Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Aus- stand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a–f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder wi- dersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsge- such einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren die Be- schwerdeinstanz, wenn die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind.
E. 1.2 Der Gesuchsteller beantragt mit Eingabe vom 26. Mai 2026 den Ausstand der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg im Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren (ST.2026.68). Das Ausstandsgesuch richtet sich somit gegen ein Mitglied eines erstinstanzlichen Gerichts und wurde noch vor der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Lenzburg vom 4. Juni 2026 gestellt. Für dessen Beurteilung ist gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit § 13 Abs. 1 EG StPO sowie § 9 f. und An- hang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kan- tons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) folglich die Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zuständig.
E. 2.1.1 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Ge- neralklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a–e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefan- genen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird.
- 4 - Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Um- stände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters be- gründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei ab- zustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorlie- gen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 140 I 326 E. 5.1; BGE 138 IV 142 E. 2.1; je mit Hinweisen).
E. 2.1.2 Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen begründen als solche nicht den Anschein der Voreingenommenheit. Materielle oder prozessuale Fehler stellen nur dann einen Ausstandsgrund dar, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Verletzung der Amtspflichten gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Pro- zessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3 und 138 IV 142 E. 2.3). Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen. Es ist namentlich nicht Zweck des Ausstandsverfahrens, es den Parteien zu erlauben, die Art der Verfahrensführung zu beanstanden und die ver- schiedenen namentlich von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischen- entscheide zur Diskussion zu stellen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteil des Bun- desgerichts 7B_189/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 2.2.1).
E. 2.1.3 Was die Behandlung von Beweisanträgen betrifft, ergibt sich auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV keine allge- meine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente. Die Abweisung eines Beweisantrags erweist sich namentlich als zulässig, falls die Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne Willkür in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung anneh- men darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhe- bungen nicht erschüttert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 und BGE 144 II 427 E. 3.1.3).
E. 2.2 Der Gesuchsteller erblickt den Ausstandsgrund zusammengefasst darin, dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg in ihrer Verfügung vom
20. Mai 2026 seinen Antrag auf Einholung eines Ergänzungsgutachtens mit einer Begründung abgewiesen habe, welche über eine zulässige antizi- pierte Beweiswürdigung hinausgehe. Er macht geltend, die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg habe verschiedene für die Hauptverhandlung
- 5 - bedeutsame Aspekte bereits abschliessend gewürdigt, ihm insbesondere einen Rückfall bei erster Gelegenheit sowie mangelndes Durchhaltevermö- gen attestiert und die Auswirkungen seiner Alkoholabstinenz eigenständig beurteilt. Damit habe sie den Eindruck erweckt, ihre Auffassung bereits ge- bildet zu haben und einer abweichenden Einschätzung nicht mehr offen gegenüberzustehen (Ausstandsgesuch, lit. B Ziff. I ff.).
E. 2.3.1 Die Einwände des Gesuchstellers erweisen sich als unbegründet. Die an- gefochtene Verfügung beschränkt sich ihrem Gehalt nach auf die Beurtei- lung der Frage, ob mit Blick auf das bereits vorliegende Gutachten vom
26. Juni 2025 und die seither aktenkundig gewordenen Entwicklungen An- lass besteht, ein Ergänzungsgutachten einzuholen. Die Präsidentin des Be- zirksgerichts Lenzburg stützte sich dabei nicht auf sachfremde Erwägun- gen oder eigene, von der Aktenlage losgelöste Annahmen, sondern aus- drücklich auf die vorhandenen Akten, namentlich auf das aktenkundige Gutachten sowie auf die Meldungen aus dem Massnahmenvollzug im G._____ betreffend den Vorfall vom 17. März 2026 und die nachfolgende Verlegung des Gesuchstellers ins B._____ im Rahmen einer Kriseninter- vention. Wenn sie gestützt darauf zum Schluss gelangte, die tatsächliche Situation des Gesuchstellers habe sich seit der ersten Begutachtung nicht wesentlich verändert und es lägen keine Entwicklungen vor, die nicht be- reits im Gutachten vorausgesehen worden seien, so stellt dies eine Begrün- dung der Abweisung des Beweisantrags im Sinne einer grundsätzlich zu- lässigen antizipierten Beweiswürdigung dar (vgl. E. 2.1.3 hiervor). Darin liegt keine unzulässige Vorfestlegung im Hinblick auf den Ausgang des Strafverfahrens. Andernfalls würde die der Verfahrensleitung gesetzlich zu- gewiesene Kompetenz, über Beweisanträge zu befinden, weitgehend un- terlaufen. Entsprechend ist es auch nicht Sinn und Zweck des Ausstands- verfahrens, einen Beweisentscheid einer inhaltlichen Überprüfung zu un- terziehen oder die fehlende selbständige Anfechtbarkeit eines solchen Ent- scheids über das Ausstandsverfahren zu umgehen. Dies gilt umso mehr, als nach Art. 331 Abs. 3 StPO abgelehnte Beweisanträge an der Hauptver- handlung und nach Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO im Rahmen eines allfälligen Berufungsverfahrens erneut gestellt werden können (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1B_338/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 5.7).
E. 2.3.2 Am vorstehend Dargelegten ändert nichts, dass die Präsidentin des Be- zirksgerichts Lenzburg zur Begründung ihres Entscheids auf den Vorfall vom 17. März 2026 Bezug nahm und ausführte, dieser zeige, dass der Ge- suchsteller "bei der ersten Möglichkeit" rückfällig geworden sei. Ebenso we- nig begründen ihre Hinweise auf ein bereits im Gutachten erwähntes man- gelndes Durchhaltevermögen oder ihre Einschätzung, die aktuelle Absti- nenz beruhe wesentlich auf den Bedingungen des Freiheitsentzugs,
- 6 - objektiv den Anschein einer unzulässigen Vorfestlegung. Wenn die betref- fenden Erwägungen aus Sicht des Gesuchstellers auch pointiert formuliert sein mögen, dienten sie erkennbar der Begründung, weshalb die geltend gemachten Umstände nach Auffassung der Präsidentin des Bezirksge- richts Lenzburg keine neue Begutachtung rechtfertigten. Sie stehen damit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Beweisantrag und stützen sich auf konkrete Aktenstücke sowie die Erkenntnisse des be- reits vorliegenden Gutachtens. Aus den beanstandeten Formulierungen lässt sich sodann nicht ableiten, die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenz- burg habe sich bereits auf den Ausgang des Strafverfahrens oder die An- ordnung einer stationären Massnahme festgelegt. Die Verfügung be- schränkt sich auf die Frage der Notwendigkeit eines Ergänzungsgutach- tens. Ob die Voraussetzungen einer stationären Massnahme erfüllt sind bzw. welche Sanktion gegebenenfalls anzuordnen sein würde, blieb dem Sachentscheid vorbehalten. Dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg im Rahmen ihres Beweisentscheids die bestehende Aktenlage würdigte und den Erkenntnissen des bereits vorliegenden Gutachtens vor- läufig folgte, lässt bei objektiver Betrachtung nicht auf eine fehlende Offen- heit gegenüber den an der Hauptverhandlung noch zu erhebenden Bewei- sen oder den dort vorzutragenden Argumenten schliessen.
E. 2.3.3 Soweit der Gesuchsteller geltend macht, einzelne tatsächliche Feststellun- gen oder Schlussfolgerungen der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenz- burg seien unzutreffend, betrifft dies die materielle Richtigkeit ihrer Verfü- gung. Solche Einwände vermögen selbst dann keinen Ausstandsgrund zu begründen, wenn sich die beanstandete Würdigung nachträglich als fehler- haft erweisen sollte. Von besonders krassen oder wiederholten Verfahrens- fehlern, die auf eine schwere Amtspflichtverletzung oder eine sich einseitig zum Nachteil des Gesuchstellers auswirkende Haltung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg schliessen liessen, kann vorliegend keine Rede sein. Bei objektiver Betrachtung bestehen somit keine Umstände, die ge- eignet wären, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Ein Aus- standsgrund nach Art. 56 lit. f StPO liegt nicht vor und das Ausstandsge- such ist abzuweisen.
E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Ge- suchstellers (Art. 59 Abs. 4 StPO). Es ist ihm keine Entschädigung auszu- richten.
- 7 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers vom 26. Mai 2026 betreffend die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 60.00, zusammen Fr. 860.00, werden dem Ge- suchsteller auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 2. Juli 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.202 (ST.2026.68; STA.2025.4284) Art. 285 Entscheid vom 2. Juli 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Gesuchsteller A._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Marc Schmid, […] Gegenstand Ausstandsgesuch gegen die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg in der Strafsache gegen A._____
- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte gegen A._____ (nachfol- gend: Gesuchsteller) ein Strafverfahren wegen verschiedener Delikte. Mit Anklageschrift vom 20. März 2026 erhob sie beim Bezirksgericht Lenzburg Anklage und beantragte, der Gesuchsteller sei zu einer unbedingten Frei- heitsstrafe von 20 Monaten, zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen à Fr. 30.00 sowie zu einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Zudem beantragte sie die Anord- nung einer stationären Suchtbehandlung. 1.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg lud den Gesuchsteller mit Vorladung vom 21. April 2026 zur Hauptverhandlung vom 4. Juni 2026 vor. 1.3. Mit Beweisantrag vom 11. Mai 2026 ersuchte der Gesuchsteller das Be- zirksgericht Lenzburg um Einholung eines Ergänzungsgutachtens zum fo- rensisch-psychiatrischen Gutachten vom 26. Juni 2025. 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg wies den Beweisantrag des Gesuchstellers vom 11. Mai 2026 mit Verfügung vom 20. Mai 2026 ab. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 26. Mai 2026 stellte der Gesuchsteller beim Bezirksge- richt Lenzburg ein Ausstandsgesuch gegen die Präsidentin des Bezirksge- richts Lenzburg. 3.2. Am 28. Mai 2026 leitete die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg das Ausstandsgesuch vom 26. Mai 2026 zuständigkeitshalber an die Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weiter und beantragte gleichzeitig dessen Abweisung. 3.3. Mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 4. Juni 2026 wurde der Ge- suchsteller teilweise schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe, ei- ner Geldstrafe sowie einer Busse verurteilt. Zudem wurde eine stationäre therapeutische Massnahme zur Suchtbehandlung angeordnet.
- 3 - 3.4. Mit Eingabe vom 8. Juni 2026 hielt der Gesuchsteller an seinem Aus- standsgesuch fest. 3.5. Mit Eingabe vom 9. Juni 2026 nahm die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau zum Ausstandsgesuch Stellung und beantragte dessen Abweisung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Aus- stand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a–f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder wi- dersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsge- such einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren die Be- schwerdeinstanz, wenn die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind. 1.2. Der Gesuchsteller beantragt mit Eingabe vom 26. Mai 2026 den Ausstand der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg im Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren (ST.2026.68). Das Ausstandsgesuch richtet sich somit gegen ein Mitglied eines erstinstanzlichen Gerichts und wurde noch vor der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Lenzburg vom 4. Juni 2026 gestellt. Für dessen Beurteilung ist gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit § 13 Abs. 1 EG StPO sowie § 9 f. und An- hang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kan- tons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) folglich die Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zuständig. 2. 2.1. 2.1.1. Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Ge- neralklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a–e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefan- genen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird.
- 4 - Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Um- stände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters be- gründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei ab- zustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorlie- gen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 140 I 326 E. 5.1; BGE 138 IV 142 E. 2.1; je mit Hinweisen). 2.1.2. Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen begründen als solche nicht den Anschein der Voreingenommenheit. Materielle oder prozessuale Fehler stellen nur dann einen Ausstandsgrund dar, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Verletzung der Amtspflichten gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Pro- zessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3 und 138 IV 142 E. 2.3). Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen. Es ist namentlich nicht Zweck des Ausstandsverfahrens, es den Parteien zu erlauben, die Art der Verfahrensführung zu beanstanden und die ver- schiedenen namentlich von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischen- entscheide zur Diskussion zu stellen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteil des Bun- desgerichts 7B_189/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 2.2.1). 2.1.3. Was die Behandlung von Beweisanträgen betrifft, ergibt sich auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV keine allge- meine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente. Die Abweisung eines Beweisantrags erweist sich namentlich als zulässig, falls die Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne Willkür in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung anneh- men darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhe- bungen nicht erschüttert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 und BGE 144 II 427 E. 3.1.3). 2.2. Der Gesuchsteller erblickt den Ausstandsgrund zusammengefasst darin, dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg in ihrer Verfügung vom
20. Mai 2026 seinen Antrag auf Einholung eines Ergänzungsgutachtens mit einer Begründung abgewiesen habe, welche über eine zulässige antizi- pierte Beweiswürdigung hinausgehe. Er macht geltend, die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg habe verschiedene für die Hauptverhandlung
- 5 - bedeutsame Aspekte bereits abschliessend gewürdigt, ihm insbesondere einen Rückfall bei erster Gelegenheit sowie mangelndes Durchhaltevermö- gen attestiert und die Auswirkungen seiner Alkoholabstinenz eigenständig beurteilt. Damit habe sie den Eindruck erweckt, ihre Auffassung bereits ge- bildet zu haben und einer abweichenden Einschätzung nicht mehr offen gegenüberzustehen (Ausstandsgesuch, lit. B Ziff. I ff.). 2.3. 2.3.1. Die Einwände des Gesuchstellers erweisen sich als unbegründet. Die an- gefochtene Verfügung beschränkt sich ihrem Gehalt nach auf die Beurtei- lung der Frage, ob mit Blick auf das bereits vorliegende Gutachten vom
26. Juni 2025 und die seither aktenkundig gewordenen Entwicklungen An- lass besteht, ein Ergänzungsgutachten einzuholen. Die Präsidentin des Be- zirksgerichts Lenzburg stützte sich dabei nicht auf sachfremde Erwägun- gen oder eigene, von der Aktenlage losgelöste Annahmen, sondern aus- drücklich auf die vorhandenen Akten, namentlich auf das aktenkundige Gutachten sowie auf die Meldungen aus dem Massnahmenvollzug im G._____ betreffend den Vorfall vom 17. März 2026 und die nachfolgende Verlegung des Gesuchstellers ins B._____ im Rahmen einer Kriseninter- vention. Wenn sie gestützt darauf zum Schluss gelangte, die tatsächliche Situation des Gesuchstellers habe sich seit der ersten Begutachtung nicht wesentlich verändert und es lägen keine Entwicklungen vor, die nicht be- reits im Gutachten vorausgesehen worden seien, so stellt dies eine Begrün- dung der Abweisung des Beweisantrags im Sinne einer grundsätzlich zu- lässigen antizipierten Beweiswürdigung dar (vgl. E. 2.1.3 hiervor). Darin liegt keine unzulässige Vorfestlegung im Hinblick auf den Ausgang des Strafverfahrens. Andernfalls würde die der Verfahrensleitung gesetzlich zu- gewiesene Kompetenz, über Beweisanträge zu befinden, weitgehend un- terlaufen. Entsprechend ist es auch nicht Sinn und Zweck des Ausstands- verfahrens, einen Beweisentscheid einer inhaltlichen Überprüfung zu un- terziehen oder die fehlende selbständige Anfechtbarkeit eines solchen Ent- scheids über das Ausstandsverfahren zu umgehen. Dies gilt umso mehr, als nach Art. 331 Abs. 3 StPO abgelehnte Beweisanträge an der Hauptver- handlung und nach Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO im Rahmen eines allfälligen Berufungsverfahrens erneut gestellt werden können (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1B_338/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 5.7). 2.3.2. Am vorstehend Dargelegten ändert nichts, dass die Präsidentin des Be- zirksgerichts Lenzburg zur Begründung ihres Entscheids auf den Vorfall vom 17. März 2026 Bezug nahm und ausführte, dieser zeige, dass der Ge- suchsteller "bei der ersten Möglichkeit" rückfällig geworden sei. Ebenso we- nig begründen ihre Hinweise auf ein bereits im Gutachten erwähntes man- gelndes Durchhaltevermögen oder ihre Einschätzung, die aktuelle Absti- nenz beruhe wesentlich auf den Bedingungen des Freiheitsentzugs,
- 6 - objektiv den Anschein einer unzulässigen Vorfestlegung. Wenn die betref- fenden Erwägungen aus Sicht des Gesuchstellers auch pointiert formuliert sein mögen, dienten sie erkennbar der Begründung, weshalb die geltend gemachten Umstände nach Auffassung der Präsidentin des Bezirksge- richts Lenzburg keine neue Begutachtung rechtfertigten. Sie stehen damit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Beweisantrag und stützen sich auf konkrete Aktenstücke sowie die Erkenntnisse des be- reits vorliegenden Gutachtens. Aus den beanstandeten Formulierungen lässt sich sodann nicht ableiten, die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenz- burg habe sich bereits auf den Ausgang des Strafverfahrens oder die An- ordnung einer stationären Massnahme festgelegt. Die Verfügung be- schränkt sich auf die Frage der Notwendigkeit eines Ergänzungsgutach- tens. Ob die Voraussetzungen einer stationären Massnahme erfüllt sind bzw. welche Sanktion gegebenenfalls anzuordnen sein würde, blieb dem Sachentscheid vorbehalten. Dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg im Rahmen ihres Beweisentscheids die bestehende Aktenlage würdigte und den Erkenntnissen des bereits vorliegenden Gutachtens vor- läufig folgte, lässt bei objektiver Betrachtung nicht auf eine fehlende Offen- heit gegenüber den an der Hauptverhandlung noch zu erhebenden Bewei- sen oder den dort vorzutragenden Argumenten schliessen. 2.3.3. Soweit der Gesuchsteller geltend macht, einzelne tatsächliche Feststellun- gen oder Schlussfolgerungen der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenz- burg seien unzutreffend, betrifft dies die materielle Richtigkeit ihrer Verfü- gung. Solche Einwände vermögen selbst dann keinen Ausstandsgrund zu begründen, wenn sich die beanstandete Würdigung nachträglich als fehler- haft erweisen sollte. Von besonders krassen oder wiederholten Verfahrens- fehlern, die auf eine schwere Amtspflichtverletzung oder eine sich einseitig zum Nachteil des Gesuchstellers auswirkende Haltung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg schliessen liessen, kann vorliegend keine Rede sein. Bei objektiver Betrachtung bestehen somit keine Umstände, die ge- eignet wären, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Ein Aus- standsgrund nach Art. 56 lit. f StPO liegt nicht vor und das Ausstandsge- such ist abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Ge- suchstellers (Art. 59 Abs. 4 StPO). Es ist ihm keine Entschädigung auszu- richten.
- 7 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers vom 26. Mai 2026 betreffend die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 60.00, zusammen Fr. 860.00, werden dem Ge- suchsteller auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 2. Juli 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch