Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer ist berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnah- mengerichts des Kantons Aargau vom 28. November 2025 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 Satz 1 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine gültig erhobene Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmass- nahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft i.S.v. Art. 220 Abs. 1 StPO – als eine der von Gesetzes wegen ausdrücklich vorgesehenen Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist ge- mäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf mithin lediglich dann an- geordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person ei- nes Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist (Tatverdacht) und (ausserdem) ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtge- fahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar er- heblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr; lit. c). Nach Art. 221 Abs. 1bis StPO ist Untersuchungshaft ausserdem zulässig, wenn die be- schuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität ei- ner Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a) und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleicharti- ges, schweres Verbrechen verüben (lit. b). Haft ist ferner zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausfüh- rungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). Untersuchungshaft darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
E. 3.1 Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte Ausfüh- rungsgefahr. Die Ausführungsgefahr stellt einen selbständigen gesetzli- chen Haftgrund dar, der nicht zwangsläufig noch zusätzlich einen dringen- den Tatverdacht eines bereits begangenen (untersuchten) Delikts verlangt.
- 5 - Da der Gutachter die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers vom Vorliegen des dringenden Tatverdachts bzw. von früheren Vorfällen häuslicher Ge- walt abhängig macht (Hypothesen 1 und 2; vgl. dazu unten, E. 4), ist mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau der dringende Tat- verdacht vorab zu prüfen.
E. 3.2 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete An- haltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der be- schuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen beja- hen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von kon- kreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheb- licher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 7B_369/2025 vom 16. Mai 2025 E. 3.1). Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Haftge- richt weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem er- kennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Ab- nahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.1 mit Hin- weisen).
E. 3.3 Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hielt in seiner Verfü- gung vom 28. November 2025 fest, dass die (gleichgelagerten) Vorwürfe häuslicher Gewalt gegenüber der Ehefrau sowie den drei gemeinsamen Kindern, insbesondere der Tochter C._____, seit dem Jahr 2023 nicht aus der Luft gegriffen seien und der Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges zu den von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten im Haftverlängerungsan- trag nachgereichten Unterlagen vorgebracht habe. Aktenkundig seien Be- richte von der Tochter C._____ über körperliche Züchtigung gegenüber der Schule und die Involvierung der Schulsozialarbeit. Aus den Einvernahmen der Ehefrau sowie der Tochter C._____ seien keine Widersprüche ersicht- lich, welche die Glaubhaftigkeit deren Aussagen negativ beeinträchtigten. Dass sich die Ehefrau ihre dokumentierten Verletzungen (Vorfall vom Win- ter 2023/2024; HG 2024) durch ein Ausrutschen bzw. durch ein Abreissen eines "Kettelis" durch den Sohn zugezogen habe, erscheine wenig glaub- haft. Hinsichtlich der Übersetzung der Konversation aus der Videoauf- nahme (Vorfall vom August 2025; HG 2025) sei festzuhalten, dass die Äusserungen auch bei allfälliger Korrektur der Übersetzung nicht zu baga- tellisieren seien und ernst zu nehmende (Todes-)Drohungen darstellten. Es lägen derzeit hinreichende konkrete Verdachtsmomente vor, wonach der
- 6 - Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Drohungen und insbesondere auch die damit verbundene Gewalt ausgesprochen respektive angewendet habe (E. 3.2).
E. 3.4 Der Beschwerdeführer bestreitet den Tatverdacht. Das Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau weiche zu Unrecht und ohne nachvollzieh- bare Begründung von einer ärztlichen Bestätigung ab. Weiter habe er an- lässlich seiner Einvernahme vom 10. Oktober 2025 ausgesagt, dass er gar nicht anwesend gewesen sei, als es passiert sei. Schliesslich begründe das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hinsichtlich des inkrimi- nierten Telefonats nicht, warum die Äusserungen nicht zu bagatellisieren seien. Seine Erwägungen seien unzutreffend und der dringende Tatver- dacht zu verneinen (Beschwerde S. 4).
E. 3.5.1 Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen – auf die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau in der angefochtenen Verfügung vom 28. November 2025 verwiesen werden. Betreffend die älteren Vorwürfe (Meldung der Ehefrau an die kantonale Notrufzentrale vom 1. November 2023, wonach sie eingesperrt geworden sei) kann zusätzlich auf die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 18. Oktober 2024 (Beilage 2 zum Haftanord- nungsantrag der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 21. Au- gust 2025), E. 3, verwiesen werden, wonach der dringende Tatverdacht betreffend mehrfache Tätlichkeiten, evtl. mehrfache Körperverletzung, evtl. mehrfache Freiheitsberaubung, Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungs- pflichten, mehrfache Drohung und mehrfache Nötigung bejaht wurde. Be- treffend die Tätlichkeiten und Körperverletzungen vermochten die Erklärun- gen des Beschwerdeführers für die Verletzungen der Ehefrau (sie habe in der Küche angeschlagen oder Pickel zu fest ausgedrückt bzw. der Sohn schlage sie) bzw. der Tochter C._____ (Unfall mit einem Trotti) nicht zu überzeugen. Das von der Ehefrau beschriebene Würgen durch den Be- schwerdeführer wurde als glaubhaft, indessen nicht als genügend intensiv für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts der Gefährdung des Le- bens erachtet. Hinsichtlich des Vorfalls vom Winter 2023/2024 (HG 2024; vgl. dazu Bei- lage 4 zum Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten vom 12. November 2025) wendet der Beschwerdeführer ein, im Arztbericht vom 8. Dezember 2023 werde bestätigt, dass die Anamnese (Ausrutschen) mehrmals plausibel wiederholt worden sei (vgl. Beschwerde S. 4). Für die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts ist die
- 7 - Erklärung der Ehefrau nachvollziehbar, wonach sie im Spital Muri nicht wahrheitsgemäss habe aussagen können, weil der Beschwerdeführer sich geweigert habe, den Raum zu verlassen und auf sie eingewirkt habe (vgl. dazu Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 18. Oktober 2024, E. 3.2/S. 5 mit Verweis auf die Einvernahme der Ehefrau vom 15. Oktober 2024). Mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ist damit trotz der anderslautenden Schilderung gegen- über der Ärztin wenig glaubhaft, dass sich die Ehefrau ihre Verletzungen damals durch Ausrutschen zugezogen hat. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer gar nicht anwesend gewesen sein will, als es pas- siert sei (vgl. Beschwerde S. 4 mit Verweis auf seine Einvernahme vom
10. Oktober 2025, Frage 64 [recte: Einvernahme vom 7. Oktober 2025, Frage 64]). Dasselbe Vorgehensmuster mit Bestreiten zeigt sich bezüglich des Vorfalls vom 10. August 2025 (HG 2025; vgl. dazu Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 12. November 2025, S. 2). Der Beschwerdeführer gab wenig glaubhaft an, seine Ehefrau sei ausgerutscht, als sie weggerannt sei (Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom
19. August 2025, Frage 49, Beilage 9 zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 21. August 2025). Demgegen- über sagte die Ehefrau unter Würdigung der Umstände nachvollziehbar aus, der Beschwerdeführer habe sie (mit der Faust) geschlagen, weil er nicht gewollt habe, dass sie mit der Tochter alleine in die Ferien fahre (Ein- vernahmeprotokolle vom 18. August 2025, Fragen 57 ff. bzw. 20. Au- gust 2025, Frage 51, Beilage 6 bzw. 10 zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 21. August 2025). Was schliesslich das inkriminierte Telefonat, also die angedrohte Gewalt vom 17. August 2025 (HG 2025; vgl. dazu Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 12. November 2025, S. 2) anbe- langt (vgl. Beschwerde S. 4), kann vollumfänglich auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau verwiesen werden, wel- ches sich mit dem Einwand des Beschwerdeführers (vgl. seine Stellung- nahme vom 26. November 2025, S. 3 f.) auseinandergesetzt hat. Mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau kann festgehalten wer- den, dass auch bei angenommener Falschübersetzung von ernst zu neh- menden (Todes-)Drohungen auszugehen ist. Die Ehefrau hat gestützt auf die Aussage des Beschwerdeführers "Du wirst sterben, ich gehe nirgendwo hin" – allenfalls auch "Stirb, ich gehe nicht" (vgl. seine Stellungnahme vom
26. November 2025, S. 4) – die Polizei angerufen (vgl. Einvernahmeproto- koll der Ehefrau vom 20. August 2025, Frage 35; vgl. auch Einvernahme- protokoll vom 18. August 2025, Fragen 42 ff., Beilagen 10 bzw. 6 zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom
21. August 2025). Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Verhandlung
- 8 - vor dem Haftrichter zudem selbst zu, dass die Ehefrau ihn getriggert habe und er hässig geworden sei (vgl. Protokoll vom 28. November 2025, S. 6). Insgesamt sind die Schilderungen der Ehefrau zu den diversen Vorwürfen häuslicher Gewalt sowie den Todesdrohungen nach einer summarischen Würdigung als glaubhaft einzustufen. Sie gibt an, dass es zu Einsperren, Würgen und Angriffen gegen den Hals, zu einer Eskalation mit einer Waffe (Messer) und zu Todesdrohungen gekommen sei (vgl. auch Analyse der Anlasstat sowie Zusammenfassung, Gutachten von Dr. med. D._____ S. 38 und 42 f., Beilage 11 zum Haftverlängerungsantrag der Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten vom 12. November 2025).
E. 3.5.2 Zusammengefasst ist der dringende Tatverdacht auf Gewaltanwendungen und (Todes-)Drohungen zu bejahen.
E. 4.1.1 Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten begründete ihren Antrag auf Ver- längerung der Untersuchungshaft mit Ausführungsgefahr. Nach diesem in Art. 221 Abs. 2 StPO geregelten Haftgrund ist Haft zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Dro- hung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.
E. 4.1.2 Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte Ausfüh- rungsgefahr. Es stellte dabei auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D._____ (Gutachten) ab (E. 3.3).
E. 4.1.3 Der Beschwerdeführer verneint das Vorliegen einer Ausführungsgefahr (Beschwerde S. 4 ff.).
E. 4.2 Die Notwendigkeit, Personen an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, wird auch in Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund anerkannt. Die Haft wegen Ausführungsgefahr als freiheitsentziehende Zwangsmassnahme muss allerdings verhältnismässig sein. Die rein hypo- thetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlich- keit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Der Haftgrund der Ausführungsgefahr setzt ein ernsthaft drohendes schweres Verbrechen ausdrücklich voraus. Bei der Annahme dieses Präventivhaftgrundes ist nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichtes besondere Zurückhaltung geboten. Erforder- lich ist daher eine sehr ungünstige Risikoprognose. Nicht Voraussetzung
- 9 - ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten ge- troffen hat, um das angedrohte schwere Verbrechen zu vollenden. Viel- mehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Um- stände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Ge- waltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tra- gen. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoein- schätzung erlauben. Insbesondere bei einer zu befürchtenden vorsätzli- chen Tötung darf an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden. Anders zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen. Es braucht in sol- chen Fällen keine maximal ausgeprägte ungünstige Prognose, sondern es genügt eine deutliche Ausführungsgefahr. Falls die Beurteilung des Haft- grundes massgeblich von der Gefährlichkeitsprognose abhängt, kann es sich aufdrängen, vom forensischen Psychiater eine Risikoeinschätzung einzuholen, noch bevor die Gesamtexpertise über sämtliche psychiatrisch abzuklärenden Fragen (Diagnose, geeignete Sanktion, Behandlungsbe- dürftigkeit, Therapiefähigkeit usw.) vorliegt. Der Haftrichter hat weder eine umfassende und abschliessende Würdigung der psychiatrischen Begut- achtung im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens vorzunehmen noch dem Sachrichter diesbezüglich vorzugreifen (Urteile des Bundesgerichts 7B_151/2025 vom 6. März 2025 E. 2.1 f.; 7B_49/2024 vom 2. Februar 2024 E. 3.1–3.3; je mit Hinweisen). Mit der seit 1. Januar 2024 neu ins Gesetz eingefügten Formulierung "un- mittelbar" soll verdeutlicht werden, dass die von der beschuldigten Person ausgehende Bedrohung akut sein muss, dass schwere Verbrechen in na- her Zukunft drohen und deshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeord- net werden muss. Mit Blick auf die bereits restriktive Praxis, unter der Prä- ventivhaft überhaupt angeordnet werden darf, bringt diese Anpassung in- des keine eigentliche, tiefgreifende Änderung mit sich (Urteil des Bundes- gerichts 7B_259/2024 vom 21. März 2024 E. 3.1.3).
E. 4.3 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht einwendet, das Gutachten leide an einem Mangel, weil es mit Annahmen operiere, die nicht zweifelsfrei nachgewiesen seien (vgl. zu unklarem oder bestrittenem Sach- verhalt MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 31 zu Art. 184 StPO). Nachdem der drin- gende Tatverdacht auf Gewaltanwendungen und (Todes-)Drohungen zu bejahen bzw. davon auszugehen ist, dass es zu Einsperren, Würgen und Angriffen gegen den Hals und zu einer Eskalation mit einer Waffe (Messer) gegenüber der Ehefrau gekommen ist (vgl. oben, E. 3.2 ff.), sind die im Gutachten genannten Ausweitungshandlungen zu bejahen und ist in der
- 10 - Folge von der im Gutachten genannten Hypothese 2 auszugehen (vgl. Gut- achten S. 43, 44, 46, 50 f.).
E. 4.4.1 Im Wesentlichen bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Gutachten keine sehr ungünstige Rückfallprognose annehme und sich aus der Ge- samtbewertung ergebe, dass keine Wahrscheinlichkeit einer Ausführung von Gewalttaten vorliege.
E. 4.4.2 Zunächst wird eine Gehörsverletzung geltend gemacht. Der Beschwerde- führer kritisiert hinsichtlich des Prognoseinstruments "ODARA" das Item "mehr als ein Kind" und die entsprechende Würdigung des Zwangsmass- nahmengerichts des Kantons Aargau (vgl. Beschwerde S. 5). Mit diesem Argument bzw. dem Wert "mehr als ein Kind" (vgl. die Auswer- tung "ODARA" mit der Itemwertung im Anhang zum Gutachten) hat sich das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auseinandergesetzt, weshalb keine Gehörsverletzung vorliegt. Der Haftrichter hat sich nicht mit der Sinnhaftigkeit einzelner Items eines Prognoseinstruments zu befassen. Entscheidend ist, dass "ODARA" als Prognoseinstrument zulässig ist, was vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt wird.
E. 4.4.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, von der Basisrate des Prog- noseinstruments "ODARA" könne nicht auf das individuelle Risiko eines In- dividuums geschlossen werden bzw. das Prognoseinstrument "ODARA" könne nur in Fällen angewendet werden, in denen ein Mann gegenüber seiner (ehemaligen) Partnerin körperliche Gewalt angewendet oder eine Todesdrohung ausgesprochen habe, während er eine Waffen in der Hand gehalten habe (vgl. Beschwerde S. 5 ff.), ist festzustellen, dass jedes Prog- noseinstrument (und auch die Basisrate) ein blosses Hilfsmittel ist, um An- haltspunkte über die Ausprägung des strukturellen Grundrisikos eines Be- troffenen zu liefern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_157/2024 vom
22. April 2024 E. 2.3.2 mit Verweis auf BGE 149 IV 325 E. 4.6.3). Aus die- ser Rechtsprechung ergibt sich, dass das Gutachten von Dr. med. D._____, welches spezifisch das Instrument "ODARA" nutzt, grundsätzlich als Hilfsmittel beizuziehen ist. Aus dem Gutachten geht hervor, welche Kri- terien ausschlaggebend für die Wahl des Prognoseinstruments "ODARA" für die Ausführungsgefahr gegenüber der Ehefrau waren (vgl. Gutachten S. 35 und 43 [Frage 1]). Es leuchtet ohne Weiteres ein und wird themati- siert, dass und inwiefern das verwendete Instrument "ODARA" im konkre- ten Fall aussagekräftig ist, auch wenn im Gutachten lediglich von Messern oder anderen gefährlichen Gegenständen (vgl. Hypothese 2) und nicht ei- nem Halten einer Waffe in der Hand auszugehen ist (vgl. allerdings die
- 11 - Erwähnung einer Widerhandlung des Beschwerdeführers gegen das Waf- fengesetz, Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft der Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten vom 21. August 2025, S. 5), wobei Letzteres ge- mäss der im Gutachten zitierten Literatur keine Voraussetzung ist. Gemäss der vorhandenen Informationsgrundlage erreiche der Beschwerdeführer gemäss Gutachter im "ODARA" einen Summenwert von 5. Dieser Sum- menwert entspreche der Risikokategorie 6 von 7 möglichen Risikokatego- rien. 53% der Täter aus der Risikokategorie 6 hätten einen erneuten poli- zeilich registrierten physischen Übergriff gegenüber ihrer Partnerin bzw. ei- ner zukünftigen Partnerin innerhalb der nächsten durchschnittlich 5 Jahre begangen (Gutachten S. 35 bzw. S. 43 [Frage 1.1]).
E. 4.4.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei (auch) das Prognoseinstru- ment "DVRAG" angewendet worden bzw. der Gutachter komme zum Er- gebnis, dass in der Gesamtbewertung basierend auf der strukturierten Eva- luation "PCL-R" von einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit von Delin- quenz bezüglich Gewalttaten und Sexualstraftaten auszugehen sei (vgl. Beschwerde S. 7 f.), ist festzustellen, dass sich diese Ausführungen in ers- ter Linie auf die Tochter C._____ beziehen, hinsichtlich welcher sich – im Unterschied zur Ehefrau – keine strukturierten Instrumente oder Studien mit Wahrscheinlichkeiten finden (vgl. Gutachten S. 44 [Frage 1.1]). Weiter führt der Gutachter bezüglich der Tochter C._____ und auch der Ehefrau aus, dass nebst den anderen Risikoerwägungsinstrumenten auch die ent- sprechende klinische Evaluation mitzuberücksichtigen sei (Gutachten S. 46 [Frage 1.3]). Dies entspricht der Rechtsprechung, wonach die Rolle jedes Prognoseinstruments immer nur diejenige eines Bestandteils der klinischen Einschätzung des Sachverständigen sein kann (vgl. dazu BGE 149 IV 325 E. 4.4.1 und 4.6.3). Entsprechend stützt sich der Gutachter vorliegend bei der Beurteilung der Rückfallwahrscheinlichkeit nicht nur auf ein Progno- seinstrument, sondern nimmt eine differenzierte individuelle Analyse der Risikoeinschätzung in nachvollziehbarer Weise vor (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.4.2). So legt er u.a. dar, dass die Analyse der Anlasstat negativ, der bisherige Verlauf nach Taten ungünstig und – als spezifischer Risikofaktor für erneute Problemsi- tuationen – extrem problematisch sei, dass der Beschwerdeführer Gesetze, Verordnungen und Anordnungen nicht als bindend betrachte (Gutachten S. 35–43). Das mehrfache Missachten von behördlichen Anordnungen (vgl. auch E. 5.3.2 nachfolgend hinsichtlich des Nichteinhaltens von Annäh- rungs- und Kontaktverboten) ist für das Gericht ein starkes Indiz für eine Eskalation der mutmasslich bereits stattgefundenen körperlichen Über- griffe. Insgesamt beantwortet der Gutachter die an ihn gestellte Frage nach der Höhe der Ausführungsgefahr (schwere Gewaltanwendung gegenüber der Ehefrau und Tochter C._____) mit klinisch hoch (Gutachten S. 44 [Frage 1.1] bzw. 46 [Frage 1.3]; je Hypothese 2). Darauf ist abzustellen. Im Übrigen weist der Gutachter selbst bei Hypothese 1 auf die klinische
- 12 - Hypothese von Impulskontrollproblemen (mit ausgeprägter Impulsivität) beim Beschwerdeführer und in diesem Zusammenhang auf sein Verhalten während der Einvernahme der Ehefrau vom 20. August 2025 (vgl. Gutach- ten S. 43, 44 [mit Verweis auf die Aktennotiz vom August 2025, Beilage 12 zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom
21. August 2025] und 47) bzw. auf eine im Grundsatz nur "deutlich gerin- gerer Wahrscheinlichkeit von schwerer Gewaltanwendung" (vgl. Gutachten S. 44 [Frage 1.1]) hin.
E. 4.4.5 Wie dargelegt (oben E. 4.2) hat der Haftrichter keine umfassende und ab- schliessende Würdigung der psychiatrischen Begutachtung im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens vorzunehmen. Vorliegend ergibt sich aus dem Gutachten eine ungünstige Prognose für den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Ausübung von schweren Gewaltanwendungen, insbesondere ge- genüber seiner Ehefrau. Damit ist die Gefahr hoch, dass der Beschwerde- führer diese, wie mutmasslich bereits mehrmals in der Vergangenheit, mal- trätiert, schwer verletzt oder gar tötet, also seine mutmasslich ausgespro- chenen Todesdrohungen in Form einer befürchteten vorsätzlichen Tötung seiner Ehefrau wahrmachen könnte. Da mit Leib und Leben hochwertige Rechtsgüter gefährdet sind, ist der besondere Haftgrund der Ausführungs- gefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StPO zu bejahen.
E. 5.1 Als strafprozessuale Zwangsmassnahme hat Untersuchungshaft zudem verhältnismässig zu sein. Die mit der Untersuchungshaft angestrebten Ziele dürfen nicht durch mildere Massnahmen erreichbar sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO; Art. 237 Abs. 1 StPO). Die Untersuchungshaft muss durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt sein (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO). Untersuchungshaft darf nicht länger dauern als die zu erwar- tende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO), wobei nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung bei der Beurteilung der Dauer der Haft neben der zu erwartenden Freiheitsstrafe auch eine drohende freiheitsentzie- hende Massnahme zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_8/2016 vom 25. Januar 2016 E. 4.4).
E. 5.2 Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Art. 212 Abs. 3 StPO die Dauer der Haft wegen Ausführungsgefahr begrenzt, wenn wegen der ausgespro- chenen Drohung gegen die verhaftete Person (wie im hier zu beurteilenden Fall) ein Strafverfahren läuft (Urteil des Bundesgerichts 1B_345/2013 vom
28. Oktober 2013 E. 5.2), was vom Bundesgericht bislang nicht entschie- den wurde, kann vorliegend offenbleiben, da Überhaft angesichts der aktu- ellen Dauer der Untersuchungshaft ohnehin zu verneinen wäre. Der Be- schwerdeführer wird sich (bei Bewilligung der Haftverlängerung) per
- 13 -
19. Februar 2026 6 Monate in Untersuchungshaft befunden haben. Auf- grund der Vielzahl und der Schwere der von einem dringenden Tatverdacht getragenen Delikte (vgl. Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom
16. Oktober 2024 bzw. vom 21. August 2025 und Haftverlängerungsgesuch vom 12. November 2025 bzw. Antrag auf Abweisung des Haftentlassungs- gesuches vom 18. November 2025 der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgar- ten) hat er eine darüberhinausgehende Strafe zu erwarten.
E. 5.3.1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Das Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau hielt Ersatzmassnahmen für un- zureichend (E. 3.4.3).
E. 5.3.2 Zum jetzigen Zeitpunkt besteht die ernsthafte Gefahr, der Beschwerdefüh- rer könnte gegenüber seiner Ehefrau schwere Gewalt anwenden bzw. das mit der mutmasslichen Drohung in Aussicht gestellte Delikt (Tötung) aus- führen. Die Gefahr steht in direktem Zusammenhang mit einem Zusam- mentreffen mit seiner Noch-Ehefrau. Diese Ausführungsgefahr kann durch Untersuchungshaft erfolgreich gebannt werden. Hingegen erweisen sich die vom Beschwerdeführer beantragten Ersatz- massnahmen (Kontakt- und Rayonverbot) als nicht genügend, um diese Gefahr zu bannen. Ein noch am ehesten in Frage kommendes Annähe- rungsverbot zu seiner Ehefrau ist bereits deshalb als unzureichend zu be- trachten, weil derzeit davon auszugehen ist, dass nur schon eine einmalige und zunächst an sich unverfängliche persönliche Annäherung des Be- schwerdeführers an seine Ehefrau, die sich mit einem Verbot kaum ver- lässlich verhindern liesse, dem Beschwerdeführer Anlass geben könnte, diese wie mutmasslich angedroht zu malträtieren bzw. gar zu töten. Der Beschwerdeführer hielt sich bereits in der Vergangenheit wiederholt nicht an behördliche Anordnungen wie das gegen ihn verfügte Annäherungs- und Kontaktverbot gegenüber seiner Ehefrau und Tochter C._____ (vgl. Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 18. Oktober 2024, Beilage 2 zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungs- haft vom 21. August 2025; vgl. zudem auch das vom Familiengericht Brem- garten mit Entscheid vom 25. Februar 2025 verfügte Rayon- und Annähe- rungsverbot, Beilage 4 zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 21. August 2025). Der Beschwerdeführer wurde ermahnt (vgl. Ermah- nung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 7. November 2024, Bei- lage 13 zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 21. Au- gust 2025) bzw. das Verfahren wurde auf Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen ausgeweitet (vgl. Antrag auf Anordnung von
- 14 - Untersuchungshaft der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 21. Au- gust 2025, S. 5). Auch der Gutachter sieht darin, dass der Beschwerdefüh- rer Gesetze, Verordnungen und Anordnungen nicht als bindend betrachtet, einen spezifischen Risikofaktor für erneute Problemsituationen (Gutachten S. 43). Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer willens und fähig wäre, künftig eine strafprozessual angeordnete Auflage zu befolgen. Zudem weist der Gutachter auf die Impulskontrollproblematik des Beschwerdeführers mit ausgeprägter Impulsivität hin (Gutachten S. 43, 44, 46, 47, 50). Er geht zudem von Einschränkungen, ein Kontakt- oder Umkreisverbot zu beachten, aus (Gutachten S. 47). Weder ein Kontakt- noch ein Rayonverbot erscheint aus diesem Grund als zweckmässig und ausreichend, um der vorliegend gegebenen Ausführungsgefahr wirksam zu begegnen. Auch mit einer elektronischen Überwachung könnte die hier dro- hende Tötung oder schwere Körperverletzung nicht verhindert werden, da diese nicht in Echtzeit erfolgt und darüber hinaus auch nicht ein Zusam- mentreffen mit der Ehefrau anzeigt. Insofern sind die Voraussetzungen für eine Entlassung des Beschwerde- führers aus der Untersuchungshaft unter Ersatzmassnahmen derzeit nicht erfüllt.
E. 6 Nach dem Gesagten erweist sich die Abweisung des Haftentlassungsge- suches des Beschwerdeführers sowie die Verlängerung der Untersu- chungshaft durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau als rechtmässig. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 7.2 Über die dem amtlichen Verteidiger auszurichtende Entschädigung ent- scheidet die am Ende des Strafverfahrens zuständige Instanz (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
- 15 - 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 62.00, zusammen Fr. 1'062.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 12. Januar 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.374 (HA.2025.604) Art. 12 Entscheid vom 12. Januar 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führer […] z.Zt.: Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 51, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt André Kuhn, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 28. November 2025 betreffend Abweisung des Gesuchs um Entlassung aus der Untersuchungshaft / Verlängerung der Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____
- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt seit November 2023 gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen Vorfällen häuslicher Gewalt zum Nachteil seiner Ehefrau B._____ sowie seiner drei Kinder, ins- besondere Tochter C._____. Diesbezüglich besteht der Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Nö- tigung, der wiederholten Tätlichkeiten, evtl. der mehrfachen Körperverlet- zung, evtl. der mehrfachen Freiheitsberaubung sowie der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht schuldig gemacht hat. In Bezug auf diese Vorwürfe wurde bereits am 16. Oktober 2024 ein Haftantrag gestellt und mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom
18. Oktober 2024 wurden Ersatzmassnahmen bis 15. November 2024 an- geordnet. Das Familiengericht Bremgarten verfügte zudem mit Entscheid vom 25. Februar 2025 u.a. ein Rayon- und Annäherungsverbot, so dass es dem Beschwerdeführer nicht erlaubt ist, mit der Tochter C._____ in Kontakt zu treten. Aufgrund von neuen Vorwürfen – Todesdrohungen vom 17. August 2025 und Schläge vom 10. August 2025 gegenüber der zwischenzeitlich getrennt von ihm lebenden Ehefrau – wurde der Beschwerdeführer am 19. Au- gust 2025 (erneut) festgenommen. 1.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte am 21. August 2025 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft für einstweilen drei Monate. Der Beschwerdeführer beantragte am 21. August 2025 die Abweisung des Haftantrags, eventualiter das Aussprechen eines Kontakt- und Rayonver- bots. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. August 2025 einstweilen bis zum
19. November 2025 in Untersuchungshaft. 2. 2.1. Am 12. November 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgar- ten beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Verlänge- rung der Untersuchungshaft um die vorläufige Dauer von drei Monaten. 2.2. Der Beschwerdeführer stellte am 17. November 2025 ein Haftentlassungs- gesuch. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten überwies dieses mit dem Antrag auf Abweisung am 18. November 2025 dem Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Aargau.
- 3 - 2.3. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 26. Novem- ber 2025 die Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs und seine Haftent- lassung, eventualiter die Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen (Kon- takt- und Rayonverbot, überwacht durch Electronic Monitoring) sowie die Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten auf ein einmonatiges Verbot für weitere Haftentlassungsbegehren. 2.4. Am 28. November 2025 fand eine mündliche Verhandlung statt. 2.5. Mit Verfügung vom 28. November 2025 wies das Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Aargau das Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die Untersuchungshaft bis zum 19. Februar 2026. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2025 zugestellt. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer stellte mit Beschwerde vom 18. Dezember 2025 fol- gende Anträge: " 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. November 2025 sei aufzuheben, das Haftentlassungsgesuch vom 17. November 2025 sei gutzuheissen und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Unter- suchungshaft zu entlassen; 2. Eventualiter seien die vom Gutachter erwähnten Ersatzmassnahmen an- zuordnen (Kontakt- und Rayonverbot, überwacht durch electronic monito- ring [Art. 237 Abs. 3 StPO]; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1 % MWST zu Lasten des Staates." 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete mit Ein- gabe vom 23. Dezember 2025 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte mit Beschwerdeant- wort vom 23. Dezember 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kos- tenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
- 4 - Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnah- mengerichts des Kantons Aargau vom 28. November 2025 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 Satz 1 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine gültig erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmass- nahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft i.S.v. Art. 220 Abs. 1 StPO – als eine der von Gesetzes wegen ausdrücklich vorgesehenen Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist ge- mäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf mithin lediglich dann an- geordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person ei- nes Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist (Tatverdacht) und (ausserdem) ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtge- fahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar er- heblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr; lit. c). Nach Art. 221 Abs. 1bis StPO ist Untersuchungshaft ausserdem zulässig, wenn die be- schuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität ei- ner Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a) und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleicharti- ges, schweres Verbrechen verüben (lit. b). Haft ist ferner zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausfüh- rungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). Untersuchungshaft darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). 3. 3.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte Ausfüh- rungsgefahr. Die Ausführungsgefahr stellt einen selbständigen gesetzli- chen Haftgrund dar, der nicht zwangsläufig noch zusätzlich einen dringen- den Tatverdacht eines bereits begangenen (untersuchten) Delikts verlangt.
- 5 - Da der Gutachter die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers vom Vorliegen des dringenden Tatverdachts bzw. von früheren Vorfällen häuslicher Ge- walt abhängig macht (Hypothesen 1 und 2; vgl. dazu unten, E. 4), ist mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau der dringende Tat- verdacht vorab zu prüfen. 3.2. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete An- haltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der be- schuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen beja- hen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von kon- kreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheb- licher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 7B_369/2025 vom 16. Mai 2025 E. 3.1). Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Haftge- richt weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem er- kennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Ab- nahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.1 mit Hin- weisen). 3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hielt in seiner Verfü- gung vom 28. November 2025 fest, dass die (gleichgelagerten) Vorwürfe häuslicher Gewalt gegenüber der Ehefrau sowie den drei gemeinsamen Kindern, insbesondere der Tochter C._____, seit dem Jahr 2023 nicht aus der Luft gegriffen seien und der Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges zu den von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten im Haftverlängerungsan- trag nachgereichten Unterlagen vorgebracht habe. Aktenkundig seien Be- richte von der Tochter C._____ über körperliche Züchtigung gegenüber der Schule und die Involvierung der Schulsozialarbeit. Aus den Einvernahmen der Ehefrau sowie der Tochter C._____ seien keine Widersprüche ersicht- lich, welche die Glaubhaftigkeit deren Aussagen negativ beeinträchtigten. Dass sich die Ehefrau ihre dokumentierten Verletzungen (Vorfall vom Win- ter 2023/2024; HG 2024) durch ein Ausrutschen bzw. durch ein Abreissen eines "Kettelis" durch den Sohn zugezogen habe, erscheine wenig glaub- haft. Hinsichtlich der Übersetzung der Konversation aus der Videoauf- nahme (Vorfall vom August 2025; HG 2025) sei festzuhalten, dass die Äusserungen auch bei allfälliger Korrektur der Übersetzung nicht zu baga- tellisieren seien und ernst zu nehmende (Todes-)Drohungen darstellten. Es lägen derzeit hinreichende konkrete Verdachtsmomente vor, wonach der
- 6 - Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Drohungen und insbesondere auch die damit verbundene Gewalt ausgesprochen respektive angewendet habe (E. 3.2). 3.4. Der Beschwerdeführer bestreitet den Tatverdacht. Das Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau weiche zu Unrecht und ohne nachvollzieh- bare Begründung von einer ärztlichen Bestätigung ab. Weiter habe er an- lässlich seiner Einvernahme vom 10. Oktober 2025 ausgesagt, dass er gar nicht anwesend gewesen sei, als es passiert sei. Schliesslich begründe das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hinsichtlich des inkrimi- nierten Telefonats nicht, warum die Äusserungen nicht zu bagatellisieren seien. Seine Erwägungen seien unzutreffend und der dringende Tatver- dacht zu verneinen (Beschwerde S. 4). 3.5. 3.5.1. Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen – auf die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau in der angefochtenen Verfügung vom 28. November 2025 verwiesen werden. Betreffend die älteren Vorwürfe (Meldung der Ehefrau an die kantonale Notrufzentrale vom 1. November 2023, wonach sie eingesperrt geworden sei) kann zusätzlich auf die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 18. Oktober 2024 (Beilage 2 zum Haftanord- nungsantrag der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 21. Au- gust 2025), E. 3, verwiesen werden, wonach der dringende Tatverdacht betreffend mehrfache Tätlichkeiten, evtl. mehrfache Körperverletzung, evtl. mehrfache Freiheitsberaubung, Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungs- pflichten, mehrfache Drohung und mehrfache Nötigung bejaht wurde. Be- treffend die Tätlichkeiten und Körperverletzungen vermochten die Erklärun- gen des Beschwerdeführers für die Verletzungen der Ehefrau (sie habe in der Küche angeschlagen oder Pickel zu fest ausgedrückt bzw. der Sohn schlage sie) bzw. der Tochter C._____ (Unfall mit einem Trotti) nicht zu überzeugen. Das von der Ehefrau beschriebene Würgen durch den Be- schwerdeführer wurde als glaubhaft, indessen nicht als genügend intensiv für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts der Gefährdung des Le- bens erachtet. Hinsichtlich des Vorfalls vom Winter 2023/2024 (HG 2024; vgl. dazu Bei- lage 4 zum Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten vom 12. November 2025) wendet der Beschwerdeführer ein, im Arztbericht vom 8. Dezember 2023 werde bestätigt, dass die Anamnese (Ausrutschen) mehrmals plausibel wiederholt worden sei (vgl. Beschwerde S. 4). Für die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts ist die
- 7 - Erklärung der Ehefrau nachvollziehbar, wonach sie im Spital Muri nicht wahrheitsgemäss habe aussagen können, weil der Beschwerdeführer sich geweigert habe, den Raum zu verlassen und auf sie eingewirkt habe (vgl. dazu Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 18. Oktober 2024, E. 3.2/S. 5 mit Verweis auf die Einvernahme der Ehefrau vom 15. Oktober 2024). Mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ist damit trotz der anderslautenden Schilderung gegen- über der Ärztin wenig glaubhaft, dass sich die Ehefrau ihre Verletzungen damals durch Ausrutschen zugezogen hat. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer gar nicht anwesend gewesen sein will, als es pas- siert sei (vgl. Beschwerde S. 4 mit Verweis auf seine Einvernahme vom
10. Oktober 2025, Frage 64 [recte: Einvernahme vom 7. Oktober 2025, Frage 64]). Dasselbe Vorgehensmuster mit Bestreiten zeigt sich bezüglich des Vorfalls vom 10. August 2025 (HG 2025; vgl. dazu Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 12. November 2025, S. 2). Der Beschwerdeführer gab wenig glaubhaft an, seine Ehefrau sei ausgerutscht, als sie weggerannt sei (Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom
19. August 2025, Frage 49, Beilage 9 zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 21. August 2025). Demgegen- über sagte die Ehefrau unter Würdigung der Umstände nachvollziehbar aus, der Beschwerdeführer habe sie (mit der Faust) geschlagen, weil er nicht gewollt habe, dass sie mit der Tochter alleine in die Ferien fahre (Ein- vernahmeprotokolle vom 18. August 2025, Fragen 57 ff. bzw. 20. Au- gust 2025, Frage 51, Beilage 6 bzw. 10 zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 21. August 2025). Was schliesslich das inkriminierte Telefonat, also die angedrohte Gewalt vom 17. August 2025 (HG 2025; vgl. dazu Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 12. November 2025, S. 2) anbe- langt (vgl. Beschwerde S. 4), kann vollumfänglich auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau verwiesen werden, wel- ches sich mit dem Einwand des Beschwerdeführers (vgl. seine Stellung- nahme vom 26. November 2025, S. 3 f.) auseinandergesetzt hat. Mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau kann festgehalten wer- den, dass auch bei angenommener Falschübersetzung von ernst zu neh- menden (Todes-)Drohungen auszugehen ist. Die Ehefrau hat gestützt auf die Aussage des Beschwerdeführers "Du wirst sterben, ich gehe nirgendwo hin" – allenfalls auch "Stirb, ich gehe nicht" (vgl. seine Stellungnahme vom
26. November 2025, S. 4) – die Polizei angerufen (vgl. Einvernahmeproto- koll der Ehefrau vom 20. August 2025, Frage 35; vgl. auch Einvernahme- protokoll vom 18. August 2025, Fragen 42 ff., Beilagen 10 bzw. 6 zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom
21. August 2025). Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Verhandlung
- 8 - vor dem Haftrichter zudem selbst zu, dass die Ehefrau ihn getriggert habe und er hässig geworden sei (vgl. Protokoll vom 28. November 2025, S. 6). Insgesamt sind die Schilderungen der Ehefrau zu den diversen Vorwürfen häuslicher Gewalt sowie den Todesdrohungen nach einer summarischen Würdigung als glaubhaft einzustufen. Sie gibt an, dass es zu Einsperren, Würgen und Angriffen gegen den Hals, zu einer Eskalation mit einer Waffe (Messer) und zu Todesdrohungen gekommen sei (vgl. auch Analyse der Anlasstat sowie Zusammenfassung, Gutachten von Dr. med. D._____ S. 38 und 42 f., Beilage 11 zum Haftverlängerungsantrag der Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten vom 12. November 2025). 3.5.2. Zusammengefasst ist der dringende Tatverdacht auf Gewaltanwendungen und (Todes-)Drohungen zu bejahen. 4. 4.1. 4.1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten begründete ihren Antrag auf Ver- längerung der Untersuchungshaft mit Ausführungsgefahr. Nach diesem in Art. 221 Abs. 2 StPO geregelten Haftgrund ist Haft zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Dro- hung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. 4.1.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte Ausfüh- rungsgefahr. Es stellte dabei auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D._____ (Gutachten) ab (E. 3.3). 4.1.3. Der Beschwerdeführer verneint das Vorliegen einer Ausführungsgefahr (Beschwerde S. 4 ff.). 4.2. Die Notwendigkeit, Personen an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, wird auch in Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund anerkannt. Die Haft wegen Ausführungsgefahr als freiheitsentziehende Zwangsmassnahme muss allerdings verhältnismässig sein. Die rein hypo- thetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlich- keit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Der Haftgrund der Ausführungsgefahr setzt ein ernsthaft drohendes schweres Verbrechen ausdrücklich voraus. Bei der Annahme dieses Präventivhaftgrundes ist nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichtes besondere Zurückhaltung geboten. Erforder- lich ist daher eine sehr ungünstige Risikoprognose. Nicht Voraussetzung
- 9 - ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten ge- troffen hat, um das angedrohte schwere Verbrechen zu vollenden. Viel- mehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Um- stände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Ge- waltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tra- gen. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoein- schätzung erlauben. Insbesondere bei einer zu befürchtenden vorsätzli- chen Tötung darf an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden. Anders zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen. Es braucht in sol- chen Fällen keine maximal ausgeprägte ungünstige Prognose, sondern es genügt eine deutliche Ausführungsgefahr. Falls die Beurteilung des Haft- grundes massgeblich von der Gefährlichkeitsprognose abhängt, kann es sich aufdrängen, vom forensischen Psychiater eine Risikoeinschätzung einzuholen, noch bevor die Gesamtexpertise über sämtliche psychiatrisch abzuklärenden Fragen (Diagnose, geeignete Sanktion, Behandlungsbe- dürftigkeit, Therapiefähigkeit usw.) vorliegt. Der Haftrichter hat weder eine umfassende und abschliessende Würdigung der psychiatrischen Begut- achtung im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens vorzunehmen noch dem Sachrichter diesbezüglich vorzugreifen (Urteile des Bundesgerichts 7B_151/2025 vom 6. März 2025 E. 2.1 f.; 7B_49/2024 vom 2. Februar 2024 E. 3.1–3.3; je mit Hinweisen). Mit der seit 1. Januar 2024 neu ins Gesetz eingefügten Formulierung "un- mittelbar" soll verdeutlicht werden, dass die von der beschuldigten Person ausgehende Bedrohung akut sein muss, dass schwere Verbrechen in na- her Zukunft drohen und deshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeord- net werden muss. Mit Blick auf die bereits restriktive Praxis, unter der Prä- ventivhaft überhaupt angeordnet werden darf, bringt diese Anpassung in- des keine eigentliche, tiefgreifende Änderung mit sich (Urteil des Bundes- gerichts 7B_259/2024 vom 21. März 2024 E. 3.1.3). 4.3. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht einwendet, das Gutachten leide an einem Mangel, weil es mit Annahmen operiere, die nicht zweifelsfrei nachgewiesen seien (vgl. zu unklarem oder bestrittenem Sach- verhalt MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 31 zu Art. 184 StPO). Nachdem der drin- gende Tatverdacht auf Gewaltanwendungen und (Todes-)Drohungen zu bejahen bzw. davon auszugehen ist, dass es zu Einsperren, Würgen und Angriffen gegen den Hals und zu einer Eskalation mit einer Waffe (Messer) gegenüber der Ehefrau gekommen ist (vgl. oben, E. 3.2 ff.), sind die im Gutachten genannten Ausweitungshandlungen zu bejahen und ist in der
- 10 - Folge von der im Gutachten genannten Hypothese 2 auszugehen (vgl. Gut- achten S. 43, 44, 46, 50 f.). 4.4. 4.4.1. Im Wesentlichen bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Gutachten keine sehr ungünstige Rückfallprognose annehme und sich aus der Ge- samtbewertung ergebe, dass keine Wahrscheinlichkeit einer Ausführung von Gewalttaten vorliege. 4.4.2. Zunächst wird eine Gehörsverletzung geltend gemacht. Der Beschwerde- führer kritisiert hinsichtlich des Prognoseinstruments "ODARA" das Item "mehr als ein Kind" und die entsprechende Würdigung des Zwangsmass- nahmengerichts des Kantons Aargau (vgl. Beschwerde S. 5). Mit diesem Argument bzw. dem Wert "mehr als ein Kind" (vgl. die Auswer- tung "ODARA" mit der Itemwertung im Anhang zum Gutachten) hat sich das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auseinandergesetzt, weshalb keine Gehörsverletzung vorliegt. Der Haftrichter hat sich nicht mit der Sinnhaftigkeit einzelner Items eines Prognoseinstruments zu befassen. Entscheidend ist, dass "ODARA" als Prognoseinstrument zulässig ist, was vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt wird. 4.4.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, von der Basisrate des Prog- noseinstruments "ODARA" könne nicht auf das individuelle Risiko eines In- dividuums geschlossen werden bzw. das Prognoseinstrument "ODARA" könne nur in Fällen angewendet werden, in denen ein Mann gegenüber seiner (ehemaligen) Partnerin körperliche Gewalt angewendet oder eine Todesdrohung ausgesprochen habe, während er eine Waffen in der Hand gehalten habe (vgl. Beschwerde S. 5 ff.), ist festzustellen, dass jedes Prog- noseinstrument (und auch die Basisrate) ein blosses Hilfsmittel ist, um An- haltspunkte über die Ausprägung des strukturellen Grundrisikos eines Be- troffenen zu liefern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_157/2024 vom
22. April 2024 E. 2.3.2 mit Verweis auf BGE 149 IV 325 E. 4.6.3). Aus die- ser Rechtsprechung ergibt sich, dass das Gutachten von Dr. med. D._____, welches spezifisch das Instrument "ODARA" nutzt, grundsätzlich als Hilfsmittel beizuziehen ist. Aus dem Gutachten geht hervor, welche Kri- terien ausschlaggebend für die Wahl des Prognoseinstruments "ODARA" für die Ausführungsgefahr gegenüber der Ehefrau waren (vgl. Gutachten S. 35 und 43 [Frage 1]). Es leuchtet ohne Weiteres ein und wird themati- siert, dass und inwiefern das verwendete Instrument "ODARA" im konkre- ten Fall aussagekräftig ist, auch wenn im Gutachten lediglich von Messern oder anderen gefährlichen Gegenständen (vgl. Hypothese 2) und nicht ei- nem Halten einer Waffe in der Hand auszugehen ist (vgl. allerdings die
- 11 - Erwähnung einer Widerhandlung des Beschwerdeführers gegen das Waf- fengesetz, Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft der Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten vom 21. August 2025, S. 5), wobei Letzteres ge- mäss der im Gutachten zitierten Literatur keine Voraussetzung ist. Gemäss der vorhandenen Informationsgrundlage erreiche der Beschwerdeführer gemäss Gutachter im "ODARA" einen Summenwert von 5. Dieser Sum- menwert entspreche der Risikokategorie 6 von 7 möglichen Risikokatego- rien. 53% der Täter aus der Risikokategorie 6 hätten einen erneuten poli- zeilich registrierten physischen Übergriff gegenüber ihrer Partnerin bzw. ei- ner zukünftigen Partnerin innerhalb der nächsten durchschnittlich 5 Jahre begangen (Gutachten S. 35 bzw. S. 43 [Frage 1.1]). 4.4.4. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei (auch) das Prognoseinstru- ment "DVRAG" angewendet worden bzw. der Gutachter komme zum Er- gebnis, dass in der Gesamtbewertung basierend auf der strukturierten Eva- luation "PCL-R" von einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit von Delin- quenz bezüglich Gewalttaten und Sexualstraftaten auszugehen sei (vgl. Beschwerde S. 7 f.), ist festzustellen, dass sich diese Ausführungen in ers- ter Linie auf die Tochter C._____ beziehen, hinsichtlich welcher sich – im Unterschied zur Ehefrau – keine strukturierten Instrumente oder Studien mit Wahrscheinlichkeiten finden (vgl. Gutachten S. 44 [Frage 1.1]). Weiter führt der Gutachter bezüglich der Tochter C._____ und auch der Ehefrau aus, dass nebst den anderen Risikoerwägungsinstrumenten auch die ent- sprechende klinische Evaluation mitzuberücksichtigen sei (Gutachten S. 46 [Frage 1.3]). Dies entspricht der Rechtsprechung, wonach die Rolle jedes Prognoseinstruments immer nur diejenige eines Bestandteils der klinischen Einschätzung des Sachverständigen sein kann (vgl. dazu BGE 149 IV 325 E. 4.4.1 und 4.6.3). Entsprechend stützt sich der Gutachter vorliegend bei der Beurteilung der Rückfallwahrscheinlichkeit nicht nur auf ein Progno- seinstrument, sondern nimmt eine differenzierte individuelle Analyse der Risikoeinschätzung in nachvollziehbarer Weise vor (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.4.2). So legt er u.a. dar, dass die Analyse der Anlasstat negativ, der bisherige Verlauf nach Taten ungünstig und – als spezifischer Risikofaktor für erneute Problemsi- tuationen – extrem problematisch sei, dass der Beschwerdeführer Gesetze, Verordnungen und Anordnungen nicht als bindend betrachte (Gutachten S. 35–43). Das mehrfache Missachten von behördlichen Anordnungen (vgl. auch E. 5.3.2 nachfolgend hinsichtlich des Nichteinhaltens von Annäh- rungs- und Kontaktverboten) ist für das Gericht ein starkes Indiz für eine Eskalation der mutmasslich bereits stattgefundenen körperlichen Über- griffe. Insgesamt beantwortet der Gutachter die an ihn gestellte Frage nach der Höhe der Ausführungsgefahr (schwere Gewaltanwendung gegenüber der Ehefrau und Tochter C._____) mit klinisch hoch (Gutachten S. 44 [Frage 1.1] bzw. 46 [Frage 1.3]; je Hypothese 2). Darauf ist abzustellen. Im Übrigen weist der Gutachter selbst bei Hypothese 1 auf die klinische
- 12 - Hypothese von Impulskontrollproblemen (mit ausgeprägter Impulsivität) beim Beschwerdeführer und in diesem Zusammenhang auf sein Verhalten während der Einvernahme der Ehefrau vom 20. August 2025 (vgl. Gutach- ten S. 43, 44 [mit Verweis auf die Aktennotiz vom August 2025, Beilage 12 zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom
21. August 2025] und 47) bzw. auf eine im Grundsatz nur "deutlich gerin- gerer Wahrscheinlichkeit von schwerer Gewaltanwendung" (vgl. Gutachten S. 44 [Frage 1.1]) hin. 4.4.5. Wie dargelegt (oben E. 4.2) hat der Haftrichter keine umfassende und ab- schliessende Würdigung der psychiatrischen Begutachtung im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens vorzunehmen. Vorliegend ergibt sich aus dem Gutachten eine ungünstige Prognose für den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Ausübung von schweren Gewaltanwendungen, insbesondere ge- genüber seiner Ehefrau. Damit ist die Gefahr hoch, dass der Beschwerde- führer diese, wie mutmasslich bereits mehrmals in der Vergangenheit, mal- trätiert, schwer verletzt oder gar tötet, also seine mutmasslich ausgespro- chenen Todesdrohungen in Form einer befürchteten vorsätzlichen Tötung seiner Ehefrau wahrmachen könnte. Da mit Leib und Leben hochwertige Rechtsgüter gefährdet sind, ist der besondere Haftgrund der Ausführungs- gefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StPO zu bejahen. 5. 5.1. Als strafprozessuale Zwangsmassnahme hat Untersuchungshaft zudem verhältnismässig zu sein. Die mit der Untersuchungshaft angestrebten Ziele dürfen nicht durch mildere Massnahmen erreichbar sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO; Art. 237 Abs. 1 StPO). Die Untersuchungshaft muss durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt sein (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO). Untersuchungshaft darf nicht länger dauern als die zu erwar- tende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO), wobei nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung bei der Beurteilung der Dauer der Haft neben der zu erwartenden Freiheitsstrafe auch eine drohende freiheitsentzie- hende Massnahme zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_8/2016 vom 25. Januar 2016 E. 4.4). 5.2. Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Art. 212 Abs. 3 StPO die Dauer der Haft wegen Ausführungsgefahr begrenzt, wenn wegen der ausgespro- chenen Drohung gegen die verhaftete Person (wie im hier zu beurteilenden Fall) ein Strafverfahren läuft (Urteil des Bundesgerichts 1B_345/2013 vom
28. Oktober 2013 E. 5.2), was vom Bundesgericht bislang nicht entschie- den wurde, kann vorliegend offenbleiben, da Überhaft angesichts der aktu- ellen Dauer der Untersuchungshaft ohnehin zu verneinen wäre. Der Be- schwerdeführer wird sich (bei Bewilligung der Haftverlängerung) per
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19. Februar 2026 6 Monate in Untersuchungshaft befunden haben. Auf- grund der Vielzahl und der Schwere der von einem dringenden Tatverdacht getragenen Delikte (vgl. Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom
16. Oktober 2024 bzw. vom 21. August 2025 und Haftverlängerungsgesuch vom 12. November 2025 bzw. Antrag auf Abweisung des Haftentlassungs- gesuches vom 18. November 2025 der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgar- ten) hat er eine darüberhinausgehende Strafe zu erwarten. 5.3. 5.3.1. Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Das Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau hielt Ersatzmassnahmen für un- zureichend (E. 3.4.3). 5.3.2. Zum jetzigen Zeitpunkt besteht die ernsthafte Gefahr, der Beschwerdefüh- rer könnte gegenüber seiner Ehefrau schwere Gewalt anwenden bzw. das mit der mutmasslichen Drohung in Aussicht gestellte Delikt (Tötung) aus- führen. Die Gefahr steht in direktem Zusammenhang mit einem Zusam- mentreffen mit seiner Noch-Ehefrau. Diese Ausführungsgefahr kann durch Untersuchungshaft erfolgreich gebannt werden. Hingegen erweisen sich die vom Beschwerdeführer beantragten Ersatz- massnahmen (Kontakt- und Rayonverbot) als nicht genügend, um diese Gefahr zu bannen. Ein noch am ehesten in Frage kommendes Annähe- rungsverbot zu seiner Ehefrau ist bereits deshalb als unzureichend zu be- trachten, weil derzeit davon auszugehen ist, dass nur schon eine einmalige und zunächst an sich unverfängliche persönliche Annäherung des Be- schwerdeführers an seine Ehefrau, die sich mit einem Verbot kaum ver- lässlich verhindern liesse, dem Beschwerdeführer Anlass geben könnte, diese wie mutmasslich angedroht zu malträtieren bzw. gar zu töten. Der Beschwerdeführer hielt sich bereits in der Vergangenheit wiederholt nicht an behördliche Anordnungen wie das gegen ihn verfügte Annäherungs- und Kontaktverbot gegenüber seiner Ehefrau und Tochter C._____ (vgl. Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 18. Oktober 2024, Beilage 2 zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungs- haft vom 21. August 2025; vgl. zudem auch das vom Familiengericht Brem- garten mit Entscheid vom 25. Februar 2025 verfügte Rayon- und Annähe- rungsverbot, Beilage 4 zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 21. August 2025). Der Beschwerdeführer wurde ermahnt (vgl. Ermah- nung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 7. November 2024, Bei- lage 13 zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 21. Au- gust 2025) bzw. das Verfahren wurde auf Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen ausgeweitet (vgl. Antrag auf Anordnung von
- 14 - Untersuchungshaft der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 21. Au- gust 2025, S. 5). Auch der Gutachter sieht darin, dass der Beschwerdefüh- rer Gesetze, Verordnungen und Anordnungen nicht als bindend betrachtet, einen spezifischen Risikofaktor für erneute Problemsituationen (Gutachten S. 43). Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer willens und fähig wäre, künftig eine strafprozessual angeordnete Auflage zu befolgen. Zudem weist der Gutachter auf die Impulskontrollproblematik des Beschwerdeführers mit ausgeprägter Impulsivität hin (Gutachten S. 43, 44, 46, 47, 50). Er geht zudem von Einschränkungen, ein Kontakt- oder Umkreisverbot zu beachten, aus (Gutachten S. 47). Weder ein Kontakt- noch ein Rayonverbot erscheint aus diesem Grund als zweckmässig und ausreichend, um der vorliegend gegebenen Ausführungsgefahr wirksam zu begegnen. Auch mit einer elektronischen Überwachung könnte die hier dro- hende Tötung oder schwere Körperverletzung nicht verhindert werden, da diese nicht in Echtzeit erfolgt und darüber hinaus auch nicht ein Zusam- mentreffen mit der Ehefrau anzeigt. Insofern sind die Voraussetzungen für eine Entlassung des Beschwerde- führers aus der Untersuchungshaft unter Ersatzmassnahmen derzeit nicht erfüllt. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Abweisung des Haftentlassungsge- suches des Beschwerdeführers sowie die Verlängerung der Untersu- chungshaft durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau als rechtmässig. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2. Über die dem amtlichen Verteidiger auszurichtende Entschädigung ent- scheidet die am Ende des Strafverfahrens zuständige Instanz (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
- 15 - 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 62.00, zusammen Fr. 1'062.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 12. Januar 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli