Erwägungen (4 Absätze)
E. 1.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Nichtanhand- nahmeverfügung ST.2025.479 der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom
E. 1.2 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Akteneinsicht bean- tragt, insbesondere in die Verfügung vom 20. Juni 2025 sowie das dazuge- hörige Zustellprotokoll, hat sich der Antrag mit der Zustellung der Nichtan- handnahmeverfügung vom 20. Juni 2025 im Verfahren SBK.2026.96 erle- digt. Die übrigen Akten der Kantonalen Staatsanwaltschaft bestehen ledig- lich aus den Strafanzeigen sowie den Ergänzungen des Beschwerdefüh- rers. Die Akten sind dem Beschwerdeführer somit vollumfänglich bekannt.
E. 1.3 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Abänderung oder Aufhebung des Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Partei gilt mithin die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt hat, sich am Verfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigt wiederum gilt diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt ist nach herrschender Auf- fassung der Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten
- 4 - Rechtsguts, wer also unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (BGE 145 IV 491 E. 2.3). Inwieweit hinsichtlich der behaupteten Straftaten eine prozessuale Ge- schädigtenstellung des Beschwerdeführers zu bejahen ist, ist in Mitberück- sichtigung der nachfolgenden Erwägungen materieller Art teilweise frag- lich, kann aber letztlich – wegen der materiellen Unbegründetheit der Be- schwerde in allen Punkten – offengelassen werden. 2. 2.1. Hintergrund der Strafanzeige dürfte der Streit um das Eigentum an der Lie- genschaft (Vierfamilienhaus) in Q._____ (D), R-Strasse 26, sein (vgl. Straf- anzeige vom 9. Juni 2025 im Verfahren ST.2025.271 bzw. SBK.2026.96 [nachfolgend: Strafanzeige], S. 2, 7). Als Eigentümer dieser Liegenschaft sind im Grundbuch der Beschwerdeführer sowie der Beschuldigte 2 als "Gesellschafter nach dem bürgerlichen Recht" (GbR) eingetragen (Beilage 1 zur Strafanzeige). Bei der GbR soll es sich um die E._____ (Strafanzeige, S. 2) handeln. Die Richtigkeit des Grundbucheintrags ist umstritten (vgl. dazu im Einzelnen den Beschluss des Oberlandesgerichts München 24 W 1163/25 e vom 16. September 2025, S. 12 [Beilage 6 zur Stellung- nahme des Beschuldigten 1 vom 11. Februar 2026]). Ursache hierfür scheint ein im Jahr 2001 errichteter abstrakter Schuldtitel zu sein, worin sich der Beschuldigte 2 und der Beschwerdeführer zu Gunsten der F._____ AG im Umfang von (ursprünglich) 10 Mio. DM verpflichtet hatten. 2006 soll dieser Schuldtitel von der F._____ AG an die D._____ AG abgetreten wor- den sein. In der Folge versuchte die D._____ AG den Schuldtitel gegenüber dem Beschwerdeführer zwangsvollstrecken zu lassen, was offenbar zu ei- ner "Anteilspfändung" der GbR-Anteile des Beschwerdeführers geführt hat. Nachdem die D._____ AG auch den Anteil des Beschuldigten 2 der E._____ erworben hatte, erachtet sie sich nun als alleinige Eigentümerin der Liegenschaft in Q._____ (D) (Strafanzeige, S. 4 ff. und Beilagen 20 – 22; Stellungnahme des Beschuldigten 1 vom 11. Februar 2026, S. 4 ff.). Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass der Erwerb des Schuldtitels durch die D._____ AG sowie die gesamte "Vollstreckungs- und Verwer- tungsaktion" rechtsmissbräuchlich und mutmasslich auch deliktisch gewe- sen seien. Der Beschwerdeführer wirft G._____ (offenbar der ehemalige Inhaber der Aktien der D._____ AG, vgl. dazu die Stellungnahme des Be- schuldigten 1 vom 11. Februar 2026, S. 2), welcher als Strohmann des Be- schuldigten 2 fungiert haben soll, den missbräuchlichen Erwerb und die missbräuchliche Nutzung des Schuldtitels sowie die rechtsmissbräuchliche Vollstreckung und Verwertung seiner (des Beschwerdeführers) Gesell- schaftsanteile an der E._____ vor. Der Beschuldigte 2 soll die Mieteinnah- men der Liegenschaft in Q._____ (D) unrechtmässig für die D._____ AG vereinnahmen. Es bestehe der dringende Verdacht, dass diese deliktisch
- 5 - erlangten Gelder zur Verschleierung ihrer Herkunft über die D._____ AG in die Schweiz transferiert würden (Strafanzeige, S. 4 ff.). Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten 2 weiter vor, durch Einsatz von betrügerischen und mutmasslich kriminellen Methoden ihn schädigen zu wollen. Ziel sei, ihn als Mitgesellschafter (der E._____ [GbR]) auszu- schalten und die Veruntreuung des Gesellschaftsvermögens. Eine zentrale Rolle soll dabei die D._____ AG mit Sitz in S._____ spielen. Der Beschul- digte 2 soll bei dieser Gesellschaft seit deren Gründung die faktische Kon- trolle haben. Die D._____ AG sei deshalb nicht unabhängig, sondern ein Instrument der persönlichen Interessen des Beschuldigten 2. Es bestehe der Verdacht, dass die tatsächlichen Kontroll- und Eigentumsverhältnisse bis heute bewusst verschleiert würden, unter Einsatz von möglichen Stroh- männern. Die vollständige Aufklärung dieser Innenstruktur und der Finanz- flüsse sei ausschliesslich durch umfassende Ermittlungen am Sitz der Ge- sellschaft in der Schweiz möglich. Die D._____ AG diene nach der Über- zeugung des Beschwerdeführers ausschliesslich dem Zweck, Vollstre- ckungsmassnahmen gegen ihn durchzuführen, und nicht legitimen Ge- schäftszwecken. Frühere Strafanzeigen in Deutschland seien oft eingestellt worden. Angesichts der Vorgeschichte und der internationalen Verflech- tung erscheine eine unabhängige Untersuchung durch die Schweizer Be- hörden zur Aufklärung der Rolle der D._____ AG und der damit verbunde- nen Finanzdelikte (insb. Geldwäscherei) dringend geboten (Strafanzeige, S. 2 f.). 2.2. Mit Strafanzeigeergänzung vom 19. August 2025 (nachfolgend: Ergänzung
1) teilte der Beschwerdeführer mit, dass er weitere, entscheidende Kennt- nisse für den Verdacht der Geldwäsche und der Gründung der D._____ AG als kriminelles Vehikel habe. So habe der Beschuldigte 2 das gesamte Gründungskapital für die D._____ AG von seinem persönlichen Konto bei der H._____ auf das Gründungskonto der Gesellschaft überwiesen. Damit sei bewiesen, dass die D._____ AG von Anfang an keine unabhängige Gläubigerin, sondern eine direkte Schöpfung des Beschuldigten 2 gewesen sei. Um die Geldflüsse der veruntreuten Mieteinnahmen zu verschleiern, sei ein ausgeklügeltes System von Schattenkonten genutzt worden. Diese Vorgehensweise erfülle die klassischen Merkmale der Geldwäsche. Des Weiteren teilte der Beschwerdeführer weitere, "hochaktuelle" Sachverhalte mit, welche die Dringlichkeit von Ermittlungen untermauern sollen: Haus- friedensbruch in der Immobilie in Q._____ (D), fortgesetzter Prozessbetrug und Täuschung deutscher Gerichte sowie Gebrauch einer mutmasslich ge- fälschten Urkunde zur Täuschung des Rechtsverkehrs in einem (damals) noch hängigen Verfahren vor dem Landgericht Augsburg. Des Weiteren unterstellte er den Beschuldigten einen Prozessbetrug wegen eines angeb- lich gefälschten E-Mails und warf er dem Beschuldigten 2 im
- 6 - Zusammenhang mit einem Verfahren im Jahr 2019 vor dem Landgericht Augsburg eine Falschaussage vor. Mit Strafanzeigeergänzung vom 19. September 2025 (nachfolgend: Ergän- zung 2) teilte er weitere "entscheidende Erkenntnisse" betreffend den Ver- dacht der Geldwäscherei mit. 3. 3.1. Mit Nichtanhandnahmeverfügung ST.2025.271 vom 20. Juni 2025 hat die Kantonale Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand genom- men. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2026.96 vom 7. Mai 2026 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Hinsichtlich der angeblichen Veruntreuung von Mieteinnahmen wurde festgehalten, dass es keine konkreten Hinweise dafür gebe, dass die D._____ AG diese zu Unrecht vereinnahme, geschweige denn dafür, dass diesbezüglich "Verschleierungshandlungen" vorlägen. 3.2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Ergänzungen 1 und 2 damit, dass der Beschwerdeführer den Verdacht ei- nes Prozessbetrugs (gefälschtes E-Mail in einem zivilrechtlichen Verfah- ren) nur behaupte. Die angeblich gefälschten Dokumente lägen nicht vor, weshalb weder deren Urkundenqualität noch die Urheberschaft geprüft werden könne. Folglich könne die Zuständigkeit der schweizerischen Straf- behörden nicht festgestellt werden. Blosse Behauptungen begründeten zu- dem keinen Anfangstatverdacht. Eine einfache mündliche Lüge einer Partei reiche für einen Prozessbetrug nicht aus. Zudem falle das Verhalten des Beschuldigten 2 nicht in den Zu- ständigkeitsbereich der Schweiz. Hinsichtlich der Vorbringen in Ergänzung 2 liege ebenfalls keine Zuständig- keit der schweizerischen Strafbehörden vor. 3.3. In seiner weitschweifigen Beschwerde vom 14. Dezember 2025 beharrt der Beschwerdeführer darauf, dass die Schweiz für die Beurteilung seiner Strafanzeigen zuständig sei, da über die D._____ AG mit Sitz in S._____ Geldwäschereihandlungen stattgefunden hätten. Dieser Vorwurf wurde im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2026.96 vom 7. Mai 2026 in E. 2.2.5 f. abgehandelt und verworfen. Weiterungen hierzu erübrigen sich.
- 7 - Was den angeblichen Prozessbetrug des Beschuldigten 2 anbelangt, so hat dieser, wenn überhaupt, in Deutschland stattgefunden. Ein schweizeri- scher Bezug ist nicht ansatzweise ersichtlich. Folglich sind die schweizeri- schen Strafbehörden hierfür nicht zuständig. Dasselbe gilt im Übrigen für die angeblich im Prozess vor dem Landgericht Augsburg eingereichten ge- fälschten E-Mails und Mietverträge. 3.4. Mit Eingabe vom 1. April 2026 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Stellungnahme des Beschuldigten 2 und macht schliesslich "Nova" geltend, welche eine Neubeurteilung des Anfangsverdachts zwingend machen sol- len. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Auslegung der Äusserungen des Be- schuldigten 2 mit Eingabe vom 11. Februar 2026 durch den Beschwerde- führer etwas am Gesagten ändern sollten. Fakt ist und bleibt, dass das Ei- gentum an der Liegenschaft in Q._____ (D) umstritten ist. Die D._____ AG erachtet sich derzeit als Eigentümerin und deshalb auch als Vermieterin der Wohnungen in besagter Liegenschaft (vgl. den Beschluss des Oberlan- desgericht München 24 W 1163/25 e vom 16. September 2025, S. 2), wes- halb die Vereinnahmung der entsprechenden Mieteinahmen durch sie fol- gelogisch ist. Des Weiteren ist vorliegend nicht ansatzweise von Belang, ob mit dem Ur- teil des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 2026 die Grundlage für sämt- liche Vollstreckungsmassnahmen dahinfällt. Weshalb aufgrund dieses Ur- teils den Beschuldigten nun direkter Vorsatz zum Betrug und zur Geldwä- scherei zu unterstellen wäre, bleibt unerfindlich. 4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.
E. 5 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den nicht anwaltlich verteidigten Beschuldigten ist im Beschwerdeverfahren kein entschädi- gungspflichtiger Aufwand entstanden. Entschädigungen sind folglich keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- 8 - 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 166.00, zusammen Fr. 1'166.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet. Der Beschwer- deführer hat der Obergerichtskasse noch Fr. 166.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 7. Mai 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.375 (STA.2025.479) Art. 193 Entscheid vom 7. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Tellistrasse 81, 5001 Aarau Beschuldigter 1 B._____, […] Beschuldigter 2 C._____, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom gegenstand 5. Dezember 2025 in der Strafsache gegen B._____ und C._____
- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. A._____ (Beschwerdeführer) erstattete am 9. Juni 2025 u.a. gegen die Be- schuldigten 1 und 2 eine Strafanzeige. Diese Strafanzeige erledigte die Kantonale Staatsanwaltschaft am 20. Juni 2025 mit einer Nichtanhandnah- meverfügung im Verfahren ST.2025.271, was die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 25. August 2025 genehmigte. 1.2. Der Beschwerdeführer, welchem die Nichtanhandnahmeverfügung vom
20. Juni 2025 zunächst nicht zugestellt worden war, ergänzte mit Eingaben vom 19. August 2025 und 19. September 2025 seine Strafanzeige vom
9. Juni 2025. 2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft erledigte die Eingaben des Beschwerde- führers vom 19. August 2025 und 19. September 2025 mittels im Verfahren ST.2025.479 ergangener Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Dezember 2025, was die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 8. Dezem- ber 2025 genehmigte. 3. 3.1. Gegen die ihm am 12. Dezember 2025 zugestellte Nichtanhandnahmever- fügung vom 5. Dezember 2025 erhob der Beschwerdeführer am 14. De- zember 2025 (Ankunft bei der Schweizerischen Post an der Grenzstelle:
19. Dezember 2025) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts Beschwerde und beantragte u.a. die Aufhebung der Nichtanhand- nahmeverfügung vom 5. Dezember 2025 sowie die Eröffnung einer Straf- untersuchung gegen die Beschuldigten 1 und 2 sowie die D._____ AG. 3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Januar 2026 auf, der Obergerichtskasse innert 10 Tagen ab (am 16. Januar 2026 erfolg- ter) Zustellung dieser Verfügung als Kostensicherheit Fr. 1'000.00 zu leis- ten. Der Beschwerdeführer kam dem am 19. Januar 2026 nach. 3.3. Am 5. Februar 2026 erstattete die Kantonale Staatsanwaltschaft die Be- schwerdeantwort und beantragte u.a. die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
- 3 - 3.4. Am 11. Februar 2026 erstattete der Beschuldigte 1 eine Stellungnahme. Einen Antrag stellte er nicht. 3.5. Der Beschuldigte 2 erstattete zweimal eine identische, mit 11. Februar 2026 datierte Stellungnahme (Eingang Obergericht: 13. bzw. 16. Februar 2026), mit der er sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragte. 3.6. Mit Eingaben vom 24. Februar 2026 (Ankunft bei der Schweizerischen Post an der Grenzstelle: 27. Februar 2026) und 1. April 2026 (Ankunft bei der Schweizerischen Post an der Grenzstelle: 8. April 2026) erstattete der Be- schwerdeführer weitere Stellungnahmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Nichtanhand- nahmeverfügung ST.2025.479 der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom
5. Dezember 2025. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwalt- schaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschluss- gründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. 1.2. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Akteneinsicht bean- tragt, insbesondere in die Verfügung vom 20. Juni 2025 sowie das dazuge- hörige Zustellprotokoll, hat sich der Antrag mit der Zustellung der Nichtan- handnahmeverfügung vom 20. Juni 2025 im Verfahren SBK.2026.96 erle- digt. Die übrigen Akten der Kantonalen Staatsanwaltschaft bestehen ledig- lich aus den Strafanzeigen sowie den Ergänzungen des Beschwerdefüh- rers. Die Akten sind dem Beschwerdeführer somit vollumfänglich bekannt. 1.3. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Abänderung oder Aufhebung des Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Partei gilt mithin die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt hat, sich am Verfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigt wiederum gilt diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt ist nach herrschender Auf- fassung der Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten
- 4 - Rechtsguts, wer also unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (BGE 145 IV 491 E. 2.3). Inwieweit hinsichtlich der behaupteten Straftaten eine prozessuale Ge- schädigtenstellung des Beschwerdeführers zu bejahen ist, ist in Mitberück- sichtigung der nachfolgenden Erwägungen materieller Art teilweise frag- lich, kann aber letztlich – wegen der materiellen Unbegründetheit der Be- schwerde in allen Punkten – offengelassen werden. 2. 2.1. Hintergrund der Strafanzeige dürfte der Streit um das Eigentum an der Lie- genschaft (Vierfamilienhaus) in Q._____ (D), R-Strasse 26, sein (vgl. Straf- anzeige vom 9. Juni 2025 im Verfahren ST.2025.271 bzw. SBK.2026.96 [nachfolgend: Strafanzeige], S. 2, 7). Als Eigentümer dieser Liegenschaft sind im Grundbuch der Beschwerdeführer sowie der Beschuldigte 2 als "Gesellschafter nach dem bürgerlichen Recht" (GbR) eingetragen (Beilage 1 zur Strafanzeige). Bei der GbR soll es sich um die E._____ (Strafanzeige, S. 2) handeln. Die Richtigkeit des Grundbucheintrags ist umstritten (vgl. dazu im Einzelnen den Beschluss des Oberlandesgerichts München 24 W 1163/25 e vom 16. September 2025, S. 12 [Beilage 6 zur Stellung- nahme des Beschuldigten 1 vom 11. Februar 2026]). Ursache hierfür scheint ein im Jahr 2001 errichteter abstrakter Schuldtitel zu sein, worin sich der Beschuldigte 2 und der Beschwerdeführer zu Gunsten der F._____ AG im Umfang von (ursprünglich) 10 Mio. DM verpflichtet hatten. 2006 soll dieser Schuldtitel von der F._____ AG an die D._____ AG abgetreten wor- den sein. In der Folge versuchte die D._____ AG den Schuldtitel gegenüber dem Beschwerdeführer zwangsvollstrecken zu lassen, was offenbar zu ei- ner "Anteilspfändung" der GbR-Anteile des Beschwerdeführers geführt hat. Nachdem die D._____ AG auch den Anteil des Beschuldigten 2 der E._____ erworben hatte, erachtet sie sich nun als alleinige Eigentümerin der Liegenschaft in Q._____ (D) (Strafanzeige, S. 4 ff. und Beilagen 20 – 22; Stellungnahme des Beschuldigten 1 vom 11. Februar 2026, S. 4 ff.). Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass der Erwerb des Schuldtitels durch die D._____ AG sowie die gesamte "Vollstreckungs- und Verwer- tungsaktion" rechtsmissbräuchlich und mutmasslich auch deliktisch gewe- sen seien. Der Beschwerdeführer wirft G._____ (offenbar der ehemalige Inhaber der Aktien der D._____ AG, vgl. dazu die Stellungnahme des Be- schuldigten 1 vom 11. Februar 2026, S. 2), welcher als Strohmann des Be- schuldigten 2 fungiert haben soll, den missbräuchlichen Erwerb und die missbräuchliche Nutzung des Schuldtitels sowie die rechtsmissbräuchliche Vollstreckung und Verwertung seiner (des Beschwerdeführers) Gesell- schaftsanteile an der E._____ vor. Der Beschuldigte 2 soll die Mieteinnah- men der Liegenschaft in Q._____ (D) unrechtmässig für die D._____ AG vereinnahmen. Es bestehe der dringende Verdacht, dass diese deliktisch
- 5 - erlangten Gelder zur Verschleierung ihrer Herkunft über die D._____ AG in die Schweiz transferiert würden (Strafanzeige, S. 4 ff.). Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten 2 weiter vor, durch Einsatz von betrügerischen und mutmasslich kriminellen Methoden ihn schädigen zu wollen. Ziel sei, ihn als Mitgesellschafter (der E._____ [GbR]) auszu- schalten und die Veruntreuung des Gesellschaftsvermögens. Eine zentrale Rolle soll dabei die D._____ AG mit Sitz in S._____ spielen. Der Beschul- digte 2 soll bei dieser Gesellschaft seit deren Gründung die faktische Kon- trolle haben. Die D._____ AG sei deshalb nicht unabhängig, sondern ein Instrument der persönlichen Interessen des Beschuldigten 2. Es bestehe der Verdacht, dass die tatsächlichen Kontroll- und Eigentumsverhältnisse bis heute bewusst verschleiert würden, unter Einsatz von möglichen Stroh- männern. Die vollständige Aufklärung dieser Innenstruktur und der Finanz- flüsse sei ausschliesslich durch umfassende Ermittlungen am Sitz der Ge- sellschaft in der Schweiz möglich. Die D._____ AG diene nach der Über- zeugung des Beschwerdeführers ausschliesslich dem Zweck, Vollstre- ckungsmassnahmen gegen ihn durchzuführen, und nicht legitimen Ge- schäftszwecken. Frühere Strafanzeigen in Deutschland seien oft eingestellt worden. Angesichts der Vorgeschichte und der internationalen Verflech- tung erscheine eine unabhängige Untersuchung durch die Schweizer Be- hörden zur Aufklärung der Rolle der D._____ AG und der damit verbunde- nen Finanzdelikte (insb. Geldwäscherei) dringend geboten (Strafanzeige, S. 2 f.). 2.2. Mit Strafanzeigeergänzung vom 19. August 2025 (nachfolgend: Ergänzung
1) teilte der Beschwerdeführer mit, dass er weitere, entscheidende Kennt- nisse für den Verdacht der Geldwäsche und der Gründung der D._____ AG als kriminelles Vehikel habe. So habe der Beschuldigte 2 das gesamte Gründungskapital für die D._____ AG von seinem persönlichen Konto bei der H._____ auf das Gründungskonto der Gesellschaft überwiesen. Damit sei bewiesen, dass die D._____ AG von Anfang an keine unabhängige Gläubigerin, sondern eine direkte Schöpfung des Beschuldigten 2 gewesen sei. Um die Geldflüsse der veruntreuten Mieteinnahmen zu verschleiern, sei ein ausgeklügeltes System von Schattenkonten genutzt worden. Diese Vorgehensweise erfülle die klassischen Merkmale der Geldwäsche. Des Weiteren teilte der Beschwerdeführer weitere, "hochaktuelle" Sachverhalte mit, welche die Dringlichkeit von Ermittlungen untermauern sollen: Haus- friedensbruch in der Immobilie in Q._____ (D), fortgesetzter Prozessbetrug und Täuschung deutscher Gerichte sowie Gebrauch einer mutmasslich ge- fälschten Urkunde zur Täuschung des Rechtsverkehrs in einem (damals) noch hängigen Verfahren vor dem Landgericht Augsburg. Des Weiteren unterstellte er den Beschuldigten einen Prozessbetrug wegen eines angeb- lich gefälschten E-Mails und warf er dem Beschuldigten 2 im
- 6 - Zusammenhang mit einem Verfahren im Jahr 2019 vor dem Landgericht Augsburg eine Falschaussage vor. Mit Strafanzeigeergänzung vom 19. September 2025 (nachfolgend: Ergän- zung 2) teilte er weitere "entscheidende Erkenntnisse" betreffend den Ver- dacht der Geldwäscherei mit. 3. 3.1. Mit Nichtanhandnahmeverfügung ST.2025.271 vom 20. Juni 2025 hat die Kantonale Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand genom- men. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2026.96 vom 7. Mai 2026 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Hinsichtlich der angeblichen Veruntreuung von Mieteinnahmen wurde festgehalten, dass es keine konkreten Hinweise dafür gebe, dass die D._____ AG diese zu Unrecht vereinnahme, geschweige denn dafür, dass diesbezüglich "Verschleierungshandlungen" vorlägen. 3.2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Ergänzungen 1 und 2 damit, dass der Beschwerdeführer den Verdacht ei- nes Prozessbetrugs (gefälschtes E-Mail in einem zivilrechtlichen Verfah- ren) nur behaupte. Die angeblich gefälschten Dokumente lägen nicht vor, weshalb weder deren Urkundenqualität noch die Urheberschaft geprüft werden könne. Folglich könne die Zuständigkeit der schweizerischen Straf- behörden nicht festgestellt werden. Blosse Behauptungen begründeten zu- dem keinen Anfangstatverdacht. Eine einfache mündliche Lüge einer Partei reiche für einen Prozessbetrug nicht aus. Zudem falle das Verhalten des Beschuldigten 2 nicht in den Zu- ständigkeitsbereich der Schweiz. Hinsichtlich der Vorbringen in Ergänzung 2 liege ebenfalls keine Zuständig- keit der schweizerischen Strafbehörden vor. 3.3. In seiner weitschweifigen Beschwerde vom 14. Dezember 2025 beharrt der Beschwerdeführer darauf, dass die Schweiz für die Beurteilung seiner Strafanzeigen zuständig sei, da über die D._____ AG mit Sitz in S._____ Geldwäschereihandlungen stattgefunden hätten. Dieser Vorwurf wurde im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2026.96 vom 7. Mai 2026 in E. 2.2.5 f. abgehandelt und verworfen. Weiterungen hierzu erübrigen sich.
- 7 - Was den angeblichen Prozessbetrug des Beschuldigten 2 anbelangt, so hat dieser, wenn überhaupt, in Deutschland stattgefunden. Ein schweizeri- scher Bezug ist nicht ansatzweise ersichtlich. Folglich sind die schweizeri- schen Strafbehörden hierfür nicht zuständig. Dasselbe gilt im Übrigen für die angeblich im Prozess vor dem Landgericht Augsburg eingereichten ge- fälschten E-Mails und Mietverträge. 3.4. Mit Eingabe vom 1. April 2026 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Stellungnahme des Beschuldigten 2 und macht schliesslich "Nova" geltend, welche eine Neubeurteilung des Anfangsverdachts zwingend machen sol- len. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Auslegung der Äusserungen des Be- schuldigten 2 mit Eingabe vom 11. Februar 2026 durch den Beschwerde- führer etwas am Gesagten ändern sollten. Fakt ist und bleibt, dass das Ei- gentum an der Liegenschaft in Q._____ (D) umstritten ist. Die D._____ AG erachtet sich derzeit als Eigentümerin und deshalb auch als Vermieterin der Wohnungen in besagter Liegenschaft (vgl. den Beschluss des Oberlan- desgericht München 24 W 1163/25 e vom 16. September 2025, S. 2), wes- halb die Vereinnahmung der entsprechenden Mieteinahmen durch sie fol- gelogisch ist. Des Weiteren ist vorliegend nicht ansatzweise von Belang, ob mit dem Ur- teil des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 2026 die Grundlage für sämt- liche Vollstreckungsmassnahmen dahinfällt. Weshalb aufgrund dieses Ur- teils den Beschuldigten nun direkter Vorsatz zum Betrug und zur Geldwä- scherei zu unterstellen wäre, bleibt unerfindlich. 4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den nicht anwaltlich verteidigten Beschuldigten ist im Beschwerdeverfahren kein entschädi- gungspflichtiger Aufwand entstanden. Entschädigungen sind folglich keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- 8 - 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 166.00, zusammen Fr. 1'166.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet. Der Beschwer- deführer hat der Obergerichtskasse noch Fr. 166.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 7. Mai 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard