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SBK.2025.347

Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen — SBK.2025.347

Ag Strafgericht · 2025-12-17 · Deutsch AG
Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Der Beschwerdeführer ist berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnah- mengerichts des Kantons Aargau vom 26. November 2025 mit Beschwerde

- 4 - anzufechten (Art. 222 Satz 1 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine gültig erhobene Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen und der Schriftenwechsel ordnungsgemäss durchgeführt, womit sich weitere Ausführungen zu den entsprechenden Verfahrensanträgen des Beschwerdeführers erübrigen.

E. 2 Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt einen dringenden Tat- verdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie einen besonderen Haft- grund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederholungsge- fahr (lit. c) voraus. Sie muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet an- stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO).

E. 3.1 Das Haftgericht hat bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen, sondern nur zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergeb- nisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen vorliegen (vgl. BGE 151 IV 57 E. 3.1).

E. 3.2 Der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in ihrem Haftverlänge- rungsgesuch vom 13. November 2025 (mittels Verweises auf die bisher er- gangenen Haftentscheide) geltend gemachte dringende Tatverdacht auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz basiert auf dem Vorwurf, der Beschwerdeführer habe (zusammen mit B._____) C._____ und D._____ beauftragt, am 14. Dezember 2024 zwei Kilogramm Kokain zum Preis von Fr. 57'000.00 vier unbekannten Personen zu über- geben. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte in der Folge in seiner E. 6.2 mit Verweis auf seine früheren Entscheide einen dringen- den Tatverdacht auf Verkauf von Betäubungsmitteln in grösseren Mengen (zwei Kilogramm Kokain zum Preis von Fr. 57'000.00) wie zuletzt auch von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid SBK.2025.155 vom 2. Juli 2025 in E. 3 festgestellt.

- 5 -

E. 3.3 Der Beschwerdeführer bestritt mit Beschwerde nicht, dass ein dringender Tatverdacht zu bejahen sei. Gründe, den festgestellten dringenden Tatver- dacht zu relativieren, sind denn auch keine ersichtlich, so dass mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein solcher zu bejahen ist.

E. 4.1 Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hat Fluchtgefahr be- jaht, was vom Beschwerdeführer bestritten wird.

E. 4.2 Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschul- digte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Aus- land, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahr- scheinlich erscheinen lassen. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berück- sichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 7B_1123/2025 vom 13. Novem- ber 2025 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 145 IV 503 E. 2.2 und BGE 143 IV 160 E. 4.3).

E. 4.3 Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verwies in ihrem Haftverlänge- rungsgesuch vom 13. November 2025 zur geltend gemachten Fluchtgefahr auf die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ergangene Würdigung der Facebook-Kommunikation betreffend Auswanderungs- pläne, die nach wie vor zutreffend sei. Mit Blick auf die Schwere des Tat- vorwurfes sei klarzustellen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer ge- richtlichen Verurteilung mit einer für ihn einschneidenden Sanktion zu rech- nen habe, welche die einjährige Mindeststrafe von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG klar überschreiten dürfte. Fluchtgefahr sei weiterhin gegeben.

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E. 4.4 Der Beschwerdeführer brachte hiergegen mit Stellungnahme vom 21. No- vember 2025 (Rz. 15 ff.) vor, dass Fluchtgefahr eindeutig nicht gegeben sei. Es bestünden zahlreiche gewichtige Argumente, welche gegen eine Fluchtneigung sprächen. So sei seine feste soziale und kulturelle Veranke- rung in der Schweiz hervorzuheben. Mit seiner Partnerin habe er eine ge- meinsame Tochter, welche ihn zusammen mit der Partnerin wöchentlich in der Haft besuche und während des Strafverfahrens unterstütze. Gleiches gelte für die weiteren Familienmitglieder; insbesondere zwischen den El- tern und Geschwistern bestehe ein ausgeprägter familiärer Zusammenhalt. Diese intensiv gelebten familiären Beziehungen sprächen gegen das Vor- liegen von Fluchtgefahr. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau zu angeblich "ernsthaften Gedanken" über eine Auswanderung nach Kanada würden sich als lebensfremd erweisen. Er habe zu keinem Zeitpunkt konkrete Schritte unternommen, um eine solche Auswanderung zu realisieren. Fluchtgefahr sei zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen und sei auch weiterhin nicht erfüllt.

E. 4.5 Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte in seiner E. 6.3.2 die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemachte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit Verweis auf seine früheren Haftverfügun- gen sowie insbesondere den Entscheid der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts vom 2. Juli 2025. Es führte zudem aus, dass die Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers "iPhone 14 Pro" er- geben habe, dass er offenbar in Erwägung gezogen habe, die Schweiz zu verlassen und nach Kanada auszuwandern. Von nicht ernst gemeinten Auswanderungsfantasien sei angesichts der drohenden Sanktion nicht auszugehen. Daran ändere auch die geltend gemachte soziale und kultu- relle Verankerung nichts. Es könne bezüglich der Zweifel an der Wichtigkeit der Aufrechterhaltung eines engen persönlichen Kontakts zu seiner Toch- ter sowie hinsichtlich der Liebesbeziehung zu B._____ und dem Verhältnis zu seiner Lebenspartnerin auf den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts verwiesen werden. Angesichts der dem Be- schwerdeführer drohenden Sanktion und der drohenden Landesverwei- sung sei von Fluchtgefahr auszugehen.

E. 4.6 Der Beschwerdeführer erhob hiergegen mit Beschwerde (Rz. 11 ff.) im We- sentlichen die gleichen Einwendungen wie bereits im Beschwerdeverfah- ren SBK.2025.155 betreffend die Verfügung des Zwangsmassnahmenge- richts des Kantons Aargau vom 3. Juni 2025. Erneut führte er (teilweise mit identischen Formulierungen) aus,

- dass er ein erhebliches und konkretes Interesse am Verbleib in der Schweiz habe und an seine bestehende, feste Verankerung in der

- 7 - Schweiz in familiärer, sozialer und beruflicher Hinsicht wieder anknüpfen werde,

- dass er bereits im ersten Haftverfahren (HA.2024.628) gewichtige Argu- mente vorgebracht habe, welche klar gegen eine ernsthafte Fluchtge- fahr sprächen, was vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aar- gau als unerheblich abgetan worden sei, wobei zusätzlich noch mit dem Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten argumentiert worden sei (HA.2025.131),

- dass es sich bei den Äusserungen betreffend Auswanderung nach Ka- nada um offensichtlich nicht ernst gemeinte Auswanderungsfantasien handle, denen weder ein realistischer Hintergrund noch eine tatsächli- che Absicht zur Umsetzung zugrunde liege,

- dass seine familiären und emotionalen Bindungen zu seinen Engsten derart stark seien, dass eine ernsthafte Auswanderungsabsicht in ein fremdes Land fernliege,

- dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts selbst festgehalten habe, dass sein Lebensmittelpunkt in familiärer, beruflicher und sozialer Hinsicht in der Schweiz liege, wo er seine Kindheit ver- bracht habe und gut integriert sei (SBK.2025.155),

- dass die Schlussfolgerung, diese Faktoren vermöchten die übrigen Ge- sichtspunkte nicht aufzuwiegen, unzutreffend sei; er würde sich niemals ins Ausland absetzen, "nur" um einem Strafverfahren zu entkommen,

- dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu Unrecht erhebliche Zweifel geäussert habe, dass ihm der enge persönliche Kon- takt zu seiner Tochter ein besonderes Anliegen sei und dass diese ihn wöchentlich zusammen mit seiner Lebenspartnerin besuche,

- dass Gleiches im Hinblick auf seine Lebenspartnerin und die beste- hende Liebesbeziehung zu B._____ gelte,

- dass nicht angehe, von einer behaupteten nicht-monogamen Beziehung auf das Fehlen einer engen Partnerschaft und daraus wiederum auf eine mögliche Fluchtgefahr zu schliessen,

- dass der im Falle einer Verurteilung drohende Freiheitsentzug, selbst unter Berücksichtigung der allenfalls zu widerrufenden bedingten Frei- heitsstrafe von 14 Monaten, nicht allein die Fluchtgefahr zu begründen vermöge und weitere Indizien nicht vorlägen,

- dass ein Verzicht auf eine Landesverweisung zwar nicht garantiert wer- den könne, aber aufgrund seiner guten sozialen und kulturellen Integra- tion als sehr wahrscheinlich anzusehen sei,

- dass auffällig sei, dass die weniger gut integrierte Mitbeschuldigte B._____ auf freiem Fuss sei,

- dass der Verdacht naheliege, dass er mit der andauernden Inhaftierung "bestraft" werden soll für seine fehlende Geständnisbereitschaft,

- dass unzutreffend sei, dass er trotz seines Lebensmittelpunkts in der Schweiz im Kosovo leben könnte und dort nicht auf sich allein gestellt wäre,

- 8 -

- dass der Kontakt zu seiner 13-jährigen Tochter unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK im Falle eines Aufenthalts im Kosovo erheblich einge- schränkt wäre,

- dass ein Absetzen ins Ausland erhebliche Nachteile für seine sozialen, beruflichen und familiären Verpflichtungen mit sich brächte, was in Wi- derspruch stände zu seinem Angebot, eine Kaution als mildere Mass- nahme zur Haft zu erbringen und

- dass seine Bemühungen und sein bisheriges Verhalten während der Un- tersuchungshaft im Widerspruch zu einer Fluchtabsicht stünden.

E. 4.7.1 Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte mit Beschwerdeantwort (S. 2) zur Fluchtgefahr ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin E._____ ihre Beziehung entgegen den Ausführun- gen der Verteidigung offensichtlich bereits vor längerem beendet hätten. Ein enges persönliches Verhältnis bzw. eine enge Partnerschaft zwischen dem Beschwerdeführer und E._____ liege offensichtlich nicht (mehr) vor. Über eine Kernfamilie, die ihn vor einer Flucht ins Ausland abhalten würde, verfüge er in der Schweiz damit nicht.

E. 4.7.2 Der Beschwerdeführer führte mit Stellungnahme vom 12. Dezember 2025 sinngemäss aus, dass seine Ausführungen zur fehlenden Fluchtgefahr durch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Be- schwerdeantwort nicht als widerlegt zu betrachten seien. Was die Selbst- bezeichnung von E._____ als "Ex-Frau" anbelange, so sei dies weder über- raschend noch neu. Hieraus könnten entgegen der Auffassung der Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau keine Rückschlüsse auf das tatsächliche Nä- heverhältnis gezogen werden. Im Gegenteil deute das Wiederaufnehmen der Beziehung nach der Scheidung vielmehr auf eine enge Bindung hin. Sein gesamter sozialer, familiärer und persönlicher Lebensmittelpunkt be- finde sich in der Schweiz. Der Familie komme in der albanisch-kosovari- schen Kultur traditionell ein ausserordentlich hoher Stellenwert zu. Die Va- ter-Tochter-Beziehung bestehe unabhängig von persönlichen Besuchen im Gefängnis und das Ausbleiben von Gefängnisbesuchen (der Eltern) er- laube keinen verlässlichen Schluss über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer engen Beziehung. Für den (bestrittenen) Fall, dass seine Kernfamilie "nur" noch aus der Vater-Tochter-Beziehung bestehe, würde die fortdau- ernde Untersuchungshaft sein Recht auf Achtung des Familienlebens ge- mäss Art. 8 EMRK umso schwerwiegender beeinträchtigen. Er beabsich- tige für den Fall seiner Haftentlassung ausdrücklich, wieder in den gemein- samen Haushalt mit seiner Ex-Frau und der gemeinsamen Tochter zurück- zukehren.

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E. 4.8.1 Die Fluchtgefahr wurde im Entscheid des Obergerichts SBK.2025.155 vom

2. Juli 2025 eingehend beurteilt. Im Wesentlichen wurde festgehalten:

- dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers sich zwar in der Schweiz befinde,

- dass aber die Bindung zu seiner Tochter sowie seiner Ex-Frau sowie der Mitbeschuldigten aus verschiedenen Gründen nicht als sehr inten- siv bezeichnet werden könne,

- dass er sich trotz Verurteilungen nicht von weiteren Straftaten abhalten lasse,

- dass die Interessenabwägung bei der Prüfung einer Landesverweisung künftig anders ausfallen könnte aufgrund der erneuten Delinquenz. Weshalb die in E. 4.6 dargelegten Vorbringen des Beschwerdeführers nun- mehr anders als mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2025.155 vom 2. Juli 2025 zu würdigen sein sollten, ist nicht einsichtig:

E. 4.8.2 Die von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Ent- scheid SBK.2025.155 vom 2. Juli 2025 (in E. 5.5) getroffene Feststellung, dass es für den Beschwerdeführer angesichts der ihm drohenden straf- rechtlichen Sanktionen an sich keinen Grund gibt, sich dem Strafverfahren zu unterziehen, ist nach wie vor aktuell. Massgeblich für die aktuelle Lage- beurteilung des Beschwerdeführers sind damit weiterhin nicht so sehr fa- miliäre Emotionalitäten. Zwar dauert die Untersuchungshaft bereits ein Jahr an und es ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die Wahrscheinlich- keit einer Flucht in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer abnimmt. Eine Anklageerhebung oder gerichtliche Verurteilung kann aller- dings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 7B_1123/2025 vom 13. November 2025 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 143 IV 160 E. 4.3; BGE 145 IV 503 E. 2.2). Im konkreten Fall liegt bis- her weder ein erstinstanzliches Urteil vor, aus dem sich ein gewichtiges Indiz für den tatsächlich zu erwartenden Freiheitsentzug ableiten liesse, noch eine Anklageschrift, in der eine bestimmte Sanktion beantragt wird. Letztere wird für Februar 2026 in Aussicht gestellt. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geht allerdings von einer zu erwartenden Freiheitsstrafe im Bereich von deutlich mehr als der einjährigen Mindeststrafe von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG aus (vgl. E. 4.3 oben; vgl. auch das Urteil des Bundes- gerichts 7B_729/2025 vom 18. August 2025 betreffend den Beschwerde- führer, E. 2.5.1, wonach ihm eine Freiheitsstrafe von mehreren Jahren

- 10 - droht). In diesem Fall würde dem Beschwerdeführer, entgegen seinem Vor- bringen, immer noch eine empfindliche Reststrafe drohen. Die Schwere der drohenden Strafe stellt somit im Zusammenhang mit den übrigen im Ent- scheid SBK.2025.155 erwähnten und nach wie vor zutreffenden Umstän- den ein Indiz für Fluchtgefahr dar.

E. 4.8.3 Familiäre Gründe, die diesem Fluchtanreiz entgegenwirken könnten, sind nach wie vor nicht zu erkennen. Wie bereits mit Entscheid SBK.2025.155 vom 2. Juli 2025 (in E. 5.4) festgestellt, lässt sich den Akten nicht entneh- men, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter derart eng wäre, dass er nur schon deshalb eine Flucht nie in Betracht ziehen würde. Zwischenzeitlich hat sich ergeben, dass die Besuche die Tochter offensichtlich emotional stark belasten und die Kindsmutter Besuche der Tochter zukünftig begleiten wird. Ob die Tochter, wie der Beschwerdeführer behauptet, ihn wöchentlich besucht, ist zu bezweifeln, zumal die bisherige Lebenspartnerin die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 3. Dezem- ber 2025 lediglich um Begleitung eines einzelnen Besuchstermins der Tochter und nicht etwa um eine Dauerbesuchsbewilligung ersuchte (vgl. Beschwerdeantwortbeilage). Demgemäss besteht bereits heute ein eingeschränkter Kontakt zu seiner Tochter. Da die Kindsmutter sich als Ex- Frau des Beschwerdeführers bezeichnet, fehlt zudem aktuell offensichtlich eine enge Partnerschaft. Mit E-Mail vom 10. Dezember 2025 (Beilage zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2025) führt seine Ex-Frau lediglich aus, dass er sich bis anhin um seine Tochter ge- kümmert habe und seine baldige Entlassung von Vorteil für die Vater-Toch- ter-Beziehung wäre; über eine allfällige Rückkehr des Beschwerdeführers in den gemeinsamen Haushalt mit ihr und der gemeinsamen Tochter sowie das Vorliegen einer Liebesbeziehung zwischen ihr und dem Beschwerde- führer äussert sie sich – anders als der Beschwerdeführer – nicht. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf bezieht, dass die Mitbeschuldigte B._____ auf freiem Fuss sei, hat sich die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau nach wie vor nicht dazu geäussert (vgl. dazu Urteil des Bundesge- richts 7B_729/2025 vom 18. August 2025 E. 2.5.2). Aktenkundig ist einzig, dass die polizeiliche Rapportierung auch sie betreffend bis November 2025 erfolgt sein sollte (vgl. Beilage zum Haftentlassungsgesuch des Beschwer- deführers vom 12. November 2025 [HA.2025.608]). Jedenfalls hat eine all- fällige Haftentlassung von B._____ keinen Einfluss auf die Beurteilung der Fluchtgefahr des Beschwerdeführers und besteht unabhängig von einer Liebesbeziehung zu B._____ – welche der Beschwerdeführer mit Be- schwerde (Rz. 17) bestreitet – kein enges persönliches Verhältnis zur Kindsmutter und Ex-Frau (mehr). All diese Umstände sprechen gegen enge soziale Bindungen und stellen ein Indiz für eine bestehende Fluchtgefahr dar.

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E. 4.8.4 Soweit er schliesslich vorbringt, dass der Verdacht naheliege, dass er mit der andauernden Inhaftierung "bestraft" werden soll für seine fehlende Ge- ständnisbereitschaft, so ist dem zu entgegnen, dass seine Aussageverwei- gerung (vgl. dazu Einvernahmeprotokolle vom 23. Juni 2025 und vom

26. August 2025) nicht als Rechtfertigung für die Fortsetzung der Untersu- chungshaft dient(e) und er sich trotz des Schweigerechts den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen muss (Urteil des Bundes- gerichts 6B_934/2024 vom 16. April 2025 E. 3.3.2 mit Verweis auf Art. 113 StPO). Zudem ist die Aussageverweigerung der beförderlichen Verfahrenserledigung nicht zuträglich (Urteil des Bundesgerichts 1P.557/2006 vom 10. Oktober 2006 E. 5.2.1).

E. 4.8.5 Somit verhält es sich zusammengefasst weiterhin so, dass die zu erwar- tende, mutmasslich deutlich über die einjährige Mindeststrafe von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG hinausgehende Freiheitsstrafe – wobei auch der Wider- ruf einer 14-monatigen Freiheitsstrafe im Raum steht – eine hohe Flucht- gefahr begründet, die auch nicht durch die emotionale Verbundenheit des Beschwerdeführers zu seiner in der Schweiz lebenden (weiteren) Familie gebannt wird. Dass sich der Beschwerdeführer einer mutmasslich langjäh- rige Freiheitsstrafe fügen würde, wenn er sich ihr durch Flucht entziehen könnte, ist weiterhin nicht anzunehmen. Dabei kann offengelassen werden, ob er – nachdem er sich auf die albanisch-kosovarische Kultur beruft – in den Kosovo oder – wie die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Haft- verlängerungsantrag vom 29. August 2025 geltend macht – nach Kanada auswandern würde. Ob eine Auswanderung nach Kanada aufgrund der er- forderlichen Papiere scheitern würde, ist vorliegend nicht von Relevanz. Belegt ist aber, dass der Beschwerdeführer konkret Auswanderungspläne hegt und angab, er habe genug von diesem Land (gemeint: der Schweiz; vgl. Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom

29. August 2025, S. 3). Damit ist auch belegt, dass die Beziehung zu seiner übrigen Familie in der Schweiz nicht derart eng ist, dass sie den Beschwer- deführer von einer Flucht abhalten würde. Diese Umstände dürfen eben- falls als Indiz für eine konkret bestehende Fluchtgefahr gewertet werden. Zusammengefasst ist Fluchtgefahr weiterhin konkret zu befürchten und zu bejahen.

E. 5.1 Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die Dauer der bean- tragten Haftverlängerung um zwei Monate im Haftverlängerungsgesuch vom 13. November 2025 damit, dass die Rapportierung durch den polizei- lichen Sachbearbeiter bis Ende November 2025 erwartet werde und

- 12 - angesichts des Umfangs und der Komplexität des Verfahrens die Erhebung der Anklage(n) bis Mitte Februar 2026 realistisch sei.

E. 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte gestützt auf diese Ausführungen die Untersuchungshaft um zwei Monate bis zum

11. Februar 2026. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer beantragte Si- cherheitsleistung verwies es auf den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 2. Juli 2025, wonach einer solchen auf- grund der direkt oder indirekt deliktisch erfolgten Finanzierung keine flucht- hemmende Wirkung zukäme.

E. 5.3 Mit Beschwerde (Rz. 28 ff.) brachte der Beschwerdeführer dagegen vor, dass seine Eltern eine Kaution leisten könnten und er alles unternehmen würde, um einen Verfall derselben zu vermeiden. Das Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau habe sich nur sehr oberflächlich damit und allgemein mit den in Frage kommenden Ersatzmassnahmen auseinander- gesetzt. Für seine Behauptung, die Sicherheitsleistung würde mit deliktisch erlangten Mitteln finanziert, führe es lediglich den Tatvorwurf des angebli- chen Betäubungsmittelhandels an. Damit verkenne es, dass auch für ihn die Unschuldsvermutung gelte. Zudem stelle es diese Behauptung in den Raum, ohne vorgängig Abklärungen zur finanziellen Leistungsfähigkeit der genannten Familienmitglieder eingeholt zu haben oder ihn aufgefordert zu haben, solche einzureichen. Schliesslich sei die Annahme widersprüchlich, das Geld stamme aus deliktischem Hintergrund – wenn er tatsächlich er- hebliche Mittel aus angeblichen deliktischen Machenschaften erzielt hätte, wäre es ihm leicht möglich gewesen, seine Schulden zu begleichen, anstatt nun seiner Familie diese Sicherheitsleistung aufzubürden. Weitere geeig- nete und von Amtes wegen zu prüfende Ersatzmassnahmen seien eine Ausweis- und Schriftensperre oder eine Meldepflicht, jeweils in Kombina- tion mit Electronic Monitoring. Die angeordnete Untersuchungshaft sei un- ter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit unhaltbar. Das Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau habe sein rechtliches Gehör und das Ver- hältnismässigkeitsprinzip verletzt.

E. 5.4 Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Unter- suchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO; vgl. zum Gan- zen etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1). Zu beachten ist darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO).

- 13 - Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird jeweils für längstens drei Monate, in Ausnahmefällen für längstens sechs Monate bewilligt (Art. 227 Abs. 7 StPO).

E. 5.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau keine Sicher- heitsleistung anstelle von Haft angeordnet hat. Wie es mit Verweis auf den Entscheid des Obergerichts SBK.2025.155 vom 2. Juli 2025 (E. 5.7) nach- vollziehbar dargelegt hat, ist nicht ersichtlich, wie eine solche Kaution die vom Beschwerdeführer ausgehende Fluchtgefahr bannen würde. Damit kann zunächst festgehalten werden, dass die Vorinstanz das rechtliche Ge- hör des Beschwerdeführers nicht verletzt hat. Auch liegt – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – keine Verletzung der Unschuldsver- mutung vor, wenn geprüft wird, ob die Mittel zur Stellung der Sicherheit aus der Straftat stammen könnten, zumal dabei nicht über Schuld und Strafe entschieden wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_151/2009 vom

15. September 2009 E. 3.6 betreffend Verfall einer Sicherheitsleistung; vgl. betreffend strafrechtliche Ermittlungen wegen Veruntreuung grosser Geldbeträge auch Urteil des Bundesgerichts 1P.570/2003 vom 20. Okto- ber 2003 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Abgesehen davon, dass bei der Prüfung der Herkunft der für die Sicherheitsleistung herangezogenen finan- ziellen Mittel Vorsicht geboten ist und der Beschwerdeführer selbst keine Belege zu den finanziellen Verhältnissen beibringt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 7B_908/2023 vom 30. November 2023 E. 3.2.2, wonach die beschuldigte Person ihre Vermögensverhältnisse und jene der Drittper- sonen in nachvollziehbarer Weise offenzulegen hat), träfe im Übrigen ein allfälliger Verfall einer von Drittpersonen (Eltern) gestellten Kaution den Be- schwerdeführer nicht so hart wie der Verfall einer selbst bezahlten Sicher- heitsleistung. Die Leistung einer Sicherheit durch die Familienangehörigen des Beschwerdeführers würde dessen Fluchtneigung damit nicht wesent- lich reduzieren. Zusammenfassend erscheint eine Kaution angesichts der ihm drohenden mehrjährigen Freiheitsstrafe nicht geeignet, den Beschwer- deführer von einer Flucht abzuhalten. Dasselbe gilt für die übrigen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ersatz- massnahmen (Ausweis- und Schriftensperre oder Meldepflicht, jeweils in Kombination mit Electronic Monitoring). Eine Ausweis- und Schriftensperre kommt bei ausländischen Staatsangehörigen ohnehin kaum in Betracht, da ein Verbot, dem Beschwerdeführer Papiere auszustellen, gegenüber aus- ländischen Behörden nicht durchgesetzt werden kann (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1B_419/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 4.2, nicht publ. in BGE 142 IV 29). Eine Flucht zumindest in den Kosovo wäre zudem mut- masslich auch ohne Reisepapiere auf dem Landweg einfach möglich. Da- ran ändert auch eine zusätzliche Anordnung von Electronic Monitoring nichts, da eine Überwachung in Echtzeit derzeit nicht gewährleistet und

- 14 - eine Flucht nur im Nachhinein festgestellt werden kann (BGE 145 IV 503 E. 3.3). Wegen der ausgeprägten Fluchtneigung des Beschwerdeführers scheint schliesslich eine Meldepflicht kein taugliches Mittel darzustellen, um ihn davon abzuhalten, sich dem Vollzug der Strafe zu entziehen. Insofern sind die Voraussetzungen für eine Entlassung des Beschwerde- führers aus der Untersuchungshaft unter Ersatzmassnahmen (vgl. Even- tual- und Subeventualantrag) nicht erfüllt.

E. 5.6 Der Tatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Im Falle einer Verurteilung wird das Strafgericht die Strafzumessung nach den konkreten Umständen vorzunehmen haben. Der Beschwerdeführer befindet sich seit rund 12 Monaten in Haft. Nachdem im Falle einer Verurteilung eine Strafe von mehreren Jahren realistisch ist, er mit dem Widerruf einer 14-monati- gen Freiheitsstrafe rechnen muss und die Anklageerhebung für Mitte Feb- ruar 2026 in Aussicht gestellt wird, ist die um zwei Monate bis zum 11. Feb- ruar 2026 verlängerte Untersuchungshaft auch hinsichtlich ihrer Dauer nicht zu beanstanden. Die angeordnete Untersuchungshaft erweist sich demnach als verhältnismässig.

E. 5.7 Zusammengefasst ist es aus den genannten Gründen nicht zu beanstan- den, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Unter- suchungshaft bis zum 11. Februar 2026 verlängerte. Weil auch ansonsten keine Gründe ersichtlich sind, welche diese Verlängerung unverhältnis- mässig erscheinen liessen, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen.

E. 6 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit sei- ner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 64.00, zusammen Fr. 1'064.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. - 15 - Zustellung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 17. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.347 (HA.2025.608; STA.2024.12212) Art. 385 Entscheid vom 17. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führer […] z.Zt.: Bezirksgefängnis Kulm, Zentrumsplatz 1, 5726 Unterkulm verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel Walder, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 26. November 2025 betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs / Verlängerung der Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____

- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen den Beschwerdefüh- rer eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf eine qualifizierte Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Sie liess ihn deswegen am 14. Dezember 2024 festnehmen. 1.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte den Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 einstweilen bis zum 13. März 2025 in Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom

18. März 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die angeordnete Untersuchungshaft bis zum 13. Juni 2025. Mit Ver- fügung vom 3. Juni 2025 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kan- tons Aargau das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom

21. Mai 2025 ab und verlängerte die Untersuchungshaft bis zum 12. Sep- tember 2025. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid vom 2. Juli 2025 ab (SBK.2025.155). Mit Urteil vom 18. August 2025 wies das Bundesge- richt eine dagegen gerichtete Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Ur- teil des Bundesgerichts 7B_729/2025). Mit Verfügung vom 8. Septem- ber 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft bis zum 12. Dezember 2025. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 12. November 2025 ein weiteres Haftent- lassungsgesuch. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau überwies dieses mit dem Antrag auf Abweisung und verbunden mit einem Gesuch um Ver- längerung der Untersuchungshaft um zwei Monate am 13. November 2025 dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau. 2.2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 21. Novem- ber 2025 die Gutheissung seines Haftentlassungsgesuchs und die Abwei- sung des Haftverlängerungsgesuchs. Er sei – eventualiter unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen – umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 2.3. Mit Verfügung vom 26. November 2025 wies das Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Aargau das Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die Untersuchungshaft bis zum 11. Februar 2026. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 27. November 2025 zugestellt.

- 3 - 3. 3.1. Der Beschwerdeführer stellte mit Beschwerde vom 3. Dezember 2025 fol- gende Anträge: " 1. Es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aar- gau vom 26. November 2025 vollumfänglich aufzuheben und es sei A._____ unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen; eventuali- ter unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen; 2. Subeventualiter sei die Verfügung vollumfänglich aufzuheben und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; diese sei anzu- weisen über die angebotene Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 237 Abs. 2 lit. a StPO zu entscheiden; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Aus- gang des Verfahrens." In prozessualer Hinsicht beantragte er den vollumfänglichen Beizug der Ak- ten des vorinstanzlichen Verfahrens (Geschäfts-Nr. HA.2025.608) und die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete mit Ein- gabe vom 4. Dezember 2025 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeant- wort vom 5. Dezember 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- folgen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3.4. Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 12. Dezember 2025 an seinen Anträgen fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Beschwerdeführer ist berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnah- mengerichts des Kantons Aargau vom 26. November 2025 mit Beschwerde

- 4 - anzufechten (Art. 222 Satz 1 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine gültig erhobene Beschwerde ist einzutreten. 1.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen und der Schriftenwechsel ordnungsgemäss durchgeführt, womit sich weitere Ausführungen zu den entsprechenden Verfahrensanträgen des Beschwerdeführers erübrigen. 2. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt einen dringenden Tat- verdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie einen besonderen Haft- grund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederholungsge- fahr (lit. c) voraus. Sie muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet an- stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). 3. 3.1. Das Haftgericht hat bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen, sondern nur zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergeb- nisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen vorliegen (vgl. BGE 151 IV 57 E. 3.1). 3.2. Der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in ihrem Haftverlänge- rungsgesuch vom 13. November 2025 (mittels Verweises auf die bisher er- gangenen Haftentscheide) geltend gemachte dringende Tatverdacht auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz basiert auf dem Vorwurf, der Beschwerdeführer habe (zusammen mit B._____) C._____ und D._____ beauftragt, am 14. Dezember 2024 zwei Kilogramm Kokain zum Preis von Fr. 57'000.00 vier unbekannten Personen zu über- geben. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte in der Folge in seiner E. 6.2 mit Verweis auf seine früheren Entscheide einen dringen- den Tatverdacht auf Verkauf von Betäubungsmitteln in grösseren Mengen (zwei Kilogramm Kokain zum Preis von Fr. 57'000.00) wie zuletzt auch von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid SBK.2025.155 vom 2. Juli 2025 in E. 3 festgestellt.

- 5 - 3.3. Der Beschwerdeführer bestritt mit Beschwerde nicht, dass ein dringender Tatverdacht zu bejahen sei. Gründe, den festgestellten dringenden Tatver- dacht zu relativieren, sind denn auch keine ersichtlich, so dass mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein solcher zu bejahen ist. 4. 4.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hat Fluchtgefahr be- jaht, was vom Beschwerdeführer bestritten wird. 4.2. Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschul- digte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Aus- land, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahr- scheinlich erscheinen lassen. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berück- sichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 7B_1123/2025 vom 13. Novem- ber 2025 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 145 IV 503 E. 2.2 und BGE 143 IV 160 E. 4.3). 4.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verwies in ihrem Haftverlänge- rungsgesuch vom 13. November 2025 zur geltend gemachten Fluchtgefahr auf die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ergangene Würdigung der Facebook-Kommunikation betreffend Auswanderungs- pläne, die nach wie vor zutreffend sei. Mit Blick auf die Schwere des Tat- vorwurfes sei klarzustellen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer ge- richtlichen Verurteilung mit einer für ihn einschneidenden Sanktion zu rech- nen habe, welche die einjährige Mindeststrafe von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG klar überschreiten dürfte. Fluchtgefahr sei weiterhin gegeben.

- 6 - 4.4. Der Beschwerdeführer brachte hiergegen mit Stellungnahme vom 21. No- vember 2025 (Rz. 15 ff.) vor, dass Fluchtgefahr eindeutig nicht gegeben sei. Es bestünden zahlreiche gewichtige Argumente, welche gegen eine Fluchtneigung sprächen. So sei seine feste soziale und kulturelle Veranke- rung in der Schweiz hervorzuheben. Mit seiner Partnerin habe er eine ge- meinsame Tochter, welche ihn zusammen mit der Partnerin wöchentlich in der Haft besuche und während des Strafverfahrens unterstütze. Gleiches gelte für die weiteren Familienmitglieder; insbesondere zwischen den El- tern und Geschwistern bestehe ein ausgeprägter familiärer Zusammenhalt. Diese intensiv gelebten familiären Beziehungen sprächen gegen das Vor- liegen von Fluchtgefahr. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau zu angeblich "ernsthaften Gedanken" über eine Auswanderung nach Kanada würden sich als lebensfremd erweisen. Er habe zu keinem Zeitpunkt konkrete Schritte unternommen, um eine solche Auswanderung zu realisieren. Fluchtgefahr sei zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen und sei auch weiterhin nicht erfüllt. 4.5. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte in seiner E. 6.3.2 die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemachte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit Verweis auf seine früheren Haftverfügun- gen sowie insbesondere den Entscheid der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts vom 2. Juli 2025. Es führte zudem aus, dass die Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers "iPhone 14 Pro" er- geben habe, dass er offenbar in Erwägung gezogen habe, die Schweiz zu verlassen und nach Kanada auszuwandern. Von nicht ernst gemeinten Auswanderungsfantasien sei angesichts der drohenden Sanktion nicht auszugehen. Daran ändere auch die geltend gemachte soziale und kultu- relle Verankerung nichts. Es könne bezüglich der Zweifel an der Wichtigkeit der Aufrechterhaltung eines engen persönlichen Kontakts zu seiner Toch- ter sowie hinsichtlich der Liebesbeziehung zu B._____ und dem Verhältnis zu seiner Lebenspartnerin auf den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts verwiesen werden. Angesichts der dem Be- schwerdeführer drohenden Sanktion und der drohenden Landesverwei- sung sei von Fluchtgefahr auszugehen. 4.6. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen mit Beschwerde (Rz. 11 ff.) im We- sentlichen die gleichen Einwendungen wie bereits im Beschwerdeverfah- ren SBK.2025.155 betreffend die Verfügung des Zwangsmassnahmenge- richts des Kantons Aargau vom 3. Juni 2025. Erneut führte er (teilweise mit identischen Formulierungen) aus,

- dass er ein erhebliches und konkretes Interesse am Verbleib in der Schweiz habe und an seine bestehende, feste Verankerung in der

- 7 - Schweiz in familiärer, sozialer und beruflicher Hinsicht wieder anknüpfen werde,

- dass er bereits im ersten Haftverfahren (HA.2024.628) gewichtige Argu- mente vorgebracht habe, welche klar gegen eine ernsthafte Fluchtge- fahr sprächen, was vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aar- gau als unerheblich abgetan worden sei, wobei zusätzlich noch mit dem Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten argumentiert worden sei (HA.2025.131),

- dass es sich bei den Äusserungen betreffend Auswanderung nach Ka- nada um offensichtlich nicht ernst gemeinte Auswanderungsfantasien handle, denen weder ein realistischer Hintergrund noch eine tatsächli- che Absicht zur Umsetzung zugrunde liege,

- dass seine familiären und emotionalen Bindungen zu seinen Engsten derart stark seien, dass eine ernsthafte Auswanderungsabsicht in ein fremdes Land fernliege,

- dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts selbst festgehalten habe, dass sein Lebensmittelpunkt in familiärer, beruflicher und sozialer Hinsicht in der Schweiz liege, wo er seine Kindheit ver- bracht habe und gut integriert sei (SBK.2025.155),

- dass die Schlussfolgerung, diese Faktoren vermöchten die übrigen Ge- sichtspunkte nicht aufzuwiegen, unzutreffend sei; er würde sich niemals ins Ausland absetzen, "nur" um einem Strafverfahren zu entkommen,

- dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu Unrecht erhebliche Zweifel geäussert habe, dass ihm der enge persönliche Kon- takt zu seiner Tochter ein besonderes Anliegen sei und dass diese ihn wöchentlich zusammen mit seiner Lebenspartnerin besuche,

- dass Gleiches im Hinblick auf seine Lebenspartnerin und die beste- hende Liebesbeziehung zu B._____ gelte,

- dass nicht angehe, von einer behaupteten nicht-monogamen Beziehung auf das Fehlen einer engen Partnerschaft und daraus wiederum auf eine mögliche Fluchtgefahr zu schliessen,

- dass der im Falle einer Verurteilung drohende Freiheitsentzug, selbst unter Berücksichtigung der allenfalls zu widerrufenden bedingten Frei- heitsstrafe von 14 Monaten, nicht allein die Fluchtgefahr zu begründen vermöge und weitere Indizien nicht vorlägen,

- dass ein Verzicht auf eine Landesverweisung zwar nicht garantiert wer- den könne, aber aufgrund seiner guten sozialen und kulturellen Integra- tion als sehr wahrscheinlich anzusehen sei,

- dass auffällig sei, dass die weniger gut integrierte Mitbeschuldigte B._____ auf freiem Fuss sei,

- dass der Verdacht naheliege, dass er mit der andauernden Inhaftierung "bestraft" werden soll für seine fehlende Geständnisbereitschaft,

- dass unzutreffend sei, dass er trotz seines Lebensmittelpunkts in der Schweiz im Kosovo leben könnte und dort nicht auf sich allein gestellt wäre,

- 8 -

- dass der Kontakt zu seiner 13-jährigen Tochter unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK im Falle eines Aufenthalts im Kosovo erheblich einge- schränkt wäre,

- dass ein Absetzen ins Ausland erhebliche Nachteile für seine sozialen, beruflichen und familiären Verpflichtungen mit sich brächte, was in Wi- derspruch stände zu seinem Angebot, eine Kaution als mildere Mass- nahme zur Haft zu erbringen und

- dass seine Bemühungen und sein bisheriges Verhalten während der Un- tersuchungshaft im Widerspruch zu einer Fluchtabsicht stünden. 4.7. 4.7.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte mit Beschwerdeantwort (S. 2) zur Fluchtgefahr ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin E._____ ihre Beziehung entgegen den Ausführun- gen der Verteidigung offensichtlich bereits vor längerem beendet hätten. Ein enges persönliches Verhältnis bzw. eine enge Partnerschaft zwischen dem Beschwerdeführer und E._____ liege offensichtlich nicht (mehr) vor. Über eine Kernfamilie, die ihn vor einer Flucht ins Ausland abhalten würde, verfüge er in der Schweiz damit nicht. 4.7.2. Der Beschwerdeführer führte mit Stellungnahme vom 12. Dezember 2025 sinngemäss aus, dass seine Ausführungen zur fehlenden Fluchtgefahr durch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Be- schwerdeantwort nicht als widerlegt zu betrachten seien. Was die Selbst- bezeichnung von E._____ als "Ex-Frau" anbelange, so sei dies weder über- raschend noch neu. Hieraus könnten entgegen der Auffassung der Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau keine Rückschlüsse auf das tatsächliche Nä- heverhältnis gezogen werden. Im Gegenteil deute das Wiederaufnehmen der Beziehung nach der Scheidung vielmehr auf eine enge Bindung hin. Sein gesamter sozialer, familiärer und persönlicher Lebensmittelpunkt be- finde sich in der Schweiz. Der Familie komme in der albanisch-kosovari- schen Kultur traditionell ein ausserordentlich hoher Stellenwert zu. Die Va- ter-Tochter-Beziehung bestehe unabhängig von persönlichen Besuchen im Gefängnis und das Ausbleiben von Gefängnisbesuchen (der Eltern) er- laube keinen verlässlichen Schluss über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer engen Beziehung. Für den (bestrittenen) Fall, dass seine Kernfamilie "nur" noch aus der Vater-Tochter-Beziehung bestehe, würde die fortdau- ernde Untersuchungshaft sein Recht auf Achtung des Familienlebens ge- mäss Art. 8 EMRK umso schwerwiegender beeinträchtigen. Er beabsich- tige für den Fall seiner Haftentlassung ausdrücklich, wieder in den gemein- samen Haushalt mit seiner Ex-Frau und der gemeinsamen Tochter zurück- zukehren.

- 9 - 4.8. 4.8.1. Die Fluchtgefahr wurde im Entscheid des Obergerichts SBK.2025.155 vom

2. Juli 2025 eingehend beurteilt. Im Wesentlichen wurde festgehalten:

- dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers sich zwar in der Schweiz befinde,

- dass aber die Bindung zu seiner Tochter sowie seiner Ex-Frau sowie der Mitbeschuldigten aus verschiedenen Gründen nicht als sehr inten- siv bezeichnet werden könne,

- dass er sich trotz Verurteilungen nicht von weiteren Straftaten abhalten lasse,

- dass die Interessenabwägung bei der Prüfung einer Landesverweisung künftig anders ausfallen könnte aufgrund der erneuten Delinquenz. Weshalb die in E. 4.6 dargelegten Vorbringen des Beschwerdeführers nun- mehr anders als mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2025.155 vom 2. Juli 2025 zu würdigen sein sollten, ist nicht einsichtig: 4.8.2. Die von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Ent- scheid SBK.2025.155 vom 2. Juli 2025 (in E. 5.5) getroffene Feststellung, dass es für den Beschwerdeführer angesichts der ihm drohenden straf- rechtlichen Sanktionen an sich keinen Grund gibt, sich dem Strafverfahren zu unterziehen, ist nach wie vor aktuell. Massgeblich für die aktuelle Lage- beurteilung des Beschwerdeführers sind damit weiterhin nicht so sehr fa- miliäre Emotionalitäten. Zwar dauert die Untersuchungshaft bereits ein Jahr an und es ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die Wahrscheinlich- keit einer Flucht in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer abnimmt. Eine Anklageerhebung oder gerichtliche Verurteilung kann aller- dings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 7B_1123/2025 vom 13. November 2025 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 143 IV 160 E. 4.3; BGE 145 IV 503 E. 2.2). Im konkreten Fall liegt bis- her weder ein erstinstanzliches Urteil vor, aus dem sich ein gewichtiges Indiz für den tatsächlich zu erwartenden Freiheitsentzug ableiten liesse, noch eine Anklageschrift, in der eine bestimmte Sanktion beantragt wird. Letztere wird für Februar 2026 in Aussicht gestellt. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geht allerdings von einer zu erwartenden Freiheitsstrafe im Bereich von deutlich mehr als der einjährigen Mindeststrafe von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG aus (vgl. E. 4.3 oben; vgl. auch das Urteil des Bundes- gerichts 7B_729/2025 vom 18. August 2025 betreffend den Beschwerde- führer, E. 2.5.1, wonach ihm eine Freiheitsstrafe von mehreren Jahren

- 10 - droht). In diesem Fall würde dem Beschwerdeführer, entgegen seinem Vor- bringen, immer noch eine empfindliche Reststrafe drohen. Die Schwere der drohenden Strafe stellt somit im Zusammenhang mit den übrigen im Ent- scheid SBK.2025.155 erwähnten und nach wie vor zutreffenden Umstän- den ein Indiz für Fluchtgefahr dar. 4.8.3. Familiäre Gründe, die diesem Fluchtanreiz entgegenwirken könnten, sind nach wie vor nicht zu erkennen. Wie bereits mit Entscheid SBK.2025.155 vom 2. Juli 2025 (in E. 5.4) festgestellt, lässt sich den Akten nicht entneh- men, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter derart eng wäre, dass er nur schon deshalb eine Flucht nie in Betracht ziehen würde. Zwischenzeitlich hat sich ergeben, dass die Besuche die Tochter offensichtlich emotional stark belasten und die Kindsmutter Besuche der Tochter zukünftig begleiten wird. Ob die Tochter, wie der Beschwerdeführer behauptet, ihn wöchentlich besucht, ist zu bezweifeln, zumal die bisherige Lebenspartnerin die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 3. Dezem- ber 2025 lediglich um Begleitung eines einzelnen Besuchstermins der Tochter und nicht etwa um eine Dauerbesuchsbewilligung ersuchte (vgl. Beschwerdeantwortbeilage). Demgemäss besteht bereits heute ein eingeschränkter Kontakt zu seiner Tochter. Da die Kindsmutter sich als Ex- Frau des Beschwerdeführers bezeichnet, fehlt zudem aktuell offensichtlich eine enge Partnerschaft. Mit E-Mail vom 10. Dezember 2025 (Beilage zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2025) führt seine Ex-Frau lediglich aus, dass er sich bis anhin um seine Tochter ge- kümmert habe und seine baldige Entlassung von Vorteil für die Vater-Toch- ter-Beziehung wäre; über eine allfällige Rückkehr des Beschwerdeführers in den gemeinsamen Haushalt mit ihr und der gemeinsamen Tochter sowie das Vorliegen einer Liebesbeziehung zwischen ihr und dem Beschwerde- führer äussert sie sich – anders als der Beschwerdeführer – nicht. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf bezieht, dass die Mitbeschuldigte B._____ auf freiem Fuss sei, hat sich die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau nach wie vor nicht dazu geäussert (vgl. dazu Urteil des Bundesge- richts 7B_729/2025 vom 18. August 2025 E. 2.5.2). Aktenkundig ist einzig, dass die polizeiliche Rapportierung auch sie betreffend bis November 2025 erfolgt sein sollte (vgl. Beilage zum Haftentlassungsgesuch des Beschwer- deführers vom 12. November 2025 [HA.2025.608]). Jedenfalls hat eine all- fällige Haftentlassung von B._____ keinen Einfluss auf die Beurteilung der Fluchtgefahr des Beschwerdeführers und besteht unabhängig von einer Liebesbeziehung zu B._____ – welche der Beschwerdeführer mit Be- schwerde (Rz. 17) bestreitet – kein enges persönliches Verhältnis zur Kindsmutter und Ex-Frau (mehr). All diese Umstände sprechen gegen enge soziale Bindungen und stellen ein Indiz für eine bestehende Fluchtgefahr dar.

- 11 - 4.8.4. Soweit er schliesslich vorbringt, dass der Verdacht naheliege, dass er mit der andauernden Inhaftierung "bestraft" werden soll für seine fehlende Ge- ständnisbereitschaft, so ist dem zu entgegnen, dass seine Aussageverwei- gerung (vgl. dazu Einvernahmeprotokolle vom 23. Juni 2025 und vom

26. August 2025) nicht als Rechtfertigung für die Fortsetzung der Untersu- chungshaft dient(e) und er sich trotz des Schweigerechts den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen muss (Urteil des Bundes- gerichts 6B_934/2024 vom 16. April 2025 E. 3.3.2 mit Verweis auf Art. 113 StPO). Zudem ist die Aussageverweigerung der beförderlichen Verfahrenserledigung nicht zuträglich (Urteil des Bundesgerichts 1P.557/2006 vom 10. Oktober 2006 E. 5.2.1). 4.8.5. Somit verhält es sich zusammengefasst weiterhin so, dass die zu erwar- tende, mutmasslich deutlich über die einjährige Mindeststrafe von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG hinausgehende Freiheitsstrafe – wobei auch der Wider- ruf einer 14-monatigen Freiheitsstrafe im Raum steht – eine hohe Flucht- gefahr begründet, die auch nicht durch die emotionale Verbundenheit des Beschwerdeführers zu seiner in der Schweiz lebenden (weiteren) Familie gebannt wird. Dass sich der Beschwerdeführer einer mutmasslich langjäh- rige Freiheitsstrafe fügen würde, wenn er sich ihr durch Flucht entziehen könnte, ist weiterhin nicht anzunehmen. Dabei kann offengelassen werden, ob er – nachdem er sich auf die albanisch-kosovarische Kultur beruft – in den Kosovo oder – wie die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Haft- verlängerungsantrag vom 29. August 2025 geltend macht – nach Kanada auswandern würde. Ob eine Auswanderung nach Kanada aufgrund der er- forderlichen Papiere scheitern würde, ist vorliegend nicht von Relevanz. Belegt ist aber, dass der Beschwerdeführer konkret Auswanderungspläne hegt und angab, er habe genug von diesem Land (gemeint: der Schweiz; vgl. Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom

29. August 2025, S. 3). Damit ist auch belegt, dass die Beziehung zu seiner übrigen Familie in der Schweiz nicht derart eng ist, dass sie den Beschwer- deführer von einer Flucht abhalten würde. Diese Umstände dürfen eben- falls als Indiz für eine konkret bestehende Fluchtgefahr gewertet werden. Zusammengefasst ist Fluchtgefahr weiterhin konkret zu befürchten und zu bejahen. 5. 5.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die Dauer der bean- tragten Haftverlängerung um zwei Monate im Haftverlängerungsgesuch vom 13. November 2025 damit, dass die Rapportierung durch den polizei- lichen Sachbearbeiter bis Ende November 2025 erwartet werde und

- 12 - angesichts des Umfangs und der Komplexität des Verfahrens die Erhebung der Anklage(n) bis Mitte Februar 2026 realistisch sei. 5.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte gestützt auf diese Ausführungen die Untersuchungshaft um zwei Monate bis zum

11. Februar 2026. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer beantragte Si- cherheitsleistung verwies es auf den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 2. Juli 2025, wonach einer solchen auf- grund der direkt oder indirekt deliktisch erfolgten Finanzierung keine flucht- hemmende Wirkung zukäme. 5.3. Mit Beschwerde (Rz. 28 ff.) brachte der Beschwerdeführer dagegen vor, dass seine Eltern eine Kaution leisten könnten und er alles unternehmen würde, um einen Verfall derselben zu vermeiden. Das Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau habe sich nur sehr oberflächlich damit und allgemein mit den in Frage kommenden Ersatzmassnahmen auseinander- gesetzt. Für seine Behauptung, die Sicherheitsleistung würde mit deliktisch erlangten Mitteln finanziert, führe es lediglich den Tatvorwurf des angebli- chen Betäubungsmittelhandels an. Damit verkenne es, dass auch für ihn die Unschuldsvermutung gelte. Zudem stelle es diese Behauptung in den Raum, ohne vorgängig Abklärungen zur finanziellen Leistungsfähigkeit der genannten Familienmitglieder eingeholt zu haben oder ihn aufgefordert zu haben, solche einzureichen. Schliesslich sei die Annahme widersprüchlich, das Geld stamme aus deliktischem Hintergrund – wenn er tatsächlich er- hebliche Mittel aus angeblichen deliktischen Machenschaften erzielt hätte, wäre es ihm leicht möglich gewesen, seine Schulden zu begleichen, anstatt nun seiner Familie diese Sicherheitsleistung aufzubürden. Weitere geeig- nete und von Amtes wegen zu prüfende Ersatzmassnahmen seien eine Ausweis- und Schriftensperre oder eine Meldepflicht, jeweils in Kombina- tion mit Electronic Monitoring. Die angeordnete Untersuchungshaft sei un- ter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit unhaltbar. Das Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau habe sein rechtliches Gehör und das Ver- hältnismässigkeitsprinzip verletzt. 5.4. Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Unter- suchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO; vgl. zum Gan- zen etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1). Zu beachten ist darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO).

- 13 - Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird jeweils für längstens drei Monate, in Ausnahmefällen für längstens sechs Monate bewilligt (Art. 227 Abs. 7 StPO). 5.5. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau keine Sicher- heitsleistung anstelle von Haft angeordnet hat. Wie es mit Verweis auf den Entscheid des Obergerichts SBK.2025.155 vom 2. Juli 2025 (E. 5.7) nach- vollziehbar dargelegt hat, ist nicht ersichtlich, wie eine solche Kaution die vom Beschwerdeführer ausgehende Fluchtgefahr bannen würde. Damit kann zunächst festgehalten werden, dass die Vorinstanz das rechtliche Ge- hör des Beschwerdeführers nicht verletzt hat. Auch liegt – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – keine Verletzung der Unschuldsver- mutung vor, wenn geprüft wird, ob die Mittel zur Stellung der Sicherheit aus der Straftat stammen könnten, zumal dabei nicht über Schuld und Strafe entschieden wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_151/2009 vom

15. September 2009 E. 3.6 betreffend Verfall einer Sicherheitsleistung; vgl. betreffend strafrechtliche Ermittlungen wegen Veruntreuung grosser Geldbeträge auch Urteil des Bundesgerichts 1P.570/2003 vom 20. Okto- ber 2003 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Abgesehen davon, dass bei der Prüfung der Herkunft der für die Sicherheitsleistung herangezogenen finan- ziellen Mittel Vorsicht geboten ist und der Beschwerdeführer selbst keine Belege zu den finanziellen Verhältnissen beibringt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 7B_908/2023 vom 30. November 2023 E. 3.2.2, wonach die beschuldigte Person ihre Vermögensverhältnisse und jene der Drittper- sonen in nachvollziehbarer Weise offenzulegen hat), träfe im Übrigen ein allfälliger Verfall einer von Drittpersonen (Eltern) gestellten Kaution den Be- schwerdeführer nicht so hart wie der Verfall einer selbst bezahlten Sicher- heitsleistung. Die Leistung einer Sicherheit durch die Familienangehörigen des Beschwerdeführers würde dessen Fluchtneigung damit nicht wesent- lich reduzieren. Zusammenfassend erscheint eine Kaution angesichts der ihm drohenden mehrjährigen Freiheitsstrafe nicht geeignet, den Beschwer- deführer von einer Flucht abzuhalten. Dasselbe gilt für die übrigen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ersatz- massnahmen (Ausweis- und Schriftensperre oder Meldepflicht, jeweils in Kombination mit Electronic Monitoring). Eine Ausweis- und Schriftensperre kommt bei ausländischen Staatsangehörigen ohnehin kaum in Betracht, da ein Verbot, dem Beschwerdeführer Papiere auszustellen, gegenüber aus- ländischen Behörden nicht durchgesetzt werden kann (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1B_419/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 4.2, nicht publ. in BGE 142 IV 29). Eine Flucht zumindest in den Kosovo wäre zudem mut- masslich auch ohne Reisepapiere auf dem Landweg einfach möglich. Da- ran ändert auch eine zusätzliche Anordnung von Electronic Monitoring nichts, da eine Überwachung in Echtzeit derzeit nicht gewährleistet und

- 14 - eine Flucht nur im Nachhinein festgestellt werden kann (BGE 145 IV 503 E. 3.3). Wegen der ausgeprägten Fluchtneigung des Beschwerdeführers scheint schliesslich eine Meldepflicht kein taugliches Mittel darzustellen, um ihn davon abzuhalten, sich dem Vollzug der Strafe zu entziehen. Insofern sind die Voraussetzungen für eine Entlassung des Beschwerde- führers aus der Untersuchungshaft unter Ersatzmassnahmen (vgl. Even- tual- und Subeventualantrag) nicht erfüllt. 5.6. Der Tatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Im Falle einer Verurteilung wird das Strafgericht die Strafzumessung nach den konkreten Umständen vorzunehmen haben. Der Beschwerdeführer befindet sich seit rund 12 Monaten in Haft. Nachdem im Falle einer Verurteilung eine Strafe von mehreren Jahren realistisch ist, er mit dem Widerruf einer 14-monati- gen Freiheitsstrafe rechnen muss und die Anklageerhebung für Mitte Feb- ruar 2026 in Aussicht gestellt wird, ist die um zwei Monate bis zum 11. Feb- ruar 2026 verlängerte Untersuchungshaft auch hinsichtlich ihrer Dauer nicht zu beanstanden. Die angeordnete Untersuchungshaft erweist sich demnach als verhältnismässig. 5.7. Zusammengefasst ist es aus den genannten Gründen nicht zu beanstan- den, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Unter- suchungshaft bis zum 11. Februar 2026 verlängerte. Weil auch ansonsten keine Gründe ersichtlich sind, welche diese Verlängerung unverhältnis- mässig erscheinen liessen, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen. 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit sei- ner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 64.00, zusammen Fr. 1'064.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

- 15 - Zustellung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 17. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli