Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO sind die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte mit Be-
- 4 - schwerde anfechtbar; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Vorliegend angefochten ist eine das erstinstanzliche Verfahren abschlies- sende Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden. Nach- dem keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.
E. 1.2 Mit Verfügung vom 25. Februar 2026 wies die Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg das mit der Einsprache vom 11. Februar 2026 gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der amtlichen Verteidi- gung ab. Diese Verfügung ging gemäss Eingangsstempel am 2. März 2026 beim Verteidiger des Beschwerdeführers ein. Die Frist von zehn Tagen zur Einreichung einer Beschwerde i.S.v. Art. 393 ff. StPO gegen diese Verfü- gung begann somit am 3. März 2026 zu laufen (vgl. Art. 90 Abs. 1 StPO) und endete am 12. März 2026. Soweit der Beschwerdeführer mit der vor- liegenden Beschwerde auch die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg vom 25. Februar 2026 betreffend die Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der amtlichen Verteidigung vom 11. Februar 2026 anfechten will, ist darauf nicht einzutreten, da die Beschwerde erst am
12. Mai 2026 der Schweizerischen Post übergeben und damit verspätet er- hoben wurde (vgl. Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO). Das zweite, mit Eingabe vom 13. März 2026 gestellte Gesuch des Be- schwerdeführers um Bewilligung der amtlichen Verteidigung ist nach wie vor bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg pendent (Be- schwerdeantwort S. 2). Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wird darüber nach Erledigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Verfahren betreffend Wiederherstellung der Einsprachefrist zu befinden ha- ben. Da die Beschwerde nach dem derzeit noch hängigen Gesuch um Be- willigung der amtlichen Verteidigung erhoben wurde, wird der Entscheid über dieses Gesuch auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren Wir- kung entfalten.
E. 2 Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vom 12. Mai 2026 zwar zum Ausdruck gebracht, gegen die Verfügung vom 17. April 2026 des Ge- richtspräsidiums Rheinfelden Beschwerde erheben zu wollen; einen ent- sprechenden Antrag hat er diesbezüglich hingegen nicht gestellt. Aufgrund seiner Ausführungen in den nachfolgenden Eingaben (insbesondere in der- jenigen vom 18. Juni 2026) erscheint jedoch hinreichend klar, dass er die- selbe aufgehoben und seine Einsprache gegen den Strafbefehl beurteilt haben will. Was die Beschwerdebegründung anbelangt, erweist sich auch diese als mangelhaft, setzt sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde inhaltlich doch nicht mit der angefochtenen Verfügung auseinander. Einzig beim Hinweis, er habe nie etwas davon gehört, dass das Verfahren "an das Gericht nach Rheinfelden abgegeben" und er vom Gericht nie angehört
- 5 - worden sei sowie die angefochtene Verfügung völlig überraschend gekom- men sei, handelt es sich um eine, wenn auch rein prozessuale, Gehörsver- letzungsrüge mit Bezug auf die angefochtene Verfügung vom 17. April
2026. Für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs wird allerdings ebenfalls grundsätzlich vorausgesetzt, dass die beschwer- deführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vor- bringen sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (Urteile des Bundesgerichts 4D_31/2021 vom 22. Juni 2021 E. 2.1 und 7B_594/2023 vom 13. Oktober 2023 E. 3.3.2). Dies hat der Beschwerdeführer innert Frist mit Beschwerde nicht getan, sondern erst in den Eingaben vom 2. und 18. Juni 2026 nach- geholt. Ob die Beschwerde damit als genügend begründet zu betrachten und auf sie einzutreten ist, kann offen bleiben. Selbst wenn auf sie einge- treten würde und die beiden Eingaben vom 2. und 18. Juni 2026 deshalb zu berücksichtigen wären, würde sich, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, am vorinstanzlichen Ergebnis nichts ändern.
E. 3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann selbst bei einer schwer- wiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz (im Sinne einer Heilung des Mangels) abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen (einschliess- lich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz verfügt somit über eine volle Kognition, d.h. mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO). Der Beschwerdeführer konnte demnach die Verfügung der Vorinstanz vom
17. April 2026, mit welcher auf seine Einsprache vom 11. Februar 2026 nicht eingetreten und demzufolge der Strafbefehl ST.2024.1647 der Staats- anwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 10. November 2025 für rechts- kräftig erklärt wurde, unter allen Aspekten anfechten. Von der Beschwer- deinstanz wurden zudem die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg und die Akten der Vorinstanz beigezogen. Durch die Heilung einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren erwachsen ihm mithin keine Nach- teile. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid würde dagegen zu einem formalistischen Leerlauf führen, der zudem eine
- 6 - Verzögerung des Verfahrens nach sich ziehen würde. Ob die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör tatsächlich verletzt hat, braucht daher nicht näher geprüft zu werden.
E. 4.1.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der mit Einschreiben versendete Strafbefehl vom 10. November 2025 sei dem Beschwerdeführer am 12. November 2025 zur Abholung gemeldet worden. Da der Beschwerdeführer die eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt habe, sei diese am 24. November 2025 von der Deutschen Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg zurückgesandt worden. Am 31. Oktober 2025 sei der Be- schwerdeführer bei einer Grenzkontrolle in Basel angehalten und festge- nommen worden. Anlässlich der Eröffnung der Festnahme am 1. Novem- ber 2025 sei ihm mitgeteilt worden, dass gegen ihn ein Verfahren wegen Diebstahls und Betrugs, begangen am 2. April 2024 in Rheinfelden, einge- leitet worden sei und er von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg Briefpost erhalten werde. Dies habe der Beschwerdeführer zur Kennt- nis genommen und unterschriftlich bestätigt. Somit habe er vom Strafver- fahren gegen ihn Kenntnis gehabt, weshalb die Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO zum Tragen komme. Der Zustellversuch sei an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse in Deutschland erfolgt. Der dem Beschwerdeführer am 12. November 2025 zur Abholung gemeldete Straf- befehl gelte folglich als am 19. November 2025 mit fristauslösender Wir- kung zugestellt, womit die zehntägige Einsprachefrist am 1. Dezember 2025 geendet habe. Die Einsprache des Beschwerdeführers sei erst am
11. Februar 2026 verfasst worden und am 16. Februar 2026 bei der Staats- anwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg eingegangen. Damit sei die Einspra- che verspätet erfolgt.
E. 4.1.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Beschwerdeverfahren vor, er habe nie eine Abholungseinladung erhalten. Von der Existenz des Strafbe- fehls habe er erst am 9. Februar 2026 erfahren, als er die Mahnung für die im Strafbefehl erhobenen Kosten erhalten habe. Noch am gleichen Tag habe er sich an seinen Anwalt gewandt, da die Tat vom 2. April 2024, für die er mit dem Strafbefehl verurteilt worden sei, ausweislich der Bilder und Videoaufzeichnungen nicht von ihm, sondern vom damaligen Freund sei- ner Schwester begangen worden sei. Aus den eingereichten Fotos sei er- sichtlich, dass er unter der angegebenen Adresse, wo er auch wohne, ei- nen Briefkasten habe. Allerdings komme es ohne sein Verschulden immer wieder zu Verwechslungen oder dazu, dass die Post in den falschen Brief- kasten eingeworfen werde oder sich der Briefträger gar nicht die Mühe ma- che, die Post einzuwerfen. Immer wieder würden auch die Namensschilder
- 7 - abgerissen. Von den anderen Mitbewohnern werde nicht gerne gesehen, dass in diesem Haus auch Rumänen wohnten. Da kein Briefträger das Haus betrete, komme es gerade bei Zustellungen und Einschreiben immer wieder dazu, dass diese entweder zurückgingen oder sogar weggeworfen würden. Abholkarten würden weder irgendwo abgelegt noch in den richti- gen Briefkasten gelegt (Eingaben des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2026 [Postaufgabe] und vom 18. Juni 2026 S. 1 f.).
E. 4.1.3 Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg machte in der Beschwer- deantwort geltend, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz sei inhalt- lich korrekt. Der an den Beschwerdeführer versandte Strafbefehl vom
10. November 2025 gelte gestützt auf die Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 StPO als per spätestens 20. November 2025 als zugestellt. Demnach sei die Einsprache vom 16. Februar 2026 als verspätet anzusehen.
E. 4.2.1 Der Strafbefehl wird den Personen, die zur Einsprache befugt sind, d.h. nach Art. 354 Abs. 1 StPO insbesondere der beschuldigten Person, unver- züglich schriftlich eröffnet (Art. 353 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung des Strafbefehls durch eingeschriebene Post- sendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbeson- dere durch die Polizei. Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haus- halt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen der Strafbehörden, eine Mittei- lung der Adressatin oder dem Adressaten persönlich zuzustellen (Art. 85 Abs. 3 StPO). Bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt die Zustellung zudem als erfolgt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Die Zustellung eines Strafbefehls ins Ausland stellt einen formellen Akt der Gerichtsbarkeit dar und hat daher grundsätzlich auf dem Rechtshilfeweg zu erfolgen. Im Geltungsbereich staatsvertraglicher Regelungen ist jedoch eine direkte postalische Zustellung von Straferkenntnissen an die im Aus- land wohnhafte Partei zulässig. In diesen Fällen kann auf eine rechtshilfe- weise Zustellung verzichtet werden. Zwischen der Schweiz und Deutsch- land existieren solche Vereinbarungen (vgl. Art. 12 Abs. 1 des Vertrags zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zu- sammenarbeit [Schweizerisch-deutscher Polizeivertrag] vom 5. April 2022 [SR 0.360.136.1]). Unter diesen Voraussetzungen kann auch im Fall einer Auslandzustellung die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO An-
- 8 - wendung finden (Urteile des Bundesgerichts 6B_541/2014 vom 23. Sep- tember 2014 E. 1.3 und 6B_225/2025 vom 30. April 2025 E. 3.4.2). Bei eingeschriebenen Postsendungen gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine widerlegbare Vermutung, dass der Postangestellte die Abholungseinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt re- gistriert worden ist. Es findet in diesem Fall eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Da der Nicht- zugang einer Abholungseinladung eine negative Tatsache ist, kann dafür naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden. Die immer beste- hende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht, um die Ver- mutung zu widerlegen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (BGE 142 IV 201 E. 2.3).
E. 4.2.2 Eine Einsprache gegen den Strafbefehl ist u.a. dann ungültig, wenn sie ver- spätet erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1155/2014 vom 19. August 2015 E. 1). Die Einsprache ist verspätet, wenn sie nicht innert zehn Tagen bei der Staatsanwaltschaft schriftlich erhoben wird (Art. 354 Abs. 1 StPO e contrario). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereig- nisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spä- testens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird (Art. 91 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schwei- zerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
E. 4.3.1 Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg durfte aufgrund von Art. 12 Abs. 1 des Schweizerisch-deutschen Polizeivertrags den Strafbe- fehl dem Beschwerdeführer ohne Inanspruchnahme des Rechtshilfewegs direkt nach Deutschland zustellen. Die eingeschriebene Postsendung (Sendungsnummer RW 399 162 614 CH) mit dem Strafbefehl vom 10. No- vember 2025 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 12. November 2025 an seinem Wohnort in U._____ (D) mittels Abholungseinladung zur Abholung gemeldet, da er ab- wesend war. Obwohl der Beschwerdeführer mit einer Zustellung rechnen musste, nachdem er in der polizeilichen Einvernahme vom 17. März 2025
- 9 - darauf hingewiesen worden war, dass er von der Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg eingeschriebene Briefpost erhalten werde (Untersu- chungsakten [UA] Reg. 5, Einvernahmeprotokoll S. 4), und ihm bei der Er- öffnung der Festnahme vom 1. November 2025 nochmals erklärt worden war, dass er von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg einen Brief erhalten werde (UA Reg. 5, Protokoll Eröffnung Festnahme S. 4), holte er die Postsendung mit dem Strafbefehl innerhalb der siebentägigen Abholfrist bei der Deutschen Post nicht ab, weshalb sie am 24. November 2025 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg retourniert wurde (UA Reg. 7).
E. 4.3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet den Erhalt der Abholungseinladung. Sei- ne Vorbringen, dass es immer wieder zu Verwechslungen komme, dass die Post in den falschen Briefkasten eingeworfen werde oder sich der Briefträ- ger gar nicht die Mühe mache, die Post einzuwerfen, dass immer wieder die Namensschilder abgerissen würden, dass kein Briefträger das Haus betrete, weshalb insbesondere Einschreiben immer wieder zurückgingen oder sogar weggeworfen würden und dass Abholungseinladungen weder irgendwo abgelegt noch in den richtigen Briefkasten gelegt würden (Einga- ben des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2026 [Postaufgabe] und vom
18. Juni 2026 S. 1 f.), sind jedoch durch nichts belegt. Insbesondere lässt sich solches den der Eingabe vom 18. Juni 2026 beigelegten Fotografien nicht entnehmen. Vielmehr ist der darauf abgebildete zweite Briefkasten von links mit den Namen des Beschwerdeführers ("A._____") und seiner Ehefrau ("B._____") beschriftet. Diese Namen finden sich auch auf der Fo- tografie der Klingelanlage. Andere Beweismittel für seine Behauptungen hat der Beschwerdeführer weder eingereicht noch angerufen. Konkrete An- zeichen für einen Fehler der Deutschen Post beim Zustellungsversuch vom
12. November 2025 können daher nicht erkannt werden. Damit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Vermutung umzustossen, dass der Postangestellte – wie in der Sendungsverfolgung (UA Reg. 7) registriert – die Abholungseinladung am 12. November 2025 um 15:38 Uhr ordnungs- gemäss in den Briefkasten des Beschwerdeführers gelegt hat, nachdem er den Beschwerdeführer an seinem Wohnort nicht angetroffen hat. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hat des- halb nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als dem Beschwerdeführer am 19. No- vember 2025 (dem siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch) zugestellt zu gelten. Die Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO be- gann daher am 20. November 2025 zu laufen und endete – da der 29. No- vember 2025 als zehnter Tag auf einen Samstag fiel – am 1. Dezember 2025 (vgl. Art. 90 i.V.m. Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO). Die am 13. Februar 2026 in Faido der Schweizerischen Post übergebene Einsprache des Be- schwerdeführers vom 11. Februar 2026 (UA Reg. 7) wurde somit verspätet erhoben und ist deshalb ungültig.
- 10 -
E. 5 Zusammenfassend ist die Beschwerde somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 6 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 78.00, zusammen Fr. 878.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
- 11 - Aarau, 25. August 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.187 (ST.2026.28; STA.2024.1647) Art. 340 Entscheid vom 25. August 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt Joachim Lederle, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden vom gegenstand 17. April 2026 betreffend Nichteintreten auf die Einsprache / Rechtskraft des Strafbefehls ST.2024.1647 der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 10. November 2025 im Strafverfahren gegen A._____
- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verurteilte A._____ mit Strafbefehl ST.2024.1647 vom 10. November 2025 wegen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) zu einer unbe- dingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten (unter Anrechnung von vier Ta- gen Untersuchungshaft). 2. 2.1. Gegen diesen Strafbefehl erhob A._____ mit Eingabe vom 11. Februar 2026 (Postaufgabe am 13. Februar 2026) bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg Einsprache. Gleichzeitig ersuchte er um Wieder- herstellung der Einsprachefrist und um Bewilligung der amtlichen Verteidi- gung. 2.2. Mit Verfügung vom 25. Februar 2026 wies die Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg das Gesuch von A._____ vom 11. Februar 2026 um Be- willigung der amtlichen Verteidigung ab. 2.3. Am 25. Februar 2026 überwies die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Lau- fenburg die Einsprache samt Akten an das Bezirksgericht Rheinfelden zur Durchführung des Hauptverfahrens mit dem Hinweis, dass der Strafbefehl aus ihrer Sicht in Rechtskraft erwachsen sei. 2.4. A._____ reichte mit Eingabe vom 13. März 2026 bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ein weiteres Gesuch um Bewilligung der amtli- chen Verteidigung ein. 2.5. Der Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden verfügte am 17. April 2026: " 1. Auf die Einsprache des Beschuldigten vom 11. Februar 2026 (Eingang bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg am 16. Februar 2026) wird nicht eingetreten. 2. Der Strafbefehl STA6 ST.2024.1647 der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg vom 10. November 2025 erwächst somit in Rechtskraft.
- 3 - 3. Die Verfahrenskosten bestehen aus:
a) der Gebühr von Fr. 300.00
b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 0.00
c) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 0.00
d) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 0.00
e) den Kosten für Gutachten von Fr. 0.00
f) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 0.00
g) den Spesen von Fr. 0.00
h) andere Auslagen Fr. 0.00 Total Fr. 300.00 Dem Beschuldigten wird die Gebühr gemäss lit. a im Betrag von pauschal Fr. 300.– auferlegt. 4. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selbst." 3. 3.1. Gegen diese ihm am 4. Mai 2026 zugestellte Verfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 11. Mai 2026 (Postaufgabe am 12. Mai 2026) bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde. Er beantragte, es sei ihm die amtliche Verteidigung zu bewil- ligen und Rechtsanwalt Joachim Lederle zu seinem amtlichen Verteidiger zu bestellen. Weiter ersuchte er um Gewährung einer Frist von vier Wo- chen zur detaillierten Begründung des Wiederherstellungsantrags und der Einsprache. 3.2. Mit Postaufgabe vom 2. Juni 2026 reichte der Beschwerdeführer eine wei- tere Eingabe ein. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ersuchte mit Beschwerde- antwort vom 4. Juni 2026 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfol- gen. 3.4. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 18. Juni 2026 zur Beschwer- deantwort Stellung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO sind die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte mit Be-
- 4 - schwerde anfechtbar; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Vorliegend angefochten ist eine das erstinstanzliche Verfahren abschlies- sende Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden. Nach- dem keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. 1.2. Mit Verfügung vom 25. Februar 2026 wies die Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg das mit der Einsprache vom 11. Februar 2026 gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der amtlichen Verteidi- gung ab. Diese Verfügung ging gemäss Eingangsstempel am 2. März 2026 beim Verteidiger des Beschwerdeführers ein. Die Frist von zehn Tagen zur Einreichung einer Beschwerde i.S.v. Art. 393 ff. StPO gegen diese Verfü- gung begann somit am 3. März 2026 zu laufen (vgl. Art. 90 Abs. 1 StPO) und endete am 12. März 2026. Soweit der Beschwerdeführer mit der vor- liegenden Beschwerde auch die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg vom 25. Februar 2026 betreffend die Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der amtlichen Verteidigung vom 11. Februar 2026 anfechten will, ist darauf nicht einzutreten, da die Beschwerde erst am
12. Mai 2026 der Schweizerischen Post übergeben und damit verspätet er- hoben wurde (vgl. Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO). Das zweite, mit Eingabe vom 13. März 2026 gestellte Gesuch des Be- schwerdeführers um Bewilligung der amtlichen Verteidigung ist nach wie vor bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg pendent (Be- schwerdeantwort S. 2). Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wird darüber nach Erledigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Verfahren betreffend Wiederherstellung der Einsprachefrist zu befinden ha- ben. Da die Beschwerde nach dem derzeit noch hängigen Gesuch um Be- willigung der amtlichen Verteidigung erhoben wurde, wird der Entscheid über dieses Gesuch auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren Wir- kung entfalten. 2. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vom 12. Mai 2026 zwar zum Ausdruck gebracht, gegen die Verfügung vom 17. April 2026 des Ge- richtspräsidiums Rheinfelden Beschwerde erheben zu wollen; einen ent- sprechenden Antrag hat er diesbezüglich hingegen nicht gestellt. Aufgrund seiner Ausführungen in den nachfolgenden Eingaben (insbesondere in der- jenigen vom 18. Juni 2026) erscheint jedoch hinreichend klar, dass er die- selbe aufgehoben und seine Einsprache gegen den Strafbefehl beurteilt haben will. Was die Beschwerdebegründung anbelangt, erweist sich auch diese als mangelhaft, setzt sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde inhaltlich doch nicht mit der angefochtenen Verfügung auseinander. Einzig beim Hinweis, er habe nie etwas davon gehört, dass das Verfahren "an das Gericht nach Rheinfelden abgegeben" und er vom Gericht nie angehört
- 5 - worden sei sowie die angefochtene Verfügung völlig überraschend gekom- men sei, handelt es sich um eine, wenn auch rein prozessuale, Gehörsver- letzungsrüge mit Bezug auf die angefochtene Verfügung vom 17. April
2026. Für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs wird allerdings ebenfalls grundsätzlich vorausgesetzt, dass die beschwer- deführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vor- bringen sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (Urteile des Bundesgerichts 4D_31/2021 vom 22. Juni 2021 E. 2.1 und 7B_594/2023 vom 13. Oktober 2023 E. 3.3.2). Dies hat der Beschwerdeführer innert Frist mit Beschwerde nicht getan, sondern erst in den Eingaben vom 2. und 18. Juni 2026 nach- geholt. Ob die Beschwerde damit als genügend begründet zu betrachten und auf sie einzutreten ist, kann offen bleiben. Selbst wenn auf sie einge- treten würde und die beiden Eingaben vom 2. und 18. Juni 2026 deshalb zu berücksichtigen wären, würde sich, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, am vorinstanzlichen Ergebnis nichts ändern. 3. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann selbst bei einer schwer- wiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz (im Sinne einer Heilung des Mangels) abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen (einschliess- lich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz verfügt somit über eine volle Kognition, d.h. mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO). Der Beschwerdeführer konnte demnach die Verfügung der Vorinstanz vom
17. April 2026, mit welcher auf seine Einsprache vom 11. Februar 2026 nicht eingetreten und demzufolge der Strafbefehl ST.2024.1647 der Staats- anwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 10. November 2025 für rechts- kräftig erklärt wurde, unter allen Aspekten anfechten. Von der Beschwer- deinstanz wurden zudem die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg und die Akten der Vorinstanz beigezogen. Durch die Heilung einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren erwachsen ihm mithin keine Nach- teile. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid würde dagegen zu einem formalistischen Leerlauf führen, der zudem eine
- 6 - Verzögerung des Verfahrens nach sich ziehen würde. Ob die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör tatsächlich verletzt hat, braucht daher nicht näher geprüft zu werden. 4. 4.1. 4.1.1. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der mit Einschreiben versendete Strafbefehl vom 10. November 2025 sei dem Beschwerdeführer am 12. November 2025 zur Abholung gemeldet worden. Da der Beschwerdeführer die eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt habe, sei diese am 24. November 2025 von der Deutschen Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg zurückgesandt worden. Am 31. Oktober 2025 sei der Be- schwerdeführer bei einer Grenzkontrolle in Basel angehalten und festge- nommen worden. Anlässlich der Eröffnung der Festnahme am 1. Novem- ber 2025 sei ihm mitgeteilt worden, dass gegen ihn ein Verfahren wegen Diebstahls und Betrugs, begangen am 2. April 2024 in Rheinfelden, einge- leitet worden sei und er von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg Briefpost erhalten werde. Dies habe der Beschwerdeführer zur Kennt- nis genommen und unterschriftlich bestätigt. Somit habe er vom Strafver- fahren gegen ihn Kenntnis gehabt, weshalb die Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO zum Tragen komme. Der Zustellversuch sei an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse in Deutschland erfolgt. Der dem Beschwerdeführer am 12. November 2025 zur Abholung gemeldete Straf- befehl gelte folglich als am 19. November 2025 mit fristauslösender Wir- kung zugestellt, womit die zehntägige Einsprachefrist am 1. Dezember 2025 geendet habe. Die Einsprache des Beschwerdeführers sei erst am
11. Februar 2026 verfasst worden und am 16. Februar 2026 bei der Staats- anwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg eingegangen. Damit sei die Einspra- che verspätet erfolgt. 4.1.2. Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Beschwerdeverfahren vor, er habe nie eine Abholungseinladung erhalten. Von der Existenz des Strafbe- fehls habe er erst am 9. Februar 2026 erfahren, als er die Mahnung für die im Strafbefehl erhobenen Kosten erhalten habe. Noch am gleichen Tag habe er sich an seinen Anwalt gewandt, da die Tat vom 2. April 2024, für die er mit dem Strafbefehl verurteilt worden sei, ausweislich der Bilder und Videoaufzeichnungen nicht von ihm, sondern vom damaligen Freund sei- ner Schwester begangen worden sei. Aus den eingereichten Fotos sei er- sichtlich, dass er unter der angegebenen Adresse, wo er auch wohne, ei- nen Briefkasten habe. Allerdings komme es ohne sein Verschulden immer wieder zu Verwechslungen oder dazu, dass die Post in den falschen Brief- kasten eingeworfen werde oder sich der Briefträger gar nicht die Mühe ma- che, die Post einzuwerfen. Immer wieder würden auch die Namensschilder
- 7 - abgerissen. Von den anderen Mitbewohnern werde nicht gerne gesehen, dass in diesem Haus auch Rumänen wohnten. Da kein Briefträger das Haus betrete, komme es gerade bei Zustellungen und Einschreiben immer wieder dazu, dass diese entweder zurückgingen oder sogar weggeworfen würden. Abholkarten würden weder irgendwo abgelegt noch in den richti- gen Briefkasten gelegt (Eingaben des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2026 [Postaufgabe] und vom 18. Juni 2026 S. 1 f.). 4.1.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg machte in der Beschwer- deantwort geltend, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz sei inhalt- lich korrekt. Der an den Beschwerdeführer versandte Strafbefehl vom
10. November 2025 gelte gestützt auf die Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 StPO als per spätestens 20. November 2025 als zugestellt. Demnach sei die Einsprache vom 16. Februar 2026 als verspätet anzusehen. 4.2. 4.2.1. Der Strafbefehl wird den Personen, die zur Einsprache befugt sind, d.h. nach Art. 354 Abs. 1 StPO insbesondere der beschuldigten Person, unver- züglich schriftlich eröffnet (Art. 353 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung des Strafbefehls durch eingeschriebene Post- sendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbeson- dere durch die Polizei. Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haus- halt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen der Strafbehörden, eine Mittei- lung der Adressatin oder dem Adressaten persönlich zuzustellen (Art. 85 Abs. 3 StPO). Bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt die Zustellung zudem als erfolgt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Die Zustellung eines Strafbefehls ins Ausland stellt einen formellen Akt der Gerichtsbarkeit dar und hat daher grundsätzlich auf dem Rechtshilfeweg zu erfolgen. Im Geltungsbereich staatsvertraglicher Regelungen ist jedoch eine direkte postalische Zustellung von Straferkenntnissen an die im Aus- land wohnhafte Partei zulässig. In diesen Fällen kann auf eine rechtshilfe- weise Zustellung verzichtet werden. Zwischen der Schweiz und Deutsch- land existieren solche Vereinbarungen (vgl. Art. 12 Abs. 1 des Vertrags zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zu- sammenarbeit [Schweizerisch-deutscher Polizeivertrag] vom 5. April 2022 [SR 0.360.136.1]). Unter diesen Voraussetzungen kann auch im Fall einer Auslandzustellung die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO An-
- 8 - wendung finden (Urteile des Bundesgerichts 6B_541/2014 vom 23. Sep- tember 2014 E. 1.3 und 6B_225/2025 vom 30. April 2025 E. 3.4.2). Bei eingeschriebenen Postsendungen gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine widerlegbare Vermutung, dass der Postangestellte die Abholungseinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt re- gistriert worden ist. Es findet in diesem Fall eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Da der Nicht- zugang einer Abholungseinladung eine negative Tatsache ist, kann dafür naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden. Die immer beste- hende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht, um die Ver- mutung zu widerlegen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (BGE 142 IV 201 E. 2.3). 4.2.2. Eine Einsprache gegen den Strafbefehl ist u.a. dann ungültig, wenn sie ver- spätet erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1155/2014 vom 19. August 2015 E. 1). Die Einsprache ist verspätet, wenn sie nicht innert zehn Tagen bei der Staatsanwaltschaft schriftlich erhoben wird (Art. 354 Abs. 1 StPO e contrario). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereig- nisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spä- testens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird (Art. 91 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schwei- zerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). 4.3. 4.3.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg durfte aufgrund von Art. 12 Abs. 1 des Schweizerisch-deutschen Polizeivertrags den Strafbe- fehl dem Beschwerdeführer ohne Inanspruchnahme des Rechtshilfewegs direkt nach Deutschland zustellen. Die eingeschriebene Postsendung (Sendungsnummer RW 399 162 614 CH) mit dem Strafbefehl vom 10. No- vember 2025 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 12. November 2025 an seinem Wohnort in U._____ (D) mittels Abholungseinladung zur Abholung gemeldet, da er ab- wesend war. Obwohl der Beschwerdeführer mit einer Zustellung rechnen musste, nachdem er in der polizeilichen Einvernahme vom 17. März 2025
- 9 - darauf hingewiesen worden war, dass er von der Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg eingeschriebene Briefpost erhalten werde (Untersu- chungsakten [UA] Reg. 5, Einvernahmeprotokoll S. 4), und ihm bei der Er- öffnung der Festnahme vom 1. November 2025 nochmals erklärt worden war, dass er von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg einen Brief erhalten werde (UA Reg. 5, Protokoll Eröffnung Festnahme S. 4), holte er die Postsendung mit dem Strafbefehl innerhalb der siebentägigen Abholfrist bei der Deutschen Post nicht ab, weshalb sie am 24. November 2025 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg retourniert wurde (UA Reg. 7). 4.3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet den Erhalt der Abholungseinladung. Sei- ne Vorbringen, dass es immer wieder zu Verwechslungen komme, dass die Post in den falschen Briefkasten eingeworfen werde oder sich der Briefträ- ger gar nicht die Mühe mache, die Post einzuwerfen, dass immer wieder die Namensschilder abgerissen würden, dass kein Briefträger das Haus betrete, weshalb insbesondere Einschreiben immer wieder zurückgingen oder sogar weggeworfen würden und dass Abholungseinladungen weder irgendwo abgelegt noch in den richtigen Briefkasten gelegt würden (Einga- ben des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2026 [Postaufgabe] und vom
18. Juni 2026 S. 1 f.), sind jedoch durch nichts belegt. Insbesondere lässt sich solches den der Eingabe vom 18. Juni 2026 beigelegten Fotografien nicht entnehmen. Vielmehr ist der darauf abgebildete zweite Briefkasten von links mit den Namen des Beschwerdeführers ("A._____") und seiner Ehefrau ("B._____") beschriftet. Diese Namen finden sich auch auf der Fo- tografie der Klingelanlage. Andere Beweismittel für seine Behauptungen hat der Beschwerdeführer weder eingereicht noch angerufen. Konkrete An- zeichen für einen Fehler der Deutschen Post beim Zustellungsversuch vom
12. November 2025 können daher nicht erkannt werden. Damit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Vermutung umzustossen, dass der Postangestellte – wie in der Sendungsverfolgung (UA Reg. 7) registriert – die Abholungseinladung am 12. November 2025 um 15:38 Uhr ordnungs- gemäss in den Briefkasten des Beschwerdeführers gelegt hat, nachdem er den Beschwerdeführer an seinem Wohnort nicht angetroffen hat. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hat des- halb nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als dem Beschwerdeführer am 19. No- vember 2025 (dem siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch) zugestellt zu gelten. Die Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO be- gann daher am 20. November 2025 zu laufen und endete – da der 29. No- vember 2025 als zehnter Tag auf einen Samstag fiel – am 1. Dezember 2025 (vgl. Art. 90 i.V.m. Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO). Die am 13. Februar 2026 in Faido der Schweizerischen Post übergebene Einsprache des Be- schwerdeführers vom 11. Februar 2026 (UA Reg. 7) wurde somit verspätet erhoben und ist deshalb ungültig.
- 10 - 5. Zusammenfassend ist die Beschwerde somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 78.00, zusammen Fr. 878.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
- 11 - Aarau, 25. August 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber