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SBK.2026.104

Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen — SBK.2026.104

Ag Strafgericht · 2026-03-26 · Deutsch AG
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Be- schwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vor. Die übrigen Eintre- tensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

- 4 -

E. 2.1.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz eine Frist zur Stellungnahme zu gewähren. Dies daher, weil er deren Schreiben "vom 10. November 2025 nachweislich nie erhalten habe und demzufolge keine Kenntnis einer Frist" gehabt habe. Diese Rüge ist wegen der formellen Natur des rechtlichen Gehörs vorab zu behandeln (BGE 137 I 195 E. 2.2).

E. 2.1.2 Es kann offenbleiben, ob die Vorinstanz überhaupt verpflichtet war, den Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs darüber zu informie- ren, dass sie die Einsprache nach vorläufiger Prüfung als verspätet qualifi- ziere. Vorliegend hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit einge- schriebener Postsendung vom 10. November 2025 nämlich tatsächlich die Möglichkeit eingeräumt, sich innert 10 Tagen ab deren Zustellung zur Gül- tigkeit der Einsprache zu äussern. Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post wurde diese Sendung (Sendungsnummer […]) am

10. November 2025 der Schweizerischen Post übergeben und am 11. No- vember 2025 – nachdem sie weder vom Beschwerdeführer noch von einer anderen nach Art. 85 Abs. 3 StPO berechtigten Person entgegengenom- men worden war – dem Beschwerdeführer zur Abholung bis am 18. No- vember 2025 gemeldet. Am 13. November 2025 wurde die Sendung mit dem Vermerk "Annahme verweigert" an die Vorinstanz zurückgesandt (act. 13). Konkrete Hinweise, dass der Sendungsverlauf von der Schwei- zerischen Post falsch erfasst worden wäre, gibt es nicht und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer stellt sich jedoch auf den Standpunkt, er habe "den Brief vom 10. November 2025 nachweislich nie erhalten" und habe "demzufolge keine Kenntnis ei- ner Frist" gehabt. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer durch die von ihm unbestritten verweigerte Annahme der Sendung keine Kenntnis von deren Inhalt erhielt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Sendung am Tag der Annahme- verweigerung, d. h. dem 13. November 2025, als zugestellt gilt (Art. 85 Abs. 4 lit. b StPO). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor. Vielmehr verstösst die diesbezügliche Rüge des Beschwer- deführers gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Es ist rechtsmiss- bräuchlich, einerseits die Annahme einer eingeschriebenen Postsendung zu verweigern und andererseits mangels Kenntnis von deren Inhalt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu monieren.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde in materieller Hinsicht zusammengefasst damit, dass das gegen ihn geführte Strafverfahren

- 5 - ST.2025.192 "mangels Legitimationsnachweis" der Strafbehörden zu "staatlichem Handeln als staatliches Organ" als gegenstandslos abzu- schreiben sei. Mit dieser haltlosen Behauptung setzt sich der Beschwerde- führer nicht ansatzweise mit der angefochtenen Verfügung auseinander, weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen.

E. 2.3 Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 3 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 38.00, zusammen Fr. 838.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen

- 6 - hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 26. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.104 (ST.2025.192; STA.2025.936) Art. 127 Entscheid vom 26. März 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führer Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 19. Februar gegenstand 2026 betreffend Nichteintreten auf die Einsprache / Rechtskraft des Straf- befehls in der Strafsache gegen A._____

- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Strafbefehl vom 28. Juli 2025 verurteilte die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm A._____ (fortan: Beschwerdeführer) wegen übler Nachrede zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00 (bei einer Pro- bezeit von zwei Jahren) sowie einer Busse von Fr. 180.00, ersatzweise sechs Tagen Freiheitsstrafe, und auferlegte ihm die Strafbefehlsgebühr von Fr. 800.00. Dieser Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 29. Au- gust 2025 durch die Regionalpolizei Zofingen persönlich zugestellt. 1.2. Am 15. September 2025 (Poststempel) retournierte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Strafbefehl vom 28. Juli 2025 sowie die Rechnung vom 4. August 2025 jeweils mit dem Vermerk "Fäl- schung Ungültig". 1.3. Mit Parteimitteilung vom 9. Oktober 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm dem Beschwerdeführer das Festhalten am Strafbefehl und dessen Überweisung an das zuständige Gericht in Aussicht. 1.4. Am 12. Oktober 2025 (Poststempel) retournierte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Parteimitteilung vom 9. Oktober 2025 mit diversen Kommentaren seinerseits. 1.5. Am 30. Oktober 2025 überwies die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Verfahrensakten samt Strafbefehl vom 28. Juli 2025 an das Bezirksgericht Zofingen zur Durchführung des Hauptverfahrens, verbunden mit dem Hin- weis, dass die am 15. September 2025 erhobene Einsprache ihres Erach- tens zu spät erfolgt sei. 1.6. Mit Schreiben datiert vom 10. November 2025 gab der Präsident des Be- zirksgerichts Zofingen dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert zehn Ta- gen eine Stellungnahme zur Frage der Gültigkeit der Einsprache einzu- reichen. 2. Am 19. Februar 2026 verfügte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen was folgt:

- 3 - " 1. Auf die Einsprache vom 15. September 2026 [recte: 2025] wird nicht ein- getreten. 2. Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl STA2 ST.2025.936 der Ankläge- rin vom 28. Juli 2025 rechtskräftig und vollstreckbar ist. 3. Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr von Fr. 400.00. Diese wird dem Beschuldigten auferlegt. 4. Der Beschuldigte trägt seine eigenen Kosten selber." 3. 3.1. Gegen diese ihm am 26. Februar 2026 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2026 (Postaufgabe) Be- schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge: " 1. Mangels Legitimationsnachweis ist das Verfahren ST.2025.192 als gegen- standslos abzuschreiben. 2. Eventualiter: Aufgrund Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dem Be- schuldigten eine Frist zur Stellungnahme zu gewähren. 3. Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse (Leben unter dem Existenzmi- nimum) ist auf ein Kostenvorschuss zu verzichten. 4. Zu Kosten und Lasten der Verursacher." 3.2. Die Akten wurden beigezogen, jedoch keine Beschwerdeantwort eingeholt. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Be- schwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vor. Die übrigen Eintre- tensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

- 4 - 2. 2.1. 2.1.1. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz eine Frist zur Stellungnahme zu gewähren. Dies daher, weil er deren Schreiben "vom 10. November 2025 nachweislich nie erhalten habe und demzufolge keine Kenntnis einer Frist" gehabt habe. Diese Rüge ist wegen der formellen Natur des rechtlichen Gehörs vorab zu behandeln (BGE 137 I 195 E. 2.2). 2.1.2. Es kann offenbleiben, ob die Vorinstanz überhaupt verpflichtet war, den Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs darüber zu informie- ren, dass sie die Einsprache nach vorläufiger Prüfung als verspätet qualifi- ziere. Vorliegend hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit einge- schriebener Postsendung vom 10. November 2025 nämlich tatsächlich die Möglichkeit eingeräumt, sich innert 10 Tagen ab deren Zustellung zur Gül- tigkeit der Einsprache zu äussern. Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post wurde diese Sendung (Sendungsnummer […]) am

10. November 2025 der Schweizerischen Post übergeben und am 11. No- vember 2025 – nachdem sie weder vom Beschwerdeführer noch von einer anderen nach Art. 85 Abs. 3 StPO berechtigten Person entgegengenom- men worden war – dem Beschwerdeführer zur Abholung bis am 18. No- vember 2025 gemeldet. Am 13. November 2025 wurde die Sendung mit dem Vermerk "Annahme verweigert" an die Vorinstanz zurückgesandt (act. 13). Konkrete Hinweise, dass der Sendungsverlauf von der Schwei- zerischen Post falsch erfasst worden wäre, gibt es nicht und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer stellt sich jedoch auf den Standpunkt, er habe "den Brief vom 10. November 2025 nachweislich nie erhalten" und habe "demzufolge keine Kenntnis ei- ner Frist" gehabt. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer durch die von ihm unbestritten verweigerte Annahme der Sendung keine Kenntnis von deren Inhalt erhielt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Sendung am Tag der Annahme- verweigerung, d. h. dem 13. November 2025, als zugestellt gilt (Art. 85 Abs. 4 lit. b StPO). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor. Vielmehr verstösst die diesbezügliche Rüge des Beschwer- deführers gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Es ist rechtsmiss- bräuchlich, einerseits die Annahme einer eingeschriebenen Postsendung zu verweigern und andererseits mangels Kenntnis von deren Inhalt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu monieren. 2.2. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde in materieller Hinsicht zusammengefasst damit, dass das gegen ihn geführte Strafverfahren

- 5 - ST.2025.192 "mangels Legitimationsnachweis" der Strafbehörden zu "staatlichem Handeln als staatliches Organ" als gegenstandslos abzu- schreiben sei. Mit dieser haltlosen Behauptung setzt sich der Beschwerde- führer nicht ansatzweise mit der angefochtenen Verfügung auseinander, weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen. 2.3. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 38.00, zusammen Fr. 838.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen

- 6 - hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 26. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard