Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Nach Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfech- ten. Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist damit einzutreten.
E. 2 Die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft – als eine der vom Gesetz vorge- sehenen freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird (all- gemeiner Haftgrund des dringenden Tatverdachts) und zusätzlich ein be- sonderer Haftgrund vorliegt, also ernsthaft zu befürchten ist, dass die be- schuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwar- tenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (sog. "einfache" Wiederholungsge- fahr; lit. c). Gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO ist Untersuchungs- bzw. Sicher- heitshaft ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die phy- sische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträch-
- 5 - tigt zu haben (lit. a), und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen ver- üben (lit. b; sog. "qualifizierte" Wiederholungsgefahr). Haft ist auch zuläs- sig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO anstelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Die Haft darf ausserdem nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
E. 3.1.1 Ist gegen die beschuldigte Person – wie vorliegend – Anklage erhoben wor- den, kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Haftgericht in der Regel den dringenden Tatverdacht bejahen. Eine Ausnahme liegt vor, wenn die beschuldigte Person darzutun vermag, dass die Annahme des dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_332/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 10.2).
E. 3.1.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatver- dachts nicht. Mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau kann auf die Anklageschrift vom 1. Mai 2026 sowie die Ausführungen in den Haftverfügungen vom 5. Dezember 2025 E. 4.2.5 (HA.2025.643) und
23. Februar 2026 E. 6.4.3 (HA.2026.80) sowie die Erwägungen im Ent- scheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Aargau SBK.2025.367 vom 14. Januar 2026 E. 3.3 verwiesen werden (soweit diese nicht das mittlerweile eingestellte Verfahren betreffen). Hin- sichtlich des angeklagten Sachverhalts ist damit der dringende Tatverdacht zu bejahen.
E. 3.2.1.1 Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte den beson- deren Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Zur Begründung wurde auf die Verfügung betreffend Anordnung der Untersuchungshaft vom 5. Dezember 2025 (HA.2025.643), die Verfügung betreffend Verlängerung der Untersu- chungshaft vom 23. Februar 2026 (HA.2026.80) sowie den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2025.367 vom 14. Januar 2026 verwiesen und ausgeführt, dass nach wie vor ernsthafte Anhaltspunkte für einen problematischen Suchtmittel- konsum bestünden, wobei der Beschwerdeführer zu unberechenbarem
- 6 - Verhalten sowie Tätlichkeiten und Drohungen im häuslichen und öffentli- chen Bereich neige. Bei einer Entlassung hätte der Beschwerdeführer wie- der Zugang zu Alkohol, Medikamenten oder Betäubungsmitteln, womit (ohne kontrollierte Behandlung) mit weiteren Delikten zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer stelle damit eine ernsthafte Gefahr für die Sicherheit Dritter dar. Zudem diene der Haftgrund der Wiederholungsgefahr durch die Verhinderung neuer Delikte der Verfahrensbeschleunigung.
E. 3.2.1.2 Mit Beschwerde wird vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer seit mehr als fünf Monaten in Untersuchungshaft befinde und einen "kalten Ent- zug" hinter sich habe. Er habe kein Verlangen mehr, Alkohol zu konsumie- ren. Seit seiner Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug im April 2025 sei er nie mehr positiv auf Betäubungsmittel getestet worden. Um Konflikte mit dem Bruder zu vermeiden, werde sich der Beschwerde- führer nach der Haftentlassung eine eigene Wohnung suchen. Zudem werde er sich um Arbeit bemühen und den Kontakt mit seinen Kollegen aus der "Bahnhofsszene" abbrechen. Wenn der Beschwerdeführer nüchtern sei, respektiere er die geltenden Regeln und sei er keine Gefahr für seine Familie oder die Öffentlichkeit. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe Anklage erhoben. Sollte es zu neuen Delikten kommen, sei es mög- lich, die Verfahren getrennt zu führen.
E. 3.2.1.3 Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt mit Beschwerdeantwort aus, dass der Beschwerdeführer bereits am 31. Oktober 2024 in Untersu- chungshaft versetzt worden sei, da er am 28. Oktober 2024 nach dem Kon- sum von Alkohol und Xanax seinen Bruder, seine Schwester und seine Mutter am Familienwohnort mit dem Tod bedroht habe (HA.2024.539; Ver- fahren ST.2024.10503). Der Beschwerdeführer habe bereits damals wäh- rend der Haft bzw. dem anschliessenden vorzeitigen Massnahmenvollzug einen "kalten Entzug" erlitten und sei nach seiner Entlassung am 9. April 2025 nicht abstinent geblieben. So sei es keine drei Monate später am
25. Juni 2025 in der Familienwohnung mutmasslich zu einer versuchten Nötigung zum Nachteil seines Bruders gekommen (Verfahren ST.2025.6402). Am 7. Juli 2025 sei es zu einem Raufhandel gekommen (Anklageschrift vom 1. Mai 2026). Heute sei die Ausgangslage nahezu identisch und es bestünden keine Anzeichen dafür, dass sich die heutige Situation anders gestalten würde als vor einem Jahr, wobei der Vorwurf heute auch Delikte gegen die physische Integrität betreffe, welche auch gegen Bekannte und Polizisten gerichtet seien. Der haftbedingte Alkohol- entzug reiche nicht aus, um die beim Beschwerdeführer bestehende Suchterkrankung zu behandeln und die damit verbundene Wiederholungs- gefahr zu bannen. Hierfür sei eine therapeutische Behandlung i.S.v. Art. 60 StGB notwendig. Die Ankündigung des Beschwerdeführers, er werde sich eine eigene Wohnung und Arbeit suchen, sei nicht realistisch. Er habe vor
- 7 - der Inhaftierung keine regelmässige Arbeit und kein Vermögen gehabt. Aus wirtschaftlichen Gründen werde er zeitnah keine eigene Wohnung bezie- hen können. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rer nach einer Haftentlassung wieder bei seiner Familie einziehen würde.
E. 3.2.1.4 Mit Stellungnahme vom 3. Juni 2026 wird ausgeführt, dass der Beschwer- deführer bei einer Entlassung zunächst durch die Sozialhilfe unterstützt würde, welche ihm u.a. eine Wohnung oder zumindest ein Zimmer in einem Hotel finanzieren würde, so dass er nicht zu seinen Geschwistern zurück- kehren müsste. Die Suche einer Arbeitsstelle sei realistisch, da im Sommer auf dem Bau Arbeitskräfte gesucht würden. Eine Arbeitsstelle würde ihm eine Tagesstruktur geben und er hätte keine Zeit mehr, mit seinen alten Kollegen am Bahnhof Alkohol zu konsumieren. Betäubungsmittel und Me- dikamente konsumiere er seit der Entlassung im Frühling 2025 nicht mehr.
E. 3.2.2 Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (sog. einfache Wie- derholungsgefahr) liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die be- schuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicher- heit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Für das Vorliegen einfacher Wiederho- lungsgefahr sind demnach drei Elemente konstitutiv: Erstens muss das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen und muss hierdurch die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (vgl. BGE 150 IV 149 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach bundesgerichtlicher Praxis insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Ta- ten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. In der Regel gilt, je schwerer die drohende Tat ist, desto höher ist auch die Gefährdung der Sicherheit an- derer. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet, je schwerer die drohen- den Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Lie- gen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfall- gefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haft- grund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr unabdingbar, grundsätzlich aber auch ausrei- chend ist (BGE 150 IV 149 E. 3.1.2). Was das Vortatenerfordernis betrifft,
- 8 - kann die beschuldigte Person nur wegen einfacher Wiederholungsgefahr inhaftiert werden, wenn sie bereits zuvor wegen mindestens zwei gleichar- tigen Taten rechtskräftig verurteilt worden ist (BGE 151 IV 185 E. 2.11). Bei diesen Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen ge- gen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hän- gigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Die Einstufung eines Vergehens als schwer setzt voraus, dass abstrakt eine Freiheitsstrafe an gedroht ist. Bei der Beurteilung der Tatschwere sind zudem namentlich das betroffene Rechtsgut und der Kontext einzubeziehen (Urteil des Bundes- gerichts 1B_84/2022 vom 21. März 2022 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 3.2.3 Zunächst kann betreffend das (im vorliegenden Verfahren unbestritten ge- bliebene) Vortatenerfordernis auf die nach wie vor zutreffenden Ausführun- gen im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2025.367 vom 14. Januar 2026 E. 4.4.1 verwie- sen werden. Mit forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 29. Dezember 2024 wurde beim Beschwerdeführer eine schwerwiegende Abhängigkeit von Suchtstof- fen (sog. Polytoxikomanie) diagnostiziert und festgehalten, dass unbehan- delt eine hohe Gefahr erneuter Straftaten bestehe. Es wurde eine statio- näre Suchtbehandlung empfohlen, um der Rückfallgefahr zu begegnen (Gutachten S. 31 ff.). Der vom Beschwerdeführer geschilderte haftbedingte "kalte Entzug" kann nicht mit einer solchen Suchtbehandlung gleichgesetzt werden. Vielmehr ist (wie im Zeitpunkt der Begutachtung) von einer fortbe- stehenden Abhängigkeit von multiplen Substanzen bei derzeit nüchternem Zustand in geschützter Umgebung auszugehen (vgl. Gutachten S. 32). Wie von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau aufgezeigt, kam es bereits in der Vergangenheit nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers im Ap- ril 2025 trotz mehrmonatiger Abstinenz während der Haft erneut zu Sub- stanzmissbrauch und in diesem Zustand zu aggressivem und gewalttäti- gem Verhalten (vgl. nicht rechtskräftiges Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 8. Januar 2026 betreffend die Verfahren ST.2024.10503 und ST.2024.6402 sowie Anklageschrift vom 1. Mai 2026). Angesichts der nach wie vor unbehandelten Suchterkrankung des Beschwerdeführers ist auch gegenwärtig zu erwarten, dass es bei einer Entlassung zeitnah zu proble- matischem Konsum und (zufolge der gemäss Gutachten aufgrund der Po- lytoxikomanie bestehenden Neigung zu gewalttätigem und aggressivem Handeln) zu nicht hinzunehmenden schweren Drohungen und Gewalt ge- genüber Drittpersonen im häuslichen und öffentlichen Bereich kommen würde (vgl. Gutachten S. 34). Der Beschwerdeführer äussert zwar die Ab- sicht, auch in Freiheit abstinent zu leben, sich von seinem bisherigen Um- feld fernzuhalten sowie sich eine Arbeitsstelle und eine eigene Wohnung zu suchen. Stabilisierende Umstände, die den Beschwerdeführer dieses Mal in unmittelbarem Anschluss an eine Entlassung bei der Umsetzung
- 9 - seiner Absicht unterstützen könnten, sind indessen nicht ersichtlich. Kon- krete Aussichten auf eine Arbeitsstelle, welche dem Beschwerdeführer zeit- nah eine Tagesstruktur geben könnte, bestehen nicht. In unmittelbarem Anschluss an eine Entlassung würde dem Beschwerdeführer auch keine Wohnung zur Verfügung gestellt werden, womit lediglich eine Unterbrin- gung in Notunterkünften verbleibt. Es ist damit wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer erneut die Wohnung der Familie aufsuchen würde, was eine hohe Gefahr weiterer Drohungen und Gewalttaten gegenüber Famili- enmitgliedern oder gegen die intervenierende Polizei mit sich bringt. Die vorinstanzlichen Ausführungen, dass sich an der in den bisherigen Haftver- fügungen sowie im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2025.367 vom 14. Januar 2026 dargelegten Wiederholungsgefahr nichts geändert habe, erweisen sich da- mit als zutreffend, womit darauf verwiesen werden kann (angefochtene Verfügung E. 5.3). Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr ge- mäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist damit nach wie vor zu bejahen.
E. 4.1 Die Untersuchungshaft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Frei- heitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Unter- suchungshaft ist somit "ultima ratio". Kann der damit verfolgte Zweck – die Verhinderung von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungs- gefahr – mit milderen Massnahmen erreicht werden, sind diese anzuordnen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO).
E. 4.2.1 Mit Beschwerde wird geltend gemacht, es könne mit einem umfassenden Kontaktverbot zu seinem Bruder sowie einem Rayonverbot für die Woh- nung in Q._____ vermieden werden, dass es zu Konflikten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Bruder komme. Der Beschwerdeführer be- streite nicht, dass er sich nicht an die am 20. November 2025 verfügte Er- satzmassnahme (HA.2025.612) gehalten habe. Es sei während der Haft jedoch zu einem Umdenken gekommen und er werde dieses Mal keinen Kontakt mehr zu seinem Bruder pflegen und nicht wieder zusammen mit dem Bruder und der Schwester in einer Wohnung leben, sondern mit Hilfe des Sozialdienstes S._____ eine eigene Wohnung suchen. Zudem werde er sich eine Arbeitsstelle suchen, welche ihm eine sinnvolle Tagesstruktur biete. Er sei bereit, seine Abstinenz von Drogen und Alkohol regelmässig zu beweisen und sich unangemeldeten Blut- und Urintests zu unterziehen.
- 10 -
E. 4.2.2 Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verneint das Vorliegen eines mil- deren Mittels. Sie führt aus, dass der Beschwerdeführer die am 20. Novem- ber 2025 verhängten Ersatzmassnahmen innert weniger Stunden gebro- chen habe, wobei es nur 12 Tage später zum Vorfall vom 2. Dezember 2025 gekommen sei, aufgrund welchem schliesslich Untersuchungshaft angeordnet worden sei. Der Beschwerdeführer habe den Tatbeweis er- bracht, dass ein Kontakt-, Annäherungs- und Rayonverbot die bestehende Wiederholungsgefahr nicht wirksam bannen könne. Auch eine regelmäs- sige Abstinenzkontrolle sei angesichts der Suchterkrankung und dem in der Vergangenheit gezeigten Verhalten des Beschwerdeführers kein geeigne- tes Mittel hierzu.
E. 4.2.3 Mit Stellungnahme vom 3. Juni 2026 bringt der Beschwerdeführer vor, dass er bereit sei, das Rayonverbot mit einer Fussfessel überwachen zu lassen.
E. 4.3 Wie bereits mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2025.367 vom 14. Januar 2026 E. 6.4.2 ausgeführt, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, seine schwerwiegende Suchterkrankung ausserhalb einer stationären Suchtbe- handlung zu kontrollieren. Wie bereits ausgeführt, ist angesichts der nach wie vor unbehandelten Polytoxikomanie des Beschwerdeführers nahelie- gend, dass es nach einer Entlassung wieder zu problematischem Konsum von Substanzen kommen würde. Abstinenzkontrollen sind nicht geeignet, ihn hiervon abzuhalten. Dass sich der Beschwerdeführer (anders als in der Vergangenheit) an Kontakt- bzw. Rayonverbote halten würde, ist unter die- sen Umständen ebenfalls nicht zu erwarten. Angesichts seiner ungeregel- ten Wohnsituation ist vielmehr davon auszugehen, dass er sich wieder in der Wohnung seiner Familie aufhalten würde, was auch durch das Tragen einer Fussfessel nicht verhindert werden könnte (vgl. E. 3.2.3.). Es sind da- mit keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, mit welchen der bestehenden Wiederholungsgefahr wirksam begegnet werden könnte.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer befindet sich seit rund sechs Monaten in Haft. An- gesichts der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in der Anklage- schrift vom 1. Mai 2026 beantragten Strafe (u.a. unbedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten und unbedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen) und der beantragten stationären Suchtbehandlung erscheint die Anordnung von Si- cherheitshaft verhältnismässig und es droht keine Überhaft.
E. 5 Zusammengefasst ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
- 11 -
E. 6.1 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 6.2 Die dem amtlichen Verteidiger auszurichtende Entschädigung wird am Ende des Strafverfahrens durch die zuständige Instanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 70.00, zusammen Fr. 1'070.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
- 12 - Aarau, 9. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Boog Klingler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.194 (HA.2026.247; STA.2025.7045) Art. 249 Entscheid vom 9. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, […] führer z.Zt.: [Gefängnis] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dominic Frey, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 12. Mai 2026 betreffend Antrag auf Sicherheitshaft in der Strafsache gegen A._____
- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte gegen den Beschwerdefüh- rer ein Strafverfahren u.a. im Zusammenhang mit einer verbalen und tätli- chen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Bruder, Mutter, Schwester und Onkel am 2. Dezember 2025 in der Woh- nung der Familie sowie dem anschliessenden massiven verbalen und kör- perlichen Widerstand gegen die Festnahme durch die von der Schwester gerufene Polizei. 1.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte den Be- schwerdeführer am 5. Dezember 2025 einstweilen bis am 1. März 2026 in Untersuchungshaft (HA.2025.643). Die Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers mit Entscheid SBK.2025.367 vom
14. Januar 2026 ab. Mit Verfügung vom 23. Februar 2026 verlängerte das Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft bis zum 31. Mai 2026 (HA.2026.80). 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 1. Mai 2026 beim Be- zirksgericht Aarau Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen Raufhan- dels (Vorfall vom 7. Juli 2025), mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte, mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfacher Be- schimpfung und geringfügiger Sachbeschädigung (Vorfall vom 2. Dezem- ber 2025), Drohung (Vorfall vom 27. Mai 2025), Vereitelung von Massnah- men zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führer- ausweises (Vorfall vom 23. Oktober 2025) sowie Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Vorfall vom 25. November 2025). Sie beantragte die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.00 (Gesamtstrafe mit der zu widerrufenden Strafe) und einer Busse von Fr. 500.00 (ersatzweise 16 Tage Freiheitstrafe), den Widerruf der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 5. April 2024 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.00, die Anrech- nung der ausgestandenen Untersuchungshaft an die Strafe sowie die An- ordnung einer stationären Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB und ei- ner Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB für die Dauer von 5 Jahren.
- 3 - Gleichentags erfolgte eine teilweise Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Beschimpfung zum Nachteil der Fa- milienangehörigen des Beschwerdeführers zufolge Fehlens bzw. Rück- zugs von Strafanträgen (betreffend Vorfall vom 2. Dezember 2025; Einstel- lungsverfügung vom 1. Mai 2026 nicht in den Akten). Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte dem Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau am 1. Mai 2026 die Anordnung von Si- cherheitshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten bis am 31. August 2026. 2.2. Mit Eingabe vom 8. Mai 2026 reichte der Beschwerdeführer eine Stellung- nahme zum Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft ein und beantragte dessen Abweisung sowie eventualiter die Anordnung eines Kontaktverbots zum Bruder sowie ein Rayonverbot für den Ortsteil Q._____ als Ersatzmas- snahmen. 2.3. Mit Verfügung vom 12. Mai 2026 versetzte das Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Aargau den Beschwerdeführer bis einstweilen am 31. Juli 2026 in Sicherheitshaft. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 20. Mai 2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die ihm am 13. Mai 2026 zugestellte Verfügung vom 12. Mai 2026 und stellte die folgenden Anträge: " 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung des Zwangsmass- nahmengerichts vom 12. Mai 2026 vollumfänglich aufzuheben und Herr A._____ umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 2. 2.1 Eventualiter sei es A._____ zu verbieten, sich auf weniger als 300 m seinem Bruder zu nähern. A._____ sei für 3 Monate aus der Wohnung R-Strasse in Q._____ zu verweisen. 2.2 A._____ sei zu verpflichten, weder Alkohol noch Betäubungsmittel zu konsumieren. Er sei zu verpflichten, seine Abstinenz mit Blut- oder Urin- proben alle 14 Tage zu belegen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."
- 4 - 3.2. Mit Eingabe vom 22. Mai 2026 teilte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Ver- fügung mit, auf eine Vernehmlassung zu verzichten. 3.3. Mit Eingabe vom 27. Mai 2026 erstattete die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Mit Eingabe vom 3. Juni 2026 liess der Beschwerdeführer eine Stellung- nahme einreichen und seine Anträge dahingehend ergänzen, dass das Ra- yonverbot mit einer Fussfessel zu überwachen sei. Gleichentags reichte der Beschwerdeführer persönlich eine handschriftli- che Stellungnahme ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfech- ten. Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist damit einzutreten. 2. Die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft – als eine der vom Gesetz vorge- sehenen freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird (all- gemeiner Haftgrund des dringenden Tatverdachts) und zusätzlich ein be- sonderer Haftgrund vorliegt, also ernsthaft zu befürchten ist, dass die be- schuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwar- tenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (sog. "einfache" Wiederholungsge- fahr; lit. c). Gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO ist Untersuchungs- bzw. Sicher- heitshaft ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die phy- sische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträch-
- 5 - tigt zu haben (lit. a), und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen ver- üben (lit. b; sog. "qualifizierte" Wiederholungsgefahr). Haft ist auch zuläs- sig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO anstelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Die Haft darf ausserdem nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). 3. 3.1. 3.1.1. Ist gegen die beschuldigte Person – wie vorliegend – Anklage erhoben wor- den, kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Haftgericht in der Regel den dringenden Tatverdacht bejahen. Eine Ausnahme liegt vor, wenn die beschuldigte Person darzutun vermag, dass die Annahme des dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_332/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 10.2). 3.1.2. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatver- dachts nicht. Mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau kann auf die Anklageschrift vom 1. Mai 2026 sowie die Ausführungen in den Haftverfügungen vom 5. Dezember 2025 E. 4.2.5 (HA.2025.643) und
23. Februar 2026 E. 6.4.3 (HA.2026.80) sowie die Erwägungen im Ent- scheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Aargau SBK.2025.367 vom 14. Januar 2026 E. 3.3 verwiesen werden (soweit diese nicht das mittlerweile eingestellte Verfahren betreffen). Hin- sichtlich des angeklagten Sachverhalts ist damit der dringende Tatverdacht zu bejahen. 3.2. 3.2.1. 3.2.1.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte den beson- deren Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Zur Begründung wurde auf die Verfügung betreffend Anordnung der Untersuchungshaft vom 5. Dezember 2025 (HA.2025.643), die Verfügung betreffend Verlängerung der Untersu- chungshaft vom 23. Februar 2026 (HA.2026.80) sowie den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2025.367 vom 14. Januar 2026 verwiesen und ausgeführt, dass nach wie vor ernsthafte Anhaltspunkte für einen problematischen Suchtmittel- konsum bestünden, wobei der Beschwerdeführer zu unberechenbarem
- 6 - Verhalten sowie Tätlichkeiten und Drohungen im häuslichen und öffentli- chen Bereich neige. Bei einer Entlassung hätte der Beschwerdeführer wie- der Zugang zu Alkohol, Medikamenten oder Betäubungsmitteln, womit (ohne kontrollierte Behandlung) mit weiteren Delikten zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer stelle damit eine ernsthafte Gefahr für die Sicherheit Dritter dar. Zudem diene der Haftgrund der Wiederholungsgefahr durch die Verhinderung neuer Delikte der Verfahrensbeschleunigung. 3.2.1.2. Mit Beschwerde wird vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer seit mehr als fünf Monaten in Untersuchungshaft befinde und einen "kalten Ent- zug" hinter sich habe. Er habe kein Verlangen mehr, Alkohol zu konsumie- ren. Seit seiner Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug im April 2025 sei er nie mehr positiv auf Betäubungsmittel getestet worden. Um Konflikte mit dem Bruder zu vermeiden, werde sich der Beschwerde- führer nach der Haftentlassung eine eigene Wohnung suchen. Zudem werde er sich um Arbeit bemühen und den Kontakt mit seinen Kollegen aus der "Bahnhofsszene" abbrechen. Wenn der Beschwerdeführer nüchtern sei, respektiere er die geltenden Regeln und sei er keine Gefahr für seine Familie oder die Öffentlichkeit. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe Anklage erhoben. Sollte es zu neuen Delikten kommen, sei es mög- lich, die Verfahren getrennt zu führen. 3.2.1.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt mit Beschwerdeantwort aus, dass der Beschwerdeführer bereits am 31. Oktober 2024 in Untersu- chungshaft versetzt worden sei, da er am 28. Oktober 2024 nach dem Kon- sum von Alkohol und Xanax seinen Bruder, seine Schwester und seine Mutter am Familienwohnort mit dem Tod bedroht habe (HA.2024.539; Ver- fahren ST.2024.10503). Der Beschwerdeführer habe bereits damals wäh- rend der Haft bzw. dem anschliessenden vorzeitigen Massnahmenvollzug einen "kalten Entzug" erlitten und sei nach seiner Entlassung am 9. April 2025 nicht abstinent geblieben. So sei es keine drei Monate später am
25. Juni 2025 in der Familienwohnung mutmasslich zu einer versuchten Nötigung zum Nachteil seines Bruders gekommen (Verfahren ST.2025.6402). Am 7. Juli 2025 sei es zu einem Raufhandel gekommen (Anklageschrift vom 1. Mai 2026). Heute sei die Ausgangslage nahezu identisch und es bestünden keine Anzeichen dafür, dass sich die heutige Situation anders gestalten würde als vor einem Jahr, wobei der Vorwurf heute auch Delikte gegen die physische Integrität betreffe, welche auch gegen Bekannte und Polizisten gerichtet seien. Der haftbedingte Alkohol- entzug reiche nicht aus, um die beim Beschwerdeführer bestehende Suchterkrankung zu behandeln und die damit verbundene Wiederholungs- gefahr zu bannen. Hierfür sei eine therapeutische Behandlung i.S.v. Art. 60 StGB notwendig. Die Ankündigung des Beschwerdeführers, er werde sich eine eigene Wohnung und Arbeit suchen, sei nicht realistisch. Er habe vor
- 7 - der Inhaftierung keine regelmässige Arbeit und kein Vermögen gehabt. Aus wirtschaftlichen Gründen werde er zeitnah keine eigene Wohnung bezie- hen können. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rer nach einer Haftentlassung wieder bei seiner Familie einziehen würde. 3.2.1.4. Mit Stellungnahme vom 3. Juni 2026 wird ausgeführt, dass der Beschwer- deführer bei einer Entlassung zunächst durch die Sozialhilfe unterstützt würde, welche ihm u.a. eine Wohnung oder zumindest ein Zimmer in einem Hotel finanzieren würde, so dass er nicht zu seinen Geschwistern zurück- kehren müsste. Die Suche einer Arbeitsstelle sei realistisch, da im Sommer auf dem Bau Arbeitskräfte gesucht würden. Eine Arbeitsstelle würde ihm eine Tagesstruktur geben und er hätte keine Zeit mehr, mit seinen alten Kollegen am Bahnhof Alkohol zu konsumieren. Betäubungsmittel und Me- dikamente konsumiere er seit der Entlassung im Frühling 2025 nicht mehr. 3.2.2. Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (sog. einfache Wie- derholungsgefahr) liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die be- schuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicher- heit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Für das Vorliegen einfacher Wiederho- lungsgefahr sind demnach drei Elemente konstitutiv: Erstens muss das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen und muss hierdurch die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (vgl. BGE 150 IV 149 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach bundesgerichtlicher Praxis insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Ta- ten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. In der Regel gilt, je schwerer die drohende Tat ist, desto höher ist auch die Gefährdung der Sicherheit an- derer. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet, je schwerer die drohen- den Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Lie- gen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfall- gefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haft- grund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr unabdingbar, grundsätzlich aber auch ausrei- chend ist (BGE 150 IV 149 E. 3.1.2). Was das Vortatenerfordernis betrifft,
- 8 - kann die beschuldigte Person nur wegen einfacher Wiederholungsgefahr inhaftiert werden, wenn sie bereits zuvor wegen mindestens zwei gleichar- tigen Taten rechtskräftig verurteilt worden ist (BGE 151 IV 185 E. 2.11). Bei diesen Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen ge- gen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hän- gigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Die Einstufung eines Vergehens als schwer setzt voraus, dass abstrakt eine Freiheitsstrafe an gedroht ist. Bei der Beurteilung der Tatschwere sind zudem namentlich das betroffene Rechtsgut und der Kontext einzubeziehen (Urteil des Bundes- gerichts 1B_84/2022 vom 21. März 2022 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 3.2.3. Zunächst kann betreffend das (im vorliegenden Verfahren unbestritten ge- bliebene) Vortatenerfordernis auf die nach wie vor zutreffenden Ausführun- gen im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2025.367 vom 14. Januar 2026 E. 4.4.1 verwie- sen werden. Mit forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 29. Dezember 2024 wurde beim Beschwerdeführer eine schwerwiegende Abhängigkeit von Suchtstof- fen (sog. Polytoxikomanie) diagnostiziert und festgehalten, dass unbehan- delt eine hohe Gefahr erneuter Straftaten bestehe. Es wurde eine statio- näre Suchtbehandlung empfohlen, um der Rückfallgefahr zu begegnen (Gutachten S. 31 ff.). Der vom Beschwerdeführer geschilderte haftbedingte "kalte Entzug" kann nicht mit einer solchen Suchtbehandlung gleichgesetzt werden. Vielmehr ist (wie im Zeitpunkt der Begutachtung) von einer fortbe- stehenden Abhängigkeit von multiplen Substanzen bei derzeit nüchternem Zustand in geschützter Umgebung auszugehen (vgl. Gutachten S. 32). Wie von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau aufgezeigt, kam es bereits in der Vergangenheit nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers im Ap- ril 2025 trotz mehrmonatiger Abstinenz während der Haft erneut zu Sub- stanzmissbrauch und in diesem Zustand zu aggressivem und gewalttäti- gem Verhalten (vgl. nicht rechtskräftiges Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 8. Januar 2026 betreffend die Verfahren ST.2024.10503 und ST.2024.6402 sowie Anklageschrift vom 1. Mai 2026). Angesichts der nach wie vor unbehandelten Suchterkrankung des Beschwerdeführers ist auch gegenwärtig zu erwarten, dass es bei einer Entlassung zeitnah zu proble- matischem Konsum und (zufolge der gemäss Gutachten aufgrund der Po- lytoxikomanie bestehenden Neigung zu gewalttätigem und aggressivem Handeln) zu nicht hinzunehmenden schweren Drohungen und Gewalt ge- genüber Drittpersonen im häuslichen und öffentlichen Bereich kommen würde (vgl. Gutachten S. 34). Der Beschwerdeführer äussert zwar die Ab- sicht, auch in Freiheit abstinent zu leben, sich von seinem bisherigen Um- feld fernzuhalten sowie sich eine Arbeitsstelle und eine eigene Wohnung zu suchen. Stabilisierende Umstände, die den Beschwerdeführer dieses Mal in unmittelbarem Anschluss an eine Entlassung bei der Umsetzung
- 9 - seiner Absicht unterstützen könnten, sind indessen nicht ersichtlich. Kon- krete Aussichten auf eine Arbeitsstelle, welche dem Beschwerdeführer zeit- nah eine Tagesstruktur geben könnte, bestehen nicht. In unmittelbarem Anschluss an eine Entlassung würde dem Beschwerdeführer auch keine Wohnung zur Verfügung gestellt werden, womit lediglich eine Unterbrin- gung in Notunterkünften verbleibt. Es ist damit wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer erneut die Wohnung der Familie aufsuchen würde, was eine hohe Gefahr weiterer Drohungen und Gewalttaten gegenüber Famili- enmitgliedern oder gegen die intervenierende Polizei mit sich bringt. Die vorinstanzlichen Ausführungen, dass sich an der in den bisherigen Haftver- fügungen sowie im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2025.367 vom 14. Januar 2026 dargelegten Wiederholungsgefahr nichts geändert habe, erweisen sich da- mit als zutreffend, womit darauf verwiesen werden kann (angefochtene Verfügung E. 5.3). Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr ge- mäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist damit nach wie vor zu bejahen. 4. 4.1. Die Untersuchungshaft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Frei- heitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Unter- suchungshaft ist somit "ultima ratio". Kann der damit verfolgte Zweck – die Verhinderung von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungs- gefahr – mit milderen Massnahmen erreicht werden, sind diese anzuordnen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). 4.2. 4.2.1. Mit Beschwerde wird geltend gemacht, es könne mit einem umfassenden Kontaktverbot zu seinem Bruder sowie einem Rayonverbot für die Woh- nung in Q._____ vermieden werden, dass es zu Konflikten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Bruder komme. Der Beschwerdeführer be- streite nicht, dass er sich nicht an die am 20. November 2025 verfügte Er- satzmassnahme (HA.2025.612) gehalten habe. Es sei während der Haft jedoch zu einem Umdenken gekommen und er werde dieses Mal keinen Kontakt mehr zu seinem Bruder pflegen und nicht wieder zusammen mit dem Bruder und der Schwester in einer Wohnung leben, sondern mit Hilfe des Sozialdienstes S._____ eine eigene Wohnung suchen. Zudem werde er sich eine Arbeitsstelle suchen, welche ihm eine sinnvolle Tagesstruktur biete. Er sei bereit, seine Abstinenz von Drogen und Alkohol regelmässig zu beweisen und sich unangemeldeten Blut- und Urintests zu unterziehen.
- 10 - 4.2.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verneint das Vorliegen eines mil- deren Mittels. Sie führt aus, dass der Beschwerdeführer die am 20. Novem- ber 2025 verhängten Ersatzmassnahmen innert weniger Stunden gebro- chen habe, wobei es nur 12 Tage später zum Vorfall vom 2. Dezember 2025 gekommen sei, aufgrund welchem schliesslich Untersuchungshaft angeordnet worden sei. Der Beschwerdeführer habe den Tatbeweis er- bracht, dass ein Kontakt-, Annäherungs- und Rayonverbot die bestehende Wiederholungsgefahr nicht wirksam bannen könne. Auch eine regelmäs- sige Abstinenzkontrolle sei angesichts der Suchterkrankung und dem in der Vergangenheit gezeigten Verhalten des Beschwerdeführers kein geeigne- tes Mittel hierzu. 4.2.3. Mit Stellungnahme vom 3. Juni 2026 bringt der Beschwerdeführer vor, dass er bereit sei, das Rayonverbot mit einer Fussfessel überwachen zu lassen. 4.3. Wie bereits mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2025.367 vom 14. Januar 2026 E. 6.4.2 ausgeführt, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, seine schwerwiegende Suchterkrankung ausserhalb einer stationären Suchtbe- handlung zu kontrollieren. Wie bereits ausgeführt, ist angesichts der nach wie vor unbehandelten Polytoxikomanie des Beschwerdeführers nahelie- gend, dass es nach einer Entlassung wieder zu problematischem Konsum von Substanzen kommen würde. Abstinenzkontrollen sind nicht geeignet, ihn hiervon abzuhalten. Dass sich der Beschwerdeführer (anders als in der Vergangenheit) an Kontakt- bzw. Rayonverbote halten würde, ist unter die- sen Umständen ebenfalls nicht zu erwarten. Angesichts seiner ungeregel- ten Wohnsituation ist vielmehr davon auszugehen, dass er sich wieder in der Wohnung seiner Familie aufhalten würde, was auch durch das Tragen einer Fussfessel nicht verhindert werden könnte (vgl. E. 3.2.3.). Es sind da- mit keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, mit welchen der bestehenden Wiederholungsgefahr wirksam begegnet werden könnte. 4.4. Der Beschwerdeführer befindet sich seit rund sechs Monaten in Haft. An- gesichts der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in der Anklage- schrift vom 1. Mai 2026 beantragten Strafe (u.a. unbedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten und unbedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen) und der beantragten stationären Suchtbehandlung erscheint die Anordnung von Si- cherheitshaft verhältnismässig und es droht keine Überhaft. 5. Zusammengefasst ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
- 11 - 6. 6.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.2. Die dem amtlichen Verteidiger auszurichtende Entschädigung wird am Ende des Strafverfahrens durch die zuständige Instanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 70.00, zusammen Fr. 1'070.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
- 12 - Aarau, 9. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Boog Klingler