Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Verfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwer- deausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zu- lässig. Die übrigen Eintrittsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu kei- nen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Be- schwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzu- treten.
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hielt zur Begründung der ange- fochtenen Verfügung fest, der Privatklägerschaft werde zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche bzw. dem Opfer werde zur Durchsetzung einer Straf- klage die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn diese bzw. dieses nicht über die erforderlichen Mittel verfüge und die Zivil- bzw. Strafklage nicht aussichtslos erscheine. Der Beschwerdeführer habe am 11. März 2026 bei der Polizei ausdrücklich auf seine Stellung als Zivilkläger verzich- tet. Dieser Verzicht sei endgültig. Ferner habe der Beschwerdeführer keine Opferstellung i.S.v. Art. 116 Abs. 1 StPO inne, da die im Raum stehende Ehrverletzung die Schwelle zur unmittelbaren Beeinträchtigung der psychi- schen Integrität nicht überschreite. Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege seien folglich nicht erfüllt.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe nie auf seine Stellung als Opfer und auf seine Zivilansprüche verzichten wollen. Er habe sich beim Ankreuzen, sich nicht als Zivilkläger am Verfahren beteiligen zu wollen, in einem Irrtum befunden. Er habe überhaupt keine Veranlassung, die Be- schuldigte durch seinen Verzicht auf finanzielle Forderungen und Genug- tuung zu schützen. Er habe schon lange nichts mehr mit ihr zu tun haben wollen, und wolle, dass sie in jeder Hinsicht straf- und zivilrechtlich zur Ver- antwortung gezogen werde. Ferner seien an einen Rechtsverzicht wichti- ger rechtsstaatlicher Verfahrensgarantien hohe Anforderungen zu stellen. Die Strafbehörden seien verpflichtet, Laien über die Tragweite ihrer Unter- schrift aufzuklären und ein Verzicht sei nur gültig, wenn er unmissverständ- lich und in vollem Bewusstsein seiner Tragweite abgegeben worden sei. Beides sei vorliegend nicht der Fall. Es sei keinesfalls seine Intention
- 4 - gewesen, auf die Unterstützung seines Rechtsvertreters sowie auf die Stel- lung von finanziellen Ansprüchen aus Genugtuung gegenüber der Beschul- digten zu verzichten. Sein Wille, dass die Beschuldigte für alle Tatbestände bestraft werde, gehe aus seiner Einvernahme am Tag der Strafanzeige her- vor. Er habe gesagt, er wolle nur, dass sie bestraft werde. Dies gelte unge- achtet dessen, dass er ebenfalls in der gleichen Antwort erkläre, dass es ihm nicht um Geld gehe. Natürlich gehe es ihm um Geld, fordere er doch in einem zivilen Schlichtungsverfahren den Betrag von circa Fr. 9'000.00 von ihr. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er könne sich keinen Anwalt leis- ten und bedürfe der Hilfestellung auch aufgrund der starken psychischen Belastung. Ferner halte er es als erstellt, dass die von der Beschuldigten derzeit bekannten und noch zusätzlich "herauszustellenden" Ehrverletzun- gen die Schwelle zur unmittelbaren Beeinträchtigung der psychischen In- tegrität überschritten hätten. Es sei willkürlich, wenn die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten davon ausginge, die betreffende Schwelle sei nicht über- schritten, da sich die Untersuchung noch in einem frühen Stadium befinde und die Polizei bislang lediglich ihn und die Beschuldigte einvernommen habe. Ihm komme zweifellos Opferstellung zu, da der gegen ihn als Halter von vier Hunden erhobene Vorwurf, mit seinen Tieren sodomitisch zu ver- kehren, einen schwerwiegenden Eingriff in seine persönlichen Verhältnisse darstelle. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, ihm sei erst mit Schreiben der Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten vom 28. Mai 2026 Akteneinsicht und somit auch Einsicht in sein eigenes Einvernahmeprotokoll gewährt worden. Bei der Er- stattung der Anzeige sei er nicht anwaltlich vertreten gewesen. Wäre er dabei von seinem Rechtsvertreter begleitet worden, hätte er nicht auf die Geltendmachung von Zivilansprüchen verzichtet und Genugtuung gefor- dert. Die ihm erst verspätet ermöglichte Einsichtnahme in sein Einvernah- meprotokoll habe es ihm verunmöglicht, den Verzicht gegenüber der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vor Abschluss des Vorverfahrens schriftlich und unter Angabe der Irrtumsgründe zu bestreiten. Ferner habe die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten keine Rechtsmittel- belehrung enthalten, was ebenfalls zu beanstanden sei.
E. 2.3 Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, aufgrund der Aussagen in seiner Einvernahme habe der Beschwerde- führer gewusst, dass gegen die Beschuldigte bereits ein Zivilverfahren hän- gig oder ein solches beabsichtigt sei. Ferner habe er auf dem Formular "Strafantrag/Privatklage" angekreuzt, sich nicht als Zivilkläger zu beteiligen und nicht an Beweiserhebungen teilzunehmen. Zudem habe er bestätigt, dass ihm das Formular einschliesslich der Erläuterungen ausgehändigt
- 5 - worden sei. Das Formular sei dem Beschwerdeführer sodann per E-Mail zugestellt worden. Da der Vertreter des Beschwerdeführers dieses Formu- lar am 25. März 2026 der Polizistin C._____ geschickt habe, habe dieser spätestens seit diesem Zeitpunkt Kenntnis davon gehabt, dass der Be- schwerdeführer auf die Stellung als Zivilkläger verzichtet habe. In seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 10. April 2026 habe der Be- schwerdeführer jedoch weder seinen Verzicht bestritten noch einen Irrtum geltend gemacht. Die in der Einvernahme getätigte Aussage des Beschwerdeführers, es gehe ihm nicht um das Geld, könne in Verbindung mit dem ausdrücklich erklärten Verzicht auf die Stellung als Zivilkläger nur dahingehend verstan- den werden, dass er auf diese Stellung verzichte und im Strafverfahren keine Zivilforderung geltend machen wolle. Jede andere Auslegung sei will- kürlich und aus der Luft gegriffen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme zudem die ihm bekannten Ehrverletzungen zu Protokoll ge- geben. Vor diesem Hintergrund erschliesse sich nicht, wie er im jetzigen Zeitpunkt Opfer von massiven Ehrverletzungsdelikten sein könne, die zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung seiner psychischen Integrität führten, ohne von diesen Delikten oder deren Auswirkungen auf seine Psyche Kenntnis zu haben. Anlässlich der polizeilichen Befragung habe der Be- schwerdeführer kein einziges Mal angegeben, sich durch das Verhalten der Beschuldigten in seiner psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt zu fühlen. Vielmehr habe er stets betont, es gehe ihm darum, dass der Hund zu ihm zurückkehre. Auch habe er nicht dargelegt, dass er infolge der Ehr- verletzungsdelikte in psychologischer Behandlung sei oder welche konkre- ten Folgen die behauptete Beeinträchtigung seiner psychischen Integrität für ihn gehabt habe. Da dem Beschwerdeführer keine Opferstellung zukomme und er ausdrück- lich auf seine Stellung als Zivilkläger verzichtet habe, könne ihm auch keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden. Zutreffend sei hingegen, dass die angefochtene Verfügung keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe. Da der Beschwerdeführer jedoch innert der zehntägigen Frist das richtige Rechtsmittel ergriffen habe, sei ihm daraus kein Rechtsnachteil er- wachsen.
E. 3.1.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtli- ches Gehör, insbesondere seines Anspruchs auf Akteneinsicht. Die Staats- anwaltschaft Muri-Bremgarten habe ihm erst mittels Schreiben vom 28. Mai 2026 Akteneinsicht gewährt. Insbesondere die verspätete Einsichtnahme in sein eigenes Einvernahmeprotokoll habe es dem Beschwerdeführer, be- ziehungsweise seinem Rechtsvertreter, verunmöglicht, gegenüber der
- 6 - Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vor Erlass der angefochtenen Verfü- gung geltend zu machen, dass der Verzicht auf seine Stellung als Zivilklä- ger irrtümlich erfolgt sei, und die Gründe für diesen Irrtum darzulegen. Der Beschwerdeführer rügt damit sinngemäss eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 StPO und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO.
E. 3.1.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann geheilt werden, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Eine Heilung ist nach der Rechtsprechung selbst bei einer schwer- wiegenden Verletzung möglich, wenn die Rückweisung zu einem formalis- tischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurtei- lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 6B_377/2025 vom 24. September 2025 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer kann sämtliche Vorbringen, die er vor der Staatsan- waltschaft Muri-Bremgarten vorbringen wollte, im vorliegenden Beschwer- deverfahren vor der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts geltend machen, da diese sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über eine volle Kognition verfügt (Art. 393 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_290/2017/6B_1187/2017 vom 27. November 2017 E. 2.4 mit Hinweisen). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs könnte folglich im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden.
E. 3.2.1 Der Anspruch auf Akteneinsicht besteht grundsätzlich erst nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person (Art. 101 Abs. 1 StPO). Dem Be- schwerdeführer wurde am 28. Mai 2026, nachdem die Beschuldigte am
19. Mai 2026 zum ersten Mal einvernommen worden war, Akteneinsicht gewährt. Eine Gehörsverletzung liegt somit offensichtlich nicht vor. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer für die Geltendmachung des Irrtums seiner Erklärung auf das Einvernahmeprotokoll, aus welchem, nebst dem entsprechenden Formular, der Verzicht auf die Stellung als Zi- vilkläger hervorgeht, angewiesen war. Dem Beschwerdeführer musste be- kannt sein, welche Aussagen er in der Einvernahme diesbezüglich ge- macht hatte. Schliesslich trifft nicht zu, dass der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers erst aufgrund des Einvernahmeprotokolls von diesem Verzicht erfahren hat. Das Formular, mit welchem der Beschwerdeführer auf seine Stellung als Zivilkläger verzichtet hatte, wurde von seinem Rechtsvertreter dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 10. April 2026 beigelegt. Den geltend gemachten Irrtum hätte er somit ohne Weite- res bereits im Rahmen des Gesuchs geltend machen können.
- 7 -
E. 3.2.2 Zutreffend ist, dass die angefochtene Verfügung keine Rechtsmittelbeleh- rung enthält. Dies stellt einen Mangel dar, aus welchem den Parteien kein Rechtsnachteil erwachsen darf, wenn sich das zur Verfügung stehende Rechtsmittel nicht ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt, das dem Betroffe- nen oder seinem Anwalt bekannt sein musste (Urteil des Bundesgerichts 1B_128/2019 vom 2. Juli 2019 E. 2.2). Der Beschwerdeführer hat das rich- tige Rechtsmittel erkannt und die Beschwerde fristgerecht eingereicht. Wei- tere Ausführungen dazu erübrigen sich damit.
E. 4.1 Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklä- gerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. a) bzw. dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aus- sichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst neben der Befreiung von Verfahrenskosten (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO) gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO auch die Bestellung eines Rechtsbeistands, so- weit dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist.
E. 4.2.1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Die geschädigte Person kann diese Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben (Art. 119 Abs. 1 StPO). Nach Art. 120 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte als Privat- kläger. Der Verzicht ist endgültig. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung um- fasst der Verzicht die Straf- und Zivilklage, wenn er nicht ausdrücklich ein- geschränkt wird. Gegen die Verwendung von entsprechenden Formularen im Strafprozess ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Sie erleichtern nicht nur den Behörden die Entgegennahme von rechtserheblichen Erklärungen, sondern ermöglichen es den Betroffenen auch, ihre Anliegen klar und un- missverständlich zum Ausdruck zu bringen. Dies setzt voraus, dass die Formulare verständlich ausgestaltet sind, die massgebende Rechtslage korrekt wiedergeben und sich aus der Unterzeichnung des Formulars ein- deutige Rückschlüsse auf den Willen der Betroffenen ergeben. Die Formu- lare sollten grundsätzlich auch von einem juristischen Laien und ohne
- 8 - Hilfestellung durch einen Beamten ausgefüllt werden können (Urteil des Bundesgerichts 1B_188/2015 vom 9. Februar 2016 E. 4.3). Wer ein be- hördliches Formular in einem Strafverfahren unterschreibt, sollte es aus ei- genem Interesse aber ganz lesen (Urteil des Bundesgerichts 1B_188/2015 vom 9. Februar 2016 E. 5.2). Nach herrschender Auffassung ist die nachträgliche Anfechtbarkeit des Verzichts nach Art. 120 Abs. 1 StPO in Analogie zu Art. 386 Abs. 3 StPO zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.3). Der Verzicht ist also definitiv, es sei denn, dass die Erklärung auf einem durch Täuschung oder unrichtige behördliche Auskunft hervorgeru- fenen Irrtum beruht oder durch eine Straftat veranlasst wurde (Art. 386 Abs. 3 StPO). Blosse Willensmängel (im Sinne von Art. 23 ff. OR) vermö- gen ihn nicht aufzuheben (Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2021 vom
14. Juli 2021, E. 3.3; STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 [BSK StPO], N. 4 zu Art. 386 StPO mit weiteren Hinweisen).
E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer macht weder geltend, er habe das Formular "Straf- antrag und Privatklage" nicht verstanden, noch, dass ein qualifizierter Wil- lensmangel im Sinne von Art. 386 Abs. 3 StPO vorliegt. Er beruft sich auf einen blossen Irrtum, d.h. einen gewöhnlichen Willensmangel im Sinne von Art. 23 ff. OR, was nach dem Gesagten von vornherein unbehelflich ist. Mit dem pauschalen Vorbringen, er habe sich in einem Irrtum befunden und den Ausführungen darüber, dass er keine Veranlassung habe, die Beschul- digte durch seinen Verzicht auf finanzielle Forderungen und Genugtuung zu schützen, substantiiert der Beschwerdeführer keinen qualifizierten Wil- lensmangel. Das verwendete und vom Beschwerdeführer nach seiner Einvernahme am
11. März 2026 unterzeichnete Formular "Strafantrag und Privatklage" ent- hält auf der vierten Seite klare Erläuterungen zur Privatklage. Diese geben die Rechtslage korrekt wieder und machen darüber hinaus deutlich, dass Privatklage als Strafkläger – indem man die Bestrafung des Täters verlange
– und/oder als Zivilkläger – indem man Schadenersatz oder Genugtuung fordere – erhoben werden könne. Darauf hingewiesen wird auch, dass ein Verzicht auf eine Privatklage endgültig ist. Zweck einer Konstituierung als Privatkläger bzw. die Tragweite eines entsprechenden Verzichts sind auf- grund der Erklärungen im Formular ohne Weiteres erfassbar und damit auch für einen juristischen Laien verständlich. Der Behauptung des Be- schwerdeführers, er sei über die Tragweite seines Verzichts nicht aufge- klärt worden (Beschwerde, Rz. 11), kann deshalb nicht gefolgt werden. Dies auch deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer nur kurze Zeit vor der Formularerklärung anlässlich der Einvernahme explizit zu einer Zivilforde- rung befragt wurde. Er hielt klar und unmissverständlich fest, dass es ihm
- 9 - nicht um das Geld gehe, sondern er lediglich wolle, dass die Beschuldigte bestraft werde (Einvernahmeprotokoll vom 11. März 2026, Frage 28). Da- mit steht ohne Weiteres fest, dass der Beschwerdeführer verstanden hatte, was mit Zivilforderung gemeint war und er einzig eine Bestrafung der Be- schuldigten wollte, womit selbst ein gewöhnlicher Irrtum (Art. 23 ff. OR) ausgeschlossen erscheint. Seine gegenteilige Darstellung, es gehe ihm – entgegen seiner Antwort auf die zuvor wiedergegebene Frage – natürlich um das Geld (Beschwerde, Rz. 9), überzeugt zudem auch deshalb nicht, weil zwischen der in der Beschwerde erwähnten Forderung (Darlehen) und dem der vorliegenden Strafsache zugrundeliegenden Sachverhalt gar kein Zusammenhang besteht. Schliesslich erscheint wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer überhaupt einen Genugtuungsanspruch hätte. Ein solcher erfordert ge- mäss Art. 49 OR einen aussergewöhnlich schweren Eingriff in die Persön- lichkeitsrechte, der in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder alltäglichen Sorge klar übersteigt. Die Privatklägerschaft hat deshalb in ei- nem solchen Fall darzutun, inwiefern die von ihr angeblich erlittene Persön- lichkeitsverletzung objektiv und subjektiv (besonders) schwer wiegt. Leichte Persönlichkeitsverletzungen wie beispielsweise vernachlässigbare Ehrverletzungen rechtfertigen keine finanzielle Genugtuung (Urteil des Bundesgerichts 7B_259/2025 vom 30. Januar 2026 E. 1.2.2 mit Hinwei- sen).
E. 4.2.3 Da sich der Beschwerdeführer einzig als Strafkläger konstituiert hat, fällt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO ausser Betracht.
E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er nicht auf seine Stellung als Opfer habe verzichten wollen. Dies ist auch nicht möglich, da sich die Opferstel- lung aus dem Gesetz ergibt (Art. 116 Abs. 1 StPO). Als Opfer gilt die ge- schädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 116 Abs. 1 StPO). Zu prüfen ist nicht, welches Rechtsgut verletzt worden ist, sondern, ob die Straftat eine Integritätsbeeinträchtigung beim Betroffenen nach sich gezogen hat. Die Beeinträchtigung muss dabei von einem gewis- sen Gewicht sein. Zum Kernbereich gehören Straftaten, welche fast be- griffsnotwendig zu einer relevanten Beeinträchtigung der körperlichen, se- xuellen oder psychischen Integrität führen – bspw. schwere Körperverlet- zungs- und Tötungsdelikte sowie sexuelle Nötigung und Vergewaltigung, Raub oder räuberische Erpressung. Straftaten gegen die Ehre gemäss Art. 173 ff. StGB bewegen sich in einem Grenzbereich. Dem Betroffenen kann jedenfalls bei aussergewöhnlich schweren Fällen Opfereigenschaft
- 10 - zukommen (vgl. BGE 128 I 218 E. 1.2 und 1.5; GORAN MAZZUCCHELLI/ MARIO POSTIZZI, BSK StPO, a.a.O., N. 6 und 9 ff. zu Art. 116 StPO). Die Beeinträchtigung muss sodann hinreichend dargelegt bzw. glaubhaft ge- macht werden (VIKTOR LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 116 StPO; NORA SCHEIDEGGER, in: Gomm/Lehm- kuhl/Weber [Hrsg.], Opferhilferecht, 5. Aufl. 2025, N. 10 zu Art. 116 StPO). Nicht unter den Opferbegriff fallen in der Regel die Geschädigten von Ei- gentum- und Vermögensdelikten (SCHEIDEGGER, a.a.O., N. 9 zu Art. 116 StPO).
E. 4.3.2 Der Beschwerdeführer wirft der Beschuldigten vor, seine Ehre verletzt (Art. 173 ff. StGB) sowie ihm seinen Hund D._____ unrechtmässig vorent- halten zu haben (Art. 141 StGB). Der gegen die Beschuldigte gerichtete Vorwurf der Ehrverletzung besteht insbesondere darin, dass sie der Ex- Frau des Beschwerdeführers erzählt haben soll, dieser nehme sexuelle Handlungen mit seinen Hunden vor. Die im Raum stehende Ehrverletzung wiegt zwar nicht leicht, ist jedoch sicherlich nicht als aussergewöhnlich schwer einzustufen. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdefüh- rers nichts zu ändern, wonach die (bereits bekannten und noch weiter ab- zuklärenden) Ehrverletzungen die Schwelle zur unmittelbaren Beeinträch- tigung seiner psychischen Integrität überschritten hätten und die gegentei- lige Einschätzung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten angesichts des frühen Untersuchungsstadiums willkürlich sei. Anlässlich der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, "Letzte oder vorletzte Woche hat sie meiner Ex-Frau erzählt, dass ich mich sexuell an den Hunden vergehe. Das war mir dann eindeutig zu viel." (Einvernahmeprotokoll vom 11. März 2026, Frage 1). Daraus lässt sich einzig schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr bereit ist, das Verhalten der Beschuldigten einfach so hinzuneh- men. Aus dieser Aussage lässt sich aber auf keine schwere psychische Beeinträchtigung schliessen und er machte eine solche auch nicht geltend. Im Vordergrund stand ganz klar der Hund D._____, welcher ihm von der Beschuldigten unrechtmässig entzogen worden sein soll. Auch in der Be- schwerde substantiiert der Beschwerdeführer seine Behauptung, die Schwelle zur unmittelbaren Beeinträchtigung der psychischen Integrität sei überschritten (Beschwerde, Rz. 7), nicht weiter. Im Zusammenhang mit der im Raum stehenden Sachentziehung kommt dem Beschwerdeführer zwar die Stellung eines Geschädigten einer Ver- mögensstraftat zu, mangels Beeinträchtigung seiner körperlichen, sexuel- len oder psychischen Integrität, ist er strafprozessual ebenfalls nicht als Opfer i.S.v. Art. 116 Abs. 1 StPO zu qualifizieren.
- 11 - Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fällt damit mangels Qua- lifikation des Beschwerdeführers als Opfer auch gestützt auf Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO ausser Betracht.
E. 4.4 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 5 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unter- liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihm nicht auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 48.00, zusammen, Fr. 1'048.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, sodass er noch Fr. 48.00 zu bezahlen hat. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen
- 12 - hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 31. August 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Richli Everett
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.215 (STA.2026.1826) Art. 351 Entscheid vom 31. August 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin i.V. Everett Beschwerde- A._____, […], führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Marcus Saxe, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 22. Mai 2026 gegenstand betreffend Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege in der Strafsache gegen B._____
- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Der Beschwerdeführer stellte bei der Kantonspolizei Aargau am 11. März 2026 einen Strafantrag gegen B._____ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Sachentziehung und Ehrverletzungen. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 10. April 2026 ersuchte der Beschwerdeführer um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung von Rechtsan- walt Marcus Saxe als unentgeltlichen Rechtsbeistand rückwirkend per
12. März 2026. 2.2. Am 22. Mai 2026 verfügte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten: " 1. Das Gesuch der Privatklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege wird abgewiesen. 2. Für diese Verfügung werden keine Kosten erhoben." 3. 3.1. Gegen die abweisende Verfügung vom 22. Mai 2026, welche ihm am
1. Juni 2026 zugestellt wurde, erhob der Beschwerdeführer am 4. Juni 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts des Kantons Aargau und beantragte Folgendes: " 1. Es sei die Verfügung betreffend Abweisung des Gesuchs um unentgeltli- che Rechtspflege aufzuheben und das Gesuch des Vertreters des Be- schwerdeführers vom 10. April 2026 um rückwirkende Bestellung des Un- terzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand beziehungsweise Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege ab 12. März 2026 zu bewilligen. 2. Es seien die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Ge- richtskasse zu nehmen." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2026 beantragte die Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
- 3 - 3.3. Der Beschwerdeführer leistete am 3. Juli 2026 die mit Verfügung vom
19. Juni 2026 (zugestellt am 30. Juni 2026) eingeforderte Sicherheit für all- fällige Kosten von Fr. 1'000.00. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwer- deausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zu- lässig. Die übrigen Eintrittsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu kei- nen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Be- schwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzu- treten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hielt zur Begründung der ange- fochtenen Verfügung fest, der Privatklägerschaft werde zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche bzw. dem Opfer werde zur Durchsetzung einer Straf- klage die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn diese bzw. dieses nicht über die erforderlichen Mittel verfüge und die Zivil- bzw. Strafklage nicht aussichtslos erscheine. Der Beschwerdeführer habe am 11. März 2026 bei der Polizei ausdrücklich auf seine Stellung als Zivilkläger verzich- tet. Dieser Verzicht sei endgültig. Ferner habe der Beschwerdeführer keine Opferstellung i.S.v. Art. 116 Abs. 1 StPO inne, da die im Raum stehende Ehrverletzung die Schwelle zur unmittelbaren Beeinträchtigung der psychi- schen Integrität nicht überschreite. Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege seien folglich nicht erfüllt. 2.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe nie auf seine Stellung als Opfer und auf seine Zivilansprüche verzichten wollen. Er habe sich beim Ankreuzen, sich nicht als Zivilkläger am Verfahren beteiligen zu wollen, in einem Irrtum befunden. Er habe überhaupt keine Veranlassung, die Be- schuldigte durch seinen Verzicht auf finanzielle Forderungen und Genug- tuung zu schützen. Er habe schon lange nichts mehr mit ihr zu tun haben wollen, und wolle, dass sie in jeder Hinsicht straf- und zivilrechtlich zur Ver- antwortung gezogen werde. Ferner seien an einen Rechtsverzicht wichti- ger rechtsstaatlicher Verfahrensgarantien hohe Anforderungen zu stellen. Die Strafbehörden seien verpflichtet, Laien über die Tragweite ihrer Unter- schrift aufzuklären und ein Verzicht sei nur gültig, wenn er unmissverständ- lich und in vollem Bewusstsein seiner Tragweite abgegeben worden sei. Beides sei vorliegend nicht der Fall. Es sei keinesfalls seine Intention
- 4 - gewesen, auf die Unterstützung seines Rechtsvertreters sowie auf die Stel- lung von finanziellen Ansprüchen aus Genugtuung gegenüber der Beschul- digten zu verzichten. Sein Wille, dass die Beschuldigte für alle Tatbestände bestraft werde, gehe aus seiner Einvernahme am Tag der Strafanzeige her- vor. Er habe gesagt, er wolle nur, dass sie bestraft werde. Dies gelte unge- achtet dessen, dass er ebenfalls in der gleichen Antwort erkläre, dass es ihm nicht um Geld gehe. Natürlich gehe es ihm um Geld, fordere er doch in einem zivilen Schlichtungsverfahren den Betrag von circa Fr. 9'000.00 von ihr. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er könne sich keinen Anwalt leis- ten und bedürfe der Hilfestellung auch aufgrund der starken psychischen Belastung. Ferner halte er es als erstellt, dass die von der Beschuldigten derzeit bekannten und noch zusätzlich "herauszustellenden" Ehrverletzun- gen die Schwelle zur unmittelbaren Beeinträchtigung der psychischen In- tegrität überschritten hätten. Es sei willkürlich, wenn die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten davon ausginge, die betreffende Schwelle sei nicht über- schritten, da sich die Untersuchung noch in einem frühen Stadium befinde und die Polizei bislang lediglich ihn und die Beschuldigte einvernommen habe. Ihm komme zweifellos Opferstellung zu, da der gegen ihn als Halter von vier Hunden erhobene Vorwurf, mit seinen Tieren sodomitisch zu ver- kehren, einen schwerwiegenden Eingriff in seine persönlichen Verhältnisse darstelle. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, ihm sei erst mit Schreiben der Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten vom 28. Mai 2026 Akteneinsicht und somit auch Einsicht in sein eigenes Einvernahmeprotokoll gewährt worden. Bei der Er- stattung der Anzeige sei er nicht anwaltlich vertreten gewesen. Wäre er dabei von seinem Rechtsvertreter begleitet worden, hätte er nicht auf die Geltendmachung von Zivilansprüchen verzichtet und Genugtuung gefor- dert. Die ihm erst verspätet ermöglichte Einsichtnahme in sein Einvernah- meprotokoll habe es ihm verunmöglicht, den Verzicht gegenüber der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vor Abschluss des Vorverfahrens schriftlich und unter Angabe der Irrtumsgründe zu bestreiten. Ferner habe die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten keine Rechtsmittel- belehrung enthalten, was ebenfalls zu beanstanden sei. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, aufgrund der Aussagen in seiner Einvernahme habe der Beschwerde- führer gewusst, dass gegen die Beschuldigte bereits ein Zivilverfahren hän- gig oder ein solches beabsichtigt sei. Ferner habe er auf dem Formular "Strafantrag/Privatklage" angekreuzt, sich nicht als Zivilkläger zu beteiligen und nicht an Beweiserhebungen teilzunehmen. Zudem habe er bestätigt, dass ihm das Formular einschliesslich der Erläuterungen ausgehändigt
- 5 - worden sei. Das Formular sei dem Beschwerdeführer sodann per E-Mail zugestellt worden. Da der Vertreter des Beschwerdeführers dieses Formu- lar am 25. März 2026 der Polizistin C._____ geschickt habe, habe dieser spätestens seit diesem Zeitpunkt Kenntnis davon gehabt, dass der Be- schwerdeführer auf die Stellung als Zivilkläger verzichtet habe. In seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 10. April 2026 habe der Be- schwerdeführer jedoch weder seinen Verzicht bestritten noch einen Irrtum geltend gemacht. Die in der Einvernahme getätigte Aussage des Beschwerdeführers, es gehe ihm nicht um das Geld, könne in Verbindung mit dem ausdrücklich erklärten Verzicht auf die Stellung als Zivilkläger nur dahingehend verstan- den werden, dass er auf diese Stellung verzichte und im Strafverfahren keine Zivilforderung geltend machen wolle. Jede andere Auslegung sei will- kürlich und aus der Luft gegriffen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme zudem die ihm bekannten Ehrverletzungen zu Protokoll ge- geben. Vor diesem Hintergrund erschliesse sich nicht, wie er im jetzigen Zeitpunkt Opfer von massiven Ehrverletzungsdelikten sein könne, die zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung seiner psychischen Integrität führten, ohne von diesen Delikten oder deren Auswirkungen auf seine Psyche Kenntnis zu haben. Anlässlich der polizeilichen Befragung habe der Be- schwerdeführer kein einziges Mal angegeben, sich durch das Verhalten der Beschuldigten in seiner psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt zu fühlen. Vielmehr habe er stets betont, es gehe ihm darum, dass der Hund zu ihm zurückkehre. Auch habe er nicht dargelegt, dass er infolge der Ehr- verletzungsdelikte in psychologischer Behandlung sei oder welche konkre- ten Folgen die behauptete Beeinträchtigung seiner psychischen Integrität für ihn gehabt habe. Da dem Beschwerdeführer keine Opferstellung zukomme und er ausdrück- lich auf seine Stellung als Zivilkläger verzichtet habe, könne ihm auch keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden. Zutreffend sei hingegen, dass die angefochtene Verfügung keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe. Da der Beschwerdeführer jedoch innert der zehntägigen Frist das richtige Rechtsmittel ergriffen habe, sei ihm daraus kein Rechtsnachteil er- wachsen. 3. 3.1. 3.1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtli- ches Gehör, insbesondere seines Anspruchs auf Akteneinsicht. Die Staats- anwaltschaft Muri-Bremgarten habe ihm erst mittels Schreiben vom 28. Mai 2026 Akteneinsicht gewährt. Insbesondere die verspätete Einsichtnahme in sein eigenes Einvernahmeprotokoll habe es dem Beschwerdeführer, be- ziehungsweise seinem Rechtsvertreter, verunmöglicht, gegenüber der
- 6 - Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vor Erlass der angefochtenen Verfü- gung geltend zu machen, dass der Verzicht auf seine Stellung als Zivilklä- ger irrtümlich erfolgt sei, und die Gründe für diesen Irrtum darzulegen. Der Beschwerdeführer rügt damit sinngemäss eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 StPO und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO. 3.1.2. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann geheilt werden, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Eine Heilung ist nach der Rechtsprechung selbst bei einer schwer- wiegenden Verletzung möglich, wenn die Rückweisung zu einem formalis- tischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurtei- lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 6B_377/2025 vom 24. September 2025 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer kann sämtliche Vorbringen, die er vor der Staatsan- waltschaft Muri-Bremgarten vorbringen wollte, im vorliegenden Beschwer- deverfahren vor der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts geltend machen, da diese sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über eine volle Kognition verfügt (Art. 393 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_290/2017/6B_1187/2017 vom 27. November 2017 E. 2.4 mit Hinweisen). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs könnte folglich im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden. 3.2. 3.2.1. Der Anspruch auf Akteneinsicht besteht grundsätzlich erst nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person (Art. 101 Abs. 1 StPO). Dem Be- schwerdeführer wurde am 28. Mai 2026, nachdem die Beschuldigte am
19. Mai 2026 zum ersten Mal einvernommen worden war, Akteneinsicht gewährt. Eine Gehörsverletzung liegt somit offensichtlich nicht vor. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer für die Geltendmachung des Irrtums seiner Erklärung auf das Einvernahmeprotokoll, aus welchem, nebst dem entsprechenden Formular, der Verzicht auf die Stellung als Zi- vilkläger hervorgeht, angewiesen war. Dem Beschwerdeführer musste be- kannt sein, welche Aussagen er in der Einvernahme diesbezüglich ge- macht hatte. Schliesslich trifft nicht zu, dass der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers erst aufgrund des Einvernahmeprotokolls von diesem Verzicht erfahren hat. Das Formular, mit welchem der Beschwerdeführer auf seine Stellung als Zivilkläger verzichtet hatte, wurde von seinem Rechtsvertreter dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 10. April 2026 beigelegt. Den geltend gemachten Irrtum hätte er somit ohne Weite- res bereits im Rahmen des Gesuchs geltend machen können.
- 7 - 3.2.2. Zutreffend ist, dass die angefochtene Verfügung keine Rechtsmittelbeleh- rung enthält. Dies stellt einen Mangel dar, aus welchem den Parteien kein Rechtsnachteil erwachsen darf, wenn sich das zur Verfügung stehende Rechtsmittel nicht ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt, das dem Betroffe- nen oder seinem Anwalt bekannt sein musste (Urteil des Bundesgerichts 1B_128/2019 vom 2. Juli 2019 E. 2.2). Der Beschwerdeführer hat das rich- tige Rechtsmittel erkannt und die Beschwerde fristgerecht eingereicht. Wei- tere Ausführungen dazu erübrigen sich damit. 4. 4.1. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklä- gerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. a) bzw. dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aus- sichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst neben der Befreiung von Verfahrenskosten (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO) gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO auch die Bestellung eines Rechtsbeistands, so- weit dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist. 4.2. 4.2.1. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Die geschädigte Person kann diese Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben (Art. 119 Abs. 1 StPO). Nach Art. 120 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte als Privat- kläger. Der Verzicht ist endgültig. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung um- fasst der Verzicht die Straf- und Zivilklage, wenn er nicht ausdrücklich ein- geschränkt wird. Gegen die Verwendung von entsprechenden Formularen im Strafprozess ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Sie erleichtern nicht nur den Behörden die Entgegennahme von rechtserheblichen Erklärungen, sondern ermöglichen es den Betroffenen auch, ihre Anliegen klar und un- missverständlich zum Ausdruck zu bringen. Dies setzt voraus, dass die Formulare verständlich ausgestaltet sind, die massgebende Rechtslage korrekt wiedergeben und sich aus der Unterzeichnung des Formulars ein- deutige Rückschlüsse auf den Willen der Betroffenen ergeben. Die Formu- lare sollten grundsätzlich auch von einem juristischen Laien und ohne
- 8 - Hilfestellung durch einen Beamten ausgefüllt werden können (Urteil des Bundesgerichts 1B_188/2015 vom 9. Februar 2016 E. 4.3). Wer ein be- hördliches Formular in einem Strafverfahren unterschreibt, sollte es aus ei- genem Interesse aber ganz lesen (Urteil des Bundesgerichts 1B_188/2015 vom 9. Februar 2016 E. 5.2). Nach herrschender Auffassung ist die nachträgliche Anfechtbarkeit des Verzichts nach Art. 120 Abs. 1 StPO in Analogie zu Art. 386 Abs. 3 StPO zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.3). Der Verzicht ist also definitiv, es sei denn, dass die Erklärung auf einem durch Täuschung oder unrichtige behördliche Auskunft hervorgeru- fenen Irrtum beruht oder durch eine Straftat veranlasst wurde (Art. 386 Abs. 3 StPO). Blosse Willensmängel (im Sinne von Art. 23 ff. OR) vermö- gen ihn nicht aufzuheben (Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2021 vom
14. Juli 2021, E. 3.3; STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 [BSK StPO], N. 4 zu Art. 386 StPO mit weiteren Hinweisen). 4.2.2. Der Beschwerdeführer macht weder geltend, er habe das Formular "Straf- antrag und Privatklage" nicht verstanden, noch, dass ein qualifizierter Wil- lensmangel im Sinne von Art. 386 Abs. 3 StPO vorliegt. Er beruft sich auf einen blossen Irrtum, d.h. einen gewöhnlichen Willensmangel im Sinne von Art. 23 ff. OR, was nach dem Gesagten von vornherein unbehelflich ist. Mit dem pauschalen Vorbringen, er habe sich in einem Irrtum befunden und den Ausführungen darüber, dass er keine Veranlassung habe, die Beschul- digte durch seinen Verzicht auf finanzielle Forderungen und Genugtuung zu schützen, substantiiert der Beschwerdeführer keinen qualifizierten Wil- lensmangel. Das verwendete und vom Beschwerdeführer nach seiner Einvernahme am
11. März 2026 unterzeichnete Formular "Strafantrag und Privatklage" ent- hält auf der vierten Seite klare Erläuterungen zur Privatklage. Diese geben die Rechtslage korrekt wieder und machen darüber hinaus deutlich, dass Privatklage als Strafkläger – indem man die Bestrafung des Täters verlange
– und/oder als Zivilkläger – indem man Schadenersatz oder Genugtuung fordere – erhoben werden könne. Darauf hingewiesen wird auch, dass ein Verzicht auf eine Privatklage endgültig ist. Zweck einer Konstituierung als Privatkläger bzw. die Tragweite eines entsprechenden Verzichts sind auf- grund der Erklärungen im Formular ohne Weiteres erfassbar und damit auch für einen juristischen Laien verständlich. Der Behauptung des Be- schwerdeführers, er sei über die Tragweite seines Verzichts nicht aufge- klärt worden (Beschwerde, Rz. 11), kann deshalb nicht gefolgt werden. Dies auch deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer nur kurze Zeit vor der Formularerklärung anlässlich der Einvernahme explizit zu einer Zivilforde- rung befragt wurde. Er hielt klar und unmissverständlich fest, dass es ihm
- 9 - nicht um das Geld gehe, sondern er lediglich wolle, dass die Beschuldigte bestraft werde (Einvernahmeprotokoll vom 11. März 2026, Frage 28). Da- mit steht ohne Weiteres fest, dass der Beschwerdeführer verstanden hatte, was mit Zivilforderung gemeint war und er einzig eine Bestrafung der Be- schuldigten wollte, womit selbst ein gewöhnlicher Irrtum (Art. 23 ff. OR) ausgeschlossen erscheint. Seine gegenteilige Darstellung, es gehe ihm – entgegen seiner Antwort auf die zuvor wiedergegebene Frage – natürlich um das Geld (Beschwerde, Rz. 9), überzeugt zudem auch deshalb nicht, weil zwischen der in der Beschwerde erwähnten Forderung (Darlehen) und dem der vorliegenden Strafsache zugrundeliegenden Sachverhalt gar kein Zusammenhang besteht. Schliesslich erscheint wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer überhaupt einen Genugtuungsanspruch hätte. Ein solcher erfordert ge- mäss Art. 49 OR einen aussergewöhnlich schweren Eingriff in die Persön- lichkeitsrechte, der in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder alltäglichen Sorge klar übersteigt. Die Privatklägerschaft hat deshalb in ei- nem solchen Fall darzutun, inwiefern die von ihr angeblich erlittene Persön- lichkeitsverletzung objektiv und subjektiv (besonders) schwer wiegt. Leichte Persönlichkeitsverletzungen wie beispielsweise vernachlässigbare Ehrverletzungen rechtfertigen keine finanzielle Genugtuung (Urteil des Bundesgerichts 7B_259/2025 vom 30. Januar 2026 E. 1.2.2 mit Hinwei- sen). 4.2.3. Da sich der Beschwerdeführer einzig als Strafkläger konstituiert hat, fällt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO ausser Betracht. 4.3. 4.3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er nicht auf seine Stellung als Opfer habe verzichten wollen. Dies ist auch nicht möglich, da sich die Opferstel- lung aus dem Gesetz ergibt (Art. 116 Abs. 1 StPO). Als Opfer gilt die ge- schädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 116 Abs. 1 StPO). Zu prüfen ist nicht, welches Rechtsgut verletzt worden ist, sondern, ob die Straftat eine Integritätsbeeinträchtigung beim Betroffenen nach sich gezogen hat. Die Beeinträchtigung muss dabei von einem gewis- sen Gewicht sein. Zum Kernbereich gehören Straftaten, welche fast be- griffsnotwendig zu einer relevanten Beeinträchtigung der körperlichen, se- xuellen oder psychischen Integrität führen – bspw. schwere Körperverlet- zungs- und Tötungsdelikte sowie sexuelle Nötigung und Vergewaltigung, Raub oder räuberische Erpressung. Straftaten gegen die Ehre gemäss Art. 173 ff. StGB bewegen sich in einem Grenzbereich. Dem Betroffenen kann jedenfalls bei aussergewöhnlich schweren Fällen Opfereigenschaft
- 10 - zukommen (vgl. BGE 128 I 218 E. 1.2 und 1.5; GORAN MAZZUCCHELLI/ MARIO POSTIZZI, BSK StPO, a.a.O., N. 6 und 9 ff. zu Art. 116 StPO). Die Beeinträchtigung muss sodann hinreichend dargelegt bzw. glaubhaft ge- macht werden (VIKTOR LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 116 StPO; NORA SCHEIDEGGER, in: Gomm/Lehm- kuhl/Weber [Hrsg.], Opferhilferecht, 5. Aufl. 2025, N. 10 zu Art. 116 StPO). Nicht unter den Opferbegriff fallen in der Regel die Geschädigten von Ei- gentum- und Vermögensdelikten (SCHEIDEGGER, a.a.O., N. 9 zu Art. 116 StPO). 4.3.2. Der Beschwerdeführer wirft der Beschuldigten vor, seine Ehre verletzt (Art. 173 ff. StGB) sowie ihm seinen Hund D._____ unrechtmässig vorent- halten zu haben (Art. 141 StGB). Der gegen die Beschuldigte gerichtete Vorwurf der Ehrverletzung besteht insbesondere darin, dass sie der Ex- Frau des Beschwerdeführers erzählt haben soll, dieser nehme sexuelle Handlungen mit seinen Hunden vor. Die im Raum stehende Ehrverletzung wiegt zwar nicht leicht, ist jedoch sicherlich nicht als aussergewöhnlich schwer einzustufen. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdefüh- rers nichts zu ändern, wonach die (bereits bekannten und noch weiter ab- zuklärenden) Ehrverletzungen die Schwelle zur unmittelbaren Beeinträch- tigung seiner psychischen Integrität überschritten hätten und die gegentei- lige Einschätzung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten angesichts des frühen Untersuchungsstadiums willkürlich sei. Anlässlich der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, "Letzte oder vorletzte Woche hat sie meiner Ex-Frau erzählt, dass ich mich sexuell an den Hunden vergehe. Das war mir dann eindeutig zu viel." (Einvernahmeprotokoll vom 11. März 2026, Frage 1). Daraus lässt sich einzig schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr bereit ist, das Verhalten der Beschuldigten einfach so hinzuneh- men. Aus dieser Aussage lässt sich aber auf keine schwere psychische Beeinträchtigung schliessen und er machte eine solche auch nicht geltend. Im Vordergrund stand ganz klar der Hund D._____, welcher ihm von der Beschuldigten unrechtmässig entzogen worden sein soll. Auch in der Be- schwerde substantiiert der Beschwerdeführer seine Behauptung, die Schwelle zur unmittelbaren Beeinträchtigung der psychischen Integrität sei überschritten (Beschwerde, Rz. 7), nicht weiter. Im Zusammenhang mit der im Raum stehenden Sachentziehung kommt dem Beschwerdeführer zwar die Stellung eines Geschädigten einer Ver- mögensstraftat zu, mangels Beeinträchtigung seiner körperlichen, sexuel- len oder psychischen Integrität, ist er strafprozessual ebenfalls nicht als Opfer i.S.v. Art. 116 Abs. 1 StPO zu qualifizieren.
- 11 - Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fällt damit mangels Qua- lifikation des Beschwerdeführers als Opfer auch gestützt auf Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO ausser Betracht. 4.4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unter- liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihm nicht auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 48.00, zusammen, Fr. 1'048.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, sodass er noch Fr. 48.00 zu bezahlen hat. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen
- 12 - hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 31. August 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Richli Everett