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SBK.2026.205

Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen — SBK.2026.205

AG Strafgericht ·Beschwerdekammer in Strafsachen · 2026-06-22 · Deutsch AG
Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Nach Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfech- ten. Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist damit einzutreten.

E. 2.1 Mit Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2026 wird geltend gemacht, dass sich das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hinsichtlich der Fluchtgefahr sowie der Ersatzmassnahmen nicht mit seinen Ausführungen in der Stellungnahme vom 18. Mai 2026 auseinandergesetzt

- 4 - und lediglich auf frühere Verfügungen verwiesen habe. Die angefochtene Verfügung sei mangels hinreichender Begründung aufzuheben und der Be- schwerdeführer aus der Haft zu entlassen (Stellungnahme S. 9 f.). Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist auf diese Rüge vorab einzugehen.

E. 2.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist in Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO verankert. Daraus folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigs- tens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht aus- drücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein- wand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4).

E. 2.3 Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verwies in seinen Erwägungen zur Fluchtgefahr auf die Haftanordnungsverfügung vom

21. Februar 2026 (HA.2026.104) und äusserte sich zudem zu der wirt- schaftlichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers sowie zu der von ihm geltend gemachten neuen Arbeitsstelle und vorgesehenen Ausbil- dung. Die beantragten Ersatzmassnahmen wurden als nicht hinreichend bezeichnet. Neben einem Verweis auf die Erwägungen in der Verfügung vom 31. März 2026 (HA.2026.171) wurde ausgeführt, dass die Herkunft der angebotenen Sicherheitsleistung nicht belegt sei, der Betrag als zu gering erachtet werde und eine Meldepflicht lediglich eine rasche Fahndungsein- leitung ermögliche, nicht aber eine Flucht verhindern könne. Zudem wurde eine Verlängerung der Haft angesichts der zu erwartenden Strafe und Lan- desverweisung als verhältnismässig erachtet. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte damit nach- vollziehbar dar, gestützt auf welche Überlegungen es den besonderen Haft- grund der Fluchtgefahr sowie die Verhältnismässigkeit einer Haftver- längerung bejahte. Dass dabei (neben zusätzlichen Ausführungen) auf Er- wägungen in früheren Haftverfügungen verwiesen wurde, ist nicht zu be- anstanden, zumal dadurch unnötige Wiederholungen vermieden werden konnten. Gemäss der obgenannten Rechtsprechung ist zudem keine Aus- einandersetzung mit sämtlichen vom Beschwerdeführer erhobenen Argu- menten erforderlich. Die angefochtene Verfügung ist damit hinreichend begründet. Dem Beschwerdeführer war es denn auch ohne weiteres mög- lich, Beschwerde zu erheben und sich gegen die darin enthaltenen Erwä- gungen etwa zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismässigkeit zu wenden. Es liegt damit keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.

- 5 -

E. 3 Die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft – als eine der vom Gesetz vorge- sehenen freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird (all- gemeiner Haftgrund des dringenden Tatverdachts) und zusätzlich ein be- sonderer Haftgrund vorliegt, also ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu er- wartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträch- tigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Ver- gehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (sog. "einfache" Wiederho- lungsgefahr; lit. c). Gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO ist Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer be- einträchtigt zu haben (lit. a), und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Ver- brechen verüben (lit. b; sog. "qualifizierte" Wiederholungsgefahr). Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahr- machen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO anstelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Die Haft darf ausserdem nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatver- dachts nicht, womit auf die entsprechenden Ausführungen in der angefoch- tenen Verfügung (E. 5.2), im Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm vom 12. Mai 2026 (S. 2) bzw. deren Antrag auf Ab- weisung des Haftentlassungsgesuchs vom 20. März 2026 (S. 2 ff. [HA.2026.171]) sowie in den Haftverfügungen des Zwangsmassnahmen- gerichts des Kantons Aargau vom 21. Februar 2026 (E. 3.2.2 [HA.2026.104]) und vom 31. März 2026 (E. 3.2 [HA.2026.171]) verwiesen werden kann. Es bestehen damit u.a. mit der Auswertung der erhobenen Randdaten der Mobiltelefone, den Aussagen von D._____ anlässlich der Eröffnung der Festnahme vom 5. Februar 2026, den Aussagen von B._____, E._____ und F._____ jeweils vom 23. Februar 2026 sowie der am 31. Januar 2026 im Spital Q._____ notfallmässig behandelten Schul- terverletzung des Beschwerdeführers erhebliche Anhaltspunkte, dass der

- 6 - Beschwerdeführer massgeblich am Vorfall vom 31. Januar 2026 beteiligt war (HA.2026.104: Eröffnung Festnahme D._____ vom 5. Februar 2026; HA.2026.171: Auswertungsberichte RTI und Verfügungen betreffend rück- wirkend bewilligte Randdatenerhebung, delegierte Einvernahmen vom

23. Februar 2026 und Notfallbericht Spital Q._____ vom 2. Februar 2026). Hinsichtlich des in der Stellungnahme vom 15. Juni 2026 vorgebrachten Einwands des Beschwerdeführers, es seien keine Gegenstände geraubt und das Mobiltelefon gar zurückgegeben worden, weshalb lediglich eine (versuchte) Nötigung im Rahmen der Eintreibung von Drogenschulden in Frage komme, kann auf die Aussagen von B._____ verwiesen werden, wo- nach sein Mobiltelefon, welches auf dem Stubentisch oder in der Küchen- nische gelegen sei, in der betreffenden Nacht auf Anweisung des Beschwerdeführers mitgenommen worden sei. Zuvor sei ihm das Mobilte- lefon (sowie weitere Gegenstände) bereits einmal abgenommen, das Mo- biltelefon jedoch wieder zurückgegeben worden (HA.2026.171: delegierte Einvernahme von B._____ vom 23. Februar 2026 S. 3 f. und 7; vgl. auch Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 20. März 2026 S. 2). Der dringende Tatverdacht ist damit zu bejahen.

E. 4.2.1.1 Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte den beson- deren Haftgrund der Fluchtgefahr. Zur Begründung verwies es auf die Aus- führungen in der Haftanordnungsverfügung vom 21. Februar 2026 und hielt fest, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nun eine neue Ar- beitsstelle als Logistikmitarbeiter sowie parallel dazu eine Ausbildung als Berufsmasseur absolvieren solle, nachdem er zuvor praktisch nie einer Er- werbstätigkeit nachgegangen sei und stets von Sozialversicherungsleistun- gen gelebt habe. Zudem verfüge der Beschwerdeführer kaum über Verwandte bzw. Freunde in der Schweiz und sei sozial nicht integriert.

E. 4.2.1.2 Mit Beschwerde wird das Vorliegen von Fluchtgefahr verneint. Es wird im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig bei der Kantonspolizei gemeldet habe, als er gehört habe, dass er gesucht werde. Dies, obwohl sein Bruder sich zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Tage in Untersuchungshaft befunden habe und dem Beschwerdeführer klar gewesen sei, dass auch er in Haft genommen werde. Ein solches Verhalten widerlege jede Fluchtgefahr. Dass der Beschwerdeführer in der Schweiz kaum über Verwandte verfüge, sei nicht zutreffend. Er wohne mit seiner Mutter zusammen und sein Bruder und seine Schwester lebten ebenfalls seit längerer Zeit in R._____. Der Bruder des Beschwerdeführers sei aus der Haft entlassen worden. Es sei widersprüchlich, beim Beschwerdeführer Fluchtgefahr anzunehmen, nicht aber bei seinem älteren Bruder. Die An- stellung des Beschwerdeführers als Logistikmitarbeiter wie auch die

- 7 - vorgesehene Ausbildung zum Masseur seien belegt. Es könne ihm nicht vorgehalten werden, dass er in den letzten zehn Jahren praktisch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, zumal er noch nicht einmal 20 Jahre alt sei.

E. 4.2.1.3 Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt mit Beschwerdeantwort zu-

sammengefasst aus, dass das freiwillige Aufsuchen der Kantonspolizei am

19. Februar 2026 nicht gegen die aktuelle Fluchtgefahr des Beschwerde-

führers spreche. Der Beschwerdeführer habe damals jegliche Tatbeteili-

gung und Präsenz am Tatort bestritten und dürfte nicht damit gerechnet

haben, durch die Aussagen des Mitbeschuldigten D._____ und die RTI-

Daten belastet zu werden. Sodann habe der Beschwerdeführer von Anfang

an mit dem Fluchtgedanken gespielt und sich telefonisch nach den Konse-

quenzen einer Flucht nach S._____ erkundigt. Aufgrund der erdrückenden

Beweislage müsse der Beschwerdeführer mit einer empfindlichen Frei-

heitsstrafe und einer obligatorischen Landesverweisung rechnen, zumal

kein Härtefall vorliegen dürfte. Der Beschwerdeführer sei weder sozial noch

wirtschaftlich bzw. beruflich integriert. Er weise Verlustscheine von

Fr. 11'500.00 auf und habe im Jahr 2024 kein steuerbares Einkommen er-

zielt. Nach eigenen Angaben habe er seine Lehre abgebrochen, weil sie zu

stressig gewesen sei, und lediglich während 6-7 Monaten als Gerüstbauer

gearbeitet. Ansonsten habe er überwiegend von staatlichen Leistungen ge-

lebt. Vor diesem Hintergrund und angesichts der vom Beschwerdeführer

geschilderten schwerwiegenden Handgelenks-, Rücken- und Schulterprob-

leme sei nachvollziehbar, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kan-

tons Aargau die Angaben betreffend die Arbeitsstelle als Logistikmitarbeiter

und die Ausbildung zum Berufsmasseur als nicht glaubhaft erachtet habe.

Es sei zutreffend, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter,

seiner Schwester und seinem mitbeschuldigten Bruder wohne und damit

Verwandte in der Schweiz habe. Er habe jedoch auch Verwandte (Vater,

Grosseltern, Onkel, Tante, Cousins, etc.) in seinem Heimatland S._____.

Dem mitbeschuldigten Bruder drohe zudem ebenfalls eine Landesverwei-

sung. Aus der Haftentlassung seines Bruders könne der Beschwerdeführer

nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer sei als Haupttä-

ter des Raubes bezeichnet worden, womit ihm im Falle eines Schuld-

spruchs eine höhere Freiheitsstrafe drohe als dem Bruder.

E. 4.2.1.4 Mit Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2026 wird erneut ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig gestellt habe, obwohl ihm klar gewesen sei, dass er (wie zuvor bereits sein Bruder C._____, D._____ und G._____) inhaftiert würde. Auch wenn er sich am 18. Februar 2026 über Konsequenzen einer Flucht in sein Heimatland S._____ erkun- digt habe, wie dies in der Aktennotiz vom 11. März 2026 festgehalten werde, habe er sich gerade gegenteilig entschieden und sich innerhalb von

- 8 - 24 Stunden bei der Polizei gemeldet. Alle drei angeblichen Mittäter des Be- schwerdeführers seien S._____ Staatsangehörige und seien dennoch (mangels Kollusionsgefahr) aus der Haft entlassen worden. Der Beschwer- deführer wohne seit langem mit seinen Geschwistern und der Mutter in der gleichen Wohnung in R._____. Er verfüge über den Aufenthaltsstatus C, sei noch sehr jung und bedürfe noch einer Ausbildung.

E. 4.2.2 Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür vo- raus, dass sich die beschuldigte Person dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbe- sondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Aus- land und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie etc.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könn- ten (Urteil des Bundesgerichts 7B_997/2023 vom 4. Januar 2024 E. 3.1 m.w.H.).

E. 4.2.3 Zunächst ist festzuhalten, dass das Bestehen einer Fluchtgefahr nach den konkreten beim Beschwerdeführer vorliegenden Umständen und unabhän- gig von der Situation des Bruders und der anderen mitbeschuldigten Per- sonen zu beurteilen ist. Der heute beinahe 20-jährige Beschwerdeführer ist S._____ Staatsbürger. Er kam im Alter von 9 Jahren im Rahmen eines Familiennachzugs zu seiner Mutter in die Schweiz und lebt zusammen mit seiner Mutter und seinen beiden älteren Geschwistern in einer 3.5-Zimmerwohnung. Es kann damit durchaus von einer gewissen sozialen Bindung zur Schweiz ausgegangen werden. Eine solche besteht jedoch auch zu S._____, wo er ebenfalls über ein familiäres Umfeld verfügt (HA.2026.104: Eröffnung Festnahme vom

19. Februar 2026 S. 10 ff.; HA 2026.171: MIKA-Akten). Weitere Umstände, die einen engen Bezug zur Schweiz begründen und einer Flucht entgegen- stehen könnten, liegen nicht vor. So ging der Beschwerdeführer nach Ab- bruch seiner Lehre keiner längeren Arbeitstätigkeit nach. Die von ihm genannten künftigen Beschäftigungen (Vollzeitstelle als Logistikmitarbeiter und [gleichzeitige] sechsmonatige Ausbildung zum Masseur (vgl. dazu An- meldungsunterlagen H._____ und Arbeitsbestätigung vom 24. März 2026 [Beilagen zum Haftverlängerungsgesuch vom 12. Mai 2026]) vermögen keinen engeren Bezug zur Schweiz zu begründen, zumal beides noch nicht

- 9 - angetreten wurde. Angesichts der vom Beschwerdeführer genannten kör- perlichen Beschwerden (vgl. HA.2026.104: Eröffnung Festnahme vom

19. Februar 2026 S. 2, 4 und 6) sowie der unklaren zeitlichen Vereinbarkeit beider Vorhaben erscheinen die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau und der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm angeführten Zweifel zudem berechtigt. Raub wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren bestraft. Bei einer Verurteilung droht dem mehrfach vorbestraften Beschwerdefüh- rer, gegen welchen zudem noch weitere Strafverfahren hängig sind (HA.2026.104: Strafregisterauszug vom 18. Februar 2026 und Deliktsver- zeichnis der Kantonspolizei Aargau vom 10. September 2025), und welcher von D._____ an der Eröffnung der Festnahme vom 5. Februar 2026 (HA.2026.104) und von B._____ anlässlich der Einvernahme vom 23. Feb- ruar 2026 (HA.2026.171) als Hauptbeteiligter des Raubes beschrieben wurde, eine empfindliche Freiheitsstrafe sowie eine Landesverweisung. Sein Bleiberecht in der Schweiz ist damit gefährdet. Der Beschwerdeführer befasste sich bereits zu Beginn der Strafuntersuchung mit einer möglichen Flucht nach S._____ und informierte sich (nach diversen Kontaktversuchen durch die Polizei und zwischenzeitlich unbekanntem Aufenthalt; vgl. HA.2026.104: Informationsrapport vom 6. Februar 2026 und HA.2026.171: delegierte Einvernahme vom 24. Februar 2026 S. 4 f.) am 18. Februar 2026 bei der Kantonspolizei Aargau über die Konsequenzen einer solchen (HA.2026.171: Aktennotiz vom 11. März 2026). Zwar suchte er schliesslich die Polizei auf. Er wies im damaligen Zeitpunkt jedoch noch jegliche Tatbe- teiligung von sich (vgl. HA.2026.171: delegierte Einvernahme vom 24. Feb- ruar 2026 S. 6 ff.) und dürfte nicht über belastende Umstände informiert gewesen sein, womit nicht zwingend davon auszugehen ist, dass er mit einer Inhaftierung rechnete. Ohnehin kann aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zu Beginn der Strafuntersuchung gegen eine Flucht entschied, nicht abgeleitet werden, dass er bei einer Haftentlassung erneut darauf verzichten würde, zumal er den dringenden Tatverdacht heute nicht mehr bestreitet und ihm die erheblichen Folgen einer Verurteilung mittler- weile bekannt sein dürften. Die von Anfang an bestehenden Fluchtgedan- ken sprechen für eine hohe Fluchtneigung des Beschwerdeführers. Insgesamt erscheint die Gefahr, dass der Beschwerdeführer sich bei einer Haftentlassung dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte, hoch. Das Bestehen von Fluchtgefahr ist damit zu bejahen.

E. 5.1 Die Untersuchungshaft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Frei- heitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle

- 10 - der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Unter- suchungshaft ist somit "ultima ratio". Kann der damit verfolgte Zweck – die Verhinderung von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungs- gefahr – mit milderen Massnahmen erreicht werden, sind diese anzuordnen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Zu beachten ist darüber hinaus auch das Be- schleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO).

E. 5.2.1 In der angefochtenen Verfügung wurde ausgeführt, dass die in Betracht fallenden Ersatzmassnahmen (Sicherheitsleistung, Ausweis- und Schrif- tensperre, Auflage betreffend Aufenthaltsort sowie Meldepflicht) weder ein- zeln noch in Kombination hinreichend seien, um eine Flucht des Beschwerdeführers ernsthaft verhindern zu können. Hinsichtlich der Leis- tung einer Sicherheit wurde auf die Erwägungen in der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 31. März 2026 (HA.2026.171) verwiesen und ausgeführt, dass der Betrag von Fr. 20'000.00 deutlich zu gering sei, um dem konkreten Fluchtdruck des Beschwerdeführers ausreichend verlässlich begegnen zu können. Zudem sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Prüfung der Herkunft der für die Sicherheitsleistung herangezogenen Mittel stets Vorsicht gebo- ten. Es sei nicht nachvollziehbar belegt, woher die besagte Geldsumme stamme. Dass es sich um reine Ersparnisse der Mutter des Beschwerde- führers handle, sei angesichts der offensichtlich bescheidenen finanziellen Verhältnisse der Familie stark in Frage zu stellen. Auch eine Meldepflicht sei nicht geeignet, eine Flucht oder ein Untertauchen des Beschwerdefüh- rers zu verhindern, sondern erleichtere lediglich die rasche Einleitung einer Fahndung. Der Beschwerdeführer befinde sich erst seit rund drei Monaten in Haft. Angesichts der Schwere der zurzeit bestehenden Vorwürfe sowie der drohenden empfindlichen Strafe und Landesverweisung erweise sich die antragsgemässe Verlängerung der Haft nicht als unverhältnismässig.

E. 5.2.2 Mit Beschwerde wird geltend gemacht, dass die Höhe einer angemessenen Sicherheit weder von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm noch vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau genannt worden sei. Die Mutter des Beschwerdeführers habe sämtliche Ersparnisse "zusammenge- kratzt" und das Geld einbezahlt. Es handle sich um "sauberes Geld".

E. 5.2.3 Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt diesbezüglich zusammenge- fasst aus, dass dem Beschwerdeführer die Obliegenheit zukomme, Klarheit über die Herkunft der Sicherheitsleistung zu schaffen. Er schaffe jedoch keine Transparenz zu der von der Mutter angebotenen Sicherheitsleistung von zunächst Fr. 5'000.00 und nunmehr Fr. 20'000.00. Seine Behauptung,

- 11 - es handle sich um "sauberes Geld", belege er nicht. Eine Sicherheitsleis- tung scheide damit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus, da sich ihre Wirksamkeit nicht verlässlich beurteilen lasse. Die vorinstanzli- chen Ausführungen, dass eine Summe von Fr. 20'000.00 eine Flucht nicht verhindern könne, lägen im richterlichen Ermessen, welches nicht zu be- anstanden sei. Die übrigen Ersatzmassnahmen in Form einer Ausweis- und Schriftensperre, Meldepflicht und Ein- bzw. Ausgrenzung seien zutreffend als untaugliche Mittel qualifiziert worden.

E. 5.2.4 Mit Stellungnahme vom 15. Juni 2026 wird zusammengefasst ausgeführt, es sei in der Stellungnahme vom 18. Mai 2026 wie auch in der Eingabe vom 7. Mai 2026 festgehalten worden, dass es sich bei der angebotenen Sicherheitsleistung um Ersparnisse der Mutter handle. Diese habe den Bar- betrag von Fr. 20'000.00 denn auch auf ihr Postkonto einbezahlt. Anstelle der beschuldigten Person könne auch eine Drittperson die Kaution leisten. Diesfalls habe das Gericht nicht nur die Vermögensverhältnisse der be- schuldigten Person, sondern auch diejenigen der Drittperson und deren persönliche Beziehung zu prüfen. Von einer derartigen Prüfung sei im vor- liegenden Fall nichts zu erkennen. Der Beschwerdeführer habe die Koope- ration nicht verweigert, sondern darauf hingewiesen, dass es sich um Ersparnisse der Mutter handle. Der Beschwerdeführer und/oder seine Mut- ter seien nie aufgefordert worden, weitere Auskünfte zu erteilen und ent- sprechende Fragen zu beantworten. Es werde nicht bestritten, dass die finanzielle Situation des Beschwerdeführers desolat sei. Es gehe jedoch um Ersparnisse der Mutter, welche diese habe äufnen dürfen. Es würden der Mutter unsaubere oder widerrechtliche Handlungsweisen angelastet, was nicht angehe. Bei den angebotenen Fr. 20'000.00 handle es sich um einen erheblichen Betrag. Der Beschwerdeführer würde es nie wagen, mit einer Flucht die gesamten Ersparnisse der Mutter in Gefahr zu bringen.

E. 5.3.1.1 Eine Sicherheitsleistung kommt als Ersatzmassnahme nur in Frage, wenn diese tatsächlich tauglich ist, die beschuldigte Person von einer Flucht ab- zuhalten. Die Höhe der Sicherheitsleistung bemisst sich nach der Schwere der vorgeworfenen Taten und den persönlichen Verhältnissen der beschul- digten Person (Art. 238 Abs. 2 StPO). Anstelle der beschuldigten Person können gegebenenfalls auch Drittpersonen die Sicherheit leisten (vgl. Art. 240 Abs. 2 StPO). Die Sicherheitsleistung muss so hoch ange- setzt werden, dass sich die beschuldigte Person lieber dem Strafverfahren stellt, als den Drittpersonen den Verlust der Sicherheitsleistung zuzumuten. Das Gericht hat dabei auch zu prüfen, ob die Drittpersonen eine geleistete Sicherheit überhaupt zurückfordern würden. Diesfalls sind die finanziellen Möglichkeiten der Drittpersonen und deren persönliche Beziehungen zur

- 12 - beschuldigten Person zu prüfen. Die beschuldigte Person hat dabei ihre Vermögensverhältnisse und jene der Drittpersonen in nachvollziehbarer Weise offenzulegen. Verweigert sie ihre Kooperation und bleiben die finan- ziellen Verhältnisse undurchsichtig, scheidet eine Sicherheitsleistung aus, da sich deren Wirksamkeit nicht verlässlich beurteilen lässt. Es obliegt nicht der Strafbehörde, diese finanziellen Verhältnisse abzuklären (Urteil des Bundesgerichts 7B_72/2026 vom 16. Februar 2026 E. 4.4.1).

E. 5.3.1.2 Zur fraglichen Sicherheitsleistung ist einzig bekannt, dass die Mutter des

Beschwerdeführers am 8. April 2026 Fr. 20'000.00 auf ihr eigenes Konto

einzahlte und den Betrag schliesslich als Kaution anbot (Einzahlungsbestä-

tigung PostFinance vom 8. April 2026, Quittung sowie Schreiben der Mutter

vom 6. Mai 2026 [Beilagen zum Haftverlängerungsgesuch vom 12. Mai

2026]). Trotz der Beanstandungen des Zwangsmassnahmengerichts des

Kantons Aargau und der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hinsichtlich der

unklaren Herkunft der angebotenen Sicherheit legt der Beschwerdeführer

nicht offen, woher der Betrag stammt. Er führt einzig aus, dass es sich um

Ersparnisse seiner Mutter handle, welche diese "zusammengekratzt" habe,

verzichtet jedoch auch in der Stellungnahme vom 15. Juni 2026 auf weitere

Informationen hierzu. Dass es sich einzig um Ersparnisse der Mutter han-

delt, ist – wie das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zutref-

fend ausführt – wenig wahrscheinlich, zumal die Mutter (ebenfalls) in

bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt und der gesamte Betrag ei-

gens auf ihr Konto einbezahlt werden musste. Dass es sich um Ersparnisse

des Beschwerdeführers handelt wird nicht geltend gemacht und erscheint

ebenfalls ausgeschlossen, zumal er bislang kein wesentliches Einkommen

erzielt hat und über Verlustscheine im Gesamtvertrag von rund

Fr. 11'500.00 verfügt (vgl. HA.2026.104: Aussagen des Beschwerdeführers

an der Eröffnung der Festnahme vom 19. Februar 2026 betreffend Wohn-

situation der Familie sowie seiner bisherigen Erwerbstätigkeit S. 11 f.;

HA.2026.171: Auszüge aus den Protokollen des Gemeinderats T._____

betreffend frühere Sozialhilfebezüge der Mutter, Betreibungsregisteraus-

zug des Beschwerdeführers vom 11. März 2026 sowie Steuerveranlagung

2024 des Beschwerdeführers). Unter diesen Umständen erscheint die Her-

kunft der genannten Fr. 20'000.00 nach wie vor unklar. Die Wirksamkeit der

angebotenen Sicherheit kann damit nicht überprüft werden, womit gemäss

der obgenannten Rechtsprechung nicht von einer geeigneten Ersatzmass-

nahme auszugehen ist. Ausführungen zur Höhe des Betrags erübrigen sich

damit.

E. 5.3.2 Zu den übrigen beantragten Ersatzmassnahmen (Ausweis- und Schriften- sperre, Meldepflicht sowie Auflage betreffend Aufenthaltsort) äussert sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung bzw. der Stellung- nahme vom 15. Juni 2026 nicht mehr. Die vorinstanzlichen Erwägungen

- 13 - und die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, dass diese nicht geeignet seien, eine Flucht zu verhindern, sind zutreffend. Es kann auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden, nach wel- cher angesichts der stellenweise fehlenden Personenkontrollen im Schen- genraum eine Ausreise jederzeit möglich ist und solche Ersatzmass- nahmen auch in Kombination nicht geeignet seien, einer ausgeprägten Fluchtgefahr (wie sie vorliegend besteht) zu begegnen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 7B_228/2026 vom 23. März 2026 E. 3.3 m.w.H.).

E. 5.3.3 Es sind damit keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, mit welchen die erheb- lichen Fluchtgefahr hinreichend gebannt werden könnte.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer befindet sich seit rund vier Monaten in Haft. Im Falle einer Verurteilung wegen Raubes, welcher eine Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe vorsieht (Art. 140 Ziff. 1 StGB), ist – ohne dem zu- ständigen Sachgericht vorzugreifen – mit einer empfindlichen, die verlän- gerte Untersuchungshaft deutlich übersteigenden Freiheitsstrafe zu rechnen, zumal nach dem Gesagten Hinweise darauf bestehen, dass dem (mehrfach vorbestraften) Beschwerdeführer eine tragende Rolle bei der ihm sowie den beiden Mitbeschuldigten vorgeworfenen Tat zukam. Es droht damit keine Überhaft und die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate erscheint auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismäs- sig. Gegenteiliges wird auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

E. 5.5 Mit Stellungnahme vom 15. Juni 2026 verweist der Beschwerdeführer (wie bereits mit Stellungnahme zum Haftverlängerungsantrag vom 18. Mai 2026 S. 5 f.) auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung kommt eine Haftentlassung zufolge Verlet- zung des Beschleunigungsgebots nur bei besonders schwer wiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die ver- antwortlichen Strafbehörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen (Urteil des Bun- desgerichts 7B_698/2024 vom 12. Juli 2024 E. 3.1 m.w.H.). Solche Um- stände sind vorliegend nicht ersichtlich. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, wonach keine im vorliegenden Haftverfahren zu berücksichtigende Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennbar sei (E. 7). Im Übrigen bestehen – ent- gegen der in der Stellungnahme vom 15. Juni 2026 vorgebrachten Ansicht des Beschwerdeführers – auch keine Hinweise darauf, dass die vorgese- henen weiteren Befragungen (vgl. vom Beschwerdeführer eingereichtes E- Mail vom 5. Juni 2026) lediglich aus prozesstaktischen Gründen und zur

- 14 - Begründung einer (im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Übrigen nicht zu überprüfenden) Kollusionsgefahr angesetzt worden sind.

E. 6 Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau die über den Beschwerdeführer angeord- nete Untersuchungshaft um drei Monate verlängert hat. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

E. 7.2 Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 68.00, zusammen Fr. 1'068.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

- 15 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 22. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Boog Klingler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.205 (HA.2026.256; ST.2026.797) Art. 270 Entscheid vom 22. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, […] führer z.Zt.: [Gefängnis] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Urs Oswald, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 19. Mai 2026 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____

- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Raubes zum Nachteil von B._____. Dem Be- schwerdeführer wird zusammengefasst vorgeworfen, dass er gemeinsam mit seinem Bruder C._____ und D._____ am 31. Januar 2026 zwischen 02.30 und 03.00 Uhr B._____ an dessen Wohnort aufgesucht habe, um Drogenschulden einzutreiben. Sie hätten von B._____ Geld verlangt, ihn geschlagen und mit einem Schraubenschlüssel bedroht sowie Wertgegen- stände entwendet. 1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 19. Februar 2026 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom

21. Februar 2026 in Untersuchungshaft versetzt. 1.3. Der Beschwerdeführer stellte am 17. März 2026 ein Haftentlassungsge- such, welches mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kan- tons Aargau vom 31. März 2026 abgewiesen wurde. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm stellte am 12. Mai 2026 einen An- trag auf Verlängerung der Untersuchungshaft um die vorläufige Dauer von drei Monaten bis am 19. August 2026. 2.2. Mit Eingabe vom 18. Mai 2026 erstattete der Beschwerdeführer eine Stel- lungnahme und beantragte die Abweisung des Haftverlängerungsantrags, soweit darauf einzutreten sei, sowie die Entlassung des Beschwerdefüh- rers aus der Untersuchungshaft unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. 2.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügte am 19. Mai 2026 die Verlängerung der Untersuchungshaft bis längstens am 19. August 2026. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 1. Juni 2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die ihm am 22. Mai 2026 zugestellte Verfügung des Zwangsmass- nahmengerichts des Kantons Aargau und stellte die folgenden Anträge:

- 3 - " 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts/Bezirksgericht Brem- garten vom 19. Mai 2026 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Antrag der Antragsstellerin auf Verlängerung der Untersuchungs- haft bis längstens 19. August 2026 sei abzuweisen. 3. Der Beschwerdeführer sei unter Anordnung einer Sicherheitsleistung im Umfange von CHF 20'000.00 und weiteren Ersatzmassnahmen (Ausweis- und Schriftensperre, Auflage betr. Aufenthaltsort, Melde- pflicht) sofort aus der Haft zu entlassen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Mit Eingabe vom 3. Juni 2026 (Postaufgabe 5. Juni 2026) verzichtete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau unter Verweis auf die Be- gründung der angefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme. 3.3. Mit Eingabe vom 5. Juni 2026 erstattete die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm die Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei. 3.4. Mit Eingabe vom 15. Juni 2026 erstattete der Beschwerdeführer eine Stel- lungnahme und hielt an seinen mit Beschwerde gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfech- ten. Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist damit einzutreten. 2. 2.1. Mit Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2026 wird geltend gemacht, dass sich das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hinsichtlich der Fluchtgefahr sowie der Ersatzmassnahmen nicht mit seinen Ausführungen in der Stellungnahme vom 18. Mai 2026 auseinandergesetzt

- 4 - und lediglich auf frühere Verfügungen verwiesen habe. Die angefochtene Verfügung sei mangels hinreichender Begründung aufzuheben und der Be- schwerdeführer aus der Haft zu entlassen (Stellungnahme S. 9 f.). Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist auf diese Rüge vorab einzugehen. 2.2. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist in Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO verankert. Daraus folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigs- tens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht aus- drücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein- wand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4). 2.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verwies in seinen Erwägungen zur Fluchtgefahr auf die Haftanordnungsverfügung vom

21. Februar 2026 (HA.2026.104) und äusserte sich zudem zu der wirt- schaftlichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers sowie zu der von ihm geltend gemachten neuen Arbeitsstelle und vorgesehenen Ausbil- dung. Die beantragten Ersatzmassnahmen wurden als nicht hinreichend bezeichnet. Neben einem Verweis auf die Erwägungen in der Verfügung vom 31. März 2026 (HA.2026.171) wurde ausgeführt, dass die Herkunft der angebotenen Sicherheitsleistung nicht belegt sei, der Betrag als zu gering erachtet werde und eine Meldepflicht lediglich eine rasche Fahndungsein- leitung ermögliche, nicht aber eine Flucht verhindern könne. Zudem wurde eine Verlängerung der Haft angesichts der zu erwartenden Strafe und Lan- desverweisung als verhältnismässig erachtet. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte damit nach- vollziehbar dar, gestützt auf welche Überlegungen es den besonderen Haft- grund der Fluchtgefahr sowie die Verhältnismässigkeit einer Haftver- längerung bejahte. Dass dabei (neben zusätzlichen Ausführungen) auf Er- wägungen in früheren Haftverfügungen verwiesen wurde, ist nicht zu be- anstanden, zumal dadurch unnötige Wiederholungen vermieden werden konnten. Gemäss der obgenannten Rechtsprechung ist zudem keine Aus- einandersetzung mit sämtlichen vom Beschwerdeführer erhobenen Argu- menten erforderlich. Die angefochtene Verfügung ist damit hinreichend begründet. Dem Beschwerdeführer war es denn auch ohne weiteres mög- lich, Beschwerde zu erheben und sich gegen die darin enthaltenen Erwä- gungen etwa zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismässigkeit zu wenden. Es liegt damit keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.

- 5 - 3. Die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft – als eine der vom Gesetz vorge- sehenen freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird (all- gemeiner Haftgrund des dringenden Tatverdachts) und zusätzlich ein be- sonderer Haftgrund vorliegt, also ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu er- wartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträch- tigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Ver- gehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (sog. "einfache" Wiederho- lungsgefahr; lit. c). Gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO ist Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer be- einträchtigt zu haben (lit. a), und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Ver- brechen verüben (lit. b; sog. "qualifizierte" Wiederholungsgefahr). Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahr- machen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO anstelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Die Haft darf ausserdem nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatver- dachts nicht, womit auf die entsprechenden Ausführungen in der angefoch- tenen Verfügung (E. 5.2), im Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm vom 12. Mai 2026 (S. 2) bzw. deren Antrag auf Ab- weisung des Haftentlassungsgesuchs vom 20. März 2026 (S. 2 ff. [HA.2026.171]) sowie in den Haftverfügungen des Zwangsmassnahmen- gerichts des Kantons Aargau vom 21. Februar 2026 (E. 3.2.2 [HA.2026.104]) und vom 31. März 2026 (E. 3.2 [HA.2026.171]) verwiesen werden kann. Es bestehen damit u.a. mit der Auswertung der erhobenen Randdaten der Mobiltelefone, den Aussagen von D._____ anlässlich der Eröffnung der Festnahme vom 5. Februar 2026, den Aussagen von B._____, E._____ und F._____ jeweils vom 23. Februar 2026 sowie der am 31. Januar 2026 im Spital Q._____ notfallmässig behandelten Schul- terverletzung des Beschwerdeführers erhebliche Anhaltspunkte, dass der

- 6 - Beschwerdeführer massgeblich am Vorfall vom 31. Januar 2026 beteiligt war (HA.2026.104: Eröffnung Festnahme D._____ vom 5. Februar 2026; HA.2026.171: Auswertungsberichte RTI und Verfügungen betreffend rück- wirkend bewilligte Randdatenerhebung, delegierte Einvernahmen vom

23. Februar 2026 und Notfallbericht Spital Q._____ vom 2. Februar 2026). Hinsichtlich des in der Stellungnahme vom 15. Juni 2026 vorgebrachten Einwands des Beschwerdeführers, es seien keine Gegenstände geraubt und das Mobiltelefon gar zurückgegeben worden, weshalb lediglich eine (versuchte) Nötigung im Rahmen der Eintreibung von Drogenschulden in Frage komme, kann auf die Aussagen von B._____ verwiesen werden, wo- nach sein Mobiltelefon, welches auf dem Stubentisch oder in der Küchen- nische gelegen sei, in der betreffenden Nacht auf Anweisung des Beschwerdeführers mitgenommen worden sei. Zuvor sei ihm das Mobilte- lefon (sowie weitere Gegenstände) bereits einmal abgenommen, das Mo- biltelefon jedoch wieder zurückgegeben worden (HA.2026.171: delegierte Einvernahme von B._____ vom 23. Februar 2026 S. 3 f. und 7; vgl. auch Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 20. März 2026 S. 2). Der dringende Tatverdacht ist damit zu bejahen. 4.2. 4.2.1. 4.2.1.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte den beson- deren Haftgrund der Fluchtgefahr. Zur Begründung verwies es auf die Aus- führungen in der Haftanordnungsverfügung vom 21. Februar 2026 und hielt fest, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nun eine neue Ar- beitsstelle als Logistikmitarbeiter sowie parallel dazu eine Ausbildung als Berufsmasseur absolvieren solle, nachdem er zuvor praktisch nie einer Er- werbstätigkeit nachgegangen sei und stets von Sozialversicherungsleistun- gen gelebt habe. Zudem verfüge der Beschwerdeführer kaum über Verwandte bzw. Freunde in der Schweiz und sei sozial nicht integriert. 4.2.1.2. Mit Beschwerde wird das Vorliegen von Fluchtgefahr verneint. Es wird im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig bei der Kantonspolizei gemeldet habe, als er gehört habe, dass er gesucht werde. Dies, obwohl sein Bruder sich zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Tage in Untersuchungshaft befunden habe und dem Beschwerdeführer klar gewesen sei, dass auch er in Haft genommen werde. Ein solches Verhalten widerlege jede Fluchtgefahr. Dass der Beschwerdeführer in der Schweiz kaum über Verwandte verfüge, sei nicht zutreffend. Er wohne mit seiner Mutter zusammen und sein Bruder und seine Schwester lebten ebenfalls seit längerer Zeit in R._____. Der Bruder des Beschwerdeführers sei aus der Haft entlassen worden. Es sei widersprüchlich, beim Beschwerdeführer Fluchtgefahr anzunehmen, nicht aber bei seinem älteren Bruder. Die An- stellung des Beschwerdeführers als Logistikmitarbeiter wie auch die

- 7 - vorgesehene Ausbildung zum Masseur seien belegt. Es könne ihm nicht vorgehalten werden, dass er in den letzten zehn Jahren praktisch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, zumal er noch nicht einmal 20 Jahre alt sei. 4.2.1.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt mit Beschwerdeantwort zu- sammengefasst aus, dass das freiwillige Aufsuchen der Kantonspolizei am

19. Februar 2026 nicht gegen die aktuelle Fluchtgefahr des Beschwerde- führers spreche. Der Beschwerdeführer habe damals jegliche Tatbeteili- gung und Präsenz am Tatort bestritten und dürfte nicht damit gerechnet haben, durch die Aussagen des Mitbeschuldigten D._____ und die RTI- Daten belastet zu werden. Sodann habe der Beschwerdeführer von Anfang an mit dem Fluchtgedanken gespielt und sich telefonisch nach den Konse- quenzen einer Flucht nach S._____ erkundigt. Aufgrund der erdrückenden Beweislage müsse der Beschwerdeführer mit einer empfindlichen Frei- heitsstrafe und einer obligatorischen Landesverweisung rechnen, zumal kein Härtefall vorliegen dürfte. Der Beschwerdeführer sei weder sozial noch wirtschaftlich bzw. beruflich integriert. Er weise Verlustscheine von Fr. 11'500.00 auf und habe im Jahr 2024 kein steuerbares Einkommen er- zielt. Nach eigenen Angaben habe er seine Lehre abgebrochen, weil sie zu stressig gewesen sei, und lediglich während 6-7 Monaten als Gerüstbauer gearbeitet. Ansonsten habe er überwiegend von staatlichen Leistungen ge- lebt. Vor diesem Hintergrund und angesichts der vom Beschwerdeführer geschilderten schwerwiegenden Handgelenks-, Rücken- und Schulterprob- leme sei nachvollziehbar, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kan- tons Aargau die Angaben betreffend die Arbeitsstelle als Logistikmitarbeiter und die Ausbildung zum Berufsmasseur als nicht glaubhaft erachtet habe. Es sei zutreffend, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter, seiner Schwester und seinem mitbeschuldigten Bruder wohne und damit Verwandte in der Schweiz habe. Er habe jedoch auch Verwandte (Vater, Grosseltern, Onkel, Tante, Cousins, etc.) in seinem Heimatland S._____. Dem mitbeschuldigten Bruder drohe zudem ebenfalls eine Landesverwei- sung. Aus der Haftentlassung seines Bruders könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer sei als Haupttä- ter des Raubes bezeichnet worden, womit ihm im Falle eines Schuld- spruchs eine höhere Freiheitsstrafe drohe als dem Bruder. 4.2.1.4. Mit Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2026 wird erneut ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig gestellt habe, obwohl ihm klar gewesen sei, dass er (wie zuvor bereits sein Bruder C._____, D._____ und G._____) inhaftiert würde. Auch wenn er sich am 18. Februar 2026 über Konsequenzen einer Flucht in sein Heimatland S._____ erkun- digt habe, wie dies in der Aktennotiz vom 11. März 2026 festgehalten werde, habe er sich gerade gegenteilig entschieden und sich innerhalb von

- 8 - 24 Stunden bei der Polizei gemeldet. Alle drei angeblichen Mittäter des Be- schwerdeführers seien S._____ Staatsangehörige und seien dennoch (mangels Kollusionsgefahr) aus der Haft entlassen worden. Der Beschwer- deführer wohne seit langem mit seinen Geschwistern und der Mutter in der gleichen Wohnung in R._____. Er verfüge über den Aufenthaltsstatus C, sei noch sehr jung und bedürfe noch einer Ausbildung. 4.2.2. Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür vo- raus, dass sich die beschuldigte Person dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbe- sondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Aus- land und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie etc.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könn- ten (Urteil des Bundesgerichts 7B_997/2023 vom 4. Januar 2024 E. 3.1 m.w.H.). 4.2.3. Zunächst ist festzuhalten, dass das Bestehen einer Fluchtgefahr nach den konkreten beim Beschwerdeführer vorliegenden Umständen und unabhän- gig von der Situation des Bruders und der anderen mitbeschuldigten Per- sonen zu beurteilen ist. Der heute beinahe 20-jährige Beschwerdeführer ist S._____ Staatsbürger. Er kam im Alter von 9 Jahren im Rahmen eines Familiennachzugs zu seiner Mutter in die Schweiz und lebt zusammen mit seiner Mutter und seinen beiden älteren Geschwistern in einer 3.5-Zimmerwohnung. Es kann damit durchaus von einer gewissen sozialen Bindung zur Schweiz ausgegangen werden. Eine solche besteht jedoch auch zu S._____, wo er ebenfalls über ein familiäres Umfeld verfügt (HA.2026.104: Eröffnung Festnahme vom

19. Februar 2026 S. 10 ff.; HA 2026.171: MIKA-Akten). Weitere Umstände, die einen engen Bezug zur Schweiz begründen und einer Flucht entgegen- stehen könnten, liegen nicht vor. So ging der Beschwerdeführer nach Ab- bruch seiner Lehre keiner längeren Arbeitstätigkeit nach. Die von ihm genannten künftigen Beschäftigungen (Vollzeitstelle als Logistikmitarbeiter und [gleichzeitige] sechsmonatige Ausbildung zum Masseur (vgl. dazu An- meldungsunterlagen H._____ und Arbeitsbestätigung vom 24. März 2026 [Beilagen zum Haftverlängerungsgesuch vom 12. Mai 2026]) vermögen keinen engeren Bezug zur Schweiz zu begründen, zumal beides noch nicht

- 9 - angetreten wurde. Angesichts der vom Beschwerdeführer genannten kör- perlichen Beschwerden (vgl. HA.2026.104: Eröffnung Festnahme vom

19. Februar 2026 S. 2, 4 und 6) sowie der unklaren zeitlichen Vereinbarkeit beider Vorhaben erscheinen die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau und der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm angeführten Zweifel zudem berechtigt. Raub wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren bestraft. Bei einer Verurteilung droht dem mehrfach vorbestraften Beschwerdefüh- rer, gegen welchen zudem noch weitere Strafverfahren hängig sind (HA.2026.104: Strafregisterauszug vom 18. Februar 2026 und Deliktsver- zeichnis der Kantonspolizei Aargau vom 10. September 2025), und welcher von D._____ an der Eröffnung der Festnahme vom 5. Februar 2026 (HA.2026.104) und von B._____ anlässlich der Einvernahme vom 23. Feb- ruar 2026 (HA.2026.171) als Hauptbeteiligter des Raubes beschrieben wurde, eine empfindliche Freiheitsstrafe sowie eine Landesverweisung. Sein Bleiberecht in der Schweiz ist damit gefährdet. Der Beschwerdeführer befasste sich bereits zu Beginn der Strafuntersuchung mit einer möglichen Flucht nach S._____ und informierte sich (nach diversen Kontaktversuchen durch die Polizei und zwischenzeitlich unbekanntem Aufenthalt; vgl. HA.2026.104: Informationsrapport vom 6. Februar 2026 und HA.2026.171: delegierte Einvernahme vom 24. Februar 2026 S. 4 f.) am 18. Februar 2026 bei der Kantonspolizei Aargau über die Konsequenzen einer solchen (HA.2026.171: Aktennotiz vom 11. März 2026). Zwar suchte er schliesslich die Polizei auf. Er wies im damaligen Zeitpunkt jedoch noch jegliche Tatbe- teiligung von sich (vgl. HA.2026.171: delegierte Einvernahme vom 24. Feb- ruar 2026 S. 6 ff.) und dürfte nicht über belastende Umstände informiert gewesen sein, womit nicht zwingend davon auszugehen ist, dass er mit einer Inhaftierung rechnete. Ohnehin kann aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zu Beginn der Strafuntersuchung gegen eine Flucht entschied, nicht abgeleitet werden, dass er bei einer Haftentlassung erneut darauf verzichten würde, zumal er den dringenden Tatverdacht heute nicht mehr bestreitet und ihm die erheblichen Folgen einer Verurteilung mittler- weile bekannt sein dürften. Die von Anfang an bestehenden Fluchtgedan- ken sprechen für eine hohe Fluchtneigung des Beschwerdeführers. Insgesamt erscheint die Gefahr, dass der Beschwerdeführer sich bei einer Haftentlassung dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte, hoch. Das Bestehen von Fluchtgefahr ist damit zu bejahen. 5. 5.1. Die Untersuchungshaft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Frei- heitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle

- 10 - der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Unter- suchungshaft ist somit "ultima ratio". Kann der damit verfolgte Zweck – die Verhinderung von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungs- gefahr – mit milderen Massnahmen erreicht werden, sind diese anzuordnen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Zu beachten ist darüber hinaus auch das Be- schleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO). 5.2. 5.2.1. In der angefochtenen Verfügung wurde ausgeführt, dass die in Betracht fallenden Ersatzmassnahmen (Sicherheitsleistung, Ausweis- und Schrif- tensperre, Auflage betreffend Aufenthaltsort sowie Meldepflicht) weder ein- zeln noch in Kombination hinreichend seien, um eine Flucht des Beschwerdeführers ernsthaft verhindern zu können. Hinsichtlich der Leis- tung einer Sicherheit wurde auf die Erwägungen in der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 31. März 2026 (HA.2026.171) verwiesen und ausgeführt, dass der Betrag von Fr. 20'000.00 deutlich zu gering sei, um dem konkreten Fluchtdruck des Beschwerdeführers ausreichend verlässlich begegnen zu können. Zudem sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Prüfung der Herkunft der für die Sicherheitsleistung herangezogenen Mittel stets Vorsicht gebo- ten. Es sei nicht nachvollziehbar belegt, woher die besagte Geldsumme stamme. Dass es sich um reine Ersparnisse der Mutter des Beschwerde- führers handle, sei angesichts der offensichtlich bescheidenen finanziellen Verhältnisse der Familie stark in Frage zu stellen. Auch eine Meldepflicht sei nicht geeignet, eine Flucht oder ein Untertauchen des Beschwerdefüh- rers zu verhindern, sondern erleichtere lediglich die rasche Einleitung einer Fahndung. Der Beschwerdeführer befinde sich erst seit rund drei Monaten in Haft. Angesichts der Schwere der zurzeit bestehenden Vorwürfe sowie der drohenden empfindlichen Strafe und Landesverweisung erweise sich die antragsgemässe Verlängerung der Haft nicht als unverhältnismässig. 5.2.2. Mit Beschwerde wird geltend gemacht, dass die Höhe einer angemessenen Sicherheit weder von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm noch vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau genannt worden sei. Die Mutter des Beschwerdeführers habe sämtliche Ersparnisse "zusammenge- kratzt" und das Geld einbezahlt. Es handle sich um "sauberes Geld". 5.2.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt diesbezüglich zusammenge- fasst aus, dass dem Beschwerdeführer die Obliegenheit zukomme, Klarheit über die Herkunft der Sicherheitsleistung zu schaffen. Er schaffe jedoch keine Transparenz zu der von der Mutter angebotenen Sicherheitsleistung von zunächst Fr. 5'000.00 und nunmehr Fr. 20'000.00. Seine Behauptung,

- 11 - es handle sich um "sauberes Geld", belege er nicht. Eine Sicherheitsleis- tung scheide damit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus, da sich ihre Wirksamkeit nicht verlässlich beurteilen lasse. Die vorinstanzli- chen Ausführungen, dass eine Summe von Fr. 20'000.00 eine Flucht nicht verhindern könne, lägen im richterlichen Ermessen, welches nicht zu be- anstanden sei. Die übrigen Ersatzmassnahmen in Form einer Ausweis- und Schriftensperre, Meldepflicht und Ein- bzw. Ausgrenzung seien zutreffend als untaugliche Mittel qualifiziert worden. 5.2.4. Mit Stellungnahme vom 15. Juni 2026 wird zusammengefasst ausgeführt, es sei in der Stellungnahme vom 18. Mai 2026 wie auch in der Eingabe vom 7. Mai 2026 festgehalten worden, dass es sich bei der angebotenen Sicherheitsleistung um Ersparnisse der Mutter handle. Diese habe den Bar- betrag von Fr. 20'000.00 denn auch auf ihr Postkonto einbezahlt. Anstelle der beschuldigten Person könne auch eine Drittperson die Kaution leisten. Diesfalls habe das Gericht nicht nur die Vermögensverhältnisse der be- schuldigten Person, sondern auch diejenigen der Drittperson und deren persönliche Beziehung zu prüfen. Von einer derartigen Prüfung sei im vor- liegenden Fall nichts zu erkennen. Der Beschwerdeführer habe die Koope- ration nicht verweigert, sondern darauf hingewiesen, dass es sich um Ersparnisse der Mutter handle. Der Beschwerdeführer und/oder seine Mut- ter seien nie aufgefordert worden, weitere Auskünfte zu erteilen und ent- sprechende Fragen zu beantworten. Es werde nicht bestritten, dass die finanzielle Situation des Beschwerdeführers desolat sei. Es gehe jedoch um Ersparnisse der Mutter, welche diese habe äufnen dürfen. Es würden der Mutter unsaubere oder widerrechtliche Handlungsweisen angelastet, was nicht angehe. Bei den angebotenen Fr. 20'000.00 handle es sich um einen erheblichen Betrag. Der Beschwerdeführer würde es nie wagen, mit einer Flucht die gesamten Ersparnisse der Mutter in Gefahr zu bringen. 5.3. 5.3.1. 5.3.1.1. Eine Sicherheitsleistung kommt als Ersatzmassnahme nur in Frage, wenn diese tatsächlich tauglich ist, die beschuldigte Person von einer Flucht ab- zuhalten. Die Höhe der Sicherheitsleistung bemisst sich nach der Schwere der vorgeworfenen Taten und den persönlichen Verhältnissen der beschul- digten Person (Art. 238 Abs. 2 StPO). Anstelle der beschuldigten Person können gegebenenfalls auch Drittpersonen die Sicherheit leisten (vgl. Art. 240 Abs. 2 StPO). Die Sicherheitsleistung muss so hoch ange- setzt werden, dass sich die beschuldigte Person lieber dem Strafverfahren stellt, als den Drittpersonen den Verlust der Sicherheitsleistung zuzumuten. Das Gericht hat dabei auch zu prüfen, ob die Drittpersonen eine geleistete Sicherheit überhaupt zurückfordern würden. Diesfalls sind die finanziellen Möglichkeiten der Drittpersonen und deren persönliche Beziehungen zur

- 12 - beschuldigten Person zu prüfen. Die beschuldigte Person hat dabei ihre Vermögensverhältnisse und jene der Drittpersonen in nachvollziehbarer Weise offenzulegen. Verweigert sie ihre Kooperation und bleiben die finan- ziellen Verhältnisse undurchsichtig, scheidet eine Sicherheitsleistung aus, da sich deren Wirksamkeit nicht verlässlich beurteilen lässt. Es obliegt nicht der Strafbehörde, diese finanziellen Verhältnisse abzuklären (Urteil des Bundesgerichts 7B_72/2026 vom 16. Februar 2026 E. 4.4.1). 5.3.1.2. Zur fraglichen Sicherheitsleistung ist einzig bekannt, dass die Mutter des Beschwerdeführers am 8. April 2026 Fr. 20'000.00 auf ihr eigenes Konto einzahlte und den Betrag schliesslich als Kaution anbot (Einzahlungsbestä- tigung PostFinance vom 8. April 2026, Quittung sowie Schreiben der Mutter vom 6. Mai 2026 [Beilagen zum Haftverlängerungsgesuch vom 12. Mai 2026]). Trotz der Beanstandungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau und der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hinsichtlich der unklaren Herkunft der angebotenen Sicherheit legt der Beschwerdeführer nicht offen, woher der Betrag stammt. Er führt einzig aus, dass es sich um Ersparnisse seiner Mutter handle, welche diese "zusammengekratzt" habe, verzichtet jedoch auch in der Stellungnahme vom 15. Juni 2026 auf weitere Informationen hierzu. Dass es sich einzig um Ersparnisse der Mutter han- delt, ist – wie das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zutref- fend ausführt – wenig wahrscheinlich, zumal die Mutter (ebenfalls) in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt und der gesamte Betrag ei- gens auf ihr Konto einbezahlt werden musste. Dass es sich um Ersparnisse des Beschwerdeführers handelt wird nicht geltend gemacht und erscheint ebenfalls ausgeschlossen, zumal er bislang kein wesentliches Einkommen erzielt hat und über Verlustscheine im Gesamtvertrag von rund Fr. 11'500.00 verfügt (vgl. HA.2026.104: Aussagen des Beschwerdeführers an der Eröffnung der Festnahme vom 19. Februar 2026 betreffend Wohn- situation der Familie sowie seiner bisherigen Erwerbstätigkeit S. 11 f.; HA.2026.171: Auszüge aus den Protokollen des Gemeinderats T._____ betreffend frühere Sozialhilfebezüge der Mutter, Betreibungsregisteraus- zug des Beschwerdeführers vom 11. März 2026 sowie Steuerveranlagung 2024 des Beschwerdeführers). Unter diesen Umständen erscheint die Her- kunft der genannten Fr. 20'000.00 nach wie vor unklar. Die Wirksamkeit der angebotenen Sicherheit kann damit nicht überprüft werden, womit gemäss der obgenannten Rechtsprechung nicht von einer geeigneten Ersatzmass- nahme auszugehen ist. Ausführungen zur Höhe des Betrags erübrigen sich damit. 5.3.2. Zu den übrigen beantragten Ersatzmassnahmen (Ausweis- und Schriften- sperre, Meldepflicht sowie Auflage betreffend Aufenthaltsort) äussert sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung bzw. der Stellung- nahme vom 15. Juni 2026 nicht mehr. Die vorinstanzlichen Erwägungen

- 13 - und die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, dass diese nicht geeignet seien, eine Flucht zu verhindern, sind zutreffend. Es kann auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden, nach wel- cher angesichts der stellenweise fehlenden Personenkontrollen im Schen- genraum eine Ausreise jederzeit möglich ist und solche Ersatzmass- nahmen auch in Kombination nicht geeignet seien, einer ausgeprägten Fluchtgefahr (wie sie vorliegend besteht) zu begegnen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 7B_228/2026 vom 23. März 2026 E. 3.3 m.w.H.). 5.3.3. Es sind damit keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, mit welchen die erheb- lichen Fluchtgefahr hinreichend gebannt werden könnte. 5.4. Der Beschwerdeführer befindet sich seit rund vier Monaten in Haft. Im Falle einer Verurteilung wegen Raubes, welcher eine Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe vorsieht (Art. 140 Ziff. 1 StGB), ist – ohne dem zu- ständigen Sachgericht vorzugreifen – mit einer empfindlichen, die verlän- gerte Untersuchungshaft deutlich übersteigenden Freiheitsstrafe zu rechnen, zumal nach dem Gesagten Hinweise darauf bestehen, dass dem (mehrfach vorbestraften) Beschwerdeführer eine tragende Rolle bei der ihm sowie den beiden Mitbeschuldigten vorgeworfenen Tat zukam. Es droht damit keine Überhaft und die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate erscheint auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismäs- sig. Gegenteiliges wird auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. 5.5. Mit Stellungnahme vom 15. Juni 2026 verweist der Beschwerdeführer (wie bereits mit Stellungnahme zum Haftverlängerungsantrag vom 18. Mai 2026 S. 5 f.) auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung kommt eine Haftentlassung zufolge Verlet- zung des Beschleunigungsgebots nur bei besonders schwer wiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die ver- antwortlichen Strafbehörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen (Urteil des Bun- desgerichts 7B_698/2024 vom 12. Juli 2024 E. 3.1 m.w.H.). Solche Um- stände sind vorliegend nicht ersichtlich. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, wonach keine im vorliegenden Haftverfahren zu berücksichtigende Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennbar sei (E. 7). Im Übrigen bestehen – ent- gegen der in der Stellungnahme vom 15. Juni 2026 vorgebrachten Ansicht des Beschwerdeführers – auch keine Hinweise darauf, dass die vorgese- henen weiteren Befragungen (vgl. vom Beschwerdeführer eingereichtes E- Mail vom 5. Juni 2026) lediglich aus prozesstaktischen Gründen und zur

- 14 - Begründung einer (im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Übrigen nicht zu überprüfenden) Kollusionsgefahr angesetzt worden sind. 6. Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau die über den Beschwerdeführer angeord- nete Untersuchungshaft um drei Monate verlängert hat. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 68.00, zusammen Fr. 1'068.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

- 15 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 22. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Boog Klingler