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SBK.2026.138

Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen — SBK.2026.138

Ag Strafgericht · 2026-05-07 · Deutsch AG
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Beschlagnahmebefehl vom 20. März 2026 ist eine be- schwerdefähige Verfügung i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. Beschwerde- ausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen keine vor.

- 3 -

E. 1.2.1 Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann vom Beschwerde- führer nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch die angefochtene Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt. Gegenstände, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat, soll die Beschwer- deinstanz nicht beurteilen, da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen würde. Dementsprechend sind neue Anträge bzw. eine Erweiterung der bisherigen Anträge und damit des Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zulässig (GUIDON, Die Be- schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 390, 543).

E. 1.2.2 Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2026 ist einzig die durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau angeordnete Beschlag- nahme des afghanischen Führerausweises Nr. aaa des Beschwerdefüh- rers. Demgegenüber wurde noch nicht entschieden, ob der Führerausweis tatsächlich gefälscht wurde und ob, falls dies der Fall wäre, der Beschwer- deführer vorsätzlich gehandelt hätte. Auf die diesbezüglichen Anträge (Be- schwerde, Antrag Nr. 1 und Eingabe vom 22. April 2026, Antrag Nr. 1) ist demnach nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) einzutreten.

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beschlagnahmte den afghani- schen Führerausweis Nr. aaa des Beschwerdeführers, da dieser einerseits als Beweismittel gebraucht werde und andererseits voraussichtlich einzu- ziehen sei. Die Beschlagnahme stellt eine strafprozessuale Zwangsmass- nahme im Sinne von Art. 196 StPO dar und darf gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).

E. 2.2.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände einer beschuldigten Person namentlich beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände vo- raussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (sog. Beweismittelbe- schlagnahme, lit. a) oder einzuziehen sind (sog. Einziehungsbeschlag- nahme, lit. d).

- 4 -

E. 2.2.2 Die spezifischen Voraussetzungen der Beweismittelbeschlagnahme wer- den aus Art. 263 StPO nicht ganz deutlich. Vorausgesetzt ist ein laufendes Strafverfahren, eine Beweisbedeutung des zu beschlagnahmenden Ge- genstandes sowie kein Beschlagnahmeverbot. Zudem hat sich die Anord- nung jeder Beschlagnahme im Einzelfall am Gebot der Verhältnismässig- keit messen zu lassen. Nicht beweistauglich sind Gegenstände, deren Ver- wertung als Beweis ausgeschlossen ist. Die Unverwertbarkeit kann sich etwa daraus ergeben, dass die Beweiserhebung durch Beschlagnahme ge- gen Bestimmungen der StPO verstossen würde, die ein absolutes Beweis- verwertungsverbot anordnen (Art. 140, Art. 141 Abs. 1 StPO). Insofern muss sich – in antizipierter Rückschau – die mangelnde Verwertbarkeit auf den Kreis der beschlagnahmefähigen Objekte auswirken, denn die Be- schlagnahme eines a priori unverwertbaren Objekts führt letztlich zu deren Unverhältnismässigkeit i.S. fehlender Geeignetheit und Erforderlichkeit (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 und 17 zu Art. 263 StPO).

E. 2.2.3 Was den hinreichenden Tatverdacht anbelangt, kommt eine Beschlag- nahme bloss im Rahmen eines laufenden Verfahrens der Strafrechtspflege in Betracht. Soweit es sich dabei um ein Strafverfahren handelt, setzt be- reits dieses selbst einen Anfangsverdacht voraus; andernfalls hätte es nicht eingeleitet werden dürfen (Art. 299 Abs. 2 StPO). Die angebliche Voraus- setzung für die Beschlagnahme fügt dem ohnehin notwendigen Anfangs- verdacht nichts hinzu, was nicht bereits an das Stattfinden des Vorverfah- rens selbst geknüpft wäre. Sie stellt nur klar, dass eine (beweisausfor- schende) Beschlagnahme zum Zweck, einen Anfangsverdacht erst zu be- gründen, unzulässig ist. Ein Konnex zwischen dem hinreichenden Tatver- dacht und der Beweismittelbeschlagnahme ist nicht erforderlich: Die Tat- verstricktheit des beschlagnahmten Gegenstandes stellt, im Gegensatz zur Einziehungsbeschlagnahme, keine Voraussetzung der Beweismittelbe- schlagnahme dar (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 19 f. zu Art. 263 StPO).

E. 2.3 Aufgrund des vom Beschwerdeführer gestellten Gesuchs um Umtausch ei- nes ausländischen Führerausweises ersuchte das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau die Kantonspolizei Aargau mit Schreiben vom 17. No- vember 2025, den afghanischen Führerausweis des Beschwerdeführers auf dessen Echtheit zu überprüfen. Gemäss der in der Folge durch die Kri- minaltechnik der Kantonspolizei Aargau durchgeführten Ausweisprüfung handelt sich beim afghanischen Führerausweis Nr. aaa des Beschwerde- führers um ein gefälschtes Dokument (Totalfälschung). Das Dokument wei- che qualitativ in Bezug auf das Trägermaterial sowie den Druck eindeutig vom echten Vergleichsmaterial ab und das Zusatzblatt weise Hinweise auf

- 5 - eine Manipulation der Seriennummer auf (vgl. Dokument "Ausweisprüfung" der Kriminaltechnik der Kantonspolizei Aargau vom 24. Dezember 2025). Mit der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau besteht gestützt auf die Aus- weisprüfung der Kriminaltechnik der Kantonspolizei Aargau zumindest ein hinreichender Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer durch Vorlage von falschen Bescheinigungen einen Ausweis erschleichen wollte (Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG). Der fragliche Ausweis ist sachlogisch dazu geeignet, zu beweisen, dass er gefälscht ist und die Beschlagnahme des Ausweises ist verhältnismässig, zumal das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Tat sowie das öffentliche Sicherheitsinteresse die privaten Interessen des Be- schwerdeführers überwiegen. Damit ist die angeordnete Beweissiche- rungsbeschlagnahme nicht zu beanstanden.

E. 2.4 In Bezug auf die Voraussetzungen der von der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau ebenfalls geltend gemachten Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) gelten grundsätzlich die vorstehenden Ausfüh- rungen zur Beweismittelbeschlagnahme (vgl. E. 2.3 hiervor) sinngemäss. Hinzu kommt, dass die Einziehung (Art. 69 Abs. 1 StGB) des fraglichen Führerausweises gestützt auf die vorliegenden Akten wahrscheinlich er- scheint. Dies ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt hat oder nicht, weshalb sich weitere Ausführungen zu den dies- bezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers erübrigen.

E. 3 Zusammengefasst erweist sich die mit angefochtener Verfügung vom

20. März 2026 angeordnete Beschlagnahme des afghanischen Führeraus- weises Nr. aaa des Beschwerdeführers als rechtmässig. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 4 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit sei- ner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 40.00, zusammen Fr. 640.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

- 6 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 7. Mai 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Dos Santos Teodoro

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.138 (STA.2026.2069) Art. 201 Entscheid vom 7. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Dos Santos Teodoro Beschwerde- A._____, […] führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom gegenstand 20. März 2026 in der Strafsache gegen A._____

- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A._____ (fortan: Be- schwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Fälschung von Ausweisen und versuchten Erschleichens von Ausweisen durch unrichtige Angaben. 2. Mit Verfügung vom 20. März 2026 ordnete die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau die Beschlagnahme des afghanischen Führerausweises Nr. aaa des Beschwerdeführers an. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 26. März 2026 zugestellte Beschlagnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. März 2026 bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und stellte folgende Anträge: " 1. Aufhebung der Feststellung, dass mein Führerausweis gefälscht sei 2. Aufhebung des Beschlagnahmebefehls 3. Erneute sorgfältige Prüfung des Sachverhalts" 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2026 beantragte die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau die Abweisung der Beschwerde. 3.3. Mit Eingabe vom 22. April 2026 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwer- deantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Stellung und ergänzte seine Anträge mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass kein vorsätzliches Verhalten seinerseits vorliege. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der angefochtene Beschlagnahmebefehl vom 20. März 2026 ist eine be- schwerdefähige Verfügung i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. Beschwerde- ausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen keine vor.

- 3 - 1.2. 1.2.1. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann vom Beschwerde- führer nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch die angefochtene Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt. Gegenstände, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat, soll die Beschwer- deinstanz nicht beurteilen, da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen würde. Dementsprechend sind neue Anträge bzw. eine Erweiterung der bisherigen Anträge und damit des Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zulässig (GUIDON, Die Be- schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 390, 543). 1.2.2. Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2026 ist einzig die durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau angeordnete Beschlag- nahme des afghanischen Führerausweises Nr. aaa des Beschwerdefüh- rers. Demgegenüber wurde noch nicht entschieden, ob der Führerausweis tatsächlich gefälscht wurde und ob, falls dies der Fall wäre, der Beschwer- deführer vorsätzlich gehandelt hätte. Auf die diesbezüglichen Anträge (Be- schwerde, Antrag Nr. 1 und Eingabe vom 22. April 2026, Antrag Nr. 1) ist demnach nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beschlagnahmte den afghani- schen Führerausweis Nr. aaa des Beschwerdeführers, da dieser einerseits als Beweismittel gebraucht werde und andererseits voraussichtlich einzu- ziehen sei. Die Beschlagnahme stellt eine strafprozessuale Zwangsmass- nahme im Sinne von Art. 196 StPO dar und darf gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). 2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände einer beschuldigten Person namentlich beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände vo- raussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (sog. Beweismittelbe- schlagnahme, lit. a) oder einzuziehen sind (sog. Einziehungsbeschlag- nahme, lit. d).

- 4 - 2.2.2. Die spezifischen Voraussetzungen der Beweismittelbeschlagnahme wer- den aus Art. 263 StPO nicht ganz deutlich. Vorausgesetzt ist ein laufendes Strafverfahren, eine Beweisbedeutung des zu beschlagnahmenden Ge- genstandes sowie kein Beschlagnahmeverbot. Zudem hat sich die Anord- nung jeder Beschlagnahme im Einzelfall am Gebot der Verhältnismässig- keit messen zu lassen. Nicht beweistauglich sind Gegenstände, deren Ver- wertung als Beweis ausgeschlossen ist. Die Unverwertbarkeit kann sich etwa daraus ergeben, dass die Beweiserhebung durch Beschlagnahme ge- gen Bestimmungen der StPO verstossen würde, die ein absolutes Beweis- verwertungsverbot anordnen (Art. 140, Art. 141 Abs. 1 StPO). Insofern muss sich – in antizipierter Rückschau – die mangelnde Verwertbarkeit auf den Kreis der beschlagnahmefähigen Objekte auswirken, denn die Be- schlagnahme eines a priori unverwertbaren Objekts führt letztlich zu deren Unverhältnismässigkeit i.S. fehlender Geeignetheit und Erforderlichkeit (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 und 17 zu Art. 263 StPO). 2.2.3. Was den hinreichenden Tatverdacht anbelangt, kommt eine Beschlag- nahme bloss im Rahmen eines laufenden Verfahrens der Strafrechtspflege in Betracht. Soweit es sich dabei um ein Strafverfahren handelt, setzt be- reits dieses selbst einen Anfangsverdacht voraus; andernfalls hätte es nicht eingeleitet werden dürfen (Art. 299 Abs. 2 StPO). Die angebliche Voraus- setzung für die Beschlagnahme fügt dem ohnehin notwendigen Anfangs- verdacht nichts hinzu, was nicht bereits an das Stattfinden des Vorverfah- rens selbst geknüpft wäre. Sie stellt nur klar, dass eine (beweisausfor- schende) Beschlagnahme zum Zweck, einen Anfangsverdacht erst zu be- gründen, unzulässig ist. Ein Konnex zwischen dem hinreichenden Tatver- dacht und der Beweismittelbeschlagnahme ist nicht erforderlich: Die Tat- verstricktheit des beschlagnahmten Gegenstandes stellt, im Gegensatz zur Einziehungsbeschlagnahme, keine Voraussetzung der Beweismittelbe- schlagnahme dar (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 19 f. zu Art. 263 StPO). 2.3. Aufgrund des vom Beschwerdeführer gestellten Gesuchs um Umtausch ei- nes ausländischen Führerausweises ersuchte das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau die Kantonspolizei Aargau mit Schreiben vom 17. No- vember 2025, den afghanischen Führerausweis des Beschwerdeführers auf dessen Echtheit zu überprüfen. Gemäss der in der Folge durch die Kri- minaltechnik der Kantonspolizei Aargau durchgeführten Ausweisprüfung handelt sich beim afghanischen Führerausweis Nr. aaa des Beschwerde- führers um ein gefälschtes Dokument (Totalfälschung). Das Dokument wei- che qualitativ in Bezug auf das Trägermaterial sowie den Druck eindeutig vom echten Vergleichsmaterial ab und das Zusatzblatt weise Hinweise auf

- 5 - eine Manipulation der Seriennummer auf (vgl. Dokument "Ausweisprüfung" der Kriminaltechnik der Kantonspolizei Aargau vom 24. Dezember 2025). Mit der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau besteht gestützt auf die Aus- weisprüfung der Kriminaltechnik der Kantonspolizei Aargau zumindest ein hinreichender Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer durch Vorlage von falschen Bescheinigungen einen Ausweis erschleichen wollte (Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG). Der fragliche Ausweis ist sachlogisch dazu geeignet, zu beweisen, dass er gefälscht ist und die Beschlagnahme des Ausweises ist verhältnismässig, zumal das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Tat sowie das öffentliche Sicherheitsinteresse die privaten Interessen des Be- schwerdeführers überwiegen. Damit ist die angeordnete Beweissiche- rungsbeschlagnahme nicht zu beanstanden. 2.4. In Bezug auf die Voraussetzungen der von der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau ebenfalls geltend gemachten Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) gelten grundsätzlich die vorstehenden Ausfüh- rungen zur Beweismittelbeschlagnahme (vgl. E. 2.3 hiervor) sinngemäss. Hinzu kommt, dass die Einziehung (Art. 69 Abs. 1 StGB) des fraglichen Führerausweises gestützt auf die vorliegenden Akten wahrscheinlich er- scheint. Dies ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt hat oder nicht, weshalb sich weitere Ausführungen zu den dies- bezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers erübrigen. 3. Zusammengefasst erweist sich die mit angefochtener Verfügung vom

20. März 2026 angeordnete Beschlagnahme des afghanischen Führeraus- weises Nr. aaa des Beschwerdeführers als rechtmässig. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit sei- ner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 40.00, zusammen Fr. 640.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

- 6 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 7. Mai 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Dos Santos Teodoro