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SBK.2025.358

Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen — SBK.2025.358

Ag Strafgericht · 2026-05-21 · Deutsch AG
Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend Einstellung eines Strafver- fahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vor. Damit ist die Beschwerde zulässig.

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin verlangt mit Beschwerde vom 11. Dezember 2025 zwar die integrale Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 18. Novem- ber 2025. In der Beschwerdebegründung befasst sie sich aber nicht mit dem Tatbestand der Beschimpfung. Daher wird angenommen, dass sie die Einstellung des Strafverfahrens wegen Beschimpfung nicht anficht und so- mit auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist.

E. 1.3.1 Zur Anfechtung einer Einstellungsverfügung berechtigt sind gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO die Parteien. Die Privatklägerschaft nimmt am Straf- verfahren als Partei teil (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Straf- antrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschä- digt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).

- 4 -

E. 1.3.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfü- gung vom 18. November 2025. Hinsichtlich der Tätlichkeiten, Drohung und Sachentziehung ist sie als Geschädigte i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu qua- lifizieren (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 51, 55, 66a zu Art. 115 StPO). Als Geschädigte, die sich als Privatklägerin (Straf- und Zivilklägerin i.S.v. Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO bzw. Art. 119 Abs. 2 lit. a und b StPO) konsti- tuiert hat (vgl. Formular "Strafantrag für Antragsdelikte" vom 14. März 2024, Straftatendossier), ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert. Hinsichtlich der (versuchten) Vergewaltigung und sexuellen Nötigung, wel- che die Beschwerdeführerin erst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 28. November 2024 angezeigt hat, ist sie als mutmasslich genötigte oder missbrauchte Person als Geschädigte zu qualifizieren (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 67 zu Art. 115 StPO). Somit ist sie auch diesbezüglich zur Beschwerde legitimiert.

E. 1.4 Auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist, mit Ausnahme der vorstehend erwähn- ten Einschränkung, einzutreten.

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach begründete die Einstellungsverfü- gung zusammengefasst wie folgt: Bei den Tätlichkeiten und Drohungen handle es sich um Antragsdelikte. Nur im Kontext von häuslicher Gewalt sehe das Gesetz eine Verfolgung dieser Delikte von Amtes wegen vor. Bei der Beziehung zwischen der Be- schwerdeführerin und dem Beschuldigten könne aber nicht von einem auf unbestimmte Zeit gemeinsam geführten Haushalt ausgegangen werden, den es für die Qualifizierung als Offizialdelikte benötige. Folglich sei die dreimonatige Frist zur Stellung des Strafantrags längst abgelaufen, soweit Delikte vor dem 14. Dezember 2023 betroffen seien, und das Verfahren betreffend diese Vorwürfe sei mangels rechtzeitigen Strafantrags gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen. Ausserdem seien die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich der Drohungen des Beschuldigten und insbesondere deren zeitlicher Kontext sehr vage. So habe sie erst anläss- lich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme die Drohungen konkretisiert und teilweise erweitert. Die Anzeige der Beschwerdeführerin betreffend die telefonische Drohung des Beschuldigten vom 27. Februar 2024 sei zwar nicht verspätet erfolgt. Jedoch mache sie bezüglich dieser Drohung unspezifische und detailarme

- 5 - Aussagen. So solle der Beschuldigte gesagt haben, sie solle sich überra- schen lassen, was alles auf sie zukommen werde, sie werde sehen, was alles passiere, er werde mit ihr abrechnen sowie dass man sich begegnen werde. Diese Aussagen des Beschuldigten vermöchten die erforderliche Schwere der Drohung nach Art. 180 StGB nicht zu erfüllen. Die Beschwer- deführerin sei dadurch nicht im vorausgesetzten Mass in Angst und Schre- cken versetzt worden. Das Strafverfahren wegen telefonischer Drohung vom 27. Februar 2024 sei mangels Erfüllung eines Straftatbestands ge- mäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen. Hinsichtlich der Sachentziehung und weiteren Vermögensdelikte gebe die Beschwerdeführerin selbst an, die insgesamt Fr. 200'000.00 sowie die di- versen Sachgegenstände dem Beschuldigten freiwillig, in bar und ohne schriftliche Vereinbarung geliehen zu haben. Die Beschwerdeführerin sei sich der finanziellen Lage des Beschuldigten bewusst gewesen und habe damit rechnen müssen, dass sie das geliehene Geld möglicherweise nicht mehr zurückerhalte. Eine allfällige für den Betrugstatbestand vorausge- setzte Arglist seitens des Beschuldigten sei nicht erkennbar. Die Sachent- ziehung sei ebenfalls ein Antragsdelikt und die Dreimonatsfrist verstrichen. Das Strafverfahren wegen Sachentziehung und weiterer Vermögensdelikte sei ebenfalls einzustellen und die Beschwerdeführerin für die Geltendma- chung allfällig bestehender Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 320 Abs. 3 StPO). Die Vorwürfe der (versuchten) Vergewaltigung und sexuellen Nötigung habe die Beschwerdeführerin erst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und erst auf Nachfrage ihrer Rechtsanwältin erhoben. Aus- serdem habe sie ausgesagt, dass sie jeweils in ein anderes Zimmer habe "abhauen" können. Explizit habe sie einen Vorfall im Sommer 2023 er- wähnt, anlässlich welchem der Beschuldigte mit freiem Oberkörper über ihr gelegen sei, aber dann von ihr abgelassen habe, als sie gesagt habe, sie müsse auf die Toilette. Abgesehen davon, dass der Beschuldigte dann mehrmals an die verschlossene Zimmertüre geschlagen habe, habe er aber keine Gewalt angedroht oder verübt. Dieser Sachverhalt vermöge die Tatbestände der (versuchten) Vergewaltigung oder der sexuellen Nötigung eindeutig nicht zu erfüllen.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt beschwerdeweise vor, dass die Staatsan- waltschaft Brugg-Zurzach das Verfahren voreilig eingestellt habe, ohne den Beschuldigten zu den ihm vorgeworfenen Straftaten zu befragen. Darüber hinaus sei die Einstellungsverfügung ungenügend begründet. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verkenne, dass sich der Beschul- digte regelmässig und wiederholt zu Arbeitszwecken in der Schweiz aufge- halten habe und während dieser Dauer jeweils über Monate in der Woh-

- 6 - nung der Beschwerdeführerin gelebt habe. Hinzu komme, dass die Par- teien verlobt gewesen seien und damit dem Willen Ausdruck verliehen hät- ten, dass die Wohngemeinschaft nicht eine blosse WG darstelle, sondern das Zusammenleben eines Paares. Es müssten die zeitlich begrenzten, aber mehrmals und auf unbestimmte Zeit angelegten Phasen des Zusam- menlebens als Ganzes betrachtet werden. Die Tatbestände der Tätlichkei- ten und Drohung seien somit vor dem Hintergrund der häuslichen Gewalt zu betrachten. Folglich stellten sie im vorliegenden Fall Offizialdelikte dar, womit sie nicht von vornherein als zu spät angezeigt gelten dürften. Hinsichtlich der telefonischen Drohung am 27. Februar 2024 könne die Be- schwerdeführerin nicht nachvollziehen, dass die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach der Meinung sei, sie sei nicht im vorausgesetzten Mass in Angst und Schrecken versetzt worden. In Bezug auf die Sachentziehung und die Vermögensdelikte erkenne die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zwar richtig, dass die Beschwerdefüh- rerin dem Beschuldigten die Wertgegenstände freiwillig ausgeliehen habe. Für die Beschwerdeführerin sei aber nicht nachvollziehbar, wieso die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach nicht untersuche, ob sie auf einen mut- masslichen Heiratsschwindler hereingefallen sei. Der Beschuldigte müsse dazu befragt und seine Absicht abgeklärt werden. Ausserdem hätte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach den Tatbestand des Betrugs sowie eine allfällige Arglist seitens des Beschuldigten genauer untersuchen müssen. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ziehe eine versuchte Vergewalti- gung oder sexuelle Nötigung offenbar nicht in Betracht und nehme deshalb keine weiteren Untersuchungen vor. Dass die Beschwerdeführerin den Sachverhalt erst auf Nachfrage der Rechtsvertretung bekannt gegeben habe, könne durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach nicht als Begrün- dung für die Einstellung des Verfahrens angegeben werden. Es handle sich hier um gravierende Delikte, die nicht ohne weiteres und ohne Befragung des Beschuldigten – insbesondere über dessen Vorsatz – eingestellt wer- den könnten.

E. 3 Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzufüh- ren, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachts- gründe bekannt werden. Die Staatsanwaltschaft verfügt namentlich dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tat- verdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens zudem, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Ausserdem kann die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens

- 7 - verfügen, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden kön- nen oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grund- sätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozess- voraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Frei- spruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1 m.w.H.). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zustän- dige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beach- ten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 m.w.H.). Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zwei- felsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrschein- lichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwalt- schaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzu- greifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Stehen sich gegensätzliche Aussagen (der Parteien) gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussa- gen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhe- bung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 m.w.H.).

- 8 -

E. 4.1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Kör- pers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse be- straft (Art. 126 Abs. 1 StGB). Begeht der Täter die Tätlichkeiten wiederholt gegen seinen hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, mit dem er auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führt, erfolgt die Strafver- folgung von Amtes wegen, sofern die Tat während des Zusammenlebens oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde (Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB).

E. 4.2 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be- straft (Art. 180 Abs. 1 StGB). Begeht der Täter die Drohung gegen seinen hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, mit dem er auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führt, erfolgt die Strafverfolgung von Am- tes wegen, sofern die Drohung während des Zusammenlebens oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde (Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB).

E. 4.3.1 Die Tätlichkeiten und die Drohung sind in ihrer Grundform Antragsdelikte. Nur im Kontext von häuslicher Gewalt werden sie zu Offizialdelikten. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verneint, dass die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt geführt hätten. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, der Beschul- digte habe jeweils während mehrerer Monate pro Jahr in ihrer Wohnung gewohnt und sie seien verlobt gewesen. Damit habe sehr wohl ein Zusam- menleben als Paar bestanden, weshalb die Delikte im Kontext der häusli- chen Gewalt zu betrachten seien.

E. 4.3.2 Ein besonderer Schutz von Amtes wegen des nicht mit dem Täter verhei- rateten Opfers rechtfertigt sich nur, wenn Täter und Opfer eine Lebensge- meinschaft bzw. ein Konkubinat bilden. Neben dem Kriterium, dass der Tä- ter und das Opfer Lebenspartner sein müssen, die ein intimes Verhältnis pflegen, müssen sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen. Der besondere Schutz rechtfertigt sich nur bei häuslicher Gewalt, d.h. wenn der Täter mit dem Opfer im gleichen Haushalt lebt. Das Opfer, das mit dem Täter zusammenlebt, steht oft in einem – materiellen oder emotionalen – Abhängigkeitsverhältnis zum Täter und kann deshalb nicht frei entscheiden, ob es einen Strafantrag einreichen soll. Hingegen dürfte das Opfer, das mit dem Täter nicht im gleichen Haushalt lebt, unabhängig genug sein, um zu entscheiden, ob es den Täter strafrechtlich verfolgen

- 9 - will, und es braucht deshalb keinen besonderen Schutz (vgl. Parlamentari- sche Initiative. Gewalt gegen Frauen als Offizialdelikt. Revision von Art. 123 StGB [96.464; BBl 2003 1909 ff.], S. 1916 f.).

E. 4.3.3 Die Beschwerdeführerin sagte aus, mit dem Beschuldigten eine circa vier- einhalbjährige (Fern-)Beziehung geführt zu haben. Zwischenzeitlich seien sie verlobt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch am 16. Septem- ber 2022 den Termin für die zivile Trauung abgesagt. Endgültig habe die Beschwerdeführerin die Beziehung im Dezember 2023 beendet (Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 14. März 2024, Fragen 20 f., 28). Der Beschuldigte, der seinen Wohnsitz in […], Deutschland, habe, sei in den Jahren 2021 bis 2023 für mehrmonatig dauernde Arbeitseinsätze in den Kernkraftwerken […] und […] in die Schweiz gekommen und habe in dieser Zeit bei der Beschwerdeführerin in […] gewohnt (Protokoll der poli- zeilichen Einvernahme vom 14. März 2024, Frage 30). Die bei den die Kernkraftwerke betreibenden Gesellschaften eingeholten Aufstellungen bestätigen die Arbeitseinsätze. Der Beschuldigte hatte drei Arbeitseinsätze im Kernkraftwerk […], dauernd vom 5. Juli 2021 bis 12. November 2021, vom 7. Juni 2022 bis 12. Juli 2022 und vom 24. April 2023 bis 31. Mai 2023 (vgl. Auswertung Zutrittskontrollereignisse […] vom 27. Januar 2025). Beim Kernkraftwerk […] hatte der Beschuldigte zwei Arbeitseinsätze, dauernd vom 2. Mai 2022 bis 3. Juni 2022 und vom 7. August 2023 bis 1. Septem- ber 2023 (vgl. Reporte zur Personenkontrollanlage […] vom 29. Januar 2025). Weiter gab die Beschwerdeführerin an, in der Zeit dazwischen sei sie jeden Monat jeweils für ein verlängertes Wochenende zum Beschuldig- ten nach […] gefahren (Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom

14. März 2024, Frage 30).

E. 4.3.4 Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass die Parteien während ihrer Beziehung über zwei getrennte Wohnsitze verfüg- ten. Die Beschwerdeführerin habe durchgehend in ihrer Wohnung in […] gewohnt, während der Beschuldigte überwiegend in […] gewohnt habe und dort auch mit seinem minderjährigen Sohn lebe (vgl. Protokoll der polizeili- chen Einvernahme vom 14. März 2024, Frage 30). Laut Angaben der Be- schwerdeführerin – abgeglichen mit den Auswertungen der Arbeitseinsätze in den Kernkraftwerken […] und […] – sei der Beschuldigte im Jahr 2021 für 19 Wochen, im Jahr 2022 für zehn Wochen und im Jahr 2023 für noch- mals etwa zehn Wochen bei ihr eingezogen und sie sei monatlich für ein verlängertes Wochenende zum Beschuldigten nach […] gefahren. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Beschuldigte hätte zum Zusam- menleben der Parteien befragt werden müssen, ist nicht zu folgen. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse eine Einvernahme des Beschuldigten hätte liefern können. Tatsache bleibt, dass der Grossteil der

- 10 - Beziehung eine Fernbeziehung war und beide ihren eigenen Haushalt führ- ten. Gemeinsam verbrachten sie jeweils nur eine beschränkte Zeit in einem der beiden Haushalte. Bei nicht verheirateten Paaren – eine zwischenzeit- liche Verlobung ändert daran nichts – ist eine tatsächlich gelebte Lebens- gemeinschaft mit einem auf unbestimmte Zeit gemeinsam geführten Haus- halt vorausgesetzt, was faktisch nicht gegeben war. Vielmehr scheinen, zu- mindest beim Beschuldigten, auch praktische Gründe eine Rolle gespielt zu haben. So konnte er während seiner Arbeitseinsätze in der Schweiz bei der Beschwerdeführerin (kostenfrei) wohnen. Dieser Umstand begründet aber noch kein Konkubinat. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin nicht unter den besonderen Schutz von Art. 126 Abs. 2 lit. c und Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB fällt und die dreimonatige Frist betreffend das Antrags- recht zu beachten ist.

E. 4.4 Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vertritt die Ansicht, dass die Straf- antragsfrist in Bezug auf die Tätlichkeiten nicht eingehalten worden sei. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

14. März 2024 zu Protokoll, der Beschuldigte habe sie zum letzten Mal am

21. August 2022 in seiner Wohnung in […] geschlagen (Protokoll der poli- zeilichen Einvernahme vom 14. März 2024, Frage 23). Bei der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 28. November 2024 sagte sie aus, dass der Beschuldigte sie mit der Hand überall (u.a. Faustschläge gegen die Oberarme) geschlagen habe. Einen genauen Zeitrahmen gab sie dafür nicht an. Sie gab lediglich zu Protokoll, dass sie von den blauen Flecken Fotos gemacht habe (vgl. Protokoll der Einvernahme durch die Staatsan- waltschaft Brugg-Zurzach vom 28. November 2024, Fragen 23 f.). Die als Beweise für die Tätlichkeiten eingereichten Fotos von blauen Flecken an den Oberarmen der Beschwerdeführerin datieren vom 1. August 2021 und vom Juni 2022. Die dreimonatige Frist gemäss Art. 31 StGB war im Zeit- punkt der Strafantragstellung, am 14. März 2024, längst abgelaufen.

E. 4.5 Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach wertet auch den Strafantrag in Be- zug auf die Drohungen als verspätet, soweit sich diese vor dem 14. De- zember 2023 ereignet haben sollen. Anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme gab die Beschwerdeführerin einen Vorfall im Sommer 2023 zu Protokoll, bei dem der Beschuldigte ihr mit einem grossen Küchen- messer gedroht habe, er werde sie umbringen. Er könne sich eine Pistole besorgen und sie im Schlaf umbringen. Er habe das Messer circa in einer Distanz von 10 cm gegen ihren Hals gehalten und gemeint, sie solle ein- fach ruhig sein, sonst passiere etwas. Bei diesem Streit hätten die Nach- barn die Polizei gerufen. Als die Polizei geklingelt habe, habe der Beschul- digte das Messer versorgt und ihr gesagt, sie dürfe der Polizei nichts er- zählen. Er habe der Polizei gesagt, dass es eine kleine Meinungsverschie- denheit zwischen ihnen gegeben habe und es deshalb lauter geworden sei

- 11 - (Protokoll der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 28. November 2024, Fragen 16 ff.). Die Polizei konnte jedoch keinen Polizeibericht betreffend den Vorfall im Sommer 2023 finden. Abklärungen der Polizei haben ergeben, dass es lediglich einen Rapport der Regional- polizei […] vom 26. Juli 2021 in ihrem System gibt, der ebenfalls eine ver- bale Auseinandersetzung zwischen den Parteien zum Inhalt hat. Die Par- teien hätten aber beide vor Ort bestätigt, dass es keine Tätlichkeiten im Rahmen des Streits gegeben habe. Nachdem die angebliche Drohung be- reits im Sommer 2023 stattgefunden haben soll, war die dreimonatige Straf- antragsfrist zum Zeitpunkt der Antragstellung am 14. März 2024 längst ab- gelaufen. Mangels rechtzeitigen Strafantrags hat die Staatsanwaltschaft Brugg-Zur- zach das Verfahren wegen Drohung bis zum 14. Dezember 2023 zu Recht eingestellt. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hätte eine versuchte schwere Körper- verletzung oder eine versuchte Tötung prüfen müssen, ist ihr nicht zu fol- gen. Einerseits bilden diese Tatbestände nicht Gegenstand der angefoch- tenen Verfügung. Sie können daher grundsätzlich auch nicht zum Streitge- genstand im Beschwerdeverfahren gemacht werden. Andererseits hat der Beschuldigte mit den von der Beschwerdeführerin geschilderten Handlun- gen die Schwelle zum Versuch in Bezug auf eine schwere Körperverlet- zung oder gar eine Tötung auch nicht überschritten.

E. 4.6.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die angebliche telefonische Drohung des Be- schuldigten vom 27. Februar 2024 den Tatbestand der Drohung erfüllt. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vertritt die Auffassung, dass sie die er- forderliche Schwere nicht erreiche, weshalb die Beschwerdeführerin nicht im vorausgesetzten Mass in Angst und Schrecken versetzt worden sei.

E. 4.6.2 Wie bereits unter E. 4.2 aufgeführt, erfüllt den Tatbestand der Drohung, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt (Art. 180 Abs. 1 StGB). Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünf- tigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit ab- zustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, mindestens Eventualvorsatz. Nicht

- 12 - erforderlich ist, dass der Täter das Opfer mit dem Tode bedroht oder das in Aussicht gestellte Übel genau beschreibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1.2).

E. 4.6.3 Die Beschwerdeführerin sagte in der polizeilichen Einvernahme vom

14. März 2024 aus, dass die letzte Drohung des Beschuldigten telefonisch am 27. Februar 2024 vorgefallen sei. Dort solle er sie gefragt haben, wieso sie sich nicht mehr bei ihm melde, sie wisse ja, dass er wiederkomme. Aus- serdem solle er gesagt haben, dass sie nicht vor ihm davonlaufen könne und sie sich begegnen würden. Sie solle sich überraschen lassen, was noch alles auf sie zukommen werde. Er habe noch mit ihr abzurechnen. Sie werde sehen, was alles passiere. Die Beschwerdeführerin habe sich da- raufhin Pfefferspray besorgt und bei der Polizei ausgesagt, dass, sollte er kommen, sie ihn warnen und dann den Pfefferspray einsetzen werde. Er sei schliesslich zu allem fähig. Sie nehme den Beschuldigten ernst in sei- nen Aussagen und habe Angst vor seinen Drohungen (Protokoll der poli- zeilichen Einvernahme vom 14. März 2024, Fragen 35 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. November 2024 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, es habe zwischen zehn und 15 weitere solche telefonischen Drohungen gegeben. Der Beschuldigte habe ihr im- mer wieder gedroht, er könne Leute organisieren, die für Geld die Be- schwerdeführerin und ihre Tochter umbringen. Er habe die Beschwerde- führerin mit den Drohungen zudem dazu drängen wollen, die Strafanzeige zurückzuziehen (Protokoll der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 28. November 2024, Fragen 37 ff.).

E. 4.6.4 Die von der Beschwerdeführerin wiedergegebenen angeblichen Äusserun- gen des Beschuldigten während des Telefonats vom 27. Februar 2024 sind vage. Es fehlt insbesondere an der Androhung eines konkreten künftigen Übels. Zwar wertete die Beschwerdeführerin die Aussagen des Beschul- digten als Drohungen und sah darin eine ernstzunehmende Bedrohungs- lage für sich. Schliesslich habe sie sich im Nachgang dazu einen Pfeffer- spray gekauft und diesen stets mit sich getragen und stellte auch den Straf- antrag bei der Polizei zeitnah (am 14. März 2024). Gleichzeitig wusste sie aber, dass sich der Beschuldigte mehrheitlich in […], Deutschland, auf- halte, da er dort mit seinem minderjährigen Sohn lebe und nur gelegentlich für Arbeitseinsätze in die Schweiz komme. Nach objektivem Massstab er- scheint es daher fraglich, ob die angeblichen Äusserungen des Beschul- digten geeignet waren, Angst und Schrecken beim Opfer auszulösen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Beweise für den ge- nannten Anruf vom 27. Februar 2024 einreicht. Auch die weiteren zehn bis 15 angeblichen telefonischen Drohungen im Nachgang zum 27. Februar 2024 belegt die Beschwerdeführerin nicht. Es liegen keine Aufzeichnungen von Gesprächen, Anrufbeantworter-Nachrichten oder schriftliche

- 13 - Nachrichten vor, aus denen sich die Drohungen ebenfalls ergeben würden. Die Beschwerdeführerin bringt beschwerdeweise vor, der Beschuldigte hätte zu dieser Drohung und seiner Absicht befragt werden müssen. Es ist aber unwahrscheinlich, dass dies neue Erkenntnisse hervorgebracht hätte. Schliesslich – und das wäre auch sehr wahrscheinlich – hätte der Beschul- digte sich auf seine Mitwirkungs- und Aussageverweigerungsrechte beru- fen oder die Vorwürfe gar abstreiten können, womit weiterhin keine Be- weise für die telefonische Drohung vom 27. Februar 2024 vorgelegen hät- ten. Bei Vier-Augen-Delikte, worunter die telefonische Drohung vom

27. Februar 2024 fällt, kann auf eine weitere Untersuchung respektive An- klage verzichtet werden, wenn eine Verurteilung unter Einbezug der ge- samten Umstände als von vornherein unwahrscheinlich erscheint. Unter den vorliegenden Umständen ist es sehr wahrscheinlich, dass der Beschul- digte – sollte es zu einer Anklage kommen – mangels Beweisen freigespro- chen würde. Die Einstellung des Verfahrens wegen telefonischer Drohung vom 27. Februar 2024 ist somit nicht zu beanstanden.

E. 5.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zu Recht das Strafverfahren wegen Sachentziehung eingestellt hat.

E. 5.2 Gemäss Art. 141 StGB macht sich der Sachentziehung schuldig, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt.

E. 5.3 Die Beschwerdeführerin gab in der polizeilichen Einvernahme vom

14. März 2024 zu Protokoll, dass der Beschuldigte ihr diverse Sachgegen- stände genommen und trotz ihrer Bitte nicht zurückgegeben habe. Sie habe ihm im Jahr 2021 oder 2022 eine Rolex-Uhr im Wert von Fr. 9'700.00 aus- geliehen, die er nicht zurückgegeben habe. Im September 2022 habe er ihre goldene Königshalskette, die sie für Fr. 2'500.00 erworben habe, mit- genommen. Darüber hinaus habe er vor Jahren zwei iPhones im Wert von Fr. 3'000.00 an sich genommen und er habe ihr auch eine silberne Königs- kette sowie das passende Armband im Wert von Euro 5'000.00 weggenom- men (vgl. Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 14. März 2024, Fra- gen 49 ff.).

E. 5.4 Die Sachentziehung ist ein Antragsdelikt. Folglich ist die dreimonatige Frist des Antragsrechts gemäss Art. 31 StGB zu beachten. Diese ist längst ab- gelaufen hinsichtlich der Gegenstände, die der Beschuldigte der Beschwer- deführerin entzogen haben soll – wobei es sich hier auch schwierig gestal- ten würde, die ursprünglich freiwillig übergebenen Gegenstände darunter

- 14 - zu subsumieren. Die Einstellung des Verfahrens wegen Sachentziehung ist zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO erfolgt.

E. 6.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Arglist des Beschuldigten zu Recht verneint und das Strafverfahren wegen Betrugs eingestellt hat. Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hätte zumindest abklären müssen, ob sie auf einen mutmasslichen Heiratsschwindler hereingefallen sei. Die Absicht des Beschuldigten hätte näher untersucht werden müssen.

E. 6.2 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine qualifizierte, arglistige Täu- schung. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der stän- digen Rechtsprechung des Bundesgerichts Arglist vor bei einem Lügenge- bäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei be- sonderen Machenschaften oder Kniffen im Sinne von eigentlichen Insze- nierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrun- gen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen An- gaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Gestützt auf diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich ver- neint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Damit trägt das Bundesgericht bei der Würdigung des Merkmals der Arglist dem Gesichtspunkt der Opfer- mitverantwortung Rechnung (vgl. BGE 147 IV 73 E. 3.2). Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem an- dern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung über objektiv fest- stehende, vergangene oder gegenwärtige Tatsachen hervorzurufen, wobei auch gegenwärtige innere Tatsachen täuschungsrelevant sein können. Die

- 15 - Täuschung kann durch konkludentes Verhalten erfolgen. Wer beispiels- weise einen Darlehensvertrag abschliesst und bereits im Zeitpunkt des Ver- tragsschlusses nicht gewillt ist, der Rückzahlungspflicht nachzukommen, täuscht über seinen Leistungswillen. Die Vorspiegelung des Leistungswil- lens ist grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Arglist scheidet indes aus, soweit die Be- hauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfül- lungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der andere Vertragspartner zur Erfüllung klar- erweise nicht fähig ist. Wer zur Erfüllung ganz offensichtlich nicht fähig ist, kann auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben (Urteil des Bundes- gerichts 6B_518/2012 vom 5. Februar 2013 E. 2.3). Das Mass der vom Täuschungsopfer zu erwartenden zumutbaren Selbst- schutzmöglichkeiten beurteilt sich nach einem individuellen Massstab, der den besonderen Verhältnissen des Täuschungsopfers Rechnung trägt. Die Rechtsprechung nimmt dabei Rücksicht auf unerfahrene und aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb nur eingeschränkt im Stande sind, dem Täter zu misstrauen. Ob das täu- schende Verhalten des Täters als arglistig und das Opferverhalten als leichtfertig erscheint und letzterem allenfalls überwiegendes Gewicht zu- kommt, lässt sich nur unter Berücksichtigung der näheren Umstände, unter denen die Täuschung erfolgt ist, sowie der persönlichen Beziehungen zwi- schen den beteiligten Personen schlüssig beantworten (BGE 147 IV 73 E. 3.2). Das Bundesgericht stellt im Zusammenhang mit dem Straftatbe- stand des Betrugs an die Fähigkeit verliebter Opfer, Lügengeschichten kri- tisch zu hinterfragen, keine hohen Anforderungen (Urteil des Bundesge- richts 1B_591/2011 vom 18. Juni 2012 E. 5.3 m.w.H.). Entscheidend ist, ob eine enge persönliche oder gar intime Beziehung vorlag und es dem Opfer aufgrund der emotionalen Einbindung schwerer fiel, dem Täter zu miss- trauen. Für die Frage der Täuschung ist relevant, ob das Opfer in Kenntnis der wahren Verhältnisse (insb. kein Rückzahlungswille) das Insolvenzrisiko nicht auf sich genommen und dem Täter kein Darlehen gewährt hätte (Ur- teil des Bundesgericht 6B_518/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.3.2).

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

14. März 2024 zu Protokoll gegeben, der Beschuldigte schulde ihr insge- samt circa Fr. 200'000.00. Dieses Geld stamme aus ihrer Pensionskasse, ein Betrag von Fr. 52'000.00, von ihrer Tochter, ein Betrag von ungefähr Fr. 50'000.00, und ausserdem habe sie einen Privatkredit aufgenommen und ihm anschliessend einen Betrag von ungefähr Fr. 100'000.00 gegeben (Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 14. März 2024, Frage 40). Die Beschwerdeführerin sagte ebenfalls aus, dass sie die schlechten

- 16 - finanziellen Verhältnisse und die Schuldensituation des Beschuldigten ge- kannt habe (vgl. Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 14. März 2024, Frage 41). Dennoch habe sie ihm das Geld im Zeitraum von 2021 bis 2023 ohne schriftliche Vereinbarung, in Raten von jeweils Fr. 10'000.00 in bar nach Deutschland gebracht. Der Beschuldigte habe gemeint, er würde ihr jeden Rappen zurückzahlen und da sie verlobt seien, benötigten sie keine schriftliche Vereinbarung. Die Beschwerdeführerin habe sich da- rauf eingelassen (vgl. Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom

14. März 2024, Fragen 42 ff.; Protokoll der Einvernahme durch die Staats- anwaltschaft Brugg-Zurzach vom 28. November 2024, Frage 46). Ausser- dem solle ihr der Beschuldigte versprochen haben, dass sie als Gegenleis- tung die Hälfte seiner Eigentumswohnung bekomme, sollte er ihr das Geld nicht schnell zurückgeben können, und er habe ihr auch bereits eine Ad- resse von einem Notar und Anwalt in […] genannt. Als die Beschwerdefüh- rerin mit dem Beschuldigten zum Notar habe gehen wollen, habe der Be- schuldigte aber nicht mehr mitkommen wollen (Protokoll der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 28. November 2024, Frage 43). Auf die Frage hin, was sich die Beschwerdeführerin von der An- zeige erhoffe, gab sie an, dass sie wenigstens einen Teil von dem Geld, das noch übrig sei, zurückerhalten möchte. Sie sei aber auch bereit, einen Kompromiss mit dem Beschuldigten einzugehen (Protokoll der polizeili- chen Einvernahme vom 14. März 2024, Frage 55).

E. 6.4 Der Beschuldigte hat sich keiner besonderen Machenschaften oder Kniffe bedient, sondern – wenn überhaupt – über seinen Rückzahlungswillen ge- täuscht. Damit liegt eine einfache Lüge vor, die grundsätzlich nicht über- prüfbar und somit arglistig ist. Vorliegend ist daher die Opfermitverantwor- tung der Beschwerdeführerin zu prüfen. Bei emotional abhängigen Perso- nen werden keine hohen Anforderungen an das Misstrauen oder an die Vorsichtsmassnahmen gegenüber ihren Liebespartnern gestellt, dennoch ist ein gewisses Mindestmass an Aufmerksamkeit auch von "Verliebten" geboten. Die Beschwerdeführerin wusste gemäss eigenen Angaben über die schlechten finanziellen Verhältnisse und die Schuldensituation des Be- schuldigten Bescheid und konnte folglich wissen, dass die Rückzahlung ei- nes ungesicherten Darlehens von circa Fr. 200'000.00 kaum je möglich sein wird. Sie kannte das Insolvenzrisiko des Beschuldigten und nahm die- ses gewissermassen auf sich. Das angebliche Versprechen des Beschul- digten, sollte er ihr das Geld nicht schnell zurückgeben können, so erhalte sie die Hälfte seiner Eigentumswohnung, ist ebenfalls als einfache Lüge zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin hat gemäss eigenen Angaben beim Notar angerufen. Sie wusste daher, dass es für die Eigentumsübertragung der öffentlich beurkundeten Eintragung im Grundbuch bedarf und sie, so- lange sie diese Eigentümerstellung nicht erhält, nicht geschützt ist. Gemäss

- 17 - der Aufstellung vom 14. Juni 2024, welche sie zusammen mit ihrer Rechts- anwältin erstellt hat, habe sie dem Beschuldigten angeblich von Februar 2020 bis August 2023 regelmässig Raten à Fr. 10'000.00 in bar nach Deutschland gebracht. Dies ist ein beträchtlicher Zeitrahmen. Soweit sie geltend macht, die Zahlungen im Vertrauen auf die Heirat geleistet zu ha- ben, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie diese auch nach Ende der Ver- lobung fortgesetzt habe. Die Beschwerdeführerin gab selbst an, den Ter- min für die Ziviltrauung bei der Gemeinde […] am 16. September 2022 ab- gesagt zu haben (vgl. Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom

14. März 2024, Frage 28). Zudem habe sie sich seither keine Zukunft mehr mit dem Beschuldigten vorstellen können und sich immer wieder von ihm getrennt, sie hätten sich dann aber jeweils wieder versöhnt (vgl. Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 14. März 2024, Frage 30). Vor diesem Hintergrund ist umso weniger nachvollziehbar, wieso die Zahlungen der Beschwerdeführerin weiter bis zum August 2023 andauerten. Die Beschwerdeführerin bringt keine Argumente vor, wie sie der Beschul- digte mit weiteren Äusserungen und Handlungen getäuscht haben soll und wieso sie ihm "blind" vertraut habe. Sie bringt in der Beschwerde lediglich vor, dass sie nicht nachvollziehen könne, wieso die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach nicht untersuche, ob sie auf einen mutmasslichen Heirats- schwindler hereingefallen sei und der Beschuldigte müsse zu seiner Ab- sicht befragt werden. Die Beschwerdeführerin reicht sodann keinerlei Beweise für den angebli- chen Darlehensbetrag von Fr. 200'000.00 ein. Etwaige Dokumente, die darlegen, dass diese Geldsumme einmal bestanden hat – beispielsweise ein Vertrag betreffend die Aufnahme des vermeintlichen Privatkredits, eine Bescheinigung der Auflösung ihrer beruflichen Vorsorge oder Belege der Bankkonten von ihr und ihrer Tochter, auf denen gezeigt wird, dass sie sich die Beträge von Fr. 10'000.00 auszahlen liess – reicht die Beschwerdefüh- rerin weder im Strafuntersuchungs- noch im Beschwerdeverfahren ein. Es ist der Auffassung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zu folgen, wo- nach sich der Betrugstatbestand vorliegend nicht erstellen lässt und somit nicht erfüllt ist. Es liegen keinerlei Beweise für die Gewährung eines unge- sicherten Darlehens vor, weder der Vermögensschaden noch die Vermö- gensdisposition werden von der Beschwerdeführerin auch nur in Ansätzen belegt. Die von der Beschwerdeführerin selbst erstellte Aufstellung der Geldübergaben stellt keinen hinreichenden Beleg für die Übergabe der Geldbeträge dar. Lediglich ihre Angaben anlässlich der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen liegen vor und geben das Bild, dass die Beschwerdeführerin trotz Kenntnis der schlechten finanziellen Verhältnisse und der Schuldensituation des Beschuldigten sehr leichtfertig auf die Äusserungen des Beschuldigten vertraut hat, dass er ihr das an- gebliche Darlehen – jeden Rappen – zurückzahlen werde. Selbst wenn die

- 18 - Arglist vorliegend bejaht würde, würde diese infolge der Opfermitverant- wortung der Beschwerdeführerin in den Hintergrund treten. Ausserdem ist nicht ersichtlich, welche neuen Erkenntnisse sich die Beschwerdeführerin von der Einvernahme des Beschuldigten erhofft. Dieser wird sich kaum selbst belasten, womit eine Verurteilung wegen Betrugs vorliegend sehr unwahrscheinlich ist.

E. 6.5 Hinsichtlich der diversen Sachgegenstände (wie unter E. 5.3 ausgeführt) hat die Beschwerdeführerin ausgesagt, der Beschuldigte habe diese mit- genommen und trotz ausdrücklicher Bitte nicht zurückgegeben (vgl. Proto- koll der polizeilichen Einvernahme vom 14. März 2024, Fragen 49 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. November 2024 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass ihr sämtliche Gegenstände ge- hörten und sie diese dem Beschuldigten nicht habe schenken wollen. Sie habe ihm die Gegenstände teils zwar ausgeliehen. Grösstenteils habe er sie aber einfach mitgenommen und sie nicht mehr zurückgegeben (vgl. Protokoll der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 28. November 2024, Fragen 51 ff.).

E. 6.6 Die Beschwerdeführerin macht widersprüchliche Aussagen dazu, ob sie dem Beschuldigten die Sachgegenstände freiwillig übergeben und dieser über seinen Rückgabewillen arglistig getäuscht habe oder ob er die Sach- gegenstände – gegen ihren Willen – nach Deutschland mitgenommen und nicht mehr zurückgegeben habe. Trifft letzteres zu, fehlt es an einer durch den Irrtum beeinflussten Vermögensverfügung der Beschwerdeführerin, welche eine zentrale Voraussetzung des Betrugstatbestands darstellt. Wei- ter legt die Beschwerdeführerin keinerlei Belege für den mutmasslichen Vermögensschaden vor, womit eine Verurteilung wegen Betrugs auch hin- sichtlich der Sachgegenstände sehr unwahrscheinlich ist.

E. 6.7 Die Einstellung des Strafverfahrens ist damit auch hinsichtlich des Betrugs nicht zu beanstanden. Wie die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach richtig festhält, dürfte es sich hier um eine reine zivilrechtliche Streitigkeit handeln, die keinen strafrechtlichen Schutz verdient, sondern auf dem Zivilweg gel- tend zu machen wäre.

E. 7.1 Schliesslich ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zu Recht die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen (versuchter) Vergewaltigung und sexueller Nötigung verfügt hat. Ihrer Auf- fassung nach seien die Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt, es fehle an den tatbestandsmässigen Handlungen und am Vorsatz. Die Beschwerde-

- 19 - führerin bringt dagegen vor, es handle sich um gravierende Delikte, die nicht ohne weiteres und ohne Befragung des Beschuldigten eingestellt wer- den könnten.

E. 7.2 Die dem Beschuldigten vorgeworfene versuchte Vergewaltigung und sexu- elle Nötigung soll sich vor dem 1. Juli 2024 ereignet haben, womit vorlie- gend die altrechtlichen Bestimmungen der Vergewaltigung gemäss aArt. 190 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung gemäss aArt. 189 Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangen, welche den Einsatz eines Nöti- gungsmittels (Drohung, Gewalt, psychischer Druck oder Herbeiführung der Widerstandsunfähigkeit) verlangen. Eine Vergewaltigung nach aArt. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Eine sexuelle Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer ähnlichen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die in beiden Tatbeständen beispielhaft genannten Nötigungsmittel stimmen vollständig überein (Urteil des Bundesgerichts 7B_232/2022 vom

22. Juli 2024 E. 2.2.1). Fehlt es im Einzelfall an einer tatbestandsspezifi- schen Nötigungs- oder Missbrauchskomponente der nichtkonsensualen sexuellen Handlung, dient der Tatbestand der sexuellen Belästigung ge- mäss aArt. 198 StGB im Anwendungsbereich der altrechtlichen Bestim- mungen als Grund- resp. Auffangtatbestand. Gemäss aArt. 198 StGB macht sich der sexuellen Belästigung schuldig, wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis er- regt (Abs. 1) oder wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt (Abs. 2). Es ist ein Antragsdelikt. Die Bestimmung erfasst geringfügigere Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität. Es handelt sich um qualifiziert unerwünschte sexuelle Annährungen bzw. um physische, optische und verbale Zumutungen sexueller Art (Urteil des Bundesgerichts 6B_1308/2023 vom 22. Januar 2024 E. 3.3 m.w.H.). Ein Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann (Urteil des Bundes- gerichts 7B_232/2022 vom 22. Juli 2024 E. 2.2.2). Zur Frage, wann das Versuchsstadium erreicht ist, führte das Bundesge- richt aus, die Schwelle zum Versuch sei zweifellos überschritten, wenn der Täter mit dem Entschluss zu handeln ein objektives Tatbestandsmerkmal verwirklicht habe. Ein Beginn der Ausführung liegt gemäss dieser Recht- sprechung vor, wenn der Täter eine Handlung vornimmt, die in seiner

- 20 - Vorstellung den letzten und entscheidenden Schritt zur Verwirklichung der Straftat darstellt, von welchem es im Prinzip kein Zurück mehr gebe, ausser äussere Umstände erschwerten die Fortsetzung des Vorhabens bzw. machten sie unmöglich. Die Unterscheidung zwischen vorbereitenden Handlungen und Handlungen, die den Beginn der Ausführung der Straftat darstellen, müsse anhand von objektiven und subjektiven Kriterien getrof- fen werden. Insbesondere dürfe die Schwelle, ab der ein Versuch vorliege, nicht zu lange vor der eigentlichen Ausführung der Straftat liegen. Mit an- deren Worten, der direkte Beginn der Tatausführung erfordere Handlun- gen, die sowohl in Bezug auf den Ort als auch auf den Zeitpunkt in der Nähe der Straftat lägen. Bei einer Vergewaltigung sei die Schwelle zum Versuch überschritten, wenn der Täter beginne, eine Zwangslage zu schaf- fen. Diese Schwelle müsse sowohl zeitlich als auch räumlich nahe an der eigentlichen Tatausführung liegen. Dies sei der Fall, wenn der Täter sein Opfer einsperre, um es zu missbrauchen, sehr aggressiv werde und direkte Drohungen ausspreche. Eine versuchte Vergewaltigung liege auch vor, wenn der Täter versuche, seinem Opfer die Hose herunterzuziehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_232/2022 vom 22. Juli 2024 E. 2.2.5 m.w.H.).

E. 7.3 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. November 2024 gab die Beschwerdeführerin auf konkrete Nachfrage ihrer Rechtsan- wältin an, dass der Beschuldigte regelmässig nach den Streits, bei denen er sie auch geschlagen habe, wiederholt gesagt habe, sie müssten jetzt sofort Sex und Liebe machen. Sie sei dann jeweils in ein anderes Zimmer gegangen und habe sich dort eingesperrt. Sie habe das nicht gewollt und es auch nicht gekonnt (Protokoll der Einvernahme durch die Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach vom 28. November 2024, Frage 64). Dies sei mehr- mals vorgekommen. Sie habe sich aber jedes Mal befreien und "abhauen" können. Einmal sei der Beschuldigte auch komplett nackt aus dem Bade- zimmer gekommen und habe sich vor ihr selbst befriedigt. Sie habe dies "grusig" gefunden und im Boden versinken wollen. Anschliessend habe er versucht, sie zum Sex zu animieren, was sie jedoch weder gewollt noch gekonnt habe (Protokoll der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 28. November 2024, Frage 65). Sie sei dann in ein an- deres Zimmer gerannt und habe die Tür hinter sich verschlossen. Der Be- schuldigte habe mehrfach mit dem Fuss gegen die Tür getreten und sie aufgefordert, die Tür zu öffnen, wobei sie diese nicht geöffnet habe. Sie habe ihm gesagt, dass jedes weitere Vorgehen eine Vergewaltigung dar- stelle, strafbar sei und sie die Polizei rufen würde und er dann drankäme. Daraufhin habe er noch ein paar Mal an die Tür geschlagen und irgend- wann nachgelassen, weil sie die Türe nicht geöffnet habe (Protokoll der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 28. No- vember 2024, Frage 67 f.). Ein anderes Mal habe sie sich befreien können, indem sie gesagt habe, sie müsse "Pipi" machen und dann habe er sie freigelassen und sie sei nach draussen "abgehauen" oder zu ihrer

- 21 - Nachbarin gegangen (Protokoll der Einvernahme durch die Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach vom 28. November 2024, Frage 69). Alle diese Vor- fälle hätten sich im Sommer 2023 ereignet (Protokoll der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 28. November 2024, Frage 71).

E. 7.4 Der Beschuldigte hat bei den Vorfällen, welche die Beschwerdeführerin ge- schildert hat, die Schwelle des Versuchs noch nicht erreicht. Er hat weder eine notwendige Zwangslage für die Vergewaltigung oder sexuelle Nöti- gung geschaffen noch sie am Weggehen in das andere Zimmer gehindert. Auch hat er sie nicht davon abgehalten, auf die Toilette zu gehen. Die Schläge an die verschlossene Tür und die Aufforderung, sie solle diese aufmachen, reichen nicht aus, um die Schwelle zum Versuch zu erreichen. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse eine Einvernahme des Beschuldigten gebracht hätte, die eine Anklage wegen (versuchter) Vergewaltigung und sexueller Nötigung gerechtfertigt hätten. Die Staatsan- waltschaft Brugg-Zurzach gelangte damit zu Recht zum Schluss, dass die Tatbestände nicht erfüllt seien. Die Verfahrenseinstellung ist auch diesbe- züglich nicht zu beanstanden. Als Auffangtatbestand hätte die sexuelle Belästigung nach aArt. 198 Abs. 1 StGB, insbesondere für den Vorfall, bei dem sich der Beschuldigte angeb- lich vor der sich ekelnden Beschwerdeführerin selbst befriedigt habe, die- nen können. Da es sich hierbei aber um ein Antragsdelikt handelt und ein rechtzeitiger Strafantrag diesbezüglich nicht gestellt wurde, war die sexu- elle Belästigung ebenfalls nicht zu untersuchen.

E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 18. November 2025 hinreichend begründet ist und die Verfahrenseinstellung zu Recht erfolgte. Die Be- schwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 9 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ent- sprechend sind der unterliegenden Beschwerdeführerin die Kosten des Be- schwerdeverfahrens aufzuerlegen. Die von ihr geleistete Sicherheit von Fr. 1'000.00 ist hieran anzurechnen. Auch hat die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Dem Beschuldigten ist im Beschwerdeverfahren kein zu entschädigender Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Entschädigung zuzusprechen ist.

- 22 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 60.00, zusammen Fr. 1'060.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass sie noch Fr. 60.00 zu bezahlen hat. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

- 23 - Aarau, 21. Mai 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Toebak

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.358 (STA.2024.2792) Art. 215 Entscheid vom 21. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Toebak Beschwerde- A._____, […] führerin […] vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Gloor, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Beschuldigter B._____, […] […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom gegenstand 18. November 2025 in der Strafsache gegen B._____

- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) erstattete am 14. März 2024 bei der Kantonspolizei Aargau Strafanzeige gegen ihren Ex-Verlobten B._____ (fortan: Beschuldigter) wegen Tätlichkeiten, Drohung, Beschimpfung, Sa- chentziehung und evtl. Betrug, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis 27. Februar 2024. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

14. März 2024 stellte die Beschwerdeführerin Strafantrag und konstituierte sich als Zivil- und Strafklägerin. Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach am 28. November 2024 erweiterte die Beschwerdeführerin die Anzeige um versuchte Vergewaltigung und sexu- elle Nötigung. 2. Mit Einstellungsverfügung vom 18. November 2025 verfügte die Staatsan- waltschaft Brugg-Zurzach: " 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen Tätlichkeiten, Drohung, Sachentziehung, Beschimpfung und (versuchter) Vergewalti- gung und sexueller Nötigung in […] zum Nachteil von A._____ wird einge- stellt. 2. In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Pri- vatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivil- weg offen. 3. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton. 4. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung und keine Genugtuung aus- gerichtet." Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Einstel- lungsverfügung am 24. November 2025. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin erhob gegen die ihr am 2. Dezember 2025 zuge- stellte Einstellungsverfügung mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge: " 1. Es sei die Einstellungsverfügung vom 18. November 2025 aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach anzuweisen, die Untersu- chung weiterzuführen.

- 3 - 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt.) zu Lasten des Staates." 3.2. Die durch die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit der Beschwerdeführerin am

8. Januar 2026 zugestellter Verfügung vom 6. Januar 2026 einverlangte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 leistete die Beschwerdeführerin am

19. Januar 2026. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2026 beantragte die Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend Einstellung eines Strafver- fahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vor. Damit ist die Beschwerde zulässig. 1.2. Die Beschwerdeführerin verlangt mit Beschwerde vom 11. Dezember 2025 zwar die integrale Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 18. Novem- ber 2025. In der Beschwerdebegründung befasst sie sich aber nicht mit dem Tatbestand der Beschimpfung. Daher wird angenommen, dass sie die Einstellung des Strafverfahrens wegen Beschimpfung nicht anficht und so- mit auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist. 1.3. 1.3.1. Zur Anfechtung einer Einstellungsverfügung berechtigt sind gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO die Parteien. Die Privatklägerschaft nimmt am Straf- verfahren als Partei teil (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Straf- antrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschä- digt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).

- 4 - 1.3.2. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfü- gung vom 18. November 2025. Hinsichtlich der Tätlichkeiten, Drohung und Sachentziehung ist sie als Geschädigte i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu qua- lifizieren (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 51, 55, 66a zu Art. 115 StPO). Als Geschädigte, die sich als Privatklägerin (Straf- und Zivilklägerin i.S.v. Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO bzw. Art. 119 Abs. 2 lit. a und b StPO) konsti- tuiert hat (vgl. Formular "Strafantrag für Antragsdelikte" vom 14. März 2024, Straftatendossier), ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert. Hinsichtlich der (versuchten) Vergewaltigung und sexuellen Nötigung, wel- che die Beschwerdeführerin erst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 28. November 2024 angezeigt hat, ist sie als mutmasslich genötigte oder missbrauchte Person als Geschädigte zu qualifizieren (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 67 zu Art. 115 StPO). Somit ist sie auch diesbezüglich zur Beschwerde legitimiert. 1.4. Auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist, mit Ausnahme der vorstehend erwähn- ten Einschränkung, einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach begründete die Einstellungsverfü- gung zusammengefasst wie folgt: Bei den Tätlichkeiten und Drohungen handle es sich um Antragsdelikte. Nur im Kontext von häuslicher Gewalt sehe das Gesetz eine Verfolgung dieser Delikte von Amtes wegen vor. Bei der Beziehung zwischen der Be- schwerdeführerin und dem Beschuldigten könne aber nicht von einem auf unbestimmte Zeit gemeinsam geführten Haushalt ausgegangen werden, den es für die Qualifizierung als Offizialdelikte benötige. Folglich sei die dreimonatige Frist zur Stellung des Strafantrags längst abgelaufen, soweit Delikte vor dem 14. Dezember 2023 betroffen seien, und das Verfahren betreffend diese Vorwürfe sei mangels rechtzeitigen Strafantrags gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen. Ausserdem seien die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich der Drohungen des Beschuldigten und insbesondere deren zeitlicher Kontext sehr vage. So habe sie erst anläss- lich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme die Drohungen konkretisiert und teilweise erweitert. Die Anzeige der Beschwerdeführerin betreffend die telefonische Drohung des Beschuldigten vom 27. Februar 2024 sei zwar nicht verspätet erfolgt. Jedoch mache sie bezüglich dieser Drohung unspezifische und detailarme

- 5 - Aussagen. So solle der Beschuldigte gesagt haben, sie solle sich überra- schen lassen, was alles auf sie zukommen werde, sie werde sehen, was alles passiere, er werde mit ihr abrechnen sowie dass man sich begegnen werde. Diese Aussagen des Beschuldigten vermöchten die erforderliche Schwere der Drohung nach Art. 180 StGB nicht zu erfüllen. Die Beschwer- deführerin sei dadurch nicht im vorausgesetzten Mass in Angst und Schre- cken versetzt worden. Das Strafverfahren wegen telefonischer Drohung vom 27. Februar 2024 sei mangels Erfüllung eines Straftatbestands ge- mäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen. Hinsichtlich der Sachentziehung und weiteren Vermögensdelikte gebe die Beschwerdeführerin selbst an, die insgesamt Fr. 200'000.00 sowie die di- versen Sachgegenstände dem Beschuldigten freiwillig, in bar und ohne schriftliche Vereinbarung geliehen zu haben. Die Beschwerdeführerin sei sich der finanziellen Lage des Beschuldigten bewusst gewesen und habe damit rechnen müssen, dass sie das geliehene Geld möglicherweise nicht mehr zurückerhalte. Eine allfällige für den Betrugstatbestand vorausge- setzte Arglist seitens des Beschuldigten sei nicht erkennbar. Die Sachent- ziehung sei ebenfalls ein Antragsdelikt und die Dreimonatsfrist verstrichen. Das Strafverfahren wegen Sachentziehung und weiterer Vermögensdelikte sei ebenfalls einzustellen und die Beschwerdeführerin für die Geltendma- chung allfällig bestehender Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 320 Abs. 3 StPO). Die Vorwürfe der (versuchten) Vergewaltigung und sexuellen Nötigung habe die Beschwerdeführerin erst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und erst auf Nachfrage ihrer Rechtsanwältin erhoben. Aus- serdem habe sie ausgesagt, dass sie jeweils in ein anderes Zimmer habe "abhauen" können. Explizit habe sie einen Vorfall im Sommer 2023 er- wähnt, anlässlich welchem der Beschuldigte mit freiem Oberkörper über ihr gelegen sei, aber dann von ihr abgelassen habe, als sie gesagt habe, sie müsse auf die Toilette. Abgesehen davon, dass der Beschuldigte dann mehrmals an die verschlossene Zimmertüre geschlagen habe, habe er aber keine Gewalt angedroht oder verübt. Dieser Sachverhalt vermöge die Tatbestände der (versuchten) Vergewaltigung oder der sexuellen Nötigung eindeutig nicht zu erfüllen. 2.2. Die Beschwerdeführerin bringt beschwerdeweise vor, dass die Staatsan- waltschaft Brugg-Zurzach das Verfahren voreilig eingestellt habe, ohne den Beschuldigten zu den ihm vorgeworfenen Straftaten zu befragen. Darüber hinaus sei die Einstellungsverfügung ungenügend begründet. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verkenne, dass sich der Beschul- digte regelmässig und wiederholt zu Arbeitszwecken in der Schweiz aufge- halten habe und während dieser Dauer jeweils über Monate in der Woh-

- 6 - nung der Beschwerdeführerin gelebt habe. Hinzu komme, dass die Par- teien verlobt gewesen seien und damit dem Willen Ausdruck verliehen hät- ten, dass die Wohngemeinschaft nicht eine blosse WG darstelle, sondern das Zusammenleben eines Paares. Es müssten die zeitlich begrenzten, aber mehrmals und auf unbestimmte Zeit angelegten Phasen des Zusam- menlebens als Ganzes betrachtet werden. Die Tatbestände der Tätlichkei- ten und Drohung seien somit vor dem Hintergrund der häuslichen Gewalt zu betrachten. Folglich stellten sie im vorliegenden Fall Offizialdelikte dar, womit sie nicht von vornherein als zu spät angezeigt gelten dürften. Hinsichtlich der telefonischen Drohung am 27. Februar 2024 könne die Be- schwerdeführerin nicht nachvollziehen, dass die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach der Meinung sei, sie sei nicht im vorausgesetzten Mass in Angst und Schrecken versetzt worden. In Bezug auf die Sachentziehung und die Vermögensdelikte erkenne die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zwar richtig, dass die Beschwerdefüh- rerin dem Beschuldigten die Wertgegenstände freiwillig ausgeliehen habe. Für die Beschwerdeführerin sei aber nicht nachvollziehbar, wieso die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach nicht untersuche, ob sie auf einen mut- masslichen Heiratsschwindler hereingefallen sei. Der Beschuldigte müsse dazu befragt und seine Absicht abgeklärt werden. Ausserdem hätte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach den Tatbestand des Betrugs sowie eine allfällige Arglist seitens des Beschuldigten genauer untersuchen müssen. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ziehe eine versuchte Vergewalti- gung oder sexuelle Nötigung offenbar nicht in Betracht und nehme deshalb keine weiteren Untersuchungen vor. Dass die Beschwerdeführerin den Sachverhalt erst auf Nachfrage der Rechtsvertretung bekannt gegeben habe, könne durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach nicht als Begrün- dung für die Einstellung des Verfahrens angegeben werden. Es handle sich hier um gravierende Delikte, die nicht ohne weiteres und ohne Befragung des Beschuldigten – insbesondere über dessen Vorsatz – eingestellt wer- den könnten. 3. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzufüh- ren, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachts- gründe bekannt werden. Die Staatsanwaltschaft verfügt namentlich dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tat- verdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens zudem, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Ausserdem kann die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens

- 7 - verfügen, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden kön- nen oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grund- sätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozess- voraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Frei- spruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1 m.w.H.). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zustän- dige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beach- ten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 m.w.H.). Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zwei- felsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrschein- lichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwalt- schaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzu- greifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Stehen sich gegensätzliche Aussagen (der Parteien) gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussa- gen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhe- bung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 m.w.H.).

- 8 - 4. 4.1. Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Kör- pers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse be- straft (Art. 126 Abs. 1 StGB). Begeht der Täter die Tätlichkeiten wiederholt gegen seinen hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, mit dem er auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führt, erfolgt die Strafver- folgung von Amtes wegen, sofern die Tat während des Zusammenlebens oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde (Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB). 4.2. Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be- straft (Art. 180 Abs. 1 StGB). Begeht der Täter die Drohung gegen seinen hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, mit dem er auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führt, erfolgt die Strafverfolgung von Am- tes wegen, sofern die Drohung während des Zusammenlebens oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde (Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB). 4.3. 4.3.1. Die Tätlichkeiten und die Drohung sind in ihrer Grundform Antragsdelikte. Nur im Kontext von häuslicher Gewalt werden sie zu Offizialdelikten. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verneint, dass die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt geführt hätten. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, der Beschul- digte habe jeweils während mehrerer Monate pro Jahr in ihrer Wohnung gewohnt und sie seien verlobt gewesen. Damit habe sehr wohl ein Zusam- menleben als Paar bestanden, weshalb die Delikte im Kontext der häusli- chen Gewalt zu betrachten seien. 4.3.2. Ein besonderer Schutz von Amtes wegen des nicht mit dem Täter verhei- rateten Opfers rechtfertigt sich nur, wenn Täter und Opfer eine Lebensge- meinschaft bzw. ein Konkubinat bilden. Neben dem Kriterium, dass der Tä- ter und das Opfer Lebenspartner sein müssen, die ein intimes Verhältnis pflegen, müssen sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen. Der besondere Schutz rechtfertigt sich nur bei häuslicher Gewalt, d.h. wenn der Täter mit dem Opfer im gleichen Haushalt lebt. Das Opfer, das mit dem Täter zusammenlebt, steht oft in einem – materiellen oder emotionalen – Abhängigkeitsverhältnis zum Täter und kann deshalb nicht frei entscheiden, ob es einen Strafantrag einreichen soll. Hingegen dürfte das Opfer, das mit dem Täter nicht im gleichen Haushalt lebt, unabhängig genug sein, um zu entscheiden, ob es den Täter strafrechtlich verfolgen

- 9 - will, und es braucht deshalb keinen besonderen Schutz (vgl. Parlamentari- sche Initiative. Gewalt gegen Frauen als Offizialdelikt. Revision von Art. 123 StGB [96.464; BBl 2003 1909 ff.], S. 1916 f.). 4.3.3. Die Beschwerdeführerin sagte aus, mit dem Beschuldigten eine circa vier- einhalbjährige (Fern-)Beziehung geführt zu haben. Zwischenzeitlich seien sie verlobt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch am 16. Septem- ber 2022 den Termin für die zivile Trauung abgesagt. Endgültig habe die Beschwerdeführerin die Beziehung im Dezember 2023 beendet (Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 14. März 2024, Fragen 20 f., 28). Der Beschuldigte, der seinen Wohnsitz in […], Deutschland, habe, sei in den Jahren 2021 bis 2023 für mehrmonatig dauernde Arbeitseinsätze in den Kernkraftwerken […] und […] in die Schweiz gekommen und habe in dieser Zeit bei der Beschwerdeführerin in […] gewohnt (Protokoll der poli- zeilichen Einvernahme vom 14. März 2024, Frage 30). Die bei den die Kernkraftwerke betreibenden Gesellschaften eingeholten Aufstellungen bestätigen die Arbeitseinsätze. Der Beschuldigte hatte drei Arbeitseinsätze im Kernkraftwerk […], dauernd vom 5. Juli 2021 bis 12. November 2021, vom 7. Juni 2022 bis 12. Juli 2022 und vom 24. April 2023 bis 31. Mai 2023 (vgl. Auswertung Zutrittskontrollereignisse […] vom 27. Januar 2025). Beim Kernkraftwerk […] hatte der Beschuldigte zwei Arbeitseinsätze, dauernd vom 2. Mai 2022 bis 3. Juni 2022 und vom 7. August 2023 bis 1. Septem- ber 2023 (vgl. Reporte zur Personenkontrollanlage […] vom 29. Januar 2025). Weiter gab die Beschwerdeführerin an, in der Zeit dazwischen sei sie jeden Monat jeweils für ein verlängertes Wochenende zum Beschuldig- ten nach […] gefahren (Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom

14. März 2024, Frage 30). 4.3.4. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass die Parteien während ihrer Beziehung über zwei getrennte Wohnsitze verfüg- ten. Die Beschwerdeführerin habe durchgehend in ihrer Wohnung in […] gewohnt, während der Beschuldigte überwiegend in […] gewohnt habe und dort auch mit seinem minderjährigen Sohn lebe (vgl. Protokoll der polizeili- chen Einvernahme vom 14. März 2024, Frage 30). Laut Angaben der Be- schwerdeführerin – abgeglichen mit den Auswertungen der Arbeitseinsätze in den Kernkraftwerken […] und […] – sei der Beschuldigte im Jahr 2021 für 19 Wochen, im Jahr 2022 für zehn Wochen und im Jahr 2023 für noch- mals etwa zehn Wochen bei ihr eingezogen und sie sei monatlich für ein verlängertes Wochenende zum Beschuldigten nach […] gefahren. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Beschuldigte hätte zum Zusam- menleben der Parteien befragt werden müssen, ist nicht zu folgen. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse eine Einvernahme des Beschuldigten hätte liefern können. Tatsache bleibt, dass der Grossteil der

- 10 - Beziehung eine Fernbeziehung war und beide ihren eigenen Haushalt führ- ten. Gemeinsam verbrachten sie jeweils nur eine beschränkte Zeit in einem der beiden Haushalte. Bei nicht verheirateten Paaren – eine zwischenzeit- liche Verlobung ändert daran nichts – ist eine tatsächlich gelebte Lebens- gemeinschaft mit einem auf unbestimmte Zeit gemeinsam geführten Haus- halt vorausgesetzt, was faktisch nicht gegeben war. Vielmehr scheinen, zu- mindest beim Beschuldigten, auch praktische Gründe eine Rolle gespielt zu haben. So konnte er während seiner Arbeitseinsätze in der Schweiz bei der Beschwerdeführerin (kostenfrei) wohnen. Dieser Umstand begründet aber noch kein Konkubinat. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin nicht unter den besonderen Schutz von Art. 126 Abs. 2 lit. c und Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB fällt und die dreimonatige Frist betreffend das Antrags- recht zu beachten ist. 4.4. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vertritt die Ansicht, dass die Straf- antragsfrist in Bezug auf die Tätlichkeiten nicht eingehalten worden sei. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

14. März 2024 zu Protokoll, der Beschuldigte habe sie zum letzten Mal am

21. August 2022 in seiner Wohnung in […] geschlagen (Protokoll der poli- zeilichen Einvernahme vom 14. März 2024, Frage 23). Bei der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 28. November 2024 sagte sie aus, dass der Beschuldigte sie mit der Hand überall (u.a. Faustschläge gegen die Oberarme) geschlagen habe. Einen genauen Zeitrahmen gab sie dafür nicht an. Sie gab lediglich zu Protokoll, dass sie von den blauen Flecken Fotos gemacht habe (vgl. Protokoll der Einvernahme durch die Staatsan- waltschaft Brugg-Zurzach vom 28. November 2024, Fragen 23 f.). Die als Beweise für die Tätlichkeiten eingereichten Fotos von blauen Flecken an den Oberarmen der Beschwerdeführerin datieren vom 1. August 2021 und vom Juni 2022. Die dreimonatige Frist gemäss Art. 31 StGB war im Zeit- punkt der Strafantragstellung, am 14. März 2024, längst abgelaufen. 4.5. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach wertet auch den Strafantrag in Be- zug auf die Drohungen als verspätet, soweit sich diese vor dem 14. De- zember 2023 ereignet haben sollen. Anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme gab die Beschwerdeführerin einen Vorfall im Sommer 2023 zu Protokoll, bei dem der Beschuldigte ihr mit einem grossen Küchen- messer gedroht habe, er werde sie umbringen. Er könne sich eine Pistole besorgen und sie im Schlaf umbringen. Er habe das Messer circa in einer Distanz von 10 cm gegen ihren Hals gehalten und gemeint, sie solle ein- fach ruhig sein, sonst passiere etwas. Bei diesem Streit hätten die Nach- barn die Polizei gerufen. Als die Polizei geklingelt habe, habe der Beschul- digte das Messer versorgt und ihr gesagt, sie dürfe der Polizei nichts er- zählen. Er habe der Polizei gesagt, dass es eine kleine Meinungsverschie- denheit zwischen ihnen gegeben habe und es deshalb lauter geworden sei

- 11 - (Protokoll der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 28. November 2024, Fragen 16 ff.). Die Polizei konnte jedoch keinen Polizeibericht betreffend den Vorfall im Sommer 2023 finden. Abklärungen der Polizei haben ergeben, dass es lediglich einen Rapport der Regional- polizei […] vom 26. Juli 2021 in ihrem System gibt, der ebenfalls eine ver- bale Auseinandersetzung zwischen den Parteien zum Inhalt hat. Die Par- teien hätten aber beide vor Ort bestätigt, dass es keine Tätlichkeiten im Rahmen des Streits gegeben habe. Nachdem die angebliche Drohung be- reits im Sommer 2023 stattgefunden haben soll, war die dreimonatige Straf- antragsfrist zum Zeitpunkt der Antragstellung am 14. März 2024 längst ab- gelaufen. Mangels rechtzeitigen Strafantrags hat die Staatsanwaltschaft Brugg-Zur- zach das Verfahren wegen Drohung bis zum 14. Dezember 2023 zu Recht eingestellt. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hätte eine versuchte schwere Körper- verletzung oder eine versuchte Tötung prüfen müssen, ist ihr nicht zu fol- gen. Einerseits bilden diese Tatbestände nicht Gegenstand der angefoch- tenen Verfügung. Sie können daher grundsätzlich auch nicht zum Streitge- genstand im Beschwerdeverfahren gemacht werden. Andererseits hat der Beschuldigte mit den von der Beschwerdeführerin geschilderten Handlun- gen die Schwelle zum Versuch in Bezug auf eine schwere Körperverlet- zung oder gar eine Tötung auch nicht überschritten. 4.6. 4.6.1. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die angebliche telefonische Drohung des Be- schuldigten vom 27. Februar 2024 den Tatbestand der Drohung erfüllt. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vertritt die Auffassung, dass sie die er- forderliche Schwere nicht erreiche, weshalb die Beschwerdeführerin nicht im vorausgesetzten Mass in Angst und Schrecken versetzt worden sei. 4.6.2. Wie bereits unter E. 4.2 aufgeführt, erfüllt den Tatbestand der Drohung, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt (Art. 180 Abs. 1 StGB). Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünf- tigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit ab- zustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, mindestens Eventualvorsatz. Nicht

- 12 - erforderlich ist, dass der Täter das Opfer mit dem Tode bedroht oder das in Aussicht gestellte Übel genau beschreibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1.2). 4.6.3. Die Beschwerdeführerin sagte in der polizeilichen Einvernahme vom

14. März 2024 aus, dass die letzte Drohung des Beschuldigten telefonisch am 27. Februar 2024 vorgefallen sei. Dort solle er sie gefragt haben, wieso sie sich nicht mehr bei ihm melde, sie wisse ja, dass er wiederkomme. Aus- serdem solle er gesagt haben, dass sie nicht vor ihm davonlaufen könne und sie sich begegnen würden. Sie solle sich überraschen lassen, was noch alles auf sie zukommen werde. Er habe noch mit ihr abzurechnen. Sie werde sehen, was alles passiere. Die Beschwerdeführerin habe sich da- raufhin Pfefferspray besorgt und bei der Polizei ausgesagt, dass, sollte er kommen, sie ihn warnen und dann den Pfefferspray einsetzen werde. Er sei schliesslich zu allem fähig. Sie nehme den Beschuldigten ernst in sei- nen Aussagen und habe Angst vor seinen Drohungen (Protokoll der poli- zeilichen Einvernahme vom 14. März 2024, Fragen 35 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. November 2024 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, es habe zwischen zehn und 15 weitere solche telefonischen Drohungen gegeben. Der Beschuldigte habe ihr im- mer wieder gedroht, er könne Leute organisieren, die für Geld die Be- schwerdeführerin und ihre Tochter umbringen. Er habe die Beschwerde- führerin mit den Drohungen zudem dazu drängen wollen, die Strafanzeige zurückzuziehen (Protokoll der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 28. November 2024, Fragen 37 ff.). 4.6.4. Die von der Beschwerdeführerin wiedergegebenen angeblichen Äusserun- gen des Beschuldigten während des Telefonats vom 27. Februar 2024 sind vage. Es fehlt insbesondere an der Androhung eines konkreten künftigen Übels. Zwar wertete die Beschwerdeführerin die Aussagen des Beschul- digten als Drohungen und sah darin eine ernstzunehmende Bedrohungs- lage für sich. Schliesslich habe sie sich im Nachgang dazu einen Pfeffer- spray gekauft und diesen stets mit sich getragen und stellte auch den Straf- antrag bei der Polizei zeitnah (am 14. März 2024). Gleichzeitig wusste sie aber, dass sich der Beschuldigte mehrheitlich in […], Deutschland, auf- halte, da er dort mit seinem minderjährigen Sohn lebe und nur gelegentlich für Arbeitseinsätze in die Schweiz komme. Nach objektivem Massstab er- scheint es daher fraglich, ob die angeblichen Äusserungen des Beschul- digten geeignet waren, Angst und Schrecken beim Opfer auszulösen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Beweise für den ge- nannten Anruf vom 27. Februar 2024 einreicht. Auch die weiteren zehn bis 15 angeblichen telefonischen Drohungen im Nachgang zum 27. Februar 2024 belegt die Beschwerdeführerin nicht. Es liegen keine Aufzeichnungen von Gesprächen, Anrufbeantworter-Nachrichten oder schriftliche

- 13 - Nachrichten vor, aus denen sich die Drohungen ebenfalls ergeben würden. Die Beschwerdeführerin bringt beschwerdeweise vor, der Beschuldigte hätte zu dieser Drohung und seiner Absicht befragt werden müssen. Es ist aber unwahrscheinlich, dass dies neue Erkenntnisse hervorgebracht hätte. Schliesslich – und das wäre auch sehr wahrscheinlich – hätte der Beschul- digte sich auf seine Mitwirkungs- und Aussageverweigerungsrechte beru- fen oder die Vorwürfe gar abstreiten können, womit weiterhin keine Be- weise für die telefonische Drohung vom 27. Februar 2024 vorgelegen hät- ten. Bei Vier-Augen-Delikte, worunter die telefonische Drohung vom

27. Februar 2024 fällt, kann auf eine weitere Untersuchung respektive An- klage verzichtet werden, wenn eine Verurteilung unter Einbezug der ge- samten Umstände als von vornherein unwahrscheinlich erscheint. Unter den vorliegenden Umständen ist es sehr wahrscheinlich, dass der Beschul- digte – sollte es zu einer Anklage kommen – mangels Beweisen freigespro- chen würde. Die Einstellung des Verfahrens wegen telefonischer Drohung vom 27. Februar 2024 ist somit nicht zu beanstanden. 5. 5.1. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zu Recht das Strafverfahren wegen Sachentziehung eingestellt hat. 5.2. Gemäss Art. 141 StGB macht sich der Sachentziehung schuldig, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. 5.3. Die Beschwerdeführerin gab in der polizeilichen Einvernahme vom

14. März 2024 zu Protokoll, dass der Beschuldigte ihr diverse Sachgegen- stände genommen und trotz ihrer Bitte nicht zurückgegeben habe. Sie habe ihm im Jahr 2021 oder 2022 eine Rolex-Uhr im Wert von Fr. 9'700.00 aus- geliehen, die er nicht zurückgegeben habe. Im September 2022 habe er ihre goldene Königshalskette, die sie für Fr. 2'500.00 erworben habe, mit- genommen. Darüber hinaus habe er vor Jahren zwei iPhones im Wert von Fr. 3'000.00 an sich genommen und er habe ihr auch eine silberne Königs- kette sowie das passende Armband im Wert von Euro 5'000.00 weggenom- men (vgl. Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 14. März 2024, Fra- gen 49 ff.). 5.4. Die Sachentziehung ist ein Antragsdelikt. Folglich ist die dreimonatige Frist des Antragsrechts gemäss Art. 31 StGB zu beachten. Diese ist längst ab- gelaufen hinsichtlich der Gegenstände, die der Beschuldigte der Beschwer- deführerin entzogen haben soll – wobei es sich hier auch schwierig gestal- ten würde, die ursprünglich freiwillig übergebenen Gegenstände darunter

- 14 - zu subsumieren. Die Einstellung des Verfahrens wegen Sachentziehung ist zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO erfolgt. 6. 6.1. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Arglist des Beschuldigten zu Recht verneint und das Strafverfahren wegen Betrugs eingestellt hat. Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hätte zumindest abklären müssen, ob sie auf einen mutmasslichen Heiratsschwindler hereingefallen sei. Die Absicht des Beschuldigten hätte näher untersucht werden müssen. 6.2. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine qualifizierte, arglistige Täu- schung. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der stän- digen Rechtsprechung des Bundesgerichts Arglist vor bei einem Lügenge- bäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei be- sonderen Machenschaften oder Kniffen im Sinne von eigentlichen Insze- nierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrun- gen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen An- gaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Gestützt auf diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich ver- neint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Damit trägt das Bundesgericht bei der Würdigung des Merkmals der Arglist dem Gesichtspunkt der Opfer- mitverantwortung Rechnung (vgl. BGE 147 IV 73 E. 3.2). Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem an- dern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung über objektiv fest- stehende, vergangene oder gegenwärtige Tatsachen hervorzurufen, wobei auch gegenwärtige innere Tatsachen täuschungsrelevant sein können. Die

- 15 - Täuschung kann durch konkludentes Verhalten erfolgen. Wer beispiels- weise einen Darlehensvertrag abschliesst und bereits im Zeitpunkt des Ver- tragsschlusses nicht gewillt ist, der Rückzahlungspflicht nachzukommen, täuscht über seinen Leistungswillen. Die Vorspiegelung des Leistungswil- lens ist grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Arglist scheidet indes aus, soweit die Be- hauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfül- lungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der andere Vertragspartner zur Erfüllung klar- erweise nicht fähig ist. Wer zur Erfüllung ganz offensichtlich nicht fähig ist, kann auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben (Urteil des Bundes- gerichts 6B_518/2012 vom 5. Februar 2013 E. 2.3). Das Mass der vom Täuschungsopfer zu erwartenden zumutbaren Selbst- schutzmöglichkeiten beurteilt sich nach einem individuellen Massstab, der den besonderen Verhältnissen des Täuschungsopfers Rechnung trägt. Die Rechtsprechung nimmt dabei Rücksicht auf unerfahrene und aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb nur eingeschränkt im Stande sind, dem Täter zu misstrauen. Ob das täu- schende Verhalten des Täters als arglistig und das Opferverhalten als leichtfertig erscheint und letzterem allenfalls überwiegendes Gewicht zu- kommt, lässt sich nur unter Berücksichtigung der näheren Umstände, unter denen die Täuschung erfolgt ist, sowie der persönlichen Beziehungen zwi- schen den beteiligten Personen schlüssig beantworten (BGE 147 IV 73 E. 3.2). Das Bundesgericht stellt im Zusammenhang mit dem Straftatbe- stand des Betrugs an die Fähigkeit verliebter Opfer, Lügengeschichten kri- tisch zu hinterfragen, keine hohen Anforderungen (Urteil des Bundesge- richts 1B_591/2011 vom 18. Juni 2012 E. 5.3 m.w.H.). Entscheidend ist, ob eine enge persönliche oder gar intime Beziehung vorlag und es dem Opfer aufgrund der emotionalen Einbindung schwerer fiel, dem Täter zu miss- trauen. Für die Frage der Täuschung ist relevant, ob das Opfer in Kenntnis der wahren Verhältnisse (insb. kein Rückzahlungswille) das Insolvenzrisiko nicht auf sich genommen und dem Täter kein Darlehen gewährt hätte (Ur- teil des Bundesgericht 6B_518/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.3.2). 6.3. Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

14. März 2024 zu Protokoll gegeben, der Beschuldigte schulde ihr insge- samt circa Fr. 200'000.00. Dieses Geld stamme aus ihrer Pensionskasse, ein Betrag von Fr. 52'000.00, von ihrer Tochter, ein Betrag von ungefähr Fr. 50'000.00, und ausserdem habe sie einen Privatkredit aufgenommen und ihm anschliessend einen Betrag von ungefähr Fr. 100'000.00 gegeben (Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 14. März 2024, Frage 40). Die Beschwerdeführerin sagte ebenfalls aus, dass sie die schlechten

- 16 - finanziellen Verhältnisse und die Schuldensituation des Beschuldigten ge- kannt habe (vgl. Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 14. März 2024, Frage 41). Dennoch habe sie ihm das Geld im Zeitraum von 2021 bis 2023 ohne schriftliche Vereinbarung, in Raten von jeweils Fr. 10'000.00 in bar nach Deutschland gebracht. Der Beschuldigte habe gemeint, er würde ihr jeden Rappen zurückzahlen und da sie verlobt seien, benötigten sie keine schriftliche Vereinbarung. Die Beschwerdeführerin habe sich da- rauf eingelassen (vgl. Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom

14. März 2024, Fragen 42 ff.; Protokoll der Einvernahme durch die Staats- anwaltschaft Brugg-Zurzach vom 28. November 2024, Frage 46). Ausser- dem solle ihr der Beschuldigte versprochen haben, dass sie als Gegenleis- tung die Hälfte seiner Eigentumswohnung bekomme, sollte er ihr das Geld nicht schnell zurückgeben können, und er habe ihr auch bereits eine Ad- resse von einem Notar und Anwalt in […] genannt. Als die Beschwerdefüh- rerin mit dem Beschuldigten zum Notar habe gehen wollen, habe der Be- schuldigte aber nicht mehr mitkommen wollen (Protokoll der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 28. November 2024, Frage 43). Auf die Frage hin, was sich die Beschwerdeführerin von der An- zeige erhoffe, gab sie an, dass sie wenigstens einen Teil von dem Geld, das noch übrig sei, zurückerhalten möchte. Sie sei aber auch bereit, einen Kompromiss mit dem Beschuldigten einzugehen (Protokoll der polizeili- chen Einvernahme vom 14. März 2024, Frage 55). 6.4. Der Beschuldigte hat sich keiner besonderen Machenschaften oder Kniffe bedient, sondern – wenn überhaupt – über seinen Rückzahlungswillen ge- täuscht. Damit liegt eine einfache Lüge vor, die grundsätzlich nicht über- prüfbar und somit arglistig ist. Vorliegend ist daher die Opfermitverantwor- tung der Beschwerdeführerin zu prüfen. Bei emotional abhängigen Perso- nen werden keine hohen Anforderungen an das Misstrauen oder an die Vorsichtsmassnahmen gegenüber ihren Liebespartnern gestellt, dennoch ist ein gewisses Mindestmass an Aufmerksamkeit auch von "Verliebten" geboten. Die Beschwerdeführerin wusste gemäss eigenen Angaben über die schlechten finanziellen Verhältnisse und die Schuldensituation des Be- schuldigten Bescheid und konnte folglich wissen, dass die Rückzahlung ei- nes ungesicherten Darlehens von circa Fr. 200'000.00 kaum je möglich sein wird. Sie kannte das Insolvenzrisiko des Beschuldigten und nahm die- ses gewissermassen auf sich. Das angebliche Versprechen des Beschul- digten, sollte er ihr das Geld nicht schnell zurückgeben können, so erhalte sie die Hälfte seiner Eigentumswohnung, ist ebenfalls als einfache Lüge zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin hat gemäss eigenen Angaben beim Notar angerufen. Sie wusste daher, dass es für die Eigentumsübertragung der öffentlich beurkundeten Eintragung im Grundbuch bedarf und sie, so- lange sie diese Eigentümerstellung nicht erhält, nicht geschützt ist. Gemäss

- 17 - der Aufstellung vom 14. Juni 2024, welche sie zusammen mit ihrer Rechts- anwältin erstellt hat, habe sie dem Beschuldigten angeblich von Februar 2020 bis August 2023 regelmässig Raten à Fr. 10'000.00 in bar nach Deutschland gebracht. Dies ist ein beträchtlicher Zeitrahmen. Soweit sie geltend macht, die Zahlungen im Vertrauen auf die Heirat geleistet zu ha- ben, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie diese auch nach Ende der Ver- lobung fortgesetzt habe. Die Beschwerdeführerin gab selbst an, den Ter- min für die Ziviltrauung bei der Gemeinde […] am 16. September 2022 ab- gesagt zu haben (vgl. Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom

14. März 2024, Frage 28). Zudem habe sie sich seither keine Zukunft mehr mit dem Beschuldigten vorstellen können und sich immer wieder von ihm getrennt, sie hätten sich dann aber jeweils wieder versöhnt (vgl. Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 14. März 2024, Frage 30). Vor diesem Hintergrund ist umso weniger nachvollziehbar, wieso die Zahlungen der Beschwerdeführerin weiter bis zum August 2023 andauerten. Die Beschwerdeführerin bringt keine Argumente vor, wie sie der Beschul- digte mit weiteren Äusserungen und Handlungen getäuscht haben soll und wieso sie ihm "blind" vertraut habe. Sie bringt in der Beschwerde lediglich vor, dass sie nicht nachvollziehen könne, wieso die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach nicht untersuche, ob sie auf einen mutmasslichen Heirats- schwindler hereingefallen sei und der Beschuldigte müsse zu seiner Ab- sicht befragt werden. Die Beschwerdeführerin reicht sodann keinerlei Beweise für den angebli- chen Darlehensbetrag von Fr. 200'000.00 ein. Etwaige Dokumente, die darlegen, dass diese Geldsumme einmal bestanden hat – beispielsweise ein Vertrag betreffend die Aufnahme des vermeintlichen Privatkredits, eine Bescheinigung der Auflösung ihrer beruflichen Vorsorge oder Belege der Bankkonten von ihr und ihrer Tochter, auf denen gezeigt wird, dass sie sich die Beträge von Fr. 10'000.00 auszahlen liess – reicht die Beschwerdefüh- rerin weder im Strafuntersuchungs- noch im Beschwerdeverfahren ein. Es ist der Auffassung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zu folgen, wo- nach sich der Betrugstatbestand vorliegend nicht erstellen lässt und somit nicht erfüllt ist. Es liegen keinerlei Beweise für die Gewährung eines unge- sicherten Darlehens vor, weder der Vermögensschaden noch die Vermö- gensdisposition werden von der Beschwerdeführerin auch nur in Ansätzen belegt. Die von der Beschwerdeführerin selbst erstellte Aufstellung der Geldübergaben stellt keinen hinreichenden Beleg für die Übergabe der Geldbeträge dar. Lediglich ihre Angaben anlässlich der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen liegen vor und geben das Bild, dass die Beschwerdeführerin trotz Kenntnis der schlechten finanziellen Verhältnisse und der Schuldensituation des Beschuldigten sehr leichtfertig auf die Äusserungen des Beschuldigten vertraut hat, dass er ihr das an- gebliche Darlehen – jeden Rappen – zurückzahlen werde. Selbst wenn die

- 18 - Arglist vorliegend bejaht würde, würde diese infolge der Opfermitverant- wortung der Beschwerdeführerin in den Hintergrund treten. Ausserdem ist nicht ersichtlich, welche neuen Erkenntnisse sich die Beschwerdeführerin von der Einvernahme des Beschuldigten erhofft. Dieser wird sich kaum selbst belasten, womit eine Verurteilung wegen Betrugs vorliegend sehr unwahrscheinlich ist. 6.5. Hinsichtlich der diversen Sachgegenstände (wie unter E. 5.3 ausgeführt) hat die Beschwerdeführerin ausgesagt, der Beschuldigte habe diese mit- genommen und trotz ausdrücklicher Bitte nicht zurückgegeben (vgl. Proto- koll der polizeilichen Einvernahme vom 14. März 2024, Fragen 49 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. November 2024 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass ihr sämtliche Gegenstände ge- hörten und sie diese dem Beschuldigten nicht habe schenken wollen. Sie habe ihm die Gegenstände teils zwar ausgeliehen. Grösstenteils habe er sie aber einfach mitgenommen und sie nicht mehr zurückgegeben (vgl. Protokoll der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 28. November 2024, Fragen 51 ff.). 6.6. Die Beschwerdeführerin macht widersprüchliche Aussagen dazu, ob sie dem Beschuldigten die Sachgegenstände freiwillig übergeben und dieser über seinen Rückgabewillen arglistig getäuscht habe oder ob er die Sach- gegenstände – gegen ihren Willen – nach Deutschland mitgenommen und nicht mehr zurückgegeben habe. Trifft letzteres zu, fehlt es an einer durch den Irrtum beeinflussten Vermögensverfügung der Beschwerdeführerin, welche eine zentrale Voraussetzung des Betrugstatbestands darstellt. Wei- ter legt die Beschwerdeführerin keinerlei Belege für den mutmasslichen Vermögensschaden vor, womit eine Verurteilung wegen Betrugs auch hin- sichtlich der Sachgegenstände sehr unwahrscheinlich ist. 6.7. Die Einstellung des Strafverfahrens ist damit auch hinsichtlich des Betrugs nicht zu beanstanden. Wie die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach richtig festhält, dürfte es sich hier um eine reine zivilrechtliche Streitigkeit handeln, die keinen strafrechtlichen Schutz verdient, sondern auf dem Zivilweg gel- tend zu machen wäre. 7. 7.1. Schliesslich ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zu Recht die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen (versuchter) Vergewaltigung und sexueller Nötigung verfügt hat. Ihrer Auf- fassung nach seien die Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt, es fehle an den tatbestandsmässigen Handlungen und am Vorsatz. Die Beschwerde-

- 19 - führerin bringt dagegen vor, es handle sich um gravierende Delikte, die nicht ohne weiteres und ohne Befragung des Beschuldigten eingestellt wer- den könnten. 7.2. Die dem Beschuldigten vorgeworfene versuchte Vergewaltigung und sexu- elle Nötigung soll sich vor dem 1. Juli 2024 ereignet haben, womit vorlie- gend die altrechtlichen Bestimmungen der Vergewaltigung gemäss aArt. 190 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung gemäss aArt. 189 Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangen, welche den Einsatz eines Nöti- gungsmittels (Drohung, Gewalt, psychischer Druck oder Herbeiführung der Widerstandsunfähigkeit) verlangen. Eine Vergewaltigung nach aArt. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Eine sexuelle Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer ähnlichen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die in beiden Tatbeständen beispielhaft genannten Nötigungsmittel stimmen vollständig überein (Urteil des Bundesgerichts 7B_232/2022 vom

22. Juli 2024 E. 2.2.1). Fehlt es im Einzelfall an einer tatbestandsspezifi- schen Nötigungs- oder Missbrauchskomponente der nichtkonsensualen sexuellen Handlung, dient der Tatbestand der sexuellen Belästigung ge- mäss aArt. 198 StGB im Anwendungsbereich der altrechtlichen Bestim- mungen als Grund- resp. Auffangtatbestand. Gemäss aArt. 198 StGB macht sich der sexuellen Belästigung schuldig, wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis er- regt (Abs. 1) oder wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt (Abs. 2). Es ist ein Antragsdelikt. Die Bestimmung erfasst geringfügigere Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität. Es handelt sich um qualifiziert unerwünschte sexuelle Annährungen bzw. um physische, optische und verbale Zumutungen sexueller Art (Urteil des Bundesgerichts 6B_1308/2023 vom 22. Januar 2024 E. 3.3 m.w.H.). Ein Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann (Urteil des Bundes- gerichts 7B_232/2022 vom 22. Juli 2024 E. 2.2.2). Zur Frage, wann das Versuchsstadium erreicht ist, führte das Bundesge- richt aus, die Schwelle zum Versuch sei zweifellos überschritten, wenn der Täter mit dem Entschluss zu handeln ein objektives Tatbestandsmerkmal verwirklicht habe. Ein Beginn der Ausführung liegt gemäss dieser Recht- sprechung vor, wenn der Täter eine Handlung vornimmt, die in seiner

- 20 - Vorstellung den letzten und entscheidenden Schritt zur Verwirklichung der Straftat darstellt, von welchem es im Prinzip kein Zurück mehr gebe, ausser äussere Umstände erschwerten die Fortsetzung des Vorhabens bzw. machten sie unmöglich. Die Unterscheidung zwischen vorbereitenden Handlungen und Handlungen, die den Beginn der Ausführung der Straftat darstellen, müsse anhand von objektiven und subjektiven Kriterien getrof- fen werden. Insbesondere dürfe die Schwelle, ab der ein Versuch vorliege, nicht zu lange vor der eigentlichen Ausführung der Straftat liegen. Mit an- deren Worten, der direkte Beginn der Tatausführung erfordere Handlun- gen, die sowohl in Bezug auf den Ort als auch auf den Zeitpunkt in der Nähe der Straftat lägen. Bei einer Vergewaltigung sei die Schwelle zum Versuch überschritten, wenn der Täter beginne, eine Zwangslage zu schaf- fen. Diese Schwelle müsse sowohl zeitlich als auch räumlich nahe an der eigentlichen Tatausführung liegen. Dies sei der Fall, wenn der Täter sein Opfer einsperre, um es zu missbrauchen, sehr aggressiv werde und direkte Drohungen ausspreche. Eine versuchte Vergewaltigung liege auch vor, wenn der Täter versuche, seinem Opfer die Hose herunterzuziehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_232/2022 vom 22. Juli 2024 E. 2.2.5 m.w.H.). 7.3. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. November 2024 gab die Beschwerdeführerin auf konkrete Nachfrage ihrer Rechtsan- wältin an, dass der Beschuldigte regelmässig nach den Streits, bei denen er sie auch geschlagen habe, wiederholt gesagt habe, sie müssten jetzt sofort Sex und Liebe machen. Sie sei dann jeweils in ein anderes Zimmer gegangen und habe sich dort eingesperrt. Sie habe das nicht gewollt und es auch nicht gekonnt (Protokoll der Einvernahme durch die Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach vom 28. November 2024, Frage 64). Dies sei mehr- mals vorgekommen. Sie habe sich aber jedes Mal befreien und "abhauen" können. Einmal sei der Beschuldigte auch komplett nackt aus dem Bade- zimmer gekommen und habe sich vor ihr selbst befriedigt. Sie habe dies "grusig" gefunden und im Boden versinken wollen. Anschliessend habe er versucht, sie zum Sex zu animieren, was sie jedoch weder gewollt noch gekonnt habe (Protokoll der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 28. November 2024, Frage 65). Sie sei dann in ein an- deres Zimmer gerannt und habe die Tür hinter sich verschlossen. Der Be- schuldigte habe mehrfach mit dem Fuss gegen die Tür getreten und sie aufgefordert, die Tür zu öffnen, wobei sie diese nicht geöffnet habe. Sie habe ihm gesagt, dass jedes weitere Vorgehen eine Vergewaltigung dar- stelle, strafbar sei und sie die Polizei rufen würde und er dann drankäme. Daraufhin habe er noch ein paar Mal an die Tür geschlagen und irgend- wann nachgelassen, weil sie die Türe nicht geöffnet habe (Protokoll der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 28. No- vember 2024, Frage 67 f.). Ein anderes Mal habe sie sich befreien können, indem sie gesagt habe, sie müsse "Pipi" machen und dann habe er sie freigelassen und sie sei nach draussen "abgehauen" oder zu ihrer

- 21 - Nachbarin gegangen (Protokoll der Einvernahme durch die Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach vom 28. November 2024, Frage 69). Alle diese Vor- fälle hätten sich im Sommer 2023 ereignet (Protokoll der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 28. November 2024, Frage 71). 7.4. Der Beschuldigte hat bei den Vorfällen, welche die Beschwerdeführerin ge- schildert hat, die Schwelle des Versuchs noch nicht erreicht. Er hat weder eine notwendige Zwangslage für die Vergewaltigung oder sexuelle Nöti- gung geschaffen noch sie am Weggehen in das andere Zimmer gehindert. Auch hat er sie nicht davon abgehalten, auf die Toilette zu gehen. Die Schläge an die verschlossene Tür und die Aufforderung, sie solle diese aufmachen, reichen nicht aus, um die Schwelle zum Versuch zu erreichen. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse eine Einvernahme des Beschuldigten gebracht hätte, die eine Anklage wegen (versuchter) Vergewaltigung und sexueller Nötigung gerechtfertigt hätten. Die Staatsan- waltschaft Brugg-Zurzach gelangte damit zu Recht zum Schluss, dass die Tatbestände nicht erfüllt seien. Die Verfahrenseinstellung ist auch diesbe- züglich nicht zu beanstanden. Als Auffangtatbestand hätte die sexuelle Belästigung nach aArt. 198 Abs. 1 StGB, insbesondere für den Vorfall, bei dem sich der Beschuldigte angeb- lich vor der sich ekelnden Beschwerdeführerin selbst befriedigt habe, die- nen können. Da es sich hierbei aber um ein Antragsdelikt handelt und ein rechtzeitiger Strafantrag diesbezüglich nicht gestellt wurde, war die sexu- elle Belästigung ebenfalls nicht zu untersuchen. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 18. November 2025 hinreichend begründet ist und die Verfahrenseinstellung zu Recht erfolgte. Die Be- schwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ent- sprechend sind der unterliegenden Beschwerdeführerin die Kosten des Be- schwerdeverfahrens aufzuerlegen. Die von ihr geleistete Sicherheit von Fr. 1'000.00 ist hieran anzurechnen. Auch hat die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Dem Beschuldigten ist im Beschwerdeverfahren kein zu entschädigender Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Entschädigung zuzusprechen ist.

- 22 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 60.00, zusammen Fr. 1'060.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass sie noch Fr. 60.00 zu bezahlen hat. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

- 23 - Aarau, 21. Mai 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Toebak