Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzu- treten.
E. 2.1 Die Kantonale Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der angefochte- nen Nichtanhandnahmeverfügung aus, der Beschwerdeführer habe die Darlehen aufgrund eines freundschaftlichen Verhältnisses zum Beschul- digten gewährt und zwar ohne schriftlichen Darlehensvertrag. Somit hätten keinerlei Sicherheiten für die Rückzahlung der Gelder bestanden. Ausser-
- 4 - dem habe er keine Abklärung vorgenommen, ob der Beschuldigte über- haupt in der Lage gewesen sei, die Gelder zurückzubezahlen. Es sei daher fraglich, ob eine arglistige Täuschung vorliege und der Tatbestand des Be- trugs erfüllt sei. Des Weiteren sei nicht klar, ob der Beschuldigte von An- fang an keinen Erfüllungswillen gehabt habe. Die Gelder seien zwecks In- vestition in eine neue Geschäftstätigkeit gewährt worden, wobei sich die Geschäfte der C._____ AG laut Strafanzeige nicht wie gewünscht entwi- ckelt hätten. Ein derartiges Geschäftsrisiko und ein damit einhergehendes Risiko der fehlenden Rückzahlung bestünden bei sämtlichen Darlehen. Die fehlende Rückzahlung stelle allein noch keinen Hinweis auf einen fehlen- den anfänglichen Erfüllungswillen und eine Täuschung darüber dar. Daher sei davon auszugehen, dass der Straftatbestand von Art. 146 StGB eindeu- tig nicht erfüllt sei.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Kantonale Staatsanwaltschaft habe mit der angefochtenen Nichtan- handnahmeverfügung Art. 310 StPO, Art. 309 StPO, den Untersuchungs- grundsatz (Art. 6 StPO), den Verfolgungszwang (Art. 7 StPO) sowie den Grundsatz "in dubio pro duriore" verletzt. Trotz der von ihm aufgeführten Beweismittel, aufgrund derer nicht von einer klaren Straflosigkeit ausge- gangen werden könne, habe sie angenommen, es sei eindeutig kein Straf- tatbestand erfüllt. Dies, obwohl sie in ihrer Begründung selbst ausführe, es sei fraglich, ob eine arglistige Täuschung vorliege und ob der Straftatbe- stand von Art. 146 StGB erfüllt sei. Damit stehe dies gerade nicht (eindeu- tig) fest, weshalb zwingend eine Untersuchung hätte durchgeführt werden müssen. Des Weiteren habe sich der Beschuldigte das Vertrauen des Be- schwerdeführers erschlichen, sich als loyalen, ehrlichen und treuen Freund präsentiert und ihm zugesichert, dass er sein Geld wieder zurückerhalte. Der Beschuldigte habe damit gezielt ausgenutzt, dass der Beschwerdefüh- rer ihm vertraut habe und keine Möglichkeit gehabt habe, seinen Rückzah- lungswillen als innere Tatsache abzuklären. Die Kritik der Kantonalen Staatsanwaltschaft gehe fehl, dass er nicht die nötigen Abklärungen über die finanzielle Lage des Beschuldigten getätigt habe und deshalb die Arglist aufgrund der Opfermitverantwortung verneine. Sodann sei für die Darle- hensvereinbarung keine Schriftform vorgeschrieben. Der Beschwerdefüh- rer habe zumindest den ersten Teil des Darlehens (Fr. 10'000.00) in Form einer Banküberweisung mit dem Vermerk "Darlehen" geleistet. Daher be- stünden keine Zweifel daran, dass ein gültiger Darlehensvertrag geschlos- sen worden sei. Die Mutmassung der Kantonalen Staatsanwaltschaft, wo- nach fraglich sei, ob der Beschuldigte von Anfang an keinen Erfüllungswil- len gehabt habe, sei unzulässig und willkürlich. Er habe gegenüber Dritten geleugnet, dass es jemals eine Darlehensgewährung gegeben habe. Dies zeige, dass er nie einen Rückzahlungswillen gehabt habe. Darauf deuteten auch seine fehlende Antwort auf die Nachricht des Beschwerdeführers so- wie der in der Betreibung erhobene Rechtsvorschlag hin. Die Kantonale
- 5 - Staatsanwaltschaft hätte den Rückzahlungswillen des Beschuldigten durch die Erhebung von Beweisen untersuchen müssen. Zumindest hätte sie D._____ und den Beschuldigten zu den Vorwürfen befragen müssen. Ebenso seien die Geschäfte der C._____ AG und die finanzielle Situation des Beschuldigten nicht untersucht worden. Indem die Kantonale Staats- anwaltschaft diese Beweise nicht abgenommen und den Sachverhalt nicht abgeklärt, sondern mit der Nichtanhandnahmeverfügung auf klare Straflo- sigkeit geschlossen habe, habe sie den Grundsatz "in dubio pro duriore" verletzt, ihr Ermessen überschritten und in die richterliche Beweiswürdi- gung eingegriffen.
E. 2.3 Die Kantonale Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Beschwerdeantwort fest, es sei nicht Aufgabe des Strafrechts, das Zivilrecht zu ersetzen. Ein Strafver- fahren sei nur dann einzuleiten, wenn Hinweise auf eine strafbare Hand- lung vorlägen. Werde eine Forderung nicht bezahlt oder würden die recht- lich vorgesehenen Mittel gegen die Durchsetzung einer Forderung ergrif- fen, etwa durch Rechtsvorschlag gegen einen Zahlungsbefehl, lasse dies für sich allein noch nicht auf eine strafbare Handlung schliessen. Verfüge der Beschwerdeführer über Unterlagen – insbesondere Korrespondenz mit dem Beschuldigten –, die auf eine strafbare Handlung hindeuteten, stehe es ihm frei, diese Unterlagen mit einer neuen Strafanzeige einzureichen oder auf einer Polizeistation eine Aussage zu Protokoll zu geben. Aus den vorliegenden Unterlagen ergäben sich jedoch keine Indizien für eine straf- bare Handlung des Beschuldigten.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtli- ches Gehör, insbesondere der Begründungspflicht, weil die Kantonale Staatsanwaltschaft nicht auf den Vorwurf der "erschlichenen Arbeitsleistun- gen" eingegangen sei. Weil eine Gehörsverletzung – unter Vorbehalt einer allfälligen Heilung – ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheis- sung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 144 IV 302 E. 3.1), ist darauf vorab einzugehen.
E. 3.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; siehe auch Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) verlangt, dass die Behörde die rechtserheblichen Vor- bringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheid- findung angemessen berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Be- hörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
- 6 - einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigs- tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1; 146 II 335 E. 5.1; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 7B_72/2026 vom 16. Februar 2026 E. 4.3.1). Bei einer Nichtanhandnahmeverfügung dürfte zwar die Begründungsdichte in den meisten Fällen wesentlich geringer sein als beispielsweise bei einer Einstellungsverfügung, welche erst nach Eröffnung einer Untersuchung ergeht. Gleichwohl darf sie nicht bloss summarisch begründet werden (ins- besondere wenn neben der beschuldigten Person noch weitere Beteiligte involviert sind). In jedem Fall ist zudem der Grund der Nichtanhandnahme zu erwähnen (vgl. Art. 81 Abs. 3 lit. b StPO), wobei der blosse Hinweis auf die gesetzliche Grundlage nicht genügen kann (VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 310 StPO).
E. 3.2.2 Der Beschwerdeführer zeigte den Beschuldigten am 2. März 2026 wegen Betrugs im Zusammenhang mit zwei angeblich von ihm gewährten Darle- hen sowie mit den von ihm Anfang Juni 2023 für die C._____ AG geleiste- ten, jedoch nicht entlöhnten Arbeitseinsätzen an.
E. 3.2.3 Die Kantonale Staatsanwaltschaft äusserte sich in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung lediglich zum Vorwurf des Beschwerdefüh- rers betreffend die beiden Darlehen. Hinsichtlich des Vorwurfs der "erschli- chenen Arbeitsleistungen" äusserte sie sich hingegen nicht. Damit setze sie sich nicht mit sämtlichen rechtserheblichen Vorbringen des Beschwer- deführers auseinander, weshalb die Begründung der Nichtanhandnahme- verfügung unvollständig ist. In der Beschwerdeantwort nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft ebenfalls keinen ausdrücklichen Bezug auf die "erschli- chenen Arbeitsleistungen". Sie hielt aber zumindest den generellen Hin- weis fest, wonach es nicht Aufgabe des Strafrechts sei, zivilrechtliche For- derungen – darunter fallen arbeitsrechtliche Forderungen – durchzusetzen. Die Kantonale Staatsanwaltschaft kam damit ihrer Begründungspflicht nicht nach, weshalb sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers ver- letzt hat.
- 7 -
E. 3.3.1 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann geheilt werden, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Eine Heilung ist nach der Rechtsprechung selbst bei einer schwer- wiegenden Verletzung möglich, wenn die Rückweisung zu einem formalis- tischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurtei- lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 6B_377/2025 vom 24. September 2025 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
E. 3.3.2 Der Beschwerdeführer kann sämtliche Vorbringen im vorliegenden Be- schwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts erneut geltend machen, da diese sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über eine volle Kognition verfügt (Art. 393 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_290/2017/6B_1187/2017 vom
27. November 2017 E. 2.4 mit Hinweisen). Die Gehörsverletzung kann da- her im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden.
E. 4 Oktober 2022 ein Darlehen von Fr. 10'000.00 zur Übernahme einer […] sowie im März 2023 ein weiteres Darlehen von Fr. 37'000.00 zur Über- nahme der C._____ AG gewährt zu haben. Die Rückzahlung des ersten Darlehens sei auf Mitte 2023 und die Rückzahlung des zweiten Darlehens auf Ende 2023 vereinbart gewesen. Ferner habe der Beschwerdeführer Anfang Juni 2023 Arbeitseinsätze für die C._____ AG geleistet. Zwar sei noch kein schriftlicher Arbeitsvertrag erstellt worden, der Beschuldigte habe ihm jedoch einen Lohn von Fr. 85.00/h zuzüglich einer Kilometer-Entschä- digung à Fr. 0.60 (inkl. Reisezeitentschädigung) zugesichert. Eine Lohn- zahlung sei aber nie erfolgt. Der Beschuldigte habe dem Beschwerdeführer dann aber mitgeteilt, dass er bis Ende 2023 nicht in der Lage sein werde, ihm die Darlehen und die Arbeitsleistung zu entschädigen. Der Beschwer- deführer nehme aber an, dass der Beschuldigte ihn von Anfang an über seinen Rückzahlungs- bzw. Zahlungswillen getäuscht habe. Der Be- schwerdeführer reichte ausserdem verschiedene Handelsregisterauszüge von Unternehmen ein, an denen der Beschuldigte beteiligt sein soll. Weiter legte er einen nicht unterzeichneten Darlehensvertrag, einen Screenshot einer WhatsApp-Nachricht an den Beschuldigten vom 23. Juni 2025 betref- fend die Rückzahlung der Darlehensforderung sowie einen Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Q._____ vom 11. Juli 2025 betreffend die Geldfor- derung von Fr. 47'000.00 vor, gegen den der Beschuldigte am 14. Juli 2025 Rechtsvorschlag erhoben hatte.
E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den In- formationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet dagegen auf die Eröffnung einer Untersu- chung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Straf- befehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme einer Untersuchung, sobald aufgrund der Straf- anzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Die Frage, ob die Straf- verfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 310 Abs. 2, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und recht- lich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_151/2019 vom 17. April 2019 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
- 8 -
E. 4.2.1 Mit Strafanzeige vom 2. März 2026 beantragte der Beschwerdeführer die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen Ver- dachts auf Betrug i.S.v. Art. 146 StGB sowie wegen allfälliger weiterer in Frage kommender Delikte. Er machte geltend, dem Beschuldigten am
E. 4.2.2 Fraglich ist, ob gestützt auf die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom
2. März 2026 ein hinreichender Tatverdacht i.S.v. Art. 7 Abs. 1 StPO sowie Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO besteht, der die Eröffnung einer Strafuntersu- chung gegen den Beschuldigten wegen Betrugs rechtfertigt (sog. Anfangs- verdacht). Der Beschwerdeführer reichte der Kantonalen Staatsanwalt- schaft lediglich seine Strafanzeige mit den darin enthaltenden Vorwürfen gegen den Beschuldigten sowie einige wenige Unterlagen ein. Tatsächlich belegt – wobei diese Unterlagen erst mit Beschwerde eingereicht wurden
– ist dabei einzig die Banküberweisung vom 4. Oktober 2022 über Fr. 10'000.00 vom Beschwerdeführer an den Beschuldigten (Auftragsbe- stätigung der UBS vom 4. Oktober 2022 mit Zahlungsgrund "Darlehen"; vgl. auch Kontoauszug 1. Oktober 2022 – 31. Oktober 2022, erstellt am
3. November 2022). Daraus ergeben sich jedoch weder die genaueren Um- stände noch die allenfalls vereinbarten Vertragsmodalitäten betreffend das Darlehen über Fr. 10'000.00. Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern zu folgen, als ein schriftlicher Darlehensvertrag nicht erforderlich ist. Ein
- 9 - solcher würde jedoch den Beweis für das Bestehen der angeblichen For- derung gegenüber dem Beschuldigten bzw. einer Straftat erleichtern. Inso- fern bleiben die Umstände dieser Zahlung vorliegend im Dunkeln und es wäre dem Beschwerdeführer oblegen, diesbezüglich aussagekräftige Be- lege einzureichen. Für das angeblich im März 2023 gewährte Darlehen von Fr. 37'000.00 fehlen jegliche Belege (z. B. ein Kontoauszug des Beschwer- deführers, aus dem ein entsprechender Barbezug hervorginge). Der nicht unterzeichnete Darlehensvertrag nennt sodann nur den Betrag von Fr. 37'000.00. Der zusätzliche Betrag von Fr. 10'000.00 wird darin nicht er- wähnt. Auch die WhatsApp-Nachricht vom 23. Juni 2025, auf welche der Beschuldigte nicht geantwortet hat, sowie der Zahlungsbefehl des Betrei- bungsamtes Q._____ vom 11. Juli 2025 belegen nur, dass der Beschwer- deführer eine Forderung gegenüber dem Beschuldigten geltend macht. Ei- nen Nachweis einer Schuld des Beschuldigten vermögen sie nicht zu er- bringen. Hinsichtlich des Vorwurfs der "erschlichenen Arbeitsleistungen" hat der Be- schwerdeführer die angeblich offene Lohnforderung für seine Arbeitsein- sätze von Anfang Juni 2023 für die C._____ AG weder beziffert noch dies- bezüglich irgendwelche Unterlagen eingereicht (z. B. das Formular der Ar- beitslosenversicherung betreffend Anmeldung der neuen Arbeitsstelle, wel- ches der Beschuldigte nicht unterzeichnen wollte). Des Weiteren wirft auch der zeitliche Rahmen des Sachverhalts Fragen auf. Zwischen den behaupteten Darlehensgewährungen vom 4. Oktober 2022 respektive im März 2023 sowie den angeblich vereinbarten Rückzah- lungsterminen von Mitte 2023 respektive Ende 2023 und der Anzeigeer- stattung am 3. März 2026 liegt ein erheblicher Zeitraum. Zwar versuchte der Beschwerdeführer zwischenzeitlich, das Geld mittels WhatsApp-Nach- richt vom 23. Juni 2025 und Betreibung zurückzuerhalten, weitergehende Bemühungen sind aber nicht aktenkundig. Hinsichtlich der behaupteten of- fenen Lohnforderung aus Anfang Juni 2023 fehlen jegliche Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer diese vor der Anzeigeerstattung gegenüber dem Beschuldigten je geltend gemacht hätte. Ferner hielt die Kantonale Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Tatbestands des Betrugs zu Recht fest, dass es fraglich sei, ob eine Täuschung seitens des Beschuldigten über seinen anfänglichen Erfüllungswillen und die Arg- list dieser Täuschung gegeben seien. Der Umstand, dass der Beschwer- deführer keinerlei Sicherheiten für die Rückzahlung der angeblich gewähr- ten Darlehen verlangt hat, ist bei einer Freundschaft mit offensichtlicher Nähe zu einer Geschäftspartnerschaft untypisch. Vorliegend kann aber of- fenbleiben, ob der Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 StGB eindeutig nicht erfüllt ist, denn es fehlt bereits am hinreichenden Verdacht, welcher die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten rechtferti- gen würde. Die Gesamtumstände deuten darauf hin, dass es sich – wie von
- 10 - der Kantonalen Staatsanwaltschaft festgehalten – vorliegend um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit handelt, wobei die Durchsetzung der Rückzah- lung der angeblich gewährten Darlehen sowie der Zahlung der behaupte- ten offenen Lohnforderung mangels hinreichender schriftlicher Belege er- schwert erscheint und nun offenbar versucht wird, diese Ansprüche im Strafverfahren durchzusetzen. Jedoch gilt der Leitsatz, wonach das Straf- verfahren nicht ein blosses Vehikel zur Durchsetzung von Zivilforderungen in einem Zivilprozess sein darf (Urteil des Bundesgerichts 7B_818/2025 vom 9. September 2025 E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen). Die Kantonale Staatsanwaltschaft hat zu Recht von der Eröffnung einer Strafuntersu- chung und der Erhebung möglicher Beweismittel abgesehen.
E. 4.3 Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde gegen die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft als un- begründet und ist abzuweisen.
E. 5 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft durch eine ungenü- gende Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzte, die Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren aber geheilt werden konnte. Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts muss der Heilung von Verfahrensfehlern bei der Kostenregelung Rechnung getragen werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_158/2019 vom 30. März 2020 E. 6). Es erscheint daher angemessen die auf Fr. 1'000.00 festzusetzende Gerichtsgebühr um Fr. 100.00 zu redu- zieren. Eine Entschädigung ist ihm nicht auszurichten. Dem Beschuldigten ist im Beschwerdeverfahren kein zu entschädigender Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Entschädigung zuzusprechen ist. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die (reduzierten) Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 900.00 und den Auslagen von Fr. 60.00, zusam- men Fr. 960.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und in dieser Höhe mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet.
- 11 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 9. Jui 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Toebak
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.132 (STA.2025.237) Art. 292 Entscheid vom 9. Juli 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Toebak Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwältin Sara Meyer, […] Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Tellistrasse 81, 5001 Aarau Beschuldigter B._____, […] […] verteidigt durch Rechtsanwalt Stefano Rossi, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom gegenstand 12. März 2026 in der Strafsache gegen B._____
- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. A._____ (fortan: Beschwerdeführer) erstattete am 2. März 2026 bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten Strafanzeige gegen B._____ (fortan: Beschuldigter) wegen Betrugs. Der Vorwurf bezieht sich auf zwei Darlehen, welche der Beschwerdeführer dem Beschuldigten gewährt haben soll: eines über Fr. 10'000.00, überwie- sen am 4. Oktober 2022, zur Übernahme einer […], sowie ein weiteres über Fr. 37'000.00, ausbezahlt in bar im März 2023, zur Übernahme der C._____ AG. Ausserdem soll der Beschuldigte dem Beschwerdeführer für dessen Arbeitseinsätze bei der C._____ AG Anfang Juni 2023 keinen Lohn bezahlt haben. 1.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ersuchte die Kantonale Staatsan- waltschaft mit einer Gerichtsstandsanfrage vom 6. März 2026 um Über- nahme des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten. 1.3. Mit Verfügung vom 11. März 2026 bestätigte die Kantonale Staatsanwalt- schaft die Gerichtsstandsübernahme. 2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft verfügte am 12. März 2026 die Nichtan- handnahme der Strafsache gegen den Beschuldigten. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte diese Nicht- anhandnahmeverfügung am 16. März 2026. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 30. März 2026 Beschwerde gegen die ihm am 19. März 2026 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin vom
12. März 2026 (KSTA ST.2025.237) aufzuheben. 2. Das Verfahren sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und sie sei anzuweisen, dass Strafverfahren gegen den Beschuldigten B._____ zu er- öffnen.
- 3 - 3. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die notwendigen Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Sie sei insbesondere anzu- weisen, die nötigen Beweise zu erheben, insbesondere
- die Transaktionen auf den Konten des Beschuldigten, insbesondere bei der Thurgauer Kantonalbank im Oktober 2022 und März 2023 zu edieren
- D._____ als Zeuge zu befragen, dies namentlich zu den Aussagen des Beschuldigten über die erhaltenen Darlehensgelder
- den Beschwerdeführer zu befragen und ihm die Möglichkeit einzuräu- men, die Strafanzeige weiter zu substantiieren
- den Beschuldigten nach Erhebung der genannten Beweismittel partei- öffentlich zu befragen 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1% MwSt." 3.2. Der Beschwerdeführer leistete die von der Verfahrensleiterin der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit ihm am 21. April 2026 zugestellter Verfügung vom 16. April 2026 einver- langte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 am 28. April 2026. 3.3. Die Kantonale Staatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom
8. Mai 2026 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzu- treten. 2. 2.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der angefochte- nen Nichtanhandnahmeverfügung aus, der Beschwerdeführer habe die Darlehen aufgrund eines freundschaftlichen Verhältnisses zum Beschul- digten gewährt und zwar ohne schriftlichen Darlehensvertrag. Somit hätten keinerlei Sicherheiten für die Rückzahlung der Gelder bestanden. Ausser-
- 4 - dem habe er keine Abklärung vorgenommen, ob der Beschuldigte über- haupt in der Lage gewesen sei, die Gelder zurückzubezahlen. Es sei daher fraglich, ob eine arglistige Täuschung vorliege und der Tatbestand des Be- trugs erfüllt sei. Des Weiteren sei nicht klar, ob der Beschuldigte von An- fang an keinen Erfüllungswillen gehabt habe. Die Gelder seien zwecks In- vestition in eine neue Geschäftstätigkeit gewährt worden, wobei sich die Geschäfte der C._____ AG laut Strafanzeige nicht wie gewünscht entwi- ckelt hätten. Ein derartiges Geschäftsrisiko und ein damit einhergehendes Risiko der fehlenden Rückzahlung bestünden bei sämtlichen Darlehen. Die fehlende Rückzahlung stelle allein noch keinen Hinweis auf einen fehlen- den anfänglichen Erfüllungswillen und eine Täuschung darüber dar. Daher sei davon auszugehen, dass der Straftatbestand von Art. 146 StGB eindeu- tig nicht erfüllt sei. 2.2. Der Beschwerdeführer machte mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Kantonale Staatsanwaltschaft habe mit der angefochtenen Nichtan- handnahmeverfügung Art. 310 StPO, Art. 309 StPO, den Untersuchungs- grundsatz (Art. 6 StPO), den Verfolgungszwang (Art. 7 StPO) sowie den Grundsatz "in dubio pro duriore" verletzt. Trotz der von ihm aufgeführten Beweismittel, aufgrund derer nicht von einer klaren Straflosigkeit ausge- gangen werden könne, habe sie angenommen, es sei eindeutig kein Straf- tatbestand erfüllt. Dies, obwohl sie in ihrer Begründung selbst ausführe, es sei fraglich, ob eine arglistige Täuschung vorliege und ob der Straftatbe- stand von Art. 146 StGB erfüllt sei. Damit stehe dies gerade nicht (eindeu- tig) fest, weshalb zwingend eine Untersuchung hätte durchgeführt werden müssen. Des Weiteren habe sich der Beschuldigte das Vertrauen des Be- schwerdeführers erschlichen, sich als loyalen, ehrlichen und treuen Freund präsentiert und ihm zugesichert, dass er sein Geld wieder zurückerhalte. Der Beschuldigte habe damit gezielt ausgenutzt, dass der Beschwerdefüh- rer ihm vertraut habe und keine Möglichkeit gehabt habe, seinen Rückzah- lungswillen als innere Tatsache abzuklären. Die Kritik der Kantonalen Staatsanwaltschaft gehe fehl, dass er nicht die nötigen Abklärungen über die finanzielle Lage des Beschuldigten getätigt habe und deshalb die Arglist aufgrund der Opfermitverantwortung verneine. Sodann sei für die Darle- hensvereinbarung keine Schriftform vorgeschrieben. Der Beschwerdefüh- rer habe zumindest den ersten Teil des Darlehens (Fr. 10'000.00) in Form einer Banküberweisung mit dem Vermerk "Darlehen" geleistet. Daher be- stünden keine Zweifel daran, dass ein gültiger Darlehensvertrag geschlos- sen worden sei. Die Mutmassung der Kantonalen Staatsanwaltschaft, wo- nach fraglich sei, ob der Beschuldigte von Anfang an keinen Erfüllungswil- len gehabt habe, sei unzulässig und willkürlich. Er habe gegenüber Dritten geleugnet, dass es jemals eine Darlehensgewährung gegeben habe. Dies zeige, dass er nie einen Rückzahlungswillen gehabt habe. Darauf deuteten auch seine fehlende Antwort auf die Nachricht des Beschwerdeführers so- wie der in der Betreibung erhobene Rechtsvorschlag hin. Die Kantonale
- 5 - Staatsanwaltschaft hätte den Rückzahlungswillen des Beschuldigten durch die Erhebung von Beweisen untersuchen müssen. Zumindest hätte sie D._____ und den Beschuldigten zu den Vorwürfen befragen müssen. Ebenso seien die Geschäfte der C._____ AG und die finanzielle Situation des Beschuldigten nicht untersucht worden. Indem die Kantonale Staats- anwaltschaft diese Beweise nicht abgenommen und den Sachverhalt nicht abgeklärt, sondern mit der Nichtanhandnahmeverfügung auf klare Straflo- sigkeit geschlossen habe, habe sie den Grundsatz "in dubio pro duriore" verletzt, ihr Ermessen überschritten und in die richterliche Beweiswürdi- gung eingegriffen. 2.3. Die Kantonale Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Beschwerdeantwort fest, es sei nicht Aufgabe des Strafrechts, das Zivilrecht zu ersetzen. Ein Strafver- fahren sei nur dann einzuleiten, wenn Hinweise auf eine strafbare Hand- lung vorlägen. Werde eine Forderung nicht bezahlt oder würden die recht- lich vorgesehenen Mittel gegen die Durchsetzung einer Forderung ergrif- fen, etwa durch Rechtsvorschlag gegen einen Zahlungsbefehl, lasse dies für sich allein noch nicht auf eine strafbare Handlung schliessen. Verfüge der Beschwerdeführer über Unterlagen – insbesondere Korrespondenz mit dem Beschuldigten –, die auf eine strafbare Handlung hindeuteten, stehe es ihm frei, diese Unterlagen mit einer neuen Strafanzeige einzureichen oder auf einer Polizeistation eine Aussage zu Protokoll zu geben. Aus den vorliegenden Unterlagen ergäben sich jedoch keine Indizien für eine straf- bare Handlung des Beschuldigten. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtli- ches Gehör, insbesondere der Begründungspflicht, weil die Kantonale Staatsanwaltschaft nicht auf den Vorwurf der "erschlichenen Arbeitsleistun- gen" eingegangen sei. Weil eine Gehörsverletzung – unter Vorbehalt einer allfälligen Heilung – ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheis- sung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 144 IV 302 E. 3.1), ist darauf vorab einzugehen. 3.2. 3.2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; siehe auch Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) verlangt, dass die Behörde die rechtserheblichen Vor- bringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheid- findung angemessen berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Be- hörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
- 6 - einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigs- tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1; 146 II 335 E. 5.1; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 7B_72/2026 vom 16. Februar 2026 E. 4.3.1). Bei einer Nichtanhandnahmeverfügung dürfte zwar die Begründungsdichte in den meisten Fällen wesentlich geringer sein als beispielsweise bei einer Einstellungsverfügung, welche erst nach Eröffnung einer Untersuchung ergeht. Gleichwohl darf sie nicht bloss summarisch begründet werden (ins- besondere wenn neben der beschuldigten Person noch weitere Beteiligte involviert sind). In jedem Fall ist zudem der Grund der Nichtanhandnahme zu erwähnen (vgl. Art. 81 Abs. 3 lit. b StPO), wobei der blosse Hinweis auf die gesetzliche Grundlage nicht genügen kann (VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 310 StPO). 3.2.2. Der Beschwerdeführer zeigte den Beschuldigten am 2. März 2026 wegen Betrugs im Zusammenhang mit zwei angeblich von ihm gewährten Darle- hen sowie mit den von ihm Anfang Juni 2023 für die C._____ AG geleiste- ten, jedoch nicht entlöhnten Arbeitseinsätzen an. 3.2.3. Die Kantonale Staatsanwaltschaft äusserte sich in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung lediglich zum Vorwurf des Beschwerdefüh- rers betreffend die beiden Darlehen. Hinsichtlich des Vorwurfs der "erschli- chenen Arbeitsleistungen" äusserte sie sich hingegen nicht. Damit setze sie sich nicht mit sämtlichen rechtserheblichen Vorbringen des Beschwer- deführers auseinander, weshalb die Begründung der Nichtanhandnahme- verfügung unvollständig ist. In der Beschwerdeantwort nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft ebenfalls keinen ausdrücklichen Bezug auf die "erschli- chenen Arbeitsleistungen". Sie hielt aber zumindest den generellen Hin- weis fest, wonach es nicht Aufgabe des Strafrechts sei, zivilrechtliche For- derungen – darunter fallen arbeitsrechtliche Forderungen – durchzusetzen. Die Kantonale Staatsanwaltschaft kam damit ihrer Begründungspflicht nicht nach, weshalb sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers ver- letzt hat.
- 7 - 3.3. 3.3.1. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann geheilt werden, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Eine Heilung ist nach der Rechtsprechung selbst bei einer schwer- wiegenden Verletzung möglich, wenn die Rückweisung zu einem formalis- tischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurtei- lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 6B_377/2025 vom 24. September 2025 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 3.3.2. Der Beschwerdeführer kann sämtliche Vorbringen im vorliegenden Be- schwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts erneut geltend machen, da diese sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über eine volle Kognition verfügt (Art. 393 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_290/2017/6B_1187/2017 vom
27. November 2017 E. 2.4 mit Hinweisen). Die Gehörsverletzung kann da- her im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden. 4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den In- formationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet dagegen auf die Eröffnung einer Untersu- chung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Straf- befehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme einer Untersuchung, sobald aufgrund der Straf- anzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Die Frage, ob die Straf- verfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 310 Abs. 2, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und recht- lich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_151/2019 vom 17. April 2019 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
- 8 - 4.2. 4.2.1. Mit Strafanzeige vom 2. März 2026 beantragte der Beschwerdeführer die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen Ver- dachts auf Betrug i.S.v. Art. 146 StGB sowie wegen allfälliger weiterer in Frage kommender Delikte. Er machte geltend, dem Beschuldigten am
4. Oktober 2022 ein Darlehen von Fr. 10'000.00 zur Übernahme einer […] sowie im März 2023 ein weiteres Darlehen von Fr. 37'000.00 zur Über- nahme der C._____ AG gewährt zu haben. Die Rückzahlung des ersten Darlehens sei auf Mitte 2023 und die Rückzahlung des zweiten Darlehens auf Ende 2023 vereinbart gewesen. Ferner habe der Beschwerdeführer Anfang Juni 2023 Arbeitseinsätze für die C._____ AG geleistet. Zwar sei noch kein schriftlicher Arbeitsvertrag erstellt worden, der Beschuldigte habe ihm jedoch einen Lohn von Fr. 85.00/h zuzüglich einer Kilometer-Entschä- digung à Fr. 0.60 (inkl. Reisezeitentschädigung) zugesichert. Eine Lohn- zahlung sei aber nie erfolgt. Der Beschuldigte habe dem Beschwerdeführer dann aber mitgeteilt, dass er bis Ende 2023 nicht in der Lage sein werde, ihm die Darlehen und die Arbeitsleistung zu entschädigen. Der Beschwer- deführer nehme aber an, dass der Beschuldigte ihn von Anfang an über seinen Rückzahlungs- bzw. Zahlungswillen getäuscht habe. Der Be- schwerdeführer reichte ausserdem verschiedene Handelsregisterauszüge von Unternehmen ein, an denen der Beschuldigte beteiligt sein soll. Weiter legte er einen nicht unterzeichneten Darlehensvertrag, einen Screenshot einer WhatsApp-Nachricht an den Beschuldigten vom 23. Juni 2025 betref- fend die Rückzahlung der Darlehensforderung sowie einen Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Q._____ vom 11. Juli 2025 betreffend die Geldfor- derung von Fr. 47'000.00 vor, gegen den der Beschuldigte am 14. Juli 2025 Rechtsvorschlag erhoben hatte. 4.2.2. Fraglich ist, ob gestützt auf die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom
2. März 2026 ein hinreichender Tatverdacht i.S.v. Art. 7 Abs. 1 StPO sowie Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO besteht, der die Eröffnung einer Strafuntersu- chung gegen den Beschuldigten wegen Betrugs rechtfertigt (sog. Anfangs- verdacht). Der Beschwerdeführer reichte der Kantonalen Staatsanwalt- schaft lediglich seine Strafanzeige mit den darin enthaltenden Vorwürfen gegen den Beschuldigten sowie einige wenige Unterlagen ein. Tatsächlich belegt – wobei diese Unterlagen erst mit Beschwerde eingereicht wurden
– ist dabei einzig die Banküberweisung vom 4. Oktober 2022 über Fr. 10'000.00 vom Beschwerdeführer an den Beschuldigten (Auftragsbe- stätigung der UBS vom 4. Oktober 2022 mit Zahlungsgrund "Darlehen"; vgl. auch Kontoauszug 1. Oktober 2022 – 31. Oktober 2022, erstellt am
3. November 2022). Daraus ergeben sich jedoch weder die genaueren Um- stände noch die allenfalls vereinbarten Vertragsmodalitäten betreffend das Darlehen über Fr. 10'000.00. Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern zu folgen, als ein schriftlicher Darlehensvertrag nicht erforderlich ist. Ein
- 9 - solcher würde jedoch den Beweis für das Bestehen der angeblichen For- derung gegenüber dem Beschuldigten bzw. einer Straftat erleichtern. Inso- fern bleiben die Umstände dieser Zahlung vorliegend im Dunkeln und es wäre dem Beschwerdeführer oblegen, diesbezüglich aussagekräftige Be- lege einzureichen. Für das angeblich im März 2023 gewährte Darlehen von Fr. 37'000.00 fehlen jegliche Belege (z. B. ein Kontoauszug des Beschwer- deführers, aus dem ein entsprechender Barbezug hervorginge). Der nicht unterzeichnete Darlehensvertrag nennt sodann nur den Betrag von Fr. 37'000.00. Der zusätzliche Betrag von Fr. 10'000.00 wird darin nicht er- wähnt. Auch die WhatsApp-Nachricht vom 23. Juni 2025, auf welche der Beschuldigte nicht geantwortet hat, sowie der Zahlungsbefehl des Betrei- bungsamtes Q._____ vom 11. Juli 2025 belegen nur, dass der Beschwer- deführer eine Forderung gegenüber dem Beschuldigten geltend macht. Ei- nen Nachweis einer Schuld des Beschuldigten vermögen sie nicht zu er- bringen. Hinsichtlich des Vorwurfs der "erschlichenen Arbeitsleistungen" hat der Be- schwerdeführer die angeblich offene Lohnforderung für seine Arbeitsein- sätze von Anfang Juni 2023 für die C._____ AG weder beziffert noch dies- bezüglich irgendwelche Unterlagen eingereicht (z. B. das Formular der Ar- beitslosenversicherung betreffend Anmeldung der neuen Arbeitsstelle, wel- ches der Beschuldigte nicht unterzeichnen wollte). Des Weiteren wirft auch der zeitliche Rahmen des Sachverhalts Fragen auf. Zwischen den behaupteten Darlehensgewährungen vom 4. Oktober 2022 respektive im März 2023 sowie den angeblich vereinbarten Rückzah- lungsterminen von Mitte 2023 respektive Ende 2023 und der Anzeigeer- stattung am 3. März 2026 liegt ein erheblicher Zeitraum. Zwar versuchte der Beschwerdeführer zwischenzeitlich, das Geld mittels WhatsApp-Nach- richt vom 23. Juni 2025 und Betreibung zurückzuerhalten, weitergehende Bemühungen sind aber nicht aktenkundig. Hinsichtlich der behaupteten of- fenen Lohnforderung aus Anfang Juni 2023 fehlen jegliche Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer diese vor der Anzeigeerstattung gegenüber dem Beschuldigten je geltend gemacht hätte. Ferner hielt die Kantonale Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Tatbestands des Betrugs zu Recht fest, dass es fraglich sei, ob eine Täuschung seitens des Beschuldigten über seinen anfänglichen Erfüllungswillen und die Arg- list dieser Täuschung gegeben seien. Der Umstand, dass der Beschwer- deführer keinerlei Sicherheiten für die Rückzahlung der angeblich gewähr- ten Darlehen verlangt hat, ist bei einer Freundschaft mit offensichtlicher Nähe zu einer Geschäftspartnerschaft untypisch. Vorliegend kann aber of- fenbleiben, ob der Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 StGB eindeutig nicht erfüllt ist, denn es fehlt bereits am hinreichenden Verdacht, welcher die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten rechtferti- gen würde. Die Gesamtumstände deuten darauf hin, dass es sich – wie von
- 10 - der Kantonalen Staatsanwaltschaft festgehalten – vorliegend um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit handelt, wobei die Durchsetzung der Rückzah- lung der angeblich gewährten Darlehen sowie der Zahlung der behaupte- ten offenen Lohnforderung mangels hinreichender schriftlicher Belege er- schwert erscheint und nun offenbar versucht wird, diese Ansprüche im Strafverfahren durchzusetzen. Jedoch gilt der Leitsatz, wonach das Straf- verfahren nicht ein blosses Vehikel zur Durchsetzung von Zivilforderungen in einem Zivilprozess sein darf (Urteil des Bundesgerichts 7B_818/2025 vom 9. September 2025 E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen). Die Kantonale Staatsanwaltschaft hat zu Recht von der Eröffnung einer Strafuntersu- chung und der Erhebung möglicher Beweismittel abgesehen. 4.3. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde gegen die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft als un- begründet und ist abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft durch eine ungenü- gende Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzte, die Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren aber geheilt werden konnte. Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts muss der Heilung von Verfahrensfehlern bei der Kostenregelung Rechnung getragen werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_158/2019 vom 30. März 2020 E. 6). Es erscheint daher angemessen die auf Fr. 1'000.00 festzusetzende Gerichtsgebühr um Fr. 100.00 zu redu- zieren. Eine Entschädigung ist ihm nicht auszurichten. Dem Beschuldigten ist im Beschwerdeverfahren kein zu entschädigender Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Entschädigung zuzusprechen ist. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die (reduzierten) Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 900.00 und den Auslagen von Fr. 60.00, zusam- men Fr. 960.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und in dieser Höhe mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet.
- 11 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 9. Jui 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Toebak