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SBK.2025.383

Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen — SBK.2025.383

Ag Strafgericht · 2026-01-19 · Deutsch AG
Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Nach Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfech- ten. Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist damit einzutreten.

E. 2 Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangs- massnahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungs- haft ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf mithin lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Tatver- dacht). Zusätzlich zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatver- dachts muss ein besonderer Haftgrund erfüllt sein, wie etwa Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) oder Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO; MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 221 StPO). Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgese- hene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen

- 4 - (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). Untersuchungshaft darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

E. 3.1.1 Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte das Vorlie- gen eines dringenden Tatverdachts auf schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer B._____ einen Faustschlag versetzt habe. Gestützt auf die Aussagen des Be- schwerdeführers, von C._____ sowie die beiden auf dem Mobiltelefon von D._____ sichergestellten Videoaufzeichnungen sei davon auszugehen, dass C._____ B._____ zunächst drei Ohrfeigen gegeben habe. Dann habe der Beschwerdeführer ausgeholt und B._____ einen Faustschlag gegen den Kopf (gemäss den Aussagen von C._____ mit voller Kraft gegen das "linke Kinn") versetzt, was zu einer starken Blutung und Verletzungen ge- führt habe und den Tatbestand der schweren Körperverletzung erfüllen könnte. Für eine allfällige Tötungsabsicht bestünden jedoch keine Hin- weise. Aufgrund seiner schweren Verletzungen habe B._____ bislang nicht einvernommen werden können. Ein detaillierter medizinischer Bericht zur Entstehung der Verletzung liege noch nicht vor. Der derzeit bestehende dringende Tatverdacht sei nach Vorliegen des medizinischen Gutachtens erneut zu prüfen (E. 2.2.4). Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verneinte das Vor- liegen eines Tatverdachts auf Unterlassung der Nothilfe. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angenommen habe oder für ihn erkennbar gewesen sei, dass B._____ sich in Lebensgefahr befunden habe (E. 2.2.5).

E. 3.1.2 Mit Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass ein Faustschlag des betrunkenen, nicht einmal 1.70 Meter grossen und keine 60 Kilogramm schweren Beschwerdeführers offensichtlich nicht geeignet sei, eine Person schwer zu verletzen. Der Beschwerdeführer habe B._____ auch nicht ernsthaft verletzen wollen. Gemäss E-Mail der fallzuständigen Oberärztin lägen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass B._____ gestürzt sei. Der Bruch des linken Jochbeins dürfte bereits älter sein und es liege kein Schä- delkalottenbruch oder Schädelbasisbruch vor. B._____ sei nicht aufgrund eines Schlages zu Boden gestürzt. Der Tatverdacht auf schwere Körper- verletzung werde damit entkräftet und lasse sich – wenn überhaupt – ledig- lich vorläufig bejahen, was jedoch umgehend durch ein medizinisches Gut- achten zu klären sei.

- 5 -

E. 3.1.3 Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verweist in ihrer Be- schwerdeantwort auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie im Haftverlängerungsantrag vom 3. Dezember 2025.

E. 3.2.1 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO hat das Haftgericht keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatver- dacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bis- herigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Per- son an dieser Tat vorliegen. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nach- weis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhal- ten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuld- frage hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzu- führen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (Urteil des Bun- desgerichts 7B_1316/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 4.2 m.w.H.).

E. 3.2.2 Den Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB er- füllt, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (lit. a), den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichti- ges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend ar- beitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Men- schen arg und bleibend entstellt (lit. b) oder eine andere schwere Schädi- gung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (lit. c). In subjektiver Hinsicht genügt Eventualvorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_1117/2023 vom

15. September 2025 E. 5.3.1).

E. 3.2.3.1 D._____ meldete am 28. Oktober 2025 um 17.24 Uhr via Polizeinotruf, dass in Q._____ bei der Asylunterkunft […] eine "dicke Schlägerei" stattge- funden habe und ein "besoffener Farbiger" mit Blut im Gesicht am Boden liege. Es gehe ihm aber gut und er brauche keine Ambulanz. Die beiden (ihm unbekannten) anderen Beteiligten, ein […] und ein […], seien davon gegangen. Die Polizei fand B._____ reglos und mit unbekleidetem Ober- körper am Boden liegend vor (Gesprächssicherung Notruf, HA.2025.563, Beilage 7 zum Haftantrag; Polizeirapport vom 14. November 2025, HA.2025.645, act. 32 f.).

- 6 - Nach der vorläufigen Einschätzung der Krankenunterlagen durch med. pract. E._____, Oberärztin des F._____, erlitt B._____ eine raumfor- dernde (hyper)akute Unterblutung der harten Hirnhaut auf der rechten Seite mit Verschiebung der Hirnmittellinie auf die linke Seite, Kompression der seitlichen Hirnkammern mit beginnendem Hirnwasseraufstau und einer Hirneinklemmung rechts. Zudem liege ein nicht verschobener Bruch des linken Jochbeins vor, welcher allenfalls auch älter sein könnte. Die Blutung im Schädelinnern lasse aufgrund biomechanischer Überlegungen auf eine stumpfe Gewalteinwirkung mit starker Beschleunigung des Kopfes schlies- sen. Mangels Hinweisen auf einen Sturz müsse eine stumpfe Gewalt gegen den frei flottierenden Kopf als Ursache diskutiert werden, wie sie beispiels- weise infolge eines Schlages oder Trittes auftrete. Der Bruch des linken Jochbeins könne eine mögliche Kontaktstelle darstellen, wobei noch keine abschliessende Einschätzung des Bruchalters vorliege. Zudem habe eine Unterkühlung bestanden, aufgrund derer vermutlich Herzrhythmusstörun- gen aufgetreten seien, wobei B._____ einmalig habe reanimiert werden müssen. B._____ habe operiert werden müssen, wobei ein Teil der Schä- delkalotte rechts entfernt worden sei (E-Mail vom 29. Oktober 2025, HA.2025.563, Beilage 3 zum Haftantrag; E-Mail vom 14. November 2025, HA.2025.645, act. 160). Ein eingehendes rechtsmedizinisches Gutachten steht noch aus (Haftverlängerungsantrag S. 3). Auf dem Mobiltelefon von D._____ konnten zwei Videoaufnahmen sicher- gestellt werden (HA.2025.645, act. 158). Auf der Aufnahme IMG_2761 ist zu erkennen, wie B._____ mit unbekleidetem Oberkörper auf einer Bank sitzt, sich wiederholt ins Gesicht fasst und seine Hände betrachtet. Der Be- schwerdeführer geht zu B._____ und führt einen Schlag gegen dessen Ge- sicht aus, ohne ihn jedoch zu treffen, worauf C._____ den Beschwerdefüh- rer auffordert, aufzuhören und keine "besoffenen Kinder" zu schlagen. Auf der Aufnahme IMG_2762 liegt B._____ auf dem Boden. Der Beschwerde- führer bringt ihm eine Zigarette, während C._____ kommentiert, dass der Beschwerdeführer ihn aufstehen lasse und ihm nochmals eine gebe. C._____ fordert den Beschwerdeführer schliesslich auf, ihn zu lassen. An einem blauen Auge sei noch niemand gestorben. Der Beschwerdeführer äussert gegenüber C._____, er (der Beschwerdeführer) habe "einmal ge- geben, Blut". C._____ habe "drei Mal gegeben, keine Blut". C._____ sagt, dass er nur "Chläpper" gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe eine Faust gegeben und alles Blut sei da gewesen. Der Beschwerdeführer de- monstriert schliesslich zwei ausholende Schläge. Der immer noch am Bo- den liegende B._____ wird wiederholt aufgefordert, dass er schlafen solle. Es ist zu hören, wie C._____ sagt, jetzt tue ihm B._____ "huere leid". Nach Vorhalt der Videoaufnahmen räumte der Beschwerdeführer schliess- lich ein, dass er B._____ einen Faustschlag verpasst habe (Einvernahme vom 13. November 2025, HA.2025.645, act. 115). Der (ebenfalls beschul- digte) C._____ gab anlässlich der Einvernahme vom 14. November 2025

- 7 - an, dass er B._____ im Rahmen der Auseinandersetzung drei Ohrfeigen mit der flachen Hand versetzt, ihn jedoch nicht verletzt habe. Der Be- schwerdeführer habe B._____ schliesslich mindestens einen Faustschlag verpasst, worauf B._____ sofort zu bluten begonnen habe. Zudem sei sein linkes Auge "sehr blutunterlaufen" gewesen (HA.2025.645, act. 125 f.). Der Beschwerdeführer habe ausgeholt und mit voller Kraft mindestens einmal gegen das "linke Kinn" von B._____ geschlagen. Später habe er ihm noch eine Zigarette aus der Hand gekickt. Der Beschwerdeführer sei sehr unbe- rechenbar gewesen. Er selbst habe keinen Besoffenen schlagen wollen und nicht gewollt, dass es noch weiter eskaliere und der Beschwerdeführer ihn noch kaputt schlage (HA.2025.645, act. 127 f.).

E. 3.2.3.2 Es ist damit unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit einem Faust- schlag gegen den Kopf des schliesslich u.a. mit schweren Hirnverletzungen vorgefundenen B._____ eingewirkt hat, was durch die Videoaufnahmen und die Aussagen von C._____ gestützt wird. Es bestehen mit den Video- aufnahmen und den Aussagen von C._____ konkrete Hinweise darauf, dass der Faustschlag des Beschwerdeführers mit voller Kraft erfolgte. Ent- gegen den Ausführungen des Beschwerdeführers wird gemäss der vorlie- genden vorläufigen medizinischen Einschätzung eine stumpfe Gewaltein- wirkung wie etwa ein Schlag gegen den Kopf als mögliche Ursache der Blutung im Schädelinnern angesehen. Das (gebrochene) linke Jochbein wird als mögliche Kontaktstelle bezeichnet. Es ist davon auszugehen, dass die noch zu erstellende eingehende medizinische Beurteilung weitere Hin- weise hinsichtlich der Verletzungsursache ergeben wird. Derzeit liegen je- doch hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der heftige Schlag des Beschwerdeführers gegen den Kopf von B._____ zu den schweren Hirn- verletzungen führte. Hinweise auf andere Geschehnisse, aufgrund welcher die Kopfverletzungen entstanden sein könnten, fehlen gegenwärtig. Dass der Beschwerdeführer B._____ mit dem Schlag gegen den Kopf verletzen wollte, liegt auf der Hand, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass er dabei auch schwere Verletzungen in Kauf nahm. Gemäss der Videoaufnahme IMG_2762 kümmerte sich der Beschwerdeführer in keiner Weise um den Zustand des einige Meter entfernt blutend am Boden liegenden B._____, was jedoch zu erwarten gewesen wäre, wenn der Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde ausgeführt wird – B._____ nicht hätte verletzen wollen. Nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen besteht damit gegen den Be- schwerdeführer ein dringender Tatverdacht auf schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB.

E. 3.2.3.3 Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verneinte einen drin- genden Tatverdacht betreffend die von der Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg erhobenen Vorwürfe der versuchten vorsätzlichen Tötung

- 8 - und Unterlassung der Nothilfe (E. 2.2.4 und 2.2.5). Nachdem mit dem Tat- verdacht auf schwere Körperverletzung ein für die Anordnung von Unter- suchungshaft ausreichender dringender Tatverdacht auf ein Verbrechen i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StPO vorliegt und die Ausführungen des Zwangs- massnahmengerichts des Kantons Aargau von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg im Beschwerdeverfahren nicht beanstandet wur- den, erübrigen sich Ausführungen hierzu.

E. 4.1.1 Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte unter Ver- weis auf die Erwägungen in der Verfügung betreffend Anordnung von Un- tersuchungshaft vom 31. Oktober 2025 sowie die Ausführungen der Staats- anwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg im Antrag auf Anordnung von Unter- suchungshaft vom 30. Oktober 2025 den besonderen Haftgrund der Flucht- gefahr (E. 2.3). In der Verfügung vom 31. Oktober 2025 führte das Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Aargau aus, dass der Beschwerdeführer als vorläufig Aufgenommener kein dauerhaftes Bleiberecht in der Schweiz habe. Er habe keine Familie in der Schweiz und könne zu seinem sozialen Umfeld wenig Auskunft geben. Sein einziger Anknüpfungspunkt zur Schweiz sei seine Arbeitsstelle als Koch, wobei fraglich sei, ob diese ihn von einer Flucht ins Ausland abhalten würde (E. 2.3)

E. 4.1.2 Mit Beschwerde wird zusammengefasst geltend gemacht, dass sich der Beschwerdeführer seit bald 15 Jahren in der Schweiz befinde und vorläufig aufgenommen sei. Er habe aus seinem Geburtsland flüchten müssen und sich in der Schweiz ein eigenständiges Leben aufgebaut. Er spreche Deutsch und arbeite als Koch in einem Altersheim, worauf er stolz sei. Er wolle die Schweiz keineswegs verlassen. Als R._____ Staatsbürger könne er zudem die Schweiz nicht einfach verlassen und in ein anderes Land rei- sen, um sich dort niederzulassen. Er habe keinen Bezug zu den Nachbar- ländern der Schweiz. Eine Flucht des Beschwerdeführers sei damit un- wahrscheinlich. Bei einer Verurteilung drohe dem Beschwerdeführer nicht per se eine Freiheitsstrafe, was auch das theoretische Risiko einer Flucht- gefahr massiv reduziere. Ein einzelner Faustschlag wäre maximal als ein- fache Körperverletzung zu qualifizieren, welche nicht zwangsläufig zu einer Freiheitsstrafe führe. Es stelle sich zudem die Frage des bedingten Straf- vollzugs, wobei ihm zudem eine günstige Prognose zu stellen sei.

- 9 -

E. 4.1.3 Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verweist in ihrer Be- schwerdeantwort auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie im Haftverlängerungsantrag vom 3. Dezember 2025.

E. 4.2 Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür vo- raus, dass sich die beschuldigte Person dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbe- sondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Aus- land und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie etc.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könn- ten (Urteil des Bundesgerichts 7B_997/2023 vom 4. Januar 2024 E. 3.1 m.w.H.).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer ist R._____ Staatsbürger. Er wurde in der Schweiz vorläufig aufgenommen (Ausweis F). Nach eigenen Angaben lebt seine Fa- milie in S._____, wo er ebenfalls aufgewachsen sei. Er befinde sich seit dem Jahre 2012 in der Schweiz. Trotz seines langjährigen Aufenthalts scheint der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht über engere soziale Kontakte zu verfügen. Die einzige Bindung zur Schweiz besteht in seiner Arbeitsstelle als Koch in einem Altersheim (Eröffnung der Festnahme S. 3 ff., HA.2025.563, Beilage 2 zum Haftantrag; Strafregisterauszug, HA.2025.563, Beilage 8 zum Haftantrag). Im Falle einer Verurteilung im laufenden Strafverfahren droht dem Beschwerdeführer eine empfindliche Freiheitsstrafe sowie eine Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Eine Wegweisung erscheint zudem nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Faktenblatt des Staatssekretariats für Migration SEM "Wiederauf- nahme der Anordnung des Wegweisungsvollzugs nach R._____" vom

27. März 2025). Das Bleiberecht des Beschwerdeführers in der Schweiz erscheint damit gefährdet. Insgesamt besteht angesichts der fehlenden so- zialen Bindung zur Schweiz sowie der drohenden Konsequenzen bei einer Verurteilung eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdefüh- rer im Falle einer Haftentlassung dem Strafverfahren entziehen und (ins nahe Ausland oder auch zu seiner Familie nach S._____) flüchten oder untertauchen würde. Seine Arbeitsstelle, welche durch das Strafverfahren ohnehin gefährdet sein dürfte, erscheint nicht geeignet, ihn hiervon abzu- halten. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr ist damit zu bejahen.

- 10 -

E. 5 Nachdem vorliegend Fluchtgefahr zu bejahen ist, erübrigen sich Ausfüh- rungen zu der von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gemäss den Ausführungen im Haftverlängerungsantrag ebenfalls als gegeben er- achteten, vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau dagegen verneinten (E. 2.4) Kollusionsgefahr (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 4.4).

E. 6.1 Die Untersuchungshaft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Frei- heitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Unter- suchungshaft ist somit "ultima ratio". Kann der damit verfolgte Zweck – die Verhinderung von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungs- gefahr – mit milderen Massnahmen erreicht werden, sind diese anzuordnen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO).

E. 6.2 Es sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, mit welchen der als ausge- prägt einzustufenden Fluchtgefahr hinreichend begegnet werden könnte. Insbesondere sind die vom Beschwerdeführer genannten Massnahmen (Schriftensperre, regelmässige Meldepflicht, Hinterlegung einer unbeziffer- ten Kaution; Beschwerde S. 7) nicht geeignet, den Beschwerdeführer von einer Flucht abzuhalten, sollte er sich dafür entscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2017 vom 7. März 2017 E. 3.5).

E. 6.3 Andere Gründen, welche die für zwei Monate verlängerte und mittlerweile seit rund zweieinhalb Monaten andauernde Untersuchungshaft als unver- hältnismässig erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und werden auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Schwere Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Im Falle einer Verurteilung ist daher mit einer die verlängerte Untersuchungshaft deutlich übersteigenden Strafe zu rechnen, womit keine Gefahr von Über- haft besteht. Die Verlängerung der Untersuchungshaft um zwei Monate er- scheint damit auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig.

E. 7 Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau die über den Beschwerdeführer angeord- nete Untersuchungshaft um zwei Monate verlängert hat. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

- 11 -

E. 8.1 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

E. 8.2 Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 64.00, zusammen Fr. 1'064.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

- 12 - Aarau, 19. Januar 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Boog Klingler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.383 (HA.2025.645; STA.2025.4536) Art. 25 Entscheid vom 19. Januar 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, […] führer z.Zt.: [Gefängnis] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Thierry Wunderlin, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 16. Dezember 2025 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____

- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt gegen den Be- schwerdeführer ein Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (eventualiter schwere Körperverletzung) und Unterlassung der Nothilfe zum Nachteil von B._____ im Zusammenhang mit einer tätlichen Auseinan- dersetzung vom 28. Oktober 2025. 1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 28. Oktober 2025 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom

31. Oktober 2025 bis einstweilen am 9. Dezember 2025 in Untersuchungs- haft versetzt. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg stellte am 3. Dezember 2025 einen Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Mo- nate bis am 9. März 2026. 2.2. Am 4. Dezember 2025 verfügte das Zwangsmassnahmengericht des Kan- tons Aargau die provisorische Fortdauer der Haft bis zum Entscheid über den Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg. 2.3. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg und beantragte die Abweisung des Haftverlänge- rungsantrags und die unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungs- haft, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. 2.4. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügte am 16. De- zember 2025 die Verlängerung der Untersuchungshaft um zwei Monate bis zum 9. Februar 2026. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2025 erhob der Beschwerdeführer Be- schwerde gegen die ihm am 17. Dezember 2025 zugestellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau und stellte die folgen- den Anträge:

- 3 - " 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Dezember 2025 (HA.2025.645) betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft sei aufzuheben und der Beschuldigte in Gutheissung der Beschwerde unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." 3.2. Mit Eingabe vom 6. Januar 2026 erstattete die Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Mit Eingabe vom 9. Januar 2026 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfech- ten. Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist damit einzutreten. 2. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangs- massnahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungs- haft ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf mithin lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Tatver- dacht). Zusätzlich zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatver- dachts muss ein besonderer Haftgrund erfüllt sein, wie etwa Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) oder Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO; MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 221 StPO). Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgese- hene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen

- 4 - (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). Untersuchungshaft darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). 3. 3.1. 3.1.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte das Vorlie- gen eines dringenden Tatverdachts auf schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer B._____ einen Faustschlag versetzt habe. Gestützt auf die Aussagen des Be- schwerdeführers, von C._____ sowie die beiden auf dem Mobiltelefon von D._____ sichergestellten Videoaufzeichnungen sei davon auszugehen, dass C._____ B._____ zunächst drei Ohrfeigen gegeben habe. Dann habe der Beschwerdeführer ausgeholt und B._____ einen Faustschlag gegen den Kopf (gemäss den Aussagen von C._____ mit voller Kraft gegen das "linke Kinn") versetzt, was zu einer starken Blutung und Verletzungen ge- führt habe und den Tatbestand der schweren Körperverletzung erfüllen könnte. Für eine allfällige Tötungsabsicht bestünden jedoch keine Hin- weise. Aufgrund seiner schweren Verletzungen habe B._____ bislang nicht einvernommen werden können. Ein detaillierter medizinischer Bericht zur Entstehung der Verletzung liege noch nicht vor. Der derzeit bestehende dringende Tatverdacht sei nach Vorliegen des medizinischen Gutachtens erneut zu prüfen (E. 2.2.4). Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verneinte das Vor- liegen eines Tatverdachts auf Unterlassung der Nothilfe. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angenommen habe oder für ihn erkennbar gewesen sei, dass B._____ sich in Lebensgefahr befunden habe (E. 2.2.5). 3.1.2. Mit Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass ein Faustschlag des betrunkenen, nicht einmal 1.70 Meter grossen und keine 60 Kilogramm schweren Beschwerdeführers offensichtlich nicht geeignet sei, eine Person schwer zu verletzen. Der Beschwerdeführer habe B._____ auch nicht ernsthaft verletzen wollen. Gemäss E-Mail der fallzuständigen Oberärztin lägen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass B._____ gestürzt sei. Der Bruch des linken Jochbeins dürfte bereits älter sein und es liege kein Schä- delkalottenbruch oder Schädelbasisbruch vor. B._____ sei nicht aufgrund eines Schlages zu Boden gestürzt. Der Tatverdacht auf schwere Körper- verletzung werde damit entkräftet und lasse sich – wenn überhaupt – ledig- lich vorläufig bejahen, was jedoch umgehend durch ein medizinisches Gut- achten zu klären sei.

- 5 - 3.1.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verweist in ihrer Be- schwerdeantwort auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie im Haftverlängerungsantrag vom 3. Dezember 2025. 3.2. 3.2.1. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO hat das Haftgericht keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatver- dacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bis- herigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Per- son an dieser Tat vorliegen. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nach- weis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhal- ten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuld- frage hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzu- führen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (Urteil des Bun- desgerichts 7B_1316/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 4.2 m.w.H.). 3.2.2. Den Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB er- füllt, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (lit. a), den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichti- ges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend ar- beitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Men- schen arg und bleibend entstellt (lit. b) oder eine andere schwere Schädi- gung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (lit. c). In subjektiver Hinsicht genügt Eventualvorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_1117/2023 vom

15. September 2025 E. 5.3.1). 3.2.3. 3.2.3.1. D._____ meldete am 28. Oktober 2025 um 17.24 Uhr via Polizeinotruf, dass in Q._____ bei der Asylunterkunft […] eine "dicke Schlägerei" stattge- funden habe und ein "besoffener Farbiger" mit Blut im Gesicht am Boden liege. Es gehe ihm aber gut und er brauche keine Ambulanz. Die beiden (ihm unbekannten) anderen Beteiligten, ein […] und ein […], seien davon gegangen. Die Polizei fand B._____ reglos und mit unbekleidetem Ober- körper am Boden liegend vor (Gesprächssicherung Notruf, HA.2025.563, Beilage 7 zum Haftantrag; Polizeirapport vom 14. November 2025, HA.2025.645, act. 32 f.).

- 6 - Nach der vorläufigen Einschätzung der Krankenunterlagen durch med. pract. E._____, Oberärztin des F._____, erlitt B._____ eine raumfor- dernde (hyper)akute Unterblutung der harten Hirnhaut auf der rechten Seite mit Verschiebung der Hirnmittellinie auf die linke Seite, Kompression der seitlichen Hirnkammern mit beginnendem Hirnwasseraufstau und einer Hirneinklemmung rechts. Zudem liege ein nicht verschobener Bruch des linken Jochbeins vor, welcher allenfalls auch älter sein könnte. Die Blutung im Schädelinnern lasse aufgrund biomechanischer Überlegungen auf eine stumpfe Gewalteinwirkung mit starker Beschleunigung des Kopfes schlies- sen. Mangels Hinweisen auf einen Sturz müsse eine stumpfe Gewalt gegen den frei flottierenden Kopf als Ursache diskutiert werden, wie sie beispiels- weise infolge eines Schlages oder Trittes auftrete. Der Bruch des linken Jochbeins könne eine mögliche Kontaktstelle darstellen, wobei noch keine abschliessende Einschätzung des Bruchalters vorliege. Zudem habe eine Unterkühlung bestanden, aufgrund derer vermutlich Herzrhythmusstörun- gen aufgetreten seien, wobei B._____ einmalig habe reanimiert werden müssen. B._____ habe operiert werden müssen, wobei ein Teil der Schä- delkalotte rechts entfernt worden sei (E-Mail vom 29. Oktober 2025, HA.2025.563, Beilage 3 zum Haftantrag; E-Mail vom 14. November 2025, HA.2025.645, act. 160). Ein eingehendes rechtsmedizinisches Gutachten steht noch aus (Haftverlängerungsantrag S. 3). Auf dem Mobiltelefon von D._____ konnten zwei Videoaufnahmen sicher- gestellt werden (HA.2025.645, act. 158). Auf der Aufnahme IMG_2761 ist zu erkennen, wie B._____ mit unbekleidetem Oberkörper auf einer Bank sitzt, sich wiederholt ins Gesicht fasst und seine Hände betrachtet. Der Be- schwerdeführer geht zu B._____ und führt einen Schlag gegen dessen Ge- sicht aus, ohne ihn jedoch zu treffen, worauf C._____ den Beschwerdefüh- rer auffordert, aufzuhören und keine "besoffenen Kinder" zu schlagen. Auf der Aufnahme IMG_2762 liegt B._____ auf dem Boden. Der Beschwerde- führer bringt ihm eine Zigarette, während C._____ kommentiert, dass der Beschwerdeführer ihn aufstehen lasse und ihm nochmals eine gebe. C._____ fordert den Beschwerdeführer schliesslich auf, ihn zu lassen. An einem blauen Auge sei noch niemand gestorben. Der Beschwerdeführer äussert gegenüber C._____, er (der Beschwerdeführer) habe "einmal ge- geben, Blut". C._____ habe "drei Mal gegeben, keine Blut". C._____ sagt, dass er nur "Chläpper" gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe eine Faust gegeben und alles Blut sei da gewesen. Der Beschwerdeführer de- monstriert schliesslich zwei ausholende Schläge. Der immer noch am Bo- den liegende B._____ wird wiederholt aufgefordert, dass er schlafen solle. Es ist zu hören, wie C._____ sagt, jetzt tue ihm B._____ "huere leid". Nach Vorhalt der Videoaufnahmen räumte der Beschwerdeführer schliess- lich ein, dass er B._____ einen Faustschlag verpasst habe (Einvernahme vom 13. November 2025, HA.2025.645, act. 115). Der (ebenfalls beschul- digte) C._____ gab anlässlich der Einvernahme vom 14. November 2025

- 7 - an, dass er B._____ im Rahmen der Auseinandersetzung drei Ohrfeigen mit der flachen Hand versetzt, ihn jedoch nicht verletzt habe. Der Be- schwerdeführer habe B._____ schliesslich mindestens einen Faustschlag verpasst, worauf B._____ sofort zu bluten begonnen habe. Zudem sei sein linkes Auge "sehr blutunterlaufen" gewesen (HA.2025.645, act. 125 f.). Der Beschwerdeführer habe ausgeholt und mit voller Kraft mindestens einmal gegen das "linke Kinn" von B._____ geschlagen. Später habe er ihm noch eine Zigarette aus der Hand gekickt. Der Beschwerdeführer sei sehr unbe- rechenbar gewesen. Er selbst habe keinen Besoffenen schlagen wollen und nicht gewollt, dass es noch weiter eskaliere und der Beschwerdeführer ihn noch kaputt schlage (HA.2025.645, act. 127 f.). 3.2.3.2. Es ist damit unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit einem Faust- schlag gegen den Kopf des schliesslich u.a. mit schweren Hirnverletzungen vorgefundenen B._____ eingewirkt hat, was durch die Videoaufnahmen und die Aussagen von C._____ gestützt wird. Es bestehen mit den Video- aufnahmen und den Aussagen von C._____ konkrete Hinweise darauf, dass der Faustschlag des Beschwerdeführers mit voller Kraft erfolgte. Ent- gegen den Ausführungen des Beschwerdeführers wird gemäss der vorlie- genden vorläufigen medizinischen Einschätzung eine stumpfe Gewaltein- wirkung wie etwa ein Schlag gegen den Kopf als mögliche Ursache der Blutung im Schädelinnern angesehen. Das (gebrochene) linke Jochbein wird als mögliche Kontaktstelle bezeichnet. Es ist davon auszugehen, dass die noch zu erstellende eingehende medizinische Beurteilung weitere Hin- weise hinsichtlich der Verletzungsursache ergeben wird. Derzeit liegen je- doch hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der heftige Schlag des Beschwerdeführers gegen den Kopf von B._____ zu den schweren Hirn- verletzungen führte. Hinweise auf andere Geschehnisse, aufgrund welcher die Kopfverletzungen entstanden sein könnten, fehlen gegenwärtig. Dass der Beschwerdeführer B._____ mit dem Schlag gegen den Kopf verletzen wollte, liegt auf der Hand, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass er dabei auch schwere Verletzungen in Kauf nahm. Gemäss der Videoaufnahme IMG_2762 kümmerte sich der Beschwerdeführer in keiner Weise um den Zustand des einige Meter entfernt blutend am Boden liegenden B._____, was jedoch zu erwarten gewesen wäre, wenn der Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde ausgeführt wird – B._____ nicht hätte verletzen wollen. Nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen besteht damit gegen den Be- schwerdeführer ein dringender Tatverdacht auf schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB. 3.2.3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verneinte einen drin- genden Tatverdacht betreffend die von der Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg erhobenen Vorwürfe der versuchten vorsätzlichen Tötung

- 8 - und Unterlassung der Nothilfe (E. 2.2.4 und 2.2.5). Nachdem mit dem Tat- verdacht auf schwere Körperverletzung ein für die Anordnung von Unter- suchungshaft ausreichender dringender Tatverdacht auf ein Verbrechen i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StPO vorliegt und die Ausführungen des Zwangs- massnahmengerichts des Kantons Aargau von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg im Beschwerdeverfahren nicht beanstandet wur- den, erübrigen sich Ausführungen hierzu. 4. 4.1. 4.1.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte unter Ver- weis auf die Erwägungen in der Verfügung betreffend Anordnung von Un- tersuchungshaft vom 31. Oktober 2025 sowie die Ausführungen der Staats- anwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg im Antrag auf Anordnung von Unter- suchungshaft vom 30. Oktober 2025 den besonderen Haftgrund der Flucht- gefahr (E. 2.3). In der Verfügung vom 31. Oktober 2025 führte das Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Aargau aus, dass der Beschwerdeführer als vorläufig Aufgenommener kein dauerhaftes Bleiberecht in der Schweiz habe. Er habe keine Familie in der Schweiz und könne zu seinem sozialen Umfeld wenig Auskunft geben. Sein einziger Anknüpfungspunkt zur Schweiz sei seine Arbeitsstelle als Koch, wobei fraglich sei, ob diese ihn von einer Flucht ins Ausland abhalten würde (E. 2.3) 4.1.2. Mit Beschwerde wird zusammengefasst geltend gemacht, dass sich der Beschwerdeführer seit bald 15 Jahren in der Schweiz befinde und vorläufig aufgenommen sei. Er habe aus seinem Geburtsland flüchten müssen und sich in der Schweiz ein eigenständiges Leben aufgebaut. Er spreche Deutsch und arbeite als Koch in einem Altersheim, worauf er stolz sei. Er wolle die Schweiz keineswegs verlassen. Als R._____ Staatsbürger könne er zudem die Schweiz nicht einfach verlassen und in ein anderes Land rei- sen, um sich dort niederzulassen. Er habe keinen Bezug zu den Nachbar- ländern der Schweiz. Eine Flucht des Beschwerdeführers sei damit un- wahrscheinlich. Bei einer Verurteilung drohe dem Beschwerdeführer nicht per se eine Freiheitsstrafe, was auch das theoretische Risiko einer Flucht- gefahr massiv reduziere. Ein einzelner Faustschlag wäre maximal als ein- fache Körperverletzung zu qualifizieren, welche nicht zwangsläufig zu einer Freiheitsstrafe führe. Es stelle sich zudem die Frage des bedingten Straf- vollzugs, wobei ihm zudem eine günstige Prognose zu stellen sei.

- 9 - 4.1.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verweist in ihrer Be- schwerdeantwort auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie im Haftverlängerungsantrag vom 3. Dezember 2025. 4.2. Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür vo- raus, dass sich die beschuldigte Person dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbe- sondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Aus- land und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie etc.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könn- ten (Urteil des Bundesgerichts 7B_997/2023 vom 4. Januar 2024 E. 3.1 m.w.H.). 4.3. Der Beschwerdeführer ist R._____ Staatsbürger. Er wurde in der Schweiz vorläufig aufgenommen (Ausweis F). Nach eigenen Angaben lebt seine Fa- milie in S._____, wo er ebenfalls aufgewachsen sei. Er befinde sich seit dem Jahre 2012 in der Schweiz. Trotz seines langjährigen Aufenthalts scheint der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht über engere soziale Kontakte zu verfügen. Die einzige Bindung zur Schweiz besteht in seiner Arbeitsstelle als Koch in einem Altersheim (Eröffnung der Festnahme S. 3 ff., HA.2025.563, Beilage 2 zum Haftantrag; Strafregisterauszug, HA.2025.563, Beilage 8 zum Haftantrag). Im Falle einer Verurteilung im laufenden Strafverfahren droht dem Beschwerdeführer eine empfindliche Freiheitsstrafe sowie eine Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Eine Wegweisung erscheint zudem nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Faktenblatt des Staatssekretariats für Migration SEM "Wiederauf- nahme der Anordnung des Wegweisungsvollzugs nach R._____" vom

27. März 2025). Das Bleiberecht des Beschwerdeführers in der Schweiz erscheint damit gefährdet. Insgesamt besteht angesichts der fehlenden so- zialen Bindung zur Schweiz sowie der drohenden Konsequenzen bei einer Verurteilung eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdefüh- rer im Falle einer Haftentlassung dem Strafverfahren entziehen und (ins nahe Ausland oder auch zu seiner Familie nach S._____) flüchten oder untertauchen würde. Seine Arbeitsstelle, welche durch das Strafverfahren ohnehin gefährdet sein dürfte, erscheint nicht geeignet, ihn hiervon abzu- halten. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr ist damit zu bejahen.

- 10 - 5. Nachdem vorliegend Fluchtgefahr zu bejahen ist, erübrigen sich Ausfüh- rungen zu der von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gemäss den Ausführungen im Haftverlängerungsantrag ebenfalls als gegeben er- achteten, vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau dagegen verneinten (E. 2.4) Kollusionsgefahr (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 4.4). 6. 6.1. Die Untersuchungshaft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Frei- heitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Unter- suchungshaft ist somit "ultima ratio". Kann der damit verfolgte Zweck – die Verhinderung von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungs- gefahr – mit milderen Massnahmen erreicht werden, sind diese anzuordnen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). 6.2. Es sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, mit welchen der als ausge- prägt einzustufenden Fluchtgefahr hinreichend begegnet werden könnte. Insbesondere sind die vom Beschwerdeführer genannten Massnahmen (Schriftensperre, regelmässige Meldepflicht, Hinterlegung einer unbeziffer- ten Kaution; Beschwerde S. 7) nicht geeignet, den Beschwerdeführer von einer Flucht abzuhalten, sollte er sich dafür entscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2017 vom 7. März 2017 E. 3.5). 6.3. Andere Gründen, welche die für zwei Monate verlängerte und mittlerweile seit rund zweieinhalb Monaten andauernde Untersuchungshaft als unver- hältnismässig erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und werden auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Schwere Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Im Falle einer Verurteilung ist daher mit einer die verlängerte Untersuchungshaft deutlich übersteigenden Strafe zu rechnen, womit keine Gefahr von Über- haft besteht. Die Verlängerung der Untersuchungshaft um zwei Monate er- scheint damit auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig. 7. Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau die über den Beschwerdeführer angeord- nete Untersuchungshaft um zwei Monate verlängert hat. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

- 11 - 8. 8.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 64.00, zusammen Fr. 1'064.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

- 12 - Aarau, 19. Januar 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Boog Klingler