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SBK.2025.379

Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen — SBK.2025.379

Ag Strafgericht · 2026-06-03 · Deutsch AG
Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar.

E. 1.2.1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigt gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).

E. 1.2.2 Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann vom Beschwerde- führer nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch die angefochtene Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt. Gegenstände, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat, soll die Beschwer- deinstanz nicht beurteilen, da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen würde. Dementsprechend sind neue Anträge bzw. eine Erweiterung der bisherigen Anträge und damit des Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zulässig (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 390, 543).

E. 1.2.3 Die Beschwerde muss gem. Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet eingereicht werden. Der Inhalt der Begründung richtet sich nach

- 5 - Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat zunächst genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides er anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO). Das entspricht sinngemäss dem Antrag. Der (Beschwerde-)Antrag muss auf Änderung bzw. Aufhebung einer oder mehrerer Dispositivpunkte lauten (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 9 ff. zu Art. 396 StPO).

E. 1.3.1 Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und damit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens war bzw. ist die Frage, ob gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen

- Gewaltandrohung bei Entzug des Wohnungsschlüssels ungefähr im Februar 2023 in Q._____ sowie

- Ersatz der Schlösser des Wohnwagens und des Festvorbaus zum Wohnwagen ungefähr im Februar 2023 im R._____ und Nichtheraus- gabe des Kaufvertrags an den Mitunterzeichner zu eröffnen sei. Dagegen richtet sich auch die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO; Zu- stellung der Nichtanhandnahmeverfügung an den Beschwerdeführer am

8. Dezember 2025). Soweit der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Eingabe vom 23. Februar 2026 um neue Vorwürfe ergänzt (allenfalls straf- bares Verhalten von Frau F._____, der Grossmutter von C._____), ist fest- zustellen, dass sich die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in der Nichtan- handnahmeverfügung vom 24. November 2025 damit nicht befasst hat und ein solcher Vorwurf auch nicht in der Strafanzeige erwähnt wird. Darauf ist entsprechend nicht einzutreten.

E. 1.3.2 Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde somit gegen die Nicht- anhandnahme der Strafsache in Bezug auf den Vorwurf des Schlüsselent- zuges (angefochtene Verfügung, Begründung lit. 1a) und des Schlosser- satzes beim Wohnwagen und Festvorbau bzw. der Nichtherausgabe des Kaufvertrags (angefochtene Verfügung, Begründung lit. 1b; Beschwerde S. 2 f.). Der Beschwerdeführer sieht hinsichtlich beider Vorwürfe einen An- fangsverdacht einer Nötigung (vgl. Beschwerde S. 2–4) bzw. hinsichtlich des zweiten Vorwurfs eine Sachentziehung (vgl. Stellungnahme vom

23. Februar 2026; zur von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geprüf- ten Veruntreuung äussert sich der Beschwerdeführer nicht). Als in seiner freien Willensbildung und -betätigung Betroffener bzw. als behaupteter zu- mindest dinglich Berechtigter ist der Beschwerdeführer als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO hinsichtlich der Nötigung bzw. der Sach- entziehung zu betrachten (vgl. dazu GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POS- TIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

E. 1.4 Zusammengefasst ist auf die Beschwerde mit den erwähnten Ausnahmen einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 24. November 2025 nicht nur die Nichtanhandnahme der Strafsache gegen den Beschuldigten, sondern – mit separater und vom Beschwerdeführer gleichfalls mit Be- schwerde angefochtener Verfügung – auch die gegen C._____ geführte Strafuntersuchung. Mit Eingabe vom 9. Januar 2026 beantragte der Be- schwerdeführer die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren. 2.2. Straftaten sind u.a. dann gemeinsam zu verfolgen, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Ansonsten können die Gerichte Strafverfahren – abgesehen vom hier nicht einschlägigen Grund des Strafverfahrens gegen natürliche und juristische Personen gemäss Art. 112 Abs. 4 StPO – auch aus sachlichen Gründen vereinen (Art. 30 StPO), namentlich bei einem engen Sachzusammenhang ver- schiedener Straftaten (BGE 138 IV 29 E. 5.5). 2.3. Weder Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO noch Art. 30 StGB ist vorliegend einschlä- gig. Eine Mittäterschaft oder Teilnahme in Bezug auf den Beschuldigten und C._____ wurde (soweit ersichtlich) weder vom Beschwerdeführer noch der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau behauptet und ist auch ansonsten nicht ohne Weiteres zu erkennen. Den beiden Nichtanhandnahmeverfü- gungen liegt trotz einheitlicher Strafanzeige und Beschwerde auch nicht der gleiche Sachverhalt zu Grunde, wie sich aus dem Tatvorwurf in den beiden Nichtanhandnahmeverfügungen ergibt. Entsprechend der unterschiedli- chen Beschwerdeantworten reichte der Beschwerdeführer denn auch am

23. Februar 2026 unterschiedliche Stellungnahmen ein. Im Übrigen entscheidet die Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts in beiden Fällen in gleicher Besetzung und gewährleistet damit eine (soweit geboten) einheitliche Beurteilung der beiden Fälle auch ohne Verfahrensvereinigung. Dementsprechend ist der Antrag auf Verfahrensvereinigung abzuweisen.

- 7 -

E. 3 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den In- formationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Steht aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirap- ports fest, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvorausset- zungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht- anhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfol- gungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtan- handnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_367/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 137 IV 285 E. 2.3). Zu den Prozessvoraussetzungen, von deren Vorhandensein die Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens abhängt, gehört bei Antragsdelik- ten das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrags gemäss Art. 30 ff. StGB (Art. 303 Abs. 1 StPO). Wurde kein rechtsgültiger Strafantrag gestellt, ist nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme zu verfügen (CHRIS- TOF RIEDO/BARBARA BONER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 und 12 zu Art. 303 StPO).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer machte in der Strafanzeige geltend, C._____ habe ihn unter Androhung physischer Gewalt zur Herausgabe seines Woh- nungsschlüssels aufgefordert. In unmittelbarer Nähe hätten sich die übri- gen Beschuldigten befunden; Personen, von denen er aus früheren Situa- tionen gewusst habe, dass sie gewaltbereit seien. Kurz nach der Trennung sei zudem das Schloss des gemeinsam genutzten Wohnwagens und des Festvorbaus ohne sein Wissen ersetzt worden. Ihm sei seither der Zugang dauerhaft verweigert worden. Der Kaufvertrag des Wohnwagens sei trotz mehrfacher Aufforderung nicht herausgegeben worden, obwohl er Mitun- terzeichner/Besitzer sei.

E. 4.2 Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte zum Tatbestand der Nöti- gung aus, dass C._____ ausgesagt habe, den Schlüssel ungefähr am

E. 4.3 Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde vor, die Herausgabe des Wohnungsschlüssels sei nicht freiwillig erfolgt. Die Darstellung von C._____, er sei zu diesem Zeitpunkt bereits ausgezogen gewesen, sei un- zutreffend. Er habe weiterhin in der gemeinsamen Wohnung gewohnt und habe sich lediglich aufgrund erheblicher Spannungen für einzelne Nächte im Wohnwagen aufgehalten. Das von C._____ erwähnte Zimmer in S._____ habe er erst ab dem 17. Februar 2023 beziehen können. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung vorgenommen. Kurz nach der Trennung seien so- dann die Schlösser des von ihm mitbenutzten Wohnwagens und des Vor- baus ohne sein Wissen ersetzt worden. Der Zugang sei ihm dauerhaft ver- weigert worden. Der Wohnwagen sei ihnen beiden bereits im Februar 2018 als Basis für ihre gemeinsame Familie überlassen worden, ohne Vorbe- halte oder Bedingungen. In diesem Zusammenhang sei im Februar 2018 ein Kaufvertrag mit dem Wohnwagenverkäufer abgeschlossen worden, un- terzeichnet von ihm und C._____ sowie dem Verkäufer und dem damaligen Campingplatzbetreiber, im Beisein von D._____. Dieser Kaufvertrag be- finde sich im Besitz von C._____ und werde ihm trotz mehrfacher Auffor- derung nicht ausgehändigt. Er habe erhebliche finanzielle Mittel in den Wohnwagen investiert und umfangreiche Arbeitsleistungen erbracht. Durch den Schlossaustausch seien ihm der Zugang zu seinem Besitz, der Zugriff auf Unterlagen und Verträge sowie die Möglichkeit, Beweise zu sichern, entzogen worden. Ob ein strafrechtlich geschützter Besitz vorgelegen habe, dürfe nicht im Rahmen einer Verfahrensnichtanhandnahme verneint werden. Es liege insgesamt kein klarer Fall von Straflosigkeit vor.

- 9 -

E. 4.4 Mit Beschwerdeergänzung vom 19. Januar 2026 brachte der Beschwerde- führer präzisierend vor, dass unabhängig von zivilrechtlichen Eigentums- fragen über mehrere Jahre hinweg ein tatsächlicher, gelebter Mitbesitz sei- nerseits am Wohnwagen samt Vorbau bestanden habe. Der bestehende Besitzzustand sei abrupt und einseitig aufgehoben worden. Ob dieser Sachverhalt strafrechtlich als Besitzentzug, Nötigung oder in anderer Weise relevant sei, könne nicht ohne Untersuchung verneint werden. Die Nichtbefragung von H._____ als direkter Nachbar auf dem Campingplatz begründe eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung. Seine finanziellen Beiträge deuteten ebenfalls auf eine dauerhafte Besitz- und Nutzungsberechtigung hin. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hätte mindestens die Besitz- und Zugriffslage abklären, Drittzeugen befragen und die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse erheben müssen.

E. 4.5 In ihrer Beschwerdeantwort machte die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau im Wesentlichen geltend, dass der vom Beschwerdeführer beige- brachte Mietvertrag die Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung nicht widerlege. Der Beschwerdeführer lege auch in der Beschwerde nicht dar, wie sich der von ihm geltend gemachte "massive psychische Druck" i.S. eines Nötigungsmittels geäussert haben soll. Weiter erscheine nicht plausibel, dass es zusätzlich zum Schenkungsvertrag einen Kaufvertrag gebe. Was die Besitzverhältnisse am Wohnwagen anbelangt, so hätte der Beschwerdeführer diese Fragen in einem Zivilverfahren klären können. Er habe indessen keine Klagebewilligung gehabt und versuche nun, dieses Versäumnis wettzumachen, indem er verlange, dass die Strafverfolgungs- behörden sämtliche sachenrechtlichen Abklärungen vornähmen.

E. 4.6 Der Beschuldigte machte im Wesentlichen geltend, weder er noch D._____ oder E._____ seien bei der Schlüsselübergabe zugegen gewesen. Was den Wohnwagen anbelange, so habe seine Schwiegermutter, F._____, diesen von den Verkäufern erworben. Ein Kaufvertrag zwischen dem Be- schwerdeführer und C._____ und den damaligen Verkäufern existiere nicht; die Darstellung des Beschwerdeführers entspreche nicht der Wahr- heit. Schliesslich verweise er auf die Eingaben der Verteidigerin im Verfah- ren von C._____.

E. 4.7 Der Beschwerdeführer brachte mit Eingabe vom 23. Februar 2026 betref- fend Schlossaustausch beim Wohnwagen vor, es sei ihm nicht bekannt ge- wesen, dass der Auftrag angeblich von Frau F._____ erteilt worden sei. Der Beschuldigte komme als mögliche ausführende oder zumindest unterstüt- zende Person in Betracht. Er mache geltend, dass der Wohnwagen im Feb- ruar 2018 vom damaligen Eigentümer Herrn I._____ veräussert worden sei

- 10 - und dass der entsprechende Kaufvertrag von ihm und C._____ gemeinsam unterzeichnet worden sei. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hätte den Kaufvertrag sichern oder edieren müssen. Stattdessen habe sie in Ver- letzung des Untersuchungsgrundsatzes ohne jede Urkundenabklärung eine Version übernommen. Es bestehe Untersuchungsbedarf. Solange nicht geklärt sei, wer verfügungsberechtigt sei, könne auch die Rolle des Beschuldigten nicht abschliessend beurteilt werden. Unabhängig von zivil- rechtlichen Eigentumsfragen habe über Jahre hinweg ein faktischer Mitbe- sitz seinerseits am Wohnwagen und Vorbau (Nutzung, Schlüsselgewalt, persönliche Gegenstände, Investitionen) bestanden. Art. 141 StGB schütze nicht Eigentum, sondern faktische Berechtigung. Der Umstand des Schlossaustausches sei ihm als solcher bekannt gewesen. Auch sei der Beschuldigte für ihn früh als mögliche beteiligte Person im Raum gestan- den. Nicht bekannt sei ihm jedoch die entscheidende strafrechtlich rele- vante Zurechnung gewesen, wer den Schlossaustausch veranlasst habe und auf welcher behaupteten Berechtigungsgrundlage dies erfolgt sein soll. Sichere Kenntnis des für die strafrechtliche Würdigung massgeblichen Sachverhalts im Sinne von Art. 31 StGB sei damit erst mit der Nichtanhand- nahmeverfügung vom 24. November 2025 vorgelegen. 5. 5.1. 5.1.1. Was den Vorwurf des Schlüsselentzuges (angefochtene Verfügung, Be- gründung lit. 1a) anbelangt, prüfte und verneinte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Tatbestand der Nötigung. 5.1.2. Den Tatbestand der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB erfüllt, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Be- schränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Beim Tatbestand der Nötigung kommt der Bestimmung des geschützten Rechtsgutes eine besondere Bedeutung zu. Nur wenn vorweg klar ist, für welches Mass an Freiheit der Willensbildung, Freiheit der Willensbetäti- gung und an Handlungsfreiheit das Opfer den Schutz der Rechtsordnung in Anspruch nehmen kann, lässt sich mit bestimmbarer Sicherheit feststel- len, ob der Täterschaft eine unzulässige Freiheitsbeschränkung zur Last zu legen ist. Das Gesetz schützt nicht die Freiheit des Individuums schlecht- hin, denn eine absolute Freiheit existiert nicht. Vielmehr setzt das Leben in einer durch die Staats- und Rechtsordnung geregelten Gemeinschaft der Freiheit jedes Einzelnen zum vornherein Grenzen. Nur innerhalb dieser ge- setzten und auch selbst geschaffenen Grenzen besteht ein Bedürfnis des Freiheitsschutzes durch Strafbestimmungen. Der Angriff der Täterschaft zielt zweckgerichtet auf die geschützte Freiheit, um so ein bestimmtes Tun,

- 11 - Unterlassen oder Dulden des Opfers zu bewirken, und zwar gegen dessen Willen. Unter Einsatz der Tatmittel geht es ihr darum, die Freiheit ihres Op- fers durch eigene Bestimmung und nach eigenem Gutdünken zu lenken, zu missbrauchen oder auszuschalten. Gewalt ist dabei die unter Gebrauch körperlicher (Tat-)Kraft vollzogene physische Einwirkung auf einen ande- ren. Das Tatmittel der Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Bei den unter die General- klausel fallenden "unbenannten" Nötigungsmitteln handelt es sich vor allem um solche, die dem im Gesetz ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt in ihrer Intensität bzw. Wirkung ähnlich sind und die, je nach der Auslegung des Gewaltbegriffes noch unter diesen subsumiert werden könnten. Subjektiv muss sich der (Eventual-)Vorsatz des Täters auf die Ein- flussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen (VERA DEL- NON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 5,

