Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer ist berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnah- mengerichts des Kantons Aargau vom 24. November 2025 mit Beschwerde anzufechten (Art. 237 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 222 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine gültig erhobene Beschwerde ist ein- zutreten.
E. 2 August 2023 habe angehalten werden können). Dies nicht aus einer ra- tionalen Überlegung heraus, sondern eher aus krankheitsbedingten Grün- den, etwa, um in einer solchen "Stresssituation" Betäubungsmittel konsu- mieren zu können. Solch ein Drang des Untertauchens bestünde zwar
- 8 - losgelöst von einer Ausweis- und Schriftensperre. Es steht aber ausser Frage, dass Ausweispapiere dem Beschwerdeführer ein Untertauchen er- leichterten und eine Fahndung erschwerten. Verfügte der Beschwerdefüh- rer in einem solchen Moment über gültige Ausweispapiere, könnte er sich risikolos ins zunächst grenznahe Ausland absetzen, sich dort relativ frei bewegen und unauffällig irgendwo einmieten. Eine Fahndung nach ihm würde dadurch erheblich erschwert. Somit ist aus der beim Beschwerde- führer mutmasslich vorliegenden Persönlichkeitsstörung und Suchtmittel- abhängigkeit eine gewisse, konkret begründete Fluchtgefahr abzuleiten. Weil vorliegend an die Fluchtgefahr in Beachtung von E. 2.4 ein wenig strenger Massstab anzulegen ist, genügt diese, um die Verlängerung der strittigen Ersatzmassnahmen zu rechtfertigen. Hieran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer nach der ihm im Sommer 2025 bewilligten Reise nach Marokko in die Schweiz zurückgekehrt ist.
E. 2.1 Die Anordnung von Ersatzmassnahmen setzt gleich wie die Anordnung von Untersuchungshaft einen dringenden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie einen besonderen Haftgrund voraus (BGE 137 IV 122 E. 2).
E. 2.2 Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verwies in seiner E. 5.3 zum dringenden Tatverdacht auf E. 3.2 seiner Verfügung vom
23. April 2025. Dort hatte es hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschwerdefüh- rer habe am 20. April 2025 im Spital […] einem Polizisten an die Schutz- weste und den Hals gegriffen und ihm die Hand "umgedreht", einen drin- genden Tatverdacht auf Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bejaht (Art. 285 Ziff. 1 StGB). Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Beschwerde nicht zum vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahten dringenden Tatverdacht. Ein dringender Tatverdacht auf Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist daher ohne Weiteres zu bejahen.
- 4 -
E. 2.3.1 Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten äusserte sich letztmals in ihrem Haftantrag vom 21. April 2025 materiell zur Fluchtgefahr. Der Beschwerde- führer habe keine Kinder und wohne mutmasslich seit seiner Entlassung aus einer Freiheitsstrafe im Mai 2024 bei B._____ in Q._____. Er habe ausgesagt, bei der Gemeinde nicht angemeldet zu sein, weil er die hierfür notwendigen Papiere nicht habe, zu 100 % als Bauspengler in R._____ zu arbeiten und viele Schulden zu haben. Ihm drohe der Widerruf einer mit Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 26. August 2021 bedingt ausgefällten 9-monatigen Freiheitsstrafe. Sie führe gegen ihn zudem wegen eines Vorfalls vom 9. Juli 2023 eine Strafuntersuchung we- gen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von B._____. Nach die- sem Vorfall habe der Beschwerdeführer erst nach Anordnung einer ver- deckten Fahndung am 2. August 2023 angehalten werden können. Es sei ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer sich ins Ausland, na- mentlich nach Marokko, absetzen oder in der Schweiz untertauchen könnte.
E. 2.3.2 Der Beschwerdeführer bestritt mit Stellungnahme vom 20. November 2025 (Ziff. 3) die Aktualität dieser Ausführungen. Die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten habe ihm diesen Sommer eine Reise nach Marokko erlaubt, um seine sterbende Mutter zu besuchen. Er sei nach dieser Reise wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Dies sei nicht verwunderlich, weil er Schwei- zer sei und in der Schweiz mit seiner Lebenspartnerin zusammenlebe und eine feste Stelle habe. Bei einer ernsthaften Annahme von Fluchtgefahr wäre die Reise nach Marokko nie bewilligt worden.
E. 2.3.3 Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte in seiner E. 5.4 die von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten geltend gemachte Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Es anerkannte einerseits, dass der Beschwerdeführer nach einem bewilligten Auslandsaufenthalt im Juli 2025 in die Schweiz zurückgekehrt sei. Andererseits stellte es fest, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nach eigenen Angaben über keine Wohnung und mit Ausnahme seiner Lebenspartnerin und seiner Arbeits- kollegen über keine sozialen Kontakte verfüge. Ein stabiles, langjähriges Arbeitsverhältnis in der Schweiz gebe es nicht. Nach einem Vorfall häusli- cher Gewalt am 8. Juli 2023 habe der Beschwerdeführer erst am 2. August 2023 festgenommen werden können. Bei Rückgabe der Ausweispapiere und Aufhebung des Ausreiseverbots sei zu befürchten, dass der Beschwer- deführer ins grenznahe Ausland fliehen könnte, um sich dem Strafverfah- ren und den mutmasslichen Sanktionen zu entziehen. Bei dem bewilligten
- 5 - Kurzaufenthalt mit gebuchter Flugreise habe ein geringeres Risiko für eine spontane Flucht bestanden. Fluchtgefahr sei weiterhin zu bejahen.
E. 2.3.4 Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde vor, dass die Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten ihm vor viereinhalb Monaten eine zweiwöchige Reise nach Nordafrika bewilligt habe. Mit seiner Rückkehr habe er den Tat- beweis erbracht, keine Fluchtneigung zu haben. Die damalige Vorausbu- chung des Rückflugtickets ändere hieran nichts (Ziff. II/2). Was das angeb- liche Untertauchen im Jahr 2023 anbelange, habe er damals im ständigen Kontakt mit B._____ gestanden. Sie habe aber gegenüber den Behörden angegeben, nicht zu wissen, wo er sei. Von einem Untertauchen könne nicht wirklich die Rede sein. Seither seien fast zweieinhalb Jahre vergan- gen. Bereits im März 2024 sei er unter 6-monatigen Ersatzmassnahmen (u.a. eine Ausweis- und Schriftensperre) aus einer Untersuchungshaft ent- lassen worden. Nach Beendigung der Ausweis- und Schriftensperre sei er nicht geflohen. An der fehlenden Fluchtgefahr ändere auch der Vorfall vom
19. April 2025 nichts, bei dem es nur zu Sachbeschädigungen gekommen sei (Ziff. II/3). Er sei Schweizer Staatsbürger, als sehr kleines Kind von sei- ner in der Schweiz lebenden Tante adoptiert worden, habe hier alle Schu- len besucht, eine Lehre abgeschlossen und den Militärdienst absolviert. Es gebe für ihn keinen Grund, ins Ausland zu flüchten. Fluchtgefahr damit zu begründen, dass er (nur) über eine Temporärfirma arbeite und bei seiner Freundin wohne, sei unter den gegebenen Umständen nicht haltbar. Auch sei unverständlich, weshalb er ausgerechnet ins grenznahe Ausland fliehen sollte. Dort habe er nichts und niemanden. Seine Arbeit, seine Freundin, die Wohnung und seine Kollegen seien hier (Ziff. II/4). Die Fluchtgefahr sei einzig danach zu beurteilen, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ihm diesen Sommer eine Auslandsreise genehmigt habe, von der er korrekt zurückgekehrt sei. Natürlich sei er weiterhin bereit, sich den Strafverfol- gungsbehörden zur Verfügung zu halten. Diese müsse nun aber das Ver- fahren beförderlich vorantreiben und insbesondere sein Schreiben vom
17. Juni 2025 (Beilage 1 zur Eingabe vom 20. November 2025) endlich be- antworten (Ziff. II/5).
E. 2.3.5 Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verwies mit Beschwerdeantwort auf die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aar- gau mit Verfügung vom 24. November 2025.
E. 2.4 Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die be- schuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sank- tion durch Flucht entziehen könnte. Fluchtgefahr darf nicht schon ange- nommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise be- steht. Es braucht hierfür eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Im Vordergrund
- 6 - steht eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Unter- tauchen im Inland. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwür- digung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen (Urteil des Bundesge- richts 7B_114/2025 vom 26. Februar 2025 E. 3.2.1). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist bei blossen Ersatzmassnahmen für Haft grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug (BGE 133 I 27 E. 3.3).
E. 2.5 Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten bewilligte dem Beschwerdeführer am 25. Juni 2025 eine Auslandsreise nach Marokko vom 15. bis 31. Juli 2025 (Beilage 4 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. November 2025). Der Beschwerdeführer benutzte diese Bewilligung offensichtlich nicht für eine Flucht, sondern kehrte in die Schweiz zurück. Dies relativiert die von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten geltend gemachten Fluchtgründe erheblich bzw. lässt die Aussage des Beschwerdeführers, keine Fluchtabsichten zu hegen, glaubhaft erscheinen. Insofern ist nicht mehr konkret zu befürchten, dass der Beschwerdeführer zur Vermeidung der ihm gegenwärtig drohenden strafrechtlichen Sanktionen doch noch ins Ausland fliehen könnte. Mit einer Flucht ins Ausland oder einem Untertau- chen in der Schweiz ist aber – wie sogleich zu zeigen ist – für den Fall einer erneuten (schweren) Gewaltdelinquenz zu rechnen.
E. 2.6.1 Das Risiko erneuter Delinquenz war Gegenstand des von C._____ (FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, spez. Forensische Psychiatrie und Psychotherapie) am 29. Januar 2024 erstatteten psychiatrischen Gutach- tens (Beilage 3 zum Gesuch um Anordnung von Ersatzmassnahmen vom
20. Mai 2025). Der Gutachter diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen (impulsiven) und narzisstischen Zügen sowie ein Kokain-, Alkohol- und Cannabisabhän- gigkeitssyndrom. Der Beschwerdeführer sei gewillt, sich in eine Drogenthe- rapie und ein Lernprogramm gegen häusliche Gewalt zu begeben (S. 48). Das Lernprogramm sei aber keine zweckmässige Massnahme und die "Therapiemotivation" bezüglich Drogen sei aktuell überwiegend extrinsi- scher Natur (S. 49). Das psychische Störungsbild sei grundsätzlich behan- delbar. Eine Behandlung bestehe aus einer multimodalen Therapie mit ei- ner psychotherapeutischen und allenfalls pharmakologischen Behand- lungskomponente (S. 49). Die Behandlungsempfehlung laute wie folgt (S. 49 f.): Psychotherapie mit deliktorientiertem respektive störungsspezifi- schem Schwerpunkt
- 7 - Suizidprophylaxe in krisenhaften Phasen Pragmatische medikamentöse Therapie Suchtmittelabstinenz Bewährungshilfe Die Behandlung könne sowohl im stationären als auch ambulanten Rah- men erfolgen (S. 50). Bei derzeitiger Befundlage sei eine ambulante Massnahme vorzuziehen (S. 51). Gegenwärtig sei ein erhöhtes Rückfallri- siko für eine "versuchte Tötung" festzustellen (S. 56, zu Frage 3.1; ähnlich zu Frage 3.4). Der Beschwerdeführer weise nebst dem psychischen Stö- rungsbild Defizite bezüglich Störungseinsicht, Auseinandersetzung mit den Taten und dem sozialen Empfangsraum auf (S. 56, zu Frage 3.2). Bei er- neutem "Stress" (Dekompensation der Persönlichkeitsproblematik; erneu- ter Suchtmittelkonsum) könne es zu kognitiven Verzerrungen, einer Affekt- labilität und einer Enthemmung kommen (S. 57, zu Frage 4.2). Die Behand- lungsdauer werde auf bis zu fünf Jahre andauernd eingeschätzt (S. 58, zu Frage 4.4).
E. 2.6.2 Der Beschwerdeführer scheint zwar mit dem psychiatrischen Gutachten in wesentlichen Punkten nicht einverstanden zu sein (vgl. Stellungnahme vom
29. Februar 2024 [HA.2025.260, act. 85 ff.]). Auch bezeichnete er den Tat- vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung als übertrieben. Es sei eher von einer einfachen, ev. mehrfach begangenen Körperverletzung auszuge- hen (Stellungnahme vom 29. Februar 2024, S. 7). Mit Beschwerde ver- wehrte er sich aber nicht dagegen, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in seiner E. 5.5 unter Bezugnahme auf das psychiat- rische Gutachten eine qualifizierte Wiederholungsgefahr bejahte und des- halb die Ersatzmassnahme der psychiatrisch-psychotherapeutischen Be- handlung verlängerte. Dementsprechend ist weiterhin mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei er- neutem "Stress" (infolge Dekompensation der Persönlichkeitsstörung oder Suchtmittelkonsum) wiederum gewalttätig wird.
E. 2.6.3 Die in E. 2.6.2 dargelegte Befürchtung weiterer Gewaltdelinquenz steht in einem konkreten Zusammenhang zur Fluchtgefahr. So ist konkret zu be- fürchten, dass der Beschwerdeführer nach einem erneuten Gewaltdelikt wiederum untertauchen würde, wie er es bereits einmal getan zu haben scheint (vgl. hierzu Haftantrag vom 21. April 2025, wonach der Beschwer- deführer nach dem Vorfall vom 8. Juli 2023 nicht auffindbar gewesen sei und erst nach Anordnung einer verdeckten Fahndung und Observation am
E. 2.6.4 Zudem ist die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung des Be- schwerdeführers derzeit mit zwei monatlichen Terminen (Gesuch um Ver- längerung der Ersatzmassnahmen vom 14. November 2025) so engma- schig, dass vom Beschwerdeführer geplante Auslandsaufenthalte zwin- gend mit dem Therapeuten oder den Strafverfolgungsbehörden abgespro- chen werden müssten. Dabei müsste der laufenden Behandlung ange- sichts ihrer Wichtigkeit grundsätzlich Priorität vor dem Wunsch des Be- schwerdeführers nach einer Auslandsreise eingeräumt werden. De facto kämen Auslandsreisen wohl nur bei Vorliegen eines gewichtigen Grundes in Frage. Damit stellte sich die Situation des Beschwerdeführers bei Nicht- verlängerung der strittigen Ersatzmassnahmen nicht wesentlich anders dar als derzeit.
E. 2.7 Zusammengefasst verhält es sich so, dass weiterhin eine gewisse Flucht- gefahr besteht. Diese liegt darin begründet, dass der Beschwerdeführer wegen einer Persönlichkeitsstörung und multiplen Substanzabhängigkei- ten zu Gewaltstraftaten neigt und im Nachgang zu einer solchen Straftat untertauchen könnte. Um Beeinträchtigungen der laufenden psychiatrisch- psychotherapeutischen Behandlung zu vermeiden, könnte der Beschwer- deführer zudem auch ohne Ausweis- und Schriftensperre nicht einfach nach eigenem Gutdünken ins Ausland reisen, sondern müsste er solche Reisen – ähnlich wie seine stattgefundene Reise nach Marokko – mit dem Therapeuten und den Strafverfolgungsbehörden absprechen. Insofern ist eine Verlängerung der Ausweis- und Schriftensperre für den Beschwerde- führer wenig einschneidend, gleichzeitig aber geeignet, der festgestellten Fluchtgefahr wirksam zu begegnen, weshalb ihre Verlängerung geboten erscheint. Sinngemäss das Gleiche gilt für das Ausreiseverbot. Darüber hinaus legte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in sei- ner E. 6.3 mit überzeugender Begründung dar, warum es die
- 9 - Ersatzmassnahmen nicht wie von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragt um sechs, aber immerhin um drei Monate verlängerte. Dass dies unverhältnismässig sein könnte, ist auch in Mitberücksichtigung der Vor- bringen des Beschwerdeführers mit Beschwerde nicht ersichtlich. Die Be- schwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 3 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 62.00, zusammen Fr. 1'062.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
- 10 - Aarau, 19. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.348 (HA.2025.610) Art. 389 Entscheid vom 19. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Fabian Blum, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 24. November 2025 betreffend Verlängerung von Ersatzmassnahmen in der Strafsache gegen A._____
- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt gegen A._____ (Beschwer- deführer) eine Strafuntersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte. Der Beschwerdeführer wurde am 19. April 2025 fest- genommen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ver- setzte ihn mit Verfügung vom 23. April 2025 einstweilen bis zum 19. Juli 2025 in Untersuchungshaft. 1.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten stellte am 20. Mai 2025 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau einen Antrag auf Anord- nung von Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft (Ausweis- und Schriftensperre; Ausreiseverbot; Verpflichtung zu einer psychiatrisch- psychotherapeutischen Behandlung; Verpflichtung, sich den Strafverfol- gungsbehörden zur Verfügung zu halten). Der Beschwerdeführer schloss sich mit Stellungnahme vom 26. Mai 2025 diesem Antrag an. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfü- gung vom 28. Mai 2025 anstelle von Untersuchungshaft die von der Staats- anwaltschaft Muri-Bremgarten beantragten Ersatzmassnahmen an, befris- tet bis zum 20. November 2025. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten stellte am 14. November 2025 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein Gesuch um Verlängerung aller Ersatzmassnahmen bis zum 20. Mai 2026. 2.2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 20. November 2025 die Nichtverlängerung der Ausweis- und Schriftensperre sowie des Ausreiseverbots. Die anderen Ersatzmassnahmen seien um maximal drei Monate zu verlängern. 2.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte mit Ver- fügung vom 24. November 2025 alle Ersatzmassnahmen bis zum 20. Feb- ruar 2026. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob am 3. Dezember 2025 Beschwerde gegen die ihm am 26. November 2025 zugestellte Verfügung des Zwangsmass-
- 3 - nahmengerichts des Kantons Aargau. Diese sei, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu Lasten des Staates, teilweise aufzuheben und da- hingehend neu zu fassen, dass der Antrag auf Verlängerung der Ausweis- und Schriftensperre und des Ausreiseverbots abgewiesen werde. 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 (Postaufgabe am 8. Dezember 2025) mit, unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Ver- nehmlassung zur Beschwerde zu verzichten. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte mit Beschwerdeant- wort vom 8. Dezember 2025 (Postaufgabe am 9. Dezember 2025) die Ab- weisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnah- mengerichts des Kantons Aargau vom 24. November 2025 mit Beschwerde anzufechten (Art. 237 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 222 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine gültig erhobene Beschwerde ist ein- zutreten. 2. 2.1. Die Anordnung von Ersatzmassnahmen setzt gleich wie die Anordnung von Untersuchungshaft einen dringenden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie einen besonderen Haftgrund voraus (BGE 137 IV 122 E. 2). 2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verwies in seiner E. 5.3 zum dringenden Tatverdacht auf E. 3.2 seiner Verfügung vom
23. April 2025. Dort hatte es hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschwerdefüh- rer habe am 20. April 2025 im Spital […] einem Polizisten an die Schutz- weste und den Hals gegriffen und ihm die Hand "umgedreht", einen drin- genden Tatverdacht auf Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bejaht (Art. 285 Ziff. 1 StGB). Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Beschwerde nicht zum vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahten dringenden Tatverdacht. Ein dringender Tatverdacht auf Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist daher ohne Weiteres zu bejahen.
- 4 - 2.3. 2.3.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten äusserte sich letztmals in ihrem Haftantrag vom 21. April 2025 materiell zur Fluchtgefahr. Der Beschwerde- führer habe keine Kinder und wohne mutmasslich seit seiner Entlassung aus einer Freiheitsstrafe im Mai 2024 bei B._____ in Q._____. Er habe ausgesagt, bei der Gemeinde nicht angemeldet zu sein, weil er die hierfür notwendigen Papiere nicht habe, zu 100 % als Bauspengler in R._____ zu arbeiten und viele Schulden zu haben. Ihm drohe der Widerruf einer mit Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 26. August 2021 bedingt ausgefällten 9-monatigen Freiheitsstrafe. Sie führe gegen ihn zudem wegen eines Vorfalls vom 9. Juli 2023 eine Strafuntersuchung we- gen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von B._____. Nach die- sem Vorfall habe der Beschwerdeführer erst nach Anordnung einer ver- deckten Fahndung am 2. August 2023 angehalten werden können. Es sei ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer sich ins Ausland, na- mentlich nach Marokko, absetzen oder in der Schweiz untertauchen könnte. 2.3.2. Der Beschwerdeführer bestritt mit Stellungnahme vom 20. November 2025 (Ziff. 3) die Aktualität dieser Ausführungen. Die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten habe ihm diesen Sommer eine Reise nach Marokko erlaubt, um seine sterbende Mutter zu besuchen. Er sei nach dieser Reise wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Dies sei nicht verwunderlich, weil er Schwei- zer sei und in der Schweiz mit seiner Lebenspartnerin zusammenlebe und eine feste Stelle habe. Bei einer ernsthaften Annahme von Fluchtgefahr wäre die Reise nach Marokko nie bewilligt worden. 2.3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte in seiner E. 5.4 die von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten geltend gemachte Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Es anerkannte einerseits, dass der Beschwerdeführer nach einem bewilligten Auslandsaufenthalt im Juli 2025 in die Schweiz zurückgekehrt sei. Andererseits stellte es fest, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nach eigenen Angaben über keine Wohnung und mit Ausnahme seiner Lebenspartnerin und seiner Arbeits- kollegen über keine sozialen Kontakte verfüge. Ein stabiles, langjähriges Arbeitsverhältnis in der Schweiz gebe es nicht. Nach einem Vorfall häusli- cher Gewalt am 8. Juli 2023 habe der Beschwerdeführer erst am 2. August 2023 festgenommen werden können. Bei Rückgabe der Ausweispapiere und Aufhebung des Ausreiseverbots sei zu befürchten, dass der Beschwer- deführer ins grenznahe Ausland fliehen könnte, um sich dem Strafverfah- ren und den mutmasslichen Sanktionen zu entziehen. Bei dem bewilligten
- 5 - Kurzaufenthalt mit gebuchter Flugreise habe ein geringeres Risiko für eine spontane Flucht bestanden. Fluchtgefahr sei weiterhin zu bejahen. 2.3.4. Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde vor, dass die Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten ihm vor viereinhalb Monaten eine zweiwöchige Reise nach Nordafrika bewilligt habe. Mit seiner Rückkehr habe er den Tat- beweis erbracht, keine Fluchtneigung zu haben. Die damalige Vorausbu- chung des Rückflugtickets ändere hieran nichts (Ziff. II/2). Was das angeb- liche Untertauchen im Jahr 2023 anbelange, habe er damals im ständigen Kontakt mit B._____ gestanden. Sie habe aber gegenüber den Behörden angegeben, nicht zu wissen, wo er sei. Von einem Untertauchen könne nicht wirklich die Rede sein. Seither seien fast zweieinhalb Jahre vergan- gen. Bereits im März 2024 sei er unter 6-monatigen Ersatzmassnahmen (u.a. eine Ausweis- und Schriftensperre) aus einer Untersuchungshaft ent- lassen worden. Nach Beendigung der Ausweis- und Schriftensperre sei er nicht geflohen. An der fehlenden Fluchtgefahr ändere auch der Vorfall vom
19. April 2025 nichts, bei dem es nur zu Sachbeschädigungen gekommen sei (Ziff. II/3). Er sei Schweizer Staatsbürger, als sehr kleines Kind von sei- ner in der Schweiz lebenden Tante adoptiert worden, habe hier alle Schu- len besucht, eine Lehre abgeschlossen und den Militärdienst absolviert. Es gebe für ihn keinen Grund, ins Ausland zu flüchten. Fluchtgefahr damit zu begründen, dass er (nur) über eine Temporärfirma arbeite und bei seiner Freundin wohne, sei unter den gegebenen Umständen nicht haltbar. Auch sei unverständlich, weshalb er ausgerechnet ins grenznahe Ausland fliehen sollte. Dort habe er nichts und niemanden. Seine Arbeit, seine Freundin, die Wohnung und seine Kollegen seien hier (Ziff. II/4). Die Fluchtgefahr sei einzig danach zu beurteilen, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ihm diesen Sommer eine Auslandsreise genehmigt habe, von der er korrekt zurückgekehrt sei. Natürlich sei er weiterhin bereit, sich den Strafverfol- gungsbehörden zur Verfügung zu halten. Diese müsse nun aber das Ver- fahren beförderlich vorantreiben und insbesondere sein Schreiben vom
17. Juni 2025 (Beilage 1 zur Eingabe vom 20. November 2025) endlich be- antworten (Ziff. II/5). 2.3.5. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verwies mit Beschwerdeantwort auf die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aar- gau mit Verfügung vom 24. November 2025. 2.4. Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die be- schuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sank- tion durch Flucht entziehen könnte. Fluchtgefahr darf nicht schon ange- nommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise be- steht. Es braucht hierfür eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Im Vordergrund
- 6 - steht eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Unter- tauchen im Inland. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwür- digung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen (Urteil des Bundesge- richts 7B_114/2025 vom 26. Februar 2025 E. 3.2.1). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist bei blossen Ersatzmassnahmen für Haft grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug (BGE 133 I 27 E. 3.3). 2.5. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten bewilligte dem Beschwerdeführer am 25. Juni 2025 eine Auslandsreise nach Marokko vom 15. bis 31. Juli 2025 (Beilage 4 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. November 2025). Der Beschwerdeführer benutzte diese Bewilligung offensichtlich nicht für eine Flucht, sondern kehrte in die Schweiz zurück. Dies relativiert die von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten geltend gemachten Fluchtgründe erheblich bzw. lässt die Aussage des Beschwerdeführers, keine Fluchtabsichten zu hegen, glaubhaft erscheinen. Insofern ist nicht mehr konkret zu befürchten, dass der Beschwerdeführer zur Vermeidung der ihm gegenwärtig drohenden strafrechtlichen Sanktionen doch noch ins Ausland fliehen könnte. Mit einer Flucht ins Ausland oder einem Untertau- chen in der Schweiz ist aber – wie sogleich zu zeigen ist – für den Fall einer erneuten (schweren) Gewaltdelinquenz zu rechnen. 2.6. 2.6.1. Das Risiko erneuter Delinquenz war Gegenstand des von C._____ (FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, spez. Forensische Psychiatrie und Psychotherapie) am 29. Januar 2024 erstatteten psychiatrischen Gutach- tens (Beilage 3 zum Gesuch um Anordnung von Ersatzmassnahmen vom
20. Mai 2025). Der Gutachter diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen (impulsiven) und narzisstischen Zügen sowie ein Kokain-, Alkohol- und Cannabisabhän- gigkeitssyndrom. Der Beschwerdeführer sei gewillt, sich in eine Drogenthe- rapie und ein Lernprogramm gegen häusliche Gewalt zu begeben (S. 48). Das Lernprogramm sei aber keine zweckmässige Massnahme und die "Therapiemotivation" bezüglich Drogen sei aktuell überwiegend extrinsi- scher Natur (S. 49). Das psychische Störungsbild sei grundsätzlich behan- delbar. Eine Behandlung bestehe aus einer multimodalen Therapie mit ei- ner psychotherapeutischen und allenfalls pharmakologischen Behand- lungskomponente (S. 49). Die Behandlungsempfehlung laute wie folgt (S. 49 f.): Psychotherapie mit deliktorientiertem respektive störungsspezifi- schem Schwerpunkt
- 7 - Suizidprophylaxe in krisenhaften Phasen Pragmatische medikamentöse Therapie Suchtmittelabstinenz Bewährungshilfe Die Behandlung könne sowohl im stationären als auch ambulanten Rah- men erfolgen (S. 50). Bei derzeitiger Befundlage sei eine ambulante Massnahme vorzuziehen (S. 51). Gegenwärtig sei ein erhöhtes Rückfallri- siko für eine "versuchte Tötung" festzustellen (S. 56, zu Frage 3.1; ähnlich zu Frage 3.4). Der Beschwerdeführer weise nebst dem psychischen Stö- rungsbild Defizite bezüglich Störungseinsicht, Auseinandersetzung mit den Taten und dem sozialen Empfangsraum auf (S. 56, zu Frage 3.2). Bei er- neutem "Stress" (Dekompensation der Persönlichkeitsproblematik; erneu- ter Suchtmittelkonsum) könne es zu kognitiven Verzerrungen, einer Affekt- labilität und einer Enthemmung kommen (S. 57, zu Frage 4.2). Die Behand- lungsdauer werde auf bis zu fünf Jahre andauernd eingeschätzt (S. 58, zu Frage 4.4). 2.6.2. Der Beschwerdeführer scheint zwar mit dem psychiatrischen Gutachten in wesentlichen Punkten nicht einverstanden zu sein (vgl. Stellungnahme vom
29. Februar 2024 [HA.2025.260, act. 85 ff.]). Auch bezeichnete er den Tat- vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung als übertrieben. Es sei eher von einer einfachen, ev. mehrfach begangenen Körperverletzung auszuge- hen (Stellungnahme vom 29. Februar 2024, S. 7). Mit Beschwerde ver- wehrte er sich aber nicht dagegen, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in seiner E. 5.5 unter Bezugnahme auf das psychiat- rische Gutachten eine qualifizierte Wiederholungsgefahr bejahte und des- halb die Ersatzmassnahme der psychiatrisch-psychotherapeutischen Be- handlung verlängerte. Dementsprechend ist weiterhin mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei er- neutem "Stress" (infolge Dekompensation der Persönlichkeitsstörung oder Suchtmittelkonsum) wiederum gewalttätig wird. 2.6.3. Die in E. 2.6.2 dargelegte Befürchtung weiterer Gewaltdelinquenz steht in einem konkreten Zusammenhang zur Fluchtgefahr. So ist konkret zu be- fürchten, dass der Beschwerdeführer nach einem erneuten Gewaltdelikt wiederum untertauchen würde, wie er es bereits einmal getan zu haben scheint (vgl. hierzu Haftantrag vom 21. April 2025, wonach der Beschwer- deführer nach dem Vorfall vom 8. Juli 2023 nicht auffindbar gewesen sei und erst nach Anordnung einer verdeckten Fahndung und Observation am
2. August 2023 habe angehalten werden können). Dies nicht aus einer ra- tionalen Überlegung heraus, sondern eher aus krankheitsbedingten Grün- den, etwa, um in einer solchen "Stresssituation" Betäubungsmittel konsu- mieren zu können. Solch ein Drang des Untertauchens bestünde zwar
- 8 - losgelöst von einer Ausweis- und Schriftensperre. Es steht aber ausser Frage, dass Ausweispapiere dem Beschwerdeführer ein Untertauchen er- leichterten und eine Fahndung erschwerten. Verfügte der Beschwerdefüh- rer in einem solchen Moment über gültige Ausweispapiere, könnte er sich risikolos ins zunächst grenznahe Ausland absetzen, sich dort relativ frei bewegen und unauffällig irgendwo einmieten. Eine Fahndung nach ihm würde dadurch erheblich erschwert. Somit ist aus der beim Beschwerde- führer mutmasslich vorliegenden Persönlichkeitsstörung und Suchtmittel- abhängigkeit eine gewisse, konkret begründete Fluchtgefahr abzuleiten. Weil vorliegend an die Fluchtgefahr in Beachtung von E. 2.4 ein wenig strenger Massstab anzulegen ist, genügt diese, um die Verlängerung der strittigen Ersatzmassnahmen zu rechtfertigen. Hieran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer nach der ihm im Sommer 2025 bewilligten Reise nach Marokko in die Schweiz zurückgekehrt ist. 2.6.4. Zudem ist die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung des Be- schwerdeführers derzeit mit zwei monatlichen Terminen (Gesuch um Ver- längerung der Ersatzmassnahmen vom 14. November 2025) so engma- schig, dass vom Beschwerdeführer geplante Auslandsaufenthalte zwin- gend mit dem Therapeuten oder den Strafverfolgungsbehörden abgespro- chen werden müssten. Dabei müsste der laufenden Behandlung ange- sichts ihrer Wichtigkeit grundsätzlich Priorität vor dem Wunsch des Be- schwerdeführers nach einer Auslandsreise eingeräumt werden. De facto kämen Auslandsreisen wohl nur bei Vorliegen eines gewichtigen Grundes in Frage. Damit stellte sich die Situation des Beschwerdeführers bei Nicht- verlängerung der strittigen Ersatzmassnahmen nicht wesentlich anders dar als derzeit. 2.7. Zusammengefasst verhält es sich so, dass weiterhin eine gewisse Flucht- gefahr besteht. Diese liegt darin begründet, dass der Beschwerdeführer wegen einer Persönlichkeitsstörung und multiplen Substanzabhängigkei- ten zu Gewaltstraftaten neigt und im Nachgang zu einer solchen Straftat untertauchen könnte. Um Beeinträchtigungen der laufenden psychiatrisch- psychotherapeutischen Behandlung zu vermeiden, könnte der Beschwer- deführer zudem auch ohne Ausweis- und Schriftensperre nicht einfach nach eigenem Gutdünken ins Ausland reisen, sondern müsste er solche Reisen – ähnlich wie seine stattgefundene Reise nach Marokko – mit dem Therapeuten und den Strafverfolgungsbehörden absprechen. Insofern ist eine Verlängerung der Ausweis- und Schriftensperre für den Beschwerde- führer wenig einschneidend, gleichzeitig aber geeignet, der festgestellten Fluchtgefahr wirksam zu begegnen, weshalb ihre Verlängerung geboten erscheint. Sinngemäss das Gleiche gilt für das Ausreiseverbot. Darüber hinaus legte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in sei- ner E. 6.3 mit überzeugender Begründung dar, warum es die
- 9 - Ersatzmassnahmen nicht wie von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragt um sechs, aber immerhin um drei Monate verlängerte. Dass dies unverhältnismässig sein könnte, ist auch in Mitberücksichtigung der Vor- bringen des Beschwerdeführers mit Beschwerde nicht ersichtlich. Die Be- schwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 62.00, zusammen Fr. 1'062.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
- 10 - Aarau, 19. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard