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SBK.2026.213

Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen — SBK.2026.213

Ag Strafgericht · 2026-08-17 · Deutsch AG
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Be- schwerde anfechtbar. Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe nach Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintre- tensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.

E. 2.1 Die Beschwerdeführer erstatteten gegen den Beschuldigten Strafanzeige wegen mehrfachen Amtsmissbrauchs und mehrfacher Amtsgeheimnisver- letzung, weil er nach Abschluss verschiedener Ausstandsverfahren Akten aus den Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer an die Justizleitung des Kantons Aargau weitergeleitet habe.

E. 2.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau nahm die Strafanzeige nicht an die Hand. Sie begründete dies damit, dass nach Gutheissung der Ausstandsgesuche gegen das Bezirksgericht Lenzburg die betreffenden Geschäfte jener Instanz zu überweisen gewesen seien, welche für die Be- stimmung der Ersatzinstanz zuständig sei. Dies sei im Kanton Aargau ge- mäss § 49 Abs. 3 GOG die Justizleitung. Das Vorgehen des Beschuldigten erweise sich daher als offensichtlich gesetzmässig, weshalb die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien.

E. 3.1 Mit ihrer Beschwerde machen die Beschwerdeführer im Wesentlichen gel- tend, entgegen den aktenwidrigen Ausführungen der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Aargau habe der Beschuldigte nicht bloss Akten aus sechs Ausstandsverfahren, sondern Akten aus sechs Strafverfahren an die Justizleitung des Kantons Aargau übermittelt. Bei § 49 Abs. 3 GOG handle es sich lediglich um eine Bestimmung betreffend die personelle Aufsto- ckung eines Bezirksgerichts durch die Justizleitung. Für die Erfüllung dieser Verwaltungsaufgabe seien die übermittelten Akten weder nützlich noch er- forderlich gewesen.

E. 3.2 Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau hiess die Ausstandsgesuche in sämtlichen der genannten Verfah- ren (SBK.2018.116/117, SBK.2021.265, SBK.2023.18/19) gut und leitete ihre Entscheide nach Eintritt der Rechtskraft samt Akten an die

- 4 - Justizleitung der Gerichte des Kantons Aargau zur Übertragung der Ge- schäfte an ein anderes Bezirksgerichtspräsidium weiter. Die Präsidentin bzw. der Präsident der Justizleitung der Gerichte des Kantons Aargau über- wies in der Folge mit Entscheiden vom 16. Juli 2018 (LDI.2018.185/186),

1. Dezember 2021 (LDI.2021.365) und 3. April 2023 (LDI.2023.95, Art. 6 und 7) die betreffenden Strafverfahren an die Präsidien der Bezirksgerichte Brugg und Muri zur Erledigung als ausserordentliche Vertretung des Be- zirksgerichts Lenzburg. Es versteht sich von selbst, dass eine Behörde, welche über ein Ausstands- gesuch zu entscheiden hat, über die vollständigen Verfahrensakten verfü- gen muss, um den Kontext der geltend gemachten Ausstandsgründe zu prüfen. Die Akten waren folglich für die Behandlung der Ausstandsgesuche beizuziehen (vgl. auch Art. 194 Abs. 1 StPO). Betrifft ein gutgeheissenes Ausstandsgesuch – wie in den hier interessierenden Fällen – sämtliche Präsidentinnen und Präsidenten eines Bezirksgerichts, bildet § 49 Abs. 3 GOG nach langjähriger Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau die Grundlage für die Zuständigkeit der Justizleitung, das betreffende Geschäft einem anderen Gerichtspräsidium zur Behandlung zu überweisen. Da Gegenstand dieser Überweisung die von den Ausstandsgesuchen betroffenen Strafverfahren selbst und nicht lediglich die Ausstandsverfahren waren, waren der Justizleitung zu diesem Zweck nach Rechtskraft der Ausstandsentscheide auch die vollständigen Verfahrensakten zu übermitteln. Die Tatbestände der Verletzung des Amts- geheimnisses und des Amtsmissbrauchs sind damit eindeutig nicht erfüllt, weshalb sich weitere Ausführungen zur Beschwerde erübrigen.

E. 4 Sowohl die Strafanzeige als auch die Beschwerde entbehren offensichtlich jeglicher vernünftiger Grundlage, weshalb sie als trölerisch und rechtsmiss- bräuchlich einzustufen sind. Die Beschwerdeführer benutzen konstruierte Vorwürfe hinsichtlich jahrelang zurückliegender Sachverhalte und beschäf- tigen damit unnötig Behörden und Justiz (siehe dazu bereits: Urteil des Jus- tizgerichts des Kantons Aargau JG/2025/03 / PR vom 10. September 2025 und Urteil des Bundesgerichts 1C_612/2025 vom 18. März 2026). Die An- rufung des Strafrechts erfolgte damit zweckentfremdet und verdient keinen Rechtsschutz. Damit erübrigen sich auch weitere Ausführungen zu der von den Beschwerdeführern beantragten Übertragung der Strafuntersuchung an eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft sowie zur Beschlagnahmung von Strafakten (Beschwerdeantrag Ziffer 3). Die Beschwerde ist folglich ab- zuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

E. 5 Die Beschwerdeführer verlangen, das "Obergericht des Kantons Aargau als befangen" zu erklären und in den Ausstand zu versetzen. Begründet wird dieses nicht konkret auf Gerichtsmitglieder bezogene

- 5 - Ausstandsgesuch damit, dass diverse Richter bzw. Richterinnen des Ober- gerichts ihre Funktion als Mitglieder der Justizleitung nutzten, um eigen- mächtig dreizehn Verfahren vor den unzuständigen Bezirksgerichten Brugg und Muri einzuleiten. Zur Vortäuschung einer vermeintlichen Rechtmässig- keit hätten sie die Gerichte angewiesen, unter falschem Namen resp. fal- scher Identität zu agieren. Dieses Vorgehen habe dazu gedient, eine Ver- fahrensvereinigung zu verhindern und die Beschwerdeführer mit rechtlich wirkungslosen, aber täuschend echt inszenierten Scheinprozessen und Scheinurteilen einzuschüchtern und zu bedrohen. Die urteilenden Ober- richterinnen und Oberrichter stünden in einer engen beruflichen, hierarchi- schen, organisatorischen und sozialen Beziehungsnähe zum Beschuldig- ten und den Beschuldigten im Parallelverfahren SBK.2026.219. Offensichtlich missbräuchliche (trölerische), unbegründete und querulatori- sche (Ausstands-)Gesuche und solche, die auf Lahmlegung der Justiz oder die Ausschaltung der Rechtspflegeinstanz gerichtet sind, können nach ständiger Praxis des Bundesgerichts von der betroffenen Instanz selbst ab- gewiesen werden, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden muss (BGE 129 III 445 E. 4.2.2 mit Hinweis auf BGE 105 Ib 301 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 5A_592/2014 vom 30. September 2014 E. 2 m.w.H.). Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Ausstandsgründe er- schöpfen sich in haltlosen Vorwürfen und entbehren jeglicher Grundlage. Auf das Gesuch ist nicht einzutreten.

E. 6 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Wird ein Aus- standsgesuch abgewiesen oder war es offensichtlich mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO). Nachdem die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuwei- sen und auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist, sind die Verfah- renskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerle- gen (Art. 418 Abs. 2 StPO). Eine Entschädigung ist ihnen nicht auszurich- ten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

- 6 - 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 38.00, zusammen Fr. 838.00, werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt und mit der von ihnen geleisteten Sicherheit von Fr. 800.00 ver- rechnet, so dass die Beschwerdeführer der Obergerichtskasse noch Fr. 38.00 zu bezahlen haben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 17. August 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Schär Flütsch

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.213 (STA.2026.148) Art. 331 Entscheid vom 17. August 2026 Besetzung Oberrichterin Schär, Vizepräsidentin Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, […] führer 1 Beschwerde- B._____, […] führerin 2 Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, gegnerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5000 Aarau Beschuldigter C._____, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons gegenstand Aargau vom 18. Mai 2026 / Ausstandsgesuch in der Strafsache gegen C._____

- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Beschwerdeführer erstatteten mit Schreiben vom 15. Mai 2026 Straf- anzeige gegen C._____, […], wegen mehrfacher Verletzung des Amtsge- heimnisses und mehrfachen Amtsmissbrauchs. Sie warfen ihm vor, im Rahmen verschiedener gegen sie geführter Strafverfahren unrechtmässig Akten an die Justizleitung des Kantons Aargau weitergeleitet zu haben. 2. Mit Verfügung vom 18. Mai 2026 nahm die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Strafsache nicht an die Hand. 3. 3.1. Gegen diese ihnen am 26. Mai 2026 zugestellte Nichtanhandnahmeverfü- gung erhoben die Beschwerdeführer am 2. Juni 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Sie beantragten im Wesentlichen den Ausstand des gesamten Oberge- richts, die Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft sei für nichtig zu erklären, und es seien diverse Akten beizuziehen. 3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts des Kantons Aargau forderte die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Juni 2026 auf, der Obergerichtskasse innert 10 Tagen ab Zustel- lung dieser Verfügung für allfällige Kosten eine Sicherheit von Fr. 800.00 zu leisten. Diese Verfügung wurde den Beschwerdeführern am 16. Juni 2026 zugestellt. Die Beschwerdeführer leisteten die Kostensicherheit am

26. Juni 2026. 3.3. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO e contrario).

- 3 - Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Be- schwerde anfechtbar. Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe nach Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintre- tensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten. 2. 2.1. Die Beschwerdeführer erstatteten gegen den Beschuldigten Strafanzeige wegen mehrfachen Amtsmissbrauchs und mehrfacher Amtsgeheimnisver- letzung, weil er nach Abschluss verschiedener Ausstandsverfahren Akten aus den Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer an die Justizleitung des Kantons Aargau weitergeleitet habe. 2.2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau nahm die Strafanzeige nicht an die Hand. Sie begründete dies damit, dass nach Gutheissung der Ausstandsgesuche gegen das Bezirksgericht Lenzburg die betreffenden Geschäfte jener Instanz zu überweisen gewesen seien, welche für die Be- stimmung der Ersatzinstanz zuständig sei. Dies sei im Kanton Aargau ge- mäss § 49 Abs. 3 GOG die Justizleitung. Das Vorgehen des Beschuldigten erweise sich daher als offensichtlich gesetzmässig, weshalb die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. 3. 3.1. Mit ihrer Beschwerde machen die Beschwerdeführer im Wesentlichen gel- tend, entgegen den aktenwidrigen Ausführungen der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Aargau habe der Beschuldigte nicht bloss Akten aus sechs Ausstandsverfahren, sondern Akten aus sechs Strafverfahren an die Justizleitung des Kantons Aargau übermittelt. Bei § 49 Abs. 3 GOG handle es sich lediglich um eine Bestimmung betreffend die personelle Aufsto- ckung eines Bezirksgerichts durch die Justizleitung. Für die Erfüllung dieser Verwaltungsaufgabe seien die übermittelten Akten weder nützlich noch er- forderlich gewesen. 3.2. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau hiess die Ausstandsgesuche in sämtlichen der genannten Verfah- ren (SBK.2018.116/117, SBK.2021.265, SBK.2023.18/19) gut und leitete ihre Entscheide nach Eintritt der Rechtskraft samt Akten an die

- 4 - Justizleitung der Gerichte des Kantons Aargau zur Übertragung der Ge- schäfte an ein anderes Bezirksgerichtspräsidium weiter. Die Präsidentin bzw. der Präsident der Justizleitung der Gerichte des Kantons Aargau über- wies in der Folge mit Entscheiden vom 16. Juli 2018 (LDI.2018.185/186),

1. Dezember 2021 (LDI.2021.365) und 3. April 2023 (LDI.2023.95, Art. 6 und 7) die betreffenden Strafverfahren an die Präsidien der Bezirksgerichte Brugg und Muri zur Erledigung als ausserordentliche Vertretung des Be- zirksgerichts Lenzburg. Es versteht sich von selbst, dass eine Behörde, welche über ein Ausstands- gesuch zu entscheiden hat, über die vollständigen Verfahrensakten verfü- gen muss, um den Kontext der geltend gemachten Ausstandsgründe zu prüfen. Die Akten waren folglich für die Behandlung der Ausstandsgesuche beizuziehen (vgl. auch Art. 194 Abs. 1 StPO). Betrifft ein gutgeheissenes Ausstandsgesuch – wie in den hier interessierenden Fällen – sämtliche Präsidentinnen und Präsidenten eines Bezirksgerichts, bildet § 49 Abs. 3 GOG nach langjähriger Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau die Grundlage für die Zuständigkeit der Justizleitung, das betreffende Geschäft einem anderen Gerichtspräsidium zur Behandlung zu überweisen. Da Gegenstand dieser Überweisung die von den Ausstandsgesuchen betroffenen Strafverfahren selbst und nicht lediglich die Ausstandsverfahren waren, waren der Justizleitung zu diesem Zweck nach Rechtskraft der Ausstandsentscheide auch die vollständigen Verfahrensakten zu übermitteln. Die Tatbestände der Verletzung des Amts- geheimnisses und des Amtsmissbrauchs sind damit eindeutig nicht erfüllt, weshalb sich weitere Ausführungen zur Beschwerde erübrigen. 4. Sowohl die Strafanzeige als auch die Beschwerde entbehren offensichtlich jeglicher vernünftiger Grundlage, weshalb sie als trölerisch und rechtsmiss- bräuchlich einzustufen sind. Die Beschwerdeführer benutzen konstruierte Vorwürfe hinsichtlich jahrelang zurückliegender Sachverhalte und beschäf- tigen damit unnötig Behörden und Justiz (siehe dazu bereits: Urteil des Jus- tizgerichts des Kantons Aargau JG/2025/03 / PR vom 10. September 2025 und Urteil des Bundesgerichts 1C_612/2025 vom 18. März 2026). Die An- rufung des Strafrechts erfolgte damit zweckentfremdet und verdient keinen Rechtsschutz. Damit erübrigen sich auch weitere Ausführungen zu der von den Beschwerdeführern beantragten Übertragung der Strafuntersuchung an eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft sowie zur Beschlagnahmung von Strafakten (Beschwerdeantrag Ziffer 3). Die Beschwerde ist folglich ab- zuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 5. Die Beschwerdeführer verlangen, das "Obergericht des Kantons Aargau als befangen" zu erklären und in den Ausstand zu versetzen. Begründet wird dieses nicht konkret auf Gerichtsmitglieder bezogene

- 5 - Ausstandsgesuch damit, dass diverse Richter bzw. Richterinnen des Ober- gerichts ihre Funktion als Mitglieder der Justizleitung nutzten, um eigen- mächtig dreizehn Verfahren vor den unzuständigen Bezirksgerichten Brugg und Muri einzuleiten. Zur Vortäuschung einer vermeintlichen Rechtmässig- keit hätten sie die Gerichte angewiesen, unter falschem Namen resp. fal- scher Identität zu agieren. Dieses Vorgehen habe dazu gedient, eine Ver- fahrensvereinigung zu verhindern und die Beschwerdeführer mit rechtlich wirkungslosen, aber täuschend echt inszenierten Scheinprozessen und Scheinurteilen einzuschüchtern und zu bedrohen. Die urteilenden Ober- richterinnen und Oberrichter stünden in einer engen beruflichen, hierarchi- schen, organisatorischen und sozialen Beziehungsnähe zum Beschuldig- ten und den Beschuldigten im Parallelverfahren SBK.2026.219. Offensichtlich missbräuchliche (trölerische), unbegründete und querulatori- sche (Ausstands-)Gesuche und solche, die auf Lahmlegung der Justiz oder die Ausschaltung der Rechtspflegeinstanz gerichtet sind, können nach ständiger Praxis des Bundesgerichts von der betroffenen Instanz selbst ab- gewiesen werden, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden muss (BGE 129 III 445 E. 4.2.2 mit Hinweis auf BGE 105 Ib 301 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 5A_592/2014 vom 30. September 2014 E. 2 m.w.H.). Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Ausstandsgründe er- schöpfen sich in haltlosen Vorwürfen und entbehren jeglicher Grundlage. Auf das Gesuch ist nicht einzutreten. 6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Wird ein Aus- standsgesuch abgewiesen oder war es offensichtlich mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO). Nachdem die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuwei- sen und auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist, sind die Verfah- renskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerle- gen (Art. 418 Abs. 2 StPO). Eine Entschädigung ist ihnen nicht auszurich- ten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

- 6 - 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 38.00, zusammen Fr. 838.00, werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt und mit der von ihnen geleisteten Sicherheit von Fr. 800.00 ver- rechnet, so dass die Beschwerdeführer der Obergerichtskasse noch Fr. 38.00 zu bezahlen haben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 17. August 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Schär Flütsch