Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Be- schwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat Strafantrag gestellt und sich dadurch als Privat- kläger konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO). Er ist als Partei folglich zur An- fechtung der Einstellungsverfügung legitimiert und in Bezug auf den Vor- wurf des Betrugs und der zu diesem Zweck begangenen Urkundenfäl- schung als geschädigte Person zu betrachten. Auf die frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt zur Begründung der Einstel- lung des Strafverfahrens im Wesentlichen aus, die Vorwürfe des Beschwer- deführers stützten sich auf private Messungen und darauf beruhende Hochrechnungen, die nach dem Sachverständigengutachten (fortan: Gut- achten) im konkreten Zusammenhang untauglich seien, eine Überfakturie- rung nachzuweisen. Die vom Beschwerdeführer verwendeten Messwerte
- 4 - deckten nur einen kurzen Zeitraum ab und liessen deshalb keine verlässli- chen Rückschlüsse auf den Stromverbrauch über viele Jahre zu, zumal zahlreiche Faktoren wie Haushaltsgrösse, Gerätebestand oder bauliche Veränderungen den Verbrauch beeinflussen könnten. Ohnehin lasse sich der effektive Stromverbrauch für den fraglichen Zeitraum rückwirkend nicht zuverlässig rekonstruieren, zumal es auch an einer genügenden Dokumen- tation der privaten Zählerstände fehle. Hinweise darauf, dass die Werte des Verteilnetzbetreiber-Zählers oder die darauf gestützten Abrechnungen ma- nipuliert oder verfälscht worden seien, bestünden nicht. Ebenso hätten die Ermittlungen keine Anhaltspunkte für unechte, verfälschte oder inhaltlich falsch beurkundete Unterlagen ergeben. Damit hätten sich weder der Tat- verdacht des Betrugs noch jener der Urkundenfälschung erhärtet, weshalb das Verfahren einzustellen sei.
E. 2.2.1 mit Hinweisen).
E. 2.2.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe zu Unrecht das Fehlen von Hinweisen auf Manipulationen oder ver- fälschte Abrechnungsgrundlagen angenommen. Gerade dies sei nie an- hand der massgeblichen Primärdaten überprüft worden. Insbesondere seien weder Ableseprotokolle noch Fernablesedaten, Systemauszüge, Mu- tationsprotokolle oder Audit-Logs der F._____ AG ediert worden, obwohl diese Aufschluss über allfällige manuelle Änderungen von Zählerständen, Preisen oder Rechnungsgrundlagen geben könnten. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei insoweit zirkulär, als aus nicht erhobenen Primärdaten keine Hinweise auf Manipulationen gewonnen und
- 5 - daraus wiederum deren Fehlen abgeleitet werde. Dies genüge dem Unter- suchungsgrundsatz umso weniger, als Herr H._____ bestätigt habe, dass Zählerstände und Preise grundsätzlich manuell angepasst werden könnten (Beschwerde, Rz. 18 ff.).
E. 2.2.3 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, seine Vorwürfe stützten sich nicht allein auf die Extrapolation, sondern auf mehrere Indizien, na- mentlich deckungsgleiche Kontrollzähler, Fotografien, Rechnungen sowie Aussagen zur Möglichkeit manueller Änderungen. Zudem sei ab dem Wechsel zur F._____ AG per 1. Januar 2016 bei unveränderten Verhältnis- sen eine massive, etwa 15-fache Überfakturierung aufgetreten. Vor diesem Hintergrund hätten die Abrechnungs- und Fakturierungsprozesse anhand der Primärdaten überprüft werden müssen. Die Einstellungsverfügung be- ruhe daher auf einer unvollständigen Sachverhaltsabklärung und verletze den Untersuchungsgrundsatz sowie den Grundsatz "in dubio pro duriore" (Beschwerde, Rz. 23 ff.).
E. 3.1 Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzufüh- ren, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachts- gründe bekannt werden. Gemäss Art. 324 Abs. 1 StPO erhebt die Staats- anwaltschaft beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Un- tersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Straf- befehl erlassen kann. Nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfügt sie nament- lich dann die (vollständige oder teilweise) Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Entscheidend dafür ist, ob der Verdacht gegen die beschuldigte Person in der Untersu- chung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass Aussicht auf eine Verurtei- lung besteht, m.a.W. ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatverdacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tatbeteiligung der beschuldigten Person und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Mass- nahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erhe- ben oder das Verfahren einzustellen ist, bloss wahrscheinlich erscheint (vgl. LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 319 StPO).
E. 3.2 Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Pro- zessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die
- 6 - Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erhe- ben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, son- dern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprü- fung von Einstellungsverfügungen zu beachten (vgl. BGE 143 IV 241 E.
E. 4.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Ver- mögen schädigt. Den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB er- füllt unter anderem, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrecht- mässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstel- lung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsa- che unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.
E. 4.2 Gutachten unterliegen wie jedes andere Beweismittel der freien Beweis- würdigung. Kriterien der Beweiswürdigung bilden die Vollständigkeit, die Nachvollziehbarkeit und die Schlüssigkeit des Gutachtens. Das Gericht hat zu prüfen, ob das Gutachten alle Fragen beantwortet, sich auf den zutref- fenden Sachverhalt stützt und den Befund ausreichend begründet. Für die Sachverhaltsermittlung und Beweisabnahme bleibt das Gericht verantwort- lich. Das Gericht muss daher die Schlussfolgerungen des Gutachtens – gegebenenfalls nach einer mündlichen Erläuterung durch den Gutachter – derart nachvollziehen können, dass es zu beurteilen in der Lage ist, ob die gutachterlichen Folgerungen in sich geschlossen sind. Dabei hat es auch zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterli- chen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gut- achtens in wesentlichen Punkten als zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergän- zende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Dies ist namentlich
- 7 - der Fall, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das Abstel- len auf ein nicht schlüssiges Gutachten kann gegen Art. 9 BV verstossen. In Sachfragen weicht das Gericht aber nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise ab und muss eine allfällige Abweichung begründen (Urteil des Bundesgerichts 5A_304/2024 vom 6. Februar 2025 E. 5.3.3; vgl. zum Ganzen auch BGE 133 II 384 E. 4.2.3).
E. 4.3.1 Vorliegend durfte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auf das eingeholte
Gutachten einschliesslich dessen Ergänzung abstellen. Das Gutachten be-
antwortet die unterbreiteten Fragen vollständig, setzt sich mit den vom Be-
schwerdeführer erhobenen Vorwürfen auseinander und begründet seine
Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Auch die vom Beschwerdeführer
nach Vorliegen des Gutachtens erhobenen Einwände wurden im Ergän-
zungsgutachten behandelt, ohne dass sich daraus Anhaltspunkte ergeben
hätten, welche die Schlüssigkeit der gutachterlichen Beurteilung ernsthaft
in Frage stellen würden. Solche ergeben sich auch aus den übrigen Akten
nicht. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, seine Berechnung
des Stromverbrauchs stelle keine exakte Rekonstruktion des effektiven
Strombezugs dar, sondern lediglich eine Plausibilitätsrechnung, die jeden-
falls geeignet sei, weitere Untersuchungshandlungen zu rechtfertigen (Be-
schwerde, Rz. 7–9). Damit vermag er die Einschätzung des Sachverstän-
digen indessen nicht in Zweifel zu ziehen. Dieser legte nachvollziehbar dar,
dass sich die vom Beschwerdeführer behauptete Überfakturierung durch
die F._____ AG im Wesentlichen auf einen Vergleich zwischen den vom
Verteilnetzbetreiber gemessenen und fakturierten Strommengen einerseits
und einer vom Beschwerdeführer (zumindest teilweise) rechnerisch herge-
leiteten Strombezugsmenge andererseits stützt. Letztere beruht sodann
nicht auf eigenen Messungen über den gesamten fraglichen Zeitraum, son-
dern auf der Hochrechnung eines während 587 Tagen erhobenen durch-
schnittlichen Tagesverbrauchs auf einen Zeitraum von mehr als 16 Jahren
(Gutachten, Rz. 30–32 und 37–41; Ergänzungsgutachten, Rz. 10). Der
Sachverständige gelangte gestützt darauf nachvollziehbar zum Schluss,
dass sich der tatsächliche Strombezug bzw. -verbrauch des Beschwerde-
führers über den gesamten massgebenden Zeitraum auf diese Weise nicht
verlässlich rekonstruieren lasse und die vom Beschwerdeführer behaup-
tete Überfakturierung mit dieser Methodik selbst dann nicht nachgewiesen
werden könne, wenn seine Berechnung rein mathematisch korrekt sein
sollte (Gutachten, Rz. 33, 42 f. und 46; Ergänzungsgutachten, Rz. 11 und
16).
E. 4.3.2 Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts zu ändern, die Messperiode von 587 Tagen bilde mehr als einen Jahreszyklus ab, im
- 8 - Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung hätten bereits wei- tere Messdaten vorgelegen und er habe zudem konstante Wohn- und Ver- brauchsverhältnisse dargelegt (Beschwerde, Rz. 10 ff.). Der Sachverstän- dige beschränkte seine Beurteilung nicht auf den Hinweis, dass der Strom- verbrauch im Laufe der Jahre aufgrund veränderter Verhältnisse variieren könne. Er führte vielmehr aus, dass eine auf durchschnittlichen Tageswer- ten beruhende Hochrechnung bereits methodisch nicht geeignet sei, den effektiven Stromverbrauch über einen Zeitraum von mehr als 16 Jahren zuverlässig abzubilden (vgl. E. 4.3.1 hiervor). Die vom Beschwerdeführer angeführten weiteren Messdaten und gleichbleibenden Lebensumstände vermögen daran nichts zu ändern. Selbst wenn einzelne verbrauchsrele- vante Faktoren ausgeschlossen werden könnten, liesse sich der effektive Strombezug für den gesamten Zeitraum rückwirkend nicht mit der erforder- lichen Zuverlässigkeit rekonstruieren, zumal eine vollständige Dokumenta- tion der privaten Zählerstände zumindest in Bezug auf die Wohnung über den gesamten relevanten Zeitraum fehlt. Ebenso wenig begründen die wei- teren Vorbringen des Beschwerdeführers Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens. Der Sachverständige legte in der Ergänzung des Gutachtens überzeugend dar, weshalb eine vollständige Nachrechnung der Berech- nungen des Beschwerdeführers nicht zielführend wäre. Er führte aus, eine Überfakturierung infolge eines Abrechnungsfehlers, wie sie der Beschwer- deführer geltend mache, müsste bei einem Vergleich der Zählerstände des Verteilnetzbetreiber-Zählers mit den Angaben in der Stromrechnung er- sichtlich sein. Überdies sei praktisch auszuschliessen, dass die auf der Grundlage von Tagesdurchschnittswerten berechnete Strombezugsmenge des Beschwerdeführers dessen effektivem Verbrauch entspreche. Zudem stütze der Beschwerdeführer seine Berechnungen auf Messdaten privater Zähler, die nicht massgebend seien. Im Übrigen äusserte sich der Sach- verständige zu verschiedenen Belegen aus der Beweisdokumentation des Beschwerdeführers und legte dar, weshalb diese für die gutachterliche Be- urteilung nicht massgebend seien (Ergänzungsgutachten, Rz. 15–17). Ebenso erläuterte der Sachverständige nachvollziehbar, weshalb er weder eine technische Lastganganalyse noch eine Prüfung der verwendeten Ab- rechnungssoftware vorgenommen hatte, nachdem ein entsprechender Auf- trag nicht bestand, ihm die hierfür erforderlichen Daten nicht vorlagen und diese Fragestellungen ausserhalb seines Fachgebiets lagen (Ergänzungs- gutachten, Rz. 3 ff. und 23 ff.). Mit diesen Ausführungen setzt sich der Be- schwerdeführer in seiner Beschwerde nicht substanziiert auseinander. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern solche zusätzlichen Ab- klärungen notwendig gewesen wären.
E. 4.3.3 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hätte insbesondere Ableseprotokolle, Fernablesedaten, Systemauszüge, Audit-Logs sowie weitere Primärdaten der F._____ AG edieren müssen, um allfällige Manipulationen der Mess- und
- 9 - Abrechnungsdaten auszuschliessen (Beschwerde, Rz. 19 f.). Im Verzicht auf diese Abklärungen liegt – entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers – keine unvollständige Sachverhaltsabklärung. Zwar trifft zu, dass nach den Aussagen von H._____, Leiter Controlling der F._____ AG, ma- nuelle Änderungen von Zählerständen oder Preisen technisch grundsätz- lich möglich sind (Einvernahme vom 25. Februar 2026, Fragen 20–24 und 67). Daraus folgt jedoch nicht, dass im konkreten Fall tatsächliche Anhalts- punkte für entsprechende Manipulationen bestehen. Die blosse abstrakte Möglichkeit einer nachträglichen Datenveränderung vermag für sich allein keinen strafprozessual relevanten Tatverdacht zu begründen und verpflich- tet die Strafverfolgungsbehörden nicht zu weiteren Ermittlungen. Wie be- reits ausgeführt, stützt der Beschwerdeführer seinen Manipulationsver- dacht ausschliesslich auf die von ihm angenommene Differenz zwischen den fakturierten Strommengen und seiner eigenen Berechnung des Strom- verbrauchs. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständi- gen fehlt dieser Berechnung jedoch bereits die Eignung, eine Überfakturie- rung zuverlässig nachzuweisen. Die behauptete Abweichung vermag da- her auch keinen konkreten Verdacht einer Manipulation der Mess- oder Ab- rechnungsdaten zu begründen. Auch die weiteren Aussagen von H._____ ergeben nichts anderes. Er führte aus, aus seiner Sicht gebe es keine Ur- sache für eine Überfakturierung. Fehler in der Verrechnung seien ausge- schlossen und solche bei der Ablesung der Zähler zu 99,9 % ebenfalls. Zu- dem relativierte er die vom Beschwerdeführer beanstandeten Verbrauchs- schwankungen mit dem Hinweis, bei einer Wärmepumpe seien je nach Jahreszeit und Temperatur erhebliche Unterschiede ohne Weiteres erklär- bar. Die Übersicht des Beschwerdeführers zeige denn auch im Wesentli- chen vergleichbare Mengen mit einzelnen Ausreissern. Die eigene Faktu- rierung der F._____ AG könne er nachvollziehen (Einvernahme vom 25. Februar 2026, Frage 60, 77 und 78). Nichts anderes ergibt sich aus der Einvernahme von I._____ (G._____). Dieser bestätigte, dass seine Mes- sungen im Rahmen der vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen Netz- analyse mit jenen der privaten Zähler des Beschwerdeführers überein- stimmten. Zugleich stellte er fest, dass die beim Beschwerdeführer instal- lierte Wärmepumpe "massiv zu viel Energie" verbrauche. Der Beschwerde- führer habe zwar Hochrechnungen dazu vorgenommen, wie viel Energie er verbrauchen sollte. Dies sei bei einer Wärmepumpe, die nicht sauber laufe, jedoch nicht möglich, was der Beschwerdeführer nicht verstehe. In seinen Augen liege keine Überfakturierung vor, die beanstandete Energie sei ef- fektiv verbraucht worden (Einvernahme vom 17. August 2025, Fragen 3–5 und 16). Objektive Anhaltspunkte für eine Verfälschung von Zählerständen, Tarifdaten oder Abrechnungen sind nach dem Dargelegten weder ersicht- lich noch werden sie vom Beschwerdeführer substanziiert dargetan. Unter diesen Umständen bestand für die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm kein Anlass, die verlangten zusätzlichen Untersuchungshandlungen vorzuneh- men. Die Verfahrenseinstellung beruht damit auch nicht auf einer
- 10 - Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder dem Grundsatz "in dubio pro duriore".
E. 4.4 Zusammengefasst bestehen keine hinreichend gewichtigen Tatsachen oder Indizien, welche die Schlüssigkeit des Gutachtens ernsthaft erschüt- tern oder zusätzliche Beweiserhebungen als erforderlich erscheinen lies- sen. Gestützt auf die nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführun- gen des Sachverständigen durfte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm davon ausgehen, dass die vom Beschwerdeführer angewandte Berech- nungsmethode bereits keine tragfähige Grundlage für den Nachweis einer Überfakturierung bildet und sich auch aus den übrigen Untersuchungser- gebnissen keine konkreten Hinweise auf eine Manipulation der Mess- oder Abrechnungsdaten ergeben. Unter diesen Umständen hat sich der Tatver- dacht des Betrugs bzw. der Urkundenfälschung nicht in einem Masse er- härtet, das den Erlass eines Strafbefehls oder eine Anklage rechtfertigen würde. Die angefochtene Einstellungsverfügung ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 5 Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens sind dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 48.00, zusammen Fr. 1'048.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit verrechnet, so dass er der Obergerichtskasse noch Fr. 48.00 zu bezahlen hat. Zustellung an: […]
- 11 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 19. August 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.181 (STA.2025.4121) Art. 335 Entscheid vom 19. August 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Voegtlin, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegenstand vom 20. April 2026 in der Strafsache gegen unbekannte Täterschaft
- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. A._____ (fortan: Beschwerdeführer) reichte am 27. Mai 2025 bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen (gewerbsmässigen) Betrugs und Urkundenfälschung ein. Zur Begründung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, als Eigentümer der Liegenschaft X-Strasse 8 in Y._____ zwischen dem
21. November 2008 und dem 31. März 2025 eine Überfakturierung von 18'547.75 kWh zwischen der in Rechnung gestellten Strommenge und der gemäss seinem geeichten und kalibrierten privaten Stromzähler bezoge- nen Strommenge festgestellt zu haben. 1.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beauftragte am 21. August 2025 Dr. iur. D._____, E._____ AG, T._____, mit einem Sachverständigengut- achten. Dieses Sachverständigengutachten reichte Dr. iur. D._____ der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 27. Oktober 2025 ein. 1.3. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 27. November 2025 Stel- lung zum Sachverständigengutachten vom 27. Oktober 2025 und bean- tragte unter anderem die Einholung eines weiteren Gutachtens. 1.4. Dr. iur. D._____ reichte am 8. Januar 2026 auf Anordnung der Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm eine Ergänzung des Sachverständigengutach- tens vom 27. Oktober 2025 ein. 2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verfügte am 20. April 2026 die Ein- stellung des Strafverfahrens. Diese Einstellungsverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 22. April 2026 genehmigt. 3. 3.1. Gegen die ihm am 27. April 2026 zugestellte Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 20. April 2026 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 7. Mai 2026 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge: " 1. Die Einstellungsverfügung vom 20. April 2026 (STA2 ST.2026.4121) sei aufzuheben und die Strafuntersuchung sei an die Staatsanwaltschaft
- 3 - Zofingen-Kulm zurückzuweisen und diese sei anzuweisen die Strafunter- suchung weiterzuführen, insbesondere die Abklärungen gemäss Beweis- antragsschrift vom 9. April 2026 vorzunehmen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Be- schwerdegegner 1 und 2." 3.2. Die vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2026 zugestellter Verfügung vom 13. Mai 2026 eingeforderte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten leistete der Beschwerdeführer am
1. Juni 2026. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2026 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Der Beschwerdeführer nahm am 19. Juni 2026 zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 5. Juni 2026 Stellung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Be- schwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat Strafantrag gestellt und sich dadurch als Privat- kläger konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO). Er ist als Partei folglich zur An- fechtung der Einstellungsverfügung legitimiert und in Bezug auf den Vor- wurf des Betrugs und der zu diesem Zweck begangenen Urkundenfäl- schung als geschädigte Person zu betrachten. Auf die frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt zur Begründung der Einstel- lung des Strafverfahrens im Wesentlichen aus, die Vorwürfe des Beschwer- deführers stützten sich auf private Messungen und darauf beruhende Hochrechnungen, die nach dem Sachverständigengutachten (fortan: Gut- achten) im konkreten Zusammenhang untauglich seien, eine Überfakturie- rung nachzuweisen. Die vom Beschwerdeführer verwendeten Messwerte
- 4 - deckten nur einen kurzen Zeitraum ab und liessen deshalb keine verlässli- chen Rückschlüsse auf den Stromverbrauch über viele Jahre zu, zumal zahlreiche Faktoren wie Haushaltsgrösse, Gerätebestand oder bauliche Veränderungen den Verbrauch beeinflussen könnten. Ohnehin lasse sich der effektive Stromverbrauch für den fraglichen Zeitraum rückwirkend nicht zuverlässig rekonstruieren, zumal es auch an einer genügenden Dokumen- tation der privaten Zählerstände fehle. Hinweise darauf, dass die Werte des Verteilnetzbetreiber-Zählers oder die darauf gestützten Abrechnungen ma- nipuliert oder verfälscht worden seien, bestünden nicht. Ebenso hätten die Ermittlungen keine Anhaltspunkte für unechte, verfälschte oder inhaltlich falsch beurkundete Unterlagen ergeben. Damit hätten sich weder der Tat- verdacht des Betrugs noch jener der Urkundenfälschung erhärtet, weshalb das Verfahren einzustellen sei. 2.2. 2.2.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Verfahrenseinstel- lung beruhe auf einer unvollständigen und voreiligen Sachverhaltswürdi- gung. Seine Berechnung des Stromverbrauchs stelle zwar keinen mathe- matisch exakten Vollbeweis des effektiven Wohnungsstromverbrauchs über den gesamten Zeitraum von 16 Jahren dar, sei jedoch als rückwir- kende Extrapolation bzw. Plausibilitätsrechnung geeignet, weiteren Abklä- rungsbedarf zu begründen. Entscheidend sei im jetzigen Verfahrenssta- dium nicht der volle Beweis von Betrug oder Urkundenfälschung, sondern die Frage, ob das Strafverfahren ohne weitere Ermittlungen habe einge- stellt werden dürfen, was zu verneinen sei (Beschwerde, Rz. 5 ff.). Weiter macht er geltend, die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe die Messpe- riode zu Unrecht als zu kurz qualifiziert. 587 Tage bildeten mehr als einen Jahreszyklus ab. Zudem zeigten weitere Messdaten einen stabilen durch- schnittlichen Wohnungsstromverbrauch von rund 3.65 bis 3.67 kWh pro Tag. Auch seien die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm angeführ- ten Einflussfaktoren wie Haushaltsgrösse, Gerätebestand oder Sanierun- gen im konkreten Fall nicht relevant, da er insoweit konstante Verhältnisse dargelegt habe (Beschwerde, Rz. 10 ff.). 2.2.2. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe zu Unrecht das Fehlen von Hinweisen auf Manipulationen oder ver- fälschte Abrechnungsgrundlagen angenommen. Gerade dies sei nie an- hand der massgeblichen Primärdaten überprüft worden. Insbesondere seien weder Ableseprotokolle noch Fernablesedaten, Systemauszüge, Mu- tationsprotokolle oder Audit-Logs der F._____ AG ediert worden, obwohl diese Aufschluss über allfällige manuelle Änderungen von Zählerständen, Preisen oder Rechnungsgrundlagen geben könnten. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei insoweit zirkulär, als aus nicht erhobenen Primärdaten keine Hinweise auf Manipulationen gewonnen und
- 5 - daraus wiederum deren Fehlen abgeleitet werde. Dies genüge dem Unter- suchungsgrundsatz umso weniger, als Herr H._____ bestätigt habe, dass Zählerstände und Preise grundsätzlich manuell angepasst werden könnten (Beschwerde, Rz. 18 ff.). 2.2.3. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, seine Vorwürfe stützten sich nicht allein auf die Extrapolation, sondern auf mehrere Indizien, na- mentlich deckungsgleiche Kontrollzähler, Fotografien, Rechnungen sowie Aussagen zur Möglichkeit manueller Änderungen. Zudem sei ab dem Wechsel zur F._____ AG per 1. Januar 2016 bei unveränderten Verhältnis- sen eine massive, etwa 15-fache Überfakturierung aufgetreten. Vor diesem Hintergrund hätten die Abrechnungs- und Fakturierungsprozesse anhand der Primärdaten überprüft werden müssen. Die Einstellungsverfügung be- ruhe daher auf einer unvollständigen Sachverhaltsabklärung und verletze den Untersuchungsgrundsatz sowie den Grundsatz "in dubio pro duriore" (Beschwerde, Rz. 23 ff.). 3. 3.1. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzufüh- ren, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachts- gründe bekannt werden. Gemäss Art. 324 Abs. 1 StPO erhebt die Staats- anwaltschaft beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Un- tersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Straf- befehl erlassen kann. Nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfügt sie nament- lich dann die (vollständige oder teilweise) Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Entscheidend dafür ist, ob der Verdacht gegen die beschuldigte Person in der Untersu- chung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass Aussicht auf eine Verurtei- lung besteht, m.a.W. ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatverdacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tatbeteiligung der beschuldigten Person und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Mass- nahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erhe- ben oder das Verfahren einzustellen ist, bloss wahrscheinlich erscheint (vgl. LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 319 StPO). 3.2. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Pro- zessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die
- 6 - Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erhe- ben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, son- dern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprü- fung von Einstellungsverfügungen zu beachten (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). 4. 4.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Ver- mögen schädigt. Den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB er- füllt unter anderem, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrecht- mässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstel- lung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsa- che unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. 4.2. Gutachten unterliegen wie jedes andere Beweismittel der freien Beweis- würdigung. Kriterien der Beweiswürdigung bilden die Vollständigkeit, die Nachvollziehbarkeit und die Schlüssigkeit des Gutachtens. Das Gericht hat zu prüfen, ob das Gutachten alle Fragen beantwortet, sich auf den zutref- fenden Sachverhalt stützt und den Befund ausreichend begründet. Für die Sachverhaltsermittlung und Beweisabnahme bleibt das Gericht verantwort- lich. Das Gericht muss daher die Schlussfolgerungen des Gutachtens – gegebenenfalls nach einer mündlichen Erläuterung durch den Gutachter – derart nachvollziehen können, dass es zu beurteilen in der Lage ist, ob die gutachterlichen Folgerungen in sich geschlossen sind. Dabei hat es auch zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterli- chen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gut- achtens in wesentlichen Punkten als zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergän- zende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Dies ist namentlich
- 7 - der Fall, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das Abstel- len auf ein nicht schlüssiges Gutachten kann gegen Art. 9 BV verstossen. In Sachfragen weicht das Gericht aber nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise ab und muss eine allfällige Abweichung begründen (Urteil des Bundesgerichts 5A_304/2024 vom 6. Februar 2025 E. 5.3.3; vgl. zum Ganzen auch BGE 133 II 384 E. 4.2.3). 4.3. 4.3.1. Vorliegend durfte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auf das eingeholte Gutachten einschliesslich dessen Ergänzung abstellen. Das Gutachten be- antwortet die unterbreiteten Fragen vollständig, setzt sich mit den vom Be- schwerdeführer erhobenen Vorwürfen auseinander und begründet seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Auch die vom Beschwerdeführer nach Vorliegen des Gutachtens erhobenen Einwände wurden im Ergän- zungsgutachten behandelt, ohne dass sich daraus Anhaltspunkte ergeben hätten, welche die Schlüssigkeit der gutachterlichen Beurteilung ernsthaft in Frage stellen würden. Solche ergeben sich auch aus den übrigen Akten nicht. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, seine Berechnung des Stromverbrauchs stelle keine exakte Rekonstruktion des effektiven Strombezugs dar, sondern lediglich eine Plausibilitätsrechnung, die jeden- falls geeignet sei, weitere Untersuchungshandlungen zu rechtfertigen (Be- schwerde, Rz. 7–9). Damit vermag er die Einschätzung des Sachverstän- digen indessen nicht in Zweifel zu ziehen. Dieser legte nachvollziehbar dar, dass sich die vom Beschwerdeführer behauptete Überfakturierung durch die F._____ AG im Wesentlichen auf einen Vergleich zwischen den vom Verteilnetzbetreiber gemessenen und fakturierten Strommengen einerseits und einer vom Beschwerdeführer (zumindest teilweise) rechnerisch herge- leiteten Strombezugsmenge andererseits stützt. Letztere beruht sodann nicht auf eigenen Messungen über den gesamten fraglichen Zeitraum, son- dern auf der Hochrechnung eines während 587 Tagen erhobenen durch- schnittlichen Tagesverbrauchs auf einen Zeitraum von mehr als 16 Jahren (Gutachten, Rz. 30–32 und 37–41; Ergänzungsgutachten, Rz. 10). Der Sachverständige gelangte gestützt darauf nachvollziehbar zum Schluss, dass sich der tatsächliche Strombezug bzw. -verbrauch des Beschwerde- führers über den gesamten massgebenden Zeitraum auf diese Weise nicht verlässlich rekonstruieren lasse und die vom Beschwerdeführer behaup- tete Überfakturierung mit dieser Methodik selbst dann nicht nachgewiesen werden könne, wenn seine Berechnung rein mathematisch korrekt sein sollte (Gutachten, Rz. 33, 42 f. und 46; Ergänzungsgutachten, Rz. 11 und 16). 4.3.2. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts zu ändern, die Messperiode von 587 Tagen bilde mehr als einen Jahreszyklus ab, im
- 8 - Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung hätten bereits wei- tere Messdaten vorgelegen und er habe zudem konstante Wohn- und Ver- brauchsverhältnisse dargelegt (Beschwerde, Rz. 10 ff.). Der Sachverstän- dige beschränkte seine Beurteilung nicht auf den Hinweis, dass der Strom- verbrauch im Laufe der Jahre aufgrund veränderter Verhältnisse variieren könne. Er führte vielmehr aus, dass eine auf durchschnittlichen Tageswer- ten beruhende Hochrechnung bereits methodisch nicht geeignet sei, den effektiven Stromverbrauch über einen Zeitraum von mehr als 16 Jahren zuverlässig abzubilden (vgl. E. 4.3.1 hiervor). Die vom Beschwerdeführer angeführten weiteren Messdaten und gleichbleibenden Lebensumstände vermögen daran nichts zu ändern. Selbst wenn einzelne verbrauchsrele- vante Faktoren ausgeschlossen werden könnten, liesse sich der effektive Strombezug für den gesamten Zeitraum rückwirkend nicht mit der erforder- lichen Zuverlässigkeit rekonstruieren, zumal eine vollständige Dokumenta- tion der privaten Zählerstände zumindest in Bezug auf die Wohnung über den gesamten relevanten Zeitraum fehlt. Ebenso wenig begründen die wei- teren Vorbringen des Beschwerdeführers Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens. Der Sachverständige legte in der Ergänzung des Gutachtens überzeugend dar, weshalb eine vollständige Nachrechnung der Berech- nungen des Beschwerdeführers nicht zielführend wäre. Er führte aus, eine Überfakturierung infolge eines Abrechnungsfehlers, wie sie der Beschwer- deführer geltend mache, müsste bei einem Vergleich der Zählerstände des Verteilnetzbetreiber-Zählers mit den Angaben in der Stromrechnung er- sichtlich sein. Überdies sei praktisch auszuschliessen, dass die auf der Grundlage von Tagesdurchschnittswerten berechnete Strombezugsmenge des Beschwerdeführers dessen effektivem Verbrauch entspreche. Zudem stütze der Beschwerdeführer seine Berechnungen auf Messdaten privater Zähler, die nicht massgebend seien. Im Übrigen äusserte sich der Sach- verständige zu verschiedenen Belegen aus der Beweisdokumentation des Beschwerdeführers und legte dar, weshalb diese für die gutachterliche Be- urteilung nicht massgebend seien (Ergänzungsgutachten, Rz. 15–17). Ebenso erläuterte der Sachverständige nachvollziehbar, weshalb er weder eine technische Lastganganalyse noch eine Prüfung der verwendeten Ab- rechnungssoftware vorgenommen hatte, nachdem ein entsprechender Auf- trag nicht bestand, ihm die hierfür erforderlichen Daten nicht vorlagen und diese Fragestellungen ausserhalb seines Fachgebiets lagen (Ergänzungs- gutachten, Rz. 3 ff. und 23 ff.). Mit diesen Ausführungen setzt sich der Be- schwerdeführer in seiner Beschwerde nicht substanziiert auseinander. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern solche zusätzlichen Ab- klärungen notwendig gewesen wären. 4.3.3. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hätte insbesondere Ableseprotokolle, Fernablesedaten, Systemauszüge, Audit-Logs sowie weitere Primärdaten der F._____ AG edieren müssen, um allfällige Manipulationen der Mess- und
- 9 - Abrechnungsdaten auszuschliessen (Beschwerde, Rz. 19 f.). Im Verzicht auf diese Abklärungen liegt – entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers – keine unvollständige Sachverhaltsabklärung. Zwar trifft zu, dass nach den Aussagen von H._____, Leiter Controlling der F._____ AG, ma- nuelle Änderungen von Zählerständen oder Preisen technisch grundsätz- lich möglich sind (Einvernahme vom 25. Februar 2026, Fragen 20–24 und 67). Daraus folgt jedoch nicht, dass im konkreten Fall tatsächliche Anhalts- punkte für entsprechende Manipulationen bestehen. Die blosse abstrakte Möglichkeit einer nachträglichen Datenveränderung vermag für sich allein keinen strafprozessual relevanten Tatverdacht zu begründen und verpflich- tet die Strafverfolgungsbehörden nicht zu weiteren Ermittlungen. Wie be- reits ausgeführt, stützt der Beschwerdeführer seinen Manipulationsver- dacht ausschliesslich auf die von ihm angenommene Differenz zwischen den fakturierten Strommengen und seiner eigenen Berechnung des Strom- verbrauchs. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständi- gen fehlt dieser Berechnung jedoch bereits die Eignung, eine Überfakturie- rung zuverlässig nachzuweisen. Die behauptete Abweichung vermag da- her auch keinen konkreten Verdacht einer Manipulation der Mess- oder Ab- rechnungsdaten zu begründen. Auch die weiteren Aussagen von H._____ ergeben nichts anderes. Er führte aus, aus seiner Sicht gebe es keine Ur- sache für eine Überfakturierung. Fehler in der Verrechnung seien ausge- schlossen und solche bei der Ablesung der Zähler zu 99,9 % ebenfalls. Zu- dem relativierte er die vom Beschwerdeführer beanstandeten Verbrauchs- schwankungen mit dem Hinweis, bei einer Wärmepumpe seien je nach Jahreszeit und Temperatur erhebliche Unterschiede ohne Weiteres erklär- bar. Die Übersicht des Beschwerdeführers zeige denn auch im Wesentli- chen vergleichbare Mengen mit einzelnen Ausreissern. Die eigene Faktu- rierung der F._____ AG könne er nachvollziehen (Einvernahme vom 25. Februar 2026, Frage 60, 77 und 78). Nichts anderes ergibt sich aus der Einvernahme von I._____ (G._____). Dieser bestätigte, dass seine Mes- sungen im Rahmen der vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen Netz- analyse mit jenen der privaten Zähler des Beschwerdeführers überein- stimmten. Zugleich stellte er fest, dass die beim Beschwerdeführer instal- lierte Wärmepumpe "massiv zu viel Energie" verbrauche. Der Beschwerde- führer habe zwar Hochrechnungen dazu vorgenommen, wie viel Energie er verbrauchen sollte. Dies sei bei einer Wärmepumpe, die nicht sauber laufe, jedoch nicht möglich, was der Beschwerdeführer nicht verstehe. In seinen Augen liege keine Überfakturierung vor, die beanstandete Energie sei ef- fektiv verbraucht worden (Einvernahme vom 17. August 2025, Fragen 3–5 und 16). Objektive Anhaltspunkte für eine Verfälschung von Zählerständen, Tarifdaten oder Abrechnungen sind nach dem Dargelegten weder ersicht- lich noch werden sie vom Beschwerdeführer substanziiert dargetan. Unter diesen Umständen bestand für die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm kein Anlass, die verlangten zusätzlichen Untersuchungshandlungen vorzuneh- men. Die Verfahrenseinstellung beruht damit auch nicht auf einer
- 10 - Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder dem Grundsatz "in dubio pro duriore". 4.4. Zusammengefasst bestehen keine hinreichend gewichtigen Tatsachen oder Indizien, welche die Schlüssigkeit des Gutachtens ernsthaft erschüt- tern oder zusätzliche Beweiserhebungen als erforderlich erscheinen lies- sen. Gestützt auf die nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführun- gen des Sachverständigen durfte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm davon ausgehen, dass die vom Beschwerdeführer angewandte Berech- nungsmethode bereits keine tragfähige Grundlage für den Nachweis einer Überfakturierung bildet und sich auch aus den übrigen Untersuchungser- gebnissen keine konkreten Hinweise auf eine Manipulation der Mess- oder Abrechnungsdaten ergeben. Unter diesen Umständen hat sich der Tatver- dacht des Betrugs bzw. der Urkundenfälschung nicht in einem Masse er- härtet, das den Erlass eines Strafbefehls oder eine Anklage rechtfertigen würde. Die angefochtene Einstellungsverfügung ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens sind dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 48.00, zusammen Fr. 1'048.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit verrechnet, so dass er der Obergerichtskasse noch Fr. 48.00 zu bezahlen hat. Zustellung an: […]
- 11 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 19. August 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch