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SBK.2026.142

Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen — SBK.2026.142

Ag Strafgericht · 2026-06-18 · Deutsch AG
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO be- stehen, ist die Beschwerde grundsätzlich zulässig.

E. 1.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 19. März 2026 insofern aufgehoben, als mit ihm die Beschlagnahme dreier Mobilte- lefone und zweier Laptops befohlen wird.

E. 1.2 Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 36.00, zusammen Fr. 1'036.00, werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte mit Fr. 518.00 auf- erlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschwer- deführers, Rechtsanwalt Kenad Melunovic, Aarau, als Entschädigung für dieses Beschwerdeverfahren Fr. 400.85 (inkl. Auslagen und MwSt) auszu- richten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten-

- 11 - den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 18. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Stutz

E. 2.1 Die Kantonale Staatsanwaltschaft führte zur Begründung des angefochte- nen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls aus, dem Beschwerde- führer werde u.a. vorgeworfen, dass er seine Ehefrau mit Schlägen verletzt und ihr via eines seiner Telefone gedroht haben könnte, pornografische Filme an ihre Eltern etc. zu schicken, wenn sie im Eheschutzverfahren ei- nen Anwalt mandatieren würde. Sodann bestehe der Verdacht, dass er be- reits ein pornografisches Video, auf dem mutmasslich die Mutter der Toch- ter beim Sex mit einem Mann zu sehen sei, seiner minderjährigen Tochter von einem seiner Telefone aus gesendet haben könnte. Ferner werde der Schlüsselbund benötigt, um in das Haus des Beschwerdeführers gelangen zu können, da dieses verkauft werden soll sowie um die geleasten Fahr- zeuge, die in der Garage stehen, den Leasinggeberinnen zurückgeben zu können. Sodann bestehe der Verdacht, dass die Ausweisschriften des Be- schwerdeführers gesperrt sein könnten. Schliesslich bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer wahrheitswidrige Urkunden auf einem seiner Laptops erstellt und diese sodann durch einen Notar beglaubigen lassen haben könnte. Im Weiteren bestehe der Verdacht, dass der Beschwerde- führer für die Finanzierung seiner Projekte bzw. der Projekte seiner Unter- nehmungen diverse mutmasslich wahrheitswidrige Bilanzen verwendet ha- ben könnte, um auf diese Art und Weise Hypothekardarlehen bei div. Ban- ken oder Privatdarlehen erhältlich zu machen. Sämtliche Geschäftsunter- lagen im Zusammenhang mit der Erlangung von Darlehen und Krediten für Bauprojekte, die sich mutmasslich auf den Laptops oder auf den Telefonen befinden würden, seien für das vorliegende Strafverfahren essentiell, um den strafrechtsrelevanten Sachverhalt analysieren und die Vorwürfe bestä- tigen oder entkräften zu können.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise vor, für ihn sei das Straf- verfahren sehr belastend, weshalb es auch in seinem Interesse sei, dass

- 4 - dieses ohne unnötige Verzögerungen voranschreite. Aus diesem Grund ko- operiere er mit der Kantonalen Staatsanwaltschaft. Mit E-Mail vom 17. März 2026 habe er ihr sämtliche PIN-Codes für die beschlagnahmten elektroni- schen Geräte mitgeteilt. Sie könne die technischen Geräte somit ohne Wei- teres spiegeln respektive forensisch-technisch auswerten lassen und an den Beschwerdeführer zurückgeben. Insofern sei kein Beweisverlust er- sichtlich, wenn die elektronischen Geräte an ihn zurückgegeben würden. Die Spiegelung der Daten auf den technischen Geräten stelle eine mildere Massnahme dar. Die dauerhafte Beschlagnahme der elektronischen Ge- räte, welche mit der Beweismittelsicherstellung begründet werde, sei un- verhältnismässig. Es sei sodann kein Grund ersichtlich, der die dauerhafte Beschlagnahme der technischen Geräte rechtfertige.

E. 2.3 Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt in der Beschwerdeantwort aus, in- folge des Siegelungsbegehrens des Beschwerdeführers seien die Geräte gesiegelt und mit Antrag auf Entsiegelung vom 25. März 2026 dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau überwiesen worden. Das Verfahren sei noch hängig. Der Kantonalen Staatsanwaltschaft sei es da- her nicht möglich, die Geräte zu spiegeln und zurückzugeben. Sodann sei festzuhalten, dass die Verzögerung des Strafverfahrens durch den Be- schwerdeführer verursacht worden sei. Mit der Siegelung verhindere er die Durchsuchung und damit schliesslich auch die Beschlagnahme der beweis- tauglichen Dateien und Dokumente. Somit stehe auch fest, dass im Zeit- punkt der Siegelung der Inhalt der Aufzeichnungen eben gerade nicht be- kannt sei, sodass die Beschlagnahme erst nach der Durchsuchung der ent- siegelten Aufzeichnungen erfolgen könne. Bei einem kombinierten Durch- suchungs- und Beschlagnahmebefehl, aus welchem sich ergebe, dass die den Kriterien entsprechenden Aufzeichnungen zu beschlagnahmen seien, falle dessen Vollzug im Siegelungsfall zeitlich auseinander. Infolgedessen ergebe sich, dass im Zeitpunkt der Siegelung keine Beschwerde gegen die Beschlagnahme zulässig sei, die Beschwerdemöglichkeit allenfalls aber zu einem späteren Zeitpunkt, konkret nach der Durchsuchung erfolgten Be- schlagnahme, gegeben sei. Vorliegend fehle es an einer beschwerdefähi- gen Verfügung bzw. einem beschwerdefähigen Gegenstand (Beschlag- nahme), weshalb auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht einzu- treten bzw. diese eventualiter abzuweisen sei. Sollte sich die Beschwerde auf die Durchsuchung beziehen, sei sie ebenfalls abzuweisen bzw. sei da- rauf nicht einzutreten, da die Siegelung der Beschwerde vorgehe.

E. 3.1 Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Gegen-

- 5 - stände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Dritt- person können nach Art. 263 Abs. 1 StPO beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geld- strafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Ge- schädigten zurückzugeben sind (lit. c), einzuziehen sind (lit. d) oder zur De- ckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden (lit. e). Von einer Durchsuchung von Aufzeichnungen gemäss Art. 246 StPO wird nach der Praxis des Bundesgerichtes gesprochen, wenn die Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustel- len, sie allenfalls zu beschlagnahmen und zu den Akten zu nehmen (BGE 144 IV 74 E. 2.1). Zu durchsuchende gesiegelte Beweismittel sind erst nach erfolgter Entsiegelung und Durchsuchung förmlich zu beschlag- nahmen (Art. 263 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 246–248 StPO). Vorher kann die Staatsanwaltschaft auch gar noch nicht im Detail wissen, was sie sicherge- stellt hat, was beweisrelevant ist und was sie überhaupt unter welchem Titel förmlich beschlagnahmen will (BGE 144 IV 74 E. 2.3). Bis zum Entsiege- lungsentscheid bleiben die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände vorläufig sichergestellt (Art. 263 Abs. 3 i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO). In dem Umfang, als das Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung rechtskräf- tig bewilligt hat, kann die Staatsanwaltschaft anschliessend die entsiegel- ten Aufzeichnungen und Gegenstände einsehen, inhaltlich durchsuchen und (soweit nach Art. 263–268 StPO zulässig) förmlich beschlagnahmen (Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 246 und Art. 263 Abs. 1 StPO; BGE 141 IV 77 E. 4.1). Im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens prüft das Entsiegelungsgericht akzessorisch die allgemeinen Zwangsmassnahmenvoraussetzungen nach Art. 197 StPO, namentlich die Verhältnismässigkeit der Beweiserhebung oder das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachtes, sofern von der be- troffenen Person ein gesetzliches Geheimnisrecht im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 264 StPO substantiiert angerufen wurde (vgl. BGE 151 IV 30 E. 4.3 und Urteil des Bundesgerichts 7B_1224/2024 vom

E. 3.2 Die Kantonale Staatsanwaltschaft stellt sich in der Beschwerdeantwort zu- nächst auf den Standpunkt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer habe mit der Siegelung der fraglichen Geräte die Durch- suchung und damit auch die Beschlagnahme verhindert. Damit stehe fest, dass der Kantonalen Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Siegelung der In- halt der Aufzeichnungen eben gerade nicht bekannt gewesen sei, sodass die Beschlagnahme erst nach der Durchsuchung der entsiegelten Auf-

- 6 - zeichnungen erfolgen könne. Eine Beschwerde gegen die Beschlagnahme sei daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht zulässig, die Beschwerdemöglichkeit sei allenfalls aber zu einem späteren Zeitpunkt gegeben. Ob die Beschlagnahme von inhaltlich unbekannten Aufzeichnungen, über deren Existenz noch keine Klarheit herrscht, angesichts der hievor zitierten Rechtsprechung überhaupt möglich ist, muss vorliegend nicht geklärt wer- den. So oder anders ordnete die Kantonale Staatsanwaltschaft im ange- fochtenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 19. März 2026 explizit die Beschlagnahme der Mobiltelefone und Laptops als solche an und eben gerade nicht – wie es ihre Ausführungen in der Beschwerdeant- wort suggerieren – lediglich die Beschlagnahme der sich darauf befindli- chen Aufzeichnungen. Dass die Anordnung der Beschlagnahme mittels Be- schlagnahmebefehls und deren Rechtswirkung/Vollzug zeitlich auseinan- derfallen würden, ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus der ange- fochtenen Verfügung. Vielmehr werden die Mobiltelefone und Laptops ge- mäss der angefochtenen Verfügung bedingungslos und sofort als Ganzes beschlagnahmt. Die Beschlagnahme gilt mithin unabhängig von einer all- fälligen Durchsuchung derselben und geht damit insbesondere hinsichtlich ihrer Dauer über die bloss vorläufige Sicherstellung der versiegelten Auf- zeichnungen und Gegenstände im Sinne von Art. 263 Abs. 3 i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO hinaus. Es ist entgegen der Kantonalen Staatsanwaltschaft auch nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer später abermals eine Beschwerdemöglichkeit gegen die bereits am 19. März 2026 verfügte Beschlagnahme der fraglichen Geräte offenstehen könnte, ist die diesbe- zügliche Rechtsmittelfrist schliesslich längst abgelaufen. Daraus folgt, dass auf die Beschwerde unbesehen des hängigen Entsiege- lungsverfahrens insoweit einzutreten ist, als sie sich auf die Beschlag- nahme der Mobiltelefone und Laptops bezieht. Demgegenüber ist auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten, als mit ihr die Aufhebung der Durch- suchung der Mobiltelefone und Laptops beantragt wird. Allfällige Einwände gegen die Durchsuchung sind akzessorisch im Rahmen des Entsiege- lungsverfahrens geltend zu machen (vgl. E. 3.1 hievor). Mit der (ersatzlosen) Aufhebung des angefochtenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls vom 19. März 2026 beantragt der Beschwerdefüh- rer schliesslich auch die Aufhebung der Beschlagnahme verschiedener Wertgegenstände (Armbanduhr Audemars Piguet Royal Oak, Cartier Ku- gelschreiber, Cartier Portemonnaie, Cartier Manschettenknöpfe) sowie der übrigen Effekten (Schlüsselbund und div. Ausweise). Aus der Beschwer- debegründung ergibt sich indessen nicht, inwiefern die angefochtene Ver- fügung in diesem Punkt rechtsfehlerhaft sein sollte. Infolgedessen ist auf die Beschwerde diesbezüglich mangels hinreichender Begründung eben- falls nicht einzutreten.

- 7 -

E. 3.3.1 Hinsichtlich der Mobiltelefone und Laptops des Beschwerdeführers beruft sich die Kantonale Staatsanwaltschaft ausschliesslich auf den Beschlag- nahmegrund der Verwendung als Beweismittel (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beweismittelbeschlagnahme dient dazu, dass das Sachgericht anläss- lich der Hauptverhandlung über die relevanten Beweismittel verfügen kann, welche die Strafverfolgungsbehörden aufgefunden haben (STEFAN HEIM- GARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 74). Welche Gegen- stände als Beweismittel in Frage kommen, bestimmt sich vorab nach dem materiellen Recht, insbesondere den in Betracht fallenden Tatbeständen und ihren einzelnen Merkmalen (FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 263 StPO). Jedoch ist zu bedenken, dass im Zeitpunkt der Untersuchung nicht mit Sicherheit feststeht, ob ein Beweismittel tauglich ist, in irgendwelcher Hinsicht einen Beitrag zur Beweisführung zu leisten. Deshalb genügt im Zeitpunkt der Untersuchung eine Wahrscheinlichkeit, dass ein Objekt zur Beweisführung gebraucht wird. Das fragliche Objekt muss demnach prima facie geeignet erscheinen, im weiteren Verlauf des Verfahrens als Beweismittel hinsichtlich der aufzuklärenden Tat zu dienen. Regelmässig handelt es sich um Objekte, die wahrscheinlich in einem di- rekten oder indirekten Zusammenhang mit der zu untersuchenden Tat ste- hen, aber auch um solche, die zur Erhellung der Tatumstände im weiteren Sinne dienen oder für die Strafzumessung relevante Informationen über persönliche Verhältnisse des Täters liefern können (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 74 f.). Sind elektronische Daten zu beschlagnahmen, können diese entweder durch Beschlagnahme des Datenträgers, auf dem sie sich befinden, oder aber durch blosse Kopie der Daten sichergestellt werden. Der Verhältnis- mässigkeitsgrundsatz, insbesondere die Erforderlichkeit und die Verhält- nismässigkeit im engeren Sinne, setzen der Beschlagnahme von ganzen Computersystemen Grenzen (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 90). Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung ist unter dem Gesichtspunkt der sachli- chen Notwendigkeit einer Zwangsmassnahme (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) zu beachten, dass in der Regel kein Beweisverlust ersichtlich ist, wenn be- schlagnahmte Geräte an die betroffene Person zurückgegeben werden, deren Datenträger von den Strafverfolgungsbehörden kopiert wurden. Die Staatsanwaltschaft kann eine Rückgabe in einem solchen Fall nicht mit hy- pothetischen und konstruierten Bedenken verweigern. Als solche beurteilte das Bundesgericht etwa das Vorbringen, es könne allenfalls vorteilhafter sein, wenn das Sachgericht zusätzlich noch auf das Originalgerät zugreifen könne, so z.B., wenn es die Kopie der sichergestellten Daten nicht als ge- nügendes Beweismittel anerkennen sollte (Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 3 und E.5.2). Um die Auswertung und Verwertung von Daten nicht zu gefährden, ist indessen der unversehrte

- 8 - Bestand der Daten sicherzustellen. Ebenso ist die Übereinstimmung des Originals mit den Kopien sicherzustellen (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 303).

E. 3.3.2 Da das Entsiegelungsverfahren betreffend die versiegelten Mobiltelefone und Laptops des Beschwerdeführers weiterhin hängig ist, ist nicht bekannt, was für Aufzeichnungen sich auf den fraglichen Geräten befinden. Es kann folglich nicht beurteilt werden, ob sich auf den fraglichen Geräten überhaupt Aufzeichnungen befinden, die als Beweismittel gebraucht werden und des- halb beschlagnahmt werden dürfen. Damit einhergehend kann nicht beur- teilt werden, ob als Beweismittel eine blosse Kopie der Aufzeichnungen ge- nügen würde – wovon grundsätzlich auszugehen ist – oder ob die Be- schlagnahme des ganzen Datenträgers zu Beweiszwecken unumgänglich wäre. Nachdem sich dies zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilen lässt, er- scheint eine Beschlagnahme der ganzen Gerätschaften vorerst unverhält- nismässig, zumal die fraglichen Geräte für die Dauer des Entsiegelungs- verfahrens ohnehin vorläufig sichergestellt werden dürfen (Art. 263 Abs. 3 i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO). Während die Beschlagnahme in zeitlicher Hinsicht über ein allfälliges Entsiegelungsverfahren hinaus andauert, hat die vorläufige Sicherstellung eben gerade zum Zweck, die noch zu durch- suchenden Gegenstände unverändert verfügbar zu halten, bis die für den Entscheid über das weitere Vorgehen notwendigen Umstände geklärt sind. Die Beschwerde erweist sich demnach insofern als begründet, als mit ihr die Aufhebung der Beschlagnahme der Mobiltelefone und Laptops des Be- schwerdeführers beantragt wird.

E. 3.3.3 Der Beschwerdeführer beantragt darüber hinaus, die beschlagnahmten elektronischen Geräte, namentlich die drei Mobiltelefone sowie die zwei Laptops, seien zu spiegeln und danach unverzüglich an den Beschwerde- führer zurückzugeben. Wie hievor dargetan, ist die Beschlagnahme der fraglichen Geräte zwar aufzuheben. Diese sind jedoch grundsätzlich weiterhin bis zum Abschluss des hängigen Siegelungsverfahrens vorläufig sichergestellt (Art. 263 Abs. 3 i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO). Eine Spiegelung der Daten und die anschliessende Herausgabe der Geräte fällt indessen ausser Betracht, sind die Geräte schliesslich zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin gesiegelt und das Entsiegelungsverfahren beim Zwangsmassnahmengericht des Kan- tons Aargau hängig. Die Kantonale Staatsanwaltschaft ist mithin derzeit nicht berechtigt, über das Schicksal der versiegelten Geräte zu bestimmen und/oder eine Spiegelung der sich darauf befindlichen Daten in Auftrag zu geben, zumal sich die fraglichen Geräte zum jetzigen Zeitpunkt möglicher- weise ohnehin nicht bei ihr, sondern beim Zwangsmassnahmengericht be- finden (vgl. zur ausnahmsweise zulässigen vorsorglich angeordneten

- 9 - Datenspiegelung aufgrund eines konkret drohenden Beweisverlusts Urteil des Bundesgerichts 7B_550/2024 vom 23. Januar 2026 E. 5.7 [zur Publi- kation vorgesehen]). Damit ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

E. 3.4 Zusammenfassend ist demnach in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Kantonalen Staatsan- waltschaft vom 19. März 2026 insofern aufzuheben, als mit ihm die Be- schlagnahme dreier Mobiltelefone und zweier Laptops angeordnet wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 4 April 2025 E. 1.5.2).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer obsiegt mit seiner Beschwerde teilweise. Bei die- sem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 423 Abs. 1 StPO).

E. 4.2 Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren im Umfang seines Obsiegens aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). In Strafsachen bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes (§ 9 Abs. 1 AnwT). Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 240.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht werden. Aus- lagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Neben der Entschädigung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT). Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht. Damit ist sein Aufwand zu schätzen. In Anbetracht der Beschwerdeschrift (3 Seiten Beschwerdebegründung) und unter Einbezug der Instruktion durch den Beschwerdeführer sowie des Studiums der Beschwerdeantwort der Kantonalen Staatsanwaltschaft und des vorliegenden Entscheids er- scheint ermessensweise ein zeitlicher Aufwand von drei Stunden als ange- messen. In Anwendung des Regelstundensatzes von Fr. 240.00 und unter Berücksichtigung der Auslagen von praxisgemäss 3 % und 8.1 % Mehr- wertsteuer resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 801.70.

- 10 - Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer die Hälfte dieser Entschädi- gung, mithin Fr. 400.85 zu ersetzen. Hat die beschuldigte Person – wie vorliegend – eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung aus- schliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.142 (STA.2025.314) Art. 263 Entscheid vom 18. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, […], führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic, […] Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Tellistrasse 81, 5001 Aarau Anfechtungs- Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Kantonalen gegenstand Staatsanwaltschaft vom 19. März 2026 in der Strafsache gegen A._____

- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) wegen einfacher Körperverletzung, versuchter Pornografie, Nötigung, Drohung, Erschleichung einer falschen Urkunde, Urkundenfälschung und Kreditbetrugs. 2. Mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 19. März 2026 ver- fügte die Kantonale Staatsanwaltschaft das Folgende: " Zu beschlagnahmende Gegenstände

- 3 mobile Telefone, die sich in den Effekten des Beschuldigten befin- den,

- 2 Laptops die sich in den Effekten des Beschuldigten befinden,

- 1 Schlüsselbund, der sich in den Effekten des Beschuldigten befinden,

- Div. Ausweise, die sich in den Effekten des Beschuldigten befinden,

- Armbanduhr Audemars Piguet Royal, Oak, […],

- Cartier Kugelschreiber,

- Cartier Portemonnaie,

- Cartier Manschettenknöpfe. Beschlagnahmegrund (Art. 263 Abs.1 StPO)

- Gegenstände werden als Beweismittel gebraucht (lit. a),

- Gegenstände werden zur Deckung von Ersatzforderungen des Staa- tes gem. Art. 71 StGB verwendet (lit. e). Auftrag Durchsuchung von Aufzeichnungen (Art. 246 StPO) Inkl. E-Mail und Online-Accounts des Beschuldigten (z.B. Facebook, WhatsApp, Instagram) sowie Cloudspeicher, auf welche von den zu durch- suchenden Geräten zugegriffen werden kann (z.B. OneDrive, iCloud, Dropbox)." 3. 3.1. Gegen diese ihm am 27. März 2026 zugestellte Verfügung erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 7. April 2026 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und be- antragte: " 1. Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft Aargau vom 19. März 2026 sei aufzugehen und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die beschlagnahmten elektronischen Geräte, namentlich die drei Mobiltelefone sowie die zwei Laptops, zu spie- geln und danach unverzüglich an den Beschwerdeführer zurückzugeben; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1 % MWST zu Lasten des Staats."

- 3 - 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2026 beantragte die Kantonale Staats- anwaltschaft, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kostenfolgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO be- stehen, ist die Beschwerde grundsätzlich zulässig. 2. 2.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führte zur Begründung des angefochte- nen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls aus, dem Beschwerde- führer werde u.a. vorgeworfen, dass er seine Ehefrau mit Schlägen verletzt und ihr via eines seiner Telefone gedroht haben könnte, pornografische Filme an ihre Eltern etc. zu schicken, wenn sie im Eheschutzverfahren ei- nen Anwalt mandatieren würde. Sodann bestehe der Verdacht, dass er be- reits ein pornografisches Video, auf dem mutmasslich die Mutter der Toch- ter beim Sex mit einem Mann zu sehen sei, seiner minderjährigen Tochter von einem seiner Telefone aus gesendet haben könnte. Ferner werde der Schlüsselbund benötigt, um in das Haus des Beschwerdeführers gelangen zu können, da dieses verkauft werden soll sowie um die geleasten Fahr- zeuge, die in der Garage stehen, den Leasinggeberinnen zurückgeben zu können. Sodann bestehe der Verdacht, dass die Ausweisschriften des Be- schwerdeführers gesperrt sein könnten. Schliesslich bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer wahrheitswidrige Urkunden auf einem seiner Laptops erstellt und diese sodann durch einen Notar beglaubigen lassen haben könnte. Im Weiteren bestehe der Verdacht, dass der Beschwerde- führer für die Finanzierung seiner Projekte bzw. der Projekte seiner Unter- nehmungen diverse mutmasslich wahrheitswidrige Bilanzen verwendet ha- ben könnte, um auf diese Art und Weise Hypothekardarlehen bei div. Ban- ken oder Privatdarlehen erhältlich zu machen. Sämtliche Geschäftsunter- lagen im Zusammenhang mit der Erlangung von Darlehen und Krediten für Bauprojekte, die sich mutmasslich auf den Laptops oder auf den Telefonen befinden würden, seien für das vorliegende Strafverfahren essentiell, um den strafrechtsrelevanten Sachverhalt analysieren und die Vorwürfe bestä- tigen oder entkräften zu können. 2.2. Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise vor, für ihn sei das Straf- verfahren sehr belastend, weshalb es auch in seinem Interesse sei, dass

- 4 - dieses ohne unnötige Verzögerungen voranschreite. Aus diesem Grund ko- operiere er mit der Kantonalen Staatsanwaltschaft. Mit E-Mail vom 17. März 2026 habe er ihr sämtliche PIN-Codes für die beschlagnahmten elektroni- schen Geräte mitgeteilt. Sie könne die technischen Geräte somit ohne Wei- teres spiegeln respektive forensisch-technisch auswerten lassen und an den Beschwerdeführer zurückgeben. Insofern sei kein Beweisverlust er- sichtlich, wenn die elektronischen Geräte an ihn zurückgegeben würden. Die Spiegelung der Daten auf den technischen Geräten stelle eine mildere Massnahme dar. Die dauerhafte Beschlagnahme der elektronischen Ge- räte, welche mit der Beweismittelsicherstellung begründet werde, sei un- verhältnismässig. Es sei sodann kein Grund ersichtlich, der die dauerhafte Beschlagnahme der technischen Geräte rechtfertige. 2.3. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt in der Beschwerdeantwort aus, in- folge des Siegelungsbegehrens des Beschwerdeführers seien die Geräte gesiegelt und mit Antrag auf Entsiegelung vom 25. März 2026 dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau überwiesen worden. Das Verfahren sei noch hängig. Der Kantonalen Staatsanwaltschaft sei es da- her nicht möglich, die Geräte zu spiegeln und zurückzugeben. Sodann sei festzuhalten, dass die Verzögerung des Strafverfahrens durch den Be- schwerdeführer verursacht worden sei. Mit der Siegelung verhindere er die Durchsuchung und damit schliesslich auch die Beschlagnahme der beweis- tauglichen Dateien und Dokumente. Somit stehe auch fest, dass im Zeit- punkt der Siegelung der Inhalt der Aufzeichnungen eben gerade nicht be- kannt sei, sodass die Beschlagnahme erst nach der Durchsuchung der ent- siegelten Aufzeichnungen erfolgen könne. Bei einem kombinierten Durch- suchungs- und Beschlagnahmebefehl, aus welchem sich ergebe, dass die den Kriterien entsprechenden Aufzeichnungen zu beschlagnahmen seien, falle dessen Vollzug im Siegelungsfall zeitlich auseinander. Infolgedessen ergebe sich, dass im Zeitpunkt der Siegelung keine Beschwerde gegen die Beschlagnahme zulässig sei, die Beschwerdemöglichkeit allenfalls aber zu einem späteren Zeitpunkt, konkret nach der Durchsuchung erfolgten Be- schlagnahme, gegeben sei. Vorliegend fehle es an einer beschwerdefähi- gen Verfügung bzw. einem beschwerdefähigen Gegenstand (Beschlag- nahme), weshalb auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht einzu- treten bzw. diese eventualiter abzuweisen sei. Sollte sich die Beschwerde auf die Durchsuchung beziehen, sei sie ebenfalls abzuweisen bzw. sei da- rauf nicht einzutreten, da die Siegelung der Beschwerde vorgehe. 3. 3.1. Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Gegen-

- 5 - stände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Dritt- person können nach Art. 263 Abs. 1 StPO beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geld- strafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Ge- schädigten zurückzugeben sind (lit. c), einzuziehen sind (lit. d) oder zur De- ckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden (lit. e). Von einer Durchsuchung von Aufzeichnungen gemäss Art. 246 StPO wird nach der Praxis des Bundesgerichtes gesprochen, wenn die Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustel- len, sie allenfalls zu beschlagnahmen und zu den Akten zu nehmen (BGE 144 IV 74 E. 2.1). Zu durchsuchende gesiegelte Beweismittel sind erst nach erfolgter Entsiegelung und Durchsuchung förmlich zu beschlag- nahmen (Art. 263 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 246–248 StPO). Vorher kann die Staatsanwaltschaft auch gar noch nicht im Detail wissen, was sie sicherge- stellt hat, was beweisrelevant ist und was sie überhaupt unter welchem Titel förmlich beschlagnahmen will (BGE 144 IV 74 E. 2.3). Bis zum Entsiege- lungsentscheid bleiben die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände vorläufig sichergestellt (Art. 263 Abs. 3 i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO). In dem Umfang, als das Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung rechtskräf- tig bewilligt hat, kann die Staatsanwaltschaft anschliessend die entsiegel- ten Aufzeichnungen und Gegenstände einsehen, inhaltlich durchsuchen und (soweit nach Art. 263–268 StPO zulässig) förmlich beschlagnahmen (Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 246 und Art. 263 Abs. 1 StPO; BGE 141 IV 77 E. 4.1). Im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens prüft das Entsiegelungsgericht akzessorisch die allgemeinen Zwangsmassnahmenvoraussetzungen nach Art. 197 StPO, namentlich die Verhältnismässigkeit der Beweiserhebung oder das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachtes, sofern von der be- troffenen Person ein gesetzliches Geheimnisrecht im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 264 StPO substantiiert angerufen wurde (vgl. BGE 151 IV 30 E. 4.3 und Urteil des Bundesgerichts 7B_1224/2024 vom

4. April 2025 E. 1.5.2). 3.2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft stellt sich in der Beschwerdeantwort zu- nächst auf den Standpunkt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer habe mit der Siegelung der fraglichen Geräte die Durch- suchung und damit auch die Beschlagnahme verhindert. Damit stehe fest, dass der Kantonalen Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Siegelung der In- halt der Aufzeichnungen eben gerade nicht bekannt gewesen sei, sodass die Beschlagnahme erst nach der Durchsuchung der entsiegelten Auf-

- 6 - zeichnungen erfolgen könne. Eine Beschwerde gegen die Beschlagnahme sei daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht zulässig, die Beschwerdemöglichkeit sei allenfalls aber zu einem späteren Zeitpunkt gegeben. Ob die Beschlagnahme von inhaltlich unbekannten Aufzeichnungen, über deren Existenz noch keine Klarheit herrscht, angesichts der hievor zitierten Rechtsprechung überhaupt möglich ist, muss vorliegend nicht geklärt wer- den. So oder anders ordnete die Kantonale Staatsanwaltschaft im ange- fochtenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 19. März 2026 explizit die Beschlagnahme der Mobiltelefone und Laptops als solche an und eben gerade nicht – wie es ihre Ausführungen in der Beschwerdeant- wort suggerieren – lediglich die Beschlagnahme der sich darauf befindli- chen Aufzeichnungen. Dass die Anordnung der Beschlagnahme mittels Be- schlagnahmebefehls und deren Rechtswirkung/Vollzug zeitlich auseinan- derfallen würden, ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus der ange- fochtenen Verfügung. Vielmehr werden die Mobiltelefone und Laptops ge- mäss der angefochtenen Verfügung bedingungslos und sofort als Ganzes beschlagnahmt. Die Beschlagnahme gilt mithin unabhängig von einer all- fälligen Durchsuchung derselben und geht damit insbesondere hinsichtlich ihrer Dauer über die bloss vorläufige Sicherstellung der versiegelten Auf- zeichnungen und Gegenstände im Sinne von Art. 263 Abs. 3 i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO hinaus. Es ist entgegen der Kantonalen Staatsanwaltschaft auch nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer später abermals eine Beschwerdemöglichkeit gegen die bereits am 19. März 2026 verfügte Beschlagnahme der fraglichen Geräte offenstehen könnte, ist die diesbe- zügliche Rechtsmittelfrist schliesslich längst abgelaufen. Daraus folgt, dass auf die Beschwerde unbesehen des hängigen Entsiege- lungsverfahrens insoweit einzutreten ist, als sie sich auf die Beschlag- nahme der Mobiltelefone und Laptops bezieht. Demgegenüber ist auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten, als mit ihr die Aufhebung der Durch- suchung der Mobiltelefone und Laptops beantragt wird. Allfällige Einwände gegen die Durchsuchung sind akzessorisch im Rahmen des Entsiege- lungsverfahrens geltend zu machen (vgl. E. 3.1 hievor). Mit der (ersatzlosen) Aufhebung des angefochtenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls vom 19. März 2026 beantragt der Beschwerdefüh- rer schliesslich auch die Aufhebung der Beschlagnahme verschiedener Wertgegenstände (Armbanduhr Audemars Piguet Royal Oak, Cartier Ku- gelschreiber, Cartier Portemonnaie, Cartier Manschettenknöpfe) sowie der übrigen Effekten (Schlüsselbund und div. Ausweise). Aus der Beschwer- debegründung ergibt sich indessen nicht, inwiefern die angefochtene Ver- fügung in diesem Punkt rechtsfehlerhaft sein sollte. Infolgedessen ist auf die Beschwerde diesbezüglich mangels hinreichender Begründung eben- falls nicht einzutreten.

- 7 - 3.3. 3.3.1. Hinsichtlich der Mobiltelefone und Laptops des Beschwerdeführers beruft sich die Kantonale Staatsanwaltschaft ausschliesslich auf den Beschlag- nahmegrund der Verwendung als Beweismittel (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beweismittelbeschlagnahme dient dazu, dass das Sachgericht anläss- lich der Hauptverhandlung über die relevanten Beweismittel verfügen kann, welche die Strafverfolgungsbehörden aufgefunden haben (STEFAN HEIM- GARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 74). Welche Gegen- stände als Beweismittel in Frage kommen, bestimmt sich vorab nach dem materiellen Recht, insbesondere den in Betracht fallenden Tatbeständen und ihren einzelnen Merkmalen (FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 263 StPO). Jedoch ist zu bedenken, dass im Zeitpunkt der Untersuchung nicht mit Sicherheit feststeht, ob ein Beweismittel tauglich ist, in irgendwelcher Hinsicht einen Beitrag zur Beweisführung zu leisten. Deshalb genügt im Zeitpunkt der Untersuchung eine Wahrscheinlichkeit, dass ein Objekt zur Beweisführung gebraucht wird. Das fragliche Objekt muss demnach prima facie geeignet erscheinen, im weiteren Verlauf des Verfahrens als Beweismittel hinsichtlich der aufzuklärenden Tat zu dienen. Regelmässig handelt es sich um Objekte, die wahrscheinlich in einem di- rekten oder indirekten Zusammenhang mit der zu untersuchenden Tat ste- hen, aber auch um solche, die zur Erhellung der Tatumstände im weiteren Sinne dienen oder für die Strafzumessung relevante Informationen über persönliche Verhältnisse des Täters liefern können (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 74 f.). Sind elektronische Daten zu beschlagnahmen, können diese entweder durch Beschlagnahme des Datenträgers, auf dem sie sich befinden, oder aber durch blosse Kopie der Daten sichergestellt werden. Der Verhältnis- mässigkeitsgrundsatz, insbesondere die Erforderlichkeit und die Verhält- nismässigkeit im engeren Sinne, setzen der Beschlagnahme von ganzen Computersystemen Grenzen (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 90). Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung ist unter dem Gesichtspunkt der sachli- chen Notwendigkeit einer Zwangsmassnahme (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) zu beachten, dass in der Regel kein Beweisverlust ersichtlich ist, wenn be- schlagnahmte Geräte an die betroffene Person zurückgegeben werden, deren Datenträger von den Strafverfolgungsbehörden kopiert wurden. Die Staatsanwaltschaft kann eine Rückgabe in einem solchen Fall nicht mit hy- pothetischen und konstruierten Bedenken verweigern. Als solche beurteilte das Bundesgericht etwa das Vorbringen, es könne allenfalls vorteilhafter sein, wenn das Sachgericht zusätzlich noch auf das Originalgerät zugreifen könne, so z.B., wenn es die Kopie der sichergestellten Daten nicht als ge- nügendes Beweismittel anerkennen sollte (Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 3 und E.5.2). Um die Auswertung und Verwertung von Daten nicht zu gefährden, ist indessen der unversehrte

- 8 - Bestand der Daten sicherzustellen. Ebenso ist die Übereinstimmung des Originals mit den Kopien sicherzustellen (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 303). 3.3.2. Da das Entsiegelungsverfahren betreffend die versiegelten Mobiltelefone und Laptops des Beschwerdeführers weiterhin hängig ist, ist nicht bekannt, was für Aufzeichnungen sich auf den fraglichen Geräten befinden. Es kann folglich nicht beurteilt werden, ob sich auf den fraglichen Geräten überhaupt Aufzeichnungen befinden, die als Beweismittel gebraucht werden und des- halb beschlagnahmt werden dürfen. Damit einhergehend kann nicht beur- teilt werden, ob als Beweismittel eine blosse Kopie der Aufzeichnungen ge- nügen würde – wovon grundsätzlich auszugehen ist – oder ob die Be- schlagnahme des ganzen Datenträgers zu Beweiszwecken unumgänglich wäre. Nachdem sich dies zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilen lässt, er- scheint eine Beschlagnahme der ganzen Gerätschaften vorerst unverhält- nismässig, zumal die fraglichen Geräte für die Dauer des Entsiegelungs- verfahrens ohnehin vorläufig sichergestellt werden dürfen (Art. 263 Abs. 3 i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO). Während die Beschlagnahme in zeitlicher Hinsicht über ein allfälliges Entsiegelungsverfahren hinaus andauert, hat die vorläufige Sicherstellung eben gerade zum Zweck, die noch zu durch- suchenden Gegenstände unverändert verfügbar zu halten, bis die für den Entscheid über das weitere Vorgehen notwendigen Umstände geklärt sind. Die Beschwerde erweist sich demnach insofern als begründet, als mit ihr die Aufhebung der Beschlagnahme der Mobiltelefone und Laptops des Be- schwerdeführers beantragt wird. 3.3.3. Der Beschwerdeführer beantragt darüber hinaus, die beschlagnahmten elektronischen Geräte, namentlich die drei Mobiltelefone sowie die zwei Laptops, seien zu spiegeln und danach unverzüglich an den Beschwerde- führer zurückzugeben. Wie hievor dargetan, ist die Beschlagnahme der fraglichen Geräte zwar aufzuheben. Diese sind jedoch grundsätzlich weiterhin bis zum Abschluss des hängigen Siegelungsverfahrens vorläufig sichergestellt (Art. 263 Abs. 3 i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO). Eine Spiegelung der Daten und die anschliessende Herausgabe der Geräte fällt indessen ausser Betracht, sind die Geräte schliesslich zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin gesiegelt und das Entsiegelungsverfahren beim Zwangsmassnahmengericht des Kan- tons Aargau hängig. Die Kantonale Staatsanwaltschaft ist mithin derzeit nicht berechtigt, über das Schicksal der versiegelten Geräte zu bestimmen und/oder eine Spiegelung der sich darauf befindlichen Daten in Auftrag zu geben, zumal sich die fraglichen Geräte zum jetzigen Zeitpunkt möglicher- weise ohnehin nicht bei ihr, sondern beim Zwangsmassnahmengericht be- finden (vgl. zur ausnahmsweise zulässigen vorsorglich angeordneten

- 9 - Datenspiegelung aufgrund eines konkret drohenden Beweisverlusts Urteil des Bundesgerichts 7B_550/2024 vom 23. Januar 2026 E. 5.7 [zur Publi- kation vorgesehen]). Damit ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 3.4. Zusammenfassend ist demnach in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Kantonalen Staatsan- waltschaft vom 19. März 2026 insofern aufzuheben, als mit ihm die Be- schlagnahme dreier Mobiltelefone und zweier Laptops angeordnet wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer obsiegt mit seiner Beschwerde teilweise. Bei die- sem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 423 Abs. 1 StPO). 4.2. Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren im Umfang seines Obsiegens aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). In Strafsachen bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes (§ 9 Abs. 1 AnwT). Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 240.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht werden. Aus- lagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Neben der Entschädigung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT). Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht. Damit ist sein Aufwand zu schätzen. In Anbetracht der Beschwerdeschrift (3 Seiten Beschwerdebegründung) und unter Einbezug der Instruktion durch den Beschwerdeführer sowie des Studiums der Beschwerdeantwort der Kantonalen Staatsanwaltschaft und des vorliegenden Entscheids er- scheint ermessensweise ein zeitlicher Aufwand von drei Stunden als ange- messen. In Anwendung des Regelstundensatzes von Fr. 240.00 und unter Berücksichtigung der Auslagen von praxisgemäss 3 % und 8.1 % Mehr- wertsteuer resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 801.70.

- 10 - Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer die Hälfte dieser Entschädi- gung, mithin Fr. 400.85 zu ersetzen. Hat die beschuldigte Person – wie vorliegend – eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung aus- schliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 19. März 2026 insofern aufgehoben, als mit ihm die Beschlagnahme dreier Mobilte- lefone und zweier Laptops befohlen wird. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 36.00, zusammen Fr. 1'036.00, werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte mit Fr. 518.00 auf- erlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschwer- deführers, Rechtsanwalt Kenad Melunovic, Aarau, als Entschädigung für dieses Beschwerdeverfahren Fr. 400.85 (inkl. Auslagen und MwSt) auszu- richten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten-

- 11 - den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 18. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Stutz