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SBK.2025.378

Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen — SBK.2025.378

Ag Strafgericht · 2026-03-12 · Deutsch AG
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).

E. 1.1.2 Losgelöst davon, dass die kantonale Staatsanwaltschaft die Kostengut- sprache in Form einer Verfügung erklärte, ist zu prüfen, ob es inhaltlich um eine konkrete, hoheitliche Verfahrenshandlung geht, weil nur eine solche Beschwerdeobjekt i. S. v. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sein kann (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

E. 1.1.3 Unter einer hoheitlichen Verfahrenshandlung ist eine gegen aussen wirk- same Handlung der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte zu verstehen, welche auf den Verfahrensgang (d. h. die Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss des Verfahrens) gerichtet ist und einer prozessrechtli- chen Regelung unterliegt. Gegen Handlungen, welche sich nicht auf die Einleitung, Durchführung oder den Abschluss des Prozesses in seinem for- mellen Gang beziehen, nicht prozessrechtlich geregelt und/oder nicht ge- gen aussen wirksam sind, ist die Beschwerde demgegenüber ausgeschlos- sen. Verneint wurden diese Voraussetzungen in der Praxis etwa für Medi- enmitteilungen eines Untersuchungsrichters bzw. eines Staatsanwalts, die Teilnahme an einer Fernsehübertragung, die Zuteilung eines Dossiers an einen von mehreren Staatsanwälten oder eine rein deklaratorische Erklä- rung der Verfahrensleitung (GUIDON, a. a. O., N. 6 zu Art. 393 StPO).

E. 1.1.4 Die Erklärung der Kostengutsprache der kantonalen Staatsanwaltschaft bezweckt, die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der laufenden Strafuntersuchung sicherzustellen, um diese fortsetzen zu können (vgl. Be- schwerdeantwort [unter B.], wonach eine Einvernahme und eine gebotene Begutachtung des Beschwerdeführers wegen dessen Abwesenheit bis an- hin nicht möglich gewesen seien; wonach die philippinischen Behörden den

- 4 - Beschwerdeführer möglichst bald ausser Landes schaffen wollten, eine Ausschaffung in die Schweiz aber nur bei Übernahme der Ausschaffungs- kosten erfolge). Insofern dient die Erklärung der Kostengutsprache der Durchführung der Strafuntersuchung und handelt es sich dabei um eine nach aussen wirksame Verfahrenshandlung i. S. v. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, die als solche den prozessrechtlichen Regelungen der Schweize- rischen Strafprozessordnung unterliegt. Es handelt sich somit um eine ho- heitliche Verfahrenshandlung. Dass die kantonale Staatsanwaltschaft diese in Form einer Verfügung anordnete, ist nicht zu beanstanden. Diese Verfügung stellt ein zulässiges Beschwerdeobjekt dar. Beschwerdeaus- schlussgründe i. S. v. Art. 394 StPO liegen keine vor.

E. 1.2.1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO).

E. 1.2.2 Der Beschwerdeführer führte mit Beschwerde zu seiner Beschwerdelegiti- mation aus, dass er Adressat der angefochtenen Verfügung und durch die Kostengutsprache für die Ausschaffung in seinen Rechten direkt betroffen sei (Ziff. I/4). Die kantonale Staatsanwaltschaft bestritt mit Beschwerdeantwort (unter A.) eine Beschwer des Beschwerdeführers. Die angefochtene Kostengutspra- che greife nicht in die Kompetenz des Sachrichters bzw. den Entscheid über die Verlegung der Verfahrenskosten ein. Die indirekt angefochtene Ausschaffung sei zudem ein Rechtsakt einer ausländischen Behörde, ge- gen den im Ausland allfällige Rechtsmittel ergriffen werden müssten.

E. 1.2.3 Der Beschwerdeführer führte mit Beschwerde (Ziff. II/3) aus, dass für ihn unklar sei, gestützt auf welche gesetzliche Grundlage die kantonale Staats- anwaltschaft die Kostengutsprache geleistet habe, zumal sie selbst aner- kannt habe, hierfür nicht zuständig zu sein. Es sei nicht "Sinn und Zweck", dass die kantonale Staatsanwaltschaft Gesetze und Behörden umgehe, eine Kostengutsprache für seine "Ausschaffung (recte: Auslieferung)" er- teile und auf eigene Faust beabsichtige, ihn im Ausland abzuholen und zu- rückführen zu lassen, zumal keine Auslieferung beantragt worden sei. Die- ses Vorgehen wirke vollkommen willkürlich und entbehre jeglicher gesetz- licher Grundlage. Ob der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen, mit welchen er der kantonalen Staatsanwaltschaft erkennbar eine rechtsfehlerhafte (weil sei- nes Erachtens nicht gesetzmässige, willkürliche und rechtsmissbräuchli- che) Verfahrensführung vorwirft, sinngemäss eine Verletzung

- 5 -

- von Art. 2 Abs. 2 StPO, wonach ein Strafverfahren nur in den vom Ge- setz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden kann,

- von Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO, wonach Strafbehörden den Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten haben, oder

- von Art. 3 Abs. 2 lit. b StPO, wonach Strafbehörden das Verbot des Rechtsmissbrauchs zu beachten haben, rügt, kann dahingestellt bleiben. Losgelöst von der genauen rechtlichen Qualifikation der gerügten Rechtsverletzungen ist der Beschwerdeführer als beschuldigte Person und damit Verfahrenspartei

i. S. v. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO prozessual als durch die gerügten Rechtsverletzungen in eigenen Rechten unmittelbar beschwert zu betrach- ten (vgl. PETERSTRAUB /THOMASWELTERT, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 f. zu Art. 2 StPO, wo- nach der in Art. 2 Abs. 2 StPO verankerte "Grundsatz der Formstrenge" dazu dient, dem Missbrauch staatlicher Machtmittel im Strafverfahren ent- gegenzuwirken bzw. das Rechtsstaatsprinzip im Strafverfahren zu realisie- ren; CHRISTOPHERGETH / MARTINREIMANN, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 46 zu Art. 3 StPO, wonach die Verpflichtung der Strafbehörden, den Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten, einen einklagbaren verfassungsrechtlichen Individualan- spruch auf willkürfreies Staatshandeln begründet; N. 67 zu Art. 3 StPO, wonach Rechtsmissbrauch vorliegt, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will). Diese Beschwer ist nach wie vor aktuell, weil die mit der fraglichen Kostengutsprache angestrebte Verbringung des Beschwer- deführers in die Schweiz offenbar noch nicht stattfand, aber weiterhin mög- lich erscheint (vgl. Beschwerdeantwort, unter A. und B.). Ob sich das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers auch damit be- gründen liesse, dass die Erklärung der Kostengutsprache Teilgehalte etwa seines Rechts auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) berührt, weil sie seine zwangsweise Verbringung in die Schweiz bezweckt und eine solche zumindest wahrscheinlicher werden lässt, kann dahingestellt bleiben (vgl. hierzu ASTRID EPINEY, in: Basler Kommentar, Bundesverfassungs- recht, 2. Aufl. 2025, N. 20 zu Art. 36 BV, wonach die Frage, ob das Beste- hen der Gefahr eines Grundrechtseingriffs für die Bejahung eines Eingriffs ausreiche, in aller Regel ein Problem des Schutzbereichs des jeweiligen Grundrechts darstelle). So oder anders ist auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene, von einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse getragene und gegen ein zulässiges Anfechtungsobjekt gerichtete Beschwerde einzutreten.

- 6 - 2. 2.1. Eine Auslieferung bedeutet die zwangsweise Übergabe einer gesuchten Person durch den ersuchten Staat an den ersuchenden Staat zum Zweck der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung. Von der Auslieferung zu unterscheiden ist die Ausweisung bzw. – falls der ausländische Staatsan- gehörige der Pflicht zur Ausreise nicht nachkommt – die zwangsweise Aus- schaffung durch die Polizei. Hierbei handelt es sich um fremdenpolizeiliche Massnahmen im Interesse der Sicherheit des Aufenthaltsstaates, ohne dass ein Ersuchen eines Drittstaates vorliegt (vgl. hierzu < https://www.bj.ad- min.ch/bj/de/home/sicherheit/rechtshilfe/strafsachen/auslieferung.html >). 2.2. Die Erklärung der Kostengutsprache der kantonalen Staatsanwaltschaft zielt einzig darauf ab, eine ausländische (philippinische) Behörde dahinge- hend zu beeinflussen, dass sie den Beschwerdeführer in die Schweiz ver- bringt, um seine Anwesenheit in der Strafuntersuchung sicherzustellen (vgl. hierzu auch Beschwerdeantwortbeilage 1, aus der sich ergibt, dass offenbar angedacht war, den Beschwerdeführer am 13. Januar 2026 der Polizei am Flughafen Zürich zu übergeben). Insofern geht es der Sache nach zweifellos um eine Auslieferung des Beschwerdeführers in die Schweiz und ist dementsprechend – zumindest von den Schweizer Behör- den – einschlägiges Auslieferungsrecht zu beachten, woran nichts ändert, dass die philippinischen Behörden formell lediglich eine rein ausländer- rechtlich motivierte Ausschaffung in die Schweiz vollziehen sollen. Die Ausführungen der kantonalen Staatsanwaltschaft mit Beschwerdeant- wort, wonach auf ein Auslieferungsgesuch verzichtet worden sei, weil ein Auslieferungsverfahren mehrere Monate dauern könne und man "die be- reits pendente Ausschaffung nach philippinischem Recht" nicht habe ver- zögern wollen (unter C. zu Ziff. II/3), überzeugen nicht und legen keine an- dere Sichtweise nahe. Verzichtet man auf ein Auslieferungsgesuch, ver- zichtet man zugleich auch auf eine Auslieferung und kann es aus rechts- staatlichen Gründen nicht angehen, unter einem anderen (unzutreffenden) Titel und damit unter Umgehung einschlägigen Auslieferungsrechts den- noch eine de facto Auslieferung anzustreben. Dies gilt auch dann, wenn ein Auslieferungsverfahren, aus welchen Gründen auch immer, langwierig oder nicht erfolgsversprechend oder von Beginn weg aussichtslos sein sollte. Die Erklärung der Kostengutsprache der kantonalen Staatsanwaltschaft ist somit als eine auf eine Auslieferung abzielende Handlung bzw. eine Aus- lieferungshandlung zu verstehen. Dementsprechend ist ihre Rechtmässig- keit in Beachtung einschlägigen Auslieferungsrechts zu beurteilen.

- 7 - 2.3. Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über internationale Rechts- hilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) regelt dieses Ge- setz, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts an- deres bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere die Auslieferung strafrechtlich verfolgter Per- sonen. Gemäss Art. 30 Abs. 2 IRSG ist für schweizerische Ersuchen um Auslieferung das Bundesamt für Justiz zuständig; es handelt auf Antrag der ersuchenden schweizerischen Behörde. Die kantonale Staatsanwaltschaft brachte mit Beschwerdeantwort (unter C. zu Ziff. II/3) vor, dass gemäss Auskunft des Bundesamtes für Justiz zwischen der Schweiz und der Republik der Philippinen kein die Ausliefe- rung regelnder Vertrag bestehe. Darauf ist abzustellen (vgl. auch Art. 2 lit. a des Vertrages vom 9. Juli 2002 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und der Republik der Philippinen über Rechtshilfe in Strafsachen [SR 0.351.964.5] e contrario). Die Schweizerische Strafprozessordnung ist allenfalls für die Beantwortung der Frage von Belang, welche schweizerische Behörde

i. S. v. Art. 30 Abs. 2 IRSG als ersuchende Behörde zu betrachten ist. Das Auslieferungsverfahren regelt sie aber nicht (vgl. auch Urteil des Bundes- gerichts 1C_146/2018 vom 26. April 2018 E. 2.2, wonach es sich beim Aus- lieferungsverfahren nicht um einen Strafprozess handelt, sondern um ein verwaltungsrechtliches Verfahren). Auch ansonsten ist kein vorliegend ein- schlägiges Gesetz auszumachen, welches den Bestimmungen des IRSG vorginge. Die Frage, wer für schweizerische Ersuchen um Auslieferungen zuständig ist, ist deshalb gestützt auf Art. 30 Abs. 2 IRSG dahingehend zu beantwor- ten, dass diese Zuständigkeit ausschliesslich beim Bundesamt für Justiz liegt, womit auch gesagt ist, dass die kantonale Staatsanwaltschaft nicht zuständig und damit auch nicht befugt war, von sich aus gegenüber den philippinischen Behörden auf eine Auslieferung abzielende Handlungen vorzunehmen bzw. die besagte Kostengutsprache zwecks Erzwingung der Verbringung des Beschwerdeführers in die Schweiz zu erklären. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen auch bei rein formeller Betrachtung, ist doch ohne Weiteres auszuschliessen, dass die kantonale Staatsanwalt- schaft als schweizerische Strafverfolgungsbehörde befugt sein könnte, durch Leistung von Kostengutsprachen Einfluss auf ein rein ausländer- rechtlich motiviertes Ausschaffungsverfahren der Republik der Philippinen zu nehmen.

- 8 - 2.4. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtsfehlerhaft und ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Soweit die kantonale Staatsanwaltschaft die fragliche Kostengutsprache bereits erklärt haben sollte (vgl. Beschwerdeantwortbeilage 1), ist sie an- zuweisen, diese Erklärung zu widerrufen. 2.5. Eine Behandlung des Antrags, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, erübrigt sich mit diesem Entscheid.

E. 3 Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 393 StPO; vgl. beispielhaft auch Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2015.86, BP.2015.30 vom 22. September 2015 E. 3.4, wonach eine "Verfügung" rein deklarato- rischer Art gar keine Verfügung i. S. v. Art. 80 StPO sei).

E. 3.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen.

E. 3.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers ist am Ende des Verfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzule- gen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der kantonalen Staats- anwaltschaft vom 10. Dezember 2025 aufgehoben. Die kantonale Staats- anwaltschaft wird angewiesen, eine gestützt darauf allenfalls bereits er- klärte Kostengutsprache zu widerrufen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die

- 9 - Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen be- deutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 12. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.378 (STA.2024.69) Art. 98 Entscheid vom 12. März 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Thierry Wunderlin, […] Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Tellistrasse 81, 5001 Aarau Anfechtungs- Verfügung derkantonalen Staatsanwaltschaft vom 10. Dezember 2025 gegenstand betreffend Kostengutsprache Ausschaffung in der Strafsache gegen A._____

- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die kantonale Staatsanwaltschaft führt gegen A._____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Pornografie (Art. 194 Abs. 4 und 5 StGB). Am 25. Juli 2025 erliess sie gegen ihn einen Haftbefehl. Am 7. Oktober 2025 ging ihr die Meldung zu, dass der Beschwerdeführer auf den Philippi- nen inhaftiert sei. 2. Die kantonale Staatsanwaltschaft verfügte am 10. Dezember 2025 Folgen- des: " 1. Die Kostengutsprache für die Ausschaffungskosten des Beschuldigten wird mit Blick auf Art. 426 Abs. 1 StPO in der Höhe von CHF 6'000.00 ge- leistet. 2. Eine Auseinandersetzung mit den involvierten Behörden über die Über- nahme dieser Kosten wird zu einem späteren Zeitpunkt geführt." Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2025 zugestellt. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer stellte mit Beschwerde vom 22. Dezember 2025 fol- gende Anträge. " 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember 2025 im Straf- verfahren ST.2024.69 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ertei- len. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." 3.2. Die kantonale Staatsanwaltschaft stellte mit Beschwerdeantwort folgende Anträge: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 2. Unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers."

- 3 - 3.3. Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 23. Januar 2026 an seinen mit Beschwerde gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. 1.1.1. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). 1.1.2. Losgelöst davon, dass die kantonale Staatsanwaltschaft die Kostengut- sprache in Form einer Verfügung erklärte, ist zu prüfen, ob es inhaltlich um eine konkrete, hoheitliche Verfahrenshandlung geht, weil nur eine solche Beschwerdeobjekt i. S. v. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sein kann (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 393 StPO; vgl. beispielhaft auch Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2015.86, BP.2015.30 vom 22. September 2015 E. 3.4, wonach eine "Verfügung" rein deklarato- rischer Art gar keine Verfügung i. S. v. Art. 80 StPO sei). 1.1.3. Unter einer hoheitlichen Verfahrenshandlung ist eine gegen aussen wirk- same Handlung der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte zu verstehen, welche auf den Verfahrensgang (d. h. die Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss des Verfahrens) gerichtet ist und einer prozessrechtli- chen Regelung unterliegt. Gegen Handlungen, welche sich nicht auf die Einleitung, Durchführung oder den Abschluss des Prozesses in seinem for- mellen Gang beziehen, nicht prozessrechtlich geregelt und/oder nicht ge- gen aussen wirksam sind, ist die Beschwerde demgegenüber ausgeschlos- sen. Verneint wurden diese Voraussetzungen in der Praxis etwa für Medi- enmitteilungen eines Untersuchungsrichters bzw. eines Staatsanwalts, die Teilnahme an einer Fernsehübertragung, die Zuteilung eines Dossiers an einen von mehreren Staatsanwälten oder eine rein deklaratorische Erklä- rung der Verfahrensleitung (GUIDON, a. a. O., N. 6 zu Art. 393 StPO). 1.1.4. Die Erklärung der Kostengutsprache der kantonalen Staatsanwaltschaft bezweckt, die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der laufenden Strafuntersuchung sicherzustellen, um diese fortsetzen zu können (vgl. Be- schwerdeantwort [unter B.], wonach eine Einvernahme und eine gebotene Begutachtung des Beschwerdeführers wegen dessen Abwesenheit bis an- hin nicht möglich gewesen seien; wonach die philippinischen Behörden den

- 4 - Beschwerdeführer möglichst bald ausser Landes schaffen wollten, eine Ausschaffung in die Schweiz aber nur bei Übernahme der Ausschaffungs- kosten erfolge). Insofern dient die Erklärung der Kostengutsprache der Durchführung der Strafuntersuchung und handelt es sich dabei um eine nach aussen wirksame Verfahrenshandlung i. S. v. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, die als solche den prozessrechtlichen Regelungen der Schweize- rischen Strafprozessordnung unterliegt. Es handelt sich somit um eine ho- heitliche Verfahrenshandlung. Dass die kantonale Staatsanwaltschaft diese in Form einer Verfügung anordnete, ist nicht zu beanstanden. Diese Verfügung stellt ein zulässiges Beschwerdeobjekt dar. Beschwerdeaus- schlussgründe i. S. v. Art. 394 StPO liegen keine vor. 1.2. 1.2.1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.2.2. Der Beschwerdeführer führte mit Beschwerde zu seiner Beschwerdelegiti- mation aus, dass er Adressat der angefochtenen Verfügung und durch die Kostengutsprache für die Ausschaffung in seinen Rechten direkt betroffen sei (Ziff. I/4). Die kantonale Staatsanwaltschaft bestritt mit Beschwerdeantwort (unter A.) eine Beschwer des Beschwerdeführers. Die angefochtene Kostengutspra- che greife nicht in die Kompetenz des Sachrichters bzw. den Entscheid über die Verlegung der Verfahrenskosten ein. Die indirekt angefochtene Ausschaffung sei zudem ein Rechtsakt einer ausländischen Behörde, ge- gen den im Ausland allfällige Rechtsmittel ergriffen werden müssten. 1.2.3. Der Beschwerdeführer führte mit Beschwerde (Ziff. II/3) aus, dass für ihn unklar sei, gestützt auf welche gesetzliche Grundlage die kantonale Staats- anwaltschaft die Kostengutsprache geleistet habe, zumal sie selbst aner- kannt habe, hierfür nicht zuständig zu sein. Es sei nicht "Sinn und Zweck", dass die kantonale Staatsanwaltschaft Gesetze und Behörden umgehe, eine Kostengutsprache für seine "Ausschaffung (recte: Auslieferung)" er- teile und auf eigene Faust beabsichtige, ihn im Ausland abzuholen und zu- rückführen zu lassen, zumal keine Auslieferung beantragt worden sei. Die- ses Vorgehen wirke vollkommen willkürlich und entbehre jeglicher gesetz- licher Grundlage. Ob der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen, mit welchen er der kantonalen Staatsanwaltschaft erkennbar eine rechtsfehlerhafte (weil sei- nes Erachtens nicht gesetzmässige, willkürliche und rechtsmissbräuchli- che) Verfahrensführung vorwirft, sinngemäss eine Verletzung

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- von Art. 2 Abs. 2 StPO, wonach ein Strafverfahren nur in den vom Ge- setz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden kann,

- von Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO, wonach Strafbehörden den Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten haben, oder

- von Art. 3 Abs. 2 lit. b StPO, wonach Strafbehörden das Verbot des Rechtsmissbrauchs zu beachten haben, rügt, kann dahingestellt bleiben. Losgelöst von der genauen rechtlichen Qualifikation der gerügten Rechtsverletzungen ist der Beschwerdeführer als beschuldigte Person und damit Verfahrenspartei

i. S. v. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO prozessual als durch die gerügten Rechtsverletzungen in eigenen Rechten unmittelbar beschwert zu betrach- ten (vgl. PETERSTRAUB /THOMASWELTERT, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 f. zu Art. 2 StPO, wo- nach der in Art. 2 Abs. 2 StPO verankerte "Grundsatz der Formstrenge" dazu dient, dem Missbrauch staatlicher Machtmittel im Strafverfahren ent- gegenzuwirken bzw. das Rechtsstaatsprinzip im Strafverfahren zu realisie- ren; CHRISTOPHERGETH / MARTINREIMANN, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 46 zu Art. 3 StPO, wonach die Verpflichtung der Strafbehörden, den Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten, einen einklagbaren verfassungsrechtlichen Individualan- spruch auf willkürfreies Staatshandeln begründet; N. 67 zu Art. 3 StPO, wonach Rechtsmissbrauch vorliegt, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will). Diese Beschwer ist nach wie vor aktuell, weil die mit der fraglichen Kostengutsprache angestrebte Verbringung des Beschwer- deführers in die Schweiz offenbar noch nicht stattfand, aber weiterhin mög- lich erscheint (vgl. Beschwerdeantwort, unter A. und B.). Ob sich das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers auch damit be- gründen liesse, dass die Erklärung der Kostengutsprache Teilgehalte etwa seines Rechts auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) berührt, weil sie seine zwangsweise Verbringung in die Schweiz bezweckt und eine solche zumindest wahrscheinlicher werden lässt, kann dahingestellt bleiben (vgl. hierzu ASTRID EPINEY, in: Basler Kommentar, Bundesverfassungs- recht, 2. Aufl. 2025, N. 20 zu Art. 36 BV, wonach die Frage, ob das Beste- hen der Gefahr eines Grundrechtseingriffs für die Bejahung eines Eingriffs ausreiche, in aller Regel ein Problem des Schutzbereichs des jeweiligen Grundrechts darstelle). So oder anders ist auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene, von einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse getragene und gegen ein zulässiges Anfechtungsobjekt gerichtete Beschwerde einzutreten.

- 6 - 2. 2.1. Eine Auslieferung bedeutet die zwangsweise Übergabe einer gesuchten Person durch den ersuchten Staat an den ersuchenden Staat zum Zweck der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung. Von der Auslieferung zu unterscheiden ist die Ausweisung bzw. – falls der ausländische Staatsan- gehörige der Pflicht zur Ausreise nicht nachkommt – die zwangsweise Aus- schaffung durch die Polizei. Hierbei handelt es sich um fremdenpolizeiliche Massnahmen im Interesse der Sicherheit des Aufenthaltsstaates, ohne dass ein Ersuchen eines Drittstaates vorliegt (vgl. hierzu). 2.2. Die Erklärung der Kostengutsprache der kantonalen Staatsanwaltschaft zielt einzig darauf ab, eine ausländische (philippinische) Behörde dahinge- hend zu beeinflussen, dass sie den Beschwerdeführer in die Schweiz ver- bringt, um seine Anwesenheit in der Strafuntersuchung sicherzustellen (vgl. hierzu auch Beschwerdeantwortbeilage 1, aus der sich ergibt, dass offenbar angedacht war, den Beschwerdeführer am 13. Januar 2026 der Polizei am Flughafen Zürich zu übergeben). Insofern geht es der Sache nach zweifellos um eine Auslieferung des Beschwerdeführers in die Schweiz und ist dementsprechend – zumindest von den Schweizer Behör- den – einschlägiges Auslieferungsrecht zu beachten, woran nichts ändert, dass die philippinischen Behörden formell lediglich eine rein ausländer- rechtlich motivierte Ausschaffung in die Schweiz vollziehen sollen. Die Ausführungen der kantonalen Staatsanwaltschaft mit Beschwerdeant- wort, wonach auf ein Auslieferungsgesuch verzichtet worden sei, weil ein Auslieferungsverfahren mehrere Monate dauern könne und man "die be- reits pendente Ausschaffung nach philippinischem Recht" nicht habe ver- zögern wollen (unter C. zu Ziff. II/3), überzeugen nicht und legen keine an- dere Sichtweise nahe. Verzichtet man auf ein Auslieferungsgesuch, ver- zichtet man zugleich auch auf eine Auslieferung und kann es aus rechts- staatlichen Gründen nicht angehen, unter einem anderen (unzutreffenden) Titel und damit unter Umgehung einschlägigen Auslieferungsrechts den- noch eine de facto Auslieferung anzustreben. Dies gilt auch dann, wenn ein Auslieferungsverfahren, aus welchen Gründen auch immer, langwierig oder nicht erfolgsversprechend oder von Beginn weg aussichtslos sein sollte. Die Erklärung der Kostengutsprache der kantonalen Staatsanwaltschaft ist somit als eine auf eine Auslieferung abzielende Handlung bzw. eine Aus- lieferungshandlung zu verstehen. Dementsprechend ist ihre Rechtmässig- keit in Beachtung einschlägigen Auslieferungsrechts zu beurteilen.

- 7 - 2.3. Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über internationale Rechts- hilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) regelt dieses Ge- setz, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts an- deres bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere die Auslieferung strafrechtlich verfolgter Per- sonen. Gemäss Art. 30 Abs. 2 IRSG ist für schweizerische Ersuchen um Auslieferung das Bundesamt für Justiz zuständig; es handelt auf Antrag der ersuchenden schweizerischen Behörde. Die kantonale Staatsanwaltschaft brachte mit Beschwerdeantwort (unter C. zu Ziff. II/3) vor, dass gemäss Auskunft des Bundesamtes für Justiz zwischen der Schweiz und der Republik der Philippinen kein die Ausliefe- rung regelnder Vertrag bestehe. Darauf ist abzustellen (vgl. auch Art. 2 lit. a des Vertrages vom 9. Juli 2002 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und der Republik der Philippinen über Rechtshilfe in Strafsachen [SR 0.351.964.5] e contrario). Die Schweizerische Strafprozessordnung ist allenfalls für die Beantwortung der Frage von Belang, welche schweizerische Behörde

i. S. v. Art. 30 Abs. 2 IRSG als ersuchende Behörde zu betrachten ist. Das Auslieferungsverfahren regelt sie aber nicht (vgl. auch Urteil des Bundes- gerichts 1C_146/2018 vom 26. April 2018 E. 2.2, wonach es sich beim Aus- lieferungsverfahren nicht um einen Strafprozess handelt, sondern um ein verwaltungsrechtliches Verfahren). Auch ansonsten ist kein vorliegend ein- schlägiges Gesetz auszumachen, welches den Bestimmungen des IRSG vorginge. Die Frage, wer für schweizerische Ersuchen um Auslieferungen zuständig ist, ist deshalb gestützt auf Art. 30 Abs. 2 IRSG dahingehend zu beantwor- ten, dass diese Zuständigkeit ausschliesslich beim Bundesamt für Justiz liegt, womit auch gesagt ist, dass die kantonale Staatsanwaltschaft nicht zuständig und damit auch nicht befugt war, von sich aus gegenüber den philippinischen Behörden auf eine Auslieferung abzielende Handlungen vorzunehmen bzw. die besagte Kostengutsprache zwecks Erzwingung der Verbringung des Beschwerdeführers in die Schweiz zu erklären. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen auch bei rein formeller Betrachtung, ist doch ohne Weiteres auszuschliessen, dass die kantonale Staatsanwalt- schaft als schweizerische Strafverfolgungsbehörde befugt sein könnte, durch Leistung von Kostengutsprachen Einfluss auf ein rein ausländer- rechtlich motiviertes Ausschaffungsverfahren der Republik der Philippinen zu nehmen.

- 8 - 2.4. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtsfehlerhaft und ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Soweit die kantonale Staatsanwaltschaft die fragliche Kostengutsprache bereits erklärt haben sollte (vgl. Beschwerdeantwortbeilage 1), ist sie an- zuweisen, diese Erklärung zu widerrufen. 2.5. Eine Behandlung des Antrags, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, erübrigt sich mit diesem Entscheid. 3. 3.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen. 3.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers ist am Ende des Verfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzule- gen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der kantonalen Staats- anwaltschaft vom 10. Dezember 2025 aufgehoben. Die kantonale Staats- anwaltschaft wird angewiesen, eine gestützt darauf allenfalls bereits er- klärte Kostengutsprache zu widerrufen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die

- 9 - Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen be- deutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 12. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard