Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer ist berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnah- mengerichts des Kantons Aargau vom 29. April 2026 mit Beschwerde an- zufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine hiergegen gültig erhobene Beschwerde ist einzutreten. Sein Eventualantrag betref- fend den vorzeitigen Strafvollzug bezieht sich hingegen auf eine vollzugs- rechtliche Frage, die (richtigerweise) nicht Gegenstand der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 29. April 2026 war. Darauf ist nicht einzutreten.
E. 2 Sicherheitshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt einen dringenden Tatver- dacht auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie einen besonderen Haft- grund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederholungsge- fahr (lit. c) voraus. Gestützt auf Art. 221 Abs. 2 StPO ist sie – wegen Aus- führungsgefahr – auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Ge- fahr besteht, eine Person werde ihr Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Sicherheitshaft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige
- 4 - Gericht ordnet an ihrer Stelle eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO).
E. 3 Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte in seiner E. 3.2.1 einen dringenden Tatverdacht im Hinblick auf die am 20. März 2026 zur Anklage gebrachten Vorwürfe mit der Begründung, dass diese nicht mehr bestritten werden könnten. Der Beschwerdeführer erhob hier- gegen mit Beschwerde keine Einwendungen. Mit Stellungnahme vom
20. Mai 2026 brachte er aber vor, dass zwischenzeitlich B._____, C._____ und D._____ ihre Strafanträge zurückgezogen hätten (Rz. 10). Dies machte er mit Einreichung von Kopien dieser Rückzüge glaubhaft. Insofern ist hinsichtlich des zur Anklage gebrachten Vorwurfs der mehrfachen Dro- hung zum Nachteil von B._____ und C._____ (Anklage Vorwurf Ziff. I/2) ein dringender Tatverdacht zu verneinen. Hinsichtlich der übrigen angeklagten Vorwürfe ist ein dringender Tatverdacht hingegen ohne Weiteres zu beja- hen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 7B_152/2024 vom 19. Februar 2024 E. 3.3), zumal der von D._____ (mutmasslich) erklärte Strafantrags- rückzug für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts nicht von erkenn- barem Belang ist.
E. 4.1 Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg berief sich in ihrem Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuch auf Kollusions- und Ausfüh- rungsgefahr. Zur Begründung führte sie aus, dass der Beschwerdeführer sein Haftentlassungsgesuch nicht begründet habe, weshalb auf die ent- sprechenden Erwägungen in der Verfügung des Zwangsmassnahmenge- richts des Kantons Aargau vom 2. Mai 2025 zu verweisen sei.
E. 4.2 Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verneinte den be- sonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr in seiner E. 3.2.2.1 mit der Be- gründung, dass der Stand des Verfahrens keine ernsthafte Befürchtung ei- ner Kollusion zulasse. Nachdem sich auch die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau mit Beschwerdeantwort hierzu nicht äusserte, vermag diese Begründung ohne Weiteres zu überzeugen. Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aar- gau zu verneinen.
E. 4.3.1 Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau stützte die Abwei- sung des Haftentlassungsgesuchs und die Anordnung von Sicherheitshaft auf Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO). Diese begründete sie wie folgt:
- 5 - Dem Beschwerdeführer werde u. a. Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte sowie Drohungen gegenüber seiner Mutter und deren Lebenspartner vorgeworfen (E. 3.2.3.2). Gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 26. Juni 2025 habe beim Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt eine gemischte Al- kohol- und Kokainintoxikation, eine mittelschwere depressive Epi- sode, eine Alkoholabhängigkeit und ein schädlicher Gebrauch von Kokain bestanden. Die Prognose sei gestützt auf die verwendete Prognose-Checkliste VRAG-R als moderat bezeichnet worden. Der Gutachter habe die Gefahr erneuter einschlägiger Straftaten aber eher höher eingeschätzt (E. 3.2.3.3). Weitere ärztliche Berichte zeigten, dass der Beschwerdeführer schon sehr oft stationär behandelt worden sei, es jedoch immer wie- der vorgezogen habe, die Kliniken gegen ärztlichen Rat zu verlas- sen (E. 3.2.3.5.1). Der Beschwerdeführer sei entgegen der Meinung der Fachleute der Ansicht, seine Probleme gelöst zu haben. Er befinde sich seit Jah- ren in einer psychisch labilen Verfassung. Mindestens seit 2016 werde ihm ärztlicherseits ein Alkohol- und Kokainproblem attestiert (E. 3.2.3.5.2). Der Beschwerdeführer habe angegeben, sich in Freiheit zu seinem Vater und dessen Partnerin zu begeben, mithin gerade in jenes Um- feld, welches ihn zu den angeklagten Straftaten provoziert haben soll. Der Beschwerdeführer habe kein anderes soziales Umfeld. Er habe auch kein Zuhause, keine Tagesstruktur und keine Arbeit (E. 3.2.3.5.3). Die aktuelle soziale Situation des Beschwerdeführers, seine kombi- nierte Abhängigkeit von Substanzen sowie seine seit Jahren beste- hende psychische Störung ergebe zusammen mit seiner Selbstein- schätzung eine gefährliche Kombination. Die Abstinenz des Be- schwerdeführers in Freiheit dürfte nicht von längerer Dauer sein. Ein Rückfall sei zu erwarten. Dabei müsse ernsthaft befürchtet wer- den, dass der Beschwerdeführer seine Drohungen, die er gegen- über seinem weiteren familiären Umfeld geäussert habe, wahrma- chen könnte. Wegen dieser Unberechenbarkeit sei Ausführungsge- fahr zu bejahen (E. 3.2.3.6).
E. 4.3.2 Der Beschwerdeführer erhob hiergegen mit Beschwerde folgende Einwen- dungen: Die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zur Be- gründung der Ausführungsgefahr herangezogenen Drohungen lä- gen rund ein Jahr zurück (Rz. 18).
- 6 - In der Anklage werde ihm kein einziges Delikt mit effektiv gegen Leib und Leben ausgeübter Gewalt vorgeworfen. Er habe nieman- den geschlagen oder verletzt und keine Waffen oder gefährlichen Gegenstände eingesetzt (Rz. 20). Es gebe keine aktuellen Hinweise auf neue Drohungen oder eska- lierende Verhaltensweisen seinerseits (Rz. 21). Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe in einer am 26. Feb- ruar 2026 erlassenen Teileinstellungsverfügung ausdrücklich fest- gehalten, dass sich sein Zustand während der stationären Suchtbe- handlung stabilisiert habe (Rz. 22). Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe nicht dargelegt, welches schwere Verbrechen mit einer hohen Wahr- scheinlichkeit zu erwarten sei. Die Annahme, dass er etwa eine schwere Körperverletzung begehen könnte, sei rein spekulativ und finde weder im Gutachten noch in der Anklage eine Stütze. Im Gut- achten sei einzig ein moderates oder "eher höher" liegendes Risiko einschlägiger Straftaten festgestellt worden, nicht aber ein hohes oder sehr hohes Risiko. Dies sei "meilenweit" von der geforderten hohen Wahrscheinlichkeit eines schweren Verbrechens entfernt. Hinzu komme, dass im nahezu ein Jahr alten Gutachten der seithe- rige Verlauf (vorzeitiger Massnahmenvollzug; Klinikaufenthalt; die ihm vom Vollzug und der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau attes- tierte Stabilisierung) nicht berücksichtigt sei (Rz. 24 – 28). Die ihm im Gutachten gestellte Prognose sei veraltet und moderat und vermöge die Annahme von Ausführungsgefahr nicht zu tragen (Rz. 29). Die Schlussfolgerungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau in seiner E. 3.2.3.6 seien bundesrechtswidrig, weil sie sich nicht auf konkrete neue Tatsachen stützten, sondern auf allgemeine Risikofaktoren (Sucht; psychische Störung; instabile so- ziale Lage), die bereits im Gutachten berücksichtigt worden seien und dort zu einer bloss moderaten Gefährlichkeitsprognose geführt hätten. Sie blendeten auch die zwischenzeitlich eingetretene Stabi- lisierung sowie den Umstand aus, dass er trotz verbaler Drohungen noch niemanden körperlich verletzt habe. Die Behauptung, dass er seine früheren Drohungen wahr machen könnte, bleibe – mangels konkreter Indizien für eine unmittelbar bevorstehende schwere Ge- walttat – blosse Spekulation (Rz. 30 – 33). Der Gutachter sei in Kenntnis des ihm (dem Beschwerdeführer) at- testierten "mangelnden Durchhaltevermögens" lediglich von einer moderaten Gefährlichkeit ausgegangen. Rückfälle und Therapieab- brüche seien bei Abhängigkeitserkrankungen typisch und begrün- deten – entgegen den entsprechenden Feststellungen des Zwangs- massnahmengerichts des Kantons Aargau – für sich allein noch keine hohe Ausführungsgefahr (Rz. 34 – 37).
- 7 -
E. 4.3.3 Das bereits erwähnte forensisch-psychiatrische Gutachten wurde am
26. Juni 2025 von E._____, Q-Strasse, R._____, gestützt auf ihm von der
Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zur Verfügung gestellte Unterlagen,
zwei forensisch-psychiatrische Explorationen sowie mit Erlaubnis des Be-
schwerdeführers eingeholte andere ärztliche Berichte erstattet (Gutachten,
S. 1).
Im Gutachten wurde ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, ein schädlicher
Gebrauch von Kokain und eine affektive Störung i. S. einer mittelgradigen
Episode einer periodisch auftretenden Depression diagnostiziert. Im Tat-
zeitpunkt habe eine etwa mittelschwere Mischintoxikation mit Alkohol und
Kokain bestanden (Gutachten, S. 61).
Unter Ziff. 5.3 (Risikoeinschätzung) wurde zur Frage, ob der Beschwerde-
führer seine Drohungen ausführen könnte, als gegen eine solche Ausfüh-
rungsgefahr sprechendes Argument angeführt, dass die Drohungen nicht
konditional (zweckgebunden) gewesen seien. Für die Einschätzung der
"Ausführungsgefahr von Drohungen" seien dieselben aktuarischen (anam-
nestischen) Daten relevant, wie bei der Einschätzung der "Wiederholungs-
gefahr von Gewalttaten", die auch vorliegend eine Rolle "in Form der Ge-
walt gegen Behörden" spielten. Zur Einschätzung der Ausführungs-
bzw. Wiederholungsgefahr empfehle sich die Anwendung eines strukturier-
ten Prognoseinstruments in Form das VRAG-R (Gutachten, S. 64,
Ziff. 5.3.1). Das diesbezügliche Ergebnis spreche für ein eher moderates
Risiko erneuter strafbarer Gewalthandlungen (Gutachten, S. 65, Ziff. 5.3.3).
Aufgrund der beträchtlichen Suchtproblematik mit zunehmendem sozialem
Abstieg und gehäuften Suizidversuchen stufe er (der Gutachter) "das Rück-
fallrisiko" eher höher ein, als es sich aus der Punktezahl im VRAG-R allein
ergebe (Gutachten, S. 66, Ziff. 5.3.4; S. 69, Antwort zu Frage 4.1).
Solange sich die psychosoziale Situation des Beschwerdeführers nicht
konsolidiert habe, sei hauptsächlich mit Straftaten des Beschwerdeführers
in seinem sozialen Nahfeld zu rechnen und liessen sich auch Widerhand-
lungen gegen das SVG oder Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte nicht ausschliessen (Gutachten, S. 69, Antwort zu Frage 4.3).
E. 4.3.4 Diese forensisch-psychiatrische Beurteilung erscheint (mangels gegentei- liger Hinweise) weiterhin ausreichend aktuell, um darauf abstellen zu kön- nen, ohne dass hiervon zu Gunsten oder zu Ungunsten des Beschwerde- führers abzuweichen wäre. Objektiv betrachtet bezieht sich die forensisch-psychiatrische Beurteilung nicht so sehr auf die als Ausführungsgefahr zu wertende Gefahr, dass der Beschwerdeführer seine vor rund einem Jahr gemachten Drohungen noch
- 8 - wahrmachen könnte, sondern auf die eher als Wiederholungsgefahr zu wertende Gefahr, dass es erneut zu einem Vorfall wie demjenigen vom
28. April 2025 kommen könnte (gemäss Anklage vom 20. März 2026 soll der Beschwerdeführer damals in angetrunkenem Zustand in S._____ einen Traktor entwendet und damit in Richtung T._____ gefahren sein, verbun- den mit der Ankündigung, dort einen Bauernhof niederbrennen zu wollen; unterwegs soll er in U._____ seine Mutter und deren Lebenspartner aufge- sucht und ihnen verbal gedroht haben; in T._____ soll er sich der polizeili- chen Festnahme zu entziehen versucht und in derart bedrohlicher Weise widersetzt haben, dass zu seiner Arretierung der Einsatz eines Destabili- sierungsgeräts [DSG] notwendig gewesen sei) und dass ein solcher mit nicht unerheblichen Gewalttätigkeiten einhergehen könnte. Es erscheint denn auch unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer derzeit gegen ir- gendjemanden der von ihm bedrohten Personen (noch) Hass- oder Rache- gefühle hegen könnte, welche ihm Anlass geben könnten, an diesen Per- sonen eine Gewalttat zu begehen. Der Gutachter bezeichnete als entschei- denden Risikofaktor für zukünftige Straftaten denn auch nicht (allenfalls in einer psychischen Störung begründet liegende) abnorme Hass- oder Ra- chegefühle, sondern einen erneuten Alkoholkonsum (Gutachten, S. 69, zu Frage 4.2; vgl. auch das Protokoll der polizeilichen Einvernahme von F._____ vom 29. April 2025 [Beilage zum Haftantrag vom 30. April 2025], zu Frage 13, wonach sie über den "normalen Charakter" des Beschwerde- führers nichts Schlechtes sagen könne, er aber aggressiv werde, wenn er Alkohol trinke). Auch die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau, warum der Beschwerdeführer unberechenbar und ge- fährlich wirke, sind nicht so sehr wegen der vom Beschwerdeführer am
28. April 2025 mutmasslich ausgestossenen Drohungen überzeugend, sondern weil der Beschwerdeführer unter Alkoholeinfluss leicht in eine Art Ausnahmezustand zu geraten scheint, in welchem er auf aggressive Weise nicht nur verbal die Konfrontation mit anderen sucht. So soll der Beschwerdeführer gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 1. November 2016 am 6. September 2016 in einem Zug eine verbale und anschliessend tätliche Auseinandersetzung mit Mit- reisenden geführt und sodann dem Zugführer gedroht haben, ihn umzu- bringen (Beilage zum Haftantrag vom 30. April 2025). Gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen vom 24. Mai 2017 soll er sich am 19. Februar 2017 physisch massiv gegen seine Festnahme gewehrt und gedroht haben, dass alle Polizisten aus der "Schnorre" bluten würden (Beilage zum Haftantrag vom 30. April 2025). Beim Vorfall vom 28. April 2025 soll der Beschwerdeführer gemäss Festnahmerapport vom 29. April 2025 auf einen Polizisten losgestürmt sein, was den Einsatz eines DSG notwendig gemacht habe (Beilage zum Haftantrag vom 30. April 2025). Insofern ist die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nicht so sehr nach seinen am 28. April 2025 (mutmasslich) ausgestossenen Drohungen als
- 9 - vielmehr nach der Befürchtung zu bemessen, dass er in alkoholisiertem Zustand erneut Auseinandersetzungen mit anderen suchen und sich dabei (erneut) derart aggressiv und unberechenbar verhalten könnte, dass es zu für alle Beteiligten gefährlichen Situationen kommen könnte. Im Vorder- grund steht dabei (auch in Mitberücksichtigung nachfolgender Erwägun- gen) nicht so sehr der besondere Haftgrund der Ausführungsgefahr als eher der Wiederholungsgefahr.
E. 4.3.5 Prüft man die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ange- ordnete Sicherheitshaft (trotz des in E. 4.3.4 Ausgeführten) unter dem As- pekt der Ausführungsgefahr, deren theoretische Grundlagen das Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau in seiner E. 3.2.3.1 dargelegt hat, stellt sich diese in Beachtung des Gutachtens höchstens als "eher höher als moderat" dar, mithin als nicht mehr "moderat", aber auch noch nicht als "hoch". Das Bundesgericht erachtete in einem Fall, in welchem gutachterlich eine "moderate bis deutliche" Ausführungsgefahr festgestellt worden war, diese als ausreichend, weil bei drohenden Schwerstverbrechen, insbesondere Tötungsdelikten, keine "maximal ausgeprägte ungünstige" Prognose erfor- derlich sei und ausreichend konkrete Anhaltspunkte (akzentuierte dissozi- ale Persönlichkeitszüge; eine lediglich schwach erkennbare Handlungs- schwelle; ein hoher Konkretisierungsgrad der Drohung; eine Persistenz des Drohverhaltens; eine qualitative Progredienz der Drohungen; eine Neigung zu Impulsivität; eine hohe Affektladung des Drohungsverhaltens; eine Waf- fenaffinität für Schusswaffen und Messer; ein stattgefundener Einsatz ei- nes Messers gegen die Ex-Freundin; eine Einengung der Wahrnehmung aufgrund einer wahnhaften Symptomatik; Suizidgedanken im Sinne eines erweiterten Suizids; keine Entaktualisierung des zugrundeliegenden Kon- flikts; eine hohe Wahrscheinlichkeit für das Eintreten tatbegünstigender Auslöser; kaum gewaltpräventive soziale Bindungen; eine tiefe Beeinfluss- barkeit) eine Umsetzung der Tötungsdrohungen befürchten liessen (Urteil des Bundesgerichts 7B_49/2024 vom 2. Februar 2024 E. 3.8). Ob sich vorliegend mit einer vergleichbar substantiierten Begründung Aus- führungsgefahr bejahen liesse, ist fraglich, zumal der Beschwerdeführer (gemäss Anklage) seiner Mutter einzig durch das Küchenfenster hindurch mit den Worten "komm B._____, komm B._____. Jetzt schauen wir" ge- droht haben und erst nach einem Hinweis, dass die Polizei kommen könnte, ein Gemüsemesser präsentiert und gesagt haben soll, dass das Messer geschliffen sei und die Polizei nur kommen solle. Das Bestehen von Ausführungsgefahr ist auch deshalb fraglich, weil der Beschwerdefüh- rer den eingetroffenen Polizisten letztlich nur zwei Messer vor die Füsse geworfen zu haben scheint und auch nicht (wie offenbar angedroht) vor Ort befindliche Stahlprofile gegen die Polizisten einsetzte, sondern einzig einen
- 10 - Kopfhörer, bevor er auf einen Polizisten losgestürmt und dabei andro- hungsgemäss getasert worden sein soll (Festnahmeprotokoll vom 29. April 2025, S. 2). Wie es sich abschliessend damit verhält, kann indessen in Be- achtung von nachfolgender E. 4.4 offenbleiben.
E. 4.4.1 Der Umstand, dass sich das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aar- gau in seiner Verfügung vom 29. April 2026 (formell betrachtet) einzig zum besonderen Haftgrund der Ausführungsgefahr äusserte, steht einer Prü- fung des besonderen Haftgrundes der Wiederholungsgefahr (i. S. v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) nicht entgegen. Erstens ist die Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts nach ständiger bundes- gerichtlicher Rechtsprechung gehalten, sämtliche in Frage kommenden Haftgründe zu prüfen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 7B_91/2026 vom
9. Februar 2026 E. 4.2). Zweitens berief sich die Präsidentin des Bezirks- gerichts Lenzburg gerade auch deshalb (nur) auf die vom Zwangsmass- nahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 2. Mai 2025 bejah- ten Haftgründe der Kollusions- und Ausführungsgefahr, weil der Beschwer- deführer ein unbegründetes Haftentlassungsgesuch eingereicht hatte. Drit- tens lassen sich die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau weitestgehend auch als Ausführungen zur Wiederho- lungsgefahr verstehen. Viertens äusserte sich der Beschwerdeführer in sei- ner Stellungnahme zuhanden des Zwangsmassnahmengerichts des Kan- tons Aargau vom 27. April 2026, mit welcher er erst sein unbegründetes Haftentlassungsgesuch vom 19. April 2026 begründete, ausführlich zur Wiederholungsgefahr i. S. v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (S. 6 f.), machte damit selbst die Wiederholungsgefahr zum Thema des Haftverfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau und musste nur schon deshalb damit rechnen, dass die Wiederholungsgefahr auch Thema des Beschwerdeverfahrens sein könnte. Dies gilt umso mehr auch deshalb, weil es sich sowohl bei Wiederholungs- als auch bei Ausführungsgefahr um präventive Haftgründe handelt, die Überschneidungen aufweisen, die oft (und so auch hier) dazu führen, dass sich erst nach einer umfassenden Prüfung ergibt, welcher Haftgrund einschlägig ist.
E. 4.4.2 Für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr sind drei Elemente konstitutiv: Erstens muss das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen, was mindestens zwei rechtskräftige Verurteilungen wegen gleichartiger Straftaten voraussetzt. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein (BGE 150 IV 149 E. 3.1
i. V. m. BGE 151 IV 185 Regeste).
- 11 - Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind nebst der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das be- troffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret vom Beschul- digten ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene Gewaltpo- tenzial, einzubeziehen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.1). Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundes- gerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Auch allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, sind zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhält- nisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutach- ten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.2).
E. 4.4.3 Gemäss Auszug aus dem Strafregister vom 30. April 2025 (Beilage zum Haftantrag vom 30. April 2025; Urteile 2, 3 und 7) wurde der Beschwerde- führer am 1. November 2016 von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, am 24. Mai 2017 von der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen und am
14. Februar 2024 vom Untersuchungsamt St. Gallen (zumindest) wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 aStGB; Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 Satz 1 StGB) verurteilt, mithin wegen mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren bedrohten und damit im Sinne der bundesgericht- lichen Rechtsprechung schweren Vergehen (BGE 143 IV 9 E. 2.6). Die da- bei beurteilten Vortaten sind ohne weiteres als einschlägig zu betrachten, was sich für die in den Urteilen 2 und 3 beurteilen Vortaten auch aus vor- stehender E. 4.3.4 ergibt. Das Vortatenerfordernis ist erfüllt.
E. 4.4.4 Zu beurteilen ist die Erwartung weiterer vergleichbarer Straftaten. Im Vor- dergrund steht dabei die Befürchtung, dass der Beschwerdeführer auch inskünftig Alkohol konsumieren und dabei jeweils in eine Art Ausnahmezu- stand geraten könnte, der von hoher Aggressivität und Unberechenbarkeit geprägt sein dürfte und in welchem der Beschwerdeführer von ihm aggres- siv geführte und mit Gewaltandrohungen verbundene Auseinandersetzun- gen suchen dürfte, welche polizeiliche Interventionen notwendig machen dürften. Unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr besonders bedeutsam ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer in alkoholbedingten Ausnahmezu- ständen objektiv betrachtet derart gefährlich wirkt, dass sich auch rückwir- kend kaum verlässlich beurteilen lässt, ob er "nur" gefährlich wirkte oder ob er es tatsächlich war und vielleicht bei einem zufällig leicht anderen Ge- schehensablauf erhebliche Gewalt angewandt hätte. Der Vorfall vom
28. April 2025 zeigt dies exemplarisch (zum Ablauf vgl. Festnahmerapport vom 29. April 2025, S. 2). Die Drohungen mit vor Ort vorhandenen
- 12 - Stahlprofilen und offenbar mitgeführten Messern weisen einen derart kon- kreten Realitätsbezug auf, dass leicht vorstellbar ist, dass der Beschwer- deführer bei einem (zufällig) leicht anderen Geschehensablauf durchaus ein Stahlprofil oder ein Messer gegen einen Polizisten hätte einsetzen kön- nen, was denn wohl auch mit ein Grund war, dass gegen ihn ein DSG ein- gesetzt wurde. Ein derart aggressives Verhalten begründet – prospektiv unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr betrachtet – eine nicht einfach hinzunehmende Gefahr für wichtige Rechtsgüter (körperliche Integrität ins- besondere von Polizisten; Sicherheitsgefühl insbesondere von Polizisten; Schutz von Amtshandlungen).
E. 4.4.5 Mit Tatwiederholungen ist in Beachtung der gutachterlichen Beurteilung je- weils bei erneuten Alkoholisierungen des Beschwerdeführers zu rechnen. Nachdem beim Beschwerdeführer eine Alkoholabhängigkeit diagnostiziert wurde, lassen sich solche bis auf Weiteres nicht verlässlich ausschliessen. Dass mit Rückfällen nicht erst innert Wochen oder Monaten nach einer Haftentlassung zu rechnen ist, sondern innert Tagen, zeigt sich bereits da- rin, dass der Beschwerdeführer offenbar am 25. April 2025 und damit nur wenige Tage vor dem Ereignis am 28. April 2025 aus der Klinik G._____ mit der Beurteilung einer fehlenden akuten Selbst- oder Fremdgefährdung auf eigenen Wunsch entlassen worden war (Gutachten, S. 42 f., Ziff. 1.4.6). Zwar hatte der Beschwerdeführer damals gemäss ärztlichem Austrittsbe- richt der Klinik G._____ – anders als aktuell (vgl. Protokoll der Haftverhand- lung vom 29. April 2026, S. 3) – gerade keinen Willen geäussert, abstinent bleiben zu wollen, sondern sich klar dahingehend geäussert, wieder Alko- hol trinken zu wollen. In Beachtung der Beurteilung des Gutachters, wo- nach unbehandelt die Gefahr des Weiterbestehens der depressiven Symp- tomatik und des dadurch bedingten erheblichen Alkoholkonsums bestehe (Gutachten, S. 70, zu Frage 5.2) und wonach aufgrund der bisherigen Er- fahrungen eine ambulante Behandlung nicht genüge und eine stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB empfohlen werde (Gutachten, S. 71, zu Frage 5.5), bestehen aber erhebliche Zweifel, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung auch nur kurzzeitig abstinent bleiben könnte, zumal die vom Gutachter empfohlene Massnahme im vorzeitigen Mass- nahmenvollzug offenbar noch nicht weitestgehend erfolgreich umgesetzt werden konnte (vgl. hierzu Protokoll der Haftverhandlung vom 29. April 2026, S. 2, wonach ihm [dem Beschwerdeführer] in V._____ nicht wohl ge- wesen sei, er mit dem Psychologen nicht klar gekommen sei, er den Stand- ort habe wechseln wollen und ihm viel Falsches vorgeworfen worden sei; S. 3, wonach es dann "18 Monate und mehr" geheissen habe, was er nicht verstanden habe). Auch lässt sich, wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in seiner Erwägung 3.2.3.5.3 anschaulich dargelegt, nicht feststellen, dass zwischenzeitlich hinsichtlich der psychosozialen Situation des Beschwer-
- 13 - deführers bereits eine – vom Gutachter zur Vermeidung weiterer Straftaten als essentiell erachtete (vgl. hierzu vorstehende E. 4.3.3) – Konsolidierung eingetreten wäre.
E. 4.4.6 Zusammengefasst ist mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung innert kürzester Zeit in einer derart aggressiven und gefährlich wirkenden Weise Konflikte generieren würde, dass weitere Polizeieinsätze vonnöten wären. Ebenso ist mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer dabei gegenüber den Polizisten zumindest in gleicher Weise aggressiv verhielte, wie mutmasslich am 28. April 2025. Selbst mit Gewalttätigkeiten in Form von zumindest versuchten einfachen oder schweren Körperverletzungen ist konkret zu rechnen. Angesichts der Schwere der zu befürchtenden Verletzungen wichtiger Rechtsgüter (kör- perliche Integrität insbesondere von Polizisten; Sicherheitsgefühl insbeson- dere von Polizisten; Schutz von Amtshandlungen) genügt diese Befürch- tung, um die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft bis zur auf den 4. Juni 2026 angesetzten Hauptverhandlung unter dem Titel der Wiederholungs- gefahr i. S. v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu rechtfertigen.
E. 4.4.7 Die anderslautenden Ausführungen des Beschwerdeführers mit Stellung- nahme vom 27. April 2026 (Rz. 16 – 26), wonach es sehr unwahrscheinlich sei, dass es im Falle seiner Haftentlassung nochmals zu Amtshandlungen von Polizisten gegen ihn kommen werde (Rz. 22), weil die Eskalationssitu- ation vom 28. April 2025 eine nicht auf die Gegenwart zu übertragende "Momentaufnahme" darstelle (Rz. 24 f.) und die damalige Konfliktdynamik "in dieser Form" nicht mehr bestehe (Rz. 26), überzeugen nicht. Das Glei- che gilt für die (in vorstehender E. 4.3.2 dargelegten) Vorbringen des Be- schwerdeführers mit Beschwerde sowie seine gleichlautenden Ausführun- gen mit Stellungnahme vom 20. Mai 2026. Unerheblich für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr ist insbesondere, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau dem Beschwerdeführer in der Teil-Einstellungsverfügung vom 26. Februar 2026 (Beschwerdebeilage 3) eine durch die stationäre Suchtbehandlung eingetretene Stabilisierung attestierte (S. 3). Selbst wenn die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Beschwer- deantwort, wonach sie sich damit einzig auf die Gefahr weiterer Delikte zum Nachteil von F._____ bezogen habe, nicht aber auf die Gefahr weiterer De- likte zum Nachteil von Polizisten, mit dem Beschwerdeführer als wider- sprüchlich zu betrachten wären (vgl. Stellungnahme vom 20. Mai 2026, Rz. 3), wäre dies für den Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens nicht von Belang. Weil es nicht die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau war, welche beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau um Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Anordnung von Sicherheitshaft ersuchte, sondern die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg, wäre für dieses
- 14 - Beschwerdeverfahren höchstens ein widersprüchliches Verhalten von ihr von Bedeutung. Ein solches ist aber nicht zu erkennen.
E. 5.1.1 Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau stellte in seiner E. 4 fest, dass gestützt auf seine bisherigen Ausführungen keine geeigne- ten Ersatzmassnahmen ersichtlich seien, welche die Anordnung von Si- cherheitshaft erlässlich machen könnten.
E. 5.1.2 Der Beschwerdeführer führte mit Beschwerde aus, dass ein Kontaktverbot gegenüber B._____ und C._____ sowie ein Rayonverbot (für das Gebiet der Gemeinde W._____) geeignet seien, allfällige "Restkonflikte" zu verhin- dern und eine ohnehin nur hypothetische Gefahr erneuter Delinquenz zu neutralisieren. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe diese Möglichkeit nicht geprüft und willkürlich verworfen (Rz. 39 – 42).
E. 5.1.3 Anstelle von Sicherheitshaft ordnet das zuständige Gericht Ersatzmass- nahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO).
E. 5.1.4 Die Wiederholungsgefahr bezieht sich insbesondere auf Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte. Diese Gefahr liesse sich mit dem vom Beschwerdeführer beantragten Kontakt- und Rayonverbot nicht bannen. Erstens ist nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer in alkoholisiertem Zustand einzig den Konflikt mit B._____ oder C._____ (und niemand ande- rem) suchen würde. Zweitens ist nicht zu erwarten, dass sich der Be- schwerdeführer, wenn er in einem alkoholbedingten Ausnahmezustand den Konflikt mit B._____ oder C._____ suchen wollte, sich an ein Kontakt- oder Rayonverbot hielte. So oder anders dürfte es im Falle der Haftentlas- sung zu heftigen Konflikten kommen, die weitere polizeiliche Interventionen notwendig machen dürften, womit die Gefahr von Drohungen und Gewalt- handlungen insbesondere gegen Polizisten durch ein Kontakt- oder Rayon- verbot in keiner Weise gebannt wäre. Dass sich diese Gefahr derzeit durch andere Ersatzmassnahmen bannen liesse, ist ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch Gutachten, S. 69, zu Frage 4.5, wonach die Möglichkeit der Anordnung einer ambulanten Behandlung anstelle von Haft nicht gese- hen werde).
- 15 -
E. 5.2.1 Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau stellte in seiner E. 5 fest, dass sich der Beschwerdeführer seit 12 Monaten in Haft befinde, verneinte angesichts der mit Anklage gestellten Anträge die Gefahr von Überhaft und ordnete Sicherheitshaft bis zum 4. Juni 2026 an.
E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer führte mit Beschwerde aus, dass er sich bereits seit rund 12 Monaten in Haft befinde. Mit Anklage sei eine unbedingte Freiheits- strafe von 20 Monaten beantragt worden. Die angeordnete Sicherheitshaft stelle einen unverhältnismässigen Freiheitsentzug dar (Rz. 43 – 44).
E. 5.2.3 Sicherheitshaft darf gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe oder eine ernstlich im Raum stehende frei- heitsentziehende Massnahme (ALBERTOFABBRI / MARKUSHOFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 24 zu Art. 212 StPO; Urteil des Bundesgerichts 7B_698/2024 vom 12. Juli 2024 E. 3.1). Sie darf nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur so lange er- streckt werden, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsent- ziehenden Sanktion rückt (Urteil des Bundesgerichts 7B_783/2024 vom
12. August 2024 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 145 IV 179 E. 3.1).
E. 5.2.4 Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Anklage vom
20. März 2026 die Anordnung einer stationären Massnahme zur Suchtbe- handlung i. S. v. Art. 60 StGB, die in der Regel auf höchstens drei Jahre angeordnet werden kann. Dieser Antrag folgt der Empfehlung des Gutach- ters, wonach eine Suchtbehandlung indiziert, aber nur bei stationärer, nicht ambulanter Durchführung erfolgsversprechend sei (Gutachten, S. 71, zu Frage 5.5). Der Beschwerdeführer wies mit Beschwerde darauf hin, dass dieses Gut- achten nahezu ein Jahr alt sei und den bisherigen Verlauf, insbesondere den vorzeitigen Massnahmenvollzug, "naturgemäss" nicht berücksichtige (Beschwerde, Rz. 28). Darin ist keine Kritik am Gutachten zu sehen. Weiter machte er einen positiven Verlauf der vom Gutachter empfohlenen statio- nären Suchtbehandlung geltend (Beschwerde, Rz. 28) und stellte insofern zumindest deren bisherige Notwendigkeit nicht in Frage, ansonsten er auch kaum den vorzeitigen Massnahmenvollzug beantragt hätte. Ob der bisherige Verlauf der soweit ersichtlich gebotenen Suchtbehand- lung tatsächlich so positiv wie vom Beschwerdeführer geschildert verlief, lässt sich zwar nicht mit Sicherheit beurteilen, weil die Haftakten keine
- 16 - Vollzugsberichte zum bisherigen Massnahmenverlauf enthalten. Nur schon die vom Beschwerdeführer anlässlich der Haftverhandlung vom 19. April 2026 gemachten Äusserungen, wonach "es dann 18 Monate und mehr" geheissen habe, erwecken aber ernsthafte Zweifel, dass die Anordnung einer stationären Suchtbehandlung wegen des bisherigen Massnahmen- verlaufs sozusagen bereits obsolet geworden sein könnte. Wie es sich ab- schliessend damit verhält, wird an der nahen Hauptverhandlung vom
4. Juni 2026 zu klären sein. Bis dahin hat der Beschwerdeführer mit der Anordnung einer stationären Suchtbehandlung ernsthaft zu rechnen, zumal auch die gegen ihn erhobenen Strafvorwürfe gravierend sind und sich nicht derart zusammenfassen lassen, dass im Kern der Vorwürfe nur noch "der harmlose Wurf eines Kopfhörers" in Richtung von Polizisten stehe (Stel- lungnahme vom 20. Mai 2026, Rz. 10). Zudem hat der Beschwerdeführer im Falle seiner Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Nachdem der zur Anklage ge- brachte Vorwurf der Drohung zwischenzeitlich weggefallen sein dürfte, dürfte diese Freiheitsstrafe zwar tiefer ausfallen als die von der Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau mit Anklage beantragte Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Zusammen mit der stationären Suchtbehandlung, mit deren Anordnung zu rechnen ist, dürfte die Dauer aller freiheitsentziehenden Sanktionen dennoch klar über 20 Monate zu liegen kommen. Die Dauer des Freiheitsentzugs des am 28. April 2025 festgenommenen Beschwerdeführers beläuft sich per 4. Juni 2026 auf gut 13 Monate und liegt damit noch nicht in grosser zeitlicher Nähe zur Dauer aller (mutmass- lichen) freiheitsentziehenden Sanktionen. Die vom Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Aargau angeordnete Sicherheitshaft begründet dem- nach keine Gefahr von Überhaft.
E. 5.3 Andere Gründe, aus denen die vom Zwangsmassnahmengericht des Kan- tons Aargau angeordnete Sicherheitshaft unverhältnismässig sein könnte, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 6 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit sei- ner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- 17 - 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 64.00, zusammen Fr. 1'064.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 27. Mai 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.184 (HA.2026.220; ST.2026.68; STA.2025.4284) Art. 230 Entscheid vom 27. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führer verteidigt durch Rechtsanwalt Marc Schmid, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 29. April 2026 betreffend Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs und Anordnung von Sicherheitshaft in der Strafsache gegen A._____
- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte gegen A._____ (Beschwer- deführer) eine Strafuntersuchung wegen verschiedener Straftaten und liess ihn deswegen am 28. April 2025 festnehmen. Am 30. April 2025 beantragte sie beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Anordnung von Untersuchungshaft einstweilen bis zum 28. Juli 2025. Der Beschwer- deführer beantragte anlässlich der Haftverhandlung die Abweisung des Haftantrags und seine Haftentlassung, ev. unter Anordnung geeigneter Er- satzmassnahmen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfügung vom 2. Mai 2025 Untersuchungshaft einstweilen bis zum 28. Juli 2025 an. Am 14. Juli 2025 wurde dem Beschwerdeführer der vorzeitige Massnahmenvollzug bewilligt. 1.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 20. März 2026 beim Be- zirksgericht Lenzburg Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen mehr- facher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Hin- derung einer Amtshandlung, mehrfacher Drohung, verschiedener SVG-De- likte (allesamt begangen am 28. April 2025) sowie wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (begangen im Zeitraum 20. März 2023 bis
28. April 2025). Sie beantragte insbesondere die Verhängung einer unbe- dingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten und die Anordnung einer stationä- ren Massnahme zur Suchtbehandlung. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 19. April 2026 ein Haftentlassungsge- such. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg überwies dieses am
22. April 2026 dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zur Beurteilung, mit dem Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Versetzung des Beschwerdeführers in Sicherheitshaft bis zum 11. Juni
2026. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 27. April 2026 seine Haftentlassung, gegebenenfalls unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen (Kontakt- und Rayonverbote). An diesen Anträgen hielt er anlässlich der Haftverhandlung vom 29. April 2026 fest. 2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 29. April 2026 das Haftentlassungsgesuch ab und ordnete Sicherheits- haft bis zum 4. Juni 2026 an. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdefüh- rer am 4. Mai 2026 zugestellt.
- 3 - 3. 3.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde vom 11. Mai 2026, un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 29. April 2026 und seine Haftentlassung (Anträge Ziff. 1 und 3). Andernfalls sei er im vorzeiti- gen Strafvollzug zu belassen und nicht in Sicherheitshaft zu versetzen (An- trag Ziff. 2). 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeant- wort vom 13. Mai 2026 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe vom 13. Mai 2026 mit, unter Hinweis auf die Begründung seiner Verfügung vom 29. April 2026 auf eine Vernehmlassung zu verzichten. 3.4. Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 20. Mai 2026 an seinen mit Beschwerde gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnah- mengerichts des Kantons Aargau vom 29. April 2026 mit Beschwerde an- zufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine hiergegen gültig erhobene Beschwerde ist einzutreten. Sein Eventualantrag betref- fend den vorzeitigen Strafvollzug bezieht sich hingegen auf eine vollzugs- rechtliche Frage, die (richtigerweise) nicht Gegenstand der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 29. April 2026 war. Darauf ist nicht einzutreten. 2. Sicherheitshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt einen dringenden Tatver- dacht auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie einen besonderen Haft- grund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederholungsge- fahr (lit. c) voraus. Gestützt auf Art. 221 Abs. 2 StPO ist sie – wegen Aus- führungsgefahr – auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Ge- fahr besteht, eine Person werde ihr Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Sicherheitshaft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige
- 4 - Gericht ordnet an ihrer Stelle eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). 3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte in seiner E. 3.2.1 einen dringenden Tatverdacht im Hinblick auf die am 20. März 2026 zur Anklage gebrachten Vorwürfe mit der Begründung, dass diese nicht mehr bestritten werden könnten. Der Beschwerdeführer erhob hier- gegen mit Beschwerde keine Einwendungen. Mit Stellungnahme vom
20. Mai 2026 brachte er aber vor, dass zwischenzeitlich B._____, C._____ und D._____ ihre Strafanträge zurückgezogen hätten (Rz. 10). Dies machte er mit Einreichung von Kopien dieser Rückzüge glaubhaft. Insofern ist hinsichtlich des zur Anklage gebrachten Vorwurfs der mehrfachen Dro- hung zum Nachteil von B._____ und C._____ (Anklage Vorwurf Ziff. I/2) ein dringender Tatverdacht zu verneinen. Hinsichtlich der übrigen angeklagten Vorwürfe ist ein dringender Tatverdacht hingegen ohne Weiteres zu beja- hen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 7B_152/2024 vom 19. Februar 2024 E. 3.3), zumal der von D._____ (mutmasslich) erklärte Strafantrags- rückzug für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts nicht von erkenn- barem Belang ist. 4. 4.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg berief sich in ihrem Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuch auf Kollusions- und Ausfüh- rungsgefahr. Zur Begründung führte sie aus, dass der Beschwerdeführer sein Haftentlassungsgesuch nicht begründet habe, weshalb auf die ent- sprechenden Erwägungen in der Verfügung des Zwangsmassnahmenge- richts des Kantons Aargau vom 2. Mai 2025 zu verweisen sei. 4.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verneinte den be- sonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr in seiner E. 3.2.2.1 mit der Be- gründung, dass der Stand des Verfahrens keine ernsthafte Befürchtung ei- ner Kollusion zulasse. Nachdem sich auch die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau mit Beschwerdeantwort hierzu nicht äusserte, vermag diese Begründung ohne Weiteres zu überzeugen. Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aar- gau zu verneinen. 4.3. 4.3.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau stützte die Abwei- sung des Haftentlassungsgesuchs und die Anordnung von Sicherheitshaft auf Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO). Diese begründete sie wie folgt:
- 5 - Dem Beschwerdeführer werde u. a. Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte sowie Drohungen gegenüber seiner Mutter und deren Lebenspartner vorgeworfen (E. 3.2.3.2). Gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 26. Juni 2025 habe beim Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt eine gemischte Al- kohol- und Kokainintoxikation, eine mittelschwere depressive Epi- sode, eine Alkoholabhängigkeit und ein schädlicher Gebrauch von Kokain bestanden. Die Prognose sei gestützt auf die verwendete Prognose-Checkliste VRAG-R als moderat bezeichnet worden. Der Gutachter habe die Gefahr erneuter einschlägiger Straftaten aber eher höher eingeschätzt (E. 3.2.3.3). Weitere ärztliche Berichte zeigten, dass der Beschwerdeführer schon sehr oft stationär behandelt worden sei, es jedoch immer wie- der vorgezogen habe, die Kliniken gegen ärztlichen Rat zu verlas- sen (E. 3.2.3.5.1). Der Beschwerdeführer sei entgegen der Meinung der Fachleute der Ansicht, seine Probleme gelöst zu haben. Er befinde sich seit Jah- ren in einer psychisch labilen Verfassung. Mindestens seit 2016 werde ihm ärztlicherseits ein Alkohol- und Kokainproblem attestiert (E. 3.2.3.5.2). Der Beschwerdeführer habe angegeben, sich in Freiheit zu seinem Vater und dessen Partnerin zu begeben, mithin gerade in jenes Um- feld, welches ihn zu den angeklagten Straftaten provoziert haben soll. Der Beschwerdeführer habe kein anderes soziales Umfeld. Er habe auch kein Zuhause, keine Tagesstruktur und keine Arbeit (E. 3.2.3.5.3). Die aktuelle soziale Situation des Beschwerdeführers, seine kombi- nierte Abhängigkeit von Substanzen sowie seine seit Jahren beste- hende psychische Störung ergebe zusammen mit seiner Selbstein- schätzung eine gefährliche Kombination. Die Abstinenz des Be- schwerdeführers in Freiheit dürfte nicht von längerer Dauer sein. Ein Rückfall sei zu erwarten. Dabei müsse ernsthaft befürchtet wer- den, dass der Beschwerdeführer seine Drohungen, die er gegen- über seinem weiteren familiären Umfeld geäussert habe, wahrma- chen könnte. Wegen dieser Unberechenbarkeit sei Ausführungsge- fahr zu bejahen (E. 3.2.3.6). 4.3.2. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen mit Beschwerde folgende Einwen- dungen: Die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zur Be- gründung der Ausführungsgefahr herangezogenen Drohungen lä- gen rund ein Jahr zurück (Rz. 18).
- 6 - In der Anklage werde ihm kein einziges Delikt mit effektiv gegen Leib und Leben ausgeübter Gewalt vorgeworfen. Er habe nieman- den geschlagen oder verletzt und keine Waffen oder gefährlichen Gegenstände eingesetzt (Rz. 20). Es gebe keine aktuellen Hinweise auf neue Drohungen oder eska- lierende Verhaltensweisen seinerseits (Rz. 21). Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe in einer am 26. Feb- ruar 2026 erlassenen Teileinstellungsverfügung ausdrücklich fest- gehalten, dass sich sein Zustand während der stationären Suchtbe- handlung stabilisiert habe (Rz. 22). Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe nicht dargelegt, welches schwere Verbrechen mit einer hohen Wahr- scheinlichkeit zu erwarten sei. Die Annahme, dass er etwa eine schwere Körperverletzung begehen könnte, sei rein spekulativ und finde weder im Gutachten noch in der Anklage eine Stütze. Im Gut- achten sei einzig ein moderates oder "eher höher" liegendes Risiko einschlägiger Straftaten festgestellt worden, nicht aber ein hohes oder sehr hohes Risiko. Dies sei "meilenweit" von der geforderten hohen Wahrscheinlichkeit eines schweren Verbrechens entfernt. Hinzu komme, dass im nahezu ein Jahr alten Gutachten der seithe- rige Verlauf (vorzeitiger Massnahmenvollzug; Klinikaufenthalt; die ihm vom Vollzug und der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau attes- tierte Stabilisierung) nicht berücksichtigt sei (Rz. 24 – 28). Die ihm im Gutachten gestellte Prognose sei veraltet und moderat und vermöge die Annahme von Ausführungsgefahr nicht zu tragen (Rz. 29). Die Schlussfolgerungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau in seiner E. 3.2.3.6 seien bundesrechtswidrig, weil sie sich nicht auf konkrete neue Tatsachen stützten, sondern auf allgemeine Risikofaktoren (Sucht; psychische Störung; instabile so- ziale Lage), die bereits im Gutachten berücksichtigt worden seien und dort zu einer bloss moderaten Gefährlichkeitsprognose geführt hätten. Sie blendeten auch die zwischenzeitlich eingetretene Stabi- lisierung sowie den Umstand aus, dass er trotz verbaler Drohungen noch niemanden körperlich verletzt habe. Die Behauptung, dass er seine früheren Drohungen wahr machen könnte, bleibe – mangels konkreter Indizien für eine unmittelbar bevorstehende schwere Ge- walttat – blosse Spekulation (Rz. 30 – 33). Der Gutachter sei in Kenntnis des ihm (dem Beschwerdeführer) at- testierten "mangelnden Durchhaltevermögens" lediglich von einer moderaten Gefährlichkeit ausgegangen. Rückfälle und Therapieab- brüche seien bei Abhängigkeitserkrankungen typisch und begrün- deten – entgegen den entsprechenden Feststellungen des Zwangs- massnahmengerichts des Kantons Aargau – für sich allein noch keine hohe Ausführungsgefahr (Rz. 34 – 37).
- 7 - 4.3.3. Das bereits erwähnte forensisch-psychiatrische Gutachten wurde am
26. Juni 2025 von E._____, Q-Strasse, R._____, gestützt auf ihm von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zur Verfügung gestellte Unterlagen, zwei forensisch-psychiatrische Explorationen sowie mit Erlaubnis des Be- schwerdeführers eingeholte andere ärztliche Berichte erstattet (Gutachten, S. 1). Im Gutachten wurde ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, ein schädlicher Gebrauch von Kokain und eine affektive Störung i. S. einer mittelgradigen Episode einer periodisch auftretenden Depression diagnostiziert. Im Tat- zeitpunkt habe eine etwa mittelschwere Mischintoxikation mit Alkohol und Kokain bestanden (Gutachten, S. 61). Unter Ziff. 5.3 (Risikoeinschätzung) wurde zur Frage, ob der Beschwerde- führer seine Drohungen ausführen könnte, als gegen eine solche Ausfüh- rungsgefahr sprechendes Argument angeführt, dass die Drohungen nicht konditional (zweckgebunden) gewesen seien. Für die Einschätzung der "Ausführungsgefahr von Drohungen" seien dieselben aktuarischen (anam- nestischen) Daten relevant, wie bei der Einschätzung der "Wiederholungs- gefahr von Gewalttaten", die auch vorliegend eine Rolle "in Form der Ge- walt gegen Behörden" spielten. Zur Einschätzung der Ausführungs- bzw. Wiederholungsgefahr empfehle sich die Anwendung eines strukturier- ten Prognoseinstruments in Form das VRAG-R (Gutachten, S. 64, Ziff. 5.3.1). Das diesbezügliche Ergebnis spreche für ein eher moderates Risiko erneuter strafbarer Gewalthandlungen (Gutachten, S. 65, Ziff. 5.3.3). Aufgrund der beträchtlichen Suchtproblematik mit zunehmendem sozialem Abstieg und gehäuften Suizidversuchen stufe er (der Gutachter) "das Rück- fallrisiko" eher höher ein, als es sich aus der Punktezahl im VRAG-R allein ergebe (Gutachten, S. 66, Ziff. 5.3.4; S. 69, Antwort zu Frage 4.1). Solange sich die psychosoziale Situation des Beschwerdeführers nicht konsolidiert habe, sei hauptsächlich mit Straftaten des Beschwerdeführers in seinem sozialen Nahfeld zu rechnen und liessen sich auch Widerhand- lungen gegen das SVG oder Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nicht ausschliessen (Gutachten, S. 69, Antwort zu Frage 4.3). 4.3.4. Diese forensisch-psychiatrische Beurteilung erscheint (mangels gegentei- liger Hinweise) weiterhin ausreichend aktuell, um darauf abstellen zu kön- nen, ohne dass hiervon zu Gunsten oder zu Ungunsten des Beschwerde- führers abzuweichen wäre. Objektiv betrachtet bezieht sich die forensisch-psychiatrische Beurteilung nicht so sehr auf die als Ausführungsgefahr zu wertende Gefahr, dass der Beschwerdeführer seine vor rund einem Jahr gemachten Drohungen noch
- 8 - wahrmachen könnte, sondern auf die eher als Wiederholungsgefahr zu wertende Gefahr, dass es erneut zu einem Vorfall wie demjenigen vom
28. April 2025 kommen könnte (gemäss Anklage vom 20. März 2026 soll der Beschwerdeführer damals in angetrunkenem Zustand in S._____ einen Traktor entwendet und damit in Richtung T._____ gefahren sein, verbun- den mit der Ankündigung, dort einen Bauernhof niederbrennen zu wollen; unterwegs soll er in U._____ seine Mutter und deren Lebenspartner aufge- sucht und ihnen verbal gedroht haben; in T._____ soll er sich der polizeili- chen Festnahme zu entziehen versucht und in derart bedrohlicher Weise widersetzt haben, dass zu seiner Arretierung der Einsatz eines Destabili- sierungsgeräts [DSG] notwendig gewesen sei) und dass ein solcher mit nicht unerheblichen Gewalttätigkeiten einhergehen könnte. Es erscheint denn auch unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer derzeit gegen ir- gendjemanden der von ihm bedrohten Personen (noch) Hass- oder Rache- gefühle hegen könnte, welche ihm Anlass geben könnten, an diesen Per- sonen eine Gewalttat zu begehen. Der Gutachter bezeichnete als entschei- denden Risikofaktor für zukünftige Straftaten denn auch nicht (allenfalls in einer psychischen Störung begründet liegende) abnorme Hass- oder Ra- chegefühle, sondern einen erneuten Alkoholkonsum (Gutachten, S. 69, zu Frage 4.2; vgl. auch das Protokoll der polizeilichen Einvernahme von F._____ vom 29. April 2025 [Beilage zum Haftantrag vom 30. April 2025], zu Frage 13, wonach sie über den "normalen Charakter" des Beschwerde- führers nichts Schlechtes sagen könne, er aber aggressiv werde, wenn er Alkohol trinke). Auch die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau, warum der Beschwerdeführer unberechenbar und ge- fährlich wirke, sind nicht so sehr wegen der vom Beschwerdeführer am
28. April 2025 mutmasslich ausgestossenen Drohungen überzeugend, sondern weil der Beschwerdeführer unter Alkoholeinfluss leicht in eine Art Ausnahmezustand zu geraten scheint, in welchem er auf aggressive Weise nicht nur verbal die Konfrontation mit anderen sucht. So soll der Beschwerdeführer gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 1. November 2016 am 6. September 2016 in einem Zug eine verbale und anschliessend tätliche Auseinandersetzung mit Mit- reisenden geführt und sodann dem Zugführer gedroht haben, ihn umzu- bringen (Beilage zum Haftantrag vom 30. April 2025). Gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen vom 24. Mai 2017 soll er sich am 19. Februar 2017 physisch massiv gegen seine Festnahme gewehrt und gedroht haben, dass alle Polizisten aus der "Schnorre" bluten würden (Beilage zum Haftantrag vom 30. April 2025). Beim Vorfall vom 28. April 2025 soll der Beschwerdeführer gemäss Festnahmerapport vom 29. April 2025 auf einen Polizisten losgestürmt sein, was den Einsatz eines DSG notwendig gemacht habe (Beilage zum Haftantrag vom 30. April 2025). Insofern ist die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nicht so sehr nach seinen am 28. April 2025 (mutmasslich) ausgestossenen Drohungen als
- 9 - vielmehr nach der Befürchtung zu bemessen, dass er in alkoholisiertem Zustand erneut Auseinandersetzungen mit anderen suchen und sich dabei (erneut) derart aggressiv und unberechenbar verhalten könnte, dass es zu für alle Beteiligten gefährlichen Situationen kommen könnte. Im Vorder- grund steht dabei (auch in Mitberücksichtigung nachfolgender Erwägun- gen) nicht so sehr der besondere Haftgrund der Ausführungsgefahr als eher der Wiederholungsgefahr. 4.3.5. Prüft man die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ange- ordnete Sicherheitshaft (trotz des in E. 4.3.4 Ausgeführten) unter dem As- pekt der Ausführungsgefahr, deren theoretische Grundlagen das Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau in seiner E. 3.2.3.1 dargelegt hat, stellt sich diese in Beachtung des Gutachtens höchstens als "eher höher als moderat" dar, mithin als nicht mehr "moderat", aber auch noch nicht als "hoch". Das Bundesgericht erachtete in einem Fall, in welchem gutachterlich eine "moderate bis deutliche" Ausführungsgefahr festgestellt worden war, diese als ausreichend, weil bei drohenden Schwerstverbrechen, insbesondere Tötungsdelikten, keine "maximal ausgeprägte ungünstige" Prognose erfor- derlich sei und ausreichend konkrete Anhaltspunkte (akzentuierte dissozi- ale Persönlichkeitszüge; eine lediglich schwach erkennbare Handlungs- schwelle; ein hoher Konkretisierungsgrad der Drohung; eine Persistenz des Drohverhaltens; eine qualitative Progredienz der Drohungen; eine Neigung zu Impulsivität; eine hohe Affektladung des Drohungsverhaltens; eine Waf- fenaffinität für Schusswaffen und Messer; ein stattgefundener Einsatz ei- nes Messers gegen die Ex-Freundin; eine Einengung der Wahrnehmung aufgrund einer wahnhaften Symptomatik; Suizidgedanken im Sinne eines erweiterten Suizids; keine Entaktualisierung des zugrundeliegenden Kon- flikts; eine hohe Wahrscheinlichkeit für das Eintreten tatbegünstigender Auslöser; kaum gewaltpräventive soziale Bindungen; eine tiefe Beeinfluss- barkeit) eine Umsetzung der Tötungsdrohungen befürchten liessen (Urteil des Bundesgerichts 7B_49/2024 vom 2. Februar 2024 E. 3.8). Ob sich vorliegend mit einer vergleichbar substantiierten Begründung Aus- führungsgefahr bejahen liesse, ist fraglich, zumal der Beschwerdeführer (gemäss Anklage) seiner Mutter einzig durch das Küchenfenster hindurch mit den Worten "komm B._____, komm B._____. Jetzt schauen wir" ge- droht haben und erst nach einem Hinweis, dass die Polizei kommen könnte, ein Gemüsemesser präsentiert und gesagt haben soll, dass das Messer geschliffen sei und die Polizei nur kommen solle. Das Bestehen von Ausführungsgefahr ist auch deshalb fraglich, weil der Beschwerdefüh- rer den eingetroffenen Polizisten letztlich nur zwei Messer vor die Füsse geworfen zu haben scheint und auch nicht (wie offenbar angedroht) vor Ort befindliche Stahlprofile gegen die Polizisten einsetzte, sondern einzig einen
- 10 - Kopfhörer, bevor er auf einen Polizisten losgestürmt und dabei andro- hungsgemäss getasert worden sein soll (Festnahmeprotokoll vom 29. April 2025, S. 2). Wie es sich abschliessend damit verhält, kann indessen in Be- achtung von nachfolgender E. 4.4 offenbleiben. 4.4. 4.4.1. Der Umstand, dass sich das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aar- gau in seiner Verfügung vom 29. April 2026 (formell betrachtet) einzig zum besonderen Haftgrund der Ausführungsgefahr äusserte, steht einer Prü- fung des besonderen Haftgrundes der Wiederholungsgefahr (i. S. v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) nicht entgegen. Erstens ist die Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts nach ständiger bundes- gerichtlicher Rechtsprechung gehalten, sämtliche in Frage kommenden Haftgründe zu prüfen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 7B_91/2026 vom
9. Februar 2026 E. 4.2). Zweitens berief sich die Präsidentin des Bezirks- gerichts Lenzburg gerade auch deshalb (nur) auf die vom Zwangsmass- nahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 2. Mai 2025 bejah- ten Haftgründe der Kollusions- und Ausführungsgefahr, weil der Beschwer- deführer ein unbegründetes Haftentlassungsgesuch eingereicht hatte. Drit- tens lassen sich die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau weitestgehend auch als Ausführungen zur Wiederho- lungsgefahr verstehen. Viertens äusserte sich der Beschwerdeführer in sei- ner Stellungnahme zuhanden des Zwangsmassnahmengerichts des Kan- tons Aargau vom 27. April 2026, mit welcher er erst sein unbegründetes Haftentlassungsgesuch vom 19. April 2026 begründete, ausführlich zur Wiederholungsgefahr i. S. v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (S. 6 f.), machte damit selbst die Wiederholungsgefahr zum Thema des Haftverfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau und musste nur schon deshalb damit rechnen, dass die Wiederholungsgefahr auch Thema des Beschwerdeverfahrens sein könnte. Dies gilt umso mehr auch deshalb, weil es sich sowohl bei Wiederholungs- als auch bei Ausführungsgefahr um präventive Haftgründe handelt, die Überschneidungen aufweisen, die oft (und so auch hier) dazu führen, dass sich erst nach einer umfassenden Prüfung ergibt, welcher Haftgrund einschlägig ist. 4.4.2. Für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr sind drei Elemente konstitutiv: Erstens muss das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen, was mindestens zwei rechtskräftige Verurteilungen wegen gleichartiger Straftaten voraussetzt. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein (BGE 150 IV 149 E. 3.1
i. V. m. BGE 151 IV 185 Regeste).
- 11 - Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind nebst der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das be- troffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret vom Beschul- digten ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene Gewaltpo- tenzial, einzubeziehen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.1). Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundes- gerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Auch allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, sind zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhält- nisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutach- ten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.2). 4.4.3. Gemäss Auszug aus dem Strafregister vom 30. April 2025 (Beilage zum Haftantrag vom 30. April 2025; Urteile 2, 3 und 7) wurde der Beschwerde- führer am 1. November 2016 von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, am 24. Mai 2017 von der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen und am
14. Februar 2024 vom Untersuchungsamt St. Gallen (zumindest) wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 aStGB; Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 Satz 1 StGB) verurteilt, mithin wegen mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren bedrohten und damit im Sinne der bundesgericht- lichen Rechtsprechung schweren Vergehen (BGE 143 IV 9 E. 2.6). Die da- bei beurteilten Vortaten sind ohne weiteres als einschlägig zu betrachten, was sich für die in den Urteilen 2 und 3 beurteilen Vortaten auch aus vor- stehender E. 4.3.4 ergibt. Das Vortatenerfordernis ist erfüllt. 4.4.4. Zu beurteilen ist die Erwartung weiterer vergleichbarer Straftaten. Im Vor- dergrund steht dabei die Befürchtung, dass der Beschwerdeführer auch inskünftig Alkohol konsumieren und dabei jeweils in eine Art Ausnahmezu- stand geraten könnte, der von hoher Aggressivität und Unberechenbarkeit geprägt sein dürfte und in welchem der Beschwerdeführer von ihm aggres- siv geführte und mit Gewaltandrohungen verbundene Auseinandersetzun- gen suchen dürfte, welche polizeiliche Interventionen notwendig machen dürften. Unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr besonders bedeutsam ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer in alkoholbedingten Ausnahmezu- ständen objektiv betrachtet derart gefährlich wirkt, dass sich auch rückwir- kend kaum verlässlich beurteilen lässt, ob er "nur" gefährlich wirkte oder ob er es tatsächlich war und vielleicht bei einem zufällig leicht anderen Ge- schehensablauf erhebliche Gewalt angewandt hätte. Der Vorfall vom
28. April 2025 zeigt dies exemplarisch (zum Ablauf vgl. Festnahmerapport vom 29. April 2025, S. 2). Die Drohungen mit vor Ort vorhandenen
- 12 - Stahlprofilen und offenbar mitgeführten Messern weisen einen derart kon- kreten Realitätsbezug auf, dass leicht vorstellbar ist, dass der Beschwer- deführer bei einem (zufällig) leicht anderen Geschehensablauf durchaus ein Stahlprofil oder ein Messer gegen einen Polizisten hätte einsetzen kön- nen, was denn wohl auch mit ein Grund war, dass gegen ihn ein DSG ein- gesetzt wurde. Ein derart aggressives Verhalten begründet – prospektiv unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr betrachtet – eine nicht einfach hinzunehmende Gefahr für wichtige Rechtsgüter (körperliche Integrität ins- besondere von Polizisten; Sicherheitsgefühl insbesondere von Polizisten; Schutz von Amtshandlungen). 4.4.5. Mit Tatwiederholungen ist in Beachtung der gutachterlichen Beurteilung je- weils bei erneuten Alkoholisierungen des Beschwerdeführers zu rechnen. Nachdem beim Beschwerdeführer eine Alkoholabhängigkeit diagnostiziert wurde, lassen sich solche bis auf Weiteres nicht verlässlich ausschliessen. Dass mit Rückfällen nicht erst innert Wochen oder Monaten nach einer Haftentlassung zu rechnen ist, sondern innert Tagen, zeigt sich bereits da- rin, dass der Beschwerdeführer offenbar am 25. April 2025 und damit nur wenige Tage vor dem Ereignis am 28. April 2025 aus der Klinik G._____ mit der Beurteilung einer fehlenden akuten Selbst- oder Fremdgefährdung auf eigenen Wunsch entlassen worden war (Gutachten, S. 42 f., Ziff. 1.4.6). Zwar hatte der Beschwerdeführer damals gemäss ärztlichem Austrittsbe- richt der Klinik G._____ – anders als aktuell (vgl. Protokoll der Haftverhand- lung vom 29. April 2026, S. 3) – gerade keinen Willen geäussert, abstinent bleiben zu wollen, sondern sich klar dahingehend geäussert, wieder Alko- hol trinken zu wollen. In Beachtung der Beurteilung des Gutachters, wo- nach unbehandelt die Gefahr des Weiterbestehens der depressiven Symp- tomatik und des dadurch bedingten erheblichen Alkoholkonsums bestehe (Gutachten, S. 70, zu Frage 5.2) und wonach aufgrund der bisherigen Er- fahrungen eine ambulante Behandlung nicht genüge und eine stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB empfohlen werde (Gutachten, S. 71, zu Frage 5.5), bestehen aber erhebliche Zweifel, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung auch nur kurzzeitig abstinent bleiben könnte, zumal die vom Gutachter empfohlene Massnahme im vorzeitigen Mass- nahmenvollzug offenbar noch nicht weitestgehend erfolgreich umgesetzt werden konnte (vgl. hierzu Protokoll der Haftverhandlung vom 29. April 2026, S. 2, wonach ihm [dem Beschwerdeführer] in V._____ nicht wohl ge- wesen sei, er mit dem Psychologen nicht klar gekommen sei, er den Stand- ort habe wechseln wollen und ihm viel Falsches vorgeworfen worden sei; S. 3, wonach es dann "18 Monate und mehr" geheissen habe, was er nicht verstanden habe). Auch lässt sich, wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in seiner Erwägung 3.2.3.5.3 anschaulich dargelegt, nicht feststellen, dass zwischenzeitlich hinsichtlich der psychosozialen Situation des Beschwer-
- 13 - deführers bereits eine – vom Gutachter zur Vermeidung weiterer Straftaten als essentiell erachtete (vgl. hierzu vorstehende E. 4.3.3) – Konsolidierung eingetreten wäre. 4.4.6. Zusammengefasst ist mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung innert kürzester Zeit in einer derart aggressiven und gefährlich wirkenden Weise Konflikte generieren würde, dass weitere Polizeieinsätze vonnöten wären. Ebenso ist mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer dabei gegenüber den Polizisten zumindest in gleicher Weise aggressiv verhielte, wie mutmasslich am 28. April 2025. Selbst mit Gewalttätigkeiten in Form von zumindest versuchten einfachen oder schweren Körperverletzungen ist konkret zu rechnen. Angesichts der Schwere der zu befürchtenden Verletzungen wichtiger Rechtsgüter (kör- perliche Integrität insbesondere von Polizisten; Sicherheitsgefühl insbeson- dere von Polizisten; Schutz von Amtshandlungen) genügt diese Befürch- tung, um die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft bis zur auf den 4. Juni 2026 angesetzten Hauptverhandlung unter dem Titel der Wiederholungs- gefahr i. S. v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu rechtfertigen. 4.4.7. Die anderslautenden Ausführungen des Beschwerdeführers mit Stellung- nahme vom 27. April 2026 (Rz. 16 – 26), wonach es sehr unwahrscheinlich sei, dass es im Falle seiner Haftentlassung nochmals zu Amtshandlungen von Polizisten gegen ihn kommen werde (Rz. 22), weil die Eskalationssitu- ation vom 28. April 2025 eine nicht auf die Gegenwart zu übertragende "Momentaufnahme" darstelle (Rz. 24 f.) und die damalige Konfliktdynamik "in dieser Form" nicht mehr bestehe (Rz. 26), überzeugen nicht. Das Glei- che gilt für die (in vorstehender E. 4.3.2 dargelegten) Vorbringen des Be- schwerdeführers mit Beschwerde sowie seine gleichlautenden Ausführun- gen mit Stellungnahme vom 20. Mai 2026. Unerheblich für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr ist insbesondere, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau dem Beschwerdeführer in der Teil-Einstellungsverfügung vom 26. Februar 2026 (Beschwerdebeilage 3) eine durch die stationäre Suchtbehandlung eingetretene Stabilisierung attestierte (S. 3). Selbst wenn die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Beschwer- deantwort, wonach sie sich damit einzig auf die Gefahr weiterer Delikte zum Nachteil von F._____ bezogen habe, nicht aber auf die Gefahr weiterer De- likte zum Nachteil von Polizisten, mit dem Beschwerdeführer als wider- sprüchlich zu betrachten wären (vgl. Stellungnahme vom 20. Mai 2026, Rz. 3), wäre dies für den Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens nicht von Belang. Weil es nicht die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau war, welche beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau um Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Anordnung von Sicherheitshaft ersuchte, sondern die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg, wäre für dieses
- 14 - Beschwerdeverfahren höchstens ein widersprüchliches Verhalten von ihr von Bedeutung. Ein solches ist aber nicht zu erkennen. 5. 5.1. 5.1.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau stellte in seiner E. 4 fest, dass gestützt auf seine bisherigen Ausführungen keine geeigne- ten Ersatzmassnahmen ersichtlich seien, welche die Anordnung von Si- cherheitshaft erlässlich machen könnten. 5.1.2. Der Beschwerdeführer führte mit Beschwerde aus, dass ein Kontaktverbot gegenüber B._____ und C._____ sowie ein Rayonverbot (für das Gebiet der Gemeinde W._____) geeignet seien, allfällige "Restkonflikte" zu verhin- dern und eine ohnehin nur hypothetische Gefahr erneuter Delinquenz zu neutralisieren. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe diese Möglichkeit nicht geprüft und willkürlich verworfen (Rz. 39 – 42). 5.1.3. Anstelle von Sicherheitshaft ordnet das zuständige Gericht Ersatzmass- nahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). 5.1.4. Die Wiederholungsgefahr bezieht sich insbesondere auf Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte. Diese Gefahr liesse sich mit dem vom Beschwerdeführer beantragten Kontakt- und Rayonverbot nicht bannen. Erstens ist nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer in alkoholisiertem Zustand einzig den Konflikt mit B._____ oder C._____ (und niemand ande- rem) suchen würde. Zweitens ist nicht zu erwarten, dass sich der Be- schwerdeführer, wenn er in einem alkoholbedingten Ausnahmezustand den Konflikt mit B._____ oder C._____ suchen wollte, sich an ein Kontakt- oder Rayonverbot hielte. So oder anders dürfte es im Falle der Haftentlas- sung zu heftigen Konflikten kommen, die weitere polizeiliche Interventionen notwendig machen dürften, womit die Gefahr von Drohungen und Gewalt- handlungen insbesondere gegen Polizisten durch ein Kontakt- oder Rayon- verbot in keiner Weise gebannt wäre. Dass sich diese Gefahr derzeit durch andere Ersatzmassnahmen bannen liesse, ist ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch Gutachten, S. 69, zu Frage 4.5, wonach die Möglichkeit der Anordnung einer ambulanten Behandlung anstelle von Haft nicht gese- hen werde).
- 15 - 5.2. 5.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau stellte in seiner E. 5 fest, dass sich der Beschwerdeführer seit 12 Monaten in Haft befinde, verneinte angesichts der mit Anklage gestellten Anträge die Gefahr von Überhaft und ordnete Sicherheitshaft bis zum 4. Juni 2026 an. 5.2.2. Der Beschwerdeführer führte mit Beschwerde aus, dass er sich bereits seit rund 12 Monaten in Haft befinde. Mit Anklage sei eine unbedingte Freiheits- strafe von 20 Monaten beantragt worden. Die angeordnete Sicherheitshaft stelle einen unverhältnismässigen Freiheitsentzug dar (Rz. 43 – 44). 5.2.3. Sicherheitshaft darf gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe oder eine ernstlich im Raum stehende frei- heitsentziehende Massnahme (ALBERTOFABBRI / MARKUSHOFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 24 zu Art. 212 StPO; Urteil des Bundesgerichts 7B_698/2024 vom 12. Juli 2024 E. 3.1). Sie darf nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur so lange er- streckt werden, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsent- ziehenden Sanktion rückt (Urteil des Bundesgerichts 7B_783/2024 vom
12. August 2024 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 145 IV 179 E. 3.1). 5.2.4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Anklage vom
20. März 2026 die Anordnung einer stationären Massnahme zur Suchtbe- handlung i. S. v. Art. 60 StGB, die in der Regel auf höchstens drei Jahre angeordnet werden kann. Dieser Antrag folgt der Empfehlung des Gutach- ters, wonach eine Suchtbehandlung indiziert, aber nur bei stationärer, nicht ambulanter Durchführung erfolgsversprechend sei (Gutachten, S. 71, zu Frage 5.5). Der Beschwerdeführer wies mit Beschwerde darauf hin, dass dieses Gut- achten nahezu ein Jahr alt sei und den bisherigen Verlauf, insbesondere den vorzeitigen Massnahmenvollzug, "naturgemäss" nicht berücksichtige (Beschwerde, Rz. 28). Darin ist keine Kritik am Gutachten zu sehen. Weiter machte er einen positiven Verlauf der vom Gutachter empfohlenen statio- nären Suchtbehandlung geltend (Beschwerde, Rz. 28) und stellte insofern zumindest deren bisherige Notwendigkeit nicht in Frage, ansonsten er auch kaum den vorzeitigen Massnahmenvollzug beantragt hätte. Ob der bisherige Verlauf der soweit ersichtlich gebotenen Suchtbehand- lung tatsächlich so positiv wie vom Beschwerdeführer geschildert verlief, lässt sich zwar nicht mit Sicherheit beurteilen, weil die Haftakten keine
- 16 - Vollzugsberichte zum bisherigen Massnahmenverlauf enthalten. Nur schon die vom Beschwerdeführer anlässlich der Haftverhandlung vom 19. April 2026 gemachten Äusserungen, wonach "es dann 18 Monate und mehr" geheissen habe, erwecken aber ernsthafte Zweifel, dass die Anordnung einer stationären Suchtbehandlung wegen des bisherigen Massnahmen- verlaufs sozusagen bereits obsolet geworden sein könnte. Wie es sich ab- schliessend damit verhält, wird an der nahen Hauptverhandlung vom
4. Juni 2026 zu klären sein. Bis dahin hat der Beschwerdeführer mit der Anordnung einer stationären Suchtbehandlung ernsthaft zu rechnen, zumal auch die gegen ihn erhobenen Strafvorwürfe gravierend sind und sich nicht derart zusammenfassen lassen, dass im Kern der Vorwürfe nur noch "der harmlose Wurf eines Kopfhörers" in Richtung von Polizisten stehe (Stel- lungnahme vom 20. Mai 2026, Rz. 10). Zudem hat der Beschwerdeführer im Falle seiner Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Nachdem der zur Anklage ge- brachte Vorwurf der Drohung zwischenzeitlich weggefallen sein dürfte, dürfte diese Freiheitsstrafe zwar tiefer ausfallen als die von der Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau mit Anklage beantragte Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Zusammen mit der stationären Suchtbehandlung, mit deren Anordnung zu rechnen ist, dürfte die Dauer aller freiheitsentziehenden Sanktionen dennoch klar über 20 Monate zu liegen kommen. Die Dauer des Freiheitsentzugs des am 28. April 2025 festgenommenen Beschwerdeführers beläuft sich per 4. Juni 2026 auf gut 13 Monate und liegt damit noch nicht in grosser zeitlicher Nähe zur Dauer aller (mutmass- lichen) freiheitsentziehenden Sanktionen. Die vom Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Aargau angeordnete Sicherheitshaft begründet dem- nach keine Gefahr von Überhaft. 5.3. Andere Gründe, aus denen die vom Zwangsmassnahmengericht des Kan- tons Aargau angeordnete Sicherheitshaft unverhältnismässig sein könnte, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit sei- ner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- 17 - 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 64.00, zusammen Fr. 1'064.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 27. Mai 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard