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SBK.2026.134

Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen — SBK.2026.134

AG Strafgericht ·Beschwerdekammer in Strafsachen · 2026-10-12 · Deutsch AG
Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend Einstellung eines Strafver- fahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vor. Damit ist die Beschwerde zulässig.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat Strafantrag gestellt und sich als Straf- und Zivil- kläger konstituiert. Als von den behaupteten Ehrverletzungen unmittelbar Betroffener ist er geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Ein- stellungsverfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft Baden begründet die Einstellungsverfügung vom

5. März 2026 im Wesentlichen damit, dass es sich beim Vorwurf, der

- 4 - Beschuldigte habe sinngemäss behauptet, das Unternehmen des Be- schwerdeführers habe ohne Abbruchbewilligung mit dem Abbruch begon- nen und handle widerrechtlich, um eine Äusserung handle, die sich auf die berufliche Tätigkeit und Arbeitsweise des Beschwerdeführers beziehe und deshalb nicht den strafrechtlich geschützten Ehrbegriff betreffe. Selbst wenn von einer Ehrrührigkeit ausgegangen würde, seien die Aussagen der Beteiligten hierzu widersprüchlich: Der Beschuldigte habe bestritten, dass es überhaupt um eine Abbruchbewilligung gegangen sei und der befragte Zeuge E._____ (fortan: Zeuge) habe ebenfalls ausgesagt, im Vordergrund habe die Diskussion über die Arbeitssicherheit gestanden. Deshalb lasse sich nicht rechtsgenügend nachweisen, dass die behauptete Aussage tat- sächlich gefallen sei. Die weitere Äusserung, auf den Baustellen des Be- schwerdeführers werde nie auf Arbeitssicherheit geachtet und es habe dort Tote gegeben, betreffe ebenfalls die berufliche Tätigkeit und sei deshalb nicht vom strafrechtlichen Schutz erfasst. Selbst wenn man dies anders beurteilen würde, sei der Beschuldigte straflos, weil ihm der Entlastungs- beweis gelinge: Nach den beigezogenen öffentlich zugänglichen Medien- berichten und Gerichtsentscheiden sei tatsächlich ein Angestellter einer Firma des Beschwerdeführers bei einem Arbeitsunfall tödlich verunglückt und der Beschuldigte habe sich bei seiner Äusserung auf solche allgemein zugänglichen Informationen gestützt. Damit sei jedenfalls der Wahrheits- beziehungsweise Gutglaubensbeweis erbracht. Hinsichtlich der behaupte- ten Beschimpfungen "Idiot" und "Tubbel" liege insoweit keine genügende Beweislage vor, weil der Beschuldigte diese konkreten Bezeichnungen be- stritten und der Zeuge keine übermässig lauten Worte oder Kraftausdrücke wahrgenommen habe. Insgesamt handle es sich um eine "Aussage gegen Aussage"-Situation, weshalb nicht mit der erforderlichen Sicherheit festge- stellt werden könne, ob diese Beschimpfungen tatsächlich gefallen seien. Zudem werde vom Beschuldigten auf wechselseitige Beschimpfungen hin- gewiesen, weshalb eine Strafbefreiung infolge Retorsion in Betracht kom- men könne.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise dagegen vor, die Einstel- lung verletze den Untersuchungsgrundsatz und seinen Anspruch auf recht- liches Gehör, weil die Staatsanwaltschaft Baden die beantragten Einver- nahmen der am Vorfall anwesenden Mitarbeiter C._____ und D._____ mit Hinweis auf ein mögliches Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer abgelehnt habe. Ein Arbeitsverhältnis schliesse die Zeugeneigenschaft je- doch nicht aus. Eine allfällige Befangenheit sei erst bei der Beweiswürdi- gung zu berücksichtigen. Gerade weil die Verfügung mehrfach auf eine un- genügende Beweislage und auf widersprüchliche Aussagen abstelle, seien diese beiden Zeugen zur Klärung des Sachverhalts unerlässlich. Weiter seien die Voraussetzungen von Art. 319 Abs. 1 lit. a, b, c und e StPO zu Unrecht bejaht worden. Die Aussagen zur fehlenden

- 5 - Abbruchbewilligung und zu den Beschimpfungen hätten nicht ohne Einver- nahme der beiden weiteren Zeugen als ungenügend nachgewiesen be- trachtet werden dürfen. Die Äusserung, auf den Baustellen des Beschwer- deführers werde nie auf die Arbeitssicherheit geachtet und es habe dort Tote gegeben, betreffe zudem nicht nur dessen beruflichen Ruf, sondern auch seine Ehre als Mensch. Sodann sei der Wahrheits- oder Gutglaubens- beweis nicht erbracht, weil der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem tödlichen Arbeitsunfall freigesprochen worden sei und damit jedenfalls nicht bewiesen sei, dass "sowieso nie" auf die Arbeitssicherheit geachtet werde. In Bezug auf die geltend gemachten Beschimpfungen "Tubbel" und "Idiot" habe die Staatsanwaltschaft zu Unrecht auf eine mögliche Retorsion nach Art. 177 Abs. 3 StGB verwiesen, obwohl nach ihrer eigenen Darstel- lung nicht abschliessend geklärt sei, ob der Beschuldigte diese Aussagen überhaupt getätigt habe, in welchem Rahmen sie erfolgt sein sollen und ob beziehungsweise in welchem Ausmass der Beschwerdeführer selbst "aus- geteilt" habe. Gerade deshalb hätten vor einer Einstellung die beantragten Zeugen einvernommen werden müssen.

E. 2.3 Die Staatsanwaltschaft Baden verweist in ihrer Beschwerdeantwort vollum- fänglich auf die Begründung in der Einstellungsverfügung vom 5. März 2026.

E. 3.1 Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzufüh- ren, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachts- gründe bekannt werden. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO namentlich dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der die Anklage recht- fertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe eine Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Pro- zessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledi- gung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf

- 6 - (BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifel- hafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Beim Entscheid über An- klageerhebung oder Einstellung gilt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2026, N. 17 zu Art. 319 StPO).

E. 3.2 Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage gegen Aus- sage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaub- hafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in du- bio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" vorliegen, bei denen oftmals keine ob- jektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet wer- den, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offen- barte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Ver- urteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 m.w.H.).

E. 3.3 Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem Sachgericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zwei- felsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrschein- lichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwalt- schaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzu- greifen (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 mit Hinweisen).

E. 4.1.1 Nach Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen beschul- digt oder verdächtigt, die geeignet sind, dessen Ruf zu schädigen. Ehrver- letzungsdelikte schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich

- 7 - so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich an- ständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Demgegenüber sind Äusserun- gen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann in der gesellschaftlichen Geltung herab- zusetzen, nicht ehrverletzend i.S.v. Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des An- sehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch betrifft (Urteil des Bundesgerichts 6B_313/2025 vom 21. Mai 2026 E. 3.2). Die Strafbarkeit von Äusserungen beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbe- fangene Durchschnittsadressat diesen unter den jeweiligen konkreten Um- ständen gibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_747/2025 vom 2. Juni 2026 E. 5.1.2)

E. 4.1.2 Grundsätzlich ist der Urheber einer ehrverletzenden Äusserung zum Ent- lastungsbeweis zuzulassen. Nach Art. 173 Ziff. 2 StGB bleibt er straflos, wenn er beweist, dass seine Behauptung wahr ist, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. Beim Gutglaubens- beweis hat er darzutun, dass er nach den Umständen und seinen persön- lichen Verhältnissen die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Richtigkeit seiner Äusserung zu überprüfen und sie für gegeben zu erach- ten (BGE 105 IV 114 E. 2a). Er trägt in beiden Fällen die Beweislast und das Beweisrisiko. Vom Entlastungsbeweis ist der Beschuldigte nach Art. 173 Ziff. 3 StGB nur ausgeschlossen, wenn er die Äusserung ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder ohne sonst begründete Veranlas- sung vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet hat, dem Be- troffenen Übles vorzuwerfen (BGE 132 IV 112 E. 3.1).

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschuldigte habe ihm vorge- worfen, dass sein Unternehmen ohne Abbruchbewilligung mit dem Abbruch begonnen habe und widerrechtlich vorgehe. Die behauptete Äusserung ist im Zusammenhang mit der konkret geführten Auseinandersetzung über die auf der Baustelle ausgeführten Arbeiten zu verstehen. Ein unbefangener Durchschnittsadressat versteht sie dahinge- hend, dass der Beschuldigte die Auffassung vertrat, für die damals vorge- nommenen Arbeiten sei keine Abbruchbewilligung eingeholt worden. Ge- genstand der Kritik ist damit nicht die Person des Beschwerdeführers in ihrer charakterlichen Geltung, sondern die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit eines bestimmten, von seinem Unternehmen ausgeführten Bauvorhabens. Zwar kann die Aufnahme bewilligungspflichtiger Arbeiten ohne die erfor- derliche Bewilligung einen Rechtsverstoss sowie auch strafrechtliche Fol- gen nach sich ziehen. Die Äusserung ist deshalb geeignet, die Professio- nalität des Beschwerdeführers in seiner Funktion als Geschäftsführer des

- 8 - beauftragten Bauunternehmens in Frage zu stellen. Sie betrifft damit aber seine Berufsausübung. Im gegebenen Zusammenhang stellt sie keine selb- ständige Aussage über den Charakter des Beschwerdeführers dar, son- dern eine rechtliche Bewertung der konkreten Bauarbeiten. Sie besagt, dass diese nach Auffassung des Beschuldigten ohne vorgängige Bewilli- gung durchgeführt werden. Die Äusserung erschöpft sich damit in einer Kri- tik an der Rechtmässigkeit der betrieblichen Tätigkeit des Beschwerdefüh- rers. Ein Angriff auf dessen Ruf als ehrbarer Mensch liegt darin nicht. Die beanstandete Äusserung betrifft folglich nicht die strafrechtlich ge- schützte Ehre und erfüllt den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede nicht. Ob der Beschuldigte sie tatsächlich in der behaupteten Form geäus- sert hat, kann offenbleiben. Auch die beantragten Einvernahmen von C._____ und D._____ wären nicht geeignet, den rechtlichen Befund zu än- dern. Selbst wenn diese bestätigen würden, der Beschuldigte habe dem Beschwerdeführer ein Arbeiten ohne Abbruchbewilligung beziehungsweise ein widerrechtliches Vorgehen vorgeworfen, läge nach dem dargelegten objektiven Sinngehalt keine strafrechtlich relevante Ehrverletzung vor. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

E. 4.2.2 Der Beschuldigte soll weiter geäussert haben, auf den Baustellen des Be- schwerdeführers werde "sowieso nie auf die Arbeitssicherheit geschaut" und dass es "Tote auf den Baustellen" des Beschwerdeführers gebe. Soweit die Staatsanwaltschaft Baden für die gesamte beanstandete Äusse- rung den Wahrheitsbeweis als erbracht erachtet, ist ihr nicht uneinge- schränkt zu folgen. Die beiden Aussageelemente sind auseinanderzuhal- ten. Den beigezogenen Medienberichten (vgl. [...]) sowie dem Strafurteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2024.66 ist zu entnehmen, dass es im Zusammenhang mit einer Baustelle im Unternehmensumfeld des Beschwerdeführers zu einem tödlichen Arbeitsunfall kam. Soweit der Beschuldigte damit auf das Vorliegen eines solchen Todesfalls hinwies, entspricht seine Äusserung der Wahrheit. Nicht entscheidend ist dabei, dass nicht der Beschwerdeführer selbst, sondern der örtlich zuständige Ge- schäftsführer strafrechtlich verurteilt wurde. Nach dem angezeigten Wort- laut behauptet der Beschuldigte nicht, der Beschwerdeführer sei selbst strafrechtlich für einen Tod eines Arbeitnehmers verantwortlich. Der Hin- weis auf den Todesfall bildet vielmehr den Hintergrund, welcher den Be- schuldigten dazu veranlasste, seine Kritik an den Sicherheitsvorkehrungen zu äussern. Damit ist indessen nicht zugleich bewiesen, dass auf den Bau- stellen des Beschwerdeführers generell nie auf Arbeitssicherheit geschaut werde. Der Nachweis eines einzelnen tödlichen Arbeitsunfalls vermag diese Behauptung nicht zu tragen. Soweit die Staatsanwaltschaft Baden den Wahrheitsbeweis auch auf diesen Teil der Äusserung erstreckte, kann ihr daher nicht gefolgt werden.

- 9 - Dies führt indessen nicht zur Aufhebung der Einstellungsverfügung in Be- zug auf diesen Vorwurf. Die beanstandete Äusserung fiel im Rahmen einer Auseinandersetzung über die Sicherheit der konkret ausgeführten Arbei- ten. Ihr objektiver Sinngehalt liegt darin, dem Beschwerdeführer eine unzu- reichende Sicherheitsorganisation bei der Führung seiner Baustellen vor- zuwerfen. Der Hinweis auf den Todesfall verschärft zwar die Kritik an der Sicherheitsorganisation des Beschwerdeführers, jedoch versteht ein unbe- fangener Dritter die Äusserung im gegebenen Gesprächszusammenhang nicht dahingehend, dass der Beschwerdeführer Verletzungen oder Todes- fälle seiner Arbeitnehmer und Dritter bewusst in Kauf nehme oder ihnen gegenüber menschlich gleichgültig sei. Sie wird vielmehr als polemisch zu- gespitzte Kritik daran verstanden, wie der Beschwerdeführer die Sicher- heitsvorkehren bei seinen Bauarbeiten handhabt. Damit betrifft die beanstandete Aussage die berufliche Sorgfalt des Be- schwerdeführers und ist geeignet, dessen Ruf als Bauunternehmer zu schädigen. Ein Angriff auf den Ruf des Beschwerdeführers als ehrbarer Mensch liegt unter den konkreten Umständen jedoch nicht vor. Die Be- schwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

E. 4.3.1 Nach Art. 177 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer jemanden in an- derer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Ob eine Äusserung tatbestandsmässig ist, beurteilt sich nach dem objektiven Sinngehalt im konkreten Kontext (vgl. oben E. 4.1.1 in fine).

E. 4.3.2 Die Ausdrücke „Idiot“ und „Tubbel“ stellen, sofern sie gegenüber dem Be- schwerdeführer tatsächlich gefallen sind, grundsätzlich tatbestandsmäs- sige Beschimpfungen im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_463/2019 vom 6. August 2019 E. 4.4). Der Be- schuldigte bestreitet, die fraglichen Ausdrücke verwendet zu haben (Ein- vernahme vom 22. September 2025, F/A 15) und der Zeuge erklärte, keine Kraftausdrücke gehört zu haben. Er führte jedoch zugleich aus, sich von der Auseinandersetzung entfernt zu haben, als ihm die Diskussion zu hitzig geworden sei (Einvernahme vom 19. Juni 2025, F/A 3 und 6). Seine Aus- sage erlaubt daher keinen zuverlässigen Schluss darauf, ob die beanstan- deten Worte gefallen sein könnten. Die beiden Mitarbeiter des Beschwerdeführers C._____ und D._____ be- fanden sich unbestrittenermassen zur fraglichen Zeit auf der Baustelle. Der Zeuge gab zwar an, sie seien auf der Parzelle mit Arbeiten beschäftigt ge- wesen und hätten die Auseinandersetzung deshalb nicht mitbekommen (Einvernahme vom 19. Juni 2025, F/A 11). Der Beschuldigte machte

- 10 - geltend, der Baustellenlärm sei so laut gewesen, dass keine weiteren Per- sonen sachdienliche Angaben machen könnten (Einvernahme vom

22. September 2025, F/A 17). Diese Umstände sprechen dafür, dass die beiden Mitarbeiter die Auseinandersetzung gegebenenfalls nicht oder nur teilweise wahrgenommen haben. Sie erlauben jedoch keine verlässliche Vorwegnahme, dass sie die behaupteten Äusserungen nicht gehört haben können. Die beantragten Einvernahmen sind unmittelbar auf die Klärung des umstrittenen Geschehens gerichtet. Daran ändert nichts, dass sie Mit- arbeiter des Beschwerdeführers sind. Das Arbeitsverhältnis kann bei der späteren Würdigung ihrer Aussagen berücksichtigt werden. Es rechtfertigt jedoch nicht, von vornherein auf die Einvernahmen zu verzichten und zum Schluss zu gelangen, dass aufgrund der fehlenden Beweislage der Tatbe- stand nicht rechtsgenüglich erstellt werden könne (vgl. Einstellungsverfü- gung vom 5. März 2026 E. 1.2.3 in fine). Die Staatsanwaltschaft Baden durfte unter diesen Umständen nicht in antizipierter Beweiswürdigung von den beantragten Zeugeneinvernahmen absehen. Die Erwägung der Staatsanwaltschaft Baden zur Retorsion führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Beschuldigte erklärte lediglich, der Beschwerdeführer könne ebenfalls „gut austeilen“ (Einvernahme vom 22. September 2025 F/A 16). Daraus ergibt sich weder, welche konkrete Beschimpfung der Beschwerdeführer geäussert haben soll, noch ob diese der behaupteten Beschimpfung unmit- telbar vorausging oder darauf folgte. Die Voraussetzungen einer Strafbe- freiung nach Art. 177 Abs. 3 StGB sind damit weder erstellt noch kann be- reits aufgrund der bisherigen Aktenlage darauf abgestellt werden. Die Einstellung wegen Beschimpfung erweist sich folglich als verfrüht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die beiden Mitarbeiter des Be- schwerdeführers Angaben dazu machen können, ob der Beschuldigte die beanstandeten Ausdrücke verwendete und ob allenfalls eine unmittelbare Gegenbeschimpfung erfolgte. Die Einstellungsverfügung ist daher in die- sem Umfang aufzuheben und die Sache zur Einvernahme von C._____ und D._____ sowie zu neuer Entscheidung an die Staatsanwaltschaft Ba- den zurückzuweisen.

E. 5 Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Einstellung der Strafsache in Bezug auf den Vorwurf der Beschimpfung vom 22. März 2025 als begründet und ist in diesem Punkt gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, trägt der Kanton die Kosten des

- 11 - Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über Beschwer- den gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (vgl. DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 428 StPO).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer obsiegt mit seiner Beschwerde hinsichtlich des Vor- wurfs der Beschimpfung, mutmasslich begangen am 22. März 2025. An- sonsten unterliegt er. Es rechtfertigt sich damit, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ⅔ aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.

E. 6.3 Der Anspruch des Beschwerdeführers auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen (im Rahmen seines Obsiegens) richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Dieser ist derzeit noch offen. Es ist daher nicht möglich, im vorliegenden Entscheid eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren festzulegen. Eine allfäl- lige Entschädigung wird somit im Rahmen der Regelung der Entschädi- gung im Endentscheid und in Abhängigkeit vom Verfahrensausgang zu be- handeln und zu verlegen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3).

E. 6.4 Der Beschuldigte hat sich am vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht be- teiligt, weshalb ihm keine Entschädigung auszurichten ist. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 5. März 2025 hinsichtlich des Vorwurfs der Beschimpfung, mutmasslich begangen am 22. März 2025, aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Baden zurückgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 42.00, zusammen Fr. 1'042.00, werden zu ⅔ mit Fr. 694.65 dem Beschwerdeführer auferlegt

- 12 - und in diesem Umfang mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet. Im Übrigen werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 12. Oktober 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Perner

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.134 (STA.2025.4312) Art. 393 Entscheid vom 12. Oktober 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Perner Beschwerde- A._____, [...] führer vertreten durch Rechtsanwalt Peter Krebs, [...] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter B._____, [...] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 5. März 2026 gegenstand in der Strafsache gegen B._____

- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Der Beschwerdeführer stellte am 21. Mai 2025 bei der Staatsanwaltschaft Baden Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede und Beschimpfung, begangen am 22. März 2025 auf der Baustelle am [Ad- resse], und konstituierte sich als Straf- und Zivilkläger. 2. Mit Einstellungsverfügung vom 5. März 2026 verfügte die Staatsanwalt- schaft Baden Folgendes: "1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a, b, c und e StPO). 2. In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Pri- vatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivil- weg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO). 3. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO). 4. Der beschuldigten Person wird keine Entschädigung und keine Genugtu- ung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO). 5. Die geleistete Sicherheitsleistung bei Ehrverletzungsdelikten gemäss Art. 303a StPO im Umfang von CHF 1'000.00, eingegangen in der Kasse der Staatsanwaltschaft Baden am 05.06.2025, wird nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung freigegeben und dem Privatkläger zurückerstattet." Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Einstel- lungsverfügung am 9. März 2026. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 20. März 2026 zugestellte Einstellungsverfügung mit Eingabe vom 30. März 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge: "1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom

5. März 2026 aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Strafverfah- rens an die Staatsanwaltschaft Baden zurückzuweisen.

- 3 - 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, C._____, c/o [Adresse], als Zeuge einzuvernehmen. 3. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, D._____, c/o [Adresse], als Zeuge einzuvernehmen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% MWST) zu Lasten der Staatskasse, eventualiter zu Lasten des Beschuldigten." 3.2. Die durch den Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit dem Beschwerdeführer am 20. April 2026 zugestellter Verfügung vom 14. April 2026 einverlangte Kostensicher- heit von Fr. 1'000.00 leistete der Beschwerdeführer am 27. April 2026. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend Einstellung eines Strafver- fahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vor. Damit ist die Beschwerde zulässig. 1.2. Der Beschwerdeführer hat Strafantrag gestellt und sich als Straf- und Zivil- kläger konstituiert. Als von den behaupteten Ehrverletzungen unmittelbar Betroffener ist er geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Ein- stellungsverfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden begründet die Einstellungsverfügung vom

5. März 2026 im Wesentlichen damit, dass es sich beim Vorwurf, der

- 4 - Beschuldigte habe sinngemäss behauptet, das Unternehmen des Be- schwerdeführers habe ohne Abbruchbewilligung mit dem Abbruch begon- nen und handle widerrechtlich, um eine Äusserung handle, die sich auf die berufliche Tätigkeit und Arbeitsweise des Beschwerdeführers beziehe und deshalb nicht den strafrechtlich geschützten Ehrbegriff betreffe. Selbst wenn von einer Ehrrührigkeit ausgegangen würde, seien die Aussagen der Beteiligten hierzu widersprüchlich: Der Beschuldigte habe bestritten, dass es überhaupt um eine Abbruchbewilligung gegangen sei und der befragte Zeuge E._____ (fortan: Zeuge) habe ebenfalls ausgesagt, im Vordergrund habe die Diskussion über die Arbeitssicherheit gestanden. Deshalb lasse sich nicht rechtsgenügend nachweisen, dass die behauptete Aussage tat- sächlich gefallen sei. Die weitere Äusserung, auf den Baustellen des Be- schwerdeführers werde nie auf Arbeitssicherheit geachtet und es habe dort Tote gegeben, betreffe ebenfalls die berufliche Tätigkeit und sei deshalb nicht vom strafrechtlichen Schutz erfasst. Selbst wenn man dies anders beurteilen würde, sei der Beschuldigte straflos, weil ihm der Entlastungs- beweis gelinge: Nach den beigezogenen öffentlich zugänglichen Medien- berichten und Gerichtsentscheiden sei tatsächlich ein Angestellter einer Firma des Beschwerdeführers bei einem Arbeitsunfall tödlich verunglückt und der Beschuldigte habe sich bei seiner Äusserung auf solche allgemein zugänglichen Informationen gestützt. Damit sei jedenfalls der Wahrheits- beziehungsweise Gutglaubensbeweis erbracht. Hinsichtlich der behaupte- ten Beschimpfungen "Idiot" und "Tubbel" liege insoweit keine genügende Beweislage vor, weil der Beschuldigte diese konkreten Bezeichnungen be- stritten und der Zeuge keine übermässig lauten Worte oder Kraftausdrücke wahrgenommen habe. Insgesamt handle es sich um eine "Aussage gegen Aussage"-Situation, weshalb nicht mit der erforderlichen Sicherheit festge- stellt werden könne, ob diese Beschimpfungen tatsächlich gefallen seien. Zudem werde vom Beschuldigten auf wechselseitige Beschimpfungen hin- gewiesen, weshalb eine Strafbefreiung infolge Retorsion in Betracht kom- men könne. 2.2. Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise dagegen vor, die Einstel- lung verletze den Untersuchungsgrundsatz und seinen Anspruch auf recht- liches Gehör, weil die Staatsanwaltschaft Baden die beantragten Einver- nahmen der am Vorfall anwesenden Mitarbeiter C._____ und D._____ mit Hinweis auf ein mögliches Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer abgelehnt habe. Ein Arbeitsverhältnis schliesse die Zeugeneigenschaft je- doch nicht aus. Eine allfällige Befangenheit sei erst bei der Beweiswürdi- gung zu berücksichtigen. Gerade weil die Verfügung mehrfach auf eine un- genügende Beweislage und auf widersprüchliche Aussagen abstelle, seien diese beiden Zeugen zur Klärung des Sachverhalts unerlässlich. Weiter seien die Voraussetzungen von Art. 319 Abs. 1 lit. a, b, c und e StPO zu Unrecht bejaht worden. Die Aussagen zur fehlenden

- 5 - Abbruchbewilligung und zu den Beschimpfungen hätten nicht ohne Einver- nahme der beiden weiteren Zeugen als ungenügend nachgewiesen be- trachtet werden dürfen. Die Äusserung, auf den Baustellen des Beschwer- deführers werde nie auf die Arbeitssicherheit geachtet und es habe dort Tote gegeben, betreffe zudem nicht nur dessen beruflichen Ruf, sondern auch seine Ehre als Mensch. Sodann sei der Wahrheits- oder Gutglaubens- beweis nicht erbracht, weil der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem tödlichen Arbeitsunfall freigesprochen worden sei und damit jedenfalls nicht bewiesen sei, dass "sowieso nie" auf die Arbeitssicherheit geachtet werde. In Bezug auf die geltend gemachten Beschimpfungen "Tubbel" und "Idiot" habe die Staatsanwaltschaft zu Unrecht auf eine mögliche Retorsion nach Art. 177 Abs. 3 StGB verwiesen, obwohl nach ihrer eigenen Darstel- lung nicht abschliessend geklärt sei, ob der Beschuldigte diese Aussagen überhaupt getätigt habe, in welchem Rahmen sie erfolgt sein sollen und ob beziehungsweise in welchem Ausmass der Beschwerdeführer selbst "aus- geteilt" habe. Gerade deshalb hätten vor einer Einstellung die beantragten Zeugen einvernommen werden müssen. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Baden verweist in ihrer Beschwerdeantwort vollum- fänglich auf die Begründung in der Einstellungsverfügung vom 5. März 2026. 3. 3.1. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzufüh- ren, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachts- gründe bekannt werden. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO namentlich dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der die Anklage recht- fertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe eine Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Pro- zessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledi- gung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf

- 6 - (BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifel- hafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Beim Entscheid über An- klageerhebung oder Einstellung gilt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2026, N. 17 zu Art. 319 StPO). 3.2. Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage gegen Aus- sage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaub- hafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in du- bio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" vorliegen, bei denen oftmals keine ob- jektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet wer- den, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offen- barte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Ver- urteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 m.w.H.). 3.3. Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem Sachgericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zwei- felsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrschein- lichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwalt- schaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzu- greifen (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 mit Hinweisen). 4. 4.1. 4.1.1. Nach Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen beschul- digt oder verdächtigt, die geeignet sind, dessen Ruf zu schädigen. Ehrver- letzungsdelikte schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich

- 7 - so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich an- ständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Demgegenüber sind Äusserun- gen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann in der gesellschaftlichen Geltung herab- zusetzen, nicht ehrverletzend i.S.v. Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des An- sehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch betrifft (Urteil des Bundesgerichts 6B_313/2025 vom 21. Mai 2026 E. 3.2). Die Strafbarkeit von Äusserungen beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbe- fangene Durchschnittsadressat diesen unter den jeweiligen konkreten Um- ständen gibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_747/2025 vom 2. Juni 2026 E. 5.1.2) 4.1.2. Grundsätzlich ist der Urheber einer ehrverletzenden Äusserung zum Ent- lastungsbeweis zuzulassen. Nach Art. 173 Ziff. 2 StGB bleibt er straflos, wenn er beweist, dass seine Behauptung wahr ist, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. Beim Gutglaubens- beweis hat er darzutun, dass er nach den Umständen und seinen persön- lichen Verhältnissen die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Richtigkeit seiner Äusserung zu überprüfen und sie für gegeben zu erach- ten (BGE 105 IV 114 E. 2a). Er trägt in beiden Fällen die Beweislast und das Beweisrisiko. Vom Entlastungsbeweis ist der Beschuldigte nach Art. 173 Ziff. 3 StGB nur ausgeschlossen, wenn er die Äusserung ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder ohne sonst begründete Veranlas- sung vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet hat, dem Be- troffenen Übles vorzuwerfen (BGE 132 IV 112 E. 3.1). 4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschuldigte habe ihm vorge- worfen, dass sein Unternehmen ohne Abbruchbewilligung mit dem Abbruch begonnen habe und widerrechtlich vorgehe. Die behauptete Äusserung ist im Zusammenhang mit der konkret geführten Auseinandersetzung über die auf der Baustelle ausgeführten Arbeiten zu verstehen. Ein unbefangener Durchschnittsadressat versteht sie dahinge- hend, dass der Beschuldigte die Auffassung vertrat, für die damals vorge- nommenen Arbeiten sei keine Abbruchbewilligung eingeholt worden. Ge- genstand der Kritik ist damit nicht die Person des Beschwerdeführers in ihrer charakterlichen Geltung, sondern die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit eines bestimmten, von seinem Unternehmen ausgeführten Bauvorhabens. Zwar kann die Aufnahme bewilligungspflichtiger Arbeiten ohne die erfor- derliche Bewilligung einen Rechtsverstoss sowie auch strafrechtliche Fol- gen nach sich ziehen. Die Äusserung ist deshalb geeignet, die Professio- nalität des Beschwerdeführers in seiner Funktion als Geschäftsführer des

- 8 - beauftragten Bauunternehmens in Frage zu stellen. Sie betrifft damit aber seine Berufsausübung. Im gegebenen Zusammenhang stellt sie keine selb- ständige Aussage über den Charakter des Beschwerdeführers dar, son- dern eine rechtliche Bewertung der konkreten Bauarbeiten. Sie besagt, dass diese nach Auffassung des Beschuldigten ohne vorgängige Bewilli- gung durchgeführt werden. Die Äusserung erschöpft sich damit in einer Kri- tik an der Rechtmässigkeit der betrieblichen Tätigkeit des Beschwerdefüh- rers. Ein Angriff auf dessen Ruf als ehrbarer Mensch liegt darin nicht. Die beanstandete Äusserung betrifft folglich nicht die strafrechtlich ge- schützte Ehre und erfüllt den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede nicht. Ob der Beschuldigte sie tatsächlich in der behaupteten Form geäus- sert hat, kann offenbleiben. Auch die beantragten Einvernahmen von C._____ und D._____ wären nicht geeignet, den rechtlichen Befund zu än- dern. Selbst wenn diese bestätigen würden, der Beschuldigte habe dem Beschwerdeführer ein Arbeiten ohne Abbruchbewilligung beziehungsweise ein widerrechtliches Vorgehen vorgeworfen, läge nach dem dargelegten objektiven Sinngehalt keine strafrechtlich relevante Ehrverletzung vor. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 4.2.2. Der Beschuldigte soll weiter geäussert haben, auf den Baustellen des Be- schwerdeführers werde "sowieso nie auf die Arbeitssicherheit geschaut" und dass es "Tote auf den Baustellen" des Beschwerdeführers gebe. Soweit die Staatsanwaltschaft Baden für die gesamte beanstandete Äusse- rung den Wahrheitsbeweis als erbracht erachtet, ist ihr nicht uneinge- schränkt zu folgen. Die beiden Aussageelemente sind auseinanderzuhal- ten. Den beigezogenen Medienberichten (vgl. [...]) sowie dem Strafurteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2024.66 ist zu entnehmen, dass es im Zusammenhang mit einer Baustelle im Unternehmensumfeld des Beschwerdeführers zu einem tödlichen Arbeitsunfall kam. Soweit der Beschuldigte damit auf das Vorliegen eines solchen Todesfalls hinwies, entspricht seine Äusserung der Wahrheit. Nicht entscheidend ist dabei, dass nicht der Beschwerdeführer selbst, sondern der örtlich zuständige Ge- schäftsführer strafrechtlich verurteilt wurde. Nach dem angezeigten Wort- laut behauptet der Beschuldigte nicht, der Beschwerdeführer sei selbst strafrechtlich für einen Tod eines Arbeitnehmers verantwortlich. Der Hin- weis auf den Todesfall bildet vielmehr den Hintergrund, welcher den Be- schuldigten dazu veranlasste, seine Kritik an den Sicherheitsvorkehrungen zu äussern. Damit ist indessen nicht zugleich bewiesen, dass auf den Bau- stellen des Beschwerdeführers generell nie auf Arbeitssicherheit geschaut werde. Der Nachweis eines einzelnen tödlichen Arbeitsunfalls vermag diese Behauptung nicht zu tragen. Soweit die Staatsanwaltschaft Baden den Wahrheitsbeweis auch auf diesen Teil der Äusserung erstreckte, kann ihr daher nicht gefolgt werden.

- 9 - Dies führt indessen nicht zur Aufhebung der Einstellungsverfügung in Be- zug auf diesen Vorwurf. Die beanstandete Äusserung fiel im Rahmen einer Auseinandersetzung über die Sicherheit der konkret ausgeführten Arbei- ten. Ihr objektiver Sinngehalt liegt darin, dem Beschwerdeführer eine unzu- reichende Sicherheitsorganisation bei der Führung seiner Baustellen vor- zuwerfen. Der Hinweis auf den Todesfall verschärft zwar die Kritik an der Sicherheitsorganisation des Beschwerdeführers, jedoch versteht ein unbe- fangener Dritter die Äusserung im gegebenen Gesprächszusammenhang nicht dahingehend, dass der Beschwerdeführer Verletzungen oder Todes- fälle seiner Arbeitnehmer und Dritter bewusst in Kauf nehme oder ihnen gegenüber menschlich gleichgültig sei. Sie wird vielmehr als polemisch zu- gespitzte Kritik daran verstanden, wie der Beschwerdeführer die Sicher- heitsvorkehren bei seinen Bauarbeiten handhabt. Damit betrifft die beanstandete Aussage die berufliche Sorgfalt des Be- schwerdeführers und ist geeignet, dessen Ruf als Bauunternehmer zu schädigen. Ein Angriff auf den Ruf des Beschwerdeführers als ehrbarer Mensch liegt unter den konkreten Umständen jedoch nicht vor. Die Be- schwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 4.3. 4.3.1. Nach Art. 177 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer jemanden in an- derer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Ob eine Äusserung tatbestandsmässig ist, beurteilt sich nach dem objektiven Sinngehalt im konkreten Kontext (vgl. oben E. 4.1.1 in fine). 4.3.2. Die Ausdrücke „Idiot“ und „Tubbel“ stellen, sofern sie gegenüber dem Be- schwerdeführer tatsächlich gefallen sind, grundsätzlich tatbestandsmäs- sige Beschimpfungen im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_463/2019 vom 6. August 2019 E. 4.4). Der Be- schuldigte bestreitet, die fraglichen Ausdrücke verwendet zu haben (Ein- vernahme vom 22. September 2025, F/A 15) und der Zeuge erklärte, keine Kraftausdrücke gehört zu haben. Er führte jedoch zugleich aus, sich von der Auseinandersetzung entfernt zu haben, als ihm die Diskussion zu hitzig geworden sei (Einvernahme vom 19. Juni 2025, F/A 3 und 6). Seine Aus- sage erlaubt daher keinen zuverlässigen Schluss darauf, ob die beanstan- deten Worte gefallen sein könnten. Die beiden Mitarbeiter des Beschwerdeführers C._____ und D._____ be- fanden sich unbestrittenermassen zur fraglichen Zeit auf der Baustelle. Der Zeuge gab zwar an, sie seien auf der Parzelle mit Arbeiten beschäftigt ge- wesen und hätten die Auseinandersetzung deshalb nicht mitbekommen (Einvernahme vom 19. Juni 2025, F/A 11). Der Beschuldigte machte

- 10 - geltend, der Baustellenlärm sei so laut gewesen, dass keine weiteren Per- sonen sachdienliche Angaben machen könnten (Einvernahme vom

22. September 2025, F/A 17). Diese Umstände sprechen dafür, dass die beiden Mitarbeiter die Auseinandersetzung gegebenenfalls nicht oder nur teilweise wahrgenommen haben. Sie erlauben jedoch keine verlässliche Vorwegnahme, dass sie die behaupteten Äusserungen nicht gehört haben können. Die beantragten Einvernahmen sind unmittelbar auf die Klärung des umstrittenen Geschehens gerichtet. Daran ändert nichts, dass sie Mit- arbeiter des Beschwerdeführers sind. Das Arbeitsverhältnis kann bei der späteren Würdigung ihrer Aussagen berücksichtigt werden. Es rechtfertigt jedoch nicht, von vornherein auf die Einvernahmen zu verzichten und zum Schluss zu gelangen, dass aufgrund der fehlenden Beweislage der Tatbe- stand nicht rechtsgenüglich erstellt werden könne (vgl. Einstellungsverfü- gung vom 5. März 2026 E. 1.2.3 in fine). Die Staatsanwaltschaft Baden durfte unter diesen Umständen nicht in antizipierter Beweiswürdigung von den beantragten Zeugeneinvernahmen absehen. Die Erwägung der Staatsanwaltschaft Baden zur Retorsion führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Beschuldigte erklärte lediglich, der Beschwerdeführer könne ebenfalls „gut austeilen“ (Einvernahme vom 22. September 2025 F/A 16). Daraus ergibt sich weder, welche konkrete Beschimpfung der Beschwerdeführer geäussert haben soll, noch ob diese der behaupteten Beschimpfung unmit- telbar vorausging oder darauf folgte. Die Voraussetzungen einer Strafbe- freiung nach Art. 177 Abs. 3 StGB sind damit weder erstellt noch kann be- reits aufgrund der bisherigen Aktenlage darauf abgestellt werden. Die Einstellung wegen Beschimpfung erweist sich folglich als verfrüht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die beiden Mitarbeiter des Be- schwerdeführers Angaben dazu machen können, ob der Beschuldigte die beanstandeten Ausdrücke verwendete und ob allenfalls eine unmittelbare Gegenbeschimpfung erfolgte. Die Einstellungsverfügung ist daher in die- sem Umfang aufzuheben und die Sache zur Einvernahme von C._____ und D._____ sowie zu neuer Entscheidung an die Staatsanwaltschaft Ba- den zurückzuweisen. 5. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Einstellung der Strafsache in Bezug auf den Vorwurf der Beschimpfung vom 22. März 2025 als begründet und ist in diesem Punkt gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, trägt der Kanton die Kosten des

- 11 - Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über Beschwer- den gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (vgl. DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 428 StPO). 6.2. Der Beschwerdeführer obsiegt mit seiner Beschwerde hinsichtlich des Vor- wurfs der Beschimpfung, mutmasslich begangen am 22. März 2025. An- sonsten unterliegt er. Es rechtfertigt sich damit, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ⅔ aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 6.3. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen (im Rahmen seines Obsiegens) richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Dieser ist derzeit noch offen. Es ist daher nicht möglich, im vorliegenden Entscheid eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren festzulegen. Eine allfäl- lige Entschädigung wird somit im Rahmen der Regelung der Entschädi- gung im Endentscheid und in Abhängigkeit vom Verfahrensausgang zu be- handeln und zu verlegen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3). 6.4. Der Beschuldigte hat sich am vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht be- teiligt, weshalb ihm keine Entschädigung auszurichten ist. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 5. März 2025 hinsichtlich des Vorwurfs der Beschimpfung, mutmasslich begangen am 22. März 2025, aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Baden zurückgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 42.00, zusammen Fr. 1'042.00, werden zu ⅔ mit Fr. 694.65 dem Beschwerdeführer auferlegt

- 12 - und in diesem Umfang mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet. Im Übrigen werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 12. Oktober 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Perner