Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nach- dem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzu- treten.
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft Baden führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei am 11. April 2026 in R._____ als Lenker des Personenwagens "BMW [...]" (AG xxx) von der Kantonspolizei angehalten und kontrolliert worden. Es bestehe der Verdacht, dass er die- ses Fahrzeug in nicht betriebssicherem Zustand geführt habe. Anlässlich einer durchgeführten Fahrzeugkontrolle hätten Funktionäre der Kantons- polizei und des Strassenverkehrsamtes verschiedene Mängel – eine mas- sive Leistungssteigerung und eine massive Steigerung des Drehmoments gegenüber der Typengenehmigung sowie Überschreitungen der Ab- gasemissions- und Lärmgrenzwerte – festgestellt. Aufgrund dieser Mängel bestehe der Verdacht, dass zumindest das Motorsteuergerät und die Ab- gasanlage manipuliert worden seien. Der Personenwagen entspreche da- her nicht den Vorschriften und befinde sich in einem nicht betriebssicheren Zustand. Zumindest das manipulierte Motorsteuergerät wie auch die Ab- gasanlage gefährdeten daher die öffentliche Ordnung, indem es sich um
- 4 - unrechtmässige Gegenstände handle, welche im Rechtssystem der Schweiz keinen Platz fänden. Es sei vorgesehen, die nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugteile auszubauen, anschliessend die Beschlag- nahme des Personenwagens aufzuheben und diesen dem Beschwerde- führer auszuhändigen.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte dagegen im Beschwerdeverfahren im We- sentlichen geltend, das mittels BMW-Diagnosetester ausgelesene Motor- steuergerät (DME) seines Fahrzeugs befinde sich gemäss dem Antrag der Polizei auf Zwangsmassnahmen vom 7. Mai 2026 in originalem Zustand. Im Widerspruch dazu habe die Polizei im selben Dokument festgehalten, dass von einer Manipulation des DME auszugehen sei. Die Polizei stütze ihren Verdacht einzig auf die Leistungsmessung vom 5. Mai 2026. Eine er- höhte Leistung sei jedoch für sich allein kein hinreichender Beleg für eine Softwaremanipulation am DME, zumal die Messung nachweislich während eines dokumentierten Fehlerzustands des Fahrzeugs stattgefunden habe und das herstellereigene Diagnosesystem keine Manipulation erkannt habe. Weder im Antrag der Polizei auf Zwangsmassnahmen noch im Be- schlagnahmebefehl werde konkret dargelegt, welche zusätzlichen beweis- relevanten Erkenntnisse durch einen physischen Ausbau des DME gewon- nen werden könnten, nachdem das Steuergerät bereits mittels des herstel- lereigenen Diagnosesystems ausgelesen worden sei und das Ergebnis "Originalzustand" gelautet habe. Die Begründungspflicht für Zwangsmass- nahmen (Art. 197 Abs. 1 StPO) verlange, dass die Behörde darlege, wes- halb die bisherige Beweissicherung nicht ausreiche. Eine solche Darlegung fehle. Eine 200-Zellen-Downpipe verändere die Abgaswerte und löse bei intakter Originalsoftware typischerweise einen Katalysator-Fehlercode aus, der die Motorkontrollleuchte (MIL) aktiviere. Bei einer manipulierten Electronic Control Unit (ECU) würde ein Tuner genau diesen Fehlercode unterdrücken, damit die Kontrollleuchte nicht leuchte und die Manipulation nicht auffalle. Die Tatsache, dass die MIL seit dem Einbau der Downpipe dauerhaft aktiv sei und der Fehler im Fehlerspeicher korrekt protokolliert werde, sei ein starkes technisches Indiz dafür, dass die werkseitige Dia- gnosesoftware unverändert aktiv sei und keine Softwaremanipulation am DME vorgenommen worden sei. Der physische Ausbau des DME mache das Fahrzeug komplett fahruntauglich. Zusätzlich bestehe das Risiko tech- nischer Beschädigungen am Kabelbaum und an den Steckerverbindungen. Beim vorgeworfenen Delikt nach Art. 93 SVG handle es sich nicht um eine schwere Gewalt- oder Vermögensstraftat. Die Schwere der angeordneten Massnahme stehe in keinem Verhältnis zur Schwere des Delikts. Zudem benötige er sein Fahrzeug beruflich. Die Voraussetzungen der Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) seien nicht gegeben. Ein Motorsteuergerät im originalen Werks- zustand sei kein unrechtmässiger Gegenstand i.S.v. Art. 69 StGB. Es habe
- 5 - weder zur Begehung einer Straftat gedient, noch sei es per se gefährlich. Das Diagnoseergebnis der Polizei belege, dass sich das DME im Original- zustand befinde. Es bestünden unter diesen Umständen erhebliche Zwei- fel, dass die Voraussetzungen einer Einziehung nach Art. 69 StGB erfüllt seien. Selbst bezüglich der Abgasanlage erscheine eine Einziehung unver- hältnismässig. Die verbauten 200-Zellen-Downpipes seien handelsübliche, frei im Handel erhältliche Teile und seien nicht per se gefährlich oder delik- tisch, sondern verfügten lediglich nicht über ein in der Schweiz gültiges Bei- blatt. Er sei bereit, die Downpipes durch die Originalteile zu ersetzen und den vorschriftsgemässen Zustand wiederherzustellen. Ein Rückbau durch ihn selbst sei eine mildere und ebenso wirksame Massnahme wie eine Ein- ziehung. Der bereits am 13. März 2026 gebuchte MFK-Termin für den
14. April 2026 (bestätigt am 16. März 2026) belege, dass er die Absicht gehabt habe, die Fahrzeugmodifikationen ordnungsgemäss prüfen und ge- gebenenfalls korrigieren zu lassen. Die Vor- und Endschalldämpfer hinge- gen seien vollständig original und in keiner Weise verändert worden. Ins- besondere sei kein Dämmmaterial mechanisch entfernt worden. Die ge- samte Verdachtsbegründung für die angebliche DME-Manipulation stütze sich einzig auf die Leistungsmessung vom 5. Mai 2026. Diese Messung sei jedoch nachweislich unter atypischen Bedingungen – drei Minuten nach dem Auftreten zweier Fehlermeldungen (reduzierte Antriebsleistung und ausgefallene Parkbremse) – durchgeführt worden und könne daher nicht als zuverlässige Grundlage dienen.
E. 2.3 Die Staatsanwaltschaft Baden führte dazu in ihrer Beschwerdeantwort aus, die Leistungsmessung beim Strassenverkehrsamt Luzern habe keine Leis- tungsreduktion gegenüber der Typengenehmigung feststellen können, sondern vielmehr eine massive Steigerung. Daher sei die Fehlermeldung betr. Antriebsleistung als nicht messrelevant zu betrachten. Die Fehlermel- dung der Bremse sei in Bezug auf die durchgeführte Leistungsmessung ebenfalls irrelevant. Daher laufe das Argument des Beschwerdeführers, die von ihm angeführten "schwerwiegenden Fahrzeugfehler" führten zu fehler- haften Leistungs- und Drehmomentmessungen, ins Leere. Das betreffende Fahrzeug sei zu laut, die Abgaswerte seien erhöht, die Motorkontrolllampe habe bereits bei der Polizeikontrolle (bzw. gemäss dem Beschwerdeführer seit dem Einbau der Downpipes) geleuchtet, das Fahrzeug "laufe" über- durchschnittlich gut und die Leistungs- sowie Drehmomentmessungen hät- ten massiv erhöhte Werte gezeigt. Der Beschwerdeführer mache keinen Defekt im Zeitpunkt der Kontrolle am 11. April 2026 geltend, weshalb von einer Manipulation des Fahrzeugs auszugehen sei. Aufgrund der Gesamt- umstände ergebe sich der hinreichende Verdacht, dass das Motorsteuer- gerät und die Abgasanlage zum Zeitpunkt der Kontrolle manipuliert worden seien. Das DME sei offensichtlich manipuliert, da die Motorkontrollleuchte aktiv sei und entsprechend voreingestellte Parameter nicht erfüllt seien. Dies sei bei der Lautstärke (+6 dB(A), was bei Wechselgasbewegungen
- 6 - einer Erhöhung der Lautstärke um ca. 2/3 entspreche), den Abgaswerten und den Leistungen des Fahrzeugs der Fall. Ausserdem habe die Polizei starken Abgasgeruch festgestellt, was abnormal sei und auf eine Manipu- lation des Motors bzw. der Abgasanlage hindeute. Dass das Analysetool keine Manipulation am DME habe feststellen können, sei nicht relevant. Da diese Parameter den gesetzlich vorgeschriebenen Voreinstellungen im DME nicht entsprächen und voneinander (mit Ausnahme der Leistungs- und Drehmomentsteigerung) unabhängige Auswirkungen auf die Fahrzeu- gemissionen bzw. das Fahrverhalten hätten, sei davon auszugehen, dass das DME nicht defekt, sondern manipuliert worden sei, um die in der Tu- ningszene gewünschten Effekte zu erzeugen. Da die unbekannte Softwa- remanipulation nicht rückgängig gemacht werden könne, bestehe keine mildere Möglichkeit, den rechtmässigen Zustand des Personenwagens wiederherzustellen, als das DME komplett auszubauen. Das Belassen des DME im Istzustand sei keine Option. Der Personenwagen schädige die Umwelt und die veränderten Fahreigenschaften gefährdeten die Sicherheit im Strassenverkehr. Die Beschlagnahme des DME sei daher verhältnis- mässig i.S.v. Art. 197 StPO. Das nicht den Vorschriften entsprechende DME gefährde die öffentliche Ordnung. Es sei daher einzuziehen und nach Abschluss des Strafverfahrens zu vernichten bzw. allenfalls zu Schulungs- zwecken aufzubewahren. Aufgrund der Sichtkontrolle mittels Endoskops bestehe weiter der begründete Verdacht, dass die Abgasanlage manipu- liert worden sei (u.a. Entfernung des Dämmmaterials) und nicht den Vor- schriften entspreche. Dieser Umstand ergebe sich zudem aus den erhöh- ten Abgasemissionen und der erhöhten Lautstärke. Um den Verdacht bzw. die genauen Manipulationen (Sachverhalt) belegen zu können, sei ein Aus- bau der Abgasanlage notwendig. Ausserdem sei dieses vorschriftswidrige Fahrzeugteil, welches die Umwelt und damit die öffentliche Ordnung ge- fährde, einzuziehen und nach Abschluss des Strafverfahrens zu vernich- ten. Ein Ausbau durch den Beschwerdeführer als mildere Massnahme sei abzulehnen, da die Sachverhaltsfeststellung nur durch die Polizei bei der Kontrolle der ausgebauten Abgasanlage durchgeführt werden könne. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass die Polizei unsachgemässe Be- obachtungen durchgeführt habe. Bei Wechselgasbewegungen durch den Fahrzeugführer überschreite der Personenwagen die erlaubte Lautstärke um 6 dB(A) und nicht nur um 2 dB(A). Erst durch die Kontrolle der ausge- bauten Abgasanlage könne die Polizei feststellen, was daran genau mani- puliert worden sei. Seine Behauptungen in Bezug auf die methodischen Mängel der Leistungsmessung begründe der Beschwerdeführer nicht. Selbst wenn die Leistungsmessung unter der EU-Norm ECE R85 hätte durchgeführt werden müssen, wäre gemäss dem Beschwerdeführer die Leistungsmessung nach DIN 70020 Korrekturstandard rund 3 % zu hoch. Somit wäre die gemessene Leistungssteigerung immer noch bei ca. 25 %, was immer noch massiv sei.
- 7 - Die auszubauenden Fahrzeugteile (DME und Abgasanlage) seien als Be- weismittel zu gebrauchen (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) und aufgrund ihres vorschriftswidrigen Zustands einzuziehen (lit. d), da sie die öffentliche Ord- nung gefährdeten (Art. 69 Abs. 1 StGB). Die Voraussetzungen zur Be- schlagnahme des Fahrzeugs und der darin verbauten, nicht den Vorschrif- ten entsprechenden Fahrzeugteile (DME und Abgasanlage) seien daher erfüllt.
E. 2.4 In seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2026 wiederholte der Beschwerde- führer im Wesentlichen seine in der Beschwerde vorgebrachten Argumen- te.
E. 3.1.1 Strafprozessuale Zwangsmassnahmen wie die Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO) dürfen gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vor- liegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangs- massnahme rechtfertigt (lit. d).
E. 3.1.2 Nach Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte ei- ner beschuldigten Person (oder einer Drittperson) beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a; Beweis- mittelbeschlagnahme) oder einzuziehen sind (lit. d; Einziehungsbeschlag- nahme). Weitere in der StPO geregelte Beschlagnahmearten sind die De- ckungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 StPO) und die Beschlagnahme im Hinblick auf eine Rückgabe an den Geschädigten (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsan- waltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Ge- genstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO).
E. 3.2.1 Für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wo- nach das inkriminierte Verhalten die fraglichen Tatbestandsmerkmale er- füllen könnte. Dabei muss sich der Tatverdacht aus konkreten Tatsachen ergeben, die eine vorläufige Subsumption unter einen bestimmten Tatbe- stand erlauben. Reine Mutmassungen, Gerüchte oder generelle Vermu-
- 8 - tungen können keinen hinreichenden Tatverdacht begründen. Zu klären ist mithin, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, die Strafverfolgungsbe- hörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertret- baren Gründen bejahen durften (Urteil des Bundesgerichts 1B_516/2011 vom 17. November 2011 E. 2.1; BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Bei der Prüfung des hinreichenden Tatverdachts zu Beginn und im Verlauf der Strafuntersuchung geht es andererseits nicht darum, eine erschöp- fende Abwägung aller belastender und entlastender Umstände oder etwa eine umfassende Bewertung der Glaubhaftigkeit der die beschuldigte Per- son belastenden Aussagen vorzunehmen. Es ist weder Sache der Straf- verfolgungsbehörden noch der Beschwerdeinstanz, dem Sachrichter vor- zugreifen. Der Grundsatz, wonach bezüglich des Tatverdachts keine ab- schliessenden Abwägungen vorgenommen werden können, gilt nicht nur für die Beweiswürdigung, sondern auch im Zusammenhang mit den zu be- rücksichtigenden Beweismitteln. Von den Untersuchungsbehörden kann in diesem Verfahrensstadium nicht verlangt werden, dass sie Beweismittel vorlegen, deren Qualität für eine Verurteilung ausreicht (SVEN ZIMMERLIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2026, N. 10 f. zu Art. 197 StPO). Gleiches gilt für materiellrechtliche Fragen. Die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts ist deshalb ebenfalls nur prima facie, unter dem Blickwinkel der blossen Wahrscheinlichkeit, zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 1B_706/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 4.2; ZIMMERLIN, a.a.O., N. 12 zu Art. 197 StPO).
E. 3.2.2.1 Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zu- stand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschä- digt werden (Art. 29 SVG). Der Führer hat sich zu vergewissern, dass Fahr- zeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind und das erforderli- che Zubehör, wie das Pannensignal, vorhanden ist (Art. 57 Abs. 1 VRV). Gemäss Art. 93 Abs. 1 SVG wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt, so dass die Gefahr eines Unfalls entsteht. Wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht, macht sich nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG strafbar.
E. 3.2.2.2 Was unter Betriebssicherheit zu verstehen ist, ergibt sich aus Art. 29 SVG. Der Zustand eines Fahrzeugs ist demnach betriebssicher und vorschrifts- gemäss, wenn die Beschaffenheit, die Ausrüstung und das erforderliche
- 9 - Zubehör des Fahrzeugs allen gesetzlichen und in den Ausführungsvor- schriften verankerten Anforderungen entsprechen und es so unterhalten ist, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mit- fahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Unter Beeinträchtigen sind all jene Tätigkeiten zu subsumieren, die dazu führen, dass sie das Fahrzeug in einen nicht be- triebssicheren Zustand versetzen oder einen solchen nicht beheben. Die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit wirkt sich dahingehend aus, dass das Fahrzeug nicht mehr sicher geführt werden kann und/oder dass es eine Gefahr für die anderen Strassenbenützer, die Fussgänger und/oder die Strasse selbst darstellt. Die Betriebssicherheit kann dadurch beeinträchtigt sein, dass sich das Fahrzeug nicht in einem vorschriftsgemässen Zustand befindet oder die Vorschriften im Zusammenhang mit der Ladung und des Schutzes bzw. des Unterhalts des Fahrzeugs (vgl. insbesondere Art. 57 – 59 VRV) verletzt sind. Zur Erfüllung des objektiven Tatbestands von Art. 93 Abs. 1 SVG muss durch die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit die Gefahr eines Unfalls geschaffen werden. Die Beeinträchtigung der Be- triebssicherheit muss mindestens eine erhöhte abstrakte Unfallgefahr be- wirken, die unmittelbar geeignet ist, eine konkrete Gefahr herbeizuführen. Dass es tatsächlich zu einem Unfall gekommen ist, ist nicht vorausgesetzt. Die Gefahr eines Unfalls i.S.v. Art. 93 Abs. 1 SVG wird insbesondere be- jaht, wenn die wichtigsten Bestandteile eines Fahrzeugs wie Räder, Brem- sen oder Lenkung beeinträchtigt sind. Erreicht die Beeinträchtigung der Be- triebssicherheit nicht ein solches Ausmass, dass eine genügend hohe Un- fallgefahr entsteht, so fällt eine Bestrafung nach Art. 93 Abs. 1 SVG ausser Betracht (CÉLINE SCHENK, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 3 ff. zu Art. 93 SVG). Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG stellt diejenigen Fälle unter Strafe, in welchen der Täter ein nicht den Vorschriften entsprechendes Fahrzeug führt. Damit diese Bestimmung zur Anwendung gelangt, setzt sie allgemein voraus, dass das Fahrzeug nicht den Vorschriften entspricht. Nach Art. 219 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeu- ge vom 19. Juni 1995 (VTS; SR 741.41) befindet sich ein Fahrzeug nicht in einem vorschriftsgemässen Zustand, wenn u.a. dauernd, zeitweilig oder für bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile fehlen oder den Vorschriften nicht entsprechen (lit. a), wenn dauernd oder zeitweilig untersagte Teile vorhan- den sind (lit. b) oder bewilligungspflichtige Teile ohne Bewilligung ange- bracht sind (lit. c). Folglich befindet sich ein Fahrzeug immer dann in einem vorschriftswidrigen Zustand, wenn es den massgebenden Bau- und Aus- rüstungsvorschriften nicht entspricht (BGE 115 IV 144 E. 2b; SCHENK, a.a.O., N. 20 zu Art. 93 SVG). Die Bestimmung bestraft jedoch nicht nur das Führen vorschriftswidriger Fahrzeuge i.S.v. Art. 219 VTS, sondern be- zieht sich darüber hinaus auf Art. 29 SVG, wonach Fahrzeuge nur in be- triebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen. Die beiden Voraussetzungen der Vorschriftsgemässheit und der Betriebssi-
- 10 - cherheit müssen kumulativ erfüllt sein. Nach der Rechtsprechung umfasst der Begriff des vorschriftsgemässen Zustands i.S.v. Art. 93 Abs. 2 SVG demnach auch jenen der Betriebssicherheit nach Art. 29 SVG (Urteil des Bundesgerichts 6B_1099/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.1; SCHENK, a.a.O., N. 21 zu Art. 93 SVG).
E. 3.2.3.1 Bei der Prüfung durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau vom
16. April 2026 wurde festgestellt, dass das Fahrzeug des Beschwerdefüh- rers diverse Mängel aufweist (vgl. Mängelrapport in Untersuchungsakten [UA] Do. 5). Der Beschwerdeführer räumte im Beschwerdeverfahren ein, dass er 200-Zellen-Downpipes im Fahrzeug verbaut habe, für welche kein in der Schweiz gültiges Beiblatt vorliege. Die in den Akten liegenden, mittels En- doskop erstellten Fotos der Technischen Fahrzeugprüfung zeigen, dass hinter dem perforierten Rohr des Endschalldämpfers teilweise kein Dämm- material vorhanden ist (UA Do. 5 Fotodokumentation S. 4 – 6). Die Behaup- tung des Beschwerdeführers, die Schalldämpfer seien im Originalzustand und unverändert, dürfte damit widerlegt sein. Das teilweise entfernte Dämmmaterial vermag die zu hohen Lärmemissionen von 101 dB(A) bei Wechselgasbewegungen bzw. 97 dB(A) anstatt der maximal zulässigen 95 dB(A) (vgl. Mängelrapport in UA Do. 5) plausibel zu erklären. In der Typengenehmigung für das Fahrzeug des Beschwerdeführers wur- den zudem eine Höchstleistung von 338 kW und ein maximales Drehmo- ment von 550 Nm festgelegt. Die Leistungsmessung durch das Strassen- verkehrsamt des Kantons Luzern ergab eine Leistung von 430,7 kW und ein Drehmoment von 805 Nm, was gegenüber der Typengenehmigung eine Steigerung der Leistung um 92,7 kW = 27,4 % und eine Steigerung des Drehmoments um 255 Nm = 46,3 % bedeutet (UA Do. 4, Antrag Zwangsmassnahmen S. 2 f.; UA Do. 5, Messprotokoll "Sweep Test" und Mängelrapport). Selbst wenn diese Leistungsmessung nicht nach dem Kor- rekturstandard DIN 70020, sondern – wie vom Beschwerdeführer im Be- schwerdeverfahren verlangt – nach der EU-Norm ECE R85 vorgenommen worden wäre, würde sich das Messergebnis nicht entscheidrelevant verän- dern: Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers sollen im vorliegen- den Fall die gemessenen Leistungswerte nach DIN 70020 rund 3 % höher sein als nach ECE R85 (Beschwerde S. 8; Stellungnahme vom 24. Juni 2026 S. 4 f.). Auch nach ECE R85 wäre die Leistung damit immer noch ca. 26 % höher als gemäss Typengenehmigung zulässig. Die vom Beschwer- deführer ins Feld geführte Fehlermeldung "Antriebsstrangüberprüfung – Antriebsleistung reduziert" der BMW (Schweiz) AG würde auf eine Leis- tungsreduktion gegenüber der Typengenehmigung hindeuten (Beschwer- de S. 6); im Widerspruch dazu steht indessen die gemessene erhebliche
- 11 - Leistungserhöhung. Die weitere Fehlermeldung "Bremsenüberprüfung – Parkbremse ausgefallen" erscheint für die Leistungsmessung irrelevant. Ursachen und Bedeutung dieser Fehlermeldungen werden im weiteren Verlauf der Untersuchung abzuklären sein. Bei der Leistungsmessung kön- nen im jetzigen Zeitpunkt jedenfalls keine Mängel erkannt werden, welche einer Bejahung des hinreichenden Tatverdachts entgegenstehen würden.
E. 3.2.3.2 Erfahrungsgemäss kann die massive Leistungssteigerung beim Beschleu- nigen auf der Strasse, insbesondere bei nasser Fahrbahn, schnell zu sehr gefährlichen Situationen führen. Zudem dürften die Fahrerassistenz- und Sicherheitssysteme nicht auf die erhöhten Werte ausgelegt sein, was wie- derum zu einer erheblichen und nicht zu unterschätzenden Beeinträchti- gung der Fahrstabilität führen kann. Aufgrund des Ergebnisses der Leis- tungsprüfung durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern befand sich das Fahrzeug des Beschwerdeführers in nicht betriebssicherem Zu- stand (massive Leistungssteigerung und massive Steigerung des Drehmo- ments gegenüber der Typengenehmigung). Demnach bewirkte die Beein- trächtigung der Betriebssicherheit mindestens eine erhöhte abstrakte Un- fallgefahr, die unmittelbar geeignet war, eine konkrete Gefahr herbeizufüh- ren. Aus seinen eingehenden Ausführungen in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 24. Juni 2026 ist zu schliessen, dass sich der Be- schwerdeführer mit den technischen Details des Autotunings sehr gut aus- kennt. Demnach besteht der hinreichende Verdacht, dass er vorsätzlich oder wenigstens fahrlässig den Tatbestand von Art. 93 Abs. 1 SVG erfüllt hat. Aufgrund der festgestellten Veränderungen an der Abgasanlage über- schreitet das Fahrzeug des Beschwerdeführers zudem die Abgasemissi- ons- und Lärmgrenzwerte. Der Beschwerdeführer hat somit am 11. April 2026 mutmasslich vorsätzlich oder zumindest fahrlässig ein nicht den Vor- schriften entsprechendes Fahrzeug geführt. Damit besteht der hinrei- chende Verdacht, dass er sich auch gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schul- dig gemacht hat.
E. 3.2.3.3 Aufgrund der obigen Ausführungen ist ein hinreichender Tatverdacht i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO betreffend Widerhandlungen des Beschwerde- führers gemäss Art. 93 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a SVG somit zu bejahen.
E. 3.3.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO können Gegenstände und Vermögens- werte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden.
- 12 - Mit der Beweismittelbeschlagnahme werden jene sachlichen Beweismittel provisorisch sichergestellt, die der Erforschung der materiellen Wahrheit als primärem Ziel des Strafprozesses dienen könnten. Die Beschlagnahme dient dazu, dass der Sachrichter anlässlich der Hauptverhandlung über die relevanten Beweismittel verfügen kann, welche die Strafverfolgungsbehör- den aufgefunden haben (STEFAN HEIMGARTNER, Strafprozessuale Be- schlagnahme, 2011, S. 73 f., 131 f.). Welche Gegenstände als Beweismittel in Frage kommen, bestimmt sich vorab nach dem materiellen Recht, ins- besondere nach den in Betracht fallenden Tatbeständen und ihren einzel- nen Merkmalen (FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 263 StPO). Jedoch ist zu bedenken, dass im Zeitpunkt der Untersuchung nicht mit Sicherheit feststeht, ob ein Beweismittel tauglich ist, in irgendwelcher Hinsicht einen Beitrag zur Beweisführung zu leisten. Deshalb genügt im Zeitpunkt der Untersuchung eine Wahrscheinlichkeit, dass ein Objekt zur Beweisführung gebraucht wird. Das fragliche Objekt muss demnach prima facie geeignet erscheinen, im weiteren Verlauf des Verfahrens als Beweis- mittel hinsichtlich der aufzuklärenden Tat zu dienen. Regelmässig handelt es sich um Objekte, die wahrscheinlich in einem direkten oder indirekten Zusammenhang mit der zu untersuchenden Tat stehen, aber auch um sol- che, die zur Erhellung der Tatumstände im weiteren Sinne dienen oder für die Strafzumessung relevante Informationen über persönliche Verhältnisse des Täters liefern können (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 74 f., 131 f.).
E. 3.3.2 Im vorliegenden Fall erscheinen die manipulierten Fahrzeugteile (DME und Abgasanlage) geeignet und erforderlich, um den Beweis für die Vorschrifts- widrigkeit und fehlende Betriebssicherheit des sichergestellten Fahrzeugs im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu sichern. Das öffentliche Interesse an der Untersuchung der in Frage stehenden Straftatbestände überwiegt das Interesse des Beschwerdeführers an der Herausgabe des Fahrzeugs bis zum Ausbau der vorschriftswidrigen Fahrzeugteile, da es
– jedenfalls nach heutiger Einschätzung – insbesondere mit Blick auf das Ausmass der erhöhten abstrakten Gefährdung der Sicherheit im Strassen- verkehr und den in Frage stehenden Vergehenstatbestand von Art. 93 Abs. 1 SVG nicht um einen Bagatellfall geht und das Fahrzeug gemäss Beschlagnahmebefehl dem Beschwerdeführer nach dem Ausbau der vor- schriftswidrigen Fahrzeugteile wieder ausgehändigt werden wird. Gemäss Art. 306 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO obliegt die Sachverhaltsfeststellung, insbesondere die Sicherstellung und Auswertung der Spuren und Beweise, der Polizei. Ein Ausbau der vorschriftswidrigen Fahrzeugteile und deren anschliessende Aushändigung an die Polizei durch den Beschwerdeführer als "mildere Massnahme" fällt daher ausser Betracht, zumal nicht gewähr- leistet wäre, dass die ausgebauten Teile unverändert der Polizei übergeben würden. Welche Manipulationen an der Abgasanlage vorgenommen wur- den, wird ebenfalls erst nach dem Ausbau der Abgasanlage festgestellt
- 13 - werden können. Die Verhältnismässigkeit i.e.S. ist daher ebenfalls zu be- jahen. Demzufolge ist die Beschlagnahme des Fahrzeugs gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO nicht zu beanstanden.
E. 3.4.1 Eine Beschlagnahme ist auch im Hinblick auf eine allfällige Einziehung durch den Strafrichter zulässig (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt die Einziehungsbeschlagnahme voraus, dass ein begründeter, konkreter Tatverdacht besteht, die Verhält- nismässigkeit gewahrt wird und die Einziehung durch den Strafrichter nicht bereits aus materiellrechtlichen Gründen als offensichtlich unzulässig er- scheint. Entsprechend ihrer Natur als provisorische (konservative) pro- zessuale Massnahme hat die Beschwerdeinstanz bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme – anders als der für die (definitive) Einzie- hung zuständige Sachrichter – nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschlies- send zu prüfen (BGE 139 IV 250 E. 2.1 m.w.H.). Für eine Einziehungsbeschlagnahme fallen insbesondere Gegenstände in Betracht, die mutmasslich der Sicherungseinziehung gemäss Art. 69 StGB unterliegen (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 81). Zu beschlagnahmen sind da- nach Gegenstände, die mutmasslich zur Begehung einer Straftat gedient haben oder dazu bestimmt waren, soweit sie eventuell die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Für eine Sicherungseinziehung nach Art. 69 StGB wird ein unmittelbarer Konnex zwischen dem Gegenstand und der Erfüllung des Tatbestands verlangt, d.h. der Gegenstand musste Mittel, Objekt oder Produkt der tatbestands- mässigen Handlung bilden. Ob ein Objekt voraussichtlich der Einziehung unterliegt, hängt somit im Wesentlichen von der Erheblichkeit des mut- masslichen Zusammenhangs zwischen Objekt und Tat ab. Die Sicherungs- einziehungsbeschlagnahme setzt demnach voraus, dass der betreffende Gegenstand eventuell in einem genügenden Zusammenhang mit einem Delikt steht (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 133 f.). Weiter muss von jenem Ge- genstand möglicherweise eine konkrete Gefahr für die Sicherheit von Men- schen, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit ausgehen. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Gegenstand von seiner Beschaffenheit her eine Gefahr für diese Rechtsgüter beinhaltet oder nur unrechtmässig eingesetzt werden kann; es genügt, dass die Gefahr für die betreffenden Rechtsgüter dann besteht, wenn der Gegenstand sich in den Händen des Besitzers be- findet. Grundsätzlich unerheblich ist, dass künftige Taten durch die be- schuldigte Person auch mittels eines anderen, leicht beschaffbaren Gegen- stands gleicher oder ähnlicher Art begangen werden könnten (HEIMGART- NER, a.a.O., S. 140 f.).
- 14 -
E. 3.4.2 Wie in E. 3.2.3 dargelegt, besteht der hinreichende Verdacht, dass der Be- schwerdeführer am 11. April 2026 ein nicht den Vorschriften entsprechen- des Fahrzeug gelenkt hat. Bei den auszubauenden Fahrzeugteilen (DME und Abgasanlage) handelt es sich um die Gegenstände, die mutmasslich zur Erfüllung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftatbestände (Art. 93 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a SVG) geführt haben. Weiter ist zu befürch- ten, dass bei einer Entlassung des Fahrzeugs aus der Beschlagnahme die mutmasslich vorschriftswidrigen Fahrzeugteile zumindest einstweilen im Fahrzeug verbleiben würden, wodurch weiterhin eine Gefahr für die Sicher- heit anderer Verkehrsteilnehmer und die öffentliche Ordnung bestehen würde. Die vorschriftswidrigen Fahrzeugteile unterliegen daher mutmass- lich der Sicherungseinziehung gemäss Art. 69 StGB. Der definitive Ent- scheid darüber obliegt, wie bereits erwähnt, dem Sachgericht. Die Beschlagnahme des Fahrzeugs des Beschwerdeführers ist geeignet und erforderlich, um die Einziehung der vorschriftswidrigen Fahrzeugteile gemäss Art. 69 StGB sicherzustellen. Das öffentliche Interesse an der Si- cherstellung der Einziehung überwiegt sodann das private Interesse des Beschwerdeführers an der Herausgabe des Fahrzeugs vor dem Ausbau der vorschriftswidrigen Fahrzeugteile, zumal es vorliegend nicht um einen Bagatellfall geht (vgl. E. 3.3.2 hievor). Ausserdem kann die unbekannte Softwaremanipulation voraussichtlich nicht rückgängig gemacht werden (Beschwerdeantwort S. 3), weshalb der rechtmässige Zustand des Fahr- zeugs mutmasslich nur durch den Ausbau des DME wiederhergestellt wer- den kann. Gleiches gilt für die Abgasanlage. Die Verhältnismässigkeit i.e.S. ist daher zu bejahen. Demnach ist die Beschlagnahme des Fahrzeugs gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO ebenfalls nicht zu beanstanden.
E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Be- schlagnahme des sichergestellten Fahrzeugs des Beschwerdeführers ge- mäss Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO erfüllt sind. Im Beschlagnahmebefehl wurde festgehalten, dass nach dem Ausbau der vor- schriftswidrigen Fahrzeugteile (DME und Abgasanlage) die Beschlagnah- me aufgehoben und das Fahrzeug dem Beschwerdeführer ausgehändigt wird. Einschränkungen nach Art. 264 Abs. 1 StPO liegen nicht vor und wur- den vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Mildere Massnah- men, mit denen die Zwecke der Beschlagnahme erreicht werden könnten, sind nicht ersichtlich. Die Bedeutung der dem Beschwerdeführer vorgewor- fenen Straftaten rechtfertigt schliesslich die Beschlagnahme. Die Be- schwerde gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. Mai 2026 ist deshalb abzuweisen.
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E. 5 Der Beschwerdeführer beantragte, seiner Beschwerde sei die aufschie- bende Wirkung zu erteilen. Mit dem vorliegenden Entscheid ist dieses Ge- such gegenstandslos geworden.
E. 6 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 60.00, zusammen Fr. 1'060.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
- 16 - Aarau, 18. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.197 (STA.2026.3189) Art. 375 Entscheid vom 18. September 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Anfechtungs- Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. Mai 2026 gegenstand im Strafverfahren gegen A._____
- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. A._____ wurde am 11. April 2026, 16:37 Uhr, als Lenker des Personenwa- gens "BMW [...]" (AG xxx) an der Q-Strasse in R._____ von einer Patrouille der Kantonspolizei Aargau angehalten. Bei der Kontrolle wurden am er- wähnten Fahrzeug diverse Mängel festgestellt und das Fahrzeug zwecks weiterer Abklärungen auf dem Stützpunkt der Mobilen Polizei in Schafis- heim polizeilich sichergestellt. 1.2. Am 16. April 2026 wurde das sichergestellte Fahrzeug durch das Strassen- verkehrsamt des Kantons Aargau einer technischen Prüfung unterzogen und am 5. Mai 2026 wurde beim Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern eine Leistungsmessung vorgenommen. 2. Die Staatsanwaltschaft Baden verfügte am 7. Mai 2026 die Beschlag- nahme des Personenwagens "BMW [...]" (AG xxx). 3. 3.1. Gegen den ihm am 19. Mai 2026 zugestellten Beschlagnahmebefehl erhob A._____ am 22. Mai 2026 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Rechtsbe- gehren: " 1. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 388 StPO zu erteilen. Es sei der Beschwerdegegnerin zu untersagen, bis zum rechts- kräftigen Entscheid über die vorliegende Beschwerde den physischen Ausbau des Motorsteuergeräts (DME) oder von Teilen der Abgasanlage vorzunehmen. 2. Der Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. Mai 2026 sei aufzuheben, soweit er den physischen Ausbau und die Beschlag- nahme des Motorsteuergeräts (DME) anordnet. 3. Der Beschlagnahmebefehl sei aufzuheben, soweit er sich auf den Einzie- hungsgrund nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 69 StGB stützt. 4. Eventualiter: Der Beschlagnahmebefehl sei aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung und Neubeurteilung an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen.
- 3 - 5. Das Fahrzeug sei dem Beschwerdeführer gegebenenfalls unter Auflagen zur Wiederherstellung des vorschriftsgemässen Zustands herauszugeben. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden ersuchte mit Beschwerdeantwort vom
8. Juni 2026 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 24. Juni 2026 zur Beschwer- deantwort Stellung und hielt an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nach- dem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzu- treten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei am 11. April 2026 in R._____ als Lenker des Personenwagens "BMW [...]" (AG xxx) von der Kantonspolizei angehalten und kontrolliert worden. Es bestehe der Verdacht, dass er die- ses Fahrzeug in nicht betriebssicherem Zustand geführt habe. Anlässlich einer durchgeführten Fahrzeugkontrolle hätten Funktionäre der Kantons- polizei und des Strassenverkehrsamtes verschiedene Mängel – eine mas- sive Leistungssteigerung und eine massive Steigerung des Drehmoments gegenüber der Typengenehmigung sowie Überschreitungen der Ab- gasemissions- und Lärmgrenzwerte – festgestellt. Aufgrund dieser Mängel bestehe der Verdacht, dass zumindest das Motorsteuergerät und die Ab- gasanlage manipuliert worden seien. Der Personenwagen entspreche da- her nicht den Vorschriften und befinde sich in einem nicht betriebssicheren Zustand. Zumindest das manipulierte Motorsteuergerät wie auch die Ab- gasanlage gefährdeten daher die öffentliche Ordnung, indem es sich um
- 4 - unrechtmässige Gegenstände handle, welche im Rechtssystem der Schweiz keinen Platz fänden. Es sei vorgesehen, die nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugteile auszubauen, anschliessend die Beschlag- nahme des Personenwagens aufzuheben und diesen dem Beschwerde- führer auszuhändigen. 2.2. Der Beschwerdeführer machte dagegen im Beschwerdeverfahren im We- sentlichen geltend, das mittels BMW-Diagnosetester ausgelesene Motor- steuergerät (DME) seines Fahrzeugs befinde sich gemäss dem Antrag der Polizei auf Zwangsmassnahmen vom 7. Mai 2026 in originalem Zustand. Im Widerspruch dazu habe die Polizei im selben Dokument festgehalten, dass von einer Manipulation des DME auszugehen sei. Die Polizei stütze ihren Verdacht einzig auf die Leistungsmessung vom 5. Mai 2026. Eine er- höhte Leistung sei jedoch für sich allein kein hinreichender Beleg für eine Softwaremanipulation am DME, zumal die Messung nachweislich während eines dokumentierten Fehlerzustands des Fahrzeugs stattgefunden habe und das herstellereigene Diagnosesystem keine Manipulation erkannt habe. Weder im Antrag der Polizei auf Zwangsmassnahmen noch im Be- schlagnahmebefehl werde konkret dargelegt, welche zusätzlichen beweis- relevanten Erkenntnisse durch einen physischen Ausbau des DME gewon- nen werden könnten, nachdem das Steuergerät bereits mittels des herstel- lereigenen Diagnosesystems ausgelesen worden sei und das Ergebnis "Originalzustand" gelautet habe. Die Begründungspflicht für Zwangsmass- nahmen (Art. 197 Abs. 1 StPO) verlange, dass die Behörde darlege, wes- halb die bisherige Beweissicherung nicht ausreiche. Eine solche Darlegung fehle. Eine 200-Zellen-Downpipe verändere die Abgaswerte und löse bei intakter Originalsoftware typischerweise einen Katalysator-Fehlercode aus, der die Motorkontrollleuchte (MIL) aktiviere. Bei einer manipulierten Electronic Control Unit (ECU) würde ein Tuner genau diesen Fehlercode unterdrücken, damit die Kontrollleuchte nicht leuchte und die Manipulation nicht auffalle. Die Tatsache, dass die MIL seit dem Einbau der Downpipe dauerhaft aktiv sei und der Fehler im Fehlerspeicher korrekt protokolliert werde, sei ein starkes technisches Indiz dafür, dass die werkseitige Dia- gnosesoftware unverändert aktiv sei und keine Softwaremanipulation am DME vorgenommen worden sei. Der physische Ausbau des DME mache das Fahrzeug komplett fahruntauglich. Zusätzlich bestehe das Risiko tech- nischer Beschädigungen am Kabelbaum und an den Steckerverbindungen. Beim vorgeworfenen Delikt nach Art. 93 SVG handle es sich nicht um eine schwere Gewalt- oder Vermögensstraftat. Die Schwere der angeordneten Massnahme stehe in keinem Verhältnis zur Schwere des Delikts. Zudem benötige er sein Fahrzeug beruflich. Die Voraussetzungen der Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) seien nicht gegeben. Ein Motorsteuergerät im originalen Werks- zustand sei kein unrechtmässiger Gegenstand i.S.v. Art. 69 StGB. Es habe
- 5 - weder zur Begehung einer Straftat gedient, noch sei es per se gefährlich. Das Diagnoseergebnis der Polizei belege, dass sich das DME im Original- zustand befinde. Es bestünden unter diesen Umständen erhebliche Zwei- fel, dass die Voraussetzungen einer Einziehung nach Art. 69 StGB erfüllt seien. Selbst bezüglich der Abgasanlage erscheine eine Einziehung unver- hältnismässig. Die verbauten 200-Zellen-Downpipes seien handelsübliche, frei im Handel erhältliche Teile und seien nicht per se gefährlich oder delik- tisch, sondern verfügten lediglich nicht über ein in der Schweiz gültiges Bei- blatt. Er sei bereit, die Downpipes durch die Originalteile zu ersetzen und den vorschriftsgemässen Zustand wiederherzustellen. Ein Rückbau durch ihn selbst sei eine mildere und ebenso wirksame Massnahme wie eine Ein- ziehung. Der bereits am 13. März 2026 gebuchte MFK-Termin für den
14. April 2026 (bestätigt am 16. März 2026) belege, dass er die Absicht gehabt habe, die Fahrzeugmodifikationen ordnungsgemäss prüfen und ge- gebenenfalls korrigieren zu lassen. Die Vor- und Endschalldämpfer hinge- gen seien vollständig original und in keiner Weise verändert worden. Ins- besondere sei kein Dämmmaterial mechanisch entfernt worden. Die ge- samte Verdachtsbegründung für die angebliche DME-Manipulation stütze sich einzig auf die Leistungsmessung vom 5. Mai 2026. Diese Messung sei jedoch nachweislich unter atypischen Bedingungen – drei Minuten nach dem Auftreten zweier Fehlermeldungen (reduzierte Antriebsleistung und ausgefallene Parkbremse) – durchgeführt worden und könne daher nicht als zuverlässige Grundlage dienen. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Baden führte dazu in ihrer Beschwerdeantwort aus, die Leistungsmessung beim Strassenverkehrsamt Luzern habe keine Leis- tungsreduktion gegenüber der Typengenehmigung feststellen können, sondern vielmehr eine massive Steigerung. Daher sei die Fehlermeldung betr. Antriebsleistung als nicht messrelevant zu betrachten. Die Fehlermel- dung der Bremse sei in Bezug auf die durchgeführte Leistungsmessung ebenfalls irrelevant. Daher laufe das Argument des Beschwerdeführers, die von ihm angeführten "schwerwiegenden Fahrzeugfehler" führten zu fehler- haften Leistungs- und Drehmomentmessungen, ins Leere. Das betreffende Fahrzeug sei zu laut, die Abgaswerte seien erhöht, die Motorkontrolllampe habe bereits bei der Polizeikontrolle (bzw. gemäss dem Beschwerdeführer seit dem Einbau der Downpipes) geleuchtet, das Fahrzeug "laufe" über- durchschnittlich gut und die Leistungs- sowie Drehmomentmessungen hät- ten massiv erhöhte Werte gezeigt. Der Beschwerdeführer mache keinen Defekt im Zeitpunkt der Kontrolle am 11. April 2026 geltend, weshalb von einer Manipulation des Fahrzeugs auszugehen sei. Aufgrund der Gesamt- umstände ergebe sich der hinreichende Verdacht, dass das Motorsteuer- gerät und die Abgasanlage zum Zeitpunkt der Kontrolle manipuliert worden seien. Das DME sei offensichtlich manipuliert, da die Motorkontrollleuchte aktiv sei und entsprechend voreingestellte Parameter nicht erfüllt seien. Dies sei bei der Lautstärke (+6 dB(A), was bei Wechselgasbewegungen
- 6 - einer Erhöhung der Lautstärke um ca. 2/3 entspreche), den Abgaswerten und den Leistungen des Fahrzeugs der Fall. Ausserdem habe die Polizei starken Abgasgeruch festgestellt, was abnormal sei und auf eine Manipu- lation des Motors bzw. der Abgasanlage hindeute. Dass das Analysetool keine Manipulation am DME habe feststellen können, sei nicht relevant. Da diese Parameter den gesetzlich vorgeschriebenen Voreinstellungen im DME nicht entsprächen und voneinander (mit Ausnahme der Leistungs- und Drehmomentsteigerung) unabhängige Auswirkungen auf die Fahrzeu- gemissionen bzw. das Fahrverhalten hätten, sei davon auszugehen, dass das DME nicht defekt, sondern manipuliert worden sei, um die in der Tu- ningszene gewünschten Effekte zu erzeugen. Da die unbekannte Softwa- remanipulation nicht rückgängig gemacht werden könne, bestehe keine mildere Möglichkeit, den rechtmässigen Zustand des Personenwagens wiederherzustellen, als das DME komplett auszubauen. Das Belassen des DME im Istzustand sei keine Option. Der Personenwagen schädige die Umwelt und die veränderten Fahreigenschaften gefährdeten die Sicherheit im Strassenverkehr. Die Beschlagnahme des DME sei daher verhältnis- mässig i.S.v. Art. 197 StPO. Das nicht den Vorschriften entsprechende DME gefährde die öffentliche Ordnung. Es sei daher einzuziehen und nach Abschluss des Strafverfahrens zu vernichten bzw. allenfalls zu Schulungs- zwecken aufzubewahren. Aufgrund der Sichtkontrolle mittels Endoskops bestehe weiter der begründete Verdacht, dass die Abgasanlage manipu- liert worden sei (u.a. Entfernung des Dämmmaterials) und nicht den Vor- schriften entspreche. Dieser Umstand ergebe sich zudem aus den erhöh- ten Abgasemissionen und der erhöhten Lautstärke. Um den Verdacht bzw. die genauen Manipulationen (Sachverhalt) belegen zu können, sei ein Aus- bau der Abgasanlage notwendig. Ausserdem sei dieses vorschriftswidrige Fahrzeugteil, welches die Umwelt und damit die öffentliche Ordnung ge- fährde, einzuziehen und nach Abschluss des Strafverfahrens zu vernich- ten. Ein Ausbau durch den Beschwerdeführer als mildere Massnahme sei abzulehnen, da die Sachverhaltsfeststellung nur durch die Polizei bei der Kontrolle der ausgebauten Abgasanlage durchgeführt werden könne. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass die Polizei unsachgemässe Be- obachtungen durchgeführt habe. Bei Wechselgasbewegungen durch den Fahrzeugführer überschreite der Personenwagen die erlaubte Lautstärke um 6 dB(A) und nicht nur um 2 dB(A). Erst durch die Kontrolle der ausge- bauten Abgasanlage könne die Polizei feststellen, was daran genau mani- puliert worden sei. Seine Behauptungen in Bezug auf die methodischen Mängel der Leistungsmessung begründe der Beschwerdeführer nicht. Selbst wenn die Leistungsmessung unter der EU-Norm ECE R85 hätte durchgeführt werden müssen, wäre gemäss dem Beschwerdeführer die Leistungsmessung nach DIN 70020 Korrekturstandard rund 3 % zu hoch. Somit wäre die gemessene Leistungssteigerung immer noch bei ca. 25 %, was immer noch massiv sei.
- 7 - Die auszubauenden Fahrzeugteile (DME und Abgasanlage) seien als Be- weismittel zu gebrauchen (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) und aufgrund ihres vorschriftswidrigen Zustands einzuziehen (lit. d), da sie die öffentliche Ord- nung gefährdeten (Art. 69 Abs. 1 StGB). Die Voraussetzungen zur Be- schlagnahme des Fahrzeugs und der darin verbauten, nicht den Vorschrif- ten entsprechenden Fahrzeugteile (DME und Abgasanlage) seien daher erfüllt. 2.4. In seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2026 wiederholte der Beschwerde- führer im Wesentlichen seine in der Beschwerde vorgebrachten Argumen- te. 3. 3.1. 3.1.1. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen wie die Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO) dürfen gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vor- liegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangs- massnahme rechtfertigt (lit. d). 3.1.2. Nach Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte ei- ner beschuldigten Person (oder einer Drittperson) beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a; Beweis- mittelbeschlagnahme) oder einzuziehen sind (lit. d; Einziehungsbeschlag- nahme). Weitere in der StPO geregelte Beschlagnahmearten sind die De- ckungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 StPO) und die Beschlagnahme im Hinblick auf eine Rückgabe an den Geschädigten (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsan- waltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Ge- genstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). 3.2. 3.2.1. Für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wo- nach das inkriminierte Verhalten die fraglichen Tatbestandsmerkmale er- füllen könnte. Dabei muss sich der Tatverdacht aus konkreten Tatsachen ergeben, die eine vorläufige Subsumption unter einen bestimmten Tatbe- stand erlauben. Reine Mutmassungen, Gerüchte oder generelle Vermu-
- 8 - tungen können keinen hinreichenden Tatverdacht begründen. Zu klären ist mithin, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, die Strafverfolgungsbe- hörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertret- baren Gründen bejahen durften (Urteil des Bundesgerichts 1B_516/2011 vom 17. November 2011 E. 2.1; BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Bei der Prüfung des hinreichenden Tatverdachts zu Beginn und im Verlauf der Strafuntersuchung geht es andererseits nicht darum, eine erschöp- fende Abwägung aller belastender und entlastender Umstände oder etwa eine umfassende Bewertung der Glaubhaftigkeit der die beschuldigte Per- son belastenden Aussagen vorzunehmen. Es ist weder Sache der Straf- verfolgungsbehörden noch der Beschwerdeinstanz, dem Sachrichter vor- zugreifen. Der Grundsatz, wonach bezüglich des Tatverdachts keine ab- schliessenden Abwägungen vorgenommen werden können, gilt nicht nur für die Beweiswürdigung, sondern auch im Zusammenhang mit den zu be- rücksichtigenden Beweismitteln. Von den Untersuchungsbehörden kann in diesem Verfahrensstadium nicht verlangt werden, dass sie Beweismittel vorlegen, deren Qualität für eine Verurteilung ausreicht (SVEN ZIMMERLIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2026, N. 10 f. zu Art. 197 StPO). Gleiches gilt für materiellrechtliche Fragen. Die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts ist deshalb ebenfalls nur prima facie, unter dem Blickwinkel der blossen Wahrscheinlichkeit, zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 1B_706/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 4.2; ZIMMERLIN, a.a.O., N. 12 zu Art. 197 StPO). 3.2.2. 3.2.2.1. Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zu- stand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschä- digt werden (Art. 29 SVG). Der Führer hat sich zu vergewissern, dass Fahr- zeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind und das erforderli- che Zubehör, wie das Pannensignal, vorhanden ist (Art. 57 Abs. 1 VRV). Gemäss Art. 93 Abs. 1 SVG wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt, so dass die Gefahr eines Unfalls entsteht. Wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht, macht sich nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG strafbar. 3.2.2.2. Was unter Betriebssicherheit zu verstehen ist, ergibt sich aus Art. 29 SVG. Der Zustand eines Fahrzeugs ist demnach betriebssicher und vorschrifts- gemäss, wenn die Beschaffenheit, die Ausrüstung und das erforderliche
- 9 - Zubehör des Fahrzeugs allen gesetzlichen und in den Ausführungsvor- schriften verankerten Anforderungen entsprechen und es so unterhalten ist, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mit- fahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Unter Beeinträchtigen sind all jene Tätigkeiten zu subsumieren, die dazu führen, dass sie das Fahrzeug in einen nicht be- triebssicheren Zustand versetzen oder einen solchen nicht beheben. Die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit wirkt sich dahingehend aus, dass das Fahrzeug nicht mehr sicher geführt werden kann und/oder dass es eine Gefahr für die anderen Strassenbenützer, die Fussgänger und/oder die Strasse selbst darstellt. Die Betriebssicherheit kann dadurch beeinträchtigt sein, dass sich das Fahrzeug nicht in einem vorschriftsgemässen Zustand befindet oder die Vorschriften im Zusammenhang mit der Ladung und des Schutzes bzw. des Unterhalts des Fahrzeugs (vgl. insbesondere Art. 57 – 59 VRV) verletzt sind. Zur Erfüllung des objektiven Tatbestands von Art. 93 Abs. 1 SVG muss durch die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit die Gefahr eines Unfalls geschaffen werden. Die Beeinträchtigung der Be- triebssicherheit muss mindestens eine erhöhte abstrakte Unfallgefahr be- wirken, die unmittelbar geeignet ist, eine konkrete Gefahr herbeizuführen. Dass es tatsächlich zu einem Unfall gekommen ist, ist nicht vorausgesetzt. Die Gefahr eines Unfalls i.S.v. Art. 93 Abs. 1 SVG wird insbesondere be- jaht, wenn die wichtigsten Bestandteile eines Fahrzeugs wie Räder, Brem- sen oder Lenkung beeinträchtigt sind. Erreicht die Beeinträchtigung der Be- triebssicherheit nicht ein solches Ausmass, dass eine genügend hohe Un- fallgefahr entsteht, so fällt eine Bestrafung nach Art. 93 Abs. 1 SVG ausser Betracht (CÉLINE SCHENK, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 3 ff. zu Art. 93 SVG). Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG stellt diejenigen Fälle unter Strafe, in welchen der Täter ein nicht den Vorschriften entsprechendes Fahrzeug führt. Damit diese Bestimmung zur Anwendung gelangt, setzt sie allgemein voraus, dass das Fahrzeug nicht den Vorschriften entspricht. Nach Art. 219 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeu- ge vom 19. Juni 1995 (VTS; SR 741.41) befindet sich ein Fahrzeug nicht in einem vorschriftsgemässen Zustand, wenn u.a. dauernd, zeitweilig oder für bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile fehlen oder den Vorschriften nicht entsprechen (lit. a), wenn dauernd oder zeitweilig untersagte Teile vorhan- den sind (lit. b) oder bewilligungspflichtige Teile ohne Bewilligung ange- bracht sind (lit. c). Folglich befindet sich ein Fahrzeug immer dann in einem vorschriftswidrigen Zustand, wenn es den massgebenden Bau- und Aus- rüstungsvorschriften nicht entspricht (BGE 115 IV 144 E. 2b; SCHENK, a.a.O., N. 20 zu Art. 93 SVG). Die Bestimmung bestraft jedoch nicht nur das Führen vorschriftswidriger Fahrzeuge i.S.v. Art. 219 VTS, sondern be- zieht sich darüber hinaus auf Art. 29 SVG, wonach Fahrzeuge nur in be- triebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen. Die beiden Voraussetzungen der Vorschriftsgemässheit und der Betriebssi-
- 10 - cherheit müssen kumulativ erfüllt sein. Nach der Rechtsprechung umfasst der Begriff des vorschriftsgemässen Zustands i.S.v. Art. 93 Abs. 2 SVG demnach auch jenen der Betriebssicherheit nach Art. 29 SVG (Urteil des Bundesgerichts 6B_1099/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.1; SCHENK, a.a.O., N. 21 zu Art. 93 SVG). 3.2.3. 3.2.3.1. Bei der Prüfung durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau vom
16. April 2026 wurde festgestellt, dass das Fahrzeug des Beschwerdefüh- rers diverse Mängel aufweist (vgl. Mängelrapport in Untersuchungsakten [UA] Do. 5). Der Beschwerdeführer räumte im Beschwerdeverfahren ein, dass er 200-Zellen-Downpipes im Fahrzeug verbaut habe, für welche kein in der Schweiz gültiges Beiblatt vorliege. Die in den Akten liegenden, mittels En- doskop erstellten Fotos der Technischen Fahrzeugprüfung zeigen, dass hinter dem perforierten Rohr des Endschalldämpfers teilweise kein Dämm- material vorhanden ist (UA Do. 5 Fotodokumentation S. 4 – 6). Die Behaup- tung des Beschwerdeführers, die Schalldämpfer seien im Originalzustand und unverändert, dürfte damit widerlegt sein. Das teilweise entfernte Dämmmaterial vermag die zu hohen Lärmemissionen von 101 dB(A) bei Wechselgasbewegungen bzw. 97 dB(A) anstatt der maximal zulässigen 95 dB(A) (vgl. Mängelrapport in UA Do. 5) plausibel zu erklären. In der Typengenehmigung für das Fahrzeug des Beschwerdeführers wur- den zudem eine Höchstleistung von 338 kW und ein maximales Drehmo- ment von 550 Nm festgelegt. Die Leistungsmessung durch das Strassen- verkehrsamt des Kantons Luzern ergab eine Leistung von 430,7 kW und ein Drehmoment von 805 Nm, was gegenüber der Typengenehmigung eine Steigerung der Leistung um 92,7 kW = 27,4 % und eine Steigerung des Drehmoments um 255 Nm = 46,3 % bedeutet (UA Do. 4, Antrag Zwangsmassnahmen S. 2 f.; UA Do. 5, Messprotokoll "Sweep Test" und Mängelrapport). Selbst wenn diese Leistungsmessung nicht nach dem Kor- rekturstandard DIN 70020, sondern – wie vom Beschwerdeführer im Be- schwerdeverfahren verlangt – nach der EU-Norm ECE R85 vorgenommen worden wäre, würde sich das Messergebnis nicht entscheidrelevant verän- dern: Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers sollen im vorliegen- den Fall die gemessenen Leistungswerte nach DIN 70020 rund 3 % höher sein als nach ECE R85 (Beschwerde S. 8; Stellungnahme vom 24. Juni 2026 S. 4 f.). Auch nach ECE R85 wäre die Leistung damit immer noch ca. 26 % höher als gemäss Typengenehmigung zulässig. Die vom Beschwer- deführer ins Feld geführte Fehlermeldung "Antriebsstrangüberprüfung – Antriebsleistung reduziert" der BMW (Schweiz) AG würde auf eine Leis- tungsreduktion gegenüber der Typengenehmigung hindeuten (Beschwer- de S. 6); im Widerspruch dazu steht indessen die gemessene erhebliche
- 11 - Leistungserhöhung. Die weitere Fehlermeldung "Bremsenüberprüfung – Parkbremse ausgefallen" erscheint für die Leistungsmessung irrelevant. Ursachen und Bedeutung dieser Fehlermeldungen werden im weiteren Verlauf der Untersuchung abzuklären sein. Bei der Leistungsmessung kön- nen im jetzigen Zeitpunkt jedenfalls keine Mängel erkannt werden, welche einer Bejahung des hinreichenden Tatverdachts entgegenstehen würden. 3.2.3.2. Erfahrungsgemäss kann die massive Leistungssteigerung beim Beschleu- nigen auf der Strasse, insbesondere bei nasser Fahrbahn, schnell zu sehr gefährlichen Situationen führen. Zudem dürften die Fahrerassistenz- und Sicherheitssysteme nicht auf die erhöhten Werte ausgelegt sein, was wie- derum zu einer erheblichen und nicht zu unterschätzenden Beeinträchti- gung der Fahrstabilität führen kann. Aufgrund des Ergebnisses der Leis- tungsprüfung durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern befand sich das Fahrzeug des Beschwerdeführers in nicht betriebssicherem Zu- stand (massive Leistungssteigerung und massive Steigerung des Drehmo- ments gegenüber der Typengenehmigung). Demnach bewirkte die Beein- trächtigung der Betriebssicherheit mindestens eine erhöhte abstrakte Un- fallgefahr, die unmittelbar geeignet war, eine konkrete Gefahr herbeizufüh- ren. Aus seinen eingehenden Ausführungen in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 24. Juni 2026 ist zu schliessen, dass sich der Be- schwerdeführer mit den technischen Details des Autotunings sehr gut aus- kennt. Demnach besteht der hinreichende Verdacht, dass er vorsätzlich oder wenigstens fahrlässig den Tatbestand von Art. 93 Abs. 1 SVG erfüllt hat. Aufgrund der festgestellten Veränderungen an der Abgasanlage über- schreitet das Fahrzeug des Beschwerdeführers zudem die Abgasemissi- ons- und Lärmgrenzwerte. Der Beschwerdeführer hat somit am 11. April 2026 mutmasslich vorsätzlich oder zumindest fahrlässig ein nicht den Vor- schriften entsprechendes Fahrzeug geführt. Damit besteht der hinrei- chende Verdacht, dass er sich auch gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schul- dig gemacht hat. 3.2.3.3. Aufgrund der obigen Ausführungen ist ein hinreichender Tatverdacht i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO betreffend Widerhandlungen des Beschwerde- führers gemäss Art. 93 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a SVG somit zu bejahen. 3.3. 3.3.1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO können Gegenstände und Vermögens- werte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden.
- 12 - Mit der Beweismittelbeschlagnahme werden jene sachlichen Beweismittel provisorisch sichergestellt, die der Erforschung der materiellen Wahrheit als primärem Ziel des Strafprozesses dienen könnten. Die Beschlagnahme dient dazu, dass der Sachrichter anlässlich der Hauptverhandlung über die relevanten Beweismittel verfügen kann, welche die Strafverfolgungsbehör- den aufgefunden haben (STEFAN HEIMGARTNER, Strafprozessuale Be- schlagnahme, 2011, S. 73 f., 131 f.). Welche Gegenstände als Beweismittel in Frage kommen, bestimmt sich vorab nach dem materiellen Recht, ins- besondere nach den in Betracht fallenden Tatbeständen und ihren einzel- nen Merkmalen (FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 263 StPO). Jedoch ist zu bedenken, dass im Zeitpunkt der Untersuchung nicht mit Sicherheit feststeht, ob ein Beweismittel tauglich ist, in irgendwelcher Hinsicht einen Beitrag zur Beweisführung zu leisten. Deshalb genügt im Zeitpunkt der Untersuchung eine Wahrscheinlichkeit, dass ein Objekt zur Beweisführung gebraucht wird. Das fragliche Objekt muss demnach prima facie geeignet erscheinen, im weiteren Verlauf des Verfahrens als Beweis- mittel hinsichtlich der aufzuklärenden Tat zu dienen. Regelmässig handelt es sich um Objekte, die wahrscheinlich in einem direkten oder indirekten Zusammenhang mit der zu untersuchenden Tat stehen, aber auch um sol- che, die zur Erhellung der Tatumstände im weiteren Sinne dienen oder für die Strafzumessung relevante Informationen über persönliche Verhältnisse des Täters liefern können (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 74 f., 131 f.). 3.3.2. Im vorliegenden Fall erscheinen die manipulierten Fahrzeugteile (DME und Abgasanlage) geeignet und erforderlich, um den Beweis für die Vorschrifts- widrigkeit und fehlende Betriebssicherheit des sichergestellten Fahrzeugs im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu sichern. Das öffentliche Interesse an der Untersuchung der in Frage stehenden Straftatbestände überwiegt das Interesse des Beschwerdeführers an der Herausgabe des Fahrzeugs bis zum Ausbau der vorschriftswidrigen Fahrzeugteile, da es
– jedenfalls nach heutiger Einschätzung – insbesondere mit Blick auf das Ausmass der erhöhten abstrakten Gefährdung der Sicherheit im Strassen- verkehr und den in Frage stehenden Vergehenstatbestand von Art. 93 Abs. 1 SVG nicht um einen Bagatellfall geht und das Fahrzeug gemäss Beschlagnahmebefehl dem Beschwerdeführer nach dem Ausbau der vor- schriftswidrigen Fahrzeugteile wieder ausgehändigt werden wird. Gemäss Art. 306 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO obliegt die Sachverhaltsfeststellung, insbesondere die Sicherstellung und Auswertung der Spuren und Beweise, der Polizei. Ein Ausbau der vorschriftswidrigen Fahrzeugteile und deren anschliessende Aushändigung an die Polizei durch den Beschwerdeführer als "mildere Massnahme" fällt daher ausser Betracht, zumal nicht gewähr- leistet wäre, dass die ausgebauten Teile unverändert der Polizei übergeben würden. Welche Manipulationen an der Abgasanlage vorgenommen wur- den, wird ebenfalls erst nach dem Ausbau der Abgasanlage festgestellt
- 13 - werden können. Die Verhältnismässigkeit i.e.S. ist daher ebenfalls zu be- jahen. Demzufolge ist die Beschlagnahme des Fahrzeugs gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO nicht zu beanstanden. 3.4. 3.4.1. Eine Beschlagnahme ist auch im Hinblick auf eine allfällige Einziehung durch den Strafrichter zulässig (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt die Einziehungsbeschlagnahme voraus, dass ein begründeter, konkreter Tatverdacht besteht, die Verhält- nismässigkeit gewahrt wird und die Einziehung durch den Strafrichter nicht bereits aus materiellrechtlichen Gründen als offensichtlich unzulässig er- scheint. Entsprechend ihrer Natur als provisorische (konservative) pro- zessuale Massnahme hat die Beschwerdeinstanz bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme – anders als der für die (definitive) Einzie- hung zuständige Sachrichter – nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschlies- send zu prüfen (BGE 139 IV 250 E. 2.1 m.w.H.). Für eine Einziehungsbeschlagnahme fallen insbesondere Gegenstände in Betracht, die mutmasslich der Sicherungseinziehung gemäss Art. 69 StGB unterliegen (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 81). Zu beschlagnahmen sind da- nach Gegenstände, die mutmasslich zur Begehung einer Straftat gedient haben oder dazu bestimmt waren, soweit sie eventuell die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Für eine Sicherungseinziehung nach Art. 69 StGB wird ein unmittelbarer Konnex zwischen dem Gegenstand und der Erfüllung des Tatbestands verlangt, d.h. der Gegenstand musste Mittel, Objekt oder Produkt der tatbestands- mässigen Handlung bilden. Ob ein Objekt voraussichtlich der Einziehung unterliegt, hängt somit im Wesentlichen von der Erheblichkeit des mut- masslichen Zusammenhangs zwischen Objekt und Tat ab. Die Sicherungs- einziehungsbeschlagnahme setzt demnach voraus, dass der betreffende Gegenstand eventuell in einem genügenden Zusammenhang mit einem Delikt steht (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 133 f.). Weiter muss von jenem Ge- genstand möglicherweise eine konkrete Gefahr für die Sicherheit von Men- schen, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit ausgehen. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Gegenstand von seiner Beschaffenheit her eine Gefahr für diese Rechtsgüter beinhaltet oder nur unrechtmässig eingesetzt werden kann; es genügt, dass die Gefahr für die betreffenden Rechtsgüter dann besteht, wenn der Gegenstand sich in den Händen des Besitzers be- findet. Grundsätzlich unerheblich ist, dass künftige Taten durch die be- schuldigte Person auch mittels eines anderen, leicht beschaffbaren Gegen- stands gleicher oder ähnlicher Art begangen werden könnten (HEIMGART- NER, a.a.O., S. 140 f.).
- 14 - 3.4.2. Wie in E. 3.2.3 dargelegt, besteht der hinreichende Verdacht, dass der Be- schwerdeführer am 11. April 2026 ein nicht den Vorschriften entsprechen- des Fahrzeug gelenkt hat. Bei den auszubauenden Fahrzeugteilen (DME und Abgasanlage) handelt es sich um die Gegenstände, die mutmasslich zur Erfüllung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftatbestände (Art. 93 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a SVG) geführt haben. Weiter ist zu befürch- ten, dass bei einer Entlassung des Fahrzeugs aus der Beschlagnahme die mutmasslich vorschriftswidrigen Fahrzeugteile zumindest einstweilen im Fahrzeug verbleiben würden, wodurch weiterhin eine Gefahr für die Sicher- heit anderer Verkehrsteilnehmer und die öffentliche Ordnung bestehen würde. Die vorschriftswidrigen Fahrzeugteile unterliegen daher mutmass- lich der Sicherungseinziehung gemäss Art. 69 StGB. Der definitive Ent- scheid darüber obliegt, wie bereits erwähnt, dem Sachgericht. Die Beschlagnahme des Fahrzeugs des Beschwerdeführers ist geeignet und erforderlich, um die Einziehung der vorschriftswidrigen Fahrzeugteile gemäss Art. 69 StGB sicherzustellen. Das öffentliche Interesse an der Si- cherstellung der Einziehung überwiegt sodann das private Interesse des Beschwerdeführers an der Herausgabe des Fahrzeugs vor dem Ausbau der vorschriftswidrigen Fahrzeugteile, zumal es vorliegend nicht um einen Bagatellfall geht (vgl. E. 3.3.2 hievor). Ausserdem kann die unbekannte Softwaremanipulation voraussichtlich nicht rückgängig gemacht werden (Beschwerdeantwort S. 3), weshalb der rechtmässige Zustand des Fahr- zeugs mutmasslich nur durch den Ausbau des DME wiederhergestellt wer- den kann. Gleiches gilt für die Abgasanlage. Die Verhältnismässigkeit i.e.S. ist daher zu bejahen. Demnach ist die Beschlagnahme des Fahrzeugs gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO ebenfalls nicht zu beanstanden. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Be- schlagnahme des sichergestellten Fahrzeugs des Beschwerdeführers ge- mäss Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO erfüllt sind. Im Beschlagnahmebefehl wurde festgehalten, dass nach dem Ausbau der vor- schriftswidrigen Fahrzeugteile (DME und Abgasanlage) die Beschlagnah- me aufgehoben und das Fahrzeug dem Beschwerdeführer ausgehändigt wird. Einschränkungen nach Art. 264 Abs. 1 StPO liegen nicht vor und wur- den vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Mildere Massnah- men, mit denen die Zwecke der Beschlagnahme erreicht werden könnten, sind nicht ersichtlich. Die Bedeutung der dem Beschwerdeführer vorgewor- fenen Straftaten rechtfertigt schliesslich die Beschlagnahme. Die Be- schwerde gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. Mai 2026 ist deshalb abzuweisen.
- 15 - 5. Der Beschwerdeführer beantragte, seiner Beschwerde sei die aufschie- bende Wirkung zu erteilen. Mit dem vorliegenden Entscheid ist dieses Ge- such gegenstandslos geworden. 6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 60.00, zusammen Fr. 1'060.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
- 16 - Aarau, 18. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber