Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Be- schwerde anfechtbar. Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe nach Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintre- tensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führte zur Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung aus, die Vorwürfe würden auf unsorgfältiges Arbeiten, Versäumnisse und damit letztlich eine schlechte Auftragserfüllung abzielen. Es sei nicht ersichtlich, unter wel- chem Straftatbestand der Vorwurf geprüft werden könnte. Es seien weder
- 4 - Anhaltspunkte für gefälschte Buchhaltungsunterlagen/Belege noch ge- zielte Pflichtwidrigkeiten mit Schädigungs- oder Bereicherungsabsicht er- kennbar. Allfällige Pflichtverletzungen könnten zivil- (Schadenersatz wegen Vertragsverletzung) oder allenfalls berufsrechtliche Konsequenzen haben, würden aber keine Strafbarkeit begründen. Dass ein Treuhänder bei Telefonaten mehr Minuten verrechnet als die reine Gesprächsdauer, könne legitime Gründe haben. Es handle sich vor- liegend um eine zivilrechtliche Angelegenheit, nicht jedoch um einen Be- trug, denn auch Arglist sei zu verneinen, zumal die Beschwerdeführerin die Abrechnungen jederzeit habe überprüfen können.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt beschwerdeweise im Wesentlichen dage- gen vor, der Beschuldigte habe ihre Steuererklärungen falsch ausgefüllt, was zu Mahnungen durch die Steuerbehörde geführt habe. Er habe ihre Mehrwertsteuererklärung nicht abgegeben, was zu einer Ankündigung ei- nes Strafverfahrens geführt habe. Es habe in den Rechnungen einen sys- tematischen Betrug mit Urkundenfälschungen gegeben. Die Dauer aller Te- lefongespräche sei systematisch aufgebläht worden. Es seien fiktive Erklä- rungen betreffend Abgabetermin und Fristverlängerung in Rechnung ge- stellt worden. Es seien systematisch fragwürdige Prozentsätze der geleis- teten Arbeit in Rechnung gestellt worden. Der Beschuldigte habe künstlich Arbeitsaufwand erfunden und dann noch aufgebläht in Rechnung gestellt. Der Beschuldigte habe bspw. die ausgefüllte Steuererklärung 2024 in Rechnung gestellt, obschon diese gar nie beim Steueramt eingereicht wor- den sei. Es habe falsche Buchhaltungsunterlagen gegeben, was Mahnun- gen durch die Steuerbehörden ausgelöst habe. Es seien gezielte Pflicht- widrigkeiten mit Schädigungs- und Bereicherungsabsicht gewesen. Das Korrigieren der Fehler des Beschuldigten habe unzählige zusätzliche Stun- den an Arbeit, die Mandatierung einer Anwältin und entgangene Umsatz- möglichkeiten verursacht.
E. 2.3 Der Beschuldigte hält mit Beschwerdeantwort dagegen, er bzw. seine D._____ AG habe stets nach branchenüblichen Stundenansätzen abge- rechnet. Der Aufwand sei korrekt erfasst worden inklusive Telefonate mit anschliessender Detailrapportierungs- und Nachbearbeitungszeit. Sämtli- che von der D._____ AG ausgeführten Arbeiten seien transparent rappor- tiert und dargestellt worden. Die Honorarrechnungen seien jeweils mit den Detailrapporten an die Beschwerdeführerin zugestellt worden. Diese seien bis auf die beiden letzten Rechnungen vollumfänglich bezahlt und somit auch akzeptiert worden. Die Vorwürfe seien haltlos.
- 5 -
E. 2.4 Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt in ihrer Beschwerde- antwort aus, bei den von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde geltend gemachten Vorwürfen handle es sich um zivilrechtliche Angelegenheiten. Eine aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht aufwandskonforme Rechnung des Beschuldigten begründe weder einen Betrug noch eine Urkundenfäl- schung. Zum einen sei nicht nachweisbar, dass der Beschuldigte Aufwände vorsätzlich falsch verrechnet habe. Zum anderen hätte die Beschwerdefüh- rerin eine aus ihrer Sicht ungerechtfertigte Rechnung, welche die geltend gemachten Aufwände einzeln ausweise, nach deren Erhalt ohne Weiteres bestreiten können. Eine arglistige Täuschung sei damit nicht ersichtlich. Solche Rechnungen hätten zudem im Regelfall keinen Urkundencharakter.
E. 2.5 Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Stellungnahme vom 13. Mai 2026 im Wesentlichen geltend, am 14. März 2019 habe das erste Treffen mit dem Beschuldigten stattgefunden. Das Treffen habe 1.5 Stunden gedauert, sei jedoch mit 4.5 Stunden in Rechnung gestellt worden. Den für die Rech- nung relevanten Stundenrapport habe sie im Jahr 2025 auf Anfrage hin erhalten. Da sie keine Expertin sei, sei der Beizug einer Treuhandgesell- schaft notwendig gewesen. Jedes Mal, wenn sie unterschriftlich die Rich- tigkeit und Wahrheit eines Dokuments bestätigt habe, habe es sich um die Angaben der D._____ AG gehandelt. Sie sei nicht in der Lage gewesen, die Korrektheit der Angaben zu bewerten. Die Steuerbehörde habe sie der Steuerhinterziehung beschuldigt, da die Angaben der D._____ AG falsch und irreführend gewesen seien. Es gehe nicht um einen Fehler, sondern um vier Jahre wiederholte Fehler, Oberflächlichkeit, Inneffizienz und Inkom- petenz. Sie habe seit 2019 sämtliche Rechnungen des Beschuldigten be- zahlt mit Ausnahme der beiden letzten Rechnungen, da diese Leistungen enthalten hätten, die nie erledigt worden seien. Der Beschuldigte habe auch anlässlich der Schlichtungsverhandlung die angeblich ausgefüllte Steuerklärung 2024 nicht vorweisen können. Zudem habe sie die Stunden- rapporte der D._____ AG analysiert. Die Telefongespräche seien aufgebla- sen. Die Fälschung von Stundenrapporten sei kein Kavaliersdelikt, sondern Betrug oder Urkundenfälschung. Auch die vom Beschuldigten mit Be- schwerdeantwort eingereichten Dokumente würden die in Rechnung ge- stellten Aufwände nicht beweisen. Es gehe nicht um die zivilrechtliche Kor- rektur der Rechnungen, sondern um den Schutz der Gesellschaft vor der D._____ AG. Diese stelle eine Gefahr für die gesamte Wirtschaft dar.
E. 2.6 Der Beschuldigte führt in seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2026 aus, dass die Vorwürfe der Beschwerdeführerin jeglicher Grundlage entbehren würden. Zu sämtlichen Rechnungen würden Detailrapporte vorliegen. Das Treffen vom 14. März 2019 habe von 13:05 Uhr bis 17:45 Uhr gedauert, was 4,67 Stunden entspreche. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer
- 6 - Unterschrift jeweils die Vollständigkeit und Korrektheit der Jahresab- schlüsse mit Bilanz und Erfolgsrechnung bestätigt. Die jeweiligen Buchun- gen habe sie in einem Erfassungsjournal erfasst, welches dann automa- tisch in die Buchhaltungssoftware eingelesen worden sei. Die nicht ver- buchten Einnahmen seien der Beschwerdeführerin persönlich gezeigt wor- den. Betreffend Steuererklärung 2024 sei mit der Beschwerdeführerin ver- einbart worden, dass zuerst die Buchprüfung 2020 bis 2023 abgewartet werde. Erst wenn eine Buchhaltung final erstellt sei, könne die dazugehö- rige Steuererklärung erstellt werden. Dass die Steuererklärung 2022 nicht unterzeichnet sei, sei falsch. Auch die Darstellung der Beschwerdeführerin, dass sie die Dokumente für die Steuererklärung 2024 nur mit Mühe habe abholen können, sei nicht korrekt.
E. 2.7 Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2026 – soweit für das vorliegende Verfahren relevant – im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Stundenrapporte des Beschuldigten manipu- liert bzw. gefälscht seien. Jedes Mal, wenn sie ein Dokument unterschrie- ben habe, habe sie die Richtigkeit der gegenüber der D._____ AG gemach- ten Angaben bestätigt. Sie sei nicht in der Lage gewesen, die Korrektheit seiner Arbeit zu bewerten. Hätte der Beschuldigte seine Arbeit richtig ge- macht, gäbe es keine Unstimmigkeiten. Ihre Anwältin habe mit denselben Informationen alle Mahnungen des Revisors entkräften können. Betreffend Steuererklärung 2024 habe der Beschuldigte seine Aufgabe als Buchhalter nicht verstanden. Die verspätete Steuererklärung habe nichts mit den vor- herigen Erklärungen zu tun. Die Steuererklärung 2024 habe er nie gemacht oder abgegeben. Die Steuererklärung 2022 sei nur auf der ersten Seite unterschrieben. Die abgegebene Erklärung trage das Datum vom 25. März 2024 ohne ihre Unterschrift. Bei der Übergabe der Unterlagen habe sie mindestens zwanzig Mal darum gebeten, die Dokumente zu erhalten. Der Beschuldigte habe jedes Mal versucht, dies hinauszuzögern. Der Beschul- digte habe schliesslich in seiner Stellungnahme sämtliche weiteren An- schuldigungen nicht beantwortet. Es handle sich um mehrfachen Betrug. Die Bereicherungsabsicht sei in dem Moment vorgelegen, als der Beschul- digte sie betrieben habe, obwohl er gewusst habe, dass seine Rechnungen nicht der Wahrheit entsprechen würden.
E. 3 Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafan- zeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Die Frage, ob die Straf- verfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen
- 7 - kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 310 Abs. 2, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei of- fensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvorausset- zungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit ab- soluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_151/2019 vom 17. April 2019 E. 3.1 m.w.H.).
E. 4.1 Soweit ersichtlich und strafrechtlich relevant erhebt die Beschwerdeführe- rin gegenüber dem Beschuldigten die Vorwürfe des Betrugs und der Ur- kundenfälschung. Diese Vorwürfe sind nachfolgend im Einzelnen zu prü- fen.
E. 4.2.1 Der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf der Urkundenfälschung bezieht sich auf die im Rahmen des Auftragsverhältnisses gestellten Rech- nungen und Stundenrapporte des Beschuldigten. Konkret seien die Rech- nungen übersetzt bzw. inhaltlich falsch und in den Stundenrapporten fal- sche sowie übersetze Positionen verzeichnet gewesen. Mit Blick auf den Tatbestand der Urkundenfälschung fällt damit einzig die Tatvariante der Falschbeurkundung in Betracht.
E. 4.2.2 Der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich u.a. strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Urkunden sind u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachver- halt nicht übereinstimmen. Sie erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche nimmt die Rechtsprechung an, wenn dem Schriftstück eine er- höhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonde- res Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige ob- jektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleis- ten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 144 IV 13 E. 2.2.2). Eine objektive Garantie für die Wahrheit der Erklärung
- 8 - kann sich aus einer Prüfungspflicht des Verfassers des Dokuments, der Existenz gesetzlicher Bestimmungen, die den Inhalt des Dokuments defi- nieren, oder aus einer garantenähnlichen Stellung des Ausstellers ergeben bzw. daraus, dass dieser in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Empfänger steht. Die blosse Tatsache, dass das Schriftstück erfahrungs- gemäss eine besondere Glaubwürdigkeit geniesst und die anerkannte Ge- schäftspraxis auf die inhaltliche Richtigkeit vertraut, genügt nicht. Keine er- höhte Glaubwürdigkeit kommt in der Regel einseitigen Erklärungen zu, wel- che der Aussteller in eigenem Interesse macht (Urteil des Bundesgerichts 6B_268/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 2.3.4 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung stellen Rechnungen in der Beziehung zwischen Aussteller und Empfänger nur unter besonderen Umständen Urkunden dar, da davon auszugehen ist, dass sie im Allgemeinen nur die blosse Behaup- tung des Ausstellers über die vom Empfänger geschuldete Leistung enthal- ten (BGE 142 IV 119 E. 2.2 = Pra 2016 Nr. 101). Eine erhöhte Glaubwür- digkeit und damit eine Urkundenqualität von Rechnungen kann sich aus- nahmsweise aus dem konkreten Verwendungszweck ergeben. Die Recht- sprechung bejaht dies, wenn Rechnungen im Zollverkehr als Beleg für die Richtigkeit der Angaben in der Zollanmeldung verwendet werden. Eine Ur- kunde liegt zudem vor, wenn dem Aussteller eine garantenähnliche Stel- lung zukommt bzw. wenn dieser in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Empfänger steht. Dies wurde etwa bezüglich eines Arztes gegenüber der Krankenkasse angenommen. Eine garantenähnliche Stellung hat nach der Rechtsprechung auch der bauleitende Architekt, der die Pflicht zur ord- nungsgemässen Prüfung der Schlussabrechnung übernommen hat. Die von diesem visierte und als richtig bestätigte Unternehmerrechnung ist eine Urkunde. Gleiches gilt, wenn Rechnungen im Rahmen eines hierfür beim Rechnungsempfänger vorgesehenen Rechnungskontrollverfahrens nach einer materiellen Prüfung mit einem Prüfungsvermerk versehen werden. Der schriftlich als richtig bescheinigten Rechnung kommt nach der Recht- sprechung als sogenannte zusammengesetzte Urkunde erhöhte Glaub- würdigkeit zu (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1).
E. 4.2.3 In der vorliegenden Konstellation erfolgte die Rechnungsstellung im Rah- men eines Auftragsverhältnisses zwischen dem Beauftragten (Beschuldig- ter) und der Auftraggeberin (Beschwerdeführerin). Die Rechnungen stellen damit lediglich eine einseitige Erklärung bzw. Behauptung im Interesse des Ausstellers dar. Ihnen kommt keine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der hievor zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu, weshalb sie keine qualifizierte schriftliche Lüge darstellen können. Es fehlt ihnen mithin an der Urkundenqualität, womit eine Falschbeurkundung bzw. Urkundenfälschung von vornherein ausser Betracht fällt.
- 9 - Gleiches gilt auch für die von der Beschwerdeführerin gerügten Stunden- rapporte. Diese geniessen grundsätzlich keine erhöhte Glaubwürdigkeit, sondern sind von der Auftraggeberin nach Erhalt zu prüfen und gegebe- nenfalls zu bemängeln. Damit kommt auch den Stundenrapporten keine Urkundenqualität zu, womit diesbezüglich eine Falschbeurkundung bzw. Urkundenfälschung ebenfalls von vornherein ausser Betracht fällt. Die Nichtanhandnahme der Strafanzeige erweist sich damit in Bezug auf den Vorwurf der Urkundenfälschung als rechtmässig.
E. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten weiter Betrug in Zusam- menhang mit dem Auftragsverhältnis vor. Der Vorwurf bezieht sich – soweit ersichtlich – einerseits auf die Qualität der Arbeit des Beschuldigten als sol- che, insbesondere in Bezug auf die von ihm erstellte Steuererklärung 2023 sowie die Mehrwertsteuerabrechnung. Andererseits bezieht sich der Vor- wurf auf einzelne Positionen im Stundenrapport des Beschuldigten. Na- mentlich genannt werden insbesondere die Steuererklärung 2024, einzelne Sitzungen, Telefonate und Kosten für Kopien sowie "fragwürdige Prozent- sätze".
E. 4.3.2 Des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Ab- sicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Ver- mögen schädigt. Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine qualifizierte, arglistige Täu- schung. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrau- ensverhältnisses unterlassen werde. Gestützt auf diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum
- 10 - mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Da- mit trägt das Bundesgericht bei der Würdigung des Merkmals der Arglist dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung Rechnung (BGE 147 IV 73 E. 3.2).
E. 4.3.3 Der Beschuldigte stellte der Beschwerdeführerin jeweils Rechnung für die von ihm geleistete Arbeit und wies diese in einem Stundenrapport aus. Selbst wenn die vom Beschuldigten geleistete Arbeit fehlerhaft und ein- zelne Positionen im Stundenrapport übersetzt oder unwahr gewesen wä- ren, kann darin vorliegend keine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erblickt werden, aufgrund derer die Beschwerdefüh- rerin in ihrem Vermögen geschädigt worden wäre. Es kann und muss von der Auftraggeberin eines Auftrags wie des vorliegenden erwartet werden, dass sie bei Erhalt einer Rechnung diese samt Stundenrapport kurz prüft, bevor sie die Rechnung begleicht. Wären darin tatsächlich Sitzungen auf- gelistet, an welcher die Beschwerdeführerin anwesend gewesen sein soll, die aber nie stattgefunden haben, sowie Telefonate mit der Beschwerde- führerin verzeichnet, die hinsichtlich ihrer Länge offensichtlich übersetzt sind, wäre dies mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit erkennbar ge- wesen und hätte von der Beschwerdeführerin bemängelt werden müssen, ehe sie die Rechnung beglich. Gleiches gilt für die von der Beschwerdefüh- rerin erwähnten Kosten für Kopien. Dieses Mindestmass an Aufmerksam- keit kann von einer Auftraggeberin auch dann erwartet werden, wenn sie nicht über die gleichen Fachkenntnisse wie der Beauftragte verfügt, sind für diese Kontrolle schliesslich keine Fachkenntnisse notwendig. Sollten sich anlässlich der Kontrolle bei einzelnen Positionen Fragen oder Auffälligkeiten ergeben, könnten diese durch Rückfrage beim Rechnungs- steller gegebenenfalls schnell geklärt werden. Auf den vorliegenden Fall bezogen wäre dies jedenfalls in Bezug auf die fraglichen Telefonate, Sit- zungen, Kopien und "Prozentsätze" angezeigt gewesen. Dass Telefonate eine Vor- und Nachbearbeitungszeit benötigen und der verrechenbare Zeit- aufwand damit grösser ausfällt als die Dauer des Telefonats, ist grundsätz- lich üblich. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist auf den Stundenrapporten nicht ersichtlich, dass diese Vor- und Nachbearbeitungs- zeit separat ausgewiesen worden wäre. Weiter ist denkbar, dass eine Treu- handfirma Kopien zu Archivierungszwecken herstellt, auch wenn sie sämt- liche Eingaben an die Klientin und an das Steueramt elektronisch tätigte. Die fraglichen "Prozentsätze" im Stundenrapport beziehen sich schliesslich entgegen dem Verständnis der Beschwerdeführerin nicht auf den Fort- schritt der Arbeit in Relation zur noch ausstehenden Arbeit, sondern geben an, wie viel des Aufwands einer Position als verrechenbar erachtet wird und damit der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt wird (vgl. jeweils im Stundenrapport die Spalte auf der rechten Seite "Verrechenbar in %"). So wurde bspw. bei der Position "75% Importieren Erfassungsjournal EUR;
- 11 - Abgleich und Kontrollen…" vom 27. Mai 2024 ein Aufwand von einer Stunde notiert, wobei gemäss letzter Spalte der Beschwerdeführerin folg- lich nur 75 % des Aufwands verrechnet wurden. Bei der Position "80% Ab- schluss prov. fertiggestellt; Div. Unterlagen ausgemistet; Div. Fragen no- tiert; Überblick verschaffen;" vom 19. Februar 2025 wurde ein Aufwand von drei Stunden notiert, wobei gemäss letzter Spalte nur 80 % des Aufwands verrechnet wurden. Dass die Einreichung der Steuererklärung 2024 der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt worden wäre, obschon dies nicht geschehen sei, ergibt sich nicht aus dem Stundenrapport. Demgegenüber ist denkbar, dass be- reits Aufwände im Zusammenhang mit der Erstellung der Steuererklärung 2024 angefallen sind, bevor die Beschwerdeführerin das Auftragsverhältnis kündigte. Dass der Beschuldigte solche Aufwände der Beschwerdeführerin in Rechnung stellt, ist aus strafrechtlicher Perspektive nicht zu beanstan- den. Ein täuschendes Verhalten ist darin jedenfalls nicht zu erblicken. Was die Qualität der Arbeit in Bezug auf die Steuererklärung 2023 (und frühere Steuererklärungen) sowie die Mehrwertsteuerabrechnung betrifft, fehlt es ebenfalls an einem täuschenden Verhalten. Die Beschwerdeführe- rin behauptet nicht, dass der Beschuldigte diese von ihm in Rechnung ge- stellten Arbeiten gar nicht erledigt hätte, sondern vielmehr, dass diese ver- spätet oder fehlerhaft gewesen wären, sodass dies bei den Steuerbehör- den zu Rückfragen bzw. zusätzlichen Abklärungen/Verfahren geführt habe. Wäre dem so, würde gegebenenfalls eine Schlechterfüllung des Auftrags vorliegen, was zivilrechtlich zu klären wäre und zu Schadenersatzforderun- gen führen könnte. Eine strafrechtlich relevante Täuschung liegt indessen nicht vor, fiel der Aufwand für die gegebenenfalls mangelhafte Arbeit schliesslich trotzdem an. Ob dann der tatsächlich angefallene Aufwand von der Auftraggeberin zu entschädigen ist, ist jedoch eine rein zivilrechtliche Frage.
E. 4.3.4 Zusammenfassend ist daher weder in Bezug auf die Qualität der Arbeit des Beschuldigten als solche noch in Bezug auf die einzelnen Positionen des Stundenrapports eine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ersichtlich. Die Nichtanhandnahme der Strafanzeige erweist sich da- mit auch in Bezug auf den Vorwurf des Betrugs als rechtmässig.
E. 4.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, wes- halb sie abzuweisen ist.
E. 5 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihr keine
- 12 - Entschädigung auszurichten. Der nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte machte keine Entschädigung geltend. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 112.00, zusammen Fr. 1'112.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, sodass sie noch Fr. 112.00 zu bezahlen hat. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
- 13 - Aarau, 18. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Stutz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.139 (STA.2026.929) Art. 262 Entscheid vom 18. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, führerin […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter B._____, […], […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- gegenstand Laufenburg vom 19. März 2026 in der Strafsache gegen B._____
- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) erstattete am 7. Januar 2026 zusam- men mit ihrem Ehemann C._____ Strafanzeige gegen B._____ wegen Be- trugs. Die Vorwürfe beziehen sich auf die Tätigkeit der von B._____ geführten D._____ AG, die für die Beschwerdeführerin respektive ihr Einzelunterneh- men im Auftragsverhältnis u.a. die Buchhaltung führte und sich um Steuer- belange (Steuererklärung, Mehrwertsteuerabrechnung etc.) kümmerte. Gemäss Strafanzeige wirft die Beschwerdeführerin der D._____ AG bzw. B._____ (fortan: Beschuldigter) vor, er sei als deren Treuhänder seiner Auf- gabe nicht nachgekommen. Er habe zahlreiche Mahnungen des Steuer- amts nicht weitergeleitet. Allein dieser Umstand habe für sie beinahe straf- rechtliche Konsequenzen nach sich gezogen. Zudem habe er zahlreiche Aufwände und/oder Telefonate verrechnet, welche nachweislich kürzer ge- wesen seien, als von ihm verrechnet worden sei. 2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg nahm die Strafsache mit Verfügung vom 19. März 2026 nicht an die Hand. Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 20. März 2026 von der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen diese ihr am 28. März 2026 zugestellte Verfügung erhob die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 2. April 2026 (Postaufgabe: 4. April
2026) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhe- bung und die Anhandnahme des Verfahrens. 3.2. Die durch die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 10. April 2026 einverlangte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 leistete die Beschwerdefüh- rerin am 20. April 2026. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2026 beantragte der Beschuldigte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
- 3 - 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2026 beantragte die Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. 3.5. Mit Eingabe vom 5. Mai 2026 (Postaufgabe: 6. Mai 2026) verzichtete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg auf eine weitere Stellung- nahme. 3.6. Die Beschwerdeführerin reichte am 13. Mai 2026 eine Stellungnahme ein. 3.7. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verzichtete mit Eingabe vom 21. Mai 2026 auf eine weitere Stellungnahme. 3.8. Der Beschuldigte reichte am 29. Mai 2026 eine Stellungnahme ein. 3.9. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verzichtete mit Eingabe vom 4. Juni 2026 auf eine weitere Stellungnahme. 3.10. Die Beschwerdeführerin reichte am 11. Juni 2026 eine Stellungnahme ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Be- schwerde anfechtbar. Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe nach Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintre- tensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führte zur Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung aus, die Vorwürfe würden auf unsorgfältiges Arbeiten, Versäumnisse und damit letztlich eine schlechte Auftragserfüllung abzielen. Es sei nicht ersichtlich, unter wel- chem Straftatbestand der Vorwurf geprüft werden könnte. Es seien weder
- 4 - Anhaltspunkte für gefälschte Buchhaltungsunterlagen/Belege noch ge- zielte Pflichtwidrigkeiten mit Schädigungs- oder Bereicherungsabsicht er- kennbar. Allfällige Pflichtverletzungen könnten zivil- (Schadenersatz wegen Vertragsverletzung) oder allenfalls berufsrechtliche Konsequenzen haben, würden aber keine Strafbarkeit begründen. Dass ein Treuhänder bei Telefonaten mehr Minuten verrechnet als die reine Gesprächsdauer, könne legitime Gründe haben. Es handle sich vor- liegend um eine zivilrechtliche Angelegenheit, nicht jedoch um einen Be- trug, denn auch Arglist sei zu verneinen, zumal die Beschwerdeführerin die Abrechnungen jederzeit habe überprüfen können. 2.2. Die Beschwerdeführerin bringt beschwerdeweise im Wesentlichen dage- gen vor, der Beschuldigte habe ihre Steuererklärungen falsch ausgefüllt, was zu Mahnungen durch die Steuerbehörde geführt habe. Er habe ihre Mehrwertsteuererklärung nicht abgegeben, was zu einer Ankündigung ei- nes Strafverfahrens geführt habe. Es habe in den Rechnungen einen sys- tematischen Betrug mit Urkundenfälschungen gegeben. Die Dauer aller Te- lefongespräche sei systematisch aufgebläht worden. Es seien fiktive Erklä- rungen betreffend Abgabetermin und Fristverlängerung in Rechnung ge- stellt worden. Es seien systematisch fragwürdige Prozentsätze der geleis- teten Arbeit in Rechnung gestellt worden. Der Beschuldigte habe künstlich Arbeitsaufwand erfunden und dann noch aufgebläht in Rechnung gestellt. Der Beschuldigte habe bspw. die ausgefüllte Steuererklärung 2024 in Rechnung gestellt, obschon diese gar nie beim Steueramt eingereicht wor- den sei. Es habe falsche Buchhaltungsunterlagen gegeben, was Mahnun- gen durch die Steuerbehörden ausgelöst habe. Es seien gezielte Pflicht- widrigkeiten mit Schädigungs- und Bereicherungsabsicht gewesen. Das Korrigieren der Fehler des Beschuldigten habe unzählige zusätzliche Stun- den an Arbeit, die Mandatierung einer Anwältin und entgangene Umsatz- möglichkeiten verursacht. 2.3. Der Beschuldigte hält mit Beschwerdeantwort dagegen, er bzw. seine D._____ AG habe stets nach branchenüblichen Stundenansätzen abge- rechnet. Der Aufwand sei korrekt erfasst worden inklusive Telefonate mit anschliessender Detailrapportierungs- und Nachbearbeitungszeit. Sämtli- che von der D._____ AG ausgeführten Arbeiten seien transparent rappor- tiert und dargestellt worden. Die Honorarrechnungen seien jeweils mit den Detailrapporten an die Beschwerdeführerin zugestellt worden. Diese seien bis auf die beiden letzten Rechnungen vollumfänglich bezahlt und somit auch akzeptiert worden. Die Vorwürfe seien haltlos.
- 5 - 2.4. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt in ihrer Beschwerde- antwort aus, bei den von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde geltend gemachten Vorwürfen handle es sich um zivilrechtliche Angelegenheiten. Eine aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht aufwandskonforme Rechnung des Beschuldigten begründe weder einen Betrug noch eine Urkundenfäl- schung. Zum einen sei nicht nachweisbar, dass der Beschuldigte Aufwände vorsätzlich falsch verrechnet habe. Zum anderen hätte die Beschwerdefüh- rerin eine aus ihrer Sicht ungerechtfertigte Rechnung, welche die geltend gemachten Aufwände einzeln ausweise, nach deren Erhalt ohne Weiteres bestreiten können. Eine arglistige Täuschung sei damit nicht ersichtlich. Solche Rechnungen hätten zudem im Regelfall keinen Urkundencharakter. 2.5. Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Stellungnahme vom 13. Mai 2026 im Wesentlichen geltend, am 14. März 2019 habe das erste Treffen mit dem Beschuldigten stattgefunden. Das Treffen habe 1.5 Stunden gedauert, sei jedoch mit 4.5 Stunden in Rechnung gestellt worden. Den für die Rech- nung relevanten Stundenrapport habe sie im Jahr 2025 auf Anfrage hin erhalten. Da sie keine Expertin sei, sei der Beizug einer Treuhandgesell- schaft notwendig gewesen. Jedes Mal, wenn sie unterschriftlich die Rich- tigkeit und Wahrheit eines Dokuments bestätigt habe, habe es sich um die Angaben der D._____ AG gehandelt. Sie sei nicht in der Lage gewesen, die Korrektheit der Angaben zu bewerten. Die Steuerbehörde habe sie der Steuerhinterziehung beschuldigt, da die Angaben der D._____ AG falsch und irreführend gewesen seien. Es gehe nicht um einen Fehler, sondern um vier Jahre wiederholte Fehler, Oberflächlichkeit, Inneffizienz und Inkom- petenz. Sie habe seit 2019 sämtliche Rechnungen des Beschuldigten be- zahlt mit Ausnahme der beiden letzten Rechnungen, da diese Leistungen enthalten hätten, die nie erledigt worden seien. Der Beschuldigte habe auch anlässlich der Schlichtungsverhandlung die angeblich ausgefüllte Steuerklärung 2024 nicht vorweisen können. Zudem habe sie die Stunden- rapporte der D._____ AG analysiert. Die Telefongespräche seien aufgebla- sen. Die Fälschung von Stundenrapporten sei kein Kavaliersdelikt, sondern Betrug oder Urkundenfälschung. Auch die vom Beschuldigten mit Be- schwerdeantwort eingereichten Dokumente würden die in Rechnung ge- stellten Aufwände nicht beweisen. Es gehe nicht um die zivilrechtliche Kor- rektur der Rechnungen, sondern um den Schutz der Gesellschaft vor der D._____ AG. Diese stelle eine Gefahr für die gesamte Wirtschaft dar. 2.6. Der Beschuldigte führt in seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2026 aus, dass die Vorwürfe der Beschwerdeführerin jeglicher Grundlage entbehren würden. Zu sämtlichen Rechnungen würden Detailrapporte vorliegen. Das Treffen vom 14. März 2019 habe von 13:05 Uhr bis 17:45 Uhr gedauert, was 4,67 Stunden entspreche. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer
- 6 - Unterschrift jeweils die Vollständigkeit und Korrektheit der Jahresab- schlüsse mit Bilanz und Erfolgsrechnung bestätigt. Die jeweiligen Buchun- gen habe sie in einem Erfassungsjournal erfasst, welches dann automa- tisch in die Buchhaltungssoftware eingelesen worden sei. Die nicht ver- buchten Einnahmen seien der Beschwerdeführerin persönlich gezeigt wor- den. Betreffend Steuererklärung 2024 sei mit der Beschwerdeführerin ver- einbart worden, dass zuerst die Buchprüfung 2020 bis 2023 abgewartet werde. Erst wenn eine Buchhaltung final erstellt sei, könne die dazugehö- rige Steuererklärung erstellt werden. Dass die Steuererklärung 2022 nicht unterzeichnet sei, sei falsch. Auch die Darstellung der Beschwerdeführerin, dass sie die Dokumente für die Steuererklärung 2024 nur mit Mühe habe abholen können, sei nicht korrekt. 2.7. Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2026 – soweit für das vorliegende Verfahren relevant – im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Stundenrapporte des Beschuldigten manipu- liert bzw. gefälscht seien. Jedes Mal, wenn sie ein Dokument unterschrie- ben habe, habe sie die Richtigkeit der gegenüber der D._____ AG gemach- ten Angaben bestätigt. Sie sei nicht in der Lage gewesen, die Korrektheit seiner Arbeit zu bewerten. Hätte der Beschuldigte seine Arbeit richtig ge- macht, gäbe es keine Unstimmigkeiten. Ihre Anwältin habe mit denselben Informationen alle Mahnungen des Revisors entkräften können. Betreffend Steuererklärung 2024 habe der Beschuldigte seine Aufgabe als Buchhalter nicht verstanden. Die verspätete Steuererklärung habe nichts mit den vor- herigen Erklärungen zu tun. Die Steuererklärung 2024 habe er nie gemacht oder abgegeben. Die Steuererklärung 2022 sei nur auf der ersten Seite unterschrieben. Die abgegebene Erklärung trage das Datum vom 25. März 2024 ohne ihre Unterschrift. Bei der Übergabe der Unterlagen habe sie mindestens zwanzig Mal darum gebeten, die Dokumente zu erhalten. Der Beschuldigte habe jedes Mal versucht, dies hinauszuzögern. Der Beschul- digte habe schliesslich in seiner Stellungnahme sämtliche weiteren An- schuldigungen nicht beantwortet. Es handle sich um mehrfachen Betrug. Die Bereicherungsabsicht sei in dem Moment vorgelegen, als der Beschul- digte sie betrieben habe, obwohl er gewusst habe, dass seine Rechnungen nicht der Wahrheit entsprechen würden. 3. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafan- zeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Die Frage, ob die Straf- verfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen
- 7 - kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 310 Abs. 2, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei of- fensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvorausset- zungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit ab- soluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_151/2019 vom 17. April 2019 E. 3.1 m.w.H.). 4. 4.1. Soweit ersichtlich und strafrechtlich relevant erhebt die Beschwerdeführe- rin gegenüber dem Beschuldigten die Vorwürfe des Betrugs und der Ur- kundenfälschung. Diese Vorwürfe sind nachfolgend im Einzelnen zu prü- fen. 4.2. 4.2.1. Der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf der Urkundenfälschung bezieht sich auf die im Rahmen des Auftragsverhältnisses gestellten Rech- nungen und Stundenrapporte des Beschuldigten. Konkret seien die Rech- nungen übersetzt bzw. inhaltlich falsch und in den Stundenrapporten fal- sche sowie übersetze Positionen verzeichnet gewesen. Mit Blick auf den Tatbestand der Urkundenfälschung fällt damit einzig die Tatvariante der Falschbeurkundung in Betracht. 4.2.2. Der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich u.a. strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Urkunden sind u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachver- halt nicht übereinstimmen. Sie erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche nimmt die Rechtsprechung an, wenn dem Schriftstück eine er- höhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonde- res Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige ob- jektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleis- ten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 144 IV 13 E. 2.2.2). Eine objektive Garantie für die Wahrheit der Erklärung
- 8 - kann sich aus einer Prüfungspflicht des Verfassers des Dokuments, der Existenz gesetzlicher Bestimmungen, die den Inhalt des Dokuments defi- nieren, oder aus einer garantenähnlichen Stellung des Ausstellers ergeben bzw. daraus, dass dieser in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Empfänger steht. Die blosse Tatsache, dass das Schriftstück erfahrungs- gemäss eine besondere Glaubwürdigkeit geniesst und die anerkannte Ge- schäftspraxis auf die inhaltliche Richtigkeit vertraut, genügt nicht. Keine er- höhte Glaubwürdigkeit kommt in der Regel einseitigen Erklärungen zu, wel- che der Aussteller in eigenem Interesse macht (Urteil des Bundesgerichts 6B_268/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 2.3.4 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung stellen Rechnungen in der Beziehung zwischen Aussteller und Empfänger nur unter besonderen Umständen Urkunden dar, da davon auszugehen ist, dass sie im Allgemeinen nur die blosse Behaup- tung des Ausstellers über die vom Empfänger geschuldete Leistung enthal- ten (BGE 142 IV 119 E. 2.2 = Pra 2016 Nr. 101). Eine erhöhte Glaubwür- digkeit und damit eine Urkundenqualität von Rechnungen kann sich aus- nahmsweise aus dem konkreten Verwendungszweck ergeben. Die Recht- sprechung bejaht dies, wenn Rechnungen im Zollverkehr als Beleg für die Richtigkeit der Angaben in der Zollanmeldung verwendet werden. Eine Ur- kunde liegt zudem vor, wenn dem Aussteller eine garantenähnliche Stel- lung zukommt bzw. wenn dieser in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Empfänger steht. Dies wurde etwa bezüglich eines Arztes gegenüber der Krankenkasse angenommen. Eine garantenähnliche Stellung hat nach der Rechtsprechung auch der bauleitende Architekt, der die Pflicht zur ord- nungsgemässen Prüfung der Schlussabrechnung übernommen hat. Die von diesem visierte und als richtig bestätigte Unternehmerrechnung ist eine Urkunde. Gleiches gilt, wenn Rechnungen im Rahmen eines hierfür beim Rechnungsempfänger vorgesehenen Rechnungskontrollverfahrens nach einer materiellen Prüfung mit einem Prüfungsvermerk versehen werden. Der schriftlich als richtig bescheinigten Rechnung kommt nach der Recht- sprechung als sogenannte zusammengesetzte Urkunde erhöhte Glaub- würdigkeit zu (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1). 4.2.3. In der vorliegenden Konstellation erfolgte die Rechnungsstellung im Rah- men eines Auftragsverhältnisses zwischen dem Beauftragten (Beschuldig- ter) und der Auftraggeberin (Beschwerdeführerin). Die Rechnungen stellen damit lediglich eine einseitige Erklärung bzw. Behauptung im Interesse des Ausstellers dar. Ihnen kommt keine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der hievor zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu, weshalb sie keine qualifizierte schriftliche Lüge darstellen können. Es fehlt ihnen mithin an der Urkundenqualität, womit eine Falschbeurkundung bzw. Urkundenfälschung von vornherein ausser Betracht fällt.
- 9 - Gleiches gilt auch für die von der Beschwerdeführerin gerügten Stunden- rapporte. Diese geniessen grundsätzlich keine erhöhte Glaubwürdigkeit, sondern sind von der Auftraggeberin nach Erhalt zu prüfen und gegebe- nenfalls zu bemängeln. Damit kommt auch den Stundenrapporten keine Urkundenqualität zu, womit diesbezüglich eine Falschbeurkundung bzw. Urkundenfälschung ebenfalls von vornherein ausser Betracht fällt. Die Nichtanhandnahme der Strafanzeige erweist sich damit in Bezug auf den Vorwurf der Urkundenfälschung als rechtmässig. 4.3. 4.3.1. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten weiter Betrug in Zusam- menhang mit dem Auftragsverhältnis vor. Der Vorwurf bezieht sich – soweit ersichtlich – einerseits auf die Qualität der Arbeit des Beschuldigten als sol- che, insbesondere in Bezug auf die von ihm erstellte Steuererklärung 2023 sowie die Mehrwertsteuerabrechnung. Andererseits bezieht sich der Vor- wurf auf einzelne Positionen im Stundenrapport des Beschuldigten. Na- mentlich genannt werden insbesondere die Steuererklärung 2024, einzelne Sitzungen, Telefonate und Kosten für Kopien sowie "fragwürdige Prozent- sätze". 4.3.2. Des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Ab- sicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Ver- mögen schädigt. Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine qualifizierte, arglistige Täu- schung. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrau- ensverhältnisses unterlassen werde. Gestützt auf diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum
- 10 - mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Da- mit trägt das Bundesgericht bei der Würdigung des Merkmals der Arglist dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung Rechnung (BGE 147 IV 73 E. 3.2). 4.3.3. Der Beschuldigte stellte der Beschwerdeführerin jeweils Rechnung für die von ihm geleistete Arbeit und wies diese in einem Stundenrapport aus. Selbst wenn die vom Beschuldigten geleistete Arbeit fehlerhaft und ein- zelne Positionen im Stundenrapport übersetzt oder unwahr gewesen wä- ren, kann darin vorliegend keine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erblickt werden, aufgrund derer die Beschwerdefüh- rerin in ihrem Vermögen geschädigt worden wäre. Es kann und muss von der Auftraggeberin eines Auftrags wie des vorliegenden erwartet werden, dass sie bei Erhalt einer Rechnung diese samt Stundenrapport kurz prüft, bevor sie die Rechnung begleicht. Wären darin tatsächlich Sitzungen auf- gelistet, an welcher die Beschwerdeführerin anwesend gewesen sein soll, die aber nie stattgefunden haben, sowie Telefonate mit der Beschwerde- führerin verzeichnet, die hinsichtlich ihrer Länge offensichtlich übersetzt sind, wäre dies mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit erkennbar ge- wesen und hätte von der Beschwerdeführerin bemängelt werden müssen, ehe sie die Rechnung beglich. Gleiches gilt für die von der Beschwerdefüh- rerin erwähnten Kosten für Kopien. Dieses Mindestmass an Aufmerksam- keit kann von einer Auftraggeberin auch dann erwartet werden, wenn sie nicht über die gleichen Fachkenntnisse wie der Beauftragte verfügt, sind für diese Kontrolle schliesslich keine Fachkenntnisse notwendig. Sollten sich anlässlich der Kontrolle bei einzelnen Positionen Fragen oder Auffälligkeiten ergeben, könnten diese durch Rückfrage beim Rechnungs- steller gegebenenfalls schnell geklärt werden. Auf den vorliegenden Fall bezogen wäre dies jedenfalls in Bezug auf die fraglichen Telefonate, Sit- zungen, Kopien und "Prozentsätze" angezeigt gewesen. Dass Telefonate eine Vor- und Nachbearbeitungszeit benötigen und der verrechenbare Zeit- aufwand damit grösser ausfällt als die Dauer des Telefonats, ist grundsätz- lich üblich. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist auf den Stundenrapporten nicht ersichtlich, dass diese Vor- und Nachbearbeitungs- zeit separat ausgewiesen worden wäre. Weiter ist denkbar, dass eine Treu- handfirma Kopien zu Archivierungszwecken herstellt, auch wenn sie sämt- liche Eingaben an die Klientin und an das Steueramt elektronisch tätigte. Die fraglichen "Prozentsätze" im Stundenrapport beziehen sich schliesslich entgegen dem Verständnis der Beschwerdeführerin nicht auf den Fort- schritt der Arbeit in Relation zur noch ausstehenden Arbeit, sondern geben an, wie viel des Aufwands einer Position als verrechenbar erachtet wird und damit der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt wird (vgl. jeweils im Stundenrapport die Spalte auf der rechten Seite "Verrechenbar in %"). So wurde bspw. bei der Position "75% Importieren Erfassungsjournal EUR;
- 11 - Abgleich und Kontrollen…" vom 27. Mai 2024 ein Aufwand von einer Stunde notiert, wobei gemäss letzter Spalte der Beschwerdeführerin folg- lich nur 75 % des Aufwands verrechnet wurden. Bei der Position "80% Ab- schluss prov. fertiggestellt; Div. Unterlagen ausgemistet; Div. Fragen no- tiert; Überblick verschaffen;" vom 19. Februar 2025 wurde ein Aufwand von drei Stunden notiert, wobei gemäss letzter Spalte nur 80 % des Aufwands verrechnet wurden. Dass die Einreichung der Steuererklärung 2024 der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt worden wäre, obschon dies nicht geschehen sei, ergibt sich nicht aus dem Stundenrapport. Demgegenüber ist denkbar, dass be- reits Aufwände im Zusammenhang mit der Erstellung der Steuererklärung 2024 angefallen sind, bevor die Beschwerdeführerin das Auftragsverhältnis kündigte. Dass der Beschuldigte solche Aufwände der Beschwerdeführerin in Rechnung stellt, ist aus strafrechtlicher Perspektive nicht zu beanstan- den. Ein täuschendes Verhalten ist darin jedenfalls nicht zu erblicken. Was die Qualität der Arbeit in Bezug auf die Steuererklärung 2023 (und frühere Steuererklärungen) sowie die Mehrwertsteuerabrechnung betrifft, fehlt es ebenfalls an einem täuschenden Verhalten. Die Beschwerdeführe- rin behauptet nicht, dass der Beschuldigte diese von ihm in Rechnung ge- stellten Arbeiten gar nicht erledigt hätte, sondern vielmehr, dass diese ver- spätet oder fehlerhaft gewesen wären, sodass dies bei den Steuerbehör- den zu Rückfragen bzw. zusätzlichen Abklärungen/Verfahren geführt habe. Wäre dem so, würde gegebenenfalls eine Schlechterfüllung des Auftrags vorliegen, was zivilrechtlich zu klären wäre und zu Schadenersatzforderun- gen führen könnte. Eine strafrechtlich relevante Täuschung liegt indessen nicht vor, fiel der Aufwand für die gegebenenfalls mangelhafte Arbeit schliesslich trotzdem an. Ob dann der tatsächlich angefallene Aufwand von der Auftraggeberin zu entschädigen ist, ist jedoch eine rein zivilrechtliche Frage. 4.3.4. Zusammenfassend ist daher weder in Bezug auf die Qualität der Arbeit des Beschuldigten als solche noch in Bezug auf die einzelnen Positionen des Stundenrapports eine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ersichtlich. Die Nichtanhandnahme der Strafanzeige erweist sich da- mit auch in Bezug auf den Vorwurf des Betrugs als rechtmässig. 4.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, wes- halb sie abzuweisen ist. 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihr keine
- 12 - Entschädigung auszurichten. Der nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte machte keine Entschädigung geltend. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 112.00, zusammen Fr. 1'112.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, sodass sie noch Fr. 112.00 zu bezahlen hat. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
- 13 - Aarau, 18. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Stutz