Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO können Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung durch Strafverfolgungsbe- hörden mit Beschwerde gerügt werden. Beschwerdeausschlussgründe ge- mäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die (i.S.v. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) formgerecht erhobene Rechtsverzögerungsbe- schwerde, die gemäss Art. 396 Abs. 2 StPO an keine Frist gebunden ist, ist folglich einzutreten.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer machte mit Beschwerde eine Untätigkeit der Staats- anwaltschaft Baden seit dem 25. August 2025 trotz grosser Bedeutung für den Beschwerdeführer (aufgrund allfälliger Landesverweisung und poten- zieller Freiheitsstrafe) sowie mehrfacher Nachfrage geltend. So habe er am
- 4 -
20. April 2026 die Staatsanwaltschaft Baden letztmalig aufgefordert, das Verfahren voranzutreiben. Im Antwortschreiben der Staatsanwaltschaft Ba- den vom 28. April 2026 sei dann aber weder eine sachliche Begründung für die Untätigkeit noch die Angabe eines verbindlichen Zeithorizonts er- folgt. Das vorliegende Strafverfahren sei inhaltlich überschaubar und seit bald einem Jahr hängig. Da keine komplexen Abklärungen ausstünden und auch keine Konfrontation mehr mit der einzigen Belastungszeugin ange- strebt werde, liege eine unrechtmässige Verzögerung vor.
E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft Baden bestritt in ihrer Beschwerdeantwort, dass sie seit dem 25. August 2025 keine verfahrensfördernden Handlungen mehr vorgenommen habe. So sei sie seit dem 7. Juli 2025 stets in Kontakt mit der polizeilichen Sachbearbeiterin gestanden. Bis zum Eingang des poli- zeilichen Schlussrapports am 5. Februar 2026 seien diverse (von der Staatsanwaltschaft Baden delegierte und mit ihr abgesprochene) Verfah- renshandlungen vorgenommen worden. Ausserdem habe eine Verzöge- rung stattgefunden, weil B._____ trotz Vorladung den verschiedenen Ein- vernahmeterminen ferngeblieben sei. Im Weiteren habe sie jeweils zeitnah auf die schriftlichen Anfragen des Beschwerdeführers geantwortet und den Verfahrensstand mitgeteilt sowie, dass es infolge hoher Arbeitsauslastung und prioritär zu behandelnder Haftfälle zu einer Verzögerung komme. Schliesslich erscheine die Dauer von zehn Monaten zwischen der Verfah- renseröffnung und der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde an- gesichts der genannten Umstände und des nicht als "einfach abzustem- pelnden Falls" nicht als übermässig lang.
E. 2.3 Mit Stellungnahme vom 1. Juni 2026 hielt der Beschwerdeführer vollum- fänglich an seiner Beschwerde fest und machte weiter geltend, die durch die Staatsanwaltschaft Baden aufgezählten Handlungen seien überwie- gend vor dem 25. August 2025 erfolgt, weshalb sie für die Beurteilung der Rechtsverzögerungsbeschwerde irrelevant seien. Die ab Herbst 2025 ge- nannten "Verfahrenshandlungen" erschöpften sich in polizeilichen Routine- tätigkeiten und stellten keine aktive verfahrensleitende Tätigkeit dar. Seit dem Eingang des polizeilichen Schlussrapports am 5. Februar 2026 sei zu- dem keine einzige eigene Verfahrenshandlung durch die Staatsanwalt- schaft Baden mehr vorgenommen worden. Die vorgebrachte Überlastung vermöge ferner nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung zu bewahren. Diesfalls müsse der Kanton dafür sorgen, dass ausreichende personelle Ressourcen vorhan- den seien. Ein Organisationsmangel dürfe der beschuldigten Personen nicht angelastet werden. Dem Beschwerdeführer drohten eine erhebliche Freiheitsstrafe sowie eine obligatorische Landesverweisung. Verfahren, welche derart einschneidende Rechtsfolgen zeitigen könnten, seien priori- tär zu behandeln. Ausserdem handle es sich um einen einzelnen Raubvor-
- 5 - wurf mit einem identifizierten Opfer und einem identifizierten Beschuldigten, das Verfahren sei daher überschaubar. Es stehe einzig noch die zwingende (Konfrontations-)Einvernahme mit dem Opfer aus, welche aber seit zehn Monaten nicht durchgeführt worden sei. Die ergangene Gegenanzeige än- dere an der Komplexität des Falls nichts, wobei auch diesbezüglich keine einzige Verfahrenshandlung vorgenommen worden sei.
E. 3.1 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungs- behörden. Für den Bereich des Strafrechts wird das Beschleunigungsgebot in Art. 5 StPO konkretisiert. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Straf- behörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemes- sener Frist missachtet, wenn die Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Re- geln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den kon- kreten Umständen als angemessen erweist (in der Regel in einer Gesamt- betrachtung). Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessen- lage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungspe- rioden erlauben. Zu berücksichtigen sind der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der Parteien und der Behörden (z. B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die Parteien, wobei Anspruch auf Ver- fahrensbeschleunigung primär beschuldigte Personen, in etwas geringe- rem Mass aber auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklä- gerschaft haben. Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist und das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich allein hingegen noch keine Rechtswidrigkeit. Im Rahmen der gesetzli- chen Regelung steht der Staatsanwaltschaft bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1. m.w.H.). Nach konstanter Rechtsprechung vermögen Geschäftslast und Personal- mangel bzw. chronische Überlastung und strukturelle Mängel eine Verlet- zung des Beschleunigungsgebots bzw. die Durchbrechung von Verfas- sungsrecht nicht zu rechtfertigen, weil es Aufgabe des Staates ist, den
- 6 - Anspruch auf Rechtsschutz zu gewährleisten (Urteile des Bundesgerichts 5A.36/2005 vom 18. April 2006 E. 2.3. und 1B_208/2012 vom 22. Juni 2012 E. 3., je mit Hinweisen).
E. 3.2 Zum zeitlichen Ablauf der Strafuntersuchung ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen das Folgende: Nach dem Strafantrag von B._____ am 6. Juli 2025 erliess die Staatsan- waltschaft Baden gleichentags einen Haftbefehl gegen den Beschwerde- führer sowie einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl für sein Haus. B._____ und C._____ – ein weiterer Zeuge – wurden am 6. Juli 2025 von der Kantonspolizei Aargau einvernommen. Die Strafuntersuchung ge- gen den Beschwerdeführer wurde von der Staatsanwaltschaft Baden un- verzüglich eröffnet. Am 7. Juli 2026 delegierte sie den Ermittlungsauftrag an die Kantonspolizei Aargau und ordnete die erkennungsdienstliche Er- fassung und Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers an. Glei- chentags fanden die Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Kan- tonspolizei Aargau sowie die Hausdurchsuchung am Wohnsitz des Be- schwerdeführers statt. Dabei wurden sein Mobiltelefon sowie ein "Minigrip mit weissem Pulver" (mutmasslich Kokain) sichergestellt. Das Auswer- tungsprotokoll der Kantonspolizei Aargau betreffend das Mobiltelefon des Beschwerdeführers datiert vom 2. August 2025. B._____ blieb am 11. Au- gust 2025 sowie am 1. September 2025 den Einvernahmeterminen unent- schuldigt fern. In der Zwischenzeit, am 25. August 2025, wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers, D._____, durch die Kantonspolizei Aargau einver- nommen. Am 9. September 2025 wurde der Analysenbericht erstattet be- treffend den Abgleich des Y-DNA-Profils des Beschwerdeführers mit den Spuren am Griff des Küchenmessers, das am Tatort gefunden wurde. Der Bericht Kriminaltechnik der Kantonspolizei Aargau datiert vom 18. Septem- ber 2025. Am 23. September 2025 blieb B._____ dem neu angesetzten Einvernahmetermin erneut unentschuldigt fern. Am 6. November 2025 ver- zeigte die Kantonspolizei Aargau den Beschwerdeführer wegen einer Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 3. Februar 2026 wurde schliesslich der Schlussrapport der Kantonspolizei Aargau an die Staatsanwaltschaft Baden überwiesen. Darin hielt sie fest, dass die partei- öffentlichen Befragungen von B._____, C._____ (mit ärztlichem Zeugnis vom 27. August 2025 von Zeugeneinvernahme am 1. September 2026 dis- pensiert worden) und E._____ – ein weiterer Zeuge – nicht hätten stattfin- den können. Die schriftlichen Anfragen des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2025,
9. Januar 2026, 13. Februar 2026 und 20. April 2026 betreffend den Ver- fahrensstand beantwortete die Staatsanwaltschaft Baden alle zeitnah (24. Oktober 2025, 12. Januar 2026, 16. Februar 2026 sowie 28. April 2026). Sie teilte ihm zuletzt mit, dass es ihr infolge übermässiger Arbeitslast
- 7 - sowie prioritär zu behandelnder Fälle (Haftfälle und ältere Fälle) nicht mög- lich sei, einen verbindlichen Zeithorizont anzugeben. Es sei aber ihr Ziel, das Verfahren in diesem oder spätestens im nächsten Quartal abzuschlies- sen.
E. 3.3 Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hat die Staatsanwalt- schaft Baden unmittelbar nach der Anzeige eröffnet und den Ermittlungs- auftrag an die Kantonspolizei Aargau delegiert. Diese hat speditiv die von der Staatsanwaltschaft Baden angeordneten Zwangsmassnahmen gegen- über dem Beschwerdeführer durchgeführt, die sichergestellten Gegen- stände ausgewertet und die Einvernahme der Beteiligten organisiert sowie durchgeführt. Dass B._____ drei Mal unentschuldigt der Einvernahme fern- geblieben ist, hat zu einer Verfahrensverzögerung geführt, welche aber nicht durch die Staatsanwaltschaft Baden zu verantworten ist. Eine polizei- liche Vorführung ist schliesslich nur mit besonderer Zurückhaltung gegen- über nicht beschuldigten Personen anzuordnen (vgl. Art. 207 i.V.m. Art. 197 Abs. 2 StPO). Um das Verfahren nicht noch weiter zu verzögern, hat die Staatsanwaltschaft Baden entschieden, dass die Polizei den Schlussrapport ohne Einvernahme von B._____ ausfertigt. Der polizeiliche Schlussrapport datiert vom 3. Februar 2026. Es kann somit dem Vorbrin- gen des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, wonach die Staatsan- waltschaft Baden seit 25. August 2025 untätig geblieben sei. Schliesslich sind ihr auch die an die Polizei delegierten Verfahrenshandlungen anzu- rechnen, da sie die Strafuntersuchung gemäss Art. 308 StPO führt. Nach dem 3. Februar 2026 ergeben sich aus den Akten hingegen keine Verfah- renshandlungen der Staatsanwaltschaft Baden mehr. Die Staatsanwalt- schaft Baden räumte selbst ein, dass das Verfahren seither geruht habe. Ein kurzes Ruhenlassen – zwischen Rapport- und Beschwerdeeingang sind erst drei Monate vergangen – begründet für sich allein aber noch keine Rechtswidrigkeit. Der Staatsanwaltschaft Baden kommt gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung bei der zeitlichen Priorisierung eines Straf- verfahrens ein grosser Ermessensspielraum zu. Weiter hat die Staatsan- waltschaft Baden mit Antwortschreiben vom 16. Februar 2026 und 28. April 2026 dem Beschwerdeführer transparent mitgeteilt, dass sie aufgrund an- derweitiger Auslastung noch nicht dazu gekommen sei, den Fall weiter zu behandeln. Sie strebe aber das Ziel an, das Verfahren in diesem oder spä- testens im nächsten Quartal abzuschliessen. Unter Gesamtbetrachtung der Umstände – u. a. des Raubvorwurfs (Ver- brechen gemäss Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 StGB), welcher keine leichtfertige Behandlung erlaubt und eine Konfrontationseinvernahme mit der einzigen Belastungszeugin erfordert, des Ermessensspielraums, wel- cher der Staatsanwaltschaft Baden in der Priorisierung und Führung des Strafverfahrens zukommt, sowie der seit der Verfahrenseröffnung vergan- genen Zeit von unter einem Jahr – ist vorliegend das im Strafverfahren
- 8 - geltende Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden und die Verfahrens- führungsdauer kann noch als angemessen bezeichnet werden. Ausserdem hielt die Staatsanwaltschaft Baden im Schreiben vom 28. April 2026 fest, dass sie anstrebe, das Strafverfahren bis spätestens im nächsten Quartal (mutmasslich bis Herbst 2026) abzuschliessen. Auch vor diesem Hinter- grund ist die Ansetzung einer Frist zum Abschluss der Strafuntersuchung nicht angezeigt.
E. 3.4 Nach dem Dargelegten erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
E. 4.1 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 4.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 44.00, zusammen Fr. 1'044.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten-
- 9 - den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 22. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Toebak
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.183 (STA.2025.5627) Art. 269 Entscheid vom 22. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Toebak Beschwerde- A._____, […] führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Luca Maag, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Anfechtungs- Rechtsverzögerung gegenstand in der Strafsache gegen A._____
- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 6. Juli 2025 stellte B._____ Strafantrag bei der Kantonspolizei Aargau gegen Unbekannt wegen Raubs, begangen am 5. Juli 2025. Die Staatsan- waltschaft Baden eröffnete in der Folge ein Strafverfahren gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer). 1.2. Am 3. September 2025 stellte der Beschwerdeführer Strafantrag gegen B._____ wegen sämtlicher möglicher Delikte gegen Leib und Leben (ins- besondere Tätlichkeiten und Körperverletzung) sowie Sachbeschädigung, ebenfalls begangen am 5. Juli 2025. 1.3. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2025 erkundigte sich der Beschwerdefüh- rer bei der Staatsanwaltschaft Baden nach dem Stand des Strafverfahrens gegen ihn. Die Staatsanwaltschaft Baden antwortete ihm mit Schreiben vom 24. Oktober 2025, sie warte noch auf den Abschlussrapport der Polizei und werde danach über den weiteren Gang des Verfahrens befinden. 1.4. Am 6. November 2025 rapportierte die Kantonspolizei Aargau an die Staatsanwaltschaft Baden wegen einer Widerhandlung des Beschwerde- führers gegen das Betäubungsmittelgesetz. 1.5. Mit Schreiben vom 9. Januar 2026 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Baden erneut nach dem Verfahrensstand. Die Staatsanwaltschaft Baden antwortete ihm mit Schreiben vom 12. Januar 2026, der Abschlussrapport der Polizei sei immer noch ausstehend. 1.6. Mit Schreiben vom 13. Februar 2026 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Baden erneut nach dem Verfahrensstand. Die Staatsanwaltschaft Baden antwortete ihm mit Schreiben vom 16. Februar 2026, der Abschlussrapport der Polizei sei letzte Woche eingegangen. 1.7. Mit Schreiben vom 20. April 2026 wandte sich der Beschwerdeführer letzt- malig an die Staatsanwaltschaft Baden und ersuchte um sachgerechte Weiterführung des Verfahrens und Mitteilung der konkreten Verfahrens- schritte innert zehntägiger Frist. Die Staatsanwaltschaft Baden antwortete ihm mit Schreiben vom 28. April 2026, sie könne keinen verbindlichen
- 3 - Zeithorizont angeben, wann mit dem Verfahrensabschluss zu rechnen sei. Ziel sei es, das Verfahren spätestens im nächsten Quartal abzuschliessen. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 5. Mai 2026 erhob der Beschwerdeführer bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau eine Rechtsverzögerungsbeschwerde mit den folgenden Anträgen: " 1. Es sei festzustellen, dass in dem gegen den Beschwerdeführer hängigen Strafverfahren eine Rechtsverzögerung stattgefunden hat. 2. Die Staatsanwaltschaft Baden sei anzuweisen, das Verfahren ohne be- gründete Verzögerung fortzuführen und beförderlich zum Abschluss zu bringen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates." 2.2. Mit Eingabe vom 27. Mai 2026 erstattete die Staatsanwaltschaft Baden ihre Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 2.3. Mit Eingabe vom 1. Juni 2026 reichte der Beschwerdeführer eine Stellung- nahme ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO können Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung durch Strafverfolgungsbe- hörden mit Beschwerde gerügt werden. Beschwerdeausschlussgründe ge- mäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die (i.S.v. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) formgerecht erhobene Rechtsverzögerungsbe- schwerde, die gemäss Art. 396 Abs. 2 StPO an keine Frist gebunden ist, ist folglich einzutreten. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer machte mit Beschwerde eine Untätigkeit der Staats- anwaltschaft Baden seit dem 25. August 2025 trotz grosser Bedeutung für den Beschwerdeführer (aufgrund allfälliger Landesverweisung und poten- zieller Freiheitsstrafe) sowie mehrfacher Nachfrage geltend. So habe er am
- 4 -
20. April 2026 die Staatsanwaltschaft Baden letztmalig aufgefordert, das Verfahren voranzutreiben. Im Antwortschreiben der Staatsanwaltschaft Ba- den vom 28. April 2026 sei dann aber weder eine sachliche Begründung für die Untätigkeit noch die Angabe eines verbindlichen Zeithorizonts er- folgt. Das vorliegende Strafverfahren sei inhaltlich überschaubar und seit bald einem Jahr hängig. Da keine komplexen Abklärungen ausstünden und auch keine Konfrontation mehr mit der einzigen Belastungszeugin ange- strebt werde, liege eine unrechtmässige Verzögerung vor. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Baden bestritt in ihrer Beschwerdeantwort, dass sie seit dem 25. August 2025 keine verfahrensfördernden Handlungen mehr vorgenommen habe. So sei sie seit dem 7. Juli 2025 stets in Kontakt mit der polizeilichen Sachbearbeiterin gestanden. Bis zum Eingang des poli- zeilichen Schlussrapports am 5. Februar 2026 seien diverse (von der Staatsanwaltschaft Baden delegierte und mit ihr abgesprochene) Verfah- renshandlungen vorgenommen worden. Ausserdem habe eine Verzöge- rung stattgefunden, weil B._____ trotz Vorladung den verschiedenen Ein- vernahmeterminen ferngeblieben sei. Im Weiteren habe sie jeweils zeitnah auf die schriftlichen Anfragen des Beschwerdeführers geantwortet und den Verfahrensstand mitgeteilt sowie, dass es infolge hoher Arbeitsauslastung und prioritär zu behandelnder Haftfälle zu einer Verzögerung komme. Schliesslich erscheine die Dauer von zehn Monaten zwischen der Verfah- renseröffnung und der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde an- gesichts der genannten Umstände und des nicht als "einfach abzustem- pelnden Falls" nicht als übermässig lang. 2.3. Mit Stellungnahme vom 1. Juni 2026 hielt der Beschwerdeführer vollum- fänglich an seiner Beschwerde fest und machte weiter geltend, die durch die Staatsanwaltschaft Baden aufgezählten Handlungen seien überwie- gend vor dem 25. August 2025 erfolgt, weshalb sie für die Beurteilung der Rechtsverzögerungsbeschwerde irrelevant seien. Die ab Herbst 2025 ge- nannten "Verfahrenshandlungen" erschöpften sich in polizeilichen Routine- tätigkeiten und stellten keine aktive verfahrensleitende Tätigkeit dar. Seit dem Eingang des polizeilichen Schlussrapports am 5. Februar 2026 sei zu- dem keine einzige eigene Verfahrenshandlung durch die Staatsanwalt- schaft Baden mehr vorgenommen worden. Die vorgebrachte Überlastung vermöge ferner nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung zu bewahren. Diesfalls müsse der Kanton dafür sorgen, dass ausreichende personelle Ressourcen vorhan- den seien. Ein Organisationsmangel dürfe der beschuldigten Personen nicht angelastet werden. Dem Beschwerdeführer drohten eine erhebliche Freiheitsstrafe sowie eine obligatorische Landesverweisung. Verfahren, welche derart einschneidende Rechtsfolgen zeitigen könnten, seien priori- tär zu behandeln. Ausserdem handle es sich um einen einzelnen Raubvor-
- 5 - wurf mit einem identifizierten Opfer und einem identifizierten Beschuldigten, das Verfahren sei daher überschaubar. Es stehe einzig noch die zwingende (Konfrontations-)Einvernahme mit dem Opfer aus, welche aber seit zehn Monaten nicht durchgeführt worden sei. Die ergangene Gegenanzeige än- dere an der Komplexität des Falls nichts, wobei auch diesbezüglich keine einzige Verfahrenshandlung vorgenommen worden sei. 3. 3.1. Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungs- behörden. Für den Bereich des Strafrechts wird das Beschleunigungsgebot in Art. 5 StPO konkretisiert. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Straf- behörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemes- sener Frist missachtet, wenn die Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Re- geln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den kon- kreten Umständen als angemessen erweist (in der Regel in einer Gesamt- betrachtung). Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessen- lage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungspe- rioden erlauben. Zu berücksichtigen sind der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der Parteien und der Behörden (z. B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die Parteien, wobei Anspruch auf Ver- fahrensbeschleunigung primär beschuldigte Personen, in etwas geringe- rem Mass aber auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklä- gerschaft haben. Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist und das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich allein hingegen noch keine Rechtswidrigkeit. Im Rahmen der gesetzli- chen Regelung steht der Staatsanwaltschaft bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1. m.w.H.). Nach konstanter Rechtsprechung vermögen Geschäftslast und Personal- mangel bzw. chronische Überlastung und strukturelle Mängel eine Verlet- zung des Beschleunigungsgebots bzw. die Durchbrechung von Verfas- sungsrecht nicht zu rechtfertigen, weil es Aufgabe des Staates ist, den
- 6 - Anspruch auf Rechtsschutz zu gewährleisten (Urteile des Bundesgerichts 5A.36/2005 vom 18. April 2006 E. 2.3. und 1B_208/2012 vom 22. Juni 2012 E. 3., je mit Hinweisen). 3.2. Zum zeitlichen Ablauf der Strafuntersuchung ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen das Folgende: Nach dem Strafantrag von B._____ am 6. Juli 2025 erliess die Staatsan- waltschaft Baden gleichentags einen Haftbefehl gegen den Beschwerde- führer sowie einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl für sein Haus. B._____ und C._____ – ein weiterer Zeuge – wurden am 6. Juli 2025 von der Kantonspolizei Aargau einvernommen. Die Strafuntersuchung ge- gen den Beschwerdeführer wurde von der Staatsanwaltschaft Baden un- verzüglich eröffnet. Am 7. Juli 2026 delegierte sie den Ermittlungsauftrag an die Kantonspolizei Aargau und ordnete die erkennungsdienstliche Er- fassung und Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers an. Glei- chentags fanden die Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Kan- tonspolizei Aargau sowie die Hausdurchsuchung am Wohnsitz des Be- schwerdeführers statt. Dabei wurden sein Mobiltelefon sowie ein "Minigrip mit weissem Pulver" (mutmasslich Kokain) sichergestellt. Das Auswer- tungsprotokoll der Kantonspolizei Aargau betreffend das Mobiltelefon des Beschwerdeführers datiert vom 2. August 2025. B._____ blieb am 11. Au- gust 2025 sowie am 1. September 2025 den Einvernahmeterminen unent- schuldigt fern. In der Zwischenzeit, am 25. August 2025, wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers, D._____, durch die Kantonspolizei Aargau einver- nommen. Am 9. September 2025 wurde der Analysenbericht erstattet be- treffend den Abgleich des Y-DNA-Profils des Beschwerdeführers mit den Spuren am Griff des Küchenmessers, das am Tatort gefunden wurde. Der Bericht Kriminaltechnik der Kantonspolizei Aargau datiert vom 18. Septem- ber 2025. Am 23. September 2025 blieb B._____ dem neu angesetzten Einvernahmetermin erneut unentschuldigt fern. Am 6. November 2025 ver- zeigte die Kantonspolizei Aargau den Beschwerdeführer wegen einer Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 3. Februar 2026 wurde schliesslich der Schlussrapport der Kantonspolizei Aargau an die Staatsanwaltschaft Baden überwiesen. Darin hielt sie fest, dass die partei- öffentlichen Befragungen von B._____, C._____ (mit ärztlichem Zeugnis vom 27. August 2025 von Zeugeneinvernahme am 1. September 2026 dis- pensiert worden) und E._____ – ein weiterer Zeuge – nicht hätten stattfin- den können. Die schriftlichen Anfragen des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2025,
9. Januar 2026, 13. Februar 2026 und 20. April 2026 betreffend den Ver- fahrensstand beantwortete die Staatsanwaltschaft Baden alle zeitnah (24. Oktober 2025, 12. Januar 2026, 16. Februar 2026 sowie 28. April 2026). Sie teilte ihm zuletzt mit, dass es ihr infolge übermässiger Arbeitslast
- 7 - sowie prioritär zu behandelnder Fälle (Haftfälle und ältere Fälle) nicht mög- lich sei, einen verbindlichen Zeithorizont anzugeben. Es sei aber ihr Ziel, das Verfahren in diesem oder spätestens im nächsten Quartal abzuschlies- sen. 3.3. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hat die Staatsanwalt- schaft Baden unmittelbar nach der Anzeige eröffnet und den Ermittlungs- auftrag an die Kantonspolizei Aargau delegiert. Diese hat speditiv die von der Staatsanwaltschaft Baden angeordneten Zwangsmassnahmen gegen- über dem Beschwerdeführer durchgeführt, die sichergestellten Gegen- stände ausgewertet und die Einvernahme der Beteiligten organisiert sowie durchgeführt. Dass B._____ drei Mal unentschuldigt der Einvernahme fern- geblieben ist, hat zu einer Verfahrensverzögerung geführt, welche aber nicht durch die Staatsanwaltschaft Baden zu verantworten ist. Eine polizei- liche Vorführung ist schliesslich nur mit besonderer Zurückhaltung gegen- über nicht beschuldigten Personen anzuordnen (vgl. Art. 207 i.V.m. Art. 197 Abs. 2 StPO). Um das Verfahren nicht noch weiter zu verzögern, hat die Staatsanwaltschaft Baden entschieden, dass die Polizei den Schlussrapport ohne Einvernahme von B._____ ausfertigt. Der polizeiliche Schlussrapport datiert vom 3. Februar 2026. Es kann somit dem Vorbrin- gen des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, wonach die Staatsan- waltschaft Baden seit 25. August 2025 untätig geblieben sei. Schliesslich sind ihr auch die an die Polizei delegierten Verfahrenshandlungen anzu- rechnen, da sie die Strafuntersuchung gemäss Art. 308 StPO führt. Nach dem 3. Februar 2026 ergeben sich aus den Akten hingegen keine Verfah- renshandlungen der Staatsanwaltschaft Baden mehr. Die Staatsanwalt- schaft Baden räumte selbst ein, dass das Verfahren seither geruht habe. Ein kurzes Ruhenlassen – zwischen Rapport- und Beschwerdeeingang sind erst drei Monate vergangen – begründet für sich allein aber noch keine Rechtswidrigkeit. Der Staatsanwaltschaft Baden kommt gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung bei der zeitlichen Priorisierung eines Straf- verfahrens ein grosser Ermessensspielraum zu. Weiter hat die Staatsan- waltschaft Baden mit Antwortschreiben vom 16. Februar 2026 und 28. April 2026 dem Beschwerdeführer transparent mitgeteilt, dass sie aufgrund an- derweitiger Auslastung noch nicht dazu gekommen sei, den Fall weiter zu behandeln. Sie strebe aber das Ziel an, das Verfahren in diesem oder spä- testens im nächsten Quartal abzuschliessen. Unter Gesamtbetrachtung der Umstände – u. a. des Raubvorwurfs (Ver- brechen gemäss Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 StGB), welcher keine leichtfertige Behandlung erlaubt und eine Konfrontationseinvernahme mit der einzigen Belastungszeugin erfordert, des Ermessensspielraums, wel- cher der Staatsanwaltschaft Baden in der Priorisierung und Führung des Strafverfahrens zukommt, sowie der seit der Verfahrenseröffnung vergan- genen Zeit von unter einem Jahr – ist vorliegend das im Strafverfahren
- 8 - geltende Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden und die Verfahrens- führungsdauer kann noch als angemessen bezeichnet werden. Ausserdem hielt die Staatsanwaltschaft Baden im Schreiben vom 28. April 2026 fest, dass sie anstrebe, das Strafverfahren bis spätestens im nächsten Quartal (mutmasslich bis Herbst 2026) abzuschliessen. Auch vor diesem Hinter- grund ist die Ansetzung einer Frist zum Abschluss der Strafuntersuchung nicht angezeigt. 3.4. Nach dem Dargelegten erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 44.00, zusammen Fr. 1'044.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten-
- 9 - den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 22. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Toebak