Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 1. Dezember 2025 kann von den Parteien innert 10 Tagen mit Be- schwerde angefochten werden (Art. 310 Abs. 2 StPO i. V. m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerdeführerin ist als Geschädigte i. S. v. Art. 115 Abs. 1 StPO der von ihr dem Beschuldigten zum Vorwurf gemachten Körperverletzung zu betrachten. Als solche hat sie sich mit ihrer im Strafantrag abgegebenen Erklärung gestützt auf Art. 118 Abs. 1 StPO gültig als Privatklägerin konsti- tuiert. Sie ist damit Partei i. S. v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO und als solche berechtigt, die Nichtanhandnahmeverfügung anzufechten. Auf ihre gültig erhobene Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess die Nichtanhandnahmever- fügung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, weil kein für die Eröffnung einer Strafuntersuchung hinreichender Tatverdacht (i. S. v. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO) vorliege. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Po- lizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hin- reichender Tatverdacht ergibt. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt sie demgegenüber die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafan- zeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. In Beachtung dieser Bestimmungen ist die Erledigung einer Strafsache durch Nichtanhandnahme zulässig bei offensichtlicher Straflosigkeit, mithin wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zu- reichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Be- ginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig ent- kräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Un- tersuchung. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tat- sächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheb- lich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden
- 4 - (Urteil des Bundesgerichts 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Fehlt es i. S. v. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO an Hinweisen auf ein strafbares Verhalten, sind in der Regel auch die Einstellungsgründe nach Art. 319 Abs. 1 lit. a oder lit. b StPO erfüllt. Diesfalls ist eine Nichtanhandnahmever- fügung grundsätzlich nicht allein deshalb auf Beschwerde hin aufzuheben, weil die Strafsache mittels Einstellung statt Nichtanhandnahme hätte erle- digt werden müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_731/2012 vom
8. Februar 2013 E. 2 und 3).
E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hielt in der Nichtanhandnahmever- fügung fest, dass es am 18. Oktober 2025 zu einer tätlichen Auseinander- setzung zwischen dem Beschuldigten, einer unbekannten "C._____" und der Beschwerdeführerin gekommen sei. Nach übereinstimmenden Aussa- gen der Beteiligten sei Auslöser ein Streit zwischen dem Beschuldigten und "C._____" gewesen. Die Beschwerdeführerin sei dazugestossen und habe sich durch einen Sturz auf den Boden Prellungen, eine Platzwunde und drei abgebrochene Eckzähne zugezogen. Sie habe ausgesagt, der Beschul- digte habe "C._____" attackiert, weshalb sie dazwischen gegangen und vom Beschuldigten zu Boden gestossen worden sei. Der Beschuldigte habe ausgesagt, die Beschwerdeführerin habe ihn attackiert und sei ohne sein Zutun zu Boden gefallen. Weitere Personen, welche Aussagen zum Tathergang hätten machen können, hätten nicht ermittelt werden können. Die Kantonspolizei Aargau gehe in ihrem Bericht davon aus, dass die Wahrnehmungen der Beteiligten zufolge Alkoholkonsums verzerrt gewe- sen sein dürften und letztlich unklar sei, wie es zum fraglichen Sturz ge- kommen sei. Bei dieser Ausgangslage lasse sich nicht mehr rekonstruieren, wie es zu den Verletzungen der Beschwerdeführerin gekommen sei. Unklar sei nicht nur, ob der Beschuldigte die Beschwerdeführerin gestossen habe oder ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Alkoholisierung ohne Dritteinwir- kung gestürzt sei, sondern auch, ob dem Sturz der Beschwerdeführerin Tätlichkeiten ihrerseits vorausgegangen seien. Die Eröffnung einer Straf- untersuchung sei nicht gerechtfertigt.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin brachte mit Beschwerde vor, dass sich der Be- schuldige zunächst mit D._____ gestritten habe. Weil er dabei, wie von E._____ bestätigt, sehr impulsiv gewesen sei, sei sie dazwischen gegan- gen. E._____ habe ihren Sturz zwar nicht gesehen. Es sei aber auch für sie (E._____) klar gewesen, dass der Beschuldigte sie (die Beschwerde- führerin) geschubst oder geschlagen haben müsse. E._____ habe nichts
- 5 - von einem Angriff ihrerseits (der Beschwerdeführerin) gesagt, sondern be- schrieben, dass sie (die Beschwerdeführerin) sich zwischen den Beschul- digten und D._____ gestellt habe. E._____ habe weiter ausgesagt, dass sich der Beschuldigte daraufhin mit dem Taxi entfernt habe und dass ein Begleiter des Beschuldigten dafür gesorgt habe, dass dieser nicht noch mehr Unheil angerichtet habe. Sie (die Beschwerdeführerin) habe ausgesagt, gestürzt zu sein, weil sie vom Beschuldigten auf den Hinterkopf geschlagen worden sei. Nebst E._____ könne wohl auch D._____ Aussagen zum Tathergang täti- gen. Die Vermutung, dass sie (die Beschwerdeführerin) sich alkoholbedingt nicht genau an den Vorfall erinnern könne, sei bereits dadurch widerlegt, dass ihr im Bericht zur notwendig gewordenen ärztlichen Konsultation ein guter "AZ" (Allgemeinzustand) attestiert worden sei. Hätte sie alkoholbe- dingte Probleme gehabt, wäre dies klar im Arztbericht erwähnt worden. Wenn jemand eine Person schlage oder schubse, so dass diese hinfalle und sich verletze, stelle dies eine Körperverletzung dar. Gestützt auf die genannten Umstände liege keine offensichtliche Straflo- sigkeit des Beschuldigten vor. Selbst wenn, wie in der Nichtanhandnahme- verfügung fälschlicherweise angenommen, eine "Aussage gegen Aus- sage"-Konstellation vorliegen sollte, hätte "in dubio pro duriore" die Nicht- anhandnahmeverfügung nicht ergehen dürfen. Ihre Aussagen seien "defi- nitiv" nicht weniger glaubhaft als diejenigen des Beschuldigten. Das Ge- genteil sei der Fall. Ihre Aussagen deckten sich "fast komplett" mit denjeni- gen von E._____. Hingegen sei offensichtlich, dass der Beschuldigte Schutzbehauptungen tätige und unglaubwürdig sei.
E. 3.3 Der Beschuldigte brachte mit Beschwerdeantwort vor, sich mit D._____ verbal gestritten zu haben. Die Beschwerdeführerin habe sich grundlos ein- gemischt und ihn mit Fäusten attackiert. Er habe seine Arme schützend vor seinen Körper gehalten. Bei einer weiteren Attacke habe die Beschwerde- führerin das Gleichgewicht verloren und sei gestürzt. Er habe keine Mög- lichkeit gehabt, sie von hinten anzugreifen oder zu schubsen, weil die Be- schwerdeführerin ihn von vorne angegriffen habe. Auch weil die Beschwer- deführerin grösser als er sei, sei ein Schlag auf den Hinterkopf oder ein Schubsen von hinten sehr unwahrscheinlich. E._____ habe eine "kleine" Auseinandersetzung zwischen ihm und D._____ geschildert und dass dann die Beschwerdeführerin gekommen sei, habe aber nicht genau gesehen, was danach passiert sei. Er habe glaubhaft dargelegt, D._____ weder ge- schlagen noch geschubst zu haben. Auch E._____ habe nichts dergleichen
- 6 - beobachtet. Für die Beschwerdeführerin habe kein Grund bestanden, sich einzumischen. Die Beschwerdeführerin selbst habe ausgesagt, dass sie "an diesem Abend alle sehr voll" gewesen seien. Die diesbezüglichen poli- zeilichen Wahrnehmungen seien in jeder Hinsicht zutreffend. Für diesbe- zügliche Feststellungen im Arztbericht habe kein Anlass bestanden. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, wonach sich der Sachverhalt nicht rekonstruieren lasse, seien zutreffend. Klar sei einzig, dass die Beschwerdeführerin gestürzt sei. Warum und ob dem Sturz eine Tätlichkeit der Beschwerdeführerin vorausgegangen sei, bleibe unklar.
E. 4.1 Es ist unbestritten und kann als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführe- rin am 18. Oktober 2025 im Rahmen einer Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten stürzte und sich dabei die von der Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm genannten Verletzungen zuzog. Dass diese ihrer Schwere nach für die Annahme einer (vorsätzlichen oder fahrlässigen) einfachen Körper- verletzung i. S. v. Art. 123 Ziff. 1 StGB oder Art. 125 Abs. 1 StPO genügen, ist unbestritten.
E. 4.2 Entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm spielte sich die Auseinandersetzung zunächst nicht zwischen dem Beschuldigten und einer unbekannten "C._____" ab, sondern zwischen dem Beschuldigten und D._____, zu der Kontaktdaten bekannt sind (Einvernahme des Be- schuldigten vom 15. November 2025, zu Fragen 1 und 6; Einvernahme von E._____ vom 18. Oktober 2025, zu Fragen 1 und 13).
E. 4.3 Bislang einvernommen wurden die Beschwerdeführerin, der Beschuldigte und – als Auskunftsperson – E._____. Der Beschuldigte gab bei seiner Einvernahme vom 15. November 2025 im Wesentlichen zu Protokoll, mit D._____ gesprochen zu haben, als sich die Beschwerdeführerin schreiend eingemischt und ihn beleidigt und mit der Faust angegangen habe. Er habe die Beschwerdeführerin weder ge- schubst noch geschlagen, sondern nur seine Hände wehrend vor sich ge- halten. Die Beschwerdeführerin sei dann mutmasslich wegen des Schwungs einer ihrer eigenen Schläge plötzlich hingefallen (zu Frage 1). Die Beschwerdeführerin gab bei ihrer Einvernahme vom 10. November 2025 im Wesentlichen zu Protokoll, gesehen zu haben, wie der Beschul- digte D._____ angegriffen habe. Sie habe sich deswegen dazwischen ge- stellt, um den Streit zu schlichten und D._____ zu schützen. Plötzlich habe der Beschuldigte ihr auf den Hinterkopf geschlagen und sie sei deswegen gestürzt (zu Frage 2).
- 7 - E._____ gab am 18. Oktober 2025 zu Protokoll, dass der Beschwerdefüh- rer D._____ im Streit eine Alkoholflasche aus der Hand genommen und zu Boden geworfen und dabei "sehr impulsiv" gewirkt habe (zu Frage 1), wes- halb sich die Beschwerdeführerin – um D._____ zu schützen – dazwischen gestellt habe (zu Frage 7). Dazu, ob der Beschuldigte die Beschwerdefüh- rerin schubste oder schlug oder wie die Beschwerdeführerin intervenierte, konnte E._____ keine Aussagen machen (zu Fragen 1 und 7).
E. 4.4 In Beachtung der besagten Einvernahmen wirkt die Beurteilung der Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm, wonach unklar sei, ob die Beschwerdeführe- rin wegen eines Schlages oder Stosses des Beschuldigten oder aus ande- ren Gründen stürzte und ob ein allfälliger Schlag oder Stoss des Beschul- digten womöglich gerechtfertigt war, zwar durchaus überzeugend. Nichts- destotrotz beruhen die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe auf einer von ihr plausibel gemachten Tatsachengrundlage und stellen da- mit nicht blosse Gerüchte oder Vermutungen dar, die ohne Weiteres mittels einer Nichtanhandnahme hätten erledigt werden dürfen. Einstweilen nicht überzeugend ist auch die Annahme der Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm, dass sich die von ihr festgestellten Unklarheiten nicht noch durch Einvernahmen anderer Beteiligter weiter klären liessen. Insbesondere von D._____ als unmittelbar in die Auseinandersetzung in- volvierter Person sind durchaus klärende Aussagen zu wesentlichen Fal- laspekten zu erwarten, wie insbesondere zur Art und Intensität der Ausei- nandersetzung zwischen ihr und dem Beschuldigten, zur Art und Intensität des Eingreifens der Beschwerdeführerin, zur Gebotenheit dieses Eingrei- fens und zur Frage, ob der Beschuldigte die Beschwerdeführerin stiess oder schlug. Hieran ändert nichts, dass der Beschuldigte D._____ bei sei- ner Einvernahme dahingehend zitierte, dass sie nicht sicher sei, was pas- siert sei (zu Frage 6). Darüber hinaus brachte der Beschuldigte bei seiner Einvernahme vor, dass seine Kollegen F._____, wohnhaft in Q._____, und ein G._____ den Vorfall mitbekommen hätten und dass insbesondere F._____ alles "genau" gesehen habe (zu Fragen 8 und 14). Auch die Be- schwerdeführerin verwies bei ihrer Einvernahme zur Frage, wer den Vorfall mitbekommen habe, u. a. auf den vom Beschuldigten erwähnten G._____, der aus Q._____ komme und dessen Mutter H._____ sei (zu Frage 26).
E. 4.5 Dementsprechend ist einstweilen nicht der Annahme der Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm zu folgen, wonach es für die Beurteilung der von der Beschwerdeführerin gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe keine weiteren Beweismittel als die widersprüchlichen und (angeblich) gleicher- massen glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschul- digten gebe. Auch lässt sich nicht feststellen, dass die Durchführung
- 8 - weiterer Einvernahmen in einem Missverhältnis zur Schwere des im Raum stehenden Vorwurfs stünde. Die Ausführungen des Beschuldigten mit Be- schwerde ändern an dieser Einschätzung nichts, sind sie doch nicht derart überzeugend, dass ohne Weiteres darauf abgestellt werden könnte. Wie von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde geltend gemacht, sind die (in E. 2 dargelegten) Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme – oder auch eine Einstellung – derzeit nicht gegeben. In Gutheissung der Beschwerde ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm daher aufzuheben und die Strafsache ist zur Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm zurückzuweisen.
E. 5.1 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese Bestim- mung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Beschwerdeentscheide (THOMASDOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 428 StPO), wie es dieser Entscheid einer ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher auf die Staats- kasse zu nehmen.
E. 5.2 Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen (im Rahmen ihres Obsiegens) richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Dieser ist derzeit noch offen. Es ist daher nicht möglich, im vorliegenden Entscheid eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren festzulegen. Über eine solche wird somit im Rahmen der Regelung der Entschädigung im Endent- scheid in Abhängigkeit vom Verfahrensausgang zu befinden sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom
27. November 2012 E. 3).
E. 5.3 Der Beschuldigte unterliegt mit seinem mit Beschwerdeantwort gestellten Antrag auf Abweisung der Beschwerde und hat keinen Anspruch auf Ent- schädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 1. Dezember 2025 aufgehoben
- 9 - und wird die Strafsache zur Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 27. April 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.370 (STA.2025.9167) Art. 177 Entscheid vom 27. April 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führerin vertreten durch Rechtsanwalt Martin Leiser, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Thomas Plüss, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegenstand vom 1. Dezember 2025 in der Strafsache gegen B._____
- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. A._____ (Beschwerdeführerin) stellte am 18. Oktober 2025 einen Strafan- trag gegen B._____ (Beschuldigter), weil dieser sie am 18. Oktober 2025 nach einer verbalen Auseinandersetzung zu Boden geworfen habe, wodurch sie mittelschwere Verletzungen erlitten habe. Gleichzeitig erklärte sie, sich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt zu konstituieren. 2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verfügte am 1. Dezember 2025 die Nichtanhandnahme der von ihr unter dem Aspekt der einfachen Körperver- letzung beurteilten Strafsache. Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 3. Dezember 2025 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aar- gau genehmigt und am 8. Dezember 2025 der Beschwerdeführerin zuge- stellt. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Beschwerde vom 16. Dezember 2025, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse, die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Fortsetzung des Strafverfahrens. 3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Januar 2026 auf, der Obergerichtskasse innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Ver- fügung für allfällige Kosten eine Sicherheit von Fr. 1'000.00 zu leisten, an- sonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 6. Januar 2026 zugestellt. Am 13. Ja- nuar 2026 leistete die Beschwerdeführerin die einverlangte Kostensicher- heit. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm teilte mit Eingabe datiert vom
28. Januar 2026 (Postaufgabe am 29. Januar 2026) mit, unter Verweis auf die Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung auf eine Stellung- nahme zur Beschwerde zu verzichten. 3.4. Der Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2026, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die vollumfängliche Abwei- sung der Beschwerde.
- 3 - Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 1. Dezember 2025 kann von den Parteien innert 10 Tagen mit Be- schwerde angefochten werden (Art. 310 Abs. 2 StPO i. V. m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerdeführerin ist als Geschädigte i. S. v. Art. 115 Abs. 1 StPO der von ihr dem Beschuldigten zum Vorwurf gemachten Körperverletzung zu betrachten. Als solche hat sie sich mit ihrer im Strafantrag abgegebenen Erklärung gestützt auf Art. 118 Abs. 1 StPO gültig als Privatklägerin konsti- tuiert. Sie ist damit Partei i. S. v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO und als solche berechtigt, die Nichtanhandnahmeverfügung anzufechten. Auf ihre gültig erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess die Nichtanhandnahmever- fügung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, weil kein für die Eröffnung einer Strafuntersuchung hinreichender Tatverdacht (i. S. v. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO) vorliege. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Po- lizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hin- reichender Tatverdacht ergibt. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt sie demgegenüber die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafan- zeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. In Beachtung dieser Bestimmungen ist die Erledigung einer Strafsache durch Nichtanhandnahme zulässig bei offensichtlicher Straflosigkeit, mithin wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zu- reichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Be- ginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig ent- kräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Un- tersuchung. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tat- sächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheb- lich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden
- 4 - (Urteil des Bundesgerichts 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Fehlt es i. S. v. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO an Hinweisen auf ein strafbares Verhalten, sind in der Regel auch die Einstellungsgründe nach Art. 319 Abs. 1 lit. a oder lit. b StPO erfüllt. Diesfalls ist eine Nichtanhandnahmever- fügung grundsätzlich nicht allein deshalb auf Beschwerde hin aufzuheben, weil die Strafsache mittels Einstellung statt Nichtanhandnahme hätte erle- digt werden müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_731/2012 vom
8. Februar 2013 E. 2 und 3). 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hielt in der Nichtanhandnahmever- fügung fest, dass es am 18. Oktober 2025 zu einer tätlichen Auseinander- setzung zwischen dem Beschuldigten, einer unbekannten "C._____" und der Beschwerdeführerin gekommen sei. Nach übereinstimmenden Aussa- gen der Beteiligten sei Auslöser ein Streit zwischen dem Beschuldigten und "C._____" gewesen. Die Beschwerdeführerin sei dazugestossen und habe sich durch einen Sturz auf den Boden Prellungen, eine Platzwunde und drei abgebrochene Eckzähne zugezogen. Sie habe ausgesagt, der Beschul- digte habe "C._____" attackiert, weshalb sie dazwischen gegangen und vom Beschuldigten zu Boden gestossen worden sei. Der Beschuldigte habe ausgesagt, die Beschwerdeführerin habe ihn attackiert und sei ohne sein Zutun zu Boden gefallen. Weitere Personen, welche Aussagen zum Tathergang hätten machen können, hätten nicht ermittelt werden können. Die Kantonspolizei Aargau gehe in ihrem Bericht davon aus, dass die Wahrnehmungen der Beteiligten zufolge Alkoholkonsums verzerrt gewe- sen sein dürften und letztlich unklar sei, wie es zum fraglichen Sturz ge- kommen sei. Bei dieser Ausgangslage lasse sich nicht mehr rekonstruieren, wie es zu den Verletzungen der Beschwerdeführerin gekommen sei. Unklar sei nicht nur, ob der Beschuldigte die Beschwerdeführerin gestossen habe oder ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Alkoholisierung ohne Dritteinwir- kung gestürzt sei, sondern auch, ob dem Sturz der Beschwerdeführerin Tätlichkeiten ihrerseits vorausgegangen seien. Die Eröffnung einer Straf- untersuchung sei nicht gerechtfertigt. 3.2. Die Beschwerdeführerin brachte mit Beschwerde vor, dass sich der Be- schuldige zunächst mit D._____ gestritten habe. Weil er dabei, wie von E._____ bestätigt, sehr impulsiv gewesen sei, sei sie dazwischen gegan- gen. E._____ habe ihren Sturz zwar nicht gesehen. Es sei aber auch für sie (E._____) klar gewesen, dass der Beschuldigte sie (die Beschwerde- führerin) geschubst oder geschlagen haben müsse. E._____ habe nichts
- 5 - von einem Angriff ihrerseits (der Beschwerdeführerin) gesagt, sondern be- schrieben, dass sie (die Beschwerdeführerin) sich zwischen den Beschul- digten und D._____ gestellt habe. E._____ habe weiter ausgesagt, dass sich der Beschuldigte daraufhin mit dem Taxi entfernt habe und dass ein Begleiter des Beschuldigten dafür gesorgt habe, dass dieser nicht noch mehr Unheil angerichtet habe. Sie (die Beschwerdeführerin) habe ausgesagt, gestürzt zu sein, weil sie vom Beschuldigten auf den Hinterkopf geschlagen worden sei. Nebst E._____ könne wohl auch D._____ Aussagen zum Tathergang täti- gen. Die Vermutung, dass sie (die Beschwerdeführerin) sich alkoholbedingt nicht genau an den Vorfall erinnern könne, sei bereits dadurch widerlegt, dass ihr im Bericht zur notwendig gewordenen ärztlichen Konsultation ein guter "AZ" (Allgemeinzustand) attestiert worden sei. Hätte sie alkoholbe- dingte Probleme gehabt, wäre dies klar im Arztbericht erwähnt worden. Wenn jemand eine Person schlage oder schubse, so dass diese hinfalle und sich verletze, stelle dies eine Körperverletzung dar. Gestützt auf die genannten Umstände liege keine offensichtliche Straflo- sigkeit des Beschuldigten vor. Selbst wenn, wie in der Nichtanhandnahme- verfügung fälschlicherweise angenommen, eine "Aussage gegen Aus- sage"-Konstellation vorliegen sollte, hätte "in dubio pro duriore" die Nicht- anhandnahmeverfügung nicht ergehen dürfen. Ihre Aussagen seien "defi- nitiv" nicht weniger glaubhaft als diejenigen des Beschuldigten. Das Ge- genteil sei der Fall. Ihre Aussagen deckten sich "fast komplett" mit denjeni- gen von E._____. Hingegen sei offensichtlich, dass der Beschuldigte Schutzbehauptungen tätige und unglaubwürdig sei. 3.3. Der Beschuldigte brachte mit Beschwerdeantwort vor, sich mit D._____ verbal gestritten zu haben. Die Beschwerdeführerin habe sich grundlos ein- gemischt und ihn mit Fäusten attackiert. Er habe seine Arme schützend vor seinen Körper gehalten. Bei einer weiteren Attacke habe die Beschwerde- führerin das Gleichgewicht verloren und sei gestürzt. Er habe keine Mög- lichkeit gehabt, sie von hinten anzugreifen oder zu schubsen, weil die Be- schwerdeführerin ihn von vorne angegriffen habe. Auch weil die Beschwer- deführerin grösser als er sei, sei ein Schlag auf den Hinterkopf oder ein Schubsen von hinten sehr unwahrscheinlich. E._____ habe eine "kleine" Auseinandersetzung zwischen ihm und D._____ geschildert und dass dann die Beschwerdeführerin gekommen sei, habe aber nicht genau gesehen, was danach passiert sei. Er habe glaubhaft dargelegt, D._____ weder ge- schlagen noch geschubst zu haben. Auch E._____ habe nichts dergleichen
- 6 - beobachtet. Für die Beschwerdeführerin habe kein Grund bestanden, sich einzumischen. Die Beschwerdeführerin selbst habe ausgesagt, dass sie "an diesem Abend alle sehr voll" gewesen seien. Die diesbezüglichen poli- zeilichen Wahrnehmungen seien in jeder Hinsicht zutreffend. Für diesbe- zügliche Feststellungen im Arztbericht habe kein Anlass bestanden. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, wonach sich der Sachverhalt nicht rekonstruieren lasse, seien zutreffend. Klar sei einzig, dass die Beschwerdeführerin gestürzt sei. Warum und ob dem Sturz eine Tätlichkeit der Beschwerdeführerin vorausgegangen sei, bleibe unklar. 4. 4.1. Es ist unbestritten und kann als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführe- rin am 18. Oktober 2025 im Rahmen einer Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten stürzte und sich dabei die von der Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm genannten Verletzungen zuzog. Dass diese ihrer Schwere nach für die Annahme einer (vorsätzlichen oder fahrlässigen) einfachen Körper- verletzung i. S. v. Art. 123 Ziff. 1 StGB oder Art. 125 Abs. 1 StPO genügen, ist unbestritten. 4.2. Entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm spielte sich die Auseinandersetzung zunächst nicht zwischen dem Beschuldigten und einer unbekannten "C._____" ab, sondern zwischen dem Beschuldigten und D._____, zu der Kontaktdaten bekannt sind (Einvernahme des Be- schuldigten vom 15. November 2025, zu Fragen 1 und 6; Einvernahme von E._____ vom 18. Oktober 2025, zu Fragen 1 und 13). 4.3. Bislang einvernommen wurden die Beschwerdeführerin, der Beschuldigte und – als Auskunftsperson – E._____. Der Beschuldigte gab bei seiner Einvernahme vom 15. November 2025 im Wesentlichen zu Protokoll, mit D._____ gesprochen zu haben, als sich die Beschwerdeführerin schreiend eingemischt und ihn beleidigt und mit der Faust angegangen habe. Er habe die Beschwerdeführerin weder ge- schubst noch geschlagen, sondern nur seine Hände wehrend vor sich ge- halten. Die Beschwerdeführerin sei dann mutmasslich wegen des Schwungs einer ihrer eigenen Schläge plötzlich hingefallen (zu Frage 1). Die Beschwerdeführerin gab bei ihrer Einvernahme vom 10. November 2025 im Wesentlichen zu Protokoll, gesehen zu haben, wie der Beschul- digte D._____ angegriffen habe. Sie habe sich deswegen dazwischen ge- stellt, um den Streit zu schlichten und D._____ zu schützen. Plötzlich habe der Beschuldigte ihr auf den Hinterkopf geschlagen und sie sei deswegen gestürzt (zu Frage 2).
- 7 - E._____ gab am 18. Oktober 2025 zu Protokoll, dass der Beschwerdefüh- rer D._____ im Streit eine Alkoholflasche aus der Hand genommen und zu Boden geworfen und dabei "sehr impulsiv" gewirkt habe (zu Frage 1), wes- halb sich die Beschwerdeführerin – um D._____ zu schützen – dazwischen gestellt habe (zu Frage 7). Dazu, ob der Beschuldigte die Beschwerdefüh- rerin schubste oder schlug oder wie die Beschwerdeführerin intervenierte, konnte E._____ keine Aussagen machen (zu Fragen 1 und 7). 4.4. In Beachtung der besagten Einvernahmen wirkt die Beurteilung der Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm, wonach unklar sei, ob die Beschwerdeführe- rin wegen eines Schlages oder Stosses des Beschuldigten oder aus ande- ren Gründen stürzte und ob ein allfälliger Schlag oder Stoss des Beschul- digten womöglich gerechtfertigt war, zwar durchaus überzeugend. Nichts- destotrotz beruhen die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe auf einer von ihr plausibel gemachten Tatsachengrundlage und stellen da- mit nicht blosse Gerüchte oder Vermutungen dar, die ohne Weiteres mittels einer Nichtanhandnahme hätten erledigt werden dürfen. Einstweilen nicht überzeugend ist auch die Annahme der Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm, dass sich die von ihr festgestellten Unklarheiten nicht noch durch Einvernahmen anderer Beteiligter weiter klären liessen. Insbesondere von D._____ als unmittelbar in die Auseinandersetzung in- volvierter Person sind durchaus klärende Aussagen zu wesentlichen Fal- laspekten zu erwarten, wie insbesondere zur Art und Intensität der Ausei- nandersetzung zwischen ihr und dem Beschuldigten, zur Art und Intensität des Eingreifens der Beschwerdeführerin, zur Gebotenheit dieses Eingrei- fens und zur Frage, ob der Beschuldigte die Beschwerdeführerin stiess oder schlug. Hieran ändert nichts, dass der Beschuldigte D._____ bei sei- ner Einvernahme dahingehend zitierte, dass sie nicht sicher sei, was pas- siert sei (zu Frage 6). Darüber hinaus brachte der Beschuldigte bei seiner Einvernahme vor, dass seine Kollegen F._____, wohnhaft in Q._____, und ein G._____ den Vorfall mitbekommen hätten und dass insbesondere F._____ alles "genau" gesehen habe (zu Fragen 8 und 14). Auch die Be- schwerdeführerin verwies bei ihrer Einvernahme zur Frage, wer den Vorfall mitbekommen habe, u. a. auf den vom Beschuldigten erwähnten G._____, der aus Q._____ komme und dessen Mutter H._____ sei (zu Frage 26). 4.5. Dementsprechend ist einstweilen nicht der Annahme der Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm zu folgen, wonach es für die Beurteilung der von der Beschwerdeführerin gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe keine weiteren Beweismittel als die widersprüchlichen und (angeblich) gleicher- massen glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschul- digten gebe. Auch lässt sich nicht feststellen, dass die Durchführung
- 8 - weiterer Einvernahmen in einem Missverhältnis zur Schwere des im Raum stehenden Vorwurfs stünde. Die Ausführungen des Beschuldigten mit Be- schwerde ändern an dieser Einschätzung nichts, sind sie doch nicht derart überzeugend, dass ohne Weiteres darauf abgestellt werden könnte. Wie von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde geltend gemacht, sind die (in E. 2 dargelegten) Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme – oder auch eine Einstellung – derzeit nicht gegeben. In Gutheissung der Beschwerde ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm daher aufzuheben und die Strafsache ist zur Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm zurückzuweisen. 5. 5.1. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese Bestim- mung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Beschwerdeentscheide (THOMASDOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 428 StPO), wie es dieser Entscheid einer ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher auf die Staats- kasse zu nehmen. 5.2. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen (im Rahmen ihres Obsiegens) richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Dieser ist derzeit noch offen. Es ist daher nicht möglich, im vorliegenden Entscheid eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren festzulegen. Über eine solche wird somit im Rahmen der Regelung der Entschädigung im Endent- scheid in Abhängigkeit vom Verfahrensausgang zu befinden sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom
27. November 2012 E. 3). 5.3. Der Beschuldigte unterliegt mit seinem mit Beschwerdeantwort gestellten Antrag auf Abweisung der Beschwerde und hat keinen Anspruch auf Ent- schädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 1. Dezember 2025 aufgehoben
- 9 - und wird die Strafsache zur Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 27. April 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard