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SBK.2026.121

Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen — SBK.2026.121

Ag Strafgericht · 2026-04-28 · Deutsch AG
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor.

- 3 -

E. 1.2.1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO).

E. 1.2.2 Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Ent- scheids über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwor- tung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Ver- fügung. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass die Beschwerdeinstanz konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist insbesondere dann zu verneinen, wenn eine Zwangsmassnahme oder eine andere hoheitliche Verfahrenshandlung vor dem Beschwerdeentscheid aufgehoben wurde. Gleiches gilt, wenn die vom Beschwerdeführer beantragte, hoheitliche Verfahrenshandlung zwischen- zeitlich vorgenommen wurde oder die anzufechtende, hoheitliche Verfah- renshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Straf- prozessordnung, 2011, Rz. 244). Ausnahmsweise kann auf das Erfordernis des aktuellen Rechtschutzinteresses verzichtet werden, wenn sich die auf- geworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wie- der stellen könnte, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und an der Beantwortung der Frage wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse be- steht (GUIDON, a.a.O., Rz. 245 mit Hinweisen).

E. 1.3 In Bezug auf die angeordneten Zwangsmassnahmen steht ausweislich der Akten fest, dass die Blutprobe bereits am Unfalltag auf dem Notfall des Spitals Menziken entnommen wurde. Eine Entnahme der Urinprobe konnte aus Gründen, die in den Akten nicht ersichtlich sind, nicht durchgeführt wer- den. Eine erneute Entnahme einer Blut- und Urinprobe ist weder vorgese- hen noch sinnvoll, da der inzwischen eingetretene Substanzabbau die Er- gebnisse unbrauchbar machen würde. Das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers kann daher nicht darin bestehen, mit einer Be- schwerde die Entnahme einer Blut- und Urinprobe zu verhindern. Ein aus- nahmsweise genügendes abstraktes Rechtsschutzinteresse wird nicht gel- tend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 1.4 Mit der angefochtenen Verfügung wurde (auch) die Auswertung der Blut- und Urinprobe durch das Institut für Rechtsmedizin Aarau angeordnet. Die Auswertung der Blutentnahme befindet sich nicht in den Akten. Ob diese bereits stattgefunden hat, wodurch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse

- 4 - des Beschwerdeführers ebenfalls entfiele, kann indessen offenbleiben. Die Frage, ob eine Auswertung der Blutprobe rechtmässig angeordnet wurde, hängt von der rechtmässigen Anordnung der Entnahme der Probe ab. Da keine Urinprobe entnommen wurde, erübrigt sich die Frage der rechtmäs- sigen Anordnung der Auswertung dieser. Wie sich aus dem Folgenden ergibt, wurde die Blutprobe rechtmässig angeordnet, weshalb allfällige Ein- wände sowohl hinsichtlich der Probeentnahme als auch der Probeauswer- tung unbegründet sind und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen wäre.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, er sei nicht mit dem E-Trottinett gefahren, sondern habe dieses lediglich neben sich her- geführt und sei nur aufgrund seines alkoholisierten Zustands beim Gehen gestürzt. Es gebe keine direkten Beweise dafür, dass er das E-Trottinett gefahren habe. Ausserdem weist er daraufhin, dass er beruflich als Chauf- feur tätig und somit dringend auf seinen Führerausweis angewiesen sei. Ein Entzug hätte für ihn schwerwiegende finanzielle Folgen.

E. 2.2 Nach Art. 197 Abs. 1 StPO können strafprozessuale Zwangsmassnahmen (Art. 196–298 StPO) nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeu- tung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Art. 251 StPO regelt die körperliche Untersuchung von Personen, worunter auch die Blutent- nahme fällt (vgl. BGE 128 II 259 E. 3.4.1). Gemäss Art. 251 Abs. 2 lit. a StPO kann die beschuldigte Person untersucht werden, um den Sachver- halt festzustellen. Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbe- nützer können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden (Art. 55 Abs. 1 SVG). Gemäss Art. 55 Abs. 3bis SVG kann eine Blutprobe angeordnet wer- den, wenn die Durchführung einer Atemalkoholprobe unmöglich oder nicht geeignet ist, um die Widerhandlung festzustellen. Dies ist der Fall, wenn eine Person aufgrund ihres Zustands nicht in der Lage ist, in hinreichender Stärke und Länge in das Atemtestgerät einzuatmen (FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 23 zu Art. 55 SVG).

E. 2.3 Am Unfallort konnte die Kantonspolizei Aargau den Beschwerdeführer lie- gend neben einem E-Trottinett auffinden. Trotz der Einwände des Be- schwerdeführers, er sei beim Gehen gestürzt, besteht im jetzigen, noch frü- hen Verfahrensstadium ein hinreichender Tatverdacht, dass er das E-Trot- tinett zum Unfallzeitpunkt gelenkt hat. Zudem wurde bei ihm ein Alkoholge- ruch festgestellt, was auch anlässlich der ärztlichen Untersuchung und vom

- 5 - Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst bestätigt wurde. Ob der Be- schwerdeführer tatsächlich alkoholisiert mit dem E-Trottinett gefahren ist, ist Gegenstand der Strafuntersuchung und kann im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens nicht abschliessend beurteilt werden. Des Weiteren machte der desorientierte Zustand des Beschwerdeführers am Unfallort die Durchführung einer Atemalkoholprobe unmöglich. Deshalb war die Anord- nung der Entnahme einer Blut- und Urinprobe – sowohl zum Nachweis von Alkohol als auch möglicher anderer Substanzen – erforderlich, um den Sachverhalt zu klären und den Tatverdacht zu prüfen, dass der Beschwer- deführer in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug geführt haben soll. An- gesichts des lediglich leichten Eingriffs in die körperliche Integrität (HANS- JAKOB/GRAF, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 12 zu Art. 251 StPO) ist die Anordnung der Ent- nahme und Auswertung der Blutprobe zur Ermittlung der Sachlage auch verhältnismässig. Unter diesen Umständen wurde die Auswertung der Blut- probe rechtmässig angeordnet.

E. 2.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass der Entzug des Führer- ausweises für ihn gravierende Folgen hätte, ist festzuhalten, dass für den Führerausweisentzug nicht das Gericht, sondern die Administrativbehörde zuständig ist und somit das genannte Argument vorliegend nicht berück- sichtigt werden kann.

E. 2.5 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 3 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unter- liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 20.00, zusammen Fr. 620.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

- 6 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 28. April 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Toebak

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.121 (STA.2026.1882) Art. 185 Entscheid vom 28. April 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Toebak Beschwerde- A._____, […] führer Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- Anordnung einer Blut- und Urinprobe der Staatsanwaltschaft Zofingen- gegenstand Kulm vom 16. März 2026 in der Strafsache gegen A._____

- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Am 16. März 2026 gegen 00:40 Uhr meldete eine Person, dass der Be- schwerdeführer verletzt neben einem E-Trottinett (VMAX) in R._____ auf dem Boden liege. Es mussten die Kantonspolizei Aargau und der Rettungs- dienst an den Unfallort ausrücken. Die Polizei konnte aufgrund des desori- entierten Zustands des Beschwerdeführers vor Ort keinen Atemalkoholtest durchführen. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ordnete gleichentags um 01:35 Uhr mündlich die Entnahme einer Blut- und Urinprobe durch eine medizinische Fachperson und die Auswertung der Blut- und Urinprobe durch das Institut für Rechtsmedizin Aarau an. Die Blutentnahme erfolgte um 02:55 Uhr auf dem Notfall des Spitals Menziken. Eine Urinprobe konnte hingegen nicht entnommen werden. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bestätigte am 16. März 2026 mit be- gründeter Verfügung die Anordnung einer Blut- und Urinprobe. Sie wies den Beschwerdeführer zudem darauf hin, dass sie wegen des Verdachts des Führens eines Fahrzeugs in angetrunkenem Zustand eine Strafunter- suchung gegen ihn eröffnet hat. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Anordnung einer Blut- und Urin- probe mit Eingabe vom 17. März 2026 Beschwerde bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und bean- tragte deren Aufhebung. 3.2. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm wurde verzichtet (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario). Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor.

- 3 - 1.2. 1.2.1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.2.2. Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Ent- scheids über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwor- tung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Ver- fügung. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass die Beschwerdeinstanz konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist insbesondere dann zu verneinen, wenn eine Zwangsmassnahme oder eine andere hoheitliche Verfahrenshandlung vor dem Beschwerdeentscheid aufgehoben wurde. Gleiches gilt, wenn die vom Beschwerdeführer beantragte, hoheitliche Verfahrenshandlung zwischen- zeitlich vorgenommen wurde oder die anzufechtende, hoheitliche Verfah- renshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Straf- prozessordnung, 2011, Rz. 244). Ausnahmsweise kann auf das Erfordernis des aktuellen Rechtschutzinteresses verzichtet werden, wenn sich die auf- geworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wie- der stellen könnte, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und an der Beantwortung der Frage wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse be- steht (GUIDON, a.a.O., Rz. 245 mit Hinweisen). 1.3. In Bezug auf die angeordneten Zwangsmassnahmen steht ausweislich der Akten fest, dass die Blutprobe bereits am Unfalltag auf dem Notfall des Spitals Menziken entnommen wurde. Eine Entnahme der Urinprobe konnte aus Gründen, die in den Akten nicht ersichtlich sind, nicht durchgeführt wer- den. Eine erneute Entnahme einer Blut- und Urinprobe ist weder vorgese- hen noch sinnvoll, da der inzwischen eingetretene Substanzabbau die Er- gebnisse unbrauchbar machen würde. Das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers kann daher nicht darin bestehen, mit einer Be- schwerde die Entnahme einer Blut- und Urinprobe zu verhindern. Ein aus- nahmsweise genügendes abstraktes Rechtsschutzinteresse wird nicht gel- tend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.4. Mit der angefochtenen Verfügung wurde (auch) die Auswertung der Blut- und Urinprobe durch das Institut für Rechtsmedizin Aarau angeordnet. Die Auswertung der Blutentnahme befindet sich nicht in den Akten. Ob diese bereits stattgefunden hat, wodurch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse

- 4 - des Beschwerdeführers ebenfalls entfiele, kann indessen offenbleiben. Die Frage, ob eine Auswertung der Blutprobe rechtmässig angeordnet wurde, hängt von der rechtmässigen Anordnung der Entnahme der Probe ab. Da keine Urinprobe entnommen wurde, erübrigt sich die Frage der rechtmäs- sigen Anordnung der Auswertung dieser. Wie sich aus dem Folgenden ergibt, wurde die Blutprobe rechtmässig angeordnet, weshalb allfällige Ein- wände sowohl hinsichtlich der Probeentnahme als auch der Probeauswer- tung unbegründet sind und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen wäre. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, er sei nicht mit dem E-Trottinett gefahren, sondern habe dieses lediglich neben sich her- geführt und sei nur aufgrund seines alkoholisierten Zustands beim Gehen gestürzt. Es gebe keine direkten Beweise dafür, dass er das E-Trottinett gefahren habe. Ausserdem weist er daraufhin, dass er beruflich als Chauf- feur tätig und somit dringend auf seinen Führerausweis angewiesen sei. Ein Entzug hätte für ihn schwerwiegende finanzielle Folgen. 2.2. Nach Art. 197 Abs. 1 StPO können strafprozessuale Zwangsmassnahmen (Art. 196–298 StPO) nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeu- tung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Art. 251 StPO regelt die körperliche Untersuchung von Personen, worunter auch die Blutent- nahme fällt (vgl. BGE 128 II 259 E. 3.4.1). Gemäss Art. 251 Abs. 2 lit. a StPO kann die beschuldigte Person untersucht werden, um den Sachver- halt festzustellen. Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbe- nützer können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden (Art. 55 Abs. 1 SVG). Gemäss Art. 55 Abs. 3bis SVG kann eine Blutprobe angeordnet wer- den, wenn die Durchführung einer Atemalkoholprobe unmöglich oder nicht geeignet ist, um die Widerhandlung festzustellen. Dies ist der Fall, wenn eine Person aufgrund ihres Zustands nicht in der Lage ist, in hinreichender Stärke und Länge in das Atemtestgerät einzuatmen (FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 23 zu Art. 55 SVG). 2.3. Am Unfallort konnte die Kantonspolizei Aargau den Beschwerdeführer lie- gend neben einem E-Trottinett auffinden. Trotz der Einwände des Be- schwerdeführers, er sei beim Gehen gestürzt, besteht im jetzigen, noch frü- hen Verfahrensstadium ein hinreichender Tatverdacht, dass er das E-Trot- tinett zum Unfallzeitpunkt gelenkt hat. Zudem wurde bei ihm ein Alkoholge- ruch festgestellt, was auch anlässlich der ärztlichen Untersuchung und vom

- 5 - Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst bestätigt wurde. Ob der Be- schwerdeführer tatsächlich alkoholisiert mit dem E-Trottinett gefahren ist, ist Gegenstand der Strafuntersuchung und kann im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens nicht abschliessend beurteilt werden. Des Weiteren machte der desorientierte Zustand des Beschwerdeführers am Unfallort die Durchführung einer Atemalkoholprobe unmöglich. Deshalb war die Anord- nung der Entnahme einer Blut- und Urinprobe – sowohl zum Nachweis von Alkohol als auch möglicher anderer Substanzen – erforderlich, um den Sachverhalt zu klären und den Tatverdacht zu prüfen, dass der Beschwer- deführer in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug geführt haben soll. An- gesichts des lediglich leichten Eingriffs in die körperliche Integrität (HANS- JAKOB/GRAF, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 12 zu Art. 251 StPO) ist die Anordnung der Ent- nahme und Auswertung der Blutprobe zur Ermittlung der Sachlage auch verhältnismässig. Unter diesen Umständen wurde die Auswertung der Blut- probe rechtmässig angeordnet. 2.4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass der Entzug des Führer- ausweises für ihn gravierende Folgen hätte, ist festzuhalten, dass für den Führerausweisentzug nicht das Gericht, sondern die Administrativbehörde zuständig ist und somit das genannte Argument vorliegend nicht berück- sichtigt werden kann. 2.5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unter- liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 20.00, zusammen Fr. 620.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

- 6 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 28. April 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Toebak