Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen erstin- stanzlicher Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Diese Bestimmung steht im Zusammenhang mit Art. 65 Abs. 1 StPO. Da- nach können verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden. Die bundesgerichtliche Rechtspre- chung lässt die Beschwerde jedoch zu, wenn der verfahrensleitende Ent- scheid dem Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verursachen kann. In diesem Fall ist die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO an die kantonale Beschwer- deinstanz und danach die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesge- richt zulässig. Der nicht wiedergutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, welcher später nicht mehr durch einen Endentscheid oder einen anderen, für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid wiedergutgemacht werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 7B_150/2025, 7B_159/2025 vom 2. Mai 2025 E. 4.2.2 und E. 5.2). Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im dargelegten Sinne kann etwa vorliegen, wenn der Rechtsuchende eine in einer Anklagerückweisung be- gründet liegende, ungerechtfertigte Verzögerung bei der Entscheidung in der Sache rügt, die eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Sache zur Durchführung von Unter- suchungsmassnahmen an die Staatsanwaltschaft verwiesen wird, obwohl das erstinstanzliche Gericht offenbar in der Lage ist, diese selbst durchzu- führen, und eine ernsthafte Gefahr einer Verletzung des Beschleunigungs- gebots zu erkennen ist (BGE 143 IV 175 = Pra 107 [2018] Nr. 22, E. 2.3).
E. 1.2 In Beachtung der in E. 1.1 dargelegten Rechtslage ist auf die gültig erho- bene Beschwerde einzutreten, wenn die Anklagerückweisung (kumulativ)
- 4 - mutmasslich zu einer erheblichen Verfahrensverlängerung führt (vgl. nachfolgende E. 1.3), eine ernsthafte Gefahr einer Verletzung des Beschleunigungsge- bots begründet (vgl. nachfolgende E. 1.4) und in der Sache nicht gerechtfertigt ist (vgl. nachfolgende E. 1.5).
E. 1.3 Die Ausführungen des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen in E. 3.4.1 der Rückweisungsverfügung, wonach es nicht seine Aufgabe sei, das Vor- verfahren faktisch ein zweites Mal vollständig neu aufzurollen, bringen plas- tisch zum Ausdruck, dass im Falle einer Anklagerückweisung eine erhebli- che Verfahrensverlängerung droht. Insofern ist diese (auch von der Privat- klägerin nicht substantiiert bestrittene) Eintretensvoraussetzung ohne Wei- teres als erfüllt zu betrachten.
E. 1.4.1 Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Strafbehörden, ein Strafverfah- ren ab dem Zeitpunkt, in welchem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde, mit der gebotenen Beförderung zu behandeln. Die beschuldigte Person soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die im Lichte dieser Bestimmungen noch angemessene Verfahrensdauer bestimmt sich ausschliesslich nach den Umständen des Einzelfalles, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Da- bei ist etwa der Komplexität des Falles, dem Verhalten der beschuldigten Person, der Behandlung des Falles durch die Behörden, den Interessen der Geschädigten, der Bedeutung des Verfahrens für die beschuldigte Person oder auch der Schwere des Tatvorwurfs Rechnung zu tragen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1076/2009 vom
22. März 2010 E. 2.2; 7B_279/2022 vom 24. Juni 2024 E. 2.3.2).
E. 1.4.2.1 Der Beschwerdeführer führte mit Beschwerde (sinngemäss) aus, dass das Strafverfahren bereits 4.5 Jahre dauere. Die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm hätte die angeblich notwendigen Beweise ohne Weiteres bereits er- heben können, habe dies aber weder nach der ersten Anklagerückweisung noch nach der Aufhebung ihrer Einstellungsverfügung getan. Er lebe seit nunmehr fast fünf Jahren in Ungewissheit über den Ausgang des Strafver- fahrens, welches kein Ende zu nehmen scheine (Rz. 5). Anstatt die
- 5 - Anklage nach Eingang zu prüfen und allenfalls bereits im August 2025 zu- rückzuweisen, habe der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen damit ohne ersichtlichen Grund bis zur Hauptverhandlung weitere sechs Monate zuge- wartet. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe es bereits zweimal un- terlassen, die nach Auffassung des Gerichts notwendigen Ermittlungen vor- zunehmen. Dies dürfe nicht zu seinen Lasten gehen (Rz. 11).
E. 1.4.2.2 Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen rechtfertigte die erstinstanzli- che Verfahrensdauer mit Stellungnahme vom 1. April 2026 damit, dass eine frühere Ansetzung der Hauptverhandlung nicht möglich gewesen sei, weil der Verteidiger des Mitbeschuldigten C._____ entsprechende Terminvor- schläge allesamt abgelehnt habe.
E. 1.4.2.3 Die Privatklägerin bestritt mit Beschwerdeantwort eine schwerwiegende Verletzung des Beschleunigungsgebots (Rz. 8 f.). Zwar dauere das Straf- verfahren mittlerweile bereits einige Jahre. Dies habe aber nicht der Präsi- dent des Bezirksgerichts Zofingen zu verantworten, sondern die Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm. Auch der Beschwerdeführer habe die Verfah- rensdauer "nicht günstig" beeinflusst. Beispielsweise habe er jahrelang auf einer unzulässigen Doppelvertretung von ihm und C._____ durch den glei- chen Verteidiger bestanden, weshalb nun etliche Einvernahmen wiederholt werden müssten (Rz. 13). Auch das öffentliche Interesse an einer fairen und umfassenden Strafverfolgung sei zum Schutz der Rechtsordnung von Belang. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und eine unterlassene Beweiserhebung dürften nicht zu einem Freispruch führen, sondern seien zu beheben (Rz. 19). Eine daraus resultierende überlange Verfahrens- dauer sei allenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (Rz. 20).
E. 1.4.3 Zu den Strafvorwürfen ist Folgendes zu bemerken: D._____ wurde von der Privatklägerin im Rahmen eines Personal- verleihs bis Ende 2014 als […] an die E._____ AG vermittelt. 2016 machte er beim Regionalgericht Bern-Mittelland daraus abgeleitete zivilrechtliche Ansprüche gegen die Privatklägerin geltend. Mit Ent- scheid vom 5. August 2019 wurde die Privatklägerin verpflichtet, D._____ rund Fr. 50'000.00 zu bezahlen. Dieser Entscheid hatte 2020 vor Berufungsinstanz und 2021 vor Bundesgericht Bestand (vgl. zum Ganzen Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts SBK.2023.357 vom 8. Mai 2024, Aktenzu- sammenzug Ziff. 1.1). Die Privatklägerin erstattete 2021 bei der Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm Strafanzeige u. a. gegen den Beschwerdeführer wegen
- 6 - Urkundenfälschung und Betrugs (act. 31 ff.). Zusammengefasst warf sie ihm vor, dafür mitverantwortlich zu sein, dass die von D._____ für die E._____ AG erbrachte Arbeitsleistung auf entspre- chenden Tätigkeitsnachweisen ihr gegenüber falsch, unvollständig und damit wahrheitswidrig ausgewiesen worden sei (act. 44), um zu ihrem Nachteil der E._____ AG einen finanziellen Vorteil zu ver- schaffen (act. 49).
E. 1.4.4 Zu den unterschiedlichen Interessen im Strafverfahren ist Folgendes fest- zustellen: Die im Raum stehenden Vorwürfe des Betrugs und der Urkunden- fälschung sind keine Bagatellvorwürfe und dürften den gemäss Strafregisterauszug (act.15) bis anhin strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführer stark belasten. Sein grosses Interesse an einer möglichst raschen Erledigung des Strafverfahrens ist dementspre- chend als berechtigt anzuerkennen. Gleichzeitig begründen die Vorwürfe ein durchaus erhebliches öf- fentliches Interesse an ihrer möglichst umfassenden strafrechtli- chen Klärung. Dieses ist allerdings nicht derart ausgeprägt, dass allein schon deshalb eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nur mit höchster Zurückhaltung anzunehmen wäre. Letztlich geht es um Delikte mit einem überwiegend vermögensrechtlichen Bezug und einer ungefähren Deliktssumme von gut Fr. 50'000.00, die be- reits in den Jahren 2012 – 2014 im Geschäftsverkehr zwischen zwei Unternehmen stattgefunden haben sollen. Formell betrachtet han- delt es sich zwar um Verbrechen. Mit Anklage wurde aber lediglich eine bedingte Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen und eine Verbindungsbusse beantragt. Nichts wesentlich anderes ergibt sich im Hinblick auf die Interes- senlage der Privatklägerin, die sich zunächst im Rahmen eines ar- beitsrechtlichen Zivilverfahrens (zusammengefasst) auf den Stand- punkt stellte, D._____ gestützt auf die ihr vorgelegten Tätigkeits- nachweise korrekt entlöhnt zu haben. Wäre es so gewesen, hätte letztlich D._____ und nicht die Privatklägerin die vermögensrechtli- chen Folgen der womöglich falsch ausgefüllten Tätigkeitsnach- weise zu tragen gehabt. Dass die Privatklägerin erst nach dem für sie ungünstigen Abschluss des Zivilverfahrens 2021 Strafanzeige erstattete, legt nahe, dass sie dies bei einem für sie positiven Aus- gang nicht getan hätte und dass sie sich erst wegen des zivilrecht- lichen Erkenntnisses als durch eine Straftat geschädigte Person er- kannte. Eine erst auf diese Weise in einem (ungünstig verlaufenen) Zivilverfahren manifest gewordene strafprozessuale
- 7 - Geschädigtenstellung ist aber kaum je – und so auch hier nicht – von einer Art, dass dadurch das Interesse einer beschuldigten Per- son an einer beförderlichen Verfahrenserledigung relativiert würde. Dass ihre mit Eingabe vom 3. September 2025 vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen mit rund Fr. 180'000.00 bezifferte Zi- vilforderung deutlich über der eigentlichen (ursprünglichen) Delikts- summe von rund Fr. 50'000.00 liegt, ändert hieran nichts.
E. 1.4.5 Der bisherige Verfahrensgang stellt sich wie folgt dar: Die Strafuntersuchung wurde gemäss Vermerk im Strafregisteraus- zug (act. 15) am 23. September 2021 eröffnet (gemäss act. 27 erging an diesem Datum lediglich ein Ermittlungsauftrag
i. S. v. Art. 309 Abs. 2 StPO) und dem Beschwerdeführer (spätes- tens) mit Einvernahmen vom 9. Dezember 2021 (act. 16 ff. und 274 ff.) zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer sieht sich so- mit seit über vier Jahren mit einem Strafverfahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung konfrontiert. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts stellte mit Entscheid SBK.2023.357 vom 8. Mai 2024 in ihrer E. 3.2 fest, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nach erfolgter (erster) Ankla- gerückweisung nicht erkennbar auf die Rückweisungsgründe ein- gegangen sei, auf eine Verbesserung der Anklage verzichtet habe und stattdessen – ohne sich umfassend mit den fraglichen Tatbe- ständen des Betrugs und der Urkundenfälschung auseinanderge- setzt zu haben – die Verfahrenseinstellung verfügt habe. An dieser Beurteilung ist festzuhalten. Warum die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm mit dem Erlass der Einstellungsverfügung so lange zu- wartete, ist nicht ersichtlich. Dementsprechend ist festzustellen, dass das Strafverfahren nach der ersten Anklagerückweisung (12. Januar 2023) bis zum Erlass der aufgehobenen Einstellungs- verfügung (16. November 2023) während rund zehn Monaten in vermeidbarer Weise ein erstes Mal stillstand. Nach Aufhebung der Einstellungsverfügung mit Entscheid SBK.2023.357 vom 8. Mai 2024 trieb die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm die Strafuntersuchung (soweit ersichtlich) erst wieder am
16. Januar 2025 voran, indem sie von der E._____ AG weitere In- formationen einverlangte (act. 750 ff.). Gründe für dieses Zuwarten lassen sich den Akten nicht entnehmen. Somit stand das Strafver- fahren nach Aufhebung der Einstellungsverfügung während rund acht Monaten in vermeidbarer Weise ein zweites Mal still.
- 8 - Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen wies die Anklage (erst) anlässlich der Hauptverhandlung zurück. Warum er dies nicht früher tat, ist nicht ersichtlich. Zwar kann das Gericht auch noch nach Er- öffnung der Hauptverhandlung im Rahmen von Vorfragen die Gül- tigkeit der Anklage, der Akten und der erhobenen Beweise prüfen (Art. 339 Abs. 2 lit. a und d StPO) und allenfalls die Hauptverhand- lung vertagen, um die Akten oder die Beweise zu ergänzen oder durch die Staatsanwaltschaft ergänzen zu lassen (Art. 339 Abs. 5 StPO). Eine derart begründete Anklagerückwei- sung ist aber gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO schon nach Eingang der Anklage zulässig (vgl. auch BGE 141 IV 39 E. 1.6.2) und wäre vorliegend auch möglich gewesen, zumal sich die Rückweisungs- gründe nicht erst anlässlich der Hauptverhandlung ergaben, wie dem Verhandlungsprotokoll (S. 2 f.) ohne Weiteres zu entnehmen ist. Somit stand das Strafverfahren zwischen Anklageerhebung (5. August 2025) und -rückweisung (16. Februar 2026) während rund sechs Monaten in vermeidbarer Weise ein drittes Mal still.
E. 1.4.6 Zusammengefasst stand das Strafverfahren insgesamt während rund 24 (10 + 8 + 6) Monaten bzw. zwei Jahren in vermeidbarer Weise still. Zwi- schen den beiden letzten Ermittlungshandlungen (Einvernahme von F._____ vom 13. Juni 2022, act. 300 ff.; Einverlangen von Informationen von der E._____ AG am 16. Januar 2025, act. 750 ff.) liegen rund 2.5 Jahre ohne Ermittlungstätigkeit. Sachliche oder nicht von den Strafbehörden zu verantwortende Gründe hierfür sind nicht auszumachen, zumal es in die- sem Strafverfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht um eher ein- fach gelagerte und jedenfalls nicht als komplex zu bezeichnende Vorwürfe geht, die in wesentlichen Punkten bereits auch in einem bis vor Bundesge- richt ausgefochtenen Zivilverfahren thematisiert worden waren. Darüber hinaus reichen die Vorwürfe bis ins Jahr 2012 zurück, womit in Beachtung von Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB bereits 2027 die Strafverfolgungsverjährung einzutreten droht. Überzeugende Gründe, aus denen das Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Verfahrenserledigung hinter dem öffentlichen Interesse an einer möglichst umfassenden Untersuchung und dem damit gleichgelagerten Interesse der Privatklägerin zurückstehen sollte, sind nicht ersichtlich. Die bisherige Verfahrensdauer ist ungerecht- fertigt lang. Eine erneute Rückweisung der Anklage begründete eine ernst- hafte Gefahr einer (weiteren) erheblichen Verletzung des Beschleuni- gungsgebots. Damit ist auch diese Eintretensvoraussetzung als erfüllt zu betrachten.
E. 1.5 Ob die Anklagerückweisung in der Sache gerechtfertigt ist oder einer for- mellen Rechtsverweigerung gleichkommt (vgl. hierzu etwa Urteil des Bun- desgerichts 7B_256/2023 vom 5. März 2024 E. 2.2, wonach eine formelle
- 9 - Rechtsverweigerung vorliegt, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befin- den müsste), beschlägt nicht nur die Eintretensfrage, sondern auch die ma- terielle Begründetheit der Beschwerde. Es handelt sich um eine sog. dop- pelrelevante Tatsache, die erst im Rahmen der nachfolgenden materiellen Erwägungen abschliessend zu beurteilen ist (vgl. hierzu BGE 147 IV 188 E. 1.4). Weil ansonsten die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die gültig erhobene Beschwerde einzutreten.
E. 2.1 Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen begründete die Rückweisung in E. 3.3 (insbesondere E. 3.3.2) erstens mit einer Verletzung des Anklage- grundsatzes (Art. 9 Abs. 1 StPO). Aus der Anklage gehe nicht hervor, an welchen anderen Arbeitsorten als Düdingen D._____ wann tätig gewesen sei. Die Anklage sei in diesem Punkt zu ungenau und umschreibe die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten zu wenig detailliert.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer nahm mit Beschwerde zwar Bezug auf E. 3.3.2 der Rückweisungsverfügung (Rz. 10), äusserte sich aber nicht substantiiert zum dort abgehandelten Rückweisungsgrund der Verletzung des Anklage- grundsatzes. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen hielt mit Stellungnahme vom
1. April 2026 daran fest, dass der Anklagegrundsatz verletzt sei. Bei den 22 in der Anklage aufgelisteten Einsätzen von D._____ fehlten jegliche An- gaben zu den Einsatzorten und Fahrzeiten. Es sei unklar, auf welche dieser Einsätze sich der Vorwurf der "Nichterfassung der Anfahrtszeiten" beziehe. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte mit Beschwerdeantwort aus, die gefälschten Tätigkeitsnachweise und die betroffenen Zeiträume seien in der Anklage minutiös dargelegt. Zur besseren Vergleichbarkeit und Nachvollziehbarkeit seien auch die jeweiligen Aktoren angegeben worden, aus denen sich die jeweiligen Einsatzorte ergäben. Anhand dieser Informa- tionen sei der jeweilige Arbeits- und Einsatzort ersichtlich. Die vom Präsi- denten des Bezirksgerichts Zofingen gewünschte Präzisierung der Anklage rechtfertige keine Anklagerückweisung (Rz. 4). Die Privatklägerin äusserte sich mit Beschwerdeantwort nicht substantiiert zum Rückweisungsgrund der Verletzung des Anklagegrundsatzes.
E. 2.3 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwalt- schaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat
- 10 - (Art. 9 Abs. 1 StPO). Ein Vorwurf ist in der Anklage genügend präzise um- schrieben, wenn ein Entscheid darüber möglich ist (MARCEL ALEXANDER NIGGLI / STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 21f zu Art. 9 StPO; vgl. auch Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO, wonach die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen hat).
E. 2.4 Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründete die mit Anklage erhobe- nen Vorwürfe (mittelbar begangene Betrugshandlungen; mittelbar began- gene Urkundenfälschungen) damit, dass der Beschwerdeführer als Verwal- tungsrat und Projektleiter der E._____ AG deren Kadermitarbeitern 2012 die Weisung erteilt habe, bei gegen aussen hin sichtbaren Tätigkeitsnach- weisen ausgeliehener Arbeitnehmer unbesehen von der tatsächlichen eine maximale Wochenarbeitszeit von 45 Stunden ohne Zuschläge auszuwei- sen, um ansonsten fällige Zuschlagszahlungen an die Verleihunterneh- mung zu vermeiden. In Umsetzung dieser Weisung habe der gutgläubige Baustellenleiter G._____ zwischen 3. Juni 2013 und 31. Dezember 2014 in zuhanden der Privatklägerin ausgefüllten Tätigkeitsnachweisen betreffend D._____ mehrfach falsche Arbeitszeiten ausgewiesen. Zudem sei "jeweils" unterschlagen worden, dass D._____ auch an anderen Arbeitsorten als dem vereinbarten Arbeitsort Düdingen eingesetzt worden sei. Parallel sei eine unternehmensinterne Schattenbuchhaltung mit den tatsächlich geleis- teten Arbeitseinsätzen geführt worden. Die Anklage enthält eine Tabelle. Diese stellt die in den Tätigkeitsnachwei- sen (angeblich falsch) ausgewiesenen Arbeitseinsätze von D._____ seinen in der internen Schattenbuchhaltung (angeblich richtig) ausgewiesenen Ar- beitseinsätzen gegenüber. Zur Beurteilung des mit Anklage erhobenen Vorwurfs, dass in den Tätigkeitsnachweisen vom Arbeitsort Düdingen ab- weichende Arbeitsorte "jeweils" (bzw. systematisch) nicht ausgewiesen worden seien, sind die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in der Anklage bezeichneten Tätigkeitsnachweise mit den ihnen zugeordneten Buchhaltungseinträgen zu vergleichen. Es handelt sich dabei um einen Ak- tenvergleich, der ohne Weiteres möglich ist, wie sogleich beispielhaft (ohne damit dem Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vorgreifen zu wollen) aufzuzeigen ist: Der erste Tabelleneintrag betrifft den Tätigkeitsnachweis Nr. 2013- 23.42867 (act. 238; Jahr 2013; Kalenderwoche 23). Verwiesen wird (auch) auf act. 165 (Stundenkontrollblatt). Dieses Aktorum legt im Zusammenspiel mit der "Baustellen-Liste" für das Jahr 2013 (act. 144) nahe, dass D._____ in dieser Woche auf der Baustelle mit der Nr. 13-294 in Däniken/Gretzenbach und damit nicht in Düdingen eingesetzt worden war.
- 11 - Der zweite Tabelleneintrag betrifft den Tätigkeitsnachweis Nr. 2013-25.42867 (act. 237; Jahr 2013; Kalenderwoche 25). Ver- wiesen wird (auch) auf act. 159 (Stundenkontrollblatt). Dieses Aktorum legt im Zusammenspiel mit der "Baustellen-Liste" für das Jahr 2013 nahe, dass D._____ in dieser Woche auf der Baustelle mit der Nr. 12-365 in Thun und damit nicht in Düdingen eingesetzt worden war. Der dritte Tabelleneintrag betrifft den Tätigkeitsnachweis Nr. 2013- 29.42867 (act. 235; Jahr 2013; Kalenderwoche 29). Verwiesen wird (auch) auf act. 158 und 162 (Stundenkontrollblätter). Diese Aktoren legen im Zusammenspiel mit der "Baustellen-Liste" für das Jahr 2013 nahe, dass D._____ in dieser Woche auf der Baustelle mit der Nr. 13-275 in Aarau und damit nicht in Düdingen eingesetzt worden war. Der vierte Tabelleneintrag betrifft den Tätigkeitsnachweis Nr. 2013- 30.42867 (act. 235; Jahr 2013; Kalenderwoche 30). Verwiesen wird (auch) auf act. 158 (Stundenkontrollblatt). Dieses Aktorum legt im Zusammenspiel mit der "Baustellen-Liste" für das Jahr 2013 nahe, dass D._____ auch in dieser Woche auf der Baustelle mit der Nr. 13-275 in Aarau und damit nicht in Düdingen eingesetzt worden war. Der zweitletzte Tabelleneintrag betrifft den Tätigkeitsnachweis Nr. 2014-50.43536 (act. 251; Jahr 2014; Kalenderwoche 50). Ver- wiesen wird auf act. 180 und 181. Dieser Verweis ist soweit ersicht- lich falsch. In Beachtung der Aktensystematik ist der Verweis aber naheliegenderweise auf act. 178 (Stundenkontrollblatt) zu bezie- hen. Dieses Aktorum legt nahe, dass D._____ in Kalenderwoche 50 zweimal (am 9. und 10. Dezember 2014) während je 9 Stunden (re- gulär) auf einer Baustelle in Düdingen eingesetzt worden war. Dar- über hinaus wird im zweitletzten Tabelleneintrag auf act. 633 ver- wiesen. Die damit bezeichnete "Stundenübersicht" legt zusammen mit act. 621 ("Stundenabrechnung D._____ 2014") nahe, dass D._____ in Kalenderwoche 50 (am 8., 11. und 12. Dezember 2014) entgegen dem Tätigkeitsnachweis keine weiteren Arbeitseinsätze hatte. Der letzte Tabelleneintrag betrifft den Tätigkeitsnachweis Nr. 2014- 51.43536 (act. 250; Jahr 2014; Kalenderwoche 51). Verwiesen wird auf act. 180 und 181. Dieser Verweis ist soweit ersichtlich falsch. Darüber hinaus wird aber wiederum auf act. 633 verwiesen. Die da- mit bezeichnete "Stundenübersicht" legt zusammen mit act. 621 ("Stundenabrechnung D._____ 2014") nahe, dass
- 12 - D._____ in dieser Woche (wie in der Tabelle der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ausgewiesen) de facto gar keine Arbeitseinsätze hatte.
E. 2.5 Damit ist beispielhaft gezeigt, dass sich der Anklagevorwurf gestützt auf die mit Anklage gemachten Angaben anhand der Akten in einfacher und zu- mutbarer Weise überprüfen lässt. Dass es sich bei den nicht exemplarisch behandelten Fällen anders verhalten könnte, ist nicht anzunehmen. Der von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit Anklage erhobene Vorwurf, dass andere Arbeitsorte als Düdingen jeweils gegenüber der Privatklägerin unterschlagen worden seien, ist damit überprüfbar. Dass die Anklage im vom Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen beanstandeten Punkt we- gen des Anklagegrundsatzes noch genauer und detaillierter sein müsste, und dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in der Anklage die jeweili- gen Arbeitsorte ausdrücklich hätte bezeichnen müssen, trifft auch deshalb nicht zu, weil es für die Beurteilung der Vorwürfe nicht erkennbar von zent- ralem Belang ist, an welchem genauen Arbeitsort D._____ wann eingesetzt wurde, sondern vielmehr, dass vom Arbeitsort Düdingen abweichende Ar- beitsorte "jeweils" bzw. systematisch nicht ausgewiesen worden sein sol- len. Dieser Vorwurf ergibt sich mit hinreichender Bestimmtheit aus der An- klage und ist anhand der mit Anklage gemachten Angaben anhand der Ak- ten ohne Weiteres überprüfbar. Eine Rückweisung der Anklage zur Ver- besserung in diesem Punkt ist nicht gerechtfertigt.
E. 3.1 Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen begründete die Rückweisung in E. 3.5 (insbesondere E. 3.5.2) zweitens damit, dass die erhobenen Tat- vorwürfe auch als Anstiftungen von G._____ und F._____ (der damals of- fenbar in den Bereichen Buchhaltung, Finanzen und Personal für die E._____ AG tätig war; vgl. hierzu act. 301, zu Frage 6) zu mehrfachem Betrug und mehrfacher Urkundenfälschung gewürdigt werden könnten. G._____ und F._____ kämen nicht nur als willenlose Werkzeuge bzw. Tat- mittler in Frage, sondern mutmasslich auch als Mittäter. In Berücksichti- gung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit, wonach Verfahren gegen verschiedene Beschuldigte bei Mittäterschaft oder Teilnahme gemeinsam zu führen seien, und um sich widersprechende Urteile zu verhindern und prozessökonomischen Aspekten Rechnung zu tragen, seien G._____ und F._____ daher "in dieser Parteirolle" in das Strafverfahren miteinzubezie- hen. Auch deshalb sei die Rückweisung der Anklage zur Ergänzung ange- zeigt.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Beschwerde nicht substantiiert zu diesem Rückweisungsgrund.
- 13 - Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen hielt mit Stellungnahme vom
1. April 2026 daran fest, dass es in Beachtung des Grundsatzes der Ver- fahrenseinheit geboten sei, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Rollen allfälliger weiterer Teilnehmer prüfen und gegebenenfalls anklage- weise erfassen könne. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bestritt mit Beschwerdeantwort (mit entsprechender Begründung), dass sich die Anklagerückweisung mit dem vom Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen angebrachten "Würdi- gungsvorbehalt" oder dem Grundsatz der Verfahrenseinheit begründen lasse (Rz. 5 f.). Die Privatklägerin äusserte sich mit Beschwerdeantwort nicht substantiiert zum Rückweisungsgrund der Prüfung weiterer Anklagen.
E. 3.3 Wie in E. 2.3 ausgeführt, kann eine Straftat in Beachtung des Anklage- grundsatzes nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sach- verhalts Anklage erhoben hat, mithin wenn eine Staatsanwaltschaft einer bestimmten Person einen bestimmten Sachverhalt anklageweise zum Strafvorwurf gemacht hat. Soll neben oder anstelle der angeklagten Person eine weitere Person angeklagt werden, kann dies nicht auf dem Wege der Anklageverbesserung erfolgen, sondern braucht es hierfür eine weitere An- klage. Eine gesetzliche Grundlage, gestützt auf welche ein mit einer Straf- sache befasstes Sachgericht als kompetent zu betrachten wäre, eine Staatsanwaltschaft anzuweisen, weitere Anklagen zu prüfen, besteht nicht. Die gesetzlich verankerte Kompetenz eines Sachgerichts, eine Anklage zur (inhaltlichen) Verbesserung zurückzuweisen, ändert hieran nichts, weil sich eine mangelhafte Anklage nicht durch eine zusätzliche Anklage gegen eine weitere Person verbessern lässt. Ebenso wenig ist ein Sachgericht aus pro- zessökonomischen Gründen oder zur Wahrung der Verfahrenseinheit be- fugt, eine Staatsanwaltschaft zur Prüfung weiterer Anklagen anzuhalten. Anders zu entscheiden hiesse, die Rollentrennung zwischen Richter(in) und Ankläger(in) aufzuheben und damit das Recht auf eine(n) Richter(in), welches das rechtslogische Fundament des Anklagegrundsatzes bildet, auszuhebeln (vgl. hierzu NIGGLI/HEIMGARTNER, a. a. O., N. 5b zu Art. 9 StPO). Soweit der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen die Anklage zurückge- wiesen hat, um der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die seines Erach- tens gebotene Prüfung von Anklagen gegen weitere Personen zu ermögli- chen, ist die Rückweisung dementsprechend nicht gerechtfertigt.
- 14 -
E. 4.1 Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen begründete die Rückweisung in E. 3.4 (insbesondere E. 3.4.2) drittens mit einer ungenügenden Beweis- lage. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe wesentliche Ermittlungs- handlungen, wie die Befragungen von für die einzelnen Baustellen verant- wortlichen Projektleitern der E._____ AG oder auch von D._____, nicht vor- genommen. Die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm durchgeführten Einvernahmen von G._____ und von F._____ sowie die Einvernahmen von G._____, F._____ und D._____ im vor dem Regionalgericht Bern-Mittel- land geführten Zivilverfahren seien nicht verwertbar. Diese Einvernahmen seien, weil für seine Entscheidfindung unverzichtbar, von der Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm zu wiederholen.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer führte hierzu mit Beschwerde aus, der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen könne noch notwendige Beweise gestützt auf Art. 343 StPO selbst erheben. Es liege nicht in der Befugnis eines erstin- stanzlichen Gerichts, einer Staatsanwaltschaft sämtliche Ermittlungsauf- träge vorzugeben und im Falle der Nichtbeachtung solcher Vorgaben sei- nen Entscheid hinauszuzögern. Reichten die erhobenen Beweise für einen Schuldspruch nicht aus, habe ein Freispruch zu ergehen (Rz. 10). Mit Stellungnahme vom 1. April 2026 führte der Präsident des Bezirksge- richts Zofingen aus, dass die Anklage insbesondere wegen einer Verlet- zung des Anklagegrundsatzes und zur Wahrung der Verfahrenseinheit an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückzuweisen sei. Vor diesem Hintergrund dränge es sich auf, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auch die gebotenen weiteren Beweiserhebungen vornehme. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte mit Beschwerdeantwort aus, dass der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen nicht rechtsgenüglich dar- gelegt habe, warum ein Urteil ohne die einverlangten Untersuchungshand- lungen nicht möglich sein soll und warum sich "die Beweisfragen" nicht im Hauptverfahren klären liessen (Rz. 3). Die Anklage stütze sich hauptsäch- lich auf die gefälschten Tätigkeitsnachweise und damit auf Urkunden. Vor diesem Hintergrund sei die Auffassung des Präsidenten des Bezirksge- richts Zofingen unzutreffend, dass die Anklage auf Einvernahmen angewie- sen sei. Der Anklagevorwurf sei prozessual korrekt umschrieben. Eine ge- richtliche Überprüfung sei möglich (Rz. 7). Die Privatklägerin verwies in diesem Punkt mit Beschwerdeantwort auf die Begründung der Rückweisungsverfügung (Rz. 9). Ergänzend führte sie aus, dass die Befragung des in Deutschland lebenden D._____ aus ge- sundheitlichen Gründen nur rechtshilfeweise in Deutschland (und damit nicht vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen) möglich sei
- 15 - (Rz. 10). Die noch notwendigen Beweisabnahmen sprengten den Rahmen eines erstinstanzlichen Hauptverfahrens (Rz. 12).
E. 4.3 Eine Anklagerückweisung zur Erhebung unverzichtbarer Beweise ist in Be- achtung von Art. 343 StPO (betreffend die gerichtliche Beweisabnahme) nur ganz ausnahmsweise zulässig. Es ist Aufgabe des Gerichts, allenfalls neue Beweise zu erheben, unvollständig erhobene Beweise zu ergänzen und im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss abgenommene Beweise noch- mals zu erheben (BGE 141 IV 39 E. 1.6.2).
E. 4.4 Dass die (angeblich falschen) Tätigkeitsnachweise und die von der E._____ AG beigezogenen (angeblich richtigen) Buchhaltungsunterlagen zentrale Beweismittel sind, liegt auf der Hand und wurde vom Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen auch nicht in Abrede gestellt. Inwieweit dar- über hinaus zur Klärung der Anklagevorwürfe Befragungen von Zeugen oder Auskunftspersonen erforderlich sind, ist weniger eindeutig und hängt von einer einstweiligen Fallbeurteilung ab. Der Rückweisungsverfügung ist hierzu Folgendes zu entnehmen: Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen brachte in seiner E. 3.4.2 zum Ausdruck, dass er die von der Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm durchgeführten Einvernahmen von G._____ und F._____ sowie die im Zivilverfahren vor dem Regionalgericht Bern- Mittelland stattgefundenen Einvernahmen von G._____, F._____ und D._____ für nicht verwertbar hält. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen bezeichnete in seiner E. 3.4.2 Befragungen der Projektleiter der verschiedenen Baustel- len als "wesentliche Ermittlungshandlungen", die unterblieben seien. Mit Verweis auf den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2023.357 vom 8. Mai 2024 (E. 6.2) begründete er diese Einschätzung damit, dass diese Befragungen geeignet seien, Aussagen von G._____ (vor dem Re- gionalgericht Bern-Mittelland) zu bestätigen, präzisieren oder relati- vieren, wonach er (G._____) die Tätigkeitsnachweise weisungsge- mäss ausgefüllt habe (vgl. zu diesen Aussagen Entscheid der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2023.357 vom 8. Mai 2024 E. 5.3). Diese Begründung steht in einem Wider- spruch dazu, dass der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen die Aussagen von G._____ vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland für nicht verwertbar hält. Sind die Aussagen von G._____ vor dem Re- gionalgericht Bern-Mittelland aus prozessrechtlichen Gründen nicht verwertbar, sind sie prozessrechtlich irrelevant und ist nicht
- 16 - ersichtlich, wie und warum es möglich und geboten sein soll, diese Aussagen inhaltlich zu bestätigen, zu präzisieren oder zu relativie- ren. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erachtete (nochmalige) Einvernahmen von G._____, F._____ und D._____ als notwendig. Er legte aber nicht dar, warum diese (nochmaligen) Einvernahmen notwendig sein sollen. Geht man mit dem Präsidenten des Bezirks- gerichts Zofingen von der Unverwertbarkeit der bisherigen Aussa- gen von G._____ und F._____ aus, drängt sich zwar deren noch- malige Einvernahme durchaus auf, zumal diese als (damalige) Mit- arbeiter der E._____ AG womöglich wesentliche Aussagen dazu machen können, wie es zu den fraglich falschen Tätigkeitsnachwei- sen kam. Ähnliches gilt aber nicht auch im Hinblick auf D._____. Die diesbezüglichen Ausführungen des Präsidenten des Bezirksge- richts Zofingen, wonach dessen Einvernahme wichtig sei, weil das von ihm eingeleitete Zivilverfahren zum vorliegenden Strafverfahren geführt habe, ändern an dieser Einschätzung nichts. Warum die allenfalls gebotene nochmalige Einvernahme von G._____ und F._____ durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vorzunehmen sein soll anstatt durch den Präsidenten des Bezirks- gerichts Zofingen, der die Ergebnisse dieser Einvernahmen auch beweisrechtlich zu würdigen hätte, ist in Beachtung des in Art. 343 StPO gesetzlich verankerten Unmittelbarkeitsprinzips nicht einsichtig (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2017 vom 6. November 2017 E. 1.2.2, wonach nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit das Gericht alle für die Urteilsbildung wesentlichen Fakten möglichst selbst, unvermittelt und direkt in der Hauptver- handlung zur Kenntnis zu nehmen habe, sich die richterliche Über- zeugung auf eigene sinnliche Wahrnehmung zu stützen habe und die unmittelbare Befragung dem Gericht die Beweiswürdigung durch den unmittelbaren Eindruck, den es etwa durch die Mimik und die nonverbale Kommunikation der befragten Person erhalte, er- leichtern solle). Ob zur Bestätigung, Präzisierung oder Relativierung der noch nicht vorliegenden Ergebnisse allfälliger Einvernahmen von G._____ und F._____ weitere Einvernahmen etwa auch von Projektleitern (vgl. hierzu in act. 758 ff. die von der E._____ AG eingereichte Na- mensliste) geboten sind, lässt sich derzeit nicht beurteilen. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Die Rückweisung der Anklage zur Erhebung von nur möglicherweise erheblichen Beweisen er- scheint unter den gegebenen Umständen nicht geboten.
- 17 -
E. 4.5 Zusammengefasst ist nicht ersichtlich, dass wesentliche Beweise fehlen könnten, die der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen nicht auch selbst im Hauptverfahren erheben könnte und sollte. Die Anklagerückweisung er- weist sich damit als in der Sache nicht gerechtfertigt und ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
E. 5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dement- sprechend sind sie der Privatklägerin aufzuerlegen, die mit ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, als einzige unterliegt. Eine Entschädigung ist ihr nicht auszurichten.
E. 5.2 Der Wahlverteidiger des obsiegenden Beschwerdeführers ist für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren vom Staat angemessen zu entschädi- gen (Art. 436 Abs. 1 und 2 StPO i. V. m. Art. 432 StPO [e contrario] und [sinngemäss] Art. 429 Abs. 3 StPO). Der Wahlverteidiger des Beschwerdeführers reichte im Beschwerdeverfah- ren gegen die 8-seitige Rückweisungsverfügung eine 16-seitige Be- schwerde ein und hatte darüber hinaus die 2-seitige Stellungnahme des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 1. April 2026, die 4-seitige Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und die 7-sei- tige Beschwerdeantwort der Privatklägerin kritisch zu prüfen. Es ist von ei- ner durchschnittlichen Fallschwierigkeit auszugehen. Weil der Wahlvertei- diger bereits am 30. September 2025 vom Beschwerdeführer mandatiert worden war (Beschwerdebeilage 1) und diesen auch an der Hauptverhand- lung vom 16. Februar 2026 verteidigte, ist davon auszugehen, dass er be- reits vor Einleitung des Beschwerdeverfahrens über umfassende Fall- und Aktenkenntnisse verfügte. Von daher erscheint es angemessen, für die Verfassung der Beschwerde in einem ersten Schritt 10 Stunden und für die weiteren Aufwendungen im Beschwerdeverfahren 2 Stunden einzusetzen. In einem zweiten Schritt zu beachten ist, dass die vorliegende Beschwerde in weiten Teilen mit der von Rechtsanwalt Kenad Melunovic im parallelen Beschwerdeverfahren SBK.2026.114 eingereichten Beschwerde identisch ist. So entsprechen sich in beiden Beschwerden die Randziffern 2. Darüber hinaus entsprechen (zumindest in weiten Teilen sogar wörtlich) den Rand- ziffern 4 – 30 dieser Beschwerde jeweils gleich versetzt die Randziffern
E. 10 36 jener Beschwerde. Die beiden Beschwerden unterscheiden sich im Wesentlichen einzig dadurch, dass in dieser Beschwerde die in jener Be- schwerde enthaltenen Randziffern 4 – 9 fehlen. Die Übereinstimmungen der beiden Beschwerden sind derart ausgeprägt, dass ohne Weiteres
- 18 - davon auszugehen ist, dass die Beschwerden im Wesentlichen gemeinsam erstellt und sodann durch Weglassungen oder Ergänzungen angepasst wurden. Unter diesen Umständen käme es einer Überentschädigung gleich, beide Verteidiger so zu entschädigen, als hätten sie ihre Beschwer- den nicht weitgehend gemeinsam, sondern jeder für sich verfasst. Der für die Erstellung der beiden Beschwerden an sich angemessene Aufwand von jeweils 10 Stunden ist daher um jeweils knapp ein Drittel auf 7 Stunden zu kürzen. Zusammen mit den weiteren Aufwendungen von 2 Stunden sind somit 9 Stunden zu entschädigen. Zur Anwendung gelangt der Regelstundenansatz von Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2bis Satz 1 AnwT [SAR 291.150]). In zusätzlicher Berücksichti- gung einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 % beträgt die angemessene Entschädigung somit Fr. 2'405.00 (Fr. 240.00 x 9 x 1.03 x 1.081). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 16. Februar 2026 aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 88.00, zusammen Fr. 1'088.00, werden der Privatklägerin auferlegt. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Wahlverteidiger des Be- schwerdeführers, Rechtsanwalt Dominik Brändli, Aarau, als Entschädigung für dieses Beschwerdeverfahren Fr. 2'405.00 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten-
- 19 - den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 27. August 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.113 (ST.2025.140; STA.2021.5380) Art. 343 Entscheid vom 27. August 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führer verteidigt durch Rechtsanwalt Dominik Brändli, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Privatklägerin B._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Kobel, […] Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom gegenstand 16. Februar 2026 betreffend Sistierung des Verfahrens / Rückweisung der Anklageschrift in der Strafsache gegen A._____
- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Mit Strafbefehl vom 11. November 2022 verurteilte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm A._____ (Beschwerdeführer) wegen Betrugs und Urkun- denfälschung zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 500.00 und einer Busse von Fr. 18'000.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Tage). Am 4. Januar 2023 überwies sie den vom Beschwerdeführer mit Einsprache angefochtenen Strafbefehl als Anklage dem Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen zur Durchführung des Hauptverfahrens. Dieser wies die Anklage mit Verfügung vom 12. Januar 2023 zur Verbesserung zurück. Am 16. November 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm die Einstellung der Strafuntersuchung. In teilweiser Gutheissung ei- ner Beschwerde der B._____ AG (Privatklägerin) hob die Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts die Einstellungsverfügung mit Ent- scheid SBK.2023.357 vom 8. Mai 2024 auf. 2. 2.1. Am 5. August 2025 erhob die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beim Prä- sidenten des Bezirksgerichts Zofingen Anklage gegen den Beschwerdefüh- rer wegen Betrugs und Urkundenfälschung, beides mehrfach begangen in mittelbarer (Mit-)Täterschaft. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen sistierte anlässlich der Haupt- verhandlung vom 16. Februar 2026 das erstinstanzliche Verfahren und wies die Anklage – unter Aufhebung der Rechtshängigkeit – zur Verbesse- rung und Vornahme weiterer Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm zurück. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde vom 13. März 2026 die Aufhebung der ihm am 3. März 2026 zugestellten Rückweisungsverfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen beantragte mit Stellungnahme vom 1. April 2026 die Abweisung der Beschwerde. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2026 die Gutheissung der Beschwerde unter entsprechenden Kostenfolgen.
- 3 - 3.4. Die Privatklägerin beantragte mit Stellungnahme vom 20. April 2026 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter entspre- chenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen erstin- stanzlicher Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Diese Bestimmung steht im Zusammenhang mit Art. 65 Abs. 1 StPO. Da- nach können verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden. Die bundesgerichtliche Rechtspre- chung lässt die Beschwerde jedoch zu, wenn der verfahrensleitende Ent- scheid dem Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verursachen kann. In diesem Fall ist die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO an die kantonale Beschwer- deinstanz und danach die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesge- richt zulässig. Der nicht wiedergutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, welcher später nicht mehr durch einen Endentscheid oder einen anderen, für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid wiedergutgemacht werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 7B_150/2025, 7B_159/2025 vom 2. Mai 2025 E. 4.2.2 und E. 5.2). Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im dargelegten Sinne kann etwa vorliegen, wenn der Rechtsuchende eine in einer Anklagerückweisung be- gründet liegende, ungerechtfertigte Verzögerung bei der Entscheidung in der Sache rügt, die eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Sache zur Durchführung von Unter- suchungsmassnahmen an die Staatsanwaltschaft verwiesen wird, obwohl das erstinstanzliche Gericht offenbar in der Lage ist, diese selbst durchzu- führen, und eine ernsthafte Gefahr einer Verletzung des Beschleunigungs- gebots zu erkennen ist (BGE 143 IV 175 = Pra 107 [2018] Nr. 22, E. 2.3). 1.2. In Beachtung der in E. 1.1 dargelegten Rechtslage ist auf die gültig erho- bene Beschwerde einzutreten, wenn die Anklagerückweisung (kumulativ)
- 4 - mutmasslich zu einer erheblichen Verfahrensverlängerung führt (vgl. nachfolgende E. 1.3), eine ernsthafte Gefahr einer Verletzung des Beschleunigungsge- bots begründet (vgl. nachfolgende E. 1.4) und in der Sache nicht gerechtfertigt ist (vgl. nachfolgende E. 1.5). 1.3. Die Ausführungen des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen in E. 3.4.1 der Rückweisungsverfügung, wonach es nicht seine Aufgabe sei, das Vor- verfahren faktisch ein zweites Mal vollständig neu aufzurollen, bringen plas- tisch zum Ausdruck, dass im Falle einer Anklagerückweisung eine erhebli- che Verfahrensverlängerung droht. Insofern ist diese (auch von der Privat- klägerin nicht substantiiert bestrittene) Eintretensvoraussetzung ohne Wei- teres als erfüllt zu betrachten. 1.4. 1.4.1. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Strafbehörden, ein Strafverfah- ren ab dem Zeitpunkt, in welchem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde, mit der gebotenen Beförderung zu behandeln. Die beschuldigte Person soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die im Lichte dieser Bestimmungen noch angemessene Verfahrensdauer bestimmt sich ausschliesslich nach den Umständen des Einzelfalles, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Da- bei ist etwa der Komplexität des Falles, dem Verhalten der beschuldigten Person, der Behandlung des Falles durch die Behörden, den Interessen der Geschädigten, der Bedeutung des Verfahrens für die beschuldigte Person oder auch der Schwere des Tatvorwurfs Rechnung zu tragen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1076/2009 vom
22. März 2010 E. 2.2; 7B_279/2022 vom 24. Juni 2024 E. 2.3.2). 1.4.2. 1.4.2.1. Der Beschwerdeführer führte mit Beschwerde (sinngemäss) aus, dass das Strafverfahren bereits 4.5 Jahre dauere. Die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm hätte die angeblich notwendigen Beweise ohne Weiteres bereits er- heben können, habe dies aber weder nach der ersten Anklagerückweisung noch nach der Aufhebung ihrer Einstellungsverfügung getan. Er lebe seit nunmehr fast fünf Jahren in Ungewissheit über den Ausgang des Strafver- fahrens, welches kein Ende zu nehmen scheine (Rz. 5). Anstatt die
- 5 - Anklage nach Eingang zu prüfen und allenfalls bereits im August 2025 zu- rückzuweisen, habe der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen damit ohne ersichtlichen Grund bis zur Hauptverhandlung weitere sechs Monate zuge- wartet. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe es bereits zweimal un- terlassen, die nach Auffassung des Gerichts notwendigen Ermittlungen vor- zunehmen. Dies dürfe nicht zu seinen Lasten gehen (Rz. 11). 1.4.2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen rechtfertigte die erstinstanzli- che Verfahrensdauer mit Stellungnahme vom 1. April 2026 damit, dass eine frühere Ansetzung der Hauptverhandlung nicht möglich gewesen sei, weil der Verteidiger des Mitbeschuldigten C._____ entsprechende Terminvor- schläge allesamt abgelehnt habe. 1.4.2.3. Die Privatklägerin bestritt mit Beschwerdeantwort eine schwerwiegende Verletzung des Beschleunigungsgebots (Rz. 8 f.). Zwar dauere das Straf- verfahren mittlerweile bereits einige Jahre. Dies habe aber nicht der Präsi- dent des Bezirksgerichts Zofingen zu verantworten, sondern die Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm. Auch der Beschwerdeführer habe die Verfah- rensdauer "nicht günstig" beeinflusst. Beispielsweise habe er jahrelang auf einer unzulässigen Doppelvertretung von ihm und C._____ durch den glei- chen Verteidiger bestanden, weshalb nun etliche Einvernahmen wiederholt werden müssten (Rz. 13). Auch das öffentliche Interesse an einer fairen und umfassenden Strafverfolgung sei zum Schutz der Rechtsordnung von Belang. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und eine unterlassene Beweiserhebung dürften nicht zu einem Freispruch führen, sondern seien zu beheben (Rz. 19). Eine daraus resultierende überlange Verfahrens- dauer sei allenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (Rz. 20). 1.4.3. Zu den Strafvorwürfen ist Folgendes zu bemerken: D._____ wurde von der Privatklägerin im Rahmen eines Personal- verleihs bis Ende 2014 als […] an die E._____ AG vermittelt. 2016 machte er beim Regionalgericht Bern-Mittelland daraus abgeleitete zivilrechtliche Ansprüche gegen die Privatklägerin geltend. Mit Ent- scheid vom 5. August 2019 wurde die Privatklägerin verpflichtet, D._____ rund Fr. 50'000.00 zu bezahlen. Dieser Entscheid hatte 2020 vor Berufungsinstanz und 2021 vor Bundesgericht Bestand (vgl. zum Ganzen Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts SBK.2023.357 vom 8. Mai 2024, Aktenzu- sammenzug Ziff. 1.1). Die Privatklägerin erstattete 2021 bei der Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm Strafanzeige u. a. gegen den Beschwerdeführer wegen
- 6 - Urkundenfälschung und Betrugs (act. 31 ff.). Zusammengefasst warf sie ihm vor, dafür mitverantwortlich zu sein, dass die von D._____ für die E._____ AG erbrachte Arbeitsleistung auf entspre- chenden Tätigkeitsnachweisen ihr gegenüber falsch, unvollständig und damit wahrheitswidrig ausgewiesen worden sei (act. 44), um zu ihrem Nachteil der E._____ AG einen finanziellen Vorteil zu ver- schaffen (act. 49). 1.4.4. Zu den unterschiedlichen Interessen im Strafverfahren ist Folgendes fest- zustellen: Die im Raum stehenden Vorwürfe des Betrugs und der Urkunden- fälschung sind keine Bagatellvorwürfe und dürften den gemäss Strafregisterauszug (act.15) bis anhin strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführer stark belasten. Sein grosses Interesse an einer möglichst raschen Erledigung des Strafverfahrens ist dementspre- chend als berechtigt anzuerkennen. Gleichzeitig begründen die Vorwürfe ein durchaus erhebliches öf- fentliches Interesse an ihrer möglichst umfassenden strafrechtli- chen Klärung. Dieses ist allerdings nicht derart ausgeprägt, dass allein schon deshalb eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nur mit höchster Zurückhaltung anzunehmen wäre. Letztlich geht es um Delikte mit einem überwiegend vermögensrechtlichen Bezug und einer ungefähren Deliktssumme von gut Fr. 50'000.00, die be- reits in den Jahren 2012 – 2014 im Geschäftsverkehr zwischen zwei Unternehmen stattgefunden haben sollen. Formell betrachtet han- delt es sich zwar um Verbrechen. Mit Anklage wurde aber lediglich eine bedingte Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen und eine Verbindungsbusse beantragt. Nichts wesentlich anderes ergibt sich im Hinblick auf die Interes- senlage der Privatklägerin, die sich zunächst im Rahmen eines ar- beitsrechtlichen Zivilverfahrens (zusammengefasst) auf den Stand- punkt stellte, D._____ gestützt auf die ihr vorgelegten Tätigkeits- nachweise korrekt entlöhnt zu haben. Wäre es so gewesen, hätte letztlich D._____ und nicht die Privatklägerin die vermögensrechtli- chen Folgen der womöglich falsch ausgefüllten Tätigkeitsnach- weise zu tragen gehabt. Dass die Privatklägerin erst nach dem für sie ungünstigen Abschluss des Zivilverfahrens 2021 Strafanzeige erstattete, legt nahe, dass sie dies bei einem für sie positiven Aus- gang nicht getan hätte und dass sie sich erst wegen des zivilrecht- lichen Erkenntnisses als durch eine Straftat geschädigte Person er- kannte. Eine erst auf diese Weise in einem (ungünstig verlaufenen) Zivilverfahren manifest gewordene strafprozessuale
- 7 - Geschädigtenstellung ist aber kaum je – und so auch hier nicht – von einer Art, dass dadurch das Interesse einer beschuldigten Per- son an einer beförderlichen Verfahrenserledigung relativiert würde. Dass ihre mit Eingabe vom 3. September 2025 vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen mit rund Fr. 180'000.00 bezifferte Zi- vilforderung deutlich über der eigentlichen (ursprünglichen) Delikts- summe von rund Fr. 50'000.00 liegt, ändert hieran nichts. 1.4.5. Der bisherige Verfahrensgang stellt sich wie folgt dar: Die Strafuntersuchung wurde gemäss Vermerk im Strafregisteraus- zug (act. 15) am 23. September 2021 eröffnet (gemäss act. 27 erging an diesem Datum lediglich ein Ermittlungsauftrag
i. S. v. Art. 309 Abs. 2 StPO) und dem Beschwerdeführer (spätes- tens) mit Einvernahmen vom 9. Dezember 2021 (act. 16 ff. und 274 ff.) zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer sieht sich so- mit seit über vier Jahren mit einem Strafverfahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung konfrontiert. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts stellte mit Entscheid SBK.2023.357 vom 8. Mai 2024 in ihrer E. 3.2 fest, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nach erfolgter (erster) Ankla- gerückweisung nicht erkennbar auf die Rückweisungsgründe ein- gegangen sei, auf eine Verbesserung der Anklage verzichtet habe und stattdessen – ohne sich umfassend mit den fraglichen Tatbe- ständen des Betrugs und der Urkundenfälschung auseinanderge- setzt zu haben – die Verfahrenseinstellung verfügt habe. An dieser Beurteilung ist festzuhalten. Warum die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm mit dem Erlass der Einstellungsverfügung so lange zu- wartete, ist nicht ersichtlich. Dementsprechend ist festzustellen, dass das Strafverfahren nach der ersten Anklagerückweisung (12. Januar 2023) bis zum Erlass der aufgehobenen Einstellungs- verfügung (16. November 2023) während rund zehn Monaten in vermeidbarer Weise ein erstes Mal stillstand. Nach Aufhebung der Einstellungsverfügung mit Entscheid SBK.2023.357 vom 8. Mai 2024 trieb die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm die Strafuntersuchung (soweit ersichtlich) erst wieder am
16. Januar 2025 voran, indem sie von der E._____ AG weitere In- formationen einverlangte (act. 750 ff.). Gründe für dieses Zuwarten lassen sich den Akten nicht entnehmen. Somit stand das Strafver- fahren nach Aufhebung der Einstellungsverfügung während rund acht Monaten in vermeidbarer Weise ein zweites Mal still.
- 8 - Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen wies die Anklage (erst) anlässlich der Hauptverhandlung zurück. Warum er dies nicht früher tat, ist nicht ersichtlich. Zwar kann das Gericht auch noch nach Er- öffnung der Hauptverhandlung im Rahmen von Vorfragen die Gül- tigkeit der Anklage, der Akten und der erhobenen Beweise prüfen (Art. 339 Abs. 2 lit. a und d StPO) und allenfalls die Hauptverhand- lung vertagen, um die Akten oder die Beweise zu ergänzen oder durch die Staatsanwaltschaft ergänzen zu lassen (Art. 339 Abs. 5 StPO). Eine derart begründete Anklagerückwei- sung ist aber gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO schon nach Eingang der Anklage zulässig (vgl. auch BGE 141 IV 39 E. 1.6.2) und wäre vorliegend auch möglich gewesen, zumal sich die Rückweisungs- gründe nicht erst anlässlich der Hauptverhandlung ergaben, wie dem Verhandlungsprotokoll (S. 2 f.) ohne Weiteres zu entnehmen ist. Somit stand das Strafverfahren zwischen Anklageerhebung (5. August 2025) und -rückweisung (16. Februar 2026) während rund sechs Monaten in vermeidbarer Weise ein drittes Mal still. 1.4.6. Zusammengefasst stand das Strafverfahren insgesamt während rund 24 (10 + 8 + 6) Monaten bzw. zwei Jahren in vermeidbarer Weise still. Zwi- schen den beiden letzten Ermittlungshandlungen (Einvernahme von F._____ vom 13. Juni 2022, act. 300 ff.; Einverlangen von Informationen von der E._____ AG am 16. Januar 2025, act. 750 ff.) liegen rund 2.5 Jahre ohne Ermittlungstätigkeit. Sachliche oder nicht von den Strafbehörden zu verantwortende Gründe hierfür sind nicht auszumachen, zumal es in die- sem Strafverfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht um eher ein- fach gelagerte und jedenfalls nicht als komplex zu bezeichnende Vorwürfe geht, die in wesentlichen Punkten bereits auch in einem bis vor Bundesge- richt ausgefochtenen Zivilverfahren thematisiert worden waren. Darüber hinaus reichen die Vorwürfe bis ins Jahr 2012 zurück, womit in Beachtung von Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB bereits 2027 die Strafverfolgungsverjährung einzutreten droht. Überzeugende Gründe, aus denen das Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Verfahrenserledigung hinter dem öffentlichen Interesse an einer möglichst umfassenden Untersuchung und dem damit gleichgelagerten Interesse der Privatklägerin zurückstehen sollte, sind nicht ersichtlich. Die bisherige Verfahrensdauer ist ungerecht- fertigt lang. Eine erneute Rückweisung der Anklage begründete eine ernst- hafte Gefahr einer (weiteren) erheblichen Verletzung des Beschleuni- gungsgebots. Damit ist auch diese Eintretensvoraussetzung als erfüllt zu betrachten. 1.5. Ob die Anklagerückweisung in der Sache gerechtfertigt ist oder einer for- mellen Rechtsverweigerung gleichkommt (vgl. hierzu etwa Urteil des Bun- desgerichts 7B_256/2023 vom 5. März 2024 E. 2.2, wonach eine formelle
- 9 - Rechtsverweigerung vorliegt, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befin- den müsste), beschlägt nicht nur die Eintretensfrage, sondern auch die ma- terielle Begründetheit der Beschwerde. Es handelt sich um eine sog. dop- pelrelevante Tatsache, die erst im Rahmen der nachfolgenden materiellen Erwägungen abschliessend zu beurteilen ist (vgl. hierzu BGE 147 IV 188 E. 1.4). Weil ansonsten die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die gültig erhobene Beschwerde einzutreten. 2. 2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen begründete die Rückweisung in E. 3.3 (insbesondere E. 3.3.2) erstens mit einer Verletzung des Anklage- grundsatzes (Art. 9 Abs. 1 StPO). Aus der Anklage gehe nicht hervor, an welchen anderen Arbeitsorten als Düdingen D._____ wann tätig gewesen sei. Die Anklage sei in diesem Punkt zu ungenau und umschreibe die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten zu wenig detailliert. 2.2. Der Beschwerdeführer nahm mit Beschwerde zwar Bezug auf E. 3.3.2 der Rückweisungsverfügung (Rz. 10), äusserte sich aber nicht substantiiert zum dort abgehandelten Rückweisungsgrund der Verletzung des Anklage- grundsatzes. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen hielt mit Stellungnahme vom
1. April 2026 daran fest, dass der Anklagegrundsatz verletzt sei. Bei den 22 in der Anklage aufgelisteten Einsätzen von D._____ fehlten jegliche An- gaben zu den Einsatzorten und Fahrzeiten. Es sei unklar, auf welche dieser Einsätze sich der Vorwurf der "Nichterfassung der Anfahrtszeiten" beziehe. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte mit Beschwerdeantwort aus, die gefälschten Tätigkeitsnachweise und die betroffenen Zeiträume seien in der Anklage minutiös dargelegt. Zur besseren Vergleichbarkeit und Nachvollziehbarkeit seien auch die jeweiligen Aktoren angegeben worden, aus denen sich die jeweiligen Einsatzorte ergäben. Anhand dieser Informa- tionen sei der jeweilige Arbeits- und Einsatzort ersichtlich. Die vom Präsi- denten des Bezirksgerichts Zofingen gewünschte Präzisierung der Anklage rechtfertige keine Anklagerückweisung (Rz. 4). Die Privatklägerin äusserte sich mit Beschwerdeantwort nicht substantiiert zum Rückweisungsgrund der Verletzung des Anklagegrundsatzes. 2.3. Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwalt- schaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat
- 10 - (Art. 9 Abs. 1 StPO). Ein Vorwurf ist in der Anklage genügend präzise um- schrieben, wenn ein Entscheid darüber möglich ist (MARCEL ALEXANDER NIGGLI / STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 21f zu Art. 9 StPO; vgl. auch Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO, wonach die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen hat). 2.4. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründete die mit Anklage erhobe- nen Vorwürfe (mittelbar begangene Betrugshandlungen; mittelbar began- gene Urkundenfälschungen) damit, dass der Beschwerdeführer als Verwal- tungsrat und Projektleiter der E._____ AG deren Kadermitarbeitern 2012 die Weisung erteilt habe, bei gegen aussen hin sichtbaren Tätigkeitsnach- weisen ausgeliehener Arbeitnehmer unbesehen von der tatsächlichen eine maximale Wochenarbeitszeit von 45 Stunden ohne Zuschläge auszuwei- sen, um ansonsten fällige Zuschlagszahlungen an die Verleihunterneh- mung zu vermeiden. In Umsetzung dieser Weisung habe der gutgläubige Baustellenleiter G._____ zwischen 3. Juni 2013 und 31. Dezember 2014 in zuhanden der Privatklägerin ausgefüllten Tätigkeitsnachweisen betreffend D._____ mehrfach falsche Arbeitszeiten ausgewiesen. Zudem sei "jeweils" unterschlagen worden, dass D._____ auch an anderen Arbeitsorten als dem vereinbarten Arbeitsort Düdingen eingesetzt worden sei. Parallel sei eine unternehmensinterne Schattenbuchhaltung mit den tatsächlich geleis- teten Arbeitseinsätzen geführt worden. Die Anklage enthält eine Tabelle. Diese stellt die in den Tätigkeitsnachwei- sen (angeblich falsch) ausgewiesenen Arbeitseinsätze von D._____ seinen in der internen Schattenbuchhaltung (angeblich richtig) ausgewiesenen Ar- beitseinsätzen gegenüber. Zur Beurteilung des mit Anklage erhobenen Vorwurfs, dass in den Tätigkeitsnachweisen vom Arbeitsort Düdingen ab- weichende Arbeitsorte "jeweils" (bzw. systematisch) nicht ausgewiesen worden seien, sind die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in der Anklage bezeichneten Tätigkeitsnachweise mit den ihnen zugeordneten Buchhaltungseinträgen zu vergleichen. Es handelt sich dabei um einen Ak- tenvergleich, der ohne Weiteres möglich ist, wie sogleich beispielhaft (ohne damit dem Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vorgreifen zu wollen) aufzuzeigen ist: Der erste Tabelleneintrag betrifft den Tätigkeitsnachweis Nr. 2013- 23.42867 (act. 238; Jahr 2013; Kalenderwoche 23). Verwiesen wird (auch) auf act. 165 (Stundenkontrollblatt). Dieses Aktorum legt im Zusammenspiel mit der "Baustellen-Liste" für das Jahr 2013 (act. 144) nahe, dass D._____ in dieser Woche auf der Baustelle mit der Nr. 13-294 in Däniken/Gretzenbach und damit nicht in Düdingen eingesetzt worden war.
- 11 - Der zweite Tabelleneintrag betrifft den Tätigkeitsnachweis Nr. 2013-25.42867 (act. 237; Jahr 2013; Kalenderwoche 25). Ver- wiesen wird (auch) auf act. 159 (Stundenkontrollblatt). Dieses Aktorum legt im Zusammenspiel mit der "Baustellen-Liste" für das Jahr 2013 nahe, dass D._____ in dieser Woche auf der Baustelle mit der Nr. 12-365 in Thun und damit nicht in Düdingen eingesetzt worden war. Der dritte Tabelleneintrag betrifft den Tätigkeitsnachweis Nr. 2013- 29.42867 (act. 235; Jahr 2013; Kalenderwoche 29). Verwiesen wird (auch) auf act. 158 und 162 (Stundenkontrollblätter). Diese Aktoren legen im Zusammenspiel mit der "Baustellen-Liste" für das Jahr 2013 nahe, dass D._____ in dieser Woche auf der Baustelle mit der Nr. 13-275 in Aarau und damit nicht in Düdingen eingesetzt worden war. Der vierte Tabelleneintrag betrifft den Tätigkeitsnachweis Nr. 2013- 30.42867 (act. 235; Jahr 2013; Kalenderwoche 30). Verwiesen wird (auch) auf act. 158 (Stundenkontrollblatt). Dieses Aktorum legt im Zusammenspiel mit der "Baustellen-Liste" für das Jahr 2013 nahe, dass D._____ auch in dieser Woche auf der Baustelle mit der Nr. 13-275 in Aarau und damit nicht in Düdingen eingesetzt worden war. Der zweitletzte Tabelleneintrag betrifft den Tätigkeitsnachweis Nr. 2014-50.43536 (act. 251; Jahr 2014; Kalenderwoche 50). Ver- wiesen wird auf act. 180 und 181. Dieser Verweis ist soweit ersicht- lich falsch. In Beachtung der Aktensystematik ist der Verweis aber naheliegenderweise auf act. 178 (Stundenkontrollblatt) zu bezie- hen. Dieses Aktorum legt nahe, dass D._____ in Kalenderwoche 50 zweimal (am 9. und 10. Dezember 2014) während je 9 Stunden (re- gulär) auf einer Baustelle in Düdingen eingesetzt worden war. Dar- über hinaus wird im zweitletzten Tabelleneintrag auf act. 633 ver- wiesen. Die damit bezeichnete "Stundenübersicht" legt zusammen mit act. 621 ("Stundenabrechnung D._____ 2014") nahe, dass D._____ in Kalenderwoche 50 (am 8., 11. und 12. Dezember 2014) entgegen dem Tätigkeitsnachweis keine weiteren Arbeitseinsätze hatte. Der letzte Tabelleneintrag betrifft den Tätigkeitsnachweis Nr. 2014- 51.43536 (act. 250; Jahr 2014; Kalenderwoche 51). Verwiesen wird auf act. 180 und 181. Dieser Verweis ist soweit ersichtlich falsch. Darüber hinaus wird aber wiederum auf act. 633 verwiesen. Die da- mit bezeichnete "Stundenübersicht" legt zusammen mit act. 621 ("Stundenabrechnung D._____ 2014") nahe, dass
- 12 - D._____ in dieser Woche (wie in der Tabelle der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ausgewiesen) de facto gar keine Arbeitseinsätze hatte. 2.5. Damit ist beispielhaft gezeigt, dass sich der Anklagevorwurf gestützt auf die mit Anklage gemachten Angaben anhand der Akten in einfacher und zu- mutbarer Weise überprüfen lässt. Dass es sich bei den nicht exemplarisch behandelten Fällen anders verhalten könnte, ist nicht anzunehmen. Der von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit Anklage erhobene Vorwurf, dass andere Arbeitsorte als Düdingen jeweils gegenüber der Privatklägerin unterschlagen worden seien, ist damit überprüfbar. Dass die Anklage im vom Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen beanstandeten Punkt we- gen des Anklagegrundsatzes noch genauer und detaillierter sein müsste, und dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in der Anklage die jeweili- gen Arbeitsorte ausdrücklich hätte bezeichnen müssen, trifft auch deshalb nicht zu, weil es für die Beurteilung der Vorwürfe nicht erkennbar von zent- ralem Belang ist, an welchem genauen Arbeitsort D._____ wann eingesetzt wurde, sondern vielmehr, dass vom Arbeitsort Düdingen abweichende Ar- beitsorte "jeweils" bzw. systematisch nicht ausgewiesen worden sein sol- len. Dieser Vorwurf ergibt sich mit hinreichender Bestimmtheit aus der An- klage und ist anhand der mit Anklage gemachten Angaben anhand der Ak- ten ohne Weiteres überprüfbar. Eine Rückweisung der Anklage zur Ver- besserung in diesem Punkt ist nicht gerechtfertigt. 3. 3.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen begründete die Rückweisung in E. 3.5 (insbesondere E. 3.5.2) zweitens damit, dass die erhobenen Tat- vorwürfe auch als Anstiftungen von G._____ und F._____ (der damals of- fenbar in den Bereichen Buchhaltung, Finanzen und Personal für die E._____ AG tätig war; vgl. hierzu act. 301, zu Frage 6) zu mehrfachem Betrug und mehrfacher Urkundenfälschung gewürdigt werden könnten. G._____ und F._____ kämen nicht nur als willenlose Werkzeuge bzw. Tat- mittler in Frage, sondern mutmasslich auch als Mittäter. In Berücksichti- gung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit, wonach Verfahren gegen verschiedene Beschuldigte bei Mittäterschaft oder Teilnahme gemeinsam zu führen seien, und um sich widersprechende Urteile zu verhindern und prozessökonomischen Aspekten Rechnung zu tragen, seien G._____ und F._____ daher "in dieser Parteirolle" in das Strafverfahren miteinzubezie- hen. Auch deshalb sei die Rückweisung der Anklage zur Ergänzung ange- zeigt. 3.2. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Beschwerde nicht substantiiert zu diesem Rückweisungsgrund.
- 13 - Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen hielt mit Stellungnahme vom
1. April 2026 daran fest, dass es in Beachtung des Grundsatzes der Ver- fahrenseinheit geboten sei, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Rollen allfälliger weiterer Teilnehmer prüfen und gegebenenfalls anklage- weise erfassen könne. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bestritt mit Beschwerdeantwort (mit entsprechender Begründung), dass sich die Anklagerückweisung mit dem vom Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen angebrachten "Würdi- gungsvorbehalt" oder dem Grundsatz der Verfahrenseinheit begründen lasse (Rz. 5 f.). Die Privatklägerin äusserte sich mit Beschwerdeantwort nicht substantiiert zum Rückweisungsgrund der Prüfung weiterer Anklagen. 3.3. Wie in E. 2.3 ausgeführt, kann eine Straftat in Beachtung des Anklage- grundsatzes nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sach- verhalts Anklage erhoben hat, mithin wenn eine Staatsanwaltschaft einer bestimmten Person einen bestimmten Sachverhalt anklageweise zum Strafvorwurf gemacht hat. Soll neben oder anstelle der angeklagten Person eine weitere Person angeklagt werden, kann dies nicht auf dem Wege der Anklageverbesserung erfolgen, sondern braucht es hierfür eine weitere An- klage. Eine gesetzliche Grundlage, gestützt auf welche ein mit einer Straf- sache befasstes Sachgericht als kompetent zu betrachten wäre, eine Staatsanwaltschaft anzuweisen, weitere Anklagen zu prüfen, besteht nicht. Die gesetzlich verankerte Kompetenz eines Sachgerichts, eine Anklage zur (inhaltlichen) Verbesserung zurückzuweisen, ändert hieran nichts, weil sich eine mangelhafte Anklage nicht durch eine zusätzliche Anklage gegen eine weitere Person verbessern lässt. Ebenso wenig ist ein Sachgericht aus pro- zessökonomischen Gründen oder zur Wahrung der Verfahrenseinheit be- fugt, eine Staatsanwaltschaft zur Prüfung weiterer Anklagen anzuhalten. Anders zu entscheiden hiesse, die Rollentrennung zwischen Richter(in) und Ankläger(in) aufzuheben und damit das Recht auf eine(n) Richter(in), welches das rechtslogische Fundament des Anklagegrundsatzes bildet, auszuhebeln (vgl. hierzu NIGGLI/HEIMGARTNER, a. a. O., N. 5b zu Art. 9 StPO). Soweit der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen die Anklage zurückge- wiesen hat, um der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die seines Erach- tens gebotene Prüfung von Anklagen gegen weitere Personen zu ermögli- chen, ist die Rückweisung dementsprechend nicht gerechtfertigt.
- 14 - 4. 4.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen begründete die Rückweisung in E. 3.4 (insbesondere E. 3.4.2) drittens mit einer ungenügenden Beweis- lage. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe wesentliche Ermittlungs- handlungen, wie die Befragungen von für die einzelnen Baustellen verant- wortlichen Projektleitern der E._____ AG oder auch von D._____, nicht vor- genommen. Die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm durchgeführten Einvernahmen von G._____ und von F._____ sowie die Einvernahmen von G._____, F._____ und D._____ im vor dem Regionalgericht Bern-Mittel- land geführten Zivilverfahren seien nicht verwertbar. Diese Einvernahmen seien, weil für seine Entscheidfindung unverzichtbar, von der Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm zu wiederholen. 4.2. Der Beschwerdeführer führte hierzu mit Beschwerde aus, der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen könne noch notwendige Beweise gestützt auf Art. 343 StPO selbst erheben. Es liege nicht in der Befugnis eines erstin- stanzlichen Gerichts, einer Staatsanwaltschaft sämtliche Ermittlungsauf- träge vorzugeben und im Falle der Nichtbeachtung solcher Vorgaben sei- nen Entscheid hinauszuzögern. Reichten die erhobenen Beweise für einen Schuldspruch nicht aus, habe ein Freispruch zu ergehen (Rz. 10). Mit Stellungnahme vom 1. April 2026 führte der Präsident des Bezirksge- richts Zofingen aus, dass die Anklage insbesondere wegen einer Verlet- zung des Anklagegrundsatzes und zur Wahrung der Verfahrenseinheit an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückzuweisen sei. Vor diesem Hintergrund dränge es sich auf, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auch die gebotenen weiteren Beweiserhebungen vornehme. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte mit Beschwerdeantwort aus, dass der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen nicht rechtsgenüglich dar- gelegt habe, warum ein Urteil ohne die einverlangten Untersuchungshand- lungen nicht möglich sein soll und warum sich "die Beweisfragen" nicht im Hauptverfahren klären liessen (Rz. 3). Die Anklage stütze sich hauptsäch- lich auf die gefälschten Tätigkeitsnachweise und damit auf Urkunden. Vor diesem Hintergrund sei die Auffassung des Präsidenten des Bezirksge- richts Zofingen unzutreffend, dass die Anklage auf Einvernahmen angewie- sen sei. Der Anklagevorwurf sei prozessual korrekt umschrieben. Eine ge- richtliche Überprüfung sei möglich (Rz. 7). Die Privatklägerin verwies in diesem Punkt mit Beschwerdeantwort auf die Begründung der Rückweisungsverfügung (Rz. 9). Ergänzend führte sie aus, dass die Befragung des in Deutschland lebenden D._____ aus ge- sundheitlichen Gründen nur rechtshilfeweise in Deutschland (und damit nicht vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen) möglich sei
- 15 - (Rz. 10). Die noch notwendigen Beweisabnahmen sprengten den Rahmen eines erstinstanzlichen Hauptverfahrens (Rz. 12). 4.3. Eine Anklagerückweisung zur Erhebung unverzichtbarer Beweise ist in Be- achtung von Art. 343 StPO (betreffend die gerichtliche Beweisabnahme) nur ganz ausnahmsweise zulässig. Es ist Aufgabe des Gerichts, allenfalls neue Beweise zu erheben, unvollständig erhobene Beweise zu ergänzen und im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss abgenommene Beweise noch- mals zu erheben (BGE 141 IV 39 E. 1.6.2). 4.4. Dass die (angeblich falschen) Tätigkeitsnachweise und die von der E._____ AG beigezogenen (angeblich richtigen) Buchhaltungsunterlagen zentrale Beweismittel sind, liegt auf der Hand und wurde vom Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen auch nicht in Abrede gestellt. Inwieweit dar- über hinaus zur Klärung der Anklagevorwürfe Befragungen von Zeugen oder Auskunftspersonen erforderlich sind, ist weniger eindeutig und hängt von einer einstweiligen Fallbeurteilung ab. Der Rückweisungsverfügung ist hierzu Folgendes zu entnehmen: Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen brachte in seiner E. 3.4.2 zum Ausdruck, dass er die von der Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm durchgeführten Einvernahmen von G._____ und F._____ sowie die im Zivilverfahren vor dem Regionalgericht Bern- Mittelland stattgefundenen Einvernahmen von G._____, F._____ und D._____ für nicht verwertbar hält. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen bezeichnete in seiner E. 3.4.2 Befragungen der Projektleiter der verschiedenen Baustel- len als "wesentliche Ermittlungshandlungen", die unterblieben seien. Mit Verweis auf den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2023.357 vom 8. Mai 2024 (E. 6.2) begründete er diese Einschätzung damit, dass diese Befragungen geeignet seien, Aussagen von G._____ (vor dem Re- gionalgericht Bern-Mittelland) zu bestätigen, präzisieren oder relati- vieren, wonach er (G._____) die Tätigkeitsnachweise weisungsge- mäss ausgefüllt habe (vgl. zu diesen Aussagen Entscheid der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2023.357 vom 8. Mai 2024 E. 5.3). Diese Begründung steht in einem Wider- spruch dazu, dass der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen die Aussagen von G._____ vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland für nicht verwertbar hält. Sind die Aussagen von G._____ vor dem Re- gionalgericht Bern-Mittelland aus prozessrechtlichen Gründen nicht verwertbar, sind sie prozessrechtlich irrelevant und ist nicht
- 16 - ersichtlich, wie und warum es möglich und geboten sein soll, diese Aussagen inhaltlich zu bestätigen, zu präzisieren oder zu relativie- ren. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erachtete (nochmalige) Einvernahmen von G._____, F._____ und D._____ als notwendig. Er legte aber nicht dar, warum diese (nochmaligen) Einvernahmen notwendig sein sollen. Geht man mit dem Präsidenten des Bezirks- gerichts Zofingen von der Unverwertbarkeit der bisherigen Aussa- gen von G._____ und F._____ aus, drängt sich zwar deren noch- malige Einvernahme durchaus auf, zumal diese als (damalige) Mit- arbeiter der E._____ AG womöglich wesentliche Aussagen dazu machen können, wie es zu den fraglich falschen Tätigkeitsnachwei- sen kam. Ähnliches gilt aber nicht auch im Hinblick auf D._____. Die diesbezüglichen Ausführungen des Präsidenten des Bezirksge- richts Zofingen, wonach dessen Einvernahme wichtig sei, weil das von ihm eingeleitete Zivilverfahren zum vorliegenden Strafverfahren geführt habe, ändern an dieser Einschätzung nichts. Warum die allenfalls gebotene nochmalige Einvernahme von G._____ und F._____ durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vorzunehmen sein soll anstatt durch den Präsidenten des Bezirks- gerichts Zofingen, der die Ergebnisse dieser Einvernahmen auch beweisrechtlich zu würdigen hätte, ist in Beachtung des in Art. 343 StPO gesetzlich verankerten Unmittelbarkeitsprinzips nicht einsichtig (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2017 vom 6. November 2017 E. 1.2.2, wonach nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit das Gericht alle für die Urteilsbildung wesentlichen Fakten möglichst selbst, unvermittelt und direkt in der Hauptver- handlung zur Kenntnis zu nehmen habe, sich die richterliche Über- zeugung auf eigene sinnliche Wahrnehmung zu stützen habe und die unmittelbare Befragung dem Gericht die Beweiswürdigung durch den unmittelbaren Eindruck, den es etwa durch die Mimik und die nonverbale Kommunikation der befragten Person erhalte, er- leichtern solle). Ob zur Bestätigung, Präzisierung oder Relativierung der noch nicht vorliegenden Ergebnisse allfälliger Einvernahmen von G._____ und F._____ weitere Einvernahmen etwa auch von Projektleitern (vgl. hierzu in act. 758 ff. die von der E._____ AG eingereichte Na- mensliste) geboten sind, lässt sich derzeit nicht beurteilen. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Die Rückweisung der Anklage zur Erhebung von nur möglicherweise erheblichen Beweisen er- scheint unter den gegebenen Umständen nicht geboten.
- 17 - 4.5. Zusammengefasst ist nicht ersichtlich, dass wesentliche Beweise fehlen könnten, die der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen nicht auch selbst im Hauptverfahren erheben könnte und sollte. Die Anklagerückweisung er- weist sich damit als in der Sache nicht gerechtfertigt und ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 5. 5.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dement- sprechend sind sie der Privatklägerin aufzuerlegen, die mit ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, als einzige unterliegt. Eine Entschädigung ist ihr nicht auszurichten. 5.2. Der Wahlverteidiger des obsiegenden Beschwerdeführers ist für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren vom Staat angemessen zu entschädi- gen (Art. 436 Abs. 1 und 2 StPO i. V. m. Art. 432 StPO [e contrario] und [sinngemäss] Art. 429 Abs. 3 StPO). Der Wahlverteidiger des Beschwerdeführers reichte im Beschwerdeverfah- ren gegen die 8-seitige Rückweisungsverfügung eine 16-seitige Be- schwerde ein und hatte darüber hinaus die 2-seitige Stellungnahme des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 1. April 2026, die 4-seitige Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und die 7-sei- tige Beschwerdeantwort der Privatklägerin kritisch zu prüfen. Es ist von ei- ner durchschnittlichen Fallschwierigkeit auszugehen. Weil der Wahlvertei- diger bereits am 30. September 2025 vom Beschwerdeführer mandatiert worden war (Beschwerdebeilage 1) und diesen auch an der Hauptverhand- lung vom 16. Februar 2026 verteidigte, ist davon auszugehen, dass er be- reits vor Einleitung des Beschwerdeverfahrens über umfassende Fall- und Aktenkenntnisse verfügte. Von daher erscheint es angemessen, für die Verfassung der Beschwerde in einem ersten Schritt 10 Stunden und für die weiteren Aufwendungen im Beschwerdeverfahren 2 Stunden einzusetzen. In einem zweiten Schritt zu beachten ist, dass die vorliegende Beschwerde in weiten Teilen mit der von Rechtsanwalt Kenad Melunovic im parallelen Beschwerdeverfahren SBK.2026.114 eingereichten Beschwerde identisch ist. So entsprechen sich in beiden Beschwerden die Randziffern 2. Darüber hinaus entsprechen (zumindest in weiten Teilen sogar wörtlich) den Rand- ziffern 4 – 30 dieser Beschwerde jeweils gleich versetzt die Randziffern 10 – 36 jener Beschwerde. Die beiden Beschwerden unterscheiden sich im Wesentlichen einzig dadurch, dass in dieser Beschwerde die in jener Be- schwerde enthaltenen Randziffern 4 – 9 fehlen. Die Übereinstimmungen der beiden Beschwerden sind derart ausgeprägt, dass ohne Weiteres
- 18 - davon auszugehen ist, dass die Beschwerden im Wesentlichen gemeinsam erstellt und sodann durch Weglassungen oder Ergänzungen angepasst wurden. Unter diesen Umständen käme es einer Überentschädigung gleich, beide Verteidiger so zu entschädigen, als hätten sie ihre Beschwer- den nicht weitgehend gemeinsam, sondern jeder für sich verfasst. Der für die Erstellung der beiden Beschwerden an sich angemessene Aufwand von jeweils 10 Stunden ist daher um jeweils knapp ein Drittel auf 7 Stunden zu kürzen. Zusammen mit den weiteren Aufwendungen von 2 Stunden sind somit 9 Stunden zu entschädigen. Zur Anwendung gelangt der Regelstundenansatz von Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2bis Satz 1 AnwT [SAR 291.150]). In zusätzlicher Berücksichti- gung einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 % beträgt die angemessene Entschädigung somit Fr. 2'405.00 (Fr. 240.00 x 9 x 1.03 x 1.081). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 16. Februar 2026 aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 88.00, zusammen Fr. 1'088.00, werden der Privatklägerin auferlegt. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Wahlverteidiger des Be- schwerdeführers, Rechtsanwalt Dominik Brändli, Aarau, als Entschädigung für dieses Beschwerdeverfahren Fr. 2'405.00 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten-
- 19 - den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 27. August 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard