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SBK.2026.106

Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen — SBK.2026.106

Ag Strafgericht · 2026-05-18 · Deutsch AG
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Be- schwerde anfechtbar. Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe nach Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintre- tensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führte zur Begründung der ange- fochtenen Verfügung aus, vorliegend stehe bereits aufgrund der Strafan- zeige fest, dass die in Betracht kommenden Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien und es sich um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit handle. Es sei kein strafrechtlich relevantes Verhalten ersichtlich.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise dagegen vor, in der Zah- lungsaufforderung vom 2. Oktober 2025 ("letzte Zahlungsaufforderung vor Betreibung") mache die "C._____ AG" nebst Verzugszins von 5 % zusätz- lich einen Verzugsschaden gemäss Art. 103/106 OR geltend. Ein weiterer Verzugsschaden gemäss Art. 106 OR müsse jedoch vom Gläubiger be- gründet und nachgewiesen werden. Da kein derartiger Beweis vorliege, be- stehe im vorliegenden Fall keine Grundlage für die Erhebung eines Ver- zugsschadens. Es sei anzunehmen, dass die Beschuldigte dies gewusst habe. Es handle sich daher um gewerbsmässigen Betrug. Um die unge- rechtfertigte Forderung durchzusetzen, seien ihm als Druckmittel rechtliche Massnahmen angedroht worden (Betreibung). Aus Angst vor einer Betrei- bung und deren Folgen habe er sich genötigt gesehen, den gesamten Be- trag zu bezahlen, obwohl dessen Höhe nachweislich missbräuchlich sei.

- 4 -

E. 2.3 Mit Beschwerdeantwort führt die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach aus, aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers sei davon auszuge- hen, dass er lediglich mit dem geltend gemachten Verzugsschaden nicht einverstanden sei und die Beschuldigte die in Betreibung gesetzten Forde- rungen als berechtigt erachte. Entsprechend sei bereits aufgrund der ein- gereichten Strafanzeige ersichtlich, dass es der Beschuldigten am erfor- derlichen (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich einer Nötigungshandlung fehle. Auch sonst sei davon auszugehen, dass es sich um eine Betreibung ohne besondere Umstände handle. Es sei kein strafbares Verhalten ersichtlich.

E. 2.4 Die Beschuldigte macht mit Beschwerdeantwort geltend, wie aus ihrem Schreiben vom 2. Oktober 2025 hervorgehe, sei der behauptete Straftat- bestand offensichtlich nicht erfüllt. Im Gegenteil, es werde durch den Be- schwerdeführer übertriebene Polemik betrieben und das Institut der Straf- verfolgung offensichtlich rechtsmissbräuchlich verwendet, um Gegendruck zu erzeugen und von der eigenen zivilrechtlichen Schuld abzulenken. Die blosse Bezeichnung eines Verzugsschadens in einer Zahlungsaufforde- rung begründe weder eine Täuschungshandlung noch ein Nötigungsmittel, sondern stelle eine zulässige zivilrechtliche Forderungsanmeldung dar, de- ren Berechtigung im Streitfall auf dem Zivilweg zu klären sei. Der Zahlungs- aufforderung würden zudem zwei rechtskräftige Verfügungen zugrunde lie- gen, deren Bestand unbestritten sei. Das Einleiten einer Betreibung stelle den gesetzlich vorgesehenen Weg zur Eintreibung einer ausstehenden Forderung dar. Damit sei das Inaussichtstellen der Betreibung für die ver- fügten Forderungen und den in diesem Zusammenhang durch den Zah- lungsverzug entstandenen Verzugsschaden als rechtmässig zu qualifizie- ren. Bei dem vom Beschwerdeführer angefochtenen Verzugsschaden handle es sich um Fr. 221.00. Damit könne die Forderungshöhe nicht als erheblich gelten, womit die Handlung vorliegend nicht geeignet sei, bei ei- ner durchschnittlichen Person in derselben Lage irgendeine Art von psychi- schem Druck auszulösen. Weitere Straftatbestände wie Erpressung oder Betrug würden damit ebenfalls ausser Betracht fallen.

E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafan- zeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Die Frage, ob die Straf- verfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip

- 5 - abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 310 Abs. 2, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei of- fensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvorausset- zungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit ab- soluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_151/2019 vom 17. April 2019 E. 3.1 m.w.H.).

E. 3.2.1 Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jeman- den durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlas- sen oder zu dulden. Schutzobjekt des Tatbestands ist die Freiheit der Wil- lensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, welche der Be- troffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will. Art. 181 StGB ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffe- nen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist restriktiv auszule- gen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangs- mittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbe- standsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz aus- drücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstli- cher Nachteile gilt. Es muss ihm mithin eine den gesetzlich genannten Mit- teln vergleichbare Zwangswirkung zukommen. Eine Nötigung ist nur un- rechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Ver- knüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Letzteres trifft insbeson- dere zu, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und demjenigen der Forderung kein sachlicher Zusammenhang besteht (Urteil des Bundes- gerichts 6B_28/2021 vom 29. April 2021 E. 2.1). Eine Betreibung und das Androhen einer solchen ist grundsätzlich zulässig. Eine unzulässige Nötigung liegt vor, wenn die Betreibung rechtsmiss- bräuchlich erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2021 vom 29. April 2021 E. 2.3). Die Notwendigkeit, gegen eine ungerechtfertigte Betreibung vorzu- gehen sowie ein Eintrag im Betreibungsregister können das wirtschaftliche oder persönliche Fortkommen einer Person erheblich behindern. Sie stel- len daher zweifellos einen ernstlichen Nachteil dar. Die unzulässige

- 6 - Nötigung besteht in der Notwendigkeit, gegen den rechtsmissbräuchlichen Eintrag vorgehen zu müssen oder dessen Folgen zu dulden. Darin ist eine namhafte Beschränkung der Handlungsfreiheit zu erblicken (Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2021 vom 29. April 2021 E. 2.3). Rechtsmissbräuchlich verhält sich der Gläubiger, wenn er mit der Betrei- bung offensichtlich Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangs- vollstreckung zu tun haben. Davon ist namentlich auszugehen, wenn der Betreibende bloss die Kreditwürdigkeit eines (angeblichen) Schuldners schädigen will, oder wenn er in schikanöser Weise einen völlig übersetzten Betrag in Betreibung setzt. Ein gewichtiges Indiz für eine rechtsmissbräuch- liche Betreibung kann vorliegen, wenn keinerlei auch nur im Ansatz plau- siblen Hinweise auf eine Forderung gegen den Betreibungsschuldner in der geltend gemachten Höhe vorliegen und daher von einer eigentlichen Fan- tasieforderung auszugehen ist. Rechtsmissbrauch wird im Zusammenhang mit der Anhebung einer Betreibung nur zurückhaltend angenommen. So- lange der Betreibende mit der Betreibung tatsächlich die Einforderung ei- nes von ihm behaupteten Anspruchs bezweckt, ist Rechtsmissbrauch weit- gehend ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 5A_223/2023 vom 22. März 2024 E. 2.3.1 f. m.w.H.). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, d.h. dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Even- tualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2021 vom 29. April 2021 E. 2.1).

E. 3.2.2 Der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, je- manden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Ver- halten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermö- gen schädigt.

E. 3.2.3 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung des Op- fers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die da- rauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 147 IV 73 E. 3.1). Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, das heisst über objektiv feststehende,

- 7 - vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände (BGE 143 IV 302 E. 1.2).

E. 3.3 Mit der hier fraglichen Zahlungsaufforderung vom 2. Oktober 2025 stellte die "C._____ AG" folgende Beträge im Auftrag der Gemeinde Q._____ in Rechnung: Fr. 350.00 Verfügung Kurtaxen und Rechnung vom 01.11.2023 für Objekt-Nr. aaa Fr. 350.00 Verfügung Kurtaxen und Rechnung vom 01.11.2024 für Objekt-Nr. aaa […] Studio EG West Fr. 44.80 5 % Verzugszins seit 01.07.2024 m/V Fr. 221.00 Verzugsschaden gemäss Art. 103/106 OR Fr. 965.80 Total, Wert 12.10.2025 Bereits in seiner Strafanzeige vom 4. November 2025 räumte der Be- schwerdeführer ein, dass die Positionen 1–3 dieser Aufstellung berechtigt seien. Einzig die Position 4 (Verzugsschaden) sei nicht bewiesen bzw. sub- stantiiert. Der von der Beschuldigten in Rechnung gestellte, vom Beschwer- deführer bestrittene Verzugsschaden steht damit offensichtlich im Zusam- menhang mit einer vom Beschwerdeführer geschuldeten Forderung. Ob ein Verzugsschaden geschuldet ist, ist letztlich eine verwaltungsrechtliche Frage im Zusammenhang mit den geschuldeten Kurtaxen. Es sind jeden- falls keine Hinweise ersichtlich, dass die Beschuldigte mit der Zahlungsauf- forderung und der angedrohten Betreibung ein anderes Ziel verfolgt haben könnte als die Durchsetzung der Forderung inkl. Verzugszins und Verzugs- schaden, was angesichts der bestehenden betreibungsrechtlichen Mög- lichkeiten, sich gegen eine bestrittene Forderung zur Wehr zu setzten, zu- lässig erscheint. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte mit der in Aussicht gestellten Betreibung sachfremde Ziele, wie etwa die Herabsetzung der Kreditwürdigkeit des Beschwerdefüh- rers oder eine andere Schädigung des Beschwerdeführers bezweckt haben könnte. Nachdem keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zah- lungsaufforderung bzw. die angedrohte Betreibung rechtsmissbräuchlich erfolgt sein könnten, ist der Tatbestand der Nötigung offensichtlich nicht erfüllt. Aus denselben Gründen fällt auch der Tatbestand der Erpressung ausser Betracht. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer ebenfalls angeführten Tatbestands des Betrugs gemäss Art. 146 StGB ist festzuhalten, dass weder ersichtlich ist noch vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, inwiefern die Be- schuldigte den Beschwerdeführer durch Täuschungshandlungen zu einer schädigen Vermögensverfügung veranlasst haben könnte. Der Tatbestand des Betrugs fällt damit ebenfalls von vorneherein ausser Betracht.

- 8 -

E. 3.4 Damit bestehen vorliegend keine Hinweise auf strafbares Verhalten der Be- schuldigten. Es handelt sich vielmehr um eine Streitigkeit betreffend das Vorliegen eines Verzugsschadens im Zusammenhang mit den geschulde- ten Kurtaxen, wobei es sich entgegen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurz- ach nicht um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit handelt, sondern die anwendbaren Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsrechts einschlä- gig sind. Es ist aber jedenfalls nicht Aufgabe der Strafbehörden, derartige Streitigkeiten zu klären. Die Nichtanhandnahme des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ist damit rechtmässig erfolgt, womit die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 4.1 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten.

E. 4.2.1 Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch geht zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatkläger- schaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Die Ent- schädigungspflicht gilt auch für den Fall, dass von einer Eröffnung der Strafuntersuchung abgesehen und das Verfahren mit einer Nichtanhand- nahmeverfügung erledigt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_188/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.3). Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Be- schwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, steht der Anspruch auf Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ausschliesslich der Verteidigung zu (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO). Vorliegend handelt es sich ausschliesslich um Offizialdelikte, womit der Staat entschädigungspflichtig wird.

E. 4.2.2 Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 240.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht

- 9 - werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT). Mit Honorarnote vom 15. April 2026 macht der Verteidiger der Beschuldig- ten einen Aufwand von 2.5 Stunden geltend. Dies erscheint angemessen. Angepasst an den Regelstundensatz von Fr. 240.00 ergibt sich unter zu- sätzlicher Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 % eine angemessene Entschädigung von Fr. 668.10. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 66.00, zusammen Fr. 666.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger der Beschuldig- ten, Rechtsanwalt Bojan Petkovic, Zug, für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 668.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszu- bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

- 10 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 18. Mai 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Stutz

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.106 (STA.2025.4921) Art. 211 Entscheid vom 18. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, […], führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Beschuldigte B._____, c/o C._____ AG, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Bojan Petkovic, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gegenstand vom 20. Februar 2026 in der Strafsache gegen B._____

- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. A._____ erstattete am 4. November 2025 Strafanzeige gegen die "C._____ AG" bzw. deren Prokuristinnen B._____ (fortan: Beschuldigte) und D._____ (paralleles Beschwerdeverfahren SBK.2026.105) wegen ge- werbsmässigen Betrugs, Nötigung und gegebenenfalls Erpressung. Der Beschwerdeführer wirft den beiden Beschuldigten vor, ihm im Namen der "C._____ AG" am 2. Oktober 2025 eine Rechnung in der Höhe von Fr. 965.80 geschickt zu haben mit einer Zahlungsfrist bis zum 12. Oktober 2025 und der Androhung, dass nach Ablauf dieser Frist rechtliche Mass- nahmen eingeleitet werden würden. Ein Teil dieses Betrags sei in keiner Art und Weise bewiesen und substantiiert, weshalb es sich um gewerbs- mässigen Betrug handle. Aufgrund der angedrohten Betreibung und recht- lichen Schritten sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als den Gesamtbe- trag zu bezahlen. Es handle sich deshalb um Nötigung oder Erpressung. 2. Mit Verfügung vom 20. Februar 2026 nahm die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach die Strafsache gegen die Beschuldigte nicht an die Hand. Diese Verfügung wurde am 24. Februar 2026 von der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 2. März 2026 zugestellte Nichtanhandnahmeverfü- gung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. März 2026 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte: " 1. Die beiden hierin genannten Nichtanhandnahmeverfügungen sind aufzu- heben. 2. Eröffnung eines ordentlichen Verfahrens mit gleichzeitigem Strafantrag. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen" 3.2. Die durch die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit dem Beschwerdeführer am

23. März 2026 zugestellter Verfügung vom 17. März 2026 einverlangte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 leistete der Beschwerdeführer am

31. März 2026.

- 3 - 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 13. April 2026 beantragte die Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2026 (Postaufgabe: 17. April 2026) beantragte die Beschuldigte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Be- schwerde anfechtbar. Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe nach Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintre- tensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führte zur Begründung der ange- fochtenen Verfügung aus, vorliegend stehe bereits aufgrund der Strafan- zeige fest, dass die in Betracht kommenden Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien und es sich um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit handle. Es sei kein strafrechtlich relevantes Verhalten ersichtlich. 2.2. Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise dagegen vor, in der Zah- lungsaufforderung vom 2. Oktober 2025 ("letzte Zahlungsaufforderung vor Betreibung") mache die "C._____ AG" nebst Verzugszins von 5 % zusätz- lich einen Verzugsschaden gemäss Art. 103/106 OR geltend. Ein weiterer Verzugsschaden gemäss Art. 106 OR müsse jedoch vom Gläubiger be- gründet und nachgewiesen werden. Da kein derartiger Beweis vorliege, be- stehe im vorliegenden Fall keine Grundlage für die Erhebung eines Ver- zugsschadens. Es sei anzunehmen, dass die Beschuldigte dies gewusst habe. Es handle sich daher um gewerbsmässigen Betrug. Um die unge- rechtfertigte Forderung durchzusetzen, seien ihm als Druckmittel rechtliche Massnahmen angedroht worden (Betreibung). Aus Angst vor einer Betrei- bung und deren Folgen habe er sich genötigt gesehen, den gesamten Be- trag zu bezahlen, obwohl dessen Höhe nachweislich missbräuchlich sei.

- 4 - 2.3. Mit Beschwerdeantwort führt die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach aus, aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers sei davon auszuge- hen, dass er lediglich mit dem geltend gemachten Verzugsschaden nicht einverstanden sei und die Beschuldigte die in Betreibung gesetzten Forde- rungen als berechtigt erachte. Entsprechend sei bereits aufgrund der ein- gereichten Strafanzeige ersichtlich, dass es der Beschuldigten am erfor- derlichen (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich einer Nötigungshandlung fehle. Auch sonst sei davon auszugehen, dass es sich um eine Betreibung ohne besondere Umstände handle. Es sei kein strafbares Verhalten ersichtlich. 2.4. Die Beschuldigte macht mit Beschwerdeantwort geltend, wie aus ihrem Schreiben vom 2. Oktober 2025 hervorgehe, sei der behauptete Straftat- bestand offensichtlich nicht erfüllt. Im Gegenteil, es werde durch den Be- schwerdeführer übertriebene Polemik betrieben und das Institut der Straf- verfolgung offensichtlich rechtsmissbräuchlich verwendet, um Gegendruck zu erzeugen und von der eigenen zivilrechtlichen Schuld abzulenken. Die blosse Bezeichnung eines Verzugsschadens in einer Zahlungsaufforde- rung begründe weder eine Täuschungshandlung noch ein Nötigungsmittel, sondern stelle eine zulässige zivilrechtliche Forderungsanmeldung dar, de- ren Berechtigung im Streitfall auf dem Zivilweg zu klären sei. Der Zahlungs- aufforderung würden zudem zwei rechtskräftige Verfügungen zugrunde lie- gen, deren Bestand unbestritten sei. Das Einleiten einer Betreibung stelle den gesetzlich vorgesehenen Weg zur Eintreibung einer ausstehenden Forderung dar. Damit sei das Inaussichtstellen der Betreibung für die ver- fügten Forderungen und den in diesem Zusammenhang durch den Zah- lungsverzug entstandenen Verzugsschaden als rechtmässig zu qualifizie- ren. Bei dem vom Beschwerdeführer angefochtenen Verzugsschaden handle es sich um Fr. 221.00. Damit könne die Forderungshöhe nicht als erheblich gelten, womit die Handlung vorliegend nicht geeignet sei, bei ei- ner durchschnittlichen Person in derselben Lage irgendeine Art von psychi- schem Druck auszulösen. Weitere Straftatbestände wie Erpressung oder Betrug würden damit ebenfalls ausser Betracht fallen. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafan- zeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Die Frage, ob die Straf- verfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip

- 5 - abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 310 Abs. 2, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei of- fensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvorausset- zungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit ab- soluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_151/2019 vom 17. April 2019 E. 3.1 m.w.H.). 3.2. 3.2.1. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jeman- den durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlas- sen oder zu dulden. Schutzobjekt des Tatbestands ist die Freiheit der Wil- lensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, welche der Be- troffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will. Art. 181 StGB ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffe- nen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist restriktiv auszule- gen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangs- mittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbe- standsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz aus- drücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstli- cher Nachteile gilt. Es muss ihm mithin eine den gesetzlich genannten Mit- teln vergleichbare Zwangswirkung zukommen. Eine Nötigung ist nur un- rechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Ver- knüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Letzteres trifft insbeson- dere zu, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und demjenigen der Forderung kein sachlicher Zusammenhang besteht (Urteil des Bundes- gerichts 6B_28/2021 vom 29. April 2021 E. 2.1). Eine Betreibung und das Androhen einer solchen ist grundsätzlich zulässig. Eine unzulässige Nötigung liegt vor, wenn die Betreibung rechtsmiss- bräuchlich erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2021 vom 29. April 2021 E. 2.3). Die Notwendigkeit, gegen eine ungerechtfertigte Betreibung vorzu- gehen sowie ein Eintrag im Betreibungsregister können das wirtschaftliche oder persönliche Fortkommen einer Person erheblich behindern. Sie stel- len daher zweifellos einen ernstlichen Nachteil dar. Die unzulässige

- 6 - Nötigung besteht in der Notwendigkeit, gegen den rechtsmissbräuchlichen Eintrag vorgehen zu müssen oder dessen Folgen zu dulden. Darin ist eine namhafte Beschränkung der Handlungsfreiheit zu erblicken (Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2021 vom 29. April 2021 E. 2.3). Rechtsmissbräuchlich verhält sich der Gläubiger, wenn er mit der Betrei- bung offensichtlich Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangs- vollstreckung zu tun haben. Davon ist namentlich auszugehen, wenn der Betreibende bloss die Kreditwürdigkeit eines (angeblichen) Schuldners schädigen will, oder wenn er in schikanöser Weise einen völlig übersetzten Betrag in Betreibung setzt. Ein gewichtiges Indiz für eine rechtsmissbräuch- liche Betreibung kann vorliegen, wenn keinerlei auch nur im Ansatz plau- siblen Hinweise auf eine Forderung gegen den Betreibungsschuldner in der geltend gemachten Höhe vorliegen und daher von einer eigentlichen Fan- tasieforderung auszugehen ist. Rechtsmissbrauch wird im Zusammenhang mit der Anhebung einer Betreibung nur zurückhaltend angenommen. So- lange der Betreibende mit der Betreibung tatsächlich die Einforderung ei- nes von ihm behaupteten Anspruchs bezweckt, ist Rechtsmissbrauch weit- gehend ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 5A_223/2023 vom 22. März 2024 E. 2.3.1 f. m.w.H.). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, d.h. dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Even- tualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2021 vom 29. April 2021 E. 2.1). 3.2.2. Der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, je- manden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Ver- halten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermö- gen schädigt. 3.2.3. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung des Op- fers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die da- rauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 147 IV 73 E. 3.1). Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, das heisst über objektiv feststehende,

- 7 - vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände (BGE 143 IV 302 E. 1.2). 3.3. Mit der hier fraglichen Zahlungsaufforderung vom 2. Oktober 2025 stellte die "C._____ AG" folgende Beträge im Auftrag der Gemeinde Q._____ in Rechnung: Fr. 350.00 Verfügung Kurtaxen und Rechnung vom 01.11.2023 für Objekt-Nr. aaa Fr. 350.00 Verfügung Kurtaxen und Rechnung vom 01.11.2024 für Objekt-Nr. aaa […] Studio EG West Fr. 44.80 5 % Verzugszins seit 01.07.2024 m/V Fr. 221.00 Verzugsschaden gemäss Art. 103/106 OR Fr. 965.80 Total, Wert 12.10.2025 Bereits in seiner Strafanzeige vom 4. November 2025 räumte der Be- schwerdeführer ein, dass die Positionen 1–3 dieser Aufstellung berechtigt seien. Einzig die Position 4 (Verzugsschaden) sei nicht bewiesen bzw. sub- stantiiert. Der von der Beschuldigten in Rechnung gestellte, vom Beschwer- deführer bestrittene Verzugsschaden steht damit offensichtlich im Zusam- menhang mit einer vom Beschwerdeführer geschuldeten Forderung. Ob ein Verzugsschaden geschuldet ist, ist letztlich eine verwaltungsrechtliche Frage im Zusammenhang mit den geschuldeten Kurtaxen. Es sind jeden- falls keine Hinweise ersichtlich, dass die Beschuldigte mit der Zahlungsauf- forderung und der angedrohten Betreibung ein anderes Ziel verfolgt haben könnte als die Durchsetzung der Forderung inkl. Verzugszins und Verzugs- schaden, was angesichts der bestehenden betreibungsrechtlichen Mög- lichkeiten, sich gegen eine bestrittene Forderung zur Wehr zu setzten, zu- lässig erscheint. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte mit der in Aussicht gestellten Betreibung sachfremde Ziele, wie etwa die Herabsetzung der Kreditwürdigkeit des Beschwerdefüh- rers oder eine andere Schädigung des Beschwerdeführers bezweckt haben könnte. Nachdem keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zah- lungsaufforderung bzw. die angedrohte Betreibung rechtsmissbräuchlich erfolgt sein könnten, ist der Tatbestand der Nötigung offensichtlich nicht erfüllt. Aus denselben Gründen fällt auch der Tatbestand der Erpressung ausser Betracht. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer ebenfalls angeführten Tatbestands des Betrugs gemäss Art. 146 StGB ist festzuhalten, dass weder ersichtlich ist noch vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, inwiefern die Be- schuldigte den Beschwerdeführer durch Täuschungshandlungen zu einer schädigen Vermögensverfügung veranlasst haben könnte. Der Tatbestand des Betrugs fällt damit ebenfalls von vorneherein ausser Betracht.

- 8 - 3.4. Damit bestehen vorliegend keine Hinweise auf strafbares Verhalten der Be- schuldigten. Es handelt sich vielmehr um eine Streitigkeit betreffend das Vorliegen eines Verzugsschadens im Zusammenhang mit den geschulde- ten Kurtaxen, wobei es sich entgegen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurz- ach nicht um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit handelt, sondern die anwendbaren Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsrechts einschlä- gig sind. Es ist aber jedenfalls nicht Aufgabe der Strafbehörden, derartige Streitigkeiten zu klären. Die Nichtanhandnahme des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ist damit rechtmässig erfolgt, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. 4.2. 4.2.1. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch geht zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatkläger- schaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Die Ent- schädigungspflicht gilt auch für den Fall, dass von einer Eröffnung der Strafuntersuchung abgesehen und das Verfahren mit einer Nichtanhand- nahmeverfügung erledigt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_188/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.3). Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Be- schwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, steht der Anspruch auf Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ausschliesslich der Verteidigung zu (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO). Vorliegend handelt es sich ausschliesslich um Offizialdelikte, womit der Staat entschädigungspflichtig wird. 4.2.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 240.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht

- 9 - werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT). Mit Honorarnote vom 15. April 2026 macht der Verteidiger der Beschuldig- ten einen Aufwand von 2.5 Stunden geltend. Dies erscheint angemessen. Angepasst an den Regelstundensatz von Fr. 240.00 ergibt sich unter zu- sätzlicher Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 % eine angemessene Entschädigung von Fr. 668.10. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 66.00, zusammen Fr. 666.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger der Beschuldig- ten, Rechtsanwalt Bojan Petkovic, Zug, für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 668.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszu- bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

- 10 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 18. Mai 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Stutz