nicht Rechnung. Ausserdem bestehe angesichts der drohenden Strafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bei Ver- längerung der Untersuchungshaft um drei Monate noch keine Gefahr von Überhaft. Bezüglich der Subsidiarität und Erforderlichkeit verweise sie auf die Ausführungen in der Verfügung vom 25. November 2025.
E. 6.1.3 Der Beschwerdeführer brachte beschwerdeweise im Wesentlichen vor, die folgende Kombination aus Ersatzmassnahmen sei geeignet, der Fluchtge- fahr wirksam zu begegnen: Ausweis- und Schriftensperre, Meldepflicht, Kontaktverbot gegenüber Mitbeschuldigten, Eingrenzung sowie Electronic Monitoring zur Überwachung. Ferner seien Ersatzmassnahmen von Amtes wegen zu prüfen und nur unzureichend, wenn die Fluchtgefahr als ausge- prägt zu qualifizieren sei. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall. Es sei eine haltlose Unterstellung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, dass der Be- schwerdeführer sich "nicht zur Verfügung halten" werde. Ausserdem seien bei Betäubungsmitteldelikten, die sich nicht unmittelbar gegen Leib und Le- ben einer bestimmten Person richteten, geringere Anforderungen an die Prognose für die Einhaltung der Ersatzmassnahmen zu stellen. Schliess- lich sei der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Festnahme lediglich 26 Tage in der Schweiz gewesen (Einreise 26. Oktober 2025 / Verhaftung
21. November 2025). Seine Rolle sei im Gesamtgefüge eine stark unterge- ordnete gewesen (sog. "Bunkerhalter"; er habe auf Anweisung eines Drit- ten Taschen aufbewahrt und übergeben) und die angeordnete Haarana- lyse habe einen Kokainwert von 29'258 pg/mg ergeben, was als "sehr ho- her" Eigenkonsum zu qualifizieren sei. Er sei daher primär Konsument und nicht Händler gewesen. Der erhebliche Eigenkonsum sowie die unterge- ordnete Rolle seien bei der Strafzumessung strafmindernd zu berücksich- tigen. Es sei deshalb mit einer erheblich geringeren Strafe als von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm behauptet zu rechnen. Die Anordnung von neun Monaten Untersuchungshaft (bis zum 21. August 2026) stehe deshalb in einem Missverhältnis zur möglichen Sanktion und verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Subeventualiter sei die Dauer der Un- tersuchungshaft auf längstens sechs Wochen zu beschränken.
- 12 -
E. 6.1.4 Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte mit Beschwerdeantwort vom
17. Juni 2026 aus, der Beschwerdeführer werde verdächtigt, in den Handel mit einer signifikanten Menge an Kokain im zweistelligen Kilogrammbereich involviert gewesen zu sein, damit sei die Gesundheit vieler Menschen in schwerer Weise gefährdet worden. Dass der Beschwerdeführer selbst kon- sumiere, schliesse den Handel nicht aus, sondern liefere vielmehr eine schlüssige Erklärung dafür, wie er die Betäubungsmittel finanziere. Ihm drohten bei einer Verurteilung eine mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafe sowie eine obligatorische Landesverweisung. Die Dauer der Untersu- chungshaft sei somit verhältnismässig.
E. 6.1.5 Die beantragte Kombination aus Ersatzmassnahmen anstelle der Untersu- chungshaft setzt voraus, dass sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllt. Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Kombina- tion an Ersatzmassnahmen geeignet ist, der ausgeprägten Fluchtgefahr des Beschwerdeführers zu begegnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_112/2024 vom 13. Mai 2024 E. 4.2). Die vom Beschwerdeführer bean- tragte Ausweis- und Schriftensperre ist bei ausländischen Staatsangehöri- gen kaum wirksam, da die schweizerischen Behörden den ausländischen Behörden nicht verbieten können, dem Beschwerdeführer neue Reisepa- piere auszustellen. Im Übrigen finden im Schengenraum grundsätzlich keine Personenkontrollen statt, weshalb insoweit die Grenze auch ohne Ausweispapiere leicht überschritten werden kann. Die elektronische Fuss- fessel ist ebenfalls als ungenügend anzusehen, da mit ihr die Flucht derzeit nur im Nachhinein festgestellt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5 mit Hinweis auf BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.). Auch die weiteren beantragten Ersatzmassnahmen erscheinen unter diesen Umständen nicht geeignet, die ausgeprägte Fluchtgefahr zu bannen. Des Weiteren unterlässt der Beschwerdeführer jegliche Ausfüh- rungen dazu, wo er im Falle einer Haftentlassung unterkommen würde, hat er doch weder Verwandte noch Bekannte in der Schweiz (HA.2025.623 Festnahmeprotokoll vom 23. November 2025, Fragen 77, 80 f.). Ausser- dem verfügt er über keine Arbeitsstelle und auch der Umstand, wonach ihm Geld für Essen vorbeigebracht worden sei (vgl. HA.2026.266 Einvernahme vom 10. März 2026, Fragen 7, 9), lässt darauf schliessen, dass er mittellos ist. Unter Gesamtwürdigung dieser Umstände sind keine milderen Mass- nahmen ersichtlich, die den gleichen Zweck wie die Untersuchungshaft er- füllen. Schliesslich ist festzuhalten, dass bei einer Gesamtdauer der Untersu- chungshaft von neun Monaten (angeordnet bis zum 21. August 2026) noch keine Überhaft (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO) vorliegt. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe
- 13 - (vgl. Art. 19 Abs. 2 BetmG). Ob dem Beschwerdeführer im Gesamtgefüge tatsächlich eine untergeordnete Stellung zukommt, hat die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm (weiter) zu untersuchen und ist vom Sachgericht ab- schliessend zu beurteilen. Für das vorliegende Haftprüfungsverfahren ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einem Betäu- bungsmittelhandel mit grossen Mengen an Kokain beteiligt war. In Anbe- tracht dieser Tatsachen erweist sich die Verlängerung der Untersuchungs- haft um weitere drei Monate als gerechtfertigt.
E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer machte zudem eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots in Haftsachen geltend. Er sei in sieben Monaten lediglich zweimal einvernommen worden (23. November 2025 und 10. März 2026). Die Klärung des Gerichtsstands sei erst am 9. April 2026 – nach fast fünf Monaten – in Angriff genommen worden. Sein Mobiltelefon sei seit dem
24. Februar 2026 entsiegelt, jedoch habe die Auswertung bis jetzt – drei Monate später – noch nicht abgeschlossen werden können. Die Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm habe keine konkreten Untersuchungshandlun- gen im Haftverlängerungsantrag vom 16. Mai 2026 für die nächsten drei Monate dargelegt. Die Vorinstanz habe deshalb nicht prüfen können, ob das Verfahren mit der gebotenen Dringlichkeit geführt werde und ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Untersuchungshaft erfüllt seien. Die schleppende Ansetzung der Termine stelle ein weiteres Indiz für die Verletzung des Beschleunigungsgebots dar. So habe die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm seit der Haftverlängerung mit Verfügung vom 29. Mai 2026 keine weiteren Untersuchungshandlungen angesetzt oder zumindest in Aussicht gestellt. Eine Kontaktaufnahme mit den Verteidigern (des Be- schwerdeführers und der Mitbeschuldigten) zwecks Koordination weiterer Einvernahmen habe bisher nicht stattgefunden.
E. 6.2.2 Die Vorinstanz erwog, aus den Akten gehe hervor, dass die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm die Strafuntersuchung beförderlich fortgeführt habe. So habe sie am 10. März 2026 die parteiöffentliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten durchgeführt. Weiter habe sie am 27. März 2026 ein forensisch-toxikologisches Gutachten betreffend zwei Haarproben des Beschwerdeführers eingeholt. Die Auswertung des entsiegelten Mobiltelefons des Beschwerdeführers habe bislang aber noch nicht abgeschlossen werden können. Das Entsiegelungsverfahren betref- fend die sichergestellten Mobiltelefone von C._____ sei zudem nach wie vor hängig. Es handle sich um ein Verfahren mit mehreren mutmasslich gemeinsam handelnden Beteiligten. Die Auswertungen der sichergestell- ten Mobiltelefone stünden in engem sachlichem Zusammenhang und seien aufeinander abzustimmen, da der Verdacht bestehe, dass die Beteiligten gemeinsam mit Kokain gehandelt hätten. Hinzu komme, dass aufgrund
- 14 - mutmasslich fremdsprachiger Nachrichten mit einem erhöhten zeitlichen Aufwand für die Auswertung und Übersetzung der Kommunikationsinhalte zu rechnen sei. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu beanstanden, dass die Auswertung der sichergestellten Datenträger noch andauere. Insgesamt bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm das Verfahren nicht mit der erforderlichen Beschleunigung führe.
E. 6.2.3 Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte mit Beschwerdeantwort vom
17. Juni 2026 aus, sie habe das Beschleunigungsgebot nicht verletzt. Es handle sich um ein Verfahren mit derzeit vier bekannten Beschuldigten, wobei sich drei davon in Haft befänden. Es gehe um Betäubungsmittelhan- del im grossen Stil. Es seien diverse Spuren und Mobiltelefone auszuwer- ten, was aufgrund der Menge an Daten und deren Art (fremdsprachige Chatnachrichten, Dateien/Nachrichten müssten teilweise wiederhergestellt und konkreten Sachverhalten zugeordnet werden, etc.) Zeit in Anspruch nehme. Auch die Entsiegelungsverfahren betreffend die Mobiltelefone des Beschwerdeführers und eines Mitbeschuldigten hätten Zeit gekostet. Das Entsiegelungsverfahren betreffend das Mobiltelefon des Mitbeschuldigten sei noch nicht abgeschlossen. Solange die Auswertung der Mobiltelefone noch andauere, sei eine Einvernahme des Beschwerdeführers und der Mit- beschuldigten nicht zielführend. Deshalb sei noch kein Termin mit den Ver- teidigern abgesprochen worden. Ausserdem habe sie konkrete Ermitt- lungsmassnahmen dargelegt. Zunächst müsse die Auswertung der Mobil- telefone erfolgen und die Beschuldigten könnten danach mit den Erkennt- nissen konfrontiert werden.
E. 6.2.4 Eine strafprozessuale Haft kann die bundesrechtskonforme Dauer dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl. Art. 31 Abs. 3–4 BV und Art. 5 Abs. 2 StPO). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwer wiegenden bzw. häufigen Ver- säumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen Straf- behörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungs- gebot in Haftsachen Rechnung zu tragen. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhält- nisse des einzelnen Falles zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 1B_120/2023 vom 21. März 2023 E. 4.1 mit Hinweisen). Bei weniger gra- vierenden Verletzungen des Beschleunigungsgebots kann unter Umstän- den angezeigt sein, die zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls nur unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen. Zu- dem ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des Ur- teils festzustellen und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu be- rücksichtigen. Im Übrigen ist die Frage dem Sachgericht vorzubehalten, das sie unter der gebotenen Gesamtwürdigung beurteilen und auch
- 15 - darüber befinden kann, in welcher Weise – z. B. durch eine Strafreduktion
– eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots wieder gut zu ma- chen ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 140 IV 74 E. 3.2).
E. 6.2.5 Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht genügend vo- rangetrieben haben soll. Der Beschwerdeführer, C._____ und B._____ wurden am 21. November 2025 verhaftet und sind seither in Untersu- chungshaft. Die Verfahrensbeteiligten werden verdächtigt, gemeinsam Be- täubungsmittelhandel im grösseren Stil mit diversen involvierten – möglich- erweise zum Teil noch unbekannten – Personen und mit überkantonaler Wirkung (Kantone […], Aargau und […]) ausgeübt zu haben. Es handelt sich folglich um ein komplexes Strafverfahren. Die Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm führte das Verfahren bislang zügig durch. Sie ordnete die für die Untersuchung erforderlichen Zwangsmassnahmen an bzw. stellte die entsprechenden Anträge und führte am 10. März 2026 die parteiöffentliche Einvernahme der drei sich in Untersuchungshaft befindenden Verfahrens- beteiligten durch. Im Haftverlängerungsantrag vom 16. Mai 2026 hielt die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm fest, die Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers habe noch nicht vollständig abgeschlossen wer- den können, da neben dem noch hängigen Entsiegelungsverfahren betref- fend die Mobiltelefone von C._____ auch die Fülle und Art der Daten (fremdsprachige Chatnachrichten, teilweise müssen diese erst wiederher- gestellt werden, Notwendigkeit der Zuordnung zu konkreten Sachverhalten etc.) das Verfahren in die Länge zögen. Anschliessend sei eine erneute Einvernahme der Verfahrensbeteiligten zu den Ergebnissen aus der Aus- wertung sämtlicher Mobiltelefone notwendig (vgl. HA.2026.266 Haftverlän- gerungsantrag vom 16. Mai 2026, Ziff. 3). Aktenkundig ist sodann ein Pro- tokoll der Kantonspolizei Aargau vom 11. Mai 2026 (HA.2026.266) betref- fend den Stand der Auswertungen der Mobiltelefondaten von B._____ und des Beschwerdeführers und die ersten Erkenntnisse daraus. Dies lässt da- rauf schliessen, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bemüht ist, die Auswertung voranzutreiben. Der Beschwerdeführer behauptete, die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe bis heute keine weiteren Untersu- chungshandlungen durchgeführt. Dem hielt sie aber die noch nicht abge- schlossene Auswertung aller Mobiltelefone entgegen, was nachvollziehbar ist. Von einer Verfahrensverschleppung kann nicht die Rede sein. Zudem nannte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sachliche Gründe für die Ver- fahrensdauer – die mit sieben Monaten angesichts der Komplexität des Verfahrens noch nicht übermässig erscheint – und die Notwendigkeit der Verlängerung der Untersuchungshaft. Es ist somit keine im Haftverfahren zu berücksichtigende Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erkennbar. Insofern besteht kein An- lass, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm – wie vom Beschwerdeführer
- 16 - beantragt – Fristen für die noch ausstehenden Verfahrenshandlungen an- zusetzen.
E. 7 Zusammengefasst ist die angefochtene Verfügung vom 29. Mai 2026, mit welcher die angeordnete Untersuchungshaft um drei Monate bis zum
21. August 2026 verlängert wurde, nicht zu beanstanden. Die vom Be- schwerdeführer erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragte für das Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Prozessführung bzw. die Bewilligung des Rechtsanwalts Lukas Graf als amtlichen Verteidiger.
E. 8.2 Die unentgeltliche Prozessführung steht dem Beschwerdeführer als im Ver- fahren der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beschuldigte Person nicht zur Verfügung. Die Schweizerische Strafprozessordnung sieht die unent- geltliche Prozessführung nur zugunsten der Privatklägerschaft zur Durch- setzung von konnexen Zivilansprüchen und zugunsten des Opfers zur Durchsetzung seiner Strafklage vor (Art. 136 StPO). Im Strafprozess wer- den von der beschuldigten Person keine Kostenvorschussleistungen ver- langt. Im Übrigen ist zu beachten, dass das Recht bedürftiger Personen auf Prozessführung keinen Anspruch auf definitive Kostenbefreiung begründet (Urteil des Bundesgerichts 1B_517/2022 vom 22. November 2022 E. 1.3.2 mit weiteren Hinweisen). Der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgelt- liche Prozessführung ist abzuweisen.
E. 8.3 Darüber hinaus wurde Rechtsanwalt Lukas Graf als amtlicher Verteidiger eingesetzt. So war er bereits als Anwalt der ersten Stunde bei der Einver- nahme anlässlich der Festnahme anwesend (vgl. HA.2025.623 Festnah- meprotokoll vom 23. November 2025, Frage 11). Praxisgemäss gilt die amtliche Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren. Soweit der Be- schwerdeführer um unentgeltliche Rechtsvertretung ersucht, ist darauf mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
E. 8.4 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfah- rens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ent- schädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer von der dann- zumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
- 17 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege respektive der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 68.00, zusammen Fr. 1'068.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
- 18 - Aarau, 29. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Toebak
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.233 (HA.2026.266; STA.2025.5509) Art. 280 Entscheid vom 29. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Toebak Beschwerde- A._____, […] führer […] z.Zt.: [Gefängnis] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Lukas Graf, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 29. Mai 2026 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____
- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen A._____ (fortan: Be- schwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf qualifi- zierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG). Der Beschwerdeführer wurde am 21. November 2025 von der Kantonspolizei Aargau vorläufig festgenommen. 1.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte am 23. November 2025 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft für drei Monate. Das Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfügung vom
25. November 2025 die Untersuchungshaft einstweilen bis zum 21. Feb- ruar 2026 an. 1.3. Mit Verfügung vom 26. Februar 2026 verlängerte das Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft bis zum 21. Mai 2026. 2. 2.1. Am 16. Mai 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 21. August 2026. 2.2. Mit Eingabe vom 26. Mai 2026 reichte der Beschwerdeführer beim Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau eine Stellungnahme ein und be- antragte die Abweisung des Haftverlängerungsantrags und die unverzügli- che Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen, subeventualiter sei die Dauer der Untersuchungs- haft auf einen Monat zu beschränken. 2.3. Mit Verfügung vom 29. Mai 2026 verlängerte das Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Aargau die Untersuchungshaft um drei Monate bis zum
21. August 2026. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 1. Juni 2026 zugestellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau mit
- 3 - Eingabe vom 11. Juni 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte folgende An- träge: " 1. Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 2. Eventualiter seien dem Beschwerdeführer anstelle der Haft Ersatzmass- nahmen, namentlich 2.1. eine Ausweis- und Schriftensperre 2.2. eine Meldepflicht beim nächstgelegenen Polizeiposten der Kantonspo- lizei Aargau 2.3. eine elektronische Überwachung 2.4. ein Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen 2.5. eine Auflage, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten (Eingrenzung) aufzuerlegen (wenn nötig kumulativ). 3. Subeventualiter sei die Dauer der Untersuchungshaft auf längstens sechs Wochen zu beschränken und der Beschwerdegegnerin seien gestützt auf Art. 226 Abs. 4 lit. b StPO Fristen für die ausstehenden Verfahrenshand- lungen anzusetzen. 4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung resp. die amtliche Verteidigung mit dem Unterzeichnenden zu bewilligen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten des Staates." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2026 um kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete mit Ein- gabe vom 17. Juni 2026 auf eine Vernehmlassung.
- 4 - 3.4. Mit Eingabe vom 25. Juni 2026 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdefüh- rer eine Stellungnahme ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) vom 29. Mai 2026 betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde anzufechten (vgl. Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer beantragte in prozessualer Hinsicht den Beizug der Verfahrensakten […] sowie der Haftakten HA.2025.623, HA.2026.86 und HA.2026.266. Mit Eingabe vom 25. Juni 2026 zog er seinen Antrag auf Bei- zug der Verfahrensakten […] zurück und beantragte stattdessen den Bei- zug der Verfahrensakten STA2 ST.2025.5509. Die Haftakten wurden bei- gezogen. Von einem Beizug der Verfahrensakten STA2 ST.2025.5509 ist hingegen abzusehen, da im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur jene Akten massgebend sind, die der Vorinstanz bei ihrem Entscheid über die Haftverlängerung bereits vorlagen. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerde, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie nicht auf sein Vorbringen eingegangen sei, wonach die Fluchtgefahr mit zunehmender Haftdauer abnehme. Ausserdem habe sie seinen verfas- sungsmässigen Anspruch auf periodische Überprüfung der Haftvorausset- zungen verletzt, weil sie aus der Inhaftierung selbst auf ein Fortbestehen der Fluchtgefahr infolge fehlender stabilisierender Bindungen geschlossen habe. Diese Argumentation sei sachfremd und zirkulär. Die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Weil eine Gehörsverletzung – unter Vorbehalt einer allfälligen Heilung – ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheis- sung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 144 IV 302 E. 3.1), ist darauf vorab einzugehen.
