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SBK.2025.346

Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen — SBK.2025.346

Ag Strafgericht · 2026-03-26 · Deutsch AG
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere ist der Beschwerdeführer als gesetzlicher Erbe von D._____ sel. (vgl. dazu Verfügung des Bezirksgerichts Kulm vom 19. November 2025 S. 2) durch das verfahrensgegenständliche Nottestament vom

E. 4 September 2025 mutmasslich seiner Erbenstellung enthoben und damit in seinen finanziellen Interessen unmittelbar berührt, weshalb er als ge- schädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legi- timiert ist. Der Beschwerdeführer bringt zudem mit seiner Beschwerde zu- mindest in den Grundzügen zum Ausdruck, welche (tatsächlichen) Gründe seiner Ansicht nach einen anderen Entscheid nahelegen. Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 396 Abs.1 i.V.m. Art. 385 Abs.1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte zur Begründung der ange- fochtenen Verfügung aus, die Voraussetzungen zur Erstellung eines Not- testaments seien im Gesetz geregelt. Diese spezielle Form der letztwilligen Verfügung komme nur dort in Frage, wo der Erblasser infolge ausseror- dentlicher Umstände, wie naher Todesgefahr, nicht mehr in der Lage sei, ein eigenhändiges oder öffentliches Testament zu errichten. Nichts ande- res ergebe sich aus dem eingereichten Nottestament. Der letzte Wille von D._____ sel. sei in Form einer mündlichen Verfügung (Nottestament) ent- sprechend den gesetzlichen Vorgaben verfasst und dem zuständigen Ge- richt überwiesen worden. Die Frage, ob das Nottestament Bestand habe,

- 4 - sei nicht Gegenstand eines Strafverfahrens. Es handle sich hierbei um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit. 2.2. Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise im Wesentlichen dagegen vor, um klären zu können, ob hier eine Straftat vorliege, müsse die Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm die Gesundheitsakten von D._____ sel. bei- ziehen. Es müssten der Hausarzt sowie die Pfleger des Pflegeheims F._____ befragt werden, um den geistigen Zustand von D._____ sel. am Tag des angeblichen Nottestaments feststellen zu können. Als Privatper- son könne der Beschwerdeführer diese Beweise nicht beibringen. Es sei nach wie vor unklar, ob die Beschuldigten am 4. September 2025 tatsäch- lich im Pflegezentrum gewesen seien und ob D._____ sel. in verfügungs- fähigem Zustand gewesen sei. Möglicherweise sei die Urkunde ohne das Wissen von D._____ sel. erstellt worden, um die Kollegin des Beschuldig- ten 1 als Alleinerbin einzusetzen. Es handle sich um einen klassischen Fall von Erbschleicherei. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm macht mit Beschwerdeantwort gel- tend, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers könnten die an- gesprochenen Unterlagen in einem Erbschaftsprozess erhältlich gemacht und die erwähnten Personen als Zeugen befragt werden. Das Gesetz er- fasse "Erbschleicherei" weder als eigenen Ungültigkeitsgrund im Sinne von Art. 519 ZGB noch ausdrücklich als Erbunwürdigkeitsgrund gemäss Art. 540 ZGB. Einzig in ganz schweren Fällen der Erbschleicherei könne möglicherweise eine strenge Beurteilung der Testierfähigkeit, die Annahme eines Willensmangels, der Erbunwürdigkeit oder der Unsittlichkeit helfen. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, dass der Erblasser durch die eingesetzte Alleinerbin gezwungen worden sei, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten, sei dieser Tatbestand ebenfalls von den erbrechtlichen Bestimmungen erfasst. Der Beschwerdeführer spreche folglich in seiner Strafanzeige vom 4. November 2025 wie auch in seiner Beschwerde vom

1. Dezember 2025 Punkte an, die eindeutig und klassischerweise Gegen- stand eines Erbschaftsprozesses seien und keinerlei strafrechtlichen Be- zug hätten. 2.4. Die beiden Beschuldigten machen mit ihren Beschwerdeantworten geltend, das Nottestament sei nach den gesetzlichen Vorgaben erstellt und dem Bezirksgericht Kulm eingereicht worden. 2.5. Der Beschwerdeführer macht mit Stellungnahmen vom 19. Januar 2026 und 26. Januar 2026 im Wesentlichen geltend, D._____ sel. sei am 21. Au- gust 2025 mit Demenz im Frühstadium und mit Delir ins Pflegeheim

- 5 - F._____ eingeliefert worden. Er sei verwirrt und desorientiert gewesen, habe einfachste Entscheidungen nicht mehr selbst treffen und auf Fragen nicht mehr antworten können. Er habe normale Handlungsabläufe nicht mehr umsetzen können. Am 1. September 2025 habe E._____ dem Pfle- geheim die Mitteilung gegeben, dass am 4. September 2025 der Beschul- digte 1 als Gemeindeschreiber und ein Notar zu Besuch kommen würden, um ein Gespräch zu führen. Am 4. September 2025 seien der Beschul- digte 1 und sein Angestellter, der Beschuldigte 2, erschienen, welcher nicht Notar sei. Diese hätten angeblich zusammen mit D._____ sel. das Nottes- tament erstellt. Aufgrund des in der Krankenakte beschriebenen Gesund- heitszustandes von D._____ sel. sei das Testament von den Beschuldigten erschlichen oder einfach im Nachhinein erstellt worden. Es liege eine arg- listige Täuschung vor. Insbesondere sei der Beschuldigte 2 kein Notar. Ein Notar hätte aufgrund seiner berufsbedingten Sorgfaltspflicht den Zustand von D._____ sel. zuerst geprüft und daraufhin eine Testamentserstellung verweigert. Indem das Personal der Pflegeeinrichtung damit getäuscht wor- den sei, dass der Beschuldigte 2 ein Notar sei, sei es möglich gewesen, das Nottestament zu erstellen, ohne in der Pflegeeinrichtung aufzufallen. 2.6. Die beiden Beschuldigten führen in ihren Stellungnahmen vom 27. Januar 2026 aus, da sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe auf unzutref- fende und spekulative Annahmen stütze, sei eine Klarstellung erforderlich. Am 4. September 2025 habe im Pflegeheim F._____ ein Termin in einem zur Verfügung gestellten Sitzungszimmer stattgefunden. Anwesend gewe- sen seien Notar H._____, der Beschuldigte 1 als Gemeindeschreiber der Gemeinde Q._____, der Beschuldigte 2 als Sachbearbeiter der Gemeinde Q._____, E._____ und D._____ sel. Zweck des Treffens sei die Unterzeich- nung und Beurkundung des Testaments von D._____ sel. gewesen, wel- ches dieser bereits mehrere Wochen zuvor in Auftrag gegeben habe. Auf- grund des Gesundheitszustandes von D._____ sel. sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, eine öffentliche oder eigenhändige letztwillige Verfügung zu errichten. Für diesen Fall sehe das Gesetz die Errichtung eines Nottes- taments vor. Unter der fachlichen Leitung von Notar H._____ sei entspre- chend ein Nottestament errichtet worden, wobei die Beschuldigten den letz- ten Willen von D._____ sel. bezeugt hätten. Das entsprechende Nottesta- ment sei anschliessend durch das Notariatsbüro H._____ dem Bezirksge- richt Kulm zur Hinterlegung eingereicht worden. Wie von der Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm zutreffend festgestellt worden sei, handle es sich hierbei um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit. 3. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Straf-

- 6 - anzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Die Frage, ob die Straf- verfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 310 Abs. 2, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei of- fensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvorausset- zungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit ab- soluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_151/2019 vom 17. April 2019 E. 3.1 m.w.H.).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer stellt sich in der Strafanzeige vom 4. November 2025 sowie in der vorliegenden Beschwerde im Grunde auf den Stand- punkt, die Beschuldigten hätten in dem von ihnen unterzeichneten Nottes- tament vom 4. November 2025 eine unrichtige Tatsache beurkundet. Vor- dergründig steht damit eine Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB im Raum.

E. 4.2.1 Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich u.a. strafbar, wer in der Absicht, je- manden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Eine Urkundenfälschung liegt vor, wenn der Aussteller einer Urkunde nicht dem darauf aufgeführten Aussteller entspricht, während es sich bei der Falschbeurkundung um eine Urkunde handelt, die von ihrem darauf aufge- führten Aussteller stammt, deren Inhalt aber nicht der Wirklichkeit ent- spricht. Eine blosse schriftliche Lüge stellt indessen keine Falschbeurkun- dung dar. Die Urkunde muss eine erhöhte Glaubwürdigkeit aufweisen und ihr Empfänger muss sich vernünftigerweise darauf verlassen können. Dies ist der Fall, wenn gewisse objektive Zusicherungen dem Dritten die Wahr- haftigkeit der Erklärung garantieren. Es kann sich, zum Beispiel, um eine Prüfungspflicht, die der Urkundsperson obliegt, oder um das Bestehen ge- setzlicher Bestimmungen, die den Inhalt der zur Diskussion stehenden Ur- kunde definieren, handeln (BGE 142 IV 119 E. 2.1 m.w.H. = Pra 2016 Nr. 101).

- 7 -

E. 4.2.2 Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung entweder mit öffentlicher Be- urkundung oder eigenhändig oder durch mündliche Erklärung errichten (Art. 498 ZGB). Die öffentliche letztwillige Verfügung erfolgt unter Mitwirkung von zwei Zeu- gen vor dem Beamten, Notar oder einer anderen Urkundsperson, die nach kantonalem Recht mit diesen Geschäften betraut sind (Art. 499 ZGB). Der Erblasser hat dem Beamten seinen Willen mitzuteilen, worauf dieser die Urkunde aufsetzt oder aufsetzen lässt und dem Erblasser zu lesen gibt (Art. 500 Abs. 1 ZGB). Die Urkunde ist vom Erblasser zu unterschreiben (Abs. 2). Der Beamte hat die Urkunde zu datieren und ebenfalls zu unter- schreiben (Abs. 3). Der Erblasser hat unmittelbar nach der Datierung und Unterzeichnung den zwei Zeugen in Gegenwart des Beamten zu erklären, dass er die Urkunde gelesen habe und dass sie seine letztwillige Verfügung enthalte (Art. 501 Abs. 1 ZGB). Die Zeugen haben auf der Urkunde mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass der Erblasser vor ihnen diese Erklärung abgegeben und dass er sich nach ihrer Wahrnehmung dabei im Zustande der Verfügungsfähigkeit befunden habe (Abs. 2). Wenn der Erblasser die Urkunde nicht selbst liest und unterschreibt, so hat sie ihm der Beamte in Gegenwart der beiden Zeugen vorzulesen, und der Erblasser hat daraufhin zu erklären, die Urkunde enthalte seine Verfügung (Art. 502 Abs. 1 ZGB). Die Zeugen haben in diesem Falle nicht nur die Erklärung des Erblassers und ihre Wahrnehmung über seine Verfügungsfähigkeit zu bezeugen, son- dern auch mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass die Urkunde in ihrer Gegenwart dem Erblasser vom Beamten vorgelesen worden sei (Abs. 2). Ist der Erblasser infolge ausserordentlicher Umstände, wie nahe Todesge- fahr, Verkehrssperre, Epidemien oder Kriegsereignisse verhindert, sich ei- ner der andern Errichtungsformen zu bedienen, so ist er befugt, eine münd- liche letztwillige Verfügung zu errichten (Art. 506 Abs. 1 ZGB). Zu diesem Zwecke hat er seinen letzten Willen vor zwei Zeugen zu erklären und sie zu beauftragen, seiner Verfügung die nötige Beurkundung zu verschaffen (Abs. 2). Die mündliche Verfügung ist sofort von einem der Zeugen unter Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag der Errichtung in Schrift zu verfas- sen, von beiden Zeugen zu unterschreiben und hierauf mit der Erklärung, dass der Erblasser ihnen im Zustande der Verfügungsfähigkeit unter den obwaltenden besonderen Umständen diesen seinen letzten Willen mitge- teilt habe, ohne Verzug bei einer Gerichtsbehörde niederzulegen (Art. 507 Abs. 1 ZGB). Wird es dem Erblasser nachträglich möglich, sich einer der andern Verfügungsformen zu bedienen, so verliert nach 14 Tagen, von die- sem Zeitpunkt an gerechnet, die mündliche Verfügung ihre Gültigkeit (Art. 508 ZGB). Das mündliche Testament ist ausserordentlicher Form. Das Gesetz nennt in Art. 506 Abs. 1 ZGB exemplifikativ Tatbestände, welche die Benützung

- 8 - einer der ordentlichen Formen verunmöglichen. Es handelt sich dabei um äussere Umstände – nahe Todesgefahr, Verkehrssperre, Epidemien oder Kriegsereignisse –, die aber mit der subjektiven Unmöglichkeit zusammen- fallen müssen, sich einer ordentlichen (Errichtungs- oder Widerrufs-) Form zu bedienen (PETER BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch,

E. 4.3 Gemäss dem Nottestament vom 4. September 2025 habe D._____ sel. den beiden Beschuldigten am 4. September 2025 um 10:45 Uhr im Pflegeheim F._____ seinen Willen mitgeteilt und sie beauftragt, dieser Verfügung die nötige Beurkundung zu verschaffen. Der Gesundheitszustand von D._____ sel. habe sich in den letzten Tagen so weit verschlechtert, dass er nicht mehr in der Lage gewesen sei, eine öffentliche oder eigenhändige Verfü- gung vorzunehmen. Gestützt hierauf würden sich die beiden Beschuldigten verpflichtet sehen, dem ihnen gegenüber geäusserten letzten Willen von D._____ sel. die Form einer mündlichen Verfügung, d.h. eines Nottesta- mentes zu verleihen. Der letzte Wille von D._____ sel. laute: "Ich setze Frau E._____ […] als meine Alleinerbin ein." Die beiden Beschuldigten un- terzeichneten das Nottestament vom 4. September 2025 und erklärten schriftlich, dass ihnen D._____ sel. in verfügungsfähigem Zustand unter den einleitend genannten besonderen Umständen seinen letzten Willen mitgeteilt habe und dass sie diesen Willen nach bestem Wissen und Ge- wissen vorstehend in Schrift verfasst hätten. Ein Nottestament im Sinne von Art. 506 ff. ZGB, das den vom Erblasser mündlich gegenüber zwei Zeugen geäusserten letzten Willen festhält, stellt eine Urkunde dar, die rechtlich erhebliche Tatsachen im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB beinhaltet. Wird im Rahmen eines solchen Nottestaments eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, kann eine strafrechtlich relevante Falschbeurkundung vorliegen. Mit Nottestament vom 4. September 2025 beurkundeten die Beschuldigten u.a. die Tatsache, dass D._____ sel. aufgrund seines Gesundheitszustan- des nicht mehr in der Lage gewesen sei, eine öffentliche oder eigenhändige (letztwillige) Verfügung vorzunehmen. Dabei handelt es sich um eine recht- lich erhebliche Tatsache, ist dieser Umstand schliesslich Voraussetzung für die Errichtung einer mündlichen Verfügung (Art. 506 Abs. 1 ZGB) und muss dieser Umstand bei der Niederschrift der mündlichen letztwilligen Verfü- gung daher von den Zeugen explizit erklärt werden (Art. 507 Abs. 1 ZGB).

- 9 -

E. 4.4 Mit Stellungnahme vom 27. Januar 2026 machen die Beschuldigten nun geltend, das Treffen vom 4. September 2025, in dessen Rahmen das Not- testament errichtet worden sei, habe unter der fachlichen Leitung von Notar H._____ stattgefunden. Dieser sei mithin zusätzlich zu den beiden Beschul- digten, die in der Funktion als Zeugen dort gewesen seien, anwesend ge- wesen. Zweck des Treffens sei die Unterzeichnung und Beurkundung des Testaments von D._____ sel. gewesen, welches dieser bereits mehrere Wochen zuvor in Auftrag gegeben habe. Soweit ersichtlich handelt es sich bei Notar H._____ um eine im kantonalen Register eingetragene Urkundsperson des Kantons Aargau, die für öffent- liche Beurkundungen im gesamten Kantonsgebiet zuständig ist (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BeurG). Das Treffen vom 4. September 2025 hat im Pflegeheim F._____ [im Kanton Aargau] stattgefunden. Neben Notar H._____ waren offenbar auch die beiden Beschuldigten als Zeugen anwe- send. Diese Ausgangslage legt den Schluss nahe, dass beim Termin vom

4. September 2025 die Voraussetzungen zur Errichtung einer öffentlichen letztwilligen Verfügung ohne weiteres gegeben waren. Dennoch wurde gleichentags von den beiden Beschuldigten offenbar eine mündliche letztwillige Verfügung von D._____ sel. entgegengenommen und daraufhin zu Papier gebracht. Darin erklärten die Beschuldigten expli- zit, eine öffentliche letztwillige Verfügung sei aufgrund des Gesundheitszu- stands von D._____ sel. nicht möglich gewesen. Die Anwesenheit von Notar H._____ findet dabei keine Erwähnung. Vor diesem Hintergrund wirft die angebliche Anwesenheit von Notar H._____ bei diesem Termin vom 4. September 2025 in Bezug auf das glei- chentags von den Beschuldigten verfasste Nottestament verschiedene Fragen in tatsächlicher Hinsicht auf, die mit Blick auf den Straftatbestand der Falschbeurkundung von Relevanz sind und deren Klärung weiterer Er- mittlungen bedarf. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist daher die Nichtanhandnah- meverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 11. November 2025 aufzuheben. Konkrete Anweisungen, welche Ermittlungshandlungen die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vorzunehmen hat, sind jedoch nicht zu erteilen, weshalb der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers ab- zuweisen ist. 5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gilt der Beschwerdeführer als vollständig obsiegend und sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 4 StPO).

- 10 - Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Entschädigung gestellt. Den Beschuldigten ist ausgangsgemäss keine Ent- schädigung zuzusprechen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmever- fügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 11. November 2025 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

- 11 - Aarau, 26. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Stutz

E. 7 Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 506–508 ZGB). Sind keine ausserordentlichen Umstände im Sinn des Art. 506 Abs. 1 ZGB gegeben, so kann eine trotz- dem errichtete mündliche Verfügung nach Art. 520 ZGB für ungültig erklärt werden. Der Erblasser hätte in der Form der öffentlichen oder der eigen- händigen Verfügung testieren müssen (PETER WEIMAR, in: Berner Kom- mentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Kommentar zu Art. 457-516 ZGB, 2009, N. 5 zu Art. 506–508 ZGB).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.346 (STA.2025.8562) Art. 124 Entscheid vom 26. März 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter 1 B._____, […], […] Beschuldigter 2 C._____, […], […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegenstand vom 11. November 2025 in der Strafsache gegen B._____ und C._____

- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. A._____ (fortan: Beschwerdeführer) erstattete am 4. November 2025 Straf- anzeige gegen B._____ (fortan: Beschuldigter 1) und C._____ (fortan: Be- schuldigter 2) wegen Betrugs, Falschbeurkundung, evtl. Urkundenfäl- schung und allenfalls weiterer Delikte. Der Vorwurf bezieht sich auf das Nottestament des Onkels des Beschwer- deführers, D._____ sel., welches am 4. September 2025 von den beiden Beschuldigten errichtet und dem Bezirksgericht Kulm eingereicht wurde. Mit dem Nottestament vom 4. September 2025 soll E._____ als Alleinerbin von D._____ sel. eingesetzt werden. 2. Mit Verfügung vom 11. November 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Strafsache gegen die Beschuldigten nicht an die Hand. Diese Verfügung wurde am 14. November 2025 von der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 22. November 2025 zugestellte Nichtanhandnahme- verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts des Kantons Aargau mit folgendem Antrag: " Ich beantrage die Anhandnahme der Strafanzeige und die Einleitung einer Vorermittlung bezüglich des geistigen Gesundheitszustandes von D._____ zum Zeitpunkt der angeblichen Nottestamentaufnahme am

04. September 2025." 3.2. Die durch die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 einverlangte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 leistete der Beschwer- deführer am 19. Dezember 2025. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2026 beantragte die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm, auf die Beschwerde sei unter Kostenfolgen nicht ein- zutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. 3.4. Die Beschuldigten reichten am 19. Januar 2026 je eine inhaltlich identische Stellungnahme ein, ohne konkrete Anträge zu formulieren.

- 3 - 3.5. Der Beschwerdeführer reichte am 19. Januar 2026 eine Stellungnahme ein. 3.6. Der Beschwerdeführer reichte am 26. Januar 2026 eine weitere Stellung- nahme ein. 3.7. Die Beschuldigten reichten am 27. Januar 2026 je eine inhaltlich identische Stellungnahme ein und beantragten, auf die Beschwerde sei unter Kosten- folgen nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere ist der Beschwerdeführer als gesetzlicher Erbe von D._____ sel. (vgl. dazu Verfügung des Bezirksgerichts Kulm vom 19. November 2025 S. 2) durch das verfahrensgegenständliche Nottestament vom

4. September 2025 mutmasslich seiner Erbenstellung enthoben und damit in seinen finanziellen Interessen unmittelbar berührt, weshalb er als ge- schädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legi- timiert ist. Der Beschwerdeführer bringt zudem mit seiner Beschwerde zu- mindest in den Grundzügen zum Ausdruck, welche (tatsächlichen) Gründe seiner Ansicht nach einen anderen Entscheid nahelegen. Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 396 Abs.1 i.V.m. Art. 385 Abs.1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte zur Begründung der ange- fochtenen Verfügung aus, die Voraussetzungen zur Erstellung eines Not- testaments seien im Gesetz geregelt. Diese spezielle Form der letztwilligen Verfügung komme nur dort in Frage, wo der Erblasser infolge ausseror- dentlicher Umstände, wie naher Todesgefahr, nicht mehr in der Lage sei, ein eigenhändiges oder öffentliches Testament zu errichten. Nichts ande- res ergebe sich aus dem eingereichten Nottestament. Der letzte Wille von D._____ sel. sei in Form einer mündlichen Verfügung (Nottestament) ent- sprechend den gesetzlichen Vorgaben verfasst und dem zuständigen Ge- richt überwiesen worden. Die Frage, ob das Nottestament Bestand habe,

- 4 - sei nicht Gegenstand eines Strafverfahrens. Es handle sich hierbei um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit. 2.2. Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise im Wesentlichen dagegen vor, um klären zu können, ob hier eine Straftat vorliege, müsse die Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm die Gesundheitsakten von D._____ sel. bei- ziehen. Es müssten der Hausarzt sowie die Pfleger des Pflegeheims F._____ befragt werden, um den geistigen Zustand von D._____ sel. am Tag des angeblichen Nottestaments feststellen zu können. Als Privatper- son könne der Beschwerdeführer diese Beweise nicht beibringen. Es sei nach wie vor unklar, ob die Beschuldigten am 4. September 2025 tatsäch- lich im Pflegezentrum gewesen seien und ob D._____ sel. in verfügungs- fähigem Zustand gewesen sei. Möglicherweise sei die Urkunde ohne das Wissen von D._____ sel. erstellt worden, um die Kollegin des Beschuldig- ten 1 als Alleinerbin einzusetzen. Es handle sich um einen klassischen Fall von Erbschleicherei. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm macht mit Beschwerdeantwort gel- tend, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers könnten die an- gesprochenen Unterlagen in einem Erbschaftsprozess erhältlich gemacht und die erwähnten Personen als Zeugen befragt werden. Das Gesetz er- fasse "Erbschleicherei" weder als eigenen Ungültigkeitsgrund im Sinne von Art. 519 ZGB noch ausdrücklich als Erbunwürdigkeitsgrund gemäss Art. 540 ZGB. Einzig in ganz schweren Fällen der Erbschleicherei könne möglicherweise eine strenge Beurteilung der Testierfähigkeit, die Annahme eines Willensmangels, der Erbunwürdigkeit oder der Unsittlichkeit helfen. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, dass der Erblasser durch die eingesetzte Alleinerbin gezwungen worden sei, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten, sei dieser Tatbestand ebenfalls von den erbrechtlichen Bestimmungen erfasst. Der Beschwerdeführer spreche folglich in seiner Strafanzeige vom 4. November 2025 wie auch in seiner Beschwerde vom

1. Dezember 2025 Punkte an, die eindeutig und klassischerweise Gegen- stand eines Erbschaftsprozesses seien und keinerlei strafrechtlichen Be- zug hätten. 2.4. Die beiden Beschuldigten machen mit ihren Beschwerdeantworten geltend, das Nottestament sei nach den gesetzlichen Vorgaben erstellt und dem Bezirksgericht Kulm eingereicht worden. 2.5. Der Beschwerdeführer macht mit Stellungnahmen vom 19. Januar 2026 und 26. Januar 2026 im Wesentlichen geltend, D._____ sel. sei am 21. Au- gust 2025 mit Demenz im Frühstadium und mit Delir ins Pflegeheim

- 5 - F._____ eingeliefert worden. Er sei verwirrt und desorientiert gewesen, habe einfachste Entscheidungen nicht mehr selbst treffen und auf Fragen nicht mehr antworten können. Er habe normale Handlungsabläufe nicht mehr umsetzen können. Am 1. September 2025 habe E._____ dem Pfle- geheim die Mitteilung gegeben, dass am 4. September 2025 der Beschul- digte 1 als Gemeindeschreiber und ein Notar zu Besuch kommen würden, um ein Gespräch zu führen. Am 4. September 2025 seien der Beschul- digte 1 und sein Angestellter, der Beschuldigte 2, erschienen, welcher nicht Notar sei. Diese hätten angeblich zusammen mit D._____ sel. das Nottes- tament erstellt. Aufgrund des in der Krankenakte beschriebenen Gesund- heitszustandes von D._____ sel. sei das Testament von den Beschuldigten erschlichen oder einfach im Nachhinein erstellt worden. Es liege eine arg- listige Täuschung vor. Insbesondere sei der Beschuldigte 2 kein Notar. Ein Notar hätte aufgrund seiner berufsbedingten Sorgfaltspflicht den Zustand von D._____ sel. zuerst geprüft und daraufhin eine Testamentserstellung verweigert. Indem das Personal der Pflegeeinrichtung damit getäuscht wor- den sei, dass der Beschuldigte 2 ein Notar sei, sei es möglich gewesen, das Nottestament zu erstellen, ohne in der Pflegeeinrichtung aufzufallen. 2.6. Die beiden Beschuldigten führen in ihren Stellungnahmen vom 27. Januar 2026 aus, da sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe auf unzutref- fende und spekulative Annahmen stütze, sei eine Klarstellung erforderlich. Am 4. September 2025 habe im Pflegeheim F._____ ein Termin in einem zur Verfügung gestellten Sitzungszimmer stattgefunden. Anwesend gewe- sen seien Notar H._____, der Beschuldigte 1 als Gemeindeschreiber der Gemeinde Q._____, der Beschuldigte 2 als Sachbearbeiter der Gemeinde Q._____, E._____ und D._____ sel. Zweck des Treffens sei die Unterzeich- nung und Beurkundung des Testaments von D._____ sel. gewesen, wel- ches dieser bereits mehrere Wochen zuvor in Auftrag gegeben habe. Auf- grund des Gesundheitszustandes von D._____ sel. sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, eine öffentliche oder eigenhändige letztwillige Verfügung zu errichten. Für diesen Fall sehe das Gesetz die Errichtung eines Nottes- taments vor. Unter der fachlichen Leitung von Notar H._____ sei entspre- chend ein Nottestament errichtet worden, wobei die Beschuldigten den letz- ten Willen von D._____ sel. bezeugt hätten. Das entsprechende Nottesta- ment sei anschliessend durch das Notariatsbüro H._____ dem Bezirksge- richt Kulm zur Hinterlegung eingereicht worden. Wie von der Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm zutreffend festgestellt worden sei, handle es sich hierbei um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit. 3. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Straf-

- 6 - anzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Die Frage, ob die Straf- verfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 310 Abs. 2, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei of- fensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvorausset- zungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit ab- soluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_151/2019 vom 17. April 2019 E. 3.1 m.w.H.). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer stellt sich in der Strafanzeige vom 4. November 2025 sowie in der vorliegenden Beschwerde im Grunde auf den Stand- punkt, die Beschuldigten hätten in dem von ihnen unterzeichneten Nottes- tament vom 4. November 2025 eine unrichtige Tatsache beurkundet. Vor- dergründig steht damit eine Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB im Raum. 4.2. 4.2.1. Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich u.a. strafbar, wer in der Absicht, je- manden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Eine Urkundenfälschung liegt vor, wenn der Aussteller einer Urkunde nicht dem darauf aufgeführten Aussteller entspricht, während es sich bei der Falschbeurkundung um eine Urkunde handelt, die von ihrem darauf aufge- führten Aussteller stammt, deren Inhalt aber nicht der Wirklichkeit ent- spricht. Eine blosse schriftliche Lüge stellt indessen keine Falschbeurkun- dung dar. Die Urkunde muss eine erhöhte Glaubwürdigkeit aufweisen und ihr Empfänger muss sich vernünftigerweise darauf verlassen können. Dies ist der Fall, wenn gewisse objektive Zusicherungen dem Dritten die Wahr- haftigkeit der Erklärung garantieren. Es kann sich, zum Beispiel, um eine Prüfungspflicht, die der Urkundsperson obliegt, oder um das Bestehen ge- setzlicher Bestimmungen, die den Inhalt der zur Diskussion stehenden Ur- kunde definieren, handeln (BGE 142 IV 119 E. 2.1 m.w.H. = Pra 2016 Nr. 101).

- 7 - 4.2.2. Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung entweder mit öffentlicher Be- urkundung oder eigenhändig oder durch mündliche Erklärung errichten (Art. 498 ZGB). Die öffentliche letztwillige Verfügung erfolgt unter Mitwirkung von zwei Zeu- gen vor dem Beamten, Notar oder einer anderen Urkundsperson, die nach kantonalem Recht mit diesen Geschäften betraut sind (Art. 499 ZGB). Der Erblasser hat dem Beamten seinen Willen mitzuteilen, worauf dieser die Urkunde aufsetzt oder aufsetzen lässt und dem Erblasser zu lesen gibt (Art. 500 Abs. 1 ZGB). Die Urkunde ist vom Erblasser zu unterschreiben (Abs. 2). Der Beamte hat die Urkunde zu datieren und ebenfalls zu unter- schreiben (Abs. 3). Der Erblasser hat unmittelbar nach der Datierung und Unterzeichnung den zwei Zeugen in Gegenwart des Beamten zu erklären, dass er die Urkunde gelesen habe und dass sie seine letztwillige Verfügung enthalte (Art. 501 Abs. 1 ZGB). Die Zeugen haben auf der Urkunde mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass der Erblasser vor ihnen diese Erklärung abgegeben und dass er sich nach ihrer Wahrnehmung dabei im Zustande der Verfügungsfähigkeit befunden habe (Abs. 2). Wenn der Erblasser die Urkunde nicht selbst liest und unterschreibt, so hat sie ihm der Beamte in Gegenwart der beiden Zeugen vorzulesen, und der Erblasser hat daraufhin zu erklären, die Urkunde enthalte seine Verfügung (Art. 502 Abs. 1 ZGB). Die Zeugen haben in diesem Falle nicht nur die Erklärung des Erblassers und ihre Wahrnehmung über seine Verfügungsfähigkeit zu bezeugen, son- dern auch mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass die Urkunde in ihrer Gegenwart dem Erblasser vom Beamten vorgelesen worden sei (Abs. 2). Ist der Erblasser infolge ausserordentlicher Umstände, wie nahe Todesge- fahr, Verkehrssperre, Epidemien oder Kriegsereignisse verhindert, sich ei- ner der andern Errichtungsformen zu bedienen, so ist er befugt, eine münd- liche letztwillige Verfügung zu errichten (Art. 506 Abs. 1 ZGB). Zu diesem Zwecke hat er seinen letzten Willen vor zwei Zeugen zu erklären und sie zu beauftragen, seiner Verfügung die nötige Beurkundung zu verschaffen (Abs. 2). Die mündliche Verfügung ist sofort von einem der Zeugen unter Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag der Errichtung in Schrift zu verfas- sen, von beiden Zeugen zu unterschreiben und hierauf mit der Erklärung, dass der Erblasser ihnen im Zustande der Verfügungsfähigkeit unter den obwaltenden besonderen Umständen diesen seinen letzten Willen mitge- teilt habe, ohne Verzug bei einer Gerichtsbehörde niederzulegen (Art. 507 Abs. 1 ZGB). Wird es dem Erblasser nachträglich möglich, sich einer der andern Verfügungsformen zu bedienen, so verliert nach 14 Tagen, von die- sem Zeitpunkt an gerechnet, die mündliche Verfügung ihre Gültigkeit (Art. 508 ZGB). Das mündliche Testament ist ausserordentlicher Form. Das Gesetz nennt in Art. 506 Abs. 1 ZGB exemplifikativ Tatbestände, welche die Benützung

- 8 - einer der ordentlichen Formen verunmöglichen. Es handelt sich dabei um äussere Umstände – nahe Todesgefahr, Verkehrssperre, Epidemien oder Kriegsereignisse –, die aber mit der subjektiven Unmöglichkeit zusammen- fallen müssen, sich einer ordentlichen (Errichtungs- oder Widerrufs-) Form zu bedienen (PETER BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch,

7. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 506–508 ZGB). Sind keine ausserordentlichen Umstände im Sinn des Art. 506 Abs. 1 ZGB gegeben, so kann eine trotz- dem errichtete mündliche Verfügung nach Art. 520 ZGB für ungültig erklärt werden. Der Erblasser hätte in der Form der öffentlichen oder der eigen- händigen Verfügung testieren müssen (PETER WEIMAR, in: Berner Kom- mentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Kommentar zu Art. 457-516 ZGB, 2009, N. 5 zu Art. 506–508 ZGB). 4.3. Gemäss dem Nottestament vom 4. September 2025 habe D._____ sel. den beiden Beschuldigten am 4. September 2025 um 10:45 Uhr im Pflegeheim F._____ seinen Willen mitgeteilt und sie beauftragt, dieser Verfügung die nötige Beurkundung zu verschaffen. Der Gesundheitszustand von D._____ sel. habe sich in den letzten Tagen so weit verschlechtert, dass er nicht mehr in der Lage gewesen sei, eine öffentliche oder eigenhändige Verfü- gung vorzunehmen. Gestützt hierauf würden sich die beiden Beschuldigten verpflichtet sehen, dem ihnen gegenüber geäusserten letzten Willen von D._____ sel. die Form einer mündlichen Verfügung, d.h. eines Nottesta- mentes zu verleihen. Der letzte Wille von D._____ sel. laute: "Ich setze Frau E._____ […] als meine Alleinerbin ein." Die beiden Beschuldigten un- terzeichneten das Nottestament vom 4. September 2025 und erklärten schriftlich, dass ihnen D._____ sel. in verfügungsfähigem Zustand unter den einleitend genannten besonderen Umständen seinen letzten Willen mitgeteilt habe und dass sie diesen Willen nach bestem Wissen und Ge- wissen vorstehend in Schrift verfasst hätten. Ein Nottestament im Sinne von Art. 506 ff. ZGB, das den vom Erblasser mündlich gegenüber zwei Zeugen geäusserten letzten Willen festhält, stellt eine Urkunde dar, die rechtlich erhebliche Tatsachen im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB beinhaltet. Wird im Rahmen eines solchen Nottestaments eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, kann eine strafrechtlich relevante Falschbeurkundung vorliegen. Mit Nottestament vom 4. September 2025 beurkundeten die Beschuldigten u.a. die Tatsache, dass D._____ sel. aufgrund seines Gesundheitszustan- des nicht mehr in der Lage gewesen sei, eine öffentliche oder eigenhändige (letztwillige) Verfügung vorzunehmen. Dabei handelt es sich um eine recht- lich erhebliche Tatsache, ist dieser Umstand schliesslich Voraussetzung für die Errichtung einer mündlichen Verfügung (Art. 506 Abs. 1 ZGB) und muss dieser Umstand bei der Niederschrift der mündlichen letztwilligen Verfü- gung daher von den Zeugen explizit erklärt werden (Art. 507 Abs. 1 ZGB).

- 9 - 4.4. Mit Stellungnahme vom 27. Januar 2026 machen die Beschuldigten nun geltend, das Treffen vom 4. September 2025, in dessen Rahmen das Not- testament errichtet worden sei, habe unter der fachlichen Leitung von Notar H._____ stattgefunden. Dieser sei mithin zusätzlich zu den beiden Beschul- digten, die in der Funktion als Zeugen dort gewesen seien, anwesend ge- wesen. Zweck des Treffens sei die Unterzeichnung und Beurkundung des Testaments von D._____ sel. gewesen, welches dieser bereits mehrere Wochen zuvor in Auftrag gegeben habe. Soweit ersichtlich handelt es sich bei Notar H._____ um eine im kantonalen Register eingetragene Urkundsperson des Kantons Aargau, die für öffent- liche Beurkundungen im gesamten Kantonsgebiet zuständig ist (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BeurG). Das Treffen vom 4. September 2025 hat im Pflegeheim F._____ [im Kanton Aargau] stattgefunden. Neben Notar H._____ waren offenbar auch die beiden Beschuldigten als Zeugen anwe- send. Diese Ausgangslage legt den Schluss nahe, dass beim Termin vom

4. September 2025 die Voraussetzungen zur Errichtung einer öffentlichen letztwilligen Verfügung ohne weiteres gegeben waren. Dennoch wurde gleichentags von den beiden Beschuldigten offenbar eine mündliche letztwillige Verfügung von D._____ sel. entgegengenommen und daraufhin zu Papier gebracht. Darin erklärten die Beschuldigten expli- zit, eine öffentliche letztwillige Verfügung sei aufgrund des Gesundheitszu- stands von D._____ sel. nicht möglich gewesen. Die Anwesenheit von Notar H._____ findet dabei keine Erwähnung. Vor diesem Hintergrund wirft die angebliche Anwesenheit von Notar H._____ bei diesem Termin vom 4. September 2025 in Bezug auf das glei- chentags von den Beschuldigten verfasste Nottestament verschiedene Fragen in tatsächlicher Hinsicht auf, die mit Blick auf den Straftatbestand der Falschbeurkundung von Relevanz sind und deren Klärung weiterer Er- mittlungen bedarf. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist daher die Nichtanhandnah- meverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 11. November 2025 aufzuheben. Konkrete Anweisungen, welche Ermittlungshandlungen die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vorzunehmen hat, sind jedoch nicht zu erteilen, weshalb der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers ab- zuweisen ist. 5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gilt der Beschwerdeführer als vollständig obsiegend und sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 4 StPO).

- 10 - Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Entschädigung gestellt. Den Beschuldigten ist ausgangsgemäss keine Ent- schädigung zuzusprechen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmever- fügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 11. November 2025 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

- 11 - Aarau, 26. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Stutz