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SBK.2026.204

Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen — SBK.2026.204

AG Strafgericht ·Beschwerdekammer in Strafsachen · 2026-09-02 · Deutsch AG
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Wenngleich der Beschwerdeführer mit Beschwerde die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Muri vom

18. Mai 2026 beantragt, ist doch ohne Weiteres davon auszugehen, dass seine Beschwerde einzig gegen die darin verfügte Abweisung seines Ge- suchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung gerichtet ist. Die Abweisung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung wirkt sich (aus Sicht des Beschwerdeführers nachteilig) auf die weitere Ausge- staltung des amtlichen Verteidigungsverhältnisses aus. Dementsprechend ist die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Muri vom 18. Mai 2026 im angefochtenen Punkt als mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO) und der Beschwerdeführer als dadurch be- schwert (Art. 382 Abs. 1 StPO) zu betrachten. Auf die gültig erhobene Be- schwerde ist einzutreten.

- 4 -

E. 2.1 Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf Wechsel der amtli- chen Verteidigung mit Eingabe vom 12. Mai 2026 damit, dass die Anklage einen ausserordentlich komplexen Wirtschaftssachverhalt mit anspruchs- vollen buchhalterischen Fragestellungen und internationalen Verflechtun- gen betreffe und in nicht unerheblichem Ausmass internationales Völker- recht, "Grundlagen der mehrstaatlichen Gepflogenheiten und Rechtsnor- men" sowie das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen mit entsprechenden Verordnungen tangiere. Eine effektive Verteidigung er- fordere zwingend vertiefte Spezialkenntnisse nicht nur im Wirtschaftsstraf- recht, sondern auch in den genannten Rechtsgebieten. Es habe sich in der bisherigen Zusammenarbeit gezeigt, dass sein amtlicher Verteidiger nicht über die für diesen Fall erforderliche Fachexpertise verfüge. Dies verun- mögliche eine wirksame Verteidigung und habe das für eine erfolgreiche Zusammenarbeit unerlässliche Vertrauensverhältnis unwiederbringlich zer- stört. Der amtliche Verteidiger äusserte sich zu diesem Gesuch mit Stellung- nahme vom 18. Mai 2026 dahingehend, dass er allfällig geltend gemachte Verletzungen seiner Sorgfalts- und Berufspflichten bestreite, ansonsten aber keine Einwände gegen den beantragten Wechsel habe. Aufgrund des vom Beschwerdeführer beschriebenen zerrütteten Vertrauensverhältnis- ses erscheine eine weitere ordnungsgemässe Verteidigung nicht sicherge- stellt. Im Hinblick auf die Vorbereitung der Hauptverhandlung wäre er da- rauf angewiesen, vom Beschwerdeführer mit weiterführenden Informatio- nen und auch Dokumenten bedient zu werden.

E. 2.2 Der Präsident des Bezirksgerichts Muri wies das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung im Wesentlichen mit folgender Begründung ab:  Die Behauptung, dass die bisherige Zusammenarbeit gezeigt habe, dass der amtliche Verteidiger nicht über das erforderliche Fachwis- sen verfüge, sei nicht mit konkreten Vorkommnissen begründet und überzeuge in seiner pauschalen Art und Weise nicht.  Dass der Beschwerdeführer sein Gesuch erst wenige Tage vor der geplanten Hauptverhandlung eingereicht habe, zeige, dass es ihm

– aus verjährungsrechtlichen Überlegungen – nur um eine Ver- schiebung der Hauptverhandlung gehe, was rechtsmissbräuchlich sei.  Verweigere die beschuldigte Person – wie vorliegend – die Zusam- menarbeit mit der amtlichen Verteidigung aus unsachlichen Grün- den, führe dies nicht zu einem Wechsel der amtlichen Verteidigung.

- 5 -

E. 2.3 Der Beschwerdeführer verwehrt sich mit Beschwerde gegen die Feststel-

lung des Präsidenten des Bezirksgerichts Muri, dass er (der Beschwerde-

führer) die fehlende Expertise des amtlichen Verteidigers nur pauschal be-

hauptet habe, mit dem Hinweis, dass die fehlende Expertise nicht in einzel-

nen Fehlern manifest geworden sei, sondern sich in einer grundlegenden

Unfähigkeit gezeigt habe, die komplexen wirtschaftlichen Zusammenhänge

des Falles zu durchdringen. Beispielhaft unterlegt er dies wie folgt:

 Der amtliche Verteidiger habe für seine Verteidigung zentrale Un-

terschiede zwischen den Rechnungslegungsstandards IFRS und

Swiss GAAP FER nicht verstanden.

 Die Anklage betreffe Transaktionen über eine komplexe internatio-

nale Trust-Struktur, die der amtliche Verteidiger trotz mehrfacher

Erklärungsversuche nicht habe verstehen können.

 Bei der Befragung eines Wirtschaftsprüfers sei der amtliche Vertei-

diger mangels eines technischen Verständnisses der geprüften

Vorgänge nicht in der Lage gewesen, gezielte und kritische Fragen

zu den "Testaten" zu formulieren.

Die vom Präsidenten des Bezirksgerichts Muri festgestellte Rechtsmiss-

bräuchlichkeit des Wechselgesuchs bezeichnet der Beschwerdeführer als

haltlos. Es sei so gewesen, dass ihm erst bei der finalen Besprechung zur

Vorbereitung der Hauptverhandlung das volle Ausmass der unzureichen-

den Einarbeitung und des mangelnden Fachwissens des amtlichen Vertei-

digers "vollumfänglich" bewusst geworden sei. Er beabsichtige keine Ver-

zögerung, sondern die Gewährleistung seines verfassungsmässigen An-

spruchs auf wirksame Verteidigung. Sein Gesuch als rechtsmissbräuchlich

abzutun und zugleich die Hauptverhandlung zu verschieben, sei wider-

sprüchlich und bestätige die Berechtigung seines Anliegens.

Wenn selbst sein amtlicher Verteidiger bestätigt habe, dass das Vertrau-

ensverhältnis derart gestört sei, dass eine sachgerechte Verteidigung nicht

mehr möglich sei, liege ein schwerwiegender und objektivierter Grund für

einen Wechsel der amtlichen Verteidigung vor. Die Weigerung des Präsi-

denten des Bezirksgerichts Muri, dem Rechnung zu tragen, sei nicht nach-

vollziehbar.

E. 2.4 Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfah- rensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person (Art. 134 Abs. 2 StPO).

- 6 - Ein Begehren um Auswechslung der amtlichen Verteidigung ist zu bewilli- gen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Inte- ressen der beschuldigten Person durch die bisherige amtliche Verteidigung nicht mehr gewährleistet ist und auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde. Um ein erheb- lich gestörtes Vertrauensverhältnis oder eine aus anderen Gründen unwirk- same Verteidigung zu begründen, reicht das Empfinden der beschuldigten Person für sich allein nicht aus. Diese muss eine solche Störung vielmehr mit konkreten Hinweisen belegen und objektivieren (Urteil des Bundesge- richts 7B_146/2025 vom 23. Mai 2025 E. 3.3.1).

E. 2.5 Die Ausführungen des Beschwerdeführers mit Beschwerde, wonach sich die fehlende Expertise seines amtlichen Verteidigers nicht in einzelnen Fehlern manifestiert habe, sondern in einer grundlegenden Unfähigkeit, komplexe wirtschaftliche Zusammenhänge zu durchdringen, was für ein richtiges Fallverständnis und damit für seine Verteidigung essentiell wäre, stellen blosse Wiederholungen der bereits im Wechselgesuch gemachten Ausführungen in leicht anderer Form dar. Hieran ändern auch die mit Be- schwerde angeführten Beispiele nichts, die sich anhand der Akten weder auf ihre Richtigkeit noch auf ihre Relevanz hin überprüfen lassen. Letztlich macht der Beschwerdeführer seinem amtlichen Verteidiger, wie wohl auch den Strafverfolgungsbehörden, den Vorwurf, den Fall nicht – wie er – in seiner Komplexität richtig verstanden zu haben und ihn gerade deshalb gar nicht richtig verstehen zu können. Er macht damit seine Sichtweise der Dinge zum Massstab einer richtigen Fallbeurteilung und damit auch zum Massstab für die Beurteilung der Leistung seines amtlichen Verteidigers. Dies ist in subjektiver Hinsicht zwar verständlich und das gute Recht des Beschwerdeführers als beschuldigte Person. Aus welchen objektiven Gründen auch der Präsident des Bezirksgerichts Muri die Verteidigungs- leistung des amtlichen Verteidigers nach diesem (subjektiven) Massstab hätte beurteilen müssen, vermag der Beschwerdeführer aber nicht ansatz- weise überzeugend darzulegen, weder in seinem Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung noch mit Beschwerde. Dass der Beschwerdeführer, der für sich in Anspruch nimmt, der Komple- xität seines Falles gewachsen und gestützt auf dieses Verständnis in der Lage zu sein, die Wirksamkeit seiner Verteidigung verlässlich beurteilen zu können, offenbar erst anlässlich der finalen Besprechung vor der Hauptver- handlung die Unzulänglichkeit seines bereits mit Verfügung der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 24. Februar 2025 (act. 1.9.1.1.1/5) eingesetzten amtlichen Verteidigers bemerkt haben will, wirkt zudem nicht überzeugend und deutet darauf hin, dass kein sachlicher Grund für den beantragten Wechsel der amtlichen Verteidigung vorliegt, sondern dass es nur um eine Verfahrensverzögerung geht.

- 7 - Schliesslich begründet, wie vom Präsidenten des Bezirksgerichts Muri fest- gestellt, auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner subjektiven Beurteilung der Leistungen seines amtlichen Verteidigers nicht mehr mit diesem zusammenarbeiten will, keinen objektiven Wechselgrund. Anders zu entscheiden hiesse, rein subjektive Gründe als objektiv für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung sprechende Gründe gelten zu lassen, was in Beachtung der in E. 2.4 dargelegten Rechtslage nicht zulässig sein kann. Sollte wegen der Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers eine optimale Verteidigung nicht möglich sein, hätte der Beschwerdeführer dies selbst zu verantworten. Gründe, die Verweigerungshaltung des Be- schwerdeführers vorliegend ausnahmsweise als objektiven Grund für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung gelten zu lassen, sind nicht ersichtlich. Auch ansonsten besteht keine begründete Veranlassung, im Rahmen die- ses Beschwerdeverfahrens auf die überzeugenden Ausführungen des Prä- sidenten des Bezirksgerichts Muri zurückzukommen. Die Beschwerde er- weist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 3 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit sei- ner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihm nicht auszurichten. Eine allfällige Entschädigung seines amtlichen Verteidigers für dieses Be- schwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 82.00, zusammen Fr. 1'082.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die

- 8 - Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 2. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.204 (ST.2025.26; STA.2019.60) Art. 355 Entscheid vom 2. September 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B._____, […] Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Tellistrasse 81, 5001 Aarau Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Muri vom 18. Mai 2026 gegenstand betreffend Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung in der Strafsache gegen A._____

- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft erhob am 21. August 2025 beim Bezirks- gericht Muri Anklage gegen A._____ (Beschwerdeführer) wegen mehrfa- chen (teilweise versuchten) Betrugs, mehrfacher Geldwäscherei, mehrfa- cher Misswirtschaft, mehrfacher Unterlassung der Buchführung, mehrfa- cher ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfacher Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, mehrfacher Bevorzugung eines Gläubigers, Erschleichung einer falschen Beurkundung, mehrfacher Urkundenfäl- schung und Missachtung eines Tätigkeitsverbots. 1.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Muri lud den Beschwerdeführer und sei- nen amtlichen Verteidiger am 22. Dezember 2025 zur auf den 26., 27. und

29. Mai 2026 angesetzten Hauptverhandlung vor. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 12. Mai 2026 einen Wechsel der amtlichen Verteidigung und die Absetzung der angesetzten Hauptverhandlung. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Muri ordnete mit Verfügung vom 18. Mai 2026 Folgendes an: " 1. Das Gesuch des Beschuldigten um Wechsel der amtlichen Verteidigung wird abgewiesen. 2. Die auf den 26., 27. und 29. Mai 2026 angesetzte Hauptverhandlung wird abgesagt. 3. Die Parteien werden mit separater Vorladung neu vorgeladen." Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 26. Mai 2026 zuge- stellt. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde datiert vom 28. Mai 2026 (Postaufgabe am 29. Mai 2026) – unter Kosten und Entschädigungs- folgen zu Lasten des Staates – die vollumfängliche Aufhebung der Verfü- gung vom 18. Mai 2026, die Gutheissung seines Gesuchs um Wechsel der

- 3 - amtlichen Verteidigung und die Einräumung einer Frist für einen Vorschlag eines neuen amtlichen Verteidigers. 3.2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom

8. Juni 2026 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers teilte mit Eingabe vom

8. Juni 2026 mit, unter Hinweis auf seine Eingabe an das Bezirksgericht Muri vom 18. Mai 2026 (Absätze 2 und 3) auf eine Stellungnahme zur Be- schwerde zu verzichten. Ergänzend beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 3.4. Der Präsident des Bezirksgerichts Muri teilte mit Eingabe vom 9. Juni 2026 mit, unter Hinweis auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme zur Beschwerde zu verzichten. 3.5. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts trat mit Verfügung vom 16. Juni 2026 auf das Gesuch des amtli- chen Verteidigers des Beschwerdeführers, es sei der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zu gewähren, nicht ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Wenngleich der Beschwerdeführer mit Beschwerde die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Muri vom

18. Mai 2026 beantragt, ist doch ohne Weiteres davon auszugehen, dass seine Beschwerde einzig gegen die darin verfügte Abweisung seines Ge- suchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung gerichtet ist. Die Abweisung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung wirkt sich (aus Sicht des Beschwerdeführers nachteilig) auf die weitere Ausge- staltung des amtlichen Verteidigungsverhältnisses aus. Dementsprechend ist die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Muri vom 18. Mai 2026 im angefochtenen Punkt als mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO) und der Beschwerdeführer als dadurch be- schwert (Art. 382 Abs. 1 StPO) zu betrachten. Auf die gültig erhobene Be- schwerde ist einzutreten.

- 4 - 2. 2.1. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf Wechsel der amtli- chen Verteidigung mit Eingabe vom 12. Mai 2026 damit, dass die Anklage einen ausserordentlich komplexen Wirtschaftssachverhalt mit anspruchs- vollen buchhalterischen Fragestellungen und internationalen Verflechtun- gen betreffe und in nicht unerheblichem Ausmass internationales Völker- recht, "Grundlagen der mehrstaatlichen Gepflogenheiten und Rechtsnor- men" sowie das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen mit entsprechenden Verordnungen tangiere. Eine effektive Verteidigung er- fordere zwingend vertiefte Spezialkenntnisse nicht nur im Wirtschaftsstraf- recht, sondern auch in den genannten Rechtsgebieten. Es habe sich in der bisherigen Zusammenarbeit gezeigt, dass sein amtlicher Verteidiger nicht über die für diesen Fall erforderliche Fachexpertise verfüge. Dies verun- mögliche eine wirksame Verteidigung und habe das für eine erfolgreiche Zusammenarbeit unerlässliche Vertrauensverhältnis unwiederbringlich zer- stört. Der amtliche Verteidiger äusserte sich zu diesem Gesuch mit Stellung- nahme vom 18. Mai 2026 dahingehend, dass er allfällig geltend gemachte Verletzungen seiner Sorgfalts- und Berufspflichten bestreite, ansonsten aber keine Einwände gegen den beantragten Wechsel habe. Aufgrund des vom Beschwerdeführer beschriebenen zerrütteten Vertrauensverhältnis- ses erscheine eine weitere ordnungsgemässe Verteidigung nicht sicherge- stellt. Im Hinblick auf die Vorbereitung der Hauptverhandlung wäre er da- rauf angewiesen, vom Beschwerdeführer mit weiterführenden Informatio- nen und auch Dokumenten bedient zu werden. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Muri wies das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung im Wesentlichen mit folgender Begründung ab:  Die Behauptung, dass die bisherige Zusammenarbeit gezeigt habe, dass der amtliche Verteidiger nicht über das erforderliche Fachwis- sen verfüge, sei nicht mit konkreten Vorkommnissen begründet und überzeuge in seiner pauschalen Art und Weise nicht.  Dass der Beschwerdeführer sein Gesuch erst wenige Tage vor der geplanten Hauptverhandlung eingereicht habe, zeige, dass es ihm

– aus verjährungsrechtlichen Überlegungen – nur um eine Ver- schiebung der Hauptverhandlung gehe, was rechtsmissbräuchlich sei.  Verweigere die beschuldigte Person – wie vorliegend – die Zusam- menarbeit mit der amtlichen Verteidigung aus unsachlichen Grün- den, führe dies nicht zu einem Wechsel der amtlichen Verteidigung.

- 5 - 2.3. Der Beschwerdeführer verwehrt sich mit Beschwerde gegen die Feststel- lung des Präsidenten des Bezirksgerichts Muri, dass er (der Beschwerde- führer) die fehlende Expertise des amtlichen Verteidigers nur pauschal be- hauptet habe, mit dem Hinweis, dass die fehlende Expertise nicht in einzel- nen Fehlern manifest geworden sei, sondern sich in einer grundlegenden Unfähigkeit gezeigt habe, die komplexen wirtschaftlichen Zusammenhänge des Falles zu durchdringen. Beispielhaft unterlegt er dies wie folgt:  Der amtliche Verteidiger habe für seine Verteidigung zentrale Un- terschiede zwischen den Rechnungslegungsstandards IFRS und Swiss GAAP FER nicht verstanden.  Die Anklage betreffe Transaktionen über eine komplexe internatio- nale Trust-Struktur, die der amtliche Verteidiger trotz mehrfacher Erklärungsversuche nicht habe verstehen können.  Bei der Befragung eines Wirtschaftsprüfers sei der amtliche Vertei- diger mangels eines technischen Verständnisses der geprüften Vorgänge nicht in der Lage gewesen, gezielte und kritische Fragen zu den "Testaten" zu formulieren. Die vom Präsidenten des Bezirksgerichts Muri festgestellte Rechtsmiss- bräuchlichkeit des Wechselgesuchs bezeichnet der Beschwerdeführer als haltlos. Es sei so gewesen, dass ihm erst bei der finalen Besprechung zur Vorbereitung der Hauptverhandlung das volle Ausmass der unzureichen- den Einarbeitung und des mangelnden Fachwissens des amtlichen Vertei- digers "vollumfänglich" bewusst geworden sei. Er beabsichtige keine Ver- zögerung, sondern die Gewährleistung seines verfassungsmässigen An- spruchs auf wirksame Verteidigung. Sein Gesuch als rechtsmissbräuchlich abzutun und zugleich die Hauptverhandlung zu verschieben, sei wider- sprüchlich und bestätige die Berechtigung seines Anliegens. Wenn selbst sein amtlicher Verteidiger bestätigt habe, dass das Vertrau- ensverhältnis derart gestört sei, dass eine sachgerechte Verteidigung nicht mehr möglich sei, liege ein schwerwiegender und objektivierter Grund für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung vor. Die Weigerung des Präsi- denten des Bezirksgerichts Muri, dem Rechnung zu tragen, sei nicht nach- vollziehbar. 2.4. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfah- rensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person (Art. 134 Abs. 2 StPO).

- 6 - Ein Begehren um Auswechslung der amtlichen Verteidigung ist zu bewilli- gen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Inte- ressen der beschuldigten Person durch die bisherige amtliche Verteidigung nicht mehr gewährleistet ist und auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde. Um ein erheb- lich gestörtes Vertrauensverhältnis oder eine aus anderen Gründen unwirk- same Verteidigung zu begründen, reicht das Empfinden der beschuldigten Person für sich allein nicht aus. Diese muss eine solche Störung vielmehr mit konkreten Hinweisen belegen und objektivieren (Urteil des Bundesge- richts 7B_146/2025 vom 23. Mai 2025 E. 3.3.1). 2.5. Die Ausführungen des Beschwerdeführers mit Beschwerde, wonach sich die fehlende Expertise seines amtlichen Verteidigers nicht in einzelnen Fehlern manifestiert habe, sondern in einer grundlegenden Unfähigkeit, komplexe wirtschaftliche Zusammenhänge zu durchdringen, was für ein richtiges Fallverständnis und damit für seine Verteidigung essentiell wäre, stellen blosse Wiederholungen der bereits im Wechselgesuch gemachten Ausführungen in leicht anderer Form dar. Hieran ändern auch die mit Be- schwerde angeführten Beispiele nichts, die sich anhand der Akten weder auf ihre Richtigkeit noch auf ihre Relevanz hin überprüfen lassen. Letztlich macht der Beschwerdeführer seinem amtlichen Verteidiger, wie wohl auch den Strafverfolgungsbehörden, den Vorwurf, den Fall nicht – wie er – in seiner Komplexität richtig verstanden zu haben und ihn gerade deshalb gar nicht richtig verstehen zu können. Er macht damit seine Sichtweise der Dinge zum Massstab einer richtigen Fallbeurteilung und damit auch zum Massstab für die Beurteilung der Leistung seines amtlichen Verteidigers. Dies ist in subjektiver Hinsicht zwar verständlich und das gute Recht des Beschwerdeführers als beschuldigte Person. Aus welchen objektiven Gründen auch der Präsident des Bezirksgerichts Muri die Verteidigungs- leistung des amtlichen Verteidigers nach diesem (subjektiven) Massstab hätte beurteilen müssen, vermag der Beschwerdeführer aber nicht ansatz- weise überzeugend darzulegen, weder in seinem Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung noch mit Beschwerde. Dass der Beschwerdeführer, der für sich in Anspruch nimmt, der Komple- xität seines Falles gewachsen und gestützt auf dieses Verständnis in der Lage zu sein, die Wirksamkeit seiner Verteidigung verlässlich beurteilen zu können, offenbar erst anlässlich der finalen Besprechung vor der Hauptver- handlung die Unzulänglichkeit seines bereits mit Verfügung der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 24. Februar 2025 (act. 1.9.1.1.1/5) eingesetzten amtlichen Verteidigers bemerkt haben will, wirkt zudem nicht überzeugend und deutet darauf hin, dass kein sachlicher Grund für den beantragten Wechsel der amtlichen Verteidigung vorliegt, sondern dass es nur um eine Verfahrensverzögerung geht.

- 7 - Schliesslich begründet, wie vom Präsidenten des Bezirksgerichts Muri fest- gestellt, auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner subjektiven Beurteilung der Leistungen seines amtlichen Verteidigers nicht mehr mit diesem zusammenarbeiten will, keinen objektiven Wechselgrund. Anders zu entscheiden hiesse, rein subjektive Gründe als objektiv für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung sprechende Gründe gelten zu lassen, was in Beachtung der in E. 2.4 dargelegten Rechtslage nicht zulässig sein kann. Sollte wegen der Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers eine optimale Verteidigung nicht möglich sein, hätte der Beschwerdeführer dies selbst zu verantworten. Gründe, die Verweigerungshaltung des Be- schwerdeführers vorliegend ausnahmsweise als objektiven Grund für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung gelten zu lassen, sind nicht ersichtlich. Auch ansonsten besteht keine begründete Veranlassung, im Rahmen die- ses Beschwerdeverfahrens auf die überzeugenden Ausführungen des Prä- sidenten des Bezirksgerichts Muri zurückzukommen. Die Beschwerde er- weist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit sei- ner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihm nicht auszurichten. Eine allfällige Entschädigung seines amtlichen Verteidigers für dieses Be- schwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 82.00, zusammen Fr. 1'082.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die

- 8 - Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 2. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard