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SBK.2026.23

Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen — SBK.2026.23

Ag Strafgericht · 2026-02-12 · Deutsch AG
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Nach Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhe- bung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Angefochten ist ein Entscheid über die Anordnung von Untersu- chungshaft und damit ein zulässiges Beschwerdeobjekt. Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen im Übrigen nicht vor. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, die Frist nach Art. 219 Abs. 4 StPO sei vorliegend nicht eingehalten worden, was formell festgestellt werden müsse, sich auf die Kostenverteilung im Zusammen- hang mit dem Zwangsmassnahmenverfahren auswirke und einen Entschä- digungs- und Genugtuungsanspruch begründe. Der Beschwerdeführer be- antragt zwar nicht die Haftentlassung, doch begehrt er die formelle Fest- stellung einer Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haft- sachen und damit einer Verletzung von verfassungs- und konventions- rechtlichen Garantien. Eine solche Verletzung ist bereits im Haftverfahren zu prüfen und gegebenenfalls formell festzustellen (Urteil des Bundesge- richts 1B_482/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 4.2). Nachdem die Vorinstanz von einer solchen Feststellung abgesehen hat, gilt der Beschwerdeführer

– entgegen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau – insofern als be- schwert. Auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist – mit den nachfolgenden Ein- schränkungen – insofern einzutreten. Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen im Ent- scheid-Dispositiv förmlich festgestellt, ist diesem Umstand im Rahmen der Kostenfolge angemessen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 7B_1366/2025 vom 12. Januar 2026 E. 5.1). Im angefochtenen Entscheid wurden dem Beschwerdeführer jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt. Er ist insofern gar nicht beschwert, weshalb auf seine Beschwerde in die- sem Punkt nicht einzutreten ist. Unzulässig ist hingegen der Antrag, es sei eine Entschädigung und eine Genugtuung gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO zuzusprechen. Über solche

- 4 - Begehren ist nicht bereits (akzessorisch) im Haftprüfungsverfahren zu ent- scheiden, sondern erst – im Falle der gerichtlichen Feststellung einer un- gesetzlichen (oder sich nachträglich als ungerechtfertigt erweisenden) Haft

– in einem separat einzuleitenden Haftentschädigungsverfahren (Urteile des Bundesgerichts 1B_618/2019 vom 20. Januar 2020 E. 1; 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.2). Auf den Antrag betreffend Entschädi- gung und Genugtuung gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO ist demnach nicht einzutreten.

E. 1.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots in Haftsachen festgestellt.

E. 1.2 Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 64.00, zusammen Fr. 1'064.00, werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte mit Fr. 532.00 auf- erlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.

- 12 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 12. Februar 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Stutz

E. 2.1 Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Frist von Art. 219 Abs. 4 StPO komme im Falle einer Entlassung der festgenomme- nen Person Bedeutung zu. Werde die festgenommene Person – wie im vorliegenden Fall – der Staatsanwaltschaft zugeführt und ein Haftantrag gestellt, sei die Einhaltung der Gesamtdauer von 96 Stunden ab Fest- nahme bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts entscheidend. Diese sei vorliegend eingehalten worden. Dem Feststellungsantrag könne auch deshalb nicht entsprochen werden, weil die Prüfung, insbesondere auch allfälliger Zivilansprüche, in die Kompetenz des Sachgerichts falle. Die Vorinstanz bejahte daraufhin den allgemeinen Haftgrund des dringen- den Tatverdachts sowie die besonderen Haftgründe der Flucht- und Kollu- sionsgefahr und beurteilte die einstweilen für 3 Monate anzuordnende Un- tersuchungshaft als verhältnismässig.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, im Zusammen- hang mit der 48-Stunden-Frist für die Übermittlung des Haftantrags durch die Staatsanwaltschaft an das Zwangsmassnahmengericht gemäss Art. 224 Abs. 2 StPO halte das Bundesgericht fest, dass sich diese Frist als Konkretisierung aus den verfassungs- und konventionsrechtlichen Garan- tien von Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK ergebe. Bereits daraus ergebe sich ohne Weiteres, dass es sich dabei nicht um reine Ordnungsfristen handle. Gleichzeitig werde erwogen, dass für den Betroffenen vielmehr die Zeitspanne zwischen Festnahme und Haftentscheid massgebend sei, wo- bei die zeitliche Unterteilung der einzelnen Verfahrensschritte von unterge- ordneter Bedeutung sei. Daraus ergebe sich gemäss Bundesgericht, dass die Aufrechterhaltung der Haft nicht schon dann gesetzeswidrig werde, wenn die Fristen der einzelnen Verfahrensschritte nicht eingehalten worden seien, sondern erst, wenn das Haftgericht den Haftentscheid dem Festge- nommenen nicht innert 96 Stunden nach der Festnahme eröffne. Unter die- sem Gesichtspunkt sei einer Verletzung der Frist nach Art. 224 Abs. 2 StPO insofern Rechnung getragen worden, als eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots festgestellt und die gesamten Gerichtskosten der Staatskasse auferlegt worden seien. In einem kurz danach ergangenen

- 5 - Entscheid habe das Bundesgericht die obigen Ausführungen sinngemäss auch auf Art. 219 Abs. 4 StPO angewendet. Es habe ausgeführt, dass es im Interesse des Beschuldigten liege, dass die Polizei die 24-Stunden-Frist einhalte, damit die Vernehmung durch das Gericht so rasch wie möglich erfolge. Weiter sei betont worden, dass der Grundsatz der zügigen Verfah- rensabwicklung im Bereich der Untersuchungshaft von besonderer Bedeu- tung sei, sodass die in der StPO vorgesehenen Höchstfristen grundsätzlich einzuhalten seien und nur in aussergewöhnlichen und objektiv begründe- ten Fällen ausgeschöpft werden dürften. Ein Verweis auf den Anspruch auf Entschädigung gestützt auf Art. 431 StPO als Korrektiv für die Nichteinhal- tung der 24-Stunden-Frist genüge nicht und es sei zudem ungeklärt, ob eine Verletzung der Frist überhaupt einen solchen Anspruch begründe. Entgegen der Vorinstanz komme einem Feststellungsantrag betreffend Fristverletzung nicht nur im Falle der Entlassung Bedeutung zu. Ein solcher Antrag bezwecke nicht nur die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Auf- rechterhaltung der Haft, sondern diene auch der Feststellung, inwiefern die verfassungs- und grundrechtlich gewährleisteten Rechte eingehalten wor- den seien. Aus diesen Gründen habe das Bundesgericht zu Recht eine Praxis zur Heilung der Fristverletzung in Art. 219 Abs. 4 StPO entwickelt, wonach bereits die Feststellung der Fristverletzung sowie eine für den Be- schwerdeführer vorteilhafte Kostenregelung zu einer Wiedergutmachung der Verletzung führen können. Der Beschwerdeführer sei bereits am 27. Dezember 2025 um 00:48 Uhr angehalten worden. Die erste polizeiliche Befragung habe erst rund 36 Stunden nach der Anhaltung stattgefunden. Dies stelle eine schwerwie- gende Fristüberschreitung dar. Aus dem Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sowie den dazugehörigen Akten ergebe sich nicht, wes- halb die polizeiliche Zuführung des Beschwerdeführers nicht fristgerecht habe erfolgen können.

E. 2.3 Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hält mit Beschwerdeantwort dage- gen, das Gesetz sehe zwar vor, dass vor einer Zuführung eine Einver- nahme der beschuldigten Person erfolge. Die Einvernahme sei jedoch nicht Selbstzweck, sondern es gehe vornehmlich um die Abklärung möglicher Haftgründe. Soweit ein Haftgrund, wie vorliegend, jedoch unabhängig von einer Einvernahme vorliege, sei nicht einzusehen, weshalb eine Einver- nahme innert 24 Stunden nach der Anhaltung zwingend sein sollte. Anzu- merken sei, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Anhaltung zur Festnahme einvernommen und ihm das rechtliche Gehör zur Fest- nahme gewährt worden sei. Vorliegend sei der Beschwerdeführer am

27. Dezember 2025 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zugeführt worden. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe die Hafteinver- nahme vom 28. Dezember 2025 vorzubereiten gehabt, was bei einer

- 6 - Zuführung erst am 28. Dezember 2025 zu spät gewesen wäre. Anzumer- ken sei dabei, dass im vorliegenden Verfahren fünf beschuldigte Personen in Untersuchungshaft versetzt worden seien und der Aufwand von Polizei und Staatsanwaltschaft gerade in den ersten 48 Stunden sehr gross gewe- sen sei. Insofern sei kein Versäumnis seitens Staatsanwaltschaft oder Po- lizei auszumachen. Selbst wenn eine umfassende Einvernahme in jedem Fall zwingend wäre, führe dies einerseits nicht dazu, dass der Beschwer- deführer nicht rechtzeitig der Staatsanwaltschaft zugeführt worden wäre, und andererseits sei auch nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschwer- deführer durch eine mangelnde Einvernahme innerhalb der 24 Stunden Rechtsnachteile erlitten haben soll.

E. 2.4 Der Beschwerdeführer macht mit seiner Stellungnahme geltend, in der Be- schwerdeantwort bestätige die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, dass bei der Befragung des Beschwerdeführers sowie bei dessen anschliessen- der Zuführung an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die gesetzlich sti- pulierte Frist gemäss Art. 219 Abs. 4 StPO nicht eingehalten worden sei. Entgegen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau komme der Einver- nahme als tatbestandsabklärende Massnahme, welche über die Freiheit des Beschwerdeführers entscheide, sehr wohl erhebliche Bedeutung zu. Eine Abweichung von der polizeilichen Vornahme der Befragung komme lediglich in Betracht, wenn die Staatsanwaltschaft die Einvernahme selbst gestützt auf Art. 307 Abs. 2 StPO oder Art. 224 Abs. 1 StPO durchführe. Die gesetzlichen Fristen würden gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung dem Schutz der beschuldigten Person dienen und seien als Höchst- fristen zu verstehen. Vorliegend bestehe insbesondere ein Feststellungsin- teresse des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verletzung der Frist ge- mäss Art. 219 Abs. 4 StPO. Die Auffassung, wonach eine Einvernahme in- nert 24 Stunden nach der Anhaltung nicht zwingend erforderlich sei, er- weise sich im Lichte des Zwecks der Befragung sowie des darauf basie- renden Entscheids über Freilassung oder Zuführung als nicht haltbar. Die Behauptung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, der Beschwerdefüh- rer sei am 27. Dezember 2025 zugeführt worden, stehe im Widerspruch zu den aktenkundigen Tatsachen. Der Umstand, dass mehrere beschuldigte Personen gleichzeitig festgenommen worden seien, stelle keinen Rechtfer- tigungsgrund dar. Art. 219 Abs. 4 StPO konkretisiere das verfassungs- und grundrechtlich garantierte Beschleunigungsgebot. Bereits daraus ergebe sich ohne Weiteres, dass es sich nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift handle, deren Überschreitung für die betroffene Person regelmässig fol- genlos bleibe. Zwar werde dadurch die Rechtmässigkeit der Haft als solche nicht automatisch in Frage gestellt; eine Verletzung der Frist sei jedoch zu heilen, indem diese festgestellt, die Beschwerde gutgeheissen und die Ge- richtskosten der Staatskasse auferlegt würden. Der Rechtsnachteil des Be- schwerdeführers liege in der Verletzung seines Anspruchs auf ein be- schleunigtes Verfahren.

- 7 -

E. 3.1 Nach Art. 219 StPO stellt die Polizei nach der Festnahme unverzüglich die Identität der festgenommenen Person fest, informiert diese in einer ihr ver- ständlichen Sprache über die Gründe der Festnahme und klärt sie im Sinne von Art. 158 StPO über ihre Rechte auf. Danach informiert sie unverzüglich die Staatsanwaltschaft über die Festnahme (Abs. 1). Anschliessend be- fragt sie die festgenommene Person in Anwendung von Art. 159 StPO zu dem gegen sie bestehenden Verdacht und trifft unverzüglich die geeigne- ten Abklärungen, um den Tatverdacht und die weiteren Haftgründe zu er- härten oder zu entkräften (Abs. 2). Ergeben die Abklärungen, dass Haft- gründe nicht oder nicht mehr bestehen, so lässt sie die festgenommene Person sofort frei. Bestätigen die Abklärungen den Tatverdacht und einen Haftgrund, so führt sie die Person unverzüglich der Staatsanwaltschaft zu (Abs. 3). Gemäss Art. 219 Abs. 4 StPO erfolgen Entlassung oder Zuführung in je- dem Falle spätestens nach 24 Stunden; ging der Festnahme eine Anhal- tung voraus, so ist deren Dauer an die Frist anzurechnen. Nach Art. 224 Abs. 2 StPO muss die Staatsanwaltschaft "unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden seit der Festnahme" an das Zwangsmassnahmengericht gelangen. Bei diesen Fristen, welche die Verfahrensgrundsätze gemäss Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK konkretisieren, handelt es sich nicht um reine Ordnungsfristen, auf welche sich der Betroffene nicht berufen könnte. Die Untersuchungshaft wird aber nicht notwendigerweise gesetzeswidrig, wenn eine dieser Fristen nicht eingehalten wird. So hat das Bundesgericht in einem früheren Entscheid festgehalten, dass einzig die Zeitspanne zwi- schen der Festnahme und dem Entscheid des Zwangsmassnahmenge- richts für den Festgenommenen entscheidend sei, da die diesem Entscheid vorangehenden Verfahrensschritte von untergeordneter Bedeutung seien. Dies gilt namentlich in Bezug auf die in Art. 224 Abs. 2 StPO vorgesehene Frist, welche sich in erster Linie an die Staatsanwaltschaft richtet und da- rauf abzielt, dem Haftgericht ausreichend Zeit für die Prüfung des Haftan- trags einzuräumen. Es handelt sich damit um eine vor allem die inneren Abläufe der Strafverfolgungsbehörden betreffende Frist, deren Einhaltung grundsätzlich auch im Interesse der festgenommenen Person liegt. Daraus ergibt sich, dass die Aufrechterhaltung der Haft nicht notwendigerweise schon dann gesetzeswidrig wird, wenn die 48-Stunden-Frist von Art. 224 Abs. 2 StPO nicht eingehalten wird, sondern erst dann, wenn das Haftge- richt nicht innert 96 Stunden nach der Festnahme entschieden hat. Diese Erwägungen gelten auch in Bezug auf die in Art. 219 Abs. 4 StPO vorge- sehene Frist von 24 Stunden. Es liegt sicherlich im Interesse der festge- nommenen Person, dass die Polizei diese Frist einhält, damit die Einver- nahme durch die Staatsanwaltschaft so schnell als möglich stattfinden kann. Jedoch stellt die Nichteinhaltung der genannten Frist nicht notwendi- gerweise eine die Rechtmässigkeit der Haft in Frage stellende Verletzung

- 8 - des Beschleunigungsgrundsatzes dar (BGE 137 IV 118 E. 2.1 = Pra 2011 Nr. 122). Eine solche liegt nur dann vor, wenn die Verfahrensverzögerung besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Un- tersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und kon- ventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Ab- schluss zu bringen. Haftentlassungen sind mithin die Ausnahme. In der Re- gel genügt, sofern die Haftgründe in materiell-rechtlicher Hinsicht gegeben sind und die Haftdauer verhältnismässig erscheint, die förmliche Feststel- lung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des Haftent- scheids. Zudem ist der festgestellten Grundrechtsverletzung im Rahmen der Kostenfolge angemessen Rechnung zu tragen. Im Übrigen wird das Sachgericht darüber befinden, in welcher Weise – z.B. durch eine Strafre- duktion – eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots wieder gut zu machen ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_1366/2025 vom 12. Januar 2026 E. 5.1). Die Zuführung gilt als erfolgt, wenn die Zuständigkeit über die vorläufige Festnahme zur Staatsanwaltschaft wechselt und diese das Haftverfahren gemäss Art. 224 Abs. 1 StPO, für welches sie eine Frist von 48 Stunden seit Festnahmebeginn zur Verfügung hat, an die Hand nimmt. Eine physi- sche Zuführung der festgenommenen Person an die Staatsanwaltschaft ist nicht erforderlich. Es genügt die Überweisung der Verfahrensakten. In die- sen ist der Zeitpunkt der Zuführung festzuhalten. Ab dem Zeitpunkt der Ak- tenüberweisung befindet sich die festgenommene Person im Gewahrsam der Staatsanwaltschaft (TORNIKE KESHELAVA/FRIEDO BREITENFELDT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 20 zu Art. 219 StPO).

E. 3.2.1 Ausweislich der Akten wurde der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2025 um 01:25 Uhr durch die Kantonspolizei Aargau angehalten und um 02:00 Uhr wurde die vorläufige Festnahme angeordnet (act. 7, Rückseite; vgl. auch act. 6). Um 03:24 Uhr wurde ihm die vorläufige Festnahme eröff- net (act. 9). Gemäss Informationsrapport der Kantonspolizei Aargau vom

28. Dezember 2025 seien jedoch die aufgeführten Verhaftungszeiten in den Berichten aufgrund eines technischen Problems im Rapportierungs- system nicht korrekt. Durch die Kantonale Notrufzentrale habe anhand ei- nes Funkspruches der genaue Zeitpunkt der Anhaltung auf 01:04 Uhr do- kumentiert werden können (act. 32). Am 28. Dezember 2025 um 12:09 Uhr wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei Aargau einvernom- men (act. 10 ff.). Um 14:15 Uhr fand die Hafteröffnungseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau statt (act. 15 ff.). Mit E-Mail vom

28. Dezember 2025, 16:48 Uhr, stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-

- 9 - Aarau der Vorinstanz den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft, wobei als Festnahmezeitpunkt der 27. Dezember 2025 um 01:04 Uhr an- gegeben wurde (act. 1 ff.). Am 30. Dezember 2025 verfügte die Vorinstanz die Anordnung von Untersuchungshaft (act. 75 ff.). Für die Berechnung der vorliegend einschlägigen Fristen ist zunächst der Zeitpunkt der Anhaltung des Beschwerdeführers massgeblich (Art. 219 Abs. 4 StPO), die gemäss Informationsrapport der Kantonspolizei Aargau am 27. Dezember 2025 um 01:04 Uhr erfolgte. Fraglich ist hingegen, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau zugeführte wurde. Mit Beschwerdeantwort macht die Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau geltend, die Zuführung durch die Kantonspoli- zei Aargau sei am 27. Dezember 2025 erfolgt, ohne dass sie eine konkrete Uhrzeit nennt oder die Umstände dieser Zuführung dartut. In den Akten findet diese Behauptung keine Stützte. Soweit ersichtlich wurde auf keinem Dokument der Zeitpunkt der Zuführung an die Staatsanwaltschaft vermerkt. Ebenso wenig ergibt sich aus den Akten, dass die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau am 27. Dezember 2025 bereits Verfahrenshandlungen vor- nahm, die auf den Zuständigkeitswechsel bzw. die Zuführung schliessen lassen würden. Demgegenüber fand am 28. Dezember 2025 um 12:09 Uhr noch eine Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durch die Kantonspoli- zei Aargau statt. Diese Einvernahme wurde zwar als delegierte Einver- nahme bezeichnet. Im Übrigen entspricht sie jedoch einer typischen ersten Einvernahme durch die Polizei nach Art. 219 Abs. 2 StPO zur Klärung des Tatverdachts und der besonderen Haftgründe. In Frage 60 dieser Einver- nahme erfolgte sodann der Hinweis an den Beschwerdeführer, dass die Verzeigung an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erfolge (act. 13, Rückseite), was darauf schliessen lässt, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine formelle Übertragung der Zuständigkeit auf die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stattgefunden hat. Mit dem Informationsrapport der Kan- tonspolizei Aargau vom 28. Dezember 2025 ersuchte die Kantonspolizei Aarau die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau daraufhin, für sämtliche Per- sonen (mithin für den Beschwerdeführer und die übrigen Beschuldigten) Untersuchungshaft beim Zwangsmassnahmengericht zu beantragten (act. 33 in fine). Dieser Rapport muss zeitlich nach der polizeilichen Einver- nahme erfolgt sein, wird im Rapport schliesslich auf die vorerwähnte Ein- vernahme verwiesen. Angesichts dieser Anträge im Rapport ist davon aus- zugehen, dass erst zu diesem Zeitpunkt die (formelle) Zuführung im Sinne einer Übertragung der Zuständigkeit stattgefunden hat. Zwischen der Anhaltung des Beschwerdeführers am 27. Dezember 2025 um 01:04 Uhr und seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau am 28. Dezember 2025 um 14:15 Uhr bzw. der kurz zuvor er- folgten Zuführung sind damit rund 36 Stunden vergangen, so dass die in Art. 219 Abs. 4 StPO vorgesehene Frist von 24 Stunden klarerweise nicht eingehalten worden ist. Zudem hat innert der Frist von Art. 219 Abs. 4 StPO

- 10 - keine Einvernahme mit dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 219 Abs. 2 StPO stattgefunden. Demgegenüber erfolgte der Antrag der Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau um Anordnung von Untersuchungshaft inner- halb der in Art. 224 Abs. 2 StPO vorgesehenen Frist von 48 Stunden seit der Festnahme resp. der Anhaltung. Ebenso erging die von der Vorinstanz am 30. Januar 2025 erfolgte Anordnung von Untersuchungshaft innert 96 Stunden seit der Festnahme resp. Anhaltung.

E. 3.2.2 Wie aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erhellt (vgl. E. 3.1 hie- vor), handelt es sich bei der Frist nach Art. 219 Abs. 4 StPO, welche die Verfahrensgrundsätze gemäss Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK konkre- tisiert, nicht um eine reine Ordnungsfrist. Eine Missachtung dieser gesetz- lich vorgesehenen Frist stellt daher grundsätzlich eine Verletzung des be- sonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen dar. Es ist vorliegend un- bestritten, dass nicht eine besonders schwere, die Rechtmässigkeit der Haft in Frage stellende Verletzung des Beschleunigungsgebots im Raum steht, zumal der Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau um Anord- nung von Untersuchungshaft sowie die entsprechende Anordnung durch die Vorinstanz innert der gesetzlich vorgesehenen Fristen und damit insbe- sondere innert 96 Stunden seit der Festnahme resp. Anhaltung erfolgten. Zudem wurden vorliegend im Zusammenhang mit den verfahrensgegen- ständlichen Straftaten insgesamt fünf beschuldigte Personen zur selben Zeit angehalten und in der Folge festgenommen. Der damit verbundene Initialaufwand des Strafverfahrens, der sich insbesondere in der Identifizie- rung der Beschuldigten, der Sicherstellung der unmittelbar verfügbaren Be- weise (Spurensicherung) sowie der Vorbereitung der ersten Einvernahme sämtlicher Beschuldigten manifestiert, ist damit wesentlich grösser als bei Strafverfahren mit weniger Beschuldigten. Vor diesem Hintergrund kann den involvierten Strafbehörden jedenfalls nicht der Vorwurf gemacht wer- den, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Be- schleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. Dies ändert indessen nichts an der Tatsache, dass die Frist von Art. 219 Abs. 4 StPO nicht eingehalten wurde bzw. nicht eingehalten werden konnte, was aufgrund des verfassungs- und konventionsrechtlichen Cha- rakters dieser gesetzlich explizit vorgesehenen Frist eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen darstellt. Dies gilt ins- besondere auch vor dem Hintergrund, dass innert der Frist von Art. 219 Abs. 4 StPO keine Einvernahme mit dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 219 Abs. 2 StPO stattgefunden hat, womit der Beschwerdeführer zu- nächst keine Möglichkeit hatte, sich zum Tatvorwurf, aufgrund dessen er sich in Haft befand, zu äussern. Dieser Anspruch steht einer beschuldigten Person auch dann zu, wenn nach Ansicht der Staatsanwaltschaft ein Haft- grund unbesehen einer Einvernahme der beschuldigten Person besteht

- 11 - oder wenn diese – wie vorliegend – voraussichtlich von ihrem Aussagever- weigerungsrecht Gebrauch macht. Da es sich vorliegend bei einer Gesamtbetrachtung um eine leichte Verlet- zung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen handelt, die Haftgründe in materiell-rechtlicher Hinsicht unbestrittenermassen gegeben sind und die Haftdauer verhältnismässig erscheint, kann die Verletzung ohne Weiteres durch die förmliche Feststellung im Entscheid-Dispositiv wieder gutge- macht werden.

E. 3.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers als teilweise begründet. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist im Entscheid-Dispositiv festzustellen, dass eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots in Haftsachen gegeben ist. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 4 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwer- deführer obsiegt mit seinem Antrag hinsichtlich der festzustellenden Verlet- zung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen. Demgegenüber ist auf seine übrigen Anträge nicht einzutreten. Es rechtfertigt sich daher, dem Be- schwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte aufzuer- legen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für dieses Beschwer- deverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständi- gen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.23 (HA.2025.694; STA.2025.13582) Art. 53 Entscheid vom 12. Februar 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, […], führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Pablo Bünger, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 30. Dezember 2025 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____

- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A._____ (fortan: Be- schwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Diebstahls, versuchten Dieb- stahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Der Beschwerdeführer wurde am 27. Dezember 2025 festgenommen. 2. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom

30. Dezember 2025 wurde der Beschwerdeführer auf Antrag der Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. Dezember 2025 bis einstweilen am

27. März 2026 in Untersuchungshaft versetzt. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 6. Januar 2026 zugestellte Verfügung erhob der Be- schwerdeführer am 8. Januar 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit den folgen- den Anträgen: " 1. Es sei in Abänderung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. Dezember 2025 (HA.2025.694) eine Fristverletzung nach Art. 219 Abs. 4 StPO festzustellen. 2. Allfällige Kosten im Zusammenhang mit dem Zwangsmassnahmenverfah- ren seien der Staatskasse aufzuerlegen. 3. Es sei eine Entschädigung und eine Genugtuung gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO zuzusprechen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% MwSt.) zulasten der Staatskasse." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeant- wort vom 15. Januar 2026 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei. 3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete mit Ein- gabe vom 15. Januar 2026 auf eine Vernehmlassung.

- 3 - 3.4. Der Beschwerdeführer reichte am 28. Januar 2026 eine Stellungnahme ein. 3.5. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verzichtete mit Eingabe vom

4. Februar 2026 auf eine weitere Stellungnahme. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhe- bung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Angefochten ist ein Entscheid über die Anordnung von Untersu- chungshaft und damit ein zulässiges Beschwerdeobjekt. Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen im Übrigen nicht vor. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, die Frist nach Art. 219 Abs. 4 StPO sei vorliegend nicht eingehalten worden, was formell festgestellt werden müsse, sich auf die Kostenverteilung im Zusammen- hang mit dem Zwangsmassnahmenverfahren auswirke und einen Entschä- digungs- und Genugtuungsanspruch begründe. Der Beschwerdeführer be- antragt zwar nicht die Haftentlassung, doch begehrt er die formelle Fest- stellung einer Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haft- sachen und damit einer Verletzung von verfassungs- und konventions- rechtlichen Garantien. Eine solche Verletzung ist bereits im Haftverfahren zu prüfen und gegebenenfalls formell festzustellen (Urteil des Bundesge- richts 1B_482/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 4.2). Nachdem die Vorinstanz von einer solchen Feststellung abgesehen hat, gilt der Beschwerdeführer

– entgegen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau – insofern als be- schwert. Auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist – mit den nachfolgenden Ein- schränkungen – insofern einzutreten. Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen im Ent- scheid-Dispositiv förmlich festgestellt, ist diesem Umstand im Rahmen der Kostenfolge angemessen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 7B_1366/2025 vom 12. Januar 2026 E. 5.1). Im angefochtenen Entscheid wurden dem Beschwerdeführer jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt. Er ist insofern gar nicht beschwert, weshalb auf seine Beschwerde in die- sem Punkt nicht einzutreten ist. Unzulässig ist hingegen der Antrag, es sei eine Entschädigung und eine Genugtuung gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO zuzusprechen. Über solche

- 4 - Begehren ist nicht bereits (akzessorisch) im Haftprüfungsverfahren zu ent- scheiden, sondern erst – im Falle der gerichtlichen Feststellung einer un- gesetzlichen (oder sich nachträglich als ungerechtfertigt erweisenden) Haft

– in einem separat einzuleitenden Haftentschädigungsverfahren (Urteile des Bundesgerichts 1B_618/2019 vom 20. Januar 2020 E. 1; 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.2). Auf den Antrag betreffend Entschädi- gung und Genugtuung gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO ist demnach nicht einzutreten. 2. 2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Frist von Art. 219 Abs. 4 StPO komme im Falle einer Entlassung der festgenomme- nen Person Bedeutung zu. Werde die festgenommene Person – wie im vorliegenden Fall – der Staatsanwaltschaft zugeführt und ein Haftantrag gestellt, sei die Einhaltung der Gesamtdauer von 96 Stunden ab Fest- nahme bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts entscheidend. Diese sei vorliegend eingehalten worden. Dem Feststellungsantrag könne auch deshalb nicht entsprochen werden, weil die Prüfung, insbesondere auch allfälliger Zivilansprüche, in die Kompetenz des Sachgerichts falle. Die Vorinstanz bejahte daraufhin den allgemeinen Haftgrund des dringen- den Tatverdachts sowie die besonderen Haftgründe der Flucht- und Kollu- sionsgefahr und beurteilte die einstweilen für 3 Monate anzuordnende Un- tersuchungshaft als verhältnismässig. 2.2. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, im Zusammen- hang mit der 48-Stunden-Frist für die Übermittlung des Haftantrags durch die Staatsanwaltschaft an das Zwangsmassnahmengericht gemäss Art. 224 Abs. 2 StPO halte das Bundesgericht fest, dass sich diese Frist als Konkretisierung aus den verfassungs- und konventionsrechtlichen Garan- tien von Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK ergebe. Bereits daraus ergebe sich ohne Weiteres, dass es sich dabei nicht um reine Ordnungsfristen handle. Gleichzeitig werde erwogen, dass für den Betroffenen vielmehr die Zeitspanne zwischen Festnahme und Haftentscheid massgebend sei, wo- bei die zeitliche Unterteilung der einzelnen Verfahrensschritte von unterge- ordneter Bedeutung sei. Daraus ergebe sich gemäss Bundesgericht, dass die Aufrechterhaltung der Haft nicht schon dann gesetzeswidrig werde, wenn die Fristen der einzelnen Verfahrensschritte nicht eingehalten worden seien, sondern erst, wenn das Haftgericht den Haftentscheid dem Festge- nommenen nicht innert 96 Stunden nach der Festnahme eröffne. Unter die- sem Gesichtspunkt sei einer Verletzung der Frist nach Art. 224 Abs. 2 StPO insofern Rechnung getragen worden, als eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots festgestellt und die gesamten Gerichtskosten der Staatskasse auferlegt worden seien. In einem kurz danach ergangenen

- 5 - Entscheid habe das Bundesgericht die obigen Ausführungen sinngemäss auch auf Art. 219 Abs. 4 StPO angewendet. Es habe ausgeführt, dass es im Interesse des Beschuldigten liege, dass die Polizei die 24-Stunden-Frist einhalte, damit die Vernehmung durch das Gericht so rasch wie möglich erfolge. Weiter sei betont worden, dass der Grundsatz der zügigen Verfah- rensabwicklung im Bereich der Untersuchungshaft von besonderer Bedeu- tung sei, sodass die in der StPO vorgesehenen Höchstfristen grundsätzlich einzuhalten seien und nur in aussergewöhnlichen und objektiv begründe- ten Fällen ausgeschöpft werden dürften. Ein Verweis auf den Anspruch auf Entschädigung gestützt auf Art. 431 StPO als Korrektiv für die Nichteinhal- tung der 24-Stunden-Frist genüge nicht und es sei zudem ungeklärt, ob eine Verletzung der Frist überhaupt einen solchen Anspruch begründe. Entgegen der Vorinstanz komme einem Feststellungsantrag betreffend Fristverletzung nicht nur im Falle der Entlassung Bedeutung zu. Ein solcher Antrag bezwecke nicht nur die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Auf- rechterhaltung der Haft, sondern diene auch der Feststellung, inwiefern die verfassungs- und grundrechtlich gewährleisteten Rechte eingehalten wor- den seien. Aus diesen Gründen habe das Bundesgericht zu Recht eine Praxis zur Heilung der Fristverletzung in Art. 219 Abs. 4 StPO entwickelt, wonach bereits die Feststellung der Fristverletzung sowie eine für den Be- schwerdeführer vorteilhafte Kostenregelung zu einer Wiedergutmachung der Verletzung führen können. Der Beschwerdeführer sei bereits am 27. Dezember 2025 um 00:48 Uhr angehalten worden. Die erste polizeiliche Befragung habe erst rund 36 Stunden nach der Anhaltung stattgefunden. Dies stelle eine schwerwie- gende Fristüberschreitung dar. Aus dem Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sowie den dazugehörigen Akten ergebe sich nicht, wes- halb die polizeiliche Zuführung des Beschwerdeführers nicht fristgerecht habe erfolgen können. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hält mit Beschwerdeantwort dage- gen, das Gesetz sehe zwar vor, dass vor einer Zuführung eine Einver- nahme der beschuldigten Person erfolge. Die Einvernahme sei jedoch nicht Selbstzweck, sondern es gehe vornehmlich um die Abklärung möglicher Haftgründe. Soweit ein Haftgrund, wie vorliegend, jedoch unabhängig von einer Einvernahme vorliege, sei nicht einzusehen, weshalb eine Einver- nahme innert 24 Stunden nach der Anhaltung zwingend sein sollte. Anzu- merken sei, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Anhaltung zur Festnahme einvernommen und ihm das rechtliche Gehör zur Fest- nahme gewährt worden sei. Vorliegend sei der Beschwerdeführer am

27. Dezember 2025 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zugeführt worden. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe die Hafteinver- nahme vom 28. Dezember 2025 vorzubereiten gehabt, was bei einer

- 6 - Zuführung erst am 28. Dezember 2025 zu spät gewesen wäre. Anzumer- ken sei dabei, dass im vorliegenden Verfahren fünf beschuldigte Personen in Untersuchungshaft versetzt worden seien und der Aufwand von Polizei und Staatsanwaltschaft gerade in den ersten 48 Stunden sehr gross gewe- sen sei. Insofern sei kein Versäumnis seitens Staatsanwaltschaft oder Po- lizei auszumachen. Selbst wenn eine umfassende Einvernahme in jedem Fall zwingend wäre, führe dies einerseits nicht dazu, dass der Beschwer- deführer nicht rechtzeitig der Staatsanwaltschaft zugeführt worden wäre, und andererseits sei auch nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschwer- deführer durch eine mangelnde Einvernahme innerhalb der 24 Stunden Rechtsnachteile erlitten haben soll. 2.4. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Stellungnahme geltend, in der Be- schwerdeantwort bestätige die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, dass bei der Befragung des Beschwerdeführers sowie bei dessen anschliessen- der Zuführung an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die gesetzlich sti- pulierte Frist gemäss Art. 219 Abs. 4 StPO nicht eingehalten worden sei. Entgegen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau komme der Einver- nahme als tatbestandsabklärende Massnahme, welche über die Freiheit des Beschwerdeführers entscheide, sehr wohl erhebliche Bedeutung zu. Eine Abweichung von der polizeilichen Vornahme der Befragung komme lediglich in Betracht, wenn die Staatsanwaltschaft die Einvernahme selbst gestützt auf Art. 307 Abs. 2 StPO oder Art. 224 Abs. 1 StPO durchführe. Die gesetzlichen Fristen würden gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung dem Schutz der beschuldigten Person dienen und seien als Höchst- fristen zu verstehen. Vorliegend bestehe insbesondere ein Feststellungsin- teresse des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verletzung der Frist ge- mäss Art. 219 Abs. 4 StPO. Die Auffassung, wonach eine Einvernahme in- nert 24 Stunden nach der Anhaltung nicht zwingend erforderlich sei, er- weise sich im Lichte des Zwecks der Befragung sowie des darauf basie- renden Entscheids über Freilassung oder Zuführung als nicht haltbar. Die Behauptung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, der Beschwerdefüh- rer sei am 27. Dezember 2025 zugeführt worden, stehe im Widerspruch zu den aktenkundigen Tatsachen. Der Umstand, dass mehrere beschuldigte Personen gleichzeitig festgenommen worden seien, stelle keinen Rechtfer- tigungsgrund dar. Art. 219 Abs. 4 StPO konkretisiere das verfassungs- und grundrechtlich garantierte Beschleunigungsgebot. Bereits daraus ergebe sich ohne Weiteres, dass es sich nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift handle, deren Überschreitung für die betroffene Person regelmässig fol- genlos bleibe. Zwar werde dadurch die Rechtmässigkeit der Haft als solche nicht automatisch in Frage gestellt; eine Verletzung der Frist sei jedoch zu heilen, indem diese festgestellt, die Beschwerde gutgeheissen und die Ge- richtskosten der Staatskasse auferlegt würden. Der Rechtsnachteil des Be- schwerdeführers liege in der Verletzung seines Anspruchs auf ein be- schleunigtes Verfahren.

- 7 - 3. 3.1. Nach Art. 219 StPO stellt die Polizei nach der Festnahme unverzüglich die Identität der festgenommenen Person fest, informiert diese in einer ihr ver- ständlichen Sprache über die Gründe der Festnahme und klärt sie im Sinne von Art. 158 StPO über ihre Rechte auf. Danach informiert sie unverzüglich die Staatsanwaltschaft über die Festnahme (Abs. 1). Anschliessend be- fragt sie die festgenommene Person in Anwendung von Art. 159 StPO zu dem gegen sie bestehenden Verdacht und trifft unverzüglich die geeigne- ten Abklärungen, um den Tatverdacht und die weiteren Haftgründe zu er- härten oder zu entkräften (Abs. 2). Ergeben die Abklärungen, dass Haft- gründe nicht oder nicht mehr bestehen, so lässt sie die festgenommene Person sofort frei. Bestätigen die Abklärungen den Tatverdacht und einen Haftgrund, so führt sie die Person unverzüglich der Staatsanwaltschaft zu (Abs. 3). Gemäss Art. 219 Abs. 4 StPO erfolgen Entlassung oder Zuführung in je- dem Falle spätestens nach 24 Stunden; ging der Festnahme eine Anhal- tung voraus, so ist deren Dauer an die Frist anzurechnen. Nach Art. 224 Abs. 2 StPO muss die Staatsanwaltschaft "unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden seit der Festnahme" an das Zwangsmassnahmengericht gelangen. Bei diesen Fristen, welche die Verfahrensgrundsätze gemäss Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK konkretisieren, handelt es sich nicht um reine Ordnungsfristen, auf welche sich der Betroffene nicht berufen könnte. Die Untersuchungshaft wird aber nicht notwendigerweise gesetzeswidrig, wenn eine dieser Fristen nicht eingehalten wird. So hat das Bundesgericht in einem früheren Entscheid festgehalten, dass einzig die Zeitspanne zwi- schen der Festnahme und dem Entscheid des Zwangsmassnahmenge- richts für den Festgenommenen entscheidend sei, da die diesem Entscheid vorangehenden Verfahrensschritte von untergeordneter Bedeutung seien. Dies gilt namentlich in Bezug auf die in Art. 224 Abs. 2 StPO vorgesehene Frist, welche sich in erster Linie an die Staatsanwaltschaft richtet und da- rauf abzielt, dem Haftgericht ausreichend Zeit für die Prüfung des Haftan- trags einzuräumen. Es handelt sich damit um eine vor allem die inneren Abläufe der Strafverfolgungsbehörden betreffende Frist, deren Einhaltung grundsätzlich auch im Interesse der festgenommenen Person liegt. Daraus ergibt sich, dass die Aufrechterhaltung der Haft nicht notwendigerweise schon dann gesetzeswidrig wird, wenn die 48-Stunden-Frist von Art. 224 Abs. 2 StPO nicht eingehalten wird, sondern erst dann, wenn das Haftge- richt nicht innert 96 Stunden nach der Festnahme entschieden hat. Diese Erwägungen gelten auch in Bezug auf die in Art. 219 Abs. 4 StPO vorge- sehene Frist von 24 Stunden. Es liegt sicherlich im Interesse der festge- nommenen Person, dass die Polizei diese Frist einhält, damit die Einver- nahme durch die Staatsanwaltschaft so schnell als möglich stattfinden kann. Jedoch stellt die Nichteinhaltung der genannten Frist nicht notwendi- gerweise eine die Rechtmässigkeit der Haft in Frage stellende Verletzung

- 8 - des Beschleunigungsgrundsatzes dar (BGE 137 IV 118 E. 2.1 = Pra 2011 Nr. 122). Eine solche liegt nur dann vor, wenn die Verfahrensverzögerung besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Un- tersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und kon- ventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Ab- schluss zu bringen. Haftentlassungen sind mithin die Ausnahme. In der Re- gel genügt, sofern die Haftgründe in materiell-rechtlicher Hinsicht gegeben sind und die Haftdauer verhältnismässig erscheint, die förmliche Feststel- lung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des Haftent- scheids. Zudem ist der festgestellten Grundrechtsverletzung im Rahmen der Kostenfolge angemessen Rechnung zu tragen. Im Übrigen wird das Sachgericht darüber befinden, in welcher Weise – z.B. durch eine Strafre- duktion – eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots wieder gut zu machen ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_1366/2025 vom 12. Januar 2026 E. 5.1). Die Zuführung gilt als erfolgt, wenn die Zuständigkeit über die vorläufige Festnahme zur Staatsanwaltschaft wechselt und diese das Haftverfahren gemäss Art. 224 Abs. 1 StPO, für welches sie eine Frist von 48 Stunden seit Festnahmebeginn zur Verfügung hat, an die Hand nimmt. Eine physi- sche Zuführung der festgenommenen Person an die Staatsanwaltschaft ist nicht erforderlich. Es genügt die Überweisung der Verfahrensakten. In die- sen ist der Zeitpunkt der Zuführung festzuhalten. Ab dem Zeitpunkt der Ak- tenüberweisung befindet sich die festgenommene Person im Gewahrsam der Staatsanwaltschaft (TORNIKE KESHELAVA/FRIEDO BREITENFELDT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 20 zu Art. 219 StPO). 3.2. 3.2.1. Ausweislich der Akten wurde der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2025 um 01:25 Uhr durch die Kantonspolizei Aargau angehalten und um 02:00 Uhr wurde die vorläufige Festnahme angeordnet (act. 7, Rückseite; vgl. auch act. 6). Um 03:24 Uhr wurde ihm die vorläufige Festnahme eröff- net (act. 9). Gemäss Informationsrapport der Kantonspolizei Aargau vom

28. Dezember 2025 seien jedoch die aufgeführten Verhaftungszeiten in den Berichten aufgrund eines technischen Problems im Rapportierungs- system nicht korrekt. Durch die Kantonale Notrufzentrale habe anhand ei- nes Funkspruches der genaue Zeitpunkt der Anhaltung auf 01:04 Uhr do- kumentiert werden können (act. 32). Am 28. Dezember 2025 um 12:09 Uhr wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei Aargau einvernom- men (act. 10 ff.). Um 14:15 Uhr fand die Hafteröffnungseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau statt (act. 15 ff.). Mit E-Mail vom

28. Dezember 2025, 16:48 Uhr, stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-

- 9 - Aarau der Vorinstanz den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft, wobei als Festnahmezeitpunkt der 27. Dezember 2025 um 01:04 Uhr an- gegeben wurde (act. 1 ff.). Am 30. Dezember 2025 verfügte die Vorinstanz die Anordnung von Untersuchungshaft (act. 75 ff.). Für die Berechnung der vorliegend einschlägigen Fristen ist zunächst der Zeitpunkt der Anhaltung des Beschwerdeführers massgeblich (Art. 219 Abs. 4 StPO), die gemäss Informationsrapport der Kantonspolizei Aargau am 27. Dezember 2025 um 01:04 Uhr erfolgte. Fraglich ist hingegen, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau zugeführte wurde. Mit Beschwerdeantwort macht die Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau geltend, die Zuführung durch die Kantonspoli- zei Aargau sei am 27. Dezember 2025 erfolgt, ohne dass sie eine konkrete Uhrzeit nennt oder die Umstände dieser Zuführung dartut. In den Akten findet diese Behauptung keine Stützte. Soweit ersichtlich wurde auf keinem Dokument der Zeitpunkt der Zuführung an die Staatsanwaltschaft vermerkt. Ebenso wenig ergibt sich aus den Akten, dass die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau am 27. Dezember 2025 bereits Verfahrenshandlungen vor- nahm, die auf den Zuständigkeitswechsel bzw. die Zuführung schliessen lassen würden. Demgegenüber fand am 28. Dezember 2025 um 12:09 Uhr noch eine Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durch die Kantonspoli- zei Aargau statt. Diese Einvernahme wurde zwar als delegierte Einver- nahme bezeichnet. Im Übrigen entspricht sie jedoch einer typischen ersten Einvernahme durch die Polizei nach Art. 219 Abs. 2 StPO zur Klärung des Tatverdachts und der besonderen Haftgründe. In Frage 60 dieser Einver- nahme erfolgte sodann der Hinweis an den Beschwerdeführer, dass die Verzeigung an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erfolge (act. 13, Rückseite), was darauf schliessen lässt, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine formelle Übertragung der Zuständigkeit auf die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stattgefunden hat. Mit dem Informationsrapport der Kan- tonspolizei Aargau vom 28. Dezember 2025 ersuchte die Kantonspolizei Aarau die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau daraufhin, für sämtliche Per- sonen (mithin für den Beschwerdeführer und die übrigen Beschuldigten) Untersuchungshaft beim Zwangsmassnahmengericht zu beantragten (act. 33 in fine). Dieser Rapport muss zeitlich nach der polizeilichen Einver- nahme erfolgt sein, wird im Rapport schliesslich auf die vorerwähnte Ein- vernahme verwiesen. Angesichts dieser Anträge im Rapport ist davon aus- zugehen, dass erst zu diesem Zeitpunkt die (formelle) Zuführung im Sinne einer Übertragung der Zuständigkeit stattgefunden hat. Zwischen der Anhaltung des Beschwerdeführers am 27. Dezember 2025 um 01:04 Uhr und seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau am 28. Dezember 2025 um 14:15 Uhr bzw. der kurz zuvor er- folgten Zuführung sind damit rund 36 Stunden vergangen, so dass die in Art. 219 Abs. 4 StPO vorgesehene Frist von 24 Stunden klarerweise nicht eingehalten worden ist. Zudem hat innert der Frist von Art. 219 Abs. 4 StPO

- 10 - keine Einvernahme mit dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 219 Abs. 2 StPO stattgefunden. Demgegenüber erfolgte der Antrag der Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau um Anordnung von Untersuchungshaft inner- halb der in Art. 224 Abs. 2 StPO vorgesehenen Frist von 48 Stunden seit der Festnahme resp. der Anhaltung. Ebenso erging die von der Vorinstanz am 30. Januar 2025 erfolgte Anordnung von Untersuchungshaft innert 96 Stunden seit der Festnahme resp. Anhaltung. 3.2.2. Wie aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erhellt (vgl. E. 3.1 hie- vor), handelt es sich bei der Frist nach Art. 219 Abs. 4 StPO, welche die Verfahrensgrundsätze gemäss Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK konkre- tisiert, nicht um eine reine Ordnungsfrist. Eine Missachtung dieser gesetz- lich vorgesehenen Frist stellt daher grundsätzlich eine Verletzung des be- sonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen dar. Es ist vorliegend un- bestritten, dass nicht eine besonders schwere, die Rechtmässigkeit der Haft in Frage stellende Verletzung des Beschleunigungsgebots im Raum steht, zumal der Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau um Anord- nung von Untersuchungshaft sowie die entsprechende Anordnung durch die Vorinstanz innert der gesetzlich vorgesehenen Fristen und damit insbe- sondere innert 96 Stunden seit der Festnahme resp. Anhaltung erfolgten. Zudem wurden vorliegend im Zusammenhang mit den verfahrensgegen- ständlichen Straftaten insgesamt fünf beschuldigte Personen zur selben Zeit angehalten und in der Folge festgenommen. Der damit verbundene Initialaufwand des Strafverfahrens, der sich insbesondere in der Identifizie- rung der Beschuldigten, der Sicherstellung der unmittelbar verfügbaren Be- weise (Spurensicherung) sowie der Vorbereitung der ersten Einvernahme sämtlicher Beschuldigten manifestiert, ist damit wesentlich grösser als bei Strafverfahren mit weniger Beschuldigten. Vor diesem Hintergrund kann den involvierten Strafbehörden jedenfalls nicht der Vorwurf gemacht wer- den, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Be- schleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. Dies ändert indessen nichts an der Tatsache, dass die Frist von Art. 219 Abs. 4 StPO nicht eingehalten wurde bzw. nicht eingehalten werden konnte, was aufgrund des verfassungs- und konventionsrechtlichen Cha- rakters dieser gesetzlich explizit vorgesehenen Frist eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen darstellt. Dies gilt ins- besondere auch vor dem Hintergrund, dass innert der Frist von Art. 219 Abs. 4 StPO keine Einvernahme mit dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 219 Abs. 2 StPO stattgefunden hat, womit der Beschwerdeführer zu- nächst keine Möglichkeit hatte, sich zum Tatvorwurf, aufgrund dessen er sich in Haft befand, zu äussern. Dieser Anspruch steht einer beschuldigten Person auch dann zu, wenn nach Ansicht der Staatsanwaltschaft ein Haft- grund unbesehen einer Einvernahme der beschuldigten Person besteht

- 11 - oder wenn diese – wie vorliegend – voraussichtlich von ihrem Aussagever- weigerungsrecht Gebrauch macht. Da es sich vorliegend bei einer Gesamtbetrachtung um eine leichte Verlet- zung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen handelt, die Haftgründe in materiell-rechtlicher Hinsicht unbestrittenermassen gegeben sind und die Haftdauer verhältnismässig erscheint, kann die Verletzung ohne Weiteres durch die förmliche Feststellung im Entscheid-Dispositiv wieder gutge- macht werden. 3.3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers als teilweise begründet. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist im Entscheid-Dispositiv festzustellen, dass eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots in Haftsachen gegeben ist. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwer- deführer obsiegt mit seinem Antrag hinsichtlich der festzustellenden Verlet- zung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen. Demgegenüber ist auf seine übrigen Anträge nicht einzutreten. Es rechtfertigt sich daher, dem Be- schwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte aufzuer- legen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für dieses Beschwer- deverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständi- gen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots in Haftsachen festgestellt. 1.2. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 64.00, zusammen Fr. 1'064.00, werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte mit Fr. 532.00 auf- erlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.

- 12 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 12. Februar 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Stutz