- 5 - 3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; siehe auch Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) verlangt, dass die Behörde die rechtserheblichen Vor- bringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheid- findung angemessen berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Be- hörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigs- tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1; 146 II 335 E. 5.1; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 7B_72/2026 vom 16. Februar 2026 E. 4.3.1). 3.3. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 29. Mai 2026 (E. 3.3.) sowohl die rechtlichen Ausführungen zur Fluchtgefahr als auch die Vorbringen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und jene des Beschwerdeführers wie- dergegeben. In E. 3.3.4 begründete sie anschliessend, die Sachlage habe sich seit der Anordnung der Untersuchungshaft nicht verändert, weshalb auf die Ausführungen in ihrer Verfügung vom 25. November 2025 verwie- sen werden könne. Zudem sei in Anbetracht der Lebensumstände des Be- schwerdeführers (kein Aufenthaltstitel in der Schweiz, kein soziales Umfeld oder Bezugspunkte zur Schweiz, drohende Strafe) nach wie vor von einer ernsthaften Fluchtgefahr auszugehen. Die Aussage der Vorinstanz, wo- nach sich an den Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers infolge der Inhaftierung nichts geändert habe, erweist sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht als "zirkulär", sondern als eine Tatsache. Der Beschwerdeführer verfügte bereits vor seiner Inhaftierung über keinerlei Bezug zur Schweiz. Daran hätte sich im Übrigen auch nichts geändert, wenn er sich in Freiheit befunden hätte. Die Vorinstanz begründete das Fortbestehen der Fluchtgefahr somit nicht allein mit der Inhaftierung, son- dern legte die für ihren Entscheid relevanten Punkte dar und ist somit ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Dass sie sich nicht ausdrücklich zum Vorbringen des Beschwerdeführers geäussert hat, wonach die Fluchtge- fahr mit zunehmender Haftdauer abnehme, ist nicht zu beanstanden. Sie musste sich nicht zu jedem einzelnen Vorbringen – sofern nicht entscheid- relevant – äussern. Ebenso ist nicht ersichtlich, inwiefern sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf periodische Überprüfung der Haftvorausset- zungen verletzt haben sollte. Wie zuvor dargelegt, hat eine Überprüfung der relevanten Umstände sehr wohl stattgefunden. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Im Übrigen werden die materiellen Einwände des Beschwer- deführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren bei der Prüfung des
- 6 - besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr erneut berücksichtigt (vgl. E. 5.2 hiernach). 4. 4.1. Die Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst einen dringenden Tatverdacht auf ein stattgefundenes Verbrechen oder Verge- hen der beschuldigten Person voraus. 4.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verdächtigt den Beschwerdeführer der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Gefährdung der Ge- sundheit vieler Menschen sowie banden- und gewerbsmässiger Handel mit Kokain, Art. 19 Abs. 2 lit. a–c BetmG; vgl. HA.2025.623 Haftantrag vom
23. November 2025). Dem vorliegenden Strafverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 21. November 2025 um 16:03 Uhr beobachtete die Kantonspolizei Aargau in einer Tiefgarage an der Adresse […] in U._____, wie der Beschwerdeführer eine VOI-Papiertasche an die in einem Fahrzeug sitzende B._____ übergab. B._____ fuhr anschliessend in Rich- tung Q._____ davon und wurde dabei von einer Patrouille der Kantonspo- lizei Aargau verfolgt. In Q._____ konnte die Kantonspolizei Aargau be- obachten, wie B._____ ihr Fahrzeug vor einer Liegenschaft an der Adresse […] in Q._____ parkierte und wie C._____ sich auf der Beifahrerseite in das Fahrzeug hineinlehnte und die VOI-Papiertasche herausnahm. In der Folge wurden B._____ und C._____ von der Polizei angehalten (vgl. HA.2025.623 Protokoll geheime Überwachungsmassnahme der Kan- tonspolizei Aargau vom 21. November 2025). Es wurde festgestellt, dass sich in der VOI-Papiertasche ein Block mit 1'004 Gramm Kokain (96% Hcl) befand (vgl. HA.2025.623 Sicherstellungsprotokoll der Kantonspolizei Aar- gau vom 21. November 2025 betreffend C._____; gemäss dem forensisch- chemischen Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universi- tät Bern vom 13. Januar 2026, HA.2026.266, ergab sich ein Reinheitsge- halt von 91% Hcl; vgl. auch HA.2026.266 Einvernahme vom 10. März 2026, Frage 16). Anlässlich der noch am gleichen Tag am Wohn- bzw. Aufent- haltsort des Beschwerdeführers an der Adresse […] in U._____ durchge- führten Hausdurchsuchung konnten u. a. rund 900 Gramm Kokaingemisch, diverse Mobiltelefone sowie ein Vakuumiergerät sichergestellt werden (vgl. HA.2025.623 Sicherstellungsprotokoll der Kantonspolizei Aargau vom
21. November 2025 betreffend Beschwerdeführer). Anlässlich der Haus- durchsuchung vom 21. November 2025 an der […] in Q._____ – mutmass- liche Wohnung von C._____ – wurde an zwei Minigrips die DNA des Be- schwerdeführers gefunden (HA.2026.266 Bericht Kriminaltechnik der Kan- tonspolizei Aargau vom 5. Februar 2026). Ausserdem wurde der Be- schwerdeführer bereits am 4. November 2025 sowie am 17. November 2025 beobachtet, wie er in der Tiefgarage in U._____ VOI-Papiertaschen an B._____, die in einem Fahrzeug sass, übergeben hat (HA.2026.86
- 7 - Protokoll geheime Überwachungsmassnahme der Kantonspolizei Aargau vom 12. Januar 2026). 4.3. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts nicht. Der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG ist somit zu bejahen. 5. 5.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt weiter einen besonde- ren Haftgrund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederho- lungsgefahr (lit. c) StPO voraus. Vorliegend stehen die besonderen Haftgründe der Fluchtgefahr und der Kollusionsgefahr im Raum. 5.2. 5.2.1. Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denk- bar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Es müssen Gründe beste- hen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich er- scheinen lassen. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwür- digung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische In- tegrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Bezie- hungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, ge- nügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 7B_1123/2025 vom 13. November 2025 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 145 IV 503 E. 2.2 und BGE 143 IV 160 E. 4.3). Die Wahrschein- lichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch ausstehenden Strafvollzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), konti- nuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis).
- 8 - 5.2.2. Die Vorinstanz bejahte die Fluchtgefahr mit Verweis auf ihre Verfügung vom 25. November 2025. Es lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Sachlage hinsichtlich der Fluchtgefahr seit der Anordnung der Un- tersuchungshaft zu Gunsten des Beschwerdeführers verändert habe. Die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers seien gleich geblieben, da er seither inhaftiert gewesen sei. Er sei erst am 26. Oktober 2025 in die Schweiz eingereist und wohne gemäss eigenen Angaben in Serbien. Er habe keine berufliche oder familiäre Bindung zur Schweiz. In Anbetracht der Lebensumstände (kein Aufenthaltstitel in der Schweiz, kein soziales Umfeld und keine Bezugspunkte zur Schweiz, drohende Strafe) sei nach wie vor von einer ernsthaften Fluchtgefahr auszugehen. 5.2.3. Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die Fluchtgefahr nehme mit zunehmender Haftdauer kontinuierlich ab, da er mit fortschreitender Unter- suchungshaft bereits einen Teil der zu erwartenden Strafe verbüsse. Folg- lich sei ein immer strengerer Massstab an die Begründung der Haftgründe anzuwenden. Ein blosser Verweis auf frühere Eingaben, wie dies die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm seit sechs Monaten tue, genüge nicht. Zudem begründe die blosse Tatsache der ausländischen Staatsangehörig- keit keine ausgeprägte Fluchtgefahr. So sei Serbien Vertragsstaat des Eu- ropäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie des Europäischen Auslieferungsübereinkommens. Serbien könne daher im Rahmen der internationalen Rechtshilfe verpflichtet werden, sich auf sei- nem Staatsgebiet aufhaltende gesuchte Personen strafrechtlich zu verfol- gen. Eine Flucht sei deshalb auch nicht realistisch. Sodann habe er sich nicht dem Verfahren entzogen, obwohl er nicht auf frischer Tat ertappt wor- den sei, und habe tadellos ausgesagt und kooperiert. Schliesslich zeuge der Schreibfehler der Vorinstanz ("Bunkerhändler" statt "Bunkerhalter") ent- weder von mangelnder Sorgfalt oder von einer vorverurteilenden Termino- logie, welche dem Beschwerdeführer eine gewichtigere Rolle zuschreibe als die Anklage. 5.2.4. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte mit Beschwerdeantwort vom
17. Juni 2026 aus, dass in der vom Beschwerdeführer zitierten Rechtspre- chung das Bundesgericht nur "in der Regel" von einer Abnahme der Flucht- gefahr mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ausgehe. Von einem "immer" bzw. einem Schematismus könne nicht die Rede sein. Sodann seien die Fälle – der Fall aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Bundes- gerichtsentscheid (BGE 143 IV 160 E. 4.3) und der vorliegende Fall – nicht vergleichbar. Im zitierten Entscheid habe das Bundesgericht das Haftent- lassungsgesuch einer Person, die sich seit annähernd 4.5 Jahren in Unter- suchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug befunden habe, beurteilen müssen, wobei der noch drohende Strafrest zwei Monate betragen habe.
- 9 - Vorliegend befinde sich der Beschwerdeführer seit rund sieben Monaten in Untersuchungshaft und ihm drohe aufgrund der ihm vorgeworfenen qualifi- zierten Widerhandlung gegen das BetmG eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Die Erwägungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 29. Mai 2026 seien daher nicht zu beanstanden. 5.2.5. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe (vgl. Art. 19 Abs. 2 BetmG: Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr). Damit ist ein ausserordentlich hoher Fluchtanreiz verbunden. Daran vermag die inzwischen sieben Monate andauernde Untersuchungshaft nichts zu ändern. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Fluchtgefahr mit fortschreitender Untersuchungshaft abnehme, ist vorlie- gend nicht geeignet, die Fluchtgefahr zu entkräften. Zusätzlich wird der Fluchtanreiz des Beschwerdeführers durch die Möglichkeit einer mehrjäh- rigen Landesverweisung nach Verbüssung der Freiheitsstrafe weiter ver- stärkt. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger, wobei die Staats- angehörigkeit zwar lediglich ein abstraktes Indiz für eine mögliche Flucht- gefahr darstellt. Gemäss seinen eigenen Angaben hat er seinen Wohnsitz in X._____, Serbien, und lebt mit seiner Freundin zusammen. Seine Ver- wandten lebten auch alle in Serbien (HA.2025.623 Festnahmeprotokoll vom 23. November 2025, Fragen 4, 77, 80 f.). Er verfüge aber über eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für die EU- und Schengenstaaten (HA.2026.266 Einvernahme vom 10. März 2026, Frage 157). Aus der Stel- lungnahme vom 3. Februar 2026 ergibt sich, dass er im letzten Jahr zwi- schen Serbien, Ungarn, Deutschland und der Schweiz hin- und hergereist ist (HA.2026.86 Stellungnahme zu Anwesenheit meines Klienten in der Schweiz / Antrag Gegenüberstellung / Antrag Drogenscreening vom
3. Februar 2026). Er sei am 26. Oktober 2025 in die Schweiz eingereist (HA.2026.266 Einvernahme vom 10. März 2026, Frage 8). Ein Kollege habe ihm gesagt, er solle die Wohnung in U._____ überwachen, damit nie- mand eindringe. Er sei die ganze Zeit in der Wohnung gewesen und nur kurz nach draussen gegangen, um Essen zu kaufen. Er habe niemanden getroffen (HA.2025.623 Festnahmeprotokoll vom 23. November 2025, Fra- gen 62, 64; vgl. HA.2026.266 Einvernahme vom 10. März 2026, Frage 137). Er habe nicht gearbeitet, sondern sei einfach so da gewesen. Das Geld für die Nahrung habe ihm jemand vorbeigebracht (HA.2026.266 Einvernahme vom 10. März 2026, Fragen 7, 9). Ab Dezember 2025 hätte er einen neuen Auftrag in Y._____, Deutschland, gehabt (HA.2025.623 Festnahmeprotokoll vom 23. November 2025, Frage 75). Ausserdem gab er an, er würde nicht nach Serbien, sondern nach Deutschland gehen, um wieder zu arbeiten (HA.2025.623 Festnahmeprotokoll vom 23. November 2025, Frage 102).
- 10 - Unter Gesamtwürdigung dieser Umstände – namentlich des im Falle einer Verurteilung drohenden Strafmasses, des Wohnsitzes in Serbien, des häu- fig wechselnden Aufenthaltsortes, der engen persönlichen und familiären Beziehungen zu Serbien, des unklaren Aufenthaltsgrundes in der Schweiz, der Arbeitslosigkeit sowie der anzunehmenden Mittellosigkeit – ist die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers auch nach der bereits mehrere Mo- nate andauernden Untersuchungshaft als sehr ausgeprägt einzustufen. Eine Flucht ins Ausland erscheint daher als wahrscheinlich. Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, er sei nicht auf frischer Tat ertappt worden und habe dennoch kein Fluchtverhalten gezeigt. So wurde er noch am 21. November 2025 von der Polizei festgenommen, zwar nicht unmittelbar nachdem er beobachtet wurde, wie er die VOI-Papierta- sche an B._____ übergeben hat. Die Polizei ist ihr zuerst gefolgt und hat festgestellt, dass in der Papiertasche eine grosse Menge an Kokain enthal- ten war. Deshalb wurde unverzüglich – noch am gleichen Tag – eine Durch- suchung beim Beschwerdeführer in U._____ durchgeführt und er wurde zeitgleich festgenommen. Ob er bis zu diesem Zeitpunkt von der Überwa- chung der Polizei und der Festnahme der Mitbeschuldigten Kenntnis er- langte, ergibt sich nicht aus den Akten. Insofern kann der Beschwerdefüh- rer aus der Argumentation, dass er bis zur Verhaftung nicht geflohen sei, nichts für sich ableiten. Der Umstand, wonach Serbien allenfalls gestützt auf die internationalen Abkommen verpflichtet werden könnte, anstelle der Schweiz die Strafverfolgung zu übernehmen, vermag die Fluchtgefahr kei- neswegs zu reduzieren. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des angeblichen Schreibfehlers der Vorinstanz, sie habe ihn als "Bunkerhändler" statt als "Bunkerhalter" bezeichnet und ihn vorverurteilt, hat keine Relevanz für die Prüfung des Vorliegens einer Fluchtgefahr. 5.3. Die Vorinstanz bejahte zudem die Kollusionsgefahr. Nachdem mit der Fluchtgefahr ein Haftgrund vorliegt, kann vorliegend offenbleiben, ob zu- sätzlich Kollusionsgefahr gegeben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 4.4). 6. 6.1. 6.1.1. Die Untersuchungshaft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Frei- heitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Art. 237 Abs. 2 StPO enthält eine nicht abschliessende Aufzählung. Ge- mäss Art. 237 Abs. 3 StPO kann das Gericht zur Überwachung solcher
- 11 - Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Ver- bindung mit der zu überwachenden Person (Electronic Monitoring) anord- nen (Urteil des Bundesgerichts 7B_174/2025 vom 2. April 2025 E. 3.1). Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird jeweils für längstens drei Monate, in Ausnahmefällen für längstens sechs Monate bewilligt (Art. 227 Abs. 7 StPO). 6.1.2. Die Vorinstanz hielt bezüglich der Verhältnismässigkeit fest, an der Eig- nung der Untersuchungshaft zur Verhinderung der Flucht habe sich nichts geändert. Die beantragten Ersatzmassnahmen trügen der ausgeprägten Fluchtgefahr eindeutig nicht Rechnung. Ausserdem bestehe angesichts der drohenden Strafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bei Ver- längerung der Untersuchungshaft um drei Monate noch keine Gefahr von Überhaft. Bezüglich der Subsidiarität und Erforderlichkeit verweise sie auf die Ausführungen in der Verfügung vom 25. November 2025. 6.1.3. Der Beschwerdeführer brachte beschwerdeweise im Wesentlichen vor, die folgende Kombination aus Ersatzmassnahmen sei geeignet, der Fluchtge- fahr wirksam zu begegnen: Ausweis- und Schriftensperre, Meldepflicht, Kontaktverbot gegenüber Mitbeschuldigten, Eingrenzung sowie Electronic Monitoring zur Überwachung. Ferner seien Ersatzmassnahmen von Amtes wegen zu prüfen und nur unzureichend, wenn die Fluchtgefahr als ausge- prägt zu qualifizieren sei. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall. Es sei eine haltlose Unterstellung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, dass der Be- schwerdeführer sich "nicht zur Verfügung halten" werde. Ausserdem seien bei Betäubungsmitteldelikten, die sich nicht unmittelbar gegen Leib und Le- ben einer bestimmten Person richteten, geringere Anforderungen an die Prognose für die Einhaltung der Ersatzmassnahmen zu stellen. Schliess- lich sei der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Festnahme lediglich 26 Tage in der Schweiz gewesen (Einreise 26. Oktober 2025 / Verhaftung
21. November 2025). Seine Rolle sei im Gesamtgefüge eine stark unterge- ordnete gewesen (sog. "Bunkerhalter"; er habe auf Anweisung eines Drit- ten Taschen aufbewahrt und übergeben) und die angeordnete Haarana- lyse habe einen Kokainwert von 29'258 pg/mg ergeben, was als "sehr ho- her" Eigenkonsum zu qualifizieren sei. Er sei daher primär Konsument und nicht Händler gewesen. Der erhebliche Eigenkonsum sowie die unterge- ordnete Rolle seien bei der Strafzumessung strafmindernd zu berücksich- tigen. Es sei deshalb mit einer erheblich geringeren Strafe als von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm behauptet zu rechnen. Die Anordnung von neun Monaten Untersuchungshaft (bis zum 21. August 2026) stehe deshalb in einem Missverhältnis zur möglichen Sanktion und verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Subeventualiter sei die Dauer der Un- tersuchungshaft auf längstens sechs Wochen zu beschränken.
- 12 - 6.1.4. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte mit Beschwerdeantwort vom
17. Juni 2026 aus, der Beschwerdeführer werde verdächtigt, in den Handel mit einer signifikanten Menge an Kokain im zweistelligen Kilogrammbereich involviert gewesen zu sein, damit sei die Gesundheit vieler Menschen in schwerer Weise gefährdet worden. Dass der Beschwerdeführer selbst kon- sumiere, schliesse den Handel nicht aus, sondern liefere vielmehr eine schlüssige Erklärung dafür, wie er die Betäubungsmittel finanziere. Ihm drohten bei einer Verurteilung eine mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafe sowie eine obligatorische Landesverweisung. Die Dauer der Untersu- chungshaft sei somit verhältnismässig. 6.1.5. Die beantragte Kombination aus Ersatzmassnahmen anstelle der Untersu- chungshaft setzt voraus, dass sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllt. Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Kombina- tion an Ersatzmassnahmen geeignet ist, der ausgeprägten Fluchtgefahr des Beschwerdeführers zu begegnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_112/2024 vom 13. Mai 2024 E. 4.2). Die vom Beschwerdeführer bean- tragte Ausweis- und Schriftensperre ist bei ausländischen Staatsangehöri- gen kaum wirksam, da die schweizerischen Behörden den ausländischen Behörden nicht verbieten können, dem Beschwerdeführer neue Reisepa- piere auszustellen. Im Übrigen finden im Schengenraum grundsätzlich keine Personenkontrollen statt, weshalb insoweit die Grenze auch ohne Ausweispapiere leicht überschritten werden kann. Die elektronische Fuss- fessel ist ebenfalls als ungenügend anzusehen, da mit ihr die Flucht derzeit nur im Nachhinein festgestellt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5 mit Hinweis auf BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.). Auch die weiteren beantragten Ersatzmassnahmen erscheinen unter diesen Umständen nicht geeignet, die ausgeprägte Fluchtgefahr zu bannen. Des Weiteren unterlässt der Beschwerdeführer jegliche Ausfüh- rungen dazu, wo er im Falle einer Haftentlassung unterkommen würde, hat er doch weder Verwandte noch Bekannte in der Schweiz (HA.2025.623 Festnahmeprotokoll vom 23. November 2025, Fragen 77, 80 f.). Ausser- dem verfügt er über keine Arbeitsstelle und auch der Umstand, wonach ihm Geld für Essen vorbeigebracht worden sei (vgl. HA.2026.266 Einvernahme vom 10. März 2026, Fragen 7, 9), lässt darauf schliessen, dass er mittellos ist. Unter Gesamtwürdigung dieser Umstände sind keine milderen Mass- nahmen ersichtlich, die den gleichen Zweck wie die Untersuchungshaft er- füllen. Schliesslich ist festzuhalten, dass bei einer Gesamtdauer der Untersu- chungshaft von neun Monaten (angeordnet bis zum 21. August 2026) noch keine Überhaft (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO) vorliegt. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe
- 13 - (vgl. Art. 19 Abs. 2 BetmG). Ob dem Beschwerdeführer im Gesamtgefüge tatsächlich eine untergeordnete Stellung zukommt, hat die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm (weiter) zu untersuchen und ist vom Sachgericht ab- schliessend zu beurteilen. Für das vorliegende Haftprüfungsverfahren ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einem Betäu- bungsmittelhandel mit grossen Mengen an Kokain beteiligt war. In Anbe- tracht dieser Tatsachen erweist sich die Verlängerung der Untersuchungs- haft um weitere drei Monate als gerechtfertigt. 6.2. 6.2.1. Der Beschwerdeführer machte zudem eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots in Haftsachen geltend. Er sei in sieben Monaten lediglich zweimal einvernommen worden (23. November 2025 und 10. März 2026). Die Klärung des Gerichtsstands sei erst am 9. April 2026 – nach fast fünf Monaten – in Angriff genommen worden. Sein Mobiltelefon sei seit dem
24. Februar 2026 entsiegelt, jedoch habe die Auswertung bis jetzt – drei Monate später – noch nicht abgeschlossen werden können. Die Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm habe keine konkreten Untersuchungshandlun- gen im Haftverlängerungsantrag vom 16. Mai 2026 für die nächsten drei Monate dargelegt. Die Vorinstanz habe deshalb nicht prüfen können, ob das Verfahren mit der gebotenen Dringlichkeit geführt werde und ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Untersuchungshaft erfüllt seien. Die schleppende Ansetzung der Termine stelle ein weiteres Indiz für die Verletzung des Beschleunigungsgebots dar. So habe die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm seit der Haftverlängerung mit Verfügung vom 29. Mai 2026 keine weiteren Untersuchungshandlungen angesetzt oder zumindest in Aussicht gestellt. Eine Kontaktaufnahme mit den Verteidigern (des Be- schwerdeführers und der Mitbeschuldigten) zwecks Koordination weiterer Einvernahmen habe bisher nicht stattgefunden. 6.2.2. Die Vorinstanz erwog, aus den Akten gehe hervor, dass die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm die Strafuntersuchung beförderlich fortgeführt habe. So habe sie am 10. März 2026 die parteiöffentliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten durchgeführt. Weiter habe sie am 27. März 2026 ein forensisch-toxikologisches Gutachten betreffend zwei Haarproben des Beschwerdeführers eingeholt. Die Auswertung des entsiegelten Mobiltelefons des Beschwerdeführers habe bislang aber noch nicht abgeschlossen werden können. Das Entsiegelungsverfahren betref- fend die sichergestellten Mobiltelefone von C._____ sei zudem nach wie vor hängig. Es handle sich um ein Verfahren mit mehreren mutmasslich gemeinsam handelnden Beteiligten. Die Auswertungen der sichergestell- ten Mobiltelefone stünden in engem sachlichem Zusammenhang und seien aufeinander abzustimmen, da der Verdacht bestehe, dass die Beteiligten gemeinsam mit Kokain gehandelt hätten. Hinzu komme, dass aufgrund
- 14 - mutmasslich fremdsprachiger Nachrichten mit einem erhöhten zeitlichen Aufwand für die Auswertung und Übersetzung der Kommunikationsinhalte zu rechnen sei. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu beanstanden, dass die Auswertung der sichergestellten Datenträger noch andauere. Insgesamt bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm das Verfahren nicht mit der erforderlichen Beschleunigung führe. 6.2.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte mit Beschwerdeantwort vom
17. Juni 2026 aus, sie habe das Beschleunigungsgebot nicht verletzt. Es handle sich um ein Verfahren mit derzeit vier bekannten Beschuldigten, wobei sich drei davon in Haft befänden. Es gehe um Betäubungsmittelhan- del im grossen Stil. Es seien diverse Spuren und Mobiltelefone auszuwer- ten, was aufgrund der Menge an Daten und deren Art (fremdsprachige Chatnachrichten, Dateien/Nachrichten müssten teilweise wiederhergestellt und konkreten Sachverhalten zugeordnet werden, etc.) Zeit in Anspruch nehme. Auch die Entsiegelungsverfahren betreffend die Mobiltelefone des Beschwerdeführers und eines Mitbeschuldigten hätten Zeit gekostet. Das Entsiegelungsverfahren betreffend das Mobiltelefon des Mitbeschuldigten sei noch nicht abgeschlossen. Solange die Auswertung der Mobiltelefone noch andauere, sei eine Einvernahme des Beschwerdeführers und der Mit- beschuldigten nicht zielführend. Deshalb sei noch kein Termin mit den Ver- teidigern abgesprochen worden. Ausserdem habe sie konkrete Ermitt- lungsmassnahmen dargelegt. Zunächst müsse die Auswertung der Mobil- telefone erfolgen und die Beschuldigten könnten danach mit den Erkennt- nissen konfrontiert werden. 6.2.4. Eine strafprozessuale Haft kann die bundesrechtskonforme Dauer dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl. Art. 31 Abs. 3–4 BV und Art. 5 Abs. 2 StPO). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwer wiegenden bzw. häufigen Ver- säumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen Straf- behörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungs- gebot in Haftsachen Rechnung zu tragen. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhält- nisse des einzelnen Falles zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 1B_120/2023 vom 21. März 2023 E. 4.1 mit Hinweisen). Bei weniger gra- vierenden Verletzungen des Beschleunigungsgebots kann unter Umstän- den angezeigt sein, die zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls nur unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen. Zu- dem ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des Ur- teils festzustellen und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu be- rücksichtigen. Im Übrigen ist die Frage dem Sachgericht vorzubehalten, das sie unter der gebotenen Gesamtwürdigung beurteilen und auch
- 15 - darüber befinden kann, in welcher Weise – z. B. durch eine Strafreduktion
– eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots wieder gut zu ma- chen ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 140 IV 74 E. 3.2). 6.2.5. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht genügend vo- rangetrieben haben soll. Der Beschwerdeführer, C._____ und B._____ wurden am 21. November 2025 verhaftet und sind seither in Untersu- chungshaft. Die Verfahrensbeteiligten werden verdächtigt, gemeinsam Be- täubungsmittelhandel im grösseren Stil mit diversen involvierten – möglich- erweise zum Teil noch unbekannten – Personen und mit überkantonaler Wirkung (Kantone […], Aargau und […]) ausgeübt zu haben. Es handelt sich folglich um ein komplexes Strafverfahren. Die Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm führte das Verfahren bislang zügig durch. Sie ordnete die für die Untersuchung erforderlichen Zwangsmassnahmen an bzw. stellte die entsprechenden Anträge und führte am 10. März 2026 die parteiöffentliche Einvernahme der drei sich in Untersuchungshaft befindenden Verfahrens- beteiligten durch. Im Haftverlängerungsantrag vom 16. Mai 2026 hielt die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm fest, die Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers habe noch nicht vollständig abgeschlossen wer- den können, da neben dem noch hängigen Entsiegelungsverfahren betref- fend die Mobiltelefone von C._____ auch die Fülle und Art der Daten (fremdsprachige Chatnachrichten, teilweise müssen diese erst wiederher- gestellt werden, Notwendigkeit der Zuordnung zu konkreten Sachverhalten etc.) das Verfahren in die Länge zögen. Anschliessend sei eine erneute Einvernahme der Verfahrensbeteiligten zu den Ergebnissen aus der Aus- wertung sämtlicher Mobiltelefone notwendig (vgl. HA.2026.266 Haftverlän- gerungsantrag vom 16. Mai 2026, Ziff. 3). Aktenkundig ist sodann ein Pro- tokoll der Kantonspolizei Aargau vom 11. Mai 2026 (HA.2026.266) betref- fend den Stand der Auswertungen der Mobiltelefondaten von B._____ und des Beschwerdeführers und die ersten Erkenntnisse daraus. Dies lässt da- rauf schliessen, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bemüht ist, die Auswertung voranzutreiben. Der Beschwerdeführer behauptete, die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe bis heute keine weiteren Untersu- chungshandlungen durchgeführt. Dem hielt sie aber die noch nicht abge- schlossene Auswertung aller Mobiltelefone entgegen, was nachvollziehbar ist. Von einer Verfahrensverschleppung kann nicht die Rede sein. Zudem nannte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sachliche Gründe für die Ver- fahrensdauer – die mit sieben Monaten angesichts der Komplexität des Verfahrens noch nicht übermässig erscheint – und die Notwendigkeit der Verlängerung der Untersuchungshaft. Es ist somit keine im Haftverfahren zu berücksichtigende Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erkennbar. Insofern besteht kein An- lass, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm – wie vom Beschwerdeführer
- 16 - beantragt – Fristen für die noch ausstehenden Verfahrenshandlungen an- zusetzen. 7. Zusammengefasst ist die angefochtene Verfügung vom 29. Mai 2026, mit welcher die angeordnete Untersuchungshaft um drei Monate bis zum
21. August 2026 verlängert wurde, nicht zu beanstanden. Die vom Be- schwerdeführer erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 8. 8.1. Der Beschwerdeführer beantragte für das Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Prozessführung bzw. die Bewilligung des Rechtsanwalts Lukas Graf als amtlichen Verteidiger. 8.2. Die unentgeltliche Prozessführung steht dem Beschwerdeführer als im Ver- fahren der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beschuldigte Person nicht zur Verfügung. Die Schweizerische Strafprozessordnung sieht die unent- geltliche Prozessführung nur zugunsten der Privatklägerschaft zur Durch- setzung von konnexen Zivilansprüchen und zugunsten des Opfers zur Durchsetzung seiner Strafklage vor (Art. 136 StPO). Im Strafprozess wer- den von der beschuldigten Person keine Kostenvorschussleistungen ver- langt. Im Übrigen ist zu beachten, dass das Recht bedürftiger Personen auf Prozessführung keinen Anspruch auf definitive Kostenbefreiung begründet (Urteil des Bundesgerichts 1B_517/2022 vom 22. November 2022 E. 1.3.2 mit weiteren Hinweisen). Der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgelt- liche Prozessführung ist abzuweisen. 8.3. Darüber hinaus wurde Rechtsanwalt Lukas Graf als amtlicher Verteidiger eingesetzt. So war er bereits als Anwalt der ersten Stunde bei der Einver- nahme anlässlich der Festnahme anwesend (vgl. HA.2025.623 Festnah- meprotokoll vom 23. November 2025, Frage 11). Praxisgemäss gilt die amtliche Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren. Soweit der Be- schwerdeführer um unentgeltliche Rechtsvertretung ersucht, ist darauf mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 8.4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfah- rens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ent- schädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer von der dann- zumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
- 17 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege respektive der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 68.00, zusammen Fr. 1'068.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
- 18 - Aarau, 29. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Toebak