Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Be- schwerde anfechtbar. Da vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.
- 3 - Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Be- schwerde (vgl. Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO) ist folglich einzutreten.
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, wenn die Täter- schaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Ver- fahrenshindernisse bestehen (Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO). Vor der Sistie- rung erhebt die Staatsanwaltschaft die Beweise, deren Verlust zu befürch- ten ist. Ist die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt, so leitet sie eine Fahndung gemäss Art. 210 StPO ein (Art. 314 Abs. 3 StPO; ANDRÉ VOGEL- SANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
E. 2.2.1 Die Kantonale Staatsanwaltschaft stützt die Verfahrenssistierung auf Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO und erwägt, die vorhandenen Spuren seien ver- hältnismässig nachverfolgt worden. Die aus dem Ausland agierende Täter- schaft habe nicht ermittelt werden können und bleibe weiter unbekannt.
E. 2.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sämtliche Beweismittel ein- gereicht. Dazu gehörten die vollständigen Binance-Transaktionsübersich- ten, die Telegram-Kommunikation, der WhatsApp-Kontakt und weitere Un- terlagen. In der angefochtenen Verfügung fehle eine Auseinandersetzung mit diesen Unterlagen. Dadurch sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden. Weitere Ermittlungshandlungen seien zumutbar.
E. 2.2.3 Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt aus, Online-Anlagebetrug folge wiederkehrenden Mustern (Vertrauensaufbau, vorgetäuschte Gewinne, steigende Einzahlungen bis zum Kontaktabbruch), laufe über schwer rück- verfolgbare Kommunikations- und Geldwäschereistrukturen und sei des- halb trotz möglicher Ermittlungsansätze im Einzelfall meist kaum aufklär- bar, weshalb umfassende Untersuchungen oft in keinem Verhältnis zum Ressourceneinsatz stünden. Anschliessend erläutert die Kantonale Staats-
- 4 - anwaltschaft das übliche Vorgehen bei der Ermittlung in Online-Anlagebe- trugsfällen (3-Phasen-Modell). Zum konkreten Fall hält die Kantonale Staatsanwaltschaft fest, es würden stets Fake-Personalien verwendet und Dienstleister wie Telegram seien mittels Rechtshilfeersuchen nicht erreichbar. Die Rückverfolgung der Transaktionen führe in der Regel lediglich zu Geldwäscher-Accounts, wes- halb auch Abklärungen bei Kryptobörsen wenig erfolgversprechend seien. Der Abgleich mit bereits vorhandenen Spuren habe keine Übereinstim- mung mit weiteren Fällen ergeben. Der Beschwerdeführer habe auf Akten- einsicht und eine Kontaktaufnahme verzichtet, weshalb ihm nicht habe mit- geteilt werden können, dass die von ihm genannten Einzahlungs-Wallets heterogene Auszahlungsmuster gezeigt und keine relevanten Auszahlun- gen an Binance aufgewiesen hätten. Die verfügbaren Analysetools könnten zudem keine Verbindung dieser Wallets zur Handelsplattform Binance her- stellen, weshalb davon auszugehen sei, dass die Täterschaft den Be- schwerdeführer auch diesbezüglich getäuscht habe und die Vermögens- werte wahrscheinlich über anonyme, unhosted Wallets in typische Geldwä- scherei-Strukturen abgeflossen seien, die nur selten direkt zu kooperativen Krypto-Börsen mit KYC führten. Eine detaillierte Krypto-Auswertung lohne sich im Einzelfall oft nicht. Die Krypto-Analysten würden deshalb primär kurz prüfen, ob Transaktionen relativ direkt zu kooperativen Börsen führten. Im konkreten Fall seien die Daten durch die Kantonspolizei Aargau erhoben und für eine weitergehende Analyse aufbereitet worden, es bestünden der- zeit aber keine weiteren erfolgversprechenden Ermittlungsansätze, wes- halb die Untersuchung vorläufig zu sistieren sei. Bei Eröffnung eines Sam- melverfahrens sei der Fall dorthin abzutreten, und die Spuren würden auch während der Sistierung fortlaufend mit anderen Fällen abgeglichen und in künftige Analysen (auch bei neuen Tools/Methoden) einbezogen.
E. 2.3 Bei einem Online-Anlagebetrug wie dem vorliegenden ist davon auszuge- hen, dass die Täterschaft sich im Ausland befindet und die Aufklärung der Delikte durch zahlreiche Verschleierungshandlungen verunmöglicht. Die Kantonale Staatsanwaltschaft legt überzeugend dar, dass sie den Hinwei- sen des Beschwerdeführers nachgegangen ist. So hat sie die jeweiligen Adressierungselemente geprüft, wobei keine relevante Verbindung zur vom Beschwerdeführer genannten Handelsplattform Binance hergestellt werden konnte. Auch die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2026 konkret genannten beiden Adressierungselemente wurden analysiert und ergaben ebenfalls keine Verbindung zu Binance. So- mit dürften die Transaktionen nicht über Binance abgewickelt worden sein, weshalb von dieser Seite keine relevanten Auskünfte zu erwarten wären. Nachdem die Täterschaft vorliegend kaum über eine seriöse Handelsplatt- form agiert haben dürfte, ist auch nicht davon auszugehen, dass irgendwel- che KYC-Daten existieren. Überzeugend sind zudem die Ausführungen der
- 5 - Kantonalen Staatsanwaltschaft, wonach die überwiesenen Beträge unter- dessen in ein Geldwäschereinetzwerk eingespeist worden sein dürften, wo- mit keine Rückschlüsse auf eine mögliche Täterschaft mehr möglich sind. Weiter führt die Kantonale Staatsanwaltschaft zutreffend aus, dass auch von WhatsApp und Telegram keine Hinweise auf die Täterschaft zu erwar- ten seien, da diese unter falschem Namen operieren dürfte. Nicht zu beanstanden ist, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft in Anwen- dung des von der Schweizerischen Staatsanwaltschaftskonferenz empfoh- lenen 3-Phasen-Modells die Strafuntersuchung bis zum Vorliegen neuer wesentlicher Erkenntnisse, die am ehesten von den (in Phase 2) eingelei- teten passiven Fahndungsmassnahmen zu erwarten sind, sistierte. Als Strafverfolgungsbehörde hat die Kantonale Staatsanwaltschaft den für eine Straftat relevanten Sachverhalt festzustellen, dabei aber nicht aufs Gerate- wohl, sondern hypothesengeleitet zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.3.3). Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die Frage, von welchen tatsächlichen Annahmen auszugehen ist, sondern auch im Hinblick auf die Frage, welche Untersuchungshandlungen vorzu- nehmen sind und welche nicht. Bei der Beurteilung dieser Fragen steht der Kantonalen Staatsanwaltschaft ein Ermessensspielraum zu. Sie – und nicht (auf Beschwerde hin) die Beschwerdeinstanz – hat die Untersuchung zu führen (Art. 308 Abs. 1 StPO), den Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht abzuklären, den Einsatz der Mittel und Möglichkeiten zu beurtei- len, das Vorgehen festzulegen und entsprechende Aufträge zu erteilen. Eine diesbezügliche Unangemessenheit, welche mit Beschwerde gestützt auf Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO gerügt werden könnte, liegt nicht bereits dann vor, wenn auch eine andere Untersuchungsführung angemessen gewesen wäre, sondern erst, wenn die tatsächliche Untersuchungsführung geradezu unzweckmässig erscheint (vgl. hierzu PATRICK GUIDON, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 17 zu Art. 393 StPO). Dies ist hier nicht der Fall. Die vom Beschwerdeführer vor- geschlagenen Ermittlungshandlungen erscheinen gerade nicht zweckmäs- siger als die von der Kantonalen Staatsanwaltschaft gewählte Vorgehens- weise und auch ansonsten ist keine zweckmässigere Vorgehensweise er- sichtlich. Der vorliegende Fall rechtfertigt es schliesslich auch unter dem Aspekt seiner Schwere – selbst wenn Online-Anlagebetrugsdelikte in ihrer Gesamtheit sozialschädlich sind – nicht, trotz kaum gegebener Erfolgsaussichten knappe Untersuchungsressourcen von anderen Fällen abzuziehen, anstatt gemäss dem gerade für solche Fälle entwickelten 3-Phasen-Modell vorzugehen. Die Kantonale Staatsanwaltschaft hat vorliegend die im Rahmen des Mög- lichen liegenden Ermittlungen getätigt, wobei die Erfolgsaussichten von An- fang an als gering einzuschätzen waren. Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) sowie der Verfolgungszwang (Art. 7 StPO) verlangen entge- gen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht, dass jede erdenkliche
- 6 - Ermittlungshandlung vorgenommen wird. Die möglichen Ermittlungsan- sätze sind stets auch vor dem Hintergrund der verfügbaren Ressourcen zu werten, wobei eine Interessenabwägung ohne Weiteres dazu führen kann, dass auf eine Beweismassnahme verzichtet wird, wenn ihre Erfolgschan- cen ohnehin gering sind und in keinem Verhältnis zum eingetretenen Scha- den stehen.
E. 3 Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 52.00, zusammen Fr. 852.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen
- 7 - hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 2. April 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Boog Klingler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.13 (STA.2025.539) Art. 139 Entscheid vom 2. April 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, […] führer Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Tellistrasse 81, 5001 Aarau Anfechtungs- Sistierungsverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom gegenstand 12. Dezember 2025 in der Strafsache gegen unbekannte Täterschaft
- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. A._____ (fortan: Beschwerdeführer) erstattete am 16. Oktober 2025 Straf- anzeige gegen Unbekannt, da er Opfer eines Cyber-Anlagebetrugs gewor- den sei. Sein Schaden belaufe sich auf Fr. 66'546.52. 2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau sistierte das Straf- verfahren gegen Unbekannt mit Verfügung vom 12. Dezember 2025. Die Sistierungsverfügung wurde am 17. Dezember 2025 von der Oberstaats- anwaltschaft genehmigt. 3. 3.1. Gegen die ihm am 20. Dezember 2025 zugestellte Sistierungsverfügung erhob der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Er beantragte, die Verfahrenssistierung sei aufzuheben, die Strafuntersu- chung sei fortzusetzen und die Kantonale Staatsanwaltschaft sei anzuwei- sen, weitere Ermittlungen vorzunehmen. Insbesondere seien Auskünfte bei der Kryptowährungsbörse Binance einzuholen. 3.2. Die mit Verfügung vom 13. Januar 2026 eingeforderte Sicherheit für allfäl- lige Kosten in der Höhe von Fr. 1'000.00 leistete der Beschwerdeführer am
22. Januar 2026. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2026 beantragte die Kantonale Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. 3.4. Am 3. Februar 2026 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stel- lungnahme ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Be- schwerde anfechtbar. Da vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.
- 3 - Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Be- schwerde (vgl. Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO) ist folglich einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, wenn die Täter- schaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Ver- fahrenshindernisse bestehen (Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO). Vor der Sistie- rung erhebt die Staatsanwaltschaft die Beweise, deren Verlust zu befürch- ten ist. Ist die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt, so leitet sie eine Fahndung gemäss Art. 210 StPO ein (Art. 314 Abs. 3 StPO; ANDRÉ VOGEL- SANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
3. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 314 StPO), mithin eine der Strafverfolgung die- nende polizeiliche Suche nach der Täterschaft, die nicht nur aktiv, sondern auch passiv erfolgen kann, indem Fahndungsparameter in polizeilichen Fahndungssystemen eingetragen werden, deren Daten für die Strafverfol- gungsbehörden abrufbar sind (BENEDIKT SCHERER / MICHAEL DRÜCK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 210 StPO). 2.2. 2.2.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft stützt die Verfahrenssistierung auf Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO und erwägt, die vorhandenen Spuren seien ver- hältnismässig nachverfolgt worden. Die aus dem Ausland agierende Täter- schaft habe nicht ermittelt werden können und bleibe weiter unbekannt. 2.2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sämtliche Beweismittel ein- gereicht. Dazu gehörten die vollständigen Binance-Transaktionsübersich- ten, die Telegram-Kommunikation, der WhatsApp-Kontakt und weitere Un- terlagen. In der angefochtenen Verfügung fehle eine Auseinandersetzung mit diesen Unterlagen. Dadurch sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden. Weitere Ermittlungshandlungen seien zumutbar. 2.2.3. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt aus, Online-Anlagebetrug folge wiederkehrenden Mustern (Vertrauensaufbau, vorgetäuschte Gewinne, steigende Einzahlungen bis zum Kontaktabbruch), laufe über schwer rück- verfolgbare Kommunikations- und Geldwäschereistrukturen und sei des- halb trotz möglicher Ermittlungsansätze im Einzelfall meist kaum aufklär- bar, weshalb umfassende Untersuchungen oft in keinem Verhältnis zum Ressourceneinsatz stünden. Anschliessend erläutert die Kantonale Staats-
- 4 - anwaltschaft das übliche Vorgehen bei der Ermittlung in Online-Anlagebe- trugsfällen (3-Phasen-Modell). Zum konkreten Fall hält die Kantonale Staatsanwaltschaft fest, es würden stets Fake-Personalien verwendet und Dienstleister wie Telegram seien mittels Rechtshilfeersuchen nicht erreichbar. Die Rückverfolgung der Transaktionen führe in der Regel lediglich zu Geldwäscher-Accounts, wes- halb auch Abklärungen bei Kryptobörsen wenig erfolgversprechend seien. Der Abgleich mit bereits vorhandenen Spuren habe keine Übereinstim- mung mit weiteren Fällen ergeben. Der Beschwerdeführer habe auf Akten- einsicht und eine Kontaktaufnahme verzichtet, weshalb ihm nicht habe mit- geteilt werden können, dass die von ihm genannten Einzahlungs-Wallets heterogene Auszahlungsmuster gezeigt und keine relevanten Auszahlun- gen an Binance aufgewiesen hätten. Die verfügbaren Analysetools könnten zudem keine Verbindung dieser Wallets zur Handelsplattform Binance her- stellen, weshalb davon auszugehen sei, dass die Täterschaft den Be- schwerdeführer auch diesbezüglich getäuscht habe und die Vermögens- werte wahrscheinlich über anonyme, unhosted Wallets in typische Geldwä- scherei-Strukturen abgeflossen seien, die nur selten direkt zu kooperativen Krypto-Börsen mit KYC führten. Eine detaillierte Krypto-Auswertung lohne sich im Einzelfall oft nicht. Die Krypto-Analysten würden deshalb primär kurz prüfen, ob Transaktionen relativ direkt zu kooperativen Börsen führten. Im konkreten Fall seien die Daten durch die Kantonspolizei Aargau erhoben und für eine weitergehende Analyse aufbereitet worden, es bestünden der- zeit aber keine weiteren erfolgversprechenden Ermittlungsansätze, wes- halb die Untersuchung vorläufig zu sistieren sei. Bei Eröffnung eines Sam- melverfahrens sei der Fall dorthin abzutreten, und die Spuren würden auch während der Sistierung fortlaufend mit anderen Fällen abgeglichen und in künftige Analysen (auch bei neuen Tools/Methoden) einbezogen. 2.3. Bei einem Online-Anlagebetrug wie dem vorliegenden ist davon auszuge- hen, dass die Täterschaft sich im Ausland befindet und die Aufklärung der Delikte durch zahlreiche Verschleierungshandlungen verunmöglicht. Die Kantonale Staatsanwaltschaft legt überzeugend dar, dass sie den Hinwei- sen des Beschwerdeführers nachgegangen ist. So hat sie die jeweiligen Adressierungselemente geprüft, wobei keine relevante Verbindung zur vom Beschwerdeführer genannten Handelsplattform Binance hergestellt werden konnte. Auch die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2026 konkret genannten beiden Adressierungselemente wurden analysiert und ergaben ebenfalls keine Verbindung zu Binance. So- mit dürften die Transaktionen nicht über Binance abgewickelt worden sein, weshalb von dieser Seite keine relevanten Auskünfte zu erwarten wären. Nachdem die Täterschaft vorliegend kaum über eine seriöse Handelsplatt- form agiert haben dürfte, ist auch nicht davon auszugehen, dass irgendwel- che KYC-Daten existieren. Überzeugend sind zudem die Ausführungen der
- 5 - Kantonalen Staatsanwaltschaft, wonach die überwiesenen Beträge unter- dessen in ein Geldwäschereinetzwerk eingespeist worden sein dürften, wo- mit keine Rückschlüsse auf eine mögliche Täterschaft mehr möglich sind. Weiter führt die Kantonale Staatsanwaltschaft zutreffend aus, dass auch von WhatsApp und Telegram keine Hinweise auf die Täterschaft zu erwar- ten seien, da diese unter falschem Namen operieren dürfte. Nicht zu beanstanden ist, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft in Anwen- dung des von der Schweizerischen Staatsanwaltschaftskonferenz empfoh- lenen 3-Phasen-Modells die Strafuntersuchung bis zum Vorliegen neuer wesentlicher Erkenntnisse, die am ehesten von den (in Phase 2) eingelei- teten passiven Fahndungsmassnahmen zu erwarten sind, sistierte. Als Strafverfolgungsbehörde hat die Kantonale Staatsanwaltschaft den für eine Straftat relevanten Sachverhalt festzustellen, dabei aber nicht aufs Gerate- wohl, sondern hypothesengeleitet zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.3.3). Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die Frage, von welchen tatsächlichen Annahmen auszugehen ist, sondern auch im Hinblick auf die Frage, welche Untersuchungshandlungen vorzu- nehmen sind und welche nicht. Bei der Beurteilung dieser Fragen steht der Kantonalen Staatsanwaltschaft ein Ermessensspielraum zu. Sie – und nicht (auf Beschwerde hin) die Beschwerdeinstanz – hat die Untersuchung zu führen (Art. 308 Abs. 1 StPO), den Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht abzuklären, den Einsatz der Mittel und Möglichkeiten zu beurtei- len, das Vorgehen festzulegen und entsprechende Aufträge zu erteilen. Eine diesbezügliche Unangemessenheit, welche mit Beschwerde gestützt auf Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO gerügt werden könnte, liegt nicht bereits dann vor, wenn auch eine andere Untersuchungsführung angemessen gewesen wäre, sondern erst, wenn die tatsächliche Untersuchungsführung geradezu unzweckmässig erscheint (vgl. hierzu PATRICK GUIDON, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 17 zu Art. 393 StPO). Dies ist hier nicht der Fall. Die vom Beschwerdeführer vor- geschlagenen Ermittlungshandlungen erscheinen gerade nicht zweckmäs- siger als die von der Kantonalen Staatsanwaltschaft gewählte Vorgehens- weise und auch ansonsten ist keine zweckmässigere Vorgehensweise er- sichtlich. Der vorliegende Fall rechtfertigt es schliesslich auch unter dem Aspekt seiner Schwere – selbst wenn Online-Anlagebetrugsdelikte in ihrer Gesamtheit sozialschädlich sind – nicht, trotz kaum gegebener Erfolgsaussichten knappe Untersuchungsressourcen von anderen Fällen abzuziehen, anstatt gemäss dem gerade für solche Fälle entwickelten 3-Phasen-Modell vorzugehen. Die Kantonale Staatsanwaltschaft hat vorliegend die im Rahmen des Mög- lichen liegenden Ermittlungen getätigt, wobei die Erfolgsaussichten von An- fang an als gering einzuschätzen waren. Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) sowie der Verfolgungszwang (Art. 7 StPO) verlangen entge- gen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht, dass jede erdenkliche
- 6 - Ermittlungshandlung vorgenommen wird. Die möglichen Ermittlungsan- sätze sind stets auch vor dem Hintergrund der verfügbaren Ressourcen zu werten, wobei eine Interessenabwägung ohne Weiteres dazu führen kann, dass auf eine Beweismassnahme verzichtet wird, wenn ihre Erfolgschan- cen ohnehin gering sind und in keinem Verhältnis zum eingetretenen Scha- den stehen. 3. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 52.00, zusammen Fr. 852.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen
- 7 - hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 2. April 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Boog Klingler