E. 9 Februar 2023 zurückgefordert zu haben. Der Beschwerdeführer habe ihr den Schlüssel in die Hand gedrückt und sei gegangen. Sie habe ihm keine Gewalt angedroht und ihre Familienangehörigen seien bei der Schlüssel- rückgabe nicht zugegen gewesen. In Anbetracht dessen, dass der Be- schwerdeführer das angebliche Androhen von physischer Gewalt in der Strafanzeige nicht präzisiert, sich für die angebliche Gewaltbereitschaft der Familie G._____ lediglich auf einen späteren Vorfall berufen habe (bei

- 8 - welchem es aber gemäss seinen Angaben auch nicht effektiv zu einer tät- lichen Auseinandersetzung gekommen sei) und er den Vorfall vom Feb- ruar 2023 erst über zwei Jahre später angezeigt habe, sei nicht davon aus- zugehen, dass er das bei der Schlüsselübergabe Gesagte als ernstlichen Nachteil empfunden und den Schlüssel entgegen seinem Willen zurückge- geben habe. Der Tatbestand der Nötigung sei folglich nicht erfüllt. Betref- fend den Wohnwagen stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf den von C._____ eingereichten Schenkungsvertrag vom 1. März 2018 zwi- schen ihr und ihrer Grossmutter F._____ ab und führte aus, dass es somit keinen Kaufvertrag gebe, den C._____ dem Beschwerdeführer hätte vor- enthalten können. Soweit er im Zusammenhang mit dem Wohnwagenvor- bau Investitionen getätigt haben sollte, bedürfe dies der zivilrechtlichen Klä- rung zwischen dem Beschwerdeführer und F._____. Eine strafrechtliche Relevanz sei nicht ersichtlich, insbesondere könne C._____ keine Verun- treuung von Miteigentum und keine Unterdrückung von Urkunden vorge- worfen werden.

E. 13 f., 18, 25, 48 und 55 zu Art. 181 StGB). 5.1.3. Der Beschwerdeführer machte in seiner Strafanzeige geltend, C._____ habe ihn am 9. Februar 2023 unter Androhung physischer Gewalt zur Her- ausgabe des Wohnungsschlüssels aufgefordert. Eine körperliche Einwir- kung im Sinne des oben definierten Tatelements der Gewalt wird nicht be- hauptet. Der Beschwerdeführer nennt allerdings auch keine konkrete Äusserung, die einen ernstlichen Nachteil ankündigte. Die allfällige blosse Präsenz von Familienangehörigen "direkt vor der Haustüre" bzw. "im Be- reich der Garagen" (vgl. dazu Stellungnahme des Beschwerdeführers vom

23. Februar 2026 im Parallelverfahren SBK.2025.382) vermag ohne nach- weisliche Drohgebärden die Schwelle zu einer Gewaltsituation nicht zu überschreiten – auch nicht in Zusammenhang mit einer angeblich vor der Strafanzeige vom 23. April 2025 erfolgten tätlichen (Beinahe-)Auseinan- dersetzung. Der Beschwerdeführer hat zwar am 1. Juli 2024 Strafantrag wegen einer am 15. Juni 2024 erfolgten (Beinahe-)Auseinandersetzung mit den Familienangehörigen von C._____ gestellt (vgl. Strafantragsformular, Straftatendossier sowie Vorladungen des Beschuldigten und von D._____ vom 17. Juli 2024, Dossier übrige Parteien und Beteiligte). Gemäss Rap- port der Kantonspolizei Aargau vom 7. November 2025 erfolgte indessen ein Rückzug des Strafantrags in dieser Sache (S. 3; Straftatendossier). Auch eine andere Beschränkung der Handlungsfreiheit liegt gestützt auf die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht vor, da eine allfällige tem- poräre Anwesenheit des Bruders von C._____ vor der Haustüre bzw. des gegebenenfalls mit D._____ im Bereich der Garagen wahrnehmbaren Be- schuldigten noch keine ernsthafte Freiheitsbeschränkung begründen würde. Nach Darstellung von C._____ seien keine Drittpersonen anwesend gewesen und habe der Beschwerdeführer ihr den Schlüssel in die Hand gedrückt und sei gegangen (Einvernahmeprotokoll vom 6. November 2025,

- 12 - Frage 18). Der Beschwerdeführer gibt selbst implizit an, die Örtlichkeit un- gehindert verlassen zu haben. Dass er sich erst nach Aushändigung des Schlüssels zum Gehen entschloss, weist nicht zwingend auf eine äussere Zwangslage hin, welche seine Fortbewegung objektiv verunmöglicht hätte. Der blosse Umstand, dass er subjektiv den Eindruck hatte, die Wohnung nicht ohne Schlüsselrückgabe verlassen zu können, genügt nicht, wenn – wie vorliegend – objektive Anhaltspunkte für eine tatsächliche Blockade fehlen. Auch aus dem zeitlich erst rund zwei Jahre später erfolgten Anzei- geverhalten lassen sich keine Umstände ableiten, die auf eine objektiv ernsthafte Freiheitsbeschränkung hindeuten. Schliesslich ergibt sich eine solche auch nicht aus dem Umstand, dass er laut eingereichtem Mietver- trag erst am 17. Februar 2023 ein möbliertes Zimmer in Untermiete bewoh- nen konnte (vgl. Beilage zur Stellungnahme von C._____ vom 23. Feb- ruar 2026 im Parallelverfahren SBK.2025.382). Primär handelt es sich beim genannten Vorwurf um ein zivilrechtliches Problem. Nach Darstellung von C._____ ist der Beschwerdeführer zudem schon Anfang/Mitte Januar 2023 ausgezogen (Einvernahmeprotokoll vom 6. November 2025, Frage 11). Selbst wenn man eine gewisse Drucksituation annähme, könnte sie als so- zial übliche Aufforderung zur Herausgabe eines Schlüssels der von C._____ gemieteten Wohnung (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 6. Novem- ber 2025, Fragen 7 und 9) erscheinen. Ein solches Verhalten überschreitet die für Art. 181 StGB erforderliche Erheblichkeitsschwelle nicht, zumal keine Drohung mit körperlicher Gewalt oder einem vergleichbar gravieren- den Nachteil dargetan ist. Der Einwand, das Verlassen des Ortes sei erst nach der Schlüsselrückgabe möglich gewesen, ändert somit nichts daran, dass konkrete objektive Merkmale für eine relevante Freiheitsbeschrän- kung fehlen. C._____ bestreitet zudem den Vorsatz zu einer Zwangsein- wirkung. Ihr Verhalten kann nach der Aktenlage durchaus als legitime Rückforderung des Schlüssels verstanden werden. Der Tatbestand der Nö- tigung bleibt auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens nicht hinrei- chend erstellt. 5.2. 5.2.1. Was den Vorwurf des Schlossaustausches und Besitzentzugs beim Wohn- wagen bzw. die Nichtherausgabe des Kaufvertrags (angefochtene Verfü- gung, Begründung lit. 1b) anbelangt, führte die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau aus, dass keine strafrechtliche Relevanz ersichtlich sei, insbe- sondere könne C._____ keine Unterdrückung einer Urkunde vorgeworfen werden. 5.2.2. Soweit der Beschwerdeführer bezüglich dieses Sachverhaltskomplexes mit Stellungnahme vom 23. Februar 2026 geltend macht, es sei der Tatbestand der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB erfüllt, so muss festgestellt wer- den, dass diese Frage nicht Bestandteil der angefochtenen Verfügung

- 13 - bildet und damit grundsätzlich nicht erstmals im Beschwerdeverfahren überprüft werden kann. Beim genannten Tatbestand handelt es sich um ein Antragsdelikt. Die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 23. April 2025 an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau genügt als Willenserklärung i.S.v. Art. 30 StGB, da der Beschwerdeführer als Rechtsunkundiger gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren einleiten will (vgl. Antrag Ziff. 2, Straf- anzeige S. 3). Der Schlossaustausch erfolgte zwar bereits kurz nach der Trennung im Februar 2023, dem Beschwerdeführer kann allerdings nicht nachgewiesen werden, zu diesem Zeitpunkt vom Schlossaustausch und dem Beschuldigten als Beteiligter gewusst zu haben (Stellungnahme vom

23. Februar 2026, S. 2 f.). Der Strafantrag vom 23. April 2025 muss damit als rechtzeitig gelten. Unterdessen scheint der Beschwerdeführer davon auszugehen, dass F._____ den Schlossaustausch in Auftrag gegeben hat. Diese ist am vorliegenden Verfahren jedoch nicht beteiligt. 5.2.3. Für die Prüfung des Tatbestands der Nötigung ist die Besitzlage des Wohn- wagens vor der eigentlichen Tatbestandsprüfung zu beleuchten. Erst wenn Mitbesitz nicht ausgeschlossen werden kann, kommt eine vertiefte Prüfung von Art. 181 StGB, Art. 254 StGB oder Art. 141 StGB in Betracht. Der Beschwerdeführer hätte die Besitzverhältnisse in einem Zivilverfahren klären können, hatte aber mangels Durchführung eines Schlichtungsver- fahrens keine Klagebewilligung, die er dem Bezirksgericht Lenzburg im Verfahren OZ.2025.5 hätte einreichen können (vgl. Entscheid des Bezirks- gerichts Lenzburg vom 30. September 2025, Dossier übrige Beteiligte und Parteien). Mit Klage beantragte er u. a. Einsicht in den Kaufvertrag bzw. Herausgabe einer Kopie des Kaufvertrags zum Wohnwagen bzw. die Of- fenlegung des Kaufvertrages. Die Strafjustiz dient nicht als Ersatzinstanz für versäumte Zivilklagen; sie ist einzig zur Verfolgung klar strafrelevanter Sachverhalte verpflichtet (Art. 7 Abs. 1 StPO). Zivilrechtliche Vorfragen (Besitz/Eigentum) sind nur soweit aufzuklären, wie sie für den strafrechtli- chen Anfangsverdacht unerlässlich sind. Eine vollständige sachenrechtli- che Klärung hat im Strafverfahren nicht stattzufinden (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 7B_769/2024 vom 29. November 2024 E. 1.2.3; 6B_1244/2021 vom 12. April 2022 E. 1.1.2; je mit Hinweisen). C._____ bestreitet das Vorliegen eines Kaufvertrages und dass der Be- schwerdeführer in irgendeiner Art am Wohnwagen berechtigt ist (vgl. Ein- gabe vom 10. November 2025, S. 1, Dossier übrige Parteien und Betei- ligte). Auch der Beschuldigte bestreitet dies (vgl. seine Beschwerdeant- wort). Während C._____ einen Schenkungsvertrag vom 1. März 2018 be- treffend den Wohnwagen eingereicht hat, der inhaltlich mit der Bestätigung des Beschuldigten übereinstimmt und nicht auf (Mit-)Besitz oder (Mit-)Ei- gentum des Beschwerdeführers hinweist (vgl. Beilagen 16 und 17 zur Ein- gabe von C._____ vom 10. November 2025, Dossier übrige Parteien und

- 14 - Beteiligte), wird ein (von ihm mitunterzeichneter) Kaufvertrag vom Be- schwerdeführer lediglich behauptet und nicht vorgelegt. Die vom Be- schwerdeführer dargelegten Indizien wie jahrelange Nutzung, finanzielle Beiträge, Schlüsselgewalt bis zum Schlossaustausch (vgl. Beschwerdebei- lagen sowie Beilagen zur Beschwerdeergänzung bzw. Stellungnahme vom

23. Februar 2026) vermögen (s)einen (Mit-)Besitz ebenfalls nicht nachzu- weisen. Es ist nicht Aufgabe der Strafjustiz, Beweismittel für zivilrechtliche Belange zu beschaffen. Insofern ist auch nicht weiter auf die beantragte Befragung von H._____ als direkter Nachbar auf dem Campingplatz einzu- gehen. Bei der gegebenen Aktenlage ist von der Darstellung von C._____ und vom Beschuldigten bzw. davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer keinen (Mit-)besitz am Wohnwagen hat. Damit fällt eine strafrechtli- che Tatbestandsmässigkeit ausser Betracht. 6. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Demge- mäss ist sie abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdever- fahrens vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und im Um- fang der geleisteten Sicherheit zu verrechnen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 7.2. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten ist im Beschwerdeverfah- ren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 98.00, zusammen Fr. 898.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleiste- ten Sicherheit von Fr. 500.00 verrechnet, so dass er der Gerichtskasse noch Fr. 398.00 zu bezahlen hat. Zustellung an: […]

- 15 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 3. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.379 (STA.2025.4531) Art. 240 Entscheid vom 3. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter B._____, […], […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 24. November 2025 in der Strafsache gegen B._____

- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. A._____ erstattete am 23. April 2025 bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau Strafanzeige gegen seine ehemalige Partnerin und Mutter der ge- meinsamen Kinder C._____ sowie deren Mutter (D._____), Vater (B._____; fortan: Beschuldigter) und Bruder (E._____) wegen Nötigung, Sachentziehung, "Verweigerung der Herausgabe", Hausfriedensbruchs, übler Nachrede, Verleumdung, "psychischer Beeinflussung gemeinsamer Kinder" bzw. "Gehilfenschaft". Die Strafanzeige steht in Zusammenhang mit der Trennung von A._____ und C._____ im Februar 2023 und einer durch C._____ am 12. Dezember 2024 erfolgten Betreibung auf Kindesun- terhalt. A._____ konstituierte sich als Strafkläger. Am 22./23. April 2025 reichte er zudem diverse zivilrechtliche Klagen beim Bezirksgericht Lenz- burg gegen C._____ ein. 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 24. November 2025 die Nichtanhandnahme der Strafsache (Strafanzeige vom 23. April 2025 gegen den Beschuldigten wegen diverser Vorfälle vom Februar 2023 zum Nachteil von A._____). Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 28. November 2025 ge- nehmigt. Gleichentags verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Nichtan- handnahmen der Strafsachen gegen C._____, D._____ und E._____. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 erhob A._____ bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen die "Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau vom 24. November 2025" und beantragte die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und Durchführung einer Strafuntersuchung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau zur ergänzenden Abklärung. 3.2. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 wurde der Beschwerdeführer auf- gefordert, innert 5 Tagen mitzuteilen, welche der vier Nichtanhandnahme- verfügungen er anfechten wolle, und die entsprechende Verfügung einzu- reichen. 3.3. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2026 teilte der Beschwerdeführer mit, dass seine Beschwerde vom 15. Dezember 2025 gegen sämtliche

- 3 - Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 24. November 2025 im Zusammenhang mit seinen Strafanzeigen ge- gen C._____, D._____, den Beschuldigten und E._____ gerichtet sei. Ihm seien bislang nur zwei Nichtanhandnahmeverfügungen postalisch zuge- stellt worden. Die fehlenden Verfügungen seien entweder beizuziehen oder ihm zur Nachreichung zuzustellen. 3.4. Mit Verfügung vom 8. Januar 2026 forderte die Verfahrensleiterin der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau eine Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 500.00 in vorliegender Sache ein. 3.5. Am 9. Januar 2026 reichte der Beschwerdeführer die ihm zugestellten Nichtanhandnahmeverfügungen (in Sachen Beschuldigter und E._____) ein und stellte ein Gesuch um Verfahrensvereinigung und Festsetzung ei- nes einheitlichen Kostenvorschusses für das vereinigte Verfahren. Eventu- aliter seien die übrigen Verfahren bis zum Entscheid im Leitverfahren zu sistieren. 3.6. Mit Schreiben vom 14. Januar 2026 teilte die Verfahrensleiterin der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit, dass über eine allfällige Verfahrensvereinigung erst mit dem Entscheid in der Sache befunden werde. Sie hielt an den mit Verfügung vom 8. Ja- nuar 2026 festgesetzten Kostensicherheiten fest und führte aus, dass kein Grund für eine Verfahrenssistierung vorliege, weshalb auch diesem Antrag nicht stattgegeben werden könne. 3.7. Am 19. Januar 2026 leistete der Beschwerdeführer die eingeforderte Si- cherheit für allfällige Kosten von Fr. 500.00 in vorliegender Sache. 3.8. Mit Eingabe vom 19. Januar 2026 reichte der Beschwerdeführer eine Er- gänzung zur Beschwerde vom 15. Dezember 2025 ein. 3.9. Ebenfalls am 19. Januar 2026 zog der Beschwerdeführer die Beschwerden in Sachen E._____ und D._____ zurück. 3.10. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2026 beantragte die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

- 4 - 3.11. Mit Eingabe vom 28. Januar 2026 nahm der Beschuldigte zur Beschwerde Stellung und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. 3.12. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 23. Februar 2026 Stellung. Er beantragte die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und Durch- führung einer Strafuntersuchung sowie die Abweisung des Kostenantrags der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau. Unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten des Staates. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. 1.2. 1.2.1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigt gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). 1.2.2. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann vom Beschwerde- führer nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch die angefochtene Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt. Gegenstände, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat, soll die Beschwer- deinstanz nicht beurteilen, da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen würde. Dementsprechend sind neue Anträge bzw. eine Erweiterung der bisherigen Anträge und damit des Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zulässig (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 390, 543). 1.2.3. Die Beschwerde muss gem. Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet eingereicht werden. Der Inhalt der Begründung richtet sich nach

- 5 - Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat zunächst genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides er anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO). Das entspricht sinngemäss dem Antrag. Der (Beschwerde-)Antrag muss auf Änderung bzw. Aufhebung einer oder mehrerer Dispositivpunkte lauten (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 9 ff. zu Art. 396 StPO). 1.3. 1.3.1. Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und damit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens war bzw. ist die Frage, ob gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen

- Gewaltandrohung bei Entzug des Wohnungsschlüssels ungefähr im Februar 2023 in Q._____ sowie

- Ersatz der Schlösser des Wohnwagens und des Festvorbaus zum Wohnwagen ungefähr im Februar 2023 im R._____ und Nichtheraus- gabe des Kaufvertrags an den Mitunterzeichner zu eröffnen sei. Dagegen richtet sich auch die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO; Zu- stellung der Nichtanhandnahmeverfügung an den Beschwerdeführer am

8. Dezember 2025). Soweit der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Eingabe vom 23. Februar 2026 um neue Vorwürfe ergänzt (allenfalls straf- bares Verhalten von Frau F._____, der Grossmutter von C._____), ist fest- zustellen, dass sich die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in der Nichtan- handnahmeverfügung vom 24. November 2025 damit nicht befasst hat und ein solcher Vorwurf auch nicht in der Strafanzeige erwähnt wird. Darauf ist entsprechend nicht einzutreten. 1.3.2. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde somit gegen die Nicht- anhandnahme der Strafsache in Bezug auf den Vorwurf des Schlüsselent- zuges (angefochtene Verfügung, Begründung lit. 1a) und des Schlosser- satzes beim Wohnwagen und Festvorbau bzw. der Nichtherausgabe des Kaufvertrags (angefochtene Verfügung, Begründung lit. 1b; Beschwerde S. 2 f.). Der Beschwerdeführer sieht hinsichtlich beider Vorwürfe einen An- fangsverdacht einer Nötigung (vgl. Beschwerde S. 2–4) bzw. hinsichtlich des zweiten Vorwurfs eine Sachentziehung (vgl. Stellungnahme vom

23. Februar 2026; zur von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geprüf- ten Veruntreuung äussert sich der Beschwerdeführer nicht). Als in seiner freien Willensbildung und -betätigung Betroffener bzw. als behaupteter zu- mindest dinglich Berechtigter ist der Beschwerdeführer als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO hinsichtlich der Nötigung bzw. der Sach- entziehung zu betrachten (vgl. dazu GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POS- TIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

3. Aufl. 2023, N. 55 und 66a zu Art. 115 StPO), weshalb er mit Blick auf das vorstehend in E. 1.2.1 Dargelegte berechtigt ist, sich als Strafkläger zu

- 6 - konstituieren (vgl. Strafanzeige vom 23. April 2025) und die Nichtanhand- nahme der Strafsache anzufechten. Somit ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers gegeben. 1.4. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde mit den erwähnten Ausnahmen einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 24. November 2025 nicht nur die Nichtanhandnahme der Strafsache gegen den Beschuldigten, sondern – mit separater und vom Beschwerdeführer gleichfalls mit Be- schwerde angefochtener Verfügung – auch die gegen C._____ geführte Strafuntersuchung. Mit Eingabe vom 9. Januar 2026 beantragte der Be- schwerdeführer die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren. 2.2. Straftaten sind u.a. dann gemeinsam zu verfolgen, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Ansonsten können die Gerichte Strafverfahren – abgesehen vom hier nicht einschlägigen Grund des Strafverfahrens gegen natürliche und juristische Personen gemäss Art. 112 Abs. 4 StPO – auch aus sachlichen Gründen vereinen (Art. 30 StPO), namentlich bei einem engen Sachzusammenhang ver- schiedener Straftaten (BGE 138 IV 29 E. 5.5). 2.3. Weder Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO noch Art. 30 StGB ist vorliegend einschlä- gig. Eine Mittäterschaft oder Teilnahme in Bezug auf den Beschuldigten und C._____ wurde (soweit ersichtlich) weder vom Beschwerdeführer noch der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau behauptet und ist auch ansonsten nicht ohne Weiteres zu erkennen. Den beiden Nichtanhandnahmeverfü- gungen liegt trotz einheitlicher Strafanzeige und Beschwerde auch nicht der gleiche Sachverhalt zu Grunde, wie sich aus dem Tatvorwurf in den beiden Nichtanhandnahmeverfügungen ergibt. Entsprechend der unterschiedli- chen Beschwerdeantworten reichte der Beschwerdeführer denn auch am

23. Februar 2026 unterschiedliche Stellungnahmen ein. Im Übrigen entscheidet die Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts in beiden Fällen in gleicher Besetzung und gewährleistet damit eine (soweit geboten) einheitliche Beurteilung der beiden Fälle auch ohne Verfahrensvereinigung. Dementsprechend ist der Antrag auf Verfahrensvereinigung abzuweisen.

- 7 - 3. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den In- formationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Steht aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirap- ports fest, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvorausset- zungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht- anhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfol- gungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtan- handnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_367/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 137 IV 285 E. 2.3). Zu den Prozessvoraussetzungen, von deren Vorhandensein die Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens abhängt, gehört bei Antragsdelik- ten das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrags gemäss Art. 30 ff. StGB (Art. 303 Abs. 1 StPO). Wurde kein rechtsgültiger Strafantrag gestellt, ist nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme zu verfügen (CHRIS- TOF RIEDO/BARBARA BONER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 und 12 zu Art. 303 StPO). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer machte in der Strafanzeige geltend, C._____ habe ihn unter Androhung physischer Gewalt zur Herausgabe seines Woh- nungsschlüssels aufgefordert. In unmittelbarer Nähe hätten sich die übri- gen Beschuldigten befunden; Personen, von denen er aus früheren Situa- tionen gewusst habe, dass sie gewaltbereit seien. Kurz nach der Trennung sei zudem das Schloss des gemeinsam genutzten Wohnwagens und des Festvorbaus ohne sein Wissen ersetzt worden. Ihm sei seither der Zugang dauerhaft verweigert worden. Der Kaufvertrag des Wohnwagens sei trotz mehrfacher Aufforderung nicht herausgegeben worden, obwohl er Mitun- terzeichner/Besitzer sei. 4.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte zum Tatbestand der Nöti- gung aus, dass C._____ ausgesagt habe, den Schlüssel ungefähr am

9. Februar 2023 zurückgefordert zu haben. Der Beschwerdeführer habe ihr den Schlüssel in die Hand gedrückt und sei gegangen. Sie habe ihm keine Gewalt angedroht und ihre Familienangehörigen seien bei der Schlüssel- rückgabe nicht zugegen gewesen. In Anbetracht dessen, dass der Be- schwerdeführer das angebliche Androhen von physischer Gewalt in der Strafanzeige nicht präzisiert, sich für die angebliche Gewaltbereitschaft der Familie G._____ lediglich auf einen späteren Vorfall berufen habe (bei

- 8 - welchem es aber gemäss seinen Angaben auch nicht effektiv zu einer tät- lichen Auseinandersetzung gekommen sei) und er den Vorfall vom Feb- ruar 2023 erst über zwei Jahre später angezeigt habe, sei nicht davon aus- zugehen, dass er das bei der Schlüsselübergabe Gesagte als ernstlichen Nachteil empfunden und den Schlüssel entgegen seinem Willen zurückge- geben habe. Der Tatbestand der Nötigung sei folglich nicht erfüllt. Betref- fend den Wohnwagen stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf den von C._____ eingereichten Schenkungsvertrag vom 1. März 2018 zwi- schen ihr und ihrer Grossmutter F._____ ab und führte aus, dass es somit keinen Kaufvertrag gebe, den C._____ dem Beschwerdeführer hätte vor- enthalten können. Soweit er im Zusammenhang mit dem Wohnwagenvor- bau Investitionen getätigt haben sollte, bedürfe dies der zivilrechtlichen Klä- rung zwischen dem Beschwerdeführer und F._____. Eine strafrechtliche Relevanz sei nicht ersichtlich, insbesondere könne C._____ keine Verun- treuung von Miteigentum und keine Unterdrückung von Urkunden vorge- worfen werden. 4.3. Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde vor, die Herausgabe des Wohnungsschlüssels sei nicht freiwillig erfolgt. Die Darstellung von C._____, er sei zu diesem Zeitpunkt bereits ausgezogen gewesen, sei un- zutreffend. Er habe weiterhin in der gemeinsamen Wohnung gewohnt und habe sich lediglich aufgrund erheblicher Spannungen für einzelne Nächte im Wohnwagen aufgehalten. Das von C._____ erwähnte Zimmer in S._____ habe er erst ab dem 17. Februar 2023 beziehen können. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung vorgenommen. Kurz nach der Trennung seien so- dann die Schlösser des von ihm mitbenutzten Wohnwagens und des Vor- baus ohne sein Wissen ersetzt worden. Der Zugang sei ihm dauerhaft ver- weigert worden. Der Wohnwagen sei ihnen beiden bereits im Februar 2018 als Basis für ihre gemeinsame Familie überlassen worden, ohne Vorbe- halte oder Bedingungen. In diesem Zusammenhang sei im Februar 2018 ein Kaufvertrag mit dem Wohnwagenverkäufer abgeschlossen worden, un- terzeichnet von ihm und C._____ sowie dem Verkäufer und dem damaligen Campingplatzbetreiber, im Beisein von D._____. Dieser Kaufvertrag be- finde sich im Besitz von C._____ und werde ihm trotz mehrfacher Auffor- derung nicht ausgehändigt. Er habe erhebliche finanzielle Mittel in den Wohnwagen investiert und umfangreiche Arbeitsleistungen erbracht. Durch den Schlossaustausch seien ihm der Zugang zu seinem Besitz, der Zugriff auf Unterlagen und Verträge sowie die Möglichkeit, Beweise zu sichern, entzogen worden. Ob ein strafrechtlich geschützter Besitz vorgelegen habe, dürfe nicht im Rahmen einer Verfahrensnichtanhandnahme verneint werden. Es liege insgesamt kein klarer Fall von Straflosigkeit vor.

- 9 - 4.4. Mit Beschwerdeergänzung vom 19. Januar 2026 brachte der Beschwerde- führer präzisierend vor, dass unabhängig von zivilrechtlichen Eigentums- fragen über mehrere Jahre hinweg ein tatsächlicher, gelebter Mitbesitz sei- nerseits am Wohnwagen samt Vorbau bestanden habe. Der bestehende Besitzzustand sei abrupt und einseitig aufgehoben worden. Ob dieser Sachverhalt strafrechtlich als Besitzentzug, Nötigung oder in anderer Weise relevant sei, könne nicht ohne Untersuchung verneint werden. Die Nichtbefragung von H._____ als direkter Nachbar auf dem Campingplatz begründe eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung. Seine finanziellen Beiträge deuteten ebenfalls auf eine dauerhafte Besitz- und Nutzungsberechtigung hin. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hätte mindestens die Besitz- und Zugriffslage abklären, Drittzeugen befragen und die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse erheben müssen. 4.5. In ihrer Beschwerdeantwort machte die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau im Wesentlichen geltend, dass der vom Beschwerdeführer beige- brachte Mietvertrag die Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung nicht widerlege. Der Beschwerdeführer lege auch in der Beschwerde nicht dar, wie sich der von ihm geltend gemachte "massive psychische Druck" i.S. eines Nötigungsmittels geäussert haben soll. Weiter erscheine nicht plausibel, dass es zusätzlich zum Schenkungsvertrag einen Kaufvertrag gebe. Was die Besitzverhältnisse am Wohnwagen anbelangt, so hätte der Beschwerdeführer diese Fragen in einem Zivilverfahren klären können. Er habe indessen keine Klagebewilligung gehabt und versuche nun, dieses Versäumnis wettzumachen, indem er verlange, dass die Strafverfolgungs- behörden sämtliche sachenrechtlichen Abklärungen vornähmen. 4.6. Der Beschuldigte machte im Wesentlichen geltend, weder er noch D._____ oder E._____ seien bei der Schlüsselübergabe zugegen gewesen. Was den Wohnwagen anbelange, so habe seine Schwiegermutter, F._____, diesen von den Verkäufern erworben. Ein Kaufvertrag zwischen dem Be- schwerdeführer und C._____ und den damaligen Verkäufern existiere nicht; die Darstellung des Beschwerdeführers entspreche nicht der Wahr- heit. Schliesslich verweise er auf die Eingaben der Verteidigerin im Verfah- ren von C._____. 4.7. Der Beschwerdeführer brachte mit Eingabe vom 23. Februar 2026 betref- fend Schlossaustausch beim Wohnwagen vor, es sei ihm nicht bekannt ge- wesen, dass der Auftrag angeblich von Frau F._____ erteilt worden sei. Der Beschuldigte komme als mögliche ausführende oder zumindest unterstüt- zende Person in Betracht. Er mache geltend, dass der Wohnwagen im Feb- ruar 2018 vom damaligen Eigentümer Herrn I._____ veräussert worden sei

- 10 - und dass der entsprechende Kaufvertrag von ihm und C._____ gemeinsam unterzeichnet worden sei. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hätte den Kaufvertrag sichern oder edieren müssen. Stattdessen habe sie in Ver- letzung des Untersuchungsgrundsatzes ohne jede Urkundenabklärung eine Version übernommen. Es bestehe Untersuchungsbedarf. Solange nicht geklärt sei, wer verfügungsberechtigt sei, könne auch die Rolle des Beschuldigten nicht abschliessend beurteilt werden. Unabhängig von zivil- rechtlichen Eigentumsfragen habe über Jahre hinweg ein faktischer Mitbe- sitz seinerseits am Wohnwagen und Vorbau (Nutzung, Schlüsselgewalt, persönliche Gegenstände, Investitionen) bestanden. Art. 141 StGB schütze nicht Eigentum, sondern faktische Berechtigung. Der Umstand des Schlossaustausches sei ihm als solcher bekannt gewesen. Auch sei der Beschuldigte für ihn früh als mögliche beteiligte Person im Raum gestan- den. Nicht bekannt sei ihm jedoch die entscheidende strafrechtlich rele- vante Zurechnung gewesen, wer den Schlossaustausch veranlasst habe und auf welcher behaupteten Berechtigungsgrundlage dies erfolgt sein soll. Sichere Kenntnis des für die strafrechtliche Würdigung massgeblichen Sachverhalts im Sinne von Art. 31 StGB sei damit erst mit der Nichtanhand- nahmeverfügung vom 24. November 2025 vorgelegen. 5. 5.1. 5.1.1. Was den Vorwurf des Schlüsselentzuges (angefochtene Verfügung, Be- gründung lit. 1a) anbelangt, prüfte und verneinte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Tatbestand der Nötigung. 5.1.2. Den Tatbestand der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB erfüllt, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Be- schränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Beim Tatbestand der Nötigung kommt der Bestimmung des geschützten Rechtsgutes eine besondere Bedeutung zu. Nur wenn vorweg klar ist, für welches Mass an Freiheit der Willensbildung, Freiheit der Willensbetäti- gung und an Handlungsfreiheit das Opfer den Schutz der Rechtsordnung in Anspruch nehmen kann, lässt sich mit bestimmbarer Sicherheit feststel- len, ob der Täterschaft eine unzulässige Freiheitsbeschränkung zur Last zu legen ist. Das Gesetz schützt nicht die Freiheit des Individuums schlecht- hin, denn eine absolute Freiheit existiert nicht. Vielmehr setzt das Leben in einer durch die Staats- und Rechtsordnung geregelten Gemeinschaft der Freiheit jedes Einzelnen zum vornherein Grenzen. Nur innerhalb dieser ge- setzten und auch selbst geschaffenen Grenzen besteht ein Bedürfnis des Freiheitsschutzes durch Strafbestimmungen. Der Angriff der Täterschaft zielt zweckgerichtet auf die geschützte Freiheit, um so ein bestimmtes Tun,

- 11 - Unterlassen oder Dulden des Opfers zu bewirken, und zwar gegen dessen Willen. Unter Einsatz der Tatmittel geht es ihr darum, die Freiheit ihres Op- fers durch eigene Bestimmung und nach eigenem Gutdünken zu lenken, zu missbrauchen oder auszuschalten. Gewalt ist dabei die unter Gebrauch körperlicher (Tat-)Kraft vollzogene physische Einwirkung auf einen ande- ren. Das Tatmittel der Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Bei den unter die General- klausel fallenden "unbenannten" Nötigungsmitteln handelt es sich vor allem um solche, die dem im Gesetz ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt in ihrer Intensität bzw. Wirkung ähnlich sind und die, je nach der Auslegung des Gewaltbegriffes noch unter diesen subsumiert werden könnten. Subjektiv muss sich der (Eventual-)Vorsatz des Täters auf die Ein- flussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen (VERA DEL- NON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 5, 13 f., 18, 25, 48 und 55 zu Art. 181 StGB). 5.1.3. Der Beschwerdeführer machte in seiner Strafanzeige geltend, C._____ habe ihn am 9. Februar 2023 unter Androhung physischer Gewalt zur Her- ausgabe des Wohnungsschlüssels aufgefordert. Eine körperliche Einwir- kung im Sinne des oben definierten Tatelements der Gewalt wird nicht be- hauptet. Der Beschwerdeführer nennt allerdings auch keine konkrete Äusserung, die einen ernstlichen Nachteil ankündigte. Die allfällige blosse Präsenz von Familienangehörigen "direkt vor der Haustüre" bzw. "im Be- reich der Garagen" (vgl. dazu Stellungnahme des Beschwerdeführers vom

23. Februar 2026 im Parallelverfahren SBK.2025.382) vermag ohne nach- weisliche Drohgebärden die Schwelle zu einer Gewaltsituation nicht zu überschreiten – auch nicht in Zusammenhang mit einer angeblich vor der Strafanzeige vom 23. April 2025 erfolgten tätlichen (Beinahe-)Auseinan- dersetzung. Der Beschwerdeführer hat zwar am 1. Juli 2024 Strafantrag wegen einer am 15. Juni 2024 erfolgten (Beinahe-)Auseinandersetzung mit den Familienangehörigen von C._____ gestellt (vgl. Strafantragsformular, Straftatendossier sowie Vorladungen des Beschuldigten und von D._____ vom 17. Juli 2024, Dossier übrige Parteien und Beteiligte). Gemäss Rap- port der Kantonspolizei Aargau vom 7. November 2025 erfolgte indessen ein Rückzug des Strafantrags in dieser Sache (S. 3; Straftatendossier). Auch eine andere Beschränkung der Handlungsfreiheit liegt gestützt auf die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht vor, da eine allfällige tem- poräre Anwesenheit des Bruders von C._____ vor der Haustüre bzw. des gegebenenfalls mit D._____ im Bereich der Garagen wahrnehmbaren Be- schuldigten noch keine ernsthafte Freiheitsbeschränkung begründen würde. Nach Darstellung von C._____ seien keine Drittpersonen anwesend gewesen und habe der Beschwerdeführer ihr den Schlüssel in die Hand gedrückt und sei gegangen (Einvernahmeprotokoll vom 6. November 2025,

- 12 - Frage 18). Der Beschwerdeführer gibt selbst implizit an, die Örtlichkeit un- gehindert verlassen zu haben. Dass er sich erst nach Aushändigung des Schlüssels zum Gehen entschloss, weist nicht zwingend auf eine äussere Zwangslage hin, welche seine Fortbewegung objektiv verunmöglicht hätte. Der blosse Umstand, dass er subjektiv den Eindruck hatte, die Wohnung nicht ohne Schlüsselrückgabe verlassen zu können, genügt nicht, wenn – wie vorliegend – objektive Anhaltspunkte für eine tatsächliche Blockade fehlen. Auch aus dem zeitlich erst rund zwei Jahre später erfolgten Anzei- geverhalten lassen sich keine Umstände ableiten, die auf eine objektiv ernsthafte Freiheitsbeschränkung hindeuten. Schliesslich ergibt sich eine solche auch nicht aus dem Umstand, dass er laut eingereichtem Mietver- trag erst am 17. Februar 2023 ein möbliertes Zimmer in Untermiete bewoh- nen konnte (vgl. Beilage zur Stellungnahme von C._____ vom 23. Feb- ruar 2026 im Parallelverfahren SBK.2025.382). Primär handelt es sich beim genannten Vorwurf um ein zivilrechtliches Problem. Nach Darstellung von C._____ ist der Beschwerdeführer zudem schon Anfang/Mitte Januar 2023 ausgezogen (Einvernahmeprotokoll vom 6. November 2025, Frage 11). Selbst wenn man eine gewisse Drucksituation annähme, könnte sie als so- zial übliche Aufforderung zur Herausgabe eines Schlüssels der von C._____ gemieteten Wohnung (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 6. Novem- ber 2025, Fragen 7 und 9) erscheinen. Ein solches Verhalten überschreitet die für Art. 181 StGB erforderliche Erheblichkeitsschwelle nicht, zumal keine Drohung mit körperlicher Gewalt oder einem vergleichbar gravieren- den Nachteil dargetan ist. Der Einwand, das Verlassen des Ortes sei erst nach der Schlüsselrückgabe möglich gewesen, ändert somit nichts daran, dass konkrete objektive Merkmale für eine relevante Freiheitsbeschrän- kung fehlen. C._____ bestreitet zudem den Vorsatz zu einer Zwangsein- wirkung. Ihr Verhalten kann nach der Aktenlage durchaus als legitime Rückforderung des Schlüssels verstanden werden. Der Tatbestand der Nö- tigung bleibt auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens nicht hinrei- chend erstellt. 5.2. 5.2.1. Was den Vorwurf des Schlossaustausches und Besitzentzugs beim Wohn- wagen bzw. die Nichtherausgabe des Kaufvertrags (angefochtene Verfü- gung, Begründung lit. 1b) anbelangt, führte die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau aus, dass keine strafrechtliche Relevanz ersichtlich sei, insbe- sondere könne C._____ keine Unterdrückung einer Urkunde vorgeworfen werden. 5.2.2. Soweit der Beschwerdeführer bezüglich dieses Sachverhaltskomplexes mit Stellungnahme vom 23. Februar 2026 geltend macht, es sei der Tatbestand der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB erfüllt, so muss festgestellt wer- den, dass diese Frage nicht Bestandteil der angefochtenen Verfügung

- 13 - bildet und damit grundsätzlich nicht erstmals im Beschwerdeverfahren überprüft werden kann. Beim genannten Tatbestand handelt es sich um ein Antragsdelikt. Die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 23. April 2025 an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau genügt als Willenserklärung i.S.v. Art. 30 StGB, da der Beschwerdeführer als Rechtsunkundiger gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren einleiten will (vgl. Antrag Ziff. 2, Straf- anzeige S. 3). Der Schlossaustausch erfolgte zwar bereits kurz nach der Trennung im Februar 2023, dem Beschwerdeführer kann allerdings nicht nachgewiesen werden, zu diesem Zeitpunkt vom Schlossaustausch und dem Beschuldigten als Beteiligter gewusst zu haben (Stellungnahme vom

23. Februar 2026, S. 2 f.). Der Strafantrag vom 23. April 2025 muss damit als rechtzeitig gelten. Unterdessen scheint der Beschwerdeführer davon auszugehen, dass F._____ den Schlossaustausch in Auftrag gegeben hat. Diese ist am vorliegenden Verfahren jedoch nicht beteiligt. 5.2.3. Für die Prüfung des Tatbestands der Nötigung ist die Besitzlage des Wohn- wagens vor der eigentlichen Tatbestandsprüfung zu beleuchten. Erst wenn Mitbesitz nicht ausgeschlossen werden kann, kommt eine vertiefte Prüfung von Art. 181 StGB, Art. 254 StGB oder Art. 141 StGB in Betracht. Der Beschwerdeführer hätte die Besitzverhältnisse in einem Zivilverfahren klären können, hatte aber mangels Durchführung eines Schlichtungsver- fahrens keine Klagebewilligung, die er dem Bezirksgericht Lenzburg im Verfahren OZ.2025.5 hätte einreichen können (vgl. Entscheid des Bezirks- gerichts Lenzburg vom 30. September 2025, Dossier übrige Beteiligte und Parteien). Mit Klage beantragte er u. a. Einsicht in den Kaufvertrag bzw. Herausgabe einer Kopie des Kaufvertrags zum Wohnwagen bzw. die Of- fenlegung des Kaufvertrages. Die Strafjustiz dient nicht als Ersatzinstanz für versäumte Zivilklagen; sie ist einzig zur Verfolgung klar strafrelevanter Sachverhalte verpflichtet (Art. 7 Abs. 1 StPO). Zivilrechtliche Vorfragen (Besitz/Eigentum) sind nur soweit aufzuklären, wie sie für den strafrechtli- chen Anfangsverdacht unerlässlich sind. Eine vollständige sachenrechtli- che Klärung hat im Strafverfahren nicht stattzufinden (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 7B_769/2024 vom 29. November 2024 E. 1.2.3; 6B_1244/2021 vom 12. April 2022 E. 1.1.2; je mit Hinweisen). C._____ bestreitet das Vorliegen eines Kaufvertrages und dass der Be- schwerdeführer in irgendeiner Art am Wohnwagen berechtigt ist (vgl. Ein- gabe vom 10. November 2025, S. 1, Dossier übrige Parteien und Betei- ligte). Auch der Beschuldigte bestreitet dies (vgl. seine Beschwerdeant- wort). Während C._____ einen Schenkungsvertrag vom 1. März 2018 be- treffend den Wohnwagen eingereicht hat, der inhaltlich mit der Bestätigung des Beschuldigten übereinstimmt und nicht auf (Mit-)Besitz oder (Mit-)Ei- gentum des Beschwerdeführers hinweist (vgl. Beilagen 16 und 17 zur Ein- gabe von C._____ vom 10. November 2025, Dossier übrige Parteien und

- 14 - Beteiligte), wird ein (von ihm mitunterzeichneter) Kaufvertrag vom Be- schwerdeführer lediglich behauptet und nicht vorgelegt. Die vom Be- schwerdeführer dargelegten Indizien wie jahrelange Nutzung, finanzielle Beiträge, Schlüsselgewalt bis zum Schlossaustausch (vgl. Beschwerdebei- lagen sowie Beilagen zur Beschwerdeergänzung bzw. Stellungnahme vom

23. Februar 2026) vermögen (s)einen (Mit-)Besitz ebenfalls nicht nachzu- weisen. Es ist nicht Aufgabe der Strafjustiz, Beweismittel für zivilrechtliche Belange zu beschaffen. Insofern ist auch nicht weiter auf die beantragte Befragung von H._____ als direkter Nachbar auf dem Campingplatz einzu- gehen. Bei der gegebenen Aktenlage ist von der Darstellung von C._____ und vom Beschuldigten bzw. davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer keinen (Mit-)besitz am Wohnwagen hat. Damit fällt eine strafrechtli- che Tatbestandsmässigkeit ausser Betracht. 6. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Demge- mäss ist sie abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdever- fahrens vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und im Um- fang der geleisteten Sicherheit zu verrechnen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 7.2. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten ist im Beschwerdeverfah- ren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 98.00, zusammen Fr. 898.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleiste- ten Sicherheit von Fr. 500.00 verrechnet, so dass er der Gerichtskasse noch Fr. 398.00 zu bezahlen hat. Zustellung an: […]

- 15 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 3. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli