Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO sind die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte mit Be- schwerde anfechtbar; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Angefochten ist vorliegend die das erstinstanzliche Verfahren abschlies- sende Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 11. Mai
2026. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vor. Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin nicht unter die "weiteren Betroffenen" i.S.v. Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO falle, die zur Einsprache ge- gen Strafbefehle legitimiert seien. Es seien keine rechtlich geschützten In- teressen der Beschwerdeführerin i.S.v. Art. 105 Abs. 2 StPO berührt (d. h. keine direkte, unmittelbare und persönliche Betroffenheit), denn ein Gericht sei in einem gegen sie unter derselben Verfahrensnummer geführten Ver- fahren – trotz des engen Zusammenhangs mit der der Beschuldigten vor- geworfenen Tat – nicht an die Sachverhaltsfeststellung und die rechtliche Würdigung des Strafbefehls gegen die Beschuldigte gebunden, sondern habe die Verfahrensgarantien (u. a. Unschuldsvermutung und freie Beweis- würdigung) zu beachten. Somit bestehe weder die Gefahr eines Präjudizes hinsichtlich des Verfahrens gegen die Beschwerdeführerin noch das Risiko widersprüchlicher Urteile (vgl. Art. 356 Abs. 7 i.V.m. Art. 392 Abs. 1 StPO). Aufgrund der mangelnden Legitimation sei die Einsprache der Beschwer- deführerin vom 9. März 2026 als ungültig zu qualifizieren und es sei nicht darauf einzutreten.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte dagegen im Wesentlichen geltend, der Strafbefehl vom 26. Februar 2026 sei der Beschuldigten nicht gehörig zu- gestellt und nicht in einer für sie verständlichen Sprache (Spanisch) eröffnet worden. Bereits deshalb könne nicht von der Rechtskraft dieses Strafbe- fehls ausgegangen werden. Unabhängig davon verfüge sie (die Beschwer- deführerin) über ein eigenes Rechtsschutzinteresse und sei als Drittperson i.S.v. Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO zur Einsprache gegen den Strafbefehl ge- gen die Beschuldigte legitimiert gewesen. Indem die Staatsanwaltschaft
- 5 - Brugg-Zurzach zwei separate Strafbefehle erlassen habe, habe sie das bis- her unter derselben Verfahrensnummer geführte Verfahren faktisch ge- trennt und damit ihr rechtliches Gehör verletzt. Korrekterweise hätte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach eine anfechtbare Abtrennungsverfü- gung erlassen müssen. Da mit der angefochtenen Verfügung auf ihre Ein- sprache nicht eingetreten worden sei, liege eine weitere Gehörsverletzung vor. Sodann schütze Art. 392 StPO nicht ihre Interessen, sondern – wenn überhaupt – jene der Beschuldigten. Deshalb habe sie einen Anspruch da- rauf, den Strafbefehl gegen die Beschuldigte abzuändern, denn mit dessen Rechtskraft würde ein Präjudiz hinsichtlich des Sachverhalts geschaffen, auf dem auch der gegen sie erhobene und von ihr bestrittene Vorwurf be- ruhe. Dies hätte unweigerlich Auswirkungen auf ihr Strafverfahren, andern- falls bestünde das Risiko widersprüchlicher Urteile. Hinzu komme, dass die Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt unter Wahrung der Teilnahmerechte der Beschwerdeführerin parteiöffentlich befragt worden sei. Als verurteilte Per- son würde die Beschuldigte im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin als Zeugin vorgeladen werden müssen, obwohl sie korrekterweise als Be- schuldigte oder Auskunftsperson zu befragen wäre.
E. 3.1 Gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO können weitere Personen – neben der beschuldigten Person sowie der Privatklägerschaft – gegen einen Strafbe- fehl innert zehn Tagen bei der Staatsanwaltschaft schriftlich Einsprache er- heben. Gemeint sind Dritte, soweit diese i.S.v. Art. 105 Abs. 2 StPO durch den Strafbefehl in ihren Rechten unmittelbar betroffen und in ihren Interes- sen tangiert sind. Die Einsprache durch weitere Personen setzt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Strafbefehls voraus. Die indirekte oder faktische Betroffenheit genügt nicht (vgl. BGE 141 IV 231 E. 2.3; DAPHINOFF, in: Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 34 zu Art. 354 StPO).
E. 3.2 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin als Drittperson im Sinne von Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO zur Einsprache gegen den die Beschuldigte be- treffenden Strafbefehl legitimiert ist. Die Beschwerdeführerin machte gel- tend, die beiden Strafverfahren gegen sie und die Beschuldigte würden un- ter der gleichen Verfahrensnummer und gestützt auf denselben Sachver- halt geführt. Der Strafbefehl gegen die Beschuldigte, mit dem diese wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Art. 115 Abs. 1 lit. a–c AIG) zu einer unbedingten Geld- strafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00 verurteilt worden sei, könne im ge- gen sie geführten Strafverfahren eine präjudizielle Wirkung hinsichtlich des Sachverhalts entfalten. Dieses Vorbringen zeigt bereits auf, dass die Be- schwerdeführerin – wenn überhaupt – vom gegen die Beschuldigte ergan- genen Strafbefehl lediglich indirekt betroffen ist. Sodann ist der Präsidentin
- 6 - des Bezirksgerichts Brugg darin zu folgen, dass das Gericht, welches über das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin zu entscheiden haben wird – sofern diese gültig und fristgerecht Einsprache erhoben hat –, weder an die Sachverhaltsfeststellung im Strafbefehl gegen die Beschuldigte (vgl. Möglichkeit der weiteren Beweisabnahme durch das Gericht nach Art. 343 StPO) noch an die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach gebunden ist (vgl. Art. 344 StPO). Das Sachgericht hat vielmehr den massgeblichen Sachverhalt und die rechtliche Würdigung eigenstän- dig zu beurteilen. Eine Gefahr der Schaffung eines Präjudizes hinsichtlich des Sachverhalts besteht somit nicht. Einem allfälligen Risiko von wider- sprüchlichen Entscheiden kann sodann dadurch begegnet werden, dass bei einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Gerichtsentscheid ge- stützt auf Art. 356 Abs. 7 i.V.m. Art. 392 Abs. 1 StPO auch der (rechtskräf- tige) Strafbefehl gegen die Beschuldigte abgeändert würde, obwohl diese selbst keine Einsprache erhoben hat. Daraus folgt, dass der Strafbefehl gegen die Beschuldigte keine rechtlichen Auswirkungen auf das Strafver- fahren gegen die Beschwerdeführerin entfaltet und es der Beschwerdefüh- rerin somit am rechtlich geschützten Interesse i.S.v. Art. 105 Abs. 2 StPO und folglich an der Einsprachelegitimation fehlt.
E. 3.3 Auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin sind offensichtlich unbegründet und vermögen ihre Legitimation zur Einsprache gegen den Strafbefehl betreffend die Beschuldigte nicht zu begründen. Die Beschwerdeführerin brachte vor, der Erlass von zwei separaten Straf- befehlen stelle eine faktische Verfahrenstrennung dar und verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass der Strafbefehl die Bezeichnung der beschuldigten Person enthält (vgl. Art. 353 Abs. 1 lit. b StPO, Formulierung in der Einzahl). Daraus folgt, dass in Ver- fahren mit mehreren beschuldigten Personen mehrere Strafbefehle zu er- lassen sind, die sich jeweils nur gegen eine einzelne beschuldigte Person richten (vgl. Art. 356 Abs. 7 StPO; siehe auch DAPHINOFF, a.a.O. N. 6 zu Art. 353 StPO). Eine (faktische) Verfahrenstrennung erfolgte damit nicht und es liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Ausserdem hielt die Beschwerdeführerin fest, die Beschuldigte sei zu kei- nem Zeitpunkt unter Wahrung ihrer Teilnahmerechte parteiöffentlich be- fragt worden. Damit lässt sich kein Rechtsschutzinteresse der Beschwer- deführerin an einer Einsprache gegen den Strafbefehl betreffend die Be- schuldigte begründen. Zudem verkennt die Beschwerdeführerin, dass vor Eröffnung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 309 Abs. 1 StPO) kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit besteht. Bei polizeili- chen Beweiserhebungen, insb. den polizeilichen Einvernahmen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 147 Abs. 1 StPO, bestehen keine Teil- nahmerechte der anderen beschuldigten Personen (vgl. auch Urteil des
- 7 - Bundesgerichts 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2). Auch ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschuldigte im Strafverfahren gegen die Be- schwerdeführerin nicht als Auskunftsperson, sondern als Zeugin befragt werden könnte (vgl. insbesondere Art. 178 lit. d StPO). Schliesslich machte die Beschwerdeführerin geltend, der Strafbefehl vom
26. Februar 2026 sei der Beschuldigten nicht gehörig zugestellt und in einer für sie verständlichen Sprache (Spanisch) eröffnet worden, weshalb er noch gar nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Wie bereits dargelegt, ist die Beschwerdeführerin nicht zur Einsprache berechtigt, weshalb sie mit die- sem Einwand nicht zu hören ist. Eine nicht gehörige Eröffnung des Straf- befehls wäre von der Beschuldigten selbst geltend zu machen.
E. 3.4 Die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 11. Mai 2026 ist nicht zu beanstanden und der Strafbefehl gegen die Beschuldigte vom 26. Februar 2026 ist in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde er- weist sich als unbegründet und ist somit abzuweisen.
E. 4 Das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung erweist sich mit dem vorliegenden Entscheid als gegenstandslos.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdever- fahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihr keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 80.00, zusammen Fr. 1'080.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zustellung an: […]
- 8 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 16. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Toebak
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.208 (ST.2026.32; STA.2025.2434) Art. 367 Entscheid vom 16. September 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Toebak Beschwerde- A._____, […] führerin […] vertreten durch Rechtsanwältin Carmen Baltensperger, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Beschuldigte B._____, […] […] Anfechtungs- Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 11. Mai 2026 gegenstand betreffend Nichteintreten auf die Einsprache / Rechtskraft des Strafbefehls in der Strafsache gegen B._____
- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verurteilte B._____ (fortan: Be- schuldigte) mit Strafbefehl vom 26. Februar 2026 wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Art. 115 Abs. 1 lit. a–c AIG) zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen à Fr. 30.00. 1.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verurteilte A._____ (fortan: Be- schwerdeführerin) mit Strafbefehl vom 26. Februar 2026 wegen Förderung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 lit. a–b AIG) zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 180.00 (Probezeit von zwei Jahren) und einer Busse von Fr. 4'000.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Tagen). 1.3. Mit Eingabe vom 9. März 2026 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen den Strafbefehl betreffend die Beschuldigte vom 26. Februar 2026. 1.4. Mit Einsprache vom 8. April 2026 erhob die Beschwerdeführerin Einspra- che gegen den sie selbst betreffenden Strafbefehl vom 26. Februar 2026. 2. 2.1. Mit Verfügung vom 16. April 2026 überwies die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach den Strafbefehl gegen die Beschuldigte samt den Verfahrensakten dem Bezirksgericht Brugg zur Durchführung des Hauptverfahrens. 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg verfügte am 11. Mai 2026: " 1. Auf die erfolgte Einsprache der Einsprecherin (Posteingang 4. März 2026) wird nicht eingetreten. 2. Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl ST.2025.2434 der Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach vom 26. Februar 2026 in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Verfahrenskosten, bestehen aus der Gebühr Fr. 300.00, werden der Einsprecherin auferlegt.
- 3 - 4. Die Einsprecherin trägt ihre Kosten selber." 3. 3.1. Gegen diese ihr am 22. Mai 2026 zugestellte Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 11. Mai 2026 erhob die Beschwerdeführe- rin mit Eingabe vom 1. Juni 2026 bei der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes: " 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Brugg vom 11. Mai 2026 (Ver- fahrensnr. ST.2026.32) aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zur Erhebung der Ein- sprache vom 9. März 2026 (Verfahren STA5 ST.2025.2434) legitimiert ist und es sei auf die Einsprache einzutreten. 3. Es sei festzustellen, dass der Strafbefehl vom 26. Februar 2026 gegen B._____ nicht in Rechtskraft erwachsen sei. 4. Es sei der Beschwerdeführerin die Akteneinsicht im Verfahren ST.2026.32 zu gewähren. 5. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. 6. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1% MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin resp. des Staates." 3.2. Mit Verfügung vom 2. Juli 2026 stellte die Verfahrensleiterin der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts der Beschwerdeführerin die Verfahrensakten ST.2026.32 in Kopie zu. Im Weiteren wies sie darauf hin, dass die Akteneinsicht im Verfahren ST.2025.2434 der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach der Beschwerdeführerin bereits am 26. Februar 2026 per Webtransfer gewährt worden sei. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
- 4 - 3.4. Die Beschwerdeführerin reichte am 3. August 2026 eine Stellungnahme ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO sind die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte mit Be- schwerde anfechtbar; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Angefochten ist vorliegend die das erstinstanzliche Verfahren abschlies- sende Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 11. Mai
2026. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vor. Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin nicht unter die "weiteren Betroffenen" i.S.v. Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO falle, die zur Einsprache ge- gen Strafbefehle legitimiert seien. Es seien keine rechtlich geschützten In- teressen der Beschwerdeführerin i.S.v. Art. 105 Abs. 2 StPO berührt (d. h. keine direkte, unmittelbare und persönliche Betroffenheit), denn ein Gericht sei in einem gegen sie unter derselben Verfahrensnummer geführten Ver- fahren – trotz des engen Zusammenhangs mit der der Beschuldigten vor- geworfenen Tat – nicht an die Sachverhaltsfeststellung und die rechtliche Würdigung des Strafbefehls gegen die Beschuldigte gebunden, sondern habe die Verfahrensgarantien (u. a. Unschuldsvermutung und freie Beweis- würdigung) zu beachten. Somit bestehe weder die Gefahr eines Präjudizes hinsichtlich des Verfahrens gegen die Beschwerdeführerin noch das Risiko widersprüchlicher Urteile (vgl. Art. 356 Abs. 7 i.V.m. Art. 392 Abs. 1 StPO). Aufgrund der mangelnden Legitimation sei die Einsprache der Beschwer- deführerin vom 9. März 2026 als ungültig zu qualifizieren und es sei nicht darauf einzutreten. 2.2. Die Beschwerdeführerin machte dagegen im Wesentlichen geltend, der Strafbefehl vom 26. Februar 2026 sei der Beschuldigten nicht gehörig zu- gestellt und nicht in einer für sie verständlichen Sprache (Spanisch) eröffnet worden. Bereits deshalb könne nicht von der Rechtskraft dieses Strafbe- fehls ausgegangen werden. Unabhängig davon verfüge sie (die Beschwer- deführerin) über ein eigenes Rechtsschutzinteresse und sei als Drittperson i.S.v. Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO zur Einsprache gegen den Strafbefehl ge- gen die Beschuldigte legitimiert gewesen. Indem die Staatsanwaltschaft
- 5 - Brugg-Zurzach zwei separate Strafbefehle erlassen habe, habe sie das bis- her unter derselben Verfahrensnummer geführte Verfahren faktisch ge- trennt und damit ihr rechtliches Gehör verletzt. Korrekterweise hätte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach eine anfechtbare Abtrennungsverfü- gung erlassen müssen. Da mit der angefochtenen Verfügung auf ihre Ein- sprache nicht eingetreten worden sei, liege eine weitere Gehörsverletzung vor. Sodann schütze Art. 392 StPO nicht ihre Interessen, sondern – wenn überhaupt – jene der Beschuldigten. Deshalb habe sie einen Anspruch da- rauf, den Strafbefehl gegen die Beschuldigte abzuändern, denn mit dessen Rechtskraft würde ein Präjudiz hinsichtlich des Sachverhalts geschaffen, auf dem auch der gegen sie erhobene und von ihr bestrittene Vorwurf be- ruhe. Dies hätte unweigerlich Auswirkungen auf ihr Strafverfahren, andern- falls bestünde das Risiko widersprüchlicher Urteile. Hinzu komme, dass die Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt unter Wahrung der Teilnahmerechte der Beschwerdeführerin parteiöffentlich befragt worden sei. Als verurteilte Per- son würde die Beschuldigte im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin als Zeugin vorgeladen werden müssen, obwohl sie korrekterweise als Be- schuldigte oder Auskunftsperson zu befragen wäre. 3. 3.1. Gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO können weitere Personen – neben der beschuldigten Person sowie der Privatklägerschaft – gegen einen Strafbe- fehl innert zehn Tagen bei der Staatsanwaltschaft schriftlich Einsprache er- heben. Gemeint sind Dritte, soweit diese i.S.v. Art. 105 Abs. 2 StPO durch den Strafbefehl in ihren Rechten unmittelbar betroffen und in ihren Interes- sen tangiert sind. Die Einsprache durch weitere Personen setzt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Strafbefehls voraus. Die indirekte oder faktische Betroffenheit genügt nicht (vgl. BGE 141 IV 231 E. 2.3; DAPHINOFF, in: Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 34 zu Art. 354 StPO). 3.2. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin als Drittperson im Sinne von Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO zur Einsprache gegen den die Beschuldigte be- treffenden Strafbefehl legitimiert ist. Die Beschwerdeführerin machte gel- tend, die beiden Strafverfahren gegen sie und die Beschuldigte würden un- ter der gleichen Verfahrensnummer und gestützt auf denselben Sachver- halt geführt. Der Strafbefehl gegen die Beschuldigte, mit dem diese wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Art. 115 Abs. 1 lit. a–c AIG) zu einer unbedingten Geld- strafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00 verurteilt worden sei, könne im ge- gen sie geführten Strafverfahren eine präjudizielle Wirkung hinsichtlich des Sachverhalts entfalten. Dieses Vorbringen zeigt bereits auf, dass die Be- schwerdeführerin – wenn überhaupt – vom gegen die Beschuldigte ergan- genen Strafbefehl lediglich indirekt betroffen ist. Sodann ist der Präsidentin
- 6 - des Bezirksgerichts Brugg darin zu folgen, dass das Gericht, welches über das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin zu entscheiden haben wird – sofern diese gültig und fristgerecht Einsprache erhoben hat –, weder an die Sachverhaltsfeststellung im Strafbefehl gegen die Beschuldigte (vgl. Möglichkeit der weiteren Beweisabnahme durch das Gericht nach Art. 343 StPO) noch an die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach gebunden ist (vgl. Art. 344 StPO). Das Sachgericht hat vielmehr den massgeblichen Sachverhalt und die rechtliche Würdigung eigenstän- dig zu beurteilen. Eine Gefahr der Schaffung eines Präjudizes hinsichtlich des Sachverhalts besteht somit nicht. Einem allfälligen Risiko von wider- sprüchlichen Entscheiden kann sodann dadurch begegnet werden, dass bei einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Gerichtsentscheid ge- stützt auf Art. 356 Abs. 7 i.V.m. Art. 392 Abs. 1 StPO auch der (rechtskräf- tige) Strafbefehl gegen die Beschuldigte abgeändert würde, obwohl diese selbst keine Einsprache erhoben hat. Daraus folgt, dass der Strafbefehl gegen die Beschuldigte keine rechtlichen Auswirkungen auf das Strafver- fahren gegen die Beschwerdeführerin entfaltet und es der Beschwerdefüh- rerin somit am rechtlich geschützten Interesse i.S.v. Art. 105 Abs. 2 StPO und folglich an der Einsprachelegitimation fehlt. 3.3. Auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin sind offensichtlich unbegründet und vermögen ihre Legitimation zur Einsprache gegen den Strafbefehl betreffend die Beschuldigte nicht zu begründen. Die Beschwerdeführerin brachte vor, der Erlass von zwei separaten Straf- befehlen stelle eine faktische Verfahrenstrennung dar und verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass der Strafbefehl die Bezeichnung der beschuldigten Person enthält (vgl. Art. 353 Abs. 1 lit. b StPO, Formulierung in der Einzahl). Daraus folgt, dass in Ver- fahren mit mehreren beschuldigten Personen mehrere Strafbefehle zu er- lassen sind, die sich jeweils nur gegen eine einzelne beschuldigte Person richten (vgl. Art. 356 Abs. 7 StPO; siehe auch DAPHINOFF, a.a.O. N. 6 zu Art. 353 StPO). Eine (faktische) Verfahrenstrennung erfolgte damit nicht und es liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Ausserdem hielt die Beschwerdeführerin fest, die Beschuldigte sei zu kei- nem Zeitpunkt unter Wahrung ihrer Teilnahmerechte parteiöffentlich be- fragt worden. Damit lässt sich kein Rechtsschutzinteresse der Beschwer- deführerin an einer Einsprache gegen den Strafbefehl betreffend die Be- schuldigte begründen. Zudem verkennt die Beschwerdeführerin, dass vor Eröffnung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 309 Abs. 1 StPO) kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit besteht. Bei polizeili- chen Beweiserhebungen, insb. den polizeilichen Einvernahmen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 147 Abs. 1 StPO, bestehen keine Teil- nahmerechte der anderen beschuldigten Personen (vgl. auch Urteil des
- 7 - Bundesgerichts 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2). Auch ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschuldigte im Strafverfahren gegen die Be- schwerdeführerin nicht als Auskunftsperson, sondern als Zeugin befragt werden könnte (vgl. insbesondere Art. 178 lit. d StPO). Schliesslich machte die Beschwerdeführerin geltend, der Strafbefehl vom
26. Februar 2026 sei der Beschuldigten nicht gehörig zugestellt und in einer für sie verständlichen Sprache (Spanisch) eröffnet worden, weshalb er noch gar nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Wie bereits dargelegt, ist die Beschwerdeführerin nicht zur Einsprache berechtigt, weshalb sie mit die- sem Einwand nicht zu hören ist. Eine nicht gehörige Eröffnung des Straf- befehls wäre von der Beschuldigten selbst geltend zu machen. 3.4. Die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 11. Mai 2026 ist nicht zu beanstanden und der Strafbefehl gegen die Beschuldigte vom 26. Februar 2026 ist in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde er- weist sich als unbegründet und ist somit abzuweisen. 4. Das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung erweist sich mit dem vorliegenden Entscheid als gegenstandslos. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdever- fahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihr keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 80.00, zusammen Fr. 1'080.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zustellung an: […]
- 8 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 16. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Toebak