Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Nach Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfech- ten. Mit Verfügung vom 16. März 2026 ordnete das Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) die Sicherheitshaft über den Beschwerdeführer bis am 3. Juni 2026 an. Beschwerdeausschluss- gründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.
- 4 -
E. 2 Der Beschwerdeführer beantragt den Beizug verschiedener Verfahrensak- ten. Im vorliegenden Verfahren wurden sämtliche Verfahrensakten der ab- geschlossenen Haftprüfungsverfahren der Vorinstanz beigezogen (HA.2025.216; HA.2025.390; HA.2025.551; HA.2026.66; HA.2026.140).
E. 3 Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Die Untersu- chungs- bzw. Sicherheitshaft – als eine der vom Gesetz vorgesehenen frei- heitsentziehenden Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf lediglich dann angeord- net oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Ver- brechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird (allgemeiner Haft- grund des dringenden Tatverdachts) und zusätzlich ein besonderer Haft- grund vorliegt, also ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Per- son sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sank- tion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismit- tel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsge- fahr; lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleich- artige Straftaten verübt hat (sog. "einfache" Wiederholungsgefahr; lit. c). Gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO ist Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft zudem ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die phy- sische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträch- tigt zu haben (lit. a), und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen ver- üben (lit. b; sog. "qualifizierte" Wiederholungsgefahr). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO anstelle der (Untersuchungs- bzw. Sicherheits)Haft eine oder mehrere mildere Mass- nahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Die (Un- tersuchungs- bzw. Sicherheits)Haft darf ausserdem nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
E. 4.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO setzt die Anordnung von Sicherheitshaft u.a. voraus, dass die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Verge- hens dringend verdächtig ist. Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht ist bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vor- zunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu
- 5 - prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Betei- ligung der inhaftierten Person an dieser Tat vorliegen. Im Haftprüfungsver- fahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Im Haftprüfungsverfah- ren gelten somit andere Beweismassstäbe als vor dem Sachgericht und der Grundsatz "in dubio pro reo" ist bei Prüfung des dringenden Tatver- dachts nicht anwendbar. Wurde bereits Anklage erhoben, begründet dies zudem einen starken Verdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen und ist gemäss Rechtsprechung der dringende Tatverdacht zu bejahen, es sei denn, die inhaftierte Person vermöchte darzutun, dass die Annahme eines derartigen Verdachts unhaltbar ist (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 7B_152/2024 vom 19. Februar 2024 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen).
E. 4.2 Die Vorinstanz bejahte mit Verweis auf die Anklageerhebung der Staatsan- waltschaft Baden den dringenden Tatverdacht.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise vor, es liege kein Tatver- dacht vor. Er verweist dazu auf "die Stellungnahme des Anwalts" und seine Beschwerde vom 6. März 2026. Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um Eingaben im unterdessen abgeschlossenen Verfahren SBK.2026.98 der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau handelt. Damit genügen die Ausführungen in der Be- schwerde den allgemeinen Begründungsanforderungen nicht. Diese erfor- dern, dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift selbst mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und dar- legt, inwiefern diese unzutreffend und rechtsfehlerhaft sein sollen. Ein Ver- weis auf andere Dokumente bzw. Rechtsschriften, insbesondere Eingaben in anderen Verfahren, genügen diesen Anforderungen nicht. Mangels hin- reichender Begründung erübrigt sich eine (erneute) Auseinandersetzung mit dem dringenden Tatverdacht. Im Übrigen ist in Bezug auf den Tatver- dacht auf die ausführlichen Erwägungen im Entscheid SBK.2026.98 vom
26. März 2026 (E. 3.2) zu verweisen. Diese Erwägungen des erst vor Kur- zem (konkret: drei Tage nach Einreichung der vorliegenden Beschwerde) ergangenen Entscheids sind nach wie vor zutreffend.
E. 5 Der Beschwerdeführer bestreitet die besonderen Haftgründe der Fluchtge- fahr und der qualifizierten Wiederholungsgefahr. Allerdings macht er auch dazu keine substanziierten Ausführungen, sondern macht lediglich geltend, das Gutachten sei eine "Fehlentscheidung der Staatsanwaltschaft", ohne dies weiter zu begründen. Somit sind auch die besonderen Haftgründe vor- liegend nicht erneut zu prüfen. Im Übrigen kann auch an dieser Stelle auf
- 6 - den Entscheid SBK.2026.98 vom 26. März 2026 und die nach wie vor zu- treffenden Erwägungen verwiesen werden (E. 3.4 und. E. 4, wonach ge- stützt auf die gutachterliche Einschätzung ein sehr hohes, nicht hinzuneh- mendes Rückfallrisiko bestehe, womit die qualifizierte Wiederholungsge- fahr gegeben sei. Auf die Prüfung des Haftgrundes der Fluchtgefahr wurde verzichtet).
E. 6 Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss die Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft, indem er ausführt, eine Gerichts- verhandlung könne ohne Weiteres von zu Hause aus "gemacht" werden. Auch die Verhältnismässigkeit der Haft wurde im Entscheid SBK.2026.98 vom 26. März 2026 (E. 5) geprüft und bejaht. Dass unterdessen Sicher- heitshaft anstatt Untersuchungshaft angeordnet wurde, ändert an dieser Beurteilung nichts. Nachdem die Wiederholungsgefahr hoch ist (vgl. Ent- scheid SBK.2026.98 vom 26. März 2026 E. 3.4.2, wonach ein "sehr hohes und nicht hinzunehmendes Rückfallrisiko" bestehe), sind keine Ersatz- massnahmen denkbar, womit dieser Gefahr wirksam begegnet werden könnte. Auch besteht in Anbetracht der drohenden Strafe (beantragt wird in der Anklage eine Freiheitsstrafe von vier Jahren mit vollzugsbegleitender ambulanter Massnahme) keine Gefahr von Überhaft.
E. 7 Nachdem der Beschwerdeführer in Sicherheitshaft verbleibt, ist auf seinen Antrag betreffend Entschädigung nicht einzutreten. Ohnehin ist die Be- schwerdekammer in Strafsachen für die Behandlung eines solchen Antrags nicht zuständig. Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 8.2 Die dem amtlichen Verteidiger auszurichtende Entschädigung wird am Ende des Strafverfahrens durch die zuständige Instanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).
- 7 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 90.00, zusammen Fr. 1'090.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 13. April 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.127 (HA.2026.140; STA.2025.3237) Art. 156 Entscheid vom 13. April 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, […] führer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 16. März 2026 betreffend Antrag auf Sicherheitshaft in der Strafsache gegen A._____
- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führte gegen A._____ (fortan: Beschwerde- führer) ein Strafverfahren wegen mehrfacher, teilweise versuchter Brand- stiftung (eventualiter mehrfacher qualifizierter Sachbeschädigung), mehrfa- cher und einmalig geringfügiger Sachbeschädigung, Diebstahls, mehrfa- chen Hausfriedensbruchs, Drohung, mehrfacher versuchter Nötigung und geringfügiger Sachentziehung. 1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 29. April 2025 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom
1. Mai 2025 für drei Monate bis am 28. Juli 2025 in Untersuchungshaft ver- setzt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid SBK.2025.122 vom 23. Mai 2025 abgewiesen. 1.3. Mit Verfügung vom 30. Juli 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Aargau die Untersuchungshaft bis am 27. Oktober 2025. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid SBK.2025.223 vom 27. August 2025 ab. Das Bundesgericht wies die gegen den obergerichtlichen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil 7B_987/2025 vom 13. Oktober 2025 ab. 1.4. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom
3. November 2025 wurde die Untersuchungshaft um weitere drei Monate bis am 26. Januar 2026 verlängert. 1.5. Auf Antrag des Beschwerdeführers vom 3. November 2025 bewilligte die Staatsanwaltschaft Baden mit Verfügung vom 4. November 2025 den vor- zeitigen Strafvollzug. 1.6. Mit Eingaben vom 28. Januar 2026 und vom 10. Februar 2026 stellte der Beschwerdeführer je ein Haftentlassungsgesuch. Das Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau verfügte am 25. Februar 2026 die Abwei- sung der Haftentlassungsgesuche und versetzte den Beschwerdeführer bis einstweilen am 27. April 2026 in Untersuchungshaft. Die Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies die
- 3 - dagegen vom Beschwerdeführer geführte Beschwerde mit Entscheid SBK.2026.98 vom 26. März 2026 ab, soweit sie darauf eintrat. 2. 2.1. Am 4. März 2026 erhob die Staatsanwaltschaft Baden beim Bezirksgericht Baden Anklage gegen den Beschwerdeführer. Gleichentags beantragte sie beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Anordnung von Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten. 2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte den Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 16. März 2026 in Sicherheitshaft bis am
3. Juni 2026. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob am 23. März 2026 persönlich Beschwerde gegen die ihm am 17. März 2026 zugestellte Verfügung vom 16. März 2026. Er beantragt sinngemäss die Entlassung aus der Sicherheitshaft. Zudem fordert er eine Entschädigung. 3.2. Mit Eingabe vom 26. März 2026 verzichtete das Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Aargau auf eine Stellungnahme. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2026 beantragte die Staatsanwalt- schaft Baden die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfech- ten. Mit Verfügung vom 16. März 2026 ordnete das Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) die Sicherheitshaft über den Beschwerdeführer bis am 3. Juni 2026 an. Beschwerdeausschluss- gründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.
- 4 - 2. Der Beschwerdeführer beantragt den Beizug verschiedener Verfahrensak- ten. Im vorliegenden Verfahren wurden sämtliche Verfahrensakten der ab- geschlossenen Haftprüfungsverfahren der Vorinstanz beigezogen (HA.2025.216; HA.2025.390; HA.2025.551; HA.2026.66; HA.2026.140). 3. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Die Untersu- chungs- bzw. Sicherheitshaft – als eine der vom Gesetz vorgesehenen frei- heitsentziehenden Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf lediglich dann angeord- net oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Ver- brechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird (allgemeiner Haft- grund des dringenden Tatverdachts) und zusätzlich ein besonderer Haft- grund vorliegt, also ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Per- son sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sank- tion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismit- tel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsge- fahr; lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleich- artige Straftaten verübt hat (sog. "einfache" Wiederholungsgefahr; lit. c). Gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO ist Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft zudem ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die phy- sische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträch- tigt zu haben (lit. a), und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen ver- üben (lit. b; sog. "qualifizierte" Wiederholungsgefahr). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO anstelle der (Untersuchungs- bzw. Sicherheits)Haft eine oder mehrere mildere Mass- nahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Die (Un- tersuchungs- bzw. Sicherheits)Haft darf ausserdem nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). 4. 4.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO setzt die Anordnung von Sicherheitshaft u.a. voraus, dass die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Verge- hens dringend verdächtig ist. Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht ist bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vor- zunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu
- 5 - prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Betei- ligung der inhaftierten Person an dieser Tat vorliegen. Im Haftprüfungsver- fahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Im Haftprüfungsverfah- ren gelten somit andere Beweismassstäbe als vor dem Sachgericht und der Grundsatz "in dubio pro reo" ist bei Prüfung des dringenden Tatver- dachts nicht anwendbar. Wurde bereits Anklage erhoben, begründet dies zudem einen starken Verdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen und ist gemäss Rechtsprechung der dringende Tatverdacht zu bejahen, es sei denn, die inhaftierte Person vermöchte darzutun, dass die Annahme eines derartigen Verdachts unhaltbar ist (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 7B_152/2024 vom 19. Februar 2024 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). 4.2. Die Vorinstanz bejahte mit Verweis auf die Anklageerhebung der Staatsan- waltschaft Baden den dringenden Tatverdacht. 4.3. Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise vor, es liege kein Tatver- dacht vor. Er verweist dazu auf "die Stellungnahme des Anwalts" und seine Beschwerde vom 6. März 2026. Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um Eingaben im unterdessen abgeschlossenen Verfahren SBK.2026.98 der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau handelt. Damit genügen die Ausführungen in der Be- schwerde den allgemeinen Begründungsanforderungen nicht. Diese erfor- dern, dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift selbst mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und dar- legt, inwiefern diese unzutreffend und rechtsfehlerhaft sein sollen. Ein Ver- weis auf andere Dokumente bzw. Rechtsschriften, insbesondere Eingaben in anderen Verfahren, genügen diesen Anforderungen nicht. Mangels hin- reichender Begründung erübrigt sich eine (erneute) Auseinandersetzung mit dem dringenden Tatverdacht. Im Übrigen ist in Bezug auf den Tatver- dacht auf die ausführlichen Erwägungen im Entscheid SBK.2026.98 vom
26. März 2026 (E. 3.2) zu verweisen. Diese Erwägungen des erst vor Kur- zem (konkret: drei Tage nach Einreichung der vorliegenden Beschwerde) ergangenen Entscheids sind nach wie vor zutreffend. 5. Der Beschwerdeführer bestreitet die besonderen Haftgründe der Fluchtge- fahr und der qualifizierten Wiederholungsgefahr. Allerdings macht er auch dazu keine substanziierten Ausführungen, sondern macht lediglich geltend, das Gutachten sei eine "Fehlentscheidung der Staatsanwaltschaft", ohne dies weiter zu begründen. Somit sind auch die besonderen Haftgründe vor- liegend nicht erneut zu prüfen. Im Übrigen kann auch an dieser Stelle auf
- 6 - den Entscheid SBK.2026.98 vom 26. März 2026 und die nach wie vor zu- treffenden Erwägungen verwiesen werden (E. 3.4 und. E. 4, wonach ge- stützt auf die gutachterliche Einschätzung ein sehr hohes, nicht hinzuneh- mendes Rückfallrisiko bestehe, womit die qualifizierte Wiederholungsge- fahr gegeben sei. Auf die Prüfung des Haftgrundes der Fluchtgefahr wurde verzichtet). 6. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss die Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft, indem er ausführt, eine Gerichts- verhandlung könne ohne Weiteres von zu Hause aus "gemacht" werden. Auch die Verhältnismässigkeit der Haft wurde im Entscheid SBK.2026.98 vom 26. März 2026 (E. 5) geprüft und bejaht. Dass unterdessen Sicher- heitshaft anstatt Untersuchungshaft angeordnet wurde, ändert an dieser Beurteilung nichts. Nachdem die Wiederholungsgefahr hoch ist (vgl. Ent- scheid SBK.2026.98 vom 26. März 2026 E. 3.4.2, wonach ein "sehr hohes und nicht hinzunehmendes Rückfallrisiko" bestehe), sind keine Ersatz- massnahmen denkbar, womit dieser Gefahr wirksam begegnet werden könnte. Auch besteht in Anbetracht der drohenden Strafe (beantragt wird in der Anklage eine Freiheitsstrafe von vier Jahren mit vollzugsbegleitender ambulanter Massnahme) keine Gefahr von Überhaft. 7. Nachdem der Beschwerdeführer in Sicherheitshaft verbleibt, ist auf seinen Antrag betreffend Entschädigung nicht einzutreten. Ohnehin ist die Be- schwerdekammer in Strafsachen für die Behandlung eines solchen Antrags nicht zuständig. Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. 8. 8.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8.2. Die dem amtlichen Verteidiger auszurichtende Entschädigung wird am Ende des Strafverfahrens durch die zuständige Instanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).
- 7 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 90.00, zusammen Fr. 1'090.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 13. April 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch