Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die von der Staatsanwaltschaft verfügte Anordnung der Rückforderung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung vom Beschwerdeführer unter- steht dem Beschwerderecht (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeaus- schlussgründe liegen nicht vor (Art. 394 StPO e contrario). Die übrigen Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die Be- schwerde einzutreten ist.
E. 2 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbe- halten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschul- digte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Nach der zitierten gesetzlichen Regelung setzt die Anordnung der Rückfor- derung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung von der beschuldig- ten Person voraus, dass diese zu den Verfahrenskosten verurteilt wird. Eine Verurteilung des Beschwerdeführers zu den Verfahrenskosten wird von der Staatsanwaltschaft Baden nicht geltend gemacht und ergibt sich nicht aus den Akten. Es gibt daher keine Grundlage für die Anordnung der Rückforderung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung vom Be- schwerdeführer zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung im Zusam- menhang mit der Ausrichtung einer Vorschussleistung an den amtlichen Verteidiger. Demnach ist Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung der Staatsanwalt- schaft Baden vom 26. November 2025 in teilweiser Gutheissung der Be- schwerde ersatzlos aufzuheben, zumal eine Abänderung der Dispositiv- Ziff. 2, wie sie mit der Beschwerde verlangt wird, entbehrlich ist.
E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer im We- sentlichen, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staats- kasse zu nehmen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- 4 - Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. 2 der Verfü- gung der Staatsanwaltschaft Baden vom 26. November 2025 ersatzlos auf- gehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
- 5 - Aarau, 25. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Dos Santos Teodoro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.351 (STA.2024.10429) Art. 117 Entscheid vom 25. März 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Dos Santos Teodoro Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Luca Maag, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 26. November 2025 gegenstand betreffend Vorschussleistung an die amtliche Verteidigung / Rückzah- lungsverpflichtung in der Strafsache gegen A._____
- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden führt gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung u.a. wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Sachbeschädigung, Nötigung, Führen eines Motorfahrzeugs unter Drogen- einfluss und Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch. 2. 2.1. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau setzte mit Verfügung vom
5. Dezember 2024 Rechtsanwalt Luca Maag als amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 20. November 2024 ein. 2.2. Am 18. November 2025 ersuchte der amtliche Verteidiger des Beschwer- deführers die Staatsanwaltschaft Baden um Ausrichtung einer Vorschuss- leistung für die Entschädigung als amtlicher Verteidiger im Betrag von Fr. 10'190.37 (inkl. Auslagen und MwSt). 2.3. Die Staatsanwaltschaft Baden verfügte am 26. November 2025: " 1. Rechtsanwalt Luca Maag wird eine Vorschussleistung von CHF 10'000.00 ausgerichtet. 2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat die Entschädigung zurück- zubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 3. Die Kasse der Staatsanwaltschaft Baden wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, MLaw Luca Maag, die nach Art. 135 Abs. 2 StPO auf CHF 10'000.00 (inkl. MwSt.) festgesetzte Vorschussleistung auszurichten." 3. 3.1. Gegen die ihm am 28. November 2025 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2025 bei der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Be- schwerde und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 26. November 2025 und deren Abän- derung wie folgt: "Über die definitive Höhe und Rückforderung der Entschä- digung wird durch den Sachrichter im Endentscheid befunden".
- 3 - 3.2. Mit Eingabe vom 9. Januar 2026 (Postaufgabe am 12. Januar 2026) ver- zichtete die Staatsanwaltschaft Baden auf die Erstattung einer Beschwer- deantwort. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die von der Staatsanwaltschaft verfügte Anordnung der Rückforderung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung vom Beschwerdeführer unter- steht dem Beschwerderecht (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeaus- schlussgründe liegen nicht vor (Art. 394 StPO e contrario). Die übrigen Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die Be- schwerde einzutreten ist. 2. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbe- halten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschul- digte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Nach der zitierten gesetzlichen Regelung setzt die Anordnung der Rückfor- derung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung von der beschuldig- ten Person voraus, dass diese zu den Verfahrenskosten verurteilt wird. Eine Verurteilung des Beschwerdeführers zu den Verfahrenskosten wird von der Staatsanwaltschaft Baden nicht geltend gemacht und ergibt sich nicht aus den Akten. Es gibt daher keine Grundlage für die Anordnung der Rückforderung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung vom Be- schwerdeführer zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung im Zusam- menhang mit der Ausrichtung einer Vorschussleistung an den amtlichen Verteidiger. Demnach ist Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung der Staatsanwalt- schaft Baden vom 26. November 2025 in teilweiser Gutheissung der Be- schwerde ersatzlos aufzuheben, zumal eine Abänderung der Dispositiv- Ziff. 2, wie sie mit der Beschwerde verlangt wird, entbehrlich ist. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer im We- sentlichen, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staats- kasse zu nehmen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- 4 - Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. 2 der Verfü- gung der Staatsanwaltschaft Baden vom 26. November 2025 ersatzlos auf- gehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
- 5 - Aarau, 25. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Dos Santos Teodoro