Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Personen, deren Fernmeldeverkehr überwacht wurde, können Be- schwerde führen. Die Beschwerdefrist beginnt mit Erhalt der Mitteilung zu laufen (Art. 279 Abs. 3 StPO). Der Beschwerdeführer ist durch die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 12. April 2025 angeordneten rück- wirkenden Randdatenerhebungen und den entsprechenden Genehmi- gungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) vom 13. April 2025 unmittelbar betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (vgl. JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 11 zu Art. 279 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.1 In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Zwangsmassnah- mengerichts des Kantons Aargau vom 13. April 2023 betreffend Genehmi- gung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs aufgehoben.
E. 1.2 Es wird festgestellt, dass sämtliche Erkenntnisse aus der Überwachungs- massnahme vom 6. April 2023, 00:00 Uhr, bis zum 8. April 2023, 23:59 Uhr, betreffend die rückwirkende Teilnehmeridentifikation der auf C._____ bzw. D._____ lautenden Telefonnummern im Strafverfahren STA.2023.1798 ab- solut unverwertbar sind. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf
- 11 - die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 27. Mai 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch
E. 2.1 Die Überwachung des Fernmeldeverkehrs mittels rückwirkender Randda- tenerhebung setzt unter anderem einen dringenden Tatverdacht hinsicht- lich eines Verbrechens oder Vergehens voraus (Art. 273 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat das Zwangsmassnah- mengericht als Genehmigungsbehörde (Art. 273 Abs. 2 StPO) das Vorlie- gen eines dringenden Tatverdachts zu prüfen. Dabei ist keine erschöp- fende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise
- 4 - vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob (aufgrund der bisherigen Untersu- chungsergebnisse) genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts von den Strafverfolgungsbehör- den mit vertretbaren Gründen bejaht werden durfte. Es genügt der Nach- weis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhal- ten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist weder ein ei- gentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Straf- gericht vorzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 7B_1046/2025 vom 28. Ja- nuar 2026 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 142 IV 289 E. 2.2 und 141 IV 459 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. So können zu Beginn der Strafun- tersuchung noch wenig genaue Verdachtsmomente genügen. Was der be- schuldigten Person zur Last gelegt wird, muss jedoch stets objektiv und nachprüfbar begründet werden. Ein vager, auf keinem objektiven Grund beruhender Verdacht vermag diese Voraussetzungen nicht zu erfüllen. Da- gegen müssen die jeweiligen Straftatbestandsmerkmale im Zeitpunkt der Genehmigung der Überwachungsmassnahme noch nicht einzeln nachge- wiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 7B_1046/2025 vom 28. Januar 2026 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 142 IV 289 E. 2.2.1). Unter dem Blickwin- kel von Art. 279 StPO bleibt anzumerken, dass im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Überprüfung des dringenden Tatverdachts auf die Sach- bzw. Beweislage zum Zeitpunkt der Anordnung der Überwachung abzu- stellen ist (BGE 140 IV 40 E. 4.2; JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., N. 13 zu Art. 279 StPO).
E. 2.2.1 Gestützt auf die Aktenlage zum Zeitpunkt der Anordnung der Überwa- chungsmassnahme ergibt sich, dass am 8. April 2023 um 20:40 Uhr bei der Kantonalen Notrufzentrale eine Meldung über einen versuchten Einbruch- diebstahl am Z-Weg […] in Y._____ einging. Demnach meldete ein Nach- bar, dass eine Person – beschrieben als ca. 30 Jahre alt, ca. 1.75m bis 1.80m gross, Südländer, blaue Jacke – versucht habe, in die Parterrewoh- nung an der gemeldeten Adresse einzubrechen. Das genannte Tätersigna- lement wurde der ausrückenden Patrouille der Regionalpolizei Zofingen während deren Anfahrt zum Tatort gemeldet. Als sich die Patrouille um 20:46 Uhr in der Nähe des Tatorts befand, traf sie ein Fahrzeug (Audi A8, Kennzeichen aaa) an, welches vom Unteren QQ-Weg herkommend in den QR-Weg einbog. Bei Anhaltung des Fahrzeugs auf Höhe des QR-Wegs […] wurde sodann festgestellt, dass der Lenker, bei welchem es sich um den Beschwerdeführer handelte, eine blaue Jacke trug. Der Beschwerde- führer wurde in der Folge vorläufig festgenommen und am 9. April 2023
- 5 - befragt. Dabei gab er im Wesentlichen an, sich in der Nähe des Tatorts in Y._____ befunden zu haben, weil er drei Monate zuvor eine Frau in X._____ getroffen und diese damals an dieselbe Strasse gebracht habe. Sie habe ihm keine Telefonnummer gegeben, da sie verheiratet sei. In den vergangenen drei Monaten sei er häufig dort gewesen, in der Hoffnung, sie zu sehen, weil dies seine einzige Chance auf ein Wiedersehen sei. Er sei etwa vier oder fünf Mal dort gewesen. Er wisse nicht, in welchem Haus sie genau wohne (act. 24, Fragen 41 und 42; act. 26 f., Fragen 53 und 61). Dass er etwas mit dem versuchten Einbruchdiebstahl und Hausfriedens- bruch am Z-Weg […] in Y._____ zutun habe, bestritt der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der Einvernahme am 9. April 2023 als auch im vorliegen- den Beschwerdeverfahren (Beschwerde, Rz. 13 ff.).
E. 2.2.2 Gestützt auf die vorgenannten Untersuchungsergebnisse bejahte das Bun- desgericht im Zusammenhang mit der von der Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm beantragten Entsiegelung der am 9. April 2023 beim Beschwer- deführer sichergestellten Mobiltelefone den hinreichenden Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer den ihm zur Last gelegten versuchten Ein- bruchdiebstahl und Hausfriedensbruch in Y._____ am 8. April 2023 began- gen habe. Das Bundesgericht führte mit Blick auf die aus seiner Sicht zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Entsiegelung aus, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers, er passe nicht auf die Beschrei- bung des Täters um eine unbelegte Behauptung handle, die nicht geeignet sei, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als willkürlich erschei- nen zu lassen. Zwar sei richtig, dass der Täter sich laut Zeugenaussagen zu Fuss vom Tatort entfernt habe. Es sei jedoch bereits aufgrund der Lage des Tatorts durchaus wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in der Umgebung des Tatorts ein Fahrzeug abgestellt habe. Zu beachten sei so- dann, dass er keineswegs auf einer vielbefahrenen Strasse, sondern zur Abendstunde auf einer Quartierstrasse in unmittelbarer Nähe zum Tatort angetroffen worden sei, und entgegen seinem Dafürhalten keine plausible Erklärung für seine dortige Anwesenheit aufweisen könne. In Anbetracht der Gesamtumstände sei daher von einem hinreichenden Tatverdacht hin- sichtlich der untersuchten Delikte auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_416/2023 vom 10. Oktober 2024 E. 2.3). Daran vermögen auch die Ein- wände des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren nichts zu än- dern, zumal sie sich lediglich auf nicht entscheidwesentliche Details bezie- hen, etwa auf die rapportierte Beschreibung seiner Oberbekleidung (blaue Jacke bzw. blaue Trainerjacke) oder die unterschiedliche Schreibweise der Meldezeit im Polizeirapport (20:40 Uhr bzw. 08:40 Uhr). Im Übrigen er- scheint ohne Weiteres plausibel, dass sich der Beschwerdeführer sechs Minuten nach der Meldung des versuchten Einbruchdiebstahls noch in der Nähe des Tatorts befand, hätte er doch in dieser kurzen Zeitspanne zu- nächst vom Tatort flüchten, sich zu seinem geparkten Fahrzeug begeben und anschliessend losfahren müssen (Beschwerde, Rz. 17 ff.). Wie der
- 6 - Beschwerdeführer überdies selbst anerkennt (Beschwerde, Rz. 19), lagen allfällige Ergebnisse der Auswertung der an der Haustür der betroffenen Liegenschaft sichergestellten DNA-Spuren damals noch nicht vor. Ange- sichts der konkreten und objektiv nachvollziehbaren Verdachtsmomente für eine Beteiligung des Beschwerdeführers am ihm vorgeworfenen versuch- ten Einbruchdiebstahl und Hausfriedensbruch sowie des Umstands, dass die Anordnung der Überwachung bereits vier Tage nach der mutmassli- chen Tat und damit in einem sehr frühen Stadium der Strafuntersuchung erfolgte, ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm im Zeitpunkt der Anordnung der Überwachung vom 12. April 2023 nicht nur vom Vorliegen eines hinreichenden, sondern auch eines dringen- den Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer ausging.
E. 3.1 Auch die rückwirkende Randdatenerhebung kann zu einem Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen führen. Zwar werden hier keine Kommunika- tionsinhalte behördlich überwacht und erfolgt im Gegensatz zur aktiven Randdatenerhebung in Echtzeit keine geheime Untersuchungsmass- nahme. Deswegen gilt der Eingriff nach der Praxis des Bundesgerichts in der Regel als deutlich weniger einschneidend. Den gesetzlichen Schran- ken und Eingriffsvoraussetzungen ist jedoch ausreichend Rechnung zu tra- gen (vgl. BGE 142 IV 34 E. 4.3.2 m.H.).
E. 3.2 Überwachungsmassnahmen nach Art. 273 StPO setzen grundsätzlich vo- raus, dass die Schwere der untersuchten Straftat die Überwachung recht- fertigt (Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO) und die bisherigen Untersuchungshand- lungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO). An den Nachweis der Subsidiarität stellt die Praxis keine hohen An- forderungen. Oft erscheint die entsprechend den Lehren der Kriminalistik und der Erfahrung der Strafverfolger voraussehbare Ineffizienz anderer Un- tersuchungsmethoden als ausreichend. Auch die Subsidiarität soll dem Verhältnismässigkeitsprinzip Nachachtung verschaffen. Daraus folgt, dass die Schwere der Straftat und die Subsidiarität einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen sind. Geht es um ein im Katalog (gemäss Art. 269 Abs. 2 StPO) aufgeführtes Vergehen, dessen konkrete Schwere gerade noch genügt, kommt der Begründung der Subsidiarität ein hoher Stellenwert zu. Gilt es jedoch, bei einem besonders schweren Kapitalverbrechen die (teilweise) unbekannte Täterschaft zu ermitteln, so ist kein grosses Aufheben darüber angebracht, dass alle Hebel in Bewegung zu setzen sind (vgl. JEAN- RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., N. 41 f. zu Art. 269 StPO). Die Bestimmung von Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO verlangt nicht, dass in jedem Fall zuerst die üblichen Ermittlungsmethoden wie Einvernahmen, aber
- 7 - auch weniger eingreifende Mittel wie die Observation erfolglos eingesetzt wurden. Zu berücksichtigen ist ferner das zeitliche Moment: Bei schwersten Delikten sind Überwachungen oft nur erfolgversprechend, wenn sie sofort (also vor Beginn der übrigen Ermittlungen, die den Betroffenen oft das Lau- fen eines Strafverfahrens erkennbar machen) eingesetzt werden (JOSITSCH/SCHMID, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskom- mentar, 4. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 269 StPO). Bei der Subsidiarität von Zwangsmassnahmen muss es in erster Linie um die Frage gehen, ob der Staatsanwaltschaft selbst alternative (mildere) Er- mittlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, zumal sie es ist, welche die gebotenen zulässigen Untersuchungshandlungen anordnet (Urteil des Bundesgerichts 1B_241/2018 vom 8. Oktober 2018 E. 4.5).
E. 3.3.1 Die Vorinstanz erachtete die rückwirkende Erhebung der Randdaten im Wesentlichen gestützt auf die dem Beschwerdeführer drohende Strafhöhe sowie den möglichen Erkenntnisgewinn der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm als verhältnismässig (angefochtene Verfügung, E. 2.4). Dieser Auf- fassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Dem Beschwerdeführer wird im Kern ein versuchter Einbruchdiebstahl vorgeworfen. Dabei handelt es sich zwar nicht um ein Bagatelldelikt. Allerdings betonte bereits das Bundesge- richt, dass es sich vorliegend dennoch nicht um ein schweres Delikt handelt (vgl. das ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende Urteil des Bundes- gerichts 7B_416/2023 vom 10. Oktober 2024 E. 3.4). Daran vermag auch der Hinweis auf Vorstrafen des Beschwerdeführers bzw. deren allfällige Auswirkungen auf das Strafmass nichts zu ändern. Ist die konkrete Tat- schwere eher gering, kommt der Begründung der Subsidiarität besonderes Gewicht zu (vgl. E. 3.2 hiervor). In Bezug auf die grundsätzliche Eignung der Massnahme ist jedoch nicht ersichtlich und wird von der Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm auch nicht ausgeführt, inwiefern aus der Auswertung der entsprechenden Randdaten überhaupt relevante Erkenntnisse für die Aufklärung der Straftat zu gewinnen wären. Der Beschwerdeführer wurde rund sechs Minuten nach dem Eingang der Meldung bei der Kantonalen Notrufzentrale in unmittelbarer Nähe des Tatorts angehalten, womit sein Aufenthalt im Tatzeitraum bereits rechtsgenüglich erstellt ist. Der Be- schwerdeführer hat denn auch eingeräumt, sich bereits 40 Minuten vor der polizeilichen Anhaltung in unmittelbarer Nähe des Tatorts befunden zu ha- ben und bestritt lediglich, dass seine Anwesenheit im Zusammenhang mit dem versuchten Einbruchdiebstahl gestanden habe (Einvernahme, act. 28 f., Frage 78). Insoweit sind aus der Auswertung der Randdaten zur Abklä- rung des Standorts des Beschwerdeführers zur mutmasslichen Tatzeit ent- gegen der Auffassung der Vorinstanz keine neuen Erkenntnisse zu erwar- ten. Alleine aus der abstrakten Möglichkeit, die gegen den Beschwerdefüh- rer verfügte Zwangsmassnahme könnte ihn allenfalls entlasten, lässt sich
- 8 - zudem keine Eignung derselben im verfassungsrechtlichen Sinn begrün- den.
E. 3.3.2 Die Massnahme erweist sich sodann auch als nicht erforderlich. Zum Zeit- punkt ihrer Anordnung am 12. April 2023 stand die Strafuntersuchung noch am Anfang. Insbesondere waren naheliegende und weniger eingriffsinten- sive Ermittlungen – etwa eine Gegenüberstellung mit dem Melder, der den Täter am 8. April 2023 im Zuge des versuchten Einbruchdiebstahls ent- deckte und der Polizei eine entsprechende Täterbeschreibung lieferte, oder die Auswertung der am Tatort gesicherten DNA-Spuren – noch nicht aus- geschöpft. Es kann mit Blick auf das Erfordernis der Subsidiarität daher weder gesagt werden, dass die bisherigen Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erfolglos geblieben wären, noch dass die Ermittlungen ohne die Randdatenerhebung gar aussichtslos gewesen oder unverhältnismässig erschwert worden wären. Die Subsidiarität der an- geordneten Randdatenerhebung ist damit nicht gegeben.
E. 3.3.3 Soweit die Randdatenerhebung überdies der Identifikation möglicher Mittä- ter dienen sollte (Beschwerdeantwort, Ziff. 2), fehlte es zum Zeitpunkt der Anordnung der Überwachungsmassnahme am 12. April 2023 – wie bereits das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Entsiegelung der am 9. April 2023 sichergestellten Mobiltelefone des Beschwerdeführers festhielt – an konkreten Anhaltspunkten für eine Beteiligung Dritter am mutmasslichen Einbruchdiebstahl (Urteil des Bundesgerichts 7B_416/2023 vom 10. Okto- ber 2024 E. 3.4) und wurden solche im Rahmen des Gesuchs der Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm um Genehmigung der Überwachungsmass- nahme auch in keiner Weise geltend gemacht. Unter diesen Umständen erweist sich auch eine auf die Ermittlung möglicher Mittäter gerichtete Randdatenerhebung von vornherein als unverhältnismässig.
E. 3.4 In der gebotenen Gesamtabwägung steht dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung eines Delikts von begrenzter Schwere ein Eingriff in die Pri- vatsphäre des Beschwerdeführers gegenüber, der – wenn auch weniger intensiv als eine Inhaltsüberwachung – nicht leichthin angeordnet werden darf. Angesichts des fehlenden konkreten Erkenntnisgewinns und der im Zeitpunkt der Anordnung der Überwachungsmassnahme am 12. April 2023 bestehenden milderen Ermittlungsalternativen erweist sich die rückwir- kende Randdatenerhebung als nicht verhältnismässig (E. 3.1 ff. hiervor) und somit unzulässig.
E. 3.5 Es bleibt zu erörtern, was die Folgen der unrechtsmässigen Randdatener- hebung sind. Die Beschwerde erlaubt es, die Rechtmässigkeit der Über-
- 9 - wachung nachträglich zu überprüfen, nicht jedoch den Beweiswert der da- raus gewonnenen Erkenntnisse. Dies ist Aufgabe des Sachgerichts, das andererseits die Rechtmässigkeit der Anordnung nicht zu überprüfen hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_63/2016 vom 8. Juni 2016 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 142 IV 289; Urteil des Bundesgerichts 1B_40/2016 vom
12. April 2016 E. 1.2.2; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 7B_91/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 4.4). Kommt die Beschwerdeinstanz
– wie vorliegend – zum Schluss, dass eine Überwachung nicht hätte ge- nehmigt werden dürfen, liegt ein Fall von Art. 277 StPO vor. Demnach sind Dokumente und Datenträger aus nicht genehmigten Überwachungen sofort zu vernichten (Abs. 1) und durch die Überwachung gewonnene Erkennt- nisse dürfen nicht verwertet werden (Abs. 2; Urteile des Bundesgerichts 7B_91/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 4.2.4 und 1B_425/2010 vom
22. Juni 2011 E. 1.3; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessord- nung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 279 StPO; HANSJAKOB/ PAJAROLA, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 91 zu Art. 279 StPO). Vorliegend beantragt der Be- schwerdeführer, die Verwendung der aus der Überwachung gewonnenen Erkenntnisse im gegen ihn geführten Strafverfahren sei zu untersagen (Be- schwerdebegehren Ziff. 2). Entsprechend ist festzustellen, dass sämtliche aus der gegenüber dem Beschwerdeführer angeordneten und von der Vo- rinstanz zu Unrecht genehmigten Überwachungsmassnahme vom 6. April 2023 um 00:00 Uhr bis 8. April 2023 um 23:59 Uhr gewonnenen Erkennt- nisse absolut unverwertbar sind. Auf die (weitergehende) Anordnung der Entfernung der entsprechenden Dokumente und Datenträger aus den Ak- ten bzw. deren sofortige Vernichtung ist im vorliegenden Beschwerdever- fahren hingegen zu verzichten. Einerseits wurde eine solche Anordnung nicht beantragt. Andererseits erscheint sie mit Blick auf eine mögliche Fern- wirkung des Verwertungsververbots auf Sekundär- und Tertiärbeweise nicht zweckmässig. In der Lehre wird denn auch darauf hingewiesen, dass die sofortige Vernichtung der Überwachungsergebnisse das Sachgericht daran hindern kann, zu erkennen, welche Folgebeweise auf die unzuläs- sige Überwachung zurückzuführen sind (HANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N. 92 ff. zu Art. 279 StPO; JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., N. 13 zu Art. 279 StPO). Der Beschwerdeführer führte auch zu den möglichen Fol- gen in Bezug auf Sekundär- und Tertiärbeweise nichts aus im Beschwer- deverfahren. Entsprechend ist die Beurteilung dieser Fragen vorliegend dem Sachgericht zu überlassen, was im Übrigen auch der grundsätzlichen gesetzlichen Konzeption (vgl. auch Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO) entspricht.
E. 4 Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist auf- zuheben. Zudem ist festzustellen, dass sämtliche Erkenntnisse aus der Überwachungsmassnahme vom 6. April 2023, 00:00 Uhr, bis zum 8. April 2023, 23:59 Uhr, betreffend die rückwirkende Teilnehmeridentifikation der auf C._____ bzw. D._____ lautenden Telefonnummern im Strafverfahren
- 10 - STA.2023.1798 absolut unverwertbar sind. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz fest- zulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.109 (ZM.2023.97; STA.2023.1798) Art. 229 Entscheid vom 27. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, […] führer amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Angelina Grossenbacher, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 13. April 2023 betreffend Genehmigung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs in der Strafsache gegen A._____
- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen A._____ (fortan: Be- schwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen eines versuchten Dieb- stahls sowie Hausfriedensbruchs, mutmasslich begangen am 8. April 2023 in Y._____. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ordnete im Rahmen der Ermittlun- gen gegen den Beschwerdeführer am 12. April 2023 die rückwirkende Teil- nehmeridentifikation zweier auf C._____ bzw. auf D._____ lautender Tele- fonnummern für den Zeitraum vom 6. April 2023 um 00:00 Uhr bis zum
8. April 2023 um 23:59 Uhr an. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm stellte am 13. April 2023 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein Gesuch um Geneh- migung der von ihr angeordneten Überwachungsmassnahmen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau genehmigte diese mit gleichentags erlassener Verfügung. 2.3. Mit Schreiben vom 26. Februar 2026 informierte die Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm den Beschwerdeführer über die vom 6. April 2023 bis zum
8. April 2023 durchgeführte Überwachung. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 2. März 2026 zugestellt. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 12. März 2026 bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen den die Anordnung der rückwirkenden Randdatener- hebung durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm genehmigenden Ent- scheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 13. Ap- ril 2023. Er beantragte das Folgende: " 1. Die Genehmigungsverfügung des Zwangsmassnahmengerichts Laufen- burg vom 13. April 2023 (ZM.2023.97) sei aufzuheben; 2. Es sei festzustellen, dass die Erhebung der Randdaten rechtswidrig er- folgte und es sei deren Verwendung im Strafverfahren ST.2023.1798 zu untersagen;
- 3 - 3. Eventualiter sei die Genehmigungsverfügung des Zwangsmassnahmen- gerichts Laufenburg hinsichtlich des Zeitraums vom 06.04.2023, 00:00 Uhr, bis am 07.04.2023, 24:00 Uhr, aufzuheben bzw. zeitlich zu be- schränken; bewilligt bleiben soll die Erhebung lediglich für den 08.04.2023, 00:01 Uhr bis 21:00 Uhr; 4. Eventualiter sei festzustellen, dass die Erhebung der Randdaten für den Zeitraum 06. - 07.04.2023 rechtswidrig erfolgte und es sei deren Verwen- dung im Strafverfahren ST.2023.1798 zu untersagen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2026 beantragte die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau liess sich nicht ver- nehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Personen, deren Fernmeldeverkehr überwacht wurde, können Be- schwerde führen. Die Beschwerdefrist beginnt mit Erhalt der Mitteilung zu laufen (Art. 279 Abs. 3 StPO). Der Beschwerdeführer ist durch die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 12. April 2025 angeordneten rück- wirkenden Randdatenerhebungen und den entsprechenden Genehmi- gungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) vom 13. April 2025 unmittelbar betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (vgl. JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 11 zu Art. 279 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Die Überwachung des Fernmeldeverkehrs mittels rückwirkender Randda- tenerhebung setzt unter anderem einen dringenden Tatverdacht hinsicht- lich eines Verbrechens oder Vergehens voraus (Art. 273 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat das Zwangsmassnah- mengericht als Genehmigungsbehörde (Art. 273 Abs. 2 StPO) das Vorlie- gen eines dringenden Tatverdachts zu prüfen. Dabei ist keine erschöp- fende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise
- 4 - vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob (aufgrund der bisherigen Untersu- chungsergebnisse) genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts von den Strafverfolgungsbehör- den mit vertretbaren Gründen bejaht werden durfte. Es genügt der Nach- weis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhal- ten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist weder ein ei- gentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Straf- gericht vorzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 7B_1046/2025 vom 28. Ja- nuar 2026 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 142 IV 289 E. 2.2 und 141 IV 459 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. So können zu Beginn der Strafun- tersuchung noch wenig genaue Verdachtsmomente genügen. Was der be- schuldigten Person zur Last gelegt wird, muss jedoch stets objektiv und nachprüfbar begründet werden. Ein vager, auf keinem objektiven Grund beruhender Verdacht vermag diese Voraussetzungen nicht zu erfüllen. Da- gegen müssen die jeweiligen Straftatbestandsmerkmale im Zeitpunkt der Genehmigung der Überwachungsmassnahme noch nicht einzeln nachge- wiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 7B_1046/2025 vom 28. Januar 2026 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 142 IV 289 E. 2.2.1). Unter dem Blickwin- kel von Art. 279 StPO bleibt anzumerken, dass im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Überprüfung des dringenden Tatverdachts auf die Sach- bzw. Beweislage zum Zeitpunkt der Anordnung der Überwachung abzu- stellen ist (BGE 140 IV 40 E. 4.2; JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., N. 13 zu Art. 279 StPO). 2.2. 2.2.1. Gestützt auf die Aktenlage zum Zeitpunkt der Anordnung der Überwa- chungsmassnahme ergibt sich, dass am 8. April 2023 um 20:40 Uhr bei der Kantonalen Notrufzentrale eine Meldung über einen versuchten Einbruch- diebstahl am Z-Weg […] in Y._____ einging. Demnach meldete ein Nach- bar, dass eine Person – beschrieben als ca. 30 Jahre alt, ca. 1.75m bis 1.80m gross, Südländer, blaue Jacke – versucht habe, in die Parterrewoh- nung an der gemeldeten Adresse einzubrechen. Das genannte Tätersigna- lement wurde der ausrückenden Patrouille der Regionalpolizei Zofingen während deren Anfahrt zum Tatort gemeldet. Als sich die Patrouille um 20:46 Uhr in der Nähe des Tatorts befand, traf sie ein Fahrzeug (Audi A8, Kennzeichen aaa) an, welches vom Unteren QQ-Weg herkommend in den QR-Weg einbog. Bei Anhaltung des Fahrzeugs auf Höhe des QR-Wegs […] wurde sodann festgestellt, dass der Lenker, bei welchem es sich um den Beschwerdeführer handelte, eine blaue Jacke trug. Der Beschwerde- führer wurde in der Folge vorläufig festgenommen und am 9. April 2023
- 5 - befragt. Dabei gab er im Wesentlichen an, sich in der Nähe des Tatorts in Y._____ befunden zu haben, weil er drei Monate zuvor eine Frau in X._____ getroffen und diese damals an dieselbe Strasse gebracht habe. Sie habe ihm keine Telefonnummer gegeben, da sie verheiratet sei. In den vergangenen drei Monaten sei er häufig dort gewesen, in der Hoffnung, sie zu sehen, weil dies seine einzige Chance auf ein Wiedersehen sei. Er sei etwa vier oder fünf Mal dort gewesen. Er wisse nicht, in welchem Haus sie genau wohne (act. 24, Fragen 41 und 42; act. 26 f., Fragen 53 und 61). Dass er etwas mit dem versuchten Einbruchdiebstahl und Hausfriedens- bruch am Z-Weg […] in Y._____ zutun habe, bestritt der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der Einvernahme am 9. April 2023 als auch im vorliegen- den Beschwerdeverfahren (Beschwerde, Rz. 13 ff.). 2.2.2. Gestützt auf die vorgenannten Untersuchungsergebnisse bejahte das Bun- desgericht im Zusammenhang mit der von der Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm beantragten Entsiegelung der am 9. April 2023 beim Beschwer- deführer sichergestellten Mobiltelefone den hinreichenden Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer den ihm zur Last gelegten versuchten Ein- bruchdiebstahl und Hausfriedensbruch in Y._____ am 8. April 2023 began- gen habe. Das Bundesgericht führte mit Blick auf die aus seiner Sicht zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Entsiegelung aus, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers, er passe nicht auf die Beschrei- bung des Täters um eine unbelegte Behauptung handle, die nicht geeignet sei, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als willkürlich erschei- nen zu lassen. Zwar sei richtig, dass der Täter sich laut Zeugenaussagen zu Fuss vom Tatort entfernt habe. Es sei jedoch bereits aufgrund der Lage des Tatorts durchaus wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in der Umgebung des Tatorts ein Fahrzeug abgestellt habe. Zu beachten sei so- dann, dass er keineswegs auf einer vielbefahrenen Strasse, sondern zur Abendstunde auf einer Quartierstrasse in unmittelbarer Nähe zum Tatort angetroffen worden sei, und entgegen seinem Dafürhalten keine plausible Erklärung für seine dortige Anwesenheit aufweisen könne. In Anbetracht der Gesamtumstände sei daher von einem hinreichenden Tatverdacht hin- sichtlich der untersuchten Delikte auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_416/2023 vom 10. Oktober 2024 E. 2.3). Daran vermögen auch die Ein- wände des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren nichts zu än- dern, zumal sie sich lediglich auf nicht entscheidwesentliche Details bezie- hen, etwa auf die rapportierte Beschreibung seiner Oberbekleidung (blaue Jacke bzw. blaue Trainerjacke) oder die unterschiedliche Schreibweise der Meldezeit im Polizeirapport (20:40 Uhr bzw. 08:40 Uhr). Im Übrigen er- scheint ohne Weiteres plausibel, dass sich der Beschwerdeführer sechs Minuten nach der Meldung des versuchten Einbruchdiebstahls noch in der Nähe des Tatorts befand, hätte er doch in dieser kurzen Zeitspanne zu- nächst vom Tatort flüchten, sich zu seinem geparkten Fahrzeug begeben und anschliessend losfahren müssen (Beschwerde, Rz. 17 ff.). Wie der
- 6 - Beschwerdeführer überdies selbst anerkennt (Beschwerde, Rz. 19), lagen allfällige Ergebnisse der Auswertung der an der Haustür der betroffenen Liegenschaft sichergestellten DNA-Spuren damals noch nicht vor. Ange- sichts der konkreten und objektiv nachvollziehbaren Verdachtsmomente für eine Beteiligung des Beschwerdeführers am ihm vorgeworfenen versuch- ten Einbruchdiebstahl und Hausfriedensbruch sowie des Umstands, dass die Anordnung der Überwachung bereits vier Tage nach der mutmassli- chen Tat und damit in einem sehr frühen Stadium der Strafuntersuchung erfolgte, ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm im Zeitpunkt der Anordnung der Überwachung vom 12. April 2023 nicht nur vom Vorliegen eines hinreichenden, sondern auch eines dringen- den Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer ausging. 3. 3.1. Auch die rückwirkende Randdatenerhebung kann zu einem Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen führen. Zwar werden hier keine Kommunika- tionsinhalte behördlich überwacht und erfolgt im Gegensatz zur aktiven Randdatenerhebung in Echtzeit keine geheime Untersuchungsmass- nahme. Deswegen gilt der Eingriff nach der Praxis des Bundesgerichts in der Regel als deutlich weniger einschneidend. Den gesetzlichen Schran- ken und Eingriffsvoraussetzungen ist jedoch ausreichend Rechnung zu tra- gen (vgl. BGE 142 IV 34 E. 4.3.2 m.H.). 3.2. Überwachungsmassnahmen nach Art. 273 StPO setzen grundsätzlich vo- raus, dass die Schwere der untersuchten Straftat die Überwachung recht- fertigt (Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO) und die bisherigen Untersuchungshand- lungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO). An den Nachweis der Subsidiarität stellt die Praxis keine hohen An- forderungen. Oft erscheint die entsprechend den Lehren der Kriminalistik und der Erfahrung der Strafverfolger voraussehbare Ineffizienz anderer Un- tersuchungsmethoden als ausreichend. Auch die Subsidiarität soll dem Verhältnismässigkeitsprinzip Nachachtung verschaffen. Daraus folgt, dass die Schwere der Straftat und die Subsidiarität einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen sind. Geht es um ein im Katalog (gemäss Art. 269 Abs. 2 StPO) aufgeführtes Vergehen, dessen konkrete Schwere gerade noch genügt, kommt der Begründung der Subsidiarität ein hoher Stellenwert zu. Gilt es jedoch, bei einem besonders schweren Kapitalverbrechen die (teilweise) unbekannte Täterschaft zu ermitteln, so ist kein grosses Aufheben darüber angebracht, dass alle Hebel in Bewegung zu setzen sind (vgl. JEAN- RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., N. 41 f. zu Art. 269 StPO). Die Bestimmung von Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO verlangt nicht, dass in jedem Fall zuerst die üblichen Ermittlungsmethoden wie Einvernahmen, aber
- 7 - auch weniger eingreifende Mittel wie die Observation erfolglos eingesetzt wurden. Zu berücksichtigen ist ferner das zeitliche Moment: Bei schwersten Delikten sind Überwachungen oft nur erfolgversprechend, wenn sie sofort (also vor Beginn der übrigen Ermittlungen, die den Betroffenen oft das Lau- fen eines Strafverfahrens erkennbar machen) eingesetzt werden (JOSITSCH/SCHMID, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskom- mentar, 4. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 269 StPO). Bei der Subsidiarität von Zwangsmassnahmen muss es in erster Linie um die Frage gehen, ob der Staatsanwaltschaft selbst alternative (mildere) Er- mittlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, zumal sie es ist, welche die gebotenen zulässigen Untersuchungshandlungen anordnet (Urteil des Bundesgerichts 1B_241/2018 vom 8. Oktober 2018 E. 4.5). 3.3. 3.3.1. Die Vorinstanz erachtete die rückwirkende Erhebung der Randdaten im Wesentlichen gestützt auf die dem Beschwerdeführer drohende Strafhöhe sowie den möglichen Erkenntnisgewinn der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm als verhältnismässig (angefochtene Verfügung, E. 2.4). Dieser Auf- fassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Dem Beschwerdeführer wird im Kern ein versuchter Einbruchdiebstahl vorgeworfen. Dabei handelt es sich zwar nicht um ein Bagatelldelikt. Allerdings betonte bereits das Bundesge- richt, dass es sich vorliegend dennoch nicht um ein schweres Delikt handelt (vgl. das ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende Urteil des Bundes- gerichts 7B_416/2023 vom 10. Oktober 2024 E. 3.4). Daran vermag auch der Hinweis auf Vorstrafen des Beschwerdeführers bzw. deren allfällige Auswirkungen auf das Strafmass nichts zu ändern. Ist die konkrete Tat- schwere eher gering, kommt der Begründung der Subsidiarität besonderes Gewicht zu (vgl. E. 3.2 hiervor). In Bezug auf die grundsätzliche Eignung der Massnahme ist jedoch nicht ersichtlich und wird von der Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm auch nicht ausgeführt, inwiefern aus der Auswertung der entsprechenden Randdaten überhaupt relevante Erkenntnisse für die Aufklärung der Straftat zu gewinnen wären. Der Beschwerdeführer wurde rund sechs Minuten nach dem Eingang der Meldung bei der Kantonalen Notrufzentrale in unmittelbarer Nähe des Tatorts angehalten, womit sein Aufenthalt im Tatzeitraum bereits rechtsgenüglich erstellt ist. Der Be- schwerdeführer hat denn auch eingeräumt, sich bereits 40 Minuten vor der polizeilichen Anhaltung in unmittelbarer Nähe des Tatorts befunden zu ha- ben und bestritt lediglich, dass seine Anwesenheit im Zusammenhang mit dem versuchten Einbruchdiebstahl gestanden habe (Einvernahme, act. 28 f., Frage 78). Insoweit sind aus der Auswertung der Randdaten zur Abklä- rung des Standorts des Beschwerdeführers zur mutmasslichen Tatzeit ent- gegen der Auffassung der Vorinstanz keine neuen Erkenntnisse zu erwar- ten. Alleine aus der abstrakten Möglichkeit, die gegen den Beschwerdefüh- rer verfügte Zwangsmassnahme könnte ihn allenfalls entlasten, lässt sich
- 8 - zudem keine Eignung derselben im verfassungsrechtlichen Sinn begrün- den. 3.3.2. Die Massnahme erweist sich sodann auch als nicht erforderlich. Zum Zeit- punkt ihrer Anordnung am 12. April 2023 stand die Strafuntersuchung noch am Anfang. Insbesondere waren naheliegende und weniger eingriffsinten- sive Ermittlungen – etwa eine Gegenüberstellung mit dem Melder, der den Täter am 8. April 2023 im Zuge des versuchten Einbruchdiebstahls ent- deckte und der Polizei eine entsprechende Täterbeschreibung lieferte, oder die Auswertung der am Tatort gesicherten DNA-Spuren – noch nicht aus- geschöpft. Es kann mit Blick auf das Erfordernis der Subsidiarität daher weder gesagt werden, dass die bisherigen Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erfolglos geblieben wären, noch dass die Ermittlungen ohne die Randdatenerhebung gar aussichtslos gewesen oder unverhältnismässig erschwert worden wären. Die Subsidiarität der an- geordneten Randdatenerhebung ist damit nicht gegeben. 3.3.3. Soweit die Randdatenerhebung überdies der Identifikation möglicher Mittä- ter dienen sollte (Beschwerdeantwort, Ziff. 2), fehlte es zum Zeitpunkt der Anordnung der Überwachungsmassnahme am 12. April 2023 – wie bereits das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Entsiegelung der am 9. April 2023 sichergestellten Mobiltelefone des Beschwerdeführers festhielt – an konkreten Anhaltspunkten für eine Beteiligung Dritter am mutmasslichen Einbruchdiebstahl (Urteil des Bundesgerichts 7B_416/2023 vom 10. Okto- ber 2024 E. 3.4) und wurden solche im Rahmen des Gesuchs der Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm um Genehmigung der Überwachungsmass- nahme auch in keiner Weise geltend gemacht. Unter diesen Umständen erweist sich auch eine auf die Ermittlung möglicher Mittäter gerichtete Randdatenerhebung von vornherein als unverhältnismässig. 3.4. In der gebotenen Gesamtabwägung steht dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung eines Delikts von begrenzter Schwere ein Eingriff in die Pri- vatsphäre des Beschwerdeführers gegenüber, der – wenn auch weniger intensiv als eine Inhaltsüberwachung – nicht leichthin angeordnet werden darf. Angesichts des fehlenden konkreten Erkenntnisgewinns und der im Zeitpunkt der Anordnung der Überwachungsmassnahme am 12. April 2023 bestehenden milderen Ermittlungsalternativen erweist sich die rückwir- kende Randdatenerhebung als nicht verhältnismässig (E. 3.1 ff. hiervor) und somit unzulässig. 3.5. Es bleibt zu erörtern, was die Folgen der unrechtsmässigen Randdatener- hebung sind. Die Beschwerde erlaubt es, die Rechtmässigkeit der Über-
- 9 - wachung nachträglich zu überprüfen, nicht jedoch den Beweiswert der da- raus gewonnenen Erkenntnisse. Dies ist Aufgabe des Sachgerichts, das andererseits die Rechtmässigkeit der Anordnung nicht zu überprüfen hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_63/2016 vom 8. Juni 2016 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 142 IV 289; Urteil des Bundesgerichts 1B_40/2016 vom
12. April 2016 E. 1.2.2; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 7B_91/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 4.4). Kommt die Beschwerdeinstanz
– wie vorliegend – zum Schluss, dass eine Überwachung nicht hätte ge- nehmigt werden dürfen, liegt ein Fall von Art. 277 StPO vor. Demnach sind Dokumente und Datenträger aus nicht genehmigten Überwachungen sofort zu vernichten (Abs. 1) und durch die Überwachung gewonnene Erkennt- nisse dürfen nicht verwertet werden (Abs. 2; Urteile des Bundesgerichts 7B_91/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 4.2.4 und 1B_425/2010 vom
22. Juni 2011 E. 1.3; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessord- nung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 279 StPO; HANSJAKOB/ PAJAROLA, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 91 zu Art. 279 StPO). Vorliegend beantragt der Be- schwerdeführer, die Verwendung der aus der Überwachung gewonnenen Erkenntnisse im gegen ihn geführten Strafverfahren sei zu untersagen (Be- schwerdebegehren Ziff. 2). Entsprechend ist festzustellen, dass sämtliche aus der gegenüber dem Beschwerdeführer angeordneten und von der Vo- rinstanz zu Unrecht genehmigten Überwachungsmassnahme vom 6. April 2023 um 00:00 Uhr bis 8. April 2023 um 23:59 Uhr gewonnenen Erkennt- nisse absolut unverwertbar sind. Auf die (weitergehende) Anordnung der Entfernung der entsprechenden Dokumente und Datenträger aus den Ak- ten bzw. deren sofortige Vernichtung ist im vorliegenden Beschwerdever- fahren hingegen zu verzichten. Einerseits wurde eine solche Anordnung nicht beantragt. Andererseits erscheint sie mit Blick auf eine mögliche Fern- wirkung des Verwertungsververbots auf Sekundär- und Tertiärbeweise nicht zweckmässig. In der Lehre wird denn auch darauf hingewiesen, dass die sofortige Vernichtung der Überwachungsergebnisse das Sachgericht daran hindern kann, zu erkennen, welche Folgebeweise auf die unzuläs- sige Überwachung zurückzuführen sind (HANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N. 92 ff. zu Art. 279 StPO; JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., N. 13 zu Art. 279 StPO). Der Beschwerdeführer führte auch zu den möglichen Fol- gen in Bezug auf Sekundär- und Tertiärbeweise nichts aus im Beschwer- deverfahren. Entsprechend ist die Beurteilung dieser Fragen vorliegend dem Sachgericht zu überlassen, was im Übrigen auch der grundsätzlichen gesetzlichen Konzeption (vgl. auch Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO) entspricht. 4. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist auf- zuheben. Zudem ist festzustellen, dass sämtliche Erkenntnisse aus der Überwachungsmassnahme vom 6. April 2023, 00:00 Uhr, bis zum 8. April 2023, 23:59 Uhr, betreffend die rückwirkende Teilnehmeridentifikation der auf C._____ bzw. D._____ lautenden Telefonnummern im Strafverfahren
- 10 - STA.2023.1798 absolut unverwertbar sind. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz fest- zulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. 1.1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Zwangsmassnah- mengerichts des Kantons Aargau vom 13. April 2023 betreffend Genehmi- gung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs aufgehoben. 1.2. Es wird festgestellt, dass sämtliche Erkenntnisse aus der Überwachungs- massnahme vom 6. April 2023, 00:00 Uhr, bis zum 8. April 2023, 23:59 Uhr, betreffend die rückwirkende Teilnehmeridentifikation der auf C._____ bzw. D._____ lautenden Telefonnummern im Strafverfahren STA.2023.1798 ab- solut unverwertbar sind. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf
- 11 - die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 27. Mai 